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Entscheid

ZKBER.2017.31

Scheidung auf gemeinsames Begehren

30. Januar 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (geb. [...].1971, nachfolgend:

Ehefrau) und A.___ (geb. [...].1955, nachfolgend: Ehemann) heirateten im Jahre

2003 und trennten sich im Herbst 2010. Die Ehe blieb kinderlos. Im Oktober 2016

reichten sie beim Richteramt Thal-Gäu ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. An

der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2017, an der die Parteien ihren

Scheidungswillen bestätigten, einigten sie sich über die Nebenfolgen der

Scheidung in einer Vereinbarung. Sie verzichteten dabei gegenseitig auf

nachehelichen Unterhalt und regelten die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die

Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge überliessen sie dem Gericht.

Der Amtsgerichtspräsident holte in der

Folge die Angaben zu den Guthaben der Ehegatten aus der zweiten Säule ein. Der

Ehemann gelangte im Anschluss an die entsprechende Verfügung mit Eingabe vom

24. Februar 2017 an den Amtsgerichtspräsidenten. Er führte aus, er habe bei der

letzten Verhandlung betreffend Pensionskasse erstmals gehört, dass bei der IV-Rente

nun neu auch halbiert würde. Er bat darum, ihn in dieser wichtigen Frage

aufzuklären. Er habe mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart gehabt. Der

Amtsgerichtspräsident teilte den Parteien hierauf mit Verfügung vom 28. März

2017 das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend der zweiten Säule mit. Weiter

wies er den Ehemann darauf hin, dass eine allfällige Gütertrennung keinen

Einfluss auf die Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge habe. Die

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) betreffend

beruflicher Vorsorge sei zwar erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss

Art. 7d Abs. 2 der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen sei sie aber auf

bereits hängige Verfahren anwendbar. Die Teilung stütze sich demnach auf Art.

124 nZGB.

Am 19. April 2017 (Postaufgabe) teilte

der Ehemann mit, er sei mit dieser Verfügung bezüglich des BVG überhaupt nicht

einverstanden. Er wies darauf hin, die Ehefrau habe aufgrund zweier früherer

Arbeitsstellen ebenfalls noch BVG-Guthaben. Sodann schilderte er, wie es zur

Heirat und zur Trennung kam. Es könne doch nicht sein, dass eine

Heiratsschwindlerin als Belohnung noch über CHF 45'000.00 abholen könne und ihm

seine Alters-Rente wegnehme. Obwohl das Scheidungsgesetz das so vorschreibe,

sei er bereit, alles Notwendige zu unternehmen und abzuklären, ob hier alles

seine Richtigkeit habe. Er hoffe, dass das Gericht die nötigen Abklärungen

betreffend der genannten zwei Anstellungen der Ehefrau nochmals überprüfe und

auch der Hinweis auf die Scheinehe in die Entscheidfindung einfliesse.

Ebenfalls am 19. April 2017 (Postaufgabe) liess die Ehefrau dem

Amtsgerichtspräsidenten einen Ausweis über ihr Freizügigkeitskonto zukommen. Nachdem

der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 26. April 2017 mitgeteilt hatte, dass

demnächst das Scheidungsurteil gefällt werde, erklärte der Ehemann am 5. Mai

2017, er ziehe die Scheidung zurück. Er könne es mit seinem Gewissen nicht

vereinbaren, dass er von seiner zweiten Säule über CHF 45'000.00 verschenken

müsse, obwohl sich diese Frau die Heirat durch eine Scheinehe erschlichen habe.

1.2 Mit Urteil vom 17. Mai 2017 schied

der Amtsgerichtspräsident die Ehe der Parteien und genehmigte die von ihnen vom

13. Februar 2017 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ziffern

1 und 2 des Urteils). Zudem wies er die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, vom

Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes den Betrag von CHF 42'468.50 auf das

Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen (Ziffer 3).

2.1 Der Ehemann gelangte am 16. Juni

2017 (Postaufgabe) an das Obergericht. Er erklärte, gegen das Urteil Berufung

einzulegen. Zur Begründung verwies er auf Scheinehe und Hinterlistigkeit. Er

sei immer der Meinung gewesen, dass seine Pension wie bei seiner ersten

Scheidung nicht geteilt werden könne. Entsprechend sei er geschockt gewesen,

als er anlässlich der Verhandlung gehört habe, dass dies auf einmal nicht mehr

so sein soll. Aufgrund seiner schwierigen Arbeitssituation werde er nie mehr in

der Lage sein, diesen Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren. Er habe

auf der anderen Seite immer alles versucht und seiner Ehefrau unter anderem

geholfen, einen guten Job in einem Altersheim zu finden. Ohne dass er etwas

gewusst hätte, habe sie während seiner Auslandreise die Wohnung verlassen und

sei zu ihrem neuen Freund gezogen. Er fühle sich von dieser Frau total

hintergangen und dafür müsse er ihr nun noch seine Rente schenken. So etwas

dürfe es doch nicht geben und darum kämpfe er gegen diese Ungerechtigkeit.

2.2 Am 31. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt

Arthur Häfliger mit, der Ehemann habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.

Gleichzeitig ersuchte er, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu

erstrecken. Am 16. August 2017 ersuchte der Ehemann selber um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Postaufgabe)

legte er nochmals seine Gründe für die Berufung dar. Mit Verfügung vom 23.

Oktober 2017 trat der Präsident der Zivilkammer auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Nachdem der Ehemann den gleichzeitig nochmals

einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, wurden der Ehefrau die Berufung

und die Eingabe vom 17. Oktober 2017 zugestellt verbunden mit der Gelegenheit,

eine Berufungsantwort einzureichen. Die neu ebenfalls anwaltlich vertretene

Ehefrau reichte diese am 21. November 2017 ein. Sie beantragt, die Berufung

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufung ist gemäss Art. 311

Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

1.2

Der Ehemann hat die Berufung

fristgerecht erhoben. Seinen Ausführungen kann entnommen werden, dass er die

Anweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, von seinem

Freizügigkeitsguthaben einen Betrag von CHF 42'468.50 auf das

Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen, anfechten will. Sinngemäss

verlangt er, von einer Überweisung abzusehen. Den Scheidungspunkt selber

scheint er nicht mehr in Frage zu stellen, zumal er in der Beilage zu seiner

Eingabe vom 17. Oktober 2017 ausdrücklich bemerkt, dass er die Scheidung gerne

durchziehen möchte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Berufung

ausschliesslich gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten richtet.

Der Berufungskläger macht

zusammenfassend geltend, er sei – wie bei seiner ersten Scheidung – immer der

Meinung gewesen, seine Pension könne nicht geteilt werden. Es werde ihm nie

mehr möglich sein, den Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren und er

fühle sich von seiner Ehefrau total hintergangen. Er stützt sein Rechtsmittel damit

auf beide Berufungsgründe von Art. 310 ZPO, das heisst er macht sowohl unrichtige

Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Auf

die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident erwog im

Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge, der Ehemann beziehe eine halbe

IV-Rente. Es sei deshalb bei ihm der Vorsorgefall eingetreten. Nach altem, bis

31.

Dezember 2016 geltendem Recht, seien in solchen Fällen die Guthaben

aus der zweiten Säule nicht aufgeteilt worden. Vielmehr sei eine angemessene

Entschädigung geschuldet gewesen, deren Höhe sich in der Regel ungefähr im

selben Bereich bewegte habe wie der Ausgleichsanspruch bei einer Teilung des

Vorsorgeguthabens. Mit Inkrafttreten des neuen Vorsorgerechtes per 1. Januar

2017.

sei gemäss Art. 124 ff. ZGB neu eine Teilung des Guthabens der zweiten

Säule auch dann möglich, wenn der Vorsorgefall bei einem Ehegatten bereits

eingetreten sei. Die neuen Regelungen fänden nach den Bestimmungen im

Schlusstitel (SchlT) des ZGB auch auf Scheidungsverfahren wie das vorliegende,

das zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig war, Anwendung.

Der Ehemann habe von Februar 2003 bis

Juni 2012 eine volle und ab dann bis auf weiteres eine halbe IV-Rente bezogen.

Der Vorsorgefall sei folglich beim Ehemann bereits im Alter von 48 Jahren und

damit vor dem reglementarischen Rentenalter eingetreten, weshalb sich die Aufteilung

nach Art. 124 ZGB richte. Beziehe ein Ehegatte bei Einleitung der Scheidung

eine IV-Rente, gelte gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB derjenige Betrag als

massgebende Austrittsleistung, welcher ihm nach Aufhebung der Invalidenrente

(hypothetisch) zukommen würde. Dieser sogenannte passive Teil, also die Austrittsleistung

des Ehemannes per 1. Januar 2017, betrage gemäss Mitteilung der [...] CHF 88‘378.65.

Zur dieser passiven Austrittsleistung hinzuzurechnen sei der sogenannte aktive

Teil, das heisst die Austrittsleistung, die der Ehemann erhalten habe, als

seine IV-Rente im Jahr 2012 halbiert worden sei. Gemäss Bestätigung der [...] sei

per 6. September 2016 eine Austrittsleistung von CHF 48‘366.05 an die Stiftung

Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden. Per 1. Januar 2017 belaufe sich diese

Austrittsleistung gemäss Bestätigung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf

CHF 48‘396.68. Vom aktiven und passiven Teil in Abzug zu bringen sei sodann das

voreheliche Guthaben des Ehemannes aus der zweiten Säule von CHF 44‘076.95.

Gesamthaft belaufe sich das während der

Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Ehemannes somit auf CHF 92‘698.38. Die

Ehefrau ihrerseits verfüge per 1. Januar 2017 entgegen der Annahme in der Verfügung

vom 28. März 2017 nicht nur über ein Guthaben von CHF 2‘610.34 bei der

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern ebenso über ein Guthaben von

CHF 5‘151.00 bei der [...], gesamthaft somit über CHF 7‘761.35. Es

resultiere damit ein von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an die

Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisendes Guthaben von

CHF 42‘468.50. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei entsprechend

anzuweisen, diesen Betrag zu Gunsten der Ehefrau auf deren Freizügigkeitskonto

bei der [...] zu überweisen.

Die vom Ehemann vorgebrachten Gründe sprächen

nicht gegen eine Aufteilung des Guthabens. So habe insbesondere der Ehevertrag

auf Gütertrennung keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich. Ebenso seien keine

Gründe ersichtlich, welche einen Ausgleich als unzumutbar erscheinen liessen.

Dass sich die Ehefrau die Heirat erschlichen habe, sei eine nicht belegte

Behauptung des Ehemannes.

2.2

Auf den 1. Januar 2017 traten neue

Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidungen in Kraft. Gemäss Art. 7d

Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der

Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das neue Recht

Anwendung. Die erstinstanzlichen Gerichte des Kantons Solothurn gehen in ihrer

Praxis davon aus, dass in solchen übergangsrechtlichen Fällen das neue Recht ab

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das heisst per 1. Januar 2017, seine

Wirksamkeit entfaltet. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil nach dem neuem

Recht die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der

Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind (Art. 122 nZGB), während

nach dem alten Recht der Vorsorgeausgleich erst auf das Datum des

rechtskräftigen Scheidungsurteils hin zu erfolgen hatte (Art. 122 Abs. 1 aZGB).

Die Praxis der solothurnischen erstinstanzlichen Gerichte entspricht der

herrschenden Lehre (Thomas Geiser, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander,

Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere

Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue

Kindesunterhaltsrecht sodann: Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren

und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920; a.M. Roland Fankhauser in:

FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Auch das Obergericht des Kantons Zürich hat sich der

herrschenden Lehre angeschlossen (Urteil des Obergerichts Zürich LC160041 vom

23.

Juni 2017, E. 13.4, S. 52 f.).

Die Argumente der herrschenden Lehre – ein

Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts führe (namentlich bei schon sehr

lange hängigen Fällen) zu stossenden Ergebnissen, ein Abstellen auf den 1.

Januar 2017 dagegen entspreche der Rechtssicherheit sowie dem Gebot von Treu

und Glauben und führe zu einer rechtsgleichen Behandlung aller hängigen

Verfahren – überzeugen. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb davon

auszugehen, dass die Austrittsleistungen beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben

bis zum 1. Januar 2017 aufzuteilen sind. Das vorinstanzliche Urteil ist in

dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

2.3

Nach der Bestimmung von Art. 123

Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt

Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Bezieht

– wie vorliegend der Ehemann – ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des

Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter,

so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des

Freizügigkeitsgesetzes nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als

Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich

bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Das Gericht

spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung

zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre,

erstens aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der

wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder zweitens aufgrund der

Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des

Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 ZGB).

2.4

Der Amtsgerichtspräsident hat sich

an diese, seit 1. Januar 2017 geltende Regelung gehalten. Zu Recht erwog er,

dass die vom Ehemann vorgebrachten Gründe nicht gegen eine hälftige Aufteilung

des Guthabens sprechen. Der Ehemann bringt in seiner Berufung vom 16. Juni 2017

zwar erneut vor, dass ihn die Ehefrau hintergangen habe. Wie bereits der Vorderrichter

festhielt, handelt es sich dabei aber um eine blosse unbelegte Behauptung. Dass

der Vorsorgeausgleich die Vorsorgemittel des ausgleichungspflichtigen Ehegatten

vermindert, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung. Der Ehemann hatte bei der

Vorinstanz die im Berufungsverfahren behauptete schwierige Arbeitssituation und

die Unmöglichkeit, den Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren, weder

belegt noch konkretisiert. Er legt auch nicht dar, inwiefern der

Amtsgerichtspräsident es zu Unrecht unterlassen hätte, in dieser oder anderer

Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Er zeigt nicht ansatzweise auf,

weshalb der Vorderrichter die Teilung hätte verweigern müssen. Auch dass sich

die Ehefrau vor einigen Monaten selbständig gemacht und dabei Pensionskassengelder

für ihre Firma herausgenommen habe, ist eine unbewiesene Behauptung, die der

Ehemann im Berufungsverfahren zudem nachträglich und erstmals vorbringt. Seine

Berufung muss abgewiesen werden.

3.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann und Berufungskläger zu

tragen. Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrer Anwältin eingereichte Kostennote

ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 788.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller