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Entscheid

ZKBER.2017.2

Ehescheidung

2. Juni 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. September 2016 geschieden.

Die Ziffern 9 und 10 des Urteils lauten wie folgt:

9. Die Pensionskasse [...] wird

gerichtlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von B.___ den Betrag von

CHF 10‘389.40 auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der [...] zu

überweisen.

10. Die Ehefrau hat dem Ehemann aus

Güterrecht eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 1‘750.00 innert 10 Tagen nach

Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.

Die Ehefrau wird

verpflichtet, dem Ehemann folgende persönlichen Gegenstände innert 10 Tagen an

den Ehemann herauszugeben:

-

Armbanduhr der Marke

Rolex (gelb),

-

Armbanduhr der Marke

Certina (silbrig),

-

Fotoapparat der Marke

Nikon,

-

zwei Herrenringe

(goldig),

-

der zweite Schlüssel des

Autos BMX X5,

-

die schwarze Tasche samt

Inhalt (Gegenstände, Fotos, etc.),

-

diverse Unterlagen und

Dokumente.

Weitergehend wird

festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt

sind.

2.1 Fristgerecht erhob die Ehefrau am

9. Januar 2017 nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das

Urteil. Sie stellt dabei folgende Anträge:

1. Es seien Dispositiv Ziffern 9 und 10

des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Es sei im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme die Verfügungsbefugnis in Bezug auf sämtliche auf

den Namen B.___ lautenden Geschäftsbeziehungen bei der [...] vorsorglich bis

zum Abschluss des Verfahrens mit einer Verfügungssperre zu versehen.

3. Es seien sämtliche Kontoauszüge [...]

sowie sämtliche Kontounterlagen seit der Eröffnung der jeweiligen

Geschäftsbeziehung bei der [...] lautend auf den Namen B.___ gerichtlich direkt

bei der [...] zu edieren.

4. Es seien sämtliche Kontoauszüge bei

der [...], lautend auf B.___ ausser [...] zu edieren, insb. die Geschäftsbeziehung

der KreditKarte, für welche mit Referenz [...] am [...] der Betrag von CHF

6‘485.90 auf Konto [...] einbezahlt worden ist.

5. Es sei der Klägerin nach Erhalt der

fraglichen Unterlagen eine ausreichend bemessene Frist anzusetzen, während der

sie Gelegenheit hat, ihre güterrechtlichen Ansprüche gestützt auf das Ergebnis

der Aktenedition zu beziffern bzw. weitere Editionsbegehren zu stellen.

6. Es sei der Beklagte gerichtlich

anzuweisen, sämtliche in der Türkei befindlichen Vermögenswerte offenzulegen

(so insb. sämtliche auf ihn lautende Liegenschaften/Grundstücke bzw. solche

Liegenschaften/Grundstücke, die auf Familienmitglieder lauten, an denen er

jedoch wirtschaftlich berechtigt ist).

7. Eventualiter (zu Anträgen 2 bis 6) sei

zusätzlich zu sämtlichen bereits erkannten Ansprüchen aus Güterrecht der

Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 174‘436.95

zuzusprechen.

8. Es sei der Berufungsklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und der

Unterzeichner als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

9. Es sei die URP-Entschädigung im

Berufungsverfahren v.A.w. jedoch auf mindestens acht Anwaltsstunden zzgl. MwSt.

zzgl. Spesenpauschale von 3% festzusetzen.

10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

sei von Amtes wegen zu befinden.

Der Ehemann stellt in seiner

Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

2.2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2017

hatte der Präsident der Zivilkammer die [...] superprovisorisch angewiesen,

sämtliche auf den Namen B.___ lautenden Geschäftsbeziehungen mit einer

Verfügungssperre zu versehen (Ziffer 3 der Verfügung). Mit Schreiben vom 24.

Januar 2017 teilte diese Bank mit, dass mit B.___ keine Geschäftsbeziehung bestehe.

3. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

beantragt, die Ziffern 9 und 10 des Urteilsdispositivs aufzuheben (Rechtsbegehren

Ziffer 1). In der Begründung der Berufung befasst sie sich jedoch nur mit der

in Ziffer 10 geregelten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die in Ziffer 9

enthaltene Aufteilung der beruflichen Vorsorge thematisiert sie nicht. Sie

stellt auch keinen Antrag, wie nach Aufhebung von Ziffer 9 neu zu entscheiden

wäre. Im Gegenteil betont sie sogar ausdrücklich, dass nur der Punkt der

güterrechtlichen Auseinandersetzung angefochten werde (Berufung S. 10, Rz 27). Auf

die Berufung ist deshalb, soweit sie sich gegen Ziffer 9 des Urteils vom 14.

September 2016 richtet, nicht einzutreten.

2.1

Die Berufungsklägerin beantragt,

die Geschäftsverbindungen des Ehemannes bei der [...] vorsorglich mit einer

Verfügungssperre zu versehen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter verlangt sie,

sämtliche Kontoauszüge des Ehemannes bei der [...] und der [...] zu edieren

(Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4). Nach Edition dieser Unterlagen sei ihr Frist

zu setzen, um die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Rechtsbegehren

Ziffer 5). Zudem sei der Ehemann gerichtlich anzuweisen, sämtliche in der

Türkei befindlichen Vermögenswerte offenzulegen (Rechtsbegehren Ziffer 6).

Die mit Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2

anbegehrte Verfügungssperre wurde angeordnet (Ziffern 3 der Verfügungen vom 11.

Januar 2017 und 22. Februar 2017). Die [Bank] hatte indessen mitgeteilt, dass

mit dem Beklagten gar keine Geschäftsbeziehung bestehe. Bei den übrigen

Rechtsbegehen der Berufungsklägerin handelt es sich - mit Ausnahme von Ziffer 5

- von der Sache her um Beweisanträge, über die vorweg zu befinden ist.

2.2

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung

zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht

werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die

Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel

nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts

5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

2.3

Die mit der Berufung gestellten

Beweisanträge der Ehefrau betreffen Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei

Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden und vorhanden waren. Solche

unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn

sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt

wären, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge nicht bereits vor der

Amtsgerichtsstatthalterin hätte stellen können. Die Möglichkeit dazu hätte

bestanden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 5. September 2016, S. 4, AS 116:

«Nach Anhörung beider Ehegatten und nachdem keine weiteren Beweisanträge mehr

gestellt wurden schliesst die Vorsitzende das Beweisverfahren»). Die

beantragten Beweismassnahmen können deshalb nicht zugelassen werden. Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, änderte sich am Ergebnis aber auch

dann nichts, wenn den Beweisanträgen gemäss den Ziffern 3, 4 und 6 Folge

geleistet würde. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind deshalb abzuweisen.

2.4

Abzuweisen ist auch das Begehren

um Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche. Ein

allfälliger weiterer Schriftenwechsel oder auch die Ausübung des Replikrechts

können nicht dazu genutzt werden, bisherige Vorbringen zu vervollständigen oder

gar neue vorzutragen. Die Anträge sind in der Berufungseingabe selber zu

formulieren und im Falle von Geldforderungen zu beziffern (BGE 137 III 617 E.

4.3

f., 142 III 413 E. 2.2.4). Das Eventualbegehren unter Ziffer 7 genügt

diesen Anforderungen.

3.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin

verpflichtete die Ehefrau, dem Ehemann aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung

von CHF 1‘750.00 zu leisten und ihm diverse Gegenstände herauszugeben.

Zusammengefasst und im Wesentlichen erwog sie, die Parteien hätten unter dem

Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Die Güterausscheidung habe

per 14. Oktober 2015, dem Datum der Einreichung der Scheidungsklage, zu

erfolgen. Die Ehefrau habe nach Schluss des Beweisverfahrens keine konkrete

Forderung gestellt, respektive die Ausgleichszahlung nicht beziffert mit der

Begründung, es sei Sache des Gerichts, eine Ausgleichszahlung festzulegen. Sie behaupte,

klare Kenntnis davon zu haben, dass alle abgezweigten Gelder bewusst und

systematisch unterschlagen worden seien, indem sie in der Türkei oder

gegebenenfalls in der Schweiz als Bargeld beziehungsweise als Konten der

Familie versteckt worden seien. Sie habe darauf hingewiesen, dass der Ehemann

in den Jahren 2008 bis 2012 Bargeldbezüge und Überweisungen im Umfang von ca.

CHF 644‘000.00 getätigt habe, ohne dass heute klar sei, wofür diese Gelder

verwendet worden seien. Sie vermute die Gelder auf Konten von Verwandten in der

Türkei, möglicherweise seien Liegenschaften gekauft worden.

Unbestritten sei seitens der Ehefrau,

dass Hochzeitsschmuck im Wert von CHF 3‘500.00 geschenkt worden sei. Der

Ehemann habe Anspruch auf die Hälfte davon. Unstrittig sei weiter der Anspruch

des Ehemannes auf Aushändigung der von ihm bezeichneten persönlichen

Gegenstände. In Bezug auf die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche seien

sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau vor Einleitung des Schriftenwechsels

wie auch im Zuge des Beweisverfahrens aufgefordert worden, ihre Bankkonti und

die entsprechenden Bewegungen und Guthaben bis zum 14. Oktober 2015 mittels

Belegen offen zu legen. Die Ehefrau gehe davon aus, dass der Ehemann ab 2008

Vermögenswerte habe abfliessen lassen, um so ihre güterrechtlichen Ansprüche zu

beschneiden. Entsprechend sei der Ehemann aufgefordert worden, sich über seine

in der Schweiz wie auch bei türkischen Banken befindenden Bankguthaben auszuweisen.

Diverse Bankunterlagen seien in der Folge von den Parteien eingereicht worden.

Klar werde aus allen Unterlagen, dass per Datum der Einreichung der

Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Alle Bank- und

Postkonti seien mehr als ein halbes Jahr vor respektive mit Einleitung des

Eheschutzverfahrens und mehr als zwei Jahre vor Einleitung des

Scheidungsverfahrens saldiert worden. Die Saldierung dieser Konti sei ab 2009

erfolgt.

Im Einzelnen hielt die Vorderrichterin

fest, bezüglich der bestehenden Geschäftskonti seien die Vergütungen nachvollziehbar

und die Verwendungen, soweit erkennbar, geschäftsbedingt. Dass Vermögenswerte

verschleiert oder versteckt worden wären, ergebe sich aus diesen Unterlagen

nicht. Hinsichtlich der weiteren Konti führt die Vorinstanz aus, angesichts der

offensichtlich undurchsichtigen Beweislage sei es dem Gericht nicht möglich,

schlüssig und nachvollziehbare Ansprüche der Ehefrau zu prüfen oder gar zu begründen.

Die von der Ehefrau behaupteten Guthaben seien nicht belegt. Es sei aufgrund

der vorliegenden Unterlagen weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten des

Ehemannes von Errungenschaftswerten auszugehen, die zahlenmässig klar belegt

und entsprechend geschätzt oder gar beziffert werden könnten. Klar werde nur,

dass beide Parteien über namhafte Barbeträge in den Jahren vor Einreichung der

Klage verfügt hätten. Dabei bestehe die Vermutung, dass überwiegend immer die

gleichen Gelder einfach hin und her geschoben worden seien, bis sie verbraucht

gewesen seien. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten weder

der Ehemann noch die Ehefrau über Errungenschaftsgüter verfügt. Ein Ausgleich

habe nicht zu erfolgen.

3.2

Der Berufungsbeklagte vertritt zunächst

die Auffassung, auf die Berufung könne nicht eingetreten werden, weil die

Ehefrau bei der Vorinstanz keine bezifferten Anträge gestellt habe. Die

Berufungsklägerin führt zu dieser Frage in ihrer Berufung aus, die Vorinstanz

bemängle, dass keine Substantiierung von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen

erfolgt sei. Dies treffe zu. Eine allfällige Substantiierung wäre nach

Offenlegung von sämtlichen Kontoauszügen, insbesondere derjenigen bei der [...],

erfolgt. Es sei bekanntlich anders gekommen. Sie würde sehr gerne sehr wohl die

ihr zustehenden Ansprüche exakt beziffern. Weitere Ausführungen hierzu seien

nicht nötig (Berufung, S. 13, Rz 41 ff.).

3.3

Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in

der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu beziffern. Für die güterrechtliche

Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO

(Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Demnach haben

die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren

stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss

dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO geregelten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht

einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt.

Soll die Gegenpartei zur Leistung

eines Geldbetrags verpflichtet werden, so ist ein solcher Antrag zu beziffern

(Art. 84 Abs. 2 ZPO). Von diesem Erfordernis kann jedoch ausnahmsweise

abgesehen werden, wenn die Bezifferung einer Forderung schon zu Beginn des

Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist jedoch auch in diesen Fällen

ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1

ZPO). Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die

Parteien demnach klare und detaillierte Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen

stellen, sodass diese im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können.

Anträge auf Geldzahlung wie auf Leistung einer güterrechtlichen

Ausgleichszahlung oder auch von nachehelichem Unterhalt haben den Anforderungen

von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu genügen, sind also grundsätzlich zu beziffern. Der

bloss pauschale Antrag „es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung

vorzunehmen“ oder ein Antrag auf „Regelung der Scheidungsfolgen nach Gesetz“

genügt den Anforderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht.

Nicht oder ungenügend gestellte

Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Schei­dungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime

unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum

Rechtsverlust. Ein Scheidungswilliger kann im Grundsatz auch bei an sich

gegebenen Voraussetzungen darauf verzichten, nachehelichen Unterhalt zu fordern

oder Ansprüche aus Güterrecht zu stellen. Der Verzicht kann ausdrücklich oder

konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sein Anspruch auf Scheidung nach Art.

114.

ZGB bleibt davon unberührt. Daher ist auch in Fällen, in welchen

hinsichtlich der der Verhandlungsmaxime unterstellten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen

keine, keine bezifferten oder sonst wie ungenügende Anträge gestellt werden,

das Verfahren zu Ende zu führen und die Scheidung auszusprechen. Die

Zusprechung beispielsweise einer unzureichend beantragten güterrechtlichen

Ausgleichszahlung fällt in diesem Fall jedoch ausser Betracht (vgl. dazu

Christian Seiler, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra

2014, S. 43 ff.).

3.4

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

hat bei der Vorinstanz in Bezug auf das Güterrecht unbestrittenermassen keine

konkrete Forderung gestellt. Sie hat die Ausgleichszahlung nicht beziffert mit

der Begründung, es sei Sache des Gerichts, eine Ausgleichszahlung festzulegen. Die

Amtsgerichtsstatthalterin sprach ihr deshalb zu Recht keine güterrechtliche

Ausgleichszahlung zu. Dies im Gegensatz zum Ehemann, der sein entsprechendes

Rechtsbegehren während der Verhandlung konkretisiert und den bezifferten Betrag

von CHF 40‘750.00 verlangt hatte (vor­instanzliches Urteil S. 2; Protokoll der

Verhandlung vom 5. September 2016, S. 5, AS 117). Das Urteil der Vorderrichterin,

mit dem sie die Ehefrau unter Ziffer 10 unter anderem zur Leistung einer

güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 1‘750.00 an den Ehemann

verpflichtete, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung der

Ehefrau ist abzuweisen.

4.1

Die Ehegatten standen unter dem

ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand

werden gemäss Art. 207 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die

Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt

der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Als Errungenschaft gelten

Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich

erwirbt. Sie umfasst insbesondere den Arbeitserwerb, die Leistungen von

Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und

Sozialfürsorgeeinrichtungen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die

Erträge seines Eigengutes sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art.

197.

ZGB). Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen,

die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes

ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen

Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie

Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen

hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff.

2.

ZGB). Zu beachten sind weiter Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und

Eigengut (Art. 209 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich

der gestützt auf Art. 208 ZGB hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen

und nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag

(Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht sodann die Hälfte des Vorschlages

des anderen zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 215 ZGB). Wer

eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass

die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des

Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für

behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach

Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern

Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört

hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in

eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (Urteil des Bundesgerichts

5A_51/2014 vom 14. Juli 2014, E. 2.1).

4.2

Abgesehen von der Tatsache, dass

die Ehefrau ihren Antrag auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung nicht

beziffert hatte, genügen auch deren Vorbringen in der Berufung nicht, um das

Urteil der Vorderrichterin in Frage zu stellen. Diese ging zusammengefasst

davon aus, es sei klar, dass per Datum Einreichung der Scheidungsklage keine

Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Dass Vermögenswerte verschleiert

oder versteckt worden wären, sei nicht erstellt. Die von der Ehefrau

behaupteten Guthaben seien nicht belegt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen

sei nicht von Errungenschaftswerten auszugehen, die zahlenmässig klar belegt

und entsprechend geschätzt oder gar beziffert werden könnten. Im Zeitpunkt der

güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten weder der Ehemann noch die Ehefrau

über Errungenschaftsgüter verfügt.

Die Berufungsklägerin anerkennt

ausdrücklich, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen per Datum der Einreichung

der Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Darüber

hinaus zeigt sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht beispielsweise

die Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

oder irgendwelcher Vermögensentäusserungen (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)

unterlassen oder Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB) unbeachtet gelassen hätte.

Ihre Ausführungen beschränken sich auf pauschale Ausführungen und Kritik.

Bemerkungen wie, der Ehemann habe vor knapp zehn Jahren den Entscheid gefasst

«die Einnahmen aus dem entgegen der wahrheitswidrigen Behauptungen vor

Vorinstanz sehr wohl prosperierenden Geschäft der [...] systematisch an A.___

sowie an allen anderen Behörden bzw. am Fiskus vorbeizuschleusen und sich so

ein Vermögen in der Türkei zu bilden» (Berufung S. 4, Rz 3), oder wie «wird das

Geld, welches die Kunden bspw. einem PizzaKurier jeweils bar in die Hand

drücken, nicht über die offizielle Buchhaltung verarbeitet, sondern wird auf

die Methode <Bewirtschaftung mit Bargeld> umgestellt, lassen sich

langfristig gesehen horrende Summen an Vermögen ansparen bzw. abzweigen»

(Berufung, S. 5, Rz 7) oder, bei den Ausreden und Ausflüchten des Ehemannes

handle es sich um «(plumpe) Versuche, zu verschleiern und zu verheimlichen,

dass in den Jahren 2008 bis 2012 auf Kosten der Klägerin sowie wohl auf Kosten

der Sozialwerke und der Staatskasse ein Vermögen im sechsstelligen Bereich

gebildet und in die Türkei abgezweigt worden ist» (Berufung, S. 6 Rz 10),

beinhalten wie auch die anschliessenden weiteren Darlegungen keine zureichende,

konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Verlangt wäre, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor­instanzlichen

Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen

seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse

appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.

2.3

).

Im Übrigen ist die Berufungsinstanz

nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle

sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die

Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen

von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der

schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das

erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III

413.

E. 2.2.2. ff).

4.3

Auch die im Zusammenhang mit dem in

der Berufung bezifferten Eventualantrag vorgebrachte Behauptung, es stehe fest,

dass zwischen Januar und Dezember 2013 die Summe von CHF 348‘893.90 durch ein

Konto bei der [...] geflossen sei, genügt nicht, um die Schlussfolgerung der

Vorinstanz zu erschüttern, wonach es gestützt auf diese Tatsache allein nicht

möglich sei, Ansprüche der Ehefrau zu prüfen (Urteil, S. 15). «Wer eine

güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die

von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes

vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen

und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend

macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende

Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit

geschehen ist» (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014, E.

2.

). Die Vorderrichterin verneinte zutreffend, dass der Ehefrau dieser Beweis

gelungen ist.

4.4

Die Berufung ist auch aus diesen

Gründen abzuweisen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Berufung waren in Anbetracht

der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering, dass sie im Sinne von

Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch der

Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das

entsprechende Gesuch des Berufungsbeklagten ist wie bei der Vorinstanz – er

bezieht Sozialhilfe – gutzuheissen. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das

obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf

die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘932.50 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Ismet Bardakci, eine Parteientschädigung

von CHF 2‘932.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für diesen Betrag

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel