ZKBER.2016.97
Personenstandsänderung / Vornamensänderung
2. Februar 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin
Marianne Hammer-Feldges,
Berufungskläger
betreffend Personenstandsänderung
/ Vornamensänderung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist […] Staatsangehöriger. Am
[…] 2001 verheiratete er sich mit der Schweizerin B.___. Seit 1. Oktober
2013 wohnt A.___ in [Ort].
2.1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016
stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Gesuch um Änderung des amtlichen Geschlechts und des Vornamens mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Das amtliche Geschlecht sei von
«männlich» auf «weiblich» zu ändern.
2. Der amtliche Vorname sei in der Folge
von A.___ auf [...] zu ändern.
3. Die zuständigen Zivilstandsbehörden
seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der
Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf
[...] zu ändern.
4. Es sei der Gesuchstellerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Am 15. November 2016 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass der
Gesuchsteller gemäss eingereichtem Zivilstandsausweis verheiratet ist.
2. Auf das Gesuch um
Personenstandsänderung vom 3. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.
3. Es werden ausnahmsweise keine Kosten
erhoben.
3.1 Dagegen liess der Gesuchsteller (von
nun an: Berufungskläger) am 30. November 2016 frist- und formgerecht Berufung
an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung des Richteramts
Olten-Gösgen […] sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Eventualiter:
2. Das amtliche Geschlecht sei von
«männlich» auf «weiblich» zu ändern.
3. Der amtliche Vorname sei in der Folge
von A.___ auf [...] zu ändern.
4. Die zuständigen Zivilstandsbehörden
seien anzuweisen, in der Folge in den Registern den Geschlechtseintrag der
Gesuchstellerin von «männlich» auf «weiblich», sowie den Vornamen von A.___ auf
[...] zu ändern.
5. Es sei der Gesuchstellerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember
2016 schloss der Vorderrichter sinngemäss auf Abweisung der Berufung.
3.3 Mit Stellungnahme vom 12. Januar
2017 schloss auch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, sinngemäss
auf Gesuchsabweisung.
3.4 Der Berufungskläger reichte am 23.
Januar 2017 eine Replik zu den Akten.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der Klage zur Feststellung
einer Geschlechtsänderung handelt es sich um eine mittels richterlicher Rechtsfortbildung
geschaffenen zivilstandsrechtlichen Klage sui generis (BGE 119 II 264 E. 6;
Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, EAZW, vom 1.
Februar 2012 betreffend Transsexualität, S. 2).
1.2
Die Änderung des amtlichen
Geschlechts liegt sachlich in der Zuständigkeit des Zivilgerichts. Aus Gründen
der Verfahrensökonomie kann das Zivilgericht im selben Verfahren auch die
Namensänderung genehmigen. Örtlich richtet sich das Forum in Fällen
freiwilliger Gerichtsbarkeit nach dem Wohnsitz der klagenden Partei (Art. 19
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
2.1
Zu klären ist vorab, ob es sich
beim Nichtvorliegen einer Ehe um eine prozessuale Voraussetzung für die Feststellung
des neuen Geschlechts handelt.
2.2
Prozessvoraussetzungen sind die
Voraussetzungen des Sachentscheids, mit welchem das Gericht in materieller
Hinsicht über den eingeklagten Anspruch entscheidet. Die Prozessvoraussetzungen
werden von Amtes wegen geprüft. Bei Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung erfolgt
ein Nichteintretensentscheid seitens des Gerichts (Myriam A. Gehri in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2013, Art. 59 N 1). Art. 59 Abs. 2 ZPO zählt in nicht abschliessender
Weise die Prozessvoraussetzungen auf, die in jedem Verfahren gegeben sein
müssen.
2.3
Der Vorderrichter erachtete gemäss
der Feststellung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung den Nichtbestand der
Ehe als Prozessvoraussetzung. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die
Ehe aufzulösen sei, bevor eine Personenstandsänderung erfolgen könne, da sonst
eine gleichgeschlechtliche Ehe entstehen würde, was gesetzlich nicht möglich sei.
2.4
Der Berufungskläger rügt in seiner
Berufungsschrift eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter und
macht geltend, das Nicht-Vorhandensein einer Ehe könne keine
Prozessvoraussetzung darstellen. Einzig denkbar sei es, im Anschluss an die
davon losgelöst zu prüfende Personenstandsänderung die Folgen auf die bestehende
Ehe zu beurteilen.
2.5
Gemäss Rechtsauskunft des EAZW vom
1.
Februar 2012 betreffend Transsexualität kann eine Auflösung der Ehe nicht
als Vorbedingung für die Anerkennung einer Geschlechtsänderung durchgesetzt
werden (S. 2). Dementsprechend sind z.B. auch das Regionalgericht
Bern-Mittelland (vgl. Entscheid vom 4. Dezember 2012 – CIV 12 4529 P 53) sowie
das Bezirksgericht St. Gallen (vgl. Entscheid vom 26. November 1996 1BZ 96/20)
auf eine von einer verheirateten Person eingereichte Klage zur Feststellung
einer Geschlechtsänderung eingetreten. Das Erfordernis der nicht gleichen
Geschlechtszugehörigkeit muss de lege lata denn auch (nur) im Zeitpunkt der Eheschliessung
vorliegen. Die Frage der Folge einer Personenstandsänderung auf eine bestehende
Ehe ist eine materielle Frage. Es geht dabei um eine Folge des Sachentscheids. Indem
der Vorderrichter auf das Gesuch zufolge Bestehens einer Ehe nicht eingetreten
ist, hat er das Recht unrichtig angewendet. Er hat auf das Gesuch (betreffend
Personenstandsänderung und Vornamensänderung) einzutreten (sowohl die sachliche
als auch die örtliche Zuständigkeit sind gegeben [vgl. Erw. II/1.2 hievor], die
übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass) und die sich
stellenden Fragen materiell zu beantworten.
3.1
Aufgrund der Erwägungen ist die Berufung
gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2016 des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben. Dem Hauptantrag
entsprechend und zur Wahrung des Instanzenzuges ist die Sache zu neuer
Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
Für das erstinstanzliche Verfahren
wird die Vorinstanz den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Staat Solothurn
auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls zu Lasten des Staates geht die an
den Berufungskläger zu entrichtende Parteientschädigung. Bei diesem Ergebnis
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos. Die Rechtsvertreterin des
Berufungsklägers, Fürsprecherin Marianne Hammer-Feldges, reichte am 23. Januar
2017.
eine Kostennote zu den Akten. Darin macht sie einen Aufwand von 18.84
Stunden à CHF 230.00 geltend. Während der verlangte Stundenansatz nicht zu
beanstanden ist, ist der geltend gemachte Zeitaufwand in Beachtung von § 160
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
übersetzt. Insbesondere der für die Redaktion der Berufungsschrift verrechnete Aufwand
von acht Stunden (25., 29. und 30. November 2016) erscheint als zu hoch. Dies zumal
in der Berufungsschrift grossmehrheitlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene
wiederholt wird. Fünf Stunden sind angemessen. Zu kürzen ist sodann der Aufwand
für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Bereits vor Vorinstanz wurde das
entsprechend Formular eingereicht. Da keine Veränderung der Verhältnisse seit
Gesuchseinreichung geltend gemacht wird, hätte ein Verweis auf die Vorakten
genügt. Zu entschädigen ist ein Aufwand von 0.5 Stunden. Ebenfalls bei den
Vorakten befindet sich sodann eine Vollmacht. Warum dafür vor Obergericht
nochmals ein Aufwand von CHF 0.08 verrechnet wird, ist nicht ersichtlich. Der
dafür in Rechnung gestellte Aufwand ist nicht zu entschädigen. Zusammengefasst
ist der geltend gemachte Aufwand um 4.08 Stunden auf 14.76 Stunden zu kürzen. Die
vom Staat Solothurn an den Berufungskläger zu entrichtende Parteientschädigung
wird damit auf CHF 3‘786.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. November 2016 aufgehoben
und die Sache zum materiellen Entscheid zurück an die Vorinstanz gewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
dem Staat auferlegt.
3. Der Staat hat A.___ eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘786.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel