ZKBER.2016.96
Eheschutz
7. Februar 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Pasquino
Bevilacqua,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Juni 2016 angehoben
hatte. Mit Urteil vom 10. November 2016 hob die Amtsgerichtspräsidentin den
gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit auf und stellte fest, dass die
Ehegatten seit 16. Juni 2016 getrennt leben (Ziffer 1 des Urteils). Im Weitern wies
sie den Antrag des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag ab (Ziffer 2).
2. Frist- und
formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er
beantragt, in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils sei die Ehefrau zu
verpflichten, ihm für die gesamte Dauer der Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von CHF
1‘280.00 zu bezahlen. Eventuell sei Ziffer 2 aufzuheben und die Sache sei zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.
3. Der Antrag des Ehemannes
auf Durchführung einer Parteibefragung ist ohne weiteres abzuweisen. Zum einen
hat bereits vor Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden und zum andern
wird nicht dargelegt, was mit einer nochmaligen Parteibefragung bewiesen werden
soll. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden
neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte
Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten
grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung
vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und
Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie
ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter
Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen,
weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz
hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September
2013.
E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues
Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten
Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 39). Diese Grundsätze gelten auch in
Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625 E.
2.1
u 2.2).
1.2
Die von den
Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind den hievor
gemachten Erwägungen zu Folge unbeachtlich, auch wenn der vom Berufungskläger
eingereichte Kontoauszug vom 1. Januar 2015 bis 22. November 2016 (Beilage 5) nicht
nur Vorgänge vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils sondern auch noch
vier kleinere Buchungen vom November 2016 umfasst.
2.
Die Berufung muss
nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen
Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung
nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf
rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil
beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,
lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der
materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt
beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die
Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu
können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.
Die Vorderrichterin
hat einen Anspruch des Ehemannes auf einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen und
dabei folgendes erwogen: Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe derjenige
Ehegatte, der seinen gebührenden Lebensunterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge trotz zumutbaren Anstrengungen nicht selber aufbringen
könne (Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Diene das
Eheschutzverfahren wie hier (vgl. Ausführungen der Ehefrau anlässlich der
Verhandlung) der Vorbereitung der Scheidung, sei bereits im Eheschutzverfahren
entsprechend zu verfahren. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes habe der
ansprechende Ehegatte im Fall einer Kurzehe keinen Anspruch auf den während der
Ehe gelebten Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse
anzuknüpfen (Urteil des BGer 5A_478/2010). Dem Gutachten der Schulthess Klinik
(bekl. Urk. 4) sei zu entnehmen, dass der Ehemann schon Jahre vor Abschluss der
Ehe wiederholt wegen physischer und psychischer Erkrankungen in ambulanter und
stationärer Behandlung gewesen sei und wiederholt Phasen von Arbeitsunfähigkeit
und Arbeitslosigkeit gehabt habe. Bereits 2009 sei die IV involviert worden.
Zur Zeit der Eheschliessung sei der Ehemann 100 % krankgeschrieben gewesen. Bis
November 2011 seien im Gutachten diverse Klinikaufenthalte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
erwähnt. Am 1. November 2011 habe sich der Ehemann bei der SVA-Aargau zur
beruflichen Integration / zum Rentenbezug angemeldet, wobei er erwähnt haben
soll, dass er schon seit längerem nicht mehr zu 100 % arbeitstüchtig sei
(Gutachten S. 33 ff., bekl. Urk. 3). Seit 1. Mai 2012 beziehe er eine IV- und
eine BVG-Rente. Damit sei belegt, dass die Erkrankung, die zur Berentung des
Ehemannes geführt habe, vorbestehend sei. Seine vorehelichen Verhältnisse seien
demnach nicht besser als die heutigen. Der Ehemann brauche auch keine Zeit, um
sich wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, zumal bei ihm eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die fehlende Erwerbsfähigkeit sei durch die
verfügten Renten substituiert. Daraus erhelle, dass der Ehemann keine
ehebedingten Nachteile und folglich angesichts der kurzen Ehedauer keinen Anspruch
auf einen Unterhaltsbeitrag habe.
4.1
Der Berufungskläger
rügt zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft, da auf einem
unrichtigen Verständnis der bundesgerichtlichen Praxis zur Frage der
Lebensprägung einer Ehe aufgrund der Ehedauer beruhend. Im Zeitpunkt der
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seien er und seine Frau etwas mehr als
fünf Jahre verheiratet gewesen. Das Bundesgericht ziehe die zeitliche Grenze,
ab welcher Ehedauer nicht mehr von einer typischen Kurzehe gesprochen werden
könne, bei fünf Jahren. Ab einer Ehedauer von fünf oder mehr Jahren liege
demnach keine typische Kurzehe mehr vor, bei welcher vermutungsweise noch keine
Lebensprägung vorliege.
4.2
Die Ehe der Parteien
hat bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes rund einen Monat länger als
fünf Jahre gedauert. Der Berufungskläger verweist zu seiner Behauptung, die Ehe
habe mehr als fünf Jahre gedauert und sei daher lebensprägend auf den Bundesgerichtsentscheid
135.
III 61. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei
einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet werde, dass keine
Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert
habe, vermutungsweise lebensprägend sei (Erw. 4.1 mit Verweis auf weitere
Urteile). Das Bundesgericht spricht bei diesen Zeitangaben von Vermutungen, was
klar macht, dass die Vermutungen im konkreten Einzelfall widerlegt werden
können. Die Vorderrichterin hat ausgeführt, weshalb trotz der wenige Tage über
fünf Jahre dauernden Ehe ihrer Ansicht nach eine Kurzehe bzw. keine lebensprägende
Ehe vorliege. Der Berufungskläger hat sich zu den Argumenten der
Vorderrichterin nicht geäussert, was den Anforderungen (vergl. Ziffer 2 hievor)
an eine Berufung nicht genügt.
5.1
Der Berufungskläger
macht geltend, die Vorderrichterin habe die falsche bundesgerichtliche
Rechtsprechung (137 III 102) angerufen, da es vorliegend nicht um nachehelichen
Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB gehe. Massgebend sei Art. 176 ZGB. Das
angefochtene Urteil der Vorinstanz erweise sich damit als rechtsfehlerhaft, da
in willkürlicher Weise eine unrichtige gesetzliche Grundlage (Art. 125 ZGB
anstatt Art. 176 ZGB) und die darauf fussende Praxis angewendet worden sei.
5.2
Die
Amtsgerichtspräsidentin hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
nicht auf eine falsche gesetzliche Grundlage gestützt. Sie hat lediglich auf
die Praxis verwiesen, wonach zur Unterhaltsberechnung auch im Eheschutzverfahren,
wenn nicht mit einer Wiedervereinigung zu rechnen ist, die für den
nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB beizuziehen sind.
Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht auseinander,
so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.1
Die Vorderrichterin
hat erwogen, da beim Ehemann keine ehebedingten Nachteile auszumachen seien,
bestehe folglich angesichts der kurzen Ehedauer kein Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag.
6.2
Der Berufungskläger
geht darauf gar nicht ein. Er macht dagegen theoretische Ausführungen zur
Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 176 ZGB. Einen Bezug zu seiner
konkreten Situation stellt er dabei nicht her bzw. verweist zur Berechnung des
anbegehrten Unterhaltsbeitrages auf das im Rahmen des Plädoyers anlässlich der
vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung ins Recht gelegte Berechnungsblatt. Im Berufungsverfahren
reicht diese Argumentation bzw. der pauschale Verweis auf das vorinstanzliche
Verfahren nicht aus. Es kann jedoch gleichwohl festgestellt werden, dass der
Berufungskläger mit seinen unbestrittenen Einnahmen von CHF 3‘833.00 (IV-Rente
und BVG-Rente) seinen eigenen Bedarf von behauptet CHF 3‘240.00 (ohne Steuern –
die effektive Steuerbelastung wird mit Sicherheit um einiges tiefer sein als
CHF 857.00 gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichten Berechnungsblatt) decken
kann.
7.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Im Weitern hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte
zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt von Arx eingereichte Kostennote in der Höhe
von CHF 1‘320.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist angemessen und zu genehmigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1‘320.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel