ZKBER.2016.85
Eheschutz
2. Dezember 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich
Rubeli,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Menzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor
Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 8. Juni 2016
angehoben hatte. Am 11. Juli 2016 stellte sie das Gesuch, der Ehemann sei
superprovisorisch zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Juni 2016 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 und für den gemeinsamen Sohn C.___,
geb. [...] 1999, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich
Kinderzulage zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Anträge am 11.
Juli 2016 gut. Nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes bestätigte der
Amtsgerichtsstatthalter am 27. Juli 2016 die superprovisorisch angeordneten
vorsorglichen Massnahmen.
1.2 Am 31. August 2016
fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung statt. Am 26. September
2016 erliess der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die
Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016
getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...] wird
für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der
gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 1999, im Einverständnis beider Eltern unter
der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner
Mutter verbringt.
4. Angesichts des Alters von C.___ und
des angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des
Kontaktrechts abgesehen.
5. Der Antrag des Ehemannes auf
Errichtung einer Beistandschaft über den Sohn C.___ wird abgewiesen.
6. Der Ehemann und Vater wird
verpflichtet, für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes C.___ aufzukommen
und weiterhin dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes
über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu
bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann
sei zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn C.___ für die
Zeit ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.
10. Der Ehemann wird auf seiner
Zusicherung behaftet, der Ehefrau die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die
Steuererklärungen pro 2013 und 2014 auszuhändigen.
11. Der Antrag der Ehefrau betreffend
Partei- und Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.
12. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
13. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
14. Die Gerichtskosten von total CHF 1‘200.00
hat der Ehemann zu bezahlen.
3.1 Frist- und
formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er beantragt, die Ziffer 8 des Urteils
vom 26. September sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Ehefrau für
die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘025.00 und ab 1. September 2016 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die
Berufung sei abzuweisen. Eventualiter im Falle der (teilweisen) Gutheissung der
Berufung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche
Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und für das
zweitinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF
1‘500.00 zu bezahlen. Subeventualiter im Fall der (teilweisen) Gutheissung der
Berufung sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.2 Der Ehemann reicht
im Berufungsverfahren diverse neue Urkunden ein. Die Ehefrau stellt den Antrag,
diese seien aus den Akten zu weisen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue
Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn
sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven,
das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung
des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer
als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.
Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die
bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird
zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist
es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit
eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht
werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von
der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).
3.3 Lediglich die neu
eingereichte Urkunde 4 «Antrag auf Beistandschaft» vom 5. Oktober 2016 stellt
ein echtes Novum dar. Die übrigen Urkunden hätten bereits bei der Vorinstanz
eingereicht werden können. Sie sind deshalb hier unbeachtlich, zumal der
Ehemann mit keinem Wort darlegt, weshalb er diese Urkunden nicht bereits bei
der Vorinstanz eingereicht hat. Über die Berufung kann somit gestützt auf Art.
316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtsstatthalter
ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er je zu 50 % den
Ehegatten zu.
2.
Die Berufung muss
nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen
Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung
nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf
rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil
beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,
lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der
materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt
beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die
Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu
können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke
oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.1
Der Vorderrichter
setzte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘926.00 inkl. CHF 731.00 für
laufende Steuern fest. Der Berufungskläger rügt, die Ehefrau sei in ihrem
Gesuch vom 8. Juni 2016 von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 (ohne Steuern)
ausgegangen. Er habe bereits bei der Vorinstanz erklärt, er akzeptiere einen
Bedarf von CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern. Unklar sei, wie die Vorinstanz auf
Steuern von CHF 731.00 komme. Aus seiner Sicht dürften die Steuern den Betrag von
CHF 500.00 pro Monat keinesfalls übersteigen.
3.2
In ihrer Eingabe vom
8.
Juni 2016 ist die Berufungsbeklagte von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 exkl.
Steuern ausgegangen. Zur Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung
beim Vorderrichter hat der Anwalt der Ehefrau die Steuerbelastung auf CHF
500.00
bemessen. Der Vorderrichter hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 3‘195.00
(exkl. Steuern) bzw. auf CHF 3‘926.00 (inkl. Steuern von CHF 731.00) festgesetzt.
Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Beide Parteien sind auf ihren
Zugeständnissen zu behaften. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist entsprechend
auf CHF 3‘700.00 (CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern von CHF 500.00) festzusetzen.
4.1
Der Berufungskläger
macht geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass die
Hilflosenentschädigung bis 31. August 2016 bei der Berechnung nicht berücksichtigt
worden sei. Die Hilflosenentschädigung sei der Ehefrau aufgrund der speziellen
Verhältnisse (Landwirtschaftsbetrieb als Nebenverdienst) festgesetzt worden,
weil die Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen sei, im Landwirtschaftsbetrieb
mitzuhelfen und entsprechend Unterstützung gebraucht habe. Nach ihrem Auszug
habe sie aber keine Unterstützung mehr gebraucht, welche zu einer Hilflosenentschädigung
führen würde. Sie sei zudem über längere Zeit stationär in Behandlung
gestanden. Sie habe somit über den entsprechenden Betrag frei und
vollumfänglich verfügen können. Es werde akzeptiert, dass die Hilflosenentschädigung
ab 1. September 2016 nicht berücksichtigt werde.
4.2
Der Vorderrichter
hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 1‘809.00 festgesetzt, bestehend aus einer
IV-Rente von CHF 1‘395.00, einem Einkommen aus Untermiete von monatlich CHF
200.00
sowie CHF 214.00 aus einer Lebensversicherung. Die Hilfosenentschädigung
von CHF 1‘175.00 hat er nicht berücksichtigt und dazu erwogen, dass nach der
Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie der Praxis zum Sozialhilferecht die
Hilflosenentschädigung bei der hilflosen Person grundsätzlich nicht als
Einkommen angerechnet werden dürfe (z.B. Urteil des BGer vom 23. Juli 2007 I
615/06, Urteil des Kantonsgerichts Baselland vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S.
gegen M.S. (100 08 267/AFS)).
4.3
Der Berufungskläger
setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nicht auseinander, was in
einem Berufungsverfahren nicht genügt. Die Einnahmenseite der
Berufungsbeklagten ist deshalb nicht zu ändern.
5.1
Der Berufungskläger
bringt an seiner Bedarfsberechnung verschiedene Korrekturen an. Er macht
geltend, der Zuschlag für Kinder sei mit CHF 600.00 einzusetzen (davon seien
CHF 200.00 für die Ehefrau gemäss Ziffer 7 des Urteils eingerechnet). Weiter
habe er auch Nebenkosten, weil die Vorinstanz übersehen habe, dass ein
Privatanteil der CHF 1‘200.00 bzw. von CHF 100.00 pro Monat im Abschluss
bereits berücksichtigt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Kontodetail vom
1.1
bis 31.12.2015 elektrische Energie/Wasser. Insgesamt ergebe sich somit ein
Mehrbedarf von CHF 300.00. Zudem seien die Steuern nach Festlegung des Unterhaltsbeitrages
neu zu definieren, dürften aber in etwa den Steuern der Ehefrau und somit etwa
CHF 500.00 pro Monat entsprechen. Sein Bedarf belaufe sich somit auf CHF
4‘434.00.
5.2
Der Vorderrichter
hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘874.00 festgesetzt und dazu ausgeführt, der
Sohn C.___ sei faktisch fremdplatziert, verbringe er doch nur die Wochenenden
bei den Eltern bzw. bei der Mutter. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, bei
beiden Eltern lediglich den Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1‘200.00 zu
berücksichtigen. Die Ehefrau habe lediglich für die Kosten der Verpflegung des
Sohnes über die Wochenenden aufzukommen. Alle übrigen Kosten der Lebenshaltung
des Sohnes habe der Ehemann zu bezahlen. Es sei deshalb angemessen, im Bedarf
der Ehefrau CHF 200.00 für den Sohn aufzunehmen. Der Ehemann habe mit Ausnahme
der Verpflegung an den Wochenenden für sämtliche Lebenshaltungskosten des
Sohnes aufzukommen. Aus diesem Grund sei ihm ein Zuschlag von CHF 400.00 (CHF
200.00
seien bei der Ehefrau eingesetzt worden) zum Grundbetrag anzurechnen.
Ebenfalls zum Grundbetrag hinzuzurechnen seien die ausgewiesenen Kosten für die
Krankenversicherung und CHF 300.00 für die Verpflegung in der Wohngruppe [...].
Die Miete von CHF 750.00 ergebe sich aus der Jahresrechnung des
Landwirtschaftsbetriebes, wo entsprechende Einkünfte (Eigenmietwert CHF
9‘000.00) verbucht seien. Für den Arbeitsweg von […] nach […] sei der Ehemann
nicht auf ein Auto angewiesen. Die Kosten für ein ÖV-Monatsabo (A-Welle 1-2
Zonen) würden sich auf CHF 83.00 belaufen.
5.3
Die Argumentation
des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt insbesondere keinen
Bezug auf die Argumente des Vorderrichters. In seiner Eingabe vom 12. August
2016.
hat der Berufungskläger Wohnkosten von CHF 750.00 geltend gemacht. Von
Nebenkosten war nicht die Rede. Der Vorderrichter hat daher zu Recht lediglich
CHF 750.00 für das Wohnen berücksichtigt. Der Berufungskläger will Steuern von
CHF 500.00 berücksichtigt wissen. Die Berufungsbeklagte hat ihm bei der Begründung
ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2016 CHF 350.00
zugestanden. Darauf ist sie zu behaften. Die Bedarfsberechnung des Ehemannes
ist deshalb auf CHF 3‘987.00 (Steuern CHF 350.00 anstatt CHF 237.00) zu
erhöhen.
6.1
Der Berufungskläger
macht geltend, die hauptsächliche Differenz betreffe sein Einkommen. Sein Lohn
betrage gemäss Lohnabrechnung Juni 2016 CHF 6‘161.20 zuzüglich Kinderzulage von
CHF 250.00. Im Weitern akzeptiere er auch die Betreffnisse Vorstand [...] (CHF
167.
), Gewinn [...] (CHF 208.00) und Lehrlingslohn von C.___ (CHF 600.00).
Hauptstreitigkeit sei der Nebenerwerb. Anlässlich der Verhandlung habe er nur
unzureichend Auskunft über die Details der Abschlüsse geben können. Gestützt
darauf sei der Vorderrichter – ohne zusätzliche Abklärungen zu treffen – von
den eingereichten Vorgaben abgewichen. Sein langjähriger Treuhänder habe nun
mit Mail vom 6. Oktober 2016 verschiedene wesentliche Feststellungen getroffen.
Die Feststellungen der D.___ Treuhand AG mit den entsprechenden Belegen würden
zeigen, dass im Grundsatz vom Abschluss 2015, wie er vorgelegt worden sei, auszugehen
sei, mit folgenden Anpassungen für 2016: Mindereinnahmen aus Miete CHF 480.00
pro Monat, Aufrechnung Telefonkosten CHF 1‘492.55 je Jahr und Abzug Naturallieferungen
von CHF 660.00 je Jahr. Dies führe zu einem Verlust von CHF 2‘168.27 je Monat. Damit
belaufe sich sein Einkommen noch auf CHF 5‘628.55.
6.2
Der Vorderrichter
hat sich bei der Festsetzung des Einkommens auf den Lohnausweis 2015 abgestützt
und das anrechenbare Einkommen auf CHF 6‘251.00 festgesetzt. Dabei hat es zu
bleiben, da die Lohnabrechnung Juni 2016 hier unbeachtlich ist, da es der Berufungskläger
versäumt hat, diese bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die übrigen
Beträge von CHF 167.00 (Vorstand [...]), CHF 208.00 (Gewinn [...]) und CHF
600.00
(Lehrlingslohn des Sohnes C.___) werden vom Berufungskläger nicht
beanstandet. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger zusätzlich aus dem
Landwirtschaftsbetrieb ein Einkommen von CHF 300.00 angerechnet und dazu ausgeführt,
in der Rechnung 2015 des Landwirtschaftsbetriebes werde zwar ein Verlust von
CHF 21‘091.80 ausgewiesen. Der Rechnung sei aber zu entnehmen, dass dieser
Verlust zu einem grossen Teil darin begründet sei, dass um CHF 15‘184.00 höhere
Abschreibungen als im Vorjahr vorgenommen worden seien. Eine Erklärung für die
um mehr als das Siebenfache höheren Abschreibungen habe der Ehemann im Rahmen
der Parteibefragung nicht liefern können. Rechne man diese nicht erklärbare
Erhöhung der Abschreibungen sowie die nach Angaben des Ehemannes in erster
Linie von der Ehefrau verursachten Telefonkosten von CHF 4‘132.55, die Hälfte
(mutmasslicher Anteil, der auf den vom Ehemann privat genutzten Teil entfällt)
der Heizmaterialkosten von CHF 3‘054.00, der Kosten für elektronische Energie/Wasser
von CHF 3‘285.75 und der Autokosten von CHF 4‘709.50 auf, so resultiere für das
Jahr 2015 ein kleiner Gewinn von CHF 3‘749.35 bzw. von CHF 312.45 pro Monat. Es
erscheine daher gerechtfertigt, dem Ehemann ein Einkommen aus dem
Landwirtschaftsbetrieb von gerundet CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.
6.3
Der Berufungskläger
übt lediglich appellatorische Kritik an der Berechnung des Vorderrichters.
Zudem stützt er seine im Berufungsverfahren erstmals abgegebenen Erläuterungen
auf unzulässige Noven, die wie erwähnt hier nicht zu beachten sind. Es bleibt
somit dabei, dass dem Berufungskläger aus dem Nebenerwerb monatliche Einnahmen
von CHF 300.00 anzurechnen sind. Zusammenfassend ergeben sich die vom
Vorderrichter berechneten Einnahmen von CHF 7‘776.00 (Einkommen CHF 6‘251.00,
Ausbildungszulage CHF 250.00, Vorstand [...] CHF 167.00, Gewinn [...] CHF
208.
, Nebenerwerb CHF 300.00, Lehrlingslohn C.___ CHF 600.00).
7.
Nach Vornahme der
kleineren Korrekturen bei den beiden Bedarfsberechnungen ergibt sich folgender
Unterhaltsbeitrag:
Einkommen Ehefrau
CHF 1‘809.00
Einkommen Ehemann
CHF 7‘776.00
Total Einkommen
CHF 9‘585.00
Bedarf Ehefrau
CHF 3‘700.00
Bedarf Ehemann
CHF 3‘987.00
Total Bedarf
CHF 7‘687.00
Überschuss
CHF 1‘898.00
Bedarf Ehefrau
CHF 3‘700.00
Überschussbeteiligung (1/2)
CHF 949.00
CHF 4‘649.00
abzüglich Einkommen
CHF 1‘809.00
CHF 2‘840.00
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau von
gerundet CHF 2‘850.00 ist um den monatlichen Betrag von CHF 200.00 für die
Verpflegung von C.___ an den Wochenenden zu reduzieren (Ziffer 7 des Urteils
vom 26. September 2016), was einen auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2‘650.00 ergibt.
8.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Verhältnis zu seinen Anträgen nur
zu einem geringen Teil mit seiner Berufung durchgedrungen – rechtfertigt es
sich, ihm die ganzen Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat
die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der geltend gemachte Betrag von CHF
1‘593.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Angesichts der nur
marginalen Gutheissung der Berufung und der Kostenverlegung zu Lasten des Berufungsklägers
ist nicht weiter auf das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten einzugehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26.
September 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘650.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen
sind anzurechnen.»
2. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘593.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller