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Entscheid

ZKBER.2017.13

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

16. Juni 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien hatten vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 29. November

2013 wurde der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, mit

Wirkung ab 1. November 2013 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.___ (geb.

[...]2003) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen von

CHF 200.00 und an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen.

Das von der Ehefrau am 10. Dezember 2014 angehobene weitere Eheschutzverfahren

wurde am 21. April 2015 abgeschrieben. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF

840.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 und für die Ehefrau von CHF

1‘650.00 wurden bestätigt.

1.2 Am 22. März 2016

reichte die Ehefrau die Ehescheidungsklage ein. Am 1. Juni 2016 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten eine Einigungsverhandlung statt. Daraufhin wurde

bezüglich der vorsorglichen Massnahmen verfügt, dass für die Dauer des

Scheidungsverfahrens weiterhin die Unterhaltsregelung gemäss Abschreibungsverfügung

im Eheschutzverfahren vom 21. April 2015 gelte. Das bedeute, der Ehemann habe

für die Tochter C.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen

von CHF 200.00 und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00,

total also CHF 2‘690.00 monatlich zu bezahlen.

1.3 Gleichzeitig mit der

Klageantwort im Ehescheidungsverfahren vom 18. Oktober 2016 stellte der Ehemann

den Antrag, der für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 29.

November 2013 an die Ehefrau persönlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag sei per

1. November 2016 aufzuheben. Am 6. Dezember 2016 stellte die Ehefrau den Antrag,

das Gesuch des Ehemannes sei abzuweisen und er sei zu verpflichten, ihr

weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom

29. Dezember 2016 wiederholte der Ehemann den Antrag, der Unterhalt an die

Ehefrau sei aufzuheben. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau

auf CHF 645.00, subeventualiter auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Am 17. Februar

2017 verfügte der Amtsgerichtspräsident, in Abänderung der Verfügung vom 1.

Juni 2016 werde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, der

Tochter C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘380.00 (CHF 760.00

Barunterhalt + CHF 620.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen von

monatlich CHF 200.00 und der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 620.00 zu bezahlen.

2. Frist- und

formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie beantragt, die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben.

Der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei auf CHF 1‘950.00 zuzüglich Kinderzulagen

und der persönliche Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 740.00 festzusetzen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidfindung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Der Ehemann beantragt, auf die Berufung sei nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

3. Über die Berufung

kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungsbeklagte stellt den

Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zum einen sei der Antrag, der

Kinderunterhalt sei zu erhöhen beim Vorderrichter gar nicht gestellt worden. Er

habe beim Vorderrichter den Antrag gestellt, der Unterhaltsbeitrag an die

Ehefrau sei aufzuheben, eventualiter sei er auf CHF 645.00, subeventualiter sei

dieser auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Die Ehefrau habe die Abweisung dieses

Antrags verlangt und beantragt, der Ehemann sei weiterhin zu verpflichten, ihr

CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Zum andern könne ohne Änderung der Grundlagen lediglich

wegen Änderung des Gesetzes keine Änderung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen

werden. Vor der ersten Instanz habe die Berufungsklägerin keinen Antrag auf

Erhöhung des Gesamtunterhalts gestellt, weshalb die Rechtsbegehren unzulässig

seien. Im bisherigen Verfahren vor dem Eheschutzrichter sei der Gesamtunterhalt

für Tochter und Ehefrau auf CHF 2‘490.00 (CHF 840.00 + 1‘650.00) zuzüglich

Kinderzulagen von CHF 200.00 festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren verlange

die Berufungsklägerin nun eine Erhöhung auf total CHF 2‘690.00 (CHF 1‘950.00 +

CHF 740.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Es sei deshalb insgesamt

auf die Berufung nicht einzutreten.

1.2

Der Berufungsbeklagte

hat mit seinen Anträgen vom 18. Oktober und 29. Dezember 2016 eine Abänderung

der vorsorglichen Massnahmen verlangt. Das Kindesunterhaltsrecht wurde mit

Wirkung ab 1. Januar 2017 revidiert. Gemäss Art. 13cbis Abs..1

Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet

auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind, das neue

Recht Anwendung.

1.3

Nach Inkrafttreten

der Revision des Unterhaltsrechtes per 1. Januar 2017 setzt sich der

Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (vergl. Angelo Schwizer,

Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1589

ff.):

-

dem Naturalunterhalt

-

dem Barunterhalt bzw. den

direkten Kinderkosten

-

und dem Betreuungsunterhalt

bzw. den indirekten Kinderkosten.

Die Unterhaltsbeiträge sind

entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als

Frauenunterhalt zu bestimmen.

1.4

Der Vorderrichter

hat auf Antrag des Berufungsbeklagten die Unterhaltsbeiträge neu festgesetzt.

Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des

Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor

ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Folgerichtig hat der

Vorderrichter eine komplette Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw.

Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf die Berechtigten vorgenommen. Gegenüber

dem Verfahren bei der Vorinstanz verlangt die Berufungsklägerin eine Erhöhung

der Unterhaltsbeiträge für C.___ und für sich um total CHF 200.00. In diesem

Umfang ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Im Übrigen ist auf die

Berufung einzutreten.

2.1

Im Berufungsverfahren

werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung

zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht

werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die

Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel

nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts

5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

2.2

Die mit der Berufung

gestellten Beweisanträge (Urkunden und Zeugenbefragung) der Ehefrau betreffen

Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht

werden können. Solche unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann

berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).

Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären, legt die Berufungsklägerin nicht

dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge

nicht bereits vor der Vorinstanz hätte stellen können. Die beantragten

Beweismassnahmen können deshalb nicht bewilligt werden.

3.

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen

Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor

der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik

genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

4.1

Die

Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter habe richtig festgehalten, dass es

für die Änderung von im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen einer

Veränderung der Verhältnisse bedürfe. Damit bringe die Vorinstanz gleich selber

zum Ausdruck, dass für den Abänderungs- bzw. Aufhebungsentscheid nicht die

Veränderung einzelner Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern die

Gesamtverhältnisse massgebend seien. Mit andern Worten sei eine Abänderung bzw.

Aufhebung ausgeschlossen, wenn sich unterschiedliche Veränderungen gegenseitig

aufheben würden. Der Vorderrichter habe nun die Veränderung einzig und alleine

mit dem veränderten Einkommen des Berufungsbeklagten begründet und allfällige

Veränderungen im Bedarf des Berufungsbeklagten bzw. in ihrem Einkommen oder

Bedarf nicht berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung der Bedarfszahlen gemäss

Verfügung vom 29. November 2013 mit der aktuellen Einkommens- und

Bedarfsrechnung zeige, dass sich die finanzielle Lage auf Seiten des

Berufungsbeklagten in den letzten Jahren um CHF 560.00 verbessert habe.

Demgegenüber habe sich ihre Situation um CHF 574.00 verschlechtert. Zum ganzen

verweise sie auf Rz. 13 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016.

4.2

Wie hievor

ausgeführt, genügt es in einem Berufungsverfahren nicht, in der

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Der

Vorderrichter hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für eine

gerichtliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge auseinandergesetzt. Die

Berufungsklägerin nimmt dazu keinen Bezug, sondern begnügt sich damit eine eigene

Berechnung anzustellen und daraus zu schliessen, die Situation habe sich für

den Berufungsbeklagten gesamthaft verbessert und für sie verschlechtert.

5.1

Die

Berufungsklägerin bestreitet, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten eine

dauerhafte und erhebliche Einkommensveränderung eingetreten sei. Die

Darstellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte bereits in der ersten

Hälfte 2015 von seiner Arbeitgeberin informiert worden sei, dass sein

Arbeitsbereich in absehbarer Zeit aufgegeben werden müsse und dass sich der

Berufungsbeklagte bereits im Juni 2015 beim zuständigen RAV gemeldet habe,

werde nicht bestritten. Hingegen könne auf der Basis dieses Wissens nicht

entschieden werden, ob der Berufungsbeklagte von der Bekanntgabe des sicheren

Stellenverlusts in der ersten Hälfte 2015 bis zur Kündigung per 30. August 2016

alles unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit bzw. eine Einkommenseinbusse zu

vermeiden. Trotz entsprechender Aufforderung ihrerseits habe es der

Berufungsbeklagte unterlassen, seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren. Die

Vorinstanz ihrerseits habe es unterlassen, trotz entsprechendem Antrag, den

Berufungsbeklagten zur Dokumentation seiner Stellensuchbemühungen aufzufordern.

Die Vorinstanz begnüge sich damit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab

1.

September 2016 Arbeitslosentaggelder beziehe und für deren Erhalt, was

gerichtsnotorisch sei, rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachweisen

müsse und dass das Arbeitslosentaggeld bisher, insbesondere wegen zu wenig

Suchbemühungen, nie gekürzt worden sei. Es sei aber im Einklang mit der

höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass das Zivilgericht neben

quantitativen Kriterien der Suchbemühungen auch qualitative Aspekte zu

berücksichtigen habe. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo sie einen

entsprechenden Antrag auf Einreichung von Stellensuchbemühungen gestellt habe.

Indem sich der Vorderrichter unbesehen auf die Gerichtsnotorietät berufen habe,

habe er den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und folglich unrichtig

festgestellt. Schliesslich sei unerklärlich, weshalb der Berufungsbeklagte bis

heute keinen neuen Arbeitgeber habe finden können. Der Berufungsbeklagte

erfreue sich bester Gesundheit und verfüge über eine ausgezeichnete

Berufsbildung. In dieser Hinsicht scheine auch die Vorinstanz keine Erklärung

abgeben zu können, gehe sie doch mit keinem Wort auf ihre Vorbringen in der

Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Rz. 8) ein, was eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darstelle.

5.2

Die Berufungsklägerin

beruft sich für ihre Argumentation, dass bezüglich der Voraussetzungen einer

Arbeitslosigkeit in familienrechtlichen Verfahren andere Kriterien als im

verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung gelten

würden, auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. auf BGE

137.

III 118. Sie unterlässt es aber darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage

im erwähnten Bundesgerichtsurteil völlig anders war als im hier zu

beurteilenden Fall. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte die

unterhaltsbelastete Mutter Klage auf Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber

ihrer beim Vater lebenden Tochter gestellt. Da die Unterhaltsverpflichtete seit

der Geburt ihrer Tochter nicht berufstätig war, seit zehn Jahren an

verschiedenen Schulen ohne Prüfungserfolge studierte, wobei sie das Studienende

immer wieder hinausschob, kein Arbeitslosentaggeld mehr beziehen konnte und der

Lebensunterhalt durch ihre wirtschaftlich gut gestellte Mutter finanziert

wurde, erwog das Bundesgericht, dass es der Klägerin zuzumuten sei, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Namentlich sei die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen

keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht

möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sodann dürften auch

Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene

Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden. Die

Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die nunmehr rechtskräftige

Kinderzuteilung keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und habe offensichtlich

bis anhin auch genügend Zeit gehabt, um dem Bedürfnis nach einer weiteren

Ausbildung nachzugehen. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht um die Aufhebung

des Kindesunterhaltsbeitrages sondern um die Aufhebung bzw. Reduktion des

Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau, wo weniger hohe Anforderungen an die

Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, insbesondere in Anbetracht, dass

die unter der Obhut der Berufungsklägerin stehende Tochter mittlerweile bald 14

Jahre alt ist – bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2013 war sie erst 10

Jahre alt bzw. im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom 21. April 2015 11 ½

Jahre alt, was bedeutet, dass die Betreuungsfunktion der Berufungsklägerin

gesunken und die Zumutbarkeit an die Ausdehnung der eigenen Berufungstätigkeit

gestiegen ist. Im Weitern hat das Bundesgericht nicht, wie es die

Berufungsklägerin suggeriert, argumentiert, dass bezüglich der Voraussetzungen

zum Bezug von Arbeitslosentaggelder nicht auf die Vorschriften der Arbeitslosenversicherung

abgestellt werden dürfe, sondern dass der Zivilrichter eigene Erhebungen über

die Zumutbarkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anstellen müsse. Die

Erwägungen des Vorderrichters, dass das Arbeitslosentaggeld dem Berufungsbeklagten

bisher nie gekürzt worden sei und es gerichtsnotorisch sei, dass für den Erhalt

von Arbeitslosentaggeldern rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat

nachzuweisen seien, sind deshalb nicht zu beanstanden. Jedenfalls genügen die

unsubstantiierten gegenteiligen Forderungen der Berufungsklägerin, das Gericht

müsse die Stellensuchbemühungen überprüfen, den Anforderungen an eine Berufung

nicht.

6.1

Im Folgenden rügt

die Berufungsklägerin diverse Positionen der Bedarfsrechnung. Sie macht

zunächst geltend, die Nichtanrechnung der VVG-Versicherungsprämien sei

sachverhaltswidrig. Der Vorderrichter habe sich mit ihren Vorbringen in Rz. 9

ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 nicht auseinandergesetzt. Sodann werde

negiert, dass es sich auf ihren Bedarf kostenreduzierend auswirke, wenn ihr die

VVG-Versicherungsprämien eingerechnet würden. Um gleich bei den

Gesundheitskosten zu bleiben, gehe aus der bereits in den Scheidungsakten

befindlichen Kostenübersicht hervor, dass sich ihre Gesundheitskosten auf CHF

152.05

belaufen würden. Auch auf Seiten der Tochter würden nicht gedeckte

Gesundheitskosten bestehen in der Höhe von CHF 23.45 im Jahre 2016. Aus

unerklärlichen Gründen habe die Vorinstanz diese Kosten bei der Berechnung

ihres Bedarfs ausser Acht gelassen, obwohl die Ausgaben geltend gemacht und

belegt worden seien (Rz. 11 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016).

6.2

Der Vorderrichter

hat in seiner Begründung auf die Bedarfsberechnung der Eheschutzverhandlung vom

29.

November 2013 Bezug genommen. Damals wurden lediglich die KVG-Prämien

berücksichtigt, was beide Parteien akzeptiert haben. Die Parteien leben in

finanziell angespannten Verhältnissen. Gemäss den für die Berechnung des

Bedarfs massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs kann der Prämienaufwand bei knappen finanziellen Verhältnissen für

nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden (vergl. auch BGE

134.

III 323). Die wiederholte Behauptung, die VVG-Versicherungsprämien seien

bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht und belegt worden, ändert daran

nichts. Auch die zusätzlichen Krankenkosten können nicht berücksichtigt werden.

Bei den der Vorinstanz eingereichten Belegen handelt es sich um übliche

Kostenbeteiligungen. Dann reicht es in einem Berufungsverfahren eben nicht aus,

einfach pauschal auf die Akten der Vorinstanz zu verweisen.

7.1

Die

Berufungsklägerin macht geltend, der Vorderrichter habe bei ihrem Bedarf zu

Unrecht unter der Position «Arbeitsweg» lediglich die Kosten für das U-Abo und

nicht die Autokosten in der Höhe von mindestens CHF 294.00 (viermal pro Woche

Wegstrecke von 13,6 km, Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien sowie Service-

und Reparaturkosten) angerechnet. Die öV-Verbindungen liessen es insbesondere

am Samstag nicht zu, dass sie ihre Arbeit bei der [...]-Filiale in […] morgens

rechtzeitig beginnen könne.

7.2

Der Vorderrichter

hat in der angefochten Verfügung ausgeführt, dass eine Anfrage bei der [...]

Schweiz ergeben habe, dass bei sämtlichen Filialen die früheste Schicht

offiziell um 6.00 Uhr beginne. Somit sei es der Ehefrau durchaus zumutbar und

auch möglich, die Arbeitsstelle mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu

erreichen. Die Berufungsklägerin listet die Busverbindungen auf und macht

geltend, dass die Belegschaft der ersten Schicht montags, donnerstags und

samstags bereits um 5.00 beginne. Sie unterlässt es aber darzulegen, wie oft

sie die erste Schicht bei [...] antreten muss und warum es ihr nicht möglich

sein soll, wenn noch kein Bus fahren sollte, die Wegstrecke von knapp 7 km (ein

Weg) mit einem Velo oder Motorfahrrad zurückzulegen. Dann gibt sie keine

nachvollziehbare Erklärung, weshalb in der [...]-Filiale […] eine andere

Regelung betreffend Arbeitsbeginn gelten sollte, als in allen andern [...]-Filialen

der Schweiz. Die blosse Behauptung, sie habe Kosten von mindestens CHF 294.00

pro Monat, reicht im Berufungsverfahren jedenfalls nicht aus.

8.1

Die Berufungsklägerin

rügt, der Vorderrichter habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem er in

seiner Verfügung festhalten habe, das U-Abo für die Tochter in der Höhe von CHF

53.00

werde gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde […] von der Gemeinde

übernommen. Sie habe unlängst der Vorinstanz eine Rechnung eingereicht. Daraus

sei ersichtlich, dass sie sich mit monatlich CHF 17.00 an den U-Abo-Kosten

beteiligen müsse.

8.2

In ihrer

Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 hat die Berufungsklägerin tatsachenwidrig

behauptet, sie müsse für die öV-Verbindungen der Tochter CHF 50.00 pro Monat

aufwenden. Erst mit ihrer Replik zur Ehescheidungsklage vom 10. März 2017 hat

sie die grundsätzlich nicht zu beachtende Urkunde 91 betr. der

Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Abo-Kosten für C.___ eingereicht und

geltend gemacht, die Kostenbeteiligung betrage nicht wie ursprünglich erwähnt

CHF 50.00, sondern lediglich CHF 17.00 (aufgerundet). Nachdem die

Berufungsklägerin für die behaupteten öV-Kosten von CHF 50.00 bei der

Vorinstanz im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen keine Urkunden eingereicht

hat und der Vorderrichter von sich aus telefonische Abklärungen vorgenommen

hat, wonach die öV-Kosten von CHF 50.00 bzw. CHF 53.00 von der Gemeinde

übernommen würden, kann nun nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden,

die öV-Kosten würden zwar tatsächlich nicht CHF 50.00 aber immerhin CHF 17.00

betragen. Die entsprechende Urkunde hätte bei der Vorinstanz eingereicht werden

können und müssen.

9.1

Die

Berufungsklägerin verlangt, dass mindestens CHF 187.00 spezielle Kinderkosten

berücksichtigt würden. In Rz. 11 ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 habe

sie auf diese Kinderkosten mit Verweis auf bereits eingereichte Rechnungen

hingewiesen. Die Vorinstanz habe diese Kosten ohne Begründung nicht

eingerechnet.

9.2

Im

Berufungsverfahren genügt es nicht, auf Akten und Urkunden des vor­instanzlichen

Verfahrens zu verweisen. In Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des

Grundbedarfs sind jedenfalls Auslagen für Schulung und Bildung nur zu

berücksichtigen, wenn sie «besonders» sind. Dazu zählen die von der

Berufungsklägerin eingereichten Rechnungen, wie z.B. der Jugibeitrag für 2015

in der Höhe von CHF 20.00 sowie der Skilagerbeitrag vom Februar 2015 in der

Höhe von CHF 150.00 oder der Jahresbeitrag 2015 für die Ludothek in der Höhe

von CHF 20.00 nicht.

10.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann. Entsprechend wird die Berufungsklägerin

kostenpflichtig. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennote für Advokatin Hess ist inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1‘107.30 (Stundenansatz CHF 180.00)

festzusetzen. Die Kostennote von Advokat Pletscher ist demgegenüber zu kürzen,

sind doch mehr als 12 Stunden überrissen, zumal sich die Berufung grösstenteils

auf pauschale Verweise auf die Vorakten beschränkt. Eine Entschädigung von total

CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Ein

Nachzahlungsanspruch ist nicht geltend gemacht worden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Beiden Parteien wird für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Helena Hess eine Parteientschädigung von CHF 1‘404.30

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Advokatin Helena Hess eine Entschädigung von CHF 1’107.30 und Advokat Michael

Pletscher eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 297.00 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel