ZKBER.2017.26
Forderung / Zwischenentscheid vom 6. Februar 2017
3. Januar 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen und/oder
Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
2. Gebr.
C.___ Carrosserie, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung /
Zwischenentscheid vom 6. Februar 2017
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ liess am 26. September 2012,
vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt, D.___, der
Haftpflichtversicherung der «Carrosserie C.___», E.___, mitteilen, dass sie am
28. Februar 2012 in der Waschanlage der «Carrosserie C.___» verunfallt sei. Sie
sei aus dem Auto gestiegen und auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor
der Jetonmaschine ausgerutscht. Dabei habe sie sich das linke Handgelenk
gebrochen.
1.2 Am 6. November 2012 meldete F.___
der Haftpflichtversicherung, am 28. Februar 2012 sei die Postbotin Frau A.___
mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «Carrosserie C.___» auf dem Glatteis
umgefallen.
1.3 Im Namen der «Carrosserie C.___» gab
die E.___ am 7. Februar 2013 (bis 28. Februar 2014), am 3. Februar 2014
(bis 28. Februar 2015) und am 19. Januar 2015 (bis 28. Februar 2016) Verjährungsverzichtserklärungen
ab. Die Erklärungen erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zu
diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei. Zudem sind sie ohne Anerkennung
der Passivlegitimation abgegeben worden.
2.1 Am 28. Mai 2015 stellte A.___, neu
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, gegen die Gebr. C.___ Carrosserie
ein Schlichtungsgesuch und stellte Forderungen aus oben beschriebenem Unfall.
2.2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 gab
die E.___ bekannt, dass die Gebr. C.___ Carrosserie nicht Betreiberin der
fraglichen Waschanlage sei und damit nicht Beklagte sein könne. Die Waschanlage
werde von der B.___ AG betrieben.
2.3 Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zog A.___
ihr Schlichtungsgesuch unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück.
3. Am 6. Juli 2015 machte A.___ ein
Schlichtungsverfahren gegen die B.___ AG und die Gebr. C.___ Carrosserie
anhängig.
4.1 Nach dem Scheitern des
Schlichtungsverfahrens reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7. Dezember
2015 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte 1)
und gegen die Gebr. C.___ Carrosserie (nachfolgend: Beklagte 2) eine
Forderungsklage mit den folgenden Anträgen ein:
1. Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte
2 solidarisch, eventualiter die Beklagte 1 oder die Beklagte 2, zu
verpflichten, der Klägerin folgenden Betrag zu bezahlen: Teilgenugtuung von CHF
30'000.00.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es
sich bei Antrag 1 lediglich um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin
vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz und die volle Genugtuung zu
fordern.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Beklagten.
4.2 Sowohl die Beklagte 1 als auch die
Beklagte 2 schlossen mit Klageantworten vom 27. Januar 2016 bzw. vom 29. Januar
2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
4.3 Mit je separatem Schreiben vom 23.
Februar 2016 gab die E.___ sowohl für die «Carrosserie C.___» als auch für die
Beklagte 1 eine Verjährungsverzichtserklärung (bis 31. Dezember 2016) ab. Die Erklärungen
erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt
nicht bereits eingetreten sei. Zudem sind sie ohne Anerkennung der
Passivlegitimation abgegeben worden.
4.4 Mit Replik vom 4. Mai 2016 und Duplik
vom 1. Juni 2016 bzw. 23. Juni 2016 hielten die Parteien an den bereits
gestellten Rechtsbegehren fest.
4.5 Mit Eingabe vom 2. August 2016
stellte die Beklagte 1 den Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Verjährungsfrage
zu beschränken und mit Eingabe vom 18. August 2016 stellte die Beklagte 2 den
Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage ihrer Passivlegitimation zu
beschränken. Die Klägerin erklärte sich mit der Verfahrensbeschränkung
einverstanden.
4.6 Mit Verfügung vom 6. September 2016 beschränkte
der Amtsgerichtspräsident das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die
Frage des Eintritts- bzw. Nichteintritts der Verjährung und mit Verfügung vom
28. Oktober 2016 auf die Frage der Passivlegitimation in Bezug auf die Beklagte
2.
4.7 Am 6. Februar 2017 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.
Im Anschluss daran bejahte der Amtsgerichtspräsident die Verjährung in Bezug
auf die Beklagte 1 und verneinte die Passivlegitimation der Beklagten 2 und erliess
folgenden im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:
1. Die Klage gegenüber der Beklagten 1 wird
abgewiesen.
2. Die Klage gegenüber der Beklagten 2 wird
abgewiesen.
3. Der Klägerin werden die Gerichtskosten
von CHF 2‘500.00 (inkl. CHF 500.00 Kosten der Schlichtungsverhandlung) zur
Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin hat der Beklagten 1
Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.
5. Die Klägerin hat der Beklagten 2
Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.
5.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 31. Mai 2017 frist- und formgerecht
Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Zwischenentscheid des
Richteramts Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 […] aufzuheben.
2. Es sei die Berufungsbeklagte 1 zu
verpflichten, der Berufungsklägerin folgenden Betrag zu bezahlen:
Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.
3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2
zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgenden Betrag zu bezahlen:
Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es
sich bei Antrag 1 lediglich um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin
vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz und die volle Genugtuung zu
fordern.
5. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen
im Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten
1, eventualiter zulasten der Berufungsbeklagten 2.
5.2 Mit Berufungsantwort vom 11. Juli
2017 stellte die Beklagte 1 (von nun an: Berufungsbeklagte 1) folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Antrag 1 der Berufungsklägerin sei
abzuweisen.
2. Auf den Antrag 2 der Berufungsklägerin
sei nicht einzutreten.
3. Der Antrag 5 sei abzuweisen
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MwSt. zulasten der Berufungsklägerin.
5.3 Mit Berufungsantwort vom 14. Juli
2017 stellte die Beklagte 2 (von nun an: Berufungsbeklagte 2) folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen soweit
darauf einzutreten ist.
2. Auf die Ziffern 2 bis 4 der Anträge in
der Berufung vom 31. Mai 2017 sei nicht einzutreten.
3. Die eingereichte Urkunde 2 (AVB) sei aus
den Akten zu verweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsklägerin.
6. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Verfügung des Vorderrichters vom
6.
September 2016 wurde das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die Frage
der Verjährung beschränkt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das
Verfahren in Bezug auf die Beklagte 2 auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt.
Der angefochtene Zwischenentscheid bezieht sich lediglich auf die Frage der
Verjährung bezüglich der Beklagten 1 und der Frage der Passivlegitimation
bezüglich der Beklagten 2. Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Berufung
mehr oder anderes verlangt als die Überprüfung der Verjährung bezüglich der
Beklagten 1 und der Passivlegitimation bezüglich der Beklagten 2, ist auf die
Berufung nicht einzutreten.
2.1
Die Berufungsklägerin reichte mit
ihrer Berufung eine neue Urkunde ein. Die Berufungsbeklagte 2 beantragt, diesen
Beweisantrag abzuweisen.
2.2
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen
echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte
Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach
ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und
Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend
insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die
Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel
nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des BGer 5A_819/2015
vom 24. November 2016 E. 4.1).
2.3
Bei den mit der Berufung
eingereichten Allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung,
Ausgabe 2012, des Schweizerischen Versicherungsverbandes, handelt es sich um einen
Beleg, den die Berufungsklägerin ohne Weiteres bereits vor dem Erlass des angefochtenen
Entscheids bei der Vorinstanz hätte einreichen können. Da sie mit keiner Silbe
darlegt, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, ist dieses Beweismittel
nicht zu berücksichtigen.
3.
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2
sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Unfall der Klägerin ereignete
sich auf dem Grundstück der Beklagten 1, wo Letztere eine Waschanlage betreibt.
Die Zufahrt zur Waschanlage führt über das Grundstück der Beklagten 2. Beide
Beklagten sind bei der E.___ betriebshaftpflichtversichert. F.___ ist
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten 1 und
einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten 2.
4.1
Die Berufungsklägerin verlangt im
Hauptantrag, es sei die Berufungsbeklagte 1 zu verpflichten, ihr eine
Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Diesem Begehren inhärent ist der
Antrag, die vom Vorderrichter bejahte Verjährung ihrer Ansprüche gegenüber der
Berufungsbeklagten 1 zu verneinen.
4.2.1
Der Vorderrichter verneinte eine
vertragliche Haftung der Beklagten 1 gegenüber der Klägerin und führte dazu zusammengefasst
und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beklagte 1 betreibe auf ihrem Grundstück
eine Autowaschanlage und biete einem offenen Kreis von Kunden an, ihr Auto
gegen Bezahlung waschen zu lassen. Die Anlage könne durch den Einwurf von
Münzen resp. eines Jetons in Betrieb genommen werden. Da die Beklagte 1 bei
Vertragsschluss nicht anwesend sei, müsse das Angebot so beschaffen sein, dass
der Empfänger den Vertragsschluss durch eine konkludente Erklärung herbeiführen
könne. Die Klägerin behaupte, dass dies mit dem Parkieren in der Waschbox
geschehe, wohingegen die Beklagte 1 vorbringe, dies geschehe erst mit der
Bezahlung des festgelegten Preises, resp. dem Einwurf des Jetons. Sollte der
Vertrag mit dem Parkieren in der Waschbox geschlossen werden, wären die Kunden
verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen, sobald sie ihr Auto in der Waschbox
parkiert hätten. Da ein Vertrag gestützt auf Art. 2 Abs. 1 OR erst dann
geschlossen werden könne, wenn die Parteien Kenntnis der wesentlichen
Vertragspunkte hätten, müssten die Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits den Preis
und die Leistung des Angebots kennen. Dies sei nur bei Kunden denkbar, welche
bereits wiederholt das Angebot der Beklagten 1 in Anspruch genommen hätten.
Weiter wären auch solche Kunden an den Vertrag gebunden, welche nach dem
Parkieren feststellten, dass sie das nötige Kleingeld zum Betrieb der
Waschanlage nicht zur Hand hätten oder zum Schluss kämen, dass sie doch lieber
das Angebot der Konkurrenz in Anspruch nehmen möchten. Die Beklagte 1 wüsste
aufgrund ihrer Abwesenheit nichts von den geschlossenen Verträgen und könnte
diese auch nicht durchsetzen. Dies zeige, dass das Verhalten «Parkieren in der
Waschbox» nicht geeignet sei, das Angebot der Beklagten 1 konkludent
anzunehmen, selbst wenn die Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der
wesentlichen Vertragspunkte hätten. Der Austausch der Leistungen erfolge gemäss
dem Angebot der Beklagten 1 Zug um Zug. Habe die Beklagte 1 den Kaufpreis
erhalten, ermögliche sie den Kunden, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Das
Angebot der Beklagten 1 sei folglich dahingehend ausgestaltet, dass es mit der
Bezahlung des Preises konkludent angenommen werden könne. Vorliegend sei die
Klägerin bereits auf dem Weg zum Jetonautomaten gestürzt, womit es zu keinem
Vertragsschluss gekommen sei. Folglich könne sich die Klägerin auf keine
vertraglichen Verjährungsfristen berufen.
4.2.2
Die Berufungsklägerin rügt, aufgrund
des generell günstigen Angebots der Waschboxen und der Möglichkeit der Kunden,
den Endpreis selbst zu beeinflussen, sei es sachfremd, wenn die Vorinstanz
annehme, der Kunde würde beim Jetonautomaten aufgrund der Preise allenfalls
wieder zurück ins Auto steigen und zur Konkurrenz fahren. Ein Kunde, der sein
Auto in der Waschbox parkiert habe, wolle sein Auto zu diesem Zeitpunkt und in
dieser Waschbox waschen. Der Kunde, der das Auto in einer Waschbox parkiere,
habe das Angebot des Betreibers zum Teil bereits angenommen. Ohne das Auto
nachträglich zu waschen, habe der Kunde kein Recht, sein Auto in den Waschboxen
zu parkieren. Das Recht zum Abstellen des Autos in den Waschboxen zwecks
Reinigung desselben sei Teil des Angebots der Betreiberin. Ein Kunde, der sein
Auto in einer Waschbox zu reinigen gedenke, kenne die wesentlichen
Vertragspunkte, auch wenn ihm der exakte Preis noch nicht bekannt sei. Indem er
in die Waschbox eines bestimmten Anbieters fahre und sein Auto darin abstelle,
habe er seinen definitiven Willen kundgetan, sein Auto waschen zu wollen bzw.
das Vertragsangebot des Vertragspartners anzunehmen. In diesem Moment komme der
Vertrag zustande. Sie, die Berufungsklägerin, habe den Willen zur Reinigung
ihres Autos bereits in der Waschbox definitiv gefasst, entsprechend habe sie
ausgeführt, sie habe ihr Auto waschen wollen und sei dabei gewesen, sich zum
Jetonautomaten zu begeben, um die Jetons zu lösen. Somit sei erstellt, dass sie
das Angebot der Beklagten 1 angenommen habe. Ein Vertrag sei somit zustande gekommen.
4.2.3
Zum Abschluss eines Vertrages ist
die übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien erforderlich
(Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Sie kann
eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Eine
Übereinstimmung des geäusserten Willens liegt vor, wenn der Antrag und die
Annahme sich inhaltlich decken. Man spricht dabei von Konsens. Der
Vertragsabschluss setzt einen Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte
voraus (Art. 2 Abs. 1 OR). Der Vertragsschluss besteht also aus den
beidseitigen entscheidenden Willensäusserungen der Parteien. Die eine stellt
den Antrag zum Abschluss des Vertrages (Offerte) und die andere nimmt diesen
Antrag an (Akzept [vgl. Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das
Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 13 N 20]).
4.2.4
Während vorliegend unbestritten
ist, dass die Beklagte 1 eine Leistung offeriert, ist strittig und zu klären,
ob und allenfalls wann die Klägerin die Offerte akzeptiert hat. Die Annahme
muss dem Offerenten zugehen. Wie dieser Wille des Annehmenden geäussert und dem
Offerenten übermittelt wird, ist dabei ohne Bedeutung. Auch die Inanspruchnahme
einer zu typisierten Bedingungen bereitgestellten Leistung (Transportmittel,
Parkplätze) führt zum Vertragsabschluss (faktische Vertragsverhältnisse). Die
Gebrauchshandlung gilt als Willensbetätigung, weil und soweit die äusseren
Umstände erkennen lassen, die Leistung sei als vertragliche bereit gestellt
worden (Alfred Koller, a.a.O., § 13 N 29). Antrag und Annahme sind
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Als solche bestehen sie aus dem
erklärten Willen, die Rechtslage in bestimmter Weise umzugestalten. Dieser
Rechtsfolgewille muss endgültig sein. Der Erklärungsempfänger muss also davon
ausgehen, dass der Erklärende die erklärte Rechtsfolge tatsächlich will, nicht
bloss in Aussicht nimmt (Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Bern 2009, § 7 N 3).
4.2.5
Die Beklagte 1 betreibt auf ihrem
Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an,
ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu lassen. Sie stellt den Kunden eine Anlage
bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb
genommen werden kann. Daraus erhellt, dass der Benutzer nur durch den Einwurf
von Geld bzw. eines Jetons die Leistung des Anbieters erlangen kann. Erst durch
diese Handlung hat er seine Annahme des Angebots erklärt. Der allenfalls
bereits vorher gefasste definitive Wille zur Reinigung des Autos, genügt nach
dem Gesagten nicht, um das Angebot anzunehmen. Frühestens mit dem Geld- bzw.
Jetoneinwurf tut der Benutzer der Waschanlage sein Einverständnis mit der
Offerte kund. Dass es unrechtmässig ist, sein Auto in der Waschbox zu
parkieren, ohne im Anschluss das Angebot der Anbieterin anzunehmen, vermag auf
dieses Ergebnis keinen Einfluss zu nehmen. Die Berufungsklägerin ist bereits
auf dem Weg zum Jetonautomaten gestürzt und damit bevor sie das Angebot der
Anbieterin hätte annehmen können. Es ist demnach zu keinem Vertragsabschluss
gekommen. Die Berufungsklägerin kann gegenüber der Berufungsbeklagten 1 keine
Ansprüche aus Vertrag geltend machen.
4.3.1
Der Vorderrichter erachtete
allfällige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 aus Werk- oder
Grundeigentümerhaftung für verjährt und führte dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen Folgendes aus: Die Verjährungsfrist beginne mit dem Tag zu laufen,
als die Klägerin Kenntnis vom ganzen Ausmass des Schadens erlangt und die
Person des Ersatzpflichtigen gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich
der Gesundheitszustand der Klägerin mit der Operation und der Metallentfernung
am 28. August 2012 stabilisiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Heilung des
Bruchs abgeschlossen gewesen. Am 9. Dezember 2013 habe ein ärztliches
Beurteilungsgespräch mit Dr. med. G.___ der [Klinik] stattgefunden. Dabei
habe es sich gemäss der Klägerin um eine Abschlussbeurteilung gehandelt. Somit
habe die Klägerin spätestens aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ vom 9.
Dezember 2013 und somit per Ende Dezember 2013 die wesentlichen Erkenntnisse gehabt,
um ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 geltend zu machen. Sowohl das
Schlichtungsgesuch wie auch die Klage stützten sich auf den Bericht von
Dr. med. G.___ vom 9. Dezember 2013. Die Klägerin hätte problemlos schon
unmittelbar nach dem Unfall die haftbare Person in Erfahrung bringen können,
indem sie sich beim Grundbuchamt oder bei der Beklagten 2 über die
Eigentumsverhältnisse erkundigt hätte, was sie aber nicht getan habe. Die
Verjährungsfrist habe per Ende Dezember 2014 geendet. Die Klägerin habe mit
Einreichung der Schlichtungsgesuche im Mai und Juli 2015 den Eintritt der
Verjährung demnach nicht unterbrechen können. Die Vorbringen der Klägerin,
wonach die lückenlos abgegebenen Verzichtserklärungen der E.___ betreffend die
Beklagte 2 aufgrund der personell gleichen Besetzung auch hinsichtlich der
Beklagten 1 gelten würden, könnten offen bleiben, sei die E.___ im vorliegenden
Verfahren schliesslich nicht Partei. Es sei jedoch anzumerken, dass die Beklagten
1.
und 2 unterschiedliche Versicherungsnehmer seien und bei der E.___ über
unterschiedliche Policen verfügten. Die Versicherung habe die Verzichtserklärungen
nicht im Namen von F.___ abgegeben, sondern im Namen der Beklagten 2. Da F.___
zudem keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich der Unfall der Klägerin auf
dem Grundstück der Beklagten 1 ereignet habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen
werden, eine entsprechende Schadensmeldung an die Versicherung betreffend die
Beklagte 1 unterlassen zu haben bzw. absichtlich eine Schadensmeldung für die
Beklagte 2 anstatt für die Beklagte 1 gemacht zu haben.
4.3.2
Die Berufungsklägerin moniert, für
den Beginn der Verjährung sei eine konkrete Kenntnis der haftpflichtigen Person
vorausgesetzt. Diese konkrete Kenntnis habe ihr bis Juni 2015 gefehlt. Die E.___
habe sich, unter Bezugnahme auf die Schilderungen des genauen Unfallhergangs
durch ihren vormaligen Rechtsanwalt, als zuständige
Betriebshaftpflichtversicherung ausgegeben und den Schadenfall bearbeitet. Mit
Schreiben vom 19. Juni 2013 habe sie ausgeführt, dass es möglich sei, dass die
Beklagte 2 ihrer Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Sie
habe sich immer auch explizit auf das hier interessierende
Grundstück/Firmenareal bezogen und ausgeführt, dieses Grundstück/Firmenareal
liege im Eigentum der Beklagten 2. Die Betriebshaftpflichtversicherung handle
als Vertreterin ihrer Versicherungsnehmer. Entsprechend habe die E.___ im Namen
ihres Versicherungsnehmers mit der Klägerin Korrespondenz geführt und
Verjährungsverzichte abgegeben. Der Versicherungsnehmer müsse sich die
Handlungen seiner Betriebshaftpflichtversicherung anrechnen lassen. Bei dieser
Ausgangslage habe zwischen der Klägerin und der E.___ (und damit zwischen der
Klägerin und der Beklagten 2) Einigkeit bestanden, dass die Beklagte 2 für
allfällige Forderungen der Klägerin aufzukommen habe. Sie habe damit keine
Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte 1 die potentielle Haftpflichtige sei.
Aufgrund der klaren und eindeutigen Ausführungen der E.___ habe für sie auch
nie Anlass bestanden zu vermuten, dass eine andere Gesellschaft Betreiberin der
Waschanlage und Grundstückseigentümerin sein könnte. Sie sei gutgläubig der
Auffassung gewesen, dass die Beklagte 2 für ihre Forderungen aufkommen werde. Es
habe für sie keinen Anlass bestanden, die mögliche haftbare Person in Erfahrung
zu bringen, da diese aufgrund der klaren Ausführungen der E.___ bereits in
Erfahrung gebracht worden sei, wie sie irrtümlich aber gutgläubig gemeint habe.
Es sei irrelevant, dass die Beklagte 2 davon ausgegangen sei, bei der Klägerin
könne es sich um eine Postbotin handeln, die auf ihrem Grundstück gestürzt sei.
Die E.___ habe mehrfach auf den hier interessierenden Unfallhergang Bezug
genommen und die Schadenregulierung übernommen. Aufgrund der Schilderung des
vormaligen Anwalts hätten keine Zweifel darüber bestehen können, dass es sich
nicht um den Unfall einer Postbotin auf einem Motorrad gehandelt habe, habe er
doch klar festgehalten, sie sei aus ihrem Auto ausgestiegen und auf der
vereisten Fläche der Autowaschanlage vor dem Jetonautomaten ausgerutscht. Sie
habe somit nach dem Unfall bis auf weiteres keine Kenntnis von der Person des
Haftpflichtigen gehabt. Erst kurz vor der Schlichtungsverhandlung habe die E.___
der Klägerin erstmals bekannt gegeben, dass die Beklagte 2 nicht Beklagte sein
könne, da die Waschanlage von der Beklagten 1 betrieben werde. Sie habe erst im
Juni 2015 über die Person des Ersatzpflichtigen (Beklagte 1) Bescheid gewusst,
womit die einjährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe. Die E.___
habe gewusst, dass beide Beklagten unmittelbar nebeneinander und in faktischer
personeller Einheit ein Geschäft betreiben würden.
4.3.3
Der Anspruch auf Schadenersatz
oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,
jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden
Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR).
4.3.4
Kenntnis der Person des
Haftpflichtigen wird nicht schon bejaht, wenn der Geschädigte vermutet, die
betreffende Person könne ersatzpflichtig sein, und ebenso wenig, wenn die
Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hätte. Vielmehr wird konkrete Kenntnis
vorausgesetzt, und ausserdem muss der Geschädigte die Tatsachen kennen, welche
die Haftpflicht dieser bestimmten Person begründen, wobei wiederum Kenntnis der
Rechtssätze, aus denen sich die Haftpflicht ergibt, nicht erforderlich ist (BGE
82.
II 44 E. 1a). In Rechtsprechung und Lehre haben sich zwei Ausnahmen
herausgebildet, bei deren Bejahung vom Grundsatz, dass «Kennenmüssen» nicht
genügt, abgewichen werden kann (vgl. zum Nachfolgenden: Roland Brehm, Berner
Kommentar, Obligationenrecht: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art.
41.
- 61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Rz. 60 - 60b zu Art. 60 OR, mit weiteren Hinweisen),
nämlich wenn der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, es
aber in der Folge unterlässt, nähere Abklärungen vorzunehmen, die für die
Erhebung einer Klage notwendig sind, oder sich wider Treu und Glauben (Art. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210) gleichgültig oder sogar
total desinteressiert gegenüber dem Schaden verhält.
4.3.5
Der ehemalige Rechtsanwalt der
Klägerin hat ausgeführt, die Klägerin habe ihm damals mitgeteilt, dass sie bei
der «Gebrüder C.___» Waschanlage verunfallt sei. Er habe von seiner Mandantin
gewusst, wo der Unfall passiert sei und er habe die Haftpflichtversicherung der
«Gebrüder C.___» gekannt. Wie vom Vorderrichter völlig zu Recht ausgeführt,
hatte die Klägerin spätestens Ende Dezember 2013 Kenntnis über die wesentlichen
Elemente des Schadens gehabt. Der Berufungsklägerin war bereits im Unfallzeitpunkt
bewusst gewesen, wo sich der Unfall ereignet hat und dass sie ihre
haftpflichtrechtlichen Ansprüche ausschliesslich gegen den Eigentümer und
Betreiber der Waschanlage geltend zu machen hat.
4.3.6
Der ehemalige Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin hat der E.___ am 26. September 2012 gemeldet, dass seine
Mandantin am 28. Februar 2012 «in der Autowaschanlage der Carrosserie C.___ in [...]»
verunfallt sei. Sie sei auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor der
Jetonmaschine ausgerutscht. Dabei habe sie sich das linke Handgelenk gebrochen.
Der Versicherung wurde also ein Unfall gemeldet, der sich in der
Autowaschanlage und damit auf dem Grundstück der Beklagten 1 ereignet hat. Und
genau für diesen Unfall hat die Betriebshaftpflichtversicherung, bei welcher
sowohl die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 versichert sind, Verjährungsverzichtserklärungen
abgegeben. Zwar trifft es zu, dass die Beklagten 1 und 2 unterschiedliche
Versicherungsnehmer sind und bei der E.___ über verschiedene Policennummern
verfügen. Entgegen der Feststellung des Vorderrichters trifft es aber nicht zu,
dass die Versicherung die Verzichtserklärungen im Namen der Beklagten 2
abgegeben hat. Die E.___ hat ihre Erklärung nicht im Namen der Beklagten 2, sondern
im Namen der «Carrosserie C.___» abgegeben. Sie hat sich dabei immer auf den
gemeldeten Unfall in der Waschanlage und damit auf das Grundstück der
Berufungsbeklagten 1 bezogen. Die E.___ hat dann (erstmals) am 7. Februar 2013
eine befristete Verjährungsverzichtserklärung abgegeben und diese jährlich
wiederholt. Die Erklärung wurde unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abgegeben,
dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin spätestens Ende Dezember 2013
Kenntnis über die wesentlichen Elemente des Schadens gehabt hat, ist die
Verjährung bei Abgabe der ersten Verjährungsverzichtserklärung folglich noch
nicht eingetreten.
4.3.7
Allfällige Ansprüche der Klägerin
gegenüber der Beklagten 1 aus Grund- oder Werkeigentümerhaftung sind demnach
(noch) nicht verjährt. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen und die
Ziffer 1 des Entscheids des Vorderrichters vom 6. Februar 2017 ist aufzuheben.
4.4.1
Die Berufungsklägerin verlangt im
Eventualantrag, es sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, ihr eine
Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Diesem Antrag inhärent ist das
Begehren, die vom Vorderrichter verneinte Passivlegitimation der Beklagten 2 zu
bejahen.
4.4.2
Der Vorderrichter, welcher die
Passivlegitimation der Beklagten 2 verneinte, erwog dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen was folgt: Es sei erstellt, dass die Beklagte 2 weder Betreiberin
der Waschanlage noch Eigentümerin des Grundstücks sei, auf welchem sich der
Unfall der Klägerin ereignet habe. Ferner sei unbestritten, dass die Klägerin
mit der Beklagten 2 in keiner vertraglichen Beziehung gestanden sei. Die
Klägerin mache gegenüber der Beklagten 2 einen Anspruch aus
Werkeigentümerhaftung geltend, da diese sie über die Eigentumsverhältnisse
getäuscht habe soll, indem sie sich jahrelang als Ansprechperson ausgegeben und
sie erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung über die korrekten
Eigentumsverhältnisse in Kenntnis gesetzt habe. Gemäss der Schadensmeldung der
Beklagten 2 vom 6. November 2012 und der beigelegten Stellungnahme vom 3.
April 2012 sowie den Aussagen der Beklagten 2 anlässlich der Parteibefragung
stehe fest, dass die Beklagte 2 die Klägerin für die Postbotin gehalten habe,
welche mit ihrem Motorrad auf der Zufahrt der Beklagten 2 gestürzt sei. Weiter
gelte als erstellt, dass die E.___ die Beklagte 2 in der Folge nicht darauf
aufmerksam gemacht habe, dass sich ihre Schadensmeldung offensichtlich nicht
mit derjenigen der Klägerin decke. Da sich die Versicherung in ihren
Antwortschreiben an Rechtsanwalt D.___ sowohl auf die Schadensmeldung der
Klägerin wie auch auf diejenige der Beklagten 2 bezogen habe, müsse vielmehr
davon ausgegangen werden, dass der Versicherung die Diskrepanz zwischen den
Schadensmeldungen der Klägerin und der Beklagten 2 nicht aufgefallen sei.
Ebenso sei davon auszugehen, dass die Versicherung keine weiteren Abklärungen
hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse getätigt habe. Gestützt auf die Akten
und die Aussagen anlässlich der Parteibefragung gelte als erstellt, dass die
Beklagte 2 weder von der Versicherung noch von Rechtsanwalt D.___ Kopien ihrer
Korrespondenz erhalten habe. Die Beklagte 2 habe folglich nicht erkennen
können, dass es sich bei der Klägerin nicht um die Postbotin gehandelt habe,
welche auf ihrer Zufahrt gestürzt sei. Damit habe die Beklagte 2 die Klägerin
auch nicht über die Eigentumsverhältnisse täuschen können.
4.4.3
Die Berufungsklägerin moniert,
indem der Vorderrichter die Einrede der Beklagten 2 betreffend fehlende
Passivlegitimation schütze und deren Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich
bzw. treuwidrig qualifiziere, verletze er Art. 2 ZGB. Die Vorinstanz
berücksichtige nicht, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung als Vertreterin
ihrer Versicherungsnehmer auftrete. Im Verhältnis zur Klägerin sei irrelevant,
ob die Beklagte 2 die Klägerin tatsächlich für die Postbotin gehalten habe.
Ebenso irrelevant sei, dass der E.___ die Diskrepanz zwischen den
Schadenmeldungen der Klägerin und der Beklagten 2 allenfalls nicht aufgefallen
sei und dass die E.___ womöglich keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse getätigt habe. Die E.___ habe sich von Anfang an als
Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten 2 und als für den Unfall
zuständigen Schadenregulierer ausgegeben. Ebenfalls habe die E.___ laufend Verjährungsverzichtserklärungen
abgegeben. Die E.___ habe gegenüber der Klägerin mehrfach klar und
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte 2 für allfällige
Forderungen aus dem Unfall aufzukommen habe und damit passivlegitimiert sei.
Aufgrund dieses eindeutigen Verhaltens der E.___ habe sie es unterlassen zu
prüfen, ob anstelle der Beklagten 2 allenfalls eine andere Person haftbar sein
könnte. Folglich habe auch der Beklagten 2 bewusst sein müssen, dass sie davon
ausgehen werde, dass dem tatsächlich so sei. Erst kurz vor der
Schlichtungsverhandlung im Mai 2015 und mithin über zwei Jahre später habe die
Beklagte 2 erstmals vorgebracht, sie habe nichts mit dem besagten Unfall zu
tun, haftbar sei die Beklagte 1. Mithin verhalte sich die Beklagte 2
diesbezüglich krass widersprüchlich, wobei ihr Verhalten sie auch nach dem
Unfall dazu bewegt habe, auf verjährungsunterbrechende Massnahmen gegen eine
andere Person bzw. Gesellschaft zu verzichten. Dieses Verhalten der Beklagten 2
sei nicht zu schützen. Im Ergebnis müsse sie sich deshalb auf ihr ursprüngliches
Verhalten behaften lassen und habe für die Forderung der Klägerin aufzukommen.
4.4.4
Nach Art. 5 Abs. 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung sind Private zum Handeln nach Treu und Glauben
aufgerufen. Diese Verfassungsbestimmung wird konkretisiert durch das
gesetzliche, alle Rechtsbereiche ergreifende Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art.
2.
Abs. 2 ZGB). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2 ZGB
auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium; BGE 140 III
481.
E. 2.3.2; 137 III 208 E. 2.5; 125 III 257 E. 2a). Wer sich widersprüchlich
oder missbräuchlich verhält oder die Gegenseite täuscht, handelt diesem Gebot
zuwider (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 2007, Art. 5 N 23). Solches verdient keinen Rechtsschutz.
4.4.5
Als die Versicherung von F.___
eine Schadensmeldung angefordert hat, hat er der E.___ mit Schadensmeldung vom
6.
November 2012 den Unfall einer Postbotin namens A.___ gemeldet. Diese sei am
28.
Februar 2012 um ca. 9:00 Uhr mit dem Motorrad bei der Einfahrt auf dem
Glatteis umgefallen. Der Schadenmeldung wurde eine Stellungnahme vom 3. April
2012.
beigelegt. Darin erklärt F.___, dass die «Fa. Carrosserie C.___» für die Zufahrt
(Abfahrt) verantwortlich sei. Die Zufahrt zur Waschanlage sei jederzeit
gewährleistet. Bei starkem Schneefall oder eisiger Kälte mit Bise sei es aber
fast unmöglich, die Zufahrt eisfrei zu halten. Die Abfahrt sei mit einer Tafel
«Schleudergefahr» beschildert. Die Postboten in [...] seien angehalten, bei
widrigem Wetter nicht mit dem Motorrad die Einfahrt hinunter zu fahren.
4.4.6
Aus der Schadenmeldung von F.___
vom 6. November 2012 und der Stellungnahme vom 3. April 2012 zuhanden der E.___
ergibt sich, dass F.___ irrtümlich angenommen hat, dass die Klägerin die
Postbotin gewesen ist, die mit dem Motorrad auf der Zufahrt zur Waschanlage
gestürzt ist. Folglich hat F.___ keine falschen Angaben über die
Grundeigentümerin gemacht. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hat er denn
auch stringent ausgeführt, er sei immer von dieser Postbotin ausgegangen,
welche auf der Abfahrt zur Waschanlage – und damit auf dem Grundstück der
Beklagten 2 – umgefallen sei. Er habe (nur) von diesem Schaden gewusst. Das Datum
habe er von den Schreiben der Versicherung übernommen. Vor der Schadenmeldung
an die Versicherung sei er weder von Rechtsanwalt D.___ noch von der Klägerin
kontaktiert worden (AS 160).
4.4.7
F.___ hat sich also offenbar in
einem Irrtum befunden. In diesem Irrtum kann kein Verstoss gegen Treu und
Glauben erblickt werden. Mit Schreiben vom 26. September 2012 hat der
damalige Anwalt der Klägerin die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung der
Beklagten angemeldet. Die Versicherung hat – wie bereits erwähnt – diverse Verjährungsverzichtserklärung
abgegeben. Die Passivlegitimation wurde darin aber ausdrücklich nicht
anerkannt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat die Diskrepanz
zwischen beiden Schadenmeldungen offenbar ebenfalls nicht bemerkt. Das Führen
von Verhandlungen für sich alleine schafft noch kein verbindliches Vertrauen.
Ausdruck dieses fehlenden Vertrauens ist denn auch – wie es die
Berufungsbeklagte 2 in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt –, dass der
damalige Anwalt der Klägerin trotz dieser Verhandlungen jährlich
Verjährungsverzichtserklärungen von der Haftpflichtversicherung der Beklagten
verlangt hat. F.___ hat sich aufgrund des Gesagten nicht treuwidrig verhalten,
sondern er ist einem Irrtum unterlegen. Die Beklagte 2 ist offensichtlich nicht
passivlegitimiert. Folglich hat der Vorderrichter die Klage gegenüber der
Beklagten 2 zu Recht abgewiesen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist deshalb
zu bestätigen.
5.
Zusammengefasst erweist sich die
Berufung als teilweise begründet. Während in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1
die Verjährung allfälliger Ansprüche aus Werk- oder Grundeigentümerhaftung zu
verneinen ist, ist die fehlende Passivlegitimation der Beklagten 2 zu bejahen.
Die Berufung erweist sich somit als teilweise begründet, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist.
6.1
Entsprechend des Ausgangs des
vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten
2.
sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die
Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte 2 zu
bezahlen hat, wie bereits vor Vorinstanz, auf CHF 13'860.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist
folglich zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die
Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten 2 zu
entrichten hat, auf CHF 3'804.95 (Honorar von CHF 3'442.50 plus Auslagen
von CHF 80.60 [für Kopien können gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT,
BGS 615.11, nicht CHF 1.00 sondern nur CHF 50.00 verrechnet werden] zuzüglich
MwSt.) festgesetzt.
6.2
Der Entscheid über die übrigen
erstinstanzlichen Kosten (Parteikosten der Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagten 1; Gerichtskosten) wird im Hauptsachenentscheid durch den
Vorderrichter zu fällen sein. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind
folglich aufzuheben.
6.3
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten
1.
je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Da die Berufungsklägerin
die Gerichtkosten bevorschusst hat, hat die Berufungsbeklagte 1 die von ihr zu
bezahlenden CHF 1'000.00 direkt der Berufungsklägerin zu vergüten.
6.4
Die Parteikosten der
Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren werden
wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden
die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 aufgehoben und die Sache geht zur
Weiterführung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat der Gebr. C.___ Carrosserie für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'860.00
zu bezahlen.
3. A.___ hat der Gebr. C.___ Carrosserie für
das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'804.95
zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 sind A.___ und der B.___ AG je hälftig zu auferlegen.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
von A.___ und der B.___ AG werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
4A_63/2018).
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 15. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
4A_53/2018).