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Entscheid

ZKBER.2017.12

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

11. April 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führen seit 3.

Februar 2016 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Bereits

vorher hatten sie für die Dauer der Trennung vereinbart, dass der Ehemann der

Ehefrau ab 1. Februar 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00

bezahlt. Diesen Unterhaltsbeitrag hatten sie einvernehmlich mit Wirkung ab 1.

Juli 2015 auf CHF 2‘600.00 reduziert. Am 24./28. Juni 2016 unterzeichneten sie

eine Ehescheidungskonvention. Unter dem Titel «II. Nachehelicher

Unterhaltsbeitrag» hielten sie dabei unter anderem Folgendes fest: «Der Ehemann

verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juli 2016 im Sinne von Art. 125 ZGB bis zu

seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (voraussichtlich bis und mit dem

Monat [...] 2020) einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 1‘500.00 zu

bezahlen».

Der Konvention zufolge war

beabsichtigt, dass die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft

unter Übernahme der Hypothekarschulden ins Alleineigentum des Ehemannes

übergeht. Mit einer dem Gericht einzureichenden Bestätigung sollte er sich über

die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung gegenüber der Bank ausweisen.

Der Amtsgerichtspräsident setzte gestützt darauf dem Ehemann Frist zur

Einreichung dieser Bestätigung. Nach deren Eingang werde den Parteien das

Scheidungsurteil zugestellt. Der Ehemann liess die Frist wegen Schwierigkeiten

mit der Finanzierung der Übernahme der Liegenschaft mehrfach erstrecken. Am 29.

September 2016 sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren.

1.2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte

die Ehefrau dem Amtsgerichtspräsidenten mit, sie habe die Konvention im Juni

2016 unterzeichnet im Glauben, dass das Scheidungsurteil im Juli 2016 gefällt

werden könne. Auch deshalb habe sie eingewilligt, bereits ab Juli 2016 auf den

ihr seit dem 1. Juli 2015 für die Trennung zustehenden Unterhaltsbeitrag von

CHF 2'600.00 zu verzichten. Der Ehemann bezahle ihr seit August 2016 lediglich

noch den in der Konvention festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00,

obschon deren Genehmigung bis heute ausstehe. Die Verzögerung des Verfahrens

sei vollumfänglich dem Ehemann anzulasten. Wenn ihr nun zugemutet werde,

infolge der durch die Gegenpartei verursachten Verzögerungen, eine stark

reduzierte Rente ab Juli 2016 in Kauf zu nehmen, sei dies inakzeptabel. Da der

Ehemann es ablehne, weiterhin den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 bis zu

einem rechtskräftigen Urteil zu bezahlen, stelle sie den Antrag, ihn mit

Wirkung ab 1. Juli 2016 gerichtlich bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens

dazu zu verpflichten. Der Ehemann beantragte, dieses Begehren abzuweisen.

Nach Ablauf der Sistierung des

Scheidungsverfahrens verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit

Verfügung vom 2. März 2017, der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens

einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 pro

Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 2. März 2017. Er beantragt, die Verfügung

aufzuheben und festzustellen, dass er der Ehefrau gemäss

Ehescheidungskonvention vom 24./28. Juni 2016 ab 1. Juli 2016 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe. Die Ehefrau schliesst auf

Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident führt

zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Parteien seien beim

Unterzeichnen der Ehescheidungskonvention offensichtlich von einem zeitnahen

Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ausgegangen. Offenbar komme es nunmehr

aber nicht wie vereinbart zur Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch den

Ehemann, sondern zum Verkauf derselben, was einige Verzögerung mit sich bringe.

Deshalb sei der Regelung des nachehelichen Unterhalts, wonach der Ehemann der

Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter noch monatlich CHF

1‘500.00 zu bezahlen habe, Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und

nicht, wie konventionaliter festgelegt, bereits ab 1. Juli 2016 zukommen zu

lassen. Die Kontrollrechnung ergebe insbesondere unter Berücksichtigung des

Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt einen Unterhaltsbeitrag, welchen der

Ehemann der Ehefrau zu bezahlen habe, von monatlich CHF 2'600.00. Es werde dazu

auf das der Verfügung beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

1.2

Der Berufungskläger bringt im

Wesentlichen vor, er habe die entstandene Situation keineswegs verschuldet. Der

Berufungsbeklagten entstehe aus der Verzögerung kein Nachteil. Namentlich

könnte sie ihre für die Liegenschaft verpfändete Säule 3a ohnehin erst beim

Eintritt ins Pensionsalter beanspruchen. Mangels dahingehendem Antrag und

Begründung sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Kontrollrechnung anzustellen.

Diese sei auch fehlerhaft, werde doch beim Bedarf der Ehefrau die Prämie ihrer

Säule 3a von CHF 641.00 berücksichtigt, welche jedoch seit Ende 2014

stillgelegt sei und damit entfalle. Selbst mit dem von ihm bezahlten Betrag von

CHF 1‘500.00 hätte sie somit bereits einen Überschuss von rund CHF 500.00. Ein

Bedarfsmangel sei nicht geltend gemacht worden. Eine Abänderung der

Scheidungskonvention für die Dauer der Ehescheidung sei unzulässig. Ein

relevanter Willensmangel werde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Es liege

eine Verletzung von Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vor.

2.1

Art. 276 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass

Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens

weiter dauern. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht

zuständig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine von den Parteien

getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Trennung oder eine

vertragliche Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Eine solche Abmachung hat

jedoch nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine vom Gericht erlassene

Massnahme oder eine vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung. Während für die

Abänderung gerichtlicher Vereinbarungen die Grundsätze von Art. 179 ZGB gelten,

das heisst insbesondere eine wesentliche und dauernde Veränderung der

Verhältnisse vorliegen muss, kann eine aussergerichtliche Vereinbarung

voraussetzungslos modifiziert werden. Bei Unterhaltsbeiträgen hat das Gericht

nicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der ursprünglichen

Trennungsvereinbarung wesentlich und dauernd geändert haben. Es ist der

Geldbetrag festzusetzen, der aufgrund der konkreten Situation angemessen ist.

Änderungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, müssen in jedem Fall

berücksichtigt werden (Verena Bräm / Franz Hasenböhler, Kommentar zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Zürich 1993 und 1997, N 158

zu Art. 163 ZGB und N 9 zu Art. 179 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der

Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in AJP 2007, S. 1226).

2.2

Die Parteien hatten sich bereits

vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Höhe des vom Ehemann an die

Ehefrau während der Trennung zu leistenden Unterhaltsbeitrages geeinigt. Der

zuletzt vereinbarte Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 2‘600.00. Diese

Vereinbarung wird durch die Ehescheidungskonvention nicht ausser Kraft gesetzt.

Bei dem in Ziffer II der Konvention vereinbarten Betrag handelt es sich ausdrücklich

um einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, was auch im Hinweis auf die

entsprechende Bestimmung von Art. 125 ZGB zum Ausdruck kommt. Nachehelich meint

die Zeit nach der Scheidung. Dass der von den Parteien in der Konvention

erwähnte Beginn der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf den 1. Juli 2016

festgelegt wurde, ändert daran nichts. Es kommt immer wieder vor, dass die

Parteien in einer Konvention den Beginn des vereinbarten Unterhaltsbeitrages

nicht auf genau den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft

erwachsen wird, festlegen. Anlass dazu geben Praktikabilitätsgründe. Ein

solches Vorgehen hat gelegentlich zur Folge, dass der in der Konvention

vereinbarte Unterhaltsbeitrag für kurze Zeit formell noch unter dem Titel

Trennungsunterhalt bezahlt wird. Vorliegend geht es aber nicht mehr um eine

solche kurze Zeitspanne. Das Scheidungsurteil konnte bis heute, mehr als neun

Monate später, noch nicht gefällt werden. Dies aus Gründen, die beim Abschluss

der Konvention von den Parteien offensichtlich nicht bedacht worden sind. Für

die Frage des Trennungsunterhalts kann aus diesen Gründen nicht vom Betrag, den

die Parteien in der Konvention festgehalten haben, ausgegangen werden. Der Amtsgerichtspräsident

hatte den Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer der Trennung deshalb zu Recht

unabhängig von der Scheidungskonvention verfügt.

2.3

Der Amtsgerichtspräsident setzte

den Unterhaltsbeitrag auf den von den Parteien bisher vereinbarten Betrag von

CHF 2‘600.00 fest. Dieser Betrag ergab sich auch aufgrund einer Berechnung, mit

welcher er die Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte und den

Überschuss hälftig aufteilte. Diese Berechnungsweise entspricht bei den

gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien der Praxis und führt zu

sachgerechten Ergebnissen. Dass der Ehefrau bereits vor der Scheidung ein

höheres Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, macht der Berufungskläger nicht

geltend. Konkret rügt er einzig, bei der Berechnung hätte der

Amtsgerichtspräsident den Betrag von CHF 641.00 für die Prämie der Säule 3a der

Ehefrau nicht aufrechnen dürfen.

Wie sich aus der Begründung des

Amtsgerichtspräsidenten ergibt, rechnete er den Betrag von CHF 641.00 nicht in

erster Linie wegen der Prämie der Säule 3a auf, sondern «insbesondere unter

Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt» (vgl. Ziffer 2

der Begründung). Diese Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erfolgt zu

Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den

Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen

Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich,

dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des

Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue

Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer /

Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S.

1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb auch in dieser Hinsicht

unbegründet.

3.

Die Berufung muss abgewiesen

werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Die von ihm der

Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festzulegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel