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Entscheid

ZKBER.2017.1

Abänderung Eheschutz / unentgeltliche Rechtspflege

16. Januar 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ (im Folgenden

die Ehefrau) stellte am 18. August 2016 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um

Abänderung von Eheschutzmassnahmen gegen A.___ (im Folgenden der Ehemann). Die

Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 20. Dezember 2016 folgendes Urteil:

1.

Ziffer 4. des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 12. März 2015 wird durch

folgende Fassung ersetzt:

A.___ hat für die Kinder [...]

und [...] mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von je CHF 225.00 zu bezahlen.

In diesen Beiträgen sind die

Kinderzulagen nicht enthalten; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

A.___ hat den Kindern zudem die

seit März 2015 bezogenen und noch nicht überwiesenen Kinderzulagen zu bezahlen.

Erwägungen

2.

B.___ wird die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.

Jede Partei hat

ihre Parteikosten selbst zu bezahlen.

4.

Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00

hat A.___ zu bezahlen.

2.

Dagegen erhob der A.___

Einsprache an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1.

Bitte ich Sie um

eine Zusage der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Die Berechnungsgrundlage anzupassen.

3.

Die Einsprache kann als Berufung gegen

den Abänderungsentscheid und als Beschwerde betreffend unentgeltliche

Rechtspflege entgegengenommen werden. Die beiden Rechtsmittel können gemeinsam

in einem Entscheid behandelt werden.

4.

Wie nachfolgend aufgezeigt,

erweisen sich beide Rechtsmittel als unzulässig im Sinne von Art. 312 Abs. 1

und von Art. 322 Abs. 1 ZPO und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

5.

Dem Ehemann wurde die

unentgeltliche Rechtspflege nicht zugesprochen, weil er keinen entsprechenden

Antrag gestellt hat. Er hat dies nicht getan, obwohl er mit dem Beiblatt

betreffend Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten von der Vorinstanz darauf

aufmerksam gemacht wurde, dass er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege stellen kann. Im vorangehenden Verfahren betreffend Eheschutz

(TGZPR.2014.800) hatte er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und

bewilligt erhalten. Diese Bewilligung erstreckte sich indessen nur auf dieses

Verfahren und gilt nicht einfach automatisch für alle zukünftigen Verfahren. Da

der Ehemann im vorliegenden Verfahren auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen kein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, gibt es gar

keinen anfechtbaren Entscheid, durch den er beschwert sein könnte. Auf die

Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

6.

Der Ehemann verlangt eine Anpassung

der Berechnungsgrundlage. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu

beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das Rechtsbegehren des Ehemannes im

Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen genügt dieser Anforderung nicht.

In der Begründung seiner Eingabe spricht er zwar einige Positionen konkret an.

Es sind aber nicht alle Rügen betragsmässig bestimmt, so dass auch der

Begründung nicht entnommen werden kann, auf welchen Betrag die Kinderalimente

seiner Auffassung nach letztlich herabgesetzt werden sollen. Auf die Berufung

ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn indessen darauf einzutreten gewesen

wäre, so wäre die Berufung als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen,

wie die folgenden Erwägungen zeigen.

7.1

Die Krankenkassenprämie des

Ehemannes beträgt CHF 288.35. Von dieser Prämie hat die Vorderrichterin die

jährliche Prämienverbilligung in Abzug gebracht. Diese errechnete sie nach § 89

Abs. 1 des Steuergesetzes (SG, BGS 831.1) i.V.m. § 69 Abs. 1 der

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) aufgrund des satzbestimmenden Einkommens der

letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Prämienverbilligung ist anzurechnen,

selbst wenn es der Ehemann versäumt haben sollte, diese zu beantragen. Die

Folgen eines solchen Versäumnisses hat die unterhaltsverpflichtete Partei

selbst zu tragen. Sie können nicht der unterhaltsberechtigen Partei überwälzt

werden. Die sich in den Akten befindliche definitive Steuerveranlagung des

Jahres 2015 weist zwar ein tieferes für die satzbestimmendes Einkommen auf als

dasjenige, welches die Vorderrichterin ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Dies

wirkt sich jedoch zu Gunsten des Ehemannes aus, bedeutet doch ein höheres

Einkommen eine geringere Prämienverbilligung. Oder andersrum: Mit dem Einkommen

gemäss Steuerveranlagung hätte der Ehemann eine höhere Prämienverbilligung

erhalten, womit bei seinem Existenzminimum noch eine tiefere

Krankenkassenprämie berücksichtigt worden wäre.

7.2

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat

dem variierenden Einkommen des Ehemannes Rechnung getragen und auf das

Durchschnittseinkommen der eingereichten zehn Lohnabrechnungen des Jahres 2016 abgestellt.

In Bezug auf seine verfügbaren Mittel ist die Vorderrichterin von diesem Einkommen

ausgegangen. Das satzbestimmende Einkommen von CHF 31‘000.00 spielt nur im

Zusammenhang mit der Berechnung der Prämienverbilligung nach Ziffer 7 oben eine

Rolle.

7.3

Der Ehemann verweist schliesslich auf

die bestehende Lohnpfändung und die dafür vom Betreibungsamt vorgenommene

Berechnung seines Existenzminimums. Die beiden Bedarfsberechnungen des

Betreibungsamtes und der Vorderrichterin sind jedoch bis auf drei Abweichungen

identisch. Die eine betrifft die Krankenkassenprämie, bei der die mögliche

Prämienverbilligung berücksichtigt wurde, da die Ehefrau eine mögliche Säumnis

des Ehemannes nicht zu entgelten hat. Zu seinen Gunsten hat die Amtsgerichtsstatthalterin

dem Ehemann aber zusätzlich einen Betrag für die Telekommunikation angerechnet,

welcher bei der Berechnung des Betreibungsamtes fehlt. Schliesslich hat die

Amtsgerichtsstatthalterin die Kinderzulagen bereits beim Einkommen in Abzug gebracht

und sie dafür beim Bedarf nicht mehr berücksichtigt, währenddem das

Betreibungsamt umgekehrt verfahren ist. Soweit nun der Ehemann infolge der

Abänderung der Eheschutzverfügung Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann er

beim Betreibungsamt eine Revision der bestehenden Lohnpfändung verlangen.

8.

Auf die beiden Rechtsmittel ist nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Ehemann die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht

eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller