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Entscheid

ZKBER.2017.27

Forderung

18. Juni 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Nach einer gescheiterten

Schlichtungsverhandlung reichte die A.___ GmbH (nachfolgend: Klägerin) am 9.

Januar 2015 gegen die D.___ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Richteramt

Olten-Gösgen eine Forderungsklage mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF

29'588.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2014 an die Klägerin zu

verurteilen.

2. Unter Kostenfolge sowohl für die

Gerichts- als auch die Parteikosten (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.

1.2 Mit Klageantwort vom 30. März 2015

schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung.

1.3 Mit Replik vom 2. Juni 2015 hielt

die Klägerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Sodann stellte sie den

Verfahrensantrag, es sei B.___ und der C.___ GmbH der Streit gemäss Art. 78

ZPO zu verkünden.

1.4 Mit Eingabe vom 23. Juni 2015

erklärten B.___ und seine C.___ GmbH (nachfolgend der Einfachheit halber:

Streitberufener genannt), dem Prozess zu Gunsten der Klägerin zu intervenieren.

1.5 Mit Duplik vom 1. September 2015

hielt die Beklagte an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

2. Am 1. Dezember 2016 fand eine

Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Gleichentags erliess

die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das im Dispositiv eröffnete Urteil

mit welchem sie die Klage abwies und die Klägerin verpflichtete, die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'500.00 zu tragen und an die Beklagte eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen.

3.1 Gegen das begründete Urteil erhob

die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 2. Juni 2017 fristgerecht Berufung

an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren.

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 1. Dezember 2016 […] aufzuheben.

2. Es sei die Berufungsbeklagte zur Zahlung

von CHF 29'588.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2014 an die

Berufungsklägerin zu verurteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen.

4. Unter Kostenfolge sowohl für die

Gerichts- als auch die Parteikosten (inkl. MwSt.), sowohl für das Berufungsverfahren

als auch für das erstinstanzliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren zu

Lasten der Berufungsbeklagten.

Zudem stellte sie die folgenden

Verfahrensanträge:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten,

unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im

Widerhandlungsfalle, die folgenden Unterlagen zu edieren:

a) Sämtliche zwischen der D.___ AG und der C.___

GmbH und/oder B.___ abgeschlossenen Verträge, Werkverträge, Projektverträge,

Bauleitungsverträge, Treuhandverträge oder ähnliche Verträge betreffend (1)

Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3) Überbauung [...].

b) Sämtliche von der D.___ AG

abgeschlossenen Totalunternehmerverträge, Generalunternehmerverträge oder

ähnliche Verträge betreffend (1) Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3)

Überbauung [...].

2. Es sei B.___ und die C.___ GmbH je

Einzeln zu verpflichten, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art.

292 StGB im Widerhandlungsfalle, die folgenden Unterlagen zu edieren:

a) Sämtliche zwischen der D.___ AG und der C.___

GmbH und/oder B.___ abgeschlossenen Verträge, Werkverträge, Projektverträge,

Bauleitungsverträge, Treuhandverträge oder ähnliche Verträge betreffend (1)

Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3) Überbauung [...].

b) Sämtliche von der D.___ AG abgeschlossenen

Totalunternehmerverträge, Generalunternehmerverträge oder ähnliche Verträge

betreffend (1) Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3) Überbauung [...].

c) An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember

2016 durch B.___ erwähntes Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2013.

d) An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember

2016 durch B.___ erwähntes E-Mail von E.___ an ihn vom 29. Januar 2013.

3. Nach dem Vorliegen dieser Unterlagen sei

der Berufungsklägerin Frist zur Stellungnahme zu diesen Dokumenten anzusetzen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 14.

September 2017 schloss die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen

Urteils, u.K.u.E.F. Ferner stellte sie den Antrag, die Editionsbegehren der

Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufungsklägerin ist ein auf

Gebäude-/Baureinigung spezialisiertes Unternehmen. Die Berufungsbeklagte ist

ein auf die Entwicklung, Planung und Realisierung von Projekten im

Immobilienbereich spezialisiertes Unternehmen. Sie plant und setzt etwa als

Total-/Generalunternehmerin Um- und Neubauten von Gebäuden um. Der

Streitberufene erbringt Management-, Beratungs- und Planungsdienstleistungen im

Baubereich und ist im Bereich Projektierungen und Ausführungen von Bauten

tätig.

1.2

Die Berufungsklägerin verlangt von

der Berufungsbeklagten die Bezahlung von geleisteten Arbeiten während der Zeit

von Dezember 2012 bis Dezember 2013 an den drei Projekten Villa [...],

Einfamilienhaus [...] und Überbauung [...] in der Höhe von total CHF 29‘588.15

nebst Zins. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei vom Streitberufenen

beauftragt worden, die Reinigungsarbeiten an den drei Objekten vorzunehmen. Der

Streitberufene hätte im Namen und auf Rechnung der Berufungsbeklagten

gehandelt, weshalb mündliche Werkverträge zwischen ihr und der Berufungsbeklagten

über Baureinigungen zustande gekommen seien.

2.1

Die Berufungsklägerin moniert, sie

habe bereits vor Vorinstanz umfassende Editionsbegehren gestellt. Die

Vorinstanz habe die beantragten Beweisanträge aber nicht abgenommen. Damit habe

sie ihr Recht auf Beweis verletzt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

habe der Streitberufene ausgesagt, es gebe unzählige E-Mails zu Besprechungen

mit E.___, aus denen hervorgehe, dass ihm die Berufungsbeklagte das

Einverständnis zur Erteilung der Reinigungsaufträge erteilt habe. Sie habe

anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal gehört, dass es diese Unterlagen

gebe, deshalb werde nun für das Berufungsverfahren deren Edition beantragt.

2.2

Gemäss Art. 152 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Partei das Recht,

dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen

Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat

zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen

sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren

Beweis anzutreten. Das Recht auf Beweis ist ausserdem auch Ausfluss des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR

101) und gründet andererseits in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210 [Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 152 N

9.

ff.]).

2.3

Da die Zivilkammer den

Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt und in der Lage ist, den

Anspruch der Berufungsklägerin reformatorisch zu beurteilen, weil die

Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die vorinstanzlich gestellten Editionsbegehren

erneut gestellt hat und da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu

einem formalistischen

Leerlauf führen würde, kann

offenbleiben, ob überhaupt eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz gegeben

ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9; 124 V 180 E. 4.a), oder ob die

Vorderrichterin die entsprechenden Begehren stillschweigend abgewiesen hat.

2.4

Die herauszugebende Urkunde ist

möglichst genau zu bezeichnen, denn für die herausgabepflichtige Person muss

zweifelsfrei feststehen, welche Dokumente sie zu edieren hat. Die vage

Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Editionsbegehren möglicherweise

einschlägige Dokumente gefunden werden könnten, genügt nicht. Ein

Editionsbegehren muss sich vielmehr grundsätzlich auf verhältnismässig wenige

und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen. Die Herausgabe von Urkunden

darf also nicht auf gut Glück verlangt werden, d.h. das Editionsbegehren darf

nicht auf die Ausforschung der Gegenpartei oder Dritter (sog. «fishing expeditions»)

hinauslaufen. Ist es nach den konkreten Umständen für die antragstellende

Partei unmöglich oder unzumutbar, die Urkunden genau zu bezeichnen, so müssen

die Gründe hierfür dargetan werden. Weiter muss der Urkundeninhalt hinreichend

substantiiert werden, weil nur so das Gericht darüber befinden kann, ob die

Urkunde beweisgeeignet ist. Schliesslich muss aufseiten der antragstellenden

Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Edition bestehen. Dies ist dann der

Fall, wenn die beantragende Partei dartut, dass sie die Urkunde zum Nachweis

eines bestimmten Beweisthemas benötigt (Franz Hasenböhler, a.a.O., Art. 160 N

13).

2.5

Die Berufungsbeklagte macht

geltend, sie und der Streitberufene hätten am 5. April 2011 in Bezug auf

die Überbauung [...] einen Architekturvertrag sowie am 10. November 2011 einen

Architekturvertrag für «sämtliche aktuell bestehenden und künftigen

Projektaufträge des Bauherrn an den Architekten» abgeschlossen. Diese beiden

Verträge seien bereits eingereicht worden. Weitere Architekturverträge hätten

sie nicht abgeschlossen. Von den Treuhandverträgen sei bisher nur derjenige vom

17.

April 2013 eingereicht worden. Weitere sechs abgeschlossene

Treuhandverträge reiche sie zusammen mit der Berufungsantwort ein. Zusätzliche Verträge

(Aufträge, Werkverträge, Projektverträge und Bauleitungsverträge etc. sowie

Treuhandverträge) seien nicht abgeschlossen worden. Die vorhandenen weiteren

Totalunternehmerverträge lege sie ins Recht. Die im Zusammenhang mit den drei fraglichen

Objekten vorhandenen Totalunternehmerverträge seien bereits alle eingereicht

worden. Weitere Totalunternehmerverträge zu den drei genannten Objekten würden

nicht bestehen. Eine E-Mail, aus welcher hervorgehe, dass E.___ vom

Streitberufenen verlangt habe, der (erst-)beauftragten Reinigungsfirma sofort

zu kündigen sowie ein Abnahmeprotokoll würden nicht bestehen.

2.6

Die Berufungsbeklagte

bringt in nachvollziehbarer Weise vor, dass sie sämtliche vorhandenen zur

Edition verlangten Urkunden eingereicht hat. Nicht abgeschlossene Verträge bzw.

nicht existierende Urkunden können nicht ediert werden. Die Editionsbegehren

der Berufungsklägerin sind, soweit sie den Anforderungen von Art. 160 ZPO in

Bezug auf die Bestimmtheit überhaupt genügen, abzuweisen, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden sind.

3.1

Die Vorderrichterin

erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, die

beweisbelastete Klägerin könne nicht beweisen, dass der Streitberufene von der

Beklagten ermächtigt worden sei, Reinigungsverträge abzuschliessen. Sie führte

dazu Folgendes aus: Der Argumentation der Klägerin, die Vertretungsbefugnis

könne dem Totalunternehmervertrag sowie dem schriftlichen Werkvertrag entnommen

werden, könne nicht gefolgt werden. Die Einsetzung als Projekt- bzw. Bauleiter

berechtige gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zum

Vertragsabschluss über die Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer. Der

Argumentation der Klägerin, die Vertretungsbefugnis zum Vertragsschluss gehe aus

den AVB der Totalunternehmer-Verträge hervor, könne ebenfalls nicht gefolgt

werden. Die Vertretungsbefugnis des Projektleiters werde durch Ziffer 5.3. auf

Leitungs- und Überwachungsaufgaben beschränkt. So werde lediglich der Entscheid

über die Vergabe im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Submittentenliste

aufgeführt (lit. d). Dies sei Ausdruck der Beraterfunktion des Bauleiters

gemäss den gesetzlichen Bestimmungen i.S.v. Art. 396 Abs. 2 OR. Die Beklagte

habe an der Hauptverhandlung zur vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und

den Streitberufenen denn auch glaubhaft ausgeführt, dass sie alles, was

Vertragsschlüsse betroffen habe, selber erledigt habe. Der Streitberufene habe

die Submission gemacht, habe die Offerten angeschaut und der Beklagten einen Vorschlag

unterbreitet. Die Beklagte habe dann entschieden, welche Firma sie beiziehen

wolle und habe die Verträge abgeschlossen. Die schriftlichen Werkverträge seien

von der Bauleitung ausgefertigt und von der Beklagten, dem Streitberufenen und

dem jeweiligen Unternehmer unterzeichnet worden. Die Argumentation des

Streitberufenen, E.___ habe ihm das Ok zum Abschluss der Reinigungsverträge

gegeben wie für vieles andere auch, wo nichts Schriftliches fixiert worden sei,

vermöge nicht zu überzeugen, denn die Darstellung, es hätten Besprechungen

stattgefunden und es gebe hierzu unzählige E-Mails, bleibe vorliegend schlicht

unbewiesen. Ziffer 7.2. des Totalunternehmer-Vertrages sowie Ziffer 7.2. der

AVB räumten dem Streitberufenen ebenfalls keine Vertretungsvollmacht ein. Auch

das Argument der engen Verbindung aufgrund des Treuhandvertrages als Hinweis

auf die Vertretungsermächtigung vermöge nicht zu überzeugen, denn es sei

gerichtsnotorisch, dass Banken mit Bauleitern Treuhandverträge abschliessen

würden. Dabei seien jedoch die Pflichten des Treuhänders auf eine

Überwachungs-, Kontroll- und Meldepflicht bezüglich der Einhaltung des

Baukredits und auf die Pflicht zum Erstellen einer Schlussrechnung beschränkt.

Die Einsetzung als Bauleiter sowie das Ausdrucken der Werkverträge auf dem Papier

des Streitberufenen lasse nicht darauf schliessen, dieser sei zum Abschluss von

Reinigungsverträgen bevollmächtigt gewesen. Vielmehr sei dieses Vorgehen

branchenüblich. Das Argument, E.___ habe den Mitarbeitenden der Klägerin

Anweisungen gegeben, erscheine angesichts der Zeugenaussagen unglaubwürdig. Ein

direktes Aufeinandertreffen der Klägerin und der Beklagten vor März 2014 werde

bestritten und könne nicht bewiesen werden. Es sei unbestritten, dass die

Beklagte drei Rechnungen der Klägerin bezahlt habe. Die Beklagte habe hiezu

gesagt, sie habe lediglich die Zusammenstellung des Streitberufenen zur

Weiterleitung an die Bank unterzeichnet und diese nicht mehr überprüft. Da es

der Übung entspreche, die Rechnungen mit einer Zusammenstellung der

Rechnungsbeträge zur Unterzeichnung an die Bank weiterzuleiten und da die

Beklagte offenbar mehrere Projekte gehabt habe, scheine es glaubwürdig, dass

sie in der Menge nicht die einzelnen Rechnungen und Unternehmen kontrolliert

und überprüft habe. Die Beklagte habe eingewendet, sie habe keine weiteren

Rechnungen oder Mahnungen der Klägerin erhalten und habe so gar nicht

intervenieren können. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte keine weiteren

Rechnungen von der Klägerin erhalten habe. Da auf dem Schreiben der Klägerin

vom 4. März 2014 geschrieben stehe, dass es sich dabei um die erste und letzte

Mahnung handle, habe diese die Beklagte vorher offenbar auch nie gemahnt. Es

sei somit davon auszugehen, dass die Beklagte das Handeln des Bauleiters trotz

der Bezahlung der drei Rechnungen nicht wissentlich zugelassen habe. Der gute

Glaube der Klägerin sei nicht berechtigt gewesen. Denn obschon drei Rechnungen

bezahlt worden seien, sei die erste Rechnung der Klägerin vom 21. Januar 2013

von über CHF 2‘246.95 unbezahlt geblieben. Zudem würden die

Arbeitsrapporte vom 29. Juli 2013 Reinigungen enthalten, welche nach dem

objektiven Verständnis einer Baureinigung unmöglich zu erklären seien, beträfen

diese doch Baureinigungen an Häusern, welche zu diesem Zeitpunkt unbestritten

bereits während mehreren Monaten bewohnt gewesen seien. Bei der Klägerin hätten

deshalb Zweifel über den eigentlichen Umfang der Vollmacht des Streitberufenen

aufkommen sollen. Dies spätestens nachdem die Rechnungen vom 9. August 2013

wiederholt nicht bezahlt worden seien. Zur Frage, ob die Beklagte das Verhalten

des Streitberufenen hätte erkennen können, sei Folgendes auszuführen: Der

Standpunkt des Streitberufenen, die Klägerin sei ins Spiel gekommen, da die erstbeauftragte

Reinigungsfirma nicht ausreichend gereinigt habe, werde bestritten. Die

Behauptung, es sei sehr wohl eine Nachreinigung im Innen- und Aussenbereich auf

dem Abnahmeprotokoll erfasst, widerspreche den eingereichten Unterlagen. Auch

die Behauptung, E.___ habe die Abnahmeprotokolle unterzeichnet, stimme nicht

mit den eingereichten Unterlagen überein.

Abschliessend erwog die Vorderrichterin,

die Klägerin mache keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 62 Abs.

1.

OR geltend. Die Beklagte wende ein, die Forderungen seien inhaltlich weder

nachvollziehbar noch überprüfbar und zudem habe sie selber ebenfalls

Reinigungsverträge abgeschlossen. Diese Einwendungen der Beklagten seien nicht

von der Hand zu weisen.

3.2

Die Berufungsklägerin

rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig

festgestellt sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgenommen. Es müsse im

konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Streitberufene ermächtigt gewesen

sei, für die Beklagte Reinigungsverträge abzuschliessen. Bereits aus den

Totalunternehmerverträgen mit den AVB ergebe sich eine solche Vollmacht. Aus

Ziffer 5.2 der AVB gehe hervor, dass der Streitberufene als Projektleiter die

Beklagte rechtsgültig im Rahmen des Bauvorhabens vertreten habe. Er sei nicht

lediglich als Berater gemäss den gesetzlichen Bestimmungen tätig gewesen. In Ziffer

5.3

lit. d AVB werde klar festgehalten, dass der Projektleiter

vertretungsbefugt sei, in Bezug auf alle für die Erfüllung des Werkvertrags

notwendigen Kompetenzen. Die Baureinigungsarbeiten hätten keine erheblichen

finanziellen Verpflichtungen für die Beklagte begründet, weshalb der Streitberufene

die Beklagte in diesem Umfang rechtsgültig habe verpflichten dürfen. Der

Treuhandvertrag zeige auf, dass der Streitberufene zu mehr ermächtigt gewesen

sei, als es ein normaler Projektleiter sei, habe er sogar mit Wirkung für die Beklagte

Zahlungen an die Bauhandwerker und Unterakkordanten auslösen können.

Warum die Aussagen von E.___

glaubhaft seien, die Aussagen des Streitberufenen aber nicht überzeugten, werde

im Urteil nicht ausgeführt. Sowohl F.___ von der Klägerin als auch der

Streitberufene hätten übereinstimmend ausgesagt, wie es im konkreten Fall zu den

Reinigungsverträgen gekommen sei. Ursprünglich sei eine andere Firma mit den

Baureinigungen beauftragt gewesen. Weil man mit deren Arbeiten unzufrieden

gewesen sei, habe der Streitberufene vorgeschlagen, die Klägerin als professionelle

Reinigungsfirma beizuziehen. Die Beklagte sei damit einverstanden gewesen. Der

Streitberufene habe dann F.___ kontaktiert. An der Hauptverhandlung habe der

Streitberufene auch plausibel dargestellt, warum beim Reinigungsvertrag keine

Festpreise oder ähnliches vereinbart worden seien. Er habe dargestellt, dass

sich bei Reinigungsarbeiten im Vorfeld eben nicht abschätzen lasse, wie oft und

wie viel gereinigt werden müsse. Die Klägerin sei jeweils einfach nach Regie

dort aufgeboten worden. Diese Darstellung decke sich auch mit den

Totalunternehmer-Verträgen mit AVB. Dort sei der Projektleiter ermächtigt

worden, selbst über die Vergabe von Aufträgen an Unterakkordanten zu

entscheiden. Der Beizug der übrigen Werkverträge widerlege die Ausführungen von

E.___, dass alles die Beklagte gemacht habe. Die Werkverträge seien auf dem

Briefpapier des Streitberufenen - nicht der Beklagten - verfasst, und der Streitberufene

sei in den Verträgen bereits im Rubrum ausdrücklich als Vertreter der Beklagten

bezeichnet. Die Tatsache, dass die Beklagte diese Verträge auch

mitunterzeichnet habe, belege, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass

es solche Werkverträge gebe. Aufgrund dessen habe die Beklagte zumindest einen

Rechtsschein geschaffen, wonach der Streitberufene bevollmächtigt gewesen sei,

in finanziell überschaubarem Rahmen Verträge mit Unterakkordanten

abzuschliessen.

Sämtliche befragten Personen

hätten bestätigt, dass es ein Zusammentreffen mit E.___ gegeben habe - nur die

Beklagte bzw. deren E.___ würden dies bestreiten. Die Vorinstanz habe nicht

plausibel dargelegt, warum sie eine derart einseitige Würdigung der Aussagen

vornehme. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Beweis erbracht

worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin auf den Baustellen E.___ gesehen und

von diesem direkte Anweisungen erhalten hätten. Auch damit habe die Beklagte

einen Rechtsschein geschaffen. Auch durch die Bezahlung der Rechnungen habe die

Klägerin einen klaren Rechtsschein geschaffen.

Zudem sei erstellt, dass es

für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass der Streitberufene mit

Unterakkordanten Verträge abgeschlossen habe: Erstens habe der Streitberufene in

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er die Beklagte jeweils

entsprechend informiert habe. Zweitens belege der E-Mail-Verkehr vom 29./30.

Juli 2013, dass die Beklagte gewusst habe, dass Bauherren sich mit

Reinigungsanfragen direkt an den Streitberufenen wandten, und somit, dass sich Letzterer

direkt um diese Anfragen kümmern werde. Dies habe die Beklagte akzeptiert.

Einen Anspruch nach Art. 62

OR habe sie zwar nicht erwähnt. In der Klage sei aber vorgetragen worden,

welche Arbeiten sie für die Beklagte erbracht habe, welchen Wert diese Arbeiten

hätten und dass diese Arbeiten von der Beklagte nicht bezahlt worden seien.

Bereits daraus ergebe sich die Bereicherung der Beklagten. Weiter sei

dargestellt worden, dass die Auftragsrapporte unterzeichnet worden und weder vom

Streitberufenen noch von der Beklagten je Mängelrügen betreffend die

Reinigungsarbeiten erhoben worden seien. Damit seien sämtliche notwendigen

tatsächlichen Behauptungen, welche für einen Anspruch nach Art. 62 OR gegeben

sein müssen, hinreichend dargetan.

3.3

Der vorliegende Prozess dreht sich

in erster Linie um die Frage, ob und inwiefern die Bauleitung/der

Streitberufene mit Bezug auf die umstrittenen Werkleistungen die Berufungsbeklagte

gegenüber der Berufungsklägerin vertraglich verpflichten konnte und damit, ob

die Bauleitung zur Vertretung der Berufungsbeklagten ermächtigt war.

3.4.1

Wenn jemand, der zur Vertretung

eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird

der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32

Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220).

3.4.2

Wird die Ermächtigung vom

Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem

gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR).

3.5

Die Bevollmächtigung kann

ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die generelle Zulässigkeit einer

stillschweigenden bzw. konkludenten Bevollmächtigung folgt aus der allgemeinen

Lehre über Willenserklärungen. Massgebend ist, ob der Vertreter nach Treu und

Glauben auf einen Bevollmächtigungswillen schliessen durfte. Dies kann im

Einzelfall dazu führen, dass eine Bevollmächtigung erfolgt, obwohl der

Vertretene keine solche aussprechen wollte, sich aber so verhielt, dass der

Vertreter nach Vertrauensprinzip einen Bevollmächtigungswillen annehmen durfte

(Rolf Watter in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler

Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2015, Art. 33 N 15). Ebenfalls in die Kategorie

stillschweigender Bevollmächtigungen gehört die Duldungsvollmacht, die

vorliegt, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber

vom Auftreten eines anderen als sein Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht

einschreitet. Erkennt der Vertreter aber, dass ein Bevollmächtigungswille nicht

besteht, entsteht keine Vollmacht. Gleiches gilt, wenn er dies erkennen müsste.

Immerhin ist dann denkbar, dass eine Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutz

entsteht. Zu betonen ist aber, dass der Begriff der Duldungsvollmacht primär

das Verhältnis Vertretener/Vertreter betrifft und nicht das Aussenverhältnis.

Verwandt mit dem Tatbestand der Duldungsvollmacht ist jener der

Anscheinsvollmacht. Hier hat der Vertretene vom Vertreterhandeln keine

Kenntnis, hätte es aber bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen und

verhindern können, so dass der Vertreter dieses Verhalten als Bevollmächtigung

verstehen darf (Rolf Watter, a.a.O., Art. 33 N 16).

3.6.1

Die Frage, ob ein selbständiger

Architekt, der in dieser Eigenschaft für seinen Bauherrn tätig ist, zugleich

ermächtigt ist, Bauwerkverträge für Letzteren abzuschliessen, lässt sich nicht

allgemein beantworten, sondern nur für den konkreten Fall. Die fragliche

Ermächtigung des Architekten zum Vertragsabschluss setzt voraus, dass ihm von

Seiten des Bauherrn (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Vollmacht zum

Vertragsabschluss erteilt wurde. Erteilt der Bauherr seinem Architekten den

Auftrag, bestimmte Verträge für ihn abzuschliessen, so ist darin zugleich auch

die erforderliche Ermächtigung enthalten. Durch die blosse Tatsache, dass der

Bauherr einen Architekten beizieht, ihn allenfalls mit den Unternehmern

verhandeln und dessen Namen in der Baupublikation bekannt geben lässt, erteilt

er indes weder eine Vollmacht zum Vertragsabschluss, noch gibt er eine solche

Vollmacht kund. Ebenso wenig lässt sich aus der üblichen Bezeichnung des

Architekten als «Vertreter des Bauherrn» oder aus der schlichten Erklärung,

dass ihm «die Vertretung des Bauherrn obliege», eine erteilte oder kundgegebene

Vollmacht zum Vertragsschluss herleiten. Indem der Bauherr den Architekten als

seinen Vertreter bezeichnet oder die besagte Erklärung abgibt, sagt er

höchstens, dass dieser eine Vollmacht hat, nicht aber in welchem Umfang. Mangels

anderer deutlicher Anhaltspunkte verbieten es nun aber Treu und Glauben, eine

derartige Vollmacht als Generalvollmacht auszulegen, die auch den Abschluss von

Bauwerkverträgen einschliessen würde. Als Grundsatz gilt, dass der Architekt

für rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Bauherrn, die diesem

erhebliche finanzielle Verpflichtungen auferlegen, einer ausdrücklichen

Ermächtigung bedarf (Peter Gauch, Der Werkvertrag, Zürich/Basel/Genf 2011, N

399.

f.).

3.6.2

Die Tatsache, dass der Planer

namens des Bauherrn mit den Unternehmern Verhandlungen über den künftigen

Vertragsabschluss führt, bedeutet noch keine Kundgabe einer Vollmacht zum

Vertragsabschluss selbst. Kein Raum für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR besteht

mit Bezug auf die Anerkennung von Regierapporten

und der Schlussrechnung durch

den Planer. Die Bezahlung einer vom Planer akzeptierten Schlussrechnung bedeutet

nach den Umständen nicht ohne Weiteres, dass der Bauherr die Beurteilung der

Schlussrechnung als für sich verbindlich anerkannt hat. Die gleichen

Überlegungen gelten auch bezüglich der Bezahlung von Regierechnungen durch den

Bauherrn aufgrund von Regierapporten, die vom Planer in seinem Namen anerkannt

wurden (Rudolf Schwager/Valentin Monn in: Hubert Stöckli et al. [Hrsg.], Die

Planerverträge, 2013, N 5.67).

4.1.1

Die Berufungsklägerin will die

Vertretungsbefugnis des Streitberufenen aus den Totalunternehmerverträgen und

den dazugehörenden Allgemeinen Bedingungen für Generalunternehmer-Werkverträge

(AVB) ableiten.

4.1.2

Betreffend die Projektorganisation

ist den Totalunternehmerverträgen zu entnehmen, dass der Streitberufene Projektleiter

der Berufungsbeklagten als Totalunternehmerin ist. Weitere Regelungen über die

Kompetenzen enthalten die genannten Verträge nicht.

Betreffend Kompetenzen der

Projektleitung ist den AVB zu entnehmen, dass:

-

der Totalunternehmer einen

verantwortlichen Projektleiter bezeichnet, der ihn im Rahmen des Bauvorhabens

rechtsgültig vertritt (Ziff. 5.2 AVB);

-

die Vertretungsbefugnis des

Projektleiters des Totalunternehmers alle für die Erfüllung des Werkvertrags

notwendigen Kompetenzen umfasst (Ziff. 5.3 AVB);

-

diese Kompetenz

insbesondere auch das Aufstellen der Submittentenliste und den Entscheid über

die Vergabe an Unterakkordanten und Lieferanten umfasst (Ziff. 5.3 lit. d AVB);

Grundsätzlich zu Recht bringt die

Berufungsklägerin vor, dass für den Bestand und den Umfang einer Vollmacht des

Planers der individuelle Wille des Bauherrn massgeblich ist und keine allgemein

gültigen Aussagen darüber gemacht werden können, ob nun der Planer zur Vornahme

bestimmter Rechtshandlungen namens des Bauherrn ermächtigt sei oder nicht. Es

wurde aber bereits erwähnt, dass die blosse Einsetzung als Projektleiter gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zum Vertragsabschluss über die

Vergabe von Bauleitungen an Unternehmer berechtigt. Allein die Tatsache des Beizugs

eines Planers durch

den Bauherrn bedeutet noch keine Kundgabe einer Ermächtigung zu dessen

Vertretung. Auch wenn der Planer im Werkvertrag mit dem Unternehmer als «Vertreter des Bauherrn» bezeichnet wird, ist dies noch keine

Kundgabe von Vertretungsmacht. Eine solche Kundgabe müsste sich auf einen

bestimmten Umfang der Vertretungsmacht beziehen, was bei dieser bloss

generellen Bezeichnung gerade nicht zutrifft. Die Bezeichnung als Vertreter des

Bauherrn und als Bauleiter genügt insbesondere nicht für die Annahme einer

Ermächtigung des Planers zur Vergabe

von Bauleistungen an

Unternehmer. In Ziff. 5.3 AVB wird ausdrücklich davon gesprochen, dass dem

Projektleiter (nur) alle für die «Erfüllung» des Werkvertrags notwendigen

Kompetenzen übertragen werden. Von einer Kompetenz zum Vertragsabschluss ist dabei

keine Rede. Und in Ziff. 5.3 lit. d AVB wird auch nicht die Vertretungsbefugnis

zur Vergabe von Arbeiten an Unterakkordanten und Lieferanten aufgeführt,

sondern lediglich den Entscheid über die Vergabe im Zusammenhang mit der

Aufstellung der Submittentenliste. Der Vertragsabschluss bleibt dem Bauherrn

vorbehalten (vgl. Schwager/Monn, a.a.O., N. 5.85). Entsprechend lautet Ziffer

7.2

der AVB, dass der Totalunternehmer mit den Subunternehmern und Lieferanten

die entsprechenden Verträge in seinem Namen und auf eigene Rechnung

abschliesst. Mit diesen Vorgaben deckt sich auch die Aussagen der Berufungsbeklagten

an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie alles, was

Vertragsschlüsse betraf, selbst erledigt habe. Der Projektleiter habe die

Submission gemacht, habe die Offerten angeschaut und ihr einen Vorschlag

unterbreitet, welche Firma wie offeriert habe. Sie habe dann entschieden,

welche Firma sie beiziehen wolle und habe die Verträge mit den Unternehmern

abgeschlossen. Bereits die Vorderrichterin hat darauf verwiesen, dass ein

solches Vorgehen (branchen-)üblich ist.

4.1.3

Nach dem Gesagten kann weder aus

den Totalunternehmerverträgen noch aus den dazugehörenden AVB eine

Vertretungsbefugnis des Streitberufenen abgeleitet werden.

4.2.1

Die Berufungsklägerin will durch

den Treuhandvertrag belegen, dass der Streitberufene zu mehr ermächtigt gewesen

sei, als es ein normaler Projektleiter ist.

4.2.2

Am 11./17. April 2013 schlossen

die Beklagte, der Streitberufene sowie die [...] Bank einen Treuhandvertrag

über einen Baukredit. Der Streitberufene wurden dabei als Treuhänder

eingesetzt. Der Vertrag bestimmt, dass der Treuhänder:

-

die Verwendung der für das

Bauvorhaben bereitgestellten Mittel kontrolliert;

-

sämtliche

Vergütungsaufträge zulasten des Baukredits visiert;

-

wesentliche Änderungen des

Bauprojektes und Abweichungen vom Kostenvoranschlag, Terminüberschreitungen

oder anderer Vorkommnisse der Bank unverzüglich meldet;

-

sich vergewissert, ob der

Bau mit steigendem Wert angemessen versichert ist;

-

der Bank ein Exemplar der

Schlussabrechnung einreicht.

4.2.3

Bereits die Vorderrichterin hat

festgehalten, dass sich die Pflichten des Treuhänders auf eine Überwachungs-,

Kontroll- und Meldepflicht bezüglich der Einhaltung des Baukredits und auf das Erstellen

einer Schlussrechnung beschränken. Dass der Streitberufene zur Auslösung von

Zahlungen ermächtigt sei, ergibt sich daraus nicht. Dass die Kompetenz des

Streitberufenen weitergehender sei, als die eines durchschnittlichen

Projektleiters geht daraus nicht hervor.

4.3.1

Die Klägerin will die Vertretungsbefugnis

schliesslich durch die eingereichten Werkverträge belegen.

4.3.2

Zwar trifft es zu, dass die

Werkverträge auf dem Briefpapier des Streitberufenen verfasst worden sind.

Ebenso zutreffend ist, dass der Streitberufene darauf als Vertreter der

Beklagten bezeichnet wird. Die (schriftlichen) Werkverträge wurden jeweils von

allen Beteiligten, d.h. von der Berufungsbeklagten, von ihrem Projektleiter

sowie dem jeweiligen Unternehmen unterzeichnet.

4.3.3

Daraus zu schlussfolgern, dass die

Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift die Vertretung durch den

Streitberufenen akzeptiert hat, geht nicht an. Es wurde bereits mehrfach

erwähnt, dass der eigentliche Vertragsabschluss dem Bauherrn vorbehalten ist.

Dies gilt nicht nur für den Entscheid, wem die Bauarbeiten zur Ausführung zu

übertragen sind; vielmehr gibt auch der Bauherr selbst gegenüber dem

Unternehmer die für den Abschluss des Vertrages massgebliche Willenserklärung

ab. Äusseren Ausdruck findet dies darin, dass die schriftlich ausgefertigten

Werkverträge meist nebst dem Planer vom Bauherrn selbst unterzeichnet werden

(Schwager/Monn, a.a.O., N 5.85). Mit diesem Vorgehen hat die Berufungsbeklagte

klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur dann gegenüber Dritten gebunden sein

will, wenn sie die Werkverträge selbst unterzeichnet. Die Unterschrift der Berufungsbeklagten

war denn auch nur deshalb nötig, weil sie eben gerade dem Streitberufenen keine

entsprechende Vollmacht erteilt hat.

4.4.1

Die Berufungsklägerin rügt die

vorinstanzliche Beweiswürdigung als fehlerhaft.

4.4.2

Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich

das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.

4.4.3

Die Berufungsklägerin begnügt sich

damit, in ihrer Berufungsschrift darzulegen, wie die Beweismittel ihrer Meinung

nach zu würdigen gewesen wären, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die

Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl.

BGE 134 II 124 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit genügt ihre Berufung dem

Begründungserfordernis nicht, weshalb auf die Rügen der fehlerhaften

Beweiswürdigung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Urteil des BGer

4A_475/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.5).

4.4.4

Nur der Vollständigkeit halber

bleibt zu erwähnen, dass entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin die

Vorderrichterin sehr wohl dargelegt hat, warum die Zeugenaussagen unglaubwürdig

seien. Die eine Zeugin sei auf den Arbeitsrapporten gar nicht erfasst, die

beiden anderen Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Zum einen hätten die

Zeugen ausgesagt, der Bauherr sei einmal mit zwei Frauen auf der Baustelle

gewesen und hätte ihnen Anweisungen gegeben, man solle noch Abfall mitnehmen.

Zum andern hätten sie ausgeführt, sie hätten entweder gar nicht mit dem

Bauherrn geredet oder aber man habe nicht gewusst, wer der Bauherr sei oder wie

er heisse. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden,

weshalb die Vorderrichterin zu Recht schlussfolgerte, dass ein direktes

Aufeinandertreffen der Klägerin und der Beklagten vor März 2014 nicht bewiesen

werden könne.

5.1

Die Berufungsklägerin beruft sich

subsidiär auf das Vorliegen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Sie bringt

vor, die Berufungsbeklagte habe einen Rechtsschein geschaffen, wonach der Streitberufene

zu ihrer Vertretung ermächtigt gewesen sei.

5.2

Vorliegend geht es um das Entgelt

für Leistungen, welche zwischen Dezember 2012 und Dezember 2013 erbracht worden

sind. Wie soeben festgestellt, ist nicht bewiesen, dass die Berufungsbeklagte

vor März 2014 Kenntnis der Vertretungstätigkeit des Streitberufenen gehabt hat.

Entsprechend hatte sie im fraglichen Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass ein

anderer als ihr Vertreter handelt und konnte entsprechend nicht dagegen

einschreiten. Von Gutgläubigkeit des Streitberufenen ist ebenfalls nicht

auszugehen, wurden doch seine Kompetenzen in den vorgenannten Verträgen

detailliert und klar aufgeführt.

5.3

Auch der Schluss der

Vorderrichterin, wonach der gute Glaube der Klägerin nicht berechtigt gewesen sei,

ist korrekt. Zwar hat die Berufungsbeklagte drei Rechnungen der Klägerin

bezahlt. Daraus kann die Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn wie bereits vor Vorinstanz legt die Berufungsbeklagte in ihrer

Berufungsantwort in nachvollziehbarer Weise dar, wie es zur Bezahlung der

Rechnungen gekommen ist: Der Streitberufene war nicht nur Projektleiter,

sondern auch Treuhänder. Die Berufungsbeklagte hat im Vertrauen darauf, dass

der Streitberufene ihr nur geprüfte Rechnungen zur Genehmigung vorlegt, für

welche auch gültige Verträge abgeschlossen worden sind, das Einverständnis zur

Bezahlung gegeben. Aus der Bezahlung von Rechnungen lässt sich im Übrigen keine

Schuldanerkennung in Bezug auf noch nicht bezahlte Rechnungen ableiten. Dass

die Vorderrichterin daraus folgerte, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte

das Handeln des Bauleiters trotz der Bezahlung der drei Rechnungen nicht

wissentlich zuliess, ist nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass obschon drei

Rechnungen bezahlt worden sind, die erste Rechnung vom 21. Januar 2013

unbezahlt geblieben ist. Sie wurde von der Beklagten nie abgemahnt. Spätestens

nachdem die Rechnung vom 9. August 2013 innert Frist nicht bezahlt worden ist,

hätten bei der Berufungsklägerin Zweifel über die Vollmacht aufkommen müssen. Wie

die Vorderrichterin völlig zu Recht ausführt, hätte die Klägerin nicht einfach

annehmen dürfen, die Beklagte dulde sämtliches Verhalten des Bauleiters, nur

weil zu einem früheren Zeitpunkt drei Rechnungen bezahlt worden sind. Ein

direktes Nachfragen beim Schuldner, wenn die Zahlungen ausbleiben, hätte

erwartet werden dürfen.

5.4

Der Berufungsklägerin gelingt der

Beweis, dass eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zum Abschluss der

Reinigungsverträge vorliegt, somit nicht.

6.1

Schliesslich macht die

Berufungsklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.

6.2

Wer in ungerechtfertigter Weise aus

dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung

zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR).

6.3

Die Rechtsanwendung von Amtes wegen

befreit die Parteien und insbesondere ihre Anwälte nicht von der Prüfung der

Rechtsfragen, weil sie ohne diese Prüfung den Sachverhalt nicht in einer Weise

aufbereiten können, in der die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich geschützt

werden. Wer z.B. seine Forderung aus Vertrag ableitet, muss den Abschluss und

den Inhalt des Vertrages behaupten und beweisen (Thomas Sutter-Somm/Stefanie

Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 57 N 8). Dasselbe muss auch für

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten.

6.4

Die Berufungsbeklagte bestreitet zu

Recht, dass der Sachverhalt für einen Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung gestützt auf Art. 62 OR im erstinstanzlichen Verfahren durch die

Berufungsklägerin in genügender Weise vorgetragen worden ist. Bereits die

Vorderrichterin hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht geltend gemacht habe,

sie sei bereichert und dass sie auch keine entsprechenden substantiierten

Beweise vorgebracht hat. Es versteht sich nicht von selbst, dass mit

geleisteten Reinigungsarbeiten ein Mehrwert belegt ist.

6.5

Auch unter dem Titel der

ungerechtfertigten Bereicherung kann die Berufungsklägerin somit vorliegend

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.1

Zusammengefasst erweist sich die

Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens entsprechend, wird die Berufungsklägerin auch für das

Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1

und 2 ZPO).

7.2

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00 und sind von der Berufungsklägerin zu

bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

7.3

Zudem hat die Berufungsklägerin der

Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die

Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Martin H.

Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14; vgl. auch § 160 Abs. 1

des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Der Rechtsvertreter der

Berufungsbeklagten reichte mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 insgesamt drei

Kostennoten, datierend vom 14. Juli 2017, vom 10. August 2017 und vom 19.

Oktober 2017 für die Zeitperiode vom 9. Juni 2017 bis 19. Oktober 2017 zu den

Akten. Er macht eine Gesamtentschädigung in der Höhe von CHF 21'087.35 (wurde

in der Folge um drei Stunden gekürzt und auf CHF 20'287.35 reduziert) geltend.

Der verlangte Stundenansatz von CHF 240.00 erscheint angemessen. Da die Berufungsantwort

aber viele unnötige Wiederholungen und weitschweifige Ausführungen beinhaltet,

erscheint der verrechnete Zeitaufwand von 71.82 Stunden – insbesondere auch im

Vergleich mit der Rechtsschrift des Gegenanwalts – als zu hoch. Ein

Gesamtaufwand von 50 Stunden ist angemessen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

auf gerundet CHF 13'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Sie werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die A.___ GmbH hat der D.___ AG für das

Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'500.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel