ZKBER.2017.13
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
16. Juni 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Michael
Pletscher,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Helena
Hess,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien hatten vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 29. November
2013 wurde der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, mit
Wirkung ab 1. November 2013 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.___ (geb.
[...]2003) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen von
CHF 200.00 und an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen.
Das von der Ehefrau am 10. Dezember 2014 angehobene weitere Eheschutzverfahren
wurde am 21. April 2015 abgeschrieben. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF
840.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 und für die Ehefrau von CHF
1‘650.00 wurden bestätigt.
1.2 Am 22. März 2016
reichte die Ehefrau die Ehescheidungsklage ein. Am 1. Juni 2016 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten eine Einigungsverhandlung statt. Daraufhin wurde
bezüglich der vorsorglichen Massnahmen verfügt, dass für die Dauer des
Scheidungsverfahrens weiterhin die Unterhaltsregelung gemäss Abschreibungsverfügung
im Eheschutzverfahren vom 21. April 2015 gelte. Das bedeute, der Ehemann habe
für die Tochter C.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen
von CHF 200.00 und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00,
total also CHF 2‘690.00 monatlich zu bezahlen.
1.3 Gleichzeitig mit der
Klageantwort im Ehescheidungsverfahren vom 18. Oktober 2016 stellte der Ehemann
den Antrag, der für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 29.
November 2013 an die Ehefrau persönlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag sei per
1. November 2016 aufzuheben. Am 6. Dezember 2016 stellte die Ehefrau den Antrag,
das Gesuch des Ehemannes sei abzuweisen und er sei zu verpflichten, ihr
weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom
29. Dezember 2016 wiederholte der Ehemann den Antrag, der Unterhalt an die
Ehefrau sei aufzuheben. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau
auf CHF 645.00, subeventualiter auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Am 17. Februar
2017 verfügte der Amtsgerichtspräsident, in Abänderung der Verfügung vom 1.
Juni 2016 werde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, der
Tochter C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘380.00 (CHF 760.00
Barunterhalt + CHF 620.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen von
monatlich CHF 200.00 und der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 620.00 zu bezahlen.
2. Frist- und
formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie beantragt, die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben.
Der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei auf CHF 1‘950.00 zuzüglich Kinderzulagen
und der persönliche Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 740.00 festzusetzen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Ehemann beantragt, auf die Berufung sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
3. Über die Berufung
kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungsbeklagte stellt den
Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zum einen sei der Antrag, der
Kinderunterhalt sei zu erhöhen beim Vorderrichter gar nicht gestellt worden. Er
habe beim Vorderrichter den Antrag gestellt, der Unterhaltsbeitrag an die
Ehefrau sei aufzuheben, eventualiter sei er auf CHF 645.00, subeventualiter sei
dieser auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Die Ehefrau habe die Abweisung dieses
Antrags verlangt und beantragt, der Ehemann sei weiterhin zu verpflichten, ihr
CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Zum andern könne ohne Änderung der Grundlagen lediglich
wegen Änderung des Gesetzes keine Änderung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen
werden. Vor der ersten Instanz habe die Berufungsklägerin keinen Antrag auf
Erhöhung des Gesamtunterhalts gestellt, weshalb die Rechtsbegehren unzulässig
seien. Im bisherigen Verfahren vor dem Eheschutzrichter sei der Gesamtunterhalt
für Tochter und Ehefrau auf CHF 2‘490.00 (CHF 840.00 + 1‘650.00) zuzüglich
Kinderzulagen von CHF 200.00 festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren verlange
die Berufungsklägerin nun eine Erhöhung auf total CHF 2‘690.00 (CHF 1‘950.00 +
CHF 740.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Es sei deshalb insgesamt
auf die Berufung nicht einzutreten.
1.2
Der Berufungsbeklagte
hat mit seinen Anträgen vom 18. Oktober und 29. Dezember 2016 eine Abänderung
der vorsorglichen Massnahmen verlangt. Das Kindesunterhaltsrecht wurde mit
Wirkung ab 1. Januar 2017 revidiert. Gemäss Art. 13cbis Abs..1
Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet
auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind, das neue
Recht Anwendung.
1.3
Nach Inkrafttreten
der Revision des Unterhaltsrechtes per 1. Januar 2017 setzt sich der
Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (vergl. Angelo Schwizer,
Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1589
ff.):
-
dem Naturalunterhalt
-
dem Barunterhalt bzw. den
direkten Kinderkosten
-
und dem Betreuungsunterhalt
bzw. den indirekten Kinderkosten.
Die Unterhaltsbeiträge sind
entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als
Frauenunterhalt zu bestimmen.
1.4
Der Vorderrichter
hat auf Antrag des Berufungsbeklagten die Unterhaltsbeiträge neu festgesetzt.
Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des
Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor
ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Folgerichtig hat der
Vorderrichter eine komplette Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw.
Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf die Berechtigten vorgenommen. Gegenüber
dem Verfahren bei der Vorinstanz verlangt die Berufungsklägerin eine Erhöhung
der Unterhaltsbeiträge für C.___ und für sich um total CHF 200.00. In diesem
Umfang ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Im Übrigen ist auf die
Berufung einzutreten.
2.1
Im Berufungsverfahren
werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die
Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts
5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
2.2
Die mit der Berufung
gestellten Beweisanträge (Urkunden und Zeugenbefragung) der Ehefrau betreffen
Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht
werden können. Solche unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären, legt die Berufungsklägerin nicht
dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge
nicht bereits vor der Vorinstanz hätte stellen können. Die beantragten
Beweismassnahmen können deshalb nicht bewilligt werden.
3.
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre
und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen
Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor
der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik
genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
4.1
Die
Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter habe richtig festgehalten, dass es
für die Änderung von im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen einer
Veränderung der Verhältnisse bedürfe. Damit bringe die Vorinstanz gleich selber
zum Ausdruck, dass für den Abänderungs- bzw. Aufhebungsentscheid nicht die
Veränderung einzelner Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern die
Gesamtverhältnisse massgebend seien. Mit andern Worten sei eine Abänderung bzw.
Aufhebung ausgeschlossen, wenn sich unterschiedliche Veränderungen gegenseitig
aufheben würden. Der Vorderrichter habe nun die Veränderung einzig und alleine
mit dem veränderten Einkommen des Berufungsbeklagten begründet und allfällige
Veränderungen im Bedarf des Berufungsbeklagten bzw. in ihrem Einkommen oder
Bedarf nicht berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung der Bedarfszahlen gemäss
Verfügung vom 29. November 2013 mit der aktuellen Einkommens- und
Bedarfsrechnung zeige, dass sich die finanzielle Lage auf Seiten des
Berufungsbeklagten in den letzten Jahren um CHF 560.00 verbessert habe.
Demgegenüber habe sich ihre Situation um CHF 574.00 verschlechtert. Zum ganzen
verweise sie auf Rz. 13 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016.
4.2
Wie hievor
ausgeführt, genügt es in einem Berufungsverfahren nicht, in der
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Der
Vorderrichter hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für eine
gerichtliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge auseinandergesetzt. Die
Berufungsklägerin nimmt dazu keinen Bezug, sondern begnügt sich damit eine eigene
Berechnung anzustellen und daraus zu schliessen, die Situation habe sich für
den Berufungsbeklagten gesamthaft verbessert und für sie verschlechtert.
5.1
Die
Berufungsklägerin bestreitet, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten eine
dauerhafte und erhebliche Einkommensveränderung eingetreten sei. Die
Darstellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte bereits in der ersten
Hälfte 2015 von seiner Arbeitgeberin informiert worden sei, dass sein
Arbeitsbereich in absehbarer Zeit aufgegeben werden müsse und dass sich der
Berufungsbeklagte bereits im Juni 2015 beim zuständigen RAV gemeldet habe,
werde nicht bestritten. Hingegen könne auf der Basis dieses Wissens nicht
entschieden werden, ob der Berufungsbeklagte von der Bekanntgabe des sicheren
Stellenverlusts in der ersten Hälfte 2015 bis zur Kündigung per 30. August 2016
alles unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit bzw. eine Einkommenseinbusse zu
vermeiden. Trotz entsprechender Aufforderung ihrerseits habe es der
Berufungsbeklagte unterlassen, seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren. Die
Vorinstanz ihrerseits habe es unterlassen, trotz entsprechendem Antrag, den
Berufungsbeklagten zur Dokumentation seiner Stellensuchbemühungen aufzufordern.
Die Vorinstanz begnüge sich damit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab
1.
September 2016 Arbeitslosentaggelder beziehe und für deren Erhalt, was
gerichtsnotorisch sei, rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachweisen
müsse und dass das Arbeitslosentaggeld bisher, insbesondere wegen zu wenig
Suchbemühungen, nie gekürzt worden sei. Es sei aber im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass das Zivilgericht neben
quantitativen Kriterien der Suchbemühungen auch qualitative Aspekte zu
berücksichtigen habe. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo sie einen
entsprechenden Antrag auf Einreichung von Stellensuchbemühungen gestellt habe.
Indem sich der Vorderrichter unbesehen auf die Gerichtsnotorietät berufen habe,
habe er den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und folglich unrichtig
festgestellt. Schliesslich sei unerklärlich, weshalb der Berufungsbeklagte bis
heute keinen neuen Arbeitgeber habe finden können. Der Berufungsbeklagte
erfreue sich bester Gesundheit und verfüge über eine ausgezeichnete
Berufsbildung. In dieser Hinsicht scheine auch die Vorinstanz keine Erklärung
abgeben zu können, gehe sie doch mit keinem Wort auf ihre Vorbringen in der
Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Rz. 8) ein, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle.
5.2
Die Berufungsklägerin
beruft sich für ihre Argumentation, dass bezüglich der Voraussetzungen einer
Arbeitslosigkeit in familienrechtlichen Verfahren andere Kriterien als im
verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung gelten
würden, auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. auf BGE
137.
III 118. Sie unterlässt es aber darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage
im erwähnten Bundesgerichtsurteil völlig anders war als im hier zu
beurteilenden Fall. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte die
unterhaltsbelastete Mutter Klage auf Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber
ihrer beim Vater lebenden Tochter gestellt. Da die Unterhaltsverpflichtete seit
der Geburt ihrer Tochter nicht berufstätig war, seit zehn Jahren an
verschiedenen Schulen ohne Prüfungserfolge studierte, wobei sie das Studienende
immer wieder hinausschob, kein Arbeitslosentaggeld mehr beziehen konnte und der
Lebensunterhalt durch ihre wirtschaftlich gut gestellte Mutter finanziert
wurde, erwog das Bundesgericht, dass es der Klägerin zuzumuten sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Namentlich sei die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen
keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht
möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sodann dürften auch
Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene
Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden. Die
Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die nunmehr rechtskräftige
Kinderzuteilung keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und habe offensichtlich
bis anhin auch genügend Zeit gehabt, um dem Bedürfnis nach einer weiteren
Ausbildung nachzugehen. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht um die Aufhebung
des Kindesunterhaltsbeitrages sondern um die Aufhebung bzw. Reduktion des
Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau, wo weniger hohe Anforderungen an die
Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, insbesondere in Anbetracht, dass
die unter der Obhut der Berufungsklägerin stehende Tochter mittlerweile bald 14
Jahre alt ist – bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2013 war sie erst 10
Jahre alt bzw. im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom 21. April 2015 11 ½
Jahre alt, was bedeutet, dass die Betreuungsfunktion der Berufungsklägerin
gesunken und die Zumutbarkeit an die Ausdehnung der eigenen Berufungstätigkeit
gestiegen ist. Im Weitern hat das Bundesgericht nicht, wie es die
Berufungsklägerin suggeriert, argumentiert, dass bezüglich der Voraussetzungen
zum Bezug von Arbeitslosentaggelder nicht auf die Vorschriften der Arbeitslosenversicherung
abgestellt werden dürfe, sondern dass der Zivilrichter eigene Erhebungen über
die Zumutbarkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anstellen müsse. Die
Erwägungen des Vorderrichters, dass das Arbeitslosentaggeld dem Berufungsbeklagten
bisher nie gekürzt worden sei und es gerichtsnotorisch sei, dass für den Erhalt
von Arbeitslosentaggeldern rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat
nachzuweisen seien, sind deshalb nicht zu beanstanden. Jedenfalls genügen die
unsubstantiierten gegenteiligen Forderungen der Berufungsklägerin, das Gericht
müsse die Stellensuchbemühungen überprüfen, den Anforderungen an eine Berufung
nicht.
6.1
Im Folgenden rügt
die Berufungsklägerin diverse Positionen der Bedarfsrechnung. Sie macht
zunächst geltend, die Nichtanrechnung der VVG-Versicherungsprämien sei
sachverhaltswidrig. Der Vorderrichter habe sich mit ihren Vorbringen in Rz. 9
ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 nicht auseinandergesetzt. Sodann werde
negiert, dass es sich auf ihren Bedarf kostenreduzierend auswirke, wenn ihr die
VVG-Versicherungsprämien eingerechnet würden. Um gleich bei den
Gesundheitskosten zu bleiben, gehe aus der bereits in den Scheidungsakten
befindlichen Kostenübersicht hervor, dass sich ihre Gesundheitskosten auf CHF
152.05
belaufen würden. Auch auf Seiten der Tochter würden nicht gedeckte
Gesundheitskosten bestehen in der Höhe von CHF 23.45 im Jahre 2016. Aus
unerklärlichen Gründen habe die Vorinstanz diese Kosten bei der Berechnung
ihres Bedarfs ausser Acht gelassen, obwohl die Ausgaben geltend gemacht und
belegt worden seien (Rz. 11 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016).
6.2
Der Vorderrichter
hat in seiner Begründung auf die Bedarfsberechnung der Eheschutzverhandlung vom
29.
November 2013 Bezug genommen. Damals wurden lediglich die KVG-Prämien
berücksichtigt, was beide Parteien akzeptiert haben. Die Parteien leben in
finanziell angespannten Verhältnissen. Gemäss den für die Berechnung des
Bedarfs massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs kann der Prämienaufwand bei knappen finanziellen Verhältnissen für
nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden (vergl. auch BGE
134.
III 323). Die wiederholte Behauptung, die VVG-Versicherungsprämien seien
bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht und belegt worden, ändert daran
nichts. Auch die zusätzlichen Krankenkosten können nicht berücksichtigt werden.
Bei den der Vorinstanz eingereichten Belegen handelt es sich um übliche
Kostenbeteiligungen. Dann reicht es in einem Berufungsverfahren eben nicht aus,
einfach pauschal auf die Akten der Vorinstanz zu verweisen.
7.1
Die
Berufungsklägerin macht geltend, der Vorderrichter habe bei ihrem Bedarf zu
Unrecht unter der Position «Arbeitsweg» lediglich die Kosten für das U-Abo und
nicht die Autokosten in der Höhe von mindestens CHF 294.00 (viermal pro Woche
Wegstrecke von 13,6 km, Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien sowie Service-
und Reparaturkosten) angerechnet. Die öV-Verbindungen liessen es insbesondere
am Samstag nicht zu, dass sie ihre Arbeit bei der [...]-Filiale in […] morgens
rechtzeitig beginnen könne.
7.2
Der Vorderrichter
hat in der angefochten Verfügung ausgeführt, dass eine Anfrage bei der [...]
Schweiz ergeben habe, dass bei sämtlichen Filialen die früheste Schicht
offiziell um 6.00 Uhr beginne. Somit sei es der Ehefrau durchaus zumutbar und
auch möglich, die Arbeitsstelle mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu
erreichen. Die Berufungsklägerin listet die Busverbindungen auf und macht
geltend, dass die Belegschaft der ersten Schicht montags, donnerstags und
samstags bereits um 5.00 beginne. Sie unterlässt es aber darzulegen, wie oft
sie die erste Schicht bei [...] antreten muss und warum es ihr nicht möglich
sein soll, wenn noch kein Bus fahren sollte, die Wegstrecke von knapp 7 km (ein
Weg) mit einem Velo oder Motorfahrrad zurückzulegen. Dann gibt sie keine
nachvollziehbare Erklärung, weshalb in der [...]-Filiale […] eine andere
Regelung betreffend Arbeitsbeginn gelten sollte, als in allen andern [...]-Filialen
der Schweiz. Die blosse Behauptung, sie habe Kosten von mindestens CHF 294.00
pro Monat, reicht im Berufungsverfahren jedenfalls nicht aus.
8.1
Die Berufungsklägerin
rügt, der Vorderrichter habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem er in
seiner Verfügung festhalten habe, das U-Abo für die Tochter in der Höhe von CHF
53.00
werde gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde […] von der Gemeinde
übernommen. Sie habe unlängst der Vorinstanz eine Rechnung eingereicht. Daraus
sei ersichtlich, dass sie sich mit monatlich CHF 17.00 an den U-Abo-Kosten
beteiligen müsse.
8.2
In ihrer
Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 hat die Berufungsklägerin tatsachenwidrig
behauptet, sie müsse für die öV-Verbindungen der Tochter CHF 50.00 pro Monat
aufwenden. Erst mit ihrer Replik zur Ehescheidungsklage vom 10. März 2017 hat
sie die grundsätzlich nicht zu beachtende Urkunde 91 betr. der
Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Abo-Kosten für C.___ eingereicht und
geltend gemacht, die Kostenbeteiligung betrage nicht wie ursprünglich erwähnt
CHF 50.00, sondern lediglich CHF 17.00 (aufgerundet). Nachdem die
Berufungsklägerin für die behaupteten öV-Kosten von CHF 50.00 bei der
Vorinstanz im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen keine Urkunden eingereicht
hat und der Vorderrichter von sich aus telefonische Abklärungen vorgenommen
hat, wonach die öV-Kosten von CHF 50.00 bzw. CHF 53.00 von der Gemeinde
übernommen würden, kann nun nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden,
die öV-Kosten würden zwar tatsächlich nicht CHF 50.00 aber immerhin CHF 17.00
betragen. Die entsprechende Urkunde hätte bei der Vorinstanz eingereicht werden
können und müssen.
9.1
Die
Berufungsklägerin verlangt, dass mindestens CHF 187.00 spezielle Kinderkosten
berücksichtigt würden. In Rz. 11 ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 habe
sie auf diese Kinderkosten mit Verweis auf bereits eingereichte Rechnungen
hingewiesen. Die Vorinstanz habe diese Kosten ohne Begründung nicht
eingerechnet.
9.2
Im
Berufungsverfahren genügt es nicht, auf Akten und Urkunden des vorinstanzlichen
Verfahrens zu verweisen. In Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des
Grundbedarfs sind jedenfalls Auslagen für Schulung und Bildung nur zu
berücksichtigen, wenn sie «besonders» sind. Dazu zählen die von der
Berufungsklägerin eingereichten Rechnungen, wie z.B. der Jugibeitrag für 2015
in der Höhe von CHF 20.00 sowie der Skilagerbeitrag vom Februar 2015 in der
Höhe von CHF 150.00 oder der Jahresbeitrag 2015 für die Ludothek in der Höhe
von CHF 20.00 nicht.
10.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Entsprechend wird die Berufungsklägerin
kostenpflichtig. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennote für Advokatin Hess ist inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1‘107.30 (Stundenansatz CHF 180.00)
festzusetzen. Die Kostennote von Advokat Pletscher ist demgegenüber zu kürzen,
sind doch mehr als 12 Stunden überrissen, zumal sich die Berufung grösstenteils
auf pauschale Verweise auf die Vorakten beschränkt. Eine Entschädigung von total
CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Ein
Nachzahlungsanspruch ist nicht geltend gemacht worden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Beiden Parteien wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Helena Hess eine Parteientschädigung von CHF 1‘404.30
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Advokatin Helena Hess eine Entschädigung von CHF 1’107.30 und Advokat Michael
Pletscher eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 297.00 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel