ZKBER.2016.99
Eheschutzmassnahmen
21. April 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Reber,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30.
Oktober 2015 angehoben hatte. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C.___,
geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008. Die Parteien führen einen
erbitterten Streit bezüglich der Obhutszuteilung über die beiden Söhne. In
diesem Streit beschuldigen sie sich gegenseitig und werfen einander
Erziehungsunfähigkeit vor. Die beiden Söhne leiden sehr unter dieser Situation,
was durch die unzähligen Berichte der involvierten Personen und Behörden belegt
ist. Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurden die Kinder während der Dauer des
Verfahrens bzw. bis zum Vorliegen des Gutachtens der Familienberatung unter die
Obhut der Mutter gestellt. Der Ehemann beantragte wiederholt und zum Teil
superprovisorisch die Kinder seien während der Dauer des Verfahrens unter seine
Obhut zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde Rechtsanwalt Matthias
Miescher im Sinne von Art. 299 ZGB als Vertreter der Kinder eingesetzt.
1.2 Nachdem zwei
Verhandlungen stattgefunden hatten (6. Januar und 24. Februar 2016), sich die
Parteien zum Abklärungsbericht der Familienberatung Bucheggberg-Wasseramt
äussern konnten, der Vertreter der Kinder seine Anträge stellen konnte und die
Parteien die finanziellen Verhältnisse ausgiebig darlegen konnten, erliess der
Amtsgerichtspräsident am 25. November 2016 folgendes Urteil:
1.
Den Ehegatten wird
das Getrenntleben bewilligt; sie leben bereits seit 1. Januar 2016 getrennt.
2.
Die eheliche
Wohnung am [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Die Kinder C.___,
geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, werden für die Dauer der Trennung
unter die Obhut der Mutter gestellt.
4.
Der Vater hat das
Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht, die
Kinder während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.
Der Termin der Ferien ist spätestens zwei Monate im Voraus anzumelden.
5.
Die KESB Region
Solothurn wird beauftragt, für C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008,
einen Erziehungsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu
ernennen. Die Aufgabe der Beistandsperson ist:
- den
Eltern bezüglich der kindlichen Entwicklung mit Rat und Tat zur Seite zu
stehen, insbesondere sie bei einer gesamtheitlichen, fördernden Betreuung,
Entwicklung und Erziehung der Kinder zu unterstützen,
- den persönlichen
Verkehr der Kinder mit dem Vater zu koordinieren,
- bei Konflikten
zwischen den Eltern zu vermitteln,
- die
Kooperation mit der Schule zu begleiten und der Schule als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen,
- bei Bedarf weitere
Unterstützungsmassnahmen einzuleiten,
- bei Bedarf weitere
Massnahmen zum Wohle der Kinder zu beantragen.
6.
Die KESB Region
Solothurn wird beauftragt, für A.___ eine intensive, sozialpädagogische
Familienbegleitung anzuordnen, um die Mutter in Erziehungsbelangen anzuleiten
und zu unterstützen.
7.
Mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann B.___ weder für die Kinder C.___ und D.___
noch für die Ehefrau A.___ Unterhalt bezahlen.
8.
Der Antrag der
Ehefrau, es sei die Gütertrennung anzuordnen, ist abgewiesen.
9.
Der Staat
Solothurn hat Rechtsanwalt Matthias Miescher als Entschädigung für die
Vertretung der Kinder C.___ und D.___ CHF 1‘974.80 (CHF 1‘725.00 Honorar, CHF
103.50 Auslagen, CHF 146.30 MWSt) zu bezahlen.
10.
Jede Partei trägt
die ihr entstandenen Kosten selber.
11.
Zufolge
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Markus
Reber, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 6‘328.80 (CHF 5‘535.00 Honorar,
CHF 325.00 Auslagen, CHF 468.80 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Reber die
Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese
beträgt CHF 1‘660.50 (CHF 1‘537.50 Honorar, CHF 123.00 MWSt).
12.
Zufolge
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 5‘276.85 (CHF
4‘386.00 Honorar, CHF 500.00 Auslagen, CHF 390.85 MWSt) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Ryser-Zwygart
die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese
beträgt CHF 1‘315.85 (CHF 1‘218.35 Honorar, CHF 97.50 MWSt).
13.
Die Gerichtskosten
von CHF 5‘400.00 (inkl. Kosten des Berichts der Familienberatung von CHF
1‘920.00 und Kosten des Kindesvertreters gemäss Ziffer 9.) sind von den
Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
2.1 Frist- und
formgerecht erhob die Ehefrau am 9. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil vom
25. November 2016 und stellt die Anträge, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils
vom 12. Juni 2012 (sie meint wohl 25. November 2016) sei aufzuheben und der
Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 550.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen
und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 für die Ehefrau zu bezahlen. Im
Weitern sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von der Ehefrau bezogen
werden könnten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit
geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren
Kinderunterhaltsrechts veranlasst wurden, zu stellen und zu begründen. Mit
Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Ehefrau die Anträge, der Unterhaltsbeitrag
für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019
bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF
1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ sei ab sofort bis
November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur Volljährigkeit bzw.
bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der
Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 300.00 festzusetzen. Es sei festzustellen,
dass der gebührende Unterhalt der beiden Söhne je CHF 1‘000.00 betrage. Der
Ehemann schloss auf Abweisung der ergänzten Rechtsbegehren.
2.2 Am 20. Dezember 2016
verfügte der Amtsgerichtspräsident, die mit Verfügung vom 11. März 2016
angeordnete Anweisung an den Arbeitgeber werde insofern angepasst, als die [...]
AG, Bauunternehmung, angewiesen werde, mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 vom
Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von B.___ monatlich die
Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufenden Unterhalt in Abzug zu
bringen und auf das Konto von A.___ bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank
zu überweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe) stellte die
Ehefrau den superprovisorischen Antrag, es sei dem Arbeitgeber des Ehemannes,
der [...] AG, mitzuteilen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom
20. Dezember 2016 unwirksam sei und dass nach wie vor die Verfügung vom 11.
März 2016 (Anweisung an den Arbeitgeber) gelte. Es sei somit ab sofort, wieder
der CHF 2‘811.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) übersteigende Betrag,
maximal CHF 670.00 sowie die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufender
Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Am
17. Februar 2017 verfügte die Referentin des Obergerichts, die
superprovisorisch, eventualiter vorsorglich und dringlich gestellten Anträge
der Ehefrau vom 15. Februar 2017 würden abgewiesen.
3. Über die Berufung
kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsklägerin stellt das
Rechtsbegehren, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 sei
aufzuheben. Das Eheschutzverfahren ist erst seit 30. Oktober 2015 hängig. Die
Berufungsklägerin nennt als Berufungsgegenstand das Urteil vom 25. November
2016.
Es handelt sich demnach beim Rechtsbegehren der Ehefrau, Ziffer 7 des
Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben um einen offensichtlichen Verschrieb
(bzw. wohl um eine nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten korrigierte Version
einer Vorlage).
1.2
Die Ehefrau stellt
in ihren modifizierten Rechtsbegehren vom 23. Januar 2017 die Anträge, der
Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00
und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der
Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___
sei ab sofort bis November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur
Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00
festzusetzen. In ihrer Begründung für die Abstufung der Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge
stellt die Ehefrau auf den jeweiligen Eintritt der Kinder ins 13. Altersjahr ab
und setzt dieses für C.___ auf [...] 2019 und für D.___ auf [...] 2021 fest. C.___
wird am [...] 2018 12 Jahre alt und tritt dann ins 13. Altersjahr und D.___ hat
seinen 12. Geburtstag am [...] 2020 und tritt dann ins 13. Altersjahr. Die
Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach den etwas verwirrlichen Anträgen
der Ehefrau entsprechend dem Wortlaut so zu präzisieren, dass sie für C.___ per
1.
Januar 2019 (C.___ befindet sich dann im 13. Altersjahr) und für D.___ per
1.
Dezember 2021 (D.___ befindet sich dann bereits im 14. Altersjahr) eine
Erhöhung auf je CHF 1‘060.00 wünscht.
2.
Die Berufungsklägerin
rügt, dass die Vorinstanz von einem falschen Einkommen des Berufungsbeklagten
ausgegangen sei und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits werde eine Reduktion
von 20 % vorgenommen wegen eines Unfalls, der zu einer angeblichen
Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes führen solle und anderseits würden fälschlicherweise
hohe Quellensteuern für die Berechnung des Existenzminimums eingerechnet und
vom Bruttolohn in Abzug gebracht.
3.1
Die Vorinstanz hat
bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und entsprechenden
Lohneinbusse erwogen, mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sei der Ehemann
aufgefordert worden, einen Bericht des behandelnden Arztes über die Art des
Unfalles und der laufenden Therapie sowie einer Prognose über den
Heilungsverlauf einzureichen. Den in der Folge vorgelegten Unterlagen
(Kreisärztliche Untersuchung E.___ vom 27. Juni 2016, Bericht von Dr. med. F.___
an Dr. med. G.___ vom 16. August 2016, ärztlicher Bericht von Dr. med. G.___
vom 28. Juli 2016) könne entnommen werden, dass es keine medizinische Erklärung
für die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes gebe. In allen drei
Berichten werde davon ausgegangen, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich
durch die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren aufgrund der familiären
Situation erheblich chronifiziert würden. Mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit könne der Ehemann weder den Kindern noch der Ehefrau
Unterhalt bezahlen.
3.2
Die
Berufungsklägerin macht geltend, aus den drei erwähnten Arztberichten gehe
hervor, dass objektiv keine fassbaren Befunde vorliegen würden und es lasse
sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Es sei nun nicht
nachvollziehbar, wenn das Gericht festhalte, dass es keine medizinische
Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit gebe, diese dann aber dennoch
berücksichtige. Es sei weder behauptet noch substantiiert, geschweige denn
bewiesen, dass eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Ehemannes vorliege. Entsprechend sei vom 100 %-Lohn des Berufungsbeklagten, den
dieser bis und mit Februar 2016 erhalten habe, auszugehen.
3.3
Es ist der
Berufungsklägerin beizupflichten, dass die Erwägungen des Vorderrichters in
diesem Punkt unklar und missverständlich sind und der Verdacht der
Berufungsklägerin, dass der Ehemann simuliere und einfach zu faul sei um zu
arbeiten, auf den ersten Blick etwas für sich hat. Der Vorderrichter zitiert
zwar die Arztberichte, woraus keine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
hervorgehe, schliesst dann aber gleichwohl mit lediglich einem Satz, mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann keine Unterhaltsbeiträge
bezahlen. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass der Berufungsbeklagte seit
seinem Arbeitsunfall vom 7. März 2016 nicht mehr gearbeitet hat. Im
kreisärztlichen Bericht der E.___ vom 27. Juni 2016 wird einerseits von
persistierender Arbeitsunfähigkeit gesprochen, anderseits aber auch von einem
grotesk anmutenden Gangbild, dem fehlenden Ansprechen auf Analgetika und
Therapie, was sicher auch mit der massiv psychosozialen Belastungssituation der
Trennung einhergehe. Im Bericht von Dr. F.___ vom 16. August 2016 ist
festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich durch die bestehenden
psychosozialen Belastungsfaktoren auf Grund der familiären Situation erheblich
chronifiziert werde. Jedenfalls lasse sich keine traumatisch bedingte neurologische
Schädigung feststellen und von Seiten des Nervensystems bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. G.___
schliesst in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 an die Rechtsvertreterin des
Berufungsbeklagten dann, es sei mit einem hartnäckigen Verlauf zu rechnen. Da
die beklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang zur psychosozialen
Problematik stehen würden, werde eine Besserung vermutlich erst eintreten, wenn
die psychosozialen Probleme reduziert werden könnten und Herr B.___ psychisch
weniger unter Druck stehe. Diese Berichte zeigen auf, dass seit dem
Arbeitsunfall vom März 2016, also seit einem Jahr der Berufungsbeklagte nicht
in der Lage ist, zu arbeiten. Unverständlicherweise hat er erst im
Berufungsverfahren ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Diese
sind – jedenfalls was den Zeitraum nach dem erstinstanzlichen Urteil betrifft –
als Noven hier beachtlich. Dr. G.___ bestätigt in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
durchgehend eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen.
Zusammenfassend ist
demnach davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall
arbeitsunfähig ist. Diese nunmehr seit mehr als einem Jahr dauernde
Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen. Vage Vermutungen, der
Berufungsbeklagte simuliere, vermögen die ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit nicht umzustossen. Der Vorderrichter hat zu Recht, dem
Berufungsbeklagten zurzeit lediglich ein Einkommen von 80 % seines früheren
Lohnes angerechnet. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
4.1
Der Vorderrichter
hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Verfügung vom 11. März 2016 sei der
vom Ehemann pro Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 335.00 festgelegt
worden. Dabei sei von einem massgeblichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF
3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ausgegangen worden. Wegen
dem Unfall von Anfang März 2016 sei gemäss Lohnabrechnungen sein Bruttogehalt
daher um 20 % reduziert worden. Analog der Berechnung in der Verfügung vom 11.
März 2016 ergebe das eine Quellensteuerbelastung von CHF 353.20 und somit ein
für die Unterhaltsberechnung massgebliches Nettoeinkommen von CHF 2‘588.50
zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 215.70.
4.2
Die
Berufungsklägerin macht geltend, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die
Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge (weder beim
Kinderunterhalt noch beim Ehegattenunterhalt) nicht zu berücksichtigen sei. Sie
habe zu diesem Punkt der Verfügung vom 11. März 2016 eine Erläuterung verlangt.
In seiner Verfügung vom 29. März 2016 habe der Amtsgerichtspräsident ihr beschieden,
dass auf die Frage im Rahmen des Eheschutzurteils auf Antrag nochmals
zurückzukommen sei. In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2016 habe sie den Antrag
gestellt, dass die Quellensteuer bei der Unterhaltsberechnung nicht zu
berücksichtigen sei. Auf diesen Antrag sei die Vorinstanz mit keinem Wort
eingegangen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würde gegen das Gleichheitsgebot
verstossen und wäre rechtsungleich, ja geradezu willkürlich, wenn bei einer
ordentlichen Veranlagung des Unterhaltsschuldners die Steuern nicht zum
Existenzminimum gerechnet würden, bei einem Quellensteuerabzug hingegen schon.
4.3
Mit Verfügung vom
11.
März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident den Ehemann verpflichtet, der
Ehefrau rückwirkend ab 1. März 2016 an den Unterhalt der Söhne monatlich je CHF
335.00
zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit wurde
der Antrag der Ehefrau auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Für
die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hat der Vorderrichter die Quellensteuer
ermittelt und vom Brutto- bzw. Nettoeinkommen abgezogen. Mit dem massgeblichen
Nettoeinkommen von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem
Existenzminimum von CHF 2‘811.00 errechnete der Vorderrichter einen Überschuss
von CHF 679.00, was Unterhaltsbeiträge von je CHF 335.00 für die beiden Söhne
ergab. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte die Ehefrau um Erläuterung der
Verfügung vom 11. März 2016 sowie um Zustellung der Berechnungsblätter. Sie
führte dazu u.a. aus, dass sie (vorläufig) der Ansicht sei, dass die
Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen
sei. Sie behalte sich vor, die Verfügung vom Obergericht prüfen zu lassen. Da
die Verfügung im Moment nicht nachvollziehbar sei, werde aber zuerst ein
Begehren um Erläuterung gestellt. Am 29. März 2016 stellte der
Amtsgerichtspräsident der Ehefrau das Berechnungsblatt zu und verfügte, es
werde daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des
massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Wie
bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer
möglichen Tarifkorrektur zu verfahren sei, werde auf entsprechenden Antrag der
Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden. Die Berufungsklägerin hat auf
die Verfügung nicht reagiert und kein Rechtsmittel ergriffen. Erst am 3.
Oktober 2016 hat sie wiederholt, sie sei nach wie vor der Ansicht und stelle
entsprechend Antrag, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der
Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei.
In der Verfügung vom 11.
März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident klar begründet, dass nach einer Neuberechnung
(der Vorderrichter hatte offenbar den Parteien anlässlich der Verhandlung eine
erste Version einer Unterhaltsberechnung ausgehändigt) die Quellensteuer
berücksichtigt werde und dass dadurch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf
je CHF 335.00 zu stehen kämen. Am 29. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident
verfügt, dass er daran festhalte, dass die Quellensteuer berücksichtigt werde.
Die Ehefrau hat keine der beiden Verfügungen angefochten. Der Vorderrichter hat
entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin auch nicht in Aussicht gestellt,
dass er auf Antrag hin nochmals über die Quellensteuer-Frage entscheiden werde.
Die Verfügung vom 29. März 2016 (Ziffer 3) hat folgenden Wortlaut: «Es wird
daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des
massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden muss. Wie bei
einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen
Tarifkorrektur zu verfahren ist, wird auf entsprechenden Antrag der Parteien im
Eheschutzurteil entschieden werden.» Der Vorderrichter hat also weder eine
Rechtsverweigerung begangen noch hat er das rechtliche Gehör der
Berufungsklägerin verletzt. Der Vorderrichter hat im Gegenteil in zwei kurz
aufeinander folgenden Verfügungen klipp und klar zum Ausdruck gebracht, dass
die Quellensteuer beim Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt werde,
was mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz nicht zu beanstanden ist. Diese
Rechtsfrage ist damit im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden. Darauf
kann nicht zurückgekommen werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt
unbegründet.
5.1
Die
Berufungsklägerin stellt den Antrag, es sei festzulegen, dass die Kinderzulagen
direkt von ihr bezogen werden könnten. Zur Begründung führt sie an, dass es
sehr unbefriedigend, ja geradezu stossend sei, dass der Berufungsbeklagte
Kinderzulagen erhalte, diese aber nicht weiterleite. Es werde daher der
Einfachheit halber der Antrag gestellt, dass künftig sie die Kinderzulagen
beziehen dürfe.
5.2
Mangels Beschwer ist
auf diesen erstmals und nur der Einfachheit halber gestellten Antrag nicht einzutreten.
6.
Das
Kindsunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar
2017.
in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim
Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.
7.
Bei der Beurteilung
der vorliegend umstrittenen Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass auch nach
neuem Kindesunterhaltsrecht wie bisher der Grundsatz gilt, dass ein Eingriff in
das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei nicht zulässig ist (BGE
140.
III 337 E. 4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 542
ff., insbes. S. 548).
Die Beträge der
Bedarfsberechnungen sind nicht angefochten. Es ist demnach von den vom
Vorderrichter ermittelten Zahlen auszugehen. Es ist somit im Ergebnis mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte
derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend
leistungsfähig ist. Die Berufung muss abgewiesen werden.
8.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu
auferlegen. Sie hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung
auszurichten. Beiden Parteien wird auch für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des
Berufungsbeklagten kann genehmigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters
der Berufungsklägerin ist dagegen zu kürzen. Sie ist übersetzt und teilweise
nicht erklärbar. Die Berufung hat sich auf die Rüge der Behandlung der
Quellensteuer sowie auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten beschränkt.
Der hiefür geltend gemachte Aufwand von mehr als 10 Stunden kann nicht
entschädigt werden. Dann ist der getätigte Aufwand (Eingabe ans Obergericht, Telefonate
mit der Klientin und dem Arbeitgeber des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit
der vom Vorderrichter verfügten Anpassung der Schuldneranweisung vom 20.
Dezember 2016) von 2 ¼ Stunden zu hoch. Der Aufwand ist gesamthaft auf 12
Stunden zuzüglich Auslagen und MWSt. zu kürzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine Parteientschädigung
von CHF 1‘987.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine
Entschädigung von CHF 1‘461.75 und Rechtsanwalt Markus Reber eine Entschädigung
von CHF 2‘437.55 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder
B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___
und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren
Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 525.40 und für Rechtsanwalt Markus
Reber CHF 648.00.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller