ZKBER.2017.10
Ernennung eines Präsidenten des Verwaltungsrates oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
28. März 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Antonia Stutz und/oder Rechtsanwältin Anna Brauchli,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung
eines Präsidenten/einer Präsidentin des Verwaltungsrates bzw. Auflösung der Gesellschaft
nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016
teilte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn der A.___ AG mit, dass ihre
bisherige Präsidentin des Verwaltungsrates auf eigenes Begehren im
Handelsregister gelöscht worden und die Gesellschaft deshalb ohne Präsident/in
des Verwaltungsrates sei. Der A.___ AG wurde Frist gesetzt, den rechtmässigen
Zustand wieder herzustellen, ansonsten dem zuständigen Richter beantragt werde,
die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
1.2 Am 17. Oktober 2016 gelangte das
Handelsregisteramt (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Richteramt Olten-Gösgen und
verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen nicht
rechtmässiger Zusammensetzung des vorgeschriebenen Organs die erforderlichen
Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen
setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur
Stellungnahme. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihr die Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht
vernehmen lassen.
3.1 Am 14. November 2016 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die
Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.
2. Die A.___ AG, [...], wird in Anwendung
von Art. 731b OR aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs angeordnet.
3. Der Vollzug der Liquidation wird an
das Kantonale Konkursamt übertragen.
4. Die Gesuchsgegnerin hat die
Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller
eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
3.2 Innert der Rechtsmittelfrist erhob
die Gesuchsgegnerin keine Berufung gegen den begründeten Entscheid.
3.3 Das von der Gesuchsgegnerin am 17.
Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn gestellte Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wurde mit Urteil vom 28. Februar 2017
gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin Frist von zehn Tagen seit Erhalt des
Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen
vom 14. November 2016 Berufung einzulegen.
4.1 Am 13. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin
(von nun an: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 14. November 2016 sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen
Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) abzuschreiben.
2. Eventualiter sei das Urteil des
Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und das Gesuch des
Berufungsbeklagten abzuweisen.
3. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen.
4. Eventualiter sei das Urteil des
Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und die Streitsache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsbeklagten.
4.2 Mit Berufungsantwort vom 23. März
2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) auf (teilweise)
Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der Aktiengesellschaft sind
die vorgeschriebenen Organe die Generalversammlung (Art. 698 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707
ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht
verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Besteht der Verwaltungsrat
aus mehreren Mitgliedern, ist durch das zuständige Organ ein Präsident zu
wählen (Art. 712 OR).
1.2
Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das
fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2.1
Im Zeitpunkt der Fällung des
erstinstanzlichen (im Dispositiv eröffneten) Urteils am 14. November 2016 war
die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert. Es fehlte ihr eine
Präsidentin/ein Präsident des Verwaltungsrates.
2.2
Mit der Wahl von B.___ als
Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ AG vom 22. November 2016 ist der
gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde die neue
Präsidentin am 23. November 2016 eingetragen. Die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege
sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
3.1
Entgegen der Auffassung der Parteien
ist mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden. Entsprechend ist die Berufung im Hauptantrag
abzuweisen. Hingegen kann der Eventualantrag teilweise gutgeheissen werden. Die
Ziffern 2 bis 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.
3.2
Da die Berufungsklägerin zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus
demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils
können deshalb bestehen bleiben. Auch die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids
bleibt bestehen. Denn diesbezüglich ist die Berufungsklägerin nicht beschwert.
Betreffend die Ziffern 1, 4 und 5 ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist.
4.1
Die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten
für das obergerichtliche Verfahren eine antragsgemässe Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die A.___ AG hat dem
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel