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Entscheid

ZKBER.2017.17

Ehescheidung

14. Juni 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1969, nachfolgend:

Ehefrau) und B.___ (geb. 1965, nachfolgend: Ehemann) heirateten am [...] 2007

in Montenegro, dem Heimatland der Ehefrau. Im Januar 2008 zog die Ehefrau

zusammen mit ihrer vorehelichen und damals noch minderjährigen Tochter (geb.

1997) von Montenegro zu ihrem Ehemann in die Schweiz.

Am 25. Oktober 2013 trennten sich die

Parteien. Im Rahmen des in diesem Zusammenhang geführten Eheschutzverfahrens

verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Ehemann, der

Ehefrau für die Dauer von zwei Jahren, das heisst für die Zeit ab 1. November

2013 bis 31. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Amtsgerichtsstatthalterin

hatte den Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen deshalb befristet, weil festgehalten

werden müsse, dass im Falle einer späteren Scheidung keine lebensprägende Ehe

gegeben sei und damit bezüglich nachehelichem Unterhalt an den Verhältnissen,

wie sie vorehelich bestanden haben, anzuknüpfen sein werde. Dieser Umstand sei

auch im Rahmen der nun anbegehrten Trennung zu berücksichtigen. Innerhalb der

kommenden zwei Jahre könne und müsse sich die Ehefrau beruflich vollständig

integrieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau spätestens nach

Ablauf von 24 Monaten seit der Trennung beruflich voll integriert sei oder sich

bei entsprechend vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den

zuständigen Sozialwerken zum Bezug einer Rente anmelde. Die von der Ehefrau

dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht, soweit sie sich auf die Höhe

der Alimente bezog, mit Urteil vom 10. März 2014 gut. Soweit sie die Befristung

angefochten hatte, wurde das Rechtsmittel jedoch abgewiesen.

1.2 Am 2. Dezember 2015 reichte der

Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau

stellte dabei den Antrag, den Ehemann für die Dauer des Verfahrens zu einem

persönlichen Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Die Amtsgerichtspräsidentin

wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. April 2016 ab. Zur Begründung führte

sie an, die Trennungsfolgen seien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt

worden. Bereits damals sei klar gewesen, dass die Trennung endgültig sein

werde. Die Ehefrau sei bereits im Rahmen jenes Verfahrens darauf aufmerksam

gemacht worden, dass sie nur vorübergehend Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag

habe, weshalb das dort verfügte Aliment zeitlich befristet worden und

inzwischen nicht mehr geschuldet sei. Die Anspruchsberechtigung habe sich

inzwischen nicht geändert. Das Obergericht wies die von der Ehefrau dagegen

erhobene Berufung ab.

An der Hauptverhandlung vom 29.

November 2016 beantragte die Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, ihr bis zu

seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF

565.00 zu bezahlen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Ehemannes wies die

Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages ab

und stellte fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge

schulden (Ziffer 2 des Urteils vom 29. November 2016).

2. Frist- und formgerecht nach

Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Ehefrau am 24. April 2017 Berufung

gegen das Urteil. Sie stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 2 aufzuheben und den

Ehemann zu verpflichten, ihr bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender

Höhe, mindestens jedoch CHF 565.00 zu bezahlen. Der Ehemann beantragt, die

Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig

erhob er Anschlussberufung mit dem Antrag, ihm für den Fall, dass er bei einer

Gutheissung der Berufung zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet würde, für die

Verfahren vor Obergericht und die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

Der Präsident der Zivilkammer verfügte

am 19. Mai 2017, es werde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt. Weiter gab

er den Parteivertretern Gelegenheit, die Honorarnoten für das obergerichtliche

Verfahren einzureichen. Am 24. Mai 2017 reichte der Vertreter des Ehemannes, am

27. Mai 2017 die Vertreterin der Ehefrau die Honorarnote ein.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich und auch auf die von der

Ehefrau anbegehrte Parteibefragung kann verzichtet werden, zumal bei der

Vorinstanz bereits zwei Mal eine solche durchgeführt worden war (AS 26 ff. und

81 ff.). Die noch offenen Beweisanträge sind in diesem Sinne abzuweisen. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Ehemann erhob gleichzeitig mit

seiner Berufungsantwort Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, für den Fall,

dass er bei einer Gutheissung der Berufung zu einem Unterhaltsbeitrag

verpflichtet würde, sei ihm für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen. Solche bedingte Rechtsvorkehrungen sind unzulässig. Auf die

Anschlussberufung kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Umstritten ist die

Unterhaltspflicht des Ehemannes. Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bestimmt, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten

ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, ihm der andere einen angemessenen

Beitrag zu leisten hat. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und

gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser

Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der

Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die

Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und

die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die

berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der

mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten

Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu

bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe

lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen

Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn

die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden

Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund

hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf

Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten

Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für oder gegen die Annahme einer

Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen eine Rolle: So wird bei einer

Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung

vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat,

vermutungsweise lebensprägend war; unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der

Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.

Keine der erwähnten Vermutungsgrundlagen haben bezüglich der Vermutungsfolge

absolute Gültigkeit; vielmehr handelt es sich um Grundsätze, die auf

durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten sind; das Sachgericht hat sie im

Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden

(Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).

3.1

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog

im Wesentlichen, die Ehe habe bis zur Trennung Ende Oktober 2013 etwas länger

als sechs Jahre gedauert. Es handle sich daher weder um eine typische Kurzehe

noch spiele die Vermutung der Lebensprägung. Die Ehe sei kinderlos geblieben.

Da das voreheliche Kind der Ehefrau bei der Trennung das 16. Altersjahr

längstens vollendet gehabt habe, könnte der Ehemann auch bei gemeinsamen

Kindern nicht zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Die Ehefrau

sei in keiner Phase des Zusammenlebens durch Kinderbetreuung daran gehindert

worden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Ehefrau habe in ihrer Heimat nach

der Grundschule eine Fachmittelschule im Gastgewerbebereich abgeschlossen. Ihre

Tochter stamme aus einer ersten Ehe. Vor der Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann

habe sie in ihrer Heimat Montenegro als Kellnerin im Gastgewerbe gearbeitet und

dies während acht Stunden pro Tag. Während den ersten Jahren in der Schweiz

habe sie ihren vormaligen Beruf aufgegeben und später während etwa 10 Stunden

pro Woche vor allem im Reinigungsdienst gearbeitet. Die Stelle als

Reinigungskraft sei ihr gekündigt worden. Sie behaupte zwar, sich um eine neue

Stelle zu bemühen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinerlei Urkunden

zu den behaupteten Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Es sehe so aus, dass die

Ehefrau, obwohl sie im Eheschutzverfahren darauf hingewiesen worden sei,

keinerlei Anstrengungen unternommen habe, eine Arbeit zu finden. Sie spreche

nach wie vor schlecht Deutsch. Ausser einem Deutschkurs in der

Migros-Klubschule weise sie sich nicht über weitere Bemühungen betreffend

sprachliche Integration aus. Auch hier sehe es so aus, dass sie jegliche

Bemühungen zur Verbesserung der Ausgangssituation bei der Jobsuche unterlasse.

Gemäss einem Arztzeugnis vom 22. April

2016.

leide die Ehefrau an einem Diabetes Mellitus und sei seit 2009

insulinbedürftig. Dem Arztzeugnis zufolge müsse seit dem Januar 2015 von einer

Arbeitsfähigkeit von 0 % ausgegangen werden. Der Arzt führe aber auch aus, dass

sich die Blutzuckereinstellung als sehr schwierig erwiesen habe, wohl wegen der

psychischen Probleme der Ehefrau. Ein Arztzeugnis vom 18. Februar 2016 äussere

sich hingegen nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Die Ehefrau sage

denn auch, sie wolle arbeiten. Eine Diabeteserkrankung sei per se kein Grund

für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es brauche ein gewisses Mass an

Selbstdisziplin. Es sei davon auszugehen, dass dies auch bei der Ehefrau

möglich sein sollte und sie bei entsprechendem Willen in der Lage wäre, dieses

gesundheitliche Problem in den Griff zu bekommen. Montenegro und Serbien seien

Kandidatenländer auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft, weshalb keineswegs davon

ausgegangen werden könne, dass die Ehefrau bei ihrer Heirat aus einem völlig

anderen Kulturkreis entwurzelt worden wäre. Sie führe denn auch nicht aus,

weshalb sie nicht zurückkehren könnte. In der Schweiz zu bleiben, sei eine

eigenverantwortliche Entscheidung der Ehefrau, deren negative Folgen keinen

ehebedingten Nachteil begründen könnten. Sie müsse sich in diesem Zusammenhang

auch ihren mangelnden Integrationswillen entgegenhalten lassen, wenn sie sich

selbst nach mehreren Jahren des Zusammenlebens mit ihrem Schweizer Ehemann in

der von diesem während der Ehe erlernten Sprache Serbokroatisch unterhalten

müsse. Die Ehefrau hätte nach der Trennung im Oktober 2013, als sie im 44.

Altersjahr stand, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die bestehende

ausdehnen müssen, worauf sie auch hingewiesen worden sei. Die sich mit

zunehmendem Alter allenfalls verschlechternden Erwerbsaussichten seien auf

ihren Entscheid zurückzuführen, nicht bereits früher wieder ins Arbeitsleben

einzusteigen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

die Ehefrau nicht nachgewiesen habe, dass sie aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten habe, nicht in der Lage sei, das im Eheschutzverfahren als zumutbar

erachtete Einkommen zu erzielen und somit ihren Lebensunterhalt selber

bestreiten zu können. Ihre Eigenversorgungskapazität sei daher ohne weiteres

gegeben und sie sei durchaus in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu

bestreiten, selbst wenn von einer lebensprägenden Ehe auszugehen wäre. Ihr

gelinge aber auch der Beweis, dass eine lebensprägende Ehe vorliege, nicht. Die

Ehe habe nur etwas länger als sechs Jahre gedauert und es seien ihr keine

Kinder entsprossen. Sie habe sich auch nicht mehr in dem Mass um ihre

voreheliche Tochter kümmern müssen, dass sie sich nicht in den Arbeitsmarkt

hätte integrieren können. Sie habe auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen,

dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Arbeit

auszuüben. Zudem handle es sich bei ihrer Krankheit ebenfalls nicht um einen

ehebedingten Nachteil. Zur geltend gemachten Entwurzelung aus ihrem Kulturkreis

sei anzufügen, dass es sich vielmehr so verhalte, dass die Ehefrau gar nie in

der Schweiz angekommen, sondern nach wie vor in ihrer angestammten Umgebung

verwurzelt sei. Es sei deshalb an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen.

Die Ehefrau hätte sich längst beruflich integrieren können und müssen. Sie habe

eine fundierte Ausbildung mit Abschlussdiplom sowie etliche Jahre

Berufserfahrung hier und in ihrem Heimatland. Der Umstand, dass sie nach der

Trennung keine Anstellung gefunden habe, sei weniger auf ihre mangelnden

Chancen auf dem Arbeitsmarkt als vielmehr auf die fehlenden Bemühungen

hinsichtlich der Stellensuche und der mangelnden Kenntnis der hiesigen Sprache

zurückzuführen. Diese Einstellung dürfe ihr nicht zum Vorteil gereichen. Es sei

ihr daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘300.00 anzurechnen

(CHF 4‘230 brutto mit einer krankheitsbedingten Reduktion von 10 %). Mit diesem

Einkommen könne sie ihren Lebensunterhalt, analog den vorehelichen Verhältnissen,

bestreiten. Ihr Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages sei deshalb

abzuweisen.

3.2

Die Ehefrau bringt zur Begründung

ihrer Berufung vor, die Ehe habe seit der Heirat am 7. August 2007 bis heute

nun fast zehn Jahre gedauert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele

deshalb bereits die Vermutung der Lebensprägung, liege die Ehedauer doch sehr

nahe bei der magischen Grenze von zehn Jahren. Während den sechs gelebten

Ehejahren hätten die Parteien ein klassisches Rollenmodell mit dem Ehemann als

Ernährer und der Ehefrau als Hausfrau und Zuverdienerin gelebt. Es dürfe ihr

die berechtigte Erwartung zugebilligt werden, dass ihr Leben weiterhin in

diesen Bahnen verlaufen werde. Dies sei entgegen der Vorinstanz ein weiteres

starkes Indiz für eine lebensprägende Ehe. Dasselbe gelte für den von der

Vorderrichterin ausgeblendeten Umstand, dass die Ehefrau eine vorbestehende 100

%-ige Erwerbstätigkeit zugunsten ihrer Partnerschaft mit dem Ehemann aufgegeben

habe. Nicht berücksichtigt habe die Amtsgerichtspräsidentin auch, dass die Erkrankung

der Ehefrau während der Dauer der Ehe entstanden sei und das gelebte

Rollenmodell beeinflusst habe. Die künftigen Chancen der Ehefrau auf dem

Arbeitsmarkt wären also allenfalls im selben Rahmen wie während der Dauer der

Ehe zu berücksichtigen. Nachdem sich die Erkrankung aber verschlimmert habe,

sei in Zukunft nicht einmal dies gewährleistet. Im Gegensatz zur Vorinstanz sei

zudem von einer Entwurzelung aus dem angestammten Kulturkreis auszugehen. Dass

Serbien und Montenegro Kandidatenländer auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft

seien, bedeute noch nicht, dass die dort gelebte Kultur mit der Schweiz

vergleichbar sei. Nachdem sie seit nahezu zehn Jahren in der Schweiz lebe,

liege ihr Lebensmittelpunkt inzwischen hier. An eine Rückkehr in die angestammte

Heimat sei kaum mehr zu denken, da sie in Serbien und Montenegro kaum mehr

Verwandte habe. Heute sei sie 48 Jahre alt. Entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz sei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, als sie 44 Jahre alt war,

abzustellen, da im damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei, dass die

Ehe definitiv gescheitert war. Aus all diesen Gründen sei entgegen dem

angefochtenen Urteil sehr wohl von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.

4.1

Zum ersten Kritikpunkt der

Berufungsklägerin – der von der Vorinstanz festgestellten Ehedauer – ist zu

bemerken, dass allein das Bestehen des formalen Ehebandes nicht entscheidend

sein kann. Es wird deshalb heute in aller Regel allein auf den

Trennungszeitpunkt abgestellt (Ingeborg Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, 2.

Aufl. 2011, N 49 Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Die von der

Amtsgerichtspräsidentin festgestellte Dauer von etwas länger als sechs Jahren

ist deshalb nicht zu beanstanden. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass daraus

keine Vermutung für oder gegen eine Lebensprägung der Ehe abzuleiten ist. Immerhin

liegt die Dauer von sechs Jahren aber näher bei der – um die Worte der

Berufungsklägerin aufzunehmen – magischen Grenze von fünf Jahren, die keine

Lebensprägung vermuten liesse, als bei der Grenze von zehn Jahren, ab welcher

die Vermutung einer lebensprägenden Ehe zum Tragen käme. So oder so bleibt es

dabei, dass zu prüfen ist, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der

Parteien nachhaltig geprägt haben.

4.2

Was die gelebten Umstände

anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Ehe kinderlos geblieben ist. Nicht

in Frage gestellt wird von der Berufungsklägerin die Feststellung der

Vorderrichterin, sie habe sich nicht mehr in dem Mass um ihre voreheliche

Tochter kümmern müssen, dass sie sich nicht in den Arbeitsmarkt hätte

integrieren können. Dass sie während der Ehe im Gegensatz zur Zeit vor der

Heirat und anders als der Ehemann keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

nachging, hat die Amtsgerichtspräsidentin nicht verkannt. Zutreffend erwog sie

jedoch, dass die Ehefrau nach der Trennung, als sie erst 44-jährig war,

gehalten gewesen wäre, wieder eine solche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Der Hinweis der

Berufungsklägerin, dass damals noch nicht klar gewesen sei, ob die Ehe wirklich

gescheitert war, ist entgegen zu halten, dass sie mehrfach und insbesondere

auch bereits im Eheschutzverfahren von der Amtsgerichtsstatthalterin darauf

hingewiesen worden war, sich innerhalb der nächsten zwei Jahre beruflich

vollständig integrieren zu müssen (Eheschutzurteil vom 24. Januar 2014, S 3).

Auf die Würdigung der Arztzeugnisse

durch die Vorinstanz verbunden mit der Feststellung, eine Diabeteserkrankung

sei per se kein Grund für eine volle Arbeitsunfähigkeit, geht die Ehefrau in

ihrer Berufung nicht ein. Die entsprechenden Ausführungen der

Amtsgerichtspräsidentin sind denn auch einleuchtend und schlüssig, weshalb mit

ihr davon ausgegangen werden kann, es sollte der Ehefrau möglich sein, dieses

gesundheitliche Problem in den Griff zu bekommen. Auch im Berufungsverfahren

hat sie die Nachreichung eines aktuellen Berichts des behandelnden Arztes bloss

in Aussicht gestellt, dieser Ankündigung dann aber keine Taten folgen lassen.

Von Seiten der Berufungsklägerin

unkommentiert bleibt auch der Hinweis der Vorderrichterin, es sei nicht nachvollziehbar,

warum sie keinerlei Urkunden zu den behaupteten Arbeitsbemühungen eingereicht

habe, weshalb es so aussehe, dass sie überhaupt keine Anstrengungen unternommen

habe, Arbeit zu finden. Wie bereits im Urteil des Obergerichts vom 2. Juni 2016

(ZKBER. 2016.36) festgehalten (S. 5), hat die Ehefrau nicht aufgezeigt, dass es

ihr aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich gewesen wäre, sich

entsprechend den damaligen Erwartungen beruflich zu integrieren oder bei

entsprechend vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den zuständigen

Sozialwerken zum Bezug einer Rente anzumelden. Es mag zwar zutreffen, dass die

Erwerbsaussichten der Ehefrau mit zunehmendem Alter abnehmen. Das ist aber auf

ihren eigenen Entscheid zurückzuführen, nach der Trennung – trotz

entsprechenden Hinweisen von Seiten des Gerichts – nicht wieder früher ins

Arbeitsleben einzusteigen. Aus diesem Entscheid kann sie heute bei der

Beurteilung der Frage des nachehelichen Unterhalts nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

Zu Recht verneint die

Amtsgerichtspräsidentin auch, dass die Ehefrau bei ihrer Heirat aus einem

völlig anderen Kulturkreis entwurzelt wurde. Vor allem angesichts der dürftigen

Kenntnisse der hiesigen Sprache und der fehlenden entsprechenden

Integrationsbemühungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehefrau wohl gar

nie in der Schweiz angekommen und nach wie vor in ihrer Heimat verwurzelt ist.

Es hindert sie nichts daran, beispielsweise auch wieder nach Montenegro

zurückzukehren und dort an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Dass an

eine Rückkehr kaum mehr zu denken sei, weil sie dort kaum mehr Verwandte habe,

ist eine blosse Behauptung der Ehefrau, die sie nicht weiter untermauert. Sollte

sie in der Schweiz bleiben wollen, ist mit der Vorderrichterin festzuhalten,

dass ihr wie im Eheschutzverfahren weiterhin ein hypothetisches Einkommen von

CHF 3‘300.00 anzurechnen ist, mit dem sie ihren Lebensunterhalt, analog den vorehelichen

Verhältnissen, bestreiten könnte. Es kann auch in diesen Zusammenhang

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil

verwiesen werden (S. 11).

4.3

Das Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die

Berufung muss abgewiesen werden.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend (der Aufwand für die Beurteilung der

Anschlussberufung fällt nicht ins Gewicht) der Ehefrau und Berufungsklägerin zu

auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, waren die Erfolgsaussichten der Berufung von vornherein derart gering,

dass diese im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu qualifizieren

ist. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege muss

deshalb abgewiesen werden. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das

obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf

die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘347.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht

eingetreten.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘347.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller