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Entscheid

ZKBER.2017.30

Anfechtungsklage

29. März 2019Deutsch104 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die C.___ AG mit Sitz in […] bezweckte

gemäss dem Eintrag im Handelsregister insbesondere die «[…]» (Urkunde 4). Angesichts

der angespannten finanziellen Situation hatte der Verwaltungsrat der C.___ AG

am 29. Oktober 2009 beschlossen (Urk. 77), die Existenz der Gesellschaft

mittels langfristiger Schuldentilgung durch Vermietung oder Verkauf von

Anlagevermögen zu sichern. Per 31. Dezember 2009 seien sämtliche operativen

Tätigkeiten einzustellen. Die [...] und das Personal der C.___ AG sollten bis

zu diesem Datum schrittweise von der B.___ AG übernommen und die C.___ AG aus

den Pflichten gegenüber ihren Kunden entlassen werden. Die Tätigkeit der C.___

AG sei ab dem 1. Januar 2010 ausschliesslich auf die Vermietung ihres

Anlagevermögens zu beschränken. Gemäss dem Beschlussprotokoll zur

Verwaltungsratssitzung beauftragten der Verwaltungsrat und der Hauptaktionär (D.___)

E.___, «die Übertragung des operativen Geschäfts an die B.___ AG geordnet

voranzutreiben, immer unter der Voraussetzung, dass die C.___ AG finanziell

nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird».

Gestützt auf den Beschluss des

Verwaltungsrates schloss die B.___ AG mit der C.___ AG diverse Mietverträge ab.

Diese wurden sowohl für die C.___ AG als auch für die B.___ AG von E.___

unterzeichnet. Die B.___ AG verrechnete in der Folge einen grossen Teil der

geschuldeten Mietzinse mit eigenen Forderungen gegenüber der C.___ AG.

E.___ war bis am 31. Mai 2010

Geschäftsführer und darüber hinaus bis 27. August 2010 Präsident des

Verwaltungsrates der C.___ AG. D.___ gehörte ebenfalls dem Verwaltungsrat der C.___

AG an. Er wurde am 22. Dezember 2009 von F.___ abgelöst. E.___ war zusätzlich

auch noch Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG. Im September 2010 wurde

die B.___ AG zu 100 % von G.___ übernommen. E.___ ist seither Vorsitzender der

Geschäftsleitung der B.___ AG.

1.2 Mit Urteil vom 11. November 2010 eröffnete

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu über die C.___ AG den Konkurs. Als

ausserordentliche Konkursverwaltung wurde die H.___ AG ernannt. Die I.___ AG, Hauptgläubigerin

mit einer zur Kollokation angemeldeten Forderung von CHF 4'207'675.84, verlangte

in der Folge die Abtretung der Rechtsansprüche gemäss Art. 260 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Am 17. Oktober 2012

ermächtigte die H.___ AG die I.___ AG anstelle der Konkursmasse zur

Geltendmachung folgender Bilanzpositionen: «Paulianische Anfechtungsansprüche

gegen die B.___ AG aus der entschädigungslosen Übernahme der Geschäftstätigkeit

der C.___ AG (Urkunde 5), «Generelle paulianische Anfechtungsansprüche gemäss

Art. 285 ff. SchKG» (Urkunde 6), «Zivilrechtliche und / oder paulianische

Ansprüche gegenüber der B.___ AG aus der Übernahme des […] [...] ab September

2009» (Urkunde 7) sowie «Zivilrechtliche und / oder paulianische Ansprüche

gegenüber B.___ AG aus unzulässiger bzw. nicht erfolgter Tilgung von

Mietzinsguthaben» (Urkunde 8). Die I.___ AG trat diese Rechtsansprüche zusammen

mit der von ihr angemeldeten und noch nicht rechtskräftig kollozierten

Forderung von CHF 4'207'675.84 mit Abtretungserklärung nach Art. 164 Abs. 1

Obligationenrecht (OR, SR 220) vom 25. Oktober 2012 an die A.___ AG ab (Urkunde

9).

2. Die A.___ AG reichte am 27. März 2013

beim Richteramt Thal-Gäu gegen die B.___ AG eine Klage über den Betrag von CHF

2'078'402.90, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011, ein. Dieser

Betrag beinhaltet eine Forderung für offene Mietzinse von CHF 627'034.60. Zur

Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die von der Beklagten geltend

gemachten Verrechnungsforderungen weitgehend nicht akzeptiert würden. Weiter forderte

sie einen Betrag von CHF 151'900.70 für Rechnungen von Dritten, welche

eigentlich die Beklagte betroffen hätten, aber die C.___ AG bezahlt habe. Zudem

schulde die B.___ AG einen Betrag von CHF 1'299'467.60, weil sie in diesem

Umfang unentgeltlich das von ihr entwickelte Geschäftsmodell übernommen habe.

Auf Antrag der Klägerin wurde das

Verfahren zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit

Zwischenentscheid vom 25. August 2015 stellte das Amtsgericht fest, dass die

Klägerin aktivlegitimiert ist. In der Hauptsache erkannte es am 2. Dezember

2016 sodann Folgendes:

1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF

226‘657.15 zu bezahlen.

2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat der Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lustenberger, […], eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 61‘398.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens von CHF 75‘000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF

1‘500.00, total CHF 76‘500.00, haben die Parteien wie folgt zu bezahlen:

-

die Klägerin im Umfang von

CHF 55‘000.00;

-

die Beklagte im Umfang von

CHF 21‘500.00.

Die

Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschüssen

verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 21‘500.00

zurückzuerstatten.

3.1 Die A.___ AG erhob nach Zustellung

der schriftlichen Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 767‘778.40 zzgl. Zins zu 5 % ab 11. November 2011 zu bezahlen.

3. Eventualiter sei das Verfahren an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Je unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der

Beklagten unter Berücksichtigung des Art. 85 Abs. 2 ZPO.

5.1 Die

Prozesskosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien unter

Zugrundelegung gleicher Stundenaufwendungen und gleicher Stundenansätze für

beide Anwälte gleich festzulegen.

5.2 Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, der Klägerin das Recht nach Art. 85 Abs. 2 ZPO

einzuräumen, die Forderung betreffend entschädigungsloser Geschäftsübernahme

nach Abschluss des Beweisverfahrens zu reduzieren / erhöhen und gestützt darauf

den Streitwert und die Gerichts- und Parteikostenverlegung vorzunehmen.

Die B.___ AG beantragt in ihrer

Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit dem Antrag, Ziffer 1 des

angefochtenen Urteils aufzuheben und sie zu verpflichten, der Klägerin CHF

66'936.43 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen. Die A.___ AG

schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung. Eventualiter sei das Verfahren

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 18. Oktober 2017 äusserte sich die B.___

AG zur Anschlussberufungsantwort der A.___ AG und stellte den Antrag, die

Ausführungen der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten ab Seite 4

bis Seite 26 der Anschlussberufungsantwort bei der Entscheidfindung nicht zu

beachten. Auf diesen Antrag reagierte die A.___ AG am 30. Oktober 2017 ebenfalls

mit einer neuen Eingabe und dem Begehren, den Antrag der Gegenpartei

abzuweisen.

3.2 Die B.___ AG erhob zudem Beschwerde

gegen die Ziffern 3 und 4 des Urteils. Sie beantragt, diese beiden Ziffern

aufzuheben. Die Klägerin sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 93'940.05 zu bezahlen. Die

Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 75'000.00 und die

Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'500.00 seien im Umfang von CHF

68'850.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 7'650.00 ihr zu auferlegen.

Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die A.___ AG stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der

Präsident der Zivilkammer verfügte am 10. August 2017, dass die Beschwerde

zusammen mit der Berufung in einem einzigen Entscheid beurteilt wird.

4. Die Berufungsklägerin A.___ AG stellt

im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch aus entschädigungsloser

Geschäftsübernahme die Beweisanträge, den Kaufvertrag mit der G.___ betreffend B.___

AG, die Due Diligence-Prüfung über die B.___ AG sowie diverse Steuererklärungen

zu edieren. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese

Urkunden zur Beurteilung der Berufung nicht erforderlich. Die Beweisanträge

sind deshalb abzuweisen.

Über die Berufung kann somit gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Das Urteil des Amtsgerichts vom 2.

Dezember 2016 kann mit Berufung angefochten werden. Die Berufung und die

Anschlussberufung sind frist- und formgerecht erhoben worden. Da auch die

übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. Wie

die Beklagte und Anschlussberufungsklägerin zu Recht bemerkt, steht aufgrund

des von der Klägerin und Berufungsklägerin auf den Betrag von CHF 767'778.40

zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. November 2011 beschränkten Rechtsbegehrens fest,

dass die Klage im darüber hinausgehenden Betrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Zutreffend beanstandet die Beklagte zudem, dass die Klägerin und Berufungsklägerin

ihre Anschlussberufungsantwort nicht auf den Gegenstand der Anschlussberufung

beschränkte. Die Anschlussberufungsantwort darf nicht dazu verwendet werden,

die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Soweit die Berufungsklägerin in

ihrer Anschlussberufungsantwort Rügen erhebt, welche sie bereits im Rahmen

ihrer Berufung hätte vorbringen können, ist sie deshalb nicht zu hören. Da

ansonsten jedoch alle Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die

Berufung und Anschlussberufung eingetreten werden. Dasselbe gilt für die von

der Beklagten erhobene Beschwerde. Wie vom Präsidenten der Zivilkammer bereits

verfügt, ist sie vorliegend gemeinsam mit der Berufung und der

Anschlussberufung zu beurteilen.

2.1

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass sich die von der Beklagten nach Abzug von bereits geleisteten

Zahlungen und ohne Berücksichtigung von Verrechnungen geschuldeten Mietzinse

auf CHF 615'740.94 belaufen. Die Beklagte machte beim Amtsgericht geltend, sie

könne ihrerseits Forderungen im Betrag von total CHF 775'461.56 damit

verrechnen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Das Amtsgericht prüfte die von der

Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen und kam zum Schluss, sie habe

insgesamt zehn Schadenspositionen von total CHF 180'310.00 zu Unrecht zur

Verrechnung gestellt und deshalb der Klägerin diesen Betrag zurückzuerstatten.

Die Klägerin hatte im vorinstanzlichen

Verfahren einen Betrag von CHF 46'560.40 als verrechenbar akzeptiert. Im Rahmen

ihrer Berufung akzeptiert sie das Urteil des Amtsgerichts insoweit, als sie zusätzlich

auch die von diesem als verrechenbar beurteilten Forderungen der Beklagten über

die Beträge von CHF 1'460.00 und CHF 1'610.00 (Bussen Staatsanwaltschaft) sowie

CHF 1'998.70 ([…]-Rückerstattung) nicht mehr in Frage stellt. Nach Abzug der

als verrechenbar akzeptierten Beträge von nun total CHF 51'629.10 fordert sie

unter dem Titel Mietzinse noch CHF 564’111.85. Die Beklagte beanstandet mit

ihrer Anschlussberufung die Methode, wie die Vorinstanz den von ihr noch

geschuldeten Betrag berechnet hatte. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sie

Forderungen von insgesamt CHF 775'461.66 zur Verrechnung gestellt habe. Das

Amtsgericht habe diese Forderungen auf ihre Berechtigung überprüft. Die

Klägerin akzeptiere einen Betrag von CHF 51'629.10 als verrechenbar. Bestritten

seien somit noch Verrechnungsforderungen im Totalbetrag von CHF 723’832.56. Die

Vorinstanz habe die geltend gemachten Verrechnungsforderungen im Umfang von CHF

180'310.00 nicht zugelassen. Das Amtsgericht habe indessen zu Unrecht erkannt,

dass sie diesen Betrag zurückerstatten müsse. Richtigerweise sei dieser als

nicht verrechenbar anerkannte Betrag von CHF 180'310.00 vom Total der zur

Verrechnung gebrachten Forderungen von CHF 723'832.56 abzuziehen, so dass ein zur

Verrechnung berechtigter Restbetrag von CHF 543'522.56 verbleibe. Es resultiere

deshalb nur noch ein Betrag von CHF 20'589.28 (CHF 564’111.84 abzüglich CHF

543'522.56) den sie der Klägerin wegen ausstehenden Mietzinsen schulde.

2.2

Die Klägerin brachte gegen die

Verrechnungen vor, gemäss den allgemeinen Mietbedingungen vom 1. März 2010 habe

ein generelles Verrechnungsverbot bestanden. In den Mietverträgen vom 1. April

2010.

seien zwar keine Hinweise auf die allgemeinen Mietbedingungen zu finden.

Eine Verrechnung mit «dem aus Lieferung und Leistung entstanden Guthaben der

Mieterin» sei aber dennoch nicht möglich, da die Beklagte gar keine Leistungen

erbracht habe. Zudem sei zu beachten, dass E.___ diese Mietverträge in

Alleinregie für beide Vertragsparteien abgeschlossen habe. Er habe die

Rechnungen der Beklagten stellen lassen, das Verrechnungsverbot wieder

aufgehoben und die Verrechnung – zunächst für angebliche Leistungen und

Lieferungen, später für Gegenforderungen – für die C.___ AG genehmigt. Eine

Interessenkollision sei offensichtlich. Mit diesen Mietverträgen vom

1.

April 2010 habe er unter Berücksichtigung des Verwaltungsratsprotokolls

vom 29. Oktober 2009, dem Sanierungskonzept und den bereits bestehenden

Mietverträgen, seine Kompetenzen definitiv überschritten. Die Mietverträge zum

Nachteil der C.___ AG seien insoweit paulianisch anfechtbar, als mit ihnen das

Verrechnungsverbot nicht übernommen worden sei und Verrechnungsansprüche mit «Leistungen

und Lieferungen» vorsehen würden.

Das Amtsgericht erwog, die C.___ AG und

die Beklagte hätten ein Verrechnungsverbot abgemacht. In den allgemeinen

Mietbedingungen vom 1. März 2010 (Urk. 11) hätten die Vertragsparteien unter

dem Titel «Aufrechnung» (Ziff. 10.2) vereinbart, dass die Mieterin darauf

verzichte, eine Schuld aus den Einzelmietverhältnissen mit einer Gegenforderung

zu verrechnen, die ihr aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber der

Vermieterin zustehe, ausser die Vermieterin zeige sich damit ausdrücklich

einverstanden. Allerdings ergebe sich ebenfalls aus den Akten, dass sich

lediglich ein einziger Mietvertrag auf diese allgemeinen Mietbedingungen vom 1.

März 2010 stütze. Es sei dies der Mietvertrag vom 1. März 2010 über das

Fahrzeug […] (Urk. 12). Alle übrigen Mietverträge verwiesen auf die allgemeinen

Mietbedingungen vom 1. Januar 2010 und 1. Februar 2010, welche aber nicht

aktenkundig seien oder prinzipiell keinen Verweis auf allgemeine

Mietbedingungen enthielten. In den am 1. April 2010 abgeschlossenen

Mietverträgen sei sogar ausdrücklich die Verrechnung als Zahlungsmodalität

vorgesehen (Urk. 22). Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass zwischen

der C.___ AG und der Beklagten nicht ein generelles Verrechnungsverbot

beabsichtigt worden sei, sondern lediglich in Bezug auf den vorerwähnten

Einzelmietvertrag vom 1. März 2010. Zu beachten sei, dass sich die Parteien an

der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hätten, dass

ein allfälliges Verrechnungsverbot durch die Eröffnung des Konkurses über die C.___

AG dahingefallen sei. Folglich sei der gesamte von der Klägerin angefochtene

Betrag für nicht bezahlte Mietzinsen in Höhe von CHF 615‘740.94 spätestens

nach der Konkurseröffnung verrechenbar gewesen.

Anschliessend setzte sich das

Amtsgericht mit dem Vorwurf der Klägerin auseinander, wonach sämtliche

Mietverträge, wie auch die allgemeinen Mietbedingungen, für beide Parteien von E.___

unterschrieben worden seien, weshalb eine unzulässige Doppelkontraktion vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei das Selbstkontrahieren

grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich

selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führe. Selbstkontrahieren sei nur

ausnahmsweise zulässig. Aus den Partei- und Zeugenbefragungen wie auch aus den

Akten gehe hervor, dass die C.___ AG spätestens ab dem Jahr 2008 finanziell

stark angeschlagen gewesen sei. So habe die Revisionsstelle im Bericht vom 28.

August 2009 zur eingeschränkten Revision per 31. Dezember 2008 auf Art. 725

Abs. 1 OR hingewiesen (Urk. 75). Der Verwaltungsrat habe aus diesem Grund Strategien

entwickelt, um den Konkurs der Firma zu verhindern. Nach dem Scheitern

verschiedener Szenarien sei man im Verwaltungsrat am 29. Oktober 2009 übereingekommen,

die operative Tätigkeit der C.___ AG in eine andere Firma auszulagern. Diese

sollte dann von der C.___ AG [...] mieten. Mit den davon generierten

Mieteinnahmen sollte die C.___ AG nachhaltig saniert werden. Gleichzeitig habe

man damit auch gewährleisten wollen, dass die Verträge mit den Kunden wie G.___,

[...] etc. nahtlos weitergeführt werden konnten. Federführend für die Umsetzung

dieses Projekts sei E.___ gewesen. Das geplante Vorgehen sei aber auch dem

Hauptaktionär D.___ bekannt gewesen. D.___ als Vertreter der Klägerin habe zwar

angegeben, er habe die neu gegründete Beklagte mit J.___ und nicht mit E.___ gleichgesetzt.

Spätestens bei der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge hätte ihm aber

auffallen müssen, dass E.___ mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten fortan

für beide Firmen tätig sein werde. Folglich sei auch vorgesehen gewesen, dass

er für beide Parteien die Mietverträge unterschreiben werde. Jedenfalls hätten

sich weder D.___, noch später seine Nachfolgerin im Verwaltungsrat, F.___, dem

geplanten Vorgehen widersetzt. Sie hätten angegeben, man habe E.___ vertraut.

Als dann die C.___ AG ihre operative Tätigkeit aufgegeben habe, sei E.___ im

Wesentlichen nur noch für die Beklagte tätig gewesen. Per 31. Mai 2010 sei E.___

als Geschäftsführer aus der C.___ AG ausgeschieden. Auch dies könne der C.___

AG beziehungsweise deren Organen unmöglich entgangen sein. So könne davon

ausgegangen werden, dass dem Verwaltungsrat der C.___ AG ab 18. August 2009 beziehungsweise

spätestens seit der Einsicht in die Mietverträge im Herbst/Winter 2009 die

vorliegende Doppelvertretung durch E.___ bekannt gewesen sei. Indem jedoch eine

Reaktion ausgeblieben sei, müsse von einer stillschweigenden Genehmigung

ausgegangen werden. Da es sich hier um zwei unabhängige, im Kern aber doch

wirtschaftlich sehr eng verbundene Gesellschaften gehandelt habe, könne im

Übrigen sogar davon ausgegangen werden, dass im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gar keine Zustimmung zur Doppelkontraktion einzuholen gewesen

sei.

Vor der Überprüfung der von der

Beklagten in Abzug gebrachten, eigenen Forderungen hielt das Amtsgericht als

Zwischenfazit fest, dass es sich sowohl bei den zedierten Mietzinsforderungen

als auch bei den Gegenforderungen der Beklagten um gleichartige geldwerte

Forderungen handle, die zwischen denselben Parteien bestünden. Da zudem beide

Forderungen fällig seien, lägen die Voraussetzungen der Verrechnung gemäss Art.

120.

OR vor. Ein Verrechnungsverbot sei lediglich für den Mietvertrag vom 1.

März 2010 für das Fahrzeug […] vereinbart worden. Dieses Verrechnungsverbot sei

durch den Konkurs der C.___ AG zwar grundsätzlich nicht aufgehoben worden. Die

Parteien hätten sich jedoch an der Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016

darauf geeinigt, dass das Verrechnungsverbot nach dem Konkurs der C.___ AG nicht

mehr gelte. Die Doppelkontraktion durch E.___ sei durch stillschweigende

Genehmigung der neben- beziehungsweise übergeordneten Organe der C.___ AG legitimiert

worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass aufgrund der engen

wirtschaftlichen Verflechtung beider Firmen der Unterzeichnende keine

Zustimmung zur Doppelkontraktion habe einholen müssen. Anschliessend prüfte das

Amtsgericht die einzelnen zur Verrechnung gebrachten Forderungen mit dem

Ergebnis, dass ein Anteil von CHF 180'310.00 davon anfechtbar und von der

Beklagten an die Klägerin zurückzuerstatten sei.

2.3

Die Klägerin rügt mit ihrer

Berufung, die Vorinstanz qualifiziere sämtliche in der Klage erhobenen

Ansprüche zu Unrecht als paulianische Anfechtungsansprüche. Diese Auffassung

wäre dann zutreffend, wenn bezüglich den verrechneten Gegenforderungen der

Beklagten eine rechtsgültige Verrechnung vor der Konkurseröffnung über die C.___

AG stattgefunden hätte. Davon gehe das Amtsgericht in der Folge aus. Eine

Begründung bezüglich dieser Forderungsakzepte und Verrechnungen des E.___ sei

aber an keiner Stelle des Urteils in deutlicher Form vorhanden. Korrekterweise

hätte sich die Vorinstanz zuerst damit befassen müssen, ob E.___ rechtsgültig

überhaupt Forderungen anerkennen und Verrechnungserklärungen abgeben durfte.

Sie hätte auch darüber befinden müssen, ob diese Vermerke auf den von ihm

selbst erstellten, an sich selbst versandten und von ihm selbst empfangenen

Rechnungen rechtsgültige Anerkennungen und Verrechnungserklärungen darstellten.

Diese Entscheidungen treffe die Vor­instanz nicht. Nachdem sich die Parteien in

der ersten Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hätten,

dass die Verrechenbarkeit der Forderungen im Konkurs unbestritten sei, habe die

Entscheidung der Frage, ob bereits vor Konkurseröffnung eine rechtsgültige

Anerkennung und Verrechnung stattgefunden habe, ihre Bedeutung nicht verloren.

Es gehe darum, ob beweisrechtlich die Beklagte ihre Forderungen und deren

Verrechnung vor Konkurseröffnung rechtsgenüglich behaupten und beweisen müsse,

oder ob die Klägerin unter der Ägide der Art. 286 ff. SchKG jedes Mal die

Benachteiligungsabsicht, die Gläubigerschädigung und die Pflichtwidrigkeit der

Handlung beweisen müsse. Mit der Fiktion der Verrechnung vor Konkurseröffnung werde

ihr die volle negative Beweispflicht bezüglich den Verrechnungsforderungen der Beklagten

auferlegt. Die Vorinstanz gehe von dieser Ausgangslage aus und beurteile Forderung

für Forderung. Sie stelle Plausibilitätsüberlegungen an und erachte dann bei

den einen Forderungen die Anfechtbarkeit als gegeben und bei anderen als nicht

gegeben. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht korrekt. Sie habe zuerst

festzulegen, wem welche Behauptungs- und Beweispflichten obliegen. Massgeblich

dafür sei die Frage, ob eine rechtsgültige Anerkennung und Verrechnung vor

Konkurseröffnung stattgefunden habe

oder eben nicht. Anschliessend sei Forderung für Forderung festzustellen,

welche Partei den daraus resultierenden Behauptungs- und Beweislasten genügt

beziehungsweise eben nicht genügt habe.

2.4

Die Beklagte bemerkt in ihrer

Berufungsantwort, entgegen den Behauptungen der Klägerin habe die Vorinstanz im

angefochtenen Urteil sehr wohl festgestellt, dass die C.___ AG die von der

Beklagten zur Verrechnung gebrachten Gegenforderungen vor Konkurseröffnung

anerkannt und dabei auch die Verrechnung akzeptiert habe, und zwar dadurch,

dass neben- beziehungsweise übergeordnete Organe der C.___ AG die

Doppelvertretung von E.___ genehmigt hätten, soweit eine Genehmigung überhaupt

erforderlich gewesen sei. Aufgrund verschiedener Umstände zeige sich, dass entsprechende

Verrechnungserklärungen vor der Konkursöffnung abgegeben worden seien und dass

die C.___ AG die Gegenforderungen der Beklagten anerkannt habe und dass die

Verrechnungen jedenfalls mit Eröffnung des Konkurses über die C.___ AG wirksam

geworden seien. Auch wenn die vorinstanzlichen Erwägungen zur Doppelvertretung

von E.___ in den Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Mietverträge gestellt würden,

ergebe sich aufgrund des weiteren Zusammenhangs, dass es bei der Prüfung der

Zulässigkeit der Doppelvertretung nicht etwa darum gehe, ob der Abschluss der

Mietverträge unzulässig gewesen sei, denn die Zulässigkeit beziehungsweise

Gültigkeit der Mietverträge sowie die aus den Mietverträgen fliessenden

Mietzinsforderungen bildeten ja das Fundament der klägerischen Forderungen und seien

seitens der Beklagten gar nie bestritten worden. Vielmehr sei es um die

entscheidende Frage gegangen, ob das Praktizieren des Verrechnungssystems durch

E.___ bewirkt habe, dass die beklagtischen Gegenforderungen als von der

Klägerin anerkannt zu gelten haben. Die Vorinstanz habe dies nach eingehender

Begründung bejaht, jedenfalls zumindest implizit, indem sie im Weiteren geprüft

habe, ob diese Forderungsanerkennung paulianisch anfechtbar sei. Entgegen der

diesbezüglichen Rüge der Klägerin habe die Vorinstanz die Anfechtbarkeit zu

Recht einzig unter dem Aspekt der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG und

nicht wie von der Klägerin gefordert unter dem Aspekt der Überschuldungsanfechtung

gemäss Art. 287 SchKG geprüft. Zum einen habe sich die Klägerin im vor­instanzlichen

Verfahren trotz entsprechendem Hinweis der Beklagten nicht dazu geäussert, auf

welchen Anfechtungstatbestand sie sich berufe, zum anderen habe die Klägerin zu

keinem Zeitpunkt behauptet, die C.___ AG habe eine der in Art. 287 Abs. 1 SchKG

erwähnten verpönten Rechtshandlungen vorgenommen.

2.5

Wie die Beklagte zutreffend darlegt,

kann dem angefochtenen Urteil zumindest sinngemäss entnommen werden, dass die

Vorinstanz davon ausging, die C.___ AG habe die von der Beklagten zur

Verrechnung gebrachten Gegenforderungen vor Konkurseröffnung anerkannt und

dabei auch die Verrechnung akzeptiert. Dies dadurch, dass die Doppelvertretung

von E.___ durch neben- beziehungsweise übergeordnete Organe der C.___ AG

genehmigt worden seien, soweit eine Genehmigung überhaupt erforderlich gewesen

sei. Das Amtsgericht habe sodann geprüft, ob diese Forderungsanerkennungen

paulianisch anfechtbar seien. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der

Klägerin mit der Berufung dagegen vorgebrachten Einwände begründet sind.

3.1

Gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen

mit der Anfechtung Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die

ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286 - 288 SchKG entzogen worden

sind. Nach Art. 286 SchKG (Schenkungsanfechtung) anfechtbar sind mit Ausnahme

üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen

Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung

oder Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen gleichgestellt sind

Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die

zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2 Ziff. 1). Art.

287.

SchKG regelt die Überschuldungsanfechtung. Gemäss Absatz 1 dieser

Bestimmung sind die folgenden Rechtshandlungen anfechtbar, wenn der Schuldner

sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung

vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: Bestellung

von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren

Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war (Ziff. 1), Tilgung

einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige

übliche Zahlungsmittel (Ziff. 2) und Zahlung einer nicht verfallenen Schuld

(Ziff. 3). Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte

beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch

nicht hätte kennen müssen (Abs. 2). Nach Art. 288 Abs. 1 SchKG (Absichtsanfechtung)

anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb

der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern

Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder

einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Voraussetzungen für

die Anfechtungstatbeständige hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung dieser

Tatbestände Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210), vorliegend also die Klägerin.

3.2

Das Amtsgericht verneinte die Fragen,

ob den Verrechnungen einerseits ein vertraglich vereinbartes Verrechnungsverbot

entgegenstand und ob anderseits ein unzulässiges Doppelkontrahieren vorlag,

weil E.___ sowohl für die C.___ AG als auch für die Beklagte handelte. Es

prüfte alsdann die einzelnen, von der C.___ AG, handelnd durch E.___,

akzeptierten und zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Beklagten. Diese

Prüfung nahm es vor dem Hintergrund des Tatbestandes der Absichtsanfechtung

(Art. 288 SchKG) vor. In insgesamt zehn Fällen ging es davon aus, dass die

Voraussetzungen dieses Tatbestandes objektiv und subjektiv erfüllt seien. Es

verpflichtete deshalb die Beklagte, der Klägerin den entsprechenden Totalbetrag

von CHF 180'310.00 zurückzubezahlen. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung

zunächst, die Vorinstanz habe ein Verrechnungsverbot zu Unrecht verneint.

Entgegen dem Amtsgericht liege weiter eine unzulässige Doppelvertretung vor.

3.3.1

Die Klägerin macht geltend, das

Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Interpretationsfehler des ersten Satzes

der Mietverträge. Sie verwechsle das Mietbeginnsdatum mit dem Datum der allgemeinen

Mietbedingungen. Eigentlich werde immer auf die gleichen allgemeinen

Mietbedingungen verwiesen. Lediglich das Datum des Mietbeginns der einzelnen

Fahrzeuge und Gegenstände sei in den Mietverträgen immer wieder anders.

Einzelne seien ab dem 1. Januar 2010 gemietet worden, andere ab dem 1. Februar

2010, die letzten ab dem 1. März 2010. Das gehe klar aus den jeweiligen

Mietbeginndaten der jeweiligen Mietverträge hervor. Auch der Wortlaut sei

eigentlich klar. Zu keinem anderen Schluss führe die Berücksichtigung der

Sanierungsbeschlüsse des Verwaltungsrats im Jahre 2009. Massgeblich sei das

Verwaltungsratsprotokoll vom 29. Oktober 2009. Es sei klar gewesen, dass die C.___

AG die Mietzinszahlungen der Beklagten brauche, um ihren Verpflichtungen

gegenüber den vorbestehenden Gläubigern nachkommen und die Sanierung der Gesellschaft

erfolgreich durchführen zu können. Aus diesem Grund sei das Verrechnungsverbot

in den allgemeinen Mietbedingungen der Mietverträge vom 1. März 2010 ausdrücklich

festgehalten. So seien die Mietverträge von E.___ im Dezember 2009 kommuniziert

und vom Verwaltungsrat der C.___ AG noch genehmigt worden. Kaum seien diese

Mietverträge mit Genehmigung des Verwaltungsrats abgeschlossen gewesen, habe E.___

ohne jede Orientierung der nun einzigen Mitverwaltungsrätin F.___ am 1. April

2010.

weitere Mietverträge abgeschlossen. Bezeichnenderweise würden hier die allgemeinen

Mietbedingungen plötzlich nicht mehr erwähnt und im Gegenteil nun Verrechnungen

mit Lieferungen und Leistungen der Mieterin ausdrücklich vorgesehen. Eine

Genehmigung dieser Kehrtwende durch den Verwaltungsrat werde schon gar nicht

mehr behauptet. Die lnteressenkollision des E.___ sei offensichtlich und trete

mit dem Wortlaut dieser Mietverträge vom 1. April 2010 absolut deutlich zu

Tage. Es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz derart einseitig und aktenwidrig

die Mietverträge vom 1. März 2010 würdigen könne und die anschliessenden

Mietverträge vom 1. April 2010 jeder Berücksichtigung der Interessenkollision

des E.___ entziehe.

3.3.2

Die Beklagte entgegnet in ihrer

Berufungsantwort, es sei nicht einzusehen, weshalb aus dem Wortlaut der

Mietverträge geschlossen werden solle, das dort erwähnte Datum markiere den

Beginn des Mietverhältnisses und stehe nicht für das Datum der allgemeinen

Mietbedingungen, auf die verwiesen werde. Dass das Datum des Mietbeginns nicht

explizit in den Mietverträgen aufgeführt sei, lege keinen anderen Schluss nahe,

denn dieses könne ohne weiteres anhand der unter dem Titel Mietdauer aufgeführten

Mietdauer und des Enddatums abgeleitet werden. Ebensowenig lege das Argument

der Klägerin, wonach klar gewesen sei, dass die C.___ AG die Mietzinseinnahmen

gebraucht habe, um ihren Verpflichtungen gegenüber den vorbestehenden

Gläubigern nachzukommen, und dass aus diesem Grund ein Verrechnungsverbot

vorgesehen worden sei, einen anderen Schluss nahe: Die C.___ AG wäre weder

vermögens- noch liquiditätsmässig besser dagestanden, wenn die zwischen ihr und

der Beklagten gegenseitig bestehenden Forderungen jeweils durch Banküberweisung

getilgt, anstatt gegenseitig verrechnet worden wären. Das Urteil der Vorinstanz

sei daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei nicht

nachvollziehbar, worauf die Klägerin abziele, wenn sie geltend mache, die

Beklagte habe nicht behauptet, F.___ als einzige Mitverwaltungsrätin der C.___

AG neben E.___ habe diese Kehrtwende, das heisst den Abschluss von Mietverträgen

ohne Verrechnungsverbot, nicht genehmigt. Soweit die Klägerin damit geltend

machen wolle, für den Abschluss dieser Mietverträge sei eine Genehmigung von F.___

erforderlich gewesen, aber nicht erteilt worden, wäre die Konsequenz davon,

dass die Mietverträge ohne Verrechnungsverbot gar nicht zustande gekommen

wären. Dies würde der darauf gestützten Mietzinsforderung der Klägerin jede

Grundlage entziehen.

3.4.1

Die von der Klägerin geforderten

Mietzinse beruhen auf diversen Einzelmietverträgen zwischen der C.___ AG und

der Beklagten (Urkunden 12 – 24). Die Mietverträge wurden für beide Vertragsparteien

von E.___ unterzeichnet. Ein Teil der Mietverträge ist mit dem Datum

«01.03.2010» (Urk. 12 – 19), ein anderer Teil mit dem Datum «01.04.2010» (Urk.

20.

– 24) versehen. Der Mietbeginn kann bei den am 1. März 2010 datierten

Verträgen aus der Mietdauer erschlossen werden und ist unterschiedlich: Je ein

Vertrag begann am 1. März 2010 und einer am 1. Februar 2010 (Urkunden 12 und

13), die übrigen begannen am 1. Januar 2010 zu laufen (Urkunden 14 – 19). Weiter

vereinbarten die C.___ AG und die Beklagte «Allgemeine Mietbedingungen», die

ebenfalls für beide Parteien von E.___ unterzeichnet und mit dem Datum

«01.03.2010» versehen sind (Urk. 11). Die Präambel der allgemeinen

Mietbedingungen lautet wie folgt: «C.___ und B.___, zusammen die Parteien

genannt, sind übereingekommen, dass B.___ bei C.___ für die übernommenen [...],

[...] und anmietet. Die geschäftlichen Beziehungen der Parteien sollen wie

folgt geregelt werden. • Die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen legen

einerseits die Basis für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und regelt

anderseits die für alle Einzelmietverträge gemeinsam geltenden Bestimmungen. •

Für die Miete der [...] und [...] sollen besondere Mietverträge (‘Einzelmietverträge‘)

abgeschlossen werden. Dabei kann sich ein Einzelmietvertrag auf einen oder

mehreren [...] resp. [...] beziehen». Unter dem Titel «Aufrechnung»

vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes: «Die Mieterin verzichtet darauf, eine

Schuld aus den Einzelmietverhältnissen mit einer Gegenforderung zu verrechnen,

die ihr aus einem anderen Rechtsverhältnis gegenüber der Vermieterin zusteht,

ausser die Vermieterin zeigt sich damit ausdrücklich einverstanden».

3.4.2

Das Amtsgericht ging davon aus,

dass sich bloss ein einziger Mietvertrag – derjenige mit Mietbeginn am 1. März

2010.

(Urk. 12) – auf die allgemeinen Mietbedingungen und das damit vereinbarte

Verrechnungsverbot beziehe. Die übrigen Mietverträge verwiesen auf allgemeine

Mietbedingungen vom 1. Januar 2010 und 1. Februar 2010, welche aber nicht

aktenkundig seien. In den am 1. April 2010 abgeschlossenen Mietverträgen sei

die Verrechnung sogar ausdrücklich als Zahlungsmodalität vorgesehen. Diese

Auslegung der Mietverträge überzeugt nicht. Der Wortlaut der Verträge mit

Mietbeginn am 1. Februar 2010 und 1. Januar 2010 (Urk. 13 – 19) ist zwar in der

Tat missverständlich und kann dahingehend verstanden werden, dass der Vertrag

sich auf allgemeine Mietbedingungen vom 1. Februar 2010 und 1. Januar 2010

bezieht (vgl. z.B. Urk. 13: «C.___ AG vermietet auf Grund der allgemeinen

Mietbedingungen für die Vermietung von [...] vom 01.02.2010 an B.___ AG …»). Da

alle diese Verträge indessen am gleichen Datum wie die allgemeinen Mietbedingungen

unterzeichnet wurden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich alle diese

Verträge auf die gleichen allgemeinen Mietbedingungen mit dem darin enthaltenen

Verrechnungsverbot beziehen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der Wortlaut der

Präambel hin. Die Annahme, die Vertragsparteien hätten auch noch am 1. Januar

2010.

und am 1. Februar 2010 allgemeine Mietbedingungen vereinbart, ist

lebensfremd. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die C.___

AG und die Beklagte für alle am 1. März 2010 abgeschlossenen Verträge (Urk. 12

– 19) ein Verrechnungsverbot vereinbart hatten.

3.4.3

In den mit dem Datum «01.04.2010»

versehenen Verträgen wird nicht auf die allgemeinen Mietbedingungen verwiesen

(Urk. 20 – 24). Sie enthalten folgende Zahlungsbedingungen: «Die Miete wird zu

Beginn jedes Monats im Voraus in Rechnung gestellt. Zahlung: die fälligen

Mieten werden sofort und vollumfänglich mit dem aus Lieferung und Leistung

entstandenen Guthaben der Mieterin gegenüber der Vermieterin verrechnet, bis

die unverzinste Forderung der Mieterin vollständig abgebaut ist; danach werden

die Mieten fristgerecht per Bankzahlung an die Vermieterin überwiesen». In

Abweichung der allgemeinen Mietbedingungen wird in diesen Verträgen die

Verrechnung als Zahlungsmodalität somit sogar ausdrücklich vorgesehen. Nachfolgend

ist zu prüfen, wie es sich mit der Rüge der Klägerin verhält, wonach diese

Vereinbarung unbeachtlich sei, weil sie auf einer unzulässigen Doppelvertretung

durch E.___ beruhe.

3.5.1

Die Klägerin und Berufungsklägerin

führt aus, auch die Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass in der vorliegenden

Konstellation ein Benachteiligungspotential nach der Natur des Geschäfts

geradezu immanent sei. Eine besondere Ermächtigung für den Abschluss der am 1.

März 2010 vereinbarten Mietverträge (Urk. 12 -19) sei vorhanden gewesen. Diese seien

den Mitverwaltungsräten D.___ und K.___ im Dezember 2009 zur Genehmigung

vorgelegt worden. Man könne davon ausgehen, dass E.___ für diese Mietverträge auch

für den Fall einer Doppelvertretung besonders ermächtigt gewesen sei. Weitere

besondere Ermächtigungen zur Doppelvertretung beziehungsweise zum Selbstkontrahieren

seien von der Beklagten nicht behauptet worden. Es ist deshalb klar, dass sich E.___

als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.___ AG hätte darum bemühen müssen,

dass seine in Alleinregie getroffenen Rechtshandlungen für die C.___ AG und die

B.___ AG von der Mitverwaltungsrätin F.___ als einziges nebengeordnetes Organ

oder der Generalversammlung als einzigem übergeordneten Organ genehmigt worden

wären. Davon betroffen seien die von ihm am 1. April 2010 abgeschlossenen

Mietverträge (Urk. 20 - 24) und die anschliessenden Forderungs-anerkennungen

und Verrechnungserklärungen für die von ihm allein verfassten Rechnungen der B.___

AG.

Mehrheitsaktionär der C.___ AG sei die A.___

AG gewesen. Weder J.___ noch E.___ seien Aktionäre der C.___ AG oder der A.___

AG gewesen. Aktionär der B.___ AG sei damals J.___ gewesen. Zwischen der B.___

AG als Sanierungsgesellschaft und der C.___ AG als zu sanierende Gesellschaft hätten

ab dem ersten Tag keine wirtschaftlich eng verbundenen Verhältnisse, sondern an

Interessenkollisionstatbeständen kaum mehr zu überbietende Verhältnisse mit

wirtschaftlich völlig getrennten Eigentumsstrukturen bestanden. Die Vorinstanz werfe

der Klägerin vor, D.___ hätte spätestens nach der Durchsicht der Entwürfe für

die Mietverträge erkennen müssen, dass E.___ fortan für beide Firmen tätig sein

werde. Dieser Vorwurf sei falsch. Keiner der Mietverträge enthalte den Namen

des Vertreters, der für C.___ AG beziehungsweise B.___ AG unterzeichnen solle.

Bei der B.___ AG habe es zwei Verwaltungsräte, bei der C.___ AG zuerst noch

drei, ab dem 1. Januar 2010 noch deren zwei Verwaltungsräte gegeben. Der

einzige Vorwurf, der sich die A.___ AG beziehungsweise D.___ gefallen lassen müsse,

sei derjenige, dass er E.___ Vertrauen entgegen gebracht und deshalb erst viel

zu spät festgestellt habe, dass eigentlich gar nicht J.___ die B.___ AG führe,

sondern E.___ tatsächlich in Personalunion für beide Gesellschaften

gleichzeitig tätig geworden sei, ohne die Mitverwaltungsrätin F.___ zu

Genehmigungshandlungen beizuziehen.

E.___ habe für B.___ AG Rechnungen

ausgestellt und diese am gleichen Tisch im gleichen Moment für C.___ AG

akzeptiert. Er habe für die B.___ AG Verrechnungen erklärt und diese für C.___

AG akzeptiert. Er habe Forderungen von B.___ AG gegenüber Dritten ([...]

Guthaben) an C.___ AG zediert, für C.___ AG die uneinbringbare Forderung

akzeptiert und erneut verrechnet. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz

daraus ableite, dass E.___ mit dem Abschluss der Mietverträge vom 1. April 2010

(Urk. 20 – 24) gerade gegenteilig zum Verrechnungsverbot gemäss den allgemeinen

Mietbedingungen habe handeln dürfen. Es sei offensichtlich, dass aus der

Genehmigung der Mietverträge, wie sie am 1. März 2010 abgeschlossen worden

seien (Urk. 12 - 19), keine Genehmigung für derartige Folgegeschäfte abgeleitet

werden könne. Das Gegenteil sei der Fall. Die Tatsache, dass die Mietverträge

vom 1. März 2010 mit den allgemeinen Mietbedingungen D.___ zur Genehmigung

zugestellt worden seien, lasse als naheliegend erscheinen, dass auch alle

künftigen Rechtsgeschäfte ihm beziehungsweise ab 1. Januar 2010 F.___ zur

Genehmigung hätten unterbreitet werden sollen. Dem Vorwurf der Vorinstanz, weder

D.___ noch F.___ hätten sich dem Vorgehen widersetzt, sei entgegen zu halten, dass

das Amtsgericht sich überhaupt nicht mit der Frage befasse, von welchem

Vorgehen sie überhaupt etwas hätten wissen können. Weder D.___ noch F.___

hätten gewusst, was E.___ in Missachtung seiner Interessenkollisionssituation

treibe. Er habe nie jemanden über Rechnungsstellungen oder Verrechnungen

informiert. Im Endeffekt habe er einfach die Mietzinsen nicht bezahlt und das

hinterher mit den behaupteten Verrechnungen gerechtfertigt. Tatsächlich wäre es

aber seine Pflicht als Geschäftsführer bis 31. Mai 2010 beziehungsweise

Verwaltungsrat bis 20. August 2010 gewesen, immer dann, wenn er gleichzeitig

für die B.___ AG und die C.___ AG gehandelt habe, die Genehmigung seiner

interessenkollisionsbehafteten Handlungen durch ein anderes Organ zu

veranlassen. Diese rechtliche Verpflichtung von E.___ verdrehe die Vorinstanz

ins Gegenteil, wenn sie nun die Nichtreaktion der anderen Organe als

Genehmigung auslege, obwohl die Organe von den Handlungen des E.___ ja gar

nichts wissen konnten. Hiervon seien alleine die Mietverträge vom 1. März 2010

(Urk. 12 - 19) ausgenommen. Diese seien bekannt und auch konkludent genehmigt

worden. Die Mietverträge vom 1. April 2010 sowie allfällig erklärte

Genehmigungen von Rechnungen der B.___ AG oder Akzepte von

Verrechnungserklärungen seien von keinem über- oder nebengeordnetem Organ je

genehmigt worden. Die Beklagte behaupte auch nichts Derartiges. Sie behaupte

lediglich, es habe keine lnteressenkollision gegeben, weshalb solche

Genehmigungen nicht erforderlich gewesen seien.

E.___ habe in der Zeugenbefragung selber

zum Ausdruck gebracht, er habe anschliessend an seinen Rücktritt am 31. Mai

2010.

nur noch die Post weitergeleitet. Trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus,

er habe aufgrund seiner verbleibenden Position als Verwaltungsrat immer noch

Rechnungen für diese [...] gültig akzeptieren und verrechnen können. Erneut

wird den Mitverwaltungsräten, das heisst F.___, vorgeworfen, aufgrund der

fehlenden Opposition handle es sich um eine stillschweigende Genehmigung. Es sei

offensichtlich, dass die Vor­instanz hier selbst die eigenen Aussagen von E.___

– er habe nur noch die Post gemacht – einfach übergehe. Nicht die anderen

Organe, die von gar nichts wüssten, müssten reagieren, sondern dasjenige Organ,

das in einer Interessenkollision Rechtshandlungen vornehme. Ansonsten blieben

diese Rechtshandlungen ungültig. Derjenige, der die Handlung vornehme und

folglich wisse, dass eine solche Handlung stattfinde, habe um die Genehmigung

durch ein neben- oder übergeordnetes Organ zu ersuchen und nicht das Organ, das

von gar nichts wisse.

3.5.2

Die Beklagte vertritt in ihrer

Berufungsantwort die Auffassung, die Ermächtigung zur Doppelvertretung könne nicht

nur ausdrücklich, sondern generell auch stillschweigend erfolgen, und zwar nicht

nur dann, wenn die beiden vertretenen Gesellschaften wirtschaftlich eng

verbunden seien. Dass F.___ in Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes nichts

dagegen einzuwenden gehabt habe, wenn E.___ Rechnungen der Beklagten mit

Mietzinsforderungen der C.___ AG verrechnet habe, zeige sich dadurch, dass sie

nicht widersprochen habe, als E.___ ihr am 26. August 2010 per E-Mail vorgeschlagen

habe, eine der Beklagten zustehende Gutschrift mit Mietzinsforderungen zu

verrechnen, anstatt Geld hin- und herzuschieben. Dass F.___ auch sonst an dem

praktizierten Verrechnungsregime nichts auszusetzen gehabt habe, zeige sich

sodann darin, dass sie nach E.___s Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der C.___

AG am 20. August 2010, als sie somit die alleinige Verantwortung für die Geschäftsführung

der C.___ AG innegehabt habe, weder ausstehende Mietzinse gemahnt noch das

praktizierte Verrechnungsregime beanstandet noch zur Verrechnung gebrachte

Forderungen der Beklagten zurückgewiesen habe, und dies, obwohl sie Zugang zu

den Gesellschaftsunterlagen und Zugriff auf die Bankkonti der Gesellschaft gehabt

habe. Auf den von der Beklagten gestellten und der C.___ AG zugesandten

Rechnungen sei denn auch ausdrücklich vermerkt worden, dass die

Rechnungsbeträge mit Mietzinsforderungen verrechnet würden. Damit habe F.___ die

Forderungsanerkennungen und die Verrechnungen genehmigt. Es sei daher nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer stillschweigenden Zustimmung zur

Doppelvertretung ausgehe.

Die Vorinstanz habe zudem auch zu Recht

angenommen, dass aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbundenheit der C.___ AG

mit der Beklagten eine Zustimmung zur Doppelvertretung gar nicht erforderlich

gewesen wäre. Zwar habe es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um ein

Konzernverhältnis gehandelt. Die enge wirtschaftliche Verbundenheit, welche

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu führen könne, dass eine

besondere Ermächtigung zur Vornahme von Insichgeschäften angenommen werde, müsse

aber nicht zwingend darin bestehen, dass es sich bei den betroffenen

Gesellschaften um Konzerngesellschaften handeln müsse. Die enge wirtschaftliche

Verbundenheit könne auch aufgrund anderer Umstände gegeben sein. Solche

Umstände lägen hier vor. Die aufgrund der desolaten finanziellen Lage der C.___

AG erfolgte Geschäftsübergabe auf die Beklagte habe nur durch ein sehr enges

Zusammenwirken beider Gesellschaften bewältigt werden können. Dass der

bisherige Geschäftsführer der C.___ AG, E.___, bei der sich damals im Aufbau

befindenden Beklagten eine führende Stellung innehaben würde, habe auch D.___

und F.___ bewusst sein müssen. Die Feststellung der Vorinstanz, D.___ hätte

spätestens bei der Durchsicht der Entwürfe für die Mietverträge auffallen

müssen, dass E.___ mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der B.___ AG fortan für

beide Firmen tätig sein werde, treffe zu. Aufgrund der gesamten Umstände habe D.___

und F.___ klar sein müssen, dass der Übergabeprozess in massgeblicher Weise

unter der Führung von E.___ durchgeführt werden würde, und dass E.___ nicht nur

auf Seiten der C.___ AG, sondern auch auf Seiten der Beklagten eine beziehungsweise

die entscheidende Rolle spielen würde. Auch wenn die C.___ AG und die Beklagte

nicht konzernmässig verbunden gewesen seien, habe das geplante Vorgehen

klarerweise nur durchgeführt werden können, wenn die Leitung beider

Gesellschaften wie im Konzern in einer Hand konzentriert sei und es demzufolge

unweigerlich und von den Beteiligten gewollt auch zu Doppelvertretungen von E.___

kommen würde. Damit lägen Umstände vor, aufgrund derer die Doppelvertretung von

E.___ keiner besonderen Ermächtigung von neben- oder übergeordneten Organen der

C.___ AG bedurft hätten.

Die Klägerin zitiere das

Verhandlungsprotokoll vom 7. April 2016 ungenau, wenn sie ausführe, E.___ habe

zum Ausdruck gebracht, er habe nach seinem Rücktritt am 31. Mai 2010 nur noch

die Post weitergeleitet. Tatsächlich habe er ausgeführt, dass sein Part als

Geschäftsführer erledigt gewesen sei, nicht aber derjenige als Verwaltungsrat.

Wenn Post hereingekommen sei, habe er diese in der Funktion als Verwaltungsrat

weiterhin gemacht. Aber auch wenn E.___ die Post nicht bearbeitet, sondern

ungelesen weitergeleitet hätte, wäre es ihm ohne weiteres in seiner Eigenschaft

als Verwaltungsrat der C.___ AG möglich gewesen, die von der Beklagten

gestellten zur Verrechnung gebrachten Rechnungen zu akzeptieren, nämlich dann,

wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten der C.___ AG

Rechnung gestellt und den Vermerk bezüglich der Verrechnung angebracht habe.

3.5.3

Nach herrschender Lehre und

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kontrahieren eines

Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu

Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird.

Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit

des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer

Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes

ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit

sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dies

gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre

Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer

nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die

Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2017 vom

20.

August 2018, E. 5.1). Für die Genehmigung kommen bei der Aktiengesellschaft

die übrigen Verwaltungsratsmitglieder oder die Generalversammlung in Frage. Die

Zustimmung des neben- oder übergeordneten Organs muss nicht eine ausdrückliche

sein, sondern kann – namentlich bei Konzerngeschäften – durchaus auch

stillschweigend erfolgen (BGE 127 III 332 E. 2 b f.).

3.5.4

Die mit dem Datum «01.04.2010»

versehenen Verträge hatte sowohl für die C.___ AG als auch für die Beklagte E.___

unterzeichnet (Urk. 20 – 24). Es handelt sich deshalb um eine grundsätzlich unzulässige

Doppelvertretung. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der in diesen

Verträgen als Zahlungsmodalität vereinbarten Verrechnung um eine ungültige

Vereinbarung handelt (die Gültigkeit des Mietverhältnisses an sich ist

unbestritten). Dass die C.___ AG mit der Vereinbarung einer Verrechnung

zumindest teilweise benachteiligt werden konnte, liegt auf der Hand: Werden geschuldete

Rechnungsbeträge nicht überwiesen, sondern verrechnet, fehlen der betreffenden Person

zumindest vorübergehend liquide Mittel. Dies wollte der Verwaltungsrat der C.___

AG aber offenbar gerade vermeiden, hatte er am 29. Oktober 2009 doch E.___ mit

der Übertragung des operativen Geschäfts an die Beklagte nur unter der

Voraussetzung beauftragt, «dass C.___ AG finanziell nicht geschädigt oder

schlechter gestellt wird» (Urk. 77, Ziff. 5). Dieser Verwaltungsratsbeschluss

ermächtigte E.___ nicht, am 1. April 2010 die Verrechnung der gegenseitigen

Forderungen zu vereinbaren, dies in diametralem Gegensatz zu dem nur einen

Monat vorher in den allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Verrechnungsverbot

(Urk. 11). E.___ hätte beim neben- oder übergeordneten Organ der C.___ AG die

entsprechende Zustimmung dafür einholen müssen. Nachdem für die Mietverträge

vom 1. März 2010 (Urk. 12 – 19) eine ausdrückliche Zustimmung der Organe der C.___

AG vorlag, wäre eine solche ausdrückliche Zustimmung auch für die am 1. April

2010.

vollzogene Kehrtwende erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen kann nicht –

wie das die Beklagte geltend macht – auf eine stillschweigende Zustimmung

geschlossen werden, weil die spätere Verwaltungsrätin F.___ gegen das

Verrechnungsregime nicht opponiert haben soll. Die C.___ AG und die Beklagte

waren auch nicht in einem derart engen Sinne – analog eines Konzerns –

wirtschaftlich verbunden, dass aus diesem Grund von einer Zustimmung zur

Doppelvertretung hätte abgesehen werden können. Dass die Interessen der C.___

AG und der Beklagten im Rahmen der Übertragung des operativen Geschäfts unterschiedlich

sein könnten, war dem Verwaltungsrat der C.___ AG offensichtlich bereits

anlässlich des Beschlusses vom 29. Oktober 2009 bewusst. Andernfalls hätte wohl

kaum Anlass bestanden, auf die bereits erwähnte Voraussetzung, «dass C.___ AG

finanziell nicht geschädigt oder schlechter gestellt wird» (Urk. 77, Ziff. 5)

hinzuweisen. Es bleibt somit dabei, dass es sich bei der in den Verträgen vom

1.

April 2010 als Zahlungsmodalität vereinbarten Verrechnung um eine ungültige

Vereinbarung handelt.

3.5.5

Die Rüge der Klägerin, es liege

eine unzulässige Doppelvertretung vor und es habe kein über- oder

nebengeordnetes Organ der C.___ AG die Mietverträge vom 1. April 2010 sowie

Rechnungen und Verrechnungserklärungen der Beklagten genehmigt, ist daher

begründet. Massgebend ist damit auch für die am 1. April 2010 abgeschlossenen

Mietverträge (Urk. 20 – 24) das Verrechnungsverbot, wie das die C.___ AG und

die Beklagte in den allgemeinen Mietbedingungen vereinbart hatten. Der

Beklagten war es verwehrt, vor der Konkurseröffnung eigene Forderungen mit den

der C.___ AG geschuldeten Mietzinsen zu verrechnen. Es fehlt auch an einer

gültigen Genehmigung der Verrechnungserklärungen durch die C.___ AG. Es liegen

seitens der C.___ AG somit gar keine Rechtshandlungen vor, die gestützt auf

Art. 285 ff. SchKG angefochten werden könnten. Zutreffend weist die Beklagte

indessen darauf hin, dass sich die Parteien bei der Vorinstanz an der

lnstruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016 darauf geeinigt hatten, dass ein

allfälliges Verrechnungsverbot durch die Eröffnung des Konkurses der C.___ AG dahingefallen

und dass folglich der gesamte von der Klägerin angefochtene Betrag für nicht

bezahlte Mietzinsen in Höhe von CHF 615‘740.94 spätestens nach der

Konkurseröffnung verrechenbar gewesen ist (vgl. Protokoll der

Instruktionsverhandlung vom 18. Januar 2016, S. 2, AS 334). Die Berufung der

Klägerin kann daher nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, es habe

bezüglich der Mietzinsforderungen ein Verrechnungsverbot bestanden.

4.1

Die Art. 208 ff. SchKG regeln die

Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger. Gemäss Art. 213 Abs. 1

SchKG kann ein Gläubiger seine Forderung mit einer Forderung, welche dem

Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen. Das Amtsgericht nahm in seinem

Urteil zu den einzelnen Verrechnungsforderungen Stellung (Urteil S. 15 ff.)

Soweit die Verrechnungsforderungen nicht bereits von der Vorinstanz abgewiesen

wurden und immer noch bestritten sind (Forderungen im Umfang von CHF 51'629.10

werden von der Klägerin als verrechenbar anerkannt), ist das Urteil nachfolgend

zu überprüfen. Zu beachten ist dabei, dass die Beklagte für den Bestand der von

ihr zur Verrechnung gestellten Forderungen beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB).

4.2.1

Die Beklagte fakturierte der C.___

AG für Büromiete während den Monaten Januar bis September 2010 einen Betrag von

total CHF 3'503.05 (Urk. 85 – 87). Dieser Betrag entspricht einem Mietzins von

CHF 370.00 pro Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie stellt diesen Betrag zur

Verrechnung. Das Amtsgericht, das diesen Betrag als verrechenbar erachtete,

erwog dazu, die C.___ AG habe die operative Tätigkeit per 1. Januar 2010

eingestellt und auf die Beklagte übertragen. Ebenso sei die Beklagte anstelle

der C.___ AG in den Mietvertrag der Büros am [...] in [...] getreten. Unbestritten

sei auch, dass darauf sämtliche Akten, EDV- und Mobiliareinrichtungen der C.___

AG am Domizil in [...] zurückgeblieben seien. Dass diese vollständig von der

Beklagten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten benötigt worden seien, habe die

Klägerin lediglich behauptet. Die Beklagte bestreite dies. Gerichtsnotorisch seien

rund 1‘000 Bundesordner Buchhaltungsakten, die von der H.___ AG im

Konkursverfahren der C.___ AG eingelagert worden seien. Es sei davon

auszugehen, dass ein grosser Teil bereits anfangs 2010 vorhanden gewesen sei.

Nachdem die beiden Firmen zwar wirtschaftlich kooperierten, für ihre

Dienstleistungen einander jeweils finanzielle Abgeltungen leisteten, sei

nachvollziehbar, dass auch für die Lagerung von Akten, EDV und weiteren

Mobiliars seitens der C.___ AG eine Miete zu bezahlen war. Natürlich wäre es

der Klägerin unbenommen gewesen, dieses Material nach […] zu bringen, um dieses

kostenlos in den eigenen Räumlichkeiten zu deponieren. Obwohl ihr ohne weiteres

hätte klar sein müssen, dass sich dieses Material auch weiterhin in [...]

befinde, habe sie sich in der Folge weder darum gekümmert, noch habe sie je

gegen die von der Beklagten gestellten Rechnungen opponiert. Pro Quartal seien

der C.___ AG CHF 1‘194.35 für die Lagerung in Rechnung gestellt worden. Eine

Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht ersichtlich.

4.2.2

Die Klägerin macht mit ihrer

Berufung geltend, die Beklagte habe keinen Mietvertrag beigebracht. Die Vorinstanz

äussere sich mit keinem Wort dazu, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag

gerade angemessen sein soll. Von einer Behauptungs- oder Beweislast für einen

solchen Mietvertrag sei im Urteil der Vor­instanz nicht die Rede. Sodann

übergehe das Amtsgericht die Tatsache, dass die Parteien genau für diesen

Sachverhalt tatsächlich einen Vertrag abgeschlossen hätten (Urk. 20). Dieser

Mietvertrag sehe eine Miete zulasten der Beklagten von CHF 900.00 monatlich

vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie neben diesem expliziten schriftlichen

Mietvertrag noch ein mündlicher Mietvertrag zur gleichen Sache statthaft sein

soll.

4.2.3

Es trifft zu, dass die Beklagte

für das fragliche Mietverhältnis keinen schriftlichen Mietvertrag eingereicht

hatte. Sie hatte bereits in ihrer Duplik bei der Vor­instanz eingeräumt, dass

es keinen schriftlichen Mietvertrag für das Büro gebe (RZ 531 der Duplik, AS

257). Das allein spricht aber nicht gegen das Bestehen eines Mietvertrages,

unterliegt ein solcher doch keinen besonderen Formvorschriften. Auch dass die

Beklagte von der C.___ AG die Büroinfrastruktur in […] für CHF 900.00 pro Monat

mietete (Urk. 20), steht dem vorliegend umstrittenen Mietverhältnis nicht

entgegen. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, hatte die Klägerin bei der Vorinstanz

diesen Mietvertrag ohne konkrete Behauptungen eingereicht, weshalb sie daraus

im Berufungsverfahren bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

Sodann stellt sie in der Begründung ihrer Berufung die Feststellung der

Vorinstanz, es seien umfangreiche Einrichtungsgegenstände und Bundesordner der C.___

AG bei der Beklagten zurückgeblieben, ohne dass diese die Gegenstände und Akten

für die Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigt hätte, nicht in Frage. Ebensowenig

setzt sie sich mit den Feststellungen auseinander, aufgrund der Übernahme der

Geschäftstätigkeit durch die Beklagte sei es nachvollziehbar, dass für die

Lagerung ein Mietzins geschuldet war und dass angesichts der geschilderten

Umstände eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ersichtlich

sei. Entgegen den Vorbringen der Klägerin begründete die Vorinstanz somit sehr

wohl, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag gerade angemessen sei. Nachdem

diese Begründung nicht angefochten wird, bleibt es bei der Schlussfolgerung des

Amtsgerichts, dass die Beklagte den Betrag von CHF 3'503.05 verrechnen kann.

4.3.1

Unter dem Titel «[…]» prüfte das

Amtsgericht, ob die Beklagte die von ihr geltend gemachten Beträge von CHF

97'136.28 und CHF 152'048.88 zur Verrechnung bringen kann. Es bejahte dies mit

der Begründung, die Rechnungen der Beklagten seien damals von E.___ als

Geschäftsführer beziehungsweise Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG

anerkannt worden. Bis zu seinem Ausscheiden per 31. Mai 2010 sei er dort als

Geschäftsführer verblieben, obwohl er nach Aufnahme der operativen Tätigkeit

auch für die Beklagte als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Die übrigen

Verwaltungsräte der C.___ AG hätten gegen dieses Doppelmandat nie opponiert.

Auch als E.___ nach dem 31. Mai 2010 nur noch Präsident des Verwaltungsrates

der C.___ AG gewesen sei, habe sich niemand dagegen gewehrt. Dies müsse als

stillschweigende Genehmigung gedeutet werden. Obwohl keine Detailbelege vorlägen,

seien die Rechnungen für die Aufwendungen der [...] und […] im Dezember 2009

zumindest nachvollziehbar. Hingegen würden von der Klägerin lediglich pauschale

Bestreitungen vorgebracht, dass die Beklagte keine Leistungen erbracht habe.

4.3.2

Die Berufungsklägerin rügt, die

Vorinstanz sage nicht, aus welchen Gründen die Rechnungen nachvollziehbar sein

sollen, obwohl keine Detailbelege vorgelegt worden seien. Nachdem die Beklagte

keine Detailbelege eingereicht habe, könne sie sich auch nicht detailliert zu

den Forderungen äussern. Die Beklagte hätte genügend Zeit gehabt, die Forderung

rechtsgenüglich zu behaupten und mittels den bei ihr vorhandenen Detailbelegen

zu beweisen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie habe im vorinstanzlichen

Verfahren sehr wohl substantiierte Ausführungen zu den vorliegenden

Rechnungsbeträgen gemacht, nämlich dahingehend, dass es sich dabei um die Vergütung

von Traktionsleistungen, welche die Beklagte an Stelle der in Konkurs

gefallenen L.___ für die C.___ AG ausgeführt habe, dass sie somit zuzusagen in

die Lücke gesprungen sei, welche die L.___ hinterlassen habe. Hierzu habe die

Klägerin nur unsubstantiierte Bestreitungen vorgetragen. Entgegen ihren

Behauptungen in der Berufung wäre sie durchaus in der Lage gewesen, sich zu

diesen Forderungen näher zu äussern. So hätte sie beispielsweise behaupten

können, diese Leistungen seien nicht erforderlich gewesen, oder die C.___ AG

habe diese Leistungen nicht von der Beklagten, sondern von einem Dritten

ausführen lassen, oder die verrechneten Preise seien übersetzt gewesen. Dass

die Vorinstanz angesichts der pauschalen Bestreitung der Klägerin die

Verrechnung der entsprechenden Beträge zugelassen habe, sei nicht zu

beanstanden.

4.3.3

Die Beklagte hatte in ihrer Klageantwort

(RZ 136 – 140, AS 75 f.) detailliert begründet, weshalb sie für den […] einen

Betrag von CHF 21'219.80 und für den […] einen solchen von CHF 152'048.88 zur

Verrechnung stellt. Die entsprechenden Rechnungen legte sie bei (Urk. 88 und

89). Die Klägerin beschränkte sich in ihrer Replik (RZ 326 – 329, AS 167)

darauf, die Behauptungen der Beklagten bloss in allgemeiner Form zu bestreiten.

Das genügt nicht, um die detailliert von der Gegenpartei vorgetragenen

Tatsachen umzustossen. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei

nämlich nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne

Beweisverfahren zugrunde gelegt werden. Die Floskel beispielsweise, dass alles

bestritten ist, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, genügt nicht.

Bestreitungen sind ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass

sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden

(Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 55 N

27). Dass dies der Klägerin möglich gewesen wäre und wie sie beispielsweise

dabei hätte vorgehen können, hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort

zutreffend aufgezeigt. Da die Klägerin und Berufungsklägerin nicht darlegt,

warum es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die in der

Berufungsschrift vorgebrachten konkreten Bestreitungen nicht schon vor erster

Instanz vorzubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann an dieser Stelle nicht mehr

darauf eingegangen werden. Die Vorbringen der Klägerin vor Amtsgericht

erscheinen schlüssig, weshalb mit der Vorinstanz abgesehen von einer Ausnahme darauf

abzustellen ist. Die Ausnahme betrifft den für den […] zur Verrechnung

gestellten Betrag. Da die Beklagte selber in ihrer Klageantwort bloss einen

Betrag von CHF 21'219.80 erwähnt und sich dieser Betrag auch aus der

entsprechenden Beilage ergibt (Urk. 88), ist der von der Vorinstanz zur

Verrechnung zugelassene Betrag von CHF 97'136.28 nicht schlüssig. Die Beklagte

kann deshalb neben dem Betrag für den […] von CHF 152'048.88 bloss noch einen

Betrag von CHF 21'219.80 zur Verrechnung bringen. Der von der Vorinstanz als

nicht verrechenbar beurteilte Forderungsbetrag erhöht sich damit um den Betrag

von CHF 75'916.48 (CHF 97'136.28 minus CHF 21'219.80).

4.4.1

Zur Begründung von zur Verrechnung

gestellten [...]-Guthaben wies die Beklagte bei der Vorinstanz darauf hin, dass

sie für die von ihr durchgeführten Transporte eine […] habe erbringen müssen.

Soweit sie ihre Fahrzeuge im sogenannten unbegleiteten kombinierten […]

eingesetzt habe, sei ihr ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der [...]

zugestanden. Unter Hinweis auf einen Verwaltungsratsbeschluss vom 4. Februar

2010.

(Urkunde 81) sei sie mit der C.___ AG übereingekommen, dass sie ihre [...]-Rückerstattungsansprüche

gegenüber der [...] an die C.___ AG abtrete, damit diese den Anspruch gegenüber

der [...] geltend machen und mit eigenen und von Dritten ihr abgetretenen […]-Schulden

verrechnen konnte. Demzufolge habe sie solche Rückerstattungsansprüche

gegenüber der [...] an die C.___ AG abgetreten und den Antrag auf

Rückerstattung sogleich in deren Namen gestellt. Den Gegenwert des

Rückerstattungsanspruchs habe sie der C.___ AG in Rechnung gestellt und die

Rechnungsbeträge teilweise zur Verrechnung gestellt. Die für die Monate Januar

bis April 2010 zur Verrechnung gestellten Beträge beliefen sich auf total CHF

265'683.20 (CHF 40'216.95 [Januar], CHF 60'984.55 [Februar] CHF 71'995.10

[März], CHF 92'486.60 [April]).

Die Klägerin bestritt die

Verrechnungsforderungen in ihrer Replik unter Hinweis auf in der Jahresrechnung

der C.___ AG per Ende 2009 bilanzierte, aber teilweise schon gar nicht mehr

rückforderbare […]-/[...]-Rückerstattungsansprüche gegenüber der [...] im

Umfang von CHF 1‘428‘214.49. Diese seien von der Treuhänderin im Jahr 2010 mit

CHF 0.00 bewertet worden, da sie verjährt beziehungsweise nicht einbringlich

gewesen seien. Aufgrund der bereits bestehenden, nichteinbringlichen [...]-Guthaben

in der Bilanz sei völlig klar, dass die C.___ AG deshalb unter keinen Umständen

weitere solche Problemguthaben als Verrechnungsposition zur Zession akzeptiert

hätte. Weiter seien die Zessionen und Verrechnungen am 10. Juni, 20. Juli

und 15. August 2010 zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an welchem E.___

als Geschäftsführer der C.___ AG bereits ausgeschieden gewesen sei und nur noch

die Post kontrolliert habe. Es fehle deshalb der Beweis, dass diese Zessionen

von der C.___ AG zur Verrechnung jemals akzeptiert worden wären. Anlässlich der

Parteibefragung habe E.___ darüber hinaus behauptet, die [...] habe für diese

abgetretenen [...]-Guthaben Zahlungen an die C.___ AG geleistet. Diese

Behauptung hätte in der Rechtschrift der Beklagten gemacht und belegt werden

müssen. Die Aussagen von E.___ würden krass mit den Ausführungen in der

Klageantwort und der Duplik divergieren und seien letztlich beweislos

geblieben, obwohl sie eigentlich ohne weiteres beweisbar gewesen seien. Der

Betrag sei deshalb nicht verrechenbar.

Das Amtsgericht erachtete die

Voraussetzungen für eine Verrechnung als erfüllt. Es treffe zu, dass E.___ im

erwähnten Zeitpunkt als Geschäftsführer der C.___ AG zurückgetreten sei.

Gleichzeitig sei er aber bis am 27. August 2010 auch noch Präsident des

Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Dies, sowie die

Tatsache, dass E.___ nach dem 31. Mai 2010 auch weiter die Post für die C.___

AG am Sitz in [...] entgegen genommen habe, sei der Klägerin bekannt gewesen.

Insofern könne auch bezüglich der Position „[...]-Guthaben“ davon ausgegangen

werden, dass E.___ bis am 27. August 2010 grundsätzlich berechtigt gewesen sei,

eingehende Kreditoren für die C.___ AG zu akzeptieren und zur Verrechnung zu

zulassen. Somit hätten die Rechnungen für [...]-Rückerstattungen der Beklagten

rechtsgültig von E.___ zur Verrechnung akzeptiert werden können. Fehl gehe die

Klägerin mit ihrer Folgerung, die Beklagte habe im Winter/Frühling 2010

nichteinbringliche, wertlose [...]-Guthaben an die C.___ AG zediert. Anerkannt

von der Beklagten und richtig sei, dass in der Bilanz der C.___ AG tatsächlich

eine Position in der Höhe von CHF 1‘428‘214.49 vorhanden gewesen sei, die nicht

mehr einbringliche [...]-Guthaben betroffen habe. Diese sei später auf CHF 0.00

abgeschrieben worden. Diese Buchhaltungsposition habe aber [...]-Guthaben aus

dem Jahr 2007 betroffen, die damals von der [...] nicht zur Verrechnung mit […]-Zahlungen

akzeptiert worden sei. Hier gehe es jedoch um [...]-Guthaben der Beklagten, die

in den Monaten Januar bis April 2010 angefallen seien. Diese seien gemäss den

Weisungen der [...] fristgerecht von der C.___ AG zur Verrechnung mit bezahlten

[…]-Abgaben beziehungsweise zur Rückerstattung eingereicht worden. Das konkrete

Vorgehen der Abrechnung von [...]-Guthaben der Beklagten über die C.___ AG sei

an der Verwaltungsratssitzung vom 4. Februar 2010 klar bestimmt worden.

Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die Beklagte die von ihr an die C.___

AG zedierten [...]-Guthaben nach der Auszahlung durch die [...] wieder zurückgefordert

habe. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt.

4.4.2

Die Klägerin bringt in ihrer

Berufung vor, E.___ wäre spätestens nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer

am 31. Mai 2010 verpflichtet gewesen, bei jeder Interessenkollision ein neben-

oder übergeordnetes Organ um die Genehmigung einer solchen Rechtshandlung zu

ersuchen. Das habe er unbestrittenermassen nicht getan, weshalb seine

Handlungen unbeachtlich seien. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte diese

Forderungen im Rechtschriftenwechsel genügend behauptet und belegt habe und

damit diese Abtretung und Verrechnung auch nach Konkurseröffnung noch möglich

wäre. Die Abtretung einer Forderung gegenüber einem Dritten – hier die [...] – an

Zahlungsstatt sei ohne Zustimmung der Vertragspartei nicht nur im Konkurs,

sondern ganz generell ausgeschlossen. Die Abtretungen im Betrage von CHF 265’653.20

seien daher nicht zulässig und eine Verrechnung folglich ausgeschlossen.

4.4.3

Die Berufung der Klägerin ist auch

in dieser Hinsicht unbegründet. Indem sie ausführt, es stelle sich die Frage,

ob die Beklagte die Forderungen im Rechtsschriftenwechsel genügend behauptet

und belegt habe, kommt sie ihrer Pflicht, eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts aufzuzeigen, nicht nach. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer

Klageantwort (RZ 143 ff., AS 76 ff.; Urkunden 81 und 90 – 93) sind denn auch

durchaus schlüssig. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Vorgehen dem

Beschluss des Verwaltungsrates vom 4. Februar 2010 entspricht. An dieser

Verwaltungsratssitzung waren neben E.___ auch das Verwaltungsratsmitglied F.___

und der Hauptaktionär D.___ anwesend. Ob die Abtretung einer Forderung

gegenüber einem Dritten an Zahlungsstatt zulässig ist, spielt deshalb im

vorliegenden Fall gar keine Rolle. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend

erwähnt, ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass diese

Zahlungen tatsächlich geflossen sind (Berufung RZ 85). Die Beklagte kann aus

diesen Gründen den Betrag von CHF 265'683.20 verrechnen.

4.5.1

Die Beklagte verrechnet zwei

Rechnungen für Lohnkosten in den Monaten Juni und Juli 2010 über CHF 8'918.80

und CHF 4'779.15 (Urk. 94 und 95). Zur Begründung brachte sie bei der

Vorinstanz vor, sie habe per 1. Januar 2010 die Mitarbeiter der C.___ AG übernommen.

Aus einem im Dezember 2009 von dieser ausgeführten Auftrag „[…] [...]“ habe

immer noch […] in [...] der C.___ AG gelagert. Im Juni und Juli 2010 habe

dieser […] auf Aufforderung der Gemeinde entsorgt werden müssen. Die

Retablierungsarbeiten seien von ihr (Beklagte) vorgenommen worden. Dies habe

den Vorteil gehabt, dass die Arbeiten fachmännisch und effizient von ehemals

bei der C.___ AG angestellten Mitarbeitern hätten durchgeführt werden können.

Diese Arbeiten seien der C.___ AG in Rechnung gestellt worden. Andernfalls wäre

die Gemeinde selber aktiv geworden und hätte der Verursacherin eine Rechnung

gestellt oder die C.___ AG hätte eine Drittfirma beauftragen müssen. Dass die

von ihr geleisteten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, ergebe sich

in erster Linie aus den eingereichten Aufstellungen und Arbeitsrapporten sowie

aus der Befragung von E.___. Bis zum Konkurs der C.___ AG sei nie gegen diese

Rechnungen opponiert worden.

4.5.2

Das Amtsgericht verwies in Bezug

auf die Berechtigung von E.___, als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG

bis zum 27. August 2010 Kreditoren entgegenzunehmen und mit eigenen Forderungen

zur Verrechnung zu bringen, auf seine Erwägungen im Zusammenhang mit den [...]-Guthaben.

Unbestritten sei, dass die C.___ AG ab 1. Januar 2010 keine Angestellten mehr gehabt

habe und diese überwiegend bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden seien.

Aus der Parteibefragung von E.___ sowie aus den eingereichten Arbeitsrapporten sei

zu folgern, dass in [...] seit Dezember 2009 diverse [...] abgestellt gewesen seien,

die für […]transporte aus [...] verwendet worden seien. Offenbar sei die C.___

AG aufgefordert worden, den seither in den [...] gelagerten […] zu entsorgen.

Da diese selber über keine Mitarbeiter mehr verfügt habe, sei nachvollziehbar,

dass diese Retablierungsarbeiten von der Beklagten übernommen worden seien.

Schliesslich habe diese ab 1. Januar 2010 nicht nur die operativen

Tätigkeiten der C.___ AG übernommen, sondern auch deren Mitarbeiter. Belegt sei,

dass diverse Mitarbeiter der Beklagten in den Monaten Juni und Juli 2010 auf

dem Gelände der [...] in [...] mit Reinigungsarbeiten für die Beklagte

beschäftigt gewesen seien. Insofern erschienen die Rechnungen für Lohnkosten

der Beklagten in den Monaten Juni und Juli als nachvollziehbar. Die beiden

Forderungen in der Höhe von CHF 8‘918.80 und CHF 4‘779.15 könnten

verrechnet werden.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte rügt,

auch diese Rechnungen seien nach dem Ausscheiden von E.___ als Geschäftsführer

verrechnet worden und es fehle die Genehmigung durch ein neben- oder

übergeordnetes Organ. Erneut stelle sich die Frage, ob die Forderungen für eine

Verrechnung nach Konkurseröffnung rechtsgenüglich behauptet und bewiesen seien.

Die Worte «offenbar» und «nachvollziehbar» in der Urteilsbegründung zeigten

erneut, dass keine Beweise vorlägen. An keiner Stelle werde im

Rechtsschriftenwechsel behauptet, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt

welche Arbeiten an welchen [...] vorgenommen habe. Es würden auch keine

Arbeitsrapporte verurkundet. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe es gar nie

solche Arbeiten gegeben. Die Verrechnung entspreche einmal mehr einer

gemeinsamen Aktion des E.___, die allein den Zweck gehabt habe, die Beklagte

von Mietzinsschulden zu entlasten und die C.___ AG im entsprechenden Umfang zu

schädigen.

4.5.3

Auch diese Vorbringen vermögen die

Würdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Dass sie die Würdigung unter

anderem mit Worten wie «offenbar» und «nachvollziehbar» verbindet, ist nur ein Element

unter anderen und vermag daran nichts zu ändern. Zu Recht verweist das

Amtsgericht darauf, dass E.___ im Zeitpunkt, als die Rechnungen gestellt

wurden, immer noch Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG mit

Einzelzeichnungsberechtigung war. Dass die Beklagte die Forderungen im

Rechtsschriftenwechsel nicht detailliert dargelegt habe, trifft nicht zu (vgl.

Klageantwort RZ 152 ff., AS 78 und Duplik RZ 549, AS 261). Sie hatte zum

Nachweis der Forderungen die betreffenden Mitarbeiter namentlich aufgeführt

sowie mehrere Belege wie die entsprechenden Rechnungen, Zusammenstellung von

Lohnkosten, Lohnabrechnungen, Spesen- und Kilometerabrechnungen und einen

Einsatzplan eingereicht (Urk. 94 und 95). Es war im Gegenteil erneut die

Klägerin, welche die zur Verrechnung gestellten Forderungen nicht substantiiert,

sondern bloss floskelhaft bestritten hatte (Replik RZ 337 f., AS 171). Soweit

sie die Bestreitung konkretisierte (Replik RZ 339, AS 171), nahm sie in keiner

Weise Bezug auf den durch die Beklagte detailliert umschriebenen Arbeiten und

Umstände des Auftrags (Klageantwort RZ 154, AS 78). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren

neue Behauptungen vorbringt, sind sie nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das

Urteil der Vorinstanz, welche die beiden Forderungen über CHF 8'918.80 und

4'779.15 im Ergebnis als nachgewiesen und als verrechenbar erachtete, ist auch

in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.6.1

Umstritten ist schliesslich noch,

ob die Beklagte im Zusammenhang mit diversen Abrechnungen für Kranken- und

Unfalltaggelder einen Betrag von total CHF 11'373.20 zur Verrechnung bringen

kann. Sie hatte diesen Betrag der C.___ AG am 4. Oktober 2010 in Rechnung

gestellt (Urk. 104). Zur Begründung führte sie aus, sie habe per 1. Januar 2010

Mitarbeiter der C.___ AG übernommen und diesen seither den Lohn bezahlt. Für

einige dieser Mitarbeiter hätten die SUVA und die Schweizerische Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG Unfall- und Krankentaggelder ausbezahlt. Obwohl

die entsprechenden Arbeitsverhältnisse per 1. Januar 2010 auf sie übergegangen

seien und sie den Mitarbeitern während deren Arbeitsunfähigkeit den Lohn

weiterbezahlt habe, seien Taggelder, welche den Zeitraum vor Übergang der

Arbeitsverhältnisse betroffen hätten, weiterhin der C.___ AG ausbezahlt worden.

C.___ AG habe den Mitarbeitern im Dezember 2009 nicht mehr den vollen Lohn

bezahlt und dies sei dann von ihr vorgeschossen und nach Eingang der Versicherungsabrechnungen

der C.___ AG in Rechnung gestellt worden. Diese Kranken – und Unfalltaggelder

seien den betroffenen Mitarbeitern durch sie in der Periode Januar bis März

vergütet worden. Die entsprechenden Beträge fordere sie von der C.___ AG zurück

(Klageantwort RZ 192, AS 85 f.). Mit der Duplik reichte die Beklagte zur

Erläuterung der geltend gemachten Beträge eine ergänzte Zusammenstellung ein

(Duplik RZ 566, AS 264; Urk. 255).

4.6.2

Die Vorinstanz erwog, aus den von

der H.___ AG edierten Konkursakten sei ersichtlich, dass die C.___ AG – nachdem

ihr offenbar nicht bekannt gewesen sei, ob und wie hoch die Leistungen der

Versicherer ausfallen würden – den im Dezember 2009 kranken beziehungsweise

verunfallten Mitarbeitern vorerst nur einen gekürzten Lohn ausbezahlt habe. Im

Februar 2010 seien der C.___ AG von der SUVA und der Mobiliar Unfall- und

Krankentaggelder für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ausbezahlt worden.

Massgebend für diese Berechnungen seien 100% des jeweiligen Lohnes der

betreffenden Mitarbeiter gewesen. Ab 1. Januar 2010 seien diese Mitarbeiter

jedoch bereits bei der Beklagten angestellt gewesen. Die Beklagte und nicht die

C.___ AG habe den Mitarbeitern die Differenz zum vollen Lohn für den Monat

Dezember 2010 zurückerstattet. Ebenso habe die Beklagte im Monat Januar 2010

den vollen Lohn an die kranken bzw. verunfallten Mitarbeiter ausbezahlt. In

beiden Fällen stünden die Versicherungsleistungen der Beklagten und nicht der C.___

AG zu. Es könne dementsprechend eine Rückforderung gestellt beziehungsweise die

Beträge könnten mit Mietschulden verrechnet werden.

Die Berufungsklägerin macht geltend, die

Begründung der Vorinstanz, den kranken beziehungsweise verunfallten

Mitarbeitern sei im Dezember 2009 nur noch der um das Taggeld gekürzte Lohn

ausbezahlt worden, hätte ja dazu geführt, dass den Arbeitnehmern gar nichts

oder nur 20 % ausbezahlt worden wäre. Das sei von der Beklagten gar nie

behauptet worden und finde auch in den Akten keine Stütze. Die Darstellung der

Vorinstanz sei unglaubwürdig und im Verfahren durch keinerlei Beweise belegt. Wenn

die Beklagte im Verfahren effektiv den Beweis dafür erbracht hätte, dass eine

Differenz zwischen 0 % und 80 % oder eben 80 % und 100 % des Lohnes tatsächlich

ausbezahlt worden sei, würde es sich nicht um eine Bereicherung der Beklagten

gegenüber der C.___ AG handeln, sondern um eine Begünstigung der Arbeitnehmer.

Es fehle bereits an einem Beweis dafür, dass die Beklagte irgendwelche

Leistungen für zurückliegende Perioden vor dem 1. Januar 2010 ausgerichtet

habe.

4.6.3

Die Klägerin unterliess es im

vorinstanzlichen Verfahren auch in diesem Punkt, die Behauptungen der Beklagten

substantiiert zu bestreiten. Auch bei fehlender Bestreitung kann eine

behauptete Forderung aber nur dann zugesprochen werden, wenn der

Tatsachenvortrag der fordernden Partei schlüssig ist (Sutter-Somm/Claude

Schrank, a.a.O., Art. 55 N 27). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

erfüllt. In der Klageantwort behauptete die Beklagte, die C.___ AG habe den

Mitarbeitern im Dezember 2009 nicht mehr den vollen Lohn ausbezahlt. Dies habe

sie dann vorgeschossen und nach Eingang der Versicherungsabrechnungen der C.___

AG in Rechnung gestellt, da die Taggelder der C.___ AG ausbezahlt worden seien.

Diese Kranken- und Unfalltaggelder seien den betroffenen Mitarbeitern in der

Periode Januar bis März vergütet worden. Der ergänzten Zusammenstellung (Urk.

255) kann entnommen werden, dass die Rechnung von den Versicherern

ausgerichtete Taggelder für den Dezember 2009, aber teilweise auch für den

Beginn des Monats Januar 2010 beinhalten. Wenn die C.___ AG im Dezember 2009

den betroffenen Mitarbeitern zwar nicht mehr den vollen, aber immerhin noch

einen reduzierten Lohn ausbezahlt haben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb

die Beklagte trotzdem die gesamten noch der C.___ AG ausgerichteten Taggelder

zurückfordern will. Dieses Fragezeichen lässt die Behauptungen der Beklagten

nicht mehr als schlüssig erscheinen. Der Beweis für die unter dem Titel

«Abrechnung Kranken- und Unfalltaggelder» in Rechnung gestellten Forderungen,

welche die Beklagte ebenfalls verrechnen will, ist deshalb nicht erbracht. Entgegen

der Vorinstanz kann die Beklagten den Betrag von CHF 11'373.20 somit nicht

verrechnen.

4.7

Das Amtsgericht überprüfte

Forderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 775'461.56, welche diese zur

Verrechnung stellte (vgl. Zusammenstellung auf S. 9 des vorinstanzlichen

Urteils). Ein Anteil davon im Betrag von CHF 180'310.00 bezeichnete es als

anfechtbar, das heisst als nicht verrechenbar. Nach dem Ergebnis des

vorliegenden Verfahrens erweisen sich zusätzlich ein Teil der […] von CHF

75'916.48 und die Abrechnung der Kranken- und Unfalltaggelder von CHF 11'373.20

als nicht verrechenbar. Wie die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung zutreffend

rügt, sind für die Ermittlung des letztlich verrechenbaren Betrages alle nach

den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens und nun auch des

obergerichtlichen Verfahrens nicht zur Verrechnung zugelassenen Beträge vom

insgesamt geltend gemachten Betrag (CHF 775'461.56) abzuziehen. Das Vorgehen

des Amtsgerichts war methodisch nicht korrekt. Verrechenbar ist somit ein

Betrag von CHF 507'861.88 (CHF 775'461.56 – CHF 180'310.00 – CHF 75'916.48 – CHF

11'373.20).

5.1

Die Klägerin forderte bei der

Vorinstanz von der Beklagten einen Betrag von insgesamt CHF 151'900.70 für

Rechnungen, die eigentlich die Beklagte betroffen hätten, aber die C.___ AG

bezahlt habe. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass die Beklagte einen Teil von

CHF 46'347.15 davon zurückbezahlen muss. Im Übrigen erachtete es die Klage in

diesem Punkt als unbegründet. Da die Beklagte dagegen keine Berufung erhob, ist

das Urteil insoweit unangefochten geblieben. Die Klägerin ihrerseits akzeptiert

in ihrer Berufung ausdrücklich diverse Positionen, welche ihr das Amtsgericht

nicht zugesprochen hatte. Zusätzlich zum Betrag von CHF 46'347.15 verlangt sie

nun bloss noch, ihr einen Betrag von CHF 56'793.20 zuzusprechen. Es handelt

sich dabei um eine Forderung von CHF 1'564.25, die sie unter dem Titel [...] (Rechnungsposition

Ziff. 5) geltend macht sowie um zwei Rechnungen der B.___ AG über die Beträge

von CHF 1'614.00 (Ziff. 31) und CHF 53'614.95 (Ziff. 32), welche die C.___ AG

bezahlt hatte. Total verlangt sie somit noch CHF 103'140.35. Die Differenz zum

Betrag von CHF 103'666.55, den die Klägerin gemäss ihrer Zusammenstellung in

der Berufung (S. 31. f.) zugesprochen haben will, ergibt sich dadurch, weil sie

unter den zuzusprechenden Forderungen unter Ziffer 23 auch eine als «[…]

bezeichnete Forderung über CHF 526.20 geltend macht, auf die sie im

vorinstanzlichen Verfahren aber ausdrücklich verzichtet hatte (vgl. Beilage zum

Plädoyernotizen, AS 518). Darauf ist sie zu behaften. Nach ihrem Verzicht kann

die Klägerin den Betrag von CHF 526.20 im Berufungsverfahren nicht erneut

wieder geltend machen.

5.2.1

Die Klägerin und Berufungsklägerin

führt im Sinne von allgemeinen Vorbemerkungen aus, dass es um Forderungen gehe,

die auf der Rechtsgrundlage der Überschuldungspauliana erhoben werden müssten,

da die Zahlungen der C.___ AG auf Veranlassung des E.___ bereits vor

Konkurseröffnung stattgefunden hätten. Hier müsse nicht die Beklagte behaupten

und beweisen, sondern die gesamte Behauptungs- und Beweislast nach Art. 287

SchKG liege bei der C.___ AG beziehungsweise ihr selber. Die Beklagte müsse und

dürfe bezüglich diesen Forderungen lediglich bestreiten und Gegenbeweise

erbringen. Dennoch gehe es eigentlich um die genau gleichen zugrundeliegenden

Sachverhalte, wie bei den Verrechnungsforderungen der Beklagten. Der

Unterschied liege lediglich darin, dass jene Rechnungen durch die Beklagte

beglichen und anschliessend zur Verrechnung gestellt, während die vorliegenden

Rechnungen durch C.___ AG beglichen und jetzt rückgefordert würden. Im

Grundsatz gehe es aber immer um die gleiche Frage, ob Drittrechnungen für

Mietsachen die Beklagte betroffen hätten oder eben die C.___ AG.

Die Beklagte bemerkt dazu, die Klägerin

lege sich nun offenbar erstmals dahingehend fest, dass sie die unter diesem

Titel erhobenen Ansprüche auf die Überschuldungsanfechtung gemäss Art. 287

SchKG stütze. Sie verkenne dabei aber, dass nicht bereits die Vornahme einer

Zahlung im Zustand der Überschuldung den Anfechtungstatbestand bilde, sondern

erst dann, wenn eine der in Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 SchKG aufgeführten

Rechtshandlungen vorgenommen werde. Die Vornahme einer solchen Handlung habe

die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren aber nicht behauptet. Die Klägerin treffe

bezüglich jeder einzelnen von ihr geltend gemachten Forderung die Behauptungs-

und Substantiierungslast. Sie habe ihre Forderungen indessen nur ungenügend substantiiert.

Sie habe ihre Behauptungen erst im Rahmen der Replik näher substantiiert, weshalb

sie (Beklagte) erstmals in der Duplik zu diesen Forderungen habe Stellung

beziehen können. Die Klägerin habe die in der Duplik vorgebrachte

Sachdarstellung nicht rechtsgenüglich bestritten. Die in der Duplik

aufgestellten Behauptungen hätten deshalb als anerkannt zu gelten. Die

nachträglich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen seien daher

unbeachtlich.

5.2.2

Die Klägerin bringt in ihrer

Berufung in der Tat unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre Ansprüche

auf Art. 287 SchKG stützt. Wie sie zutreffend ausführt, trägt sie die gesamte

Behauptungs- und Beweislast. Dass die C.___ AG innerhalb des letzten Jahres vor

Konkurseröffnung Sicherheiten bestellt hätte für bereits bestehende

Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung die C.___ AG nicht schon früher

verpflichtet gewesen wäre (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Geldschulden auf

andere Weise getilgt hätte als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche

Zahlungsmittel (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2) oder eine nicht verfallene Schuld bezahlt

hätte (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 3), legt die Klägerin und Berufungsklägerin nicht

dar. Die Berufung ist in dieser Hinsicht bereits deshalb unbegründet. Ganz

abgesehen davon ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, am Urteil der Vorinstanz,

welche die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Absichtspauliana geprüft

hatte, aber auch sonst nichts auszusetzen.

5.3.1

Zu der unter dem Titel [...] (Ziff.

5) beanstandeten Forderung von CHF 1'564.25 (Rechnung gemäss Urk. 205) erwog das

Amtsgericht, die Beklagte habe von der C.___ AG verschiedene Fahrzeuge

übernommen, um die [...] weiterzuführen. Der erste Arbeitstag im Jahr 2010 sei

der Montag 4. Januar gewesen. An diesem Tag habe das Fahrzeug zur Reparatur

überführt werden müssen, nachdem es in [...] eine Panne gehabt habe. Es müsse

sich beim defekten Nebenantrieb angesichts des Datums der Panne um einen

vorbestehenden Schaden gehandelt haben. Diese Kosten seien gestützt auf den

Mietvertrag von der Klägerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine

Absichtsanfechtung seien in diesem Fall nicht erfüllt (dass in den

Urteilserwägungen des Amtsgerichts das Wort «nicht» fehlt, beruht

offensichtlich auf einem Versehen).

Die Berufungsklägerin macht geltend,

gemäss den auf den Mietvertrag anwendbaren allgemeinen Mietbedingen habe die

Beklagte die Fahrzeuge ohne protokollierte Abnahme und im Zustand wie am

Auslieferungstag gesehen, angemietet. Alle nachfolgenden Unterhaltskosten seien

von der Mieterin zu tragen. Die Thematik des vorbestandenen Schadens stelle

sich daher gar nicht. Jede Reparatur, die nach dem 1. Januar 2010 durchgeführt

worden sei, müsse die Beklagte als Mieterin tragen.

5.3.2

Wie vorstehend aufgezeigt (Erw.

3.4

) sind auf den vorliegenden Mietvertrag die allgemeinen Mietbedingungen

vom 1. März 2010 anwendbar (Urk. 11). Nach Ziffer 3.2 dieser Mietbedingungen

übernahm die Beklagte die [...] ohne protokollierte Abnahme und sie akzeptierte

diese in dem Zustand, wie am Auslieferungstag gesehen. Gemäss Ziffer 3.1.

Absatz 1 ist der vereinbarte Mietzins exklusive Instandhaltung zu verstehen. In

Ziffer 3.2 Absatz 2 bestimmten die Vertragsparteien, dass die Pflicht zur

Bezahlung des Mietzinses auch in dem Fall weiter besteht, wenn die Mieterin aus

irgend einem Grund die gemieteten [...] nicht benutzen kann, «vorausgesetzt,

dass die Vermieterin ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist». Wie die

Berufungsbeklagte der Klägerin zutreffend entgegnet, wurde mit diesen

Bestimmungen bloss das sonst dem Mieter gemäss Art. 258 Abs. 1 OR zustehende

Recht wegbedungen, bei der Übergabe einer mangelbehafteten Mietsache nach den

Art. 107 – 109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorzugehen. Von der in

Art. 1 der allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Pflicht, «einsatzfähige und

zugelassene [...]» zu vermieten, wurde die C.___ AG als Vermieterin damit

jedoch nicht entbunden. Dieser Verpflichtung ist die Vermieterin im

vorliegenden Fall offensichtlich nicht nachgekommen, wenn das entsprechende

Fahrzeug unmittelbar nach der ersten Inbetriebnahme durch die Mieterin eine

Panne hat. Das Amtsgericht wies die Forderung der Klägerin von CHF 1'564.25

daher zu Recht ab.

5.4.1

Die Forderung über den Betrag von

CHF 1'614.00 (Ziff. 31) betrifft eine Rechnung der Beklagten an die C.___ AG

(Urk.231) welche diese bezahlt hatte und die Klägerin nun zurückfordert. Die

Klägerin führte zur Begründung dieser Rückforderung in ihrer Replik bei der

Vorinstanz aus (RZ 396, AS 198 f.), auch diese Rechnung sei wieder

symptomatisch für die Handlungsweise von E.___ ohne Interessenkollision. Er

habe die Rechnung am 5. März 2010 ausgestellt, sie am 5. März 2010 empfangen

und am gleichen Tag auch bezahlt. Verrechnet würden eine Testfahrt nach [...]

und Arbeitsstunden des Projektleiters. Es werde weder gesagt, wer Projektleiter

gewesen sei noch wer diese Testfahrt ausgeführt habe, noch wann sie stattgefunden

habe, noch wozu sie erforderlich gewesen sei. Weshalb man nach [...] fahren

müsse, um zu testen, wie es sei, nach [...] zu fahren, sei beim besten Willen

nicht nachvollziehbar. Jeder internationale […] könne diese Fahrt Kilometer für

Kilometer beschreiben, ohne dafür eine Testfahrt ausführen zu müssen. Mit

einiger Wahrscheinlichkeit habe E.___ für die Beklagte einfach Geld zur Deckung

des Liquiditätsbedarfs benötigt und deshalb diese Rechnung ausgestellt und auch

gleich bezahlt. Die Beklagte duplizierte (Duplik RZ 611, AS 275), es gebe

überhaupt keinen Grund für die Polemik der Klägerin. D.___ habe für die C.___

AG unbedingt [...] von C.___ AG bei [...] – einer der grössten Kunden von A.___

AG – platzieren wollen. Er habe jedoch weder Fahrpersonal noch Mitarbeiter mit

dem nötigen Fachwissen gehabt, um einen Testtransport zu organisieren. In

seinem Auftrag habe sie damals den Test realisiert und die Leistungen

entsprechend fakturiert.

Die Vorinstanz führt dazu aus, aus

Ziffer 9 des Beschlussprotokolls der Verwaltungsratssitzung vom 11. Januar 2010

(Urk. 80) gehe hervor, dass die C.___ AG ein Belieferungskonzept für die Firma [...]

ab [...] fertiggestellt habe. Ausschreibungsende für die Einreichung des

Konzepts sei der 31. Januar 2010 gewesen. Ausstehend sei damals noch ein

Angebot von M.___ gewesen, bevor das Angebot bei der Firma [...] habe eingereicht

werden können. Aufgrund des Protokolls sei somit immerhin ersichtlich, dass die

C.___ AG vor Aufgabe ihrer operativen Tätigkeit daran gewesen sei, für die

Firma [...] ein Konzept auszuarbeiten, um […] von [...] nach [...] zu

transportieren. Da die C.___ AG ab 1. Januar 2010 mit Ausnahme von E.___ keine

Mitarbeiter mehr gehabt habe, erscheine es nicht abwegig, dass anschliessend

weitere Arbeiten beziehungsweise eine Testfahrt für dieses Projekt durch die Beklagte

erfolgten. Entsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, diese Arbeiten der C.___

AG in Rechnung zu stellen. Die Anfechtungsklage sei in diesem Punkt abzuweisen.

5.4.2

Die Klägerin führt in ihrer

Berufung aus, die Vorinstanz widerspreche sich zu den vorangehenden Erwägungen

zu anderen Forderungen. Dort habe sie ausgeführt, die C.___ AG habe zwar ihre

operative Tätigkeit per 31. Dezember 2009 eingestellt, einige Arbeiten hätten

aber trotzdem noch ausgeführt werden müssen. Aus diesem Grund habe sie den

gesamten Monatslohn eines […] für den Monat Januar 2010 als gerechtfertigt

qualifiziert und die paulianische Anfechtung abgewiesen. Hier sage sie nun, die

C.___ AG habe ihre Tätigkeit per 31. Dezember 2009 eingestellt, weshalb es als

nicht abwegig erscheine, dass anschliessend eine Testfahrt für dieses [...][…]projekt

durch die Beklagte erfolgt sei. Entweder das Eine oder das Andere. Wenn die

Vorinstanz schon die A.___ AG als Hauptaktionärin der C.___ AG mit dieser

gleichsetze, könne sie nicht gleichzeitig einen Testtransport in die Gemeinde [...]

als verrechnungsberechtigte Forderung akzeptieren. Auch diesen Testtransport hätte

dieser […] durchführen können. Die A.___ AG fahre sodann mit Hunderten von

Fahrzeugen Tag für Tag in ganz Europa Transporte. Sie brauche keinen

Testtransport von [...] ([...]) nach [...]. Sie wisse ganz genau, wo ein

solcher Transport durchführt und welche Kosten er verursache. Das sei das

Kerngeschäft der A.___ AG. Diese Rechnung basiere auf einer blossen Fiktion des

E.___. Er habe die Rechnung verfasst, in Interessenkollision genehmigt und

bezahlt. Diesen Testtransport habe es nie gegeben und er werde von der Beklagten

auch nicht bewiesen. Es gebe in den Akten keinen Arbeitsrapport, kein

Fahrtenschreiberblatt, überhaupt nichts. Es gebe lediglich die Behauptung und Forderung

des E.___. Ein solcher Testtransport sei für eine internationale

Transportunternehmung wie die A.___ AG an Überflüssigkeit nicht zu überbieten.

Sie offeriere tagtäglich Transporte in ganz Europa, ohne jemals einen

Testtransport durchzuführen. Diesbezüglich habe die Beklagte keinerlei Beweise

für die behauptete Forderung vorgebracht. Die Klägerin habe aber Einwendungen

vorgetragen, die offensichtlich machten, dass dieser Testtransport nie

stattgefunden habe, und wenn er je stattgefunden hätte, absolut überflüssig

gewesen wäre. Die Forderung im Betrage von CHF 1’614.00 sei daher auch unter

den erschwerten Voraussetzungen der Art. 287 und 288 SchKG gutzuheissen.

5.4.3

Diese weitgehend appellatorische

Kritik vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Die Berufungsklägerin

blendet mit ihrer Kritik zudem insbesondere aus, was sie in ihren einleitenden

Bemerkungen selber festgehalten hatte: Nicht die Beklagte, sondern sie selber

ist für die anspruchsbegründenden Elemente ihrer Anfechtungsklage behauptungs-

und beweispflichtig. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.5.1

Am 5. Februar 2010 hatte die

Beklagte der C.___ AG einen Betrag von total CHF 53'614.95 für Lohnkosten,

Lohnkosten für Ferien und Überstunden sowie für Spesenauszahlungen in Rechnung

gestellt (Urk. 232). Die Klägerin fordert diesen von der C.___ AG bezahlten

Rechnungsbetrag von der Beklagten zurück. Den Ausführungen der Klägerin in der

Replik zufolge (RZ 397 AS 199) sei auch diese Rechnung ein deutliches Beispiel

für die Geschäftsführungspraxis des E.___ ohne Interessenkollision. Am 5.

Februar 2010 habe er die Rechnung gestellt, am 5. Februar 2010 sei sie bei ihm

eingegangen und am 8. Februar 2010 habe er sie bezahlt. Die Rechnung beinhalte

Lohnkosten von Mitarbeitern der Beklagten für Januar und Februar 2010 sowie

Lohnkosten für Ferien und Überstunden aus dem Jahre 2009 und Spesenansprüche

aus dem Jahre 2009. Bezüglich der Löhne Januar und Februar 2010 liege der Fall

klar. Alle Mitarbeiter hätten ab 1. Januar 2010 ausschliesslich für die Beklagte

gearbeitet. Die Löhne seien entsprechend zu deren Lasten gegangen. Bezüglich

den Ferien- und Überstundenentschädigungen sei festzustellen, dass auch diese

für das Jahr 2010 geleistet worden seien. Möglich sei, dass hier ein Fehler

vorliege und Ferien- und Überstundenzahlungen für das Jahr 2009 gemeint seien.

Tatsächlich seien aber solche Ansprüche kaum denkbar, weil sowohl 2009 als auch

2010.

zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei und die Mitarbeiter eigentlich

jederzeit allfällige Ferien und Überstunden hätten kompensieren können. Es sei

denn auch kaum glaubhaft, dass die Beklagte den Mitarbeitern diese Entschädigungen

tatsächlich ausbezahlt habe. Die Beklagte bezeichnet sämtliche von ihr

fakturierten Lohnkosten als «korrekt» (Duplik, RZ 612, AS 275). Sie habe im

Auftrag der C.___ AG die Lohnzahlungen während der Kündigungsfrist im Jahre

2010.

übernommen sowie Überstunden oder Spesen ausbezahlt, welche bei der C.___

AG bis 31. Dezember 2009 angefallen seien. Die Abmachung sei klar gewesen. Ab

dem 1. Januar 2010 sollte C.___ AG keine Lohnbuchhaltung mehr führen. Sollten

im Jahr 2010 noch Kosten aus alten Arbeitsverhältnissen entstehen, so würde sie

(die Beklagte) die Abrechnungen für die betroffenen Mitarbeiter erstellen sowie

die Auszahlungen vornehmen. Gleichzeitig würde sie aber sämtliche Kosten an die

C.___ AG weiterfakturieren und sofort einkassieren.

Das Amtsgericht verweist in seiner

Begründung zunächst auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 29. Oktober 2009, als

die C.___ AG beschlossen hatte, die operative Tätigkeit per 31. Dezember 2009

einzustellen und die [...] sowie das Personal in der Schweiz schrittweise auf

die Beklagte zu übertragen. Es sei offensichtlich, dass das abrupte Einstellen

der Geschäftstätigkeiten einer Firma mit rund 40 Mitarbeitern gewisse

Problematiken nach sich ziehe. Wie bereits bei den Kündigungsfristen von

Lieferantenverträgen sei auch bei den nicht weiterbeschäftigen Mitarbeitern

nachvollziehbar, dass nicht alle Arbeitsverträge unter Einhaltung der Kündigungsfristen

auf den 31. Dezember 2009 hätten beendet werden können. Für die über das Jahr

2009.

hinauslaufenden Verträge seien noch Lohnkosten zu Lasten der C.___ AG

angefallen. Gleiches gelte für Überstunden – und Ferienentschädigungen aus dem

Jahr 2009, die ja definitiv erst im Januar 2010 hätten berechnet werden können.

Zu diesem Zeitpunkt habe bei der C.___ AG aber weder eine Personalabteilung,

die dies hätte vornehmen können, noch nach dem 1. Januar 2010 eine

Lohnbuchhaltung existiert. Abgewickelt worden seien diese Lohnnachzahlungen aus

diesen Gründen über die Nachfolgegesellschaft der C.___ AG, das heisst über die

Beklagte. Hinzu komme, dass die C.___ AG zu diesem Zeitpunkt mit existenziellen

Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Anders könnten die Ausführungen im

Protokoll vom 29. Oktober 2009 nicht gedeutet werden. Diese Ausführungen

der Beklagten beziehungsweise die Aussagen von E.___ zur Abwicklung dieser

Lohnzahlungen seien vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, obwohl dazu

lediglich wohl von ihm selber angefertigte Übersichtsblätter existierten und

keine konkreten Zahlungsbelege. Zu bemerken sei, dass die Beklagte immerhin

diverse Zeugen dazu offeriert, auf deren Befragung das Amtsgericht aber

verzichtet habe. Es sei aber insgesamt kaum anzunehmen, dass die Beklagte von

der C.___ AG Löhne sowie Entschädigungen zurückfordere, ohne selber für diese

Mitarbeiter eine Leistung erbracht zu haben. Die paulianische Anfechtung sei in

diesem Punkt abzuweisen.

5.5.2

Die Berufungsklägerin führt in der

Begründung der Berufung dazu aus, wenn die Vorinstanz feststelle, es sei

insgesamt kaum anzunehmen, dass die Beklagte von der C.___ AG Löhne sowie

Entschädigungen zurückfordere, ohne selber für diese Mitarbeiter eine Leistung

erbracht zu haben, so könne auch unter den erschwerten Voraussetzungen der Art.

287.

und 288 SchKG eine Abweisung einer paulianischen Forderung nicht begründet

werden. Sie habe im Rechtsschriftenwechsel klar und deutlich bestritten, dass

diese Löhne, Spesen, Überstunden und Ferien von Beklagten je ausbezahlt worden

seien. Die Beklagte habe vor der Vorinstanz nie einen Beweis dafür erbracht,

dass diese Überweisungen tatsächlich stattgefunden hätten. In der DupIik habe

die Beklagte sogar beantragt, dass das Gericht ein Gutachten darüber erstellen

soll, ob sie diese Beträge den betreffenden Angestellten tatsächlich überwiesen

habe. Es könne doch nicht sein, dass das Gericht ein Gutachten darüber

anstellen müsse, dass Zahlungen erbracht worden seien. Die Beklagte könne doch

einfach ihre eigenen Bankbelege als Beweise dafür einreichen, dass sie

Zahlungen über CHF 53’614.95 erbracht habe. Im ganzen Verfahren fänden sich

aber keine solchen Belege. Es komme hinzu, dass die Beklagte sogar behauptet

habe, bei diesen Arbeitnehmern handle es sich um Arbeitnehmer, die von ihr gar

nicht übernommen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beklagte dann trotzdem diesen nicht übernommenen Arbeitern Ansprüche aus dem

Jahre 2009 ausbezahlt haben soll. Dafür hätte ja jede Rechtsgrundlage gefehlt. Es

werde an keiner Stelle gesagt, für welchen Mitarbeiter aufgrund welcher

vertraglichen Situation für welche Periode welche Leistung erbracht worden sei.

Die effektiven Leistungen würden zu keiner einzigen Zahlung bewiesen. Die

Beklagte sei ihren Behauptungs- und Beweispflichten im vorinstanzlichen Verfahren

bezüglich dieser Position in keiner Art und Weise nachgekommen. Bewiesen sei

einzig und allein die Zahlung der C.___ AG an die Beklagte im Betrag von CHF 53’614.95.

Sie könne ohne detaillierte Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen an

die Mitarbeiter auch nicht substantiiert bestreiten. Es sei ihr nicht

zuzumuten, Bankbelege, die im alleinigen Zugriffsbereich der Beklagten lägen,

als Beweismittel beizubringen. Nur diese Bankbelege könnten den Beweis dafür

erbringen, an wen diese Zahlungen effektiv geleistet worden seien. Nachdem die

Beklagte diese Belege nicht eingereicht, sondern ein Gutachten dazu beantragt

habe, dass sie diese Leistungen tatsächlich, erbracht habe, könne das

vorinstanzliche Gericht entweder dieses Gutachten veranlassen oder eben

feststellen, dass die Beklagte ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Es gehe

hier immerhin um CHF 53’614.95. Der Negativbeweis sei ihr nicht möglich, die

Beklagte habe den ihr absolut möglichen Positivbeweis nicht erbracht. Gestützt

darauf sei auch diese Forderung als paulianisch berechtigte Rückforderung zu

akzeptieren. Die Zahlung per CHF 53’614.95 innert Jahresfrist vor

Konkurseröffnung ist bewiesen. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung sei nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen.

5.5.3

Wie die Beklagte in ihrer

Berufungsantwort zutreffend bemerkt, nimmt die Klägerin auch in diesem Punkt zu

Unrecht eine Umkehr der Beweislast an, wenn sie ausführt, die Beklagte sei

ihren Behauptungs- und Beweispflichten im vorinstanzlichen Verfahren in keiner

Art und Weise nachgekommen. Es ist nicht die Beklagte, die beweisen muss, dass

für die von der C.___ AG bezahlte Forderung der Beklagten ein Rechtsgrund bestand,

sondern es ist die Klägerin, welche die anspruchsbegründenden Elemente ihrer

Anfechtungsklage behaupten und beweisen muss. Zu beachten ist weiter, dass die

Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptungen der Beklagten in der

Duplik, wonach eine Abmachung mit der C.___ AG bestand habe, dass diese ab 1.

Januar 2010 keine Lohnbuchhaltung mehr führen würde und dass die Beklagte

allfällige Forderungen aus alten Arbeitsverhältnissen begleichen und diese dann

an die C.___ AG weiterfakturieren werde, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig

bestritten hatte (Duplik RZ 612, AS 275) In gleicher Weise unbestritten blieb, dass

sie den entsprechenden Mitarbeitern Löhne, Spesen, Überstunden und Ferien

ausbezahlt habe (Duplik RZ 613 und 612, AS 275 f.). Soweit sie diese Vorbringen

nachträglich und insbesondere auch im Rahmen der vorliegenden Berufung

bestreitet, ist sie damit nicht zu hören. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein

doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb neue Tatsachen nur noch unter

eingeschränkten Voraussetzungen – die vorliegend nicht erfüllt sind –

vorgebracht werden können (Art. 229 ZPO). Dasselbe gilt für das

Berufungsverfahren (Art. 317 ZPO). Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage

auch betreffend des Betrages von CHF 53'614.95 zu Recht abgewiesen.

6.1

Die Klägerin forderte bei der

Vorinstanz unter dem Titel «Anspruch aus entschädigungsloser

Geschäftsübernahme» einen Betrag in der Höhe von CHF 1’299'467.60. Sie stützte

sich dafür auf die Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG. Das

Amtsgericht erwog dazu, aus den Akten gehe hervor, dass die C.___ AG zumindest

ab dem Jahr 2006 mit wirtschaftlichen Problemen gekämpft habe. Wie ernst die

Lage gewesen sei, habe dann der Bericht der Revisionsstelle vom 28. August 2009

offenbart. Man habe entsprechend Sanierungskonzepte in Angriff nehmen müssen,

um eine drohende Überschuldung zu verhindern. Daraus sei die Idee entwickelt worden,

ein neues […]unternehmen zu gründen. Dieses sollte fortan die Transporte

weiterführen. D.___ als Vertreter der Hauptaktionärin habe beabsichtigt, keine

weiteren Mittel in die C.___ AG zu investieren. Die bereits schlechte

finanzielle Lage der C.___ AG habe sich durch den Konkurs der L.___ zusätzlich

akzentuiert. Einerseits sei befürchtet worden, dass die bisher gestundeten

Forderungen der L.___ durch das Konkursamt oder die Gläubiger der L.___

gegenüber der C.___ AG geltend gemacht würden. Zudem habe sich mit dem Konkurs

der L.___ ein weiteres Problemfeld aufgetan, indem die C.___ AG ihre […]

ausschliesslich oder zumindest zu einem grossen Teil durch die L.___ habe

ausführen lassen. Man habe also ein neues […]unternehmen suchen müssen, das die

Güter künftig für die C.___ AG transportieren würde. Das genaue Vorgehen zur

Rettung der angeschlagenen C.___ AG sei schliesslich mit Beschluss der

Verwaltungsratssitzung vom 29. Oktober 2009 bestimmt worden. Unterschrieben hätten

das Protokoll auch F.___ und D.___, Vertreter der A.___ AG. Die neu gegründete B.___

AG sollte schrittweise die Binnen[...] der C.___ AG übernehmen und diese aus

ihren Pflichten gegenüber den Kunden entlassen. Die Existenz der C.___ AG sollte

mittels langfristiger Schuldentilgung durch Mieteinnahmen sowie durch Verkauf

von Equipment gesichert werden. Die Behauptung der Klägerin, man habe dabei die

[...] einfach an die B.___ AG verscherbelt, greife zu kurz. Die Weiterführung

des operativen Geschäfts ohne fremde Hilfe sei offensichtlich nicht mehr

möglich gewesen. Es habe seit einiger Zeit an der notwendigen Liquidität

gemangelt. Neue Investoren hätten nicht gefunden werden können oder seien nicht

erwünscht gewesen und zusätzliche Bankkredite seien zumindest kurzfristig nicht

erhältlich gewesen und weitere Zuschüsse durch die Hauptaktionärin seien auch

keine mehr gesprochen worden. Die [...] seien schliesslich im Einverständnis

der Hauptaktionärin auf die Beklagte übertragen worden, um zu gewährleisten,

dass diese nicht eingestellt werden mussten. Nebst den bereits bestehenden

finanziellen Problemen wäre die C.___ AG ansonsten mit zusätzlichen

Schadenersatzforderungen der Kunden konfrontiert worden, was definitiv zum

finanziellen Kollaps geführt hätte. Insofern verkenne die Klägerin, dass es

ohne Übertragung der [...] ohne Zweifel zu einer massiven Erhöhung der Passiven

gekommen wäre. Ziel des Verwaltungsratsbeschlusses sei es somit gewesen,

Sanierungsbemühungen in Angriff zu nehmen, die wenigstens die Schuldentilgung

der C.___ AG gewährleistet hätten. Dabei habe man in Kauf genommen, die Firma

gewissermassen aufs Abstellgleis zu setzen und fortan keine operative Tätigkeit

mehr auszuführen. Der Sanierungsplan habe aber gerade nicht vorgesehen, die [...]

einfach zu verschenken und damit die letzten vorhandenen liquiden Mittel

wegzuschaffen, sondern es sollten durch die Übertragung langfristig sämtliche

Gläubiger durch die Mieteinnahmen befriedigt werden. Eine gezielte

Gläubigerschädigung sei durch das gewählte Vorgehen in keiner Weise

ersichtlich. Die Übertragung des operativen Geschäfts habe gerade das Gegenteil

bezweckt. Durch die Mieteinnahmen von der B.___ AG habe man wieder an liquide

Mittel herankommen und so Schulden abbauen wollen. Insofern könne nach dem

Scheitern der Sanierungsbemühungen durch Eröffnung des Konkurses am 11.

November 2010 nun nicht vorgebracht werden, man habe die Übertragung kostenlos

und ohne Gegenleistung vorgenommen. Dies gelte insbesondere, da dieser Vorwurf

seitens der Klägerin vorgebracht werde, nachdem sie dem Sanierungsplan am 29.

Oktober 2009 noch selber zugestimmt habe. Die Voraussetzungen der

Schenkungspauliana seien demnach nicht erfüllt.

Die schlechte finanzielle

Situation der C.___ AG sei allen beteiligten Personen, insbesondere auch der

hierortigen Klägerin, bestens bekannt gewesen. Die Klägerin sei nämlich nicht

nur Gläubigerin der C.___ AG, sondern gleichzeitig auch Hauptaktionärin und

damit im Verwaltungsrat der C.___ AG vertreten gewesen. So seien verschiedene Sanierungskonzepte

besprochen worden. Durch den Konkurs der L.___ hätte man innert kurzer Frist

die akuten und die noch zu erwartenden existenzgefährdenden Probleme lösen

müssen. Dazu sei die Beklagte gegründet worden. Sämtliche bisher von der C.___

AG durchgeführten [...] seien auf diese übertragen worden. Diesen Entscheid habe

auch die Klägerin mitgetragen. Eine Entschädigung in Form einer Abgeltungssumme

sei für diese Übertragung jedoch keine vereinbart worden. Hingegen habe die B.___

AG ihre Fahrzeuge und weiteren [...] in erster Linie von C.___ AG mieten sollen,

was sie schliesslich auch gemacht habe. Entscheidend sei, inwiefern die

handelnden Organe der C.___ AG eine Schädigungsabsicht gehabt hätten. Hierfür

wäre vorauszusetzen, dass sie zumindest voraussehen konnten und mussten, dass

durch Übertragung der [...] Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger

bevorzugt würden. Massgebend für die Beurteilung sei der Kenntnisstand im

Moment der Vornahme der umstrittenen Rechtshandlung, mithin der Zeitpunkt der

Übertragung der [...]. Damals sei man bei sämtlichen Beteiligten davon ausgegangen,

dass durch die eingeleiteten Sanierungsbemühungen die C.___ AG langfristig

saniert werden könne. Dies müsse sich auch die Klägerin anrechnen lassen, hätten

doch F.___ und D.___ als damalige Vertreter der A.___ AG an der Sitzung vom 29.

Oktober 2009 diesem Vorgehen zugestimmt. Folglich seien auch sie von der

Tauglichkeit dieser Sanierungsmassnahme ausgegangen. Die Bestreitung der

Klägerin beschränke sich hier aber gerade auf die Tauglichkeit dieser

Sanierungsbemühungen. Ob die konkrete Massnahme den erwarteten Effekt gebracht

habe, müsse in diesem Zusammenhang jedoch offen bleiben. Wesentlich sei nämlich

nur, dass es sich um eine ernsthafte Sanierungsbemühung gehandelt habe. Davon müsse

auch die Klägerin ausgegangen sein, schliesslich habe sie ihr selber

zugestimmt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die Übertragung

der [...] sei mit der Erwartung erfolgt, die C.___ AG langfristig über Mieteinnahmen

zu sanieren. Diese Sanierungsaktion sei schliesslich gescheitert. Abgesehen von

den Mieteinnahmen seien für die Übertragung der [...] aber keine Entschädigung

festgelegt worden. Es sei somit keine Schädigungsabsicht ersichtlich, weshalb

die Klägerin auch keine Rückforderung gestützt auf Absichtsanfechtung gemäss Art.

288.

SchKG geltend machen könne.

6.2

Die Klägerin führt in ihrer Berufung

dazu aus, Die Vorinstanz erwähne in ihrem Urteil an keiner Stelle, dass sie

alle sachbezüglichen Beweisanträge bezüglich diesem Thema abgewiesen habe. Sie

habe mehrfach versucht, die Vorinstanz dazu zu bewegen, den Kaufvertrag

zwischen G.___ und J.___ betreffend B.___ AG sowie die Due Diligence-Prüfung,

die vor diesem Kaufvertrag ergangen sei, edieren zu lassen. Diese Dokumente

hätten Auskunft gegeben darüber, welchen Wert G.___ diesen übertragenen [...]

zugemessen habe. Diese [...] seien das einzige werthaltige Aktivum der C.___ AG

beziehungsweise anschliessend der B.___ AG gewesen. Das Amtsgericht würdige die

Ausgangslage anlässlich der Sanierungsbeschlüsse, welche die C.___ AG am 29.

Oktober 2009 gefasst habe, in geradezu willkürlicher Art und Weise. Tatsache sei,

dass die B.___ AG von Januar 2010 bis November 2010 Mietzinse in der Höhe von

rund CHF 830’000.00 hätte bezahlen müssen. Effektiv bezahlt habe E.___ CHF 191‘335.70.

Als er im April 2010 die Mietverträge unterzeichnete habe, sei ihm bewusst

gewesen, dass er die März-Mietzinsen nur zur Hälfte bezahlt habe und im April

nur noch CHF 10’000.00 bezahlen werde. Mit dieser Verweigerung der

Mietzinszahlungen habe E.___ die C.___ AG bewusst in den Konkurs getrieben. Die

Vor-instanz erwähne diese Tatsachen in ihrem Urteil mit keinem Wort.

Die Vorinstanz scheine die Übertragung

der [...] von diesen Handlungen des E.___ im Jahre 2010 zu trennen. Sie beziehe

die Übertragung der [...] zurück auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 29. Oktober

2009.

Die Vor­instanz scheine davon auszugehen, dass E.___ mit diesem

Verwaltungsratsbeschluss ermächtigt worden sei, die [...] dauernd und

voraussetzungslos auf die B.___ AG zu übertragen. Eine Entschädigung in Form

einer Abgeltungssumme sei für diese Übertragung jedoch keine vereinbart worden.

Die Vorinstanz übergehe die Tatsache, dass dem Protokoll vom 29. Oktober 2009

das Budget ‘Worstcase 2010’ zugrunde gelegen sei. Niemand sei damals davon ausgegangen,

dass nicht J.___ sondern effektiv E.___ die Geschäfte für B.___ AG führe. E.___

sei ohne Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ nicht befugt

gewesen, die [...] und damit das gesamte Knowhow dauerhaft von der C.___ AG auf

die B.___ AG zu übertragen. Eine solche Übertragung hätte zufolge der

offensichtlichen lnteressenkollision erneut einer Zustimmung eines neben- oder

übergeordneten Organs bedurft. Damit setzt sich die Vorinstanz schon gar nicht

auseinander. Sie halte einfach fest, die handelnden Organe der C.___ AG hätten

keine Schädigungsabsichten im erforderlichen Sinne gehabt. Die Vorinstanz

übergehe damit sämtliche Fakten, die im vorliegenden Verfahren bewiesen seien. Korrekterweise

hätte das Amtsgericht feststellen müssen, dass E.___ nur entsprechend den

Vorgaben des Verwaltungsratsprotokolls vom 29. Oktober 2009 berechtigt gewesen

wäre, ohne Zustimmung eines über- oder nebengeordneten Organs die [...] der C.___

AG dauerhaft auf die B.___ AG zu übertragen. Die Übertragungen der [...] seien

aus diesem Grund ungültig vorgenommen worden und entsprechend anfechtbar nach

Art. 287 SchKG. Der Wert dieser unberechtigterweise übertragenen [...] stelle

den gesamten Wert der B.___ AG im Zeitpunkt des Verkaufs an G.___ im August

2010.

dar. Dieser Wert sei der C.___ AG durch den in Interessenkollision

deliktspaulianisch handelnden E.___ entzogen worden. Die paulianische

Übertragung sei bewusst und vorsätzlich mit dem Zweck, B.___ AG zu begünstigen

und für den Verkauf an G.___ mit allem zu dotieren, was G.___ wollte. Die

Vorinstanz habe alle diesbezüglich beantragten Beweise verweigert.

6.3

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs.

1.

ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides

beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich

und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung

im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche

Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz

gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden

soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vor­instanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.;

BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

6.4

Die Begründung der Berufung genügt

diesen Anforderungen im Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz zum

geltend gemachten Anspruch aus entschädigungsloser Geschäftsübernahme nicht.

Die Berufungsklägerin beschränkt sich fast durchgehend auf appellatorische

Kritik am angefochtenen Urteil. Wie die vorstehende Gegenüberstellung der Urteilsbegründung

der Vorinstanz mit der Berufungsbegründung zeigt, fehlt eine Auseinandersetzung

mit den überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts – auf die an dieser Stelle

vollumfänglich verwiesen werden kann – weitgehend. Zutreffend – und von der

Klägerin in der Berufungsbegründung nicht gerügt – hielt die Vorinstanz

insbesondere fest, dass die C.___ AG, wenn eine Übertragung der [...] auf die

Beklagte nicht stattgefunden hätte, die [...] nicht mehr hätte durchführen

können und somit mit Schadenersatzforderungen von Kunden konfrontiert gewesen

wäre, was definitiv zum finanziellen Kollaps geführt hätte. Eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Schenkungs- und

Absichtsanfechtung fehlt vollständig. Sie befasst sich mit der Frage, ob die

Übertragung der [...] zufolge Doppelvertretung nichtig war, was jedoch mit der

Frage, ob die Übertragung einen Anfechtungstatbestand erfüllt, nichts zu tun

hat. Dass das Amtsgericht den Tatbestand der Überschuldungsanfechtung gemäss

Art. 287 SchKG nicht prüfte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, hatte die

Klägerin doch nicht geltend gemacht, dass die C.___ AG Handlungen im Sinne von

Art. 287 Abs. 1 Ziffer 1 – 2 SchKG begangen hätte. Die Vorinstanz kam zu Recht

zum Schluss, dass eine gezielte Gläubigerschädigung durch die Übertragung der [...]

von der C.___ AG an die Beklagte nicht ersichtlich sei. Vor diesem Hintergrund

sind die von der Klägerin gestellten Beweisanträge für die zu beurteilenden

Fragen nicht relevant, weshalb die Vorinstanz sie ohne Weiteres abweisen durfte

und sie auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen sind. Die Berufung ist in

diesem Punkt unbegründet.

7.

Zusammenfassend stehen den von der

Beklagten geschuldeten Mietzinsen von CHF 615'740.94 verrechenbare Forderungen

von insgesamt CHF 507'861.88 gegenüber (vgl. Erw. 4.7). Weiter hat die Beklagte

gemäss dem insoweit nicht angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen Rechnungen

von Dritten, welche eigentlich die Beklagte betrafen, aber die C.___ AG bezahlte,

einen Betrag von CHF 46'347.15 zurückzuzahlen. Die unter diesem Titel von der Klägerin

darüber hinaus geltend gemachten Forderungen sind unbegründet, ebenso wie die

Forderung gegen die Beklagte wegen Übernahme eines von der C.___ AG entwickelten

Geschäftsmodells. Die Beklagte hat somit einen Betrag von CHF 154'226.21 (CHF

615'740.94 – CHF 507'861.88 + CHF 46'347.15) zu bezahlen.

8.1

Die Klägerin hatte bei der

Vorinstanz beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 2'078'402.90

nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011 zu bezahlen. Sie verlangt auch in

ihrer Berufung die Zusprechung von Zins ab diesem Datum. Weshalb das Amtsgericht

die Forderung ohne Zins zusprach, geht aus den Urteilserwägungen nicht hervor. Die

Berufungsklägerin macht geltend, insoweit es sich um einen Schadenszins handle,

sei der Eintritt des Schadens spätestens mit der Eröffnung des Konkurses über

die C.___ AG am 11. November 2010 erfolgt. Soweit der Verzug ab 11. November

2011.

in Zweifel gezogen werde, sei ihr der Verzugszins spätestens ab dem Datum

der Klageeinreichung am 27. März 2013 auf dem Urteilsbetrag zuzusprechen.

8.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Klägerin die Zusprechung von Zins nicht ab dem Datum der Konkurseröffnung,

sondern erst ein Jahr später ab 11. November 2011 beantragt. Sodann ist nicht

ersichtlich und die Berufungsklägerin legt auch mit keiner Silbe dar, welche

Grundlage die Zusprechung von Schadenszins begründen könnte. In Frage kommt

bloss Verzugszins.

8.2.2

Ist eine Verbindlichkeit fällig,

so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102

Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder

ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen oder gehörig vorgenommenen

Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art.

102.

Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug,

so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).

Die Klägerin legt nicht dar, ob und

gegebenenfalls wann sie vor Einreichung der Klage die Beklagte für die geltend

gemachte Forderung gemahnt hätte. Weder den allgemeinen Mietbedingungen (Urk.

11) noch den einzelnen Mietverträgen (Urk. 12 – 24) kann die Vereinbarung eines

Verfalltages entnommen werden. Der gesetzliche Verzugszins von 5 % kann deshalb

erst ab dem Datum der Klageeinreichung, das heisst ab 27. März 2013

zugesprochen werden.

9.1

Die Berufung der Klägerin richtet

sich auch gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den von

der Klägerin vorgebrachten Beanstandungen erwog das Amtsgericht, für den

Kostenverteiler sei von den Rechtsbegehren der Parteien auszugehen. Die

Klägerin habe einen Betrag von CHF 2‘078‘402.90 nebst Zins zu 5 % seit 5.

November 2011 gefordert, während die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt

habe. Im Hinblick auf die Festsetzung der Parteientschädigung mache der

Rechtsbeistand der Klägerin unter anderem ein Honorar für 203.97 Stunden à CHF

300.

, geltend. Er lege dazu eine detaillierte Leistungsübersicht bei. Die ebenfalls

anwaltlich vertretene Beklagte gehe für ihr Honorar von 467 Stunden à CHF

330.00

aus. Auf eine Detailaufstellung ihres Aufwandes habe sie verzichtet. Angesichts

der Tatsache, dass die am 16. September 2013 eingereichte Klageantwort deutlich

umfangreicher sei als die Klage, rechtfertige es sich, dass die Beklagte

grundsätzlich einen höheren Aufwand berechne. Allerdings erschienen die hier

geltend gemachten Leistungen von 467 Stunden – insbesondere im Vergleich mit

dem Aufwand des Gegenanwaltes – als deutlich übersetzt. Der Aufwand der

Beklagten sei deshalb auf pauschal 300 Stunden festzulegen. Somit ergebe sich

eine Honorarnote von 300 Stunden à CHF 330.00.

9.2.1

Die Klägerin hatte in ihrer Klage

vom 27. März 2013 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 2'078'402.90

zu bezahlen. Dieser Betrag beinhaltet neben der Forderung für offene Mietzinse

von CHF 627'034.60 und der Summe von CHF 151'900.70 für Rechnungen von Dritten,

welche eigentlich die Beklagte betroffen hätten, auch einen Betrag von CHF

1'299'467.60, weil sie in diesem Umfang unentgeltlich das von ihr entwickelte

Geschäftsmodell übernommen habe. Mit der Berufung gegen den Kostenentscheid bringt

die Klägerin vor, sie habe in der Klage eine Reduktion oder Erhöhung dieses

Betrages je nach Beweisergebnis vorbehalten. Sie habe damit eine nur vorläufig

bezifferte Forderungsklage beziehungsweise Stufenklage nach Art. 85 ZPO

eingereicht. Trotzdem habe die Vorinstanz nun den gesamten Betrag von CHF 1‘299’467.60

in die Kostenverlegung einbezogen, obwohl sie ihr den sachbezüglichen Beweis verweigert

habe. Infolge Abweisung sämtlicher Beweisbegehren sei es gar nicht zur

Quantifizierung dieser Forderung gekommen. Es erscheine insoweit als nicht

korrekt, bezüglich den Kostenfolgen den gesamten eingeklagten Betrag von CHF

1‘299’467.60 in die Berechnung zu integrieren. Sie habe klar dargelegt, dass

dieser Klagebetrag allein vom Beweisergebnis bezüglich Kaufvertrag G.___

abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz nehme die Kostenverlegung vor, ohne dem

Vorbehalt bezüglich Beweisergebnis hinsichtlich der Forderung Beachtung zu

schenken. Sie berücksichtige die hier eingeklagte Summe von CHF 1‘299’467.60

vollumfänglich, obwohl sie alle von der Beklagten diesbezüglich angerufenen

Beweise verweigert habe. Die Vorinstanz habe ihr auch die Mitteilung nach Art.

85.

Abs. 2 ZPO nicht gemacht und habe ihr die Gelegenheit zur definitiven

Bezifferung der Forderung nicht eingeräumt. Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO in

Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO hätte die Vorinstanz diesen Teil der

eingeklagten Forderung bei der Prozesskostenverteilung nicht berücksichtigen

dürfen. Vor der gleichen Problematik stehe sie nun im Berufungsverfahren. Damit

im Berufungsverfahren nicht erneut eine derartige Streitwertbelastung der

Klägerin entstehe, reduziere sie die Forderung im Berufungsverfahren auf den

symbolischen Betrag von CHF 100’000.00, behalte sich aber erneut ausdrücklich

die Erhöhung der Klageforderung nach Vorliegen des Beweisergebnisses vor.

9.2.2

Die Klägerin stellte in ihrer

Klage folgendes Rechtsbegehren: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 2'078'402.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2011 zu

bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» (AS 4). Dieses

Rechtsbegehren beinhaltet keine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art.

85.

ZPO. Es fehlt auch die Angabe eines Mindeststreitwertes, wie das Art. 85

Abs. 1 Satz 2 vorschreibt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr

Rechtsbegehren, im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO («sobald sie dazu in der Lage

ist») jemals neu beziffert hätte. Insbesondere unternahm sie in dieser Hinsicht

auch dann nichts, nachdem die von ihr gestellten Beweisanträge mit Verfügung

des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. April 2016 abgewiesen worden waren (AS 435

f.). Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung musste die

anwaltlich vertretene Klägerin nicht zusätzlich auch noch vom Gericht darauf

aufmerksam gemacht werden. Die Vorinstanz ging für den Kostenentscheid deshalb

zu Recht von Antrag der Klägerin, welche insgesamt einen Betrag von CHF

2'078'402.90 gefordert hatte, aus. Die Berufung ist in diesem Punkt

unbegründet.

9.3.1

Weiter beanstandet die Klägerin

die Festsetzung der Parteientschädigung. Die Vorinstanz sei zum Schluss

gelangt, der Aufwand ihres Anwaltes sei gemäss Kostennote auf 203.97 Stunden festzusetzen,

derjenige der Beklagten auf 300 Stunden Den Mehraufwand an Stunden begründe sie

damit, dass die Klageantwort wesentlich aufwändiger gewesen sei als die Klage.

Die Klage habe 31 Seiten, die Klageantwort 74 Seiten umfasst. Die Vorinstanz

lasse unberücksichtigt, dass es bei der Replik und Duplik genau umgekehrt sei.

Die Replik habe 103 Seiten, die Duplik 67 Seiten beinhaltet. Beide Anwälte hätten

in etwa den gleichen Aufwand betreiben müssen, um das umfangreiche Verfahren sorgfältig

zu führen. Insbesondere willkürlich sei zudem, dass das Amtsgericht der

Gegenpartei einen anwaltlichen Stundenansatz von CHF 330.00 zugestehe, während

ihr lediglich CHF 300.00 zugebilligt würden. Es bestehe nicht die geringste

Veranlassung, im vorliegenden Verfahren von einem stundenmässig höheren oder

tieferen Aufwand zugunsten des einen oder anderen Anwalts auszugehen. Es gebe

erst recht keine Veranlassung, unterschiedliche Stundenansätze zugunsten des

einen oder anderen Anwalts zugrunde zu legen. Es dürfe nicht sein, dass dem

Anwalt, der seine Arbeit selber verrichte, eine geringere Stundenanzahl

bewilligt werde, als dem Anwalt, der die Arbeiten von Angestellten oder Assistenten

verrichten lasse. Wenn ein Anwalt bedeutend wertvollere Leistungen beziehungsweise

der andere Anwalt ungenügende Leistungen erbracht hätte, könnte eine solche

Ungleichbehandlung allenfalls angezeigt sein. Dies müsste dann aber schon begründet

werden. Das tue die Vorinstanz nicht. Sie begründe vor allem den

unterschiedlichen Stundenansatz mit keinem Wort. Die bezüglich den

aufgewendeten Stunden abgegebene Begründung sei unter Berücksichtigung der

Replik und Duplik und den zusätzlichen Eingaben an das Gericht betreffend

Beweisverweigerung unzutreffend. Das Obergericht werde aus diesen Gründen

ersucht, für beide Anwälte eine gleich hohe Grundentschädigung festzulegen und

gestützt auf das schliessliche Prozessergebnis die jeweiligen Anteile der

betroffenen Parteien zu korrigieren.

9.3.2

Die Parteientschädigung beinhaltet

gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO namentlich den Ersatz notwendiger Auslagen und die

Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Tarife für die Prozesskosten werden

durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) bestimmt in diesem Sinne, dass die Kosten der berufsmässigen

Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen sei, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Den Parteien ist vor dem Entscheid

Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote zu geben. Wird keine detaillierte

Honorarnote eingereicht, schätzt das Gericht den Aufwand nach pflichtgemässem

Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

berufsmässigen Vertretung beträgt 230 - 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer,

soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird (Abs. 2). Gestützt auf § 3 Abs. 4 GT

kann der Maximalansatz in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und

in Geschäften mit sehr hohem Streitwert bis zum Anderthalbfachen erhöht werden.

9.3.3

Die Klägerin irrt, wenn sie meint,

bei der Bemessung der Parteientschädigung müsse für beide Parteien vom gleich

hohen Stundenaufwand und Stundenansatz ausgegangen werden. Eine solche

Vorschrift enthält der Gebührentarif des Kantons Solothurn nicht. Grundlage für

die Festsetzungen der Parteientschädigung sind die von den Parteien

eingereichten anwaltlichen Honorarnoten. Der Kläger machte einen Aufwand von

203.97

Stunden zu CHF 300.00 die Stunde geltend, was die Vorinstanz als

angemessen erachtete. Von einer höheren Grundlage konnte das Amtsgericht

aufgrund der Dispositionsmaxime nicht ausgehen. Die Beklagte forderte mit ihrer

Honorarnote eine Entschädigung für 467 Stunden à CHF 330.00. Die Vor­instanz

erachtete diesen Aufwand als übersetzt und ging deshalb bloss von einem

reduzierten Aufwand von 300 Stunden aus. Daran ist nichts auszusetzen und auch

die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in dieser

Hinsicht ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte. Die Rechtsschriften der Beklagten

wurden überaus sorgfältig verfasst, was angesichts der Komplexität der

Streitsache und des überdurchschnittlichen Streitwertes auch nötig war, weshalb

ein Aufwand von 300 Stunden durchaus im Rahmen liegt. Die Anzahl der Seiten der

Rechtsschriften sagt nur sehr beschränkt etwas über den damit verbundenen

Zeitaufwand aus. Angesichts des hohen Streitwerts und der Komplexität der

Streitsache ist auch am fakturierten Stundenansatz von CHF 330.00 nichts

auszusetzen, zumal damit der Rahmen des Gebührentarifs gar nicht vollständig

ausgeschöpft wird (§ 3 Abs. 4 GT). Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht

unbegründet.

10.1

Die Beklagte erhob gegen den

Kostenentscheid eine selbständige Beschwerde. Sie beanstandet damit den

Kostenverteiler. Das Amtsgericht ging dabei von der Bestimmung von Art. 106

Abs. 2 ZPO aus, wonach die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt

hat, nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt werden. Weiter führte es aus, es

sei zu berücksichtigen, dass es am 9. September 2015 einen Zwischenentscheid gefällt

habe. Vorfrageweise habe es überprüft, ob die Aktivlegitimation der Klägerin

gegeben sei. Der Zwischenentscheid sei in der Gesamtbetrachtung ermessensweise

mit 20 % zu gewichten. Die Frage der Aktivlegitimation habe es bejaht, die

Beklagte sei mit ihrem Begehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten,

unterlegen. Die Beklagte habe der Klägerin für diesen Anteil der Prozesskosten

vollumfänglich aufzukommen. Im Hauptverfahren, das dementsprechend mit 80 % der

gesamten Kosten zu gewichten sei, habe die Klägerin den Betrag von CHF

2‘078‘402.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2011 gefordert, die Beklagte

habe auf Abweisung der Klage geschlossen. Die Klage sei im Betrag von CHF

226‘657.15 gutgeheissen worden. Die Klägerin sei somit im Hauptverfahren mit

ihren Rechtsbegehren zu rund 10% durchgedrungen, die Beklagte habe zu 90 %

obsiegt. Die Klägerin habe im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung im

Umfang von rund 72 % und die Beklagte eine solche von 28 % zu Gute. Auch die

Gerichtskosten von CHF 75‘000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von

CHF 1‘500.00, total CHF 76‘500.00, seien nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise

Unterliegens zu verteilen. Somit habe die Klägerin die Kosten im Umfang 72 %,

ausmachend CHF 55‘000.00, und die Beklagte im Umfang von 28 %, ausmachend CHF

21‘500.00, zu bezahlen.

10.2

Die Beklagte bringt in ihrer

Beschwerde vor, die objektive Tatsache und das Ausmass des Unterliegens seien

daran zu messen, inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht

nicht durchgedrungen sei. Massgebend sei dabei das Gesamtergebnis, wobei es

nicht darauf ankomme, wie über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel

entschieden worden sei. Werde beispielsweise eine Klage wegen einer

erfolgreichen Verrechnungseinrede vollständig abgewiesen, so sei die klagende

Partei vollumfänglich unterlegen. Es liege in der Natur der Sache, dass einem

eingeklagten Anspruch mehrere Argumente entgegengehalten werden könnten. Es sei

dabei sachgerecht, mit Blick auf die Kostenverteilung einzig darauf abstellen,

ob und in welchem Umfang die klagende Partei mit ihren Begehren im Ergebnis

durchgedrungen sei, ungeachtet dessen, ob sie in der Begründungskette einzelne

Etappensiege verbuchen konnte.

Die Beschwerdegegnerin habe im

erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von CHF 2'078’402.90 eingeklagt. Die

Vorinstanz habe die Klage im Betrag von CHF 226’657.15 gutgeheissen und im

Mehrbetrag abgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrer Klage damit zu 10.91%

obsiegt. Im Umfang von 89.09% sei sie unterlegen. In diesem Verhältnis seien

somit der Regel von Art. 106 Abs. 2 ZPO entsprechend die Gerichtskosten unter

den Parteien aufzuteilen, das heisst die Beklagte hätte 89.09%, gerundet 90%,

und sie selber 10.91%, gerundet 10%, der Kosten zu tragen. Zudem wären in

diesem Verhältnis reduzierte Parteienschädigungen zuzusprechen. Die Vorinstanz habe

die Gerichtskosten den Parteien indessen nicht nach diesem Verhältnis, sondern unter

Berücksichtigung des Zwischenentscheides, den sie zu 20 % gewichtete, im

Verhältnis von 72% zu 28% auferlegt (20% x 100% + 80% x 10%). Die Begründung

der Vorinstanz, wonach sie mit ihrem Begehren, es sei auf die Klage nicht

einzutreten, unterlegen sei, sei falsch. Sie habe nie den Antrag gestellt, es

sei auf die Klage nicht einzutreten. Zum anderen beschlage die Frage der

Aktivlegitimation nicht die Eintretensfrage, sondern sei eine materielle

Voraussetzung des klägerischen Anspruchs, über welche mit Sachurteil zu

befinden sei. Die Bestreitung der Aktivlegitimation sei bloss eines von

mehreren Verteidigungsargumenten gewesen, das sie einem Teil der eingeklagten

Forderung entgegengebracht habe, aber dann von der Vorinstanz verworfen worden

sei. Der Umstand, dass eines von mehreren Verteidigungsargumenten der beklagten

Partei erfolglos bleibe, dürfe der beklagten Partei bei der Kostenverteilung

nicht zum Nachteil gereichen, solange wenigstens ein anderes

Verteidigungsargument erfolgreich sei und zur Abweisung der Klage führe. Daran

ändere nichts, dass die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 25. August 2015 über

die Frage der Aktivlegitimation gesondert entschieden habe. Gemäss Art. 237

Abs. 1 ZPO könne das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch

abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und

so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Nach Art. 104

Abs. 1 ZPO werde über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid befunden.

Bei einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO könnten die bis zu diesem

Zeitpunkt entstandenen Kosten verteilt werden. Von dieser Möglichkeit sollte

indes nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die unterlegene Partei den Erlass

eines Zwischenentscheids verlangt habe, denn dass eine Partei in einer Frage,

über die in einem Zwischenentscheid beschlossen wurde, unterlag, sei für sich

allein noch kein Grund, vom Grundsatz abzuweichen, dass die am Ende

unterliegende Partei sämtliche Kosten zu tragen habe. Dass die Vorinstanz einen

Zwischenentscheid über die Frage der Aktivlegitimation gefällt habe, sei auf

einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Davon sei

selbst das Amtsgericht ausgegangen, habe es doch in der Begründung des

Zwischenentscheides festgehalten, dass die Kosten des Zwischenentscheides zur

Hauptsache zu schlagen seien. Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz

über diese Grundsätze hinweggesetzt, indem sie der Beschwerdeführerin Kosten

dafür auferlegte, dass im Rahmen des Zwischenentscheids die Aktivlegitimation

bejaht wurde. Selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer

Bestreitung der Aktivlegitimation nicht durchgedrungen sei, bei der

Kostenverteilung zu berücksichtigen wäre, so wäre die von der Vorinstanz

vorgenommene Gewichtung von 20% für die Frage der Aktivlegitimation und von 80%

für die Beurteilung aller übrigen Fragen unangemessen. Der Entscheid über die

Frage der Aktivlegitimation sei im Verhältnis zum Gesamtaufwand geradezu

vernachlässigbar. Die Vorinstanz missachte mit ihrem Entscheid Art. 106 Abs. 1

und 2 ZPO. Dispositiv Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien daher

aufzuheben. Richtigerweise wären die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

deshalb zu 90% der Klägerin und zu 10% ihr selber aufzuerlegen.

10.3

Die Beschwerde gegen die Ziffern 3

und 4 des Urteils des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2016 ist begründet. Die von

der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Kostenverteiler

dargelegten Einwände treffen zu. Was die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort

dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Wie diese selber festhält,

beurteilt sich der für die Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO

massgebende Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im

Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis.

Für die Vorinstanz bestand kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel

abzuweichen. Das Verhältnis der vom Gericht gutgeheissenen zu den vom Gericht

abgewiesenen Argumenten der Parteien kann höchstens unter dem Aspekt des

Verursacherprinzips allenfalls eine Rolle spielen. Gerade in dieser Hinsicht

ist aber zu beachten, dass es nicht die Beklagte, sondern die Klägerin war, die

zur Frage der Aktivlegitimation einen Zwischenentscheid verlangt hat (Protokoll

der Verhandlung vom 1. April 2015, S. 3, AS 306; Zwischenentscheid vom 25.

August 2015, E. 2, S. 2, AS 326). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin

hatte die Beklagte auch nicht den Antrag gestellt, auf die Klage sei nicht

einzutreten, sondern sie hatte von allem Anfang an die Abweisung der Klage

beantragt (Klageantwort, S. 2, AS 41). Wie die Beschwerdeführerin zudem zu

Recht ausführt, war der Aufwand zur Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation

im Verhältnis zum Gesamtaufwand vernachlässigbar. Es sind keine Gründe

ersichtlich, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig

erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Amtsgericht hätte sich

beim Kostenentscheid einzig am Verhältnis zwischen dem im klägerischen

Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Betrag

orientieren dürfen.

11.1

Die Berufung der Klägerin gegen das

Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 erweist sich nach dem

Gesagten nur insoweit teilweise begründet, als die Klägerin die Verzinsung der

Forderung verlangt hatte. Nicht durchzudringen vermag sie mit ihrem Antrag, den

zugesprochenen Forderungsbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hingegen ist mit ihrer

Anschlussberufung gegen die Höhe des zugesprochenen Forderungsbetrages teilweise

erfolgreich. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben. Der von

der Beklagte der Klägerin zu bezahlende Betrag ist auf CHF 154'226.21 zu

reduzieren. Neu ist zu ergänzen, dass dieser Betrag zuzüglich Zins zu 5 % ab

27.

März 2013 geschuldet ist.

11.2

Gutzuheissen ist die Beschwerde der

Beklagten. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die

Klägerin dringt mit ihrem bei der Vorinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von

CHF 2'078’402.90 rein rechnerisch zu 7,42 % durch. Für den Kostenverteiler

rechtfertigt es sich aufzurunden und die Kosten – wie das die Beklagte mit

ihrer Beschwerde beantragt hatte – zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der

Beklagten aufzuerlegen. Die von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren

geltend gemachten Parteikosten betragen CHF 68'769.15. Die von der Vorinstanz

korrigierten und massgebenden Parteikosten der Beklagten belaufen sich auf CHF

112'018.85. Die Klägerin hat der Beklagten 90 % davon zu vergüten, während die

Beklagte der Klägerin 10 % des Betrages von CHF 68'769.15 zu erstatten hat.

Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine

Parteienschädigung zu Gunsten der Beklagten von CHF 93'940.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des

Schlichtungsverfahrens von total CHF 76'500.00 gehen entsprechend im Umfang von

CHF 68'850.00 zu Lasten der Klägerin und im Umfang von CHF 7'650.00 zu Lasten

der Beklagten.

12.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind ebenfalls gestützt auf den Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens

festzulegen. Die Klägerin forderte mit ihrer Berufung, den vom Amtsgericht

zugesprochenen Betrag von CHF 226'657.15 auf CHF 767'778.40 zu erhöhen, die

Beklagten anderseits verlangte eine Reduktion auf CHF 66’936.43. Beide Parteien

beantragten, die Anträge der jeweiligen Gegenpartei abzuweisen. Der Klägerin werden

mit dem vorliegenden Urteil CHF 154'226.21 zugesprochen. Unter dem Strich fällt

der Entscheid angesichts der Anträge im obergerichtlichen Verfahren somit im

Umfang von 12,45 % zu Gunsten der Klägerin und im Umfang von 87,55 % zu Gunsten

der Beklagten aus. Dass die Klägerin mit ihrer Berufung erfolgreich die

Verzinsung dieses Betrages gefordert hat, wird kompensiert durch den Misserfolg

der Berufung bezüglich der Festsetzung der Parteientschädigung. Wie für das

erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, für den Kostenverteiler zu

runden. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind in diesem Sinne zu 90 %

der Klägerin und zu 10 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind

angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens auf CHF 50'000.00

festzusetzen. Die für das Berufungsverfahren geltend gemachten

Parteientschädigungen (Klägerin CHF 37'814.80, Beklagte CHF 22'470.65; je inkl.

Auslagen und MwSt.) sind angemessen, zumal nach Zustellung der eingereichten

Honorarnoten von keiner der jeweiligen Gegenpartei eine Reaktion erfolgte. Die

Klägerin hat der Beklagten 90 % des Betrages von CHF 22'470.65 zu vergüten,

während die Beklagte der Klägerin 10 % des Betrages von CHF 37'814.80 zu

erstatten hat. Nach Verrechnung dieser gegenseitigen Ansprüche resultiert eine

Parteienschädigung zu Gunsten der Beklagten von CHF 16'442.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.)

12.2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen dem Ausgang entsprechend vollumfänglich zu Lasten der Klägerin. Die

Gerichtskosten betragen CHF 1'500.00, die Parteientschädigung ist gestützt auf

die von der Beklagten und Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote auf CHF

3'218.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

und der Anschlussberufung wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016 aufgehoben.

2. Die B.___ AG hat der A.___ AG CHF

154'226.21 zuzüglich Zins zu 5 % ab 27. März 2013 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die

Anschlussberufung abgewiesen.

4. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. Dezember 2016

aufgehoben.

5. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das

Verfahren vor Amtsgericht eine Parteientschädigung von CHF 93'940.00 zu

bezahlen.

6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor

Amtsgericht und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von zusammen CHF

76’500.00 haben die A.___ AG zu CHF 68'850.00 und die B.___ AG zu CHF 7’650.00

zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit den von der A.___ AG geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ AG hat der A.___ AG den Betrag von CHF

7'650.00 zurückzuerstatten.

7. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'442.20 zu bezahlen.

8. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 50'000.00 haben die A.___ AG zu CHF 45'000.00 und

die B.___ AG zu CHF 5'000.00 zu tragen.

9. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'218.50 zu bezahlen.

10. Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat die A.___ AG zu tragen.

11. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden mit den von den

Parteien für die beiden Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Soweit die geleisteten Vorschüsse die den Parteien auferlegten Kosten

übersteigen, sind sie zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 700'841.97.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen (BGer

5A_422/2019).