ZKBER.2017.30
Anfechtungsklage
29. März 2019Deutsch104 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel
Aebi,
Berufungsklägerin,
Anschlussberufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel
Lustenberger,
Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin
und Beschwerdeführerin
betreffend Anfechtungsklage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die C.___ AG mit Sitz in […] bezweckte
gemäss dem Eintrag im Handelsregister insbesondere die «[…]» (Urkunde 4). Angesichts
der angespannten finanziellen Situation hatte der Verwaltungsrat der C.___ AG
am 29. Oktober 2009 beschlossen (Urk. 77), die Existenz der Gesellschaft
mittels langfristiger Schuldentilgung durch Vermietung oder Verkauf von
Anlagevermögen zu sichern. Per 31. Dezember 2009 seien sämtliche operativen
Tätigkeiten einzustellen. Die [...] und das Personal der C.___ AG sollten bis
zu diesem Datum schrittweise von der B.___ AG übernommen und die C.___ AG aus
den Pflichten gegenüber ihren Kunden entlassen werden. Die Tätigkeit der C.___
AG sei ab dem 1. Januar 2010 ausschliesslich auf die Vermietung ihres
Anlagevermögens zu beschränken. Gemäss dem Beschlussprotokoll zur
Verwaltungsratssitzung beauftragten der Verwaltungsrat und der Hauptaktionär (D.___)
E.___, «die Übertragung des operativen Geschäfts an die B.___ AG geordnet
voranzutreiben, immer unter der Voraussetzung, dass die C.___ AG finanziell
nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird».
Gestützt auf den Beschluss des
Verwaltungsrates schloss die B.___ AG mit der C.___ AG diverse Mietverträge ab.
Diese wurden sowohl für die C.___ AG als auch für die B.___ AG von E.___
unterzeichnet. Die B.___ AG verrechnete in der Folge einen grossen Teil der
geschuldeten Mietzinse mit eigenen Forderungen gegenüber der C.___ AG.
E.___ war bis am 31. Mai 2010
Geschäftsführer und darüber hinaus bis 27. August 2010 Präsident des
Verwaltungsrates der C.___ AG. D.___ gehörte ebenfalls dem Verwaltungsrat der C.___
AG an. Er wurde am 22. Dezember 2009 von F.___ abgelöst. E.___ war zusätzlich
auch noch Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG. Im September 2010 wurde
die B.___ AG zu 100 % von G.___ übernommen. E.___ ist seither Vorsitzender der
Geschäftsleitung der B.___ AG.
1.2 Mit Urteil vom 11. November 2010 eröffnete
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu über die C.___ AG den Konkurs. Als
ausserordentliche Konkursverwaltung wurde die H.___ AG ernannt. Die I.___ AG, Hauptgläubigerin
mit einer zur Kollokation angemeldeten Forderung von CHF 4'207'675.84, verlangte
in der Folge die Abtretung der Rechtsansprüche gemäss Art. 260 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Am 17. Oktober 2012
ermächtigte die H.___ AG die I.___ AG anstelle der Konkursmasse zur
Geltendmachung folgender Bilanzpositionen: «Paulianische Anfechtungsansprüche
gegen die B.___ AG aus der entschädigungslosen Übernahme der Geschäftstätigkeit
der C.___ AG (Urkunde 5), «Generelle paulianische Anfechtungsansprüche gemäss
Art. 285 ff. SchKG» (Urkunde 6), «Zivilrechtliche und / oder paulianische
Ansprüche gegenüber der B.___ AG aus der Übernahme des […] [...] ab September
2009» (Urkunde 7) sowie «Zivilrechtliche und / oder paulianische Ansprüche
gegenüber B.___ AG aus unzulässiger bzw. nicht erfolgter Tilgung von
Mietzinsguthaben» (Urkunde 8). Die I.___ AG trat diese Rechtsansprüche zusammen
mit der von ihr angemeldeten und noch nicht rechtskräftig kollozierten
Forderung von CHF 4'207'675.84 mit Abtretungserklärung nach Art. 164 Abs. 1
Obligationenrecht (OR, SR 220) vom 25. Oktober 2012 an die A.___ AG ab (Urkunde
9).
2. Die A.___ AG reichte am 27. März 2013
beim Richteramt Thal-Gäu gegen die B.___ AG eine Klage über den Betrag von CHF
2'078'402.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011, ein. Dieser
Betrag beinhaltet eine Forderung für offene Mietzinse von CHF 627'034.60. Zur
Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die von der Beklagten geltend
gemachten Verrechnungsforderungen weitgehend nicht akzeptiert würden. Weiter forderte
sie einen Betrag von CHF 151'900.70 für Rechnungen von Dritten, welche
eigentlich die Beklagte betroffen hätten, aber die C.___ AG bezahlt habe. Zudem
schulde die B.___ AG einen Betrag von CHF 1'299'467.60, weil sie in diesem
Umfang unentgeltlich das von ihr entwickelte Geschäftsmodell übernommen habe.
Auf Antrag der Klägerin wurde das
Verfahren zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit
Zwischenentscheid vom 25. August 2015 stellte das Amtsgericht fest, dass die
Klägerin aktivlegitimiert ist. In der Hauptsache erkannte es am 2. Dezember
2016 sodann Folgendes:
1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF
226‘657.15 zu bezahlen.
2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat der Beklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lustenberger, […], eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 61‘398.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens von CHF 75‘000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF
1‘500.00, total CHF 76‘500.00, haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:
-
die Klägerin im Umfang von
CHF 55‘000.00;
-
die Beklagte im Umfang von
CHF 21‘500.00.
Die
Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschüssen
verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 21‘500.00
zurückzuerstatten.
3.1 Die A.___ AG erhob nach Zustellung
der schriftlichen Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 767‘778.40 zzgl. Zins zu 5 % ab 11. November 2011 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Je unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der
Beklagten unter Berücksichtigung des Art. 85 Abs. 2 ZPO.
5.1 Die
Prozesskosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien unter
Zugrundelegung gleicher Stundenaufwendungen und gleicher Stundenansätze für
beide Anwälte gleich festzulegen.
5.2 Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, der Klägerin das Recht nach Art. 85 Abs. 2 ZPO
einzuräumen, die Forderung betreffend entschädigungsloser Geschäftsübernahme
nach Abschluss des Beweisverfahrens zu reduzieren / erhöhen und gestützt darauf
den Streitwert und die Gerichts- und Parteikostenverlegung vorzunehmen.
Die B.___ AG beantragt in ihrer
Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit dem Antrag, Ziffer 1 des
angefochtenen Urteils aufzuheben und sie zu verpflichten, der Klägerin CHF
66'936.43 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen. Die A.___ AG
schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung. Eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 18. Oktober 2017 äusserte sich die B.___
AG zur Anschlussberufungsantwort der A.___ AG und stellte den Antrag, die
Ausführungen der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten ab Seite 4
bis Seite 26 der Anschlussberufungsantwort bei der Entscheidfindung nicht zu
beachten. Auf diesen Antrag reagierte die A.___ AG am 30. Oktober 2017 ebenfalls
mit einer neuen Eingabe und dem Begehren, den Antrag der Gegenpartei
abzuweisen.
3.2 Die B.___ AG erhob zudem Beschwerde
gegen die Ziffern 3 und 4 des Urteils. Sie beantragt, diese beiden Ziffern
aufzuheben. Die Klägerin sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 93'940.05 zu bezahlen. Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 75'000.00 und die
Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'500.00 seien im Umfang von CHF
68'850.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 7'650.00 ihr zu auferlegen.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die A.___ AG stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der
Präsident der Zivilkammer verfügte am 10. August 2017, dass die Beschwerde
zusammen mit der Berufung in einem einzigen Entscheid beurteilt wird.
4. Die Berufungsklägerin A.___ AG stellt
im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch aus entschädigungsloser
Geschäftsübernahme die Beweisanträge, den Kaufvertrag mit der G.___ betreffend B.___
AG, die Due Diligence-Prüfung über die B.___ AG sowie diverse Steuererklärungen
zu edieren. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese
Urkunden zur Beurteilung der Berufung nicht erforderlich. Die Beweisanträge
sind deshalb abzuweisen.
Über die Berufung kann somit gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Das Urteil des Amtsgerichts vom 2.
Dezember 2016 kann mit Berufung angefochten werden. Die Berufung und die
Anschlussberufung sind frist- und formgerecht erhoben worden. Da auch die
übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Wie
die Beklagte und Anschlussberufungsklägerin zu Recht bemerkt, steht aufgrund
des von der Klägerin und Berufungsklägerin auf den Betrag von CHF 767'778.40
zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. November 2011 beschränkten Rechtsbegehrens fest,
dass die Klage im darüber hinausgehenden Betrag rechtskräftig abgewiesen wurde.
Zutreffend beanstandet die Beklagte zudem, dass die Klägerin und Berufungsklägerin
ihre Anschlussberufungsantwort nicht auf den Gegenstand der Anschlussberufung
beschränkte. Die Anschlussberufungsantwort darf nicht dazu verwendet werden,
die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Soweit die Berufungsklägerin in
ihrer Anschlussberufungsantwort Rügen erhebt, welche sie bereits im Rahmen
ihrer Berufung hätte vorbringen können, ist sie deshalb nicht zu hören. Da
ansonsten jedoch alle Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die
Berufung und Anschlussberufung eingetreten werden. Dasselbe gilt für die von
der Beklagten erhobene Beschwerde. Wie vom Präsidenten der Zivilkammer bereits
verfügt, ist sie vorliegend gemeinsam mit der Berufung und der
Anschlussberufung zu beurteilen.
2.1
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass sich die von der Beklagten nach Abzug von bereits geleisteten
Zahlungen und ohne Berücksichtigung von Verrechnungen geschuldeten Mietzinse
auf CHF 615'740.94 belaufen. Die Beklagte machte beim Amtsgericht geltend, sie
könne ihrerseits Forderungen im Betrag von total CHF 775'461.56 damit
verrechnen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Das Amtsgericht prüfte die von der
Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen und kam zum Schluss, sie habe
insgesamt zehn Schadenspositionen von total CHF 180'310.00 zu Unrecht zur
Verrechnung gestellt und deshalb der Klägerin diesen Betrag zurückzuerstatten.
Die Klägerin hatte im vorinstanzlichen
Verfahren einen Betrag von CHF 46'560.40 als verrechenbar akzeptiert. Im Rahmen
ihrer Berufung akzeptiert sie das Urteil des Amtsgerichts insoweit, als sie zusätzlich
auch die von diesem als verrechenbar beurteilten Forderungen der Beklagten über
die Beträge von CHF 1'460.00 und CHF 1'610.00 (Bussen Staatsanwaltschaft) sowie
CHF 1'998.70 ([…]-Rückerstattung) nicht mehr in Frage stellt. Nach Abzug der
als verrechenbar akzeptierten Beträge von nun total CHF 51'629.10 fordert sie
unter dem Titel Mietzinse noch CHF 564’111.85. Die Beklagte beanstandet mit
ihrer Anschlussberufung die Methode, wie die Vorinstanz den von ihr noch
geschuldeten Betrag berechnet hatte. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sie
Forderungen von insgesamt CHF 775'461.66 zur Verrechnung gestellt habe. Das
Amtsgericht habe diese Forderungen auf ihre Berechtigung überprüft. Die
Klägerin akzeptiere einen Betrag von CHF 51'629.10 als verrechenbar. Bestritten
seien somit noch Verrechnungsforderungen im Totalbetrag von CHF 723’832.56. Die
Vorinstanz habe die geltend gemachten Verrechnungsforderungen im Umfang von CHF
180'310.00 nicht zugelassen. Das Amtsgericht habe indessen zu Unrecht erkannt,
dass sie diesen Betrag zurückerstatten müsse. Richtigerweise sei dieser als
nicht verrechenbar anerkannte Betrag von CHF 180'310.00 vom Total der zur
Verrechnung gebrachten Forderungen von CHF 723'832.56 abzuziehen, so dass ein zur
Verrechnung berechtigter Restbetrag von CHF 543'522.56 verbleibe. Es resultiere
deshalb nur noch ein Betrag von CHF 20'589.28 (CHF 564’111.84 abzüglich CHF
543'522.56) den sie der Klägerin wegen ausstehenden Mietzinsen schulde.
2.2
Die Klägerin brachte gegen die
Verrechnungen vor, gemäss den allgemeinen Mietbedingungen vom 1. März 2010 habe
ein generelles Verrechnungsverbot bestanden. In den Mietverträgen vom 1. April
2010.
seien zwar keine Hinweise auf die allgemeinen Mietbedingungen zu finden.
Eine Verrechnung mit «dem aus Lieferung und Leistung entstanden Guthaben der
Mieterin» sei aber dennoch nicht möglich, da die Beklagte gar keine Leistungen
erbracht habe. Zudem sei zu beachten, dass E.___ diese Mietverträge in
Alleinregie für beide Vertragsparteien abgeschlossen habe. Er habe die
Rechnungen der Beklagten stellen lassen, das Verrechnungsverbot wieder
aufgehoben und die Verrechnung – zunächst für angebliche Leistungen und
Lieferungen, später für Gegenforderungen – für die C.___ AG genehmigt. Eine
Interessenkollision sei offensichtlich. Mit diesen Mietverträgen vom
1.
April 2010 habe er unter Berücksichtigung des Verwaltungsratsprotokolls
vom 29. Oktober 2009, dem Sanierungskonzept und den bereits bestehenden
Mietverträgen, seine Kompetenzen definitiv überschritten. Die Mietverträge zum
Nachteil der C.___ AG seien insoweit paulianisch anfechtbar, als mit ihnen das
Verrechnungsverbot nicht übernommen worden sei und Verrechnungsansprüche mit «Leistungen
und Lieferungen» vorsehen würden.
Das Amtsgericht erwog, die C.___ AG und
die Beklagte hätten ein Verrechnungsverbot abgemacht. In den allgemeinen
Mietbedingungen vom 1. März 2010 (Urk. 11) hätten die Vertragsparteien unter
dem Titel «Aufrechnung» (Ziff. 10.2) vereinbart, dass die Mieterin darauf
verzichte, eine Schuld aus den Einzelmietverhältnissen mit einer Gegenforderung
zu verrechnen, die ihr aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber der
Vermieterin zustehe, ausser die Vermieterin zeige sich damit ausdrücklich
einverstanden. Allerdings ergebe sich ebenfalls aus den Akten, dass sich
lediglich ein einziger Mietvertrag auf diese allgemeinen Mietbedingungen vom 1.
März 2010 stütze. Es sei dies der Mietvertrag vom 1. März 2010 über das
Fahrzeug […] (Urk. 12). Alle übrigen Mietverträge verwiesen auf die allgemeinen
Mietbedingungen vom 1. Januar 2010 und 1. Februar 2010, welche aber nicht
aktenkundig seien oder prinzipiell keinen Verweis auf allgemeine
Mietbedingungen enthielten. In den am 1. April 2010 abgeschlossenen
Mietverträgen sei sogar ausdrücklich die Verrechnung als Zahlungsmodalität
vorgesehen (Urk. 22). Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass zwischen
der C.___ AG und der Beklagten nicht ein generelles Verrechnungsverbot
beabsichtigt worden sei, sondern lediglich in Bezug auf den vorerwähnten
Einzelmietvertrag vom 1. März 2010. Zu beachten sei, dass sich die Parteien an
der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hätten, dass
ein allfälliges Verrechnungsverbot durch die Eröffnung des Konkurses über die C.___
AG dahingefallen sei. Folglich sei der gesamte von der Klägerin angefochtene
Betrag für nicht bezahlte Mietzinsen in Höhe von CHF 615‘740.94 spätestens
nach der Konkurseröffnung verrechenbar gewesen.
Anschliessend setzte sich das
Amtsgericht mit dem Vorwurf der Klägerin auseinander, wonach sämtliche
Mietverträge, wie auch die allgemeinen Mietbedingungen, für beide Parteien von E.___
unterschrieben worden seien, weshalb eine unzulässige Doppelkontraktion vorliege.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei das Selbstkontrahieren
grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich
selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führe. Selbstkontrahieren sei nur
ausnahmsweise zulässig. Aus den Partei- und Zeugenbefragungen wie auch aus den
Akten gehe hervor, dass die C.___ AG spätestens ab dem Jahr 2008 finanziell
stark angeschlagen gewesen sei. So habe die Revisionsstelle im Bericht vom 28.
August 2009 zur eingeschränkten Revision per 31. Dezember 2008 auf Art. 725
Abs. 1 OR hingewiesen (Urk. 75). Der Verwaltungsrat habe aus diesem Grund Strategien
entwickelt, um den Konkurs der Firma zu verhindern. Nach dem Scheitern
verschiedener Szenarien sei man im Verwaltungsrat am 29. Oktober 2009 übereingekommen,
die operative Tätigkeit der C.___ AG in eine andere Firma auszulagern. Diese
sollte dann von der C.___ AG [...] mieten. Mit den davon generierten
Mieteinnahmen sollte die C.___ AG nachhaltig saniert werden. Gleichzeitig habe
man damit auch gewährleisten wollen, dass die Verträge mit den Kunden wie G.___,
[...] etc. nahtlos weitergeführt werden konnten. Federführend für die Umsetzung
dieses Projekts sei E.___ gewesen. Das geplante Vorgehen sei aber auch dem
Hauptaktionär D.___ bekannt gewesen. D.___ als Vertreter der Klägerin habe zwar
angegeben, er habe die neu gegründete Beklagte mit J.___ und nicht mit E.___ gleichgesetzt.
Spätestens bei der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge hätte ihm aber
auffallen müssen, dass E.___ mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten fortan
für beide Firmen tätig sein werde. Folglich sei auch vorgesehen gewesen, dass
er für beide Parteien die Mietverträge unterschreiben werde. Jedenfalls hätten
sich weder D.___, noch später seine Nachfolgerin im Verwaltungsrat, F.___, dem
geplanten Vorgehen widersetzt. Sie hätten angegeben, man habe E.___ vertraut.
Als dann die C.___ AG ihre operative Tätigkeit aufgegeben habe, sei E.___ im
Wesentlichen nur noch für die Beklagte tätig gewesen. Per 31. Mai 2010 sei E.___
als Geschäftsführer aus der C.___ AG ausgeschieden. Auch dies könne der C.___
AG beziehungsweise deren Organen unmöglich entgangen sein. So könne davon
ausgegangen werden, dass dem Verwaltungsrat der C.___ AG ab 18. August 2009 beziehungsweise
spätestens seit der Einsicht in die Mietverträge im Herbst/Winter 2009 die
vorliegende Doppelvertretung durch E.___ bekannt gewesen sei. Indem jedoch eine
Reaktion ausgeblieben sei, müsse von einer stillschweigenden Genehmigung
ausgegangen werden. Da es sich hier um zwei unabhängige, im Kern aber doch
wirtschaftlich sehr eng verbundene Gesellschaften gehandelt habe, könne im
Übrigen sogar davon ausgegangen werden, dass im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gar keine Zustimmung zur Doppelkontraktion einzuholen gewesen
sei.
Vor der Überprüfung der von der
Beklagten in Abzug gebrachten, eigenen Forderungen hielt das Amtsgericht als
Zwischenfazit fest, dass es sich sowohl bei den zedierten Mietzinsforderungen
als auch bei den Gegenforderungen der Beklagten um gleichartige geldwerte
Forderungen handle, die zwischen denselben Parteien bestünden. Da zudem beide
Forderungen fällig seien, lägen die Voraussetzungen der Verrechnung gemäss Art.
120.
OR vor. Ein Verrechnungsverbot sei lediglich für den Mietvertrag vom 1.
März 2010 für das Fahrzeug […] vereinbart worden. Dieses Verrechnungsverbot sei
durch den Konkurs der C.___ AG zwar grundsätzlich nicht aufgehoben worden. Die
Parteien hätten sich jedoch an der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016
darauf geeinigt, dass das Verrechnungsverbot nach dem Konkurs der C.___ AG nicht
mehr gelte. Die Doppelkontraktion durch E.___ sei durch stillschweigende
Genehmigung der neben- beziehungsweise übergeordneten Organe der C.___ AG legitimiert
worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass aufgrund der engen
wirtschaftlichen Verflechtung beider Firmen der Unterzeichnende keine
Zustimmung zur Doppelkontraktion habe einholen müssen. Anschliessend prüfte das
Amtsgericht die einzelnen zur Verrechnung gebrachten Forderungen mit dem
Ergebnis, dass ein Anteil von CHF 180'310.00 davon anfechtbar und von der
Beklagten an die Klägerin zurückzuerstatten sei.
2.3
Die Klägerin rügt mit ihrer
Berufung, die Vorinstanz qualifiziere sämtliche in der Klage erhobenen
Ansprüche zu Unrecht als paulianische Anfechtungsansprüche. Diese Auffassung
wäre dann zutreffend, wenn bezüglich den verrechneten Gegenforderungen der
Beklagten eine rechtsgültige Verrechnung vor der Konkurseröffnung über die C.___
AG stattgefunden hätte. Davon gehe das Amtsgericht in der Folge aus. Eine
Begründung bezüglich dieser Forderungsakzepte und Verrechnungen des E.___ sei
aber an keiner Stelle des Urteils in deutlicher Form vorhanden. Korrekterweise
hätte sich die Vorinstanz zuerst damit befassen müssen, ob E.___ rechtsgültig
überhaupt Forderungen anerkennen und Verrechnungserklärungen abgeben durfte.
Sie hätte auch darüber befinden müssen, ob diese Vermerke auf den von ihm
selbst erstellten, an sich selbst versandten und von ihm selbst empfangenen
Rechnungen rechtsgültige Anerkennungen und Verrechnungserklärungen darstellten.
Diese Entscheidungen treffe die Vorinstanz nicht. Nachdem sich die Parteien in
der ersten Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hätten,
dass die Verrechenbarkeit der Forderungen im Konkurs unbestritten sei, habe die
Entscheidung der Frage, ob bereits vor Konkurseröffnung eine rechtsgültige
Anerkennung und Verrechnung stattgefunden habe, ihre Bedeutung nicht verloren.
Es gehe darum, ob beweisrechtlich die Beklagte ihre Forderungen und deren
Verrechnung vor Konkurseröffnung rechtsgenüglich behaupten und beweisen müsse,
oder ob die Klägerin unter der Ägide der Art. 286 ff. SchKG jedes Mal die
Benachteiligungsabsicht, die Gläubigerschädigung und die Pflichtwidrigkeit der
Handlung beweisen müsse. Mit der Fiktion der Verrechnung vor Konkurseröffnung werde
ihr die volle negative Beweispflicht bezüglich den Verrechnungsforderungen der Beklagten
auferlegt. Die Vorinstanz gehe von dieser Ausgangslage aus und beurteile Forderung
für Forderung. Sie stelle Plausibilitätsüberlegungen an und erachte dann bei
den einen Forderungen die Anfechtbarkeit als gegeben und bei anderen als nicht
gegeben. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht korrekt. Sie habe zuerst
festzulegen, wem welche Behauptungs- und Beweispflichten obliegen. Massgeblich
dafür sei die Frage, ob eine rechtsgültige Anerkennung und Verrechnung vor
Konkurseröffnung stattgefunden habe
oder eben nicht. Anschliessend sei Forderung für Forderung festzustellen,
welche Partei den daraus resultierenden Behauptungs- und Beweislasten genügt
beziehungsweise eben nicht genügt habe.
2.4
Die Beklagte bemerkt in ihrer
Berufungsantwort, entgegen den Behauptungen der Klägerin habe die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil sehr wohl festgestellt, dass die C.___ AG die von der
Beklagten zur Verrechnung gebrachten Gegenforderungen vor Konkurseröffnung
anerkannt und dabei auch die Verrechnung akzeptiert habe, und zwar dadurch,
dass neben- beziehungsweise übergeordnete Organe der C.___ AG die
Doppelvertretung von E.___ genehmigt hätten, soweit eine Genehmigung überhaupt
erforderlich gewesen sei. Aufgrund verschiedener Umstände zeige sich, dass entsprechende
Verrechnungserklärungen vor der Konkursöffnung abgegeben worden seien und dass
die C.___ AG die Gegenforderungen der Beklagten anerkannt habe und dass die
Verrechnungen jedenfalls mit Eröffnung des Konkurses über die C.___ AG wirksam
geworden seien. Auch wenn die vorinstanzlichen Erwägungen zur Doppelvertretung
von E.___ in den Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Mietverträge gestellt würden,
ergebe sich aufgrund des weiteren Zusammenhangs, dass es bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Doppelvertretung nicht etwa darum gehe, ob der Abschluss der
Mietverträge unzulässig gewesen sei, denn die Zulässigkeit beziehungsweise
Gültigkeit der Mietverträge sowie die aus den Mietverträgen fliessenden
Mietzinsforderungen bildeten ja das Fundament der klägerischen Forderungen und seien
seitens der Beklagten gar nie bestritten worden. Vielmehr sei es um die
entscheidende Frage gegangen, ob das Praktizieren des Verrechnungssystems durch
E.___ bewirkt habe, dass die beklagtischen Gegenforderungen als von der
Klägerin anerkannt zu gelten haben. Die Vorinstanz habe dies nach eingehender
Begründung bejaht, jedenfalls zumindest implizit, indem sie im Weiteren geprüft
habe, ob diese Forderungsanerkennung paulianisch anfechtbar sei. Entgegen der
diesbezüglichen Rüge der Klägerin habe die Vorinstanz die Anfechtbarkeit zu
Recht einzig unter dem Aspekt der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG und
nicht wie von der Klägerin gefordert unter dem Aspekt der Überschuldungsanfechtung
gemäss Art. 287 SchKG geprüft. Zum einen habe sich die Klägerin im vorinstanzlichen
Verfahren trotz entsprechendem Hinweis der Beklagten nicht dazu geäussert, auf
welchen Anfechtungstatbestand sie sich berufe, zum anderen habe die Klägerin zu
keinem Zeitpunkt behauptet, die C.___ AG habe eine der in Art. 287 Abs. 1 SchKG
erwähnten verpönten Rechtshandlungen vorgenommen.
2.5
Wie die Beklagte zutreffend darlegt,
kann dem angefochtenen Urteil zumindest sinngemäss entnommen werden, dass die
Vorinstanz davon ausging, die C.___ AG habe die von der Beklagten zur
Verrechnung gebrachten Gegenforderungen vor Konkurseröffnung anerkannt und
dabei auch die Verrechnung akzeptiert. Dies dadurch, dass die Doppelvertretung
von E.___ durch neben- beziehungsweise übergeordnete Organe der C.___ AG
genehmigt worden seien, soweit eine Genehmigung überhaupt erforderlich gewesen
sei. Das Amtsgericht habe sodann geprüft, ob diese Forderungsanerkennungen
paulianisch anfechtbar seien. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der
Klägerin mit der Berufung dagegen vorgebrachten Einwände begründet sind.
3.1
Gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen
mit der Anfechtung Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die
ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286 - 288 SchKG entzogen worden
sind. Nach Art. 286 SchKG (Schenkungsanfechtung) anfechtbar sind mit Ausnahme
üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen
Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung
oder Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen gleichgestellt sind
Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die
zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2 Ziff. 1). Art.
287.
SchKG regelt die Überschuldungsanfechtung. Gemäss Absatz 1 dieser
Bestimmung sind die folgenden Rechtshandlungen anfechtbar, wenn der Schuldner
sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung
vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: Bestellung
von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren
Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war (Ziff. 1), Tilgung
einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige
übliche Zahlungsmittel (Ziff. 2) und Zahlung einer nicht verfallenen Schuld
(Ziff. 3). Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte
beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch
nicht hätte kennen müssen (Abs. 2). Nach Art. 288 Abs. 1 SchKG (Absichtsanfechtung)
anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern
Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder
einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Voraussetzungen für
die Anfechtungstatbeständige hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung dieser
Tatbestände Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), vorliegend also die Klägerin.
3.2
Das Amtsgericht verneinte die Fragen,
ob den Verrechnungen einerseits ein vertraglich vereinbartes Verrechnungsverbot
entgegenstand und ob anderseits ein unzulässiges Doppelkontrahieren vorlag,
weil E.___ sowohl für die C.___ AG als auch für die Beklagte handelte. Es
prüfte alsdann die einzelnen, von der C.___ AG, handelnd durch E.___,
akzeptierten und zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Beklagten. Diese
Prüfung nahm es vor dem Hintergrund des Tatbestandes der Absichtsanfechtung
(Art. 288 SchKG) vor. In insgesamt zehn Fällen ging es davon aus, dass die
Voraussetzungen dieses Tatbestandes objektiv und subjektiv erfüllt seien. Es
verpflichtete deshalb die Beklagte, der Klägerin den entsprechenden Totalbetrag
von CHF 180'310.00 zurückzubezahlen. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung
zunächst, die Vorinstanz habe ein Verrechnungsverbot zu Unrecht verneint.
Entgegen dem Amtsgericht liege weiter eine unzulässige Doppelvertretung vor.
3.3.1
Die Klägerin macht geltend, das
Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Interpretationsfehler des ersten Satzes
der Mietverträge. Sie verwechsle das Mietbeginnsdatum mit dem Datum der allgemeinen
Mietbedingungen. Eigentlich werde immer auf die gleichen allgemeinen
Mietbedingungen verwiesen. Lediglich das Datum des Mietbeginns der einzelnen
Fahrzeuge und Gegenstände sei in den Mietverträgen immer wieder anders.
Einzelne seien ab dem 1. Januar 2010 gemietet worden, andere ab dem 1. Februar
2010, die letzten ab dem 1. März 2010. Das gehe klar aus den jeweiligen
Mietbeginndaten der jeweiligen Mietverträge hervor. Auch der Wortlaut sei
eigentlich klar. Zu keinem anderen Schluss führe die Berücksichtigung der
Sanierungsbeschlüsse des Verwaltungsrats im Jahre 2009. Massgeblich sei das
Verwaltungsratsprotokoll vom 29. Oktober 2009. Es sei klar gewesen, dass die C.___
AG die Mietzinszahlungen der Beklagten brauche, um ihren Verpflichtungen
gegenüber den vorbestehenden Gläubigern nachkommen und die Sanierung der Gesellschaft
erfolgreich durchführen zu können. Aus diesem Grund sei das Verrechnungsverbot
in den allgemeinen Mietbedingungen der Mietverträge vom 1. März 2010 ausdrücklich
festgehalten. So seien die Mietverträge von E.___ im Dezember 2009 kommuniziert
und vom Verwaltungsrat der C.___ AG noch genehmigt worden. Kaum seien diese
Mietverträge mit Genehmigung des Verwaltungsrats abgeschlossen gewesen, habe E.___
ohne jede Orientierung der nun einzigen Mitverwaltungsrätin F.___ am 1. April
2010.
weitere Mietverträge abgeschlossen. Bezeichnenderweise würden hier die allgemeinen
Mietbedingungen plötzlich nicht mehr erwähnt und im Gegenteil nun Verrechnungen
mit Lieferungen und Leistungen der Mieterin ausdrücklich vorgesehen. Eine
Genehmigung dieser Kehrtwende durch den Verwaltungsrat werde schon gar nicht
mehr behauptet. Die lnteressenkollision des E.___ sei offensichtlich und trete
mit dem Wortlaut dieser Mietverträge vom 1. April 2010 absolut deutlich zu
Tage. Es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz derart einseitig und aktenwidrig
die Mietverträge vom 1. März 2010 würdigen könne und die anschliessenden
Mietverträge vom 1. April 2010 jeder Berücksichtigung der Interessenkollision
des E.___ entziehe.
3.3.2
Die Beklagte entgegnet in ihrer
Berufungsantwort, es sei nicht einzusehen, weshalb aus dem Wortlaut der
Mietverträge geschlossen werden solle, das dort erwähnte Datum markiere den
Beginn des Mietverhältnisses und stehe nicht für das Datum der allgemeinen
Mietbedingungen, auf die verwiesen werde. Dass das Datum des Mietbeginns nicht
explizit in den Mietverträgen aufgeführt sei, lege keinen anderen Schluss nahe,
denn dieses könne ohne weiteres anhand der unter dem Titel Mietdauer aufgeführten
Mietdauer und des Enddatums abgeleitet werden. Ebensowenig lege das Argument
der Klägerin, wonach klar gewesen sei, dass die C.___ AG die Mietzinseinnahmen
gebraucht habe, um ihren Verpflichtungen gegenüber den vorbestehenden
Gläubigern nachzukommen, und dass aus diesem Grund ein Verrechnungsverbot
vorgesehen worden sei, einen anderen Schluss nahe: Die C.___ AG wäre weder
vermögens- noch liquiditätsmässig besser dagestanden, wenn die zwischen ihr und
der Beklagten gegenseitig bestehenden Forderungen jeweils durch Banküberweisung
getilgt, anstatt gegenseitig verrechnet worden wären. Das Urteil der Vorinstanz
sei daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, worauf die Klägerin abziele, wenn sie geltend mache, die
Beklagte habe nicht behauptet, F.___ als einzige Mitverwaltungsrätin der C.___
AG neben E.___ habe diese Kehrtwende, das heisst den Abschluss von Mietverträgen
ohne Verrechnungsverbot, nicht genehmigt. Soweit die Klägerin damit geltend
machen wolle, für den Abschluss dieser Mietverträge sei eine Genehmigung von F.___
erforderlich gewesen, aber nicht erteilt worden, wäre die Konsequenz davon,
dass die Mietverträge ohne Verrechnungsverbot gar nicht zustande gekommen
wären. Dies würde der darauf gestützten Mietzinsforderung der Klägerin jede
Grundlage entziehen.
3.4.1
Die von der Klägerin geforderten
Mietzinse beruhen auf diversen Einzelmietverträgen zwischen der C.___ AG und
der Beklagten (Urkunden 12 – 24). Die Mietverträge wurden für beide Vertragsparteien
von E.___ unterzeichnet. Ein Teil der Mietverträge ist mit dem Datum
«01.03.2010» (Urk. 12 – 19), ein anderer Teil mit dem Datum «01.04.2010» (Urk.
20.
– 24) versehen. Der Mietbeginn kann bei den am 1. März 2010 datierten
Verträgen aus der Mietdauer erschlossen werden und ist unterschiedlich: Je ein
Vertrag begann am 1. März 2010 und einer am 1. Februar 2010 (Urkunden 12 und
13), die übrigen begannen am 1. Januar 2010 zu laufen (Urkunden 14 – 19). Weiter
vereinbarten die C.___ AG und die Beklagte «Allgemeine Mietbedingungen», die
ebenfalls für beide Parteien von E.___ unterzeichnet und mit dem Datum
«01.03.2010» versehen sind (Urk. 11). Die Präambel der allgemeinen
Mietbedingungen lautet wie folgt: «C.___ und B.___, zusammen die Parteien
genannt, sind übereingekommen, dass B.___ bei C.___ für die übernommenen [...],
[...] und anmietet. Die geschäftlichen Beziehungen der Parteien sollen wie
folgt geregelt werden. • Die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen legen
einerseits die Basis für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und regelt
anderseits die für alle Einzelmietverträge gemeinsam geltenden Bestimmungen. •
Für die Miete der [...] und [...] sollen besondere Mietverträge (‘Einzelmietverträge‘)
abgeschlossen werden. Dabei kann sich ein Einzelmietvertrag auf einen oder
mehreren [...] resp. [...] beziehen». Unter dem Titel «Aufrechnung»
vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes: «Die Mieterin verzichtet darauf, eine
Schuld aus den Einzelmietverhältnissen mit einer Gegenforderung zu verrechnen,
die ihr aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber der Vermieterin zusteht,
ausser die Vermieterin zeigt sich damit ausdrücklich einverstanden».
3.4.2
Das Amtsgericht ging davon aus,
dass sich bloss ein einziger Mietvertrag – derjenige mit Mietbeginn am 1. März
2010.
(Urk. 12) – auf die allgemeinen Mietbedingungen und das damit vereinbarte
Verrechnungsverbot beziehe. Die übrigen Mietverträge verwiesen auf allgemeine
Mietbedingungen vom 1. Januar 2010 und 1. Februar 2010, welche aber nicht
aktenkundig seien. In den am 1. April 2010 abgeschlossenen Mietverträgen sei
die Verrechnung sogar ausdrücklich als Zahlungsmodalität vorgesehen. Diese
Auslegung der Mietverträge überzeugt nicht. Der Wortlaut der Verträge mit
Mietbeginn am 1. Februar 2010 und 1. Januar 2010 (Urk. 13 – 19) ist zwar in der
Tat missverständlich und kann dahingehend verstanden werden, dass der Vertrag
sich auf allgemeine Mietbedingungen vom 1. Februar 2010 und 1. Januar 2010
bezieht (vgl. z.B. Urk. 13: «C.___ AG vermietet auf Grund der allgemeinen
Mietbedingungen für die Vermietung von [...] vom 01.02.2010 an B.___ AG …»). Da
alle diese Verträge indessen am gleichen Datum wie die allgemeinen Mietbedingungen
unterzeichnet wurden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich alle diese
Verträge auf die gleichen allgemeinen Mietbedingungen mit dem darin enthaltenen
Verrechnungsverbot beziehen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der Wortlaut der
Präambel hin. Die Annahme, die Vertragsparteien hätten auch noch am 1. Januar
2010.
und am 1. Februar 2010 allgemeine Mietbedingungen vereinbart, ist
lebensfremd. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die C.___
AG und die Beklagte für alle am 1. März 2010 abgeschlossenen Verträge (Urk. 12
– 19) ein Verrechnungsverbot vereinbart hatten.
3.4.3
In den mit dem Datum «01.04.2010»
versehenen Verträgen wird nicht auf die allgemeinen Mietbedingungen verwiesen
(Urk. 20 – 24). Sie enthalten folgende Zahlungsbedingungen: «Die Miete wird zu
Beginn jedes Monats im Voraus in Rechnung gestellt. Zahlung: die fälligen
Mieten werden sofort und vollumfänglich mit dem aus Lieferung und Leistung
entstandenen Guthaben der Mieterin gegenüber der Vermieterin verrechnet, bis
die unverzinste Forderung der Mieterin vollständig abgebaut ist; danach werden
die Mieten fristgerecht per Bankzahlung an die Vermieterin überwiesen». In
Abweichung der allgemeinen Mietbedingungen wird in diesen Verträgen die
Verrechnung als Zahlungsmodalität somit sogar ausdrücklich vorgesehen. Nachfolgend
ist zu prüfen, wie es sich mit der Rüge der Klägerin verhält, wonach diese
Vereinbarung unbeachtlich sei, weil sie auf einer unzulässigen Doppelvertretung
durch E.___ beruhe.
3.5.1
Die Klägerin und Berufungsklägerin
führt aus, auch die Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass in der vorliegenden
Konstellation ein Benachteiligungspotential nach der Natur des Geschäfts
geradezu immanent sei. Eine besondere Ermächtigung für den Abschluss der am 1.
März 2010 vereinbarten Mietverträge (Urk. 12 -19) sei vorhanden gewesen. Diese seien
den Mitverwaltungsräten D.___ und K.___ im Dezember 2009 zur Genehmigung
vorgelegt worden. Man könne davon ausgehen, dass E.___ für diese Mietverträge auch
für den Fall einer Doppelvertretung besonders ermächtigt gewesen sei. Weitere
besondere Ermächtigungen zur Doppelvertretung beziehungsweise zum Selbstkontrahieren
seien von der Beklagten nicht behauptet worden. Es ist deshalb klar, dass sich E.___
als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.___ AG hätte darum bemühen müssen,
dass seine in Alleinregie getroffenen Rechtshandlungen für die C.___ AG und die
B.___ AG von der Mitverwaltungsrätin F.___ als einziges nebengeordnetes Organ
oder der Generalversammlung als einzigem übergeordneten Organ genehmigt worden
wären. Davon betroffen seien die von ihm am 1. April 2010 abgeschlossenen
Mietverträge (Urk. 20 - 24) und die anschliessenden Forderungs-anerkennungen
und Verrechnungserklärungen für die von ihm allein verfassten Rechnungen der B.___
AG.
Mehrheitsaktionär der C.___ AG sei die A.___
AG gewesen. Weder J.___ noch E.___ seien Aktionäre der C.___ AG oder der A.___
AG gewesen. Aktionär der B.___ AG sei damals J.___ gewesen. Zwischen der B.___
AG als Sanierungsgesellschaft und der C.___ AG als zu sanierende Gesellschaft hätten
ab dem ersten Tag keine wirtschaftlich eng verbundenen Verhältnisse, sondern an
Interessenkollisionstatbeständen kaum mehr zu überbietende Verhältnisse mit
wirtschaftlich völlig getrennten Eigentumsstrukturen bestanden. Die Vorinstanz werfe
der Klägerin vor, D.___ hätte spätestens nach der Durchsicht der Entwürfe für
die Mietverträge erkennen müssen, dass E.___ fortan für beide Firmen tätig sein
werde. Dieser Vorwurf sei falsch. Keiner der Mietverträge enthalte den Namen
des Vertreters, der für C.___ AG beziehungsweise B.___ AG unterzeichnen solle.
Bei der B.___ AG habe es zwei Verwaltungsräte, bei der C.___ AG zuerst noch
drei, ab dem 1. Januar 2010 noch deren zwei Verwaltungsräte gegeben. Der
einzige Vorwurf, der sich die A.___ AG beziehungsweise D.___ gefallen lassen müsse,
sei derjenige, dass er E.___ Vertrauen entgegen gebracht und deshalb erst viel
zu spät festgestellt habe, dass eigentlich gar nicht J.___ die B.___ AG führe,
sondern E.___ tatsächlich in Personalunion für beide Gesellschaften
gleichzeitig tätig geworden sei, ohne die Mitverwaltungsrätin F.___ zu
Genehmigungshandlungen beizuziehen.
E.___ habe für B.___ AG Rechnungen
ausgestellt und diese am gleichen Tisch im gleichen Moment für C.___ AG
akzeptiert. Er habe für die B.___ AG Verrechnungen erklärt und diese für C.___
AG akzeptiert. Er habe Forderungen von B.___ AG gegenüber Dritten ([...]
Guthaben) an C.___ AG zediert, für C.___ AG die uneinbringbare Forderung
akzeptiert und erneut verrechnet. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz
daraus ableite, dass E.___ mit dem Abschluss der Mietverträge vom 1. April 2010
(Urk. 20 – 24) gerade gegenteilig zum Verrechnungsverbot gemäss den allgemeinen
Mietbedingungen habe handeln dürfen. Es sei offensichtlich, dass aus der
Genehmigung der Mietverträge, wie sie am 1. März 2010 abgeschlossen worden
seien (Urk. 12 - 19), keine Genehmigung für derartige Folgegeschäfte abgeleitet
werden könne. Das Gegenteil sei der Fall. Die Tatsache, dass die Mietverträge
vom 1. März 2010 mit den allgemeinen Mietbedingungen D.___ zur Genehmigung
zugestellt worden seien, lasse als naheliegend erscheinen, dass auch alle
künftigen Rechtsgeschäfte ihm beziehungsweise ab 1. Januar 2010 F.___ zur
Genehmigung hätten unterbreitet werden sollen. Dem Vorwurf der Vorinstanz, weder
D.___ noch F.___ hätten sich dem Vorgehen widersetzt, sei entgegen zu halten, dass
das Amtsgericht sich überhaupt nicht mit der Frage befasse, von welchem
Vorgehen sie überhaupt etwas hätten wissen können. Weder D.___ noch F.___
hätten gewusst, was E.___ in Missachtung seiner Interessenkollisionssituation
treibe. Er habe nie jemanden über Rechnungsstellungen oder Verrechnungen
informiert. Im Endeffekt habe er einfach die Mietzinsen nicht bezahlt und das
hinterher mit den behaupteten Verrechnungen gerechtfertigt. Tatsächlich wäre es
aber seine Pflicht als Geschäftsführer bis 31. Mai 2010 beziehungsweise
Verwaltungsrat bis 20. August 2010 gewesen, immer dann, wenn er gleichzeitig
für die B.___ AG und die C.___ AG gehandelt habe, die Genehmigung seiner
interessenkollisionsbehafteten Handlungen durch ein anderes Organ zu
veranlassen. Diese rechtliche Verpflichtung von E.___ verdrehe die Vorinstanz
ins Gegenteil, wenn sie nun die Nichtreaktion der anderen Organe als
Genehmigung auslege, obwohl die Organe von den Handlungen des E.___ ja gar
nichts wissen konnten. Hiervon seien alleine die Mietverträge vom 1. März 2010
(Urk. 12 - 19) ausgenommen. Diese seien bekannt und auch konkludent genehmigt
worden. Die Mietverträge vom 1. April 2010 sowie allfällig erklärte
Genehmigungen von Rechnungen der B.___ AG oder Akzepte von
Verrechnungserklärungen seien von keinem über- oder nebengeordnetem Organ je
genehmigt worden. Die Beklagte behaupte auch nichts Derartiges. Sie behaupte
lediglich, es habe keine lnteressenkollision gegeben, weshalb solche
Genehmigungen nicht erforderlich gewesen seien.
E.___ habe in der Zeugenbefragung selber
zum Ausdruck gebracht, er habe anschliessend an seinen Rücktritt am 31. Mai
2010.
nur noch die Post weitergeleitet. Trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus,
er habe aufgrund seiner verbleibenden Position als Verwaltungsrat immer noch
Rechnungen für diese [...] gültig akzeptieren und verrechnen können. Erneut
wird den Mitverwaltungsräten, das heisst F.___, vorgeworfen, aufgrund der
fehlenden Opposition handle es sich um eine stillschweigende Genehmigung. Es sei
offensichtlich, dass die Vorinstanz hier selbst die eigenen Aussagen von E.___
– er habe nur noch die Post gemacht – einfach übergehe. Nicht die anderen
Organe, die von gar nichts wüssten, müssten reagieren, sondern dasjenige Organ,
das in einer Interessenkollision Rechtshandlungen vornehme. Ansonsten blieben
diese Rechtshandlungen ungültig. Derjenige, der die Handlung vornehme und
folglich wisse, dass eine solche Handlung stattfinde, habe um die Genehmigung
durch ein neben- oder übergeordnetes Organ zu ersuchen und nicht das Organ, das
von gar nichts wisse.
3.5.2
Die Beklagte vertritt in ihrer
Berufungsantwort die Auffassung, die Ermächtigung zur Doppelvertretung könne nicht
nur ausdrücklich, sondern generell auch stillschweigend erfolgen, und zwar nicht
nur dann, wenn die beiden vertretenen Gesellschaften wirtschaftlich eng
verbunden seien. Dass F.___ in Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes nichts
dagegen einzuwenden gehabt habe, wenn E.___ Rechnungen der Beklagten mit
Mietzinsforderungen der C.___ AG verrechnet habe, zeige sich dadurch, dass sie
nicht widersprochen habe, als E.___ ihr am 26. August 2010 per E-Mail vorgeschlagen
habe, eine der Beklagten zustehende Gutschrift mit Mietzinsforderungen zu
verrechnen, anstatt Geld hin- und herzuschieben. Dass F.___ auch sonst an dem
praktizierten Verrechnungsregime nichts auszusetzen gehabt habe, zeige sich
sodann darin, dass sie nach E.___s Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der C.___
AG am 20. August 2010, als sie somit die alleinige Verantwortung für die Geschäftsführung
der C.___ AG innegehabt habe, weder ausstehende Mietzinse gemahnt noch das
praktizierte Verrechnungsregime beanstandet noch zur Verrechnung gebrachte
Forderungen der Beklagten zurückgewiesen habe, und dies, obwohl sie Zugang zu
den Gesellschaftsunterlagen und Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt
habe. Auf den von der Beklagten gestellten und der C.___ AG zugesandten
Rechnungen sei denn auch ausdrücklich vermerkt worden, dass die
Rechnungsbeträge mit Mietzinsforderungen verrechnet würden. Damit habe F.___ die
Forderungsanerkennungen und die Verrechnungen genehmigt. Es sei daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer stillschweigenden Zustimmung zur
Doppelvertretung ausgehe.
Die Vorinstanz habe zudem auch zu Recht
angenommen, dass aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbundenheit der C.___ AG
mit der Beklagten eine Zustimmung zur Doppelvertretung gar nicht erforderlich
gewesen wäre. Zwar habe es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um ein
Konzernverhältnis gehandelt. Die enge wirtschaftliche Verbundenheit, welche
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu führen könne, dass eine
besondere Ermächtigung zur Vornahme von Insichgeschäften angenommen werde, müsse
aber nicht zwingend darin bestehen, dass es sich bei den betroffenen
Gesellschaften um Konzerngesellschaften handeln müsse. Die enge wirtschaftliche
Verbundenheit könne auch aufgrund anderer Umstände gegeben sein. Solche
Umstände lägen hier vor. Die aufgrund der desolaten finanziellen Lage der C.___
AG erfolgte Geschäftsübergabe auf die Beklagte habe nur durch ein sehr enges
Zusammenwirken beider Gesellschaften bewältigt werden können. Dass der
bisherige Geschäftsführer der C.___ AG, E.___, bei der sich damals im Aufbau
befindenden Beklagten eine führende Stellung innehaben würde, habe auch D.___
und F.___ bewusst sein müssen. Die Feststellung der Vorinstanz, D.___ hätte
spätestens bei der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge auffallen
müssen, dass E.___ mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der B.___ AG fortan für
beide Firmen tätig sein werde, treffe zu. Aufgrund der gesamten Umstände habe D.___
und F.___ klar sein müssen, dass der Übergabeprozess in massgeblicher Weise
unter der Führung von E.___ durchgeführt werden würde, und dass E.___ nicht nur
auf Seiten der C.___ AG, sondern auch auf Seiten der Beklagten eine beziehungsweise
die entscheidende Rolle spielen würde. Auch wenn die C.___ AG und die Beklagte
nicht konzernmässig verbunden gewesen seien, habe das geplante Vorgehen
klarerweise nur durchgeführt werden können, wenn die Leitung beider
Gesellschaften wie im Konzern in einer Hand konzentriert sei und es demzufolge
unweigerlich und von den Beteiligten gewollt auch zu Doppelvertretungen von E.___
kommen würde. Damit lägen Umstände vor, aufgrund derer die Doppelvertretung von
E.___ keiner besonderen Ermächtigung von neben- oder übergeordneten Organen der
C.___ AG bedurft hätten.
Die Klägerin zitiere das
Verhandlungsprotokoll vom 7. April 2016 ungenau, wenn sie ausführe, E.___ habe
zum Ausdruck gebracht, er habe nach seinem Rücktritt am 31. Mai 2010 nur noch
die Post weitergeleitet. Tatsächlich habe er ausgeführt, dass sein Part als
Geschäftsführer erledigt gewesen sei, nicht aber derjenige als Verwaltungsrat.
Wenn Post hereingekommen sei, habe er diese in der Funktion als Verwaltungsrat
weiterhin gemacht. Aber auch wenn E.___ die Post nicht bearbeitet, sondern
ungelesen weitergeleitet hätte, wäre es ihm ohne weiteres in seiner Eigenschaft
als Verwaltungsrat der C.___ AG möglich gewesen, die von der Beklagten
gestellten zur Verrechnung gebrachten Rechnungen zu akzeptieren, nämlich dann,
wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten der C.___ AG
Rechnung gestellt und den Vermerk bezüglich der Verrechnung angebracht habe.
3.5.3
Nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines
Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu
Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird.
Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit
des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer
Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes
ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit
sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dies
gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre
Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer
nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die
Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2017 vom
20.
August 2018, E. 5.1). Für die Genehmigung kommen bei der Aktiengesellschaft
die übrigen Verwaltungsratsmitglieder oder die Generalversammlung in Frage. Die
Zustimmung des neben- oder übergeordneten Organs muss nicht eine ausdrückliche
sein, sondern kann – namentlich bei Konzerngeschäften – durchaus auch
stillschweigend erfolgen (BGE 127 III 332 E. 2 b f.).
3.5.4
Die mit dem Datum «01.04.2010»
versehenen Verträge hatte sowohl für die C.___ AG als auch für die Beklagte E.___
unterzeichnet (Urk. 20 – 24). Es handelt sich deshalb um eine grundsätzlich unzulässige
Doppelvertretung. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der in diesen
Verträgen als Zahlungsmodalität vereinbarten Verrechnung um eine ungültige
Vereinbarung handelt (die Gültigkeit des Mietverhältnisses an sich ist
unbestritten). Dass die C.___ AG mit der Vereinbarung einer Verrechnung
zumindest teilweise benachteiligt werden konnte, liegt auf der Hand: Werden geschuldete
Rechnungsbeträge nicht überwiesen, sondern verrechnet, fehlen der betreffenden Person
zumindest vorübergehend liquide Mittel. Dies wollte der Verwaltungsrat der C.___
AG aber offenbar gerade vermeiden, hatte er am 29. Oktober 2009 doch E.___ mit
der Übertragung des operativen Geschäfts an die Beklagte nur unter der
Voraussetzung beauftragt, «dass C.___ AG finanziell nicht geschädigt oder
schlechter gestellt wird» (Urk. 77, Ziff. 5). Dieser Verwaltungsratsbeschluss
ermächtigte E.___ nicht, am 1. April 2010 die Verrechnung der gegenseitigen
Forderungen zu vereinbaren, dies in diametralem Gegensatz zu dem nur einen
Monat vorher in den allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Verrechnungsverbot
(Urk. 11). E.___ hätte beim neben- oder übergeordneten Organ der C.___ AG die
entsprechende Zustimmung dafür einholen müssen. Nachdem für die Mietverträge
vom 1. März 2010 (Urk. 12 – 19) eine ausdrückliche Zustimmung der Organe der C.___
AG vorlag, wäre eine solche ausdrückliche Zustimmung auch für die am 1. April
2010.
vollzogene Kehrtwende erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen kann nicht –
wie das die Beklagte geltend macht – auf eine stillschweigende Zustimmung
geschlossen werden, weil die spätere Verwaltungsrätin F.___ gegen das
Verrechnungsregime nicht opponiert haben soll. Die C.___ AG und die Beklagte
waren auch nicht in einem derart engen Sinne – analog eines Konzerns –
wirtschaftlich verbunden, dass aus diesem Grund von einer Zustimmung zur
Doppelvertretung hätte abgesehen werden können. Dass die Interessen der C.___
AG und der Beklagten im Rahmen der Übertragung des operativen Geschäfts unterschiedlich
sein könnten, war dem Verwaltungsrat der C.___ AG offensichtlich bereits
anlässlich des Beschlusses vom 29. Oktober 2009 bewusst. Andernfalls hätte wohl
kaum Anlass bestanden, auf die bereits erwähnte Voraussetzung, «dass C.___ AG
finanziell nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird» (Urk. 77, Ziff. 5)
hinzuweisen. Es bleibt somit dabei, dass es sich bei der in den Verträgen vom
1.
April 2010 als Zahlungsmodalität vereinbarten Verrechnung um eine ungültige
Vereinbarung handelt.
3.5.5
Die Rüge der Klägerin, es liege
eine unzulässige Doppelvertretung vor und es habe kein über- oder
nebengeordnetes Organ der C.___ AG die Mietverträge vom 1. April 2010 sowie
Rechnungen und Verrechnungserklärungen der Beklagten genehmigt, ist daher
begründet. Massgebend ist damit auch für die am 1. April 2010 abgeschlossenen
Mietverträge (Urk. 20 – 24) das Verrechnungsverbot, wie das die C.___ AG und
die Beklagte in den allgemeinen Mietbedingungen vereinbart hatten. Der
Beklagten war es verwehrt, vor der Konkurseröffnung eigene Forderungen mit den
der C.___ AG geschuldeten Mietzinsen zu verrechnen. Es fehlt auch an einer
gültigen Genehmigung der Verrechnungserklärungen durch die C.___ AG. Es liegen
seitens der C.___ AG somit gar keine Rechtshandlungen vor, die gestützt auf
Art. 285 ff. SchKG angefochten werden könnten. Zutreffend weist die Beklagte
indessen darauf hin, dass sich die Parteien bei der Vorinstanz an der
lnstruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hatten, dass ein
allfälliges Verrechnungsverbot durch die Eröffnung des Konkurses der C.___ AG dahingefallen
und dass folglich der gesamte von der Klägerin angefochtene Betrag für nicht
bezahlte Mietzinsen in Höhe von CHF 615‘740.94 spätestens nach der
Konkurseröffnung verrechenbar gewesen ist (vgl. Protokoll der
Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016, S. 2, AS 334). Die Berufung der
Klägerin kann daher nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, es habe
bezüglich der Mietzinsforderungen ein Verrechnungsverbot bestanden.
4.1
Die Art. 208 ff. SchKG regeln die
Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger. Gemäss Art. 213 Abs. 1
SchKG kann ein Gläubiger seine Forderung mit einer Forderung, welche dem
Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen. Das Amtsgericht nahm in seinem
Urteil zu den einzelnen Verrechnungsforderungen Stellung (Urteil S. 15 ff.)
Soweit die Verrechnungsforderungen nicht bereits von der Vorinstanz abgewiesen
wurden und immer noch bestritten sind (Forderungen im Umfang von CHF 51'629.10
werden von der Klägerin als verrechenbar anerkannt), ist das Urteil nachfolgend
zu überprüfen. Zu beachten ist dabei, dass die Beklagte für den Bestand der von
ihr zur Verrechnung gestellten Forderungen beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB).
4.2.1
Die Beklagte fakturierte der C.___
AG für Büromiete während den Monaten Januar bis September 2010 einen Betrag von
total CHF 3'503.05 (Urk. 85 – 87). Dieser Betrag entspricht einem Mietzins von
CHF 370.00 pro Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie stellt diesen Betrag zur
Verrechnung. Das Amtsgericht, das diesen Betrag als verrechenbar erachtete,
erwog dazu, die C.___ AG habe die operative Tätigkeit per 1. Januar 2010
eingestellt und auf die Beklagte übertragen. Ebenso sei die Beklagte anstelle
der C.___ AG in den Mietvertrag der Büros am [...] in [...] getreten. Unbestritten
sei auch, dass darauf sämtliche Akten, EDV- und Mobiliareinrichtungen der C.___
AG am Domizil in [...] zurückgeblieben seien. Dass diese vollständig von der
Beklagten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten benötigt worden seien, habe die
Klägerin lediglich behauptet. Die Beklagte bestreite dies. Gerichtsnotorisch seien
rund 1‘000 Bundesordner Buchhaltungsakten, die von der H.___ AG im
Konkursverfahren der C.___ AG eingelagert worden seien. Es sei davon
auszugehen, dass ein grosser Teil bereits anfangs 2010 vorhanden gewesen sei.
Nachdem die beiden Firmen zwar wirtschaftlich kooperierten, für ihre
Dienstleistungen einander jeweils finanzielle Abgeltungen leisteten, sei
nachvollziehbar, dass auch für die Lagerung von Akten, EDV und weiteren
Mobiliars seitens der C.___ AG eine Miete zu bezahlen war. Natürlich wäre es
der Klägerin unbenommen gewesen, dieses Material nach […] zu bringen, um dieses
kostenlos in den eigenen Räumlichkeiten zu deponieren. Obwohl ihr ohne weiteres
hätte klar sein müssen, dass sich dieses Material auch weiterhin in [...]
befinde, habe sie sich in der Folge weder darum gekümmert, noch habe sie je
gegen die von der Beklagten gestellten Rechnungen opponiert. Pro Quartal seien
der C.___ AG CHF 1‘194.35 für die Lagerung in Rechnung gestellt worden. Eine
Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht ersichtlich.
4.2.2
Die Klägerin macht mit ihrer
Berufung geltend, die Beklagte habe keinen Mietvertrag beigebracht. Die Vorinstanz
äussere sich mit keinem Wort dazu, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag
gerade angemessen sein soll. Von einer Behauptungs- oder Beweislast für einen
solchen Mietvertrag sei im Urteil der Vorinstanz nicht die Rede. Sodann
übergehe das Amtsgericht die Tatsache, dass die Parteien genau für diesen
Sachverhalt tatsächlich einen Vertrag abgeschlossen hätten (Urk. 20). Dieser
Mietvertrag sehe eine Miete zulasten der Beklagten von CHF 900.00 monatlich
vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie neben diesem expliziten schriftlichen
Mietvertrag noch ein mündlicher Mietvertrag zur gleichen Sache statthaft sein
soll.
4.2.3
Es trifft zu, dass die Beklagte
für das fragliche Mietverhältnis keinen schriftlichen Mietvertrag eingereicht
hatte. Sie hatte bereits in ihrer Duplik bei der Vorinstanz eingeräumt, dass
es keinen schriftlichen Mietvertrag für das Büro gebe (RZ 531 der Duplik, AS
257). Das allein spricht aber nicht gegen das Bestehen eines Mietvertrages,
unterliegt ein solcher doch keinen besonderen Formvorschriften. Auch dass die
Beklagte von der C.___ AG die Büroinfrastruktur in […] für CHF 900.00 pro Monat
mietete (Urk. 20), steht dem vorliegend umstrittenen Mietverhältnis nicht
entgegen. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, hatte die Klägerin bei der Vorinstanz
diesen Mietvertrag ohne konkrete Behauptungen eingereicht, weshalb sie daraus
im Berufungsverfahren bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Sodann stellt sie in der Begründung ihrer Berufung die Feststellung der
Vorinstanz, es seien umfangreiche Einrichtungsgegenstände und Bundesordner der C.___
AG bei der Beklagten zurückgeblieben, ohne dass diese die Gegenstände und Akten
für die Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt hätte, nicht in Frage. Ebensowenig
setzt sie sich mit den Feststellungen auseinander, aufgrund der Übernahme der
Geschäftstätigkeit durch die Beklagte sei es nachvollziehbar, dass für die
Lagerung ein Mietzins geschuldet war und dass angesichts der geschilderten
Umstände eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ersichtlich
sei. Entgegen den Vorbringen der Klägerin begründete die Vorinstanz somit sehr
wohl, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag gerade angemessen sei. Nachdem
diese Begründung nicht angefochten wird, bleibt es bei der Schlussfolgerung des
Amtsgerichts, dass die Beklagte den Betrag von CHF 3'503.05 verrechnen kann.
4.3.1
Unter dem Titel «[…]» prüfte das
Amtsgericht, ob die Beklagte die von ihr geltend gemachten Beträge von CHF
97'136.28 und CHF 152'048.88 zur Verrechnung bringen kann. Es bejahte dies mit
der Begründung, die Rechnungen der Beklagten seien damals von E.___ als
Geschäftsführer beziehungsweise Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG
anerkannt worden. Bis zu seinem Ausscheiden per 31. Mai 2010 sei er dort als
Geschäftsführer verblieben, obwohl er nach Aufnahme der operativen Tätigkeit
auch für die Beklagte als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Die übrigen
Verwaltungsräte der C.___ AG hätten gegen dieses Doppelmandat nie opponiert.
Auch als E.___ nach dem 31. Mai 2010 nur noch Präsident des Verwaltungsrates
der C.___ AG gewesen sei, habe sich niemand dagegen gewehrt. Dies müsse als
stillschweigende Genehmigung gedeutet werden. Obwohl keine Detailbelege vorlägen,
seien die Rechnungen für die Aufwendungen der [...] und […] im Dezember 2009
zumindest nachvollziehbar. Hingegen würden von der Klägerin lediglich pauschale
Bestreitungen vorgebracht, dass die Beklagte keine Leistungen erbracht habe.
4.3.2
Die Berufungsklägerin rügt, die
Vorinstanz sage nicht, aus welchen Gründen die Rechnungen nachvollziehbar sein
sollen, obwohl keine Detailbelege vorgelegt worden seien. Nachdem die Beklagte
keine Detailbelege eingereicht habe, könne sie sich auch nicht detailliert zu
den Forderungen äussern. Die Beklagte hätte genügend Zeit gehabt, die Forderung
rechtsgenüglich zu behaupten und mittels den bei ihr vorhandenen Detailbelegen
zu beweisen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie habe im vorinstanzlichen
Verfahren sehr wohl substantiierte Ausführungen zu den vorliegenden
Rechnungsbeträgen gemacht, nämlich dahingehend, dass es sich dabei um die Vergütung
von Traktionsleistungen, welche die Beklagte an Stelle der in Konkurs
gefallenen L.___ für die C.___ AG ausgeführt habe, dass sie somit zuzusagen in
die Lücke gesprungen sei, welche die L.___ hinterlassen habe. Hierzu habe die
Klägerin nur unsubstantiierte Bestreitungen vorgetragen. Entgegen ihren
Behauptungen in der Berufung wäre sie durchaus in der Lage gewesen, sich zu
diesen Forderungen näher zu äussern. So hätte sie beispielsweise behaupten
können, diese Leistungen seien nicht erforderlich gewesen, oder die C.___ AG
habe diese Leistungen nicht von der Beklagten, sondern von einem Dritten
ausführen lassen, oder die verrechneten Preise seien übersetzt gewesen. Dass
die Vorinstanz angesichts der pauschalen Bestreitung der Klägerin die
Verrechnung der entsprechenden Beträge zugelassen habe, sei nicht zu
beanstanden.
4.3.3
Die Beklagte hatte in ihrer Klageantwort
(RZ 136 – 140, AS 75 f.) detailliert begründet, weshalb sie für den […] einen
Betrag von CHF 21'219.80 und für den […] einen solchen von CHF 152'048.88 zur
Verrechnung stellt. Die entsprechenden Rechnungen legte sie bei (Urk. 88 und
89). Die Klägerin beschränkte sich in ihrer Replik (RZ 326 – 329, AS 167)
darauf, die Behauptungen der Beklagten bloss in allgemeiner Form zu bestreiten.
Das genügt nicht, um die detailliert von der Gegenpartei vorgetragenen
Tatsachen umzustossen. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei
nämlich nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne
Beweisverfahren zugrunde gelegt werden. Die Floskel beispielsweise, dass alles
bestritten ist, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, genügt nicht.
Bestreitungen sind ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass
sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden
(Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 N
27). Dass dies der Klägerin möglich gewesen wäre und wie sie beispielsweise
dabei hätte vorgehen können, hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort
zutreffend aufgezeigt. Da die Klägerin und Berufungsklägerin nicht darlegt,
warum es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die in der
Berufungsschrift vorgebrachten konkreten Bestreitungen nicht schon vor erster
Instanz vorzubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann an dieser Stelle nicht mehr
darauf eingegangen werden. Die Vorbringen der Klägerin vor Amtsgericht
erscheinen schlüssig, weshalb mit der Vorinstanz abgesehen von einer Ausnahme darauf
abzustellen ist. Die Ausnahme betrifft den für den […] zur Verrechnung
gestellten Betrag. Da die Beklagte selber in ihrer Klageantwort bloss einen
Betrag von CHF 21'219.80 erwähnt und sich dieser Betrag auch aus der
entsprechenden Beilage ergibt (Urk. 88), ist der von der Vorinstanz zur
Verrechnung zugelassene Betrag von CHF 97'136.28 nicht schlüssig. Die Beklagte
kann deshalb neben dem Betrag für den […] von CHF 152'048.88 bloss noch einen
Betrag von CHF 21'219.80 zur Verrechnung bringen. Der von der Vorinstanz als
nicht verrechenbar beurteilte Forderungsbetrag erhöht sich damit um den Betrag
von CHF 75'916.48 (CHF 97'136.28 minus CHF 21'219.80).
4.4.1
Zur Begründung von zur Verrechnung
gestellten [...]-Guthaben wies die Beklagte bei der Vorinstanz darauf hin, dass
sie für die von ihr durchgeführten Transporte eine […] habe erbringen müssen.
Soweit sie ihre Fahrzeuge im sogenannten unbegleiteten kombinierten […]
eingesetzt habe, sei ihr ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der [...]
zugestanden. Unter Hinweis auf einen Verwaltungsratsbeschluss vom 4. Februar
2010.
(Urkunde 81) sei sie mit der C.___ AG übereingekommen, dass sie ihre [...]-Rückerstattungsansprüche
gegenüber der [...] an die C.___ AG abtrete, damit diese den Anspruch gegenüber
der [...] geltend machen und mit eigenen und von Dritten ihr abgetretenen […]-Schulden
verrechnen konnte. Demzufolge habe sie solche Rückerstattungsansprüche
gegenüber der [...] an die C.___ AG abgetreten und den Antrag auf
Rückerstattung sogleich in deren Namen gestellt. Den Gegenwert des
Rückerstattungsanspruchs habe sie der C.___ AG in Rechnung gestellt und die
Rechnungsbeträge teilweise zur Verrechnung gestellt. Die für die Monate Januar
bis April 2010 zur Verrechnung gestellten Beträge beliefen sich auf total CHF
265'683.20 (CHF 40'216.95 [Januar], CHF 60'984.55 [Februar] CHF 71'995.10
[März], CHF 92'486.60 [April]).
Die Klägerin bestritt die
Verrechnungsforderungen in ihrer Replik unter Hinweis auf in der Jahresrechnung
der C.___ AG per Ende 2009 bilanzierte, aber teilweise schon gar nicht mehr
rückforderbare […]-/[...]-Rückerstattungsansprüche gegenüber der [...] im
Umfang von CHF 1‘428‘214.49. Diese seien von der Treuhänderin im Jahr 2010 mit
CHF 0.00 bewertet worden, da sie verjährt beziehungsweise nicht einbringlich
gewesen seien. Aufgrund der bereits bestehenden, nichteinbringlichen [...]-Guthaben
in der Bilanz sei völlig klar, dass die C.___ AG deshalb unter keinen Umständen
weitere solche Problemguthaben als Verrechnungsposition zur Zession akzeptiert
hätte. Weiter seien die Zessionen und Verrechnungen am 10. Juni, 20. Juli
und 15. August 2010 zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an welchem E.___
als Geschäftsführer der C.___ AG bereits ausgeschieden gewesen sei und nur noch
die Post kontrolliert habe. Es fehle deshalb der Beweis, dass diese Zessionen
von der C.___ AG zur Verrechnung jemals akzeptiert worden wären. Anlässlich der
Parteibefragung habe E.___ darüber hinaus behauptet, die [...] habe für diese
abgetretenen [...]-Guthaben Zahlungen an die C.___ AG geleistet. Diese
Behauptung hätte in der Rechtschrift der Beklagten gemacht und belegt werden
müssen. Die Aussagen von E.___ würden krass mit den Ausführungen in der
Klageantwort und der Duplik divergieren und seien letztlich beweislos
geblieben, obwohl sie eigentlich ohne weiteres beweisbar gewesen seien. Der
Betrag sei deshalb nicht verrechenbar.
Das Amtsgericht erachtete die
Voraussetzungen für eine Verrechnung als erfüllt. Es treffe zu, dass E.___ im
erwähnten Zeitpunkt als Geschäftsführer der C.___ AG zurückgetreten sei.
Gleichzeitig sei er aber bis am 27. August 2010 auch noch Präsident des
Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Dies, sowie die
Tatsache, dass E.___ nach dem 31. Mai 2010 auch weiter die Post für die C.___
AG am Sitz in [...] entgegen genommen habe, sei der Klägerin bekannt gewesen.
Insofern könne auch bezüglich der Position „[...]-Guthaben“ davon ausgegangen
werden, dass E.___ bis am 27. August 2010 grundsätzlich berechtigt gewesen sei,
eingehende Kreditoren für die C.___ AG zu akzeptieren und zur Verrechnung zu
zulassen. Somit hätten die Rechnungen für [...]-Rückerstattungen der Beklagten
rechtsgültig von E.___ zur Verrechnung akzeptiert werden können. Fehl gehe die
Klägerin mit ihrer Folgerung, die Beklagte habe im Winter/Frühling 2010
nichteinbringliche, wertlose [...]-Guthaben an die C.___ AG zediert. Anerkannt
von der Beklagten und richtig sei, dass in der Bilanz der C.___ AG tatsächlich
eine Position in der Höhe von CHF 1‘428‘214.49 vorhanden gewesen sei, die nicht
mehr einbringliche [...]-Guthaben betroffen habe. Diese sei später auf CHF 0.00
abgeschrieben worden. Diese Buchhaltungsposition habe aber [...]-Guthaben aus
dem Jahr 2007 betroffen, die damals von der [...] nicht zur Verrechnung mit […]-Zahlungen
akzeptiert worden sei. Hier gehe es jedoch um [...]-Guthaben der Beklagten, die
in den Monaten Januar bis April 2010 angefallen seien. Diese seien gemäss den
Weisungen der [...] fristgerecht von der C.___ AG zur Verrechnung mit bezahlten
[…]-Abgaben beziehungsweise zur Rückerstattung eingereicht worden. Das konkrete
Vorgehen der Abrechnung von [...]-Guthaben der Beklagten über die C.___ AG sei
an der Verwaltungsratssitzung vom 4. Februar 2010 klar bestimmt worden.
Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Beklagte die von ihr an die C.___
AG zedierten [...]-Guthaben nach der Auszahlung durch die [...] wieder zurückgefordert
habe. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt.
4.4.2
Die Klägerin bringt in ihrer
Berufung vor, E.___ wäre spätestens nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer
am 31. Mai 2010 verpflichtet gewesen, bei jeder Interessenkollision ein neben-
oder übergeordnetes Organ um die Genehmigung einer solchen Rechtshandlung zu
ersuchen. Das habe er unbestrittenermassen nicht getan, weshalb seine
Handlungen unbeachtlich seien. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte diese
Forderungen im Rechtschriftenwechsel genügend behauptet und belegt habe und
damit diese Abtretung und Verrechnung auch nach Konkurseröffnung noch möglich
wäre. Die Abtretung einer Forderung gegenüber einem Dritten – hier die [...] – an
Zahlungsstatt sei ohne Zustimmung der Vertragspartei nicht nur im Konkurs,
sondern ganz generell ausgeschlossen. Die Abtretungen im Betrage von CHF 265’653.20
seien daher nicht zulässig und eine Verrechnung folglich ausgeschlossen.
4.4.3
Die Berufung der Klägerin ist auch
in dieser Hinsicht unbegründet. Indem sie ausführt, es stelle sich die Frage,
ob die Beklagte die Forderungen im Rechtsschriftenwechsel genügend behauptet
und belegt habe, kommt sie ihrer Pflicht, eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts aufzuzeigen, nicht nach. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer
Klageantwort (RZ 143 ff., AS 76 ff.; Urkunden 81 und 90 – 93) sind denn auch
durchaus schlüssig. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Vorgehen dem
Beschluss des Verwaltungsrates vom 4. Februar 2010 entspricht. An dieser
Verwaltungsratssitzung waren neben E.___ auch das Verwaltungsratsmitglied F.___
und der Hauptaktionär D.___ anwesend. Ob die Abtretung einer Forderung
gegenüber einem Dritten an Zahlungsstatt zulässig ist, spielt deshalb im
vorliegenden Fall gar keine Rolle. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend
erwähnt, ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass diese
Zahlungen tatsächlich geflossen sind (Berufung RZ 85). Die Beklagte kann aus
diesen Gründen den Betrag von CHF 265'683.20 verrechnen.
4.5.1
Die Beklagte verrechnet zwei
Rechnungen für Lohnkosten in den Monaten Juni und Juli 2010 über CHF 8'918.80
und CHF 4'779.15 (Urk. 94 und 95). Zur Begründung brachte sie bei der
Vorinstanz vor, sie habe per 1. Januar 2010 die Mitarbeiter der C.___ AG übernommen.
Aus einem im Dezember 2009 von dieser ausgeführten Auftrag „[…] [...]“ habe
immer noch […] in [...] der C.___ AG gelagert. Im Juni und Juli 2010 habe
dieser […] auf Aufforderung der Gemeinde entsorgt werden müssen. Die
Retablierungsarbeiten seien von ihr (Beklagte) vorgenommen worden. Dies habe
den Vorteil gehabt, dass die Arbeiten fachmännisch und effizient von ehemals
bei der C.___ AG angestellten Mitarbeitern hätten durchgeführt werden können.
Diese Arbeiten seien der C.___ AG in Rechnung gestellt worden. Andernfalls wäre
die Gemeinde selber aktiv geworden und hätte der Verursacherin eine Rechnung
gestellt oder die C.___ AG hätte eine Drittfirma beauftragen müssen. Dass die
von ihr geleisteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, ergebe sich
in erster Linie aus den eingereichten Aufstellungen und Arbeitsrapporten sowie
aus der Befragung von E.___. Bis zum Konkurs der C.___ AG sei nie gegen diese
Rechnungen opponiert worden.
4.5.2
Das Amtsgericht verwies in Bezug
auf die Berechtigung von E.___, als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG
bis zum 27. August 2010 Kreditoren entgegenzunehmen und mit eigenen Forderungen
zur Verrechnung zu bringen, auf seine Erwägungen im Zusammenhang mit den [...]-Guthaben.
Unbestritten sei, dass die C.___ AG ab 1. Januar 2010 keine Angestellten mehr gehabt
habe und diese überwiegend bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden seien.
Aus der Parteibefragung von E.___ sowie aus den eingereichten Arbeitsrapporten sei
zu folgern, dass in [...] seit Dezember 2009 diverse [...] abgestellt gewesen seien,
die für […]transporte aus [...] verwendet worden seien. Offenbar sei die C.___
AG aufgefordert worden, den seither in den [...] gelagerten […] zu entsorgen.
Da diese selber über keine Mitarbeiter mehr verfügt habe, sei nachvollziehbar,
dass diese Retablierungsarbeiten von der Beklagten übernommen worden seien.
Schliesslich habe diese ab 1. Januar 2010 nicht nur die operativen
Tätigkeiten der C.___ AG übernommen, sondern auch deren Mitarbeiter. Belegt sei,
dass diverse Mitarbeiter der Beklagten in den Monaten Juni und Juli 2010 auf
dem Gelände der [...] in [...] mit Reinigungsarbeiten für die Beklagte
beschäftigt gewesen seien. Insofern erschienen die Rechnungen für Lohnkosten
der Beklagten in den Monaten Juni und Juli als nachvollziehbar. Die beiden
Forderungen in der Höhe von CHF 8‘918.80 und CHF 4‘779.15 könnten
verrechnet werden.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte rügt,
auch diese Rechnungen seien nach dem Ausscheiden von E.___ als Geschäftsführer
verrechnet worden und es fehle die Genehmigung durch ein neben- oder
übergeordnetes Organ. Erneut stelle sich die Frage, ob die Forderungen für eine
Verrechnung nach Konkurseröffnung rechtsgenüglich behauptet und bewiesen seien.
Die Worte «offenbar» und «nachvollziehbar» in der Urteilsbegründung zeigten
erneut, dass keine Beweise vorlägen. An keiner Stelle werde im
Rechtsschriftenwechsel behauptet, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt
welche Arbeiten an welchen [...] vorgenommen habe. Es würden auch keine
Arbeitsrapporte verurkundet. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe es gar nie
solche Arbeiten gegeben. Die Verrechnung entspreche einmal mehr einer
gemeinsamen Aktion des E.___, die allein den Zweck gehabt habe, die Beklagte
von Mietzinsschulden zu entlasten und die C.___ AG im entsprechenden Umfang zu
schädigen.
4.5.3
Auch diese Vorbringen vermögen die
Würdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Dass sie die Würdigung unter
anderem mit Worten wie «offenbar» und «nachvollziehbar» verbindet, ist nur ein Element
unter anderen und vermag daran nichts zu ändern. Zu Recht verweist das
Amtsgericht darauf, dass E.___ im Zeitpunkt, als die Rechnungen gestellt
wurden, immer noch Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG mit
Einzelzeichnungsberechtigung war. Dass die Beklagte die Forderungen im
Rechtsschriftenwechsel nicht detailliert dargelegt habe, trifft nicht zu (vgl.
Klageantwort RZ 152 ff., AS 78 und Duplik RZ 549, AS 261). Sie hatte zum
Nachweis der Forderungen die betreffenden Mitarbeiter namentlich aufgeführt
sowie mehrere Belege wie die entsprechenden Rechnungen, Zusammenstellung von
Lohnkosten, Lohnabrechnungen, Spesen- und Kilometerabrechnungen und einen
Einsatzplan eingereicht (Urk. 94 und 95). Es war im Gegenteil erneut die
Klägerin, welche die zur Verrechnung gestellten Forderungen nicht substantiiert,
sondern bloss floskelhaft bestritten hatte (Replik RZ 337 f., AS 171). Soweit
sie die Bestreitung konkretisierte (Replik RZ 339, AS 171), nahm sie in keiner
Weise Bezug auf den durch die Beklagte detailliert umschriebenen Arbeiten und
Umstände des Auftrags (Klageantwort RZ 154, AS 78). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren
neue Behauptungen vorbringt, sind sie nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das
Urteil der Vorinstanz, welche die beiden Forderungen über CHF 8'918.80 und
4'779.15 im Ergebnis als nachgewiesen und als verrechenbar erachtete, ist auch
in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.6.1
Umstritten ist schliesslich noch,
ob die Beklagte im Zusammenhang mit diversen Abrechnungen für Kranken- und
Unfalltaggelder einen Betrag von total CHF 11'373.20 zur Verrechnung bringen
kann. Sie hatte diesen Betrag der C.___ AG am 4. Oktober 2010 in Rechnung
gestellt (Urk. 104). Zur Begründung führte sie aus, sie habe per 1. Januar 2010
Mitarbeiter der C.___ AG übernommen und diesen seither den Lohn bezahlt. Für
einige dieser Mitarbeiter hätten die SUVA und die Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG Unfall- und Krankentaggelder ausbezahlt. Obwohl
die entsprechenden Arbeitsverhältnisse per 1. Januar 2010 auf sie übergegangen
seien und sie den Mitarbeitern während deren Arbeitsunfähigkeit den Lohn
weiterbezahlt habe, seien Taggelder, welche den Zeitraum vor Übergang der
Arbeitsverhältnisse betroffen hätten, weiterhin der C.___ AG ausbezahlt worden.
C.___ AG habe den Mitarbeitern im Dezember 2009 nicht mehr den vollen Lohn
bezahlt und dies sei dann von ihr vorgeschossen und nach Eingang der Versicherungsabrechnungen
der C.___ AG in Rechnung gestellt worden. Diese Kranken – und Unfalltaggelder
seien den betroffenen Mitarbeitern durch sie in der Periode Januar bis März
vergütet worden. Die entsprechenden Beträge fordere sie von der C.___ AG zurück
(Klageantwort RZ 192, AS 85 f.). Mit der Duplik reichte die Beklagte zur
Erläuterung der geltend gemachten Beträge eine ergänzte Zusammenstellung ein
(Duplik RZ 566, AS 264; Urk. 255).
4.6.2
Die Vorinstanz erwog, aus den von
der H.___ AG edierten Konkursakten sei ersichtlich, dass die C.___ AG – nachdem
ihr offenbar nicht bekannt gewesen sei, ob und wie hoch die Leistungen der
Versicherer ausfallen würden – den im Dezember 2009 kranken beziehungsweise
verunfallten Mitarbeitern vorerst nur einen gekürzten Lohn ausbezahlt habe. Im
Februar 2010 seien der C.___ AG von der SUVA und der Mobiliar Unfall- und
Krankentaggelder für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ausbezahlt worden.
Massgebend für diese Berechnungen seien 100% des jeweiligen Lohnes der
betreffenden Mitarbeiter gewesen. Ab 1. Januar 2010 seien diese Mitarbeiter
jedoch bereits bei der Beklagten angestellt gewesen. Die Beklagte und nicht die
C.___ AG habe den Mitarbeitern die Differenz zum vollen Lohn für den Monat
Dezember 2010 zurückerstattet. Ebenso habe die Beklagte im Monat Januar 2010
den vollen Lohn an die kranken bzw. verunfallten Mitarbeiter ausbezahlt. In
beiden Fällen stünden die Versicherungsleistungen der Beklagten und nicht der C.___
AG zu. Es könne dementsprechend eine Rückforderung gestellt beziehungsweise die
Beträge könnten mit Mietschulden verrechnet werden.
Die Berufungsklägerin macht geltend, die
Begründung der Vorinstanz, den kranken beziehungsweise verunfallten
Mitarbeitern sei im Dezember 2009 nur noch der um das Taggeld gekürzte Lohn
ausbezahlt worden, hätte ja dazu geführt, dass den Arbeitnehmern gar nichts
oder nur 20 % ausbezahlt worden wäre. Das sei von der Beklagten gar nie
behauptet worden und finde auch in den Akten keine Stütze. Die Darstellung der
Vorinstanz sei unglaubwürdig und im Verfahren durch keinerlei Beweise belegt. Wenn
die Beklagte im Verfahren effektiv den Beweis dafür erbracht hätte, dass eine
Differenz zwischen 0 % und 80 % oder eben 80 % und 100 % des Lohnes tatsächlich
ausbezahlt worden sei, würde es sich nicht um eine Bereicherung der Beklagten
gegenüber der C.___ AG handeln, sondern um eine Begünstigung der Arbeitnehmer.
Es fehle bereits an einem Beweis dafür, dass die Beklagte irgendwelche
Leistungen für zurückliegende Perioden vor dem 1. Januar 2010 ausgerichtet
habe.
4.6.3
Die Klägerin unterliess es im
vorinstanzlichen Verfahren auch in diesem Punkt, die Behauptungen der Beklagten
substantiiert zu bestreiten. Auch bei fehlender Bestreitung kann eine
behauptete Forderung aber nur dann zugesprochen werden, wenn der
Tatsachenvortrag der fordernden Partei schlüssig ist (Sutter-Somm/Claude
Schrank, a.a.O., Art. 55 N 27). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
erfüllt. In der Klageantwort behauptete die Beklagte, die C.___ AG habe den
Mitarbeitern im Dezember 2009 nicht mehr den vollen Lohn ausbezahlt. Dies habe
sie dann vorgeschossen und nach Eingang der Versicherungsabrechnungen der C.___
AG in Rechnung gestellt, da die Taggelder der C.___ AG ausbezahlt worden seien.
Diese Kranken- und Unfalltaggelder seien den betroffenen Mitarbeitern in der
Periode Januar bis März vergütet worden. Der ergänzten Zusammenstellung (Urk.
255) kann entnommen werden, dass die Rechnung von den Versicherern
ausgerichtete Taggelder für den Dezember 2009, aber teilweise auch für den
Beginn des Monats Januar 2010 beinhalten. Wenn die C.___ AG im Dezember 2009
den betroffenen Mitarbeitern zwar nicht mehr den vollen, aber immerhin noch
einen reduzierten Lohn ausbezahlt haben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb
die Beklagte trotzdem die gesamten noch der C.___ AG ausgerichteten Taggelder
zurückfordern will. Dieses Fragezeichen lässt die Behauptungen der Beklagten
nicht mehr als schlüssig erscheinen. Der Beweis für die unter dem Titel
«Abrechnung Kranken- und Unfalltaggelder» in Rechnung gestellten Forderungen,
welche die Beklagte ebenfalls verrechnen will, ist deshalb nicht erbracht. Entgegen
der Vorinstanz kann die Beklagten den Betrag von CHF 11'373.20 somit nicht
verrechnen.
4.7
Das Amtsgericht überprüfte
Forderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 775'461.56, welche diese zur
Verrechnung stellte (vgl. Zusammenstellung auf S. 9 des vorinstanzlichen
Urteils). Ein Anteil davon im Betrag von CHF 180'310.00 bezeichnete es als
anfechtbar, das heisst als nicht verrechenbar. Nach dem Ergebnis des
vorliegenden Verfahrens erweisen sich zusätzlich ein Teil der […] von CHF
75'916.48 und die Abrechnung der Kranken- und Unfalltaggelder von CHF 11'373.20
als nicht verrechenbar. Wie die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung zutreffend
rügt, sind für die Ermittlung des letztlich verrechenbaren Betrages alle nach
den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens und nun auch des
obergerichtlichen Verfahrens nicht zur Verrechnung zugelassenen Beträge vom
insgesamt geltend gemachten Betrag (CHF 775'461.56) abzuziehen. Das Vorgehen
des Amtsgerichts war methodisch nicht korrekt. Verrechenbar ist somit ein
Betrag von CHF 507'861.88 (CHF 775'461.56 – CHF 180'310.00 – CHF 75'916.48 – CHF
11'373.20).
5.1
Die Klägerin forderte bei der
Vorinstanz von der Beklagten einen Betrag von insgesamt CHF 151'900.70 für
Rechnungen, die eigentlich die Beklagte betroffen hätten, aber die C.___ AG
bezahlt habe. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass die Beklagte einen Teil von
CHF 46'347.15 davon zurückbezahlen muss. Im Übrigen erachtete es die Klage in
diesem Punkt als unbegründet. Da die Beklagte dagegen keine Berufung erhob, ist
das Urteil insoweit unangefochten geblieben. Die Klägerin ihrerseits akzeptiert
in ihrer Berufung ausdrücklich diverse Positionen, welche ihr das Amtsgericht
nicht zugesprochen hatte. Zusätzlich zum Betrag von CHF 46'347.15 verlangt sie
nun bloss noch, ihr einen Betrag von CHF 56'793.20 zuzusprechen. Es handelt
sich dabei um eine Forderung von CHF 1'564.25, die sie unter dem Titel [...] (Rechnungsposition
Ziff. 5) geltend macht sowie um zwei Rechnungen der B.___ AG über die Beträge
von CHF 1'614.00 (Ziff. 31) und CHF 53'614.95 (Ziff. 32), welche die C.___ AG
bezahlt hatte. Total verlangt sie somit noch CHF 103'140.35. Die Differenz zum
Betrag von CHF 103'666.55, den die Klägerin gemäss ihrer Zusammenstellung in
der Berufung (S. 31. f.) zugesprochen haben will, ergibt sich dadurch, weil sie
unter den zuzusprechenden Forderungen unter Ziffer 23 auch eine als «[…]
bezeichnete Forderung über CHF 526.20 geltend macht, auf die sie im
vorinstanzlichen Verfahren aber ausdrücklich verzichtet hatte (vgl. Beilage zum
Plädoyernotizen, AS 518). Darauf ist sie zu behaften. Nach ihrem Verzicht kann
die Klägerin den Betrag von CHF 526.20 im Berufungsverfahren nicht erneut
wieder geltend machen.
5.2.1
Die Klägerin und Berufungsklägerin
führt im Sinne von allgemeinen Vorbemerkungen aus, dass es um Forderungen gehe,
die auf der Rechtsgrundlage der Überschuldungspauliana erhoben werden müssten,
da die Zahlungen der C.___ AG auf Veranlassung des E.___ bereits vor
Konkurseröffnung stattgefunden hätten. Hier müsse nicht die Beklagte behaupten
und beweisen, sondern die gesamte Behauptungs- und Beweislast nach Art. 287
SchKG liege bei der C.___ AG beziehungsweise ihr selber. Die Beklagte müsse und
dürfe bezüglich diesen Forderungen lediglich bestreiten und Gegenbeweise
erbringen. Dennoch gehe es eigentlich um die genau gleichen zugrundeliegenden
Sachverhalte, wie bei den Verrechnungsforderungen der Beklagten. Der
Unterschied liege lediglich darin, dass jene Rechnungen durch die Beklagte
beglichen und anschliessend zur Verrechnung gestellt, während die vorliegenden
Rechnungen durch C.___ AG beglichen und jetzt rückgefordert würden. Im
Grundsatz gehe es aber immer um die gleiche Frage, ob Drittrechnungen für
Mietsachen die Beklagte betroffen hätten oder eben die C.___ AG.
Die Beklagte bemerkt dazu, die Klägerin
lege sich nun offenbar erstmals dahingehend fest, dass sie die unter diesem
Titel erhobenen Ansprüche auf die Überschuldungsanfechtung gemäss Art. 287
SchKG stütze. Sie verkenne dabei aber, dass nicht bereits die Vornahme einer
Zahlung im Zustand der Überschuldung den Anfechtungstatbestand bilde, sondern
erst dann, wenn eine der in Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 SchKG aufgeführten
Rechtshandlungen vorgenommen werde. Die Vornahme einer solchen Handlung habe
die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren aber nicht behauptet. Die Klägerin treffe
bezüglich jeder einzelnen von ihr geltend gemachten Forderung die Behauptungs-
und Substantiierungslast. Sie habe ihre Forderungen indessen nur ungenügend substantiiert.
Sie habe ihre Behauptungen erst im Rahmen der Replik näher substantiiert, weshalb
sie (Beklagte) erstmals in der Duplik zu diesen Forderungen habe Stellung
beziehen können. Die Klägerin habe die in der Duplik vorgebrachte
Sachdarstellung nicht rechtsgenüglich bestritten. Die in der Duplik
aufgestellten Behauptungen hätten deshalb als anerkannt zu gelten. Die
nachträglich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen seien daher
unbeachtlich.
5.2.2
Die Klägerin bringt in ihrer
Berufung in der Tat unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre Ansprüche
auf Art. 287 SchKG stützt. Wie sie zutreffend ausführt, trägt sie die gesamte
Behauptungs- und Beweislast. Dass die C.___ AG innerhalb des letzten Jahres vor
Konkurseröffnung Sicherheiten bestellt hätte für bereits bestehende
Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung die C.___ AG nicht schon früher
verpflichtet gewesen wäre (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Geldschulden auf
andere Weise getilgt hätte als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche
Zahlungsmittel (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2) oder eine nicht verfallene Schuld bezahlt
hätte (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 3), legt die Klägerin und Berufungsklägerin nicht
dar. Die Berufung ist in dieser Hinsicht bereits deshalb unbegründet. Ganz
abgesehen davon ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, am Urteil der Vorinstanz,
welche die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Absichtspauliana geprüft
hatte, aber auch sonst nichts auszusetzen.
5.3.1
Zu der unter dem Titel [...] (Ziff.
5) beanstandeten Forderung von CHF 1'564.25 (Rechnung gemäss Urk. 205) erwog das
Amtsgericht, die Beklagte habe von der C.___ AG verschiedene Fahrzeuge
übernommen, um die [...] weiterzuführen. Der erste Arbeitstag im Jahr 2010 sei
der Montag 4. Januar gewesen. An diesem Tag habe das Fahrzeug zur Reparatur
überführt werden müssen, nachdem es in [...] eine Panne gehabt habe. Es müsse
sich beim defekten Nebenantrieb angesichts des Datums der Panne um einen
vorbestehenden Schaden gehandelt haben. Diese Kosten seien gestützt auf den
Mietvertrag von der Klägerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine
Absichtsanfechtung seien in diesem Fall nicht erfüllt (dass in den
Urteilserwägungen des Amtsgerichts das Wort «nicht» fehlt, beruht
offensichtlich auf einem Versehen).
Die Berufungsklägerin macht geltend,
gemäss den auf den Mietvertrag anwendbaren allgemeinen Mietbedingen habe die
Beklagte die Fahrzeuge ohne protokollierte Abnahme und im Zustand wie am
Auslieferungstag gesehen, angemietet. Alle nachfolgenden Unterhaltskosten seien
von der Mieterin zu tragen. Die Thematik des vorbestandenen Schadens stelle
sich daher gar nicht. Jede Reparatur, die nach dem 1. Januar 2010 durchgeführt
worden sei, müsse die Beklagte als Mieterin tragen.
5.3.2
Wie vorstehend aufgezeigt (Erw.
3.4
) sind auf den vorliegenden Mietvertrag die allgemeinen Mietbedingungen
vom 1. März 2010 anwendbar (Urk. 11). Nach Ziffer 3.2 dieser Mietbedingungen
übernahm die Beklagte die [...] ohne protokollierte Abnahme und sie akzeptierte
diese in dem Zustand, wie am Auslieferungstag gesehen. Gemäss Ziffer 3.1.
Absatz 1 ist der vereinbarte Mietzins exklusive Instandhaltung zu verstehen. In
Ziffer 3.2 Absatz 2 bestimmten die Vertragsparteien, dass die Pflicht zur
Bezahlung des Mietzinses auch in dem Fall weiter besteht, wenn die Mieterin aus
irgend einem Grund die gemieteten [...] nicht benutzen kann, «vorausgesetzt,
dass die Vermieterin ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist». Wie die
Berufungsbeklagte der Klägerin zutreffend entgegnet, wurde mit diesen
Bestimmungen bloss das sonst dem Mieter gemäss Art. 258 Abs. 1 OR zustehende
Recht wegbedungen, bei der Übergabe einer mangelbehafteten Mietsache nach den
Art. 107 – 109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorzugehen. Von der in
Art. 1 der allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Pflicht, «einsatzfähige und
zugelassene [...]» zu vermieten, wurde die C.___ AG als Vermieterin damit
jedoch nicht entbunden. Dieser Verpflichtung ist die Vermieterin im
vorliegenden Fall offensichtlich nicht nachgekommen, wenn das entsprechende
Fahrzeug unmittelbar nach der ersten Inbetriebnahme durch die Mieterin eine
Panne hat. Das Amtsgericht wies die Forderung der Klägerin von CHF 1'564.25
daher zu Recht ab.
5.4.1
Die Forderung über den Betrag von
CHF 1'614.00 (Ziff. 31) betrifft eine Rechnung der Beklagten an die C.___ AG
(Urk.231) welche diese bezahlt hatte und die Klägerin nun zurückfordert. Die
Klägerin führte zur Begründung dieser Rückforderung in ihrer Replik bei der
Vorinstanz aus (RZ 396, AS 198 f.), auch diese Rechnung sei wieder
symptomatisch für die Handlungsweise von E.___ ohne Interessenkollision. Er
habe die Rechnung am 5. März 2010 ausgestellt, sie am 5. März 2010 empfangen
und am gleichen Tag auch bezahlt. Verrechnet würden eine Testfahrt nach [...]
und Arbeitsstunden des Projektleiters. Es werde weder gesagt, wer Projektleiter
gewesen sei noch wer diese Testfahrt ausgeführt habe, noch wann sie stattgefunden
habe, noch wozu sie erforderlich gewesen sei. Weshalb man nach [...] fahren
müsse, um zu testen, wie es sei, nach [...] zu fahren, sei beim besten Willen
nicht nachvollziehbar. Jeder internationale […] könne diese Fahrt Kilometer für
Kilometer beschreiben, ohne dafür eine Testfahrt ausführen zu müssen. Mit
einiger Wahrscheinlichkeit habe E.___ für die Beklagte einfach Geld zur Deckung
des Liquiditätsbedarfs benötigt und deshalb diese Rechnung ausgestellt und auch
gleich bezahlt. Die Beklagte duplizierte (Duplik RZ 611, AS 275), es gebe
überhaupt keinen Grund für die Polemik der Klägerin. D.___ habe für die C.___
AG unbedingt [...] von C.___ AG bei [...] – einer der grössten Kunden von A.___
AG – platzieren wollen. Er habe jedoch weder Fahrpersonal noch Mitarbeiter mit
dem nötigen Fachwissen gehabt, um einen Testtransport zu organisieren. In
seinem Auftrag habe sie damals den Test realisiert und die Leistungen
entsprechend fakturiert.
Die Vorinstanz führt dazu aus, aus
Ziffer 9 des Beschlussprotokolls der Verwaltungsratssitzung vom 11. Januar 2010
(Urk. 80) gehe hervor, dass die C.___ AG ein Belieferungskonzept für die Firma [...]
ab [...] fertiggestellt habe. Ausschreibungsende für die Einreichung des
Konzepts sei der 31. Januar 2010 gewesen. Ausstehend sei damals noch ein
Angebot von M.___ gewesen, bevor das Angebot bei der Firma [...] habe eingereicht
werden können. Aufgrund des Protokolls sei somit immerhin ersichtlich, dass die
C.___ AG vor Aufgabe ihrer operativen Tätigkeit daran gewesen sei, für die
Firma [...] ein Konzept auszuarbeiten, um […] von [...] nach [...] zu
transportieren. Da die C.___ AG ab 1. Januar 2010 mit Ausnahme von E.___ keine
Mitarbeiter mehr gehabt habe, erscheine es nicht abwegig, dass anschliessend
weitere Arbeiten beziehungsweise eine Testfahrt für dieses Projekt durch die Beklagte
erfolgten. Entsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, diese Arbeiten der C.___
AG in Rechnung zu stellen. Die Anfechtungsklage sei in diesem Punkt abzuweisen.
5.4.2
Die Klägerin führt in ihrer
Berufung aus, die Vorinstanz widerspreche sich zu den vorangehenden Erwägungen
zu anderen Forderungen. Dort habe sie ausgeführt, die C.___ AG habe zwar ihre
operative Tätigkeit per 31. Dezember 2009 eingestellt, einige Arbeiten hätten
aber trotzdem noch ausgeführt werden müssen. Aus diesem Grund habe sie den
gesamten Monatslohn eines […] für den Monat Januar 2010 als gerechtfertigt
qualifiziert und die paulianische Anfechtung abgewiesen. Hier sage sie nun, die
C.___ AG habe ihre Tätigkeit per 31. Dezember 2009 eingestellt, weshalb es als
nicht abwegig erscheine, dass anschliessend eine Testfahrt für dieses [...][…]projekt
durch die Beklagte erfolgt sei. Entweder das Eine oder das Andere. Wenn die
Vorinstanz schon die A.___ AG als Hauptaktionärin der C.___ AG mit dieser
gleichsetze, könne sie nicht gleichzeitig einen Testtransport in die Gemeinde [...]
als verrechnungsberechtigte Forderung akzeptieren. Auch diesen Testtransport hätte
dieser […] durchführen können. Die A.___ AG fahre sodann mit Hunderten von
Fahrzeugen Tag für Tag in ganz Europa Transporte. Sie brauche keinen
Testtransport von [...] ([...]) nach [...]. Sie wisse ganz genau, wo ein
solcher Transport durchführt und welche Kosten er verursache. Das sei das
Kerngeschäft der A.___ AG. Diese Rechnung basiere auf einer blossen Fiktion des
E.___. Er habe die Rechnung verfasst, in Interessenkollision genehmigt und
bezahlt. Diesen Testtransport habe es nie gegeben und er werde von der Beklagten
auch nicht bewiesen. Es gebe in den Akten keinen Arbeitsrapport, kein
Fahrtenschreiberblatt, überhaupt nichts. Es gebe lediglich die Behauptung und Forderung
des E.___. Ein solcher Testtransport sei für eine internationale
Transportunternehmung wie die A.___ AG an Überflüssigkeit nicht zu überbieten.
Sie offeriere tagtäglich Transporte in ganz Europa, ohne jemals einen
Testtransport durchzuführen. Diesbezüglich habe die Beklagte keinerlei Beweise
für die behauptete Forderung vorgebracht. Die Klägerin habe aber Einwendungen
vorgetragen, die offensichtlich machten, dass dieser Testtransport nie
stattgefunden habe, und wenn er je stattgefunden hätte, absolut überflüssig
gewesen wäre. Die Forderung im Betrage von CHF 1’614.00 sei daher auch unter
den erschwerten Voraussetzungen der Art. 287 und 288 SchKG gutzuheissen.
5.4.3
Diese weitgehend appellatorische
Kritik vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Die Berufungsklägerin
blendet mit ihrer Kritik zudem insbesondere aus, was sie in ihren einleitenden
Bemerkungen selber festgehalten hatte: Nicht die Beklagte, sondern sie selber
ist für die anspruchsbegründenden Elemente ihrer Anfechtungsklage behauptungs-
und beweispflichtig. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.5.1
Am 5. Februar 2010 hatte die
Beklagte der C.___ AG einen Betrag von total CHF 53'614.95 für Lohnkosten,
Lohnkosten für Ferien und Überstunden sowie für Spesenauszahlungen in Rechnung
gestellt (Urk. 232). Die Klägerin fordert diesen von der C.___ AG bezahlten
Rechnungsbetrag von der Beklagten zurück. Den Ausführungen der Klägerin in der
Replik zufolge (RZ 397 AS 199) sei auch diese Rechnung ein deutliches Beispiel
für die Geschäftsführungspraxis des E.___ ohne Interessenkollision. Am 5.
Februar 2010 habe er die Rechnung gestellt, am 5. Februar 2010 sei sie bei ihm
eingegangen und am 8. Februar 2010 habe er sie bezahlt. Die Rechnung beinhalte
Lohnkosten von Mitarbeitern der Beklagten für Januar und Februar 2010 sowie
Lohnkosten für Ferien und Überstunden aus dem Jahre 2009 und Spesenansprüche
aus dem Jahre 2009. Bezüglich der Löhne Januar und Februar 2010 liege der Fall
klar. Alle Mitarbeiter hätten ab 1. Januar 2010 ausschliesslich für die Beklagte
gearbeitet. Die Löhne seien entsprechend zu deren Lasten gegangen. Bezüglich
den Ferien- und Überstundenentschädigungen sei festzustellen, dass auch diese
für das Jahr 2010 geleistet worden seien. Möglich sei, dass hier ein Fehler
vorliege und Ferien- und Überstundenzahlungen für das Jahr 2009 gemeint seien.
Tatsächlich seien aber solche Ansprüche kaum denkbar, weil sowohl 2009 als auch
2010.
zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei und die Mitarbeiter eigentlich
jederzeit allfällige Ferien und Überstunden hätten kompensieren können. Es sei
denn auch kaum glaubhaft, dass die Beklagte den Mitarbeitern diese Entschädigungen
tatsächlich ausbezahlt habe. Die Beklagte bezeichnet sämtliche von ihr
fakturierten Lohnkosten als «korrekt» (Duplik, RZ 612, AS 275). Sie habe im
Auftrag der C.___ AG die Lohnzahlungen während der Kündigungsfrist im Jahre
2010.
übernommen sowie Überstunden oder Spesen ausbezahlt, welche bei der C.___
AG bis 31. Dezember 2009 angefallen seien. Die Abmachung sei klar gewesen. Ab
dem 1. Januar 2010 sollte C.___ AG keine Lohnbuchhaltung mehr führen. Sollten
im Jahr 2010 noch Kosten aus alten Arbeitsverhältnissen entstehen, so würde sie
(die Beklagte) die Abrechnungen für die betroffenen Mitarbeiter erstellen sowie
die Auszahlungen vornehmen. Gleichzeitig würde sie aber sämtliche Kosten an die
C.___ AG weiterfakturieren und sofort einkassieren.
Das Amtsgericht verweist in seiner
Begründung zunächst auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 29. Oktober 2009, als
die C.___ AG beschlossen hatte, die operative Tätigkeit per 31. Dezember 2009
einzustellen und die [...] sowie das Personal in der Schweiz schrittweise auf
die Beklagte zu übertragen. Es sei offensichtlich, dass das abrupte Einstellen
der Geschäftstätigkeiten einer Firma mit rund 40 Mitarbeitern gewisse
Problematiken nach sich ziehe. Wie bereits bei den Kündigungsfristen von
Lieferantenverträgen sei auch bei den nicht weiterbeschäftigen Mitarbeitern
nachvollziehbar, dass nicht alle Arbeitsverträge unter Einhaltung der Kündigungsfristen
auf den 31. Dezember 2009 hätten beendet werden können. Für die über das Jahr
2009.
hinauslaufenden Verträge seien noch Lohnkosten zu Lasten der C.___ AG
angefallen. Gleiches gelte für Überstunden – und Ferienentschädigungen aus dem
Jahr 2009, die ja definitiv erst im Januar 2010 hätten berechnet werden können.
Zu diesem Zeitpunkt habe bei der C.___ AG aber weder eine Personalabteilung,
die dies hätte vornehmen können, noch nach dem 1. Januar 2010 eine
Lohnbuchhaltung existiert. Abgewickelt worden seien diese Lohnnachzahlungen aus
diesen Gründen über die Nachfolgegesellschaft der C.___ AG, das heisst über die
Beklagte. Hinzu komme, dass die C.___ AG zu diesem Zeitpunkt mit existenziellen
Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Anders könnten die Ausführungen im
Protokoll vom 29. Oktober 2009 nicht gedeutet werden. Diese Ausführungen
der Beklagten beziehungsweise die Aussagen von E.___ zur Abwicklung dieser
Lohnzahlungen seien vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, obwohl dazu
lediglich wohl von ihm selber angefertigte Übersichtsblätter existierten und
keine konkreten Zahlungsbelege. Zu bemerken sei, dass die Beklagte immerhin
diverse Zeugen dazu offeriert, auf deren Befragung das Amtsgericht aber
verzichtet habe. Es sei aber insgesamt kaum anzunehmen, dass die Beklagte von
der C.___ AG Löhne sowie Entschädigungen zurückfordere, ohne selber für diese
Mitarbeiter eine Leistung erbracht zu haben. Die paulianische Anfechtung sei in
diesem Punkt abzuweisen.
5.5.2
Die Berufungsklägerin führt in der
Begründung der Berufung dazu aus, wenn die Vorinstanz feststelle, es sei
insgesamt kaum anzunehmen, dass die Beklagte von der C.___ AG Löhne sowie
Entschädigungen zurückfordere, ohne selber für diese Mitarbeiter eine Leistung
erbracht zu haben, so könne auch unter den erschwerten Voraussetzungen der Art.
287.
und 288 SchKG eine Abweisung einer paulianischen Forderung nicht begründet
werden. Sie habe im Rechtsschriftenwechsel klar und deutlich bestritten, dass
diese Löhne, Spesen, Überstunden und Ferien von Beklagten je ausbezahlt worden
seien. Die Beklagte habe vor der Vorinstanz nie einen Beweis dafür erbracht,
dass diese Überweisungen tatsächlich stattgefunden hätten. In der DupIik habe
die Beklagte sogar beantragt, dass das Gericht ein Gutachten darüber erstellen
soll, ob sie diese Beträge den betreffenden Angestellten tatsächlich überwiesen
habe. Es könne doch nicht sein, dass das Gericht ein Gutachten darüber
anstellen müsse, dass Zahlungen erbracht worden seien. Die Beklagte könne doch
einfach ihre eigenen Bankbelege als Beweise dafür einreichen, dass sie
Zahlungen über CHF 53’614.95 erbracht habe. Im ganzen Verfahren fänden sich
aber keine solchen Belege. Es komme hinzu, dass die Beklagte sogar behauptet
habe, bei diesen Arbeitnehmern handle es sich um Arbeitnehmer, die von ihr gar
nicht übernommen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beklagte dann trotzdem diesen nicht übernommenen Arbeitern Ansprüche aus dem
Jahre 2009 ausbezahlt haben soll. Dafür hätte ja jede Rechtsgrundlage gefehlt. Es
werde an keiner Stelle gesagt, für welchen Mitarbeiter aufgrund welcher
vertraglichen Situation für welche Periode welche Leistung erbracht worden sei.
Die effektiven Leistungen würden zu keiner einzigen Zahlung bewiesen. Die
Beklagte sei ihren Behauptungs- und Beweispflichten im vorinstanzlichen Verfahren
bezüglich dieser Position in keiner Art und Weise nachgekommen. Bewiesen sei
einzig und allein die Zahlung der C.___ AG an die Beklagte im Betrag von CHF 53’614.95.
Sie könne ohne detaillierte Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen an
die Mitarbeiter auch nicht substantiiert bestreiten. Es sei ihr nicht
zuzumuten, Bankbelege, die im alleinigen Zugriffsbereich der Beklagten lägen,
als Beweismittel beizubringen. Nur diese Bankbelege könnten den Beweis dafür
erbringen, an wen diese Zahlungen effektiv geleistet worden seien. Nachdem die
Beklagte diese Belege nicht eingereicht, sondern ein Gutachten dazu beantragt
habe, dass sie diese Leistungen tatsächlich, erbracht habe, könne das
vorinstanzliche Gericht entweder dieses Gutachten veranlassen oder eben
feststellen, dass die Beklagte ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Es gehe
hier immerhin um CHF 53’614.95. Der Negativbeweis sei ihr nicht möglich, die
Beklagte habe den ihr absolut möglichen Positivbeweis nicht erbracht. Gestützt
darauf sei auch diese Forderung als paulianisch berechtigte Rückforderung zu
akzeptieren. Die Zahlung per CHF 53’614.95 innert Jahresfrist vor
Konkurseröffnung ist bewiesen. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung sei nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen.
5.5.3
Wie die Beklagte in ihrer
Berufungsantwort zutreffend bemerkt, nimmt die Klägerin auch in diesem Punkt zu
Unrecht eine Umkehr der Beweislast an, wenn sie ausführt, die Beklagte sei
ihren Behauptungs- und Beweispflichten im vorinstanzlichen Verfahren in keiner
Art und Weise nachgekommen. Es ist nicht die Beklagte, die beweisen muss, dass
für die von der C.___ AG bezahlte Forderung der Beklagten ein Rechtsgrund bestand,
sondern es ist die Klägerin, welche die anspruchsbegründenden Elemente ihrer
Anfechtungsklage behaupten und beweisen muss. Zu beachten ist weiter, dass die
Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptungen der Beklagten in der
Duplik, wonach eine Abmachung mit der C.___ AG bestand habe, dass diese ab 1.
Januar 2010 keine Lohnbuchhaltung mehr führen würde und dass die Beklagte
allfällige Forderungen aus alten Arbeitsverhältnissen begleichen und diese dann
an die C.___ AG weiterfakturieren werde, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig
bestritten hatte (Duplik RZ 612, AS 275) In gleicher Weise unbestritten blieb, dass
sie den entsprechenden Mitarbeitern Löhne, Spesen, Überstunden und Ferien
ausbezahlt habe (Duplik RZ 613 und 612, AS 275 f.). Soweit sie diese Vorbringen
nachträglich und insbesondere auch im Rahmen der vorliegenden Berufung
bestreitet, ist sie damit nicht zu hören. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein
doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb neue Tatsachen nur noch unter
eingeschränkten Voraussetzungen – die vorliegend nicht erfüllt sind –
vorgebracht werden können (Art. 229 ZPO). Dasselbe gilt für das
Berufungsverfahren (Art. 317 ZPO). Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage
auch betreffend des Betrages von CHF 53'614.95 zu Recht abgewiesen.
6.1
Die Klägerin forderte bei der
Vorinstanz unter dem Titel «Anspruch aus entschädigungsloser
Geschäftsübernahme» einen Betrag in der Höhe von CHF 1’299'467.60. Sie stützte
sich dafür auf die Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG. Das
Amtsgericht erwog dazu, aus den Akten gehe hervor, dass die C.___ AG zumindest
ab dem Jahr 2006 mit wirtschaftlichen Problemen gekämpft habe. Wie ernst die
Lage gewesen sei, habe dann der Bericht der Revisionsstelle vom 28. August 2009
offenbart. Man habe entsprechend Sanierungskonzepte in Angriff nehmen müssen,
um eine drohende Überschuldung zu verhindern. Daraus sei die Idee entwickelt worden,
ein neues […]unternehmen zu gründen. Dieses sollte fortan die Transporte
weiterführen. D.___ als Vertreter der Hauptaktionärin habe beabsichtigt, keine
weiteren Mittel in die C.___ AG zu investieren. Die bereits schlechte
finanzielle Lage der C.___ AG habe sich durch den Konkurs der L.___ zusätzlich
akzentuiert. Einerseits sei befürchtet worden, dass die bisher gestundeten
Forderungen der L.___ durch das Konkursamt oder die Gläubiger der L.___
gegenüber der C.___ AG geltend gemacht würden. Zudem habe sich mit dem Konkurs
der L.___ ein weiteres Problemfeld aufgetan, indem die C.___ AG ihre […]
ausschliesslich oder zumindest zu einem grossen Teil durch die L.___ habe
ausführen lassen. Man habe also ein neues […]unternehmen suchen müssen, das die
Güter künftig für die C.___ AG transportieren würde. Das genaue Vorgehen zur
Rettung der angeschlagenen C.___ AG sei schliesslich mit Beschluss der
Verwaltungsratssitzung vom 29. Oktober 2009 bestimmt worden. Unterschrieben hätten
das Protokoll auch F.___ und D.___, Vertreter der A.___ AG. Die neu gegründete B.___
AG sollte schrittweise die Binnen[...] der C.___ AG übernehmen und diese aus
ihren Pflichten gegenüber den Kunden entlassen. Die Existenz der C.___ AG sollte
mittels langfristiger Schuldentilgung durch Mieteinnahmen sowie durch Verkauf
von Equipment gesichert werden. Die Behauptung der Klägerin, man habe dabei die
[...] einfach an die B.___ AG verscherbelt, greife zu kurz. Die Weiterführung
des operativen Geschäfts ohne fremde Hilfe sei offensichtlich nicht mehr
möglich gewesen. Es habe seit einiger Zeit an der notwendigen Liquidität
gemangelt. Neue Investoren hätten nicht gefunden werden können oder seien nicht
erwünscht gewesen und zusätzliche Bankkredite seien zumindest kurzfristig nicht
erhältlich gewesen und weitere Zuschüsse durch die Hauptaktionärin seien auch
keine mehr gesprochen worden. Die [...] seien schliesslich im Einverständnis
der Hauptaktionärin auf die Beklagte übertragen worden, um zu gewährleisten,
dass diese nicht eingestellt werden mussten. Nebst den bereits bestehenden
finanziellen Problemen wäre die C.___ AG ansonsten mit zusätzlichen
Schadenersatzforderungen der Kunden konfrontiert worden, was definitiv zum
finanziellen Kollaps geführt hätte. Insofern verkenne die Klägerin, dass es
ohne Übertragung der [...] ohne Zweifel zu einer massiven Erhöhung der Passiven
gekommen wäre. Ziel des Verwaltungsratsbeschlusses sei es somit gewesen,
Sanierungsbemühungen in Angriff zu nehmen, die wenigstens die Schuldentilgung
der C.___ AG gewährleistet hätten. Dabei habe man in Kauf genommen, die Firma
gewissermassen aufs Abstellgleis zu setzen und fortan keine operative Tätigkeit
mehr auszuführen. Der Sanierungsplan habe aber gerade nicht vorgesehen, die [...]
einfach zu verschenken und damit die letzten vorhandenen liquiden Mittel
wegzuschaffen, sondern es sollten durch die Übertragung langfristig sämtliche
Gläubiger durch die Mieteinnahmen befriedigt werden. Eine gezielte
Gläubigerschädigung sei durch das gewählte Vorgehen in keiner Weise
ersichtlich. Die Übertragung des operativen Geschäfts habe gerade das Gegenteil
bezweckt. Durch die Mieteinnahmen von der B.___ AG habe man wieder an liquide
Mittel herankommen und so Schulden abbauen wollen. Insofern könne nach dem
Scheitern der Sanierungsbemühungen durch Eröffnung des Konkurses am 11.
November 2010 nun nicht vorgebracht werden, man habe die Übertragung kostenlos
und ohne Gegenleistung vorgenommen. Dies gelte insbesondere, da dieser Vorwurf
seitens der Klägerin vorgebracht werde, nachdem sie dem Sanierungsplan am 29.
Oktober 2009 noch selber zugestimmt habe. Die Voraussetzungen der
Schenkungspauliana seien demnach nicht erfüllt.
Die schlechte finanzielle
Situation der C.___ AG sei allen beteiligten Personen, insbesondere auch der
hierortigen Klägerin, bestens bekannt gewesen. Die Klägerin sei nämlich nicht
nur Gläubigerin der C.___ AG, sondern gleichzeitig auch Hauptaktionärin und
damit im Verwaltungsrat der C.___ AG vertreten gewesen. So seien verschiedene Sanierungskonzepte
besprochen worden. Durch den Konkurs der L.___ hätte man innert kurzer Frist
die akuten und die noch zu erwartenden existenzgefährdenden Probleme lösen
müssen. Dazu sei die Beklagte gegründet worden. Sämtliche bisher von der C.___
AG durchgeführten [...] seien auf diese übertragen worden. Diesen Entscheid habe
auch die Klägerin mitgetragen. Eine Entschädigung in Form einer Abgeltungssumme
sei für diese Übertragung jedoch keine vereinbart worden. Hingegen habe die B.___
AG ihre Fahrzeuge und weiteren [...] in erster Linie von C.___ AG mieten sollen,
was sie schliesslich auch gemacht habe. Entscheidend sei, inwiefern die
handelnden Organe der C.___ AG eine Schädigungsabsicht gehabt hätten. Hierfür
wäre vorauszusetzen, dass sie zumindest voraussehen konnten und mussten, dass
durch Übertragung der [...] Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger
bevorzugt würden. Massgebend für die Beurteilung sei der Kenntnisstand im
Moment der Vornahme der umstrittenen Rechtshandlung, mithin der Zeitpunkt der
Übertragung der [...]. Damals sei man bei sämtlichen Beteiligten davon ausgegangen,
dass durch die eingeleiteten Sanierungsbemühungen die C.___ AG langfristig
saniert werden könne. Dies müsse sich auch die Klägerin anrechnen lassen, hätten
doch F.___ und D.___ als damalige Vertreter der A.___ AG an der Sitzung vom 29.
Oktober 2009 diesem Vorgehen zugestimmt. Folglich seien auch sie von der
Tauglichkeit dieser Sanierungsmassnahme ausgegangen. Die Bestreitung der
Klägerin beschränke sich hier aber gerade auf die Tauglichkeit dieser
Sanierungsbemühungen. Ob die konkrete Massnahme den erwarteten Effekt gebracht
habe, müsse in diesem Zusammenhang jedoch offen bleiben. Wesentlich sei nämlich
nur, dass es sich um eine ernsthafte Sanierungsbemühung gehandelt habe. Davon müsse
auch die Klägerin ausgegangen sein, schliesslich habe sie ihr selber
zugestimmt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die Übertragung
der [...] sei mit der Erwartung erfolgt, die C.___ AG langfristig über Mieteinnahmen
zu sanieren. Diese Sanierungsaktion sei schliesslich gescheitert. Abgesehen von
den Mieteinnahmen seien für die Übertragung der [...] aber keine Entschädigung
festgelegt worden. Es sei somit keine Schädigungsabsicht ersichtlich, weshalb
die Klägerin auch keine Rückforderung gestützt auf Absichtsanfechtung gemäss Art.
288.
SchKG geltend machen könne.
6.2
Die Klägerin führt in ihrer Berufung
dazu aus, Die Vorinstanz erwähne in ihrem Urteil an keiner Stelle, dass sie
alle sachbezüglichen Beweisanträge bezüglich diesem Thema abgewiesen habe. Sie
habe mehrfach versucht, die Vorinstanz dazu zu bewegen, den Kaufvertrag
zwischen G.___ und J.___ betreffend B.___ AG sowie die Due Diligence-Prüfung,
die vor diesem Kaufvertrag ergangen sei, edieren zu lassen. Diese Dokumente
hätten Auskunft gegeben darüber, welchen Wert G.___ diesen übertragenen [...]
zugemessen habe. Diese [...] seien das einzige werthaltige Aktivum der C.___ AG
beziehungsweise anschliessend der B.___ AG gewesen. Das Amtsgericht würdige die
Ausgangslage anlässlich der Sanierungsbeschlüsse, welche die C.___ AG am 29.
Oktober 2009 gefasst habe, in geradezu willkürlicher Art und Weise. Tatsache sei,
dass die B.___ AG von Januar 2010 bis November 2010 Mietzinse in der Höhe von
rund CHF 830’000.00 hätte bezahlen müssen. Effektiv bezahlt habe E.___ CHF 191‘335.70.
Als er im April 2010 die Mietverträge unterzeichnete habe, sei ihm bewusst
gewesen, dass er die März-Mietzinsen nur zur Hälfte bezahlt habe und im April
nur noch CHF 10’000.00 bezahlen werde. Mit dieser Verweigerung der
Mietzinszahlungen habe E.___ die C.___ AG bewusst in den Konkurs getrieben. Die
Vor-instanz erwähne diese Tatsachen in ihrem Urteil mit keinem Wort.
Die Vorinstanz scheine die Übertragung
der [...] von diesen Handlungen des E.___ im Jahre 2010 zu trennen. Sie beziehe
die Übertragung der [...] zurück auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 29. Oktober
2009.
Die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass E.___ mit diesem
Verwaltungsratsbeschluss ermächtigt worden sei, die [...] dauernd und
voraussetzungslos auf die B.___ AG zu übertragen. Eine Entschädigung in Form
einer Abgeltungssumme sei für diese Übertragung jedoch keine vereinbart worden.
Die Vorinstanz übergehe die Tatsache, dass dem Protokoll vom 29. Oktober 2009
das Budget ‘Worstcase 2010’ zugrunde gelegen sei. Niemand sei damals davon ausgegangen,
dass nicht J.___ sondern effektiv E.___ die Geschäfte für B.___ AG führe. E.___
sei ohne Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ nicht befugt
gewesen, die [...] und damit das gesamte Knowhow dauerhaft von der C.___ AG auf
die B.___ AG zu übertragen. Eine solche Übertragung hätte zufolge der
offensichtlichen lnteressenkollision erneut einer Zustimmung eines neben- oder
übergeordneten Organs bedurft. Damit setzt sich die Vorinstanz schon gar nicht
auseinander. Sie halte einfach fest, die handelnden Organe der C.___ AG hätten
keine Schädigungsabsichten im erforderlichen Sinne gehabt. Die Vorinstanz
übergehe damit sämtliche Fakten, die im vorliegenden Verfahren bewiesen seien. Korrekterweise
hätte das Amtsgericht feststellen müssen, dass E.___ nur entsprechend den
Vorgaben des Verwaltungsratsprotokolls vom 29. Oktober 2009 berechtigt gewesen
wäre, ohne Zustimmung eines über- oder nebengeordneten Organs die [...] der C.___
AG dauerhaft auf die B.___ AG zu übertragen. Die Übertragungen der [...] seien
aus diesem Grund ungültig vorgenommen worden und entsprechend anfechtbar nach
Art. 287 SchKG. Der Wert dieser unberechtigterweise übertragenen [...] stelle
den gesamten Wert der B.___ AG im Zeitpunkt des Verkaufs an G.___ im August
2010.
dar. Dieser Wert sei der C.___ AG durch den in Interessenkollision
deliktspaulianisch handelnden E.___ entzogen worden. Die paulianische
Übertragung sei bewusst und vorsätzlich mit dem Zweck, B.___ AG zu begünstigen
und für den Verkauf an G.___ mit allem zu dotieren, was G.___ wollte. Die
Vorinstanz habe alle diesbezüglich beantragten Beweise verweigert.
6.3
Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.
1.
ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides
beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich
und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung
im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche
Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz
gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden
soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;
BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
6.4
Die Begründung der Berufung genügt
diesen Anforderungen im Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz zum
geltend gemachten Anspruch aus entschädigungsloser Geschäftsübernahme nicht.
Die Berufungsklägerin beschränkt sich fast durchgehend auf appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil. Wie die vorstehende Gegenüberstellung der Urteilsbegründung
der Vorinstanz mit der Berufungsbegründung zeigt, fehlt eine Auseinandersetzung
mit den überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts – auf die an dieser Stelle
vollumfänglich verwiesen werden kann – weitgehend. Zutreffend – und von der
Klägerin in der Berufungsbegründung nicht gerügt – hielt die Vorinstanz
insbesondere fest, dass die C.___ AG, wenn eine Übertragung der [...] auf die
Beklagte nicht stattgefunden hätte, die [...] nicht mehr hätte durchführen
können und somit mit Schadenersatzforderungen von Kunden konfrontiert gewesen
wäre, was definitiv zum finanziellen Kollaps geführt hätte. Eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Schenkungs- und
Absichtsanfechtung fehlt vollständig. Sie befasst sich mit der Frage, ob die
Übertragung der [...] zufolge Doppelvertretung nichtig war, was jedoch mit der
Frage, ob die Übertragung einen Anfechtungstatbestand erfüllt, nichts zu tun
hat. Dass das Amtsgericht den Tatbestand der Überschuldungsanfechtung gemäss
Art. 287 SchKG nicht prüfte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, hatte die
Klägerin doch nicht geltend gemacht, dass die C.___ AG Handlungen im Sinne von
Art. 287 Abs. 1 Ziffer 1 – 2 SchKG begangen hätte. Die Vorinstanz kam zu Recht
zum Schluss, dass eine gezielte Gläubigerschädigung durch die Übertragung der [...]
von der C.___ AG an die Beklagte nicht ersichtlich sei. Vor diesem Hintergrund
sind die von der Klägerin gestellten Beweisanträge für die zu beurteilenden
Fragen nicht relevant, weshalb die Vorinstanz sie ohne Weiteres abweisen durfte
und sie auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen sind. Die Berufung ist in
diesem Punkt unbegründet.
7.
Zusammenfassend stehen den von der
Beklagten geschuldeten Mietzinsen von CHF 615'740.94 verrechenbare Forderungen
von insgesamt CHF 507'861.88 gegenüber (vgl. Erw. 4.7). Weiter hat die Beklagte
gemäss dem insoweit nicht angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen Rechnungen
von Dritten, welche eigentlich die Beklagte betrafen, aber die C.___ AG bezahlte,
einen Betrag von CHF 46'347.15 zurückzuzahlen. Die unter diesem Titel von der Klägerin
darüber hinaus geltend gemachten Forderungen sind unbegründet, ebenso wie die
Forderung gegen die Beklagte wegen Übernahme eines von der C.___ AG entwickelten
Geschäftsmodells. Die Beklagte hat somit einen Betrag von CHF 154'226.21 (CHF
615'740.94 – CHF 507'861.88 + CHF 46'347.15) zu bezahlen.
8.1
Die Klägerin hatte bei der
Vorinstanz beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 2'078'402.90
nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011 zu bezahlen. Sie verlangt auch in
ihrer Berufung die Zusprechung von Zins ab diesem Datum. Weshalb das Amtsgericht
die Forderung ohne Zins zusprach, geht aus den Urteilserwägungen nicht hervor. Die
Berufungsklägerin macht geltend, insoweit es sich um einen Schadenszins handle,
sei der Eintritt des Schadens spätestens mit der Eröffnung des Konkurses über
die C.___ AG am 11. November 2010 erfolgt. Soweit der Verzug ab 11. November
2011.
in Zweifel gezogen werde, sei ihr der Verzugszins spätestens ab dem Datum
der Klageeinreichung am 27. März 2013 auf dem Urteilsbetrag zuzusprechen.
8.2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Klägerin die Zusprechung von Zins nicht ab dem Datum der Konkurseröffnung,
sondern erst ein Jahr später ab 11. November 2011 beantragt. Sodann ist nicht
ersichtlich und die Berufungsklägerin legt auch mit keiner Silbe dar, welche
Grundlage die Zusprechung von Schadenszins begründen könnte. In Frage kommt
bloss Verzugszins.
8.2.2
Ist eine Verbindlichkeit fällig,
so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102
Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder
ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen oder gehörig vorgenommenen
Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art.
102.
Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug,
so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).
Die Klägerin legt nicht dar, ob und
gegebenenfalls wann sie vor Einreichung der Klage die Beklagte für die geltend
gemachte Forderung gemahnt hätte. Weder den allgemeinen Mietbedingungen (Urk.
11) noch den einzelnen Mietverträgen (Urk. 12 – 24) kann die Vereinbarung eines
Verfalltages entnommen werden. Der gesetzliche Verzugszins von 5 % kann deshalb
erst ab dem Datum der Klageeinreichung, das heisst ab 27. März 2013
zugesprochen werden.
9.1
Die Berufung der Klägerin richtet
sich auch gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den von
der Klägerin vorgebrachten Beanstandungen erwog das Amtsgericht, für den
Kostenverteiler sei von den Rechtsbegehren der Parteien auszugehen. Die
Klägerin habe einen Betrag von CHF 2‘078‘402.90 nebst Zins zu 5 % seit 5.
November 2011 gefordert, während die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt
habe. Im Hinblick auf die Festsetzung der Parteientschädigung mache der
Rechtsbeistand der Klägerin unter anderem ein Honorar für 203.97 Stunden à CHF
300.
, geltend. Er lege dazu eine detaillierte Leistungsübersicht bei. Die ebenfalls
anwaltlich vertretene Beklagte gehe für ihr Honorar von 467 Stunden à CHF
330.00
aus. Auf eine Detailaufstellung ihres Aufwandes habe sie verzichtet. Angesichts
der Tatsache, dass die am 16. September 2013 eingereichte Klageantwort deutlich
umfangreicher sei als die Klage, rechtfertige es sich, dass die Beklagte
grundsätzlich einen höheren Aufwand berechne. Allerdings erschienen die hier
geltend gemachten Leistungen von 467 Stunden – insbesondere im Vergleich mit
dem Aufwand des Gegenanwaltes – als deutlich übersetzt. Der Aufwand der
Beklagten sei deshalb auf pauschal 300 Stunden festzulegen. Somit ergebe sich
eine Honorarnote von 300 Stunden à CHF 330.00.
9.2.1
Die Klägerin hatte in ihrer Klage
vom 27. März 2013 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 2'078'402.90
zu bezahlen. Dieser Betrag beinhaltet neben der Forderung für offene Mietzinse
von CHF 627'034.60 und der Summe von CHF 151'900.70 für Rechnungen von Dritten,
welche eigentlich die Beklagte betroffen hätten, auch einen Betrag von CHF
1'299'467.60, weil sie in diesem Umfang unentgeltlich das von ihr entwickelte
Geschäftsmodell übernommen habe. Mit der Berufung gegen den Kostenentscheid bringt
die Klägerin vor, sie habe in der Klage eine Reduktion oder Erhöhung dieses
Betrages je nach Beweisergebnis vorbehalten. Sie habe damit eine nur vorläufig
bezifferte Forderungsklage beziehungsweise Stufenklage nach Art. 85 ZPO
eingereicht. Trotzdem habe die Vorinstanz nun den gesamten Betrag von CHF 1‘299’467.60
in die Kostenverlegung einbezogen, obwohl sie ihr den sachbezüglichen Beweis verweigert
habe. Infolge Abweisung sämtlicher Beweisbegehren sei es gar nicht zur
Quantifizierung dieser Forderung gekommen. Es erscheine insoweit als nicht
korrekt, bezüglich den Kostenfolgen den gesamten eingeklagten Betrag von CHF
1‘299’467.60 in die Berechnung zu integrieren. Sie habe klar dargelegt, dass
dieser Klagebetrag allein vom Beweisergebnis bezüglich Kaufvertrag G.___
abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz nehme die Kostenverlegung vor, ohne dem
Vorbehalt bezüglich Beweisergebnis hinsichtlich der Forderung Beachtung zu
schenken. Sie berücksichtige die hier eingeklagte Summe von CHF 1‘299’467.60
vollumfänglich, obwohl sie alle von der Beklagten diesbezüglich angerufenen
Beweise verweigert habe. Die Vorinstanz habe ihr auch die Mitteilung nach Art.
85.
Abs. 2 ZPO nicht gemacht und habe ihr die Gelegenheit zur definitiven
Bezifferung der Forderung nicht eingeräumt. Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO hätte die Vorinstanz diesen Teil der
eingeklagten Forderung bei der Prozesskostenverteilung nicht berücksichtigen
dürfen. Vor der gleichen Problematik stehe sie nun im Berufungsverfahren. Damit
im Berufungsverfahren nicht erneut eine derartige Streitwertbelastung der
Klägerin entstehe, reduziere sie die Forderung im Berufungsverfahren auf den
symbolischen Betrag von CHF 100’000.00, behalte sich aber erneut ausdrücklich
die Erhöhung der Klageforderung nach Vorliegen des Beweisergebnisses vor.
9.2.2
Die Klägerin stellte in ihrer
Klage folgendes Rechtsbegehren: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 2'078'402.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011 zu
bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» (AS 4). Dieses
Rechtsbegehren beinhaltet keine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art.
85.
ZPO. Es fehlt auch die Angabe eines Mindeststreitwertes, wie das Art. 85
Abs. 1 Satz 2 vorschreibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr
Rechtsbegehren, im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO («sobald sie dazu in der Lage
ist») jemals neu beziffert hätte. Insbesondere unternahm sie in dieser Hinsicht
auch dann nichts, nachdem die von ihr gestellten Beweisanträge mit Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. April 2016 abgewiesen worden waren (AS 435
f.). Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung musste die
anwaltlich vertretene Klägerin nicht zusätzlich auch noch vom Gericht darauf
aufmerksam gemacht werden. Die Vorinstanz ging für den Kostenentscheid deshalb
zu Recht von Antrag der Klägerin, welche insgesamt einen Betrag von CHF
2'078'402.90 gefordert hatte, aus. Die Berufung ist in diesem Punkt
unbegründet.
9.3.1
Weiter beanstandet die Klägerin
die Festsetzung der Parteientschädigung. Die Vorinstanz sei zum Schluss
gelangt, der Aufwand ihres Anwaltes sei gemäss Kostennote auf 203.97 Stunden festzusetzen,
derjenige der Beklagten auf 300 Stunden Den Mehraufwand an Stunden begründe sie
damit, dass die Klageantwort wesentlich aufwändiger gewesen sei als die Klage.
Die Klage habe 31 Seiten, die Klageantwort 74 Seiten umfasst. Die Vorinstanz
lasse unberücksichtigt, dass es bei der Replik und Duplik genau umgekehrt sei.
Die Replik habe 103 Seiten, die Duplik 67 Seiten beinhaltet. Beide Anwälte hätten
in etwa den gleichen Aufwand betreiben müssen, um das umfangreiche Verfahren sorgfältig
zu führen. Insbesondere willkürlich sei zudem, dass das Amtsgericht der
Gegenpartei einen anwaltlichen Stundenansatz von CHF 330.00 zugestehe, während
ihr lediglich CHF 300.00 zugebilligt würden. Es bestehe nicht die geringste
Veranlassung, im vorliegenden Verfahren von einem stundenmässig höheren oder
tieferen Aufwand zugunsten des einen oder anderen Anwalts auszugehen. Es gebe
erst recht keine Veranlassung, unterschiedliche Stundenansätze zugunsten des
einen oder anderen Anwalts zugrunde zu legen. Es dürfe nicht sein, dass dem
Anwalt, der seine Arbeit selber verrichte, eine geringere Stundenanzahl
bewilligt werde, als dem Anwalt, der die Arbeiten von Angestellten oder Assistenten
verrichten lasse. Wenn ein Anwalt bedeutend wertvollere Leistungen beziehungsweise
der andere Anwalt ungenügende Leistungen erbracht hätte, könnte eine solche
Ungleichbehandlung allenfalls angezeigt sein. Dies müsste dann aber schon begründet
werden. Das tue die Vorinstanz nicht. Sie begründe vor allem den
unterschiedlichen Stundenansatz mit keinem Wort. Die bezüglich den
aufgewendeten Stunden abgegebene Begründung sei unter Berücksichtigung der
Replik und Duplik und den zusätzlichen Eingaben an das Gericht betreffend
Beweisverweigerung unzutreffend. Das Obergericht werde aus diesen Gründen
ersucht, für beide Anwälte eine gleich hohe Grundentschädigung festzulegen und
gestützt auf das schliessliche Prozessergebnis die jeweiligen Anteile der
betroffenen Parteien zu korrigieren.
9.3.2
Die Parteientschädigung beinhaltet
gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO namentlich den Ersatz notwendiger Auslagen und die
Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Tarife für die Prozesskosten werden
durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) bestimmt in diesem Sinne, dass die Kosten der berufsmässigen
Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen sei, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Den Parteien ist vor dem Entscheid
Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote zu geben. Wird keine detaillierte
Honorarnote eingereicht, schätzt das Gericht den Aufwand nach pflichtgemässem
Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung beträgt 230 - 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer,
soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird (Abs. 2). Gestützt auf § 3 Abs. 4 GT
kann der Maximalansatz in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und
in Geschäften mit sehr hohem Streitwert bis zum Anderthalbfachen erhöht werden.
9.3.3
Die Klägerin irrt, wenn sie meint,
bei der Bemessung der Parteientschädigung müsse für beide Parteien vom gleich
hohen Stundenaufwand und Stundenansatz ausgegangen werden. Eine solche
Vorschrift enthält der Gebührentarif des Kantons Solothurn nicht. Grundlage für
die Festsetzungen der Parteientschädigung sind die von den Parteien
eingereichten anwaltlichen Honorarnoten. Der Kläger machte einen Aufwand von
203.97
Stunden zu CHF 300.00 die Stunde geltend, was die Vorinstanz als
angemessen erachtete. Von einer höheren Grundlage konnte das Amtsgericht
aufgrund der Dispositionsmaxime nicht ausgehen. Die Beklagte forderte mit ihrer
Honorarnote eine Entschädigung für 467 Stunden à CHF 330.00. Die Vorinstanz
erachtete diesen Aufwand als übersetzt und ging deshalb bloss von einem
reduzierten Aufwand von 300 Stunden aus. Daran ist nichts auszusetzen und auch
die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in dieser
Hinsicht ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte. Die Rechtsschriften der Beklagten
wurden überaus sorgfältig verfasst, was angesichts der Komplexität der
Streitsache und des überdurchschnittlichen Streitwertes auch nötig war, weshalb
ein Aufwand von 300 Stunden durchaus im Rahmen liegt. Die Anzahl der Seiten der
Rechtsschriften sagt nur sehr beschränkt etwas über den damit verbundenen
Zeitaufwand aus. Angesichts des hohen Streitwerts und der Komplexität der
Streitsache ist auch am fakturierten Stundenansatz von CHF 330.00 nichts
auszusetzen, zumal damit der Rahmen des Gebührentarifs gar nicht vollständig
ausgeschöpft wird (§ 3 Abs. 4 GT). Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht
unbegründet.
10.1
Die Beklagte erhob gegen den
Kostenentscheid eine selbständige Beschwerde. Sie beanstandet damit den
Kostenverteiler. Das Amtsgericht ging dabei von der Bestimmung von Art. 106
Abs. 2 ZPO aus, wonach die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt
hat, nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt werden. Weiter führte es aus, es
sei zu berücksichtigen, dass es am 9. September 2015 einen Zwischenentscheid gefällt
habe. Vorfrageweise habe es überprüft, ob die Aktivlegitimation der Klägerin
gegeben sei. Der Zwischenentscheid sei in der Gesamtbetrachtung ermessensweise
mit 20 % zu gewichten. Die Frage der Aktivlegitimation habe es bejaht, die
Beklagte sei mit ihrem Begehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten,
unterlegen. Die Beklagte habe der Klägerin für diesen Anteil der Prozesskosten
vollumfänglich aufzukommen. Im Hauptverfahren, das dementsprechend mit 80 % der
gesamten Kosten zu gewichten sei, habe die Klägerin den Betrag von CHF
2‘078‘402.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2011 gefordert, die Beklagte
habe auf Abweisung der Klage geschlossen. Die Klage sei im Betrag von CHF
226‘657.15 gutgeheissen worden. Die Klägerin sei somit im Hauptverfahren mit
ihren Rechtsbegehren zu rund 10% durchgedrungen, die Beklagte habe zu 90 %
obsiegt. Die Klägerin habe im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung im
Umfang von rund 72 % und die Beklagte eine solche von 28 % zu Gute. Auch die
Gerichtskosten von CHF 75‘000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von
CHF 1‘500.00, total CHF 76‘500.00, seien nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise
Unterliegens zu verteilen. Somit habe die Klägerin die Kosten im Umfang 72 %,
ausmachend CHF 55‘000.00, und die Beklagte im Umfang von 28 %, ausmachend CHF
21‘500.00, zu bezahlen.
10.2
Die Beklagte bringt in ihrer
Beschwerde vor, die objektive Tatsache und das Ausmass des Unterliegens seien
daran zu messen, inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht
nicht durchgedrungen sei. Massgebend sei dabei das Gesamtergebnis, wobei es
nicht darauf ankomme, wie über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel
entschieden worden sei. Werde beispielsweise eine Klage wegen einer
erfolgreichen Verrechnungseinrede vollständig abgewiesen, so sei die klagende
Partei vollumfänglich unterlegen. Es liege in der Natur der Sache, dass einem
eingeklagten Anspruch mehrere Argumente entgegengehalten werden könnten. Es sei
dabei sachgerecht, mit Blick auf die Kostenverteilung einzig darauf abstellen,
ob und in welchem Umfang die klagende Partei mit ihren Begehren im Ergebnis
durchgedrungen sei, ungeachtet dessen, ob sie in der Begründungskette einzelne
Etappensiege verbuchen konnte.
Die Beschwerdegegnerin habe im
erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von CHF 2'078’402.90 eingeklagt. Die
Vorinstanz habe die Klage im Betrag von CHF 226’657.15 gutgeheissen und im
Mehrbetrag abgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrer Klage damit zu 10.91%
obsiegt. Im Umfang von 89.09% sei sie unterlegen. In diesem Verhältnis seien
somit der Regel von Art. 106 Abs. 2 ZPO entsprechend die Gerichtskosten unter
den Parteien aufzuteilen, das heisst die Beklagte hätte 89.09%, gerundet 90%,
und sie selber 10.91%, gerundet 10%, der Kosten zu tragen. Zudem wären in
diesem Verhältnis reduzierte Parteienschädigungen zuzusprechen. Die Vorinstanz habe
die Gerichtskosten den Parteien indessen nicht nach diesem Verhältnis, sondern unter
Berücksichtigung des Zwischenentscheides, den sie zu 20 % gewichtete, im
Verhältnis von 72% zu 28% auferlegt (20% x 100% + 80% x 10%). Die Begründung
der Vorinstanz, wonach sie mit ihrem Begehren, es sei auf die Klage nicht
einzutreten, unterlegen sei, sei falsch. Sie habe nie den Antrag gestellt, es
sei auf die Klage nicht einzutreten. Zum anderen beschlage die Frage der
Aktivlegitimation nicht die Eintretensfrage, sondern sei eine materielle
Voraussetzung des klägerischen Anspruchs, über welche mit Sachurteil zu
befinden sei. Die Bestreitung der Aktivlegitimation sei bloss eines von
mehreren Verteidigungsargumenten gewesen, das sie einem Teil der eingeklagten
Forderung entgegengebracht habe, aber dann von der Vorinstanz verworfen worden
sei. Der Umstand, dass eines von mehreren Verteidigungsargumenten der beklagten
Partei erfolglos bleibe, dürfe der beklagten Partei bei der Kostenverteilung
nicht zum Nachteil gereichen, solange wenigstens ein anderes
Verteidigungsargument erfolgreich sei und zur Abweisung der Klage führe. Daran
ändere nichts, dass die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 25. August 2015 über
die Frage der Aktivlegitimation gesondert entschieden habe. Gemäss Art. 237
Abs. 1 ZPO könne das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch
abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und
so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Nach Art. 104
Abs. 1 ZPO werde über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid befunden.
Bei einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO könnten die bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Kosten verteilt werden. Von dieser Möglichkeit sollte
indes nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die unterlegene Partei den Erlass
eines Zwischenentscheids verlangt habe, denn dass eine Partei in einer Frage,
über die in einem Zwischenentscheid beschlossen wurde, unterlag, sei für sich
allein noch kein Grund, vom Grundsatz abzuweichen, dass die am Ende
unterliegende Partei sämtliche Kosten zu tragen habe. Dass die Vorinstanz einen
Zwischenentscheid über die Frage der Aktivlegitimation gefällt habe, sei auf
einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Davon sei
selbst das Amtsgericht ausgegangen, habe es doch in der Begründung des
Zwischenentscheides festgehalten, dass die Kosten des Zwischenentscheides zur
Hauptsache zu schlagen seien. Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz
über diese Grundsätze hinweggesetzt, indem sie der Beschwerdeführerin Kosten
dafür auferlegte, dass im Rahmen des Zwischenentscheids die Aktivlegitimation
bejaht wurde. Selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Bestreitung der Aktivlegitimation nicht durchgedrungen sei, bei der
Kostenverteilung zu berücksichtigen wäre, so wäre die von der Vorinstanz
vorgenommene Gewichtung von 20% für die Frage der Aktivlegitimation und von 80%
für die Beurteilung aller übrigen Fragen unangemessen. Der Entscheid über die
Frage der Aktivlegitimation sei im Verhältnis zum Gesamtaufwand geradezu
vernachlässigbar. Die Vorinstanz missachte mit ihrem Entscheid Art. 106 Abs. 1
und 2 ZPO. Dispositiv Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien daher
aufzuheben. Richtigerweise wären die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
deshalb zu 90% der Klägerin und zu 10% ihr selber aufzuerlegen.
10.3
Die Beschwerde gegen die Ziffern 3
und 4 des Urteils des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2016 ist begründet. Die von
der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Kostenverteiler
dargelegten Einwände treffen zu. Was die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort
dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Wie diese selber festhält,
beurteilt sich der für die Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO
massgebende Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im
Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis.
Für die Vorinstanz bestand kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel
abzuweichen. Das Verhältnis der vom Gericht gutgeheissenen zu den vom Gericht
abgewiesenen Argumenten der Parteien kann höchstens unter dem Aspekt des
Verursacherprinzips allenfalls eine Rolle spielen. Gerade in dieser Hinsicht
ist aber zu beachten, dass es nicht die Beklagte, sondern die Klägerin war, die
zur Frage der Aktivlegitimation einen Zwischenentscheid verlangt hat (Protokoll
der Verhandlung vom 1. April 2015, S. 3, AS 306; Zwischenentscheid vom 25.
August 2015, E. 2, S. 2, AS 326). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin
hatte die Beklagte auch nicht den Antrag gestellt, auf die Klage sei nicht
einzutreten, sondern sie hatte von allem Anfang an die Abweisung der Klage
beantragt (Klageantwort, S. 2, AS 41). Wie die Beschwerdeführerin zudem zu
Recht ausführt, war der Aufwand zur Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation
im Verhältnis zum Gesamtaufwand vernachlässigbar. Es sind keine Gründe
ersichtlich, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Amtsgericht hätte sich
beim Kostenentscheid einzig am Verhältnis zwischen dem im klägerischen
Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Betrag
orientieren dürfen.
11.1
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 erweist sich nach dem
Gesagten nur insoweit teilweise begründet, als die Klägerin die Verzinsung der
Forderung verlangt hatte. Nicht durchzudringen vermag sie mit ihrem Antrag, den
zugesprochenen Forderungsbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hingegen ist mit ihrer
Anschlussberufung gegen die Höhe des zugesprochenen Forderungsbetrages teilweise
erfolgreich. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben. Der von
der Beklagte der Klägerin zu bezahlende Betrag ist auf CHF 154'226.21 zu
reduzieren. Neu ist zu ergänzen, dass dieser Betrag zuzüglich Zins zu 5 % ab
27.
März 2013 geschuldet ist.
11.2
Gutzuheissen ist die Beschwerde der
Beklagten. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die
Klägerin dringt mit ihrem bei der Vorinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von
CHF 2'078’402.90 rein rechnerisch zu 7,42 % durch. Für den Kostenverteiler
rechtfertigt es sich aufzurunden und die Kosten – wie das die Beklagte mit
ihrer Beschwerde beantragt hatte – zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der
Beklagten aufzuerlegen. Die von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren
geltend gemachten Parteikosten betragen CHF 68'769.15. Die von der Vorinstanz
korrigierten und massgebenden Parteikosten der Beklagten belaufen sich auf CHF
112'018.85. Die Klägerin hat der Beklagten 90 % davon zu vergüten, während die
Beklagte der Klägerin 10 % des Betrages von CHF 68'769.15 zu erstatten hat.
Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine
Parteienschädigung zu Gunsten der Beklagten von CHF 93'940.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Schlichtungsverfahrens von total CHF 76'500.00 gehen entsprechend im Umfang von
CHF 68'850.00 zu Lasten der Klägerin und im Umfang von CHF 7'650.00 zu Lasten
der Beklagten.
12.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind ebenfalls gestützt auf den Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens
festzulegen. Die Klägerin forderte mit ihrer Berufung, den vom Amtsgericht
zugesprochenen Betrag von CHF 226'657.15 auf CHF 767'778.40 zu erhöhen, die
Beklagten anderseits verlangte eine Reduktion auf CHF 66’936.43. Beide Parteien
beantragten, die Anträge der jeweiligen Gegenpartei abzuweisen. Der Klägerin werden
mit dem vorliegenden Urteil CHF 154'226.21 zugesprochen. Unter dem Strich fällt
der Entscheid angesichts der Anträge im obergerichtlichen Verfahren somit im
Umfang von 12,45 % zu Gunsten der Klägerin und im Umfang von 87,55 % zu Gunsten
der Beklagten aus. Dass die Klägerin mit ihrer Berufung erfolgreich die
Verzinsung dieses Betrages gefordert hat, wird kompensiert durch den Misserfolg
der Berufung bezüglich der Festsetzung der Parteientschädigung. Wie für das
erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, für den Kostenverteiler zu
runden. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind in diesem Sinne zu 90 %
der Klägerin und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind
angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens auf CHF 50'000.00
festzusetzen. Die für das Berufungsverfahren geltend gemachten
Parteientschädigungen (Klägerin CHF 37'814.80, Beklagte CHF 22'470.65; je inkl.
Auslagen und MwSt.) sind angemessen, zumal nach Zustellung der eingereichten
Honorarnoten von keiner der jeweiligen Gegenpartei eine Reaktion erfolgte. Die
Klägerin hat der Beklagten 90 % des Betrages von CHF 22'470.65 zu vergüten,
während die Beklagte der Klägerin 10 % des Betrages von CHF 37'814.80 zu
erstatten hat. Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine
Parteienschädigung zu Gunsten der Beklagten von CHF 16'442.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.)
12.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen dem Ausgang entsprechend vollumfänglich zu Lasten der Klägerin. Die
Gerichtskosten betragen CHF 1'500.00, die Parteientschädigung ist gestützt auf
die von der Beklagten und Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote auf CHF
3'218.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
und der Anschlussberufung wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Die B.___ AG hat der A.___ AG CHF
154'226.21 zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die
Anschlussberufung abgewiesen.
4. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016
aufgehoben.
5. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das
Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von CHF 93'940.00 zu
bezahlen.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Amtsgericht und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von zusammen CHF
76’500.00 haben die A.___ AG zu CHF 68'850.00 und die B.___ AG zu CHF 7’650.00
zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit den von der A.___ AG geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___ AG den Betrag von CHF
7'650.00 zurückzuerstatten.
7. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'442.20 zu bezahlen.
8. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 50'000.00 haben die A.___ AG zu CHF 45'000.00 und
die B.___ AG zu CHF 5'000.00 zu tragen.
9. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'218.50 zu bezahlen.
10. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat die A.___ AG zu tragen.
11. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden mit den von den
Parteien für die beiden Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Soweit die geleisteten Vorschüsse die den Parteien auferlegten Kosten
übersteigen, sind sie zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 700'841.97.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen (BGer
5A_422/2019).