ZKBER.2016.95
Forderung
4. Mai 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter
Trümpy,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, wohnhaft in Deutschland,
überwies mit Zahlungsauftrag vom 2. April 2013 den Betrag von CHF 180‘000.00
auf ein Konto der C.___ GmbH. A.___ ist im Handelsregister als Gesellschafter
und Geschäftsführer der C.___ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen.
Am 26. März 2015 klagte B.___ beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen A.___ auf Bezahlung eines Betrages von
CHF 180‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. April 2013. Zur Begründung machte
er geltend, ein ihm vorher nicht persönlich bekannter Herr D.___ habe ihm im
März 2013 zunächst mündlich und danach auch schriftlich ein Verkaufsangebot
über 1‘000 Inhaberaktien einer sogenannten E.___ AG respektive F.___ AG zu
einem Preis von CHF 180‘000.00 unterbreitet. Gleichzeitig habe dieser Herr D.___
zugesichert, all diese 1‘000 Inhaberaktien würden Ende 2013 zum Preis von
insgesamt CHF 400‘000.00 wieder zurückgekauft. Als Grund für diesen in der
Schweiz steuerfreien Kapitalgewinn habe Herr D.___ angegeben «Top Grundstück in
[...] von 35‘000 m2. Landkauf und Landverkauf ist gesichert und wird im Laufe
2013 abgewickelt». Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben vom
Kaufangebot Gebrauch gemacht und den vereinbarten Kaufpreis von CHF 180‘000.00
der Aufforderung von Herrn D.___ folgend auf das auf den Namen der C.___ GmbH
lautende Konto bei der Regiobank Solothurn einbezahlt.
Auf seine Anfrage hin habe A.___ mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013 angekündigt, dass die G.___ AG, also weder die E.___
AG noch die F.___ AG per 31. März 2014 das Geschäftsjahr 2013 abschliessen und
anschliessend über den entsprechenden Gegenwert der Aktien anhand des
Aktienkurses informieren werde. Einem weiteren Schreiben von A.___ vom 7.
November 2014 könne unter anderem entnommen werden, dass Kaufgegenstand für die
fraglichen CHF 180‘000.00 1‘000 Namenaktien der G.___ AG gewesen sein soll, und
somit nicht 1‘000 Inhaberaktien und auch nicht einer E.___ AG oder einer F.___
AG. Weiter könne diesem Schreiben entnommen werden, dass Verkäufer dieser
Aktien der Beklagte A.___ als Privatperson, und niemand anderes, gewesen sein
soll. Es sei somit erstellt, dass zwischen den Parteien rechtsgültig kein
Vertrag zustande gekommen sei, weil es am gegenseitigen übereinstimmenden
Willen betreffend einem wesentlichen Vertragsmerkmal, nämlich dem
Kaufgegenstand, fehle, weshalb der Beklagte A.___ im Umfang der geleisteten
Zahlung von CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert sei. B.___ hatte
parallel zur Klage gegen A.___ und D.___ Strafanzeige eingereicht. Die im
Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung hat B.___ am 24.
November 2015 wieder zurückgezogen.
2. Mit Urteil vom 7. Juli 2016
verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten A.___, dem Kläger B.___ CHF
180‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2014 zu bezahlen (Ziffer 1 des
Urteils). Weiter beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der vom
Kläger gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung und verpflichtete den
Beklagten, die Betreibungskosten zu ersetzen (Ziffern 2 und 3). Der Beklagte
hat zudem dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 15‘272.80 und die
Gerichtskosten von CHF 13‘500.00 zu bezahlen (Ziffern 4 und 5).
3. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er
beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst
auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.
4. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Amtsgericht erwog, der Kläger
berufe sich auf ein Angebot, laut welchem er für den Preis von CHF 180‘000.00
1‘000.00 Inhaberaktien einer E.___ AG oder F.___ AG hätte erwerben sollen,
welche innerhalb eines Jahres zu einem weit höheren Preis wieder zurück gekauft
würden und der Investition in ein Projekt hätten dienen sollen, welches durch
ein Top-Grundstück abgesichert sei. Der Beklagte hingegen führe aus, das
Angebot habe darin bestanden, dass sich der Kläger als Investor an der Gründung
der heute im Handelsregister eingetragenen G.___ AG beteilige und dann
nachträglich 1‘000 Namenaktien derselben AG erhalte. Der Zeuge H.___ habe ebenfalls
die Vorstellung geäussert, der Kläger erhalte Aktien einer Firma. Dass diese
Firma erst noch gegründet werden müsste, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem
sei er ebenfalls der Meinung, es sei abgemacht worden, dass der Kläger umgehend
nach der Zahlung entsprechende Dokumente zugestellt erhalte. Es sei demnach
erstellt, dass der Kläger und der Beklagte unterschiedliche Vorstellungen über
den Inhalt des abzuschliessenden Vertrages gehabt hätten, so dass kein
übereinstimmender Wille vorliege.
Der Kläger sei der Meinung gewesen,
eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite zu tätigen
und habe die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollen. Der Beklagte hingegen
habe ihm eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollen, welches
zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen sei. Das fragliche
Investitionsobjekt habe sich noch nicht einmal in der Bauzone befunden. Es sei
dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe
mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen,
wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten
wollen. Auch wenn der Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich
in etwa so hiessen, wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit
doch ein völlig anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen
wollen. Der Dissens bestehe demnach bezüglich eines wesentlichen
Vertragsbestandteiles, nämlich des Kaufgegenstandes.
Die Parteien hätten im Verlaufe des
Verfahrens zwei schriftliche Aktienkaufverträge eingereicht. Der vom Kläger
eingereichte Vertrag enthalte die Unterschrift des Beklagten und eine
Unterschrift, welche unter den Namen des Klägers gesetzt wurde, jedoch
offensichtlich nicht von ihm stamme. Dieses Dokument könne keinen zustande
gekommenen Konsens dokumentieren, da er nicht vom Kläger unterschrieben worden
sei. Der vom Beklagten wiederum vorgelegte Kaufvertrag trage nur seine eigene
Unterschrift. Die Unterschrift des Klägers fehle. Keines dieser Dokumente könne
eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien deklarieren, da auf beiden
entweder gar keine oder nicht die tatsächliche Unterschrift des Klägers
vorhanden sei. Das Argument des Beklagten, er habe nachträglich richtig
gestellt, wie die Konditionen des Aktienkaufvertrages lauteten, ändere nichts
an der mangelnden Willensäusserung. Lediglich den eigenen Willen zu
deklarieren, führe nicht zu einem Konsens. Ob und allenfalls welche Unterlagen
der Kläger tatsächlich erhalten habe und zu welchem Zeitpunkt ihm klar geworden
sei, welche Vorstellung der Beklagte vom Kaufvertrag habe, ändere nichts daran,
dass zwischen den Parteien kein Konsens bestanden habe. Es sei somit kein
Vertrag zustande gekommen.
Der Beklagte habe anlässlich der
Hauptverhandlung geltend gemacht, er sei gar nicht bereichert, da die CHF
100‘000.00 an seine Gesellschaft, die C.___ GmbH geflossen seien. In der
Parteibefragung habe der Beklagte zuerst ebenfalls gesagt, seine Firma habe CHF
180‘000.00 vom Kläger erhalten. Gleich darauf habe er jedoch ausgeführt, das
Geld sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort
sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte.
Das Geld sollte somit nicht an die C.___ GmbH überwiesen werden, damit diese
das Geld zur Verfügung hätte. Vielmehr sollte die C.___ GmbH, deren
Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte
sei, nach dessen Willen die Summe rein treuhänderisch verwalten, bis der
Beklagte das Geld in eigenem Interesse weiterverwenden könne. Er habe mit
diesem Geld in eigenem Namen und als einziger Aktionär die G.___ AG gegründet.
Der Beklagte sei demnach der direkt Bereicherte der Zahlung von CHF 180‘000.00
und nicht die C.___ GmbH. Der Kläger habe ohne gültigen Rechtsgrund geleistet
und sich in einem Irrtum befunden. Der Beklagte sei folglich um CHF 180‘000.00
ungerechtfertigt bereichert und habe den Betrag zurückzuerstatten.
2.
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil
des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich
sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und
korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder
Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich
auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B.
Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.1.1
Der Berufungskläger rügt
zunächst, der Kläger und Berufungsbeklagte habe mit seinen beiden Schreiben vom
20.
April 2014 und 3. September 2014 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass
er selber davon ausgegangen sei, er sei Aktionär der G.___ AG und habe dies
auch gewollt. Die Frage, ob er nun Inhaber- oder dann Namenaktien erwerben
wollte, könne keinen Dissens begründen. Für die Frage des Zustandekommens eines
Vertrages könne ebenfalls nicht entscheidend sein, wie die Unternehmung, von
welcher der Kläger habe Aktien kaufen wollen, firmiere. Es sei ihm darum
gegangen, ein Investment zu tätigen. Ende April 2013 und am 5. September 2014
sei ihm ein Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt worden. Er habe seine Stellung
als Aktionär zu keinem Zeitpunkt moniert, weshalb der Vertrag gültig zustande
gekommen sei.
3.1.2
Die Rüge des Berufungsklägers
geht an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Das Amtsgericht ging nicht
deshalb von Dissens aus, weil der Kläger andere Aktien als diejenigen der G.___
AG kaufen wollte. Es ging vielmehr davon aus, dass der Kläger eine
kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite tätigen und die
entsprechenden Aktien dazu kaufen wollte, der Beklagte hingegen eine
langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollte, welches zwar geplant,
aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen war. Es sei dem Kläger nicht darum
gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine
ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm
eine völlig andere Investition habe anbieten wollen. Auch wenn der
Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich in etwa so hiessen,
wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit doch ein völlig
anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen wollen.
Mit diesen detaillierten Erwägungen
des Amtsgerichts setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Die Begründung
des Amtsgerichts ist denn auch rundum überzeugend. Das Amtsgericht stützt sich
dabei namentlich auch auf die Aussagen des rechtshilfeweise befragten – und
nota bene vom Beklagten und Berufungskläger beantragten – Zeugen H.___. Den
Beweis, dass er dem Kläger wie behauptet einen Auszug aus dem Aktienbuch
zugestellt habe, ist der Beklagte schuldig geblieben. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, zufolge der unterschiedlichen Vorstellungen über das zu erwerbende
Produkt – und nicht etwa die Aktien einer ganz bestimmten Firma – bestehe
Dissens bezüglich des Kaufgegenstandes und damit eines wesentlichen
Vertragsbestandteiles, ist nicht zu beanstanden.
3.2.1
Der Berufungskläger macht weiter
geltend, die Auffassung des Amtsgerichts, wonach er durch die Vermögensverschiebung
bereichert sei, sei aus bereicherungsrechtlicher Sicht falsch. Bereichert sei
nicht er selber, sondern die Empfängerin der Überweisung. Der Berufungsbeklagte
habe den Betrag von CHF 180‘000.00 nicht ihm, sondern der C.___ GmbH
überwiesen. Die Ausführungen zur Frage, ob die Empfängerin diese Zahlung nur
treuhänderisch verwaltet habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Zwischen
der C.___ GmbH und ihm bestehe keine Personalunion. Die Vorinstanz bediene sich
zur Begründung ihrer Ausführungen des Instituts des Durchgriffs, wofür vorliegend
kein Platz bestehe. Selbst wenn ein Treuhandverhältnis gegeben sein sollte,
wäre die C.___ GmbH die Treuhänderin und damit Empfängerin des überwiesenen
Betrages. Ein Bereicherungsanspruch könne sich nur gegen diejenige Person
richten, in welcher sich der Tatbestand des grundlosen Erwerbs verwirklicht
habe. Da die C.___ GmbH die angeblich grundlose Leistung empfangen habe, sei er
selber nicht passivlegitimiert, wenn es um das Vehikel der ungerechtfertigten
Bereicherung gehe. Zudem werde in Frage gestellt, dass der Berufungsbeklagte
entreichert sei. Für seine Investition über CHF 180‘000.00 habe er nämlich
1‘000 Aktien der G.___ AG erworben.
3.2.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1
Obligationenrecht (OR, SR 220) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem
Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung
zurückzuerstatten. Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung. Eine solche
liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensgegenstand und dem Vermögensstand,
der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vergrösserung des Vermögens
kann in einer Vermehrung der Aktiven bestehen wie zum Beispiel dem Erwerb von
Eigentum oder von Forderungen (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art. 62 OR).
Die Frage, ob die C.___ GmbH den vom
Kläger geleisteten Betrag von CHF 180‘000.00 nur treuhänderisch für den
Berufungskläger verwaltet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung des
Berufungsklägers sehr wohl von Bedeutung. Bei einem Treuhandverhältnis hat
nämlich der Treugeber, das heisst im vorliegenden Fall der Berufungskläger,
eine Forderung gegenüber der Treuhänderin, das heisst der C.___ GmbH. Wenn der
Treuhänderin im Rahmen des Treuhandverhältnisses Gelder zufliessen, vergrössert
sich im entsprechenden Umfang die Forderung des Treugebers. Und wer eine
Forderung erwirbt, ist im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR bereichert.
Der Berufungskläger führte im Rahmen
der Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, der Betrag von CHF 180‘000.00 sei
auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es
nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Zu Recht
ging das Amtsgericht deshalb davon aus, dass die C.___ GmbH diese Summe rein
treuhänderisch verwalten sollte, bis der Berufungskläger sie im eigenen
Interesse weiterverwenden konnte. Der Berufungskläger war daher durch die
Überweisung des Betrages von CHF 180‘000.00 bereichert. Nachdem er zudem die
Feststellung des Amtsgerichts, er habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger 1000
Namenaktien der G.___ AG erhalten habe (Urteil, S. 11 oben), nicht in Frage
stellt, steht auch fest, dass der Kläger entreichert ist. Die reine Behauptung
des Berufungsklägers, er habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der
Berufungsbeklagte für seine Investition über 180‘000.00 1‘000 Aktien an der G.___
AG erworben habe, vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Das Urteil
des Amtsgerichts ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.
Die Berufung muss aus diesen
Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6‘000.00 sind dem
Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Weiter hat er den
Berufungsbeklagten auch für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren
zu entschädigen. Angemessen ist ein Betrag von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.).
Der Berufungskläger ersucht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seinem Gesuchsformular gibt er
an, über Vermögenswerte von CHF 987‘620.00 zu verfügen. Die Vermögenswerte
seiner Ehefrau – die beistandspflichtig ist – belaufen sich auf CHF 850‘000.00,
was zusammen ein Vermögen von CHF 1‘837‘620.00 ergibt. Der grösste Teil des
Vermögens besteht in der Liegenschaft. Mit CHF 129‘023.00 ist aber auch das
weitere Vermögen erheblich. Im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung
2015.
deklarierte er Vermögenswerte von total CHF 526‘000.00. Bei dieser
Ausgangslage gelingt ihm – auch wenn er auf der anderen Seite eine Schuld von
CHF 1‘340‘000.00 deklariert - der Nachweis nicht, dass er die zur Bestreitung
des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann (Art. 117
lit. a ZPO). Zudem war, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, die Berufung von
vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Berufungsklägers
um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 6‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 180‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller