Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2017.16

Unterhaltsklage

18. Juli 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. B.___ (geb.

[...] März 2011) ist die Tochter der nicht verheirateten A.___ und C.___. Die

Eltern lebten bis Mitte Oktober 2015 zusammen mit ihrer Tochter in einem

gemeinsamen Haushalt. In einem von der zuständigen Vormundschaftsbehörde

genehmigten Unterhaltsvertrag hatte sich der Vater A.___ für den Fall der

Auflösung der Hausgemeinschaft verpflichtet, für die Tochter monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 550.00 ab Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr,

CHF 650.00 ab 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr und CHF 750.00 ab dem 13.

Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung,

mindestens aber bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. A.___ ist Vater zweier

weiterer Kinder aus einer früheren Ehe (geb. [...] 1997 und [...] 1998).

2. B.___

reichte am 20. September 2016 eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater A.___ ein

und verlangte ab 15. Oktober 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'400.00, exklusive Kinder- und Ausbildungszulagen. Mit Urteil vom 7.

Februar 2017 ersetzte der Amtsgerichtspräsident die im Unterhaltsvertrag für

den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft getroffenen Regelung. Danach hat

A.___ für B.___ ab 15. Oktober 2015 einen Barunterhalt von CHF 1‘230.00

und ab 1. April 2021 noch einen solchen von CHF 1‘150.00 zu bezahlen. Einen

Betreuungsunterhalt sprach der Amtsgerichtspräsident dem Kind hingegen nicht

zu.

3. Mit

Berufung an das Obergericht beantragte A.___ die Aufhebung dieser Regelung und

die Abweisung der Klage. Das Obergericht hiess seine Rüge, für die freiwillige

und unentgeltliche Kinderbetreuung durch die Eltern der Kindsmutter seien keine

hypothetischen Drittbetreuungskosten anzurechnen, gut. Seinen Einwand, es führe

zu einer unfairen Benachteiligung seiner beiden volljährigen Kinder, wenn er

deswegen die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für sie nicht mehr vollständig

leisten könne, wies es hingegen ab.

Aus den

Erwägungen

1.2

Die

Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach Art. 285 ZGB. Gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie

der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind

das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Absatz 2 ergänzt,

dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes

durch die Eltern oder Dritte dient. Der mit diesem Absatz 2 von Art. 285 ZGB

vorgesehene Betreuungsunterhalt ist ein mit der Revision eingeführter neuer

Bestandteil des Kindesunterhalts. Erbringen die Eltern die Betreuung

persönlich, so soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene

Lebenshaltung zu finanzieren, durch den Betreuungsunterhalt aufgefangen werden

(Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S. 551 ff.).

2.1

Der

Amtsgerichtspräsident erwog, die Mutter der Klägerin gehe trotz Ausübung der

alleinigen Obhut einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum – verteilt auf vier

Arbeitstage – nach und erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund

CHF 7'000.00. Von der Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts könne daher

bereits zum Vornherein abgesehen werden, sehe sich die Mutter der Klägerin doch

trotz alleiniger Betreuung weder einer Reduktion der Erwerbstätigkeit

gegenüber, noch müsse sie in Folge ihrer Betreuungsaufgaben finanzielle

Einbussen hinnehmen. Die Verrichtung eines höheren Arbeitspensums, als es die bundesgerichtliche

Rechtsprechung im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für

zumutbar hält, vermöge nach neuem Recht keinen Betreuungsunterhalt zu

rechtfertigen. Allfällige Drittbetreuungskosten gehörten zum Barunterhalt.

Angesichts des geringen Einkommensunterschieds – der Vater verdiene ebenfalls

bei einem Pensum von 100 % CHF 6'000.00 pro Monat – erscheine es als

angemessen, die dafür anfallenden Kosten hälftig zu auferlegen. Fraglich sei

einzig die Höhe der effektiv aufzuteilenden Aufwendungen, da dank der bislang

freiwilligen und unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Eltern der

Kindsmutter faktisch keine Kosten angefallen seien. Die Betreuungsarbeit der

Grosseltern sei trotz unentgeltlicher Leistung nicht gänzlich ohne materiellen

Wert. Vielmehr würden beide Elternteile durch die unentgeltliche Übernahme

einer ansonsten zweifellos kostenpflichtigen Dienstleistung von finanziellen

Einbussen entbunden. Wesentlich sei somit die drohende finanzielle

Mehrbelastung der Eltern, wobei unerheblich bleibe, wie sich diese finanzielle

Mehrbelastung schlussendlich manifestieren würde. Es wäre hingegen vermessen,

den Wert der durch die Grosseltern erbrachten Arbeit mangels entsprechender

Ausbildung und vergleichbarem Angebot vollumfänglich einer gewerbsmässig

geführten Kinderkrippe gleichzusetzen. Zudem dürfe zumindest davon ausgegangen

werden, dass ein grosser Teil der bisher übernommenen Betreuungsarbeiten auf

familiennahen Beweggründen basierten und nicht vor dem Hintergrund einer

branchenüblichen Bezahlung geleistet würden. Die Kita in [..] verlange einen

Tagesansatz von CHF 110.00. Es sei angemessen, den Wert der Drittbetreuung der

Grosseltern um einen Drittel zu reduzieren und von monatlich CHF 1'200.00

auszugehen, die von den Eltern zu übernehmen seien. Die Grosseltern hätten zwar

bis anhin stets auf die Geltendmachung einer Gegenleistung gegenüber der

Kindsmutter verzichtet. Daraus dürfe indessen nicht implizit geschlossen

werden, dasselbe gelte auch für den dem Beklagten zufallenden Anteil. Freiwillige

Leistungen und Zuwendungen Dritter an einen Elternteil fielen der Natur nach

und dem Willen des zuwendenden Dritten gemäss nur dem effektiv Begünstigten zu

und sollen diesen, nicht aber auch den anderen Elternteil, in dem ihm

entrichteten Ausmass entlasten. Der Beklagte sei deshalb zur teilweisen

Übernahme der hypothetischen Drittbetreuungskosten zu verpflichten, während bei

der Kindsmutter von einer Kostenbefreiung mit Geschenkcharakter ausgegangen

werden dürfe. Der Grundbedarf der unterhaltsberechtigten Klägerin sei deshalb

um Drittbetreuungskosten von CHF 600.00 zu erweitern. In analoger Anwendung der

vom Bundesgericht festgelegten Richtlinie über die Zumutbarkeit einer

Erwerbstätigkeit neben einer Kinderbetreuung sei der festgesetzte Drittbetreuungsaufwand

ab dem 10. Geburtstag des Kindes um 50 % zu reduzieren.

2.2

Der

Berufungskläger bringt vor, die Grosseltern hätten bisher und bereits auch

während des Zusammenlebens nicht etwa auf die Bezahlung der Hälfte der ihnen

theoretisch zustehenden Betreuungskosten, sondern als Geschenk an die Klägerin

auf die Geltendmachung des gesamten Betreuungsgeldes verzichtet. Aufgrund der

langen Zeitdauer dieser Lösung könne nicht von einer drohenden finanziellen

Mehrbelastung ausgegangen werden. Im Gegenteil drohe diese eben gerade nicht

und sollte sie tatsächlich einmal eintreffen, so könnte eine Abänderungsklage

gemäss Art. 286 ZGB anhängig gemacht werden. Die Anrechnung des Betrages von

CHF 600.00 beruhe somit auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Da die

Klägerin gratis von ihren Grosseltern betreut werde, bestehe bei ihr kein

Bedürfnis an der entgeltlichen Abgeltung der gratis erbrachten Leistung. Es

gehe nicht an, ihr hypothetische Drittbetreuungskosten anzurechnen. Die

Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag nach dem so genannten Lebenskostenansatz

ermittelt. So habe sie den Bedarf der Klägerin zu Recht konkret berechnet. Bei

einer konkreten Berechnung seien jedoch auch nur die tatsächlich anfallenden

Kosten zu berücksichtigen und die Anrechnung von hypothetischen respektive

theoretischen Kosten stelle einen unzulässigen Methodenmix dar. Es werde

bestritten, dass Drittbetreuungskosten drohten und in Kürze oder sogar

rückwirkend anfallen könnten. Indem der Amtsgerichtspräsident den Anteil der

hypothetischen Drittbetreuungskosten auf das zehnte Altersjahr der Klägerin hin

zwar herabgesetzt, aber zu keinem Zeitpunkt aufgehoben habe, leide der

angefochtene Entscheid noch an einem weiteren Mangel. Die fehlende Befristung

würde bedeuten, dass der Klägerin selbst noch als Lernende, Gymnasiastin oder

schlimmstenfalls Studentin Drittbetreuungskosten von CHF 300.00 angerechnet

würden, was völlig unverhältnismässig sei.

2.3

Der

Betreuungsunterhalt umfasst «grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der

betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür

aufkommen kann» (Botschaft, a.a.O., S. 554). Da die Kindsmutter zu 100 %

erwerbstätig ist, hat der Amtsgerichtspräsident diese Voraussetzungen zu Recht

als nicht erfüllt erachtet und keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Wie der

Berufungskläger zutreffend rügt, hätte er die Betreuung aber auch unter dem

Titel Barunterhalt nicht aufrechnen dürfen. Der Barunterhalt umfasst die Kosten

für den «Einkauf» von Gütern und Dienstleistungen, welche das Kind benötigt

(Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 198 ff., S. 200). Da

die Grosseltern die Klägerin unentgeltlich betreuen, müssen keine solchen

Leistungen eingekauft werden. Zwar trifft es zu, dass die Kindsmutter ein

höheres Arbeitspensum verrichtet, als es die bundesgerichtliche Rechtsprechung

im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für zumutbar hält.

Diesem Umstand trug der Amtsgerichtspräsident aber durchaus Rechnung, indem er

der Kindsmutter bei der Unterhaltsberechnung den auf ihrer Seite resultierenden

Überschuss vollumfänglich vorab zuteilte.

Der Amtsgerichtspräsident

verpflichtete den Beklagten zur teilweisen Übernahme von hypothetischen Drittbetreuungskosten.

Unter dem Titel Barunterhalt können jedoch keine derartigen

hypothetischen Kosten aufgerechnet werden. Auch unter dem Titel

Betreuungsunterhalt wäre eine solche Aufrechnung nicht angezeigt. Die Bewertung

des Zeitaufwandes, der für die Kinderbetreuung nötig ist, erfolgte diesfalls

nämlich anhand der Kosten, die bei der Entschädigung der unbezahlten Arbeit

anhand von Marktpreisen anfallen würden. Einen solchen Marktkostenansatz

bezeichnet die Botschaft zur Revision des Kinderunterhaltsrechts aber

ausdrücklich als «nicht geeignet» (Botschaft, a.a.O., S. 552 ff.). Auch die

Absicht des Gesetzgebers, mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts Kinder

nicht verheirateter getrennter Eltern mit Kindern geschiedener Eltern gleich zu

behandeln, erfordert keine Berücksichtigung hypothetischer Betreuungskosten.

Wenn die Eltern verheiratet wären, würden bei der Festsetzung des Trennungs-

und Kindesunterhalt angesichts der konkreten Ausgangslage ebenfalls keine

hypothetischen Betreuungskosten aufgerechnet. Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages für die Klägerin muss deshalb der ihr von der Vorinstanz

unter dem Titel «Drittbetreuung Kinder» zugestandene Betrag von CHF 600.00

beziehungsweise von CHF 300.00 ab 1. April 2021 ausser Betracht bleiben. Für den

Fall, dass sich die Verhältnisse künftig verändern sollten, verweist der

Berufungskläger zu Recht auf die in Art. 286 ZGB vorgesehene Möglichkeit einer

Anpassung des Unterhaltsbeitrages an die neuen Verhältnisse.

3.1

Umstritten

ist weiter, ob beim Bedarf des Beklagten Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'298.00

für zwei Kinder aus einer früheren Ehe zu berücksichtigen sind. Der

Amtsgerichtspräsident verneinte dies. Er erwog dabei, die beiden Kinder seien

mittlerweile volljährig. Ein Kind habe nach Erreichen der Volljährigkeit einen

ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag selber geltend zu machen. Der Beklagte stütze

sich hingegen noch immer auf die Unterhaltsberechnung des Fürsorgesekretariats

vom 13. Dezember 2012, die zwar einen Kinderunterhalt von CHF 1'298.00 ab 1.

Januar 2013 vorsehe, jedoch keine Äusserungen zu einem Volljährigen-Unterhalt

mache. Einen unterdessen erhobenen Anspruch seiner volljährigen Kinder mache er

weder geltend, noch reiche er die dafür erforderlichen Beweismittel ein. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass er de facto nicht zu weiteren

Unterhaltszahlungen an die mittlerweile volljährigen Kinder verpflichtet sei.

Auch eine moralische Verpflichtung vermöge die momentane Rechtsstellung seiner

volljährigen Kinder nicht zu verbessern. Mündigenunterhalt werde nämlich

lediglich subsidiär gegenüber unmündigen Kindern gewährt, unabhängig davon, ob

sich die mündigen Kinder noch in Ausbildung befinden, behindert oder arbeitslos

seien. Diese Rechtspraxis sei nun explizit ins neue Recht übernommen worden und

gelte auch für Kinder unverheirateter Eltern. Nach Art. 276a Abs. 1 ZGB gehe

die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Art. 276a Abs. 1 ZGB sichere

Minderjährigen daher eine Vorrangposition gegenüber erwachsenen

Unterhaltsberechtigten zu, wozu neben Ehegatten auch volljährige Kinder

zählten. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages sei der gebührende

Unterhalt des minderjährigen Kindes nach Art. 285 ZGB zuerst vollständig festzuhalten,

bevor sich das Gericht allenfalls weiterbestehenden Ansprüchen erwachsener

Kinder widme. Gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB könne das Gericht in begründeten

Fällen zwar von dieser Regel abweichen, insbesondere um eine Benachteiligung

des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden. Der Vorrang des

Unmündigen-Unterhalts sei somit relativer Natur. Die Bestimmung von Art. 276a

Abs. 2 ZGB sei aber eher eng auszulegen und finde nur in besonders stossenden

Fällen Anwendung. Ein Härtefall liege nur dann vor, wenn Volljährige in einer

finanziell ähnlich schwachen und abhängigen Situation seien wie Unmündige. Bei

Lehrlingen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Bildungsjahr befänden,

könne dies nicht mehr der Fall sein. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden

volljährigen Kinder könnten daher nicht im Grundbedarf des Beklagten

berücksichtigt werden.

3.2

Der

Berufungskläger wendet dagegen ein, bei der Unterhaltspflicht an volljährige

Kinder in Ausbildung handle es sich nicht nur um eine moralische, sondern

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB um eine gesetzliche Pflicht. Die Eltern und die

Kinder seien sich einig, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen auch nach

Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder gleich verbleibe. Dass die

Kinder keinen Rechtsöffnungstitel für die Unterhaltsbeiträge hätten, bedeute

nicht, dass kein entsprechender Anspruch bestehe. Die Ausnahmeregel von Art.

276a Abs. 2 ZGB sei insbesondere für Jugendliche zwischen dem 18. und dem 20.

Geburtstag anzuwenden. Der Sohn sei vor 6 Wochen 20 Jahre alt geworden und die

Tochter gerade mal 19 Jahre alt. Sie hätten einen monatlichen Lehrlingslohn von

CHF 1'000.00 beziehungsweise CHF 700.00 brutto, zuzüglich Familienzulagen von

CHF 250.00. Damit sei es ihnen nicht möglich, ihren Bedarf zu decken. Dies im

Gegensatz zur Klägerin, die zusammen mit einem angemessenen Anteil am

Überschuss der Mutter einen Freibetrag von CHF 1'283.00 aufweise. Die Mutter

der beiden volljährigen Kinder arbeite als Verkäuferin und könne bloss knapp

ihren eigenen Bedarf decken. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von total CHF

1'298.00 seien bei dieser Ausgangslage nicht unangemessen. Nach der Berechnung

der Vorinstanz verbleibe ihm für die beiden volljährigen Kinder bloss noch ein

Betrag von total CHF 749.00, was somit klarerweise zu einer unfairen

Benachteiligung führe.

3.3

Gemäss

Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen

Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten

Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine

Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden

(Art. 276a Abs. 2 ZGB). In der Botschaft zur Änderung des

Kindesunterhaltsrechts äusserte sich der Bundesrat zu dieser Bestimmung wie

folgt: «Artikel 276a E-ZGB verankert den Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht

gegenüber einem minderjährigen Kind ohne Mittel Vorrang vor der

Unterhaltspflicht gegenüber einem Erwachsenen – dem Ehegatten oder dem

volljährigen Kind – hat. Eine erwachsene Person ist eher in der Lage, die

finanziellen Probleme zu überwinden. Grundsätzlich haben alle minderjährigen

unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf dieselben Leistungen. Bei der

Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird das Gericht somit zuerst den Betrag für

den gebührenden Unterhalt des minderjährigen Kindes festlegen, bevor es

bestimmt, ob und in welchem Umfang der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen

Beitrag hat. Die Höhe des Unterhalts für den Ehegatten hängt dann vom noch

verfügbaren Betrag der beiden Ehegatten ab, das heisst vom Betrag, der nach

Abzug ihres jeweiligen Bedarfs und des Kindesunterhaltsbeitrags übrigbleibt.

Durch den Grundsatz des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber einem

minderjährigen Kind vor jener gegenüber dem Ehegatten wird insbesondere die

Stellung des Kindes in einer Mankosituation gestärkt werden, wenn nicht nur das

Kind Anspruch auf Unterhalt hat, sondern auch der geschiedene Elternteil. In

diesem Fall wird der verfügbare Betrag vollumfänglich dem Kind zugewiesen.

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht nicht nach, so kann

das Kind vermehrt in den Genuss der Alimentenbevorschussung kommen (Art. 293

Abs. 2 ZGB). In der Vernehmlassung ist verlangt worden, volljährige Kinder in

Ausbildung mit minderjährigen Kindern gleichzustellen. Dieses Anliegen wird im

Entwurf nicht berücksichtigt, da dadurch die Stellung des minderjährigen Kindes

geschwächt werden könnte. Das volljährige Kind hat nämlich die Möglichkeit,

selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, etwa indem es während seiner

Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht oder ein Stipendium beantragt.

Das minderjährige Kind hingegen hängt vollumfänglich von seinen Eltern ab. Der

Dispositiv

Bundesrat hat jedoch beschlossen, den Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber

einem minderjährigen Kind zu relativieren. In begründeten Fällen soll das

Gericht überprüfen können, ob ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt

ist. Damit soll vor allem eine übermässige Benachteiligung volljähriger Kinder

vermieden werden, die sich zum Zeitpunkt der Scheidung noch in Ausbildung

befinden. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein

achtzehnjähriges Kind bei der Scheidung das Gymnasium noch nicht abgeschlossen

hat und finanziell noch von seinen Eltern abhängig ist. Es würde sich plötzlich

in finanziellen Schwierigkeiten befinden und könnte am Abschluss seiner

Ausbildung gehindert werden» (Botschaft, a.a.O., S. 574 f.). Bei der

Kommentierung dieser Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine

grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage handle. Darüber, ob

der generelle Vorrang des Kindesunterhalts gegenüber anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten rechtspolitisch zu überzeugen vermöge,

lasse sich streiten. «De lege lata ist er zu beachten» (Stephan Hartmann,

Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, ZBJV

153 / 2017, S. 85 ff., S. 89).

3.4 Der

Amtsgerichtspräsident ermittelte den Unterhaltsbeitrag der minderjährigen

Klägerin, wie in der Botschaft vorgesehen, vorab, ohne auf allfällige

Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber den volljährigen Kindern Rücksicht

zu nehmen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die

beiden volljährigen Kinder des Beklagten befinden sich nämlich in Ausbildung

und beziehen einen Lehrlingslohn. Sie sind deshalb nicht mehr wie die erst

sechsjährige Klägerin vollumfänglich von ihren Eltern abhängig. Sie besuchen

nicht mehr wie in dem in der Botschaft als Anwendungsfall für Art. 276a Abs. 2

ZGB erwähnten Beispiel eine Schule, sondern erzielen einen Eigenverdienst, mit

dem sie einen Beitrag zur Bestreitung ihres Bedarfs leisten können. Sie wohnen

auch nicht im gleichen Haushalt wie die Klägerin, wo sich eine Benachteiligung

eher manifestieren könnte. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte gegenüber

seinen beiden volljährigen Kindern – im Gegensatz zur Klägerin – nur noch für

eine sehr beschränkte Zeit unterhaltspflichtig sein dürfte. Zudem verbleibt ihm

nach dem vorliegenden Urteil ein grösserer Überschuss als die Vorinstanz ermittelte,

was es ermöglichen sollte, den von seinen volljährigen Kindern geforderten

Unterhaltsleistungen nachzukommen. Zur Verfügung stehen dabei zumindest

teilweise auch die ihm ausgerichteten Verpflegungsspesen von monatlich CHF

525.00, die – nachdem für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Bedarf

ein Betrag berücksichtigt wurde – zum Teil ebenfalls Lohncharakter haben und

eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Die Bedarfsrechnung des

Amtsgerichtspräsidenten, der die Unterhaltsbeiträge gegenüber den volljährigen

Kindern beim Beklagten nicht aufrechnete, ist aus all diesen Gründen angemessen

und steht im Einklang mit der neuen Bestimmung von Art. 276a ZGB. Die Berufung

des Beklagten ist in dieser Hinsicht unbegründet.

Obergericht

Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 2017 (ZKBER.2017.16)