ZKBER.2016.92
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
3. November 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin/Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Carola Büning,
Berufungsbeklagter
2. Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 26. Mai 2014 reichte A.___ (im
Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gegen den Ehemann ein
(Verfahren BWZPR.2014.455). So verlangte sie rückwirkend ab April 2014 und für
die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. der Trennung monatliche
Unterhaltsbeiträge (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Weiter stellte sie den
Antrag, der Ehemann sei zur Auskunftserteilung über seine aktuelle Einkommenssituation
zu verpflichten (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Auf das Gesuch wurde mit
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 17. Juni 2014 mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Obergericht wies die dagegen von
der Ehefrau eingereichte Berufung mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. Die gegen
diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem am 12.
November 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2015
(Postaufgabe) reichte die Ehefrau erneut Rechtsbegehren an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein und verlangte, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Auskunft über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr einen Kostenvorschuss zu leisten.
3.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016
trat Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies das Gesuch der
Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit
ab (Ziffer 2). Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des
Verfahrens zur Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung nehmen.
4.
Dagegen erhob die
Ehefrau am 25. Oktober 2016 Berufung und Beschwerde an das Obergericht. Darin
wird beantragt,
1.
Die
Verfügung des Richteramtes vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und den Antrag vom Dezember
2016.
an einen unabhängigen Richter zur gesetzeskonformen Entscheidung
zurückzuverweisen und
2.
den
freien Zugang zum staatlichen Gericht zu eröffnen.
5.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt nach Art. 322 Abs. 1 ZPO für die
gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die beiden zusammen eingereichten Rechtsmittel können auch
gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt werden.
6.
Die Ehefrau beanstandet, dass der
Amtsgerichtspräsident Altermatt die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die
Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten Altermatt
wurde mit Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 23. März 2016 bestätigt
(Verfahren ZKBES.2016.47). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist. Auf die Ablehnung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt durch
die Ehefrau ist daher nicht erneut einzugehen.
7.
Unzutreffend ist die Rüge der
Ehefrau, die Stellungnahmen des Ehemannes seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht
worden. Auf die einzige vom Ehemann eingereichte Eingabe vom 7. Januar 2016 hat
die Ehefrau mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2016 (Postaufgabe am 14.
Januar 2016) geantwortet.
8.
Der Amtsgerichtspräsident ist auf das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten, weil das erneute
Gesuch auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie das frühere Begehren vom
24.
Mai 2014 (Verfahren BWZPR.2014. 455). Der Amtsgerichtspräsident erkannte
keine veränderten Verhältnisse, welche eine erneute Beurteilung derselben Sache
gerechtfertigt hätten, weil das Scheidungsverfahren wie bereits im Jahre 2014
nach wie vor beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hängig ist.
9.
Der Ehemann hat gleich nach der
Eröffnung des erneuten Verfahrens mit Eingabe vom 7. Januar 2016 einen
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren
mit einem Hauptantrag auf Trennungsunterhalt hängig ist. Es wäre somit Sache
der Ehefrau gewesen, mit der Einreichung eines verfahrensabschliessenden Entscheids
das Gegenteil zu belegen. Dies hat sie nicht getan, auch wenn sie in der
Berufung zum Teil das Gegenteil behauptet. Gleichzeitig vertritt sie an anderer
Stelle ihrer Berufungsschrift aber auch die Auffassung, die Rechtshängigkeit
des Scheidungsverfahrens in Berlin sei kein gesetzlicher Grund, den
Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht in Solothurn zu verhindern. Die
Ausführungen der Ehefrau, wonach das Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht
stattfinde und der Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht durchsetzbar sei, sind
damit unzutreffend. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Entscheid denn auch
festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in der Wahrnehmung
ihrer prozessualen Rechte behindert werde. Es sei vielmehr an ihr, sich an die
Verfahrensordnung zu halten, die vorsehe, dass die Antragstellerin im
Trennungsunterhaltsverfahren anwaltlich vertreten sei. Zudem wird festgehalten,
die Länge des Verfahrens sei allein dem Verhalten der Ehefrau geschuldet.
Dasselbe lässt sich vom Verfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sagen.
Nach der Abweisung des Ablehnungsbegehrens am 7. März 2016 war dieses bis nach
dem Bundesgerichtentscheid vom 4. Oktober 2016 faktisch sistiert. Darauf aber wurde
am 20. Oktober 2016 sogleich der verfahrensabschliessende Entscheid getroffen. Von
einer Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht kann demnach keine Rede
sein, zumal sich zunächst einmal die Rechtsmittelinstanzen mit der Sache
befassen mussten und die Verfahrensakten an diese weitergereicht waren.
10.
Soweit die Ehefrau in der Berufung
die Auffassung vertritt, es gehe um den Unterhaltsanspruch und nicht um
vorsorgliche Massnahmen und es sei darüber in einem ordentlichen Verfahren in
Solothurn zu entscheiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die
Geltendmachung eines solchen selbständigen Anspruchs nach dem Bundesgesetz über
das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) keinen Gerichtsstand gibt. Bei
internationalen Verhältnissen geht dieses Gesetz der Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) vor. Nach dem IPRG ist eine schweizerische Zuständigkeit nur für Klagen
auf Scheidung oder Trennung gegeben (Art. 59) und für vorsorgliche Massnahmen,
wenn bei einem schweizerischen Gericht eine solche Klage hängig ist (Art. 62
IPRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Trennungsunterhalt nach
deutschem Recht gibt es daher in der Schweiz keinen Gerichtsstand. Denkbar wäre
einzig der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 IPRG. Die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung wurde bereits im ersten von der Ehefrau angehobenen Verfahren
geprüft und verneint (Verfahren BWZPR.2014.455). Wie bereits dargelegt, sind sämtliche
dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden. Zuletzt hat das Bundesgericht
letztinstanzlich bestätigt, dass es für die Anträge der Ehefrau in der Schweiz
keinen Gerichtsstand gibt.
11.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid erkannt, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Verfahren nicht
geändert haben. Die Ehefrau vermag in ihrer Berufungsschrift nicht aufzuzeigen,
inwiefern dieser Entscheid falsch sein soll und sich die Verhältnisse geändert
haben. Vielmehr sind ihre Ausführungen weitschweifig, unklar und daher kaum
nachvollziehbar. Vielerorts erschöpfen sie sich in der Wiederholung des bereits
bei der Vorinstanz Vorgebrachten und der Behauptung, wie die Rechtslage ihrer
Meinung nach ist. Allein der Umstand, dass sie mit ihren Rechtsbegehren auch in
Deutschland nicht weiterkommt, begründet noch keine veränderten Verhältnisse.
Wie auch das Kammergericht Berlin festgehalten hat, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.
Die von der Ehefrau in Deutschland selbst verursachten Verfahrensverzögerungen
sind indessen nicht geeignet, in der Schweiz einen Gerichtsstand nach Art. 10
IPRG zu begründen.
12.
Wie bereits aus den vorangehenden
Erwägungen hervorgeht, war das erneute Gesuch der Ehefrau zum vornherein
aussichtslos. Der Vorderrichter ist auf das Begehren der Ehefrau nicht
eingetreten, weil er über die Sache bereits rechtskräftig entschieden hat. Es
fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gestützt auf den gleichen
Sachverhalt dieselben Anträge erneut gestellt werden. Es ist aussichtslos, ein
Gesuch zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Entgegen
der Auffassung der Ehefrau hat das Verfahren betreffen die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einen Bezug zum Hauptverfahren. Ist dieses
aussichtslos, wird auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Das
Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Für aussichtslose Begehren besteht im
Übrigen auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag des anderen Ehegatten.
Ohnehin wäre eine solche Massnahme wiederum eine vorsorgliche, für welche eben
kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht.
13.
Die Berufung ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen. Die Ehefrau
hat die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren mit einer gesamthaften
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF
500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 22. November 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_879/2016).