ZKBER.2017.19
Abänderung Eheschutzmassnahmen
8. Juni 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Elisabeth
Joller,
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor
Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Die Eheschutzverhandlung
fand am 11. November 2015 statt. In den im Anschluss an die Parteibefragung
geführten Vergleichsgesprächen einigten sich die Parteien darauf, dass der Ehemann
der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis und mit
31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.00 und
anschliessend ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF
3‘300.00 bezahlt (Ziffer 4 Abs. 1 und 2 der im Einverständnis der Parteien vom
Amtsgerichtspräsidenten erlassenen Verfügung).
1.2 Am 23. Dezember 2016 stellte der
Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Begehren, die Unterhaltsbeiträge
anzupassen. Er machte geltend, die damaligen Berechnungen hätten auf den
Angaben der Ehefrau, sie verdiene nur CHF 1‘000.00 pro Monat, beruht. Gemäss
dem Lohnausweis für das Jahr 2015 habe sie jedoch mit einem Bruttolohn von CHF
25‘843.00 das Doppelte verdient. Zudem müsse er die beiden Söhne unterstützen.
Anlässlich der Verhandlung vom 9. März
2017 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag ab Ende März 2017 auf CHF
2‘000.00 zu reduzieren. Die Ehefrau stellte den Antrag, das
Herabsetzungsbegehren des Ehemannes abzuweisen und den monatlichen
Unterhaltsbeitrag auf CHF 3‘900.00 zu erhöhen. Dies, weil sie krank sei und ihr
Arbeitspensum habe reduzieren müssen.
Mit Urteil vom 17. März 2017 (Ziffer
1) verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann in Abänderung von Ziffer
4 Absatz 2 der Verfügung vom 11. November 2015 monatliche und monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsleistungen an die Ehefrau wie folgt zu bezahlen:
-
CHF 3‘830.00 bis und mit
31.05.2017
-
CHF 3‘250.00 bis und mit
31.08.2017
-
CHF 2‘750.00 ab
01.09.2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Sie beantragt, Ziffer
1 des Urteils vom 17. März 2017 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr
ab April 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen
und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘970.00 zu bezahlen.
Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen. Am 22. Mai 2017 reichte
die Berufungsklägerin, am 26. Mai 2017 der Berufungsbeklagte je eine weitere
Eingabe ein. Die Beilage der Berufungsklägerin enthielt auch noch einen neuen
Arztbericht.
3. Die Berufungsklägerin beantragt die
Durchführung einer Parteibefragung. Eine solche ist im Hinblick auf den
Entscheid über die Berufung aber nicht erforderlich. Über die Berufung kann
gestützt auf 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden; die noch
offenen Beweisanträge werden in diesem Sinne abgewiesen. Für die Erwägungen der
Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten zu verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass für das angefochtene Urteil
vom 17. März 2017 war ein Gesuch des Ehemannes um Abänderung der vom
Amtsgerichtspräsidenten am 11. November 2015 im Einverständnis der Ehegatten
erlassenen Eheschutzverfügung. Die Ehefrau ihrerseits hatte im Anschluss an das
Herabsetzungsgesuch des Ehemannes eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
beantragt.
1.2
Eheschutzmassnahmen können gemäss
Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angepasst werden,
wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben.
Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie
diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt
hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren
Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt
worden sind. Weiter können vorsorgliche Massnahmen dann aufgehoben oder
abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen
beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die
dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig
erwiesen beziehungsweise nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn
sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem
Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III
376.
E. 3.3.1).
1.3
So wie über die Scheidungsfolgen
eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann, können auch die
Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren auf Vereinbarung
beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich
der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig
zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung
der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben
die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Vor
diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende
Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme abzuändern, eingeschränkt. Es
gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die
Scheidungskonventionen umschrieben hat. Eine Anpassung
kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des
Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend
angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd
veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise
definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen. Vorbehalten
bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen
Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich - wenn
auch ungewiss - erschienen.
Auch die
Berichtigung einer Massnahme wegen originär unzutreffender
Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf
einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit
definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen
Willensmangels in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim
Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben
vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen
hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne
die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht
abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines
auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids kommen nicht zum
Tragen (BGE 142 III 518).
2.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin
erwog im angefochtenen Entscheid, der Ehemann habe mit den ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen glaubhaft gemacht, dass eine Anhebung des Verfahrens um
Abänderung der Eheschutzmassnahmen angebracht sei, weil sich nachträglich im
Ergebnis herausgestellt habe, dass dem Richter dazumal wesentliche Tatsachen
nicht bekannt gewesen seien. Soweit sich der Ehemann auf Unterhaltspflichten
gegenüber seinen Söhnen berufe, könne er nicht gehört werden. Seine beiden
Söhne seien volljährig und hätten keine rechtlichen Unterhaltsansprüche mehr.
Entsprechend könnten solche Ansprüche nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden
und vermöchten keine Unterhaltsanpassung bei der Ehefrau zu begründen.
Dem damaligen Vergleich sei nur eine
ungefähre Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt worden. Im vorliegenden
Verfahren sei deshalb nicht nur auf die veränderten Positionen in der Unterhaltsberechnung
einzugehen, sondern eine komplette Unterhaltsberechnung anhand der aktuellen
Belege vorzunehmen. Die Ehefrau sei vor und während des Eheschutzverfahrens
arbeitstätig gewesen und habe im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich
CHF 1‘900.00 erzielt. Obwohl sie vom Amtsgerichtspräsidenten angehalten und
mehrmals ermahnt worden sei, dieses Arbeitspensum zu steigern, liege heute die
gegenteilige Situation vor. Die Ehefrau arbeite heute zwar viel, verdiene aber
deutlich weniger als anlässlich der Eheschutzverhandlung. Im Weiteren habe sie
es auch unterlassen, sich beim RAV oder der IV-Stelle anzumelden. Eine
allfällige Arbeitsverhinderung wegen Krankheit sei zwar behauptet, aber
keineswegs belegt worden. Es sei deshalb angezeigt, der Ehefrau ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Eheschutzverfahren sei von einem
Einkommen der Ehefrau von CHF 800.00 pro Monat ausgegangen worden. Aktuell
verdiene sie CHF 500.00 bis CHF 600.00 monatlich. Die Einkommensreduktion sei
aber selbstverschuldet, weshalb zunächst weiterhin von einem hypothetischen
Einkommen von CHF 800.00 auszugehen sei.
Eine Neuberechnung nach der Methode
der Existenzminima mit Überschussverteilung ergebe für eine erste Phase einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘830.00 pro Monat. Ab 1. Juni 2017 sei
ihr dann ausgehend von einem Arbeitspensum von 50 % ein hypothetisches
Einkommen von monatlich CHF 2‘000.00 anzurechnen. Diese Anpassung des
hypothetischen Einkommens von CHF 800.00 auf CHF 2‘000.00 sei grundsätzlich nur
eine verfahrenstechnische Erhöhung. Die Festsetzung des hypothetischen
Einkommens von CHF 800.00 im Eheschutzverfahren habe auf der Annahme basiert,
dass die Ehefrau nur diesen Betrag verdient habe. Wären die Tatsachen, das
heisst der effektive Lohn von CHF 2‘000.00 gemäss Lohnausweis 2015 bereits
damals bekannt gewesen, hätte dies als Basis der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge gedient. Somit sei es durchaus zumutbar, das faktisch im Eheschutzverfahren
bereits erreichte Einkommen nochmals zu steigern und grundsätzlich eine
Anstellung mit einem 100 % Pensum zu suchen, wie ihr dies durch den
Amtsgerichtspräsidenten damals aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch bereits aufgezeigt worden sei. Ab 1. September 2017 sei ihr deshalb ein
hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund der
Neuberechnungen resultierten für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017
Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘250.00 und für die Zeit ab 1. September 2017 von
CHF 2‘750.00 pro Monat.
2.2
Die Berufungsklägerin rügt im
Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien auf Seiten des Ehemannes
keine Abänderungsgründe vorhanden. Ihr Einkommen habe sich seit dem ersten
Eheschutzverfahren nicht erhöht, sondern vermindert. Ebenfalls unzutreffend
sei, dass dem Gericht anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. November 2015
wesentliche Tatsachen nicht bewusst gewesen seien. Das Gericht sei im Besitz
aller Unterlagen gewesen. Sowohl das Gericht wie auch der Ehemann seien sich
darüber im Klaren gewesen, dass die Ehefrau auch schon mehr verdient gehabt
habe als die CHF 800.00, welche ihr in der Unterhaltsberechnung angerechnet
worden seien. Entscheidend sei, dass die anlässlich der ersten
Eheschutzverhandlung festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht auf einem Urteil,
sondern auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten. Die Ehegatten hätten
einen Kompromiss ausgehandelt. Da unbestrittenermassen keine erhebliche und
dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliege, welche eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge
zu Gunsten des Ehemannes rechtfertigen würde, müsste der Ehemann Willensmängel
geltend machen können, um eine Abänderung zu bewirken. Dies habe er nicht getan
und es seien solche auch nicht ersichtlich. Der Lohnausweis 2015 gebe nicht zuverlässig
Auskunft über ihr Einkommen im Jahre 2015. Im Monat März 2015 sei ihr auch der
Lohn für die Monate November und Dezember 2014 ausbezahlt worden. Gehe man
realistischerweise davon aus, dass von der Lohnzahlung im Monat März 2015 die
Hälfte, also CHF 4‘710.00 auf die Monate November und Dezember 2014 entfiele,
so betrage der Gesamtjahreslohn für das Jahr 2015 CHF 18‘183.00, was einem
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘515.00 entspreche. Sie habe zu keinem
Zeitpunkt ein Einkommen von CHF 2‘000.00 generiert. Aus der Lohnabrechnung für
den Monat August 2015 sei ersichtlich, dass sie auf ein Nettoeinkommen von
gerade einmal CHF 1‘556.85 gekommen sei.
Wie anlässlich der Verhandlung vom 9.
März 2017 geltend gemacht, habe sie zudem mit schweren gesundheitlichen
Problemen zu kämpfen. Für die Arbeitsfähigkeit besonders negativ wirke sich
aus, dass sie aktuell unter einer entzündlich aktivierten rheumatoiden
Arthritis leide, welche ihr körperlich belastende Tätigkeiten verunmögliche. An
der Verhandlung habe sie dargelegt, dass die Abklärungen noch im Gange seien.
Es liege daher in der Natur der Sache, dass sie noch keine detaillierten
Arztberichte habe einreichen können.
Es dürfe ihr nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 11. November 2015
ermahnt worden sei, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Unter Vermittlung des
Amtsgerichtspräsidenten hätten sie sich damals auf ein hypothetisches
Erwerbseinkommen von CHF 800.00 pro Monat geeinigt. Sie habe zu keinem
Zeitpunkt CHF 2‘000.00 verdient. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden
könne sie aktuell das Einkommen von 800.00 nicht mehr erreichen. In den letzten
Monaten habe sie 6,5 Wochenstunden als Raumpflegerin gearbeitet und damit ein
Einkommen von höchstens CHF 530.00 erzielt. Unter Zugrundelegung der gleichen
Bedarfszahlen wie die Vorinstanz gelange man bei diesem Einkommen zu einem
Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘970.00 pro Monat. Dabei sei anzumerken, dass sie
aktuell selbst für dieses Arbeitspensum krankgeschrieben sei.
3.1
Wie die Berufungsklägerin zu Recht
ausführt, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Eheschutzverfügung vom
11.
November 2015, die einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘300.00 festlegt, im
Einverständnis beider Ehegatten erlassen wurde. Dem der Verfügung beiliegenden
Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass dabei auf Seiten der Ehefrau von einem
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 800.00 ausgegangen wurde. Dem Abschluss
dieser Vereinbarung vorangegangen war eine Parteibefragung. Die Ehefrau hatte im
Rahmen dieser Befragung bemerkt (Protokoll der Parteibefragung, S. 2 f.), sie
arbeite im Restaurant [...]. Das Pensum habe sich reduziert. Sie sei dort nur
als Aushilfe tätig. Seit Juni beziehungsweise Juli arbeite sie weniger. Auf die
Frage, ob sie auf Stellensuche sei, hatte sie darauf hingewiesen, sie habe eine
neue Karriere als Sängerin begonnen. Sie habe vor vier Monaten eine CD
aufgenommen und ihren ganzen Verdienst vom letzten Monat dafür aufgebracht. Mit
der Gesangskarriere verdiene sie momentan noch nichts. Sie möchte aber
fortfahren mit diesem Projekt. Sie sei im Moment noch verheiratet und habe ein Recht
auf Unterstützung durch ihren Ehemann. Im Restaurant [...] habe sie vor
eineinhalb Jahren begonnen zu arbeiten. Vorher habe sie nirgends gearbeitet.
Auf diese Bemerkung hin entgegnete der Ehemann, sie habe geputzt und
durchschnittlich etwa CHF 800.00 im Monat verdient. Ansonsten habe er ihr immer
alles bezahlt. Auf den folgenden Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten, sie sei
nach der Trennung verpflichtet, eine Stelle zu suchen oder sich beim RAV
anzumelden, sagte die Ehefrau, sie möchte mit der Musik arbeiten und mit ihren
Verdienst aus der Tätigkeit im Restaurant [...] ihr Projekt finanzieren. Es
gebe einen Ehevertrag und ihr Ehemann müsse sie unterstützen.
3.2
Die Parteibefragung zeigt, dass
anlässlich der Verhandlung die Auffassungen über das der Ehefrau anzurechnende
Einkommen stark auseinander gingen. Die Ehefrau selber – damals knapp 52-jährig
– vertrat die Auffassung, sie habe ein Recht auf Unterstützung durch den
Ehemann und könne neu eine Karriere als Sängerin beginnen. Der Ehemann wies auf
den Betrag von CHF 800.00 hin, den sie vor ihrer Tätigkeit im Restaurant [...]
verdient habe. Der Amtsgerichtspräsident wiederum bemerkte gegenüber der
Ehefrau, dass sie ebenfalls einen Anteil an ihren Unterhalt leisten müsse und zu
belegen habe, wenn sie trotz Anstrengungen keine Stelle finden könne.
Aufgrund der von der Ehefrau im
Hinblick auf die Verhandlung eingereichten Urkunden war bekannt, was sie in den
vergangenen Monaten beim Restaurant [...] verdient hatte (Juli 2015: CHF
1‘159.35, August 2015: CHF 1‘556.85; September 2015: CHF 1‘388.05; Oktober
2015: CHF 604.75 [vgl. Urkunden 4 zum Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2015 sowie
Urkunde 13 zur Eingabe vom 9. November 2015]). Bei den Akten befand sich auch
der Lohnausweis für das Jahr 2014, der einen Nettobetrag von CHF 11‘263.00 beziehungsweise
CHF 958.60 pro Monat auswies (Urkunde 3 zum Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2015).
Dem Kontoauszug der Raiffeisenbank per 31. Dezember 2014 (Urkunde 20 zur
Eingabe der Vertreterin des Ehemannes vom 9. November 2015) kann entnommen
werden, dass es 2014 deutlich höhere monatliche Auszahlungen gab (Gutschrift [...]
30.04
: CHF 3‘541.75; 03.11.2014: CHF 4‘774.40). Mit dem Betrag von CHF
800.00
fanden die Parteien offensichtlich einen Kompromiss, der ihren stark
divergierenden Auffassungen Rechnung trug. Eine Abstufung des
Unterhaltsbeitrages, was die vom Amtsgerichtspräsidenten angesprochene spätere
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau widerspiegelt hätte, nahmen die
Parteien nicht vor.
Gestützt auf die vorstehend
dargelegten Grundsätze (BGE 142 III 518) kann im vorliegenden Abänderungsverfahren
auf diesen Kompromiss nicht mehr zurückgekommen werden. Immerhin waren beide
Parteien damals durch patentierte Advokatinnen vertreten. Dem Ehemann war
aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunden bekannt, dass sie vor der
Eheschutzverhandlung bisweilen deutlich mehr als den schlussendlich
angerechneten Betrag von CHF 800.00 verdient hatte. Plausibel ist auch die
Begründung der Ehefrau, weshalb der erst später ausgestellte Lohnausweis des
Restaurant [...] für das Jahr 2015 nicht dem in diesem Jahr tatsächlich
erzielten Lohn entspreche. Aus der als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil
mit der Berufung eingereichten (und damit zu beachtenden) Lohnabrechnung für
den Monat März 2015 (Berufungsbeilage 4) geht hervor, dass der Ehefrau mit
dieser Lohnabrechnung insgesamt 540.83 Arbeitsstunden (zu CHF 16.50) - plus
Zuschläge für Feiertage und Ferien und Anteil 13. Monatslohn - ausbezahlt
wurden. Dass angesichts der Anzahl der abgegoltenen Arbeitsstunden in diesem
Betrag auch ein erheblicher Anteil des Vorjahres enthalten sein dürfte, liegt
auf der Hand. Die Vorderrichterin hätte aus diesen Gründen das
Herabsetzungsbegehren des Ehemannes abweisen müssen. Die gegen das Urteil vom
17.
März 2017 von der Ehefrau erhobene Berufung ist deshalb in diesem Punkt
gutzuheissen.
4.
Vom Grundsatz her unbegründet ist
dagegen die Berufung, soweit die Ehefrau damit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
verlangt. Der nachträglich am 22. Mai 2017 von ihr eingereichte Arztbericht vom
25.
April 2017 darf zwar eigentlich nicht berücksichtigt werden (neue
Beweismittel sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug einzureichen
und die Berufungsklägerin hätte den Arztbericht auch bereits der Berufung vom
27.
April 2017 beilegen können). Aber selbst wenn man ihn beachtet, geht daraus
entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin mitnichten hervor, dass sie
vollständig krankgeschrieben ist. Im Arztbericht wird ihr bloss eine
Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittlere Tätigkeiten attestiert. Leichte
Tätigkeiten ohne Heben von mehr als 10 kg ohne repetitives Bücken oder Knien
und mit Möglichkeit von Positionswechsel sind dagegen zu 100 % möglich. Entscheidend
ist wiederum, dass sich auch die Ehefrau das vergleichsweise vereinbarte
Einkommen von CHF 800.00 entgegenhalten lassen muss. Die von den Parteien mit
diesem Kompromiss bereinigten Ungewissheiten stehen – nachdem sich die übrigen
Verhältnisse nicht verändert haben – auch auf Seiten der Ehefrau einem
Abänderungsgesuch entgegen.
5.1
Der vom Ehemann der Ehefrau gemäss
der einvernehmlich erlassenen Verfügung vom 11. November 2015 zu bezahlende
Unterhalt beträgt CHF 3‘300.00 pro Monat. Nach dem Gesagten hat es grundsätzlich
bei diesem Betrag zu bleiben. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die
angefochtene Ziffer 1 des Urteils vom 17. März 2017 vollständig aufzuheben ist
oder ob der Unterhaltsbeitrag für die Zeit bis und mit Ende Mai 2017, wie in
diesem Urteil vorgesehen, trotzdem auf CHF 3‘830.00 festzusetzen ist. Diese
Frage stellt sich, weil der Ehemann das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin
nicht angefochten hat und das Gericht dem Dispositionsgrundsatz zufolge einer
Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und
nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
5.2
Massgebend für die Beurteilung der
Frage, ob der Dispositionsgrundsatz verletzt ist, sind nicht die einzelnen
eingeklagten oder zugesprochenen Teilbeträge, sondern der Gesamtbetrag (Thomas
Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 58 N 11, mit
weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand allein, dass der Ehemann den für die Zeit
bis Ende Mai 2017 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘830.00 nicht konkret
angefochten hat, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er diesen Betrag auch
akzeptiert hat. Vielmehr ist zu prüfen, ob für den Ehemann die Unterhaltsregelung
gemäss dem angefochtenen Urteil (knapp drei Monate CHF 3‘830.00, drei Monate
CHF 3‘250.00, dann CHF 2‘750.00) oder diejenige nach dem Eheschutzurteil (CHF
3‘300.00) günstiger ist. Auf dem angefochtenen Urteil könnte er – weil er es
nicht angefochten und damit akzeptiert hat – nur dann behaftet werden, wenn die
nach dem Berufungsverfahren grundsätzlich zu treffende Regelung (CHF 3‘300.00)
für ihn insgesamt vorteilhafter wäre.
5.3
Die Unterhaltsregelung beinhaltet
wiederkehrende Leistungen von ungewisser Dauer («... für die weitere Dauer des
Getrenntlebens»). Bei widerkehrenden Leistungen von ungewisser Dauer gilt als
Streitwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 ZPO).
Obwohl der Unterhaltsbeitrag gemäss
dem angefochtenen Urteil für die ersten knapp drei Monate höher ist als der
Betrag, der im ersten Eheschutzverfahren festgesetzt wurde, beinhaltet die
angefochtene Unterhaltsregelung insgesamt eine geringere Summe. Bereits ab Juni
bis August 2017 wäre das Aliment nämlich um CHF 50.00 und ab 1. September 2017
für unbestimmte Zeit um CHF 550.00 pro Monat geringer. Mit der Nichtanfechtung
des erstinstanzlichen Urteils hat der Ehemann somit nicht eine für ihn
ungünstigere Regelung akzeptiert. Durch die Abweisung der beiden
Abänderungsbegehren, was die Weitergeltung des im ersten Eheschutzverfahren
festgelegten Unterhaltsbeitrages von CHF 3‘300.00 zur Folge hat, wird die
Dispositionsmaxime somit nicht verletzt.
5.4
Die Berufung der Ehefrau ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Abänderungsbegehren beider Parteien
sind abzuweisen.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters
des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu
auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beide Parteien ersuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie für das erstinstanzliche
Verfahren kann das Gesuch der Ehefrau auch für das Berufungsverfahren bewilligt
werden. Das Gesuch des Ehemannes hingegen ist wie bei der Vorinstanz abzuweisen.
Zur Begründung kann dazu vollumfänglich auf die Begründung der Nachverfügung
der Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. März 2017, die unangefochten geblieben
ist, verwiesen werden (AS 43 ff.). Die von der Vertreterin der
Berufungsklägerin eingereichte Honorarnote betrifft noch das erstinstanzliche
Verfahren. Für das obergerichtliche Verfahren liegt keine Honorarnote vor. Deren
Entschädigung für das Berufungsverfahren ist deshalb ermessensweise auf CHF
1‘500.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein
vom 17. März 2017 aufgehoben.
2. Die Gesuche beider Parteien um
Abänderung von Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 11. November 2015
(Eheschutzverfahren DTZPR.2015.491) werden abgewiesen.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von A.___ der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Parteikosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Elisabeth Joller,
Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, wird auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 %
MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn. Vorbehalten bleibt das
Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sofern A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel