ZKBER.2017.15
Schuldneranweisung
18. April 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
gesetzlich vertreten durch B.___
hier vertreten durch Rechtsanwältin
Bernadette Gasche,
Berufungskläger
gegen
C.___
Berufungsbeklagter
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 8. Juli 2013 stellte
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fest, dass C.___ anerkannt hat, der
Vater von A.___, geb. 20. Dezember 2011, zu sein. In der gerichtlich
genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich C.___, seinem Sohn einen monatlichen,
indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen.
2.1 Am 31. Januar 2017 reichte A.___ (im
Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Anweisung
an den Schuldner gegen C.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte
eine Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers des Gesuchsgegners oder der zuständigen
Arbeitslosenkasse, den Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 auf das Konto der
Kindesmutter zu überweisen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.
2.2 Der Gesuchsgegner liess sich nicht
vernehmen, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde und er zweimal zur Angabe
seines Arbeitgebers aufgefordert worden war.
3. Am 24. März 2017 wies der
Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch
um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gerichtskosten
wurden keine erhoben.
4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am
4. April 2017 fristgerecht und jedenfalls in der Hauptsache formgerecht Berufung
beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung. Weiter beantragte er, es sei
der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners oder die jeweilige zuständige
Arbeitslosenkasse anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres den
Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 720.00 zuzüglich Kinderzulagen auf das
Konto der Kindsmutter zu überweisen, eventualiter sei die Anweisung an den
aktuellen Arbeitgeber oder die aktuell zuständige Arbeitslosenkasse zu
erlassen. Subeventualiter verlangte er, die Sache sei zur Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.
5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die
Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort
kann daher verzichtet werden.
6. Der Vorderrichter hat das Gesuch
abgewiesen, weil kein konkreter Arbeitgeber bekannt war, den er hätte anweisen
könnte. Obwohl der Gesuchsteller und seine Mutter in Slowenien und der
Gesuchsgegner in Affoltern am Albis wohnen, sind im angefochtenen Entscheid
keine Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit zu finden. Offenbar ist der
Erwägungen
Vorderrichter den Vorbringen des Gesuchstellers gefolgt, wonach gemäss Art. 339
Abs. lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch das Gericht am Ort, wo
der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist, zuständig sein kann.
7.
Art. 339 Abs. lit. c ZPO ist auf
den vorliegenden Fall indessen nicht anwendbar. Denn nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Schuldneranweisung eine privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die an die Stelle einer definitiven
Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 138 III 11 E. 7.2.4). Sie
ist damit keine Vollstreckung nach den Art. 335 ff. des 10. Titels der ZPO. Die
Unterhaltspflicht ist eine Verpflichtung zu einem Tun. Verpflichtungen zu einem
Tun werden nach Art. 343 Abs. 1 lit. a – lit. e ZPO vollstreckt. Die Liste der
in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Vollstreckungsmassnahmen ist abschliessend
(Reto M. Jenny in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen
Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 343 N 2;
ebenso Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 343 N 5 und
13). Die Schuldneranweisung wird in der Liste der möglichen
Vollstreckungsmassnahmen nicht aufgeführt. Sie ist, wie bereits festgehalten,
eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die keine
Vollstreckung nach den Art. 335 ff. ZPO darstellt und folglich auch keine
Zuständigkeit nach Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben ist. Vielmehr bestimmt
sich die Binnenzuständigkeit nach den Art. 23 und 26 ZPO am Wohnsitz einer der
Parteien (Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 302 N 23
mit Verweis auf N 17; Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 302 N 22; zur
Binnenzuständigkeit BGE 138 III 11 E. 7.3). Keine der Parteien des vorliegenden
Verfahrens hat seinen Wohnsitz in der Amtei Thal-Gäu. Damit fehlte es an der
örtlichen Zuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu.
8.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Schuldneranweisung im materiellen Bereich
erkannt. Wohl deshalb hat er sich nicht näher mit seiner örtlichen
Zuständigkeit befasst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die örtliche
Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben war. Er hätte zum vornherein nicht
auf das Gesuch um Schuldneranweisung eintreten dürfen. Auch insofern war das
Gesuch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Im Ergebnis war die
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit
richtig. Damit kann offenbleiben, ob nicht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO das
einzig zulässige Rechtsmittel gewesen wäre gegen die Abweisung des URP-Gesuches.
Dementsprechend war auch das Berufungsverfahren zum vornherein aussichtslos.
9.
Die Berufung und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei dieser Sachlage abzuweisen.
Bei diesem Ausgang kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wie
schon bei der Vorinstanz kann auf eine Erhebung von Kosten verzichtet werden,
zumal der Gesuchsteller möglicherweise auf das Berufungsverfahren verzichtet
hätte, wenn der Amtsgerichtspräsident wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht auf
das Gesuch eingetreten wäre.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller