ZKBER.2017.16
Unterhaltsklage
18. Juli 2017Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2017
Nr. 2
Art. 285
Abs. 1 und 2 ZGB. Einer
Kindsmutter, die zu 100 % erwerbstätig ist, kann kein Betreuungsunterhalt
zugesprochen werden, selbst wenn sie ihr Vollzeitpensum auf vier Arbeitstage
verteilt. Wenn die Grosseltern ein Kind unentgeltlich betreuen, müssen keine
Betreuungsleistungen eingekauft werden. Unter dem Titel Barunterhalt können
deshalb auch keine hypothetischen Drittbetreuungskosten aufgerechnet werden.
Art. 276a
Abs. 1 und 2 ZGB. Die
beiden volljährigen Kinder des Kindsvaters befinden sich in Ausbildung,
beziehen einen Lehrlingslohn und wohnen nicht im gleichen Haushalt wie das
minderjährige Kind. Die Unterhaltspflicht ihnen gegenüber dürfte nicht mehr
lange dauern. Zudem sollte der verbleibende Überschuss ausreichen, um die von
ihnen geforderten Unterhaltsleistungen zu erbringen. Unter diesen Umständen
liegt kein begründeter Fall für ein Abweichen vom Vorrang des
Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes vor.
Sachverhalt
1. B.___ (geb.
[...] März 2011) ist die Tochter der nicht verheirateten A.___ und C.___. Die
Eltern lebten bis Mitte Oktober 2015 zusammen mit ihrer Tochter in einem
gemeinsamen Haushalt. In einem von der zuständigen Vormundschaftsbehörde
genehmigten Unterhaltsvertrag hatte sich der Vater A.___ für den Fall der
Auflösung der Hausgemeinschaft verpflichtet, für die Tochter monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 550.00 ab Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr,
CHF 650.00 ab 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr und CHF 750.00 ab dem 13.
Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung,
mindestens aber bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. A.___ ist Vater zweier
weiterer Kinder aus einer früheren Ehe (geb. [...] 1997 und [...] 1998).
2. B.___
reichte am 20. September 2016 eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater A.___ ein
und verlangte ab 15. Oktober 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'400.00, exklusive Kinder- und Ausbildungszulagen. Mit Urteil vom 7.
Februar 2017 ersetzte der Amtsgerichtspräsident die im Unterhaltsvertrag für
den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft getroffenen Regelung. Danach hat
A.___ für B.___ ab 15. Oktober 2015 einen Barunterhalt von CHF 1‘230.00
und ab 1. April 2021 noch einen solchen von CHF 1‘150.00 zu bezahlen. Einen
Betreuungsunterhalt sprach der Amtsgerichtspräsident dem Kind hingegen nicht
zu.
3. Mit
Berufung an das Obergericht beantragte A.___ die Aufhebung dieser Regelung und
die Abweisung der Klage. Das Obergericht hiess seine Rüge, für die freiwillige
und unentgeltliche Kinderbetreuung durch die Eltern der Kindsmutter seien keine
hypothetischen Drittbetreuungskosten anzurechnen, gut. Seinen Einwand, es führe
zu einer unfairen Benachteiligung seiner beiden volljährigen Kinder, wenn er
deswegen die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für sie nicht mehr vollständig
leisten könne, wies es hingegen ab.
Aus den
Erwägungen
1.2
Die
Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach Art. 285 ZGB. Gemäss Abs. 1
dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie
der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind
das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Absatz 2 ergänzt,
dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes
durch die Eltern oder Dritte dient. Der mit diesem Absatz 2 von Art. 285 ZGB
vorgesehene Betreuungsunterhalt ist ein mit der Revision eingeführter neuer
Bestandteil des Kindesunterhalts. Erbringen die Eltern die Betreuung
persönlich, so soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene
Lebenshaltung zu finanzieren, durch den Betreuungsunterhalt aufgefangen werden
(Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S. 551 ff.).
2.1
Der
Amtsgerichtspräsident erwog, die Mutter der Klägerin gehe trotz Ausübung der
alleinigen Obhut einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum – verteilt auf vier
Arbeitstage – nach und erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund
CHF 7'000.00. Von der Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts könne daher
bereits zum Vornherein abgesehen werden, sehe sich die Mutter der Klägerin doch
trotz alleiniger Betreuung weder einer Reduktion der Erwerbstätigkeit
gegenüber, noch müsse sie in Folge ihrer Betreuungsaufgaben finanzielle
Einbussen hinnehmen. Die Verrichtung eines höheren Arbeitspensums, als es die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für
zumutbar hält, vermöge nach neuem Recht keinen Betreuungsunterhalt zu
rechtfertigen. Allfällige Drittbetreuungskosten gehörten zum Barunterhalt.
Angesichts des geringen Einkommensunterschieds – der Vater verdiene ebenfalls
bei einem Pensum von 100 % CHF 6'000.00 pro Monat – erscheine es als
angemessen, die dafür anfallenden Kosten hälftig zu auferlegen. Fraglich sei
einzig die Höhe der effektiv aufzuteilenden Aufwendungen, da dank der bislang
freiwilligen und unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Eltern der
Kindsmutter faktisch keine Kosten angefallen seien. Die Betreuungsarbeit der
Grosseltern sei trotz unentgeltlicher Leistung nicht gänzlich ohne materiellen
Wert. Vielmehr würden beide Elternteile durch die unentgeltliche Übernahme
einer ansonsten zweifellos kostenpflichtigen Dienstleistung von finanziellen
Einbussen entbunden. Wesentlich sei somit die drohende finanzielle
Mehrbelastung der Eltern, wobei unerheblich bleibe, wie sich diese finanzielle
Mehrbelastung schlussendlich manifestieren würde. Es wäre hingegen vermessen,
den Wert der durch die Grosseltern erbrachten Arbeit mangels entsprechender
Ausbildung und vergleichbarem Angebot vollumfänglich einer gewerbsmässig
geführten Kinderkrippe gleichzusetzen. Zudem dürfe zumindest davon ausgegangen
werden, dass ein grosser Teil der bisher übernommenen Betreuungsarbeiten auf
familiennahen Beweggründen basierten und nicht vor dem Hintergrund einer
branchenüblichen Bezahlung geleistet würden. Die Kita in [..] verlange einen
Tagesansatz von CHF 110.00. Es sei angemessen, den Wert der Drittbetreuung der
Grosseltern um einen Drittel zu reduzieren und von monatlich CHF 1'200.00
auszugehen, die von den Eltern zu übernehmen seien. Die Grosseltern hätten zwar
bis anhin stets auf die Geltendmachung einer Gegenleistung gegenüber der
Kindsmutter verzichtet. Daraus dürfe indessen nicht implizit geschlossen
werden, dasselbe gelte auch für den dem Beklagten zufallenden Anteil. Freiwillige
Leistungen und Zuwendungen Dritter an einen Elternteil fielen der Natur nach
und dem Willen des zuwendenden Dritten gemäss nur dem effektiv Begünstigten zu
und sollen diesen, nicht aber auch den anderen Elternteil, in dem ihm
entrichteten Ausmass entlasten. Der Beklagte sei deshalb zur teilweisen
Übernahme der hypothetischen Drittbetreuungskosten zu verpflichten, während bei
der Kindsmutter von einer Kostenbefreiung mit Geschenkcharakter ausgegangen
werden dürfe. Der Grundbedarf der unterhaltsberechtigten Klägerin sei deshalb
um Drittbetreuungskosten von CHF 600.00 zu erweitern. In analoger Anwendung der
vom Bundesgericht festgelegten Richtlinie über die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit neben einer Kinderbetreuung sei der festgesetzte Drittbetreuungsaufwand
ab dem 10. Geburtstag des Kindes um 50 % zu reduzieren.
2.2
Der
Berufungskläger bringt vor, die Grosseltern hätten bisher und bereits auch
während des Zusammenlebens nicht etwa auf die Bezahlung der Hälfte der ihnen
theoretisch zustehenden Betreuungskosten, sondern als Geschenk an die Klägerin
auf die Geltendmachung des gesamten Betreuungsgeldes verzichtet. Aufgrund der
langen Zeitdauer dieser Lösung könne nicht von einer drohenden finanziellen
Mehrbelastung ausgegangen werden. Im Gegenteil drohe diese eben gerade nicht
und sollte sie tatsächlich einmal eintreffen, so könnte eine Abänderungsklage
gemäss Art. 286 ZGB anhängig gemacht werden. Die Anrechnung des Betrages von
CHF 600.00 beruhe somit auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Da die
Klägerin gratis von ihren Grosseltern betreut werde, bestehe bei ihr kein
Bedürfnis an der entgeltlichen Abgeltung der gratis erbrachten Leistung. Es
gehe nicht an, ihr hypothetische Drittbetreuungskosten anzurechnen. Die
Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag nach dem so genannten Lebenskostenansatz
ermittelt. So habe sie den Bedarf der Klägerin zu Recht konkret berechnet. Bei
einer konkreten Berechnung seien jedoch auch nur die tatsächlich anfallenden
Kosten zu berücksichtigen und die Anrechnung von hypothetischen respektive
theoretischen Kosten stelle einen unzulässigen Methodenmix dar. Es werde
bestritten, dass Drittbetreuungskosten drohten und in Kürze oder sogar
rückwirkend anfallen könnten. Indem der Amtsgerichtspräsident den Anteil der
hypothetischen Drittbetreuungskosten auf das zehnte Altersjahr der Klägerin hin
zwar herabgesetzt, aber zu keinem Zeitpunkt aufgehoben habe, leide der
angefochtene Entscheid noch an einem weiteren Mangel. Die fehlende Befristung
würde bedeuten, dass der Klägerin selbst noch als Lernende, Gymnasiastin oder
schlimmstenfalls Studentin Drittbetreuungskosten von CHF 300.00 angerechnet
würden, was völlig unverhältnismässig sei.
2.3
Der
Betreuungsunterhalt umfasst «grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der
betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür
aufkommen kann» (Botschaft, a.a.O., S. 554). Da die Kindsmutter zu 100 %
erwerbstätig ist, hat der Amtsgerichtspräsident diese Voraussetzungen zu Recht
als nicht erfüllt erachtet und keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Wie der
Berufungskläger zutreffend rügt, hätte er die Betreuung aber auch unter dem
Titel Barunterhalt nicht aufrechnen dürfen. Der Barunterhalt umfasst die Kosten
für den «Einkauf» von Gütern und Dienstleistungen, welche das Kind benötigt
(Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 198 ff., S. 200). Da
die Grosseltern die Klägerin unentgeltlich betreuen, müssen keine solchen
Leistungen eingekauft werden. Zwar trifft es zu, dass die Kindsmutter ein
höheres Arbeitspensum verrichtet, als es die bundesgerichtliche Rechtsprechung
im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für zumutbar hält.
Diesem Umstand trug der Amtsgerichtspräsident aber durchaus Rechnung, indem er
der Kindsmutter bei der Unterhaltsberechnung den auf ihrer Seite resultierenden
Überschuss vollumfänglich vorab zuteilte.
Der Amtsgerichtspräsident
verpflichtete den Beklagten zur teilweisen Übernahme von hypothetischen Drittbetreuungskosten.
Unter dem Titel Barunterhalt können jedoch keine derartigen
hypothetischen Kosten aufgerechnet werden. Auch unter dem Titel
Betreuungsunterhalt wäre eine solche Aufrechnung nicht angezeigt. Die Bewertung
des Zeitaufwandes, der für die Kinderbetreuung nötig ist, erfolgte diesfalls
nämlich anhand der Kosten, die bei der Entschädigung der unbezahlten Arbeit
anhand von Marktpreisen anfallen würden. Einen solchen Marktkostenansatz
bezeichnet die Botschaft zur Revision des Kinderunterhaltsrechts aber
ausdrücklich als «nicht geeignet» (Botschaft, a.a.O., S. 552 ff.). Auch die
Absicht des Gesetzgebers, mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts Kinder
nicht verheirateter getrennter Eltern mit Kindern geschiedener Eltern gleich zu
behandeln, erfordert keine Berücksichtigung hypothetischer Betreuungskosten.
Wenn die Eltern verheiratet wären, würden bei der Festsetzung des Trennungs-
und Kindesunterhalt angesichts der konkreten Ausgangslage ebenfalls keine
hypothetischen Betreuungskosten aufgerechnet. Bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrages für die Klägerin muss deshalb der ihr von der Vorinstanz
unter dem Titel «Drittbetreuung Kinder» zugestandene Betrag von CHF 600.00
beziehungsweise von CHF 300.00 ab 1. April 2021 ausser Betracht bleiben. Für den
Fall, dass sich die Verhältnisse künftig verändern sollten, verweist der
Berufungskläger zu Recht auf die in Art. 286 ZGB vorgesehene Möglichkeit einer
Anpassung des Unterhaltsbeitrages an die neuen Verhältnisse.
3.1
Umstritten
ist weiter, ob beim Bedarf des Beklagten Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'298.00
für zwei Kinder aus einer früheren Ehe zu berücksichtigen sind. Der
Amtsgerichtspräsident verneinte dies. Er erwog dabei, die beiden Kinder seien
mittlerweile volljährig. Ein Kind habe nach Erreichen der Volljährigkeit einen
ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag selber geltend zu machen. Der Beklagte stütze
sich hingegen noch immer auf die Unterhaltsberechnung des Fürsorgesekretariats
vom 13. Dezember 2012, die zwar einen Kinderunterhalt von CHF 1'298.00 ab 1.
Januar 2013 vorsehe, jedoch keine Äusserungen zu einem Volljährigen-Unterhalt
mache. Einen unterdessen erhobenen Anspruch seiner volljährigen Kinder mache er
weder geltend, noch reiche er die dafür erforderlichen Beweismittel ein. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass er de facto nicht zu weiteren
Unterhaltszahlungen an die mittlerweile volljährigen Kinder verpflichtet sei.
Auch eine moralische Verpflichtung vermöge die momentane Rechtsstellung seiner
volljährigen Kinder nicht zu verbessern. Mündigenunterhalt werde nämlich
lediglich subsidiär gegenüber unmündigen Kindern gewährt, unabhängig davon, ob
sich die mündigen Kinder noch in Ausbildung befinden, behindert oder arbeitslos
seien. Diese Rechtspraxis sei nun explizit ins neue Recht übernommen worden und
gelte auch für Kinder unverheirateter Eltern. Nach Art. 276a Abs. 1 ZGB gehe
die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Art. 276a Abs. 1 ZGB sichere
Minderjährigen daher eine Vorrangposition gegenüber erwachsenen
Unterhaltsberechtigten zu, wozu neben Ehegatten auch volljährige Kinder
zählten. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages sei der gebührende
Unterhalt des minderjährigen Kindes nach Art. 285 ZGB zuerst vollständig festzuhalten,
bevor sich das Gericht allenfalls weiterbestehenden Ansprüchen erwachsener
Kinder widme. Gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB könne das Gericht in begründeten
Fällen zwar von dieser Regel abweichen, insbesondere um eine Benachteiligung
des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden. Der Vorrang des
Unmündigen-Unterhalts sei somit relativer Natur. Die Bestimmung von Art. 276a
Abs. 2 ZGB sei aber eher eng auszulegen und finde nur in besonders stossenden
Fällen Anwendung. Ein Härtefall liege nur dann vor, wenn Volljährige in einer
finanziell ähnlich schwachen und abhängigen Situation seien wie Unmündige. Bei
Lehrlingen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Bildungsjahr befänden,
könne dies nicht mehr der Fall sein. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden
volljährigen Kinder könnten daher nicht im Grundbedarf des Beklagten
berücksichtigt werden.
3.2
Der
Berufungskläger wendet dagegen ein, bei der Unterhaltspflicht an volljährige
Kinder in Ausbildung handle es sich nicht nur um eine moralische, sondern
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB um eine gesetzliche Pflicht. Die Eltern und die
Kinder seien sich einig, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen auch nach
Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder gleich verbleibe. Dass die
Kinder keinen Rechtsöffnungstitel für die Unterhaltsbeiträge hätten, bedeute
nicht, dass kein entsprechender Anspruch bestehe. Die Ausnahmeregel von Art.
276a Abs. 2 ZGB sei insbesondere für Jugendliche zwischen dem 18. und dem 20.
Geburtstag anzuwenden. Der Sohn sei vor 6 Wochen 20 Jahre alt geworden und die
Tochter gerade mal 19 Jahre alt. Sie hätten einen monatlichen Lehrlingslohn von
CHF 1'000.00 beziehungsweise CHF 700.00 brutto, zuzüglich Familienzulagen von
CHF 250.00. Damit sei es ihnen nicht möglich, ihren Bedarf zu decken. Dies im
Gegensatz zur Klägerin, die zusammen mit einem angemessenen Anteil am
Überschuss der Mutter einen Freibetrag von CHF 1'283.00 aufweise. Die Mutter
der beiden volljährigen Kinder arbeite als Verkäuferin und könne bloss knapp
ihren eigenen Bedarf decken. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von total CHF
1'298.00 seien bei dieser Ausgangslage nicht unangemessen. Nach der Berechnung
der Vorinstanz verbleibe ihm für die beiden volljährigen Kinder bloss noch ein
Betrag von total CHF 749.00, was somit klarerweise zu einer unfairen
Benachteiligung führe.
3.3
Gemäss
Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen
Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten
Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine
Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden
(Art. 276a Abs. 2 ZGB). In der Botschaft zur Änderung des
Kindesunterhaltsrechts äusserte sich der Bundesrat zu dieser Bestimmung wie
folgt: «Artikel 276a E-ZGB verankert den Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht
gegenüber einem minderjährigen Kind ohne Mittel Vorrang vor der
Unterhaltspflicht gegenüber einem Erwachsenen – dem Ehegatten oder dem
volljährigen Kind – hat. Eine erwachsene Person ist eher in der Lage, die
finanziellen Probleme zu überwinden. Grundsätzlich haben alle minderjährigen
unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf dieselben Leistungen. Bei der
Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird das Gericht somit zuerst den Betrag für
den gebührenden Unterhalt des minderjährigen Kindes festlegen, bevor es
bestimmt, ob und in welchem Umfang der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen
Beitrag hat. Die Höhe des Unterhalts für den Ehegatten hängt dann vom noch
verfügbaren Betrag der beiden Ehegatten ab, das heisst vom Betrag, der nach
Abzug ihres jeweiligen Bedarfs und des Kindesunterhaltsbeitrags übrigbleibt.
Durch den Grundsatz des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber einem
minderjährigen Kind vor jener gegenüber dem Ehegatten wird insbesondere die
Stellung des Kindes in einer Mankosituation gestärkt werden, wenn nicht nur das
Kind Anspruch auf Unterhalt hat, sondern auch der geschiedene Elternteil. In
diesem Fall wird der verfügbare Betrag vollumfänglich dem Kind zugewiesen.
Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht nicht nach, so kann
das Kind vermehrt in den Genuss der Alimentenbevorschussung kommen (Art. 293
Abs. 2 ZGB). In der Vernehmlassung ist verlangt worden, volljährige Kinder in
Ausbildung mit minderjährigen Kindern gleichzustellen. Dieses Anliegen wird im
Entwurf nicht berücksichtigt, da dadurch die Stellung des minderjährigen Kindes
geschwächt werden könnte. Das volljährige Kind hat nämlich die Möglichkeit,
selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, etwa indem es während seiner
Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht oder ein Stipendium beantragt.
Das minderjährige Kind hingegen hängt vollumfänglich von seinen Eltern ab. Der
Dispositiv
Bundesrat hat jedoch beschlossen, den Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber
einem minderjährigen Kind zu relativieren. In begründeten Fällen soll das
Gericht überprüfen können, ob ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt
ist. Damit soll vor allem eine übermässige Benachteiligung volljähriger Kinder
vermieden werden, die sich zum Zeitpunkt der Scheidung noch in Ausbildung
befinden. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein
achtzehnjähriges Kind bei der Scheidung das Gymnasium noch nicht abgeschlossen
hat und finanziell noch von seinen Eltern abhängig ist. Es würde sich plötzlich
in finanziellen Schwierigkeiten befinden und könnte am Abschluss seiner
Ausbildung gehindert werden» (Botschaft, a.a.O., S. 574 f.). Bei der
Kommentierung dieser Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine
grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage handle. Darüber, ob
der generelle Vorrang des Kindesunterhalts gegenüber anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten rechtspolitisch zu überzeugen vermöge,
lasse sich streiten. «De lege lata ist er zu beachten» (Stephan Hartmann,
Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, ZBJV
153 / 2017, S. 85 ff., S. 89).
3.4 Der
Amtsgerichtspräsident ermittelte den Unterhaltsbeitrag der minderjährigen
Klägerin, wie in der Botschaft vorgesehen, vorab, ohne auf allfällige
Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber den volljährigen Kindern Rücksicht
zu nehmen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die
beiden volljährigen Kinder des Beklagten befinden sich nämlich in Ausbildung
und beziehen einen Lehrlingslohn. Sie sind deshalb nicht mehr wie die erst
sechsjährige Klägerin vollumfänglich von ihren Eltern abhängig. Sie besuchen
nicht mehr wie in dem in der Botschaft als Anwendungsfall für Art. 276a Abs. 2
ZGB erwähnten Beispiel eine Schule, sondern erzielen einen Eigenverdienst, mit
dem sie einen Beitrag zur Bestreitung ihres Bedarfs leisten können. Sie wohnen
auch nicht im gleichen Haushalt wie die Klägerin, wo sich eine Benachteiligung
eher manifestieren könnte. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte gegenüber
seinen beiden volljährigen Kindern – im Gegensatz zur Klägerin – nur noch für
eine sehr beschränkte Zeit unterhaltspflichtig sein dürfte. Zudem verbleibt ihm
nach dem vorliegenden Urteil ein grösserer Überschuss als die Vorinstanz ermittelte,
was es ermöglichen sollte, den von seinen volljährigen Kindern geforderten
Unterhaltsleistungen nachzukommen. Zur Verfügung stehen dabei zumindest
teilweise auch die ihm ausgerichteten Verpflegungsspesen von monatlich CHF
525.00, die – nachdem für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Bedarf
ein Betrag berücksichtigt wurde – zum Teil ebenfalls Lohncharakter haben und
eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Die Bedarfsrechnung des
Amtsgerichtspräsidenten, der die Unterhaltsbeiträge gegenüber den volljährigen
Kindern beim Beklagten nicht aufrechnete, ist aus all diesen Gründen angemessen
und steht im Einklang mit der neuen Bestimmung von Art. 276a ZGB. Die Berufung
des Beklagten ist in dieser Hinsicht unbegründet.
Obergericht
Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 2017 (ZKBER.2017.16)