ZKBER.2017.21
Eheschutz
8. August 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Godat
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 18. November 2016
angehoben hatte. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte im Anschluss an die
Eheschutzverhandlung vom 16. Februar 2017 am 28. März 2017 folgendes Urteil:
1. (…)
2. Es wird festgestellt, dass die Parteien
berechtigt sind, getrennt zu leben.
3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2000, wird
für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut seiner Mutter gestellt.
4. Das Besuchsrecht wird der freien
Vereinbarung zwischen C.___ und seinem Vater unterstellt. Können sie sich nicht
einigen, hat der Vater das Recht C.___ jedes 2. Wochenende von Freitag 18.00
Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und 3 Wochen Ferien pro
Jahr mit ihm zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Mutter 2
Monate im Voraus anzukünden.
5. Die eheliche Liegenschaft wird für die
Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau mit C.___ zur alleinigen Benutzung und
Bezahlung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft
bis 18. April 2017 zu verlassen.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau für die
Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
- für C.___: Barunterhalt von CHF 1‘100.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen
- für die Ehefrau: CHF 660.00 pro Monat.
7. Zwischen den Parteien wird per 18.
November 2016 die Gütertrennung angeordnet.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Der Ehemann hat der Ehefrau einen
Parteikostenbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Gesuch
der Ehefrau abgewiesen.
10. Die Parteien haben die Gerichtskosten
von CHF 1‘200.00 je zur Hälfte zu bezahlen.
2. Der Ehemann erhob am 5.
Mai 2017 frist- und formgerecht Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils vom 28.
März 2017. In formeller Hinsicht beantragte er, dass seiner Berufung die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu
verpflichten, ihren neuen Arbeitsvertrag per 1. Juli 2017 zu den Akten zu
reichen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wies der Präsident der Zivilkammer des
Obergerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung ab. Die
Berufungsbeklagte wurde mittels derselben Verfügung aufgefordert, gleichzeitig
mit ihrer Berufungsantwort ihren neuen Arbeitsvertrag per 1. Juli 2017
einzureichen.
In materieller Hinsicht beantragt der
Berufungskläger die Aufhebung der Ziffer 6 in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag
für die Ehefrau in der Höhe von monatlich CHF 660.00. Es sei ausserdem
festzustellen, dass die Ehegatten einander für die Dauer des Getrenntlebens
keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Anträge zurückzuweisen. Weiter
beantragt der Ehemann, ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Berufungsbeklagten.
Die Ehefrau schliesst in ihrer
Berufungsantwort vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der Berufung. Der
Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der
Höhe von CHF 4‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers zzgl. 8 % MwSt.
Im Rahmen der Berufungsantwort hat die
Ehefrau ihren neuen Arbeitsvertrag vom 7. April 2017 in anonymisierter Form
sowie die monatlichen Lohnabrechnungen vom März 2016 bis April 2017 (exkl. Mai
2016) und Unterlagen hinsichtlich des Arbeitswegs des Berufungsklägers zu den
Akten eingereicht.
3. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Für Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
Dispositiv
1.1 Die Vorderrichterin hat erkannt,
dass der Ehemann der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Umfang von CHF 660.00 zu bezahlen habe.
Für die Berechnung dieses Unterhaltsanspruchs stellte sie auf ein eigenes
monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2‘923.00 inkl. Anteil 13.
Monatslohn ab. Dieses Einkommen erzielte die Ehefrau im Rahmen ihrer 70 %
Erwerbstätigkeit. Die Vorderrichterin stellte sodann fest, dass die Ehefrau,
die keine eigentlichen Betreuungsaufgaben für den Sohn C.___ wahrzunehmen habe,
in naher Zukunft anzustreben hätte, selber für ihren Bedarf aufkommen zu
können. Derzeit werde ihr aber noch kein 100 %-Pensum angerechnet. Sie habe
bisher zu 70 % gearbeitet und könne nicht sofort aufstocken. Vielmehr sei ihr
ab dem 1. Juli 2017 aufgrund eines Arbeitsrückganges sogar nur noch eine 40 %-Stelle
beim gleichen Arbeitgeber zugesichert. Sie werde dennoch in naher Zukunft eine
neue Stelle im Umfang von mindestens 70 % suchen müssen.
1.2 Der Berufungskläger rügt, die
Berufungsbeklagte habe keinen Anspruch auf Unterhalt, zumal ihre
Eigenversorgungskapazität ihren Bedarf bei Weitem übersteige und der Grundsatz
der Eigenversorgung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem
Unterhaltsanspruch Vorrang geniesse. Dementsprechend beanstandet der
Berufungskläger, dass die Vorderrichterin bei der Einkommensberechnung der
Ehefrau in unhaltbarer und damit geradezu willkürlicher Weise lediglich auf ein
Arbeitspensum von 70 % statt 100 % abstelle. Im vorinstanzlichen Entscheid
werde weder begründet, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine
Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau nicht realistisch wäre und weshalb ihr
kein 100 %-Pensum angerechnet werde. Gestützt auf die herrschende Lehre und
Rechtsprechung sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagten eine 100 %
Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Da ihr eine Stelle mit einem 100 %-Pensum
zumutbar und insbesondere auch möglich sei, hätte ihr die Vorinstanz ein
hypothetisches Einkommen im Sinne einer 100 % Erwerbstätigkeit im Umfang von
mindestens CHF 4'300.00 anrechnen müssen. Insofern habe die Vorderrichterin den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig
angewandt.
1.3 Die Berufungsbeklagte hat per 1.
Juli 2017 eine neue Teilzeitstelle in der Gastronomiebranche mit einem Pensum
von 60 % angetreten. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, weshalb die
geänderten Verhältnisse vorliegend zu berücksichtigen sind. Der Grund für den
Stellenwechsel der Berufungsbeklagten lag in der Ankündigung ihres früheren
Arbeitgebers, dass ihr bisheriges 70 %-Pensum aufgrund eines Arbeitsrückganges
auf nunmehr 40 % reduziert werden würde. Im Wissen um die bevorstehende
Reduktion des Arbeitspensums hat ihr die Vorderrichterin ein hypothetisches
Einkommen von 70 % angerechnet. Die Berufungsbeklagte hat sich, obwohl sie
unter finanziellem und zeitlichem Druck stand, innert kurzer Frist erfolgreich
um eine neue Stelle mit einem höheren als 40 %-Arbeitspensum bemüht und kann
derzeit einer Erwerbstätigkeit von immerhin 60 % nachgehen. Ihr effektives
Einkommen liegt unter dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen. Gerade unter
den gegebenen Umständen ist es der Berufungsbeklagten nicht zumutbar und
geradezu realitätsfremd, eine sofortige Aufstockung des Arbeitspensums auf 100
% zu verlangen. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie für den Sohn C.___
keine eigentlichen Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat, nichts zu ändern.
Aus den genannten Gründen ist für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche, in
Übereinstimmung mit der Vorderrichterin, weiterhin von einem 70 %-Pensum
auszugehen und ein hypothetisches Einkommen im Umfang von CHF 2'923.00
anzurechnen. Der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Unterhalt ist daher zu
schützen. Obwohl sie mit ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit die Höhe des von der
Vorinstanz festgelegten hypothetischen Einkommens nicht erreicht, hat sie weder
die Anrechnung eines 70 %-Pensums beanstandet, noch macht sie einen höheren
Unterhaltsanspruch geltend. In naher Zukunft hat sie sodann auch anzustreben,
selber für ihren Bedarf aufkommen zu können.
2.1 Weiter rügt der Berufungskläger,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs
der Ehefrau unrichtig festgestellt habe, indem sie lediglich auf eine einzige
von der Ehefrau eingereichte Lohnabrechnung abgestellt habe.
2.2 Für die Berechnung des
Unterhaltsanspruchs stellte die Vorderrichterin auf ein hypothetisches
Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'923.00 ab. Die Unterhaltsberechnung
ist nicht reine Mathematik, sondern jeweils auch ein Ermessensentscheid. Dies
gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo für die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens eine Annahme getroffen werden muss. Das von der
Vorderrichterin festgesetzte hypothetische Einkommen ist daher nicht zu
beanstanden, zumal die Differenz von knapp CHF 80.00 zwischen dem angerechneten
hypothetischen Einkommen und dem vom Berufungskläger geltend gemachten
Einkommen gering ist. Das Einkommen bleibt so oder so ein hypothetisches,
welches die Berufungsbeklagte aktuell gar nicht erreicht.
3.1 Der Berufungskläger rügt
schliesslich, dass die Vorderrichterin die Kosten seines Autos bei der
Berechnung seines Bedarfs zu Unrecht und ohne Begründung ersatzlos gestrichen
habe. Da er in einem Schichtbetrieb arbeite, sei er zwingend auf ein Auto
angewiesen. Es handle sich dabei um ein Kompetenzgut, dessen Kosten nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der prozessualen Bedarfsberechnung zu
berücksichtigen seien. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz die Kosten im
Umfang von CHF 484.00 pro Monat bei der Berechnung vollumfänglich
berücksichtigen müssen. Die unbegründete Nichtberücksichtigung dieser
Autokosten stelle eine Rechtsverletzung dar, zumal er unbedingt auf ein Auto
angewiesen sei und bereits vor der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs monatliche
Raten in der Höhe von CHF 352.15 für sein damaliges Fahrzeug zu bezahlen hatte.
Vor diesem Hintergrund sei sein Bedarf um CHF 484.00, mindestens jedoch um CHF
352.15 zu erhöhen.
3.2 Die Vorderrichterin stellte
zutreffend fest, dass die Autokosten des Berufungsklägers sehr hoch sind und er
aufgrund der Verhältnisse kein neues Leasing hätte abschliessen dürfen.
Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat die Vorderrichterin die
Autokosten im Rahmen der Bedarfsberechnung des Ehemannes unter der Position «Arbeitsweg»
(s. Erwägung 4.2) berücksichtigt und mit monatlich CHF 87.00 beziffert. Im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens hat der Arbeitsweg des
Berufungsklägers rund 3.1 km betragen. Es war ihm zumutbar, diese Strecke mit
dem Fahrrad zurückzulegen, zumal dies binnen weniger als zehn Minuten möglich
war. Unter diesen Umständen hatte bereits sein altes Auto keinen
Kompetenzcharakter. Die Verhältnisse haben sich insofern geändert, als dass der
Berufungskläger nun nicht mehr in [...], sondern in [...] wohnhaft ist. Der
Arbeitsweg des Berufungsklägers erstreckt sich neu über eine Distanz von rund 6
km. Mit dem Fahrrad kann diese Distanz in ca. 20 Minuten zurückgelegt werden.
Die Zeitersparnis, die der Berufungskläger durch die Verwendung eines Autos
erzielen würde, beträgt rund 10 Minuten und ist damit relativ gering. Die
Verwendung eines Fahrrads, um zum Arbeitsort in [...] zu gelangen, ist dem
Berufungskläger auch unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse
zumutbar. Er war und ist daher zur Berufsausübung nicht unbedingt auf ein Auto
angewiesen. Dem Auto kommt unter den gegebenen Umständen demnach kein
Kompetenzcharakter zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass
der Berufungskläger in einem Schichtbetrieb arbeitet. Die Berücksichtigung der
Kosten für den Arbeitsweg im Umfang von CHF 87.00 ist für den Berufungskläger unter
diesen Umständen grosszügig, zumal seinem Auto keine Kompetenzqualität zukommt
und ihm deshalb für die durchaus zumutbare Verwendung eines Fahrrads oder
Motorfahrrads monatlich nur gerade CHF 15.00 resp. CHF 30.00 als Bedarf hätten
angerechnet werden können. Darüber hinaus entspricht der Betrag von CHF 87.00
in etwa den monatlichen Abonnementskosten für die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel. Mit dem Fahrrad lässt sich der Arbeitsweg jedoch innert
kürzerer Zeit zurücklegen, als dies bei der Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel der Fall ist. Die von der Vorderrichterin für den Arbeitsweg
veranschlagten Kosten sind daher angemessen und nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass die Berufung abzuweisen ist.
Die Einkommensverhältnisse der Ehefrau
haben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren faktisch verschlechtert.
Sie erreicht das ihr angerechnete hypothetische Einkommen zurzeit noch nicht.
Der Bedarf des Ehemannes ist unverändert geblieben. Im Ergebnis kann dem
vorinstanzlichen Urteil, auch unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse,
gefolgt werden.
5. Beide Parteien haben um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zwischen den Parteien (und C.___) kann
gemäss vorinstanzlicher Berechnung ein Einkommensüberschuss verteilt werden.
Gestützt auf die Berechnung der Vorderrichterin verbleibt beiden Parteien selbst
bei der Erhöhung des Grundbetrags um 20 % ein Überschuss. Aufgrund ihrer
finanziellen Verhältnisse kann daher weder dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege der Ehefrau, noch demjenigen des Ehemannes entsprochen werden.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend,
hat der Ehemann die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weiter ist er zu
verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der
eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer geltend gemachte
Betrag von CHF 3'149.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Da das
Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Urteil erledigt wird, wird der Antrag
der Berufungsbeklagten um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses
gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gesuche beider Parteien um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'149.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt insgesamt über
CHF 30‘000.00
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Godat