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Entscheid

ZKBER.2016.87

vorsorgliche Massnahmen

3. März 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Im Jahre 1956 schlossen der C.___,

die D.___, die E.___, die F.___, der G.___, die H.___ und die I.___ zum Zwecke

der Ausnützung der Wasserkräfte des [...] einen Vertrag über die Gründung einer

Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der J.___ (kurz Gründungsvertrag).

Die A.___ AG ist die Rechtsnachfolgerin der F.___ und die B.___ AG ist

Rechtsnachfolgerin der H.___. Beide sind Aktionäre der J.___ AG ([...]). Im Gründungsvertrag

haben sich die Vertragsparteien Vorkaufsrechte im Verhältnis ihrer

Beteiligungen eingeräumt.

1.2 Die A.___ AG beabsichtigt, ihre 17

% an der J.___ AG auf ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu übertragen.

Sie plant, ihre Beteiligungen an Wasserkraftwerken in dieser Gesellschaft zusammenzufassen

und im Anschluss daran die Aktien der Gesellschaft bis zum einem Anteil von 49

% auf dem freien Markt zu platzieren. Die B.___ AG fürchtet, um das von ihr

beanspruchte Vorkaufsrecht gebracht zu werden, wenn sie keinen Einfluss auf die

Aktienübertragung intern und extern des Konzerns der Gesuchsgegnerin nehmen

kann. Ihrer Auffassung nach ist die Absichtserklärung der A.___ AG rechtlich

nicht bindend, so dass es ihr unbenommen wäre, auch mehr als die heute avisierten

49 % an der K.___ SA ([...]) auf dem freien Markt zu veräussern, ohne dass die B.___

AG und die weiteren Partner darauf einen Einfluss hätten.

2.1 Am 7. Juli 2016 reichte die B.___

AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch

um vorsorgliche Massnahmen mit Superprovisorium gegen die A.___ AG (im

Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 7. Juli

2016 verbot die Amtsgerichtspräsidentin der Gesuchsgegnerin superprovisorisch,

ihre 102 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor

dem Vollzug der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschaftern) die Ausübung

eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen.

2.2 In ihrer Stellungnahme vom 28.

Juli 2016 verlangte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung

vom 7. Juli 2016 und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erlass

vorsorglicher Massnahmen. Eventualiter verlangte sie die Anordnung einer

Sicherheitsleistung von mindestens CHF 14‘048‘961.00 und die Ansetzung einer

Frist von 10 Tagen zur Einleitung des Hauptverfahrens, mit der Androhung des

Dahinfallens der vorsorglichen Massnahmen, u.K.u.E.F.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 22.

August 2016 hielt die Gesuchstellerin nur noch im Umfang des bewilligten Superprovisoriums

an ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen fest und lies ihre übrigen

Rechtsbegehren fallen. Neu beantragte sie, von der Anordnung einer

Sicherheitsleistung sei abzusehen, es sei ihr eine Frist von mindestens drei

Monaten zur Einleitung des Hauptverfahrens anzusetzen und im Übrigen sei das

Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, u.K.u.E.F.

3. Am 30. September 2016

fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der

Gesuchstellerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Der Gesuchsgegnerin wird unter

Androhung der Bestrafung gemäss Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB (Busse bis

Fr. 5‘000.00) gegenüber ihr und ihren Organen im Widerhandlungsfall vorsorglich

verboten, ihre 102 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu

übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin die Ausübung eines

Vorkaufsrechts zu ermöglichen.

3. Die Gesuchstellerin hat bis 31.

Oktober 2016 eine Sicherheit über CHF 12‘500‘000.00 zu leisten, zahlbar an

die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, ansonsten Ziffer 2 dieses Urteils

dahinfällt.

4. Der Gesuchstellerin wird eine unerstreckbare

Frist angesetzt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens am zuständigen

Gericht bis 31. Oktober 2016, ansonsten Ziff. 2 und 3 dieser

Verfügung dahinfallen.

Wird die Klage bei einem

anderen Gericht eingeleitet, ist dem hiesigen Gericht innert derselben Frist

davon Kenntnis zu geben.

5. Die

Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu bezahlen. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin kann diese

Kosten und eine allfällige Parteientschädigung im nachfolgenden Hauptprozess geltend

machen.

4. Gegen dieses Urteil erhob die

Gesuchsgegnerin am 13. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim

Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung des Gesuchs um

Erlass vorsorglicher Massnahmen, u.K.u.E.F.

5. Die Gesuchstellerin schloss in

ihrer Berufungsantwort vom 28. Oktober 2016 auf Abweisung der Berufung,

u.K.u.E.F.

6. Die Gesuchsgegnerin machte am 10.

November 2016 von ihrem Replikrecht Gebrauch, stellte aber keine neuen Anträge.

Die Gesuchstellerin stellte in ihrer Duplik vom 25. November 2016 ebenfalls

keine neuen Anträge.

7. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Gesuchstellerin hat die

Sicherheit gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Urteils geleistet und das

ordentliche Verfahren gemäss Ziffer 4 eingeleitet. Die angeordneten

vorsorglichen Massnahmen sind nicht dahingefallen und noch in Kraft. Auf die

Berufung ist einzutreten.

2.

Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO werden die

notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet, wenn die gesuchstellende

Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder

eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht

leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Erste Voraussetzung einer

vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers,

der Verfügungsanspruch (die Gesuchsgegnerin spricht von der Hauptsachenprognose).

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Verletzung oder Gefährdung dieses

Anspruchs infolge der Dauer eines ordentlichen Prozesses. Durch das rechtswidrige

Verhalten der Gegenpartei muss der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil drohen (in der Terminologie der Gesuchsgegnerin

die Nachteilsprognose). All diese Elemente müssen vom Gesuchsteller glaubhaft

gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren

Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III

610.

E. 4.1).

3.1

Die Vorderrichterin

hat die Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen auf Art. 6 des Gründungsvertrages

(Gesuchsbeilage 4) abgestützt. Aus diesem Grund wird dieser Artikel vorweg im

Wortlaut wiedergegeben:

Die Aktien der Gesellschaft J.___

lauten auf den Namen. Sie sind nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar.

Diese Zustimmung wird nicht versagt, wenn es sich um die Uebertragung der

Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt

ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist, oder an einen

bisherigen Aktionär handelt.

Im Falle des Verkaufes an einen

Dritten steht den übrigen Aktionären ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer

Beteiligungen zu. Macht ein Aktionär von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch,

dehnen sich die Vorkaufsrechte der andern entsprechend aus.

Mit der Uebertragung der

Aktien gehen alle mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte und Pflichten gemäss

Verträgen und Statuten auf den neuen Erwerber über.

3.2

Von Bedeutung für die vorliegende

Streitsache ist zudem die sogenannte tripartite Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage

4). Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung

von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013

zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen. In Absatz 4

der Präambel erklären sich die Parteien darin einig, dass konzerninterne

Übertragungen die grösstmögliche Privilegierung nach der entsprechenden

Partnerwerksvereinbarung erhalten sollen und dass entsprechende Bestimmungen in

Partnerwerksvereinbarungen in diesem Sinne zu interpretieren sind. In Ziffer

1.2.3

der Vereinbarung werden konzerninterne Übertragungen definiert. Danach

gilt unter weiteren Voraussetzungen jeder Verkauf sowie jede andere Art der

Übertragung innerhalb des Konzerns einer Partei als konzerninterne Übertragung,

wobei zum Konzern einer Partei diese selbst und sämtliche von ihr direkt oder

indirekt effektiv kontrollierten Gesellschaften gehören. Für den Fall, dass eine

konzerninterne Übertragung Vorrechte (Vorkaufsrechte) auslöst, sind die

Parteien nach Ziffer 2.1.4 weiter verpflichtet, ihre Vorrechte nicht auszuüben

bzw. innerhalb ihres Konzerns dafür zu sorgen, dass diese Vorrechte nicht

ausgeübt werden. Diese Verpflichtung gilt nach Ziffer 2.1.5 allerdings nur,

wenn sämtliche aussenstehenden Partner der Partnerwerksbeteiligung, die von dieser

Übertragung betroffen sind, schriftlich und verbindlich erklärt haben, dass sie

die bestehenden Vorrechte (Vorkaufsrechte) ebenfalls nicht ausüben.

4.

Die Amtsgerichtspräsidentin führte

in der Begründung ihres Entscheides aus, es gehe darum, dass die Gesuchsgegnerin

ihre Aktien der J.___ an ihre Schwestergesellschaft K.___ SA ([...]) zu

übertragen beabsichtige. Die geplante Transaktion erfülle die Voraussetzung

gemäss Art. 6 der Gründungsurkunde, welche die Übertragung der Beteiligung von

der Muttergesellschaft an eine Tochtergesellschaft und umgekehrt privilegiere,

nicht offensichtlich. Der Wortlaut spreche gegen die Gesuchsgegnerin. Es sei

auf dem Weg der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vertragsparteien ausschliesslich

die Übertragung von Beteiligungen zwischen Müttern und Töchtern hätten privilegieren

wollen, oder ob auch Übertragungen unter Schwestergesellschaften darunter

fallen würden. Für eine abschliessende Vertragsauslegung sei nicht allein auf

den Wortlaut abzustellen. Im jetzigen Zeitpunkt könne keine abschliessende

Aussage gemacht werden. Der Einwand der Gesuchstellerin gegen die geplante

Transaktion sei unter diesen Umständen nicht von vornherein abwegig. Die

Beantwortung dieser Frage sprenge den Rahmen eines Summarverfahrens. Die Frage

sei im ordentlichen Prozess zu klären. Zu der von der Gesuchsgegnerin angerufenen

tripartiten Vereinbarung (Gesuchsantwortbeilage 4) führt die

Amtsgerichtspräsidentin aus, diese sei zwischen den Müttern der hiesigen

Parteien abgeschlossen und binde diese rechtlich nicht direkt. Zudem müsse die

übertragungswillige Partei nach Ziff. 2.1.5 der tripartiten Vereinbarung von

sämtlichen nicht daran beteiligten Partnern schriftliche, verbindliche

Erklärungen darüber einholen, dass diese auf ihre Vorrechte verzichten würden.

Darauf gehe die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht ein und lege auch keine solchen

Erklärungen ins Recht.

5.

Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen

in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, die von ihr beabsichtigte Übertragung

ihrer J.___-Aktien auf A.___ sei eine konzerninterne Übertragung im Rahmen

einer Reorganisation des A.___-Konzerns. Eine solche konzerninterne Übertragung

sei unter dem Gründungsvertrag zulässig und löse keine Vorkaufsrechte aus.

Zudem sei zwischen dem A.___- und dem B.___-Konzern vertraglich vereinbart

worden, dass bei konzerninternen Übertragungen (wie der vorliegend geplanten)

erforderliche Zustimmungen erteilt würden. Eine positive Hauptsachenprognose

sei somit nicht glaubhaft gemacht, wovon auch die Vorinstanz im angefochtenen

Urteil ausgehe, wenn sie die Position der Gesuchstellerin bloss als "nicht

von vornherein abwegig" ansehe. Dies sei offensichtlich nicht ausreichend,

um vorsorgliche Massnahmen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu erlassen.

Zudem habe die Gesuchstellerin keinen

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargetan. Dem angefochtenen Urteil

lasse sich auch nicht entnehmen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

glaubhaft gemacht wäre.

6.

Die Gesuchstellerin wendet dagegen

in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen ein, sie sei nach Art. 6 Abs. 2 des

Gründungsvertrags vorkaufsberechtigt. Sowohl die geplante konzerninterne

Aktienübertragung von der Gesuchsgegnerin auf die K.___ als auch der geplante

indirekte Aktienverkauf an aussenstehende Drittinvestoren würden einen

Vorkaufsfall auslösen. Die Gesuchsgegnerin drohe, ihre Vorkaufsrechte zu

missachten, indem sie die genannten Transaktionen vornehmen wolle, ohne vorhergehend

ein Vorkaufsrechtsverfahren durchzuführen. Sie habe ihren Verfügungsanspruch

sowie den ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mindestens

im Sinne von Art. 261 ZPO glaubhaft gemacht. Mehr werde für den Erlass

vorsorglicher Massnahmen nicht verlangt.

7.

Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1

des Gründungsvertrages müssen die anderen Aktionäre einer Übertragung der

Aktien zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft zustimmen. Eine

Übertragung der Aktien auf eine Schwestergesellschaft ist von diesem Wortlaut

nicht erfasst. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, eine Übertragung der Aktien

an eine Schwestergesellschaft könne nach dem Gründungsvertrag auch indirekt

erreicht werden, indem zuerst eine Übertragung an die gemeinsame

Muttergesellschaft stattfinde und danach eine Übertragung von dieser an deren andere

Tochtergesellschaft. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keinen vernünftigen

Grund, weshalb die Parteien des Gründungsvertrags die direkte Übertragung an

eine Schwestergesellschaft als Verkauf an einen Dritten i.S.v. Art. 6 Abs. 2

des Gründungsvertrags angesehen haben sollen. Diese Auffassung hat etwas für

sich. Auf der anderen Seite steht es Vertragsparteien frei, zu vereinbaren, was

sie wollen, ohne dass es dafür einen guten und ersichtlichen Grund gibt. Zudem

stellt sich schon die Frage, wieso die Parteien nicht einfach den Begriff

«konzerninternen Übertragung» verwendet haben, wie sie es in der tripartiten

Vereinbarung ja auch getan haben, wenn sie sämtliche Aktienübertragungen

innerhalb eines Konzerns ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien hätten zulassen

wollen. Gegenüber einer solchen Formulierung erscheint die verwendete doch sehr

umständlich. Gerade dieser Umstand ist als Hinweis darauf zu werten, dass die

Parteien genau das gemeint haben, was sie gesagt bzw. schriftlich festgehalten

haben. Die Parteien des Gründungsvertrages waren allesamt geschäftserfahrene

Organisationen, die alle auf eine umfassende juristische Beratung zurückgreifen

konnten. Die Umschreibung «Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine

Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche,

welche an ihm massgebend beteiligt ist» hat eine andere Bedeutung als der

Begriff «konzerninterne Übertragung». Die einschränkende Bedeutung der verwendeten

Formulierung kann den Parteien des Gründungsvertrages nicht entgangen sein.

Allein der Umstand, dass kein vernünftiger Grund für die getroffene Vereinbarung

ersichtlich ist, rechtfertigt es nicht, vom klaren Wortlaut des

Gründungsvertrages abzuweichen. Allenfalls wird es der Gesuchsgegnerin im

ordentlichen Verfahren gelingen, aufzuzeigen, inwiefern der Vertragstext nicht

den wirklichen Willen der Vertragsparteien wiedergibt. Im vorliegenden

Summarverfahren jedenfalls legt sie nicht dar, welche andere Auslegungsmethode

zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zusammenfassend und in Präzisierung des

angefochtenen Urteils ist demnach festzuhalten, dass in ausreichendem Mass glaubhaft

gemacht ist, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages den

übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausdruck bringt und eine Übertragung

der Aktien auf eine Schwestergesellschaft nach dieser Bestimmung nicht privilegiert

ist.

8.

Die Gesuchsgegnerin beruft sich

weiter auf die tripartite Vereinbarung. Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung

der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren

Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___

AG abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die

tripartite Vereinbarung von den Müttern der Parteien des vorliegenden

Verfahrens abgeschlossen und ist deshalb für letztere auch nicht verbindlich.

Wieso die Gesuchstellerin durch die tripartite Vereinbarung zu einem bestimmten

Verhalten verpflichtet werden soll, zeigt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift

nicht auf. Vielmehr ist es so, wie sie in BS 21 selbst ausführt, dass die N.___

AG verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zustimmungen zu

den konzerninternen Übertragungen erteilt werden. Die B.___ AG hingegen wird

durch die tripartite Vereinbarung nicht verpflichtet. Schliesslich legt die

Gesuchsgegnerin auch keine schriftlichen Erklärungen der aussenstehenden

Partner der davon betroffenen Partnerwerksbeteiligung – also der anderen Aktionäre

der J.___ AG – nach Ziffer 2.5.1 vor, wonach diese auf die Ausübung der

bestehenden Vorrechte verzichten. Hingegen bestreitet sie, dass derartige

Vorrechte überhaupt bestehen. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein.

9.

Das angefochtene Urteil basiert auf

der Überlegung, dass die fehlende Übertragbarkeit der Aktien nach Art. 6 Absatz

1.

des Gründungsvertrages ein Vorkaufsrecht nach Absatz 2 dieser Bestimmung

auslöst. Dies wird im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt,

ergibt sich aber durch die wiederholte Bezugnahme auf die Argumentation der

Gesuchstellerin. Auch der Gesuchsgegnerin ist diese Folgerung nicht entgangen,

wenn sie ausführt, die geplante konzerninterne Übertragung der J.___-Aktien auf

die K.___ sei zulässig und löse keinen Vorkaufsfall aus (BS 57). Sie räumt zwar

ein, es gebe im Gründungsvertrag keine vertragliche Definition des «Verkaufs an

einen Dritten» und behauptet ersatzweise, es könne auf die gesetzliche Regelung

des Vorkaufsrechts nach Art. 216c OR abgestellt werden. Wieso nicht jede

Aktienübertragung, die nicht nach Absatz 1 privilegiert ist, einen Vorkaufsfall

auslöst, legt sie jedoch nicht dar. Ein Verständnis des Gründungsvertrages,

wonach dessen Parteien die Absicht gehabt haben, den Kreis der Partner selbst

zu bestimmen, ist naheliegend. Dass Art. 6 dem Zweck dient, Aktienübertragungen

der Kontrolle der ursprünglichen Aktionäre zu unterstellen und Ein- und

Austritte nur zuzulassen, wenn alle Gründungsmitglieder zustimmen und ihr

Vorkaufsrecht ausüben können, wie die Gesuchstellerin ausführt, ist plausibel.

Dementsprechend haben sie in Art. 6 des Gründungsvertrages ein Veto- und ein

Vorkaufsrecht vereinbart. Der in den beiden ersten Absätzen des Art. 6 Abs. 1

des Gründungsvertrages festgehaltene Grundsatz besagt denn auch, dass die

Aktien der Gesellschaft J.___ nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre

übertragbar sind. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gründungsparteien

vereinbart haben, dass jede Aktienübertragung, die nicht zwischen einer Mutter-

und einer Tochtergesellschaft erfolgt und deshalb eine Ausnahme nach dem dritten

Satz von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages darstellt, einen Vorkaufsfall

auslöst. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum Vorkaufsrecht nach Art. 216c OR

gehen daher an der Sache vorbei. Ohnehin geht es hier um mehr und etwas anderes

als bloss um die Übertragung eines Grundstücks.

10.

Zusammenfassend ist es daher

glaubhaft, dass der Gesuchstellerin ein Vorkaufsrecht und damit auch ein Vorrecht

im Sinne der tripartiten Vereinbarung zusteht. Dieses Vorkaufsrecht ist ein

Vorrecht, welches Verzichtserklärungen der übrigen Partner bedingt. Ein

Verfügungsgrund bzw. eine positive Hauptsachenprognose ist demnach gegeben. Die

Gesuchsgegnerin ist nicht bereit, der Gesuchstellerin (und den übrigen

Gesellschafter) die Ausübung dieses Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Vielmehr

will sie ihre Aktien der J.___ AG an die K.___ SA übertragen. Das Vorkaufsrecht

ist jedoch auf Realerfüllung gerichtet. Sind die Aktien einmal übertragen, kann

das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt und die Übertragung auf die K.___ SA

nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Vorkaufsrecht ist in Bezug auf diese

Übertragung unwiderruflich dahingefallen und die bisherigen Aktionäre können

darauf keinen Einfluss mehr nehmen. Anders als die Gesuchsgegnerin ausführt,

bleiben die Verhältnisse im Aktionariat der J.___ eben gerade nicht

unverändert. Dass der Gesuchstellerin aus der Übertragung der Aktien, die in

Missachtung ihres Vorkaufsrechts erfolgt, ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, ist derart offensichtlich, dass es die Vorderrichterin versäumt

hat, dies ausdrücklich festzuhalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass

eine Nachteilsprognose glaubhaft gemacht ist.

11.

Die Berufung ist demnach

abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7‘500.00 sind bei diesem

Ausgang von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat der

Gesuchstellerin zudem eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von

CHF 9‘756.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9‘756.70 zu

bezahlen.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 7‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr

geleisteten Vorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller