ZKBER.2017.1
Abänderung Eheschutz / unentgeltliche Rechtspflege
16. Januar 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung
Eheschutz / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (im Folgenden
die Ehefrau) stellte am 18. August 2016 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um
Abänderung von Eheschutzmassnahmen gegen A.___ (im Folgenden der Ehemann). Die
Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 20. Dezember 2016 folgendes Urteil:
1.
Ziffer 4. des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 12. März 2015 wird durch
folgende Fassung ersetzt:
A.___ hat für die Kinder [...]
und [...] mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von je CHF 225.00 zu bezahlen.
In diesen Beiträgen sind die
Kinderzulagen nicht enthalten; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
A.___ hat den Kindern zudem die
seit März 2015 bezogenen und noch nicht überwiesenen Kinderzulagen zu bezahlen.
Erwägungen
2.
B.___ wird die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Jede Partei hat
ihre Parteikosten selbst zu bezahlen.
4.
Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00
hat A.___ zu bezahlen.
2.
Dagegen erhob der A.___
Einsprache an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
1.
Bitte ich Sie um
eine Zusage der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Die Berechnungsgrundlage anzupassen.
3.
Die Einsprache kann als Berufung gegen
den Abänderungsentscheid und als Beschwerde betreffend unentgeltliche
Rechtspflege entgegengenommen werden. Die beiden Rechtsmittel können gemeinsam
in einem Entscheid behandelt werden.
4.
Wie nachfolgend aufgezeigt,
erweisen sich beide Rechtsmittel als unzulässig im Sinne von Art. 312 Abs. 1
und von Art. 322 Abs. 1 ZPO und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
5.
Dem Ehemann wurde die
unentgeltliche Rechtspflege nicht zugesprochen, weil er keinen entsprechenden
Antrag gestellt hat. Er hat dies nicht getan, obwohl er mit dem Beiblatt
betreffend Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten von der Vorinstanz darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege stellen kann. Im vorangehenden Verfahren betreffend Eheschutz
(TGZPR.2014.800) hatte er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und
bewilligt erhalten. Diese Bewilligung erstreckte sich indessen nur auf dieses
Verfahren und gilt nicht einfach automatisch für alle zukünftigen Verfahren. Da
der Ehemann im vorliegenden Verfahren auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen kein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, gibt es gar
keinen anfechtbaren Entscheid, durch den er beschwert sein könnte. Auf die
Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.
6.
Der Ehemann verlangt eine Anpassung
der Berechnungsgrundlage. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu
beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das Rechtsbegehren des Ehemannes im
Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen genügt dieser Anforderung nicht.
In der Begründung seiner Eingabe spricht er zwar einige Positionen konkret an.
Es sind aber nicht alle Rügen betragsmässig bestimmt, so dass auch der
Begründung nicht entnommen werden kann, auf welchen Betrag die Kinderalimente
seiner Auffassung nach letztlich herabgesetzt werden sollen. Auf die Berufung
ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn indessen darauf einzutreten gewesen
wäre, so wäre die Berufung als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen,
wie die folgenden Erwägungen zeigen.
7.1
Die Krankenkassenprämie des
Ehemannes beträgt CHF 288.35. Von dieser Prämie hat die Vorderrichterin die
jährliche Prämienverbilligung in Abzug gebracht. Diese errechnete sie nach § 89
Abs. 1 des Steuergesetzes (SG, BGS 831.1) i.V.m. § 69 Abs. 1 der
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) aufgrund des satzbestimmenden Einkommens der
letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Prämienverbilligung ist anzurechnen,
selbst wenn es der Ehemann versäumt haben sollte, diese zu beantragen. Die
Folgen eines solchen Versäumnisses hat die unterhaltsverpflichtete Partei
selbst zu tragen. Sie können nicht der unterhaltsberechtigen Partei überwälzt
werden. Die sich in den Akten befindliche definitive Steuerveranlagung des
Jahres 2015 weist zwar ein tieferes für die satzbestimmendes Einkommen auf als
dasjenige, welches die Vorderrichterin ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Dies
wirkt sich jedoch zu Gunsten des Ehemannes aus, bedeutet doch ein höheres
Einkommen eine geringere Prämienverbilligung. Oder andersrum: Mit dem Einkommen
gemäss Steuerveranlagung hätte der Ehemann eine höhere Prämienverbilligung
erhalten, womit bei seinem Existenzminimum noch eine tiefere
Krankenkassenprämie berücksichtigt worden wäre.
7.2
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat
dem variierenden Einkommen des Ehemannes Rechnung getragen und auf das
Durchschnittseinkommen der eingereichten zehn Lohnabrechnungen des Jahres 2016 abgestellt.
In Bezug auf seine verfügbaren Mittel ist die Vorderrichterin von diesem Einkommen
ausgegangen. Das satzbestimmende Einkommen von CHF 31‘000.00 spielt nur im
Zusammenhang mit der Berechnung der Prämienverbilligung nach Ziffer 7 oben eine
Rolle.
7.3
Der Ehemann verweist schliesslich auf
die bestehende Lohnpfändung und die dafür vom Betreibungsamt vorgenommene
Berechnung seines Existenzminimums. Die beiden Bedarfsberechnungen des
Betreibungsamtes und der Vorderrichterin sind jedoch bis auf drei Abweichungen
identisch. Die eine betrifft die Krankenkassenprämie, bei der die mögliche
Prämienverbilligung berücksichtigt wurde, da die Ehefrau eine mögliche Säumnis
des Ehemannes nicht zu entgelten hat. Zu seinen Gunsten hat die Amtsgerichtsstatthalterin
dem Ehemann aber zusätzlich einen Betrag für die Telekommunikation angerechnet,
welcher bei der Berechnung des Betreibungsamtes fehlt. Schliesslich hat die
Amtsgerichtsstatthalterin die Kinderzulagen bereits beim Einkommen in Abzug gebracht
und sie dafür beim Bedarf nicht mehr berücksichtigt, währenddem das
Betreibungsamt umgekehrt verfahren ist. Soweit nun der Ehemann infolge der
Abänderung der Eheschutzverfügung Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann er
beim Betreibungsamt eine Revision der bestehenden Lohnpfändung verlangen.
8.
Auf die beiden Rechtsmittel ist nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Ehemann die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller