Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2016.92

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

3. November 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 26. Mai 2014 reichte A.___ (im

Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gegen den Ehemann ein

(Verfahren BWZPR.2014.455). So verlangte sie rückwirkend ab April 2014 und für

die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. der Trennung monatliche

Unterhaltsbeiträge (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Weiter stellte sie den

Antrag, der Ehemann sei zur Auskunftserteilung über seine aktuelle Einkommenssituation

zu verpflichten (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Auf das Gesuch wurde mit

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 17. Juni 2014 mangels

örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Obergericht wies die dagegen von

der Ehefrau eingereichte Berufung mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. Die gegen

diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem am 12.

November 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2015

(Postaufgabe) reichte die Ehefrau erneut Rechtsbegehren an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein und verlangte, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Auskunft über seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr einen Kostenvorschuss zu leisten.

3.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016

trat Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies das Gesuch der

Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit

ab (Ziffer 2). Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des

Verfahrens zur Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung nehmen.

4.

Dagegen erhob die

Ehefrau am 25. Oktober 2016 Berufung und Beschwerde an das Obergericht. Darin

wird beantragt,

1.

Die

Verfügung des Richteramtes vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und den Antrag vom Dezember

2016.

an einen unabhängigen Richter zur gesetzeskonformen Entscheidung

zurückzuverweisen und

2.

den

freien Zugang zum staatlichen Gericht zu eröffnen.

5.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit

darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt nach Art. 322 Abs. 1 ZPO für die

gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Die beiden zusammen eingereichten Rechtsmittel können auch

gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt werden.

6.

Die Ehefrau beanstandet, dass der

Amtsgerichtspräsident Altermatt die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die

Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten Altermatt

wurde mit Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 23. März 2016 bestätigt

(Verfahren ZKBES.2016.47). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf

eingetreten ist. Auf die Ablehnung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt durch

die Ehefrau ist daher nicht erneut einzugehen.

7.

Unzutreffend ist die Rüge der

Ehefrau, die Stellungnahmen des Ehemannes seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht

worden. Auf die einzige vom Ehemann eingereichte Eingabe vom 7. Januar 2016 hat

die Ehefrau mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2016 (Postaufgabe am 14.

Januar 2016) geantwortet.

8.

Der Amtsgerichtspräsident ist auf das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten, weil das erneute

Gesuch auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie das frühere Begehren vom

24.

Mai 2014 (Verfahren BWZPR.2014. 455). Der Amtsgerichtspräsident erkannte

keine veränderten Verhältnisse, welche eine erneute Beurteilung derselben Sache

gerechtfertigt hätten, weil das Scheidungsverfahren wie bereits im Jahre 2014

nach wie vor beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hängig ist.

9.

Der Ehemann hat gleich nach der

Eröffnung des erneuten Verfahrens mit Eingabe vom 7. Januar 2016 einen

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 vorgelegt. Aus diesem

geht hervor, dass vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren

mit einem Hauptantrag auf Trennungsunterhalt hängig ist. Es wäre somit Sache

der Ehefrau gewesen, mit der Einreichung eines verfahrensabschliessenden Entscheids

das Gegenteil zu belegen. Dies hat sie nicht getan, auch wenn sie in der

Berufung zum Teil das Gegenteil behauptet. Gleichzeitig vertritt sie an anderer

Stelle ihrer Berufungsschrift aber auch die Auffassung, die Rechtshängigkeit

des Scheidungsverfahrens in Berlin sei kein gesetzlicher Grund, den

Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht in Solothurn zu verhindern. Die

Ausführungen der Ehefrau, wonach das Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht

stattfinde und der Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht durchsetzbar sei, sind

damit unzutreffend. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Entscheid denn auch

festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in der Wahrnehmung

ihrer prozessualen Rechte behindert werde. Es sei vielmehr an ihr, sich an die

Verfahrensordnung zu halten, die vorsehe, dass die Antragstellerin im

Trennungsunterhaltsverfahren anwaltlich vertreten sei. Zudem wird festgehalten,

die Länge des Verfahrens sei allein dem Verhalten der Ehefrau geschuldet.

Dasselbe lässt sich vom Verfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sagen.

Nach der Abweisung des Ablehnungsbegehrens am 7. März 2016 war dieses bis nach

dem Bundesgerichtentscheid vom 4. Oktober 2016 faktisch sistiert. Darauf aber wurde

am 20. Oktober 2016 sogleich der verfahrensabschliessende Entscheid getroffen. Von

einer Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht kann demnach keine Rede

sein, zumal sich zunächst einmal die Rechtsmittelinstanzen mit der Sache

befassen mussten und die Verfahrensakten an diese weitergereicht waren.

10.

Soweit die Ehefrau in der Berufung

die Auffassung vertritt, es gehe um den Unterhaltsanspruch und nicht um

vorsorgliche Massnahmen und es sei darüber in einem ordentlichen Verfahren in

Solothurn zu entscheiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die

Geltendmachung eines solchen selbständigen Anspruchs nach dem Bundesgesetz über

das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) keinen Gerichtsstand gibt. Bei

internationalen Verhältnissen geht dieses Gesetz der Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) vor. Nach dem IPRG ist eine schweizerische Zuständigkeit nur für Klagen

auf Scheidung oder Trennung gegeben (Art. 59) und für vorsorgliche Massnahmen,

wenn bei einem schweizerischen Gericht eine solche Klage hängig ist (Art. 62

IPRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Trennungsunterhalt nach

deutschem Recht gibt es daher in der Schweiz keinen Gerichtsstand. Denkbar wäre

einzig der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 IPRG. Die Anwendbarkeit

dieser Bestimmung wurde bereits im ersten von der Ehefrau angehobenen Verfahren

geprüft und verneint (Verfahren BWZPR.2014.455). Wie bereits dargelegt, sind sämtliche

dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden. Zuletzt hat das Bundesgericht

letztinstanzlich bestätigt, dass es für die Anträge der Ehefrau in der Schweiz

keinen Gerichtsstand gibt.

11.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid erkannt, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Verfahren nicht

geändert haben. Die Ehefrau vermag in ihrer Berufungsschrift nicht aufzuzeigen,

inwiefern dieser Entscheid falsch sein soll und sich die Verhältnisse geändert

haben. Vielmehr sind ihre Ausführungen weitschweifig, unklar und daher kaum

nachvollziehbar. Vielerorts erschöpfen sie sich in der Wiederholung des bereits

bei der Vorinstanz Vorgebrachten und der Behauptung, wie die Rechtslage ihrer

Meinung nach ist. Allein der Umstand, dass sie mit ihren Rechtsbegehren auch in

Deutschland nicht weiterkommt, begründet noch keine veränderten Verhältnisse.

Wie auch das Kammergericht Berlin festgehalten hat, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.

Die von der Ehefrau in Deutschland selbst verursachten Verfahrensverzögerungen

sind indessen nicht geeignet, in der Schweiz einen Gerichtsstand nach Art. 10

IPRG zu begründen.

12.

Wie bereits aus den vorangehenden

Erwägungen hervorgeht, war das erneute Gesuch der Ehefrau zum vornherein

aussichtslos. Der Vorderrichter ist auf das Begehren der Ehefrau nicht

eingetreten, weil er über die Sache bereits rechtskräftig entschieden hat. Es

fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gestützt auf den gleichen

Sachverhalt dieselben Anträge erneut gestellt werden. Es ist aussichtslos, ein

Gesuch zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Entgegen

der Auffassung der Ehefrau hat das Verfahren betreffen die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege einen Bezug zum Hauptverfahren. Ist dieses

aussichtslos, wird auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Das

Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Für aussichtslose Begehren besteht im

Übrigen auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag des anderen Ehegatten.

Ohnehin wäre eine solche Massnahme wiederum eine vorsorgliche, für welche eben

kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht.

13.

Die Berufung ist demnach abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen. Die Ehefrau

hat die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren mit einer gesamthaften

Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF

500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 22. November 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_879/2016).