Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2017.10

Ernennung eines Präsidenten des Verwaltungsrates oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

28. März 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016

teilte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn der A.___ AG mit, dass ihre

bisherige Präsidentin des Verwaltungsrates auf eigenes Begehren im

Handelsregister gelöscht worden und die Gesellschaft deshalb ohne Präsident/in

des Verwaltungsrates sei. Der A.___ AG wurde Frist gesetzt, den rechtmässigen

Zustand wieder herzustellen, ansonsten dem zuständigen Richter beantragt werde,

die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1.2 Am 17. Oktober 2016 gelangte das

Handelsregisteramt (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Richteramt Olten-Gösgen und

verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen nicht

rechtmässiger Zusammensetzung des vorgeschriebenen Organs die erforderlichen

Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen

setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur

Stellungnahme. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihr die Liquidation nach

den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht

vernehmen lassen.

3.1 Am 14. November 2016 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die

Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

2. Die A.___ AG, [...], wird in Anwendung

von Art. 731b OR aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften

über den Konkurs angeordnet.

3. Der Vollzug der Liquidation wird an

das Kantonale Konkursamt übertragen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat die

Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller

eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.2 Innert der Rechtsmittelfrist erhob

die Gesuchsgegnerin keine Berufung gegen den begründeten Entscheid.

3.3 Das von der Gesuchsgegnerin am 17.

Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn gestellte Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wurde mit Urteil vom 28. Februar 2017

gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin Frist von zehn Tagen seit Erhalt des

Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen

vom 14. November 2016 Berufung einzulegen.

4.1 Am 13. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin

(von nun an: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 14. November 2016 sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen

Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) abzuschreiben.

2. Eventualiter sei das Urteil des

Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und das Gesuch des

Berufungsbeklagten abzuweisen.

3. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen.

4. Eventualiter sei das Urteil des

Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und die Streitsache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

4.2 Mit Berufungsantwort vom 23. März

2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) auf (teilweise)

Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Aktiengesellschaft sind

die vorgeschriebenen Organe die Generalversammlung (Art. 698 ff. des

Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707

ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht

verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Besteht der Verwaltungsrat

aus mehreren Mitgliedern, ist durch das zuständige Organ ein Präsident zu

wählen (Art. 712 OR).

1.2

Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist

setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das

fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation

nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).

2.1

Im Zeitpunkt der Fällung des

erstinstanzlichen (im Dispositiv eröffneten) Urteils am 14. November 2016 war

die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert. Es fehlte ihr eine

Präsidentin/ein Präsident des Verwaltungsrates.

2.2

Mit der Wahl von B.___ als

Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ AG vom 22. November 2016 ist der

gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde die neue

Präsidentin am 23. November 2016 eingetragen. Die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege

sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3.1

Entgegen der Auffassung der Parteien

ist mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes das Verfahren nicht

gegenstandslos geworden. Entsprechend ist die Berufung im Hauptantrag

abzuweisen. Hingegen kann der Eventualantrag teilweise gutgeheissen werden. Die

Ziffern 2 bis 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.

3.2

Da die Berufungsklägerin zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus

demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils

können deshalb bestehen bleiben. Auch die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids

bleibt bestehen. Denn diesbezüglich ist die Berufungsklägerin nicht beschwert.

Betreffend die Ziffern 1, 4 und 5 ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf

überhaupt einzutreten ist.

4.1

Die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.2

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten

für das obergerichtliche Verfahren eine antragsgemässe Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die A.___ AG hat dem

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel