Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2017.15

Schuldneranweisung

18. April 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 8. Juli 2013 stellte

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, dass C.___ anerkannt hat, der

Vater von A.___, geb. 20. Dezember 2011, zu sein. In der gerichtlich

genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich C.___, seinem Sohn einen monatlichen,

indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen.

2.1 Am 31. Januar 2017 reichte A.___ (im

Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Anweisung

an den Schuldner gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte

eine Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers des Gesuchsgegners oder der zuständigen

Arbeitslosenkasse, den Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 auf das Konto der

Kindesmutter zu überweisen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.

2.2 Der Gesuchsgegner liess sich nicht

vernehmen, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde und er zweimal zur Angabe

seines Arbeitgebers aufgefordert worden war.

3. Am 24. März 2017 wies der

Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch

um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gerichtskosten

wurden keine erhoben.

4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am

4. April 2017 fristgerecht und jedenfalls in der Hauptsache formgerecht Berufung

beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung. Weiter beantragte er, es sei

der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners oder die jeweilige zuständige

Arbeitslosenkasse anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres den

Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulagen auf das

Konto der Kindsmutter zu überweisen, eventualiter sei die Anweisung an den

aktuellen Arbeitgeber oder die aktuell zuständige Arbeitslosenkasse zu

erlassen. Subeventualiter verlangte er, die Sache sei zur Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei ihm für das

erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.

5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die

Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort

kann daher verzichtet werden.

6. Der Vorderrichter hat das Gesuch

abgewiesen, weil kein konkreter Arbeitgeber bekannt war, den er hätte anweisen

könnte. Obwohl der Gesuchsteller und seine Mutter in Slowenien und der

Gesuchsgegner in Affoltern am Albis wohnen, sind im angefochtenen Entscheid

keine Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit zu finden. Offenbar ist der

Erwägungen

Vorderrichter den Vorbringen des Gesuchstellers gefolgt, wonach gemäss Art. 339

Abs. lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch das Gericht am Ort, wo

der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist, zuständig sein kann.

7.

Art. 339 Abs. lit. c ZPO ist auf

den vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar. Denn nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Schuldneranweisung eine privilegierte

Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die an die Stelle einer definitiven

Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 138 III 11 E. 7.2.4). Sie

ist damit keine Vollstreckung nach den Art. 335 ff. des 10. Titels der ZPO. Die

Unterhaltspflicht ist eine Verpflichtung zu einem Tun. Verpflichtungen zu einem

Tun werden nach Art. 343 Abs. 1 lit. a – lit. e ZPO vollstreckt. Die Liste der

in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Vollstreckungsmassnahmen ist abschliessend

(Reto M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen

Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 2;

ebenso Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 343 N 5 und

13). Die Schuldneranweisung wird in der Liste der möglichen

Vollstreckungsmassnahmen nicht aufgeführt. Sie ist, wie bereits festgehalten,

eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die keine

Vollstreckung nach den Art. 335 ff. ZPO darstellt und folglich auch keine

Zuständigkeit nach Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben ist. Vielmehr bestimmt

sich die Binnenzuständigkeit nach den Art. 23 und 26 ZPO am Wohnsitz einer der

Parteien (Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 302 N 23

mit Verweis auf N 17; Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 302 N 22; zur

Binnenzuständigkeit BGE 138 III 11 E. 7.3). Keine der Parteien des vorliegenden

Verfahrens hat seinen Wohnsitz in der Amtei Thal-Gäu. Damit fehlte es an der

örtlichen Zuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu.

8.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Schuldneranweisung im materiellen Bereich

erkannt. Wohl deshalb hat er sich nicht näher mit seiner örtlichen

Zuständigkeit befasst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die örtliche

Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben war. Er hätte zum vornherein nicht

auf das Gesuch um Schuldneranweisung eintreten dürfen. Auch insofern war das

Gesuch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Im Ergebnis war die

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit

richtig. Damit kann offenbleiben, ob nicht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO das

einzig zulässige Rechtsmittel gewesen wäre gegen die Abweisung des URP-Gesuches.

Dementsprechend war auch das Berufungsverfahren zum vornherein aussichtslos.

9.

Die Berufung und das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sachlage abzuweisen.

Bei diesem Ausgang kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wie

schon bei der Vorinstanz kann auf eine Erhebung von Kosten verzichtet werden,

zumal der Gesuchsteller möglicherweise auf das Berufungsverfahren verzichtet

hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht auf

das Gesuch eingetreten wäre.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller