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Entscheid

ZKBER.2016.99

Eheschutzmassnahmen

21. April 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30.

Oktober 2015 angehoben hatte. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C.___,

geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008. Die Parteien führen einen

erbitterten Streit bezüglich der Obhutszuteilung über die beiden Söhne. In

diesem Streit beschuldigen sie sich gegenseitig und werfen einander

Erziehungsunfähigkeit vor. Die beiden Söhne leiden sehr unter dieser Situation,

was durch die unzähligen Berichte der involvierten Personen und Behörden belegt

ist. Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurden die Kinder während der Dauer des

Verfahrens bzw. bis zum Vorliegen des Gutachtens der Familienberatung unter die

Obhut der Mutter gestellt. Der Ehemann beantragte wiederholt und zum Teil

superprovisorisch die Kinder seien während der Dauer des Verfahrens unter seine

Obhut zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde Rechtsanwalt Matthias

Miescher im Sinne von Art. 299 ZGB als Vertreter der Kinder eingesetzt.

1.2 Nachdem zwei

Verhandlungen stattgefunden hatten (6. Januar und 24. Februar 2016), sich die

Parteien zum Abklärungsbericht der Familienberatung Bucheggberg-Wasseramt

äussern konnten, der Vertreter der Kinder seine Anträge stellen konnte und die

Parteien die finanziellen Verhältnisse ausgiebig darlegen konnten, erliess der

Amtsgerichtspräsident am 25. November 2016 folgendes Urteil:

1.

Den Ehegatten wird

das Getrenntleben bewilligt; sie leben bereits seit 1. Januar 2016 getrennt.

2.

Die eheliche

Wohnung am [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Die Kinder C.___,

geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, werden für die Dauer der Trennung

unter die Obhut der Mutter gestellt.

4.

Der Vater hat das

Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,

18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht, die

Kinder während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.

Der Termin der Ferien ist spätestens zwei Monate im Voraus anzumelden.

5.

Die KESB Region

Solothurn wird beauftragt, für C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008,

einen Erziehungsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu

ernennen. Die Aufgabe der Beistandsperson ist:

- den

Eltern bezüglich der kindlichen Entwicklung mit Rat und Tat zur Seite zu

stehen, insbesondere sie bei einer gesamtheitlichen, fördernden Betreuung,

Entwicklung und Erziehung der Kinder zu unterstützen,

- den persönlichen

Verkehr der Kinder mit dem Vater zu koordinieren,

- bei Konflikten

zwischen den Eltern zu vermitteln,

- die

Kooperation mit der Schule zu begleiten und der Schule als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen,

- bei Bedarf weitere

Unterstützungsmassnahmen einzuleiten,

- bei Bedarf weitere

Massnahmen zum Wohle der Kinder zu beantragen.

6.

Die KESB Region

Solothurn wird beauftragt, für A.___ eine intensive, sozialpädagogische

Familienbegleitung anzuordnen, um die Mutter in Erziehungsbelangen anzuleiten

und zu unterstützen.

7.

Mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann B.___ weder für die Kinder C.___ und D.___

noch für die Ehefrau A.___ Unterhalt bezahlen.

8.

Der Antrag der

Ehefrau, es sei die Gütertrennung anzuordnen, ist abgewiesen.

9.

Der Staat

Solothurn hat Rechtsanwalt Matthias Miescher als Entschädigung für die

Vertretung der Kinder C.___ und D.___ CHF 1‘974.80 (CHF 1‘725.00 Honorar, CHF

103.50 Auslagen, CHF 146.30 MWSt) zu bezahlen.

10.

Jede Partei trägt

die ihr entstandenen Kosten selber.

11.

Zufolge

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Markus

Reber, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 6‘328.80 (CHF 5‘535.00 Honorar,

CHF 325.00 Auslagen, CHF 468.80 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Reber die

Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese

beträgt CHF 1‘660.50 (CHF 1‘537.50 Honorar, CHF 123.00 MWSt).

12.

Zufolge

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechts­anwältin

Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 5‘276.85 (CHF

4‘386.00 Honorar, CHF 500.00 Auslagen, CHF 390.85 MWSt) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Ryser-Zwygart

die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese

beträgt CHF 1‘315.85 (CHF 1‘218.35 Honorar, CHF 97.50 MWSt).

13.

Die Gerichtskosten

von CHF 5‘400.00 (inkl. Kosten des Berichts der Familienberatung von CHF

1‘920.00 und Kosten des Kindesvertreters gemäss Ziffer 9.) sind von den

Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

2.1 Frist- und

formgerecht erhob die Ehefrau am 9. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil vom

25. November 2016 und stellt die Anträge, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils

vom 12. Juni 2012 (sie meint wohl 25. November 2016) sei aufzuheben und der

Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 550.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen

und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 für die Ehefrau zu bezahlen. Im

Weitern sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von der Ehefrau bezogen

werden könnten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit

geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren

Kinderunterhaltsrechts veranlasst wurden, zu stellen und zu begründen. Mit

Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Ehefrau die Anträge, der Unterhaltsbeitrag

für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019

bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF

1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ sei ab sofort bis

November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur Volljährigkeit bzw.

bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der

Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 300.00 festzusetzen. Es sei festzustellen,

dass der gebührende Unterhalt der beiden Söhne je CHF 1‘000.00 betrage. Der

Ehemann schloss auf Abweisung der ergänzten Rechtsbegehren.

2.2 Am 20. Dezember 2016

verfügte der Amtsgerichtspräsident, die mit Verfügung vom 11. März 2016

angeordnete Anweisung an den Arbeitgeber werde insofern angepasst, als die [...]

AG, Bauunternehmung, angewiesen werde, mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 vom

Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von B.___ monatlich die

Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufenden Unterhalt in Abzug zu

bringen und auf das Konto von A.___ bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank

zu überweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe) stellte die

Ehefrau den superprovisorischen Antrag, es sei dem Arbeitgeber des Ehemannes,

der [...] AG, mitzuteilen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom

20. Dezember 2016 unwirksam sei und dass nach wie vor die Verfügung vom 11.

März 2016 (Anweisung an den Arbeitgeber) gelte. Es sei somit ab sofort, wieder

der CHF 2‘811.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) übersteigende Betrag,

maximal CHF 670.00 sowie die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufender

Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Am

17. Februar 2017 verfügte die Referentin des Obergerichts, die

superprovisorisch, eventualiter vorsorglich und dringlich gestellten Anträge

der Ehefrau vom 15. Februar 2017 würden abgewiesen.

3. Über die Berufung

kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufungsklägerin stellt das

Rechtsbegehren, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 sei

aufzuheben. Das Eheschutzverfahren ist erst seit 30. Oktober 2015 hängig. Die

Berufungsklägerin nennt als Berufungsgegenstand das Urteil vom 25. November

2016.

Es handelt sich demnach beim Rechtsbegehren der Ehefrau, Ziffer 7 des

Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben um einen offensichtlichen Verschrieb

(bzw. wohl um eine nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten korrigierte Version

einer Vorlage).

1.2

Die Ehefrau stellt

in ihren modifizierten Rechtsbegehren vom 23. Januar 2017 die Anträge, der

Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00

und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der

Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___

sei ab sofort bis November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur

Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00

festzusetzen. In ihrer Begründung für die Abstufung der Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge

stellt die Ehefrau auf den jeweiligen Eintritt der Kinder ins 13. Altersjahr ab

und setzt dieses für C.___ auf [...] 2019 und für D.___ auf [...] 2021 fest. C.___

wird am [...] 2018 12 Jahre alt und tritt dann ins 13. Altersjahr und D.___ hat

seinen 12. Geburtstag am [...] 2020 und tritt dann ins 13. Altersjahr. Die

Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach den etwas verwirrlichen Anträgen

der Ehefrau entsprechend dem Wortlaut so zu präzisieren, dass sie für C.___ per

1.

Januar 2019 (C.___ befindet sich dann im 13. Altersjahr) und für D.___ per

1.

Dezember 2021 (D.___ befindet sich dann bereits im 14. Altersjahr) eine

Erhöhung auf je CHF 1‘060.00 wünscht.

2.

Die Berufungsklägerin

rügt, dass die Vorinstanz von einem falschen Einkommen des Berufungsbeklagten

ausgegangen sei und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits werde eine Reduktion

von 20 % vorgenommen wegen eines Unfalls, der zu einer angeblichen

Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes führen solle und anderseits würden fälschlicherweise

hohe Quellensteuern für die Berechnung des Existenzminimums eingerechnet und

vom Bruttolohn in Abzug gebracht.

3.1

Die Vorinstanz hat

bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und entsprechenden

Lohneinbusse erwogen, mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sei der Ehemann

aufgefordert worden, einen Bericht des behandelnden Arztes über die Art des

Unfalles und der laufenden Therapie sowie einer Prognose über den

Heilungsverlauf einzureichen. Den in der Folge vorgelegten Unterlagen

(Kreisärztliche Untersuchung E.___ vom 27. Juni 2016, Bericht von Dr. med. F.___

an Dr. med. G.___ vom 16. August 2016, ärztlicher Bericht von Dr. med. G.___

vom 28. Juli 2016) könne entnommen werden, dass es keine medizinische Erklärung

für die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes gebe. In allen drei

Berichten werde davon ausgegangen, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich

durch die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren aufgrund der familiären

Situation erheblich chronifiziert würden. Mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit könne der Ehemann weder den Kindern noch der Ehefrau

Unterhalt bezahlen.

3.2

Die

Berufungsklägerin macht geltend, aus den drei erwähnten Arztberichten gehe

hervor, dass objektiv keine fassbaren Befunde vorliegen würden und es lasse

sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Es sei nun nicht

nachvollziehbar, wenn das Gericht festhalte, dass es keine medizinische

Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit gebe, diese dann aber dennoch

berücksichtige. Es sei weder behauptet noch substantiiert, geschweige denn

bewiesen, dass eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des

Ehemannes vorliege. Entsprechend sei vom 100 %-Lohn des Berufungsbeklagten, den

dieser bis und mit Februar 2016 erhalten habe, auszugehen.

3.3

Es ist der

Berufungsklägerin beizupflichten, dass die Erwägungen des Vorderrichters in

diesem Punkt unklar und missverständlich sind und der Verdacht der

Berufungsklägerin, dass der Ehemann simuliere und einfach zu faul sei um zu

arbeiten, auf den ersten Blick etwas für sich hat. Der Vorderrichter zitiert

zwar die Arztberichte, woraus keine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit

hervorgehe, schliesst dann aber gleichwohl mit lediglich einem Satz, mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann keine Unterhaltsbeiträge

bezahlen. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass der Berufungsbeklagte seit

seinem Arbeitsunfall vom 7. März 2016 nicht mehr gearbeitet hat. Im

kreisärztlichen Bericht der E.___ vom 27. Juni 2016 wird einerseits von

persistierender Arbeitsunfähigkeit gesprochen, anderseits aber auch von einem

grotesk anmutenden Gangbild, dem fehlenden Ansprechen auf Analgetika und

Therapie, was sicher auch mit der massiv psychosozialen Belastungssituation der

Trennung einhergehe. Im Bericht von Dr. F.___ vom 16. August 2016 ist

festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich durch die bestehenden

psychosozialen Belastungsfaktoren auf Grund der familiären Situation erheblich

chronifiziert werde. Jedenfalls lasse sich keine traumatisch bedingte neurologische

Schädigung feststellen und von Seiten des Nervensystems bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. G.___

schliesst in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 an die Rechtsvertreterin des

Berufungsbeklagten dann, es sei mit einem hartnäckigen Verlauf zu rechnen. Da

die beklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang zur psychosozialen

Problematik stehen würden, werde eine Besserung vermutlich erst eintreten, wenn

die psychosozialen Probleme reduziert werden könnten und Herr B.___ psychisch

weniger unter Druck stehe. Diese Berichte zeigen auf, dass seit dem

Arbeitsunfall vom März 2016, also seit einem Jahr der Berufungsbeklagte nicht

in der Lage ist, zu arbeiten. Unverständlicherweise hat er erst im

Berufungsverfahren ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Diese

sind – jedenfalls was den Zeitraum nach dem erstinstanzlichen Urteil betrifft –

als Noven hier beachtlich. Dr. G.___ bestätigt in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

durchgehend eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen.

Zusammenfassend ist

demnach davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall

arbeitsunfähig ist. Diese nunmehr seit mehr als einem Jahr dauernde

Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen. Vage Vermutungen, der

Berufungsbeklagte simuliere, vermögen die ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit nicht umzustossen. Der Vorderrichter hat zu Recht, dem

Berufungsbeklagten zurzeit lediglich ein Einkommen von 80 % seines früheren

Lohnes angerechnet. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

4.1

Der Vorderrichter

hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Verfügung vom 11. März 2016 sei der

vom Ehemann pro Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 335.00 festgelegt

worden. Dabei sei von einem massgeblichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF

3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ausgegangen worden. Wegen

dem Unfall von Anfang März 2016 sei gemäss Lohnabrechnungen sein Bruttogehalt

daher um 20 % reduziert worden. Analog der Berechnung in der Verfügung vom 11.

März 2016 ergebe das eine Quellensteuerbelastung von CHF 353.20 und somit ein

für die Unterhaltsberechnung massgebliches Nettoeinkommen von CHF 2‘588.50

zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 215.70.

4.2

Die

Berufungsklägerin macht geltend, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die

Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge (weder beim

Kinderunterhalt noch beim Ehegattenunterhalt) nicht zu berücksichtigen sei. Sie

habe zu diesem Punkt der Verfügung vom 11. März 2016 eine Erläuterung verlangt.

In seiner Verfügung vom 29. März 2016 habe der Amtsgerichtspräsident ihr beschieden,

dass auf die Frage im Rahmen des Eheschutzurteils auf Antrag nochmals

zurückzukommen sei. In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2016 habe sie den Antrag

gestellt, dass die Quellensteuer bei der Unterhaltsberechnung nicht zu

berücksichtigen sei. Auf diesen Antrag sei die Vorinstanz mit keinem Wort

eingegangen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würde gegen das Gleichheitsgebot

verstossen und wäre rechtsungleich, ja geradezu willkürlich, wenn bei einer

ordentlichen Veranlagung des Unterhaltsschuldners die Steuern nicht zum

Existenzminimum gerechnet würden, bei einem Quellensteuerabzug hingegen schon.

4.3

Mit Verfügung vom

11.

März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident den Ehemann verpflichtet, der

Ehefrau rückwirkend ab 1. März 2016 an den Unterhalt der Söhne monatlich je CHF

335.00

zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit wurde

der Antrag der Ehefrau auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Für

die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hat der Vorderrichter die Quellensteuer

ermittelt und vom Brutto- bzw. Nettoeinkommen abgezogen. Mit dem massgeblichen

Nettoeinkommen von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem

Existenzminimum von CHF 2‘811.00 errechnete der Vorderrichter einen Überschuss

von CHF 679.00, was Unterhaltsbeiträge von je CHF 335.00 für die beiden Söhne

ergab. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte die Ehefrau um Erläuterung der

Verfügung vom 11. März 2016 sowie um Zustellung der Berechnungsblätter. Sie

führte dazu u.a. aus, dass sie (vorläufig) der Ansicht sei, dass die

Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen

sei. Sie behalte sich vor, die Verfügung vom Obergericht prüfen zu lassen. Da

die Verfügung im Moment nicht nachvollziehbar sei, werde aber zuerst ein

Begehren um Erläuterung gestellt. Am 29. März 2016 stellte der

Amtsgerichtspräsident der Ehefrau das Berechnungsblatt zu und verfügte, es

werde daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des

massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Wie

bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer

möglichen Tarifkorrektur zu verfahren sei, werde auf entsprechenden Antrag der

Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden. Die Berufungsklägerin hat auf

die Verfügung nicht reagiert und kein Rechtsmittel ergriffen. Erst am 3.

Oktober 2016 hat sie wiederholt, sie sei nach wie vor der Ansicht und stelle

entsprechend Antrag, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der

Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei.

In der Verfügung vom 11.

März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident klar begründet, dass nach einer Neuberechnung

(der Vorderrichter hatte offenbar den Parteien anlässlich der Verhandlung eine

erste Version einer Unterhaltsberechnung ausgehändigt) die Quellensteuer

berücksichtigt werde und dass dadurch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf

je CHF 335.00 zu stehen kämen. Am 29. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident

verfügt, dass er daran festhalte, dass die Quellensteuer berücksichtigt werde.

Die Ehefrau hat keine der beiden Verfügungen angefochten. Der Vorderrichter hat

entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin auch nicht in Aussicht gestellt,

dass er auf Antrag hin nochmals über die Quellensteuer-Frage entscheiden werde.

Die Verfügung vom 29. März 2016 (Ziffer 3) hat folgenden Wortlaut: «Es wird

daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des

massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden muss. Wie bei

einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen

Tarifkorrektur zu verfahren ist, wird auf entsprechenden Antrag der Parteien im

Eheschutzurteil entschieden werden.» Der Vorderrichter hat also weder eine

Rechtsverweigerung begangen noch hat er das rechtliche Gehör der

Berufungsklägerin verletzt. Der Vorderrichter hat im Gegenteil in zwei kurz

aufeinander folgenden Verfügungen klipp und klar zum Ausdruck gebracht, dass

die Quellensteuer beim Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt werde,

was mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz nicht zu beanstanden ist. Diese

Rechtsfrage ist damit im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden. Darauf

kann nicht zurückgekommen werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

5.1

Die

Berufungsklägerin stellt den Antrag, es sei festzulegen, dass die Kinderzulagen

direkt von ihr bezogen werden könnten. Zur Begründung führt sie an, dass es

sehr unbefriedigend, ja geradezu stossend sei, dass der Berufungsbeklagte

Kinderzulagen erhalte, diese aber nicht weiterleite. Es werde daher der

Einfachheit halber der Antrag gestellt, dass künftig sie die Kinderzulagen

beziehen dürfe.

5.2

Mangels Beschwer ist

auf diesen erstmals und nur der Einfachheit halber gestellten Antrag nicht einzutreten.

6.

Das

Kindsunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar

2017.

in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim

Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.

7.

Bei der Beurteilung

der vorliegend umstrittenen Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass auch nach

neuem Kindesunterhaltsrecht wie bisher der Grundsatz gilt, dass ein Eingriff in

das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei nicht zulässig ist (BGE

140.

III 337 E. 4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 542

ff., insbes. S. 548).

Die Beträge der

Bedarfsberechnungen sind nicht angefochten. Es ist demnach von den vom

Vorderrichter ermittelten Zahlen auszugehen. Es ist somit im Ergebnis mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass der grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte

derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend

leistungsfähig ist. Die Berufung muss abgewiesen werden.

8.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu

auferlegen. Sie hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung

auszurichten. Beiden Parteien wird auch für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des

Berufungsbeklagten kann genehmigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters

der Berufungsklägerin ist dagegen zu kürzen. Sie ist übersetzt und teilweise

nicht erklärbar. Die Berufung hat sich auf die Rüge der Behandlung der

Quellensteuer sowie auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten beschränkt.

Der hiefür geltend gemachte Aufwand von mehr als 10 Stunden kann nicht

entschädigt werden. Dann ist der getätigte Aufwand (Eingabe ans Obergericht, Telefonate

mit der Klientin und dem Arbeitgeber des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit

der vom Vorderrichter verfügten Anpassung der Schuldneranweisung vom 20.

Dezember 2016) von 2 ¼ Stunden zu hoch. Der Aufwand ist gesamthaft auf 12

Stunden zuzüglich Auslagen und MWSt. zu kürzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine Parteientschädigung

von CHF 1‘987.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine

Entschädigung von CHF 1‘461.75 und Rechtsanwalt Markus Reber eine Entschädigung

von CHF 2‘437.55 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder

B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___

und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren

Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 525.40 und für Rechtsanwalt Markus

Reber CHF 648.00.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller