ZKBER.2016.90
Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)
4. April 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Studer,
Berufungskläger
gegen
1. C.___,
2. D.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Stephan Glättli,
Berufungsbeklagte
betreffend Durchsetzung
eines Geh- und Fahrrechts (Grunddienstbarkeit)
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ und D.___ sind Gesamteigentümer
des Grundstücks GB [...] Nr. [...]. A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer des
Grundstücks GB [...] Nr. [...]. Zugunsten des Grundstücks [...] Nr. [...] ist
ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks [...] Nr. [...]
eingetragen.
2. Am 27. Mai 2016
reichten C.___ und D.___ (im Folgenden die Kläger) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein Klage betreffend Durchsetzung eines Geh- und Fahrrechtes
(Grunddienstbarkeit) gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Beklagten) ein.
Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1. Es sei festzustellen, dass die
Beklagten das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] und zu Gunsten von GB [...] Nr. [...]
bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich einschränken.
2. Die Beklagten seien unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, jegliche Störungen des
Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten von GB [...] Nr. [...] zu unterlassen.
3. Die Beklagten seien unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB dazu anzuhalten, die auf GB [...] Nr. [...]
gelagerten Baugerüste, welche das Geh- und Fahrrecht einschränken, wegzuräumen.
4. Das angerufene Gericht wird ersucht,
für den Fall, dass die auf GB [...] Nr. [...] gelagerten Baugerüste, welche das
Geh- und Fahrrecht einschränken, nicht urteilsgemäss geräumt werden, die
notwendigen Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (Antrag auf direkte Vollstreckung).
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagten schlossen in ihrer
Klageantwort vom 9. Oktober 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
4. Der Amtsgerichtspräsident
fällte am 26. August 2016 folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die
Beklagten 1 und 2 das zu Lasten von GB [...] Nr. [...] ([...]) und zu Gunsten
von GB [...] Nr. [...] ([...]) bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich
eingeschränkt haben.
2. Die Beklagten 1 und 2 werden
verpflichtet jegliche Störungen des Geh- und Fahrrechts zu Gunsten von GB [...]
Nr. [...] zu unterlassen. Diese Anordnung wird verbunden mit der Strafdrohung
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Widerhandlungsfalle.
Art. 292
StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.“
3. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der
Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten.
4. Die Beklagten 1 und 2 haben unter
solidarischer Haftbarkeit den Klägern 1 und 2 eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 4‘730.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 4‘800.00
(inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben zu zwei Dritteln, d.h. mit CHF
3‘200.00, die Beklagten 1 und 2 und zu einem Drittel, d.h. mit CHF 1‘600.00,
die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben demnach, unter solidarischer
Haftbarkeit, den Klägern Gerichtskosten im Umfang von CHF 2‘600.00 zu ersetzen
und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern CHF 3‘200.00 des von ihnen
geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
5. Die Beklagten erhoben
am 24. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und
stellten die folgenden Anträge:
1.1 Es seien Ziff. 1., 2., 4. und 5.
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein v. 26.08.2016
aufzuheben.
1.2 Auf die Klagebegehren 1. u. 2.
sei nicht einzutreten.
1.3 Die Kläger 1 und 2 haben unter
solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von CHF
9'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
1.4 Die
Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00 haben
die Kläger 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit ihren geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse hat den Klägern CHF 2'600.00
und den Beklagten CHF 600.00 geleistete Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.
Eventualbegehren:
2.1 Es
sei Ziff. 1., 4. und 5. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
v. 26.08.2016 aufzuheben.
2.2 Die
Kläger 1 und 2 haben unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
2.3 Die
Gerichtskosten von CHF 4'800.00 (inkl. Schlichtungskosten von CHF 800.00) haben
zu drei Vierteln, d.h. mit CHF 3'600.00 die Kläger 1 und 2 und zu einem
Viertel, d.h. mit CHF 1'200.00 die Beklagten 1 und 2 zu tragen. Sie werden mit
den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten
haben demnach unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern Gerichtskosten im
Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen und die Zentrale Gerichtskasse hat den Klägern
CHF 3'200.00 des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Kläger beantragten in ihrer
Berufungsantwort vom 14. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F.
7. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beklagten verlangen die
Aufhebung der Feststellung nach Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In der
Begründung ihres Antrages rügen sie zunächst eine Verletzung des
Dispositionsgrundsatzes. Der Vorderrichter sei in den Erwägungen Ziffer 2.3.1
bis 2.3.3 zum Schluss gekommen, derzeit werde die Dienstbarkeit nicht eingeschränkt.
Er habe den Klägern zugestanden, ihr Geh-und Fahrrecht sei in der Vergangenheit
(Fahrzeuge, Baugerüste) eingeschränkt bzw. gestört worden und gefolgert, das Rechtsbegehren
habe auch die Vergangenheit miteingeschlossen. Die Kläger hätten aber eine
Feststellung, die Beklagten würden ihr Geh- und Fahrrecht einschränken,
beantragt, während dem im Urteil stehe, dass die Beklagten das Geh- und
Fahrrecht eingeschränkt haben. Zudem stehe im Urteilspruch, die Beklagten
hätten das bestehende Geh- und Fahrrecht widerrechtlich eingeschränkt,
obwohl der Richter in seiner „Rechtfertigung" lediglich darauf hinweise,
in der Vergangenheit sei das Fahrrecht der Kläger eingeschränkt worden.
Weiter sei die von den Klägern im
Rechtsbegehren beantragte Feststellung gemäss Art. 88 ZPO nicht zulässig. Es
treffe im vorliegenden Fall nicht zu, dass Feststellungsklagen entsprechend dem
vorinstanzlichen Literaturhinweis zulässig seien, wenn sie der Klarstellung
eines Rechts dienten. Die Kläger hätten keine Feststellung der Breite und des
Verlaufs des Geh- und Fahrrechts verlangt. Sie hätten ebenso wenig eine
Feststellung verlangt, dass mit Fahrzeugen auch Personenwagen gemeint seien und
diese zum Ein- und Aussteigen sowie für den Güterumschlag auf dem
Wegrechtsareal abgestellt werden dürften.
2.
Die Kläger halten dem entgegen, sie
hätten mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass die Störung der Dienstbarkeit
im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestanden habe und ihr Geh- und
Fahrrecht durch die Beklagten widerrechtlich eingeschränkt worden sei. Dies
hätten die Beklagten anlässlich der Parteibefragung auch zugegeben. Zudem seien
sich die Parteien auch einig gewesen, dass die die Zufahrt blockierenden
Baugerüste erst «ca. eine Woche nach der Schlichtungsverhandlung» umplatziert
worden seien. Bei der Einreichung des Schlichtungsgesuches, als das Rechtsbegehren
Nr. 1 formuliert worden sei, sei das Geh- und Fahrrecht eingeschränkt worden.
In diesem Zeitpunkt sei das Rechtsbegehren Nr. 1 zeitlich fixiert worden und es
sei logisch, dass im Urteil die Vergangenheit berücksichtigt werde.
Weiter sei der Zweck der
Feststellungsklage gemäss einhelliger Lehrmeinung die Schaffung von
Rechtsfrieden in Konfliktsituationen. Daran sei die Beurteilung des
Feststellungsinteresses auszurichten. Die Gerichte hätten deshalb bei der Anwendung
der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses einen eher grosszügigen Massstab
anzulegen. Insbesondere die inhaltliche Klarstellung eines bestehenden Geh- und
Fahrrechts könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
3.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der ZPO ist die Feststellungsklage
zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches
schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern
auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich
gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die
Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei
genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer
dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner
Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 m.w.H.).
3.2
Ein praktisches
Feststellungsinteresse fehlt normalerweise beim Inhaber des Rechtes, wenn
diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung
steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt
die Beachtung seines Rechtes oder die Erfüllung einer Forderung zu bewirken.
Nur aussergewöhnliche Umstände können zur Bejahung eines Feststellungsinteresses
führen, obwohl ein Vollstreckungsweg offen steht. Eine Streitsache muss
grundsätzlich dem Richter auf dem dazu vorgesehenen Weg in ihrer Gesamtheit
Dispositiv
vorgelegt werden; der Gläubiger, der über eine Leistungsklage verfügt, kann jedenfalls
nicht wählen, Rechtsfragen abzutrennen, um sie dem Richter auf dem Wege einer
Feststellungsklage separat zu unterbreiten, wie wenn er um ein Rechtsgutachten
ersuchen würde (BGE 135 III 378 E.2.2 = Pra 2009 Nr. 138). Im Urteil
4C.341/2004 sei erwogen worden, ausnahmsweise sei eine Feststellungsklage
zulässig, wenn es darum gehe, ausschliesslich eine umstrittene Frage zu entscheiden,
und es feststehe, dass die Leistung nachher ohne jegliche andere Form eines
Verfahrens erbracht werde, da es sich um ein öffentliches Gemeinwesen handle
(a.a.O., E. 2.4). Weiter soll nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 31. August 1993 die Feststellungsklage ungeachtet der
Zulässigkeit anderer Leistungsklagen da zugelassen werden, wo sie zur Beseitigung
eines fortdauernden Störungszustandes dient. Dies ist der Fall, wenn die
Dienstbarkeit nicht grundsätzlich bestritten wird, sondern nur deren Umfang. Wird
hier der Umfang der Servitut autoritativ festgestellt, kann damit der Gefährdung
der Rechtsstellung des Berechtigten wirksam begegnet und der Streit vermittels
einer einzigen Klage ziemlich sicher beseitigt werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Kläger nicht bloss erreichen will, dass ausschliesslich eine
bestimmte Person es in Zukunft unterlasse, die Servitut über eine genau
definierte Grenze hinaus auszuüben. Zu diesem Zweck wäre womöglich nur die
Leistungsklage gegeben. Darüber hinaus soll im vorliegenden Fall der
festgestellte Umfang der Servitut in Rechtskraft erwachsen und sollen auch alle
anderen Dienstbarkeitsberechtigten diesen kennen und sich dementsprechend
verhalten. In diesem Sinn schafft ein Feststellungsurteil eine klare
Rechtslage, die über den Unterlassungsanspruch des Beklagten hinausgeht (BJM
1995 S. 132 f., zitiert von Etienne Petitpierre in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 737 N 15 und
Art. 738 N 12). Allerdings müssen die wenigen von der Rechtsprechung
zugelassenen Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit
über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde (BGE 135 III 378 E.2.4 =
Pra 2009 Nr. 138).
4. Nach dem Gesagten ist die
Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Zu ergänzen ist,
dass eine Unterlassungslage nichts anderes ist als eine negative
Leistungsklage, eine auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage (Max
Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 205; Lukas Bopp/
Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 8). Im vorliegenden Fall
ist den Klägern nicht nur eine Leistungs- und Unterlassungs- zur Verfügung
gestanden, vielmehr haben sie bei der Vorinstanz gleichzeitig mit dem Feststellungsbegehren
sogar zusätzlich ein Unterlassungsbegehren und ein Leistungsbegehren gestellt,
nämlich in ihren Anträgen Ziffer 2 und 3. Dies zeigt unmittelbar auf, dass das
gestellte Feststellungsbegehren allein den Klägern nicht weitergeholfen hat. Dieses
war nutzlos, ob es nun eine früher in der Vergangenheit stattgefundene
Einschränkung des Geh- und Fahrrechtes oder eine aktuelle in der Gegenwart
feststellte. Anders als im oben erwähnten Präjudiz haben die Kläger vorliegend
nicht beantragt, es sei der Umfang der Dienstbarkeit festzustellen. Wie die
Beklagten zutreffend ausführen, haben sie weder eine Feststellung der Breite
und des Verlaufs des Geh- und Fahrrechts noch eine Bestimmung der zulässigen
Fahrzeuge und der zulässigen Fahrmanöver verlangt. Dies hat auch der Vorderrichter
erkannt, indem er festhielt, keine Partei habe mit ihren Rechtsbegehren
verlangt, es sei der Inhalt des Geh- und Fahrrechts zu definieren bzw. zu bestimmen
(Urteil S. 5 unten). Die Kläger haben damit entgegen ihrer Vorbringen keine inhaltliche
Klarstellung des Geh- und Fahrrechts verlangt. Auch richtet sich der von ihnen
erhobene Anspruch allein gegen die Beklagten. Es gibt keine weiteren
Dienstbarkeitsberechtigte, denen ein Feststellungsurteil den Umfang der Servitut
vor Augen führen könnte. Ein blosses Feststellungsinteresse, welches unabhängig
von der Möglichkeit der Leistungsklage bestehen würde, ist somit weder
ersichtlich noch dargetan. Der Vorderrichter ist zu Unrecht auf das
Feststellungsbegehren eingetreten.
5. Die Beklagten rügen in Bezug auf
den Unterlassungsbefehl gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eine unrichtige
Rechtsanwendung. Sie bringen zunächst vor, damit eine Unterlassungsklage mit
der Strafandrohung nach Art. 292 StGB geschützt werden könne, sei zwingend
erforderlich, dass vorweg die Befugnisse des Berechtigten festgestellt seien.
Eine Klage hingegen, die lediglich darauf abziele, eine Selbstverständlichkeit
feststellen zu lassen bzw. durch Unterlassen sicher zu stellen, nämlich die ungestörte
Ausübung des Geh- und Fahrrechts, sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht
zulässig.
Weiter bestehe kein
Unterlassungsanspruch, da keine widerrechtliche Handlung unmittelbar drohe,
bereits im Gange sei und auch keine Wiederholung bevorstehe. Die Kläger hätten
denn auch eingeräumt, der Druck des vorliegenden Verfahrens habe dazu geführt,
dass seither Besserung eingetreten sei und die Kläger ungehinderten Zugang zu
ihrer Liegenschaft hätten.
6. Die Kläger wenden dagegen ein, die
Beklagten hätten ihr Geh- und Fahrrecht wiederholt widerrechtlich eingeschränkt.
Die widerrechtliche Handlung der Beklagten sei bei der Einleitung des
Schlichtungsverfahrens am 31. Dezember 2014 im Gange gewesen, weshalb ein
schutzwürdiges Interesse und damit auch der Unterlassungsanspruch gegeben
gewesen. Die Beklagten hätten sich weder vorprozessual noch während dem
laufenden Verfahren verpflichten wollen, das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht
zu respektieren.
7.1 Unterlassungsklagen müssen auf das
Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete
Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder
Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit
Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen,
der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des
Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche
Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu
qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Auch in der Lehre wird einhellig
verlangt, dass eine Unterlassungsklage auf das Verbot eines genügend bestimmten
Verhaltens gerichtet sein muss (so die von der Vorinstanz zitierten Lukas Bopp/Balthasar
Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 84 N 10; Karl Spühler in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2013, Art. 84 N 8; Daniel Fühlemann in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.],
Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 84 N 5). Letztere ergänzen, Unterlassungsbegehren dürften nicht nur von
Gesetzes wegen bestehende Pflichten rezitieren. Grundlage für die genügend
bestimmte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens müsse die ernstlich zu
befürchtende künftige Rechtsverletzung bilden. Das für die Vollstreckung
zuständige Gericht müsse gestützt auf das Erkenntnisurteil ohne weitere Beurteilung
des fraglichen Verhaltens der beklagten Partei zur Vollstreckung schreiten
können. Zu unbestimmt ist z. B. das Verbot, den Kläger «in den persönlichen
Verhältnissen zu verletzen» (Beispiel von Max Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 101).
8.1 Das vorliegend gestellte
Unterlassungsbegehren und der gestützt darauf vom Vorderrichter erlassene Unterlassungsbefehl
genügen diesen Anforderungen nicht. Die angeordnete Verpflichtung, jegliche
Störung des Geh- und Fahrrechtes zu unterlassen, besagt nicht mehr als das, was
bereits in Art. 737 Abs. 3 ZGB im Gesetz steht. Nach dieser Bestimmung darf der
belastete Grundeigentümer nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit
verhindert oder erschwert. Der Vorderrichter ist mit seinem Unterlassungsbefehl
nicht konkreter geworden, als es die generell-abstrakte gesetzliche Bestimmung
ist. Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung wäre eine Vollstreckung nicht
möglich. Sie ist es auch nicht gestützt auf die Anordnung des Vorderrichters,
welche lediglich die gesetzliche Bestimmung mit anderen Worten wiederholt.
8.2 Zudem wird im angefochtenen Urteil
das Literaturzitat (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 84 N 10) nur
unvollständig wiedergegeben. In der zitierten Stelle wird deshalb empfohlen,
verschiedene Handlungen, mit denen die Rechtsverletzung begangen werden könnte,
aufzuzählen, damit auch ähnliche Handlungen, mit denen ein Verbot umgangen
werden könnte, erfasst werden. Für diese ähnlichen Handlungen wird durch eine
Aufzählung der verbotenen Handlungen die Vollstreckung wesentlich erleichtert
bzw. gegebenenfalls erst sichergestellt. Denn das mit der Vollstreckung
befasste Gericht darf nicht mehr nochmals eine materielle Beurteilung vornehmen,
um abzuklären, ob ein Verhalten vom Dispositiv des Unterlassungsurteils erfasst
wird oder nicht. Diejenigen ähnlichen Umgehungshandlungen, die sich im Rahmen
der normalen Auslegung des Urteils bewegen, sollten dabei nach Auffassung der
zitierten Autoren vom Dispositiv des Urteils miterfasst sein. Grundsätzlich aber
ist die bereits begangene bzw. konkret drohende Verletzung der Massstab für die
Formulierung des Rechtsbegehrens. Auch dabei ist allerdings zu beachten, dass zur
Verhinderung im Ergebnis widersprechender Verletzungshandlungen eine etwas
weitere, jedoch nicht eine zu weite Formulierung zu wählen ist (Karl Spühler,
a.a.O., Art. 84 N 9). Daran fehlt es vorliegend. Die beantragte Unterlassung
ist zu unbestimmt und nimmt keinen Bezug auf die von den Klägern in ihrer Klage
ja eigentlich dargestellten Verletzungshandlungen. Insbesondere haben die Kläger
auch kein Unterlassungsbegehren gestellt, welches auf die Einfriedung und Tore
Bezug nimmt, wie man aufgrund der Erwägungen zum Kostenentscheid annehmen
könnte (angefochtenes Urteil S. 17). Es kommt auch nicht darauf an, ob die
Kläger selbst wissen, welche Handlungen sie unter dem Begriff «jegliche
Störungen» subsumieren. Vielmehr muss dies für den Vollstreckungs- und den
Strafrichter klar erkennbar sein. Der Vorderrichter hätte das gestellte
Unterlassungsbegehren wegen ungenügender Bestimmtheit nicht zum Urteil erheben
dürfen. Auch auf dieses hätte mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten
werden dürfen.
9.1 Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme seiner Ziffer 3 aufzuheben.
Auf die Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ist nicht einzutreten.
Dementsprechend sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu
verlegen, wie dies von den Beklagten ja ebenfalls beantragt wird.
9.2 Die Prozesskosten werden nach Art.
106 Abs. 1 und 2 ZPO bei vollständigem und bei teilweisem Obsiegen bzw.
Unterliegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Betrachtet man einzig das
Urteilsdispositiv, unterliegen die Kläger vollumfänglich. Ihrem Anliegen, das
ihnen zustehende Geh- und Fahrrecht ausüben zu können, hat die Anhebung des
Prozesses dennoch viel gebracht. So haben die Beklagten unter dem Druck des
laufenden Verfahrens die störenden Gerüstelemente umgeschichtet. Die
Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch diese Gerüstelemente war anders als
die parkierten Autos eine dauernde und deshalb im Gesamtgefüge keineswegs
unwesentlich. Auch in Bezug auf die parkierenden Fahrzeuge der Beklagten hat
die Anhebung des Prozesses für die Kläger eine Besserung gebracht. Die Beklagten
führten bei der Vorinstanz in ihrer Replik selbst aus, sie hätten im Sinne
eines guten nachbarlichen Einvernehmens darauf geachtet, dass die Kläger keinen
Grund für weitere Reklamationen mehr gehabt hätten. In ihrer Berufung haben sie
gegen das Unterlassungsbegehren zudem vorgebracht, es bestehe keine
Wiederholungsgefahr (mehr). Zudem hat sich der Amtsgerichtspräsident zum Inhalt
des Geh- und Fahrrechtes geäussert. Auch wenn die entsprechenden Erwägungen
keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben und mit der Aufhebung des
Urteils ohnehin keine Rechtswirkungen zeitigen können, so haben die Parteien
doch eine richterliche Beurteilung des Inhaltes des Geh- und Fahrrechtes
erhalten. Auch wenn die vom Amtsgerichtspräsidenten getroffenen Feststellungen
nicht bindend sind, sind sie doch geeignet, die Situation zu klären und den
künftigen nachbarschaftlichen Rechtsfrieden zu gewährleisten: Kurzum: Die
Kläger haben den Prozess, zu dessen Anhebung die Beklagten Anlass gegeben haben,
zwar formell verloren, aber in der Sache haben sie ihr Ziel erreicht. Nicht
zuletzt tragen auch bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit wie in einem
familienrechtlicher Konflikt beide Parteien eine moralische Verantwortung
dafür, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Zusammenfassend
erscheint es daher gerechtfertigt, für das gesamte Verfahren die Gerichtskosten
zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Bei der Vorinstanz haben die
Kläger Vorschüsse von insgesamt CHF 7‘400.00 geleistet, die Beklagten von
insgesamt CHF 600.00. Diese werden mit den Gerichtskosten von CHF 4‘800.00
(inkl. Schlichtungskosten) verrechnet. Beide Seiten haben demnach einen Anteil
von CHF 2‘400.00 zu übernehmen. Den Klägern sind somit total CHF 5‘000.00 zurückzuerstatten,
CHF 3‘200.00 von der Gerichtskasse und CHF 1‘800.00 von den Beklagten. Die
Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3‘500.00 festgesetzt.
Auch diese wird mit dem von den Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Die
Kläger haben den Beklagten daher CHF 1‘750.00 zu ersetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die
Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
vom 26. August 2016 werden aufgehoben.
2. Auf das Feststellungsbegehren gemäss
Ziffer 1 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.
3. Auf das Unterlassungsbegehren gemäss
Ziffer 2 der klägerischen Anträge wird nicht eingetreten.
4. C.___ und D.___ auf der einen Seite
und A.___ und B.___ auf der einen Seite haben je CHF 2‘400.00 an die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘800.00 (inkl. Schlichtungskosten
CHF 800.00) zu bezahlen. Diese werden mit den von den Parteien geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ und B.___ haben C.___ und D.___ unter
solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘800.00 zu ersetzen. Die
Gerichtskasse hat C.___ und D.___ zusammen total CHF 3‘200.00 zurückzuerstatten.
5. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
6. C.___ und D.___ auf der einen Seite
und A.___ und B.___ auf der anderen Seite haben je CHF 1‘750.00 an die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C.___ und D.___ haben A.___
und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit zusammen total CHF 1‘750.00 zu ersetzen.
7. Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller