ZKBER.2017.12
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
11. April 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Ralph
George,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecherin Heidi
Abegg,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen seit 3.
Februar 2016 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Bereits
vorher hatten sie für die Dauer der Trennung vereinbart, dass der Ehemann der
Ehefrau ab 1. Februar 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00
bezahlt. Diesen Unterhaltsbeitrag hatten sie einvernehmlich mit Wirkung ab 1.
Juli 2015 auf CHF 2‘600.00 reduziert. Am 24./28. Juni 2016 unterzeichneten sie
eine Ehescheidungskonvention. Unter dem Titel «II. Nachehelicher
Unterhaltsbeitrag» hielten sie dabei unter anderem Folgendes fest: «Der Ehemann
verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juli 2016 im Sinne von Art. 125 ZGB bis zu
seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (voraussichtlich bis und mit dem
Monat [...] 2020) einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 1‘500.00 zu
bezahlen».
Der Konvention zufolge war
beabsichtigt, dass die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft
unter Übernahme der Hypothekarschulden ins Alleineigentum des Ehemannes
übergeht. Mit einer dem Gericht einzureichenden Bestätigung sollte er sich über
die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung gegenüber der Bank ausweisen.
Der Amtsgerichtspräsident setzte gestützt darauf dem Ehemann Frist zur
Einreichung dieser Bestätigung. Nach deren Eingang werde den Parteien das
Scheidungsurteil zugestellt. Der Ehemann liess die Frist wegen Schwierigkeiten
mit der Finanzierung der Übernahme der Liegenschaft mehrfach erstrecken. Am 29.
September 2016 sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren.
1.2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte
die Ehefrau dem Amtsgerichtspräsidenten mit, sie habe die Konvention im Juni
2016 unterzeichnet im Glauben, dass das Scheidungsurteil im Juli 2016 gefällt
werden könne. Auch deshalb habe sie eingewilligt, bereits ab Juli 2016 auf den
ihr seit dem 1. Juli 2015 für die Trennung zustehenden Unterhaltsbeitrag von
CHF 2'600.00 zu verzichten. Der Ehemann bezahle ihr seit August 2016 lediglich
noch den in der Konvention festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00,
obschon deren Genehmigung bis heute ausstehe. Die Verzögerung des Verfahrens
sei vollumfänglich dem Ehemann anzulasten. Wenn ihr nun zugemutet werde,
infolge der durch die Gegenpartei verursachten Verzögerungen, eine stark
reduzierte Rente ab Juli 2016 in Kauf zu nehmen, sei dies inakzeptabel. Da der
Ehemann es ablehne, weiterhin den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 bis zu
einem rechtskräftigen Urteil zu bezahlen, stelle sie den Antrag, ihn mit
Wirkung ab 1. Juli 2016 gerichtlich bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens
dazu zu verpflichten. Der Ehemann beantragte, dieses Begehren abzuweisen.
Nach Ablauf der Sistierung des
Scheidungsverfahrens verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit
Verfügung vom 2. März 2017, der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens
einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 pro
Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 2. März 2017. Er beantragt, die Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass er der Ehefrau gemäss
Ehescheidungskonvention vom 24./28. Juni 2016 ab 1. Juli 2016 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe. Die Ehefrau schliesst auf
Abweisung der Berufung.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident führt
zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Parteien seien beim
Unterzeichnen der Ehescheidungskonvention offensichtlich von einem zeitnahen
Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ausgegangen. Offenbar komme es nunmehr
aber nicht wie vereinbart zur Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch den
Ehemann, sondern zum Verkauf derselben, was einige Verzögerung mit sich bringe.
Deshalb sei der Regelung des nachehelichen Unterhalts, wonach der Ehemann der
Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter noch monatlich CHF
1‘500.00 zu bezahlen habe, Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und
nicht, wie konventionaliter festgelegt, bereits ab 1. Juli 2016 zukommen zu
lassen. Die Kontrollrechnung ergebe insbesondere unter Berücksichtigung des
Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt einen Unterhaltsbeitrag, welchen der
Ehemann der Ehefrau zu bezahlen habe, von monatlich CHF 2'600.00. Es werde dazu
auf das der Verfügung beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
1.2
Der Berufungskläger bringt im
Wesentlichen vor, er habe die entstandene Situation keineswegs verschuldet. Der
Berufungsbeklagten entstehe aus der Verzögerung kein Nachteil. Namentlich
könnte sie ihre für die Liegenschaft verpfändete Säule 3a ohnehin erst beim
Eintritt ins Pensionsalter beanspruchen. Mangels dahingehendem Antrag und
Begründung sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Kontrollrechnung anzustellen.
Diese sei auch fehlerhaft, werde doch beim Bedarf der Ehefrau die Prämie ihrer
Säule 3a von CHF 641.00 berücksichtigt, welche jedoch seit Ende 2014
stillgelegt sei und damit entfalle. Selbst mit dem von ihm bezahlten Betrag von
CHF 1‘500.00 hätte sie somit bereits einen Überschuss von rund CHF 500.00. Ein
Bedarfsmangel sei nicht geltend gemacht worden. Eine Abänderung der
Scheidungskonvention für die Dauer der Ehescheidung sei unzulässig. Ein
relevanter Willensmangel werde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Es liege
eine Verletzung von Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vor.
2.1
Art. 276 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass
Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
weiter dauern. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht
zuständig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine von den Parteien
getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Trennung oder eine
vertragliche Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Eine solche Abmachung hat
jedoch nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine vom Gericht erlassene
Massnahme oder eine vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung. Während für die
Abänderung gerichtlicher Vereinbarungen die Grundsätze von Art. 179 ZGB gelten,
das heisst insbesondere eine wesentliche und dauernde Veränderung der
Verhältnisse vorliegen muss, kann eine aussergerichtliche Vereinbarung
voraussetzungslos modifiziert werden. Bei Unterhaltsbeiträgen hat das Gericht
nicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der ursprünglichen
Trennungsvereinbarung wesentlich und dauernd geändert haben. Es ist der
Geldbetrag festzusetzen, der aufgrund der konkreten Situation angemessen ist.
Änderungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, müssen in jedem Fall
berücksichtigt werden (Verena Bräm / Franz Hasenböhler, Kommentar zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Zürich 1993 und 1997, N 158
zu Art. 163 ZGB und N 9 zu Art. 179 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in AJP 2007, S. 1226).
2.2
Die Parteien hatten sich bereits
vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Höhe des vom Ehemann an die
Ehefrau während der Trennung zu leistenden Unterhaltsbeitrages geeinigt. Der
zuletzt vereinbarte Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 2‘600.00. Diese
Vereinbarung wird durch die Ehescheidungskonvention nicht ausser Kraft gesetzt.
Bei dem in Ziffer II der Konvention vereinbarten Betrag handelt es sich ausdrücklich
um einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, was auch im Hinweis auf die
entsprechende Bestimmung von Art. 125 ZGB zum Ausdruck kommt. Nachehelich meint
die Zeit nach der Scheidung. Dass der von den Parteien in der Konvention
erwähnte Beginn der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf den 1. Juli 2016
festgelegt wurde, ändert daran nichts. Es kommt immer wieder vor, dass die
Parteien in einer Konvention den Beginn des vereinbarten Unterhaltsbeitrages
nicht auf genau den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft
erwachsen wird, festlegen. Anlass dazu geben Praktikabilitätsgründe. Ein
solches Vorgehen hat gelegentlich zur Folge, dass der in der Konvention
vereinbarte Unterhaltsbeitrag für kurze Zeit formell noch unter dem Titel
Trennungsunterhalt bezahlt wird. Vorliegend geht es aber nicht mehr um eine
solche kurze Zeitspanne. Das Scheidungsurteil konnte bis heute, mehr als neun
Monate später, noch nicht gefällt werden. Dies aus Gründen, die beim Abschluss
der Konvention von den Parteien offensichtlich nicht bedacht worden sind. Für
die Frage des Trennungsunterhalts kann aus diesen Gründen nicht vom Betrag, den
die Parteien in der Konvention festgehalten haben, ausgegangen werden. Der Amtsgerichtspräsident
hatte den Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer der Trennung deshalb zu Recht
unabhängig von der Scheidungskonvention verfügt.
2.3
Der Amtsgerichtspräsident setzte
den Unterhaltsbeitrag auf den von den Parteien bisher vereinbarten Betrag von
CHF 2‘600.00 fest. Dieser Betrag ergab sich auch aufgrund einer Berechnung, mit
welcher er die Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte und den
Überschuss hälftig aufteilte. Diese Berechnungsweise entspricht bei den
gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien der Praxis und führt zu
sachgerechten Ergebnissen. Dass der Ehefrau bereits vor der Scheidung ein
höheres Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, macht der Berufungskläger nicht
geltend. Konkret rügt er einzig, bei der Berechnung hätte der
Amtsgerichtspräsident den Betrag von CHF 641.00 für die Prämie der Säule 3a der
Ehefrau nicht aufrechnen dürfen.
Wie sich aus der Begründung des
Amtsgerichtspräsidenten ergibt, rechnete er den Betrag von CHF 641.00 nicht in
erster Linie wegen der Prämie der Säule 3a auf, sondern «insbesondere unter
Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt» (vgl. Ziffer 2
der Begründung). Diese Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erfolgt zu
Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den
Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen
Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich,
dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des
Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue
Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer /
Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S.
1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb auch in dieser Hinsicht
unbegründet.
3.
Die Berufung muss abgewiesen
werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Die von ihm der
Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzulegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel