ZKBER.2017.2
Ehescheidung
2. Juni 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Daniel
Ordás,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet
Bardakci,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. September 2016 geschieden.
Die Ziffern 9 und 10 des Urteils lauten wie folgt:
9. Die Pensionskasse [...] wird
gerichtlich angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von B.___ den Betrag von
CHF 10‘389.40 auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der [...] zu
überweisen.
10. Die Ehefrau hat dem Ehemann aus
Güterrecht eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 1‘750.00 innert 10 Tagen nach
Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
Die Ehefrau wird
verpflichtet, dem Ehemann folgende persönlichen Gegenstände innert 10 Tagen an
den Ehemann herauszugeben:
-
Armbanduhr der Marke
Rolex (gelb),
-
Armbanduhr der Marke
Certina (silbrig),
-
Fotoapparat der Marke
Nikon,
-
zwei Herrenringe
(goldig),
-
der zweite Schlüssel des
Autos BMX X5,
-
die schwarze Tasche samt
Inhalt (Gegenstände, Fotos, etc.),
-
diverse Unterlagen und
Dokumente.
Weitergehend wird
festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt
sind.
2.1 Fristgerecht erhob die Ehefrau am
9. Januar 2017 nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das
Urteil. Sie stellt dabei folgende Anträge:
1. Es seien Dispositiv Ziffern 9 und 10
des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme die Verfügungsbefugnis in Bezug auf sämtliche auf
den Namen B.___ lautenden Geschäftsbeziehungen bei der [...] vorsorglich bis
zum Abschluss des Verfahrens mit einer Verfügungssperre zu versehen.
3. Es seien sämtliche Kontoauszüge [...]
sowie sämtliche Kontounterlagen seit der Eröffnung der jeweiligen
Geschäftsbeziehung bei der [...] lautend auf den Namen B.___ gerichtlich direkt
bei der [...] zu edieren.
4. Es seien sämtliche Kontoauszüge bei
der [...], lautend auf B.___ ausser [...] zu edieren, insb. die Geschäftsbeziehung
der KreditKarte, für welche mit Referenz [...] am [...] der Betrag von CHF
6‘485.90 auf Konto [...] einbezahlt worden ist.
5. Es sei der Klägerin nach Erhalt der
fraglichen Unterlagen eine ausreichend bemessene Frist anzusetzen, während der
sie Gelegenheit hat, ihre güterrechtlichen Ansprüche gestützt auf das Ergebnis
der Aktenedition zu beziffern bzw. weitere Editionsbegehren zu stellen.
6. Es sei der Beklagte gerichtlich
anzuweisen, sämtliche in der Türkei befindlichen Vermögenswerte offenzulegen
(so insb. sämtliche auf ihn lautende Liegenschaften/Grundstücke bzw. solche
Liegenschaften/Grundstücke, die auf Familienmitglieder lauten, an denen er
jedoch wirtschaftlich berechtigt ist).
7. Eventualiter (zu Anträgen 2 bis 6) sei
zusätzlich zu sämtlichen bereits erkannten Ansprüchen aus Güterrecht der
Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 174‘436.95
zuzusprechen.
8. Es sei der Berufungsklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und der
Unterzeichner als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
9. Es sei die URP-Entschädigung im
Berufungsverfahren v.A.w. jedoch auf mindestens acht Anwaltsstunden zzgl. MwSt.
zzgl. Spesenpauschale von 3% festzusetzen.
10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
sei von Amtes wegen zu befinden.
Der Ehemann stellt in seiner
Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
2.2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2017
hatte der Präsident der Zivilkammer die [...] superprovisorisch angewiesen,
sämtliche auf den Namen B.___ lautenden Geschäftsbeziehungen mit einer
Verfügungssperre zu versehen (Ziffer 3 der Verfügung). Mit Schreiben vom 24.
Januar 2017 teilte diese Bank mit, dass mit B.___ keine Geschäftsbeziehung bestehe.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
beantragt, die Ziffern 9 und 10 des Urteilsdispositivs aufzuheben (Rechtsbegehren
Ziffer 1). In der Begründung der Berufung befasst sie sich jedoch nur mit der
in Ziffer 10 geregelten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die in Ziffer 9
enthaltene Aufteilung der beruflichen Vorsorge thematisiert sie nicht. Sie
stellt auch keinen Antrag, wie nach Aufhebung von Ziffer 9 neu zu entscheiden
wäre. Im Gegenteil betont sie sogar ausdrücklich, dass nur der Punkt der
güterrechtlichen Auseinandersetzung angefochten werde (Berufung S. 10, Rz 27). Auf
die Berufung ist deshalb, soweit sie sich gegen Ziffer 9 des Urteils vom 14.
September 2016 richtet, nicht einzutreten.
2.1
Die Berufungsklägerin beantragt,
die Geschäftsverbindungen des Ehemannes bei der [...] vorsorglich mit einer
Verfügungssperre zu versehen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Weiter verlangt sie,
sämtliche Kontoauszüge des Ehemannes bei der [...] und der [...] zu edieren
(Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4). Nach Edition dieser Unterlagen sei ihr Frist
zu setzen, um die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (Rechtsbegehren
Ziffer 5). Zudem sei der Ehemann gerichtlich anzuweisen, sämtliche in der
Türkei befindlichen Vermögenswerte offenzulegen (Rechtsbegehren Ziffer 6).
Die mit Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2
anbegehrte Verfügungssperre wurde angeordnet (Ziffern 3 der Verfügungen vom 11.
Januar 2017 und 22. Februar 2017). Die [Bank] hatte indessen mitgeteilt, dass
mit dem Beklagten gar keine Geschäftsbeziehung bestehe. Bei den übrigen
Rechtsbegehen der Berufungsklägerin handelt es sich - mit Ausnahme von Ziffer 5
- von der Sache her um Beweisanträge, über die vorweg zu befinden ist.
2.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die
Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts
5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
2.3
Die mit der Berufung gestellten
Beweisanträge der Ehefrau betreffen Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei
Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden und vorhanden waren. Solche
unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
wären, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge nicht bereits vor der
Amtsgerichtsstatthalterin hätte stellen können. Die Möglichkeit dazu hätte
bestanden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 5. September 2016, S. 4, AS 116:
«Nach Anhörung beider Ehegatten und nachdem keine weiteren Beweisanträge mehr
gestellt wurden schliesst die Vorsitzende das Beweisverfahren»). Die
beantragten Beweismassnahmen können deshalb nicht zugelassen werden. Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, änderte sich am Ergebnis aber auch
dann nichts, wenn den Beweisanträgen gemäss den Ziffern 3, 4 und 6 Folge
geleistet würde. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind deshalb abzuweisen.
2.4
Abzuweisen ist auch das Begehren
um Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche. Ein
allfälliger weiterer Schriftenwechsel oder auch die Ausübung des Replikrechts
können nicht dazu genutzt werden, bisherige Vorbringen zu vervollständigen oder
gar neue vorzutragen. Die Anträge sind in der Berufungseingabe selber zu
formulieren und im Falle von Geldforderungen zu beziffern (BGE 137 III 617 E.
4.3
f., 142 III 413 E. 2.2.4). Das Eventualbegehren unter Ziffer 7 genügt
diesen Anforderungen.
3.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin
verpflichtete die Ehefrau, dem Ehemann aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung
von CHF 1‘750.00 zu leisten und ihm diverse Gegenstände herauszugeben.
Zusammengefasst und im Wesentlichen erwog sie, die Parteien hätten unter dem
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Die Güterausscheidung habe
per 14. Oktober 2015, dem Datum der Einreichung der Scheidungsklage, zu
erfolgen. Die Ehefrau habe nach Schluss des Beweisverfahrens keine konkrete
Forderung gestellt, respektive die Ausgleichszahlung nicht beziffert mit der
Begründung, es sei Sache des Gerichts, eine Ausgleichszahlung festzulegen. Sie behaupte,
klare Kenntnis davon zu haben, dass alle abgezweigten Gelder bewusst und
systematisch unterschlagen worden seien, indem sie in der Türkei oder
gegebenenfalls in der Schweiz als Bargeld beziehungsweise als Konten der
Familie versteckt worden seien. Sie habe darauf hingewiesen, dass der Ehemann
in den Jahren 2008 bis 2012 Bargeldbezüge und Überweisungen im Umfang von ca.
CHF 644‘000.00 getätigt habe, ohne dass heute klar sei, wofür diese Gelder
verwendet worden seien. Sie vermute die Gelder auf Konten von Verwandten in der
Türkei, möglicherweise seien Liegenschaften gekauft worden.
Unbestritten sei seitens der Ehefrau,
dass Hochzeitsschmuck im Wert von CHF 3‘500.00 geschenkt worden sei. Der
Ehemann habe Anspruch auf die Hälfte davon. Unstrittig sei weiter der Anspruch
des Ehemannes auf Aushändigung der von ihm bezeichneten persönlichen
Gegenstände. In Bezug auf die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche seien
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau vor Einleitung des Schriftenwechsels
wie auch im Zuge des Beweisverfahrens aufgefordert worden, ihre Bankkonti und
die entsprechenden Bewegungen und Guthaben bis zum 14. Oktober 2015 mittels
Belegen offen zu legen. Die Ehefrau gehe davon aus, dass der Ehemann ab 2008
Vermögenswerte habe abfliessen lassen, um so ihre güterrechtlichen Ansprüche zu
beschneiden. Entsprechend sei der Ehemann aufgefordert worden, sich über seine
in der Schweiz wie auch bei türkischen Banken befindenden Bankguthaben auszuweisen.
Diverse Bankunterlagen seien in der Folge von den Parteien eingereicht worden.
Klar werde aus allen Unterlagen, dass per Datum der Einreichung der
Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Alle Bank- und
Postkonti seien mehr als ein halbes Jahr vor respektive mit Einleitung des
Eheschutzverfahrens und mehr als zwei Jahre vor Einleitung des
Scheidungsverfahrens saldiert worden. Die Saldierung dieser Konti sei ab 2009
erfolgt.
Im Einzelnen hielt die Vorderrichterin
fest, bezüglich der bestehenden Geschäftskonti seien die Vergütungen nachvollziehbar
und die Verwendungen, soweit erkennbar, geschäftsbedingt. Dass Vermögenswerte
verschleiert oder versteckt worden wären, ergebe sich aus diesen Unterlagen
nicht. Hinsichtlich der weiteren Konti führt die Vorinstanz aus, angesichts der
offensichtlich undurchsichtigen Beweislage sei es dem Gericht nicht möglich,
schlüssig und nachvollziehbare Ansprüche der Ehefrau zu prüfen oder gar zu begründen.
Die von der Ehefrau behaupteten Guthaben seien nicht belegt. Es sei aufgrund
der vorliegenden Unterlagen weder auf Seiten der Ehefrau noch auf Seiten des
Ehemannes von Errungenschaftswerten auszugehen, die zahlenmässig klar belegt
und entsprechend geschätzt oder gar beziffert werden könnten. Klar werde nur,
dass beide Parteien über namhafte Barbeträge in den Jahren vor Einreichung der
Klage verfügt hätten. Dabei bestehe die Vermutung, dass überwiegend immer die
gleichen Gelder einfach hin und her geschoben worden seien, bis sie verbraucht
gewesen seien. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten weder
der Ehemann noch die Ehefrau über Errungenschaftsgüter verfügt. Ein Ausgleich
habe nicht zu erfolgen.
3.2
Der Berufungsbeklagte vertritt zunächst
die Auffassung, auf die Berufung könne nicht eingetreten werden, weil die
Ehefrau bei der Vorinstanz keine bezifferten Anträge gestellt habe. Die
Berufungsklägerin führt zu dieser Frage in ihrer Berufung aus, die Vorinstanz
bemängle, dass keine Substantiierung von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen
erfolgt sei. Dies treffe zu. Eine allfällige Substantiierung wäre nach
Offenlegung von sämtlichen Kontoauszügen, insbesondere derjenigen bei der [...],
erfolgt. Es sei bekanntlich anders gekommen. Sie würde sehr gerne sehr wohl die
ihr zustehenden Ansprüche exakt beziffern. Weitere Ausführungen hierzu seien
nicht nötig (Berufung, S. 13, Rz 41 ff.).
3.3
Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in
der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu beziffern. Für die güterrechtliche
Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO
(Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Demnach haben
die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren
stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss
dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO geregelten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht
einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt.
Soll die Gegenpartei zur Leistung
eines Geldbetrags verpflichtet werden, so ist ein solcher Antrag zu beziffern
(Art. 84 Abs. 2 ZPO). Von diesem Erfordernis kann jedoch ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn die Bezifferung einer Forderung schon zu Beginn des
Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist jedoch auch in diesen Fällen
ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1
ZPO). Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die
Parteien demnach klare und detaillierte Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen
stellen, sodass diese im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können.
Anträge auf Geldzahlung wie auf Leistung einer güterrechtlichen
Ausgleichszahlung oder auch von nachehelichem Unterhalt haben den Anforderungen
von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu genügen, sind also grundsätzlich zu beziffern. Der
bloss pauschale Antrag „es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung
vorzunehmen“ oder ein Antrag auf „Regelung der Scheidungsfolgen nach Gesetz“
genügt den Anforderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht.
Nicht oder ungenügend gestellte
Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime
unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum
Rechtsverlust. Ein Scheidungswilliger kann im Grundsatz auch bei an sich
gegebenen Voraussetzungen darauf verzichten, nachehelichen Unterhalt zu fordern
oder Ansprüche aus Güterrecht zu stellen. Der Verzicht kann ausdrücklich oder
konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sein Anspruch auf Scheidung nach Art.
114.
ZGB bleibt davon unberührt. Daher ist auch in Fällen, in welchen
hinsichtlich der der Verhandlungsmaxime unterstellten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen
keine, keine bezifferten oder sonst wie ungenügende Anträge gestellt werden,
das Verfahren zu Ende zu führen und die Scheidung auszusprechen. Die
Zusprechung beispielsweise einer unzureichend beantragten güterrechtlichen
Ausgleichszahlung fällt in diesem Fall jedoch ausser Betracht (vgl. dazu
Christian Seiler, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra
2014, S. 43 ff.).
3.4
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
hat bei der Vorinstanz in Bezug auf das Güterrecht unbestrittenermassen keine
konkrete Forderung gestellt. Sie hat die Ausgleichszahlung nicht beziffert mit
der Begründung, es sei Sache des Gerichts, eine Ausgleichszahlung festzulegen. Die
Amtsgerichtsstatthalterin sprach ihr deshalb zu Recht keine güterrechtliche
Ausgleichszahlung zu. Dies im Gegensatz zum Ehemann, der sein entsprechendes
Rechtsbegehren während der Verhandlung konkretisiert und den bezifferten Betrag
von CHF 40‘750.00 verlangt hatte (vorinstanzliches Urteil S. 2; Protokoll der
Verhandlung vom 5. September 2016, S. 5, AS 117). Das Urteil der Vorderrichterin,
mit dem sie die Ehefrau unter Ziffer 10 unter anderem zur Leistung einer
güterrechtlichen Ausgleichszahlung von CHF 1‘750.00 an den Ehemann
verpflichtete, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung der
Ehefrau ist abzuweisen.
4.1
Die Ehegatten standen unter dem
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand
werden gemäss Art. 207 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die
Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt
der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Als Errungenschaft gelten
Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich
erwirbt. Sie umfasst insbesondere den Arbeitserwerb, die Leistungen von
Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und
Sozialfürsorgeeinrichtungen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die
Erträge seines Eigengutes sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art.
197.
ZGB). Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen,
die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes
ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen
Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie
Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen
hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff.
2.
ZGB). Zu beachten sind weiter Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und
Eigengut (Art. 209 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich
der gestützt auf Art. 208 ZGB hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen
und nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag
(Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht sodann die Hälfte des Vorschlages
des anderen zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 215 ZGB). Wer
eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass
die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des
Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für
behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach
Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern
Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört
hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in
eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (Urteil des Bundesgerichts
5A_51/2014 vom 14. Juli 2014, E. 2.1).
4.2
Abgesehen von der Tatsache, dass
die Ehefrau ihren Antrag auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung nicht
beziffert hatte, genügen auch deren Vorbringen in der Berufung nicht, um das
Urteil der Vorderrichterin in Frage zu stellen. Diese ging zusammengefasst
davon aus, es sei klar, dass per Datum Einreichung der Scheidungsklage keine
Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Dass Vermögenswerte verschleiert
oder versteckt worden wären, sei nicht erstellt. Die von der Ehefrau
behaupteten Guthaben seien nicht belegt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen
sei nicht von Errungenschaftswerten auszugehen, die zahlenmässig klar belegt
und entsprechend geschätzt oder gar beziffert werden könnten. Im Zeitpunkt der
güterrechtlichen Auseinandersetzung hätten weder der Ehemann noch die Ehefrau
über Errungenschaftsgüter verfügt.
Die Berufungsklägerin anerkennt
ausdrücklich, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen per Datum der Einreichung
der Scheidungsklage keine Bankguthaben mehr vorhanden gewesen seien. Darüber
hinaus zeigt sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht beispielsweise
die Hinzurechnung unentgeltlicher Zuwendungen (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
oder irgendwelcher Vermögensentäusserungen (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)
unterlassen oder Ersatzforderungen (Art. 209 ZGB) unbeachtet gelassen hätte.
Ihre Ausführungen beschränken sich auf pauschale Ausführungen und Kritik.
Bemerkungen wie, der Ehemann habe vor knapp zehn Jahren den Entscheid gefasst
«die Einnahmen aus dem entgegen der wahrheitswidrigen Behauptungen vor
Vorinstanz sehr wohl prosperierenden Geschäft der [...] systematisch an A.___
sowie an allen anderen Behörden bzw. am Fiskus vorbeizuschleusen und sich so
ein Vermögen in der Türkei zu bilden» (Berufung S. 4, Rz 3), oder wie «wird das
Geld, welches die Kunden bspw. einem PizzaKurier jeweils bar in die Hand
drücken, nicht über die offizielle Buchhaltung verarbeitet, sondern wird auf
die Methode <Bewirtschaftung mit Bargeld> umgestellt, lassen sich
langfristig gesehen horrende Summen an Vermögen ansparen bzw. abzweigen»
(Berufung, S. 5, Rz 7) oder, bei den Ausreden und Ausflüchten des Ehemannes
handle es sich um «(plumpe) Versuche, zu verschleiern und zu verheimlichen,
dass in den Jahren 2008 bis 2012 auf Kosten der Klägerin sowie wohl auf Kosten
der Sozialwerke und der Staatskasse ein Vermögen im sechsstelligen Bereich
gebildet und in die Türkei abgezweigt worden ist» (Berufung, S. 6 Rz 10),
beinhalten wie auch die anschliessenden weiteren Darlegungen keine zureichende,
konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Verlangt wäre, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen
seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse
appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E.
2.3
).
Im Übrigen ist die Berufungsinstanz
nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle
sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die
Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen
von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der
schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III
413.
E. 2.2.2. ff).
4.3
Auch die im Zusammenhang mit dem in
der Berufung bezifferten Eventualantrag vorgebrachte Behauptung, es stehe fest,
dass zwischen Januar und Dezember 2013 die Summe von CHF 348‘893.90 durch ein
Konto bei der [...] geflossen sei, genügt nicht, um die Schlussfolgerung der
Vorinstanz zu erschüttern, wonach es gestützt auf diese Tatsache allein nicht
möglich sei, Ansprüche der Ehefrau zu prüfen (Urteil, S. 15). «Wer eine
güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die
von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen
und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend
macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende
Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit
geschehen ist» (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014, E.
2.
). Die Vorderrichterin verneinte zutreffend, dass der Ehefrau dieser Beweis
gelungen ist.
4.4
Die Berufung ist auch aus diesen
Gründen abzuweisen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Berufung waren in Anbetracht
der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering, dass sie im Sinne von
Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch der
Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das
entsprechende Gesuch des Berufungsbeklagten ist wie bei der Vorinstanz – er
bezieht Sozialhilfe – gutzuheissen. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das
obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf
die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘932.50 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Ismet Bardakci, eine Parteientschädigung
von CHF 2‘932.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für diesen Betrag
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel