Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2017.14

Eheschutzmassnahmen

9. Mai 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. Die Tochter der Parteien ist bereits

volljährig. Mit Urteil vom 15. Februar 2017 verpflichtete der

Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit Ziffer 6 des Urteils, an den Unterhalt der

Ehefrau folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

mit Wirkung ab 1. Oktober

2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00

-

mit Wirkung ab 1. Januar

2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘780.00

-

mit Wirkung ab 1. April

2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘700.00

-

mit Wirkung ab 1.

September 2017: CHF 1‘985.00.

2. Frist- und formgerecht nach

Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Ehemann am 24. März 2017 Berufung

gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 6 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge

höchstens wie folgt festzulegen:

-

mit Wirkung ab 1. Oktober

2016 bis 30. November 2016: CHF 422.00

-

mit Wirkung ab 1.

Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00

-

mit Wirkung ab 1. Januar

2017 bis 31. Januar 2017: CHF 1‘780.00

-

mit Wirkung ab 1. Februar

2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘367.00

-

mit Wirkung ab 1. April

2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘331.00

-

mit Wirkung ab 1.

September 2017: CHF 1‘523.00

Die Ehefrau stellt in ihrer

Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Amtsgerichtspräsident

ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf der Parteien. Er setzte dabei für verschiedene Phasen unterschiedliche

Unterhaltsbeiträge fest. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016

berücksichtigte er beim Bedarf der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00

und ab 1. Dezember 2016 Wohnkosten von CHF 930.00. Für die Monate Oktober und

November hatte er keine Wohnkosten berücksichtigt mit der Begründung, die

Ehefrau habe die Klinik anfangs Oktober verlassen und anschliessend bis Ende

November bei einem Kollegen gewohnt. Da für die Monate Oktober bis Dezember

durchwegs ein Manko resultierte, berechnete er den Unterhaltsbeitrag für diese Zeit

nach der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes.

Der Ehemann und Berufungskläger rügt,

die Ehefrau und Berufungsbeklagte habe nach dem Austritt aus der Klinik ab

Anfangs Oktober 2016 bei Herrn C.___ gewohnt. Herr C.___ sei anders als der

Vorderrichter ausführe, nicht ein Kollege der Ehefrau, sondern vielmehr ihr

damaliger Lebenspartner. Im Sozialhilfebudget des Sozialdienstes werde bei der

Ehefrau denn auch explizit von einem 2-Personenhaushalt ausgegangen. Als

Grundbetrag sei für diese Zeitspanne somit der hälftige Ehepaargrundbetrag, das

heisst ein Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Auch unter dem Titel

Telekom/Mobiliar sei der Ehefrau bloss die Hälfte zuzubilligen.

1.2

Die Rüge des Berufungsklägers ist

begründet. Im Sozialhilfebudget vom 9. November 2016 ging der zuständige

Sozialdienst für die Monate Oktober und November 2016 beim Grundbedarf für die

Ehefrau in der Tat von einem 2-Personenhaushalt aus und rechnete der Ehefrau

bloss die Hälfte des dafür vorgesehenen Grundbetrages an. Da keine

Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Sozialdienst die massgebenden

Verhältnisse ungenügend abgeklärt hätte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden

Verfahren gleich zu verfahren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, ihr sei

diesfalls ebenfalls gestützt auf das Sozialhilfebudget ein Mietzinsanteil von

CHF 754.50 anzurechnen, ist unbegründet. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht

um den Mietzinsanteil, sondern um den Grundbedarf nach den SKOS-Richtlinien.

Für Wohnungskosten hatte der Sozialdienst, da offenbar keine entsprechenden

Auslagen anfielen, keinen Betrag eingesetzt (bei der entsprechenden Position steht

der Betrag 0.00). Ausgehend von der ansonsten unbestritten gebliebenen

Berechnung des Berufungsklägers (Berufung, S. 4 f.) ist deshalb der Unterhaltsbeitrag

in Gutheissung der Berufung für die Monate Oktober und November 2016 neu wie

beantragt auf CHF 422.00 festzusetzen.

2.1

Auch bezüglich der Wohnsituation

ab 1. Februar 2017 macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau lebe nicht

alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn. Der ihr vom

Vorderrichter angerechnete Grundbetrag sei deshalb von CHF 1‘200.00 auf CHF

1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag für Telekom/Mobiliar seien

zu halbieren. Der Ehemann stützt sich dabei auf eine Bestätigung der

Einwohnerdienste […] vom 21. März 2017, die er im Berufungsverfahren als neue

Urkunde einreicht.

2.2

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung

zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht

werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die

Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel

nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts

5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

2.3

Der Berufungskläger führt zur

Begründung für die nachträgliche Einreichung der Bestätigung der Einwohnerdienste

aus, er habe nach der Eheschutzverhandlung vom 15. Februar 2017 zufällig von

der gemeinsamen Tochter erfahren, dass die Ehefrau ihre am 1. Dezember 2016

bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn

bewohne. Die Einwohnerdienste hätten ihm diese Annahme mit Email vom 21. März

2017.

bestätigt und dabei festgehalten, dass der Sohn bereits seit 1. Februar

2017.

am Wohnsitz der Berufungsbeklagten angemeldet sei, nota bene zwei Wochen

vor der Eheschutzverhandlung. Die Ehefrau habe es pflichtwidrig unterlassen,

dem Gericht ihre tatsächliche Wohnsituation mitzuteilen. Es handle sich bei dieser

Tatsache um ein unechtes Novum, das trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt im

erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können.

Der Berufungskläger legt die Gründe,

weshalb er nicht bereits bei der Vorinstanz geltend machen konnte, die Ehefrau

wohne mit ihrem Sohn zusammen, detailliert dar. Seine Ausführungen sind

schlüssig und zeigen auf, dass er diesen Umstand trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz hatte vorbringen können. Der Einwand der

Berufungsbeklagten, der Ehemann verschweige, dass er zu der gemeinsamen Tochter

immer engen Kontakt pflege und es sei deshalb nicht plausibel, dass diese erst

nach der Eheschutzverhandlung über die Anwesenheit des Sohnes in [...] erzählt

haben soll, vermag die Darlegungen des Berufungsklägers nicht zu widerlegen. Da

die Bestätigung der Einwohnerdienste mit der Berufungsschrift und damit auch

rechtzeitig (BGE 142 III 413 E. 2.2.2. ff.) eingereicht wurde, ist sie beim

Entscheid über die Berufung zu berücksichtigen.

2.4

Mit Email vom 22. Februar 2017

bemerkte die Leiterin der Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde [...] gegenüber

der Vertreterin des Ehemannes, der Sohn der Ehefrau sei noch nicht im Register

eingetragen, da die Unterlagen zur Anmeldung noch fehlten. Sie wisse jedoch,

dass er bei der Ehefrau wohnhaft sei. Mit Email vom 21. März 2017 bestätigte

sie sodann, dass der Sohn seit 1. Februar 2017 an der Adresse der Ehefrau wohnhaft

sei (Urkunden 5 des Berufungsklägers). Diese Emails belegen die vom

Berufungskläger vorgebrachte Behauptung, wonach die Ehefrau ihre am 1. Dezember

2016.

bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen

Sohn bewohne. Die Entgegnung der Berufungsbeklagten, der Sohn lebe nicht mit

ihr zusammen, sondern habe lediglich die Anmeldung/Schriften an dieser Adresse

hinterlegt, vermag daran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in

der Bemerkung, die beigelegten Emails bestätigten lediglich, dass die Anmeldung

erfolgt sei, nicht aber, ob die Ehefrau in einer kostensenkenden

Wohngemeinschaft lebe. Um die Behauptung des Berufungsklägers zu erschüttern,

müsste sie schon konkret aufzeigen, weshalb ihr Sohn nicht dort wohnt, wo er

sich angemeldet hat und wo er denn sonst wohnt. Solche Hinweise sucht man in

der Berufungsantwort aber vergeblich. Mit dem Berufungskläger ist deshalb davon

auszugehen, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit mit ihrem Sohn zusammen wohnt.

2.5

Aufgrund der Wohngemeinschaft ist,

wie der Berufungskläger das verlangt und die Berufungsbeklagte auch nicht

konkret bestreitet, der vom Vorderrichter der Ehefrau angerechnete Grundbetrag

von CHF 1‘200.00 auf CHF 1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag

für Telekom/Mobiliar zu halbieren. Die unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen vom Berufungskläger vorgenommenen Berechnungen sind zutreffend und

werden von der Berufungsbeklagten wiederum – namentlich auch in Bezug auf die jeweils

den veränderten Verhältnissen angepassten Zahlen für die Steuern – nicht

konkret bestritten. Die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge

sind deshalb auf CHF 1‘367.00 (Februar und März 2017), CHF 1‘331.00 (April bis

August 2017) und CHF 1‘523.00 (ab September 2017) festzusetzen.

3.

Die Berufung ist nach dem Gesagten

vollumfänglich gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF

1‘000.00 hat dem Ausgang entsprechend die Ehefrau und Berufungsbeklagte zu

tragen. Weiter hat sie dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Wie bei der Vorinstanz kann beiden Parteien auch für das

Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

werden.

Die von der Vertreterin des

Berufungsklägers eingereichte Kostennote, die einen Aufwand von 9.77 Stunden ausweist,

ist angemessen. Überrissen ist dagegen die Kostennote der Vertreterin der

Berufungsbeklagten. Insbesondere der für Aktenstudium (6 Stunden) und die

Redaktion der Berufungsantwort (8 Stunden) geltend gemachte Zeitbedarf ist massiv

übersetzt, was auch ein Vergleich mit der Honorarnote der Gegenpartei zeigt.

Angemessen ist die Hälfte, das heisst der behauptete Stundenaufwand ist von 14

auf 7 Stunden zu kürzen. Unter dem Strich sind somit der Vertreterin der

Berufungsbeklagten 9.97 Stunden à CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer

6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 15. Februar

2017 wird aufgehoben.

2. Der Ehemann ist verpflichtet, an den

Unterhalt der Ehefrau wie folgt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

zu bezahlen:

-

mit Wirkung ab 1. Oktober

2016 bis 30. November 2016: CHF 422.00

-

mit Wirkung ab 1.

Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00

-

mit Wirkung ab 1. Januar

2017 bis 31. Januar 2017: CHF 1‘780.00

-

mit Wirkung ab 1. Februar

2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘367.00

-

mit Wirkung ab 1. April

2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘331.00

-

mit Wirkung ab 1.

September 2017: CHF 1‘523.00.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche

Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine Parteientschädigung von

CHF 2‘725.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien

hat der Staat Rechtsanwältin Allemann eine Entschädigung von CHF 1‘987.30 und

Rechtsanwältin Wullimann eine Entschädigung von CHF 1‘961.95 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner

Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 738.60.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller