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Entscheid

ZKBER.2016.96

Eheschutz

7. Februar 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Juni 2016 angehoben

hatte. Mit Urteil vom 10. November 2016 hob die Amtsgerichtspräsidentin den

gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit auf und stellte fest, dass die

Ehegatten seit 16. Juni 2016 getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Im Weitern wies

sie den Antrag des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag ab (Ziffer 2).

2. Frist- und

formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er

beantragt, in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils sei die Ehefrau zu

verpflichten, ihm für die gesamte Dauer der Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von CHF

1‘280.00 zu bezahlen. Eventuell sei Ziffer 2 aufzuheben und die Sache sei zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3. Der Antrag des Ehemannes

auf Durchführung einer Parteibefragung ist ohne weiteres abzuweisen. Zum einen

hat bereits vor Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und zum andern

wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden

soll. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund

der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte

Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der

Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten

grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und

Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie

ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter

Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,

weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz

hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September

2013.

E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues

Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei

Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten

Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 39). Diese Grundsätze gelten auch in

Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625 E.

2.1

u 2.2).

1.2

Die von den

Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind den hievor

gemachten Erwägungen zu Folge unbeachtlich, auch wenn der vom Berufungskläger

eingereichte Kontoauszug vom 1. Januar 2015 bis 22. November 2016 (Beilage 5) nicht

nur Vorgänge vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils sondern auch noch

vier kleinere Buchungen vom November 2016 umfasst.

2.

Die Berufung muss

nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen

Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung

nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.

Die Vorderrichterin

hat einen Anspruch des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen und

dabei folgendes erwogen: Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe derjenige

Ehegatte, der seinen gebührenden Lebensunterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge trotz zumutbaren Anstrengungen nicht selber aufbringen

könne (Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Diene das

Eheschutzverfahren wie hier (vgl. Ausführungen der Ehefrau anlässlich der

Verhandlung) der Vorbereitung der Scheidung, sei bereits im Eheschutzverfahren

entsprechend zu verfahren. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes habe der

ansprechende Ehegatte im Fall einer Kurzehe keinen Anspruch auf den während der

Ehe gelebten Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse

anzuknüpfen (Urteil des BGer 5A_478/2010). Dem Gutachten der Schulthess Klinik

(bekl. Urk. 4) sei zu entnehmen, dass der Ehemann schon Jahre vor Abschluss der

Ehe wiederholt wegen physischer und psychischer Erkrankungen in ambulanter und

stationärer Behandlung gewesen sei und wiederholt Phasen von Arbeitsunfähigkeit

und Arbeitslosigkeit gehabt habe. Bereits 2009 sei die IV involviert worden.

Zur Zeit der Eheschliessung sei der Ehemann 100 % krankgeschrieben gewesen. Bis

November 2011 seien im Gutachten diverse Klinikaufenthalte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

erwähnt. Am 1. November 2011 habe sich der Ehemann bei der SVA-Aargau zur

beruflichen Integration / zum Rentenbezug angemeldet, wobei er erwähnt haben

soll, dass er schon seit längerem nicht mehr zu 100 % arbeitstüchtig sei

(Gutachten S. 33 ff., bekl. Urk. 3). Seit 1. Mai 2012 beziehe er eine IV- und

eine BVG-Rente. Damit sei belegt, dass die Erkrankung, die zur Berentung des

Ehemannes geführt habe, vorbestehend sei. Seine vorehelichen Verhältnisse seien

demnach nicht besser als die heutigen. Der Ehemann brauche auch keine Zeit, um

sich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, zumal bei ihm eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die fehlende Erwerbsfähigkeit sei durch die

verfügten Renten substituiert. Daraus erhelle, dass der Ehemann keine

ehebedingten Nachteile und folglich angesichts der kurzen Ehedauer keinen Anspruch

auf einen Unterhaltsbeitrag habe.

4.1

Der Berufungskläger

rügt zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft, da auf einem

unrichtigen Verständnis der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der

Lebensprägung einer Ehe aufgrund der Ehedauer beruhend. Im Zeitpunkt der

Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien er und seine Frau etwas mehr als

fünf Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesgericht ziehe die zeitliche Grenze,

ab welcher Ehedauer nicht mehr von einer typischen Kurzehe gesprochen werden

könne, bei fünf Jahren. Ab einer Ehedauer von fünf oder mehr Jahren liege

demnach keine typische Kurzehe mehr vor, bei welcher vermutungsweise noch keine

Lebensprägung vorliege.

4.2

Die Ehe der Parteien

hat bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes rund einen Monat länger als

fünf Jahre gedauert. Der Berufungskläger verweist zu seiner Behauptung, die Ehe

habe mehr als fünf Jahre gedauert und sei daher lebensprägend auf den Bundesgerichtsentscheid

135.

III 61. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei

einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet werde, dass keine

Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert

habe, vermutungsweise lebensprägend sei (Erw. 4.1 mit Verweis auf weitere

Urteile). Das Bundesgericht spricht bei diesen Zeitangaben von Vermutungen, was

klar macht, dass die Vermutungen im konkreten Einzelfall widerlegt werden

können. Die Vorderrichterin hat ausgeführt, weshalb trotz der wenige Tage über

fünf Jahre dauernden Ehe ihrer Ansicht nach eine Kurzehe bzw. keine lebensprägende

Ehe vorliege. Der Berufungskläger hat sich zu den Argumenten der

Vorderrichterin nicht geäussert, was den Anforderungen (vergl. Ziffer 2 hievor)

an eine Berufung nicht genügt.

5.1

Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorderrichterin habe die falsche bundesgerichtliche

Rechtsprechung (137 III 102) angerufen, da es vorliegend nicht um nachehelichen

Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB gehe. Massgebend sei Art. 176 ZGB. Das

angefochtene Urteil der Vorinstanz erweise sich damit als rechtsfehlerhaft, da

in willkürlicher Weise eine unrichtige gesetzliche Grundlage (Art. 125 ZGB

anstatt Art. 176 ZGB) und die darauf fussende Praxis angewendet worden sei.

5.2

Die

Amtsgerichtspräsidentin hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers

nicht auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt. Sie hat lediglich auf

die Praxis verwiesen, wonach zur Unterhaltsberechnung auch im Eheschutzverfahren,

wenn nicht mit einer Wiedervereinigung zu rechnen ist, die für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB beizuziehen sind.

Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht auseinander,

so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.1

Die Vorderrichterin

hat erwogen, da beim Ehemann keine ehebedingten Nachteile auszumachen seien,

bestehe folglich angesichts der kurzen Ehedauer kein Anspruch auf einen

Unterhaltsbeitrag.

6.2

Der Berufungskläger

geht darauf gar nicht ein. Er macht dagegen theoretische Ausführungen zur

Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 176 ZGB. Einen Bezug zu seiner

konkreten Situation stellt er dabei nicht her bzw. verweist zur Berechnung des

anbegehrten Unterhaltsbeitrages auf das im Rahmen des Plädoyers anlässlich der

vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung ins Recht gelegte Berechnungsblatt. Im Berufungsverfahren

reicht diese Argumentation bzw. der pauschale Verweis auf das vorinstanzliche

Verfahren nicht aus. Es kann jedoch gleichwohl festgestellt werden, dass der

Berufungskläger mit seinen unbestrittenen Einnahmen von CHF 3‘833.00 (IV-Rente

und BVG-Rente) seinen eigenen Bedarf von behauptet CHF 3‘240.00 (ohne Steuern –

die effektive Steuerbelastung wird mit Sicherheit um einiges tiefer sein als

CHF 857.00 gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten Berechnungsblatt) decken

kann.

7.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.

Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen. Im Weitern hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte

zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt von Arx eingereichte Kostennote in der Höhe

von CHF 1‘320.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und zu genehmigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1‘320.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel