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Entscheid

ZKBER.2016.97

Personenstandsänderung / Vornamensänderung

2. Februar 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist […] Staatsangehöriger. Am

[…] 2001 verheiratete er sich mit der Schweizerin B.___. Seit 1. Oktober

2013 wohnt A.___ in [Ort].

2.1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016

stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein

Gesuch um Änderung des amtlichen Geschlechts und des Vornamens mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Das amtliche Geschlecht sei von

«männlich» auf «weiblich» zu ändern.

2. Der amtliche Vorname sei in der Folge

von A.___ auf [...] zu ändern.

3. Die zuständigen Zivilstandsbehörden

seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der

Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf

[...] zu ändern.

4. Es sei der Gesuchstellerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Am 15. November 2016 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass der

Gesuchsteller gemäss eingereichtem Zivilstandsausweis verheiratet ist.

2. Auf das Gesuch um

Personenstandsänderung vom 3. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

3. Es werden ausnahmsweise keine Kosten

erhoben.

3.1 Dagegen liess der Gesuchsteller (von

nun an: Berufungskläger) am 30. November 2016 frist- und formgerecht Berufung

an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung des Richteramts

Olten-Gösgen […] sei aufzuheben und an die Vor­instanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen.

Eventualiter:

2. Das amtliche Geschlecht sei von

«männlich» auf «weiblich» zu ändern.

3. Der amtliche Vorname sei in der Folge

von A.___ auf [...] zu ändern.

4. Die zuständigen Zivilstandsbehörden

seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der

Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf

[...] zu ändern.

5. Es sei der Gesuchstellerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember

2016 schloss der Vorderrichter sinngemäss auf Abweisung der Berufung.

3.3 Mit Stellungnahme vom 12. Januar

2017 schloss auch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, sinngemäss

auf Gesuchsabweisung.

3.4 Der Berufungskläger reichte am 23.

Januar 2017 eine Replik zu den Akten.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Klage zur Feststellung

einer Geschlechtsänderung handelt es sich um eine mittels richterlicher Rechtsfortbildung

geschaffenen zivilstandsrechtlichen Klage sui generis (BGE 119 II 264 E. 6;

Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, EAZW, vom 1.

Februar 2012 betreffend Transsexualität, S. 2).

1.2

Die Änderung des amtlichen

Geschlechts liegt sachlich in der Zuständigkeit des Zivilgerichts. Aus Gründen

der Verfahrensökonomie kann das Zivilgericht im selben Verfahren auch die

Namensänderung genehmigen. Örtlich richtet sich das Forum in Fällen

freiwilliger Gerichtsbarkeit nach dem Wohnsitz der klagenden Partei (Art. 19

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

2.1

Zu klären ist vorab, ob es sich

beim Nichtvorliegen einer Ehe um eine prozessuale Voraussetzung für die Feststellung

des neuen Geschlechts handelt.

2.2

Prozessvoraussetzungen sind die

Voraussetzungen des Sachentscheids, mit welchem das Gericht in materieller

Hinsicht über den eingeklagten Anspruch entscheidet. Die Prozessvoraussetzungen

werden von Amtes wegen geprüft. Bei Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung erfolgt

ein Nichteintretensentscheid seitens des Gerichts (Myriam A. Gehri in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2013, Art. 59 N 1). Art. 59 Abs. 2 ZPO zählt in nicht abschliessender

Weise die Prozessvoraussetzungen auf, die in jedem Verfahren gegeben sein

müssen.

2.3

Der Vorderrichter erachtete gemäss

der Feststellung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung den Nichtbestand der

Ehe als Prozessvoraussetzung. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die

Ehe aufzulösen sei, bevor eine Personenstandsänderung erfolgen könne, da sonst

eine gleichgeschlechtliche Ehe entstehen würde, was gesetzlich nicht möglich sei.

2.4

Der Berufungskläger rügt in seiner

Berufungsschrift eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter und

macht geltend, das Nicht-Vorhandensein einer Ehe könne keine

Prozessvoraussetzung darstellen. Einzig denkbar sei es, im Anschluss an die

davon losgelöst zu prüfende Personenstandsänderung die Folgen auf die bestehende

Ehe zu beurteilen.

2.5

Gemäss Rechtsauskunft des EAZW vom

1.

Februar 2012 betreffend Transsexualität kann eine Auflösung der Ehe nicht

als Vorbedingung für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung durchgesetzt

werden (S. 2). Dementsprechend sind z.B. auch das Regionalgericht

Bern-Mittelland (vgl. Entscheid vom 4. Dezember 2012 – CIV 12 4529 P 53) sowie

das Bezirksgericht St. Gallen (vgl. Entscheid vom 26. November 1996 1BZ 96/20)

auf eine von einer verheirateten Person eingereichte Klage zur Feststellung

einer Geschlechtsänderung eingetreten. Das Erfordernis der nicht gleichen

Geschlechtszugehörigkeit muss de lege lata denn auch (nur) im Zeitpunkt der Eheschliessung

vorliegen. Die Frage der Folge einer Personenstandsänderung auf eine bestehende

Ehe ist eine materielle Frage. Es geht dabei um eine Folge des Sachentscheids. Indem

der Vorderrichter auf das Gesuch zufolge Bestehens einer Ehe nicht eingetreten

ist, hat er das Recht unrichtig angewendet. Er hat auf das Gesuch (betreffend

Personenstandsänderung und Vornamensänderung) einzutreten (sowohl die sachliche

als auch die örtliche Zuständigkeit sind gegeben [vgl. Erw. II/1.2 hievor], die

übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass) und die sich

stellenden Fragen materiell zu beantworten.

3.1

Aufgrund der Erwägungen ist die Berufung

gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2016 des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben. Dem Hauptantrag

entsprechend und zur Wahrung des Instanzenzuges ist die Sache zu neuer

Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

Für das erstinstanzliche Verfahren

wird die Vorinstanz den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Staat Solothurn

auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls zu Lasten des Staates geht die an

den Berufungskläger zu entrichtende Parteientschädigung. Bei diesem Ergebnis

wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos. Die Rechtsvertreterin des

Berufungsklägers, Fürsprecherin Marianne Hammer-Feldges, reichte am 23. Januar

2017.

eine Kostennote zu den Akten. Darin macht sie einen Aufwand von 18.84

Stunden à CHF 230.00 geltend. Während der verlangte Stundenansatz nicht zu

beanstanden ist, ist der geltend gemachte Zeitaufwand in Beachtung von § 160

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

übersetzt. Insbesondere der für die Redaktion der Berufungsschrift verrechnete Aufwand

von acht Stunden (25., 29. und 30. November 2016) erscheint als zu hoch. Dies zumal

in der Berufungsschrift grossmehrheitlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene

wiederholt wird. Fünf Stunden sind angemessen. Zu kürzen ist sodann der Aufwand

für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Bereits vor Vorinstanz wurde das

entsprechend Formular eingereicht. Da keine Veränderung der Verhältnisse seit

Gesuchseinreichung geltend gemacht wird, hätte ein Verweis auf die Vorakten

genügt. Zu entschädigen ist ein Aufwand von 0.5 Stunden. Ebenfalls bei den

Vorakten befindet sich sodann eine Vollmacht. Warum dafür vor Obergericht

nochmals ein Aufwand von CHF 0.08 verrechnet wird, ist nicht ersichtlich. Der

dafür in Rechnung gestellte Aufwand ist nicht zu entschädigen. Zusammengefasst

ist der geltend gemachte Aufwand um 4.08 Stunden auf 14.76 Stunden zu kürzen. Die

vom Staat Solothurn an den Berufungskläger zu entrichtende Parteientschädigung

wird damit auf CHF 3‘786.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. November 2016 aufgehoben

und die Sache zum materiellen Entscheid zurück an die Vorinstanz gewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden

dem Staat auferlegt.

3. Der Staat hat A.___ eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘786.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel