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Entscheid

ZKBER.2017.28

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

11. Juli 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten A.___ (nachfolgend:

Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) leben seit 1. April 2014 getrennt. Im

Rahmen eines Eheschutzverfahrens war der Ehemann mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 18. August 2014 verpflichtet

worden, für den unter die Obhut der Ehefrau gestellten gemeinsamen Sohn einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 760.00, zuzüglich Kinderzulagen, und für

die Ehefrau selber CHF 1‘280.00 zu bezahlen (Ziffern 5 und 6 des Urteils). Im

Hinblick auf die der Obhut des Vaters zugeteilte Tochter der Parteien wurde

festgestellt, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 22. April 2016 reichte der Ehemann

beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Am 6. April 2017 stellte

er den Antrag, in Abänderung von Ziffer 6 des Eheschutzurteils den

Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. April 2017 aufzuheben. Weiter sei

in Abänderung von Ziffer 5 dieses Urteils der Ehemann mit Wirkung ab 1. April

2017 bis und mit 30. Juni 2017 zu einem Unterhaltsbeitrag an den Sohn von

insgesamt CHF 820.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 280.00

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu verpflichten. Mit Wirkung ab

1. Juli 2017 sei dieser Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 1‘030.00 (CHF

540.00 Barunterhalt und CHF 490.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich

Kinderzulagen, festzusetzen. Zur Begründung machte er geltend, per 1. April

2017 habe seine Partnerin die Lebensgemeinschaft mit ihm aufgelöst und sei aus

der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da die bisherige Wohnung für ihn alleine zu

teuer sei, ziehe er auf den 1. Juli 2017 in eine neue Wohnung.

Der Amtsgerichtsstatthalter wies das

Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ab und hielt fest, es gelte weiterhin die

Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 5 und 6 des Eheschutzurteils (Ziffern 1

und 2 der Verfügung).

3. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen die Verfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben. In Abänderung von

Ziffer 6 des Eheschutzurteils sei der zu Gunsten der Ehefrau festgesetzte

Unterhaltsbeitrag aufzuheben und in Abänderung von Ziffer 5 sei der Unterhaltsbeitrag

an den Sohn auf insgesamt CHF 1‘118.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 578.00

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, festzusetzen. Die Ehefrau

beantragt, die Berufung abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung

vollumfänglich zu bestätigen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtsstatthalter stellte

in seiner Urteilsbegründung fest, die Eheschutzrichterin sei auf Seiten des

Ehemannes davon ausgegangen, er lebe mit seiner Lebenspartnerin in

Wohngemeinschaft. Den monatlichen Bedarf des Ehemannes und der bei ihm lebenden

Tochter habe sie auf CHF 3‘601.00 und das Einkommen des Ehemannes auf CHF

5‘640.00 beziffert. Weiter erwog er, der Ehemann bleibe jeglichen Beweis für

die behauptete tatsächliche Veränderung schuldig. Doch selbst wenn die

Behauptungen zutreffend sein sollten, bliebe die ehemalige Lebenspartnerin

verpflichtet, ihren Wohnkostenanteil bis zum Ende des Mietverhältnisses zu

bezahlen, so dass die Auflösung des Konkubinats für die Zeit bis Ende Juni 2017

einzig zur Folge hätte, dass dem Ehemann anstelle des reduzierten Grundbetrages

von CHF 1‘000.00 der volle Betrag für einen Alleinerziehenden in der Höhe von

CHF 1‘350.00 anzurechnen wäre. Ab Juli 2017 wären bei ihm dann die gesamten

Wohnkosten für die neue Wohnung von angeblich CHF 1‘350.00 zu berücksichtigen.

Hinzu kämen der Zuschlag für die Tochter von CHF 600.00, seine

Krankenkassenprämie von CHF 220.00 und diejenige für die Tochter von CHF

113.

, der praxisübliche Zuschlag für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung von CHF 100.00, der Zuschlag für auswärtige Verpflegung

von CHF 200.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 187.00. Insgesamt belaufe sich

der Bedarf des Ehemannes nach Auflösung des Konkubinats und Bezug der neuen

Wohnung somit auf CHF 4‘120.00. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes lägen

mit den Lohnausweisen 2014 und 2015 sowie den Lohnabrechnungen für Januar bis

März 2016 nur sehr spärliche Belege vor. Immerhin sei aber ersichtlich, dass

ihm in den beiden vollständig dokumentierten Jahren Boni ausgerichtet worden

seien. Vor diesem Hintergrund sei von einem Nettoeinkommen von mindestens CHF

5‘900.00 auszugehen, was zusammen mit der Kinderzulage für den Sohn von CHF

200.00

und der Ausbildungszulage für die Tochter von CHF 250.00 monatliche

Einkünfte von CHF 6‘350.00 ergebe. Auf Seiten der Ehefrau müsse man davon

ausgehen, dass es ihr nicht möglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Bei

Einkünften des Ehemannes von CHF 6‘350.00 und einem Bedarf von CHF 4‘120.00

resultiere ein Überschuss von CHF 2‘230.00. Im Zeitpunkt des

Eheschutzentscheides beliefen sich die gesamten Unterhaltsleistungen inklusive

Kinderzulage auf CHF 2‘240.00. Im Ergebnis hätten sich die Verhältnisse somit

praktisch nicht verändert. Gestützt auf Art. 13c Satz 2 Schlusstitel

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB, SR 210) könne deshalb auch keine

Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erfolgen. Das Begehren des

Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei aus diesen Gründen abzuweisen.

2.1

Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet

das ihm angerechnete Einkommen von CHF 5‘900.00 pro Monat. Es sei zwar korrekt,

dass er in den letzten Jahren einen Bonus ausbezahlt erhalten habe. Sein

Arbeitgeber habe jedoch deutlich ausgeführt, der Bonus könne mitnichten als

gesicherter Bestandteil des Lohnes angesehen werden. Die Vorinstanz rechne

somit mit einem Einkommen, dessen Realisierung nicht zu 100 % sicher sei und

stelle daher den Sachverhalt unrichtig fest. Als gesichertes Einkommen könne

lediglich der bisher erzielte Lohn von CHF 5‘670.00 angesehen werden. Von

diesem Betrag sei für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auszugehen.

2.2

Massgebend für die Bemessung von

Alimenten ist das Einkommen, das die Parteien während der Dauer der

Unterhaltspflicht voraussichtlich erzielen werden. Bei schwankenden Einkünften

wird auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre abgestellt. Genau das hat der

Vorderrichter getan: Der Betrag von CHF 5‘900.00 entspricht in etwa dem Lohn

für das Jahr 2015 (gemäss Lohnausweis CHF 75‘593.00 [Urk. 4] beziehungsweise

CHF 6‘299.00 pro Monat [inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen]). Im Jahr 2014

war sein Verdienst auf den Monat umgerechnet sogar noch CHF 237.00 höher

(Nettolohn gemäss Lohnausweis CHF 78‘435.00 [Urk. 22]). Dass die Realisierung dieses

Betrages in Zukunft nicht zu 100 % garantiert sein soll, ist unerheblich.

Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach sich der

aktuell und in naher Zukunft zu erwartende Lohn des Ehemannes reduzieren wird.

Die Feststellung des Amtsgerichtsstatthalters, das massgebende Monatseinkommen

des Ehemannes belaufe sich auf CHF 5‘900.00, ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.1

Weiter rügt der Berufungskläger,

dass der Ehefrau kein Einkommen angerechnet wurde. Die Vorinstanz erwog dazu, den

von der Ehefrau eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie

gesundheitlich angeschlagen und sowohl auf ihrem erlernten Beruf als Köchin als

auch in einer besser geeigneten wechselbelastenden Tätigkeit nur eingeschränkt

während drei bis dreieinhalb Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Am 27. April

2015.

habe sie einen Qualifizierungseinsatz gestartet, den sie aber nach

Rücksprache mit der RAV-Personalberaterin gesundheitsbedingt per 1. Juni 2015

habe beenden müssen. Am 24. März 2016 habe die IV-Stelle eine Kostengutsprache

für Frühinterventionsmassnahmen erteilt. In der Folge habe sie bei der [...]bis

Ende 2016 ein Belastbarkeitstraining absolviert und dabei ein Taggeld der

Invalidenversicherung von durchschnittlich rund CHF 1‘600.00 pro Monat

erhalten. Die eingereichten Unterlagen belegten, dass die Ehefrau sich trotz

ihrer gesundheitlichen Beschwerden und Betreuungspflichten seit über zwei

Jahren mit Unterstützung der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung bemühe,

beruflich wieder Fuss zu fassen. Dass ihre Bemühungen bislang erfolglos

geblieben seien, könne nicht fehlendem Willen oder ungenügender Anstrengung

zugeschrieben werden. Es verbiete sich daher, ihr ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen.

3.2

Der Berufungskläger entgegnet, es

sei gängige Praxis, einem hauptbetreuenden Elternteil ab Erreichen des 10.

Altersjahres des jüngsten Kindes ein 50 % - Pensum zuzumuten. Die Vorinstanz

führe im Entscheid zwar die beruflichen Bemühungen an, welche die Ehefrau

mithilfe der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung unternehme, um eine

Arbeitsstelle zu finden. Es lägen jedoch keine Belege vor, wie die Begleitung

der Ehefrau ab dem 1. Januar 2017 aussehe beziehungsweise ob weitere berufliche

Massnahmen erfolgten oder ob eine Ausrichtung einer allfälligen Rente geprüft

werde. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe nicht genügend hervor, dass

aktuell eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vorliege. Es stamme vom 19.

Mai 2016 und spreche gar davon, dass auf den Ausbau der Arbeitstätigkeit auf 50

% gehofft werde. Es würden keine Ergebnisberichte bezüglich des

Arbeitseinsatzes bis Ende 2016 vorgelegt. Dass auch fünf Monate nach Abschluss

des Arbeitsversuchs keine Belege vorliegen, könne nur bedeuten, dass sie in der

Lage sei, weiterhin dieser oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Der

Ehefrau sei deshalb ein Betrag von CHF 1‘600.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen.

3.3

Der Vorderrichter stellte

zusammenfassend fest, die Ehefrau habe sich trotz ihrer gesundheitlichen

Beschwerden und Betreuungspflichten seit über zwei Jahren mit Unterstützung der

Arbeitslosen- und Invalidenversicherung bemüht, beruflich wieder Fuss zu

fassen. Dass diese Bemühungen erfolglos geblieben seien, könne nicht fehlendem

Willen oder ungenügender Anstrengung zugeschrieben werden. Vom Grundsatz her

stellt der Berufungskläger diese Feststellungen nicht in Frage. Wie beim

Einkommen des Ehemannes geht es auch bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten

der Ehefrau darum, ob sie während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens

ein Erwerbseinkommen wird erzielen können. Aufgrund der Vorgeschichte sind die

Chancen dafür eher als düster zu bezeichnen. Die von der Ehefrau im Rahmen der

bei der Vorinstanz eingereichten Duplik beigelegte Bestätigung der Rehateam

Solothurn GmbH vom 31. Mai 2017 (Urkunde 30) untermauert diese Einschätzung.

Das vom Berufungskläger erwähnte Arztzeugnis vom 19. Mai 2016 (Urkunde 17 der

Ehefrau) spricht zwar in der Tat davon, dass die Hoffnung auf eine Ausdehnung

des Arbeitspensums auf 50 % bestehe. Der Berufungskläger unterschlägt jedoch,

dass das Arztzeugnis dieser Hoffnung bloss «längerfristig» Ausdruck verleiht. Vorliegend

geht es aber um eine kurzfristige Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten der

Ehefrau für die noch verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens.

Die Annahme des

Amtsgerichtsstatthalters, der Ehefrau sei kein Erwerbseinkommen anzurechnen,

ist angesichts dieser Ausgangslage korrekt. Dass der von der Ehefrau betreute

Sohn vor gut vier Monaten das 10. Altersjahr überschritten hat, vermag daran

nichts zu ändern. Auch wenn einem hauptbetreuenden Elternteil ab Erreichen des

10.

Altersjahres des jüngsten Kindes zwar in der Regel ein 50 % - Pensum

zuzumuten ist, sind bei der Beurteilung der Erwerbschancen dennoch stets die

konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beachten. Und diese sprechen, wie der

Amtsgerichtsstatthalter zutreffend bemerkt, «vorderhand» (Urteilsbegründung, S.

7.

oben) dagegen, der Ehefrau ein eigenes Einkommen anzurechnen.

4.1

Der Berufungskläger anerkennt für

den Zeitraum von April bis Juni 2017, dass sich seine Ex-Partnerin weiterhin an

den Wohnkosten beteiligen muss. Er beantragt deshalb für diesen Zeitraum keine

Anpassung mehr. Im Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz zur

Unterhaltspflicht ab Juli 2017 rügt er indessen, der Vorderrichter hätte bei

seinem Bedarf auch die Zusatzkosten von CHF 159.00, die er für das Haus bezahle,

sowie die Steuern einrechnen müssen.

4.2

Die geltend gemachten Zusatzkosten

für das Haus von CHF 159.00 setzen sich zusammen aus den beiden Beträgen von

CHF 83.00 für die indirekte Amortisation und von CHF 76.00 für eine

Lebensversicherungsprämie. Die Berufungsbeklagte behauptet, die indirekte

Amortisation bis anhin selber bezahlt zu haben. Dass der Ehemann noch Beiträge

an eine Lebensversicherung leiste, sei nicht bekannt.

Gemäss dem Hypothekarvertrag für die

eheliche Liegenschaft besteht eine Pflichtamortisation von CHF 1‘000.00 pro

Jahr, die indirekt über ein Säule 3a-Konto geleistet wird. Weiter hatten die

Parteien damals zwingend eine Lebensversicherung abzuschliessen, die der Bank

verpfändet wurde (vgl. das in den Eheschutzakten vorhandene Bestätigungsmail

der Bank Coop vom 16. Juli 2014). Im Rahmen des Eheschutzurteils vom 18. August

2014.

wurden dem Ehemann aus diesem Grund die Beträge von CHF 83.00 und 76.00

angerechnet (vgl. S. 6 der Urteilsbegründung). Dem von der Berufungsbeklagten

eingereichten Liegenschaftskonto kann nicht entnommen werden, dass sie selber

die Einzahlung in die Säule 3a tätigt. Dennoch ist im Ergebnis nicht zu

beanstanden, dass der Amtsgerichtsstatthalter diese beiden Beträge beim Bedarf

des Ehemannes nicht berücksichtigte. Erstens wirken Einlagen in die Säule 3a und

Lebensversicherungsprämien vermögensbildend. Und zweitens fällt vor allem ins

Gewicht, dass der Ehemann beim Erlass des Eheschutzurteils insofern bevorzugt

wurde, als bei ihm – wie sich nun herausstellt – von einem zu geringen

Einkommen ausgegangen worden war. Auch wenn man von den ihm in den Jahren 2014

und 2015 effektiv ausbezahlten Beträgen (monatlich CHF 6‘536.00 und CHF

6‘299.00 [vgl. Erw. 2.2 hievor]) die beiden Zulagen (Kinder- beziehungsweise

Ausbildungszulage) abzieht, überstieg sein damaliges Einkommen den ihm im

Urteil vom 18. August 2014 angerechneten Betrag von CHF 5‘640.00 doch deutlich.

Dieser Umstand rechtfertigt es – im Sinne einer Kompensation – ebenfalls, dem

Ehemann den Totalbetrag von CHF 159.00 für die restliche Dauer des

Scheidungsverfahrens nicht mehr anzurechnen. Die Berechnung des

Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb unter dem Strich auch in diesem Punkt

nicht zu beanstanden.

4.3

Der Vorderrichter berücksichtigte

beim Bedarf des Ehemannes keine Steuern mit der Begründung, es liege eine

Mangellage vor. Der Berufungskläger weist darauf hin, auch im Zeitpunkt des

Eheschutzurteils (18. August 2014) habe eine Mangellage bestanden. Die

Eheschutzrichterin habe dennoch einen Betrag von CHF 200.00 aufgerechnet. In

Tat und Wahrheit bezahle er unter diesem Titel regelmässig einen Betrag von CHF

250.00

pro Monat.

Bei der Berechnung des Bedarfs rechnete

die Eheschutzrichterin dem Ehemann unter dem Titel Steuern einen Betrag von CHF

200.00

an. Dieses Vorgehen entsprach der damaligen Praxis, auch bei Mangellagen

beim Bedarf des Unterhaltspflichtigen – in Übereinstimmung mit den seinerzeit

geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – die laufenden

Steuern zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat nun aber in einem Urteil vom

22.

Mai 2014 diese Praxis als willkürlich bezeichnet (BGE 140 III 337). Die

Aufsichtsbehörde passte in der Folge die Richtlinien mit Wirkung ab 1. November

2014.

entsprechend an. Eine Berücksichtigung von Steuern fällt heute somit

ausser Betracht. Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann deshalb zu Recht keine

Steuern auf.

4.4

Der Berufungskläger äussert sich in

seiner Berufungsschrift auch noch zum Bedarf der bei ihm lebenden Tochter. In

seiner Berechnungstabelle (Berufung, S. 7) setzt er dafür einen Betrag von CHF

713.00

ein. Genau diesen Betrag hat auch der Vorderrichter aufgerechnet (CHF

600.00

Zuschlag zum Grundbetrag, CHF 113.00 Krankenkassenprämien). Auf die

entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers muss folglich nicht weiter

eingegangen werden.

5.

Zusammenfassend bleibt es dabei, dass

der Vorderrichter dem Ehemann zutreffend Einkünfte (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen)

von CHF 6‘350.00 und einen Bedarf von CHF 4‘120.00 anrechnete. Mit dem

Überschuss kann er das gemäss dem Eheschutzurteil geschuldete Kinderaliment von

CHF 760.00, die Kinderzulage von CHF 200.00 und das Ehegattenaliment von CHF

1‘280.00, total CHF 2‘240.00, weiterhin bezahlen. Gemäss Art. 13c Abs. 1 SchT

ZGB werden Kinderalimente, die vor der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen

Revision des Kinderunterhaltsrechts in einem Entscheid festgelegt wurden, zwar

auf Gesuch des Kindes hin neu festgesetzt. Sofern sie aber wie vorliegend

gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind,

ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse

zulässig. Diese Voraussetzungen sind wie aufgezeigt nicht erfüllt. Der

Amtsgerichtsstatthalter wies das Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher

Massnahmen deshalb zu Recht ab. Die Berufung des Ehemannes muss somit ebenfalls

abgewiesen werden.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen.

Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Die von den Parteivertretern eingereichten

Honorarnoten sind grundsätzlich angemessen. Soweit sie jedoch einen höheren

Stundenansatz als den von § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

vorgesehenen Betrag von CHF 180.00 beinhalten, sind sie entsprechend zu

korrigieren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine

Parteientschädigung von CHF 1‘785.65 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche

eine Entschädigung von CHF 1‘253.65 und Rechtsanwältin Claudia Trösch eine

Entschädigung von CHF 1‘353.45 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin

Bernadette Gasche CHF 476.30 und für Rechtsanwältin Claudia Trösch CHF 432.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel