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Entscheid

ZKBER.2016.90

Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)

4. April 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ und D.___ sind Gesamteigentümer

des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer des

Grundstücks GB [...] Nr. [...]. Zugunsten des Grundstücks [...] Nr. [...] ist

ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks [...] Nr. [...]

eingetragen.

2. Am 27. Mai 2016

reichten C.___ und D.___ (im Folgenden die Kläger) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein Klage betreffend Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechtes

(Grunddienstbarkeit) gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Beklagten) ein.

Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass die

Beklagten das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...]

bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich einschränken.

2. Die Beklagten seien unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, jegliche Störungen des

Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen.

3. Die Beklagten seien unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, die auf GB [...] Nr. [...]

gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, wegzuräumen.

4. Das angerufene Gericht wird ersucht,

für den Fall, dass die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das

Geh- und Fahrrecht einschränken, nicht urteilsgemäss geräumt werden, die

notwendigen Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (Antrag auf direkte Vollstreckung).

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagten schlossen in ihrer

Klageantwort vom 9. Oktober 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

4. Der Amtsgerichtspräsident

fällte am 26. August 2016 folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die

Beklagten 1 und 2 das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] ([...]) und zu Gunsten

von GB [...] Nr. [...] ([...]) bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich

eingeschränkt haben.

2. Die Beklagten 1 und 2 werden

verpflichtet jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechts zu Gunsten von GB [...]

Nr. [...] zu unterlassen. Diese Anordnung wird verbunden mit der Strafdrohung

gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Widerhandlungsfalle.

Art. 292

StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.“

3. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der

Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten.

4. Die Beklagten 1 und 2 haben unter

solidarischer Haftbarkeit den Klägern 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 4‘730.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 4‘800.00

(inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu zwei Dritteln, d.h. mit CHF

3‘200.00, die Beklagten 1 und 2 und zu einem Drittel, d.h. mit CHF 1‘600.00,

die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach, unter solidarischer

Haftbarkeit, den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 2‘600.00 zu ersetzen

und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3‘200.00 des von ihnen

geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.

5. Die Beklagten erhoben

am 24. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und

stellten die folgenden Anträge:

1.1 Es seien Ziff. 1., 2., 4. und 5.

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016

aufzuheben.

1.2 Auf die Klagebegehren 1. u. 2.

sei nicht einzutreten.

1.3 Die Kläger 1 und 2 haben unter

solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von CHF

9'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

1.4 Die

Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00 haben

die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit ihren geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse hat den Klägern CHF 2'600.00

und den Beklagten CHF 600.00 geleistete Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.

Eventualbegehren:

2.1 Es

sei Ziff. 1., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein

v. 26.08.2016 aufzuheben.

2.2 Die

Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

2.3 Die

Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben

zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 3'600.00 die Kläger 1 und 2 und zu einem

Viertel, d.h. mit CHF 1'200.00 die Beklagten 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit

den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten

haben demnach unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern Gerichtskosten im

Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern

CHF 3'200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Kläger beantragten in ihrer

Berufungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die

Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F.

7. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beklagten verlangen die

Aufhebung der Feststellung nach Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In der

Begründung ihres Antrages rügen sie zunächst eine Verletzung des

Dispositionsgrundsatzes. Der Vorderrichter sei in den Erwägungen Ziffer 2.3.1

bis 2.3.3 zum Schluss gekommen, derzeit werde die Dienstbarkeit nicht eingeschränkt.

Er habe den Klägern zugestanden, ihr Geh-und Fahrrecht sei in der Vergangenheit

(Fahrzeuge, Baugerüste) eingeschränkt bzw. gestört worden und gefolgert, das Rechtsbegehren

habe auch die Vergangenheit miteingeschlossen. Die Kläger hätten aber eine

Feststellung, die Beklagten würden ihr Geh- und Fahrrecht einschränken,

beantragt, während dem im Urteil stehe, dass die Beklagten das Geh- und

Fahrrecht eingeschränkt haben. Zudem stehe im Urteilspruch, die Beklagten

hätten das bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt,

obwohl der Richter in seiner „Rechtfertigung" lediglich darauf hinweise,

in der Vergangenheit sei das Fahrrecht der Kläger eingeschränkt worden.

Weiter sei die von den Klägern im

Rechtsbegehren beantragte Feststellung gemäss Art. 88 ZPO nicht zulässig. Es

treffe im vorliegenden Fall nicht zu, dass Feststellungsklagen entsprechend dem

vorinstanzlichen Literaturhinweis zulässig seien, wenn sie der Klarstellung

eines Rechts dienten. Die Kläger hätten keine Feststellung der Breite und des

Verlaufs des Geh- und Fahrrechts verlangt. Sie hätten ebenso wenig eine

Feststellung verlangt, dass mit Fahrzeugen auch Personenwagen gemeint seien und

diese zum Ein- und Aussteigen sowie für den Güterumschlag auf dem

Wegrechtsareal abgestellt werden dürften.

2.

Die Kläger halten dem entgegen, sie

hätten mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass die Störung der Dienstbarkeit

im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestanden habe und ihr Geh- und

Fahrrecht durch die Beklagten widerrechtlich eingeschränkt worden sei. Dies

hätten die Beklagten anlässlich der Parteibefragung auch zugegeben. Zudem seien

sich die Parteien auch einig gewesen, dass die die Zufahrt blockierenden

Baugerüste erst «ca. eine Woche nach der Schlichtungsverhandlung» umplatziert

worden seien. Bei der Einreichung des Schlichtungsgesuches, als das Rechtsbegehren

Nr. 1 formuliert worden sei, sei das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt worden.

In diesem Zeitpunkt sei das Rechtsbegehren Nr. 1 zeitlich fixiert worden und es

sei logisch, dass im Urteil die Vergangenheit berücksichtigt werde.

Weiter sei der Zweck der

Feststellungsklage gemäss einhelliger Lehrmeinung die Schaffung von

Rechtsfrieden in Konfliktsituationen. Daran sei die Beurteilung des

Feststellungsinteresses auszurichten. Die Gerichte hätten deshalb bei der Anwendung

der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses einen eher grosszügigen Massstab

anzulegen. Insbesondere die inhaltliche Klarstellung eines bestehenden Geh- und

Fahrrechts könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

3.1

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der ZPO ist die Feststellungsklage

zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches

schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern

auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich

gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die

Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei

genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer

dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner

Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 m.w.H.).

3.2

Ein praktisches

Feststellungsinteresse fehlt normalerweise beim Inhaber des Rechtes, wenn

diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung

steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt

die Beachtung seines Rechtes oder die Erfüllung einer Forderung zu bewirken.

Nur aussergewöhnliche Umstände können zur Bejahung eines Feststellungsinteresses

führen, obwohl ein Vollstreckungsweg offen steht. Eine Streitsache muss

grundsätzlich dem Richter auf dem dazu vorgesehenen Weg in ihrer Gesamtheit

Dispositiv

vorgelegt werden; der Gläubiger, der über eine Leistungsklage verfügt, kann jedenfalls

nicht wählen, Rechtsfragen abzutrennen, um sie dem Richter auf dem Wege einer

Feststellungsklage separat zu unterbreiten, wie wenn er um ein Rechtsgutachten

ersuchen würde (BGE 135 III 378 E.2.2 = Pra 2009 Nr. 138). Im Urteil

4C.341/2004 sei erwogen worden, ausnahmsweise sei eine Feststellungsklage

zulässig, wenn es darum gehe, ausschliesslich eine umstrittene Frage zu entscheiden,

und es feststehe, dass die Leistung nachher ohne jegliche andere Form eines

Verfahrens erbracht werde, da es sich um ein öffentliches Gemeinwesen handle

(a.a.O., E. 2.4). Weiter soll nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 31. August 1993 die Feststellungsklage ungeachtet der

Zulässigkeit anderer Leistungsklagen da zugelassen werden, wo sie zur Beseitigung

eines fortdauernden Störungszustandes dient. Dies ist der Fall, wenn die

Dienstbarkeit nicht grundsätzlich bestritten wird, sondern nur deren Umfang. Wird

hier der Umfang der Servitut autoritativ festgestellt, kann damit der Gefährdung

der Rechtsstellung des Berechtigten wirksam begegnet und der Streit vermittels

einer einzigen Klage ziemlich sicher beseitigt werden. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Kläger nicht bloss erreichen will, dass ausschliesslich eine

bestimmte Person es in Zukunft unterlasse, die Servitut über eine genau

definierte Grenze hinaus auszuüben. Zu diesem Zweck wäre womöglich nur die

Leistungsklage gegeben. Darüber hinaus soll im vorliegenden Fall der

festgestellte Umfang der Servitut in Rechtskraft erwachsen und sollen auch alle

anderen Dienstbarkeitsberechtigten diesen kennen und sich dementsprechend

verhalten. In diesem Sinn schafft ein Feststellungsurteil eine klare

Rechtslage, die über den Unterlassungsanspruch des Beklagten hinausgeht (BJM

1995 S. 132 f., zitiert von Etienne Petitpierre in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 737 N 15 und

Art. 738 N 12). Allerdings müssen die wenigen von der Rechtsprechung

zugelassenen Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit

über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde (BGE 135 III 378 E.2.4 =

Pra 2009 Nr. 138).

4. Nach dem Gesagten ist die

Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Zu ergänzen ist,

dass eine Unterlassungslage nichts anderes ist als eine negative

Leistungsklage, eine auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage (Max

Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 205; Lukas Bopp/

Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 8). Im vorliegenden Fall

ist den Klägern nicht nur eine Leistungs- und Unterlassungs- zur Verfügung

gestanden, vielmehr haben sie bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Feststellungsbegehren

sogar zusätzlich ein Unterlassungsbegehren und ein Leistungsbegehren gestellt,

nämlich in ihren Anträgen Ziffer 2 und 3. Dies zeigt unmittelbar auf, dass das

gestellte Feststellungsbegehren allein den Klägern nicht weitergeholfen hat. Dieses

war nutzlos, ob es nun eine früher in der Vergangenheit stattgefundene

Einschränkung des Geh- und Fahrrechtes oder eine aktuelle in der Gegenwart

feststellte. Anders als im oben erwähnten Präjudiz haben die Kläger vorliegend

nicht beantragt, es sei der Umfang der Dienstbarkeit festzustellen. Wie die

Beklagten zutreffend ausführen, haben sie weder eine Feststellung der Breite

und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts noch eine Bestimmung der zulässigen

Fahrzeuge und der zulässigen Fahrmanöver verlangt. Dies hat auch der Vorderrichter

erkannt, indem er festhielt, keine Partei habe mit ihren Rechtsbegehren

verlangt, es sei der Inhalt des Geh- und Fahrrechts zu definieren bzw. zu bestimmen

(Urteil S. 5 unten). Die Kläger haben damit entgegen ihrer Vorbringen keine inhaltliche

Klarstellung des Geh- und Fahrrechts verlangt. Auch richtet sich der von ihnen

erhobene Anspruch allein gegen die Beklagten. Es gibt keine weiteren

Dienstbarkeitsberechtigte, denen ein Feststellungsurteil den Umfang der Servitut

vor Augen führen könnte. Ein blosses Feststellungsinteresse, welches unabhängig

von der Möglichkeit der Leistungsklage bestehen würde, ist somit weder

ersichtlich noch dargetan. Der Vorderrichter ist zu Unrecht auf das

Feststellungsbegehren eingetreten.

5. Die Beklagten rügen in Bezug auf

den Unterlassungsbefehl gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eine unrichtige

Rechtsanwendung. Sie bringen zunächst vor, damit eine Unterlassungsklage mit

der Strafandrohung nach Art. 292 StGB geschützt werden könne, sei zwingend

erforderlich, dass vorweg die Befugnisse des Berechtigten festgestellt seien.

Eine Klage hingegen, die lediglich darauf abziele, eine Selbstverständlichkeit

feststellen zu lassen bzw. durch Unterlassen sicher zu stellen, nämlich die ungestörte

Ausübung des Geh- und Fahrrechts, sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht

zulässig.

Weiter bestehe kein

Unterlassungsanspruch, da keine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohe,

bereits im Gange sei und auch keine Wiederholung bevorstehe. Die Kläger hätten

denn auch eingeräumt, der Druck des vorliegenden Verfahrens habe dazu geführt,

dass seither Besserung eingetreten sei und die Kläger ungehinderten Zugang zu

ihrer Liegenschaft hätten.

6. Die Kläger wenden dagegen ein, die

Beklagten hätten ihr Geh- und Fahrrecht wiederholt widerrechtlich eingeschränkt.

Die widerrechtliche Handlung der Beklagten sei bei der Einleitung des

Schlichtungsverfahrens am 31. Dezember 2014 im Gange gewesen, weshalb ein

schutzwürdiges Interesse und damit auch der Unterlassungsanspruch gegeben

gewesen. Die Beklagten hätten sich weder vorprozessual noch während dem

laufenden Verfahren verpflichten wollen, das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht

zu respektieren.

7.1 Unterlassungsklagen müssen auf das

Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete

Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder

Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit

Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen,

der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des

Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche

Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu

qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Auch in der Lehre wird einhellig

verlangt, dass eine Unterlassungsklage auf das Verbot eines genügend bestimmten

Verhaltens gerichtet sein muss (so die von der Vorinstanz zitierten Lukas Bopp/Balthasar

Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 10; Karl Spühler in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2013, Art. 84 N 8; Daniel Fühlemann in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.],

Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016,

Art. 84 N 5). Letztere ergänzen, Unterlassungsbegehren dürften nicht nur von

Gesetzes wegen bestehende Pflichten rezitieren. Grundlage für die genügend

bestimmte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens müsse die ernstlich zu

befürchtende künftige Rechtsverletzung bilden. Das für die Vollstreckung

zuständige Gericht müsse gestützt auf das Erkenntnisurteil ohne weitere Beurteilung

des fraglichen Verhaltens der beklagten Partei zur Vollstreckung schreiten

können. Zu unbestimmt ist z. B. das Verbot, den Kläger «in den persönlichen

Verhältnissen zu verletzen» (Beispiel von Max Kummer, Grundriss des

Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 101).

8.1 Das vorliegend gestellte

Unterlassungsbegehren und der gestützt darauf vom Vorderrichter erlassene Unterlassungsbefehl

genügen diesen Anforderungen nicht. Die angeordnete Verpflichtung, jegliche

Störung des Geh- und Fahrrechtes zu unterlassen, besagt nicht mehr als das, was

bereits in Art. 737 Abs. 3 ZGB im Gesetz steht. Nach dieser Bestimmung darf der

belastete Grundeigentümer nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit

verhindert oder erschwert. Der Vorderrichter ist mit seinem Unterlassungsbefehl

nicht konkreter geworden, als es die generell-abstrakte gesetzliche Bestimmung

ist. Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung wäre eine Vollstreckung nicht

möglich. Sie ist es auch nicht gestützt auf die Anordnung des Vorderrichters,

welche lediglich die gesetzliche Bestimmung mit anderen Worten wiederholt.

8.2 Zudem wird im angefochtenen Urteil

das Literaturzitat (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 84 N 10) nur

unvollständig wiedergegeben. In der zitierten Stelle wird deshalb empfohlen,

verschiedene Handlungen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte,

aufzuzählen, damit auch ähnliche Handlungen, mit denen ein Verbot umgangen

werden könnte, erfasst werden. Für diese ähnlichen Handlungen wird durch eine

Aufzählung der verbotenen Handlungen die Vollstreckung wesentlich erleichtert

bzw. gegebenenfalls erst sichergestellt. Denn das mit der Vollstreckung

befasste Gericht darf nicht mehr nochmals eine materielle Beurteilung vornehmen,

um abzuklären, ob ein Verhalten vom Dispositiv des Unterlassungsurteils erfasst

wird oder nicht. Diejenigen ähnlichen Umgehungshandlungen, die sich im Rahmen

der normalen Auslegung des Urteils bewegen, sollten dabei nach Auffassung der

zitierten Autoren vom Dispositiv des Urteils miterfasst sein. Grundsätzlich aber

ist die bereits begangene bzw. konkret drohende Verletzung der Massstab für die

Formulierung des Rechtsbegehrens. Auch dabei ist allerdings zu beachten, dass zur

Verhinderung im Ergebnis widersprechender Verletzungshandlungen eine etwas

weitere, jedoch nicht eine zu weite Formulierung zu wählen ist (Karl Spühler,

a.a.O., Art. 84 N 9). Daran fehlt es vorliegend. Die beantragte Unterlassung

ist zu unbestimmt und nimmt keinen Bezug auf die von den Klägern in ihrer Klage

ja eigentlich dargestellten Verletzungshandlungen. Insbesondere haben die Kläger

auch kein Unterlassungsbegehren gestellt, welches auf die Einfriedung und Tore

Bezug nimmt, wie man aufgrund der Erwägungen zum Kostenentscheid annehmen

könnte (angefochtenes Urteil S. 17). Es kommt auch nicht darauf an, ob die

Kläger selbst wissen, welche Handlungen sie unter dem Begriff «jegliche

Störungen» subsumieren. Vielmehr muss dies für den Vollstreckungs- und den

Strafrichter klar erkennbar sein. Der Vorderrichter hätte das gestellte

Unterlassungsbegehren wegen ungenügender Bestimmtheit nicht zum Urteil erheben

dürfen. Auch auf dieses hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten

werden dürfen.

9.1 Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme seiner Ziffer 3 aufzuheben.

Auf die Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ist nicht einzutreten.

Dementsprechend sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu

verlegen, wie dies von den Beklagten ja ebenfalls beantragt wird.

9.2 Die Prozesskosten werden nach Art.

106 Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen bzw.

Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Betrachtet man einzig das

Urteilsdispositiv, unterliegen die Kläger vollumfänglich. Ihrem Anliegen, das

ihnen zustehende Geh- und Fahrrecht ausüben zu können, hat die Anhebung des

Prozesses dennoch viel gebracht. So haben die Beklagten unter dem Druck des

laufenden Verfahrens die störenden Gerüstelemente umgeschichtet. Die

Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch diese Gerüstelemente war anders als

die parkierten Autos eine dauernde und deshalb im Gesamtgefüge keineswegs

unwesentlich. Auch in Bezug auf die parkierenden Fahrzeuge der Beklagten hat

die Anhebung des Prozesses für die Kläger eine Besserung gebracht. Die Beklagten

führten bei der Vorinstanz in ihrer Replik selbst aus, sie hätten im Sinne

eines guten nachbarlichen Einvernehmens darauf geachtet, dass die Kläger keinen

Grund für weitere Reklamationen mehr gehabt hätten. In ihrer Berufung haben sie

gegen das Unterlassungsbegehren zudem vorgebracht, es bestehe keine

Wiederholungsgefahr (mehr). Zudem hat sich der Amtsgerichtspräsident zum Inhalt

des Geh- und Fahrrechtes geäussert. Auch wenn die entsprechenden Erwägungen

keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben und mit der Aufhebung des

Urteils ohnehin keine Rechtswirkungen zeitigen können, so haben die Parteien

doch eine richterliche Beurteilung des Inhaltes des Geh- und Fahrrechtes

erhalten. Auch wenn die vom Amtsgerichtspräsidenten getroffenen Feststellungen

nicht bindend sind, sind sie doch geeignet, die Situation zu klären und den

künftigen nachbarschaftlichen Rechtsfrieden zu gewährleisten: Kurzum: Die

Kläger haben den Prozess, zu dessen Anhebung die Beklagten Anlass gegeben haben,

zwar formell verloren, aber in der Sache haben sie ihr Ziel erreicht. Nicht

zuletzt tragen auch bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit wie in einem

familienrechtlicher Konflikt beide Parteien eine moralische Verantwortung

dafür, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Zusammenfassend

erscheint es daher gerechtfertigt, für das gesamte Verfahren die Gerichtskosten

zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Bei der Vorinstanz haben die

Kläger Vorschüsse von insgesamt CHF 7‘400.00 geleistet, die Beklagten von

insgesamt CHF 600.00. Diese werden mit den Gerichtskosten von CHF 4‘800.00

(inkl. Schlichtungskosten) verrechnet. Beide Seiten haben demnach einen Anteil

von CHF 2‘400.00 zu übernehmen. Den Klägern sind somit total CHF 5‘000.00 zurückzuerstatten,

CHF 3‘200.00 von der Gerichtskasse und CHF 1‘800.00 von den Beklagten. Die

Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3‘500.00 festgesetzt.

Auch diese wird mit dem von den Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Die

Kläger haben den Beklagten daher CHF 1‘750.00 zu ersetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die

Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein

vom 26. August 2016 werden aufgehoben.

2. Auf das Feststellungsbegehren gemäss

Ziffer 1 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.

3. Auf das Unterlassungsbegehren gemäss

Ziffer 2 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.

4. C.___ und D.___ auf der einen Seite

und A.___ und B.___ auf der einen Seite haben je CHF 2‘400.00 an die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten

CHF 800.00) zu bezahlen. Diese werden mit den von den Parteien geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___ unter

solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘800.00 zu ersetzen. Die

Gerichtskasse hat C.___ und D.___ zusammen total CHF 3‘200.00 zurückzuerstatten.

5. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

6. C.___ und D.___ auf der einen Seite

und A.___ und B.___ auf der anderen Seite haben je CHF 1‘750.00 an die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ und D.___ haben A.___

und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘750.00 zu ersetzen.

7. Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller