ZKBER.2017.27
Forderung
18. Juni 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Advokat Daniel Häring,
Berufungsklägerin
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Conrad,
C.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Conrad,
Intervenienten
gegen
D.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Christopher Tillman,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach einer gescheiterten
Schlichtungsverhandlung reichte die A.___ GmbH (nachfolgend: Klägerin) am 9.
Januar 2015 gegen die D.___ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Richteramt
Olten-Gösgen eine Forderungsklage mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF
29'588.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2014 an die Klägerin zu
verurteilen.
2. Unter Kostenfolge sowohl für die
Gerichts- als auch die Parteikosten (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
1.2 Mit Klageantwort vom 30. März 2015
schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung.
1.3 Mit Replik vom 2. Juni 2015 hielt
die Klägerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Sodann stellte sie den
Verfahrensantrag, es sei B.___ und der C.___ GmbH der Streit gemäss Art. 78
ZPO zu verkünden.
1.4 Mit Eingabe vom 23. Juni 2015
erklärten B.___ und seine C.___ GmbH (nachfolgend der Einfachheit halber:
Streitberufener genannt), dem Prozess zu Gunsten der Klägerin zu intervenieren.
1.5 Mit Duplik vom 1. September 2015
hielt die Beklagte an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
2. Am 1. Dezember 2016 fand eine
Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Gleichentags erliess
die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das im Dispositiv eröffnete Urteil
mit welchem sie die Klage abwies und die Klägerin verpflichtete, die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'500.00 zu tragen und an die Beklagte eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen.
3.1 Gegen das begründete Urteil erhob
die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 2. Juni 2017 fristgerecht Berufung
an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren.
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 1. Dezember 2016 […] aufzuheben.
2. Es sei die Berufungsbeklagte zur Zahlung
von CHF 29'588.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2014 an die
Berufungsklägerin zu verurteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen.
4. Unter Kostenfolge sowohl für die
Gerichts- als auch die Parteikosten (inkl. MwSt.), sowohl für das Berufungsverfahren
als auch für das erstinstanzliche Verfahren und das Schlichtungsverfahren zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
Zudem stellte sie die folgenden
Verfahrensanträge:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten,
unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfalle, die folgenden Unterlagen zu edieren:
a) Sämtliche zwischen der D.___ AG und der C.___
GmbH und/oder B.___ abgeschlossenen Verträge, Werkverträge, Projektverträge,
Bauleitungsverträge, Treuhandverträge oder ähnliche Verträge betreffend (1)
Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3) Überbauung [...].
b) Sämtliche von der D.___ AG
abgeschlossenen Totalunternehmerverträge, Generalunternehmerverträge oder
ähnliche Verträge betreffend (1) Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3)
Überbauung [...].
2. Es sei B.___ und die C.___ GmbH je
Einzeln zu verpflichten, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art.
292 StGB im Widerhandlungsfalle, die folgenden Unterlagen zu edieren:
a) Sämtliche zwischen der D.___ AG und der C.___
GmbH und/oder B.___ abgeschlossenen Verträge, Werkverträge, Projektverträge,
Bauleitungsverträge, Treuhandverträge oder ähnliche Verträge betreffend (1)
Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3) Überbauung [...].
b) Sämtliche von der D.___ AG abgeschlossenen
Totalunternehmerverträge, Generalunternehmerverträge oder ähnliche Verträge
betreffend (1) Villa [...]; (2) Einfamilienhaus [...] und (3) Überbauung [...].
c) An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember
2016 durch B.___ erwähntes Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2013.
d) An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember
2016 durch B.___ erwähntes E-Mail von E.___ an ihn vom 29. Januar 2013.
3. Nach dem Vorliegen dieser Unterlagen sei
der Berufungsklägerin Frist zur Stellungnahme zu diesen Dokumenten anzusetzen.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 14.
September 2017 schloss die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils, u.K.u.E.F. Ferner stellte sie den Antrag, die Editionsbegehren der
Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsklägerin ist ein auf
Gebäude-/Baureinigung spezialisiertes Unternehmen. Die Berufungsbeklagte ist
ein auf die Entwicklung, Planung und Realisierung von Projekten im
Immobilienbereich spezialisiertes Unternehmen. Sie plant und setzt etwa als
Total-/Generalunternehmerin Um- und Neubauten von Gebäuden um. Der
Streitberufene erbringt Management-, Beratungs- und Planungsdienstleistungen im
Baubereich und ist im Bereich Projektierungen und Ausführungen von Bauten
tätig.
1.2
Die Berufungsklägerin verlangt von
der Berufungsbeklagten die Bezahlung von geleisteten Arbeiten während der Zeit
von Dezember 2012 bis Dezember 2013 an den drei Projekten Villa [...],
Einfamilienhaus [...] und Überbauung [...] in der Höhe von total CHF 29‘588.15
nebst Zins. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei vom Streitberufenen
beauftragt worden, die Reinigungsarbeiten an den drei Objekten vorzunehmen. Der
Streitberufene hätte im Namen und auf Rechnung der Berufungsbeklagten
gehandelt, weshalb mündliche Werkverträge zwischen ihr und der Berufungsbeklagten
über Baureinigungen zustande gekommen seien.
2.1
Die Berufungsklägerin moniert, sie
habe bereits vor Vorinstanz umfassende Editionsbegehren gestellt. Die
Vorinstanz habe die beantragten Beweisanträge aber nicht abgenommen. Damit habe
sie ihr Recht auf Beweis verletzt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
habe der Streitberufene ausgesagt, es gebe unzählige E-Mails zu Besprechungen
mit E.___, aus denen hervorgehe, dass ihm die Berufungsbeklagte das
Einverständnis zur Erteilung der Reinigungsaufträge erteilt habe. Sie habe
anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal gehört, dass es diese Unterlagen
gebe, deshalb werde nun für das Berufungsverfahren deren Edition beantragt.
2.2
Gemäss Art. 152 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Partei das Recht,
dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen
Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat
zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen
sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren
Beweis anzutreten. Das Recht auf Beweis ist ausserdem auch Ausfluss des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR
101) und gründet andererseits in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210 [Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 152 N
9.
ff.]).
2.3
Da die Zivilkammer den
Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt und in der Lage ist, den
Anspruch der Berufungsklägerin reformatorisch zu beurteilen, weil die
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die vorinstanzlich gestellten Editionsbegehren
erneut gestellt hat und da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
einem formalistischen
Leerlauf führen würde, kann
offenbleiben, ob überhaupt eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz gegeben
ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9; 124 V 180 E. 4.a), oder ob die
Vorderrichterin die entsprechenden Begehren stillschweigend abgewiesen hat.
2.4
Die herauszugebende Urkunde ist
möglichst genau zu bezeichnen, denn für die herausgabepflichtige Person muss
zweifelsfrei feststehen, welche Dokumente sie zu edieren hat. Die vage
Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Editionsbegehren möglicherweise
einschlägige Dokumente gefunden werden könnten, genügt nicht. Ein
Editionsbegehren muss sich vielmehr grundsätzlich auf verhältnismässig wenige
und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen. Die Herausgabe von Urkunden
darf also nicht auf gut Glück verlangt werden, d.h. das Editionsbegehren darf
nicht auf die Ausforschung der Gegenpartei oder Dritter (sog. «fishing expeditions»)
hinauslaufen. Ist es nach den konkreten Umständen für die antragstellende
Partei unmöglich oder unzumutbar, die Urkunden genau zu bezeichnen, so müssen
die Gründe hierfür dargetan werden. Weiter muss der Urkundeninhalt hinreichend
substantiiert werden, weil nur so das Gericht darüber befinden kann, ob die
Urkunde beweisgeeignet ist. Schliesslich muss aufseiten der antragstellenden
Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Edition bestehen. Dies ist dann der
Fall, wenn die beantragende Partei dartut, dass sie die Urkunde zum Nachweis
eines bestimmten Beweisthemas benötigt (Franz Hasenböhler, a.a.O., Art. 160 N
13).
2.5
Die Berufungsbeklagte macht
geltend, sie und der Streitberufene hätten am 5. April 2011 in Bezug auf
die Überbauung [...] einen Architekturvertrag sowie am 10. November 2011 einen
Architekturvertrag für «sämtliche aktuell bestehenden und künftigen
Projektaufträge des Bauherrn an den Architekten» abgeschlossen. Diese beiden
Verträge seien bereits eingereicht worden. Weitere Architekturverträge hätten
sie nicht abgeschlossen. Von den Treuhandverträgen sei bisher nur derjenige vom
17.
April 2013 eingereicht worden. Weitere sechs abgeschlossene
Treuhandverträge reiche sie zusammen mit der Berufungsantwort ein. Zusätzliche Verträge
(Aufträge, Werkverträge, Projektverträge und Bauleitungsverträge etc. sowie
Treuhandverträge) seien nicht abgeschlossen worden. Die vorhandenen weiteren
Totalunternehmerverträge lege sie ins Recht. Die im Zusammenhang mit den drei fraglichen
Objekten vorhandenen Totalunternehmerverträge seien bereits alle eingereicht
worden. Weitere Totalunternehmerverträge zu den drei genannten Objekten würden
nicht bestehen. Eine E-Mail, aus welcher hervorgehe, dass E.___ vom
Streitberufenen verlangt habe, der (erst-)beauftragten Reinigungsfirma sofort
zu kündigen sowie ein Abnahmeprotokoll würden nicht bestehen.
2.6
Die Berufungsbeklagte
bringt in nachvollziehbarer Weise vor, dass sie sämtliche vorhandenen zur
Edition verlangten Urkunden eingereicht hat. Nicht abgeschlossene Verträge bzw.
nicht existierende Urkunden können nicht ediert werden. Die Editionsbegehren
der Berufungsklägerin sind, soweit sie den Anforderungen von Art. 160 ZPO in
Bezug auf die Bestimmtheit überhaupt genügen, abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sind.
3.1
Die Vorderrichterin
erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst und im Wesentlichen, die
beweisbelastete Klägerin könne nicht beweisen, dass der Streitberufene von der
Beklagten ermächtigt worden sei, Reinigungsverträge abzuschliessen. Sie führte
dazu Folgendes aus: Der Argumentation der Klägerin, die Vertretungsbefugnis
könne dem Totalunternehmervertrag sowie dem schriftlichen Werkvertrag entnommen
werden, könne nicht gefolgt werden. Die Einsetzung als Projekt- bzw. Bauleiter
berechtige gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zum
Vertragsabschluss über die Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer. Der
Argumentation der Klägerin, die Vertretungsbefugnis zum Vertragsschluss gehe aus
den AVB der Totalunternehmer-Verträge hervor, könne ebenfalls nicht gefolgt
werden. Die Vertretungsbefugnis des Projektleiters werde durch Ziffer 5.3. auf
Leitungs- und Überwachungsaufgaben beschränkt. So werde lediglich der Entscheid
über die Vergabe im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Submittentenliste
aufgeführt (lit. d). Dies sei Ausdruck der Beraterfunktion des Bauleiters
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen i.S.v. Art. 396 Abs. 2 OR. Die Beklagte
habe an der Hauptverhandlung zur vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und
den Streitberufenen denn auch glaubhaft ausgeführt, dass sie alles, was
Vertragsschlüsse betroffen habe, selber erledigt habe. Der Streitberufene habe
die Submission gemacht, habe die Offerten angeschaut und der Beklagten einen Vorschlag
unterbreitet. Die Beklagte habe dann entschieden, welche Firma sie beiziehen
wolle und habe die Verträge abgeschlossen. Die schriftlichen Werkverträge seien
von der Bauleitung ausgefertigt und von der Beklagten, dem Streitberufenen und
dem jeweiligen Unternehmer unterzeichnet worden. Die Argumentation des
Streitberufenen, E.___ habe ihm das Ok zum Abschluss der Reinigungsverträge
gegeben wie für vieles andere auch, wo nichts Schriftliches fixiert worden sei,
vermöge nicht zu überzeugen, denn die Darstellung, es hätten Besprechungen
stattgefunden und es gebe hierzu unzählige E-Mails, bleibe vorliegend schlicht
unbewiesen. Ziffer 7.2. des Totalunternehmer-Vertrages sowie Ziffer 7.2. der
AVB räumten dem Streitberufenen ebenfalls keine Vertretungsvollmacht ein. Auch
das Argument der engen Verbindung aufgrund des Treuhandvertrages als Hinweis
auf die Vertretungsermächtigung vermöge nicht zu überzeugen, denn es sei
gerichtsnotorisch, dass Banken mit Bauleitern Treuhandverträge abschliessen
würden. Dabei seien jedoch die Pflichten des Treuhänders auf eine
Überwachungs-, Kontroll- und Meldepflicht bezüglich der Einhaltung des
Baukredits und auf die Pflicht zum Erstellen einer Schlussrechnung beschränkt.
Die Einsetzung als Bauleiter sowie das Ausdrucken der Werkverträge auf dem Papier
des Streitberufenen lasse nicht darauf schliessen, dieser sei zum Abschluss von
Reinigungsverträgen bevollmächtigt gewesen. Vielmehr sei dieses Vorgehen
branchenüblich. Das Argument, E.___ habe den Mitarbeitenden der Klägerin
Anweisungen gegeben, erscheine angesichts der Zeugenaussagen unglaubwürdig. Ein
direktes Aufeinandertreffen der Klägerin und der Beklagten vor März 2014 werde
bestritten und könne nicht bewiesen werden. Es sei unbestritten, dass die
Beklagte drei Rechnungen der Klägerin bezahlt habe. Die Beklagte habe hiezu
gesagt, sie habe lediglich die Zusammenstellung des Streitberufenen zur
Weiterleitung an die Bank unterzeichnet und diese nicht mehr überprüft. Da es
der Übung entspreche, die Rechnungen mit einer Zusammenstellung der
Rechnungsbeträge zur Unterzeichnung an die Bank weiterzuleiten und da die
Beklagte offenbar mehrere Projekte gehabt habe, scheine es glaubwürdig, dass
sie in der Menge nicht die einzelnen Rechnungen und Unternehmen kontrolliert
und überprüft habe. Die Beklagte habe eingewendet, sie habe keine weiteren
Rechnungen oder Mahnungen der Klägerin erhalten und habe so gar nicht
intervenieren können. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte keine weiteren
Rechnungen von der Klägerin erhalten habe. Da auf dem Schreiben der Klägerin
vom 4. März 2014 geschrieben stehe, dass es sich dabei um die erste und letzte
Mahnung handle, habe diese die Beklagte vorher offenbar auch nie gemahnt. Es
sei somit davon auszugehen, dass die Beklagte das Handeln des Bauleiters trotz
der Bezahlung der drei Rechnungen nicht wissentlich zugelassen habe. Der gute
Glaube der Klägerin sei nicht berechtigt gewesen. Denn obschon drei Rechnungen
bezahlt worden seien, sei die erste Rechnung der Klägerin vom 21. Januar 2013
von über CHF 2‘246.95 unbezahlt geblieben. Zudem würden die
Arbeitsrapporte vom 29. Juli 2013 Reinigungen enthalten, welche nach dem
objektiven Verständnis einer Baureinigung unmöglich zu erklären seien, beträfen
diese doch Baureinigungen an Häusern, welche zu diesem Zeitpunkt unbestritten
bereits während mehreren Monaten bewohnt gewesen seien. Bei der Klägerin hätten
deshalb Zweifel über den eigentlichen Umfang der Vollmacht des Streitberufenen
aufkommen sollen. Dies spätestens nachdem die Rechnungen vom 9. August 2013
wiederholt nicht bezahlt worden seien. Zur Frage, ob die Beklagte das Verhalten
des Streitberufenen hätte erkennen können, sei Folgendes auszuführen: Der
Standpunkt des Streitberufenen, die Klägerin sei ins Spiel gekommen, da die erstbeauftragte
Reinigungsfirma nicht ausreichend gereinigt habe, werde bestritten. Die
Behauptung, es sei sehr wohl eine Nachreinigung im Innen- und Aussenbereich auf
dem Abnahmeprotokoll erfasst, widerspreche den eingereichten Unterlagen. Auch
die Behauptung, E.___ habe die Abnahmeprotokolle unterzeichnet, stimme nicht
mit den eingereichten Unterlagen überein.
Abschliessend erwog die Vorderrichterin,
die Klägerin mache keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 62 Abs.
1.
OR geltend. Die Beklagte wende ein, die Forderungen seien inhaltlich weder
nachvollziehbar noch überprüfbar und zudem habe sie selber ebenfalls
Reinigungsverträge abgeschlossen. Diese Einwendungen der Beklagten seien nicht
von der Hand zu weisen.
3.2
Die Berufungsklägerin
rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgenommen. Es müsse im
konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Streitberufene ermächtigt gewesen
sei, für die Beklagte Reinigungsverträge abzuschliessen. Bereits aus den
Totalunternehmerverträgen mit den AVB ergebe sich eine solche Vollmacht. Aus
Ziffer 5.2 der AVB gehe hervor, dass der Streitberufene als Projektleiter die
Beklagte rechtsgültig im Rahmen des Bauvorhabens vertreten habe. Er sei nicht
lediglich als Berater gemäss den gesetzlichen Bestimmungen tätig gewesen. In Ziffer
5.3
lit. d AVB werde klar festgehalten, dass der Projektleiter
vertretungsbefugt sei, in Bezug auf alle für die Erfüllung des Werkvertrags
notwendigen Kompetenzen. Die Baureinigungsarbeiten hätten keine erheblichen
finanziellen Verpflichtungen für die Beklagte begründet, weshalb der Streitberufene
die Beklagte in diesem Umfang rechtsgültig habe verpflichten dürfen. Der
Treuhandvertrag zeige auf, dass der Streitberufene zu mehr ermächtigt gewesen
sei, als es ein normaler Projektleiter sei, habe er sogar mit Wirkung für die Beklagte
Zahlungen an die Bauhandwerker und Unterakkordanten auslösen können.
Warum die Aussagen von E.___
glaubhaft seien, die Aussagen des Streitberufenen aber nicht überzeugten, werde
im Urteil nicht ausgeführt. Sowohl F.___ von der Klägerin als auch der
Streitberufene hätten übereinstimmend ausgesagt, wie es im konkreten Fall zu den
Reinigungsverträgen gekommen sei. Ursprünglich sei eine andere Firma mit den
Baureinigungen beauftragt gewesen. Weil man mit deren Arbeiten unzufrieden
gewesen sei, habe der Streitberufene vorgeschlagen, die Klägerin als professionelle
Reinigungsfirma beizuziehen. Die Beklagte sei damit einverstanden gewesen. Der
Streitberufene habe dann F.___ kontaktiert. An der Hauptverhandlung habe der
Streitberufene auch plausibel dargestellt, warum beim Reinigungsvertrag keine
Festpreise oder ähnliches vereinbart worden seien. Er habe dargestellt, dass
sich bei Reinigungsarbeiten im Vorfeld eben nicht abschätzen lasse, wie oft und
wie viel gereinigt werden müsse. Die Klägerin sei jeweils einfach nach Regie
dort aufgeboten worden. Diese Darstellung decke sich auch mit den
Totalunternehmer-Verträgen mit AVB. Dort sei der Projektleiter ermächtigt
worden, selbst über die Vergabe von Aufträgen an Unterakkordanten zu
entscheiden. Der Beizug der übrigen Werkverträge widerlege die Ausführungen von
E.___, dass alles die Beklagte gemacht habe. Die Werkverträge seien auf dem
Briefpapier des Streitberufenen - nicht der Beklagten - verfasst, und der Streitberufene
sei in den Verträgen bereits im Rubrum ausdrücklich als Vertreter der Beklagten
bezeichnet. Die Tatsache, dass die Beklagte diese Verträge auch
mitunterzeichnet habe, belege, dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass
es solche Werkverträge gebe. Aufgrund dessen habe die Beklagte zumindest einen
Rechtsschein geschaffen, wonach der Streitberufene bevollmächtigt gewesen sei,
in finanziell überschaubarem Rahmen Verträge mit Unterakkordanten
abzuschliessen.
Sämtliche befragten Personen
hätten bestätigt, dass es ein Zusammentreffen mit E.___ gegeben habe - nur die
Beklagte bzw. deren E.___ würden dies bestreiten. Die Vorinstanz habe nicht
plausibel dargelegt, warum sie eine derart einseitige Würdigung der Aussagen
vornehme. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Beweis erbracht
worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin auf den Baustellen E.___ gesehen und
von diesem direkte Anweisungen erhalten hätten. Auch damit habe die Beklagte
einen Rechtsschein geschaffen. Auch durch die Bezahlung der Rechnungen habe die
Klägerin einen klaren Rechtsschein geschaffen.
Zudem sei erstellt, dass es
für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass der Streitberufene mit
Unterakkordanten Verträge abgeschlossen habe: Erstens habe der Streitberufene in
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er die Beklagte jeweils
entsprechend informiert habe. Zweitens belege der E-Mail-Verkehr vom 29./30.
Juli 2013, dass die Beklagte gewusst habe, dass Bauherren sich mit
Reinigungsanfragen direkt an den Streitberufenen wandten, und somit, dass sich Letzterer
direkt um diese Anfragen kümmern werde. Dies habe die Beklagte akzeptiert.
Einen Anspruch nach Art. 62
OR habe sie zwar nicht erwähnt. In der Klage sei aber vorgetragen worden,
welche Arbeiten sie für die Beklagte erbracht habe, welchen Wert diese Arbeiten
hätten und dass diese Arbeiten von der Beklagte nicht bezahlt worden seien.
Bereits daraus ergebe sich die Bereicherung der Beklagten. Weiter sei
dargestellt worden, dass die Auftragsrapporte unterzeichnet worden und weder vom
Streitberufenen noch von der Beklagten je Mängelrügen betreffend die
Reinigungsarbeiten erhoben worden seien. Damit seien sämtliche notwendigen
tatsächlichen Behauptungen, welche für einen Anspruch nach Art. 62 OR gegeben
sein müssen, hinreichend dargetan.
3.3
Der vorliegende Prozess dreht sich
in erster Linie um die Frage, ob und inwiefern die Bauleitung/der
Streitberufene mit Bezug auf die umstrittenen Werkleistungen die Berufungsbeklagte
gegenüber der Berufungsklägerin vertraglich verpflichten konnte und damit, ob
die Bauleitung zur Vertretung der Berufungsbeklagten ermächtigt war.
3.4.1
Wenn jemand, der zur Vertretung
eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird
der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32
Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220).
3.4.2
Wird die Ermächtigung vom
Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem
gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR).
3.5
Die Bevollmächtigung kann
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die generelle Zulässigkeit einer
stillschweigenden bzw. konkludenten Bevollmächtigung folgt aus der allgemeinen
Lehre über Willenserklärungen. Massgebend ist, ob der Vertreter nach Treu und
Glauben auf einen Bevollmächtigungswillen schliessen durfte. Dies kann im
Einzelfall dazu führen, dass eine Bevollmächtigung erfolgt, obwohl der
Vertretene keine solche aussprechen wollte, sich aber so verhielt, dass der
Vertreter nach Vertrauensprinzip einen Bevollmächtigungswillen annehmen durfte
(Rolf Watter in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler
Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2015, Art. 33 N 15). Ebenfalls in die Kategorie
stillschweigender Bevollmächtigungen gehört die Duldungsvollmacht, die
vorliegt, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber
vom Auftreten eines anderen als sein Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht
einschreitet. Erkennt der Vertreter aber, dass ein Bevollmächtigungswille nicht
besteht, entsteht keine Vollmacht. Gleiches gilt, wenn er dies erkennen müsste.
Immerhin ist dann denkbar, dass eine Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutz
entsteht. Zu betonen ist aber, dass der Begriff der Duldungsvollmacht primär
das Verhältnis Vertretener/Vertreter betrifft und nicht das Aussenverhältnis.
Verwandt mit dem Tatbestand der Duldungsvollmacht ist jener der
Anscheinsvollmacht. Hier hat der Vertretene vom Vertreterhandeln keine
Kenntnis, hätte es aber bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen und
verhindern können, so dass der Vertreter dieses Verhalten als Bevollmächtigung
verstehen darf (Rolf Watter, a.a.O., Art. 33 N 16).
3.6.1
Die Frage, ob ein selbständiger
Architekt, der in dieser Eigenschaft für seinen Bauherrn tätig ist, zugleich
ermächtigt ist, Bauwerkverträge für Letzteren abzuschliessen, lässt sich nicht
allgemein beantworten, sondern nur für den konkreten Fall. Die fragliche
Ermächtigung des Architekten zum Vertragsabschluss setzt voraus, dass ihm von
Seiten des Bauherrn (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Vollmacht zum
Vertragsabschluss erteilt wurde. Erteilt der Bauherr seinem Architekten den
Auftrag, bestimmte Verträge für ihn abzuschliessen, so ist darin zugleich auch
die erforderliche Ermächtigung enthalten. Durch die blosse Tatsache, dass der
Bauherr einen Architekten beizieht, ihn allenfalls mit den Unternehmern
verhandeln und dessen Namen in der Baupublikation bekannt geben lässt, erteilt
er indes weder eine Vollmacht zum Vertragsabschluss, noch gibt er eine solche
Vollmacht kund. Ebenso wenig lässt sich aus der üblichen Bezeichnung des
Architekten als «Vertreter des Bauherrn» oder aus der schlichten Erklärung,
dass ihm «die Vertretung des Bauherrn obliege», eine erteilte oder kundgegebene
Vollmacht zum Vertragsschluss herleiten. Indem der Bauherr den Architekten als
seinen Vertreter bezeichnet oder die besagte Erklärung abgibt, sagt er
höchstens, dass dieser eine Vollmacht hat, nicht aber in welchem Umfang. Mangels
anderer deutlicher Anhaltspunkte verbieten es nun aber Treu und Glauben, eine
derartige Vollmacht als Generalvollmacht auszulegen, die auch den Abschluss von
Bauwerkverträgen einschliessen würde. Als Grundsatz gilt, dass der Architekt
für rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Bauherrn, die diesem
erhebliche finanzielle Verpflichtungen auferlegen, einer ausdrücklichen
Ermächtigung bedarf (Peter Gauch, Der Werkvertrag, Zürich/Basel/Genf 2011, N
399.
f.).
3.6.2
Die Tatsache, dass der Planer
namens des Bauherrn mit den Unternehmern Verhandlungen über den künftigen
Vertragsabschluss führt, bedeutet noch keine Kundgabe einer Vollmacht zum
Vertragsabschluss selbst. Kein Raum für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 OR besteht
mit Bezug auf die Anerkennung von Regierapporten
und der Schlussrechnung durch
den Planer. Die Bezahlung einer vom Planer akzeptierten Schlussrechnung bedeutet
nach den Umständen nicht ohne Weiteres, dass der Bauherr die Beurteilung der
Schlussrechnung als für sich verbindlich anerkannt hat. Die gleichen
Überlegungen gelten auch bezüglich der Bezahlung von Regierechnungen durch den
Bauherrn aufgrund von Regierapporten, die vom Planer in seinem Namen anerkannt
wurden (Rudolf Schwager/Valentin Monn in: Hubert Stöckli et al. [Hrsg.], Die
Planerverträge, 2013, N 5.67).
4.1.1
Die Berufungsklägerin will die
Vertretungsbefugnis des Streitberufenen aus den Totalunternehmerverträgen und
den dazugehörenden Allgemeinen Bedingungen für Generalunternehmer-Werkverträge
(AVB) ableiten.
4.1.2
Betreffend die Projektorganisation
ist den Totalunternehmerverträgen zu entnehmen, dass der Streitberufene Projektleiter
der Berufungsbeklagten als Totalunternehmerin ist. Weitere Regelungen über die
Kompetenzen enthalten die genannten Verträge nicht.
Betreffend Kompetenzen der
Projektleitung ist den AVB zu entnehmen, dass:
-
der Totalunternehmer einen
verantwortlichen Projektleiter bezeichnet, der ihn im Rahmen des Bauvorhabens
rechtsgültig vertritt (Ziff. 5.2 AVB);
-
die Vertretungsbefugnis des
Projektleiters des Totalunternehmers alle für die Erfüllung des Werkvertrags
notwendigen Kompetenzen umfasst (Ziff. 5.3 AVB);
-
diese Kompetenz
insbesondere auch das Aufstellen der Submittentenliste und den Entscheid über
die Vergabe an Unterakkordanten und Lieferanten umfasst (Ziff. 5.3 lit. d AVB);
Grundsätzlich zu Recht bringt die
Berufungsklägerin vor, dass für den Bestand und den Umfang einer Vollmacht des
Planers der individuelle Wille des Bauherrn massgeblich ist und keine allgemein
gültigen Aussagen darüber gemacht werden können, ob nun der Planer zur Vornahme
bestimmter Rechtshandlungen namens des Bauherrn ermächtigt sei oder nicht. Es
wurde aber bereits erwähnt, dass die blosse Einsetzung als Projektleiter gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zum Vertragsabschluss über die
Vergabe von Bauleitungen an Unternehmer berechtigt. Allein die Tatsache des Beizugs
eines Planers durch
den Bauherrn bedeutet noch keine Kundgabe einer Ermächtigung zu dessen
Vertretung. Auch wenn der Planer im Werkvertrag mit dem Unternehmer als «Vertreter des Bauherrn» bezeichnet wird, ist dies noch keine
Kundgabe von Vertretungsmacht. Eine solche Kundgabe müsste sich auf einen
bestimmten Umfang der Vertretungsmacht beziehen, was bei dieser bloss
generellen Bezeichnung gerade nicht zutrifft. Die Bezeichnung als Vertreter des
Bauherrn und als Bauleiter genügt insbesondere nicht für die Annahme einer
Ermächtigung des Planers zur Vergabe
von Bauleistungen an
Unternehmer. In Ziff. 5.3 AVB wird ausdrücklich davon gesprochen, dass dem
Projektleiter (nur) alle für die «Erfüllung» des Werkvertrags notwendigen
Kompetenzen übertragen werden. Von einer Kompetenz zum Vertragsabschluss ist dabei
keine Rede. Und in Ziff. 5.3 lit. d AVB wird auch nicht die Vertretungsbefugnis
zur Vergabe von Arbeiten an Unterakkordanten und Lieferanten aufgeführt,
sondern lediglich den Entscheid über die Vergabe im Zusammenhang mit der
Aufstellung der Submittentenliste. Der Vertragsabschluss bleibt dem Bauherrn
vorbehalten (vgl. Schwager/Monn, a.a.O., N. 5.85). Entsprechend lautet Ziffer
7.2
der AVB, dass der Totalunternehmer mit den Subunternehmern und Lieferanten
die entsprechenden Verträge in seinem Namen und auf eigene Rechnung
abschliesst. Mit diesen Vorgaben deckt sich auch die Aussagen der Berufungsbeklagten
an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie alles, was
Vertragsschlüsse betraf, selbst erledigt habe. Der Projektleiter habe die
Submission gemacht, habe die Offerten angeschaut und ihr einen Vorschlag
unterbreitet, welche Firma wie offeriert habe. Sie habe dann entschieden,
welche Firma sie beiziehen wolle und habe die Verträge mit den Unternehmern
abgeschlossen. Bereits die Vorderrichterin hat darauf verwiesen, dass ein
solches Vorgehen (branchen-)üblich ist.
4.1.3
Nach dem Gesagten kann weder aus
den Totalunternehmerverträgen noch aus den dazugehörenden AVB eine
Vertretungsbefugnis des Streitberufenen abgeleitet werden.
4.2.1
Die Berufungsklägerin will durch
den Treuhandvertrag belegen, dass der Streitberufene zu mehr ermächtigt gewesen
sei, als es ein normaler Projektleiter ist.
4.2.2
Am 11./17. April 2013 schlossen
die Beklagte, der Streitberufene sowie die [...] Bank einen Treuhandvertrag
über einen Baukredit. Der Streitberufene wurden dabei als Treuhänder
eingesetzt. Der Vertrag bestimmt, dass der Treuhänder:
-
die Verwendung der für das
Bauvorhaben bereitgestellten Mittel kontrolliert;
-
sämtliche
Vergütungsaufträge zulasten des Baukredits visiert;
-
wesentliche Änderungen des
Bauprojektes und Abweichungen vom Kostenvoranschlag, Terminüberschreitungen
oder anderer Vorkommnisse der Bank unverzüglich meldet;
-
sich vergewissert, ob der
Bau mit steigendem Wert angemessen versichert ist;
-
der Bank ein Exemplar der
Schlussabrechnung einreicht.
4.2.3
Bereits die Vorderrichterin hat
festgehalten, dass sich die Pflichten des Treuhänders auf eine Überwachungs-,
Kontroll- und Meldepflicht bezüglich der Einhaltung des Baukredits und auf das Erstellen
einer Schlussrechnung beschränken. Dass der Streitberufene zur Auslösung von
Zahlungen ermächtigt sei, ergibt sich daraus nicht. Dass die Kompetenz des
Streitberufenen weitergehender sei, als die eines durchschnittlichen
Projektleiters geht daraus nicht hervor.
4.3.1
Die Klägerin will die Vertretungsbefugnis
schliesslich durch die eingereichten Werkverträge belegen.
4.3.2
Zwar trifft es zu, dass die
Werkverträge auf dem Briefpapier des Streitberufenen verfasst worden sind.
Ebenso zutreffend ist, dass der Streitberufene darauf als Vertreter der
Beklagten bezeichnet wird. Die (schriftlichen) Werkverträge wurden jeweils von
allen Beteiligten, d.h. von der Berufungsbeklagten, von ihrem Projektleiter
sowie dem jeweiligen Unternehmen unterzeichnet.
4.3.3
Daraus zu schlussfolgern, dass die
Berufungsbeklagte mit ihrer Unterschrift die Vertretung durch den
Streitberufenen akzeptiert hat, geht nicht an. Es wurde bereits mehrfach
erwähnt, dass der eigentliche Vertragsabschluss dem Bauherrn vorbehalten ist.
Dies gilt nicht nur für den Entscheid, wem die Bauarbeiten zur Ausführung zu
übertragen sind; vielmehr gibt auch der Bauherr selbst gegenüber dem
Unternehmer die für den Abschluss des Vertrages massgebliche Willenserklärung
ab. Äusseren Ausdruck findet dies darin, dass die schriftlich ausgefertigten
Werkverträge meist nebst dem Planer vom Bauherrn selbst unterzeichnet werden
(Schwager/Monn, a.a.O., N 5.85). Mit diesem Vorgehen hat die Berufungsbeklagte
klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur dann gegenüber Dritten gebunden sein
will, wenn sie die Werkverträge selbst unterzeichnet. Die Unterschrift der Berufungsbeklagten
war denn auch nur deshalb nötig, weil sie eben gerade dem Streitberufenen keine
entsprechende Vollmacht erteilt hat.
4.4.1
Die Berufungsklägerin rügt die
vorinstanzliche Beweiswürdigung als fehlerhaft.
4.4.2
Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich
das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
4.4.3
Die Berufungsklägerin begnügt sich
damit, in ihrer Berufungsschrift darzulegen, wie die Beweismittel ihrer Meinung
nach zu würdigen gewesen wären, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
BGE 134 II 124 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit genügt ihre Berufung dem
Begründungserfordernis nicht, weshalb auf die Rügen der fehlerhaften
Beweiswürdigung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Urteil des BGer
4A_475/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.5).
4.4.4
Nur der Vollständigkeit halber
bleibt zu erwähnen, dass entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin die
Vorderrichterin sehr wohl dargelegt hat, warum die Zeugenaussagen unglaubwürdig
seien. Die eine Zeugin sei auf den Arbeitsrapporten gar nicht erfasst, die
beiden anderen Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Zum einen hätten die
Zeugen ausgesagt, der Bauherr sei einmal mit zwei Frauen auf der Baustelle
gewesen und hätte ihnen Anweisungen gegeben, man solle noch Abfall mitnehmen.
Zum andern hätten sie ausgeführt, sie hätten entweder gar nicht mit dem
Bauherrn geredet oder aber man habe nicht gewusst, wer der Bauherr sei oder wie
er heisse. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden,
weshalb die Vorderrichterin zu Recht schlussfolgerte, dass ein direktes
Aufeinandertreffen der Klägerin und der Beklagten vor März 2014 nicht bewiesen
werden könne.
5.1
Die Berufungsklägerin beruft sich
subsidiär auf das Vorliegen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Sie bringt
vor, die Berufungsbeklagte habe einen Rechtsschein geschaffen, wonach der Streitberufene
zu ihrer Vertretung ermächtigt gewesen sei.
5.2
Vorliegend geht es um das Entgelt
für Leistungen, welche zwischen Dezember 2012 und Dezember 2013 erbracht worden
sind. Wie soeben festgestellt, ist nicht bewiesen, dass die Berufungsbeklagte
vor März 2014 Kenntnis der Vertretungstätigkeit des Streitberufenen gehabt hat.
Entsprechend hatte sie im fraglichen Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass ein
anderer als ihr Vertreter handelt und konnte entsprechend nicht dagegen
einschreiten. Von Gutgläubigkeit des Streitberufenen ist ebenfalls nicht
auszugehen, wurden doch seine Kompetenzen in den vorgenannten Verträgen
detailliert und klar aufgeführt.
5.3
Auch der Schluss der
Vorderrichterin, wonach der gute Glaube der Klägerin nicht berechtigt gewesen sei,
ist korrekt. Zwar hat die Berufungsbeklagte drei Rechnungen der Klägerin
bezahlt. Daraus kann die Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn wie bereits vor Vorinstanz legt die Berufungsbeklagte in ihrer
Berufungsantwort in nachvollziehbarer Weise dar, wie es zur Bezahlung der
Rechnungen gekommen ist: Der Streitberufene war nicht nur Projektleiter,
sondern auch Treuhänder. Die Berufungsbeklagte hat im Vertrauen darauf, dass
der Streitberufene ihr nur geprüfte Rechnungen zur Genehmigung vorlegt, für
welche auch gültige Verträge abgeschlossen worden sind, das Einverständnis zur
Bezahlung gegeben. Aus der Bezahlung von Rechnungen lässt sich im Übrigen keine
Schuldanerkennung in Bezug auf noch nicht bezahlte Rechnungen ableiten. Dass
die Vorderrichterin daraus folgerte, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte
das Handeln des Bauleiters trotz der Bezahlung der drei Rechnungen nicht
wissentlich zuliess, ist nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass obschon drei
Rechnungen bezahlt worden sind, die erste Rechnung vom 21. Januar 2013
unbezahlt geblieben ist. Sie wurde von der Beklagten nie abgemahnt. Spätestens
nachdem die Rechnung vom 9. August 2013 innert Frist nicht bezahlt worden ist,
hätten bei der Berufungsklägerin Zweifel über die Vollmacht aufkommen müssen. Wie
die Vorderrichterin völlig zu Recht ausführt, hätte die Klägerin nicht einfach
annehmen dürfen, die Beklagte dulde sämtliches Verhalten des Bauleiters, nur
weil zu einem früheren Zeitpunkt drei Rechnungen bezahlt worden sind. Ein
direktes Nachfragen beim Schuldner, wenn die Zahlungen ausbleiben, hätte
erwartet werden dürfen.
5.4
Der Berufungsklägerin gelingt der
Beweis, dass eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zum Abschluss der
Reinigungsverträge vorliegt, somit nicht.
6.1
Schliesslich macht die
Berufungsklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.
6.2
Wer in ungerechtfertigter Weise aus
dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung
zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR).
6.3
Die Rechtsanwendung von Amtes wegen
befreit die Parteien und insbesondere ihre Anwälte nicht von der Prüfung der
Rechtsfragen, weil sie ohne diese Prüfung den Sachverhalt nicht in einer Weise
aufbereiten können, in der die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich geschützt
werden. Wer z.B. seine Forderung aus Vertrag ableitet, muss den Abschluss und
den Inhalt des Vertrages behaupten und beweisen (Thomas Sutter-Somm/Stefanie
Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 57 N 8). Dasselbe muss auch für
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten.
6.4
Die Berufungsbeklagte bestreitet zu
Recht, dass der Sachverhalt für einen Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gestützt auf Art. 62 OR im erstinstanzlichen Verfahren durch die
Berufungsklägerin in genügender Weise vorgetragen worden ist. Bereits die
Vorderrichterin hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht geltend gemacht habe,
sie sei bereichert und dass sie auch keine entsprechenden substantiierten
Beweise vorgebracht hat. Es versteht sich nicht von selbst, dass mit
geleisteten Reinigungsarbeiten ein Mehrwert belegt ist.
6.5
Auch unter dem Titel der
ungerechtfertigten Bereicherung kann die Berufungsklägerin somit vorliegend
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.1
Zusammengefasst erweist sich die
Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens entsprechend, wird die Berufungsklägerin auch für das
Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1
und 2 ZPO).
7.2
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00 und sind von der Berufungsklägerin zu
bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
7.3
Zudem hat die Berufungsklägerin der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Martin H.
Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14; vgl. auch § 160 Abs. 1
des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten reichte mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 insgesamt drei
Kostennoten, datierend vom 14. Juli 2017, vom 10. August 2017 und vom 19.
Oktober 2017 für die Zeitperiode vom 9. Juni 2017 bis 19. Oktober 2017 zu den
Akten. Er macht eine Gesamtentschädigung in der Höhe von CHF 21'087.35 (wurde
in der Folge um drei Stunden gekürzt und auf CHF 20'287.35 reduziert) geltend.
Der verlangte Stundenansatz von CHF 240.00 erscheint angemessen. Da die Berufungsantwort
aber viele unnötige Wiederholungen und weitschweifige Ausführungen beinhaltet,
erscheint der verrechnete Zeitaufwand von 71.82 Stunden – insbesondere auch im
Vergleich mit der Rechtsschrift des Gegenanwalts – als zu hoch. Ein
Gesamtaufwand von 50 Stunden ist angemessen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
auf gerundet CHF 13'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Die A.___ GmbH hat der D.___ AG für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'500.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel