Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2017.21

Eheschutz

8. August 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 18. November 2016

angehoben hatte. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte im Anschluss an die

Eheschutzverhandlung vom 16. Februar 2017 am 28. März 2017 folgendes Urteil:

1. (…)

2. Es wird festgestellt, dass die Parteien

berechtigt sind, getrennt zu leben.

3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2000, wird

für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut seiner Mutter gestellt.

4. Das Besuchsrecht wird der freien

Vereinbarung zwischen C.___ und seinem Vater unterstellt. Können sie sich nicht

einigen, hat der Vater das Recht C.___ jedes 2. Wochenende von Freitag 18.00

Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und 3 Wochen Ferien pro

Jahr mit ihm zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Mutter 2

Monate im Voraus anzukünden.

5. Die eheliche Liegenschaft wird für die

Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau mit C.___ zur alleinigen Benutzung und

Bezahlung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft

bis 18. April 2017 zu verlassen.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau für die

Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

- für C.___: Barunterhalt von CHF 1‘100.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen

- für die Ehefrau: CHF 660.00 pro Monat.

7. Zwischen den Parteien wird per 18.

November 2016 die Gütertrennung angeordnet.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Der Ehemann hat der Ehefrau einen

Parteikostenbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Gesuch

der Ehefrau abgewiesen.

10. Die Parteien haben die Gerichtskosten

von CHF 1‘200.00 je zur Hälfte zu bezahlen.

2. Der Ehemann erhob am 5.

Mai 2017 frist- und formgerecht Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils vom 28.

März 2017. In formeller Hinsicht beantragte er, dass seiner Berufung die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu

verpflichten, ihren neuen Arbeitsvertrag per 1. Juli 2017 zu den Akten zu

reichen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wies der Präsident der Zivilkammer des

Obergerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung ab. Die

Berufungsbeklagte wurde mittels derselben Verfügung aufgefordert, gleichzeitig

mit ihrer Berufungsantwort ihren neuen Arbeitsvertrag per 1. Juli 2017

einzureichen.

In materieller Hinsicht beantragt der

Berufungskläger die Aufhebung der Ziffer 6 in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag

für die Ehefrau in der Höhe von monatlich CHF 660.00. Es sei ausserdem

festzustellen, dass die Ehegatten einander für die Dauer des Getrenntlebens

keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Anträge zurückzuweisen. Weiter

beantragt der Ehemann, ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Berufungsbeklagten.

Die Ehefrau schliesst in ihrer

Berufungsantwort vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der Berufung. Der

Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der

Höhe von CHF 4‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers zzgl. 8 % MwSt.

Im Rahmen der Berufungsantwort hat die

Ehefrau ihren neuen Arbeitsvertrag vom 7. April 2017 in anonymisierter Form

sowie die monatlichen Lohnabrechnungen vom März 2016 bis April 2017 (exkl. Mai

2016) und Unterlagen hinsichtlich des Arbeitswegs des Berufungsklägers zu den

Akten eingereicht.

3. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Für Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

Dispositiv

1.1 Die Vorderrichterin hat erkannt,

dass der Ehemann der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Umfang von CHF 660.00 zu bezahlen habe.

Für die Berechnung dieses Unterhaltsanspruchs stellte sie auf ein eigenes

monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2‘923.00 inkl. Anteil 13.

Monatslohn ab. Dieses Einkommen erzielte die Ehefrau im Rahmen ihrer 70 %

Erwerbstätigkeit. Die Vorderrichterin stellte sodann fest, dass die Ehefrau,

die keine eigentlichen Betreuungsaufgaben für den Sohn C.___ wahrzunehmen habe,

in naher Zukunft anzustreben hätte, selber für ihren Bedarf aufkommen zu

können. Derzeit werde ihr aber noch kein 100 %-Pensum angerechnet. Sie habe

bisher zu 70 % gearbeitet und könne nicht sofort aufstocken. Vielmehr sei ihr

ab dem 1. Juli 2017 aufgrund eines Arbeitsrückganges sogar nur noch eine 40 %-Stelle

beim gleichen Arbeitgeber zugesichert. Sie werde dennoch in naher Zukunft eine

neue Stelle im Umfang von mindestens 70 % suchen müssen.

1.2 Der Berufungskläger rügt, die

Berufungsbeklagte habe keinen Anspruch auf Unterhalt, zumal ihre

Eigenversorgungskapazität ihren Bedarf bei Weitem übersteige und der Grundsatz

der Eigenversorgung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem

Unterhaltsanspruch Vorrang geniesse. Dementsprechend beanstandet der

Berufungskläger, dass die Vorderrichterin bei der Einkommensberechnung der

Ehefrau in unhaltbarer und damit geradezu willkürlicher Weise lediglich auf ein

Arbeitspensum von 70 % statt 100 % abstelle. Im vorinstanzlichen Entscheid

werde weder begründet, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine

Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau nicht realistisch wäre und weshalb ihr

kein 100 %-Pensum angerechnet werde. Gestützt auf die herrschende Lehre und

Rechtsprechung sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagten eine 100 %

Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Da ihr eine Stelle mit einem 100 %-Pensum

zumutbar und insbesondere auch möglich sei, hätte ihr die Vor­instanz ein

hypothetisches Einkommen im Sinne einer 100 % Erwerbstätigkeit im Umfang von

mindestens CHF 4'300.00 anrechnen müssen. Insofern habe die Vorderrichterin den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig

angewandt.

1.3 Die Berufungsbeklagte hat per 1.

Juli 2017 eine neue Teilzeitstelle in der Gastronomiebranche mit einem Pensum

von 60 % angetreten. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, weshalb die

geänderten Verhältnisse vorliegend zu berücksichtigen sind. Der Grund für den

Stellenwechsel der Berufungsbeklagten lag in der Ankündigung ihres früheren

Arbeitgebers, dass ihr bisheriges 70 %-Pensum aufgrund eines Arbeitsrückganges

auf nunmehr 40 % reduziert werden würde. Im Wissen um die bevorstehende

Reduktion des Arbeitspensums hat ihr die Vorderrichterin ein hypothetisches

Einkommen von 70 % angerechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich, obwohl sie

unter finanziellem und zeitlichem Druck stand, innert kurzer Frist erfolgreich

um eine neue Stelle mit einem höheren als 40 %-Arbeitspensum bemüht und kann

derzeit einer Erwerbstätigkeit von immerhin 60 % nachgehen. Ihr effektives

Einkommen liegt unter dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen. Gerade unter

den gegebenen Umständen ist es der Berufungsbeklagten nicht zumutbar und

geradezu realitätsfremd, eine sofortige Aufstockung des Arbeitspensums auf 100

% zu verlangen. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie für den Sohn C.___

keine eigentlichen Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat, nichts zu ändern.

Aus den genannten Gründen ist für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche, in

Übereinstimmung mit der Vorderrichterin, weiterhin von einem 70 %-Pensum

auszugehen und ein hypothetisches Einkommen im Umfang von CHF 2'923.00

anzurechnen. Der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Unterhalt ist daher zu

schützen. Obwohl sie mit ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit die Höhe des von der

Vorinstanz festgelegten hypothetischen Einkommens nicht erreicht, hat sie weder

die Anrechnung eines 70 %-Pensums beanstandet, noch macht sie einen höheren

Unterhaltsanspruch geltend. In naher Zukunft hat sie sodann auch anzustreben,

selber für ihren Bedarf aufkommen zu können.

2.1 Weiter rügt der Berufungskläger,

dass die Vorinstanz den Sachverhalt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs

der Ehefrau unrichtig festgestellt habe, indem sie lediglich auf eine einzige

von der Ehefrau eingereichte Lohnabrechnung abgestellt habe.

2.2 Für die Berechnung des

Unterhaltsanspruchs stellte die Vorderrichterin auf ein hypothetisches

Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'923.00 ab. Die Unterhaltsberechnung

ist nicht reine Mathematik, sondern jeweils auch ein Ermessensentscheid. Dies

gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo für die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens eine Annahme getroffen werden muss. Das von der

Vorderrichterin festgesetzte hypothetische Einkommen ist daher nicht zu

beanstanden, zumal die Differenz von knapp CHF 80.00 zwischen dem angerechneten

hypothetischen Einkommen und dem vom Berufungskläger geltend gemachten

Einkommen gering ist. Das Einkommen bleibt so oder so ein hypothetisches,

welches die Berufungsbeklagte aktuell gar nicht erreicht.

3.1 Der Berufungskläger rügt

schliesslich, dass die Vorderrichterin die Kosten seines Autos bei der

Berechnung seines Bedarfs zu Unrecht und ohne Begründung ersatzlos gestrichen

habe. Da er in einem Schichtbetrieb arbeite, sei er zwingend auf ein Auto

angewiesen. Es handle sich dabei um ein Kompetenzgut, dessen Kosten nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der prozessualen Bedarfsberechnung zu

berücksichtigen seien. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz die Kosten im

Umfang von CHF 484.00 pro Monat bei der Berechnung vollumfänglich

berücksichtigen müssen. Die unbegründete Nichtberücksichtigung dieser

Autokosten stelle eine Rechtsverletzung dar, zumal er unbedingt auf ein Auto

angewiesen sei und bereits vor der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs monatliche

Raten in der Höhe von CHF 352.15 für sein damaliges Fahrzeug zu bezahlen hatte.

Vor diesem Hintergrund sei sein Bedarf um CHF 484.00, mindestens jedoch um CHF

352.15 zu erhöhen.

3.2 Die Vorderrichterin stellte

zutreffend fest, dass die Autokosten des Berufungsklägers sehr hoch sind und er

aufgrund der Verhältnisse kein neues Leasing hätte abschliessen dürfen.

Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat die Vorderrichterin die

Autokosten im Rahmen der Bedarfsberechnung des Ehemannes unter der Position «Arbeitsweg»

(s. Erwägung 4.2) berücksichtigt und mit monatlich CHF 87.00 beziffert. Im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens hat der Arbeitsweg des

Berufungsklägers rund 3.1 km betragen. Es war ihm zumutbar, diese Strecke mit

dem Fahrrad zurückzulegen, zumal dies binnen weniger als zehn Minuten möglich

war. Unter diesen Umständen hatte bereits sein altes Auto keinen

Kompetenzcharakter. Die Verhältnisse haben sich insofern geändert, als dass der

Berufungskläger nun nicht mehr in [...], sondern in [...] wohnhaft ist. Der

Arbeitsweg des Berufungsklägers erstreckt sich neu über eine Distanz von rund 6

km. Mit dem Fahrrad kann diese Distanz in ca. 20 Minuten zurückgelegt werden.

Die Zeitersparnis, die der Berufungskläger durch die Verwendung eines Autos

erzielen würde, beträgt rund 10 Minuten und ist damit relativ gering. Die

Verwendung eines Fahrrads, um zum Arbeitsort in [...] zu gelangen, ist dem

Berufungskläger auch unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse

zumutbar. Er war und ist daher zur Berufsausübung nicht unbedingt auf ein Auto

angewiesen. Dem Auto kommt unter den gegebenen Umständen demnach kein

Kompetenzcharakter zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass

der Berufungskläger in einem Schichtbetrieb arbeitet. Die Berücksichtigung der

Kosten für den Arbeitsweg im Umfang von CHF 87.00 ist für den Berufungskläger unter

diesen Umständen grosszügig, zumal seinem Auto keine Kompetenzqualität zukommt

und ihm deshalb für die durchaus zumutbare Verwendung eines Fahrrads oder

Motorfahrrads monatlich nur gerade CHF 15.00 resp. CHF 30.00 als Bedarf hätten

angerechnet werden können. Darüber hinaus entspricht der Betrag von CHF 87.00

in etwa den monatlichen Abonnementskosten für die Benützung der öffentlichen

Verkehrsmittel. Mit dem Fahrrad lässt sich der Arbeitsweg jedoch innert

kürzerer Zeit zurücklegen, als dies bei der Benützung der öffentlichen

Verkehrsmittel der Fall ist. Die von der Vorderrichterin für den Arbeitsweg

veranschlagten Kosten sind daher angemessen und nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend kann festgestellt

werden, dass die Berufung abzuweisen ist.

Die Einkommensverhältnisse der Ehefrau

haben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren faktisch verschlechtert.

Sie erreicht das ihr angerechnete hypothetische Einkommen zurzeit noch nicht.

Der Bedarf des Ehemannes ist unverändert geblieben. Im Ergebnis kann dem

vorinstanzlichen Urteil, auch unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse,

gefolgt werden.

5. Beide Parteien haben um die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zwischen den Parteien (und C.___) kann

gemäss vorinstanzlicher Berechnung ein Einkommensüberschuss verteilt werden.

Gestützt auf die Berechnung der Vorderrichterin verbleibt beiden Parteien selbst

bei der Erhöhung des Grundbetrags um 20 % ein Überschuss. Aufgrund ihrer

finanziellen Verhältnisse kann daher weder dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege der Ehefrau, noch demjenigen des Ehemannes entsprochen werden.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend,

hat der Ehemann die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weiter ist er zu

verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der

eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer geltend gemachte

Betrag von CHF 3'149.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Da das

Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Urteil erledigt wird, wird der Antrag

der Berufungsbeklagten um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses

gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gesuche beider Parteien um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'149.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt insgesamt über

CHF 30‘000.00

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Godat