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Entscheid

ZKBER.2017.19

Abänderung Eheschutzmassnahmen

8. Juni 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor

Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Die Eheschutzverhandlung

fand am 11. November 2015 statt. In den im Anschluss an die Parteibefragung

geführten Vergleichsgesprächen einigten sich die Parteien darauf, dass der Ehemann

der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis und mit

31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.00 und

anschliessend ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF

3‘300.00 bezahlt (Ziffer 4 Abs. 1 und 2 der im Einverständnis der Parteien vom

Amtsgerichtspräsidenten erlassenen Verfügung).

1.2 Am 23. Dezember 2016 stellte der

Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Begehren, die Unterhaltsbeiträge

anzupassen. Er machte geltend, die damaligen Berechnungen hätten auf den

Angaben der Ehefrau, sie verdiene nur CHF 1‘000.00 pro Monat, beruht. Gemäss

dem Lohnausweis für das Jahr 2015 habe sie jedoch mit einem Bruttolohn von CHF

25‘843.00 das Doppelte verdient. Zudem müsse er die beiden Söhne unterstützen.

Anlässlich der Verhandlung vom 9. März

2017 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag ab Ende März 2017 auf CHF

2‘000.00 zu reduzieren. Die Ehefrau stellte den Antrag, das

Herabsetzungsbegehren des Ehemannes abzuweisen und den monatlichen

Unterhaltsbeitrag auf CHF 3‘900.00 zu erhöhen. Dies, weil sie krank sei und ihr

Arbeitspensum habe reduzieren müssen.

Mit Urteil vom 17. März 2017 (Ziffer

1) verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann in Abänderung von Ziffer

4 Absatz 2 der Verfügung vom 11. November 2015 monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsleistungen an die Ehefrau wie folgt zu bezahlen:

-

CHF 3‘830.00 bis und mit

31.05.2017

-

CHF 3‘250.00 bis und mit

31.08.2017

-

CHF 2‘750.00 ab

01.09.2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Sie beantragt, Ziffer

1 des Urteils vom 17. März 2017 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr

ab April 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen

und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘970.00 zu bezahlen.

Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen. Am 22. Mai 2017 reichte

die Berufungsklägerin, am 26. Mai 2017 der Berufungsbeklagte je eine weitere

Eingabe ein. Die Beilage der Berufungsklägerin enthielt auch noch einen neuen

Arztbericht.

3. Die Berufungsklägerin beantragt die

Durchführung einer Parteibefragung. Eine solche ist im Hinblick auf den

Entscheid über die Berufung aber nicht erforderlich. Über die Berufung kann

gestützt auf 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden; die noch

offenen Beweisanträge werden in diesem Sinne abgewiesen. Für die Erwägungen der

Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten zu verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass für das angefochtene Urteil

vom 17. März 2017 war ein Gesuch des Ehemannes um Abänderung der vom

Amtsgerichtspräsidenten am 11. November 2015 im Einverständnis der Ehegatten

erlassenen Eheschutzverfügung. Die Ehefrau ihrerseits hatte im Anschluss an das

Herabsetzungsgesuch des Ehemannes eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages

beantragt.

1.2

Eheschutzmassnahmen können gemäss

Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angepasst werden,

wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben.

Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie

diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt

hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren

Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt

worden sind. Weiter können vorsorgliche Massnahmen dann aufgehoben oder

abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen

beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die

dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig

erwiesen beziehungsweise nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn

sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem

Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III

376.

E. 3.3.1).

1.3

So wie über die Scheidungsfolgen

eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann, können auch die

Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren auf Vereinbarung

beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich

der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig

zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung

der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben

die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Vor

diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende

Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme abzuändern, eingeschränkt. Es

gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die

Scheidungskonventionen umschrieben hat. Eine Anpassung

kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des

Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend

angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd

veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise

definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen. Vorbehalten

bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen

Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich - wenn

auch ungewiss - erschienen.

Auch die

Berichtigung einer Massnahme wegen originär unzutreffender

Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf

einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit

definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen

Willensmangels in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim

Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben

vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen

hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne

die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht

abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines

auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids kommen nicht zum

Tragen (BGE 142 III 518).

2.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin

erwog im angefochtenen Entscheid, der Ehemann habe mit den ihm zur Verfügung

stehenden Unterlagen glaubhaft gemacht, dass eine Anhebung des Verfahrens um

Abänderung der Eheschutzmassnahmen angebracht sei, weil sich nachträglich im

Ergebnis herausgestellt habe, dass dem Richter dazumal wesentliche Tatsachen

nicht bekannt gewesen seien. Soweit sich der Ehemann auf Unterhaltspflichten

gegenüber seinen Söhnen berufe, könne er nicht gehört werden. Seine beiden

Söhne seien volljährig und hätten keine rechtlichen Unterhaltsansprüche mehr.

Entsprechend könnten solche Ansprüche nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden

und vermöchten keine Unterhaltsanpassung bei der Ehefrau zu begründen.

Dem damaligen Vergleich sei nur eine

ungefähre Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt worden. Im vorliegenden

Verfahren sei deshalb nicht nur auf die veränderten Positionen in der Unterhaltsberechnung

einzugehen, sondern eine komplette Unterhaltsberechnung anhand der aktuellen

Belege vorzunehmen. Die Ehefrau sei vor und während des Eheschutzverfahrens

arbeitstätig gewesen und habe im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich

CHF 1‘900.00 erzielt. Obwohl sie vom Amtsgerichtspräsidenten angehalten und

mehrmals ermahnt worden sei, dieses Arbeitspensum zu steigern, liege heute die

gegenteilige Situation vor. Die Ehefrau arbeite heute zwar viel, verdiene aber

deutlich weniger als anlässlich der Eheschutzverhandlung. Im Weiteren habe sie

es auch unterlassen, sich beim RAV oder der IV-Stelle anzumelden. Eine

allfällige Arbeitsverhinderung wegen Krankheit sei zwar behauptet, aber

keineswegs belegt worden. Es sei deshalb angezeigt, der Ehefrau ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Eheschutzverfahren sei von einem

Einkommen der Ehefrau von CHF 800.00 pro Monat ausgegangen worden. Aktuell

verdiene sie CHF 500.00 bis CHF 600.00 monatlich. Die Einkommensreduktion sei

aber selbstverschuldet, weshalb zunächst weiterhin von einem hypothetischen

Einkommen von CHF 800.00 auszugehen sei.

Eine Neuberechnung nach der Methode

der Existenzminima mit Überschussverteilung ergebe für eine erste Phase einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘830.00 pro Monat. Ab 1. Juni 2017 sei

ihr dann ausgehend von einem Arbeitspensum von 50 % ein hypothetisches

Einkommen von monatlich CHF 2‘000.00 anzurechnen. Diese Anpassung des

hypothetischen Einkommens von CHF 800.00 auf CHF 2‘000.00 sei grundsätzlich nur

eine verfahrenstechnische Erhöhung. Die Festsetzung des hypothetischen

Einkommens von CHF 800.00 im Eheschutzverfahren habe auf der Annahme basiert,

dass die Ehefrau nur diesen Betrag verdient habe. Wären die Tatsachen, das

heisst der effektive Lohn von CHF 2‘000.00 gemäss Lohnausweis 2015 bereits

damals bekannt gewesen, hätte dies als Basis der Berechnung der

Unterhaltsbeiträge gedient. Somit sei es durchaus zumutbar, das faktisch im Eheschutzverfahren

bereits erreichte Einkommen nochmals zu steigern und grundsätzlich eine

Anstellung mit einem 100 % Pensum zu suchen, wie ihr dies durch den

Amtsgerichtspräsidenten damals aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

auch bereits aufgezeigt worden sei. Ab 1. September 2017 sei ihr deshalb ein

hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund der

Neuberechnungen resultierten für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017

Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘250.00 und für die Zeit ab 1. September 2017 von

CHF 2‘750.00 pro Monat.

2.2

Die Berufungsklägerin rügt im

Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Vor­instanz seien auf Seiten des Ehemannes

keine Abänderungsgründe vorhanden. Ihr Einkommen habe sich seit dem ersten

Eheschutzverfahren nicht erhöht, sondern vermindert. Ebenfalls unzutreffend

sei, dass dem Gericht anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. November 2015

wesentliche Tatsachen nicht bewusst gewesen seien. Das Gericht sei im Besitz

aller Unterlagen gewesen. Sowohl das Gericht wie auch der Ehemann seien sich

darüber im Klaren gewesen, dass die Ehefrau auch schon mehr verdient gehabt

habe als die CHF 800.00, welche ihr in der Unterhaltsberechnung angerechnet

worden seien. Entscheidend sei, dass die anlässlich der ersten

Eheschutzverhandlung festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht auf einem Urteil,

sondern auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten. Die Ehegatten hätten

einen Kompromiss ausgehandelt. Da unbestrittenermassen keine erhebliche und

dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliege, welche eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge

zu Gunsten des Ehemannes rechtfertigen würde, müsste der Ehemann Willensmängel

geltend machen können, um eine Abänderung zu bewirken. Dies habe er nicht getan

und es seien solche auch nicht ersichtlich. Der Lohnausweis 2015 gebe nicht zuverlässig

Auskunft über ihr Einkommen im Jahre 2015. Im Monat März 2015 sei ihr auch der

Lohn für die Monate November und Dezember 2014 ausbezahlt worden. Gehe man

realistischerweise davon aus, dass von der Lohnzahlung im Monat März 2015 die

Hälfte, also CHF 4‘710.00 auf die Monate November und Dezember 2014 entfiele,

so betrage der Gesamtjahreslohn für das Jahr 2015 CHF 18‘183.00, was einem

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘515.00 entspreche. Sie habe zu keinem

Zeitpunkt ein Einkommen von CHF 2‘000.00 generiert. Aus der Lohnabrechnung für

den Monat August 2015 sei ersichtlich, dass sie auf ein Nettoeinkommen von

gerade einmal CHF 1‘556.85 gekommen sei.

Wie anlässlich der Verhandlung vom 9.

März 2017 geltend gemacht, habe sie zudem mit schweren gesundheitlichen

Problemen zu kämpfen. Für die Arbeitsfähigkeit besonders negativ wirke sich

aus, dass sie aktuell unter einer entzündlich aktivierten rheumatoiden

Arthritis leide, welche ihr körperlich belastende Tätigkeiten verunmögliche. An

der Verhandlung habe sie dargelegt, dass die Abklärungen noch im Gange seien.

Es liege daher in der Natur der Sache, dass sie noch keine detaillierten

Arztberichte habe einreichen können.

Es dürfe ihr nicht zum Nachteil

gereichen, dass sie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 11. November 2015

ermahnt worden sei, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Unter Vermittlung des

Amtsgerichtspräsidenten hätten sie sich damals auf ein hypothetisches

Erwerbseinkommen von CHF 800.00 pro Monat geeinigt. Sie habe zu keinem

Zeitpunkt CHF 2‘000.00 verdient. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden

könne sie aktuell das Einkommen von 800.00 nicht mehr erreichen. In den letzten

Monaten habe sie 6,5 Wochenstunden als Raumpflegerin gearbeitet und damit ein

Einkommen von höchstens CHF 530.00 erzielt. Unter Zugrundelegung der gleichen

Bedarfszahlen wie die Vorinstanz gelange man bei diesem Einkommen zu einem

Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘970.00 pro Monat. Dabei sei anzumerken, dass sie

aktuell selbst für dieses Arbeitspensum krankgeschrieben sei.

3.1

Wie die Berufungsklägerin zu Recht

ausführt, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Eheschutzverfügung vom

11.

November 2015, die einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘300.00 festlegt, im

Einverständnis beider Ehegatten erlassen wurde. Dem der Verfügung beiliegenden

Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass dabei auf Seiten der Ehefrau von einem

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 800.00 ausgegangen wurde. Dem Abschluss

dieser Vereinbarung vorangegangen war eine Parteibefragung. Die Ehefrau hatte im

Rahmen dieser Befragung bemerkt (Protokoll der Parteibefragung, S. 2 f.), sie

arbeite im Restaurant [...]. Das Pensum habe sich reduziert. Sie sei dort nur

als Aushilfe tätig. Seit Juni beziehungsweise Juli arbeite sie weniger. Auf die

Frage, ob sie auf Stellensuche sei, hatte sie darauf hingewiesen, sie habe eine

neue Karriere als Sängerin begonnen. Sie habe vor vier Monaten eine CD

aufgenommen und ihren ganzen Verdienst vom letzten Monat dafür aufgebracht. Mit

der Gesangskarriere verdiene sie momentan noch nichts. Sie möchte aber

fortfahren mit diesem Projekt. Sie sei im Moment noch verheiratet und habe ein Recht

auf Unterstützung durch ihren Ehemann. Im Restaurant [...] habe sie vor

eineinhalb Jahren begonnen zu arbeiten. Vorher habe sie nirgends gearbeitet.

Auf diese Bemerkung hin entgegnete der Ehemann, sie habe geputzt und

durchschnittlich etwa CHF 800.00 im Monat verdient. Ansonsten habe er ihr immer

alles bezahlt. Auf den folgenden Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten, sie sei

nach der Trennung verpflichtet, eine Stelle zu suchen oder sich beim RAV

anzumelden, sagte die Ehefrau, sie möchte mit der Musik arbeiten und mit ihren

Verdienst aus der Tätigkeit im Restaurant [...] ihr Projekt finanzieren. Es

gebe einen Ehevertrag und ihr Ehemann müsse sie unterstützen.

3.2

Die Parteibefragung zeigt, dass

anlässlich der Verhandlung die Auffassungen über das der Ehefrau anzurechnende

Einkommen stark auseinander gingen. Die Ehefrau selber – damals knapp 52-jährig

– vertrat die Auffassung, sie habe ein Recht auf Unterstützung durch den

Ehemann und könne neu eine Karriere als Sängerin beginnen. Der Ehemann wies auf

den Betrag von CHF 800.00 hin, den sie vor ihrer Tätigkeit im Restaurant [...]

verdient habe. Der Amtsgerichtspräsident wiederum bemerkte gegenüber der

Ehefrau, dass sie ebenfalls einen Anteil an ihren Unterhalt leisten müsse und zu

belegen habe, wenn sie trotz Anstrengungen keine Stelle finden könne.

Aufgrund der von der Ehefrau im

Hinblick auf die Verhandlung eingereichten Urkunden war bekannt, was sie in den

vergangenen Monaten beim Restaurant [...] verdient hatte (Juli 2015: CHF

1‘159.35, August 2015: CHF 1‘556.85; September 2015: CHF 1‘388.05; Oktober

2015: CHF 604.75 [vgl. Urkunden 4 zum Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2015 sowie

Urkunde 13 zur Eingabe vom 9. November 2015]). Bei den Akten befand sich auch

der Lohnausweis für das Jahr 2014, der einen Nettobetrag von CHF 11‘263.00 beziehungsweise

CHF 958.60 pro Monat auswies (Urkunde 3 zum Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2015).

Dem Kontoauszug der Raiffeisenbank per 31. Dezember 2014 (Urkunde 20 zur

Eingabe der Vertreterin des Ehemannes vom 9. November 2015) kann entnommen

werden, dass es 2014 deutlich höhere monatliche Auszahlungen gab (Gutschrift [...]

30.04

: CHF 3‘541.75; 03.11.2014: CHF 4‘774.40). Mit dem Betrag von CHF

800.00

fanden die Parteien offensichtlich einen Kompromiss, der ihren stark

divergierenden Auffassungen Rechnung trug. Eine Abstufung des

Unterhaltsbeitrages, was die vom Amtsgerichtspräsidenten angesprochene spätere

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau widerspiegelt hätte, nahmen die

Parteien nicht vor.

Gestützt auf die vorstehend

dargelegten Grundsätze (BGE 142 III 518) kann im vorliegenden Abänderungsverfahren

auf diesen Kompromiss nicht mehr zurückgekommen werden. Immerhin waren beide

Parteien damals durch patentierte Advokatinnen vertreten. Dem Ehemann war

aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunden bekannt, dass sie vor der

Eheschutzverhandlung bisweilen deutlich mehr als den schlussendlich

angerechneten Betrag von CHF 800.00 verdient hatte. Plausibel ist auch die

Begründung der Ehefrau, weshalb der erst später ausgestellte Lohnausweis des

Restaurant [...] für das Jahr 2015 nicht dem in diesem Jahr tatsächlich

erzielten Lohn entspreche. Aus der als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil

mit der Berufung eingereichten (und damit zu beachtenden) Lohnabrechnung für

den Monat März 2015 (Berufungsbeilage 4) geht hervor, dass der Ehefrau mit

dieser Lohnabrechnung insgesamt 540.83 Arbeitsstunden (zu CHF 16.50) - plus

Zuschläge für Feiertage und Ferien und Anteil 13. Monatslohn - ausbezahlt

wurden. Dass angesichts der Anzahl der abgegoltenen Arbeitsstunden in diesem

Betrag auch ein erheblicher Anteil des Vorjahres enthalten sein dürfte, liegt

auf der Hand. Die Vorderrichterin hätte aus diesen Gründen das

Herabsetzungsbegehren des Ehemannes abweisen müssen. Die gegen das Urteil vom

17.

März 2017 von der Ehefrau erhobene Berufung ist deshalb in diesem Punkt

gutzuheissen.

4.

Vom Grundsatz her unbegründet ist

dagegen die Berufung, soweit die Ehefrau damit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages

verlangt. Der nachträglich am 22. Mai 2017 von ihr eingereichte Arztbericht vom

25.

April 2017 darf zwar eigentlich nicht berücksichtigt werden (neue

Beweismittel sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug einzureichen

und die Berufungsklägerin hätte den Arztbericht auch bereits der Berufung vom

27.

April 2017 beilegen können). Aber selbst wenn man ihn beachtet, geht daraus

entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin mitnichten hervor, dass sie

vollständig krankgeschrieben ist. Im Arztbericht wird ihr bloss eine

Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittlere Tätigkeiten attestiert. Leichte

Tätigkeiten ohne Heben von mehr als 10 kg ohne repetitives Bücken oder Knien

und mit Möglichkeit von Positionswechsel sind dagegen zu 100 % möglich. Entscheidend

ist wiederum, dass sich auch die Ehefrau das vergleichsweise vereinbarte

Einkommen von CHF 800.00 entgegenhalten lassen muss. Die von den Parteien mit

diesem Kompromiss bereinigten Ungewissheiten stehen – nachdem sich die übrigen

Verhältnisse nicht verändert haben – auch auf Seiten der Ehefrau einem

Abänderungsgesuch entgegen.

5.1

Der vom Ehemann der Ehefrau gemäss

der einvernehmlich erlassenen Verfügung vom 11. November 2015 zu bezahlende

Unterhalt beträgt CHF 3‘300.00 pro Monat. Nach dem Gesagten hat es grundsätzlich

bei diesem Betrag zu bleiben. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die

angefochtene Ziffer 1 des Urteils vom 17. März 2017 vollständig aufzuheben ist

oder ob der Unterhaltsbeitrag für die Zeit bis und mit Ende Mai 2017, wie in

diesem Urteil vorgesehen, trotzdem auf CHF 3‘830.00 festzusetzen ist. Diese

Frage stellt sich, weil der Ehemann das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin

nicht angefochten hat und das Gericht dem Dispositionsgrundsatz zufolge einer

Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und

nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

5.2

Massgebend für die Beurteilung der

Frage, ob der Dispositionsgrundsatz verletzt ist, sind nicht die einzelnen

eingeklagten oder zugesprochenen Teilbeträge, sondern der Gesamtbetrag (Thomas

Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 58 N 11, mit

weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand allein, dass der Ehemann den für die Zeit

bis Ende Mai 2017 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘830.00 nicht konkret

angefochten hat, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er diesen Betrag auch

akzeptiert hat. Vielmehr ist zu prüfen, ob für den Ehemann die Unterhaltsregelung

gemäss dem angefochtenen Urteil (knapp drei Monate CHF 3‘830.00, drei Monate

CHF 3‘250.00, dann CHF 2‘750.00) oder diejenige nach dem Eheschutzurteil (CHF

3‘300.00) günstiger ist. Auf dem angefochtenen Urteil könnte er – weil er es

nicht angefochten und damit akzeptiert hat – nur dann behaftet werden, wenn die

nach dem Berufungsverfahren grundsätzlich zu treffende Regelung (CHF 3‘300.00)

für ihn insgesamt vorteilhafter wäre.

5.3

Die Unterhaltsregelung beinhaltet

wiederkehrende Leistungen von ungewisser Dauer («... für die weitere Dauer des

Getrenntlebens»). Bei widerkehrenden Leistungen von ungewisser Dauer gilt als

Streitwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 ZPO).

Obwohl der Unterhaltsbeitrag gemäss

dem angefochtenen Urteil für die ersten knapp drei Monate höher ist als der

Betrag, der im ersten Eheschutzverfahren festgesetzt wurde, beinhaltet die

angefochtene Unterhaltsregelung insgesamt eine geringere Summe. Bereits ab Juni

bis August 2017 wäre das Aliment nämlich um CHF 50.00 und ab 1. September 2017

für unbestimmte Zeit um CHF 550.00 pro Monat geringer. Mit der Nichtanfechtung

des erstinstanzlichen Urteils hat der Ehemann somit nicht eine für ihn

ungünstigere Regelung akzeptiert. Durch die Abweisung der beiden

Abänderungsbegehren, was die Weitergeltung des im ersten Eheschutzverfahren

festgelegten Unterhaltsbeitrages von CHF 3‘300.00 zur Folge hat, wird die

Dispositionsmaxime somit nicht verletzt.

5.4

Die Berufung der Ehefrau ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Abänderungsbegehren beider Parteien

sind abzuweisen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters

des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu

auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beide Parteien ersuchen um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie für das erstinstanzliche

Verfahren kann das Gesuch der Ehefrau auch für das Berufungsverfahren bewilligt

werden. Das Gesuch des Ehemannes hingegen ist wie bei der Vorinstanz abzuweisen.

Zur Begründung kann dazu vollumfänglich auf die Begründung der Nachverfügung

der Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. März 2017, die unangefochten geblieben

ist, verwiesen werden (AS 43 ff.). Die von der Vertreterin der

Berufungsklägerin eingereichte Honorarnote betrifft noch das erstinstanzliche

Verfahren. Für das obergerichtliche Verfahren liegt keine Honorarnote vor. Deren

Entschädigung für das Berufungsverfahren ist deshalb ermessensweise auf CHF

1‘500.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein

vom 17. März 2017 aufgehoben.

2. Die Gesuche beider Parteien um

Abänderung von Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 11. November 2015

(Eheschutzverfahren DTZPR.2015.491) werden abgewiesen.

3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von A.___ der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten des

Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Elisabeth Joller,

Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, wird auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 %

MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn. Vorbehalten bleibt das

Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sofern A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel