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Entscheid

ZKBER.2017.18

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

16. August 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten B.___ (nachfolgend:

Ehefrau) und A.___ (nachfolgend: Ehemann) leben seit 1. April 2014 getrennt.

Die Ehegatten haben zwei Söhne, C.___, der bereits volljährig ist (geb. [...] 1997)

und D.___, geb. [...] 1999. Am 21. Oktober 2016 hat die Ehefrau beim Richteramt

Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage eingereicht und gleichzeitig um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ersucht. Am 16. März 2017 fand vor der

Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt. Am 24. März 2017

erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1. Die Parteien sind zum Getrenntleben

berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.4.2014 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] wird

für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

Sie hat während dieser Zeit den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen

Unterhalt zu bezahlen.

3. Der aus der Ehe hervorgegangene

minderjährige Sohn D.___, geb. [...] 1999, wird für die Dauer des Verfahrens

unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Sohn hat Wohnsitz bei

der Mutter, die auch seine Fixkosten bezahlt (KK, Arzt- und Therapiekosten,

Kleider, Taschengeld, Schulauslagen u.ä.).

4. Von Montagabend bis Freitagmorgen lebt

der Sohn beim Vater und von Freitagmittag bis Montagmittag bei der Mutter, bei

der er überdies am Dienstag- und Mittwochmittag das Essen einnimmt. Die

Feiertage verbringt der Sohn i.d.R. bei der Mutter, ebenso wie ca. 9 Wochen der

Schulferien. Die Betreuung während den Schulferien sprechen die Eltern

untereinander ab. Die während des Aufenthalts des Sohnes anfallenden laufenden

Kosten trägt derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn aufhält.

5. Der Vater bezahlt der Mutter mit Wirkung

ab 1. Januar 2017 an den Unterhalt des Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘190.00 (= 60 % des Bedarfs inkl.

Überschussanteil des Sohnes) (Beilage Berechnung). Die Ausbildungszulage wird

vom Vater bezogen und verbleibt bei diesem.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung

ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

3‘800.00 und einen Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘160.00 zu bezahlen (Beilage

Berechnung).

7. Es wird festgestellt, dass sich der

Ehemann verpflichtet hat, die Ehefrau über die Verwaltung der gemeinsamen

Liegenschaft an der [...] vollständig zu informieren und zu dokumentieren.

8. Der Ehefrau wird Frist gesetzt bis 8.

Mai 2017 zur Einreichung der schriftlich begründeten Anträge über die

Nebenfolgen der Ehescheidung.

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 5 der Verfügung vom

24. März 2017 sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei er zu verpflichten, der Ehefrau mit

Wirkung ab 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag inkl. Vorsorgeunterhalt von

CHF 2'030.00 zu bezahlen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger macht geltend,

dass die Amtsgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte den Sachverhalt gemäss Art. 310

lit. a und b ZPO unrichtig bzw. nicht vollständig festgestellt und das Recht

falsch angewendet habe. Der angefochtene Entscheid genüge dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht. Es würden zwar die aktuellen Einkünfte der

Berufungsbeklagten sowie deren Bedarf dargestellt und es würden Ausführungen

zur Sparquote gemacht. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau

äussere sich der angefochtene Entscheid aber verbal überhaupt nicht. Dem

Berechnungsblatt liessen sich wohl einige Rückschlüsse auf die Berechnungsbasis

entnehmen, eine nachvollziehbare, vollständige Berechnung des

Unterhaltsbeitrages mit nachvollziehbaren Zahlen zu den Steuerbelastungen der

Parteien oder zum Vorsorgeunterhalt der Ehefrau lasse sich aber anhand der

Beilage nicht gewinnen. Zu seinem Bedarf äussere sich die angefochtene

Verfügung verbal überhaupt nicht. Weshalb die geltend gemachten

Arbeitswegkosten sowie die unbestritten gebliebene Unterstützung des

volljährigen Sohnes C.___ nicht berücksichtigt worden seien, lasse sich der Begründung

des angefochtenen Entscheides nicht entnehmen. Bezüglich des

Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte finde der Verhandlungsgrundsatz

und die Dispositionsmaxime Anwendung (Art. 58 und 279 ZPO). Die Vorderrichterin

habe auch diese Grundsätze verletzt.

1.2

Die Berufungsbeklagte

stimmt dem Berufungskläger zu, dass der Sachverhalt teilweise falsch bzw.

unvollständig festgestellt worden sei. Sie bestreitet aber eine falsche

Rechtsanwendung und vertritt die Auffassung, dass im Ergebnis die Berechnung

der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Es treffe zu, dass die Vorinstanz sich

nicht zu allen Punkten der Existenzminimumberechnung geäussert habe und die

festgelegten Unterhaltsbeiträge auch nicht in allen Punkten den Resultaten der

Berechnungsblätter entsprechen würden. Das heisse, dass Übertragungs- und

Berechnungsfehler passiert seien. Wie den Rügen des Berufungsklägers zu

entnehmen sei, sei dieser jedoch ohne weiteres in der Lage gewesen, das

vorinstanzliche Urteil umfassend und sachgerecht anzufechten, weshalb nicht

ersichtlich sei, inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt

hätte. Es sei Fakt, dass zwischen der ebenfalls nicht überprüfbaren Version des

Berufungsklägers und dem Berechnungsblatt der Vorinstanz punkto Steuern der

wesentliche Unterschied bestehe. Die Arbeitswegkosten des Berufungsklägers

seien sehr wohl Thema im Rahmen der Verhandlung gewesen. Dem Berufungskläger

stehe ein unentgeltliches Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Was die

Unterstützung des volljährigen Sohnes C.___ anbelange, habe sie diese sehr wohl

bestritten. Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen würde,

gelte diese als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte,

sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie

auch die Rechtslage frei überprüfen könne. Unter diesen Voraussetzungen sei

darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

2.1

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist

deshalb vorweg zu behandeln.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches

Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I

97.

E. 2b mit Hinweisen).

3.1

Der Berufungskläger

macht geltend, sein Nettoeinkommen betrage CHF 16'027.00 (Haupteinkommen inkl.

13.

Monatslohn CHF 13'425.00, Bonus CHF 1'415.00, Nettoertrag aus der

Liegenschaft [...] CHF 675.00, Zusatzeinkommen CHF 262.00, Ausbildungszulage

CHF 250.00). Das von der Vorderrichterin eingesetzte Einkommen von CHF

13'463.00 zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 1'122.00 (= CHF 14'585.00) sei nicht

nachvollziehbar. Ein Bonus sei nicht berücksichtigt worden. Das Zusatzeinkommen

sei mit CHF 312.00 beziffert worden, obwohl auch die Berufungsbeklagte von

einem Betrag von CHF 262.50 ausgehe. Schliesslich habe er und auch die

Berufungsbeklagte beantragt, den monatlichen Nettoertrag aus der Liegenschaft [...]

den Parteien je hälftig (je CHF 675.00 bzw. 677.00) zuzuweisen.

3.2

Die Vorderrichterin

hat das Nettoeinkommen des Berufungsklägers inkl. 13. Monatslohn mit CHF 14'585.00

beziffert. Einen Bonus hat sie nicht aufgerechnet und den Vermögensertrag von

je CHF 677.00, den selbst die Berufungsbeklagte aufgerechnet haben will,

unberücksichtigt gelassen. Das Zusatzeinkommen ist mit CHF 312.00 berücksichtigt,

obwohl die Berufungsbeklagte an der Einigungsverhandlung ausführen liess, dass

das Nebeneinkommen des Ehemannes CHF 262.50 betrage. Die Rüge des

Berufungsklägers ist berechtigt. Der Berufungskläger gesteht verfügbare Mittel

von CHF 15'774.00 zuzüglich Kinderzulage (= CHF 16'024.00) zu. Eine

nachvollziehbare Erklärung für die Abweichungen und die Festsetzung eines

verfügbaren Einkommens von CHF 14'897.00 zuzüglich Kinderzulage (= CHF

15'147.00) liefert die Vorderrichterin nicht. Selbst wenn man noch den

Vermögensertrag von CHF 677.00 zum Betrag von CHF 14'897.00 addiert – beide

Parteien wollen ja den Vermögensertrag berücksichtigt wissen – kommt man

lediglich auf ein Total von CHF 15'574.00 zuzüglich Kinderzulage (= CHF

15'824.00), was immer noch unter dem Zugeständnis des Berufungsklägers liegt.

4.1

Der Berufungskläger

rügt, auch auf Seiten der Berufungsbeklagten sei das Einkommen nicht richtig

bzw. ohne nachvollziehbare Begründung tiefer als von der Ehefrau selber

anerkannt ausgefallen.

4.2

Auch diese Rüge ist

begründet. Die Berufungsbeklagte hat ihre verfügbaren Mittel mit CHF 3'226.00

beziffert. Selbst wenn man den Betrag von CHF 677.00 (Vermögensertrag) subtrahiert,

kommt man nicht auf den von der Vorderrichterin berücksichtigen Betrag von CHF

2'439.00. Eine Begründung, weshalb nicht zumindest der anerkannte Betrag von

CHF 2'550.00 (ohne Berücksichtigung des Vermögensertrages) übernommen worden

ist, liefert die Vorderrichterin nicht.

5.1

Der Berufungskläger

behauptet, der gebührende Bedarf der Ehefrau unter Einschluss einer

angemessenen Beteiligung an der Sparquote und dem Überschuss, aber ohne

Vorsorgebetrag liege bei rund CHF 4'500.00. Diesem Bedarf entspreche unter

Anrechnung des AHV-relevanten Eigeneinkommens von CHF 2'250.00 ein monatlicher

Vorsorgebetrag von CHF 730.00. Bezüglich der Steuern sei von einem steuerbaren

Einkommen von CHF 65'000.00 auszugehen, was nach den diversen Abzügen eine

monatliche Steuerbelastung von CHF 620.00 ergebe.

5.2

Bei der Vorinstanz ist

der Berufungskläger noch von andern Zahlen ausgegangen (Steuern CHF 745.00,

Vorsorge CHF 500.00). Die Zahlen der Vorderrichterin weichen massiv von den

Angaben des Ehemannes wie auch leicht von denjenigen der Ehefrau ab

(Vorinstanz: Steuern CHF 1'476.00, Vorsorge CHF 1'162.00; Ehefrau: Steuern CHF

1'539.00, Vorsorge CHF 1'141.00). Obwohl die Kritik des Berufungsklägers am

Bedarf der Ehefrau appellatorisch ist, ist die Rüge zu hören, da die

Vorderrichterin die von ihr berücksichtigten, von den Parteianträgen

abweichenden Bedarfszahlen nicht näher begründet.

6.1

Beim Bedarf

beanstandet der Berufungskläger, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb –

ausgehend von seinen Wohnkosten von monatlich CHF 1'935.00 – nicht auch wie bei

der Ehefrau 17 % oder CHF 329.00, sondern nur nicht erklärbare CHF 230.00 als

Wohnkostenanteil von D.___ berücksichtigt würden.

6.2

Die Berufungsbeklagte

bestätigt, dass es auch für sie nicht nachvollziehbar sei, wie der

Wohnkostenanteil für D.___ berechnet worden sei. Möglicherweise sei dies

deshalb erfolgt, weil die Wohnkosten des Berufungsklägers sehr hoch seien.

6.2

Der von der

Vorderrichterin berücksichtigte Betrag von CHF 230.00 entsprechen nach der Prozentrechnung

(17 % für ein Kind) einem Mietzins von CHF 1'353.00 bzw. der Betrag von CHF

230.00

macht 11,9 % der Wohnkosten von CHF 1'935.00 aus. Da sich die Vorderrichterin

zur Bedarfsseite des Berufungsklägers nicht äussert, ist nicht nachvollziehbar,

wie der Betrag von CHF 230.00 (und nicht CHF 329.00) in den Bedarf des

Ehemannes Eingang gefunden hat.

7.1

Der Berufungskläger

macht geltend, er habe keine auswärtige Verpflegung, wie sie in der Tabelle der

Vorderrichterin eingesetzt worden sei, mit Blick auf seine Spesen von monatlich

CHF 500.00 zusätzlich geltend gemacht. Dafür habe er die Berücksichtigung der

Arbeitswegkosten verlangt. Entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten stehe

ihm nämlich kein Geschäftswagen zur Verfügung.

7.2

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, es sei die freie Wahl des Berufungsklägers ein GA 1. Klasse zu

besitzen. Dieses GA könne aber sicher nicht noch zusätzlich angerechnet werden,

da dem Arbeitsvertrag des Ehemannes zu entnehmen sei, dass ihm ein

Geschäftswagen zur Verfügung stehe.

7.3

Die Vorderrichterin

hat dem Berufungskläger keine Arbeitswegkosten zugestanden, da sie wohl auf

Grund der Argumentation und der eingereichten Urkunden der Berufungsbeklagten zur

Auffassung gelangt ist, dem Berufungskläger stehe ein Geschäftsauto zur

Verfügung, so dass ihm keine weiteren Arbeitswegkosten anfallen würden. Nicht

nachvollziehbar ist dagegen, weshalb die Vorderrichterin beim Ehemann einen

Betrag von CHF 210.00 für auswärtiges Essen berücksichtigt hat, obwohl er

diesbezüglich nie etwas gefordert hat.

8.1

Der Berufungskläger

rügt im Weitern, dass er nachgewiesen habe, dass er den volljährigen Sohn C.___

finanziell unterstütze – während des Auslandaufenthaltes und danach während der

Absolvierung der Berufsmaturität.

8.2

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, Auslagen für ein volljähriges Kind mit abgeschlossener

Erstausbildung gehörten gemäss Rechtsprechung nicht in die Existenzminimumberechnung.

Zudem lebe C.___ bei ihr und sie müsse ihn mindestens im gleichen Umfang

unterstützen. Die Kosten für den Auslandaufenthalt von C.___ stünden zudem

weder in einem Zusammenhang mit seiner Weiterbildung noch seien sie ihm

geschenkt worden. Der Beilage 14 des Ehemannes könne entnommen werden, dass

dieser Betrag lediglich als Darlehen gewährt worden sei. Es werde zudem

bestritten, dass der Berufungskläger nach der Rückkehr auch für den weiteren

Unterhalt von C.___ aufkommen werde. Dies habe er seit 2015 nie getan. Vielmehr

werde sie wie bereits seit 2015 zum grössten Teil für C.___ aufkommen müssen.

8.3

Die in der

Vergangenheit und wohl auch in Zukunft anfallenden Unterhaltskosten für C.___

wurden bei der Vorinstanz thematisiert. Die Vorderrichterin hat für C.___ bei

beiden Parteien nichts in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Der Berufungskläger

übt zwar lediglich appellatorische Kritik an der Nichtberücksichtigung der von

ihm behaupteten Aufwendungen von CHF 1'500.00. Angesichts der doch grossen

Diskrepanz zwischen den Standpunkten der Eltern – die Berufungsbeklagte hat in

ihrer Berechnungstabelle nichts für «Unterhaltsbeiträge an Dritte» eingesetzt –

hätte die Vorderrichterin ihren diesbezüglichen Entscheid wenigstens kurz

begründen müssen, damit dieser Punkt sachgerecht angefochten werden kann. Immerhin

ist nachgewiesen, dass die Krankenkassen-Versicherungspolice für C.___ dem Berufungskläger

zugestellt wird, obwohl C.___ angeblich bei der Mutter wohnt.

9.1

Der Berufungskläger

kritisiert, dass der für D.___ mit CHF 1'190.00 festgesetzte Unterhaltsbeitrag,

offenbar basierend auf 60 % des ermittelten wirtschaftlichen

Unterhaltsanspruchs von insgesamt CHF 1'985.00, nicht beanstandet werde. Nach

der gleichen Berechnungsmethode würden aber auch ihm für D.___ 40 % oder eben

CHF 795.00 wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch zustehen.

9.2

Die Berufungsbeklagte

wendet ein, dass auch der Unterhalt für D.___ zu tief sei. Die Vorinstanz habe

hier einen Rechnungsfehler gemacht. Wenn man gestützt auf die vorinstanzliche

Berechnung 60 % des Barbedarfs von CHF 1'266.00 plus Überschuss von CHF 969.00

rechne, so ergebe dies total CHF 2'235.00, 60 % hievon wären CHF 1'341.00 und

nicht lediglich CHF 1'190.00, da die Kinderzulage dem Berufungskläger

ausbezahlt werde und er diese gemäss Verfügung ja auch behalten könne. Dies

habe die Vorinstanz falsch gerechnet. Dem Berufungskläger stünden hier

lediglich CHF 644.00 zu, wovon CHF 250.00 Ausbildungszulage in Abzug zu bringen

wären. Rechne man mit einem höheren Barbedarf des Kindes aufgrund der höheren Wohnkosten

beim Vater, ergäbe dies sogar noch weit mehr.

9.3

Die von den Parteien

sowie von der Vorinstanz verwendeten Berechnungstabellen sind alles andere als

selbstverstehend. Wohl rechnet das System, das den Berechnungstabellen zu

Grunde liegt, einzelne Positionen automatisch aus, dies entbindet aber sowohl

die Parteien als auch das Gericht nicht davon, die Ermittlung der

Unterhaltsbeiträge nachvollziehbar zu erklären. Allein die Verteilung des

Überschusses und daraus folgend die Berechnung des wirtschaftlichen

Unterhaltsanspruches berechnen die Parteien sowie auch die Vorinstanz

unterschiedlich. Eine sachgerechte Anfechtung ist unter diesen Umständen nicht

möglich. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass wie bereits nach altem

Recht für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach neuem Recht aufwendige

Berechnungsvorlagen und EDV-gesteuerte Tabellen zur Verfügung stehen, die den

Eindruck erwecken, dass bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen kein

Ermessensspielraum des Richters mehr besteht, sondern Unterhaltsbeiträge das

Ergebnis einer reinen Rechenoperation sind und diesbezüglich eine exakte

Wissenschaft besteht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber

einen solchen Paradigmenwechsel beabsichtigt hat. Im Gegenteil: Der Bundesrat

hebt in der Botschaft den diesbezüglichen Ermessensspielraum sogar hervor (Angelo

Schwizer, Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP

2016, S. 1594).

10.

Die hievor gemachten

Erwägungen zeigen auf, dass diverse Positionen der Berechnung der

Vorderrichterin von den Anträgen des Ehemannes und teilweise sogar von den

übereinstimmenden Standpunkten beider Parteien abweichen. Eine nachvollziehbare

Begründung für die Abweichungen fehlt. Eine sachgerechte Anfechtung der

Verfügung ist nicht möglich. Die Sache muss daher entsprechend dem Antrag des

Berufungsklägers zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es

erübrigt sich in diesem Sinne auf die Rüge der Verletzung der

Dispositionsmaxime sowie auf die Ausführungen des Berufungsklägers zur

konkreten Berechnung des Unterhaltsbeitrages (Ermittlung und Aufteilung der

Sparquote etc.) weiter einzugehen.

11.

Die Berufung ist

gutzuheissen. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten für

das Berufungsverfahren abzusehen. Entsprechend ist dem Berufungskläger der von

ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die

Berufungsbeklagte, die die vollumfänglich Abweisung der Berufung verlangt hat,

hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'505.70

(inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 5

der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 24. März 2017

wird aufgehoben.

2. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine

Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird

ihm zurückerstattet.

4. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'505.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller