ZKBER.2017.31
Scheidung auf gemeinsames Begehren
30. Januar 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Angela Gantner,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf gemeinsames Begehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (geb. [...].1971, nachfolgend:
Ehefrau) und A.___ (geb. [...].1955, nachfolgend: Ehemann) heirateten im Jahre
2003 und trennten sich im Herbst 2010. Die Ehe blieb kinderlos. Im Oktober 2016
reichten sie beim Richteramt Thal-Gäu ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. An
der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2017, an der die Parteien ihren
Scheidungswillen bestätigten, einigten sie sich über die Nebenfolgen der
Scheidung in einer Vereinbarung. Sie verzichteten dabei gegenseitig auf
nachehelichen Unterhalt und regelten die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die
Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge überliessen sie dem Gericht.
Der Amtsgerichtspräsident holte in der
Folge die Angaben zu den Guthaben der Ehegatten aus der zweiten Säule ein. Der
Ehemann gelangte im Anschluss an die entsprechende Verfügung mit Eingabe vom
24. Februar 2017 an den Amtsgerichtspräsidenten. Er führte aus, er habe bei der
letzten Verhandlung betreffend Pensionskasse erstmals gehört, dass bei der IV-Rente
nun neu auch halbiert würde. Er bat darum, ihn in dieser wichtigen Frage
aufzuklären. Er habe mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart gehabt. Der
Amtsgerichtspräsident teilte den Parteien hierauf mit Verfügung vom 28. März
2017 das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend der zweiten Säule mit. Weiter
wies er den Ehemann darauf hin, dass eine allfällige Gütertrennung keinen
Einfluss auf die Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge habe. Die
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) betreffend
beruflicher Vorsorge sei zwar erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss
Art. 7d Abs. 2 der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen sei sie aber auf
bereits hängige Verfahren anwendbar. Die Teilung stütze sich demnach auf Art.
124 nZGB.
Am 19. April 2017 (Postaufgabe) teilte
der Ehemann mit, er sei mit dieser Verfügung bezüglich des BVG überhaupt nicht
einverstanden. Er wies darauf hin, die Ehefrau habe aufgrund zweier früherer
Arbeitsstellen ebenfalls noch BVG-Guthaben. Sodann schilderte er, wie es zur
Heirat und zur Trennung kam. Es könne doch nicht sein, dass eine
Heiratsschwindlerin als Belohnung noch über CHF 45'000.00 abholen könne und ihm
seine Alters-Rente wegnehme. Obwohl das Scheidungsgesetz das so vorschreibe,
sei er bereit, alles Notwendige zu unternehmen und abzuklären, ob hier alles
seine Richtigkeit habe. Er hoffe, dass das Gericht die nötigen Abklärungen
betreffend der genannten zwei Anstellungen der Ehefrau nochmals überprüfe und
auch der Hinweis auf die Scheinehe in die Entscheidfindung einfliesse.
Ebenfalls am 19. April 2017 (Postaufgabe) liess die Ehefrau dem
Amtsgerichtspräsidenten einen Ausweis über ihr Freizügigkeitskonto zukommen. Nachdem
der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 26. April 2017 mitgeteilt hatte, dass
demnächst das Scheidungsurteil gefällt werde, erklärte der Ehemann am 5. Mai
2017, er ziehe die Scheidung zurück. Er könne es mit seinem Gewissen nicht
vereinbaren, dass er von seiner zweiten Säule über CHF 45'000.00 verschenken
müsse, obwohl sich diese Frau die Heirat durch eine Scheinehe erschlichen habe.
1.2 Mit Urteil vom 17. Mai 2017 schied
der Amtsgerichtspräsident die Ehe der Parteien und genehmigte die von ihnen vom
13. Februar 2017 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ziffern
1 und 2 des Urteils). Zudem wies er die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, vom
Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes den Betrag von CHF 42'468.50 auf das
Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen (Ziffer 3).
2.1 Der Ehemann gelangte am 16. Juni
2017 (Postaufgabe) an das Obergericht. Er erklärte, gegen das Urteil Berufung
einzulegen. Zur Begründung verwies er auf Scheinehe und Hinterlistigkeit. Er
sei immer der Meinung gewesen, dass seine Pension wie bei seiner ersten
Scheidung nicht geteilt werden könne. Entsprechend sei er geschockt gewesen,
als er anlässlich der Verhandlung gehört habe, dass dies auf einmal nicht mehr
so sein soll. Aufgrund seiner schwierigen Arbeitssituation werde er nie mehr in
der Lage sein, diesen Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren. Er habe
auf der anderen Seite immer alles versucht und seiner Ehefrau unter anderem
geholfen, einen guten Job in einem Altersheim zu finden. Ohne dass er etwas
gewusst hätte, habe sie während seiner Auslandreise die Wohnung verlassen und
sei zu ihrem neuen Freund gezogen. Er fühle sich von dieser Frau total
hintergangen und dafür müsse er ihr nun noch seine Rente schenken. So etwas
dürfe es doch nicht geben und darum kämpfe er gegen diese Ungerechtigkeit.
2.2 Am 31. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt
Arthur Häfliger mit, der Ehemann habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.
Gleichzeitig ersuchte er, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu
erstrecken. Am 16. August 2017 ersuchte der Ehemann selber um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Postaufgabe)
legte er nochmals seine Gründe für die Berufung dar. Mit Verfügung vom 23.
Oktober 2017 trat der Präsident der Zivilkammer auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Nachdem der Ehemann den gleichzeitig nochmals
einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, wurden der Ehefrau die Berufung
und die Eingabe vom 17. Oktober 2017 zugestellt verbunden mit der Gelegenheit,
eine Berufungsantwort einzureichen. Die neu ebenfalls anwaltlich vertretene
Ehefrau reichte diese am 21. November 2017 ein. Sie beantragt, die Berufung
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufung ist gemäss Art. 311
Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen
Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
1.2
Der Ehemann hat die Berufung
fristgerecht erhoben. Seinen Ausführungen kann entnommen werden, dass er die
Anweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, von seinem
Freizügigkeitsguthaben einen Betrag von CHF 42'468.50 auf das
Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen, anfechten will. Sinngemäss
verlangt er, von einer Überweisung abzusehen. Den Scheidungspunkt selber
scheint er nicht mehr in Frage zu stellen, zumal er in der Beilage zu seiner
Eingabe vom 17. Oktober 2017 ausdrücklich bemerkt, dass er die Scheidung gerne
durchziehen möchte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Berufung
ausschliesslich gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten richtet.
Der Berufungskläger macht
zusammenfassend geltend, er sei – wie bei seiner ersten Scheidung – immer der
Meinung gewesen, seine Pension könne nicht geteilt werden. Es werde ihm nie
mehr möglich sein, den Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren und er
fühle sich von seiner Ehefrau total hintergangen. Er stützt sein Rechtsmittel damit
auf beide Berufungsgründe von Art. 310 ZPO, das heisst er macht sowohl unrichtige
Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Auf
die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident erwog im
Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge, der Ehemann beziehe eine halbe
IV-Rente. Es sei deshalb bei ihm der Vorsorgefall eingetreten. Nach altem, bis
31.
Dezember 2016 geltendem Recht, seien in solchen Fällen die Guthaben
aus der zweiten Säule nicht aufgeteilt worden. Vielmehr sei eine angemessene
Entschädigung geschuldet gewesen, deren Höhe sich in der Regel ungefähr im
selben Bereich bewegte habe wie der Ausgleichsanspruch bei einer Teilung des
Vorsorgeguthabens. Mit Inkrafttreten des neuen Vorsorgerechtes per 1. Januar
2017.
sei gemäss Art. 124 ff. ZGB neu eine Teilung des Guthabens der zweiten
Säule auch dann möglich, wenn der Vorsorgefall bei einem Ehegatten bereits
eingetreten sei. Die neuen Regelungen fänden nach den Bestimmungen im
Schlusstitel (SchlT) des ZGB auch auf Scheidungsverfahren wie das vorliegende,
das zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig war, Anwendung.
Der Ehemann habe von Februar 2003 bis
Juni 2012 eine volle und ab dann bis auf weiteres eine halbe IV-Rente bezogen.
Der Vorsorgefall sei folglich beim Ehemann bereits im Alter von 48 Jahren und
damit vor dem reglementarischen Rentenalter eingetreten, weshalb sich die Aufteilung
nach Art. 124 ZGB richte. Beziehe ein Ehegatte bei Einleitung der Scheidung
eine IV-Rente, gelte gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB derjenige Betrag als
massgebende Austrittsleistung, welcher ihm nach Aufhebung der Invalidenrente
(hypothetisch) zukommen würde. Dieser sogenannte passive Teil, also die Austrittsleistung
des Ehemannes per 1. Januar 2017, betrage gemäss Mitteilung der [...] CHF 88‘378.65.
Zur dieser passiven Austrittsleistung hinzuzurechnen sei der sogenannte aktive
Teil, das heisst die Austrittsleistung, die der Ehemann erhalten habe, als
seine IV-Rente im Jahr 2012 halbiert worden sei. Gemäss Bestätigung der [...] sei
per 6. September 2016 eine Austrittsleistung von CHF 48‘366.05 an die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden. Per 1. Januar 2017 belaufe sich diese
Austrittsleistung gemäss Bestätigung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf
CHF 48‘396.68. Vom aktiven und passiven Teil in Abzug zu bringen sei sodann das
voreheliche Guthaben des Ehemannes aus der zweiten Säule von CHF 44‘076.95.
Gesamthaft belaufe sich das während der
Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Ehemannes somit auf CHF 92‘698.38. Die
Ehefrau ihrerseits verfüge per 1. Januar 2017 entgegen der Annahme in der Verfügung
vom 28. März 2017 nicht nur über ein Guthaben von CHF 2‘610.34 bei der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern ebenso über ein Guthaben von
CHF 5‘151.00 bei der [...], gesamthaft somit über CHF 7‘761.35. Es
resultiere damit ein von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an die
Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisendes Guthaben von
CHF 42‘468.50. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei entsprechend
anzuweisen, diesen Betrag zu Gunsten der Ehefrau auf deren Freizügigkeitskonto
bei der [...] zu überweisen.
Die vom Ehemann vorgebrachten Gründe sprächen
nicht gegen eine Aufteilung des Guthabens. So habe insbesondere der Ehevertrag
auf Gütertrennung keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich. Ebenso seien keine
Gründe ersichtlich, welche einen Ausgleich als unzumutbar erscheinen liessen.
Dass sich die Ehefrau die Heirat erschlichen habe, sei eine nicht belegte
Behauptung des Ehemannes.
2.2
Auf den 1. Januar 2017 traten neue
Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidungen in Kraft. Gemäss Art. 7d
Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der
Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das neue Recht
Anwendung. Die erstinstanzlichen Gerichte des Kantons Solothurn gehen in ihrer
Praxis davon aus, dass in solchen übergangsrechtlichen Fällen das neue Recht ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das heisst per 1. Januar 2017, seine
Wirksamkeit entfaltet. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil nach dem neuem
Recht die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind (Art. 122 nZGB), während
nach dem alten Recht der Vorsorgeausgleich erst auf das Datum des
rechtskräftigen Scheidungsurteils hin zu erfolgen hatte (Art. 122 Abs. 1 aZGB).
Die Praxis der solothurnischen erstinstanzlichen Gerichte entspricht der
herrschenden Lehre (Thomas Geiser, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander,
Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere
Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue
Kindesunterhaltsrecht sodann: Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren
und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920; a.M. Roland Fankhauser in:
FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Auch das Obergericht des Kantons Zürich hat sich der
herrschenden Lehre angeschlossen (Urteil des Obergerichts Zürich LC160041 vom
23.
Juni 2017, E. 13.4, S. 52 f.).
Die Argumente der herrschenden Lehre – ein
Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts führe (namentlich bei schon sehr
lange hängigen Fällen) zu stossenden Ergebnissen, ein Abstellen auf den 1.
Januar 2017 dagegen entspreche der Rechtssicherheit sowie dem Gebot von Treu
und Glauben und führe zu einer rechtsgleichen Behandlung aller hängigen
Verfahren – überzeugen. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb davon
auszugehen, dass die Austrittsleistungen beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben
bis zum 1. Januar 2017 aufzuteilen sind. Das vorinstanzliche Urteil ist in
dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.3
Nach der Bestimmung von Art. 123
Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt
Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Bezieht
– wie vorliegend der Ehemann – ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter,
so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des
Freizügigkeitsgesetzes nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als
Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich
bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Das Gericht
spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung
zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre,
erstens aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder zweitens aufgrund der
Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des
Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 ZGB).
2.4
Der Amtsgerichtspräsident hat sich
an diese, seit 1. Januar 2017 geltende Regelung gehalten. Zu Recht erwog er,
dass die vom Ehemann vorgebrachten Gründe nicht gegen eine hälftige Aufteilung
des Guthabens sprechen. Der Ehemann bringt in seiner Berufung vom 16. Juni 2017
zwar erneut vor, dass ihn die Ehefrau hintergangen habe. Wie bereits der Vorderrichter
festhielt, handelt es sich dabei aber um eine blosse unbelegte Behauptung. Dass
der Vorsorgeausgleich die Vorsorgemittel des ausgleichungspflichtigen Ehegatten
vermindert, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung. Der Ehemann hatte bei der
Vorinstanz die im Berufungsverfahren behauptete schwierige Arbeitssituation und
die Unmöglichkeit, den Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren, weder
belegt noch konkretisiert. Er legt auch nicht dar, inwiefern der
Amtsgerichtspräsident es zu Unrecht unterlassen hätte, in dieser oder anderer
Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Er zeigt nicht ansatzweise auf,
weshalb der Vorderrichter die Teilung hätte verweigern müssen. Auch dass sich
die Ehefrau vor einigen Monaten selbständig gemacht und dabei Pensionskassengelder
für ihre Firma herausgenommen habe, ist eine unbewiesene Behauptung, die der
Ehemann im Berufungsverfahren zudem nachträglich und erstmals vorbringt. Seine
Berufung muss abgewiesen werden.
3.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann und Berufungskläger zu
tragen. Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrer Anwältin eingereichte Kostennote
ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 788.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller