ZKBER.2017.17
Ehescheidung
14. Juni 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Corinne Saner,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1969, nachfolgend:
Ehefrau) und B.___ (geb. 1965, nachfolgend: Ehemann) heirateten am [...] 2007
in Montenegro, dem Heimatland der Ehefrau. Im Januar 2008 zog die Ehefrau
zusammen mit ihrer vorehelichen und damals noch minderjährigen Tochter (geb.
1997) von Montenegro zu ihrem Ehemann in die Schweiz.
Am 25. Oktober 2013 trennten sich die
Parteien. Im Rahmen des in diesem Zusammenhang geführten Eheschutzverfahrens
verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Ehemann, der
Ehefrau für die Dauer von zwei Jahren, das heisst für die Zeit ab 1. November
2013 bis 31. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Amtsgerichtsstatthalterin
hatte den Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen deshalb befristet, weil festgehalten
werden müsse, dass im Falle einer späteren Scheidung keine lebensprägende Ehe
gegeben sei und damit bezüglich nachehelichem Unterhalt an den Verhältnissen,
wie sie vorehelich bestanden haben, anzuknüpfen sein werde. Dieser Umstand sei
auch im Rahmen der nun anbegehrten Trennung zu berücksichtigen. Innerhalb der
kommenden zwei Jahre könne und müsse sich die Ehefrau beruflich vollständig
integrieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau spätestens nach
Ablauf von 24 Monaten seit der Trennung beruflich voll integriert sei oder sich
bei entsprechend vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den
zuständigen Sozialwerken zum Bezug einer Rente anmelde. Die von der Ehefrau
dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht, soweit sie sich auf die Höhe
der Alimente bezog, mit Urteil vom 10. März 2014 gut. Soweit sie die Befristung
angefochten hatte, wurde das Rechtsmittel jedoch abgewiesen.
1.2 Am 2. Dezember 2015 reichte der
Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau
stellte dabei den Antrag, den Ehemann für die Dauer des Verfahrens zu einem
persönlichen Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Die Amtsgerichtspräsidentin
wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. April 2016 ab. Zur Begründung führte
sie an, die Trennungsfolgen seien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt
worden. Bereits damals sei klar gewesen, dass die Trennung endgültig sein
werde. Die Ehefrau sei bereits im Rahmen jenes Verfahrens darauf aufmerksam
gemacht worden, dass sie nur vorübergehend Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag
habe, weshalb das dort verfügte Aliment zeitlich befristet worden und
inzwischen nicht mehr geschuldet sei. Die Anspruchsberechtigung habe sich
inzwischen nicht geändert. Das Obergericht wies die von der Ehefrau dagegen
erhobene Berufung ab.
An der Hauptverhandlung vom 29.
November 2016 beantragte die Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, ihr bis zu
seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF
565.00 zu bezahlen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Ehemannes wies die
Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages ab
und stellte fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge
schulden (Ziffer 2 des Urteils vom 29. November 2016).
2. Frist- und formgerecht nach
Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Ehefrau am 24. April 2017 Berufung
gegen das Urteil. Sie stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 2 aufzuheben und den
Ehemann zu verpflichten, ihr bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender
Höhe, mindestens jedoch CHF 565.00 zu bezahlen. Der Ehemann beantragt, die
Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig
erhob er Anschlussberufung mit dem Antrag, ihm für den Fall, dass er bei einer
Gutheissung der Berufung zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet würde, für die
Verfahren vor Obergericht und die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
Der Präsident der Zivilkammer verfügte
am 19. Mai 2017, es werde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt. Weiter gab
er den Parteivertretern Gelegenheit, die Honorarnoten für das obergerichtliche
Verfahren einzureichen. Am 24. Mai 2017 reichte der Vertreter des Ehemannes, am
27. Mai 2017 die Vertreterin der Ehefrau die Honorarnote ein.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich und auch auf die von der
Ehefrau anbegehrte Parteibefragung kann verzichtet werden, zumal bei der
Vorinstanz bereits zwei Mal eine solche durchgeführt worden war (AS 26 ff. und
81 ff.). Die noch offenen Beweisanträge sind in diesem Sinne abzuweisen. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Ehemann erhob gleichzeitig mit
seiner Berufungsantwort Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, für den Fall,
dass er bei einer Gutheissung der Berufung zu einem Unterhaltsbeitrag
verpflichtet würde, sei ihm für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen. Solche bedingte Rechtsvorkehrungen sind unzulässig. Auf die
Anschlussberufung kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Umstritten ist die
Unterhaltspflicht des Ehemannes. Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bestimmt, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten
ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, ihm der andere einen angemessenen
Beitrag zu leisten hat. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und
gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der
Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die
Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und
die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die
berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der
mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten
Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu
bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe
lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen
Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn
die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden
Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund
hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf
Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten
Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für oder gegen die Annahme einer
Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen eine Rolle: So wird bei einer
Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung
vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat,
vermutungsweise lebensprägend war; unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der
Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.
Keine der erwähnten Vermutungsgrundlagen haben bezüglich der Vermutungsfolge
absolute Gültigkeit; vielmehr handelt es sich um Grundsätze, die auf
durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten sind; das Sachgericht hat sie im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden
(Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).
3.1
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog
im Wesentlichen, die Ehe habe bis zur Trennung Ende Oktober 2013 etwas länger
als sechs Jahre gedauert. Es handle sich daher weder um eine typische Kurzehe
noch spiele die Vermutung der Lebensprägung. Die Ehe sei kinderlos geblieben.
Da das voreheliche Kind der Ehefrau bei der Trennung das 16. Altersjahr
längstens vollendet gehabt habe, könnte der Ehemann auch bei gemeinsamen
Kindern nicht zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Die Ehefrau
sei in keiner Phase des Zusammenlebens durch Kinderbetreuung daran gehindert
worden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Ehefrau habe in ihrer Heimat nach
der Grundschule eine Fachmittelschule im Gastgewerbebereich abgeschlossen. Ihre
Tochter stamme aus einer ersten Ehe. Vor der Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann
habe sie in ihrer Heimat Montenegro als Kellnerin im Gastgewerbe gearbeitet und
dies während acht Stunden pro Tag. Während den ersten Jahren in der Schweiz
habe sie ihren vormaligen Beruf aufgegeben und später während etwa 10 Stunden
pro Woche vor allem im Reinigungsdienst gearbeitet. Die Stelle als
Reinigungskraft sei ihr gekündigt worden. Sie behaupte zwar, sich um eine neue
Stelle zu bemühen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinerlei Urkunden
zu den behaupteten Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Es sehe so aus, dass die
Ehefrau, obwohl sie im Eheschutzverfahren darauf hingewiesen worden sei,
keinerlei Anstrengungen unternommen habe, eine Arbeit zu finden. Sie spreche
nach wie vor schlecht Deutsch. Ausser einem Deutschkurs in der
Migros-Klubschule weise sie sich nicht über weitere Bemühungen betreffend
sprachliche Integration aus. Auch hier sehe es so aus, dass sie jegliche
Bemühungen zur Verbesserung der Ausgangssituation bei der Jobsuche unterlasse.
Gemäss einem Arztzeugnis vom 22. April
2016.
leide die Ehefrau an einem Diabetes Mellitus und sei seit 2009
insulinbedürftig. Dem Arztzeugnis zufolge müsse seit dem Januar 2015 von einer
Arbeitsfähigkeit von 0 % ausgegangen werden. Der Arzt führe aber auch aus, dass
sich die Blutzuckereinstellung als sehr schwierig erwiesen habe, wohl wegen der
psychischen Probleme der Ehefrau. Ein Arztzeugnis vom 18. Februar 2016 äussere
sich hingegen nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Die Ehefrau sage
denn auch, sie wolle arbeiten. Eine Diabeteserkrankung sei per se kein Grund
für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es brauche ein gewisses Mass an
Selbstdisziplin. Es sei davon auszugehen, dass dies auch bei der Ehefrau
möglich sein sollte und sie bei entsprechendem Willen in der Lage wäre, dieses
gesundheitliche Problem in den Griff zu bekommen. Montenegro und Serbien seien
Kandidatenländer auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft, weshalb keineswegs davon
ausgegangen werden könne, dass die Ehefrau bei ihrer Heirat aus einem völlig
anderen Kulturkreis entwurzelt worden wäre. Sie führe denn auch nicht aus,
weshalb sie nicht zurückkehren könnte. In der Schweiz zu bleiben, sei eine
eigenverantwortliche Entscheidung der Ehefrau, deren negative Folgen keinen
ehebedingten Nachteil begründen könnten. Sie müsse sich in diesem Zusammenhang
auch ihren mangelnden Integrationswillen entgegenhalten lassen, wenn sie sich
selbst nach mehreren Jahren des Zusammenlebens mit ihrem Schweizer Ehemann in
der von diesem während der Ehe erlernten Sprache Serbokroatisch unterhalten
müsse. Die Ehefrau hätte nach der Trennung im Oktober 2013, als sie im 44.
Altersjahr stand, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die bestehende
ausdehnen müssen, worauf sie auch hingewiesen worden sei. Die sich mit
zunehmendem Alter allenfalls verschlechternden Erwerbsaussichten seien auf
ihren Entscheid zurückzuführen, nicht bereits früher wieder ins Arbeitsleben
einzusteigen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die Ehefrau nicht nachgewiesen habe, dass sie aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten habe, nicht in der Lage sei, das im Eheschutzverfahren als zumutbar
erachtete Einkommen zu erzielen und somit ihren Lebensunterhalt selber
bestreiten zu können. Ihre Eigenversorgungskapazität sei daher ohne weiteres
gegeben und sie sei durchaus in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu
bestreiten, selbst wenn von einer lebensprägenden Ehe auszugehen wäre. Ihr
gelinge aber auch der Beweis, dass eine lebensprägende Ehe vorliege, nicht. Die
Ehe habe nur etwas länger als sechs Jahre gedauert und es seien ihr keine
Kinder entsprossen. Sie habe sich auch nicht mehr in dem Mass um ihre
voreheliche Tochter kümmern müssen, dass sie sich nicht in den Arbeitsmarkt
hätte integrieren können. Sie habe auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen,
dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Arbeit
auszuüben. Zudem handle es sich bei ihrer Krankheit ebenfalls nicht um einen
ehebedingten Nachteil. Zur geltend gemachten Entwurzelung aus ihrem Kulturkreis
sei anzufügen, dass es sich vielmehr so verhalte, dass die Ehefrau gar nie in
der Schweiz angekommen, sondern nach wie vor in ihrer angestammten Umgebung
verwurzelt sei. Es sei deshalb an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen.
Die Ehefrau hätte sich längst beruflich integrieren können und müssen. Sie habe
eine fundierte Ausbildung mit Abschlussdiplom sowie etliche Jahre
Berufserfahrung hier und in ihrem Heimatland. Der Umstand, dass sie nach der
Trennung keine Anstellung gefunden habe, sei weniger auf ihre mangelnden
Chancen auf dem Arbeitsmarkt als vielmehr auf die fehlenden Bemühungen
hinsichtlich der Stellensuche und der mangelnden Kenntnis der hiesigen Sprache
zurückzuführen. Diese Einstellung dürfe ihr nicht zum Vorteil gereichen. Es sei
ihr daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘300.00 anzurechnen
(CHF 4‘230 brutto mit einer krankheitsbedingten Reduktion von 10 %). Mit diesem
Einkommen könne sie ihren Lebensunterhalt, analog den vorehelichen Verhältnissen,
bestreiten. Ihr Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages sei deshalb
abzuweisen.
3.2
Die Ehefrau bringt zur Begründung
ihrer Berufung vor, die Ehe habe seit der Heirat am 7. August 2007 bis heute
nun fast zehn Jahre gedauert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele
deshalb bereits die Vermutung der Lebensprägung, liege die Ehedauer doch sehr
nahe bei der magischen Grenze von zehn Jahren. Während den sechs gelebten
Ehejahren hätten die Parteien ein klassisches Rollenmodell mit dem Ehemann als
Ernährer und der Ehefrau als Hausfrau und Zuverdienerin gelebt. Es dürfe ihr
die berechtigte Erwartung zugebilligt werden, dass ihr Leben weiterhin in
diesen Bahnen verlaufen werde. Dies sei entgegen der Vorinstanz ein weiteres
starkes Indiz für eine lebensprägende Ehe. Dasselbe gelte für den von der
Vorderrichterin ausgeblendeten Umstand, dass die Ehefrau eine vorbestehende 100
%-ige Erwerbstätigkeit zugunsten ihrer Partnerschaft mit dem Ehemann aufgegeben
habe. Nicht berücksichtigt habe die Amtsgerichtspräsidentin auch, dass die Erkrankung
der Ehefrau während der Dauer der Ehe entstanden sei und das gelebte
Rollenmodell beeinflusst habe. Die künftigen Chancen der Ehefrau auf dem
Arbeitsmarkt wären also allenfalls im selben Rahmen wie während der Dauer der
Ehe zu berücksichtigen. Nachdem sich die Erkrankung aber verschlimmert habe,
sei in Zukunft nicht einmal dies gewährleistet. Im Gegensatz zur Vorinstanz sei
zudem von einer Entwurzelung aus dem angestammten Kulturkreis auszugehen. Dass
Serbien und Montenegro Kandidatenländer auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft
seien, bedeute noch nicht, dass die dort gelebte Kultur mit der Schweiz
vergleichbar sei. Nachdem sie seit nahezu zehn Jahren in der Schweiz lebe,
liege ihr Lebensmittelpunkt inzwischen hier. An eine Rückkehr in die angestammte
Heimat sei kaum mehr zu denken, da sie in Serbien und Montenegro kaum mehr
Verwandte habe. Heute sei sie 48 Jahre alt. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz sei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, als sie 44 Jahre alt war,
abzustellen, da im damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei, dass die
Ehe definitiv gescheitert war. Aus all diesen Gründen sei entgegen dem
angefochtenen Urteil sehr wohl von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.
4.1
Zum ersten Kritikpunkt der
Berufungsklägerin – der von der Vorinstanz festgestellten Ehedauer – ist zu
bemerken, dass allein das Bestehen des formalen Ehebandes nicht entscheidend
sein kann. Es wird deshalb heute in aller Regel allein auf den
Trennungszeitpunkt abgestellt (Ingeborg Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, 2.
Aufl. 2011, N 49 Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Die von der
Amtsgerichtspräsidentin festgestellte Dauer von etwas länger als sechs Jahren
ist deshalb nicht zu beanstanden. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass daraus
keine Vermutung für oder gegen eine Lebensprägung der Ehe abzuleiten ist. Immerhin
liegt die Dauer von sechs Jahren aber näher bei der – um die Worte der
Berufungsklägerin aufzunehmen – magischen Grenze von fünf Jahren, die keine
Lebensprägung vermuten liesse, als bei der Grenze von zehn Jahren, ab welcher
die Vermutung einer lebensprägenden Ehe zum Tragen käme. So oder so bleibt es
dabei, dass zu prüfen ist, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der
Parteien nachhaltig geprägt haben.
4.2
Was die gelebten Umstände
anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Ehe kinderlos geblieben ist. Nicht
in Frage gestellt wird von der Berufungsklägerin die Feststellung der
Vorderrichterin, sie habe sich nicht mehr in dem Mass um ihre voreheliche
Tochter kümmern müssen, dass sie sich nicht in den Arbeitsmarkt hätte
integrieren können. Dass sie während der Ehe im Gegensatz zur Zeit vor der
Heirat und anders als der Ehemann keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit
nachging, hat die Amtsgerichtspräsidentin nicht verkannt. Zutreffend erwog sie
jedoch, dass die Ehefrau nach der Trennung, als sie erst 44-jährig war,
gehalten gewesen wäre, wieder eine solche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Der Hinweis der
Berufungsklägerin, dass damals noch nicht klar gewesen sei, ob die Ehe wirklich
gescheitert war, ist entgegen zu halten, dass sie mehrfach und insbesondere
auch bereits im Eheschutzverfahren von der Amtsgerichtsstatthalterin darauf
hingewiesen worden war, sich innerhalb der nächsten zwei Jahre beruflich
vollständig integrieren zu müssen (Eheschutzurteil vom 24. Januar 2014, S 3).
Auf die Würdigung der Arztzeugnisse
durch die Vorinstanz verbunden mit der Feststellung, eine Diabeteserkrankung
sei per se kein Grund für eine volle Arbeitsunfähigkeit, geht die Ehefrau in
ihrer Berufung nicht ein. Die entsprechenden Ausführungen der
Amtsgerichtspräsidentin sind denn auch einleuchtend und schlüssig, weshalb mit
ihr davon ausgegangen werden kann, es sollte der Ehefrau möglich sein, dieses
gesundheitliche Problem in den Griff zu bekommen. Auch im Berufungsverfahren
hat sie die Nachreichung eines aktuellen Berichts des behandelnden Arztes bloss
in Aussicht gestellt, dieser Ankündigung dann aber keine Taten folgen lassen.
Von Seiten der Berufungsklägerin
unkommentiert bleibt auch der Hinweis der Vorderrichterin, es sei nicht nachvollziehbar,
warum sie keinerlei Urkunden zu den behaupteten Arbeitsbemühungen eingereicht
habe, weshalb es so aussehe, dass sie überhaupt keine Anstrengungen unternommen
habe, Arbeit zu finden. Wie bereits im Urteil des Obergerichts vom 2. Juni 2016
(ZKBER. 2016.36) festgehalten (S. 5), hat die Ehefrau nicht aufgezeigt, dass es
ihr aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich gewesen wäre, sich
entsprechend den damaligen Erwartungen beruflich zu integrieren oder bei
entsprechend vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den zuständigen
Sozialwerken zum Bezug einer Rente anzumelden. Es mag zwar zutreffen, dass die
Erwerbsaussichten der Ehefrau mit zunehmendem Alter abnehmen. Das ist aber auf
ihren eigenen Entscheid zurückzuführen, nach der Trennung – trotz
entsprechenden Hinweisen von Seiten des Gerichts – nicht wieder früher ins
Arbeitsleben einzusteigen. Aus diesem Entscheid kann sie heute bei der
Beurteilung der Frage des nachehelichen Unterhalts nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Zu Recht verneint die
Amtsgerichtspräsidentin auch, dass die Ehefrau bei ihrer Heirat aus einem
völlig anderen Kulturkreis entwurzelt wurde. Vor allem angesichts der dürftigen
Kenntnisse der hiesigen Sprache und der fehlenden entsprechenden
Integrationsbemühungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehefrau wohl gar
nie in der Schweiz angekommen und nach wie vor in ihrer Heimat verwurzelt ist.
Es hindert sie nichts daran, beispielsweise auch wieder nach Montenegro
zurückzukehren und dort an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Dass an
eine Rückkehr kaum mehr zu denken sei, weil sie dort kaum mehr Verwandte habe,
ist eine blosse Behauptung der Ehefrau, die sie nicht weiter untermauert. Sollte
sie in der Schweiz bleiben wollen, ist mit der Vorderrichterin festzuhalten,
dass ihr wie im Eheschutzverfahren weiterhin ein hypothetisches Einkommen von
CHF 3‘300.00 anzurechnen ist, mit dem sie ihren Lebensunterhalt, analog den vorehelichen
Verhältnissen, bestreiten könnte. Es kann auch in diesen Zusammenhang
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (S. 11).
4.3
Das Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die
Berufung muss abgewiesen werden.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend (der Aufwand für die Beurteilung der
Anschlussberufung fällt nicht ins Gewicht) der Ehefrau und Berufungsklägerin zu
auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, waren die Erfolgsaussichten der Berufung von vornherein derart gering,
dass diese im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu qualifizieren
ist. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege muss
deshalb abgewiesen werden. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das
obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf
die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘347.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht
eingetreten.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘347.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller