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Entscheid

ZKBER.2017.32

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

29. August 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ehegatten lebten seit Juni 2013

getrennt. Am 16. Januar 2017 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und

setzte ab April 2017 die bisher freiwillig an die Ehefrau geleisteten Zahlungen

herab. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte Ehefrau den Antrag, die

Unterhaltsbeiträge ab Einleitung des Scheidungsverfahrens unter Berücksichtigung

eines Betrages für die Vorsorge nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Der

Ehemann beantragte die Abweisung dieses Antrags. Hierauf setzte die

Amtsgerichtspräsidentin den vom Ehemann mit Wirkung ab Einleitung des

Scheidungsverfahren monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag fest und verwies

zur Begründung auf die Berechnungsblätter. Der Ehemann rügte in seiner Berufung

an das Obergericht erfolgreich eine Verletzung der Begründungspflicht.

Erwägungen

2.1

Der Ehemann und Berufungskläger rügt

zunächst, die Vorinstanz erläutere die einzelnen Posten, wie sie in der

Berechnungstabelle eingesetzt seien, nicht. Damit komme sie der

Begründungspflicht von Art. 239 ZPO nicht nach.

2.2

Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,

seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss

so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten

lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,

dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.

statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et. al.

[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

53.

N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die

Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare

Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

2.3

Die Amtsgerichtspräsidentin

verweist in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf Berechnungsblätter.

Es handelt sich dabei einerseits um eine «Berechnungstabelle

Unterhaltsbeiträge» und anderseits um eine Tabelle mit dem Titel «Berechnung

Vorsorgeunterhalt». Weshalb sie den Beginn der Unterhaltspflicht nicht wie

üblich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche

Massnahmen, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage

festsetzte, geht daraus ebenso wenig hervor wie die Gründe, weshalb sie die

Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf

der Parteien mit anschliessender Überschussverteilung ermittelte und nicht, wie

dies der Ehemann beantragt hatte, aufgrund der so genannten einstufig-konkreten

Bemessungsmethode. Angesichts der doch sehr überdurchschnittlichen Einkünfte

der Parteien (gemäss den Berechnungstabellen verdienen der Ehemann monatlich

CHF 12'101.00 und die Ehefrau CHF 7'231.00) erscheint eine Bemessung nach der

einstufig-konkreten Methode zumindest nicht völlig abwegig. Eine Begründung

fehlt auch zu einzelnen Faktoren der Berechnung des Vorsorgeunterhalts, die der

Berufungskläger denn auch prompt in Frage stellt. Zumindest diejenigen

Positionen, die sich nicht von selber verstehen, hätte die Vorderrichterin

erläutern müssen. Immerhin war die Berücksichtigung eines Betrages für die

Vorsorge Anlass für das Gesuch der Ehefrau. Der angefochtene Entscheid enthält

aber nicht einmal zum Grundsatz, weshalb dem Anliegen der Ehefrau zu

entsprechen ist, eine Erwägung. Nachdem der Ehemann die Abweisung des Begehrens

der Ehefrau beantragt hatte, müsste sich der angefochtene Entscheid auch dazu

äussern.

Der angefochtene Entscheid wird aus

diesen Gründen den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise

gerecht. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik,

weshalb der Verweis auf Berechnungsblätter allein in der Regel als Begründung

nicht genügt. Die Verfügung vom 6. Juni 2017 ist deshalb aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird neu zu entscheiden und den

Entscheid auch mit einer Begründung, die den Anforderungen genügt, zu versehen

haben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29.

August 2017 (ZKBER.2017.32)