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Entscheid

ZKBER.2016.85

Eheschutz

2. Dezember 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor

Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 8. Juni 2016

angehoben hatte. Am 11. Juli 2016 stellte sie das Gesuch, der Ehemann sei

superprovisorisch zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Juni 2016 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 und für den gemeinsamen Sohn C.___,

geb. [...] 1999, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich

Kinderzulage zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess die Anträge am 11.

Juli 2016 gut. Nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes bestätigte der

Amtsgerichtsstatthalter am 27. Juli 2016 die superprovisorisch angeordneten

vorsorglichen Massnahmen.

1.2 Am 31. August 2016

fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung statt. Am 26. September

2016 erliess der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die

Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 28. Februar 2016

getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der [...] wird

für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der

gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 1999, im Einverständnis beider Eltern unter

der Woche in der Wohngruppe [...] befindet und die Wochenenden bei seiner

Mutter verbringt.

4. Angesichts des Alters von C.___ und

des angespannten Verhältnisses zum Vater wird von einer Regelung des

Kontaktrechts abgesehen.

5. Der Antrag des Ehemannes auf

Errichtung einer Beistandschaft über den Sohn C.___ wird abgewiesen.

6. Der Ehemann und Vater wird

verpflichtet, für sämtliche Lebenshaltungskosten des Sohnes C.___ aufzukommen

und weiterhin dessen finanzielle und administrative Angelegenheiten zu regeln

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 an die Kosten der Verpflegung des Sohnes

über die Wochenenden monatlich vorauszahlbare Beiträge von CHF 200.00 zu

bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

8. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

9. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann

sei zu verpflichten, ihr die Hilflosenentschädigung für den Sohn C.___ für die

Zeit ab Mai 2016 zu überweisen, wird abgewiesen.

10. Der Ehemann wird auf seiner

Zusicherung behaftet, der Ehefrau die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die

Steuererklärungen pro 2013 und 2014 auszuhändigen.

11. Der Antrag der Ehefrau betreffend

Partei- und Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.

12. Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

13. Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

14. Die Gerichtskosten von total CHF 1‘200.00

hat der Ehemann zu bezahlen.

3.1 Frist- und

formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er beantragt, die Ziffer 8 des Urteils

vom 26. September sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Ehefrau für

die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘025.00 und ab 1. September 2016 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die

Berufung sei abzuweisen. Eventualiter im Falle der (teilweisen) Gutheissung der

Berufung sei der Ehemann zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche

Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und für das

zweitinstanzliche Verfahren einen Partei- und Prozesskostenvorschuss von CHF

1‘500.00 zu bezahlen. Subeventualiter im Fall der (teilweisen) Gutheissung der

Berufung sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.2 Der Ehemann reicht

im Berufungsverfahren diverse neue Urkunden ein. Die Ehefrau stellt den Antrag,

diese seien aus den Akten zu weisen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue

Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn

sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven,

das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung

des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer

als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.

Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die

bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird

zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des

Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist

es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit

eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht

werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von

der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).

3.3 Lediglich die neu

eingereichte Urkunde 4 «Antrag auf Beistandschaft» vom 5. Oktober 2016 stellt

ein echtes Novum dar. Die übrigen Urkunden hätten bereits bei der Vorinstanz

eingereicht werden können. Sie sind deshalb hier unbeachtlich, zumal der

Ehemann mit keinem Wort darlegt, weshalb er diese Urkunden nicht bereits bei

der Vorinstanz eingereicht hat. Über die Berufung kann somit gestützt auf Art.

316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten

entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des

Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtsstatthalter

ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er je zu 50 % den

Ehegatten zu.

2.

Die Berufung muss

nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen

Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung

nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger

im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke

oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich

auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.

Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1

Der Vorderrichter

setzte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘926.00 inkl. CHF 731.00 für

laufende Steuern fest. Der Berufungskläger rügt, die Ehefrau sei in ihrem

Gesuch vom 8. Juni 2016 von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 (ohne Steuern)

ausgegangen. Er habe bereits bei der Vorinstanz erklärt, er akzeptiere einen

Bedarf von CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern. Unklar sei, wie die Vorinstanz auf

Steuern von CHF 731.00 komme. Aus seiner Sicht dürften die Steuern den Betrag von

CHF 500.00 pro Monat keinesfalls übersteigen.

3.2

In ihrer Eingabe vom

8.

Juni 2016 ist die Berufungsbeklagte von einem Bedarf von CHF 3‘143.80 exkl.

Steuern ausgegangen. Zur Begründung ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung

beim Vorderrichter hat der Anwalt der Ehefrau die Steuerbelastung auf CHF

500.00

bemessen. Der Vorderrichter hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 3‘195.00

(exkl. Steuern) bzw. auf CHF 3‘926.00 (inkl. Steuern von CHF 731.00) festgesetzt.

Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Beide Parteien sind auf ihren

Zugeständnissen zu behaften. Der Bedarf der Berufungsbeklagten ist entsprechend

auf CHF 3‘700.00 (CHF 3‘200.00 zuzüglich Steuern von CHF 500.00) festzusetzen.

4.1

Der Berufungskläger

macht geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass die

Hilflosenentschädigung bis 31. August 2016 bei der Berechnung nicht berücksichtigt

worden sei. Die Hilflosenentschädigung sei der Ehefrau aufgrund der speziellen

Verhältnisse (Landwirtschaftsbetrieb als Nebenverdienst) festgesetzt worden,

weil die Ehefrau nicht mehr in der Lage gewesen sei, im Landwirtschaftsbetrieb

mitzuhelfen und entsprechend Unterstützung gebraucht habe. Nach ihrem Auszug

habe sie aber keine Unterstützung mehr gebraucht, welche zu einer Hilflosenentschädigung

führen würde. Sie sei zudem über längere Zeit stationär in Behandlung

gestanden. Sie habe somit über den entsprechenden Betrag frei und

vollumfänglich verfügen können. Es werde akzeptiert, dass die Hilflosenentschädigung

ab 1. September 2016 nicht berücksichtigt werde.

4.2

Der Vorderrichter

hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 1‘809.00 festgesetzt, bestehend aus einer

IV-Rente von CHF 1‘395.00, einem Einkommen aus Untermiete von monatlich CHF

200.00

sowie CHF 214.00 aus einer Lebensversicherung. Die Hilfosenentschädigung

von CHF 1‘175.00 hat er nicht berücksichtigt und dazu erwogen, dass nach der

Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie der Praxis zum Sozialhilferecht die

Hilflosenentschädigung bei der hilflosen Person grundsätzlich nicht als

Einkommen angerechnet werden dürfe (z.B. Urteil des BGer vom 23. Juli 2007 I

615/06, Urteil des Kantonsgerichts Baselland vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S.

gegen M.S. (100 08 267/AFS)).

4.3

Der Berufungskläger

setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nicht auseinander, was in

einem Berufungsverfahren nicht genügt. Die Einnahmenseite der

Berufungsbeklagten ist deshalb nicht zu ändern.

5.1

Der Berufungskläger

bringt an seiner Bedarfsberechnung verschiedene Korrekturen an. Er macht

geltend, der Zuschlag für Kinder sei mit CHF 600.00 einzusetzen (davon seien

CHF 200.00 für die Ehefrau gemäss Ziffer 7 des Urteils eingerechnet). Weiter

habe er auch Nebenkosten, weil die Vorinstanz übersehen habe, dass ein

Privatanteil der CHF 1‘200.00 bzw. von CHF 100.00 pro Monat im Abschluss

bereits berücksichtigt worden seien. Dies ergebe sich aus dem Kontodetail vom

1.1

bis 31.12.2015 elektrische Energie/Wasser. Insgesamt ergebe sich somit ein

Mehrbedarf von CHF 300.00. Zudem seien die Steuern nach Festlegung des Unterhaltsbeitrages

neu zu definieren, dürften aber in etwa den Steuern der Ehefrau und somit etwa

CHF 500.00 pro Monat entsprechen. Sein Bedarf belaufe sich somit auf CHF

4‘434.00.

5.2

Der Vorderrichter

hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘874.00 festgesetzt und dazu ausgeführt, der

Sohn C.___ sei faktisch fremdplatziert, verbringe er doch nur die Wochenenden

bei den Eltern bzw. bei der Mutter. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, bei

beiden Eltern lediglich den Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1‘200.00 zu

berücksichtigen. Die Ehefrau habe lediglich für die Kosten der Verpflegung des

Sohnes über die Wochenenden aufzukommen. Alle übrigen Kosten der Lebenshaltung

des Sohnes habe der Ehemann zu bezahlen. Es sei deshalb angemessen, im Bedarf

der Ehefrau CHF 200.00 für den Sohn aufzunehmen. Der Ehemann habe mit Ausnahme

der Verpflegung an den Wochenenden für sämtliche Lebenshaltungskosten des

Sohnes aufzukommen. Aus diesem Grund sei ihm ein Zuschlag von CHF 400.00 (CHF

200.00

seien bei der Ehefrau eingesetzt worden) zum Grundbetrag anzurechnen.

Ebenfalls zum Grundbetrag hinzuzurechnen seien die ausgewiesenen Kosten für die

Krankenversicherung und CHF 300.00 für die Verpflegung in der Wohngruppe [...].

Die Miete von CHF 750.00 ergebe sich aus der Jahresrechnung des

Landwirtschaftsbetriebes, wo entsprechende Einkünfte (Eigenmietwert CHF

9‘000.00) verbucht seien. Für den Arbeitsweg von […] nach […] sei der Ehemann

nicht auf ein Auto angewiesen. Die Kosten für ein ÖV-Monatsabo (A-Welle 1-2

Zonen) würden sich auf CHF 83.00 belaufen.

5.3

Die Argumentation

des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar und nimmt insbesondere keinen

Bezug auf die Argumente des Vorderrichters. In seiner Eingabe vom 12. August

2016.

hat der Berufungskläger Wohnkosten von CHF 750.00 geltend gemacht. Von

Nebenkosten war nicht die Rede. Der Vorderrichter hat daher zu Recht lediglich

CHF 750.00 für das Wohnen berücksichtigt. Der Berufungskläger will Steuern von

CHF 500.00 berücksichtigt wissen. Die Berufungsbeklagte hat ihm bei der Begründung

ihrer Anträge anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2016 CHF 350.00

zugestanden. Darauf ist sie zu behaften. Die Bedarfsberechnung des Ehemannes

ist deshalb auf CHF 3‘987.00 (Steuern CHF 350.00 anstatt CHF 237.00) zu

erhöhen.

6.1

Der Berufungskläger

macht geltend, die hauptsächliche Differenz betreffe sein Einkommen. Sein Lohn

betrage gemäss Lohnabrechnung Juni 2016 CHF 6‘161.20 zuzüglich Kinderzulage von

CHF 250.00. Im Weitern akzeptiere er auch die Betreffnisse Vorstand [...] (CHF

167.

), Gewinn [...] (CHF 208.00) und Lehrlingslohn von C.___ (CHF 600.00).

Hauptstreitigkeit sei der Nebenerwerb. Anlässlich der Verhandlung habe er nur

unzureichend Auskunft über die Details der Abschlüsse geben können. Gestützt

darauf sei der Vorderrichter – ohne zusätzliche Abklärungen zu treffen – von

den eingereichten Vorgaben abgewichen. Sein langjähriger Treuhänder habe nun

mit Mail vom 6. Oktober 2016 verschiedene wesentliche Feststellungen getroffen.

Die Feststellungen der D.___ Treuhand AG mit den entsprechenden Belegen würden

zeigen, dass im Grundsatz vom Abschluss 2015, wie er vorgelegt worden sei, auszugehen

sei, mit folgenden Anpassungen für 2016: Mindereinnahmen aus Miete CHF 480.00

pro Monat, Aufrechnung Telefonkosten CHF 1‘492.55 je Jahr und Abzug Naturallieferungen

von CHF 660.00 je Jahr. Dies führe zu einem Verlust von CHF 2‘168.27 je Monat. Damit

belaufe sich sein Einkommen noch auf CHF 5‘628.55.

6.2

Der Vorderrichter

hat sich bei der Festsetzung des Einkommens auf den Lohnausweis 2015 abgestützt

und das anrechenbare Einkommen auf CHF 6‘251.00 festgesetzt. Dabei hat es zu

bleiben, da die Lohnabrechnung Juni 2016 hier unbeachtlich ist, da es der Berufungskläger

versäumt hat, diese bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die übrigen

Beträge von CHF 167.00 (Vorstand [...]), CHF 208.00 (Gewinn [...]) und CHF

600.00

(Lehrlingslohn des Sohnes C.___) werden vom Berufungskläger nicht

beanstandet. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger zusätzlich aus dem

Landwirtschaftsbetrieb ein Einkommen von CHF 300.00 angerechnet und dazu ausgeführt,

in der Rechnung 2015 des Landwirtschaftsbetriebes werde zwar ein Verlust von

CHF 21‘091.80 ausgewiesen. Der Rechnung sei aber zu entnehmen, dass dieser

Verlust zu einem grossen Teil darin begründet sei, dass um CHF 15‘184.00 höhere

Abschreibungen als im Vorjahr vorgenommen worden seien. Eine Erklärung für die

um mehr als das Siebenfache höheren Abschreibungen habe der Ehemann im Rahmen

der Parteibefragung nicht liefern können. Rechne man diese nicht erklärbare

Erhöhung der Abschreibungen sowie die nach Angaben des Ehemannes in erster

Linie von der Ehefrau verursachten Telefonkosten von CHF 4‘132.55, die Hälfte

(mutmasslicher Anteil, der auf den vom Ehemann privat genutzten Teil entfällt)

der Heizmaterialkosten von CHF 3‘054.00, der Kosten für elektronische Energie/Wasser

von CHF 3‘285.75 und der Autokosten von CHF 4‘709.50 auf, so resultiere für das

Jahr 2015 ein kleiner Gewinn von CHF 3‘749.35 bzw. von CHF 312.45 pro Monat. Es

erscheine daher gerechtfertigt, dem Ehemann ein Einkommen aus dem

Landwirtschaftsbetrieb von gerundet CHF 300.00 pro Monat anzurechnen.

6.3

Der Berufungskläger

übt lediglich appellatorische Kritik an der Berechnung des Vorderrichters.

Zudem stützt er seine im Berufungsverfahren erstmals abgegebenen Erläuterungen

auf unzulässige Noven, die wie erwähnt hier nicht zu beachten sind. Es bleibt

somit dabei, dass dem Berufungskläger aus dem Nebenerwerb monatliche Einnahmen

von CHF 300.00 anzurechnen sind. Zusammenfassend ergeben sich die vom

Vorderrichter berechneten Einnahmen von CHF 7‘776.00 (Einkommen CHF 6‘251.00,

Ausbildungszulage CHF 250.00, Vorstand [...] CHF 167.00, Gewinn [...] CHF

208.

, Nebenerwerb CHF 300.00, Lehrlingslohn C.___ CHF 600.00).

7.

Nach Vornahme der

kleineren Korrekturen bei den beiden Bedarfsberechnungen ergibt sich folgender

Unterhaltsbeitrag:

Einkommen Ehefrau

CHF 1‘809.00

Einkommen Ehemann

CHF 7‘776.00

Total Einkommen

CHF 9‘585.00

Bedarf Ehefrau

CHF 3‘700.00

Bedarf Ehemann

CHF 3‘987.00

Total Bedarf

CHF 7‘687.00

Überschuss

CHF 1‘898.00

Bedarf Ehefrau

CHF 3‘700.00

Überschussbeteiligung (1/2)

CHF 949.00

CHF 4‘649.00

abzüglich Einkommen

CHF 1‘809.00

CHF 2‘840.00

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau von

gerundet CHF 2‘850.00 ist um den monatlichen Betrag von CHF 200.00 für die

Verpflegung von C.___ an den Wochenenden zu reduzieren (Ziffer 7 des Urteils

vom 26. September 2016), was einen auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2‘650.00 ergibt.

8.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens – der Berufungskläger ist im Verhältnis zu seinen Anträgen nur

zu einem geringen Teil mit seiner Berufung durchgedrungen – rechtfertigt es

sich, ihm die ganzen Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat

die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Der geltend gemachte Betrag von CHF

1‘593.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Angesichts der nur

marginalen Gutheissung der Berufung und der Kostenverlegung zu Lasten des Berufungsklägers

ist nicht weiter auf das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten einzugehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 26.

September 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2016 monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘650.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen

sind anzurechnen.»

2. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘593.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller