ZKBER.2016.86
vorsorgliche Massnahmen
3. März 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin
Mariella Orelli, Rechtsanwalt Hansjürg Appenzeller und Rechtsanwalt Martin
Thomann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Brechbühl, Rechtsanwalt Andreas Güngerich und Rechtsanwalt Andreas Bühler,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Im Jahre 1949 schlossen der C.___,
die D.___, der E.___, die F.___, die G.___, die H.___ und die I.___ zum Zwecke
der Ausnützung der Wasserkräfte der [...] einen Vertrag über die Gründung einer
Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der J.___ (kurz Gründungsvertrag).
Die A.___ AG ist die Rechtsnachfolgerin der F.___ und die B.___ AG ist
Rechtsnachfolgerin der H.___. Beide sind Aktionäre der J.___ AG ([...]). Im Gründungsvertrag
haben sich die Vertragsparteien Vorkaufsrechte im Verhältnis ihrer
Beteiligungen eingeräumt.
1.2 Die A.___ AG beabsichtigt, ihre
12,5 % an der J.___ AG auf ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu
übertragen. Sie plant, ihre Beteiligungen an Wasserkraftwerken in dieser
Gesellschaft zusammenzufassen und im Anschluss daran die Aktien der
Gesellschaft bis zum einem Anteil von 49 % auf dem freien Markt zu platzieren.
Die B.___ AG fürchtet, um das von ihr beanspruchte Vorkaufsrecht gebracht zu
werden, wenn sie keinen Einfluss auf die Aktienübertragung intern und extern
des Konzerns der Gesuchsgegnerin nehmen kann. Ihrer Auffassung nach ist die
Absichtserklärung der A.___ AG rechtlich nicht bindend, so dass es ihr
unbenommen wäre, auch mehr als die heute avisierten 49 % an der K.___ SA ([...])
auf dem freien Markt zu veräussern, ohne dass die B.___ AG und die weiteren
Partner darauf einen Einfluss hätten.
2.1 Am 6. Juli 2016 reichte die B.___
AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen mit Superprovisorium gegen die A.___ AG (im
Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 6. Juli
2016 verbot die Amtsgerichtspräsidentin der Gesuchsgegnerin superprovisorisch,
ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor
dem Vollzug der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschaftern) die Ausübung
eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 28.
Juli 2016 verlangte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung
vom 6. Juli 2016 und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Eventualiter verlangte sie die Anordnung einer
Sicherheitsleistung von mindestens CHF 18‘871‘737.00 und die Ansetzung einer
Frist von 10 Tagen zur Einleitung des Hauptverfahrens, mit der Androhung des
Dahinfallens der vorsorglichen Massnahmen, u.K.u.E.F.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 22.
August 2016 hielt die Gesuchstellerin nur noch im Umfang des bewilligten Superprovisoriums
an ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen fest und lies ihre übrigen
Rechtsbegehren fallen. Neu beantragte sie, von der Anordnung einer
Sicherheitsleistung sei abzusehen, es sei ihr eine Frist von mindestens drei
Monaten zur Einleitung des Hauptverfahrens anzusetzen und im Übrigen sei das
Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, u.K.u.E.F.
3. Am 29. September 2016
fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der
Gesuchstellerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Der Gesuchsgegnerin wird unter
Androhung der Bestrafung gemäss Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB (Busse bis
Fr. 5‘000.00) gegenüber ihr und ihren Organen im Widerhandlungsfall
vorsorglich verboten, ihre 125 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon
zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin die Ausübung eines
Vorkaufsrechts zu ermöglichen.
3. Die Gesuchstellerin hat bis 31.
Oktober 2016 eine Sicherheit über CHF 16‘500‘000.00 zu leisten, zahlbar an
die zentrale Gerichtskasse in Solothurn, ansonsten Ziffer 2 dieses Urteils
dahinfällt.
4. Der Gesuchstellerin wird eine unerstreckbare
Frist angesetzt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens am zuständigen
Gericht bis 31. Oktober 2016, ansonsten Ziff. 2 und 3 dieser
Verfügung dahinfallen.
Wird die Klage bei einem
anderen Gericht eingeleitet, ist dem hiesigen Gericht innert derselben Frist
davon Kenntnis zu geben.
5. Die
Gerichtskosten von Fr. 6‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin kann diese
Kosten und eine allfällige Parteientschädigung im nachfolgenden Hauptprozess geltend
machen.
4. Gegen dieses Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim
Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung des Gesuchs um
Erlass vorsorglicher Massnahmen, u.K.u.E.F.
5. Die Gesuchstellerin schloss in ihrer
Berufungsantwort vom 28. Oktober 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
6. Die Gesuchsgegnerin machte am 10.
November 2016 von ihrem Replikrecht Gebrauch, stellte aber keine neuen Anträge.
Die Gesuchstellerin stellte in ihrer Duplik vom 25. November 2016 ebenfalls
keine neuen Anträge.
7. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Gesuchstellerin hat die
Sicherheit gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Urteils geleistet und das
ordentliche Verfahren gemäss Ziffer 4 eingeleitet. Die angeordneten
vorsorglichen Massnahmen sind nicht dahingefallen und noch in Kraft. Auf die
Berufung ist einzutreten.
2.
Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO werden die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet, wenn die gesuchstellende
Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder
eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Erste Voraussetzung einer
vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers,
der Verfügungsanspruch (die Gesuchsgegnerin spricht von der Hauptsachenprognose).
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Verletzung oder Gefährdung dieses Anspruchs
infolge der Dauer eines ordentlichen Prozesses. Durch das rechtswidrige Verhalten
der Gegenpartei muss der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohen (in der Terminologie der Gesuchsgegnerin
die Nachteilsprognose). All diese Elemente müssen vom Gesuchsteller glaubhaft
gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III
610.
E. 4.1).
3.1
Die Vorderrichterin
hat die Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf Art. 6 des Gründungsvertrages
(Gesuchsbeilage 4) abgestützt. Aus diesem Grund wird dieser Artikel vorweg im
Wortlaut wiedergegeben:
Die Aktien der Gesellschaft J.___
lauten auf den Namen. Sie sind nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar.
Diese Zustimmung wird nicht versagt, wenn es sich um die Uebertragung der
Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt
ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist, oder an einen
bisherigen Aktionär handelt.
Im Falle des Verkaufes an einen
Dritten steht den übrigen Aktionären ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer
Beteiligungen zu. Macht ein Aktionär von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch,
dehnen sich die Vorkaufsrechte der andern entsprechend aus.
Mit der Uebertragung der
Aktien gehen alle mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte und Pflichten gemäss
Verträgen und Statuten auf den neuen Erwerber über.
3.2
Von Bedeutung für die vorliegende
Streitsache ist zudem die sogenannte tripartite Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage
4). Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung
von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013
zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen. In Absatz 4
der Präambel erklären sich die Parteien darin einig, dass konzerninterne
Übertragungen die grösstmögliche Privilegierung nach der entsprechenden
Partnerwerksvereinbarung erhalten sollen und dass entsprechende Bestimmungen in
Partnerwerksvereinbarungen in diesem Sinne zu interpretieren sind. In Ziffer 1.2.3
der Vereinbarung werden konzerninterne Übertragungen definiert. Danach gilt
unter weiteren Voraussetzungen jeder Verkauf sowie jede andere Art der Übertragung
innerhalb des Konzerns einer Partei als konzerninterne Übertragung, wobei zum
Konzern einer Partei diese selbst und sämtliche von ihr direkt oder indirekt
effektiv kontrollierten Gesellschaften gehören. Für den Fall, dass eine
konzerninterne Übertragung Vorrechte (Vorkaufsrechte) auslöst, sind die
Parteien nach Ziffer 2.1.4 weiter verpflichtet, ihre Vorrechte nicht auszuüben
bzw. innerhalb ihres Konzerns dafür zu sorgen, dass diese Vorrechte nicht
ausgeübt werden. Diese Verpflichtung gilt nach Ziffer 2.1.5 allerdings nur,
wenn sämtliche aussenstehenden Partner der Partnerwerksbeteiligung, die von
dieser Übertragung betroffen sind, schriftlich und verbindlich erklärt haben,
dass sie die bestehenden Vorrechte (Vorkaufsrechte) ebenfalls nicht ausüben.
4.
Die Amtsgerichtspräsidentin führte
in der Begründung ihres Entscheides aus, es gehe darum, dass die Gesuchsgegnerin
ihre Aktien der J.___ an ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu
übertragen beabsichtige. Die geplante Transaktion erfülle die Voraussetzung
gemäss Art. 6 der Gründungsurkunde, welche die Übertragung der Beteiligung von
der Muttergesellschaft an eine Tochtergesellschaft und umgekehrt privilegiere,
nicht offensichtlich. Der Wortlaut spreche gegen die Gesuchsgegnerin. Es sei
auf dem Weg der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vertragsparteien ausschliesslich
die Übertragung von Beteiligungen zwischen Müttern und Töchtern hätten privilegieren
wollen, oder ob auch Übertragungen unter Schwestergesellschaften darunter fallen
würden. Für eine abschliessende Vertragsauslegung sei nicht allein auf den
Wortlaut abzustellen. Im jetzigen Zeitpunkt könne keine abschliessende Aussage
gemacht werden. Der Einwand der Gesuchstellerin gegen die geplante Transaktion
sei unter diesen Umständen nicht von vornherein abwegig. Die Beantwortung
dieser Frage sprenge den Rahmen eines Summarverfahrens. Die Frage sei im
ordentlichen Prozess zu klären. Zu der von der Gesuchsgegnerin angerufenen tripartiten
Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage 4) führt die Amtsgerichtspräsidentin aus,
diese sei zwischen den Müttern der hiesigen Parteien abgeschlossen und binde
diese rechtlich nicht direkt. Zudem müsse die übertragungswillige Partei nach Ziff.
2.1.5
der tripartiten Vereinbarung von sämtlichen nicht daran beteiligten
Partnern schriftliche, verbindliche Erklärungen darüber einholen, dass diese
auf ihre Vorrechte verzichten würden. Darauf gehe die Gesuchsgegnerin überhaupt
nicht ein und lege auch keine solchen Erklärungen ins Recht.
5.
Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen in
ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die von ihr beabsichtigte Übertragung ihrer
J.___-Aktien auf K.___ sei eine konzerninterne Übertragung im Rahmen einer
Reorganisation des A.___-Konzerns. Eine solche konzerninterne Übertragung sei
unter dem Gründungsvertrag zulässig und löse keine Vorkaufsrechte aus. Zudem sei
zwischen dem A.___- und dem B.___-Konzern vertraglich vereinbart worden, dass
bei konzerninternen Übertragungen (wie der vorliegend geplanten) erforderliche
Zustimmungen erteilt würden. Eine positive Hauptsachenprognose sei somit nicht
glaubhaft gemacht, wovon auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgehe,
wenn sie die Position der Gesuchstellerin bloss als "nicht von vornherein
abwegig" ansehe. Dies sei offensichtlich nicht ausreichend, um vorsorgliche
Massnahmen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu erlassen.
Zudem habe die Gesuchstellerin keinen
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargetan. Dem angefochtenen Urteil lasse
sich auch nicht entnehmen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
glaubhaft gemacht wäre.
6.
Die Gesuchstellerin wendet dagegen
in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen ein, sie sei nach Art. 6 Abs. 2 des
Gründungsvertrags vorkaufsberechtigt. Sowohl die geplante konzerninterne
Aktienübertragung von der Gesuchsgegnerin auf die K.___ als auch der geplante
indirekte Aktienverkauf an aussenstehende Drittinvestoren würden einen
Vorkaufsfall auslösen. Die Gesuchsgegnerin drohe, ihre Vorkaufsrechte zu
missachten, indem sie die genannten Transaktionen vornehmen wolle, ohne vorhergehend
ein Vorkaufsrechtsverfahren durchzuführen. Sie habe ihren Verfügungsanspruch
sowie den ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mindestens im
Sinne von Art. 261 ZPO glaubhaft gemacht. Mehr werde für den Erlass
vorsorglicher Massnahmen nicht verlangt.
7.
Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1
des Gründungsvertrages müssen die anderen Aktionäre einer Übertragung der
Aktien zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft zustimmen. Eine
Übertragung der Aktien auf eine Schwestergesellschaft ist von diesem Wortlaut
nicht erfasst. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, eine Übertragung der Aktien
an eine Schwestergesellschaft könne nach dem Gründungsvertrag auch indirekt
erreicht werden, indem zuerst eine Übertragung an die gemeinsame
Muttergesellschaft stattfinde und danach eine Übertragung von dieser an deren
andere Tochtergesellschaft. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keinen
vernünftigen Grund, weshalb die Parteien des Gründungsvertrags die direkte
Übertragung an eine Schwestergesellschaft als Verkauf an einen Dritten i.S.v.
Art. 6 Abs. 2 des Gründungsvertrags angesehen haben sollen. Diese Auffassung hat
etwas für sich. Auf der anderen Seite steht es Vertragsparteien frei, zu
vereinbaren, was sie wollen, ohne dass es dafür einen guten und ersichtlichen Grund
gibt. Zudem stellt sich schon die Frage, wieso die Parteien nicht einfach den
Begriff «konzerninterne Übertragung» verwendet haben, wie sie es in der
tripartiten Vereinbarung ja auch getan haben, wenn sie sämtliche Aktienübertragungen
innerhalb eines Konzerns ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien hätten zulassen
wollen. Gegenüber einer solchen Formulierung erscheint die verwendete doch sehr
umständlich. Gerade dieser Umstand ist als Hinweis darauf zu werten, dass die
Parteien genau das gemeint haben, was sie gesagt bzw. schriftlich festgehalten
haben. Die Parteien des Gründungsvertrages waren allesamt geschäftserfahrene
Organisationen, die alle auf eine umfassende juristische Beratung zurückgreifen
konnten. Die Umschreibung «Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine
Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche,
welche an ihm massgebend beteiligt ist» hat eine andere Bedeutung als der
Begriff «konzerninterne Übertragung». Die einschränkende Bedeutung der verwendeten
Formulierung kann den Parteien des Gründungsvertrages nicht entgangen sein. Allein
der Umstand, dass kein vernünftiger Grund für die getroffene Vereinbarung
ersichtlich ist, rechtfertigt es nicht, vom klaren Wortlaut des
Gründungsvertrages abzuweichen. Allenfalls wird es der Gesuchsgegnerin im
ordentlichen Verfahren gelingen, aufzuzeigen, inwiefern der Vertragstext nicht
den wirklichen Willen der Vertragsparteien wiedergibt. Im vorliegenden
Summarverfahren jedenfalls legt sie nicht dar, welche andere Auslegungsmethode
zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zusammenfassend und in Präzisierung des
angefochtenen Urteils ist demnach festzuhalten, dass in ausreichendem Mass glaubhaft
gemacht ist, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages den
übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausdruck bringt und eine Übertragung
der Aktien auf eine Schwestergesellschaft nach dieser Bestimmung nicht privilegiert
ist.
8.
Die Gesuchsgegnerin beruft sich
weiter auf die tripartite Vereinbarung. Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung
der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren
Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___
AG abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die
tripartite Vereinbarung von den Müttern der Parteien des vorliegenden
Verfahrens abgeschlossen und ist deshalb für letztere auch nicht verbindlich.
Wieso die Gesuchstellerin durch die tripartite Vereinbarung zu einem bestimmten
Verhalten verpflichtet werden soll, zeigt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift
nicht auf. Vielmehr ist es so, wie sie in BS 21 selbst ausführt, dass die N.___
AG verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zustimmungen zu
den konzerninternen Übertragungen erteilt werden. Die B.___ AG hingegen wird
durch die tripartite Vereinbarung nicht verpflichtet. Schliesslich legt die
Gesuchsgegnerin auch keine schriftlichen Erklärungen der aussenstehenden
Partner der davon betroffenen Partnerwerksbeteiligung – also der anderen Aktionäre
der J.___ AG – nach Ziffer 2.5.1 vor, wonach diese auf die Ausübung der
bestehenden Vorrechte verzichten. Hingegen bestreitet sie, dass derartige
Vorrechte überhaupt bestehen. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein.
9.
Das angefochtene Urteil basiert auf
der Überlegung, dass die fehlende Übertragbarkeit der Aktien nach Art. 6 Absatz
1.
des Gründungsvertrages ein Vorkaufsrecht nach Absatz 2 dieser Bestimmung
auslöst. Dies wird im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt
sich aber durch die wiederholte Bezugnahme auf die Argumentation der
Gesuchstellerin. Auch der Gesuchsgegnerin ist diese Folgerung nicht entgangen,
wenn sie ausführt, die geplante konzerninterne Übertragung der J.___-Aktien auf
die K.___ sei zulässig und löse keinen Vorkaufsfall aus (BS 9). Sie räumt zwar ein,
es gebe im Gründungsvertrag keine vertragliche Definition des «Verkaufs an
einen Dritten» und behauptet ersatzweise, es könne auf die gesetzliche Regelung
des Vorkaufsrechts nach Art. 216c OR abgestellt werden. Wieso nicht jede
Aktienübertragung, die nicht nach Absatz 1 privilegiert ist, einen Vorkaufsfall
auslöst, legt sie jedoch nicht dar. Ein Verständnis des Gründungsvertrages, wonach
dessen Parteien die Absicht gehabt haben, den Kreis der Partner selbst zu
bestimmen, ist naheliegend. Dass Art. 6 dem Zweck dient, Aktienübertragungen
der Kontrolle der ursprünglichen Aktionäre zu unterstellen und Ein- und
Austritte nur zuzulassen, wenn alle Gründungsmitglieder zustimmen und ihr
Vorkaufsrecht ausüben können, wie die Gesuchstellerin ausführt, ist plausibel. Dementsprechend
haben sie in Art. 6 des Gründungsvertrages ein Veto- und ein Vorkaufsrecht
vereinbart. Der in den beiden ersten Absätzen des Art. 6 Abs. 1 des
Gründungsvertrages festgehaltene Grundsatz besagt denn auch, dass die Aktien
der Gesellschaft J.___ nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar
sind. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gründungsparteien vereinbart
haben, dass jede Aktienübertragung, die nicht zwischen einer Mutter- und einer
Tochtergesellschaft erfolgt und deshalb eine Ausnahme nach dem dritten Satz von
Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages darstellt, einen Vorkaufsfall auslöst. Die
Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum Vorkaufsrecht nach Art. 216c OR gehen daher
an der Sache vorbei. Ohnehin geht es hier um mehr und etwas anderes als bloss
um die Übertragung eines Grundstücks.
10.
Zusammenfassend ist es daher
glaubhaft, dass der Gesuchstellerin ein Vorkaufsrecht und damit auch ein Vorrecht
im Sinne der tripartiten Vereinbarung zusteht. Dieses Vorkaufsrecht ist ein
Vorrecht, welches Verzichtserklärungen der übrigen Partner bedingt. Ein
Verfügungsgrund bzw. eine positive Hauptsachenprognose ist demnach gegeben. Die
Gesuchsgegnerin ist nicht bereit, der Gesuchstellerin (und den übrigen
Gesellschafter) die Ausübung dieses Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Vielmehr
will sie ihre Aktien der J.___ AG an die K.___ SA übertragen. Das Vorkaufsrecht
ist jedoch auf Realerfüllung gerichtet. Sind die Aktien einmal übertragen, kann
das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt und die Übertragung auf die K.___ SA
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Vorkaufsrecht ist in Bezug auf diese
Übertragung unwiderruflich dahingefallen und die bisherigen Aktionäre können
darauf keinen Einfluss mehr nehmen. Anders als die Gesuchsgegnerin ausführt,
bleiben die Verhältnisse im Aktionariat der J.___ eben gerade nicht
unverändert. Dass der Gesuchstellerin aus der Übertragung der Aktien, die in Missachtung
ihres Vorkaufsrechts erfolgt, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, ist derart offensichtlich, dass es die Vorderrichterin versäumt hat,
dies ausdrücklich festzuhalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine
Nachteilsprognose glaubhaft gemacht ist.
11.
Die Berufung ist demnach
abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9‘000.00 sind bei diesem
Ausgang von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin zudem eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von
CHF 9‘756.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9‘756.70 zu
bezahlen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller