ZKBER.2017.28
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
11. Juli 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten A.___ (nachfolgend:
Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) leben seit 1. April 2014 getrennt. Im
Rahmen eines Eheschutzverfahrens war der Ehemann mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 18. August 2014 verpflichtet
worden, für den unter die Obhut der Ehefrau gestellten gemeinsamen Sohn einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 760.00, zuzüglich Kinderzulagen, und für
die Ehefrau selber CHF 1‘280.00 zu bezahlen (Ziffern 5 und 6 des Urteils). Im
Hinblick auf die der Obhut des Vaters zugeteilte Tochter der Parteien wurde
festgestellt, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 22. April 2016 reichte der Ehemann
beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Am 6. April 2017 stellte
er den Antrag, in Abänderung von Ziffer 6 des Eheschutzurteils den
Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. April 2017 aufzuheben. Weiter sei
in Abänderung von Ziffer 5 dieses Urteils der Ehemann mit Wirkung ab 1. April
2017 bis und mit 30. Juni 2017 zu einem Unterhaltsbeitrag an den Sohn von
insgesamt CHF 820.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 280.00
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu verpflichten. Mit Wirkung ab
1. Juli 2017 sei dieser Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 1‘030.00 (CHF
540.00 Barunterhalt und CHF 490.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich
Kinderzulagen, festzusetzen. Zur Begründung machte er geltend, per 1. April
2017 habe seine Partnerin die Lebensgemeinschaft mit ihm aufgelöst und sei aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da die bisherige Wohnung für ihn alleine zu
teuer sei, ziehe er auf den 1. Juli 2017 in eine neue Wohnung.
Der Amtsgerichtsstatthalter wies das
Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ab und hielt fest, es gelte weiterhin die
Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 5 und 6 des Eheschutzurteils (Ziffern 1
und 2 der Verfügung).
3. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen die Verfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben. In Abänderung von
Ziffer 6 des Eheschutzurteils sei der zu Gunsten der Ehefrau festgesetzte
Unterhaltsbeitrag aufzuheben und in Abänderung von Ziffer 5 sei der Unterhaltsbeitrag
an den Sohn auf insgesamt CHF 1‘118.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 578.00
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, festzusetzen. Die Ehefrau
beantragt, die Berufung abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung
vollumfänglich zu bestätigen.
4. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtsstatthalter stellte
in seiner Urteilsbegründung fest, die Eheschutzrichterin sei auf Seiten des
Ehemannes davon ausgegangen, er lebe mit seiner Lebenspartnerin in
Wohngemeinschaft. Den monatlichen Bedarf des Ehemannes und der bei ihm lebenden
Tochter habe sie auf CHF 3‘601.00 und das Einkommen des Ehemannes auf CHF
5‘640.00 beziffert. Weiter erwog er, der Ehemann bleibe jeglichen Beweis für
die behauptete tatsächliche Veränderung schuldig. Doch selbst wenn die
Behauptungen zutreffend sein sollten, bliebe die ehemalige Lebenspartnerin
verpflichtet, ihren Wohnkostenanteil bis zum Ende des Mietverhältnisses zu
bezahlen, so dass die Auflösung des Konkubinats für die Zeit bis Ende Juni 2017
einzig zur Folge hätte, dass dem Ehemann anstelle des reduzierten Grundbetrages
von CHF 1‘000.00 der volle Betrag für einen Alleinerziehenden in der Höhe von
CHF 1‘350.00 anzurechnen wäre. Ab Juli 2017 wären bei ihm dann die gesamten
Wohnkosten für die neue Wohnung von angeblich CHF 1‘350.00 zu berücksichtigen.
Hinzu kämen der Zuschlag für die Tochter von CHF 600.00, seine
Krankenkassenprämie von CHF 220.00 und diejenige für die Tochter von CHF
113.
, der praxisübliche Zuschlag für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung von CHF 100.00, der Zuschlag für auswärtige Verpflegung
von CHF 200.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 187.00. Insgesamt belaufe sich
der Bedarf des Ehemannes nach Auflösung des Konkubinats und Bezug der neuen
Wohnung somit auf CHF 4‘120.00. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes lägen
mit den Lohnausweisen 2014 und 2015 sowie den Lohnabrechnungen für Januar bis
März 2016 nur sehr spärliche Belege vor. Immerhin sei aber ersichtlich, dass
ihm in den beiden vollständig dokumentierten Jahren Boni ausgerichtet worden
seien. Vor diesem Hintergrund sei von einem Nettoeinkommen von mindestens CHF
5‘900.00 auszugehen, was zusammen mit der Kinderzulage für den Sohn von CHF
200.00
und der Ausbildungszulage für die Tochter von CHF 250.00 monatliche
Einkünfte von CHF 6‘350.00 ergebe. Auf Seiten der Ehefrau müsse man davon
ausgehen, dass es ihr nicht möglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Bei
Einkünften des Ehemannes von CHF 6‘350.00 und einem Bedarf von CHF 4‘120.00
resultiere ein Überschuss von CHF 2‘230.00. Im Zeitpunkt des
Eheschutzentscheides beliefen sich die gesamten Unterhaltsleistungen inklusive
Kinderzulage auf CHF 2‘240.00. Im Ergebnis hätten sich die Verhältnisse somit
praktisch nicht verändert. Gestützt auf Art. 13c Satz 2 Schlusstitel
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB, SR 210) könne deshalb auch keine
Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erfolgen. Das Begehren des
Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei aus diesen Gründen abzuweisen.
2.1
Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet
das ihm angerechnete Einkommen von CHF 5‘900.00 pro Monat. Es sei zwar korrekt,
dass er in den letzten Jahren einen Bonus ausbezahlt erhalten habe. Sein
Arbeitgeber habe jedoch deutlich ausgeführt, der Bonus könne mitnichten als
gesicherter Bestandteil des Lohnes angesehen werden. Die Vorinstanz rechne
somit mit einem Einkommen, dessen Realisierung nicht zu 100 % sicher sei und
stelle daher den Sachverhalt unrichtig fest. Als gesichertes Einkommen könne
lediglich der bisher erzielte Lohn von CHF 5‘670.00 angesehen werden. Von
diesem Betrag sei für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auszugehen.
2.2
Massgebend für die Bemessung von
Alimenten ist das Einkommen, das die Parteien während der Dauer der
Unterhaltspflicht voraussichtlich erzielen werden. Bei schwankenden Einkünften
wird auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre abgestellt. Genau das hat der
Vorderrichter getan: Der Betrag von CHF 5‘900.00 entspricht in etwa dem Lohn
für das Jahr 2015 (gemäss Lohnausweis CHF 75‘593.00 [Urk. 4] beziehungsweise
CHF 6‘299.00 pro Monat [inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen]). Im Jahr 2014
war sein Verdienst auf den Monat umgerechnet sogar noch CHF 237.00 höher
(Nettolohn gemäss Lohnausweis CHF 78‘435.00 [Urk. 22]). Dass die Realisierung dieses
Betrages in Zukunft nicht zu 100 % garantiert sein soll, ist unerheblich.
Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach sich der
aktuell und in naher Zukunft zu erwartende Lohn des Ehemannes reduzieren wird.
Die Feststellung des Amtsgerichtsstatthalters, das massgebende Monatseinkommen
des Ehemannes belaufe sich auf CHF 5‘900.00, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.1
Weiter rügt der Berufungskläger,
dass der Ehefrau kein Einkommen angerechnet wurde. Die Vorinstanz erwog dazu, den
von der Ehefrau eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie
gesundheitlich angeschlagen und sowohl auf ihrem erlernten Beruf als Köchin als
auch in einer besser geeigneten wechselbelastenden Tätigkeit nur eingeschränkt
während drei bis dreieinhalb Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Am 27. April
2015.
habe sie einen Qualifizierungseinsatz gestartet, den sie aber nach
Rücksprache mit der RAV-Personalberaterin gesundheitsbedingt per 1. Juni 2015
habe beenden müssen. Am 24. März 2016 habe die IV-Stelle eine Kostengutsprache
für Frühinterventionsmassnahmen erteilt. In der Folge habe sie bei der [...]bis
Ende 2016 ein Belastbarkeitstraining absolviert und dabei ein Taggeld der
Invalidenversicherung von durchschnittlich rund CHF 1‘600.00 pro Monat
erhalten. Die eingereichten Unterlagen belegten, dass die Ehefrau sich trotz
ihrer gesundheitlichen Beschwerden und Betreuungspflichten seit über zwei
Jahren mit Unterstützung der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung bemühe,
beruflich wieder Fuss zu fassen. Dass ihre Bemühungen bislang erfolglos
geblieben seien, könne nicht fehlendem Willen oder ungenügender Anstrengung
zugeschrieben werden. Es verbiete sich daher, ihr ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen.
3.2
Der Berufungskläger entgegnet, es
sei gängige Praxis, einem hauptbetreuenden Elternteil ab Erreichen des 10.
Altersjahres des jüngsten Kindes ein 50 % - Pensum zuzumuten. Die Vorinstanz
führe im Entscheid zwar die beruflichen Bemühungen an, welche die Ehefrau
mithilfe der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung unternehme, um eine
Arbeitsstelle zu finden. Es lägen jedoch keine Belege vor, wie die Begleitung
der Ehefrau ab dem 1. Januar 2017 aussehe beziehungsweise ob weitere berufliche
Massnahmen erfolgten oder ob eine Ausrichtung einer allfälligen Rente geprüft
werde. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht genügend hervor, dass
aktuell eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vorliege. Es stamme vom 19.
Mai 2016 und spreche gar davon, dass auf den Ausbau der Arbeitstätigkeit auf 50
% gehofft werde. Es würden keine Ergebnisberichte bezüglich des
Arbeitseinsatzes bis Ende 2016 vorgelegt. Dass auch fünf Monate nach Abschluss
des Arbeitsversuchs keine Belege vorliegen, könne nur bedeuten, dass sie in der
Lage sei, weiterhin dieser oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Der
Ehefrau sei deshalb ein Betrag von CHF 1‘600.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen.
3.3
Der Vorderrichter stellte
zusammenfassend fest, die Ehefrau habe sich trotz ihrer gesundheitlichen
Beschwerden und Betreuungspflichten seit über zwei Jahren mit Unterstützung der
Arbeitslosen- und Invalidenversicherung bemüht, beruflich wieder Fuss zu
fassen. Dass diese Bemühungen erfolglos geblieben seien, könne nicht fehlendem
Willen oder ungenügender Anstrengung zugeschrieben werden. Vom Grundsatz her
stellt der Berufungskläger diese Feststellungen nicht in Frage. Wie beim
Einkommen des Ehemannes geht es auch bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten
der Ehefrau darum, ob sie während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens
ein Erwerbseinkommen wird erzielen können. Aufgrund der Vorgeschichte sind die
Chancen dafür eher als düster zu bezeichnen. Die von der Ehefrau im Rahmen der
bei der Vorinstanz eingereichten Duplik beigelegte Bestätigung der Rehateam
Solothurn GmbH vom 31. Mai 2017 (Urkunde 30) untermauert diese Einschätzung.
Das vom Berufungskläger erwähnte Arztzeugnis vom 19. Mai 2016 (Urkunde 17 der
Ehefrau) spricht zwar in der Tat davon, dass die Hoffnung auf eine Ausdehnung
des Arbeitspensums auf 50 % bestehe. Der Berufungskläger unterschlägt jedoch,
dass das Arztzeugnis dieser Hoffnung bloss «längerfristig» Ausdruck verleiht. Vorliegend
geht es aber um eine kurzfristige Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten der
Ehefrau für die noch verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens.
Die Annahme des
Amtsgerichtsstatthalters, der Ehefrau sei kein Erwerbseinkommen anzurechnen,
ist angesichts dieser Ausgangslage korrekt. Dass der von der Ehefrau betreute
Sohn vor gut vier Monaten das 10. Altersjahr überschritten hat, vermag daran
nichts zu ändern. Auch wenn einem hauptbetreuenden Elternteil ab Erreichen des
10.
Altersjahres des jüngsten Kindes zwar in der Regel ein 50 % - Pensum
zuzumuten ist, sind bei der Beurteilung der Erwerbschancen dennoch stets die
konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beachten. Und diese sprechen, wie der
Amtsgerichtsstatthalter zutreffend bemerkt, «vorderhand» (Urteilsbegründung, S.
7.
oben) dagegen, der Ehefrau ein eigenes Einkommen anzurechnen.
4.1
Der Berufungskläger anerkennt für
den Zeitraum von April bis Juni 2017, dass sich seine Ex-Partnerin weiterhin an
den Wohnkosten beteiligen muss. Er beantragt deshalb für diesen Zeitraum keine
Anpassung mehr. Im Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz zur
Unterhaltspflicht ab Juli 2017 rügt er indessen, der Vorderrichter hätte bei
seinem Bedarf auch die Zusatzkosten von CHF 159.00, die er für das Haus bezahle,
sowie die Steuern einrechnen müssen.
4.2
Die geltend gemachten Zusatzkosten
für das Haus von CHF 159.00 setzen sich zusammen aus den beiden Beträgen von
CHF 83.00 für die indirekte Amortisation und von CHF 76.00 für eine
Lebensversicherungsprämie. Die Berufungsbeklagte behauptet, die indirekte
Amortisation bis anhin selber bezahlt zu haben. Dass der Ehemann noch Beiträge
an eine Lebensversicherung leiste, sei nicht bekannt.
Gemäss dem Hypothekarvertrag für die
eheliche Liegenschaft besteht eine Pflichtamortisation von CHF 1‘000.00 pro
Jahr, die indirekt über ein Säule 3a-Konto geleistet wird. Weiter hatten die
Parteien damals zwingend eine Lebensversicherung abzuschliessen, die der Bank
verpfändet wurde (vgl. das in den Eheschutzakten vorhandene Bestätigungsmail
der Bank Coop vom 16. Juli 2014). Im Rahmen des Eheschutzurteils vom 18. August
2014.
wurden dem Ehemann aus diesem Grund die Beträge von CHF 83.00 und 76.00
angerechnet (vgl. S. 6 der Urteilsbegründung). Dem von der Berufungsbeklagten
eingereichten Liegenschaftskonto kann nicht entnommen werden, dass sie selber
die Einzahlung in die Säule 3a tätigt. Dennoch ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden, dass der Amtsgerichtsstatthalter diese beiden Beträge beim Bedarf
des Ehemannes nicht berücksichtigte. Erstens wirken Einlagen in die Säule 3a und
Lebensversicherungsprämien vermögensbildend. Und zweitens fällt vor allem ins
Gewicht, dass der Ehemann beim Erlass des Eheschutzurteils insofern bevorzugt
wurde, als bei ihm – wie sich nun herausstellt – von einem zu geringen
Einkommen ausgegangen worden war. Auch wenn man von den ihm in den Jahren 2014
und 2015 effektiv ausbezahlten Beträgen (monatlich CHF 6‘536.00 und CHF
6‘299.00 [vgl. Erw. 2.2 hievor]) die beiden Zulagen (Kinder- beziehungsweise
Ausbildungszulage) abzieht, überstieg sein damaliges Einkommen den ihm im
Urteil vom 18. August 2014 angerechneten Betrag von CHF 5‘640.00 doch deutlich.
Dieser Umstand rechtfertigt es – im Sinne einer Kompensation – ebenfalls, dem
Ehemann den Totalbetrag von CHF 159.00 für die restliche Dauer des
Scheidungsverfahrens nicht mehr anzurechnen. Die Berechnung des
Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb unter dem Strich auch in diesem Punkt
nicht zu beanstanden.
4.3
Der Vorderrichter berücksichtigte
beim Bedarf des Ehemannes keine Steuern mit der Begründung, es liege eine
Mangellage vor. Der Berufungskläger weist darauf hin, auch im Zeitpunkt des
Eheschutzurteils (18. August 2014) habe eine Mangellage bestanden. Die
Eheschutzrichterin habe dennoch einen Betrag von CHF 200.00 aufgerechnet. In
Tat und Wahrheit bezahle er unter diesem Titel regelmässig einen Betrag von CHF
250.00
pro Monat.
Bei der Berechnung des Bedarfs rechnete
die Eheschutzrichterin dem Ehemann unter dem Titel Steuern einen Betrag von CHF
200.00
an. Dieses Vorgehen entsprach der damaligen Praxis, auch bei Mangellagen
beim Bedarf des Unterhaltspflichtigen – in Übereinstimmung mit den seinerzeit
geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – die laufenden
Steuern zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat nun aber in einem Urteil vom
22.
Mai 2014 diese Praxis als willkürlich bezeichnet (BGE 140 III 337). Die
Aufsichtsbehörde passte in der Folge die Richtlinien mit Wirkung ab 1. November
2014.
entsprechend an. Eine Berücksichtigung von Steuern fällt heute somit
ausser Betracht. Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann deshalb zu Recht keine
Steuern auf.
4.4
Der Berufungskläger äussert sich in
seiner Berufungsschrift auch noch zum Bedarf der bei ihm lebenden Tochter. In
seiner Berechnungstabelle (Berufung, S. 7) setzt er dafür einen Betrag von CHF
713.00
ein. Genau diesen Betrag hat auch der Vorderrichter aufgerechnet (CHF
600.00
Zuschlag zum Grundbetrag, CHF 113.00 Krankenkassenprämien). Auf die
entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers muss folglich nicht weiter
eingegangen werden.
5.
Zusammenfassend bleibt es dabei, dass
der Vorderrichter dem Ehemann zutreffend Einkünfte (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen)
von CHF 6‘350.00 und einen Bedarf von CHF 4‘120.00 anrechnete. Mit dem
Überschuss kann er das gemäss dem Eheschutzurteil geschuldete Kinderaliment von
CHF 760.00, die Kinderzulage von CHF 200.00 und das Ehegattenaliment von CHF
1‘280.00, total CHF 2‘240.00, weiterhin bezahlen. Gemäss Art. 13c Abs. 1 SchT
ZGB werden Kinderalimente, die vor der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen
Revision des Kinderunterhaltsrechts in einem Entscheid festgelegt wurden, zwar
auf Gesuch des Kindes hin neu festgesetzt. Sofern sie aber wie vorliegend
gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind,
ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse
zulässig. Diese Voraussetzungen sind wie aufgezeigt nicht erfüllt. Der
Amtsgerichtsstatthalter wies das Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher
Massnahmen deshalb zu Recht ab. Die Berufung des Ehemannes muss somit ebenfalls
abgewiesen werden.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen.
Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die von den Parteivertretern eingereichten
Honorarnoten sind grundsätzlich angemessen. Soweit sie jedoch einen höheren
Stundenansatz als den von § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
vorgesehenen Betrag von CHF 180.00 beinhalten, sind sie entsprechend zu
korrigieren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine
Parteientschädigung von CHF 1‘785.65 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche
eine Entschädigung von CHF 1‘253.65 und Rechtsanwältin Claudia Trösch eine
Entschädigung von CHF 1‘353.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin
Bernadette Gasche CHF 476.30 und für Rechtsanwältin Claudia Trösch CHF 432.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel