ZKBER.2016.89
vorsorgliche Beweisführung
1. Dezember 2016Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident
Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Jeger
Gerichtsschreiber
Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Glättli,
Berufungsklägerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub
und/oder Rechtsanwalt Andrej Bolliger,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Beweisführung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft
B.___ im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 8. Juli 2016 beim Richteramt
Olten-Gösgen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und Befundaufnahme gemäss
Art. 158 ZPO / Art. 367 OR gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin).
Gemäss Betreff geht es um Mängel an der Überbauung [...].
2. Die Gesuchsgegnerin beantragte in
ihrer Gesuchsantwort vom 2. August 2016, das Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung und Befundaufnahme sei abzuweisen, u.K.u.E.F.
3. Am 6. Oktober 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin
folgende Verfügung:
1. Die vorsorgliche Beweisabnahme und
Befundaufnahme durch einen Experten wird bewilligt.
2. Dem Experten sind folgende Fragen
vorzulegen:
1.
Welche Mängel
bestehen an der Überbauung [...]
2. Bestehen die Mängel gemäss Mängelliste
vom 6. Januar 2016, Gesuchsbeilage 31, an der Überbauung [...](ohne Mangel
Umgebung Westhang, Grenze Garagenausfahrt/Strasse, gemäss Mail von C.___ vom
23.5.2016, Gesuchsbeilage 32)?
3.
Was sind die
Ursachen der einzelnen Mängel?
4.
Inwieweit sind
diese Ursachen auf die Verletzung allgemeiner Regeln der Baukunst (Ausführungs-
und/oder Planungsfehler) zurückzuführen?
5.
Mit welchen
Massnahmen können die Mängel behoben werden?
6.
Welches sind die
Kosten für die Mängelbehebung?
7.
Für welche Mängel
ist die Gesuchsgegnerin verantwortlich?
8.
Hat der Experte
ergänzende Bemerkungen anzubringen?
9.
Der Experte soll
das angetroffene Schadensbild in geeigneter Weise (z.B. mittels Fotoaufnahmen
und Beschrieben) festzuhalten
3. Den Parteien wird Frist gesetzt
bis 7. November 2016 zur Einreichung von Expertenvorschlägen. Reicht keine
Partei einen Vorschlag ein, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
4. Nach
Eingang des Kostenvoranschlags des Experten wird ein weiterer Kostenvorschuss
verlangt.
4. Frist- und formgerecht erhob die Gesuchsgegnerin
am 20. Oktober 2016 Berufung gegen diese Verfügung und verlangte deren
Aufhebung und die Abweisung der beantragten vorsorglichen Beweisführung,
u.K.u.E.F. Eventualiter beantragte sie, es seien die Fragen gemäss der Ziffern
2.1., 2.2. und 2.7. nicht zu genehmigen und die Sache sei zur Fortsetzung des
Verfahrens und zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5. Die Gesuchstellerin schloss in
ihrer Berufungsantwort vom 4. November 2016 auf vollumfängliche Abweisung der
Berufung, u.K.u.E.F.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Gesuchsgegnerin bringt zur
Begründung ihrer Berufung vor, sie habe auf dem Stammgrundstück [...], die
Überbauung [...] erstellt und die entsprechenden Stockwerkeinheiten verkauft.
Die Parteien könnten sich seit über vier Jahren nicht über das Vorhandensein
von Mängeln an dem von ihr erstellten Werk einigen. Sie habe bereits bei der
Vorinstanz vorgebracht, dass im Gesuch in unzulässiger Weise Rechts- und
Sachfragen vermischt würden. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.
Der vom Gericht bestellte Experte habe sich im Rahmen einer vorsorglichen
Beweisführung darauf zu beschränken, den Zustand des Streitobjektes festzustellen.
Es sei ihm verwehrt, Rechtsfragen hinsichtlich der Verursachung und der
Verantwortlichkeiten zu beantworten, weil dafür die Kenntnis der jeweiligen
vertraglichen Leistungspflichten vorausgesetzt wäre. Die vorsorgliche Beweisführung
dürfe nicht dazu benutzt werden, um eine Expertise über Rechtsfragen, wie z.B.
Verantwortlichkeit oder Schlechterfüllung des Vertrages einzuholen. Die ersten
beiden Fragen würden die Mangelhaftigkeit der Überbauung [...] und damit die
allfällige Schlechterfüllung betreffen. Diese Rechtsfragen könnten und dürften vom
Experten mangels Kenntnis der rechtlichen Beziehungen der Parteien (namentlich
Verträge inkl. Nebenvereinbarungen, Rangklauseln, Freizeichnungserklärungen,
etc.) nicht beantwortet werden. Die Feststellung, welche Beschaffenheit des
Werkes geschuldet sei, betreffe den Vertragsinhalt und sei als Rechtsfrage dem
Richter vorbehalten. Es könne deshalb nicht Aufgabe des Experten sein, die Mangelhaftigkeit
des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechts zu bejahen oder zu verneinen. Ihrer
Auffassung nach seien die von der Gesuchstellerin gemäss Mängelliste vom 6.
Januar 2016 beanstandeten Werkteile nicht Bestandteil der abgeschlossenen
Kaufverträge gewesen. Diese seien mehrheitlich vorbestehende Bauten und seien
von der Gesuchstellerin im bestehenden Zustand ohne Gewährleistungspflicht
übernommen worden. Hier müsse zuerst die Rechtsfrage beantworten werden, ob ein
bestimmter Zustand dieser Werkteile vertraglich zugesichert worden sei. Sofern
die ersten beiden Expertenfragen betreffend die Mängel unzulässig seien,
erübrigten sich die Fragen nach deren Ursachen, der Verletzung allgemeiner
Regeln der Baukunst und nach Massnahmen und Kosten der Mangelbehebung. Unzulässig
sei auch die Frage nach ihrer Verantwortlichkeit, da es sich dabei um eine
Rechtsfrage handle. Die Fragen gemäss Ziff. 2.8. und 2.9. der angefochtenen
Verfügung seien zwar grundsätzlich zulässig, für sich alleine jedoch nicht
zielführend, weshalb die angefochtene Verfügung insgesamt aufzuheben sei.
2.
Die Gesuchstellerin entgegnet in
ihrer Berufungsantwort, es sei nicht nur eine vorsorgliche Beweisführung beantragt
und angeordnet worden, sondern ebenfalls eine Befundaufnahme nach Art. 367 Abs.
2.
OR. Im Rahmen der Befundaufnahme werde das Objekt gesamthaft geprüft, ohne
dass einzelne Mängel behauptet werden müssten, dies im Unterschied zur
vorsorglichen Beweisführung. Der Gutachter vergleiche das Werk mit dem Vertrag
und prüfe, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften habe, die es nach Vertrag
haben müsse. Der Gutachter habe das Werk insgesamt mit dem Vertrag zu
vergleichen. Der Sachverständige könne daher ohne Weiteres damit beauftragt
werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von Mängeln zu prüfen. Mit der
Feststellung, dass das Werk vom Vertrag abweiche, d.h., dass ein Mangel gegeben
ist, sei automatisch auch die Schlechterfüllung des Vertrages festgestellt.
Diese Feststellungen des Experten seien für das Gericht jedoch nicht bindend,
da im Summarverfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung und Befundaufnahme
der Inhalt des Vertrages nicht einlässlich geklärt werden könne. Hier werde nur
über die Einsetzung des Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen
entschieden. Kontroverse Vertragsinterpretationen seien Gegenstand des
ordentlichen Hauptverfahrens und Sache des Richters. Im Zweifel habe der
Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart anzunehmen und den
Gutachter zur Prüfung zu beauftragen, ob sie gegeben sei. Die entsprechenden
Befunde des Sachverständigen würden hinfällig, wenn diese Eigenschaft nicht
Vertragsbestandteil wäre. Die Feststellung fehlerhafter Zustände und derer
Ursachen sei keine Rechts-, sondern eine Sachfrage. Die Auseinandersetzung über
den Vertragsinhalt erfolge dann im Hauptprozess und sei nicht Gegenstand des
Summarverfahrens. Trotzdem würden die Behauptungen der Gesuchsgegnerin zum
Vertragsinhalt bestritten. So sei beispielsweise die Mauer Südhang keine
mehrheitlich vorbestehende Baute, sondern von der Gesuchsgegnerin erstellt
worden, ansonsten es keine Sitzplätze für die Parterrewohnungen gäbe. Die
tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der
Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin für die festzustellenden Mängel implementiere
keineswegs gleich auch die Feststellung allfälliger Verletzung gesetzlicher
Sorgfaltspflichten. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. die rechtliche
Würdigung der Haftung sei nicht Thema der Examinierung des Experten. Eine
solche sei weder beantragt noch verfügt worden.
3.
Einziger Gegenstand der Berufung
der Gesuchsgegnerin ist die Rüge, die Vorderrichterin unterbreite mit den von
ihr bewilligten Fragen dem Experten Rechts- und nicht Tatsachenfragen. Darüber
hinaus bestreitet sie in ihrer Berufung in keiner Weise, dass die Anwendbarkeit
und die Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO
gegeben sind. Sie verliert insbesondere auch kein Wort über die Werkprüfung
nach Art. 367 Abs. 2 OR, obwohl sich die Möglichkeiten, welche die beiden
Bestimmungen eröffnen, durchaus unterscheiden (Christoph Locher, Befundaufnahme
und vorsorgliche Beweisführung in: BR 2015 S. 210). Nachfolgend geht es somit
einzig und allein um den Inhalt des Gutachterauftrages bzw. um die Zulässigkeit
der gestellten Fragen.
4.1
Dem Sachverständigen sind bloss
Sach-, aber keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Feststellung, welche
Beschaffenheit des Werkes geschuldet ist, sprengt den Kompetenzbereich des
Sachverständigen. Diese Feststellung betrifft den Vertragsinhalt und ist als
Rechtsfrage dem Richter vorbehalten. Deshalb kann es nicht Sache des Sachverständigen
sein, die Mangelhaftigkeit des Werkes im Sinne des Werkvertragsrechtes zu
bejahen oder verneinen (Peter Gauch: Der Werkvertrag, Züich Basel Genf 2011,
Rdz 1513). Dies gilt sinngemäss auch im Bereich der Beweissicherung, namentlich
der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR. Selbst
mit Zustimmung der Parteien darf diese Tatbestandsaufnahme nicht dazu benutzt
werden, um ein Gutachten über Rechtsfragen wie Verantwortlichkeit,
Schlechterfüllung oder geschuldete Vergütung einzuholen (Peter Gauch, a.a.O.,
Rdz 1522). Rechtliche Fragen zu Verschulden, Verantwortung und Haftung darf und
kann der Gutachter nicht beantworten, da dies die Kenntnis der rechtlichen
Beziehungen der Parteien namentlich der Verträge einschliesslich der
allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Fähigkeit zu derer korrekter Würdigung
voraussetzt. Eine Kenntnis bzw. Fähigkeit, über die der nur zwecks Tatsachenfeststellung
beigezogene Gutachter eben gerade nicht verfügt (Peter Reetz: Der Bauprozess:
er steht und fällt mit dem Beweis, in: Institut für Schweizerisches und
Internationales Baurecht (Hrsg.), Schweizerische Baurechtstagung 2009,
Tagungsunterlage 2009, Freiburg 2009, S. 124 und 127).
4.2
Auch Christoph Locher
(a.a.O., S. 208 f.) findet es richtig, dass es nicht Aufgabe des Gutachters
sein kann, Rechtsfragen zu beurteilen. Wenn umstritten ist, was der Inhalt des
Vertrages ist, ob z. B. eine Eigenschaft vereinbart ist oder nicht, dann ist
letztlich der Richter berufen, den Vertrag zu interpretieren und zu entscheiden,
wie der vertragliche Sollzustand zu verstehen ist. Im Rahmen einer Befundaufnahme
nach Art. 367 Abs. 2 OR gibt es indessen keinen Raum, den Inhalt des Vertrages
zu klären. In diesem Summarverfahren wird nur über die Einsetzung des
Gutachters und über die ihm zu unterbreitenden Fragen entschieden. Im Zweifel
soll daher der Richter eine umstrittene Eigenschaft als vereinbart annehmen und
den Gutachter beauftragen, zu prüfen, ob sie gegeben ist. Sollte sich dann in
einem ordentlichen Hauptverfahren zeigen, dass diese Eigenschaft gleichwohl
nicht vereinbart wurde, so werden die entsprechenden Befunde des Sachverständigen
hinfällig. In diesem Sinne ist der Schluss des Gutachters, es liege ein Mangel
vor, relativ und nicht abschliessend. Er steht unter dem Vorbehalt, dass sich
in einem allfälligen Hauptverfahren nicht herausstellt, dass die Eigenschaft,
die der Sachverständige als vertraglich geschuldet unterstellt hat, eben doch
nicht vertraglich geschuldet ist. Die Abweichung des Werkes von einer bestimmten
Eigenschaft stellt der Sachverständige fest. Ob diese Eigenschaft vertraglich
vereinbart war, beurteilt der Richter, und zwar im ordentlichen Verfahren. Das
heisst, mit dem Befund des Gutachters, dass ein Mangel gegeben sei, ist die
Frage der Mangelhaftigkeit nicht abschliessend beantwortet.
4.3
Die Auffassung von
Christoph Locher ist differenzierter als diejenige von Peter Gauch und Peter
Reetz. Sie ist ausführlich begründet, bezieht sich unmittelbar auf die
summarischen Verfahren und setzt insbesondere die Prüfung des Werkes durch
einen Sachverständigen nach Art. 367 Abs. 2 OR in einen Zusammenhang mit der Prüfung
durch den Besteller selbst nach Absatz 1 dieser Bestimmung. Prüft der Besteller
das Werk nach Art. 367 Abs. 1 OR, vergleicht er es mit dem Vertrag und
kontrolliert, ob das abgelieferte Werk alle Eigenschaften hat, die es nach
Vertrag haben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel im Sinne des
Gesetzes vor, denn ein Mangel ist eine Vertragsabweichung. Ohne Kenntnis des
Vertrages ist somit eine Prüfung des Werkes meist nicht möglich. Die Prüfung durch
den Besteller beruht auf seinen eigenen Behauptungen, was nach Vertrag
geschuldet ist und wie sich das Werk tatsächlich präsentiert. Diese Parteibehauptungen
sind jedoch weder für den Unternehmer noch für das Gericht bindend (Christoph Locher,
a.a.O., S. 208). Vielmehr steht die Mängelrüge des Bestellers unter dem Vorbehalt,
dass der Richter ebenfalls zum Ergebnis gelangt, eine vom Besteller als
geschuldet behauptete Eigenschaft sei geschuldet. Der Besteller kann die
Prüfung des Werkes einem amtlich bestellten Sachverständigen übertragen. Die
Prüfung durch diesen Sachverständigen ersetzt die dem Besteller obliegende
Prüfung. Damit wird klar, dass die gutachterliche Prüfung nach Art. 367 Abs. 2
OR nach den genau gleichen Regeln zu erfolgen hat wie die Prüfung durch den
Besteller selber: Auch der Sachverständige hat das Werk hinsichtlich seiner
Beschaffenheit zu prüfen, d.h. zu prüfen, ob die Eigenschaften des
abgelieferten Werkes dem Vertrag entsprechen. Der Sachverständige kann daher
ohne Weiteres beauftragt werden, das Werk umfassend auf das Vorliegen von
Mängeln zu prüfen (Christoph Locher, a.a.O., S. 208).
4.4
Für die Auffassung von
Christoph Locher spricht schliesslich auch der Begriff des Mangels selbst. Im
Duden wird der Begriff wie folgt umschrieben: «Fehlen von etwas, was vorhanden
sein sollte, was gebraucht wird» oder «etwas, was an einer Sache nicht so ist,
wie es sein sollte, was die Brauchbarkeit beeinträchtigt und von jemandem als
unvollkommen, schlecht o.ä. beanstandet wird». Der Begriff «Mangel» verlangt
demnach einen Bezug zu etwas, was vorgegeben ist, sei dies eine Vertrags- oder
eine Soll-Vorstellung. Dementsprechend ist die Frage nach der Mangelhaftigkeit
eines Bauwerks sogar eine gemischte Tat- und Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung
sind die tatsächlichen (technischen) Eigenschaften eines Werkes ebenso
massgebend wie die Eigenschaften, welche das Werk nach dem konkreten Vertrag
aufweisen sollte (Alfred Bühler: Erwartungen des Richters in den Sachverständigen,
in AJP 1999, S. 574). Die Bezugsgrösse, nämlich was nach dem Vertrag verlangt
werden darf, wird letztlich vom Richter beurteilt. In diesem Punkt, und das ist
der Wesentliche, sind sich Peter Gauch und Peter Reetz auf der einen und Christoph
Locher der anderen Seite einig. In rechtlicher Hinsicht kommt dem Gutachten
keine - vorentscheidende - Wirkung zu. In all diesen Punkten dieselbe Meinung
vertreten hat auch schon das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil vom 18.
November 2013 (Fallnummer 1B 13 27, LGVE 2013 I Nr. 37).
5.
Vor diesem Hintergrund
sind die von der Amtsgerichtspräsidentin bewilligten Fragen nicht zu beanstanden.
Einzige Ausnahme ist diejenige, für welche Mängel die Gesuchsgegnerin
verantwortlich ist. Hier kann dem Begriff «Verantwortlichkeit» keine andere
Bedeutung beigemessen werden als ein rechtliches Einstehenmüssen für die Mängel.
Dies gilt umso mehr, als in Frage 3 bereits nach den Ursachen der allenfalls
festgestellten Mängel und in Frage 4 nach einer Verletzung der Regeln der
Baukunst gefragt wurde. Auch das Kantonsgericht Luzern hat im erwähnten Urteil
in der Frage, wer für die Mängel die Verantwortung trägt, etwas anderes als
eine Tatbestandsaufnahme erblickt. Die Frage nach der Verantwortlichkeit ist
deshalb zu streichen und dem Experten nicht zu unterbreiten. Sie wird vom
Richter zu beurteilen sein. Im Übrigen aber bietet insbesondere Art. 367 Abs. 2
OR eine Grundlage für eine umfassende Prüfung des Werkes. Die vorsorgliche
Beweisführung und die Prüfung nach Art. 367 Abs. 2 OR erfolgen vorerst auf
Kosten der Gesuchstellerin. In einem allfälligen späteren ordentlichen Prozess
wird dann der Richter darüber zu entscheiden haben, inwiefern insbesondere die
gemäss Mängelliste beanstandeten Werkteile Bestandteil der abgeschlossenen
Kaufverträge gewesen sind und damit auch, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
des Experten überhaupt von Nutzen sind. Insofern sind die von der Gesuchsgegnerin
erhobenen Einwände verfrüht. Zudem widerspricht es Charakter und Zweck des
vorliegenden Summarverfahrens, den genauen Vertragsinhalt bereits im jetzigen
Zeitpunkt endgültig zu eruieren. Vielmehr liegt das letzte Wort zur Rechtsfrage
nach dem Vertragsinhalt beim ordentlichen Richter. Lediglich in Bezug auf die
Frage nach der Verantwortung liegt die Sache anders. Diese kann bereits im jetzigen
Zeitpunkt eindeutig als eine rein rechtliche qualifiziert werden. Es bleibt der
Gesuchsgegnerin offen, in einem allfälligen Hauptprozess darauf hinzuwirken,
dass der Richter eigene rechtliche Entscheide trifft und nicht allfällige
rechtliche Ausführungen des Experten in unzulässiger Weise übernimmt. Diese
Gefahr besteht bei Gutachten indessen regelmässig, zumal in der Praxis die
Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Gutachtensinhalten mitunter (zwangsläufig)
verschwinden (Thomas Weibel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 183 N 5).
Die Gefahr ist umso grösser, wenn sich wie vorliegend die Feststellungen des
Experten zum Vorliegen von Mängeln zwangsläufig an einer vorbestehenden Bezugsgrösse
orientieren müssen.
6.1
Die Berufung erweist
sich demnach als teilweise begründet. Ziffer 2.7. der angefochtenen Verfügung
ist aufzuheben und die Frage nach der Verantwortlichkeit ist dem Experten nicht
vorzulegen. Die übrigen Fragen aber können ihm unterbreitet werden.
6.2
Der Kostenentscheid
für das Berufungsverfahren richtet sich nach dessen Ausgang. Die von der
Vorderrichterin bewilligten Expertenfragen sind zum überwiegenden Teil nicht zu
beanstanden. Lediglich eine von neun Fragen musste gestrichen werden.
Entsprechend sind die Kosten zu verlegen. An die obergerichtlichen Gerichtskosten
mit einer Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 hat die Gesuchsgegnerin einen Anteil
von Fr. 1‘780.00 und die Gesuchstellerin einen solchen von CHF 220.00 zu
bezahlen. Nach der Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ist
der Gesuchsgegnerin der verbleibende Betrag von CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten Zudem
hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘066.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 2.7. der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin 6. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Frage, für welche
Mängel die A.___ AG verantwortlich ist, ist dem Experten nicht vorzulegen. Die
übrigen Fragen können dem Experten unterbreitet werden.
3. Die A.___ AG hat an die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 einen Betrag von CHF 1‘780.00 und die
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ einen solchen von CHF 220.00 zu bezahlen.
Der Kostenanteil der A.___ AG wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss
verrechnet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.___ hat der A.___ AG CHF 220.00
an die von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten. Die restlichen CHF
1‘000.00 werden ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.
4. Die A.___ AG hat der Stockwerkeigentümergemeinschaft
B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1‘066.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller