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Entscheid

ZKBER.2016.89

vorsorgliche Beweisführung

1. Dezember 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft

B.___ im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 8. Juli 2016 beim Richteramt

Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme gemäss

Art. 158 ZPO / Art. 367 OR gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin).

Gemäss Betreff geht es um Mängel an der Überbauung [...].

2. Die Gesuchsgegnerin beantragte in

ihrer Gesuchsantwort vom 2. August 2016, das Gesuch um vorsorgliche

Beweisführung und Befundaufnahme sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

3. Am 6. Oktober 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin

folgende Verfügung:

1. Die vorsorgliche Beweisabnahme und

Befundaufnahme durch einen Experten wird bewilligt.

2. Dem Experten sind folgende Fragen

vorzulegen:

1.

Welche Mängel

bestehen an der Überbauung [...]

2. Bestehen die Mängel gemäss Mängelliste

vom 6. Januar 2016, Gesuchsbeilage 31, an der Überbauung [...](ohne Mangel

Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von C.___ vom

23.5.2016, Gesuchsbeilage 32)?

3.

Was sind die

Ursachen der einzelnen Mängel?

4.

Inwieweit sind

diese Ursachen auf die Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst (Ausführungs-

und/oder Planungsfehler) zurückzuführen?

5.

Mit welchen

Massnahmen können die Mängel behoben werden?

6.

Welches sind die

Kosten für die Mängelbehebung?

7.

Für welche Mängel

ist die Gesuchsgegnerin verantwortlich?

8.

Hat der Experte

ergänzende Bemerkungen anzubringen?

9.

Der Experte soll

das angetroffene Schadensbild in geeigneter Weise (z.B. mittels Fotoaufnahmen

und Beschrieben) festzuhalten

3. Den Parteien wird Frist gesetzt

bis 7. November 2016 zur Einreichung von Expertenvorschlägen. Reicht keine

Partei einen Vorschlag ein, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

4. Nach

Eingang des Kostenvoranschlags des Experten wird ein weiterer Kostenvorschuss

verlangt.

4. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchsgegnerin

am 20. Oktober 2016 Berufung gegen diese Verfügung und verlangte deren

Aufhebung und die Abweisung der beantragten vorsorglichen Beweisführung,

u.K.u.E.F. Eventualiter beantragte sie, es seien die Fragen gemäss der Ziffern

2.1., 2.2. und 2.7. nicht zu genehmigen und die Sache sei zur Fortsetzung des

Verfahrens und zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5. Die Gesuchstellerin schloss in

ihrer Berufungsantwort vom 4. November 2016 auf vollumfängliche Abweisung der

Berufung, u.K.u.E.F.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Gesuchsgegnerin bringt zur

Begründung ihrer Berufung vor, sie habe auf dem Stammgrundstück [...], die

Überbauung [...] erstellt und die entsprechenden Stockwerkeinheiten verkauft.

Die Parteien könnten sich seit über vier Jahren nicht über das Vorhandensein

von Mängeln an dem von ihr erstellten Werk einigen. Sie habe bereits bei der

Vorinstanz vorgebracht, dass im Gesuch in unzulässiger Weise Rechts- und

Sachfragen vermischt würden. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.

Der vom Gericht bestellte Experte habe sich im Rahmen einer vorsorglichen

Beweisführung darauf zu beschränken, den Zustand des Streitobjektes festzustellen.

Es sei ihm verwehrt, Rechtsfragen hinsichtlich der Verursachung und der

Verantwortlichkeiten zu beantworten, weil dafür die Kenntnis der jeweiligen

vertraglichen Leistungspflichten vorausgesetzt wäre. Die vorsorgliche Beweisführung

dürfe nicht dazu benutzt werden, um eine Expertise über Rechtsfragen, wie z.B.

Verantwortlichkeit oder Schlechterfüllung des Vertrages einzuholen. Die ersten

beiden Fragen würden die Mangelhaftigkeit der Überbauung [...] und damit die

allfällige Schlechterfüllung betreffen. Diese Rechtsfragen könnten und dürften vom

Experten mangels Kenntnis der rechtlichen Beziehungen der Parteien (namentlich

Verträge inkl. Nebenvereinbarungen, Rangklauseln, Freizeichnungserklärungen,

etc.) nicht beantwortet werden. Die Feststellung, welche Beschaffenheit des

Werkes geschuldet sei, betreffe den Vertragsinhalt und sei als Rechtsfrage dem

Richter vorbehalten. Es könne deshalb nicht Aufgabe des Experten sein, die Mangelhaftigkeit

des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zu bejahen oder zu verneinen. Ihrer

Auffassung nach seien die von der Gesuchstellerin gemäss Mängelliste vom 6.

Januar 2016 beanstandeten Werkteile nicht Bestandteil der abgeschlossenen

Kaufverträge gewesen. Diese seien mehrheitlich vorbestehende Bauten und seien

von der Gesuchstellerin im bestehenden Zustand ohne Gewährleistungspflicht

übernommen worden. Hier müsse zuerst die Rechtsfrage beantworten werden, ob ein

bestimmter Zustand dieser Werkteile vertraglich zugesichert worden sei. Sofern

die ersten beiden Expertenfragen betreffend die Mängel unzulässig seien,

erübrigten sich die Fragen nach deren Ursachen, der Verletzung allgemeiner

Regeln der Baukunst und nach Massnahmen und Kosten der Mangelbehebung. Unzulässig

sei auch die Frage nach ihrer Verantwortlichkeit, da es sich dabei um eine

Rechtsfrage handle. Die Fragen gemäss Ziff. 2.8. und 2.9. der angefochtenen

Verfügung seien zwar grundsätzlich zulässig, für sich alleine jedoch nicht

zielführend, weshalb die angefochtene Verfügung insgesamt aufzuheben sei.

2.

Die Gesuchstellerin entgegnet in

ihrer Berufungsantwort, es sei nicht nur eine vorsorgliche Beweisführung beantragt

und angeordnet worden, sondern ebenfalls eine Befundaufnahme nach Art. 367 Abs.

2.

OR. Im Rahmen der Befundaufnahme werde das Objekt gesamthaft geprüft, ohne

dass einzelne Mängel behauptet werden müssten, dies im Unterschied zur

vorsorglichen Beweisführung. Der Gutachter vergleiche das Werk mit dem Vertrag

und prüfe, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften habe, die es nach Vertrag

haben müsse. Der Gutachter habe das Werk insgesamt mit dem Vertrag zu

vergleichen. Der Sachverständige könne daher ohne Weiteres damit beauftragt

werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von Mängeln zu prüfen. Mit der

Feststellung, dass das Werk vom Vertrag abweiche, d.h., dass ein Mangel gegeben

ist, sei automatisch auch die Schlechterfüllung des Vertrages festgestellt.

Diese Feststellungen des Experten seien für das Gericht jedoch nicht bindend,

da im Summarverfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung und Befundaufnahme

der Inhalt des Vertrages nicht einlässlich geklärt werden könne. Hier werde nur

über die Einsetzung des Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen

entschieden. Kontroverse Vertragsinterpretationen seien Gegenstand des

ordentlichen Hauptverfahrens und Sache des Richters. Im Zweifel habe der

Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart anzunehmen und den

Gutachter zur Prüfung zu beauftragen, ob sie gegeben sei. Die entsprechenden

Befunde des Sachverständigen würden hinfällig, wenn diese Eigenschaft nicht

Vertragsbestandteil wäre. Die Feststellung fehlerhafter Zustände und derer

Ursachen sei keine Rechts-, sondern eine Sachfrage. Die Auseinandersetzung über

den Vertragsinhalt erfolge dann im Hauptprozess und sei nicht Gegenstand des

Summarverfahrens. Trotzdem würden die Behauptungen der Gesuchsgegnerin zum

Vertragsinhalt bestritten. So sei beispielsweise die Mauer Südhang keine

mehrheitlich vorbestehende Baute, sondern von der Gesuchsgegnerin erstellt

worden, ansonsten es keine Sitzplätze für die Parterrewohnungen gäbe. Die

tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der

Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin für die festzustellenden Mängel implementiere

keineswegs gleich auch die Feststellung allfälliger Verletzung gesetzlicher

Sorgfaltspflichten. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. die rechtliche

Würdigung der Haftung sei nicht Thema der Examinierung des Experten. Eine

solche sei weder beantragt noch verfügt worden.

3.

Einziger Gegenstand der Berufung

der Gesuchsgegnerin ist die Rüge, die Vorderrichterin unterbreite mit den von

ihr bewilligten Fragen dem Experten Rechts- und nicht Tatsachenfragen. Darüber

hinaus bestreitet sie in ihrer Berufung in keiner Weise, dass die Anwendbarkeit

und die Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO

gegeben sind. Sie verliert insbesondere auch kein Wort über die Werkprüfung

nach Art. 367 Abs. 2 OR, obwohl sich die Möglichkeiten, welche die beiden

Bestimmungen eröffnen, durchaus unterscheiden (Christoph Locher, Befundaufnahme

und vorsorgliche Beweisführung in: BR 2015 S. 210). Nachfolgend geht es somit

einzig und allein um den Inhalt des Gutachterauftrages bzw. um die Zulässigkeit

der gestellten Fragen.

4.1

Dem Sachverständigen sind bloss

Sach-, aber keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Feststellung, welche

Beschaffenheit des Werkes geschuldet ist, sprengt den Kompetenzbereich des

Sachverständigen. Diese Feststellung betrifft den Vertragsinhalt und ist als

Rechtsfrage dem Richter vorbehalten. Deshalb kann es nicht Sache des Sachverständigen

sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechtes zu

bejahen oder verneinen (Peter Gauch: Der Werkvertrag, Züich Basel Genf 2011,

Rdz 1513). Dies gilt sinngemäss auch im Bereich der Beweissicherung, namentlich

der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR. Selbst

mit Zustimmung der Parteien darf diese Tatbestandsaufnahme nicht dazu benutzt

werden, um ein Gutachten über Rechtsfragen wie Verantwortlichkeit,

Schlechterfüllung oder geschuldete Vergütung einzuholen (Peter Gauch, a.a.O.,

Rdz 1522). Rechtliche Fragen zu Verschulden, Verantwortung und Haftung darf und

kann der Gutachter nicht beantworten, da dies die Kenntnis der rechtlichen

Beziehungen der Parteien namentlich der Verträge einschliesslich der

allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Fähigkeit zu derer korrekter Würdigung

voraussetzt. Eine Kenntnis bzw. Fähigkeit, über die der nur zwecks Tatsachenfeststellung

beigezogene Gutachter eben gerade nicht verfügt (Peter Reetz: Der Bauprozess:

er steht und fällt mit dem Beweis, in: Institut für Schweizerisches und

Internationales Baurecht (Hrsg.), Schweizerische Baurechtstagung 2009,

Tagungsunterlage 2009, Freiburg 2009, S. 124 und 127).

4.2

Auch Christoph Locher

(a.a.O., S. 208 f.) findet es richtig, dass es nicht Aufgabe des Gutachters

sein kann, Rechtsfragen zu beurteilen. Wenn umstritten ist, was der Inhalt des

Vertrages ist, ob z. B. eine Eigenschaft vereinbart ist oder nicht, dann ist

letztlich der Richter berufen, den Vertrag zu interpretieren und zu entscheiden,

wie der vertragliche Sollzustand zu verstehen ist. Im Rahmen einer Befundaufnahme

nach Art. 367 Abs. 2 OR gibt es indessen keinen Raum, den Inhalt des Vertrages

zu klären. In diesem Summarverfahren wird nur über die Einsetzung des

Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen entschieden. Im Zweifel

soll daher der Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart annehmen und

den Gutachter beauftragen, zu prüfen, ob sie gegeben ist. Sollte sich dann in

einem ordentlichen Hauptverfahren zeigen, dass diese Eigenschaft gleichwohl

nicht vereinbart wurde, so werden die entsprechenden Befunde des Sachverständigen

hinfällig. In diesem Sinne ist der Schluss des Gutachters, es liege ein Mangel

vor, relativ und nicht abschliessend. Er steht unter dem Vorbehalt, dass sich

in einem allfälligen Hauptverfahren nicht herausstellt, dass die Eigenschaft,

die der Sachverständige als vertraglich geschuldet unterstellt hat, eben doch

nicht vertraglich geschuldet ist. Die Abweichung des Werkes von einer bestimmten

Eigenschaft stellt der Sachverständige fest. Ob diese Eigenschaft vertraglich

vereinbart war, beurteilt der Richter, und zwar im ordentlichen Verfahren. Das

heisst, mit dem Befund des Gutachters, dass ein Mangel gegeben sei, ist die

Frage der Mangelhaftigkeit nicht abschliessend beantwortet.

4.3

Die Auffassung von

Christoph Locher ist differenzierter als diejenige von Peter Gauch und Peter

Reetz. Sie ist ausführlich begründet, bezieht sich unmittelbar auf die

summarischen Verfahren und setzt insbesondere die Prüfung des Werkes durch

einen Sachverständigen nach Art. 367 Abs. 2 OR in einen Zusammenhang mit der Prüfung

durch den Besteller selbst nach Absatz 1 dieser Bestimmung. Prüft der Besteller

das Werk nach Art. 367 Abs. 1 OR, vergleicht er es mit dem Vertrag und

kontrolliert, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften hat, die es nach

Vertrag haben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel im Sinne des

Gesetzes vor, denn ein Mangel ist eine Vertragsabweichung. Ohne Kenntnis des

Vertrages ist somit eine Prüfung des Werkes meist nicht möglich. Die Prüfung durch

den Besteller beruht auf seinen eigenen Behauptungen, was nach Vertrag

geschuldet ist und wie sich das Werk tatsächlich präsentiert. Diese Parteibehauptungen

sind jedoch weder für den Unternehmer noch für das Gericht bindend (Christoph Locher,

a.a.O., S. 208). Vielmehr steht die Mängelrüge des Bestellers unter dem Vorbehalt,

dass der Richter ebenfalls zum Ergebnis gelangt, eine vom Besteller als

geschuldet behauptete Eigenschaft sei geschuldet. Der Besteller kann die

Prüfung des Werkes einem amtlich bestellten Sachverständigen übertragen. Die

Prüfung durch diesen Sachverständigen ersetzt die dem Besteller obliegende

Prüfung. Damit wird klar, dass die gutachterliche Prüfung nach Art. 367 Abs. 2

OR nach den genau gleichen Regeln zu erfolgen hat wie die Prüfung durch den

Besteller selber: Auch der Sachverständige hat das Werk hinsichtlich seiner

Beschaffenheit zu prüfen, d.h. zu prüfen, ob die Eigenschaften des

abgelieferten Werkes dem Vertrag entsprechen. Der Sachverständige kann daher

ohne Weiteres beauftragt werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von

Mängeln zu prüfen (Christoph Locher, a.a.O., S. 208).

4.4

Für die Auffassung von

Christoph Locher spricht schliesslich auch der Begriff des Mangels selbst. Im

Duden wird der Begriff wie folgt umschrieben: «Fehlen von etwas, was vorhanden

sein sollte, was gebraucht wird» oder «etwas, was an einer Sache nicht so ist,

wie es sein sollte, was die Brauchbarkeit beeinträchtigt und von jemandem als

unvollkommen, schlecht o.ä. beanstandet wird». Der Begriff «Mangel» verlangt

demnach einen Bezug zu etwas, was vorgegeben ist, sei dies eine Vertrags- oder

eine Soll-Vorstellung. Dementsprechend ist die Frage nach der Mangelhaftigkeit

eines Bauwerks sogar eine gemischte Tat- und Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung

sind die tatsächlichen (technischen) Eigenschaften eines Werkes ebenso

massgebend wie die Eigenschaften, welche das Werk nach dem konkreten Vertrag

aufweisen sollte (Alfred Bühler: Erwartungen des Richters in den Sachverständigen,

in AJP 1999, S. 574). Die Bezugsgrösse, nämlich was nach dem Vertrag verlangt

werden darf, wird letztlich vom Richter beurteilt. In diesem Punkt, und das ist

der Wesentliche, sind sich Peter Gauch und Peter Reetz auf der einen und Christoph

Locher der anderen Seite einig. In rechtlicher Hinsicht kommt dem Gutachten

keine - vorentscheidende - Wirkung zu. In all diesen Punkten dieselbe Meinung

vertreten hat auch schon das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil vom 18.

November 2013 (Fallnummer 1B 13 27, LGVE 2013 I Nr. 37).

5.

Vor diesem Hintergrund

sind die von der Amtsgerichtspräsidentin bewilligten Fragen nicht zu beanstanden.

Einzige Ausnahme ist diejenige, für welche Mängel die Gesuchsgegnerin

verantwortlich ist. Hier kann dem Begriff «Verantwortlichkeit» keine andere

Bedeutung beigemessen werden als ein rechtliches Einstehenmüssen für die Mängel.

Dies gilt umso mehr, als in Frage 3 bereits nach den Ursachen der allenfalls

festgestellten Mängel und in Frage 4 nach einer Verletzung der Regeln der

Baukunst gefragt wurde. Auch das Kantonsgericht Luzern hat im erwähnten Urteil

in der Frage, wer für die Mängel die Verantwortung trägt, etwas anderes als

eine Tatbestandsaufnahme erblickt. Die Frage nach der Verantwortlichkeit ist

deshalb zu streichen und dem Experten nicht zu unterbreiten. Sie wird vom

Richter zu beurteilen sein. Im Übrigen aber bietet insbesondere Art. 367 Abs. 2

OR eine Grundlage für eine umfassende Prüfung des Werkes. Die vorsorgliche

Beweisführung und die Prüfung nach Art. 367 Abs. 2 OR erfolgen vorerst auf

Kosten der Gesuchstellerin. In einem allfälligen späteren ordentlichen Prozess

wird dann der Richter darüber zu entscheiden haben, inwiefern insbesondere die

gemäss Mängelliste beanstandeten Werkteile Bestandteil der abgeschlossenen

Kaufverträge gewesen sind und damit auch, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen

des Experten überhaupt von Nutzen sind. Insofern sind die von der Gesuchsgegnerin

erhobenen Einwände verfrüht. Zudem widerspricht es Charakter und Zweck des

vorliegenden Summarverfahrens, den genauen Vertragsinhalt bereits im jetzigen

Zeitpunkt endgültig zu eruieren. Vielmehr liegt das letzte Wort zur Rechtsfrage

nach dem Vertragsinhalt beim ordentlichen Richter. Lediglich in Bezug auf die

Frage nach der Verantwortung liegt die Sache anders. Diese kann bereits im jetzigen

Zeitpunkt eindeutig als eine rein rechtliche qualifiziert werden. Es bleibt der

Gesuchsgegnerin offen, in einem allfälligen Hauptprozess darauf hinzuwirken,

dass der Richter eigene rechtliche Entscheide trifft und nicht allfällige

rechtliche Ausführungen des Experten in unzulässiger Weise übernimmt. Diese

Gefahr besteht bei Gutachten indessen regelmässig, zumal in der Praxis die

Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Gutachtensinhalten mitunter (zwangsläufig)

verschwinden (Thomas Weibel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 183 N 5).

Die Gefahr ist umso grösser, wenn sich wie vorliegend die Feststellungen des

Experten zum Vorliegen von Mängeln zwangsläufig an einer vorbestehenden Bezugsgrösse

orientieren müssen.

6.1

Die Berufung erweist

sich demnach als teilweise begründet. Ziffer 2.7. der angefochtenen Verfügung

ist aufzuheben und die Frage nach der Verantwortlichkeit ist dem Experten nicht

vorzulegen. Die übrigen Fragen aber können ihm unterbreitet werden.

6.2

Der Kostenentscheid

für das Berufungsverfahren richtet sich nach dessen Ausgang. Die von der

Vorderrichterin bewilligten Expertenfragen sind zum überwiegenden Teil nicht zu

beanstanden. Lediglich eine von neun Fragen musste gestrichen werden.

Entsprechend sind die Kosten zu verlegen. An die obergerichtlichen Gerichtskosten

mit einer Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 hat die Gesuchsgegnerin einen Anteil

von Fr. 1‘780.00 und die Gesuchstellerin einen solchen von CHF 220.00 zu

bezahlen. Nach der Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ist

der Gesuchsgegnerin der verbleibende Betrag von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten Zudem

hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘066.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 2.7. der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin 6. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Frage, für welche

Mängel die A.___ AG verantwortlich ist, ist dem Experten nicht vorzulegen. Die

übrigen Fragen können dem Experten unterbreitet werden.

3. Die A.___ AG hat an die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 einen Betrag von CHF 1‘780.00 und die

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ einen solchen von CHF 220.00 zu bezahlen.

Der Kostenanteil der A.___ AG wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss

verrechnet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ hat der A.___ AG CHF 220.00

an die von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten. Die restlichen CHF

1‘000.00 werden ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.

4. Die A.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft

B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1‘066.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller