ZKBER.2017.14
Eheschutzmassnahmen
9. Mai 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Nicole Allemann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. Die Tochter der Parteien ist bereits
volljährig. Mit Urteil vom 15. Februar 2017 verpflichtete der
Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit Ziffer 6 des Urteils, an den Unterhalt der
Ehefrau folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
mit Wirkung ab 1. Oktober
2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00
-
mit Wirkung ab 1. Januar
2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘780.00
-
mit Wirkung ab 1. April
2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘700.00
-
mit Wirkung ab 1.
September 2017: CHF 1‘985.00.
2. Frist- und formgerecht nach
Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Ehemann am 24. März 2017 Berufung
gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 6 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge
höchstens wie folgt festzulegen:
-
mit Wirkung ab 1. Oktober
2016 bis 30. November 2016: CHF 422.00
-
mit Wirkung ab 1.
Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00
-
mit Wirkung ab 1. Januar
2017 bis 31. Januar 2017: CHF 1‘780.00
-
mit Wirkung ab 1. Februar
2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘367.00
-
mit Wirkung ab 1. April
2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘331.00
-
mit Wirkung ab 1.
September 2017: CHF 1‘523.00
Die Ehefrau stellt in ihrer
Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Amtsgerichtspräsident
ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf der Parteien. Er setzte dabei für verschiedene Phasen unterschiedliche
Unterhaltsbeiträge fest. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016
berücksichtigte er beim Bedarf der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00
und ab 1. Dezember 2016 Wohnkosten von CHF 930.00. Für die Monate Oktober und
November hatte er keine Wohnkosten berücksichtigt mit der Begründung, die
Ehefrau habe die Klinik anfangs Oktober verlassen und anschliessend bis Ende
November bei einem Kollegen gewohnt. Da für die Monate Oktober bis Dezember
durchwegs ein Manko resultierte, berechnete er den Unterhaltsbeitrag für diese Zeit
nach der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes.
Der Ehemann und Berufungskläger rügt,
die Ehefrau und Berufungsbeklagte habe nach dem Austritt aus der Klinik ab
Anfangs Oktober 2016 bei Herrn C.___ gewohnt. Herr C.___ sei anders als der
Vorderrichter ausführe, nicht ein Kollege der Ehefrau, sondern vielmehr ihr
damaliger Lebenspartner. Im Sozialhilfebudget des Sozialdienstes werde bei der
Ehefrau denn auch explizit von einem 2-Personenhaushalt ausgegangen. Als
Grundbetrag sei für diese Zeitspanne somit der hälftige Ehepaargrundbetrag, das
heisst ein Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Auch unter dem Titel
Telekom/Mobiliar sei der Ehefrau bloss die Hälfte zuzubilligen.
1.2
Die Rüge des Berufungsklägers ist
begründet. Im Sozialhilfebudget vom 9. November 2016 ging der zuständige
Sozialdienst für die Monate Oktober und November 2016 beim Grundbedarf für die
Ehefrau in der Tat von einem 2-Personenhaushalt aus und rechnete der Ehefrau
bloss die Hälfte des dafür vorgesehenen Grundbetrages an. Da keine
Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Sozialdienst die massgebenden
Verhältnisse ungenügend abgeklärt hätte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden
Verfahren gleich zu verfahren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, ihr sei
diesfalls ebenfalls gestützt auf das Sozialhilfebudget ein Mietzinsanteil von
CHF 754.50 anzurechnen, ist unbegründet. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht
um den Mietzinsanteil, sondern um den Grundbedarf nach den SKOS-Richtlinien.
Für Wohnungskosten hatte der Sozialdienst, da offenbar keine entsprechenden
Auslagen anfielen, keinen Betrag eingesetzt (bei der entsprechenden Position steht
der Betrag 0.00). Ausgehend von der ansonsten unbestritten gebliebenen
Berechnung des Berufungsklägers (Berufung, S. 4 f.) ist deshalb der Unterhaltsbeitrag
in Gutheissung der Berufung für die Monate Oktober und November 2016 neu wie
beantragt auf CHF 422.00 festzusetzen.
2.1
Auch bezüglich der Wohnsituation
ab 1. Februar 2017 macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau lebe nicht
alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn. Der ihr vom
Vorderrichter angerechnete Grundbetrag sei deshalb von CHF 1‘200.00 auf CHF
1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag für Telekom/Mobiliar seien
zu halbieren. Der Ehemann stützt sich dabei auf eine Bestätigung der
Einwohnerdienste […] vom 21. März 2017, die er im Berufungsverfahren als neue
Urkunde einreicht.
2.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die
Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts
5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
2.3
Der Berufungskläger führt zur
Begründung für die nachträgliche Einreichung der Bestätigung der Einwohnerdienste
aus, er habe nach der Eheschutzverhandlung vom 15. Februar 2017 zufällig von
der gemeinsamen Tochter erfahren, dass die Ehefrau ihre am 1. Dezember 2016
bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn
bewohne. Die Einwohnerdienste hätten ihm diese Annahme mit Email vom 21. März
2017.
bestätigt und dabei festgehalten, dass der Sohn bereits seit 1. Februar
2017.
am Wohnsitz der Berufungsbeklagten angemeldet sei, nota bene zwei Wochen
vor der Eheschutzverhandlung. Die Ehefrau habe es pflichtwidrig unterlassen,
dem Gericht ihre tatsächliche Wohnsituation mitzuteilen. Es handle sich bei dieser
Tatsache um ein unechtes Novum, das trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt im
erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können.
Der Berufungskläger legt die Gründe,
weshalb er nicht bereits bei der Vorinstanz geltend machen konnte, die Ehefrau
wohne mit ihrem Sohn zusammen, detailliert dar. Seine Ausführungen sind
schlüssig und zeigen auf, dass er diesen Umstand trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz hatte vorbringen können. Der Einwand der
Berufungsbeklagten, der Ehemann verschweige, dass er zu der gemeinsamen Tochter
immer engen Kontakt pflege und es sei deshalb nicht plausibel, dass diese erst
nach der Eheschutzverhandlung über die Anwesenheit des Sohnes in [...] erzählt
haben soll, vermag die Darlegungen des Berufungsklägers nicht zu widerlegen. Da
die Bestätigung der Einwohnerdienste mit der Berufungsschrift und damit auch
rechtzeitig (BGE 142 III 413 E. 2.2.2. ff.) eingereicht wurde, ist sie beim
Entscheid über die Berufung zu berücksichtigen.
2.4
Mit Email vom 22. Februar 2017
bemerkte die Leiterin der Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde [...] gegenüber
der Vertreterin des Ehemannes, der Sohn der Ehefrau sei noch nicht im Register
eingetragen, da die Unterlagen zur Anmeldung noch fehlten. Sie wisse jedoch,
dass er bei der Ehefrau wohnhaft sei. Mit Email vom 21. März 2017 bestätigte
sie sodann, dass der Sohn seit 1. Februar 2017 an der Adresse der Ehefrau wohnhaft
sei (Urkunden 5 des Berufungsklägers). Diese Emails belegen die vom
Berufungskläger vorgebrachte Behauptung, wonach die Ehefrau ihre am 1. Dezember
2016.
bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen
Sohn bewohne. Die Entgegnung der Berufungsbeklagten, der Sohn lebe nicht mit
ihr zusammen, sondern habe lediglich die Anmeldung/Schriften an dieser Adresse
hinterlegt, vermag daran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in
der Bemerkung, die beigelegten Emails bestätigten lediglich, dass die Anmeldung
erfolgt sei, nicht aber, ob die Ehefrau in einer kostensenkenden
Wohngemeinschaft lebe. Um die Behauptung des Berufungsklägers zu erschüttern,
müsste sie schon konkret aufzeigen, weshalb ihr Sohn nicht dort wohnt, wo er
sich angemeldet hat und wo er denn sonst wohnt. Solche Hinweise sucht man in
der Berufungsantwort aber vergeblich. Mit dem Berufungskläger ist deshalb davon
auszugehen, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit mit ihrem Sohn zusammen wohnt.
2.5
Aufgrund der Wohngemeinschaft ist,
wie der Berufungskläger das verlangt und die Berufungsbeklagte auch nicht
konkret bestreitet, der vom Vorderrichter der Ehefrau angerechnete Grundbetrag
von CHF 1‘200.00 auf CHF 1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag
für Telekom/Mobiliar zu halbieren. Die unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen vom Berufungskläger vorgenommenen Berechnungen sind zutreffend und
werden von der Berufungsbeklagten wiederum – namentlich auch in Bezug auf die jeweils
den veränderten Verhältnissen angepassten Zahlen für die Steuern – nicht
konkret bestritten. Die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge
sind deshalb auf CHF 1‘367.00 (Februar und März 2017), CHF 1‘331.00 (April bis
August 2017) und CHF 1‘523.00 (ab September 2017) festzusetzen.
3.
Die Berufung ist nach dem Gesagten
vollumfänglich gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF
1‘000.00 hat dem Ausgang entsprechend die Ehefrau und Berufungsbeklagte zu
tragen. Weiter hat sie dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Wie bei der Vorinstanz kann beiden Parteien auch für das
Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
werden.
Die von der Vertreterin des
Berufungsklägers eingereichte Kostennote, die einen Aufwand von 9.77 Stunden ausweist,
ist angemessen. Überrissen ist dagegen die Kostennote der Vertreterin der
Berufungsbeklagten. Insbesondere der für Aktenstudium (6 Stunden) und die
Redaktion der Berufungsantwort (8 Stunden) geltend gemachte Zeitbedarf ist massiv
übersetzt, was auch ein Vergleich mit der Honorarnote der Gegenpartei zeigt.
Angemessen ist die Hälfte, das heisst der behauptete Stundenaufwand ist von 14
auf 7 Stunden zu kürzen. Unter dem Strich sind somit der Vertreterin der
Berufungsbeklagten 9.97 Stunden à CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer
6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 15. Februar
2017 wird aufgehoben.
2. Der Ehemann ist verpflichtet, an den
Unterhalt der Ehefrau wie folgt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
zu bezahlen:
-
mit Wirkung ab 1. Oktober
2016 bis 30. November 2016: CHF 422.00
-
mit Wirkung ab 1.
Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00
-
mit Wirkung ab 1. Januar
2017 bis 31. Januar 2017: CHF 1‘780.00
-
mit Wirkung ab 1. Februar
2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘367.00
-
mit Wirkung ab 1. April
2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘331.00
-
mit Wirkung ab 1.
September 2017: CHF 1‘523.00.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche
Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine Parteientschädigung von
CHF 2‘725.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien
hat der Staat Rechtsanwältin Allemann eine Entschädigung von CHF 1‘987.30 und
Rechtsanwältin Wullimann eine Entschädigung von CHF 1‘961.95 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner
Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 738.60.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller