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Entscheid

ZKBER.2017.26

Forderung / Zwischenentscheid vom 6. Februar 2017

3. Januar 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ liess am 26. September 2012,

vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt, D.___, der

Haftpflichtversicherung der «Carrosserie C.___», E.___, mitteilen, dass sie am

28. Februar 2012 in der Waschanlage der «Carrosserie C.___» verunfallt sei. Sie

sei aus dem Auto gestiegen und auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor

der Jetonmaschine ausgerutscht. Dabei habe sie sich das linke Handgelenk

gebrochen.

1.2 Am 6. November 2012 meldete F.___

der Haftpflichtversicherung, am 28. Februar 2012 sei die Postbotin Frau A.___

mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «Carrosserie C.___» auf dem Glatteis

umgefallen.

1.3 Im Namen der «Carrosserie C.___» gab

die E.___ am 7. Februar 2013 (bis 28. Februar 2014), am 3. Februar 2014

(bis 28. Februar 2015) und am 19. Januar 2015 (bis 28. Februar 2016) Verjährungsverzichtserklärungen

ab. Die Erklärungen erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zu

diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei. Zudem sind sie ohne Anerkennung

der Passivlegitimation abgegeben worden.

2.1 Am 28. Mai 2015 stellte A.___, neu

vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, gegen die Gebr. C.___ Carrosserie

ein Schlichtungsgesuch und stellte Forderungen aus oben beschriebenem Unfall.

2.2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 gab

die E.___ bekannt, dass die Gebr. C.___ Carrosserie nicht Betreiberin der

fraglichen Waschanlage sei und damit nicht Beklagte sein könne. Die Waschanlage

werde von der B.___ AG betrieben.

2.3 Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zog A.___

ihr Schlichtungsgesuch unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück.

3. Am 6. Juli 2015 machte A.___ ein

Schlichtungsverfahren gegen die B.___ AG und die Gebr. C.___ Carrosserie

anhängig.

4.1 Nach dem Scheitern des

Schlichtungsverfahrens reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7. Dezember

2015 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte 1)

und gegen die Gebr. C.___ Carrosserie (nachfolgend: Beklagte 2) eine

Forderungsklage mit den folgenden Anträgen ein:

1. Es seien die Beklagte 1 und die Beklagte

2 solidarisch, eventualiter die Beklagte 1 oder die Beklagte 2, zu

verpflichten, der Klägerin folgenden Betrag zu bezahlen: Teilgenugtuung von CHF

30'000.00.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es

sich bei Antrag 1 lediglich um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin

vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz und die volle Genugtuung zu

fordern.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Beklagten.

4.2 Sowohl die Beklagte 1 als auch die

Beklagte 2 schlossen mit Klageantworten vom 27. Januar 2016 bzw. vom 29. Januar

2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

4.3 Mit je separatem Schreiben vom 23.

Februar 2016 gab die E.___ sowohl für die «Carrosserie C.___» als auch für die

Beklagte 1 eine Verjährungsverzichtserklärung (bis 31. Dezember 2016) ab. Die Erklärungen

erfolgten unter dem Vorbehalt, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt

nicht bereits eingetreten sei. Zudem sind sie ohne Anerkennung der

Passivlegitimation abgegeben worden.

4.4 Mit Replik vom 4. Mai 2016 und Duplik

vom 1. Juni 2016 bzw. 23. Juni 2016 hielten die Parteien an den bereits

gestellten Rechtsbegehren fest.

4.5 Mit Eingabe vom 2. August 2016

stellte die Beklagte 1 den Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Verjährungsfrage

zu beschränken und mit Eingabe vom 18. August 2016 stellte die Beklagte 2 den

Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage ihrer Passivlegitimation zu

beschränken. Die Klägerin erklärte sich mit der Verfahrensbeschränkung

einverstanden.

4.6 Mit Verfügung vom 6. September 2016 beschränkte

der Amtsgerichtspräsident das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die

Frage des Eintritts- bzw. Nichteintritts der Verjährung und mit Verfügung vom

28. Oktober 2016 auf die Frage der Passivlegitimation in Bezug auf die Beklagte

2.

4.7 Am 6. Februar 2017 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.

Im Anschluss daran bejahte der Amtsgerichtspräsident die Verjährung in Bezug

auf die Beklagte 1 und verneinte die Passivlegitimation der Beklagten 2 und erliess

folgenden im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:

1. Die Klage gegenüber der Beklagten 1 wird

abgewiesen.

2. Die Klage gegenüber der Beklagten 2 wird

abgewiesen.

3. Der Klägerin werden die Gerichtskosten

von CHF 2‘500.00 (inkl. CHF 500.00 Kosten der Schlichtungsverhandlung) zur

Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin hat der Beklagten 1

Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.

5. Die Klägerin hat der Beklagten 2

Parteikosten von CHF 13‘860.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu ersetzen.

5.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 31. Mai 2017 frist- und formgerecht

Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Zwischenentscheid des

Richteramts Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 […] aufzuheben.

2. Es sei die Berufungsbeklagte 1 zu

verpflichten, der Berufungsklägerin folgenden Betrag zu bezahlen:

Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.

3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2

zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgenden Betrag zu bezahlen:

Teilgenugtuung von CHF 30'000.00.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es

sich bei Antrag 1 lediglich um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin

vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz und die volle Genugtuung zu

fordern.

5. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen

im Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten

1, eventualiter zulasten der Berufungsbeklagten 2.

5.2 Mit Berufungsantwort vom 11. Juli

2017 stellte die Beklagte 1 (von nun an: Berufungsbeklagte 1) folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Antrag 1 der Berufungsklägerin sei

abzuweisen.

2. Auf den Antrag 2 der Berufungsklägerin

sei nicht einzutreten.

3. Der Antrag 5 sei abzuweisen

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. 8 % MwSt. zulasten der Berufungsklägerin.

5.3 Mit Berufungsantwort vom 14. Juli

2017 stellte die Beklagte 2 (von nun an: Berufungsbeklagte 2) folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei abzuweisen soweit

darauf einzutreten ist.

2. Auf die Ziffern 2 bis 4 der Anträge in

der Berufung vom 31. Mai 2017 sei nicht einzutreten.

3. Die eingereichte Urkunde 2 (AVB) sei aus

den Akten zu verweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsklägerin.

6. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Verfügung des Vorderrichters vom

6.

September 2016 wurde das Verfahren in Bezug auf die Beklagte 1 auf die Frage

der Verjährung beschränkt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das

Verfahren in Bezug auf die Beklagte 2 auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt.

Der angefochtene Zwischenentscheid bezieht sich lediglich auf die Frage der

Verjährung bezüglich der Beklagten 1 und der Frage der Passivlegitimation

bezüglich der Beklagten 2. Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Berufung

mehr oder anderes verlangt als die Überprüfung der Verjährung bezüglich der

Beklagten 1 und der Passivlegitimation bezüglich der Beklagten 2, ist auf die

Berufung nicht einzutreten.

2.1

Die Berufungsklägerin reichte mit

ihrer Berufung eine neue Urkunde ein. Die Berufungsbeklagte 2 beantragt, diesen

Beweisantrag abzuweisen.

2.2

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen

echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte

Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der

Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im

Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach

ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend

insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung

zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht

werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die

Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel

nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des BGer 5A_819/2015

vom 24. November 2016 E. 4.1).

2.3

Bei den mit der Berufung

eingereichten Allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung,

Ausgabe 2012, des Schweizerischen Versicherungsverbandes, handelt es sich um einen

Beleg, den die Berufungsklägerin ohne Weiteres bereits vor dem Erlass des angefochtenen

Entscheids bei der Vorinstanz hätte einreichen können. Da sie mit keiner Silbe

darlegt, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, ist dieses Beweismittel

nicht zu berücksichtigen.

3.

Die Beklagte 1 und die Beklagte 2

sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Unfall der Klägerin ereignete

sich auf dem Grundstück der Beklagten 1, wo Letztere eine Waschanlage betreibt.

Die Zufahrt zur Waschanlage führt über das Grundstück der Beklagten 2. Beide

Beklagten sind bei der E.___ betriebshaftpflichtversichert. F.___ ist

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten 1 und

einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten 2.

4.1

Die Berufungsklägerin verlangt im

Hauptantrag, es sei die Berufungsbeklagte 1 zu verpflichten, ihr eine

Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Diesem Begehren inhärent ist der

Antrag, die vom Vorderrichter bejahte Verjährung ihrer Ansprüche gegenüber der

Berufungsbeklagten 1 zu verneinen.

4.2.1

Der Vorderrichter verneinte eine

vertragliche Haftung der Beklagten 1 gegenüber der Klägerin und führte dazu zusammengefasst

und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beklagte 1 betreibe auf ihrem Grundstück

eine Autowaschanlage und biete einem offenen Kreis von Kunden an, ihr Auto

gegen Bezahlung waschen zu lassen. Die Anlage könne durch den Einwurf von

Münzen resp. eines Jetons in Betrieb genommen werden. Da die Beklagte 1 bei

Vertragsschluss nicht anwesend sei, müsse das Angebot so beschaffen sein, dass

der Empfänger den Vertragsschluss durch eine konkludente Erklärung herbeiführen

könne. Die Klägerin behaupte, dass dies mit dem Parkieren in der Waschbox

geschehe, wohingegen die Beklagte 1 vorbringe, dies geschehe erst mit der

Bezahlung des festgelegten Preises, resp. dem Einwurf des Jetons. Sollte der

Vertrag mit dem Parkieren in der Waschbox geschlossen werden, wären die Kunden

verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen, sobald sie ihr Auto in der Waschbox

parkiert hätten. Da ein Vertrag gestützt auf Art. 2 Abs. 1 OR erst dann

geschlossen werden könne, wenn die Parteien Kenntnis der wesentlichen

Vertragspunkte hätten, müssten die Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits den Preis

und die Leistung des Angebots kennen. Dies sei nur bei Kunden denkbar, welche

bereits wiederholt das Angebot der Beklagten 1 in Anspruch genommen hätten.

Weiter wären auch solche Kunden an den Vertrag gebunden, welche nach dem

Parkieren feststellten, dass sie das nötige Kleingeld zum Betrieb der

Waschanlage nicht zur Hand hätten oder zum Schluss kämen, dass sie doch lieber

das Angebot der Konkurrenz in Anspruch nehmen möchten. Die Beklagte 1 wüsste

aufgrund ihrer Abwesenheit nichts von den geschlossenen Verträgen und könnte

diese auch nicht durchsetzen. Dies zeige, dass das Verhalten «Parkieren in der

Waschbox» nicht geeignet sei, das Angebot der Beklagten 1 konkludent

anzunehmen, selbst wenn die Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der

wesentlichen Vertragspunkte hätten. Der Austausch der Leistungen erfolge gemäss

dem Angebot der Beklagten 1 Zug um Zug. Habe die Beklagte 1 den Kaufpreis

erhalten, ermögliche sie den Kunden, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Das

Angebot der Beklagten 1 sei folglich dahingehend ausgestaltet, dass es mit der

Bezahlung des Preises konkludent angenommen werden könne. Vorliegend sei die

Klägerin bereits auf dem Weg zum Jetonautomaten gestürzt, womit es zu keinem

Vertragsschluss gekommen sei. Folglich könne sich die Klägerin auf keine

vertraglichen Verjährungsfristen berufen.

4.2.2

Die Berufungsklägerin rügt, aufgrund

des generell günstigen Angebots der Waschboxen und der Möglichkeit der Kunden,

den Endpreis selbst zu beeinflussen, sei es sachfremd, wenn die Vorinstanz

annehme, der Kunde würde beim Jetonautomaten aufgrund der Preise allenfalls

wieder zurück ins Auto steigen und zur Konkurrenz fahren. Ein Kunde, der sein

Auto in der Waschbox parkiert habe, wolle sein Auto zu diesem Zeitpunkt und in

dieser Waschbox waschen. Der Kunde, der das Auto in einer Waschbox parkiere,

habe das Angebot des Betreibers zum Teil bereits angenommen. Ohne das Auto

nachträglich zu waschen, habe der Kunde kein Recht, sein Auto in den Waschboxen

zu parkieren. Das Recht zum Abstellen des Autos in den Waschboxen zwecks

Reinigung desselben sei Teil des Angebots der Betreiberin. Ein Kunde, der sein

Auto in einer Waschbox zu reinigen gedenke, kenne die wesentlichen

Vertragspunkte, auch wenn ihm der exakte Preis noch nicht bekannt sei. Indem er

in die Waschbox eines bestimmten Anbieters fahre und sein Auto darin abstelle,

habe er seinen definitiven Willen kundgetan, sein Auto waschen zu wollen bzw.

das Vertragsangebot des Vertragspartners anzunehmen. In diesem Moment komme der

Vertrag zustande. Sie, die Berufungsklägerin, habe den Willen zur Reinigung

ihres Autos bereits in der Waschbox definitiv gefasst, entsprechend habe sie

ausgeführt, sie habe ihr Auto waschen wollen und sei dabei gewesen, sich zum

Jetonautomaten zu begeben, um die Jetons zu lösen. Somit sei erstellt, dass sie

das Angebot der Beklagten 1 angenommen habe. Ein Vertrag sei somit zustande gekommen.

4.2.3

Zum Abschluss eines Vertrages ist

die übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien erforderlich

(Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Sie kann

eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Eine

Übereinstimmung des geäusserten Willens liegt vor, wenn der Antrag und die

Annahme sich inhaltlich decken. Man spricht dabei von Konsens. Der

Vertragsabschluss setzt einen Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte

voraus (Art. 2 Abs. 1 OR). Der Vertragsschluss besteht also aus den

beidseitigen entscheidenden Willensäusserungen der Parteien. Die eine stellt

den Antrag zum Abschluss des Vertrages (Offerte) und die andere nimmt diesen

Antrag an (Akzept [vgl. Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das

Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 13 N 20]).

4.2.4

Während vorliegend unbestritten

ist, dass die Beklagte 1 eine Leistung offeriert, ist strittig und zu klären,

ob und allenfalls wann die Klägerin die Offerte akzeptiert hat. Die Annahme

muss dem Offerenten zugehen. Wie dieser Wille des Annehmenden geäussert und dem

Offerenten übermittelt wird, ist dabei ohne Bedeutung. Auch die Inanspruchnahme

einer zu typisierten Bedingungen bereitgestellten Leistung (Transportmittel,

Parkplätze) führt zum Vertragsabschluss (faktische Vertragsverhältnisse). Die

Gebrauchshandlung gilt als Willensbetätigung, weil und soweit die äusseren

Umstände erkennen lassen, die Leistung sei als vertragliche bereit gestellt

worden (Alfred Koller, a.a.O., § 13 N 29). Antrag und Annahme sind

rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Als solche bestehen sie aus dem

erklärten Willen, die Rechtslage in bestimmter Weise umzugestalten. Dieser

Rechtsfolgewille muss endgültig sein. Der Erklärungsempfänger muss also davon

ausgehen, dass der Erklärende die erklärte Rechtsfolge tatsächlich will, nicht

bloss in Aussicht nimmt (Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, Bern 2009, § 7 N 3).

4.2.5

Die Beklagte 1 betreibt auf ihrem

Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an,

ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu lassen. Sie stellt den Kunden eine Anlage

bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb

genommen werden kann. Daraus erhellt, dass der Benutzer nur durch den Einwurf

von Geld bzw. eines Jetons die Leistung des Anbieters erlangen kann. Erst durch

diese Handlung hat er seine Annahme des Angebots erklärt. Der allenfalls

bereits vorher gefasste definitive Wille zur Reinigung des Autos, genügt nach

dem Gesagten nicht, um das Angebot anzunehmen. Frühestens mit dem Geld- bzw.

Jetoneinwurf tut der Benutzer der Waschanlage sein Einverständnis mit der

Offerte kund. Dass es unrechtmässig ist, sein Auto in der Waschbox zu

parkieren, ohne im Anschluss das Angebot der Anbieterin anzunehmen, vermag auf

dieses Ergebnis keinen Einfluss zu nehmen. Die Berufungsklägerin ist bereits

auf dem Weg zum Jetonautomaten gestürzt und damit bevor sie das Angebot der

Anbieterin hätte annehmen können. Es ist demnach zu keinem Vertragsabschluss

gekommen. Die Berufungsklägerin kann gegenüber der Berufungsbeklagten 1 keine

Ansprüche aus Vertrag geltend machen.

4.3.1

Der Vorderrichter erachtete

allfällige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 aus Werk- oder

Grundeigentümerhaftung für verjährt und führte dazu zusammengefasst und im

Wesentlichen Folgendes aus: Die Verjährungsfrist beginne mit dem Tag zu laufen,

als die Klägerin Kenntnis vom ganzen Ausmass des Schadens erlangt und die

Person des Ersatzpflichtigen gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich

der Gesundheitszustand der Klägerin mit der Operation und der Metallentfernung

am 28. August 2012 stabilisiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Heilung des

Bruchs abgeschlossen gewesen. Am 9. Dezember 2013 habe ein ärztliches

Beurteilungsgespräch mit Dr. med. G.___ der [Klinik] stattgefunden. Dabei

habe es sich gemäss der Klägerin um eine Abschlussbeurteilung gehandelt. Somit

habe die Klägerin spätestens aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ vom 9.

Dezember 2013 und somit per Ende Dezember 2013 die wesentlichen Erkenntnisse gehabt,

um ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 geltend zu machen. Sowohl das

Schlichtungsgesuch wie auch die Klage stützten sich auf den Bericht von

Dr. med. G.___ vom 9. Dezember 2013. Die Klägerin hätte problemlos schon

unmittelbar nach dem Unfall die haftbare Person in Erfahrung bringen können,

indem sie sich beim Grundbuchamt oder bei der Beklagten 2 über die

Eigentumsverhältnisse erkundigt hätte, was sie aber nicht getan habe. Die

Verjährungsfrist habe per Ende Dezember 2014 geendet. Die Klägerin habe mit

Einreichung der Schlichtungsgesuche im Mai und Juli 2015 den Eintritt der

Verjährung demnach nicht unterbrechen können. Die Vorbringen der Klägerin,

wonach die lückenlos abgegebenen Verzichtserklärungen der E.___ betreffend die

Beklagte 2 aufgrund der personell gleichen Besetzung auch hinsichtlich der

Beklagten 1 gelten würden, könnten offen bleiben, sei die E.___ im vorliegenden

Verfahren schliesslich nicht Partei. Es sei jedoch anzumerken, dass die Beklagten

1.

und 2 unterschiedliche Versicherungsnehmer seien und bei der E.___ über

unterschiedliche Policen verfügten. Die Versicherung habe die Verzichtserklärungen

nicht im Namen von F.___ abgegeben, sondern im Namen der Beklagten 2. Da F.___

zudem keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich der Unfall der Klägerin auf

dem Grundstück der Beklagten 1 ereignet habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen

werden, eine entsprechende Schadensmeldung an die Versicherung betreffend die

Beklagte 1 unterlassen zu haben bzw. absichtlich eine Schadensmeldung für die

Beklagte 2 anstatt für die Beklagte 1 gemacht zu haben.

4.3.2

Die Berufungsklägerin moniert, für

den Beginn der Verjährung sei eine konkrete Kenntnis der haftpflichtigen Person

vorausgesetzt. Diese konkrete Kenntnis habe ihr bis Juni 2015 gefehlt. Die E.___

habe sich, unter Bezugnahme auf die Schilderungen des genauen Unfallhergangs

durch ihren vormaligen Rechtsanwalt, als zuständige

Betriebshaftpflichtversicherung ausgegeben und den Schadenfall bearbeitet. Mit

Schreiben vom 19. Juni 2013 habe sie ausgeführt, dass es möglich sei, dass die

Beklagte 2 ihrer Sorgfaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Sie

habe sich immer auch explizit auf das hier interessierende

Grundstück/Firmenareal bezogen und ausgeführt, dieses Grundstück/Firmenareal

liege im Eigentum der Beklagten 2. Die Betriebshaftpflichtversicherung handle

als Vertreterin ihrer Versicherungsnehmer. Entsprechend habe die E.___ im Namen

ihres Versicherungsnehmers mit der Klägerin Korrespondenz geführt und

Verjährungsverzichte abgegeben. Der Versicherungsnehmer müsse sich die

Handlungen seiner Betriebshaftpflichtversicherung anrechnen lassen. Bei dieser

Ausgangslage habe zwischen der Klägerin und der E.___ (und damit zwischen der

Klägerin und der Beklagten 2) Einigkeit bestanden, dass die Beklagte 2 für

allfällige Forderungen der Klägerin aufzukommen habe. Sie habe damit keine

Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte 1 die potentielle Haftpflichtige sei.

Aufgrund der klaren und eindeutigen Ausführungen der E.___ habe für sie auch

nie Anlass bestanden zu vermuten, dass eine andere Gesellschaft Betreiberin der

Waschanlage und Grundstückseigentümerin sein könnte. Sie sei gutgläubig der

Auffassung gewesen, dass die Beklagte 2 für ihre Forderungen aufkommen werde. Es

habe für sie keinen Anlass bestanden, die mögliche haftbare Person in Erfahrung

zu bringen, da diese aufgrund der klaren Ausführungen der E.___ bereits in

Erfahrung gebracht worden sei, wie sie irrtümlich aber gutgläubig gemeint habe.

Es sei irrelevant, dass die Beklagte 2 davon ausgegangen sei, bei der Klägerin

könne es sich um eine Postbotin handeln, die auf ihrem Grundstück gestürzt sei.

Die E.___ habe mehrfach auf den hier interessierenden Unfallhergang Bezug

genommen und die Schadenregulierung übernommen. Aufgrund der Schilderung des

vormaligen Anwalts hätten keine Zweifel darüber bestehen können, dass es sich

nicht um den Unfall einer Postbotin auf einem Motorrad gehandelt habe, habe er

doch klar festgehalten, sie sei aus ihrem Auto ausgestiegen und auf der

vereisten Fläche der Autowaschanlage vor dem Jetonautomaten ausgerutscht. Sie

habe somit nach dem Unfall bis auf weiteres keine Kenntnis von der Person des

Haftpflichtigen gehabt. Erst kurz vor der Schlichtungsverhandlung habe die E.___

der Klägerin erstmals bekannt gegeben, dass die Beklagte 2 nicht Beklagte sein

könne, da die Waschanlage von der Beklagten 1 betrieben werde. Sie habe erst im

Juni 2015 über die Person des Ersatzpflichtigen (Beklagte 1) Bescheid gewusst,

womit die einjährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe. Die E.___

habe gewusst, dass beide Beklagten unmittelbar nebeneinander und in faktischer

personeller Einheit ein Geschäft betreiben würden.

4.3.3

Der Anspruch auf Schadenersatz

oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte

Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,

jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden

Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR).

4.3.4

Kenntnis der Person des

Haftpflichtigen wird nicht schon bejaht, wenn der Geschädigte vermutet, die

betreffende Person könne ersatzpflichtig sein, und ebenso wenig, wenn die

Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hätte. Vielmehr wird konkrete Kenntnis

vorausgesetzt, und ausserdem muss der Geschädigte die Tatsachen kennen, welche

die Haftpflicht dieser bestimmten Person begründen, wobei wiederum Kenntnis der

Rechtssätze, aus denen sich die Haftpflicht ergibt, nicht erforderlich ist (BGE

82.

II 44 E. 1a). In Rechtsprechung und Lehre haben sich zwei Ausnahmen

herausgebildet, bei deren Bejahung vom Grundsatz, dass «Kennenmüssen» nicht

genügt, abgewichen werden kann (vgl. zum Nachfolgenden: Roland Brehm, Berner

Kommentar, Obligationenrecht: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art.

41.

- 61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Rz. 60 - 60b zu Art. 60 OR, mit weiteren Hinweisen),

nämlich wenn der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, es

aber in der Folge unterlässt, nähere Abklärungen vorzunehmen, die für die

Erhebung einer Klage notwendig sind, oder sich wider Treu und Glauben (Art. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210) gleichgültig oder sogar

total desinteressiert gegenüber dem Schaden verhält.

4.3.5

Der ehemalige Rechtsanwalt der

Klägerin hat ausgeführt, die Klägerin habe ihm damals mitgeteilt, dass sie bei

der «Gebrüder C.___» Waschanlage verunfallt sei. Er habe von seiner Mandantin

gewusst, wo der Unfall passiert sei und er habe die Haftpflichtversicherung der

«Gebrüder C.___» gekannt. Wie vom Vorderrichter völlig zu Recht ausgeführt,

hatte die Klägerin spätestens Ende Dezember 2013 Kenntnis über die wesentlichen

Elemente des Schadens gehabt. Der Berufungsklägerin war bereits im Unfallzeitpunkt

bewusst gewesen, wo sich der Unfall ereignet hat und dass sie ihre

haftpflichtrechtlichen Ansprüche ausschliesslich gegen den Eigentümer und

Betreiber der Waschanlage geltend zu machen hat.

4.3.6

Der ehemalige Rechtsvertreter der

Berufungsklägerin hat der E.___ am 26. September 2012 gemeldet, dass seine

Mandantin am 28. Februar 2012 «in der Autowaschanlage der Carrosserie C.___ in [...]»

verunfallt sei. Sie sei auf der vereisten Fläche der Autowaschanlage vor der

Jetonmaschine ausgerutscht. Dabei habe sie sich das linke Handgelenk gebrochen.

Der Versicherung wurde also ein Unfall gemeldet, der sich in der

Autowaschanlage und damit auf dem Grundstück der Beklagten 1 ereignet hat. Und

genau für diesen Unfall hat die Betriebshaftpflichtversicherung, bei welcher

sowohl die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 versichert sind, Verjährungsverzichtserklärungen

abgegeben. Zwar trifft es zu, dass die Beklagten 1 und 2 unterschiedliche

Versicherungsnehmer sind und bei der E.___ über verschiedene Policennummern

verfügen. Entgegen der Feststellung des Vorderrichters trifft es aber nicht zu,

dass die Versicherung die Verzichtserklärungen im Namen der Beklagten 2

abgegeben hat. Die E.___ hat ihre Erklärung nicht im Namen der Beklagten 2, sondern

im Namen der «Carrosserie C.___» abgegeben. Sie hat sich dabei immer auf den

gemeldeten Unfall in der Waschanlage und damit auf das Grundstück der

Berufungsbeklagten 1 bezogen. Die E.___ hat dann (erstmals) am 7. Februar 2013

eine befristete Verjährungsverzichtserklärung abgegeben und diese jährlich

wiederholt. Die Erklärung wurde unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abgegeben,

dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten sei.

Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin spätestens Ende Dezember 2013

Kenntnis über die wesentlichen Elemente des Schadens gehabt hat, ist die

Verjährung bei Abgabe der ersten Verjährungsverzichtserklärung folglich noch

nicht eingetreten.

4.3.7

Allfällige Ansprüche der Klägerin

gegenüber der Beklagten 1 aus Grund- oder Werkeigentümerhaftung sind demnach

(noch) nicht verjährt. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen und die

Ziffer 1 des Entscheids des Vorderrichters vom 6. Februar 2017 ist aufzuheben.

4.4.1

Die Berufungsklägerin verlangt im

Eventualantrag, es sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, ihr eine

Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Diesem Antrag inhärent ist das

Begehren, die vom Vorderrichter verneinte Passivlegitimation der Beklagten 2 zu

bejahen.

4.4.2

Der Vorderrichter, welcher die

Passivlegitimation der Beklagten 2 verneinte, erwog dazu zusammengefasst und im

Wesentlichen was folgt: Es sei erstellt, dass die Beklagte 2 weder Betreiberin

der Waschanlage noch Eigentümerin des Grundstücks sei, auf welchem sich der

Unfall der Klägerin ereignet habe. Ferner sei unbestritten, dass die Klägerin

mit der Beklagten 2 in keiner vertraglichen Beziehung gestanden sei. Die

Klägerin mache gegenüber der Beklagten 2 einen Anspruch aus

Werkeigentümerhaftung geltend, da diese sie über die Eigentumsverhältnisse

getäuscht habe soll, indem sie sich jahrelang als Ansprechperson ausgegeben und

sie erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung über die korrekten

Eigentumsverhältnisse in Kenntnis gesetzt habe. Gemäss der Schadensmeldung der

Beklagten 2 vom 6. November 2012 und der beigelegten Stellungnahme vom 3.

April 2012 sowie den Aussagen der Beklagten 2 anlässlich der Parteibefragung

stehe fest, dass die Beklagte 2 die Klägerin für die Postbotin gehalten habe,

welche mit ihrem Motorrad auf der Zufahrt der Beklagten 2 gestürzt sei. Weiter

gelte als erstellt, dass die E.___ die Beklagte 2 in der Folge nicht darauf

aufmerksam gemacht habe, dass sich ihre Schadensmeldung offensichtlich nicht

mit derjenigen der Klägerin decke. Da sich die Versicherung in ihren

Antwortschreiben an Rechtsanwalt D.___ sowohl auf die Schadensmeldung der

Klägerin wie auch auf diejenige der Beklagten 2 bezogen habe, müsse vielmehr

davon ausgegangen werden, dass der Versicherung die Diskrepanz zwischen den

Schadensmeldungen der Klägerin und der Beklagten 2 nicht aufgefallen sei.

Ebenso sei davon auszugehen, dass die Versicherung keine weiteren Abklärungen

hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse getätigt habe. Gestützt auf die Akten

und die Aussagen anlässlich der Parteibefragung gelte als erstellt, dass die

Beklagte 2 weder von der Versicherung noch von Rechtsanwalt D.___ Kopien ihrer

Korrespondenz erhalten habe. Die Beklagte 2 habe folglich nicht erkennen

können, dass es sich bei der Klägerin nicht um die Postbotin gehandelt habe,

welche auf ihrer Zufahrt gestürzt sei. Damit habe die Beklagte 2 die Klägerin

auch nicht über die Eigentumsverhältnisse täuschen können.

4.4.3

Die Berufungsklägerin moniert,

indem der Vorderrichter die Einrede der Beklagten 2 betreffend fehlende

Passivlegitimation schütze und deren Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich

bzw. treuwidrig qualifiziere, verletze er Art. 2 ZGB. Die Vorinstanz

berücksichtige nicht, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung als Vertreterin

ihrer Versicherungsnehmer auftrete. Im Verhältnis zur Klägerin sei irrelevant,

ob die Beklagte 2 die Klägerin tatsächlich für die Postbotin gehalten habe.

Ebenso irrelevant sei, dass der E.___ die Diskrepanz zwischen den

Schadenmeldungen der Klägerin und der Beklagten 2 allenfalls nicht aufgefallen

sei und dass die E.___ womöglich keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der

Eigentumsverhältnisse getätigt habe. Die E.___ habe sich von Anfang an als

Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten 2 und als für den Unfall

zuständigen Schadenregulierer ausgegeben. Ebenfalls habe die E.___ laufend Verjährungsverzichtserklärungen

abgegeben. Die E.___ habe gegenüber der Klägerin mehrfach klar und

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte 2 für allfällige

Forderungen aus dem Unfall aufzukommen habe und damit passivlegitimiert sei.

Aufgrund dieses eindeutigen Verhaltens der E.___ habe sie es unterlassen zu

prüfen, ob anstelle der Beklagten 2 allenfalls eine andere Person haftbar sein

könnte. Folglich habe auch der Beklagten 2 bewusst sein müssen, dass sie davon

ausgehen werde, dass dem tatsächlich so sei. Erst kurz vor der

Schlichtungsverhandlung im Mai 2015 und mithin über zwei Jahre später habe die

Beklagte 2 erstmals vorgebracht, sie habe nichts mit dem besagten Unfall zu

tun, haftbar sei die Beklagte 1. Mithin verhalte sich die Beklagte 2

diesbezüglich krass widersprüchlich, wobei ihr Verhalten sie auch nach dem

Unfall dazu bewegt habe, auf verjährungsunterbrechende Massnahmen gegen eine

andere Person bzw. Gesellschaft zu verzichten. Dieses Verhalten der Beklagten 2

sei nicht zu schützen. Im Ergebnis müsse sie sich deshalb auf ihr ursprüngliches

Verhalten behaften lassen und habe für die Forderung der Klägerin aufzukommen.

4.4.4

Nach Art. 5 Abs. 3 der

Schweizerischen Bundesverfassung sind Private zum Handeln nach Treu und Glauben

aufgerufen. Diese Verfassungsbestimmung wird konkretisiert durch das

gesetzliche, alle Rechtsbereiche ergreifende Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art.

2.

Abs. 2 ZGB). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2 ZGB

auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium; BGE 140 III

481.

E. 2.3.2; 137 III 208 E. 2.5; 125 III 257 E. 2a). Wer sich widersprüchlich

oder missbräuchlich verhält oder die Gegenseite täuscht, handelt diesem Gebot

zuwider (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, 2007, Art. 5 N 23). Solches verdient keinen Rechtsschutz.

4.4.5

Als die Versicherung von F.___

eine Schadensmeldung angefordert hat, hat er der E.___ mit Schadensmeldung vom

6.

November 2012 den Unfall einer Postbotin namens A.___ gemeldet. Diese sei am

28.

Februar 2012 um ca. 9:00 Uhr mit dem Motorrad bei der Einfahrt auf dem

Glatteis umgefallen. Der Schadenmeldung wurde eine Stellungnahme vom 3. April

2012.

beigelegt. Darin erklärt F.___, dass die «Fa. Carrosserie C.___» für die Zufahrt

(Abfahrt) verantwortlich sei. Die Zufahrt zur Waschanlage sei jederzeit

gewährleistet. Bei starkem Schneefall oder eisiger Kälte mit Bise sei es aber

fast unmöglich, die Zufahrt eisfrei zu halten. Die Abfahrt sei mit einer Tafel

«Schleudergefahr» beschildert. Die Postboten in [...] seien angehalten, bei

widrigem Wetter nicht mit dem Motorrad die Einfahrt hinunter zu fahren.

4.4.6

Aus der Schadenmeldung von F.___

vom 6. November 2012 und der Stellungnahme vom 3. April 2012 zuhanden der E.___

ergibt sich, dass F.___ irrtümlich angenommen hat, dass die Klägerin die

Postbotin gewesen ist, die mit dem Motorrad auf der Zufahrt zur Waschanlage

gestürzt ist. Folglich hat F.___ keine falschen Angaben über die

Grundeigentümerin gemacht. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hat er denn

auch stringent ausgeführt, er sei immer von dieser Postbotin ausgegangen,

welche auf der Abfahrt zur Waschanlage – und damit auf dem Grundstück der

Beklagten 2 – umgefallen sei. Er habe (nur) von diesem Schaden gewusst. Das Datum

habe er von den Schreiben der Versicherung übernommen. Vor der Schadenmeldung

an die Versicherung sei er weder von Rechtsanwalt D.___ noch von der Klägerin

kontaktiert worden (AS 160).

4.4.7

F.___ hat sich also offenbar in

einem Irrtum befunden. In diesem Irrtum kann kein Verstoss gegen Treu und

Glauben erblickt werden. Mit Schreiben vom 26. September 2012 hat der

damalige Anwalt der Klägerin die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung der

Beklagten angemeldet. Die Versicherung hat – wie bereits erwähnt – diverse Verjährungsverzichtserklärung

abgegeben. Die Passivlegitimation wurde darin aber ausdrücklich nicht

anerkannt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat die Diskrepanz

zwischen beiden Schadenmeldungen offenbar ebenfalls nicht bemerkt. Das Führen

von Verhandlungen für sich alleine schafft noch kein verbindliches Vertrauen.

Ausdruck dieses fehlenden Vertrauens ist denn auch – wie es die

Berufungsbeklagte 2 in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt –, dass der

damalige Anwalt der Klägerin trotz dieser Verhandlungen jährlich

Verjährungsverzichtserklärungen von der Haftpflichtversicherung der Beklagten

verlangt hat. F.___ hat sich aufgrund des Gesagten nicht treuwidrig verhalten,

sondern er ist einem Irrtum unterlegen. Die Beklagte 2 ist offensichtlich nicht

passivlegitimiert. Folglich hat der Vorderrichter die Klage gegenüber der

Beklagten 2 zu Recht abgewiesen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist deshalb

zu bestätigen.

5.

Zusammengefasst erweist sich die

Berufung als teilweise begründet. Während in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1

die Verjährung allfälliger Ansprüche aus Werk- oder Grundeigentümerhaftung zu

verneinen ist, ist die fehlende Passivlegitimation der Beklagten 2 zu bejahen.

Die Berufung erweist sich somit als teilweise begründet, soweit darauf

überhaupt einzutreten ist.

6.1

Entsprechend des Ausgangs des

vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten

2.

sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu entrichten. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die

Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte 2 zu

bezahlen hat, wie bereits vor Vorinstanz, auf CHF 13'860.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist

folglich zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die

Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten 2 zu

entrichten hat, auf CHF 3'804.95 (Honorar von CHF 3'442.50 plus Auslagen

von CHF 80.60 [für Kopien können gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT,

BGS 615.11, nicht CHF 1.00 sondern nur CHF 50.00 verrechnet werden] zuzüglich

MwSt.) festgesetzt.

6.2

Der Entscheid über die übrigen

erstinstanzlichen Kosten (Parteikosten der Berufungsklägerin und der

Berufungsbeklagten 1; Gerichtskosten) wird im Hauptsachenentscheid durch den

Vorderrichter zu fällen sein. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind

folglich aufzuheben.

6.3

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten

1.

je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Da die Berufungsklägerin

die Gerichtkosten bevorschusst hat, hat die Berufungsbeklagte 1 die von ihr zu

bezahlenden CHF 1'000.00 direkt der Berufungsklägerin zu vergüten.

6.4

Die Parteikosten der

Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren werden

wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden

die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 6. Februar 2017 aufgehoben und die Sache geht zur

Weiterführung des Verfahrens zurück an die Vor­instanz. Im Übrigen wird die

Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat der Gebr. C.___ Carrosserie für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'860.00

zu bezahlen.

3. A.___ hat der Gebr. C.___ Carrosserie für

das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'804.95

zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 sind A.___ und der B.___ AG je hälftig zu auferlegen.

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

von A.___ und der B.___ AG werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

4A_63/2018).

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 15. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

4A_53/2018).