ZKBER.2017.32
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
29. August 2017Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 9
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 und
238 lit. g ZPO.
Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik. Deshalb
genügt allein ein Verweis auf Berechnungsblätter in der Regel nicht als
Begründung.
Sachverhalt
Die Ehegatten lebten seit Juni 2013
getrennt. Am 16. Januar 2017 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und
setzte ab April 2017 die bisher freiwillig an die Ehefrau geleisteten Zahlungen
herab. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte Ehefrau den Antrag, die
Unterhaltsbeiträge ab Einleitung des Scheidungsverfahrens unter Berücksichtigung
eines Betrages für die Vorsorge nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Der
Ehemann beantragte die Abweisung dieses Antrags. Hierauf setzte die
Amtsgerichtspräsidentin den vom Ehemann mit Wirkung ab Einleitung des
Scheidungsverfahren monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag fest und verwies
zur Begründung auf die Berechnungsblätter. Der Ehemann rügte in seiner Berufung
an das Obergericht erfolgreich eine Verletzung der Begründungspflicht.
Erwägungen
2.1
Der Ehemann und Berufungskläger rügt
zunächst, die Vorinstanz erläutere die einzelnen Posten, wie sie in der
Berechnungstabelle eingesetzt seien, nicht. Damit komme sie der
Begründungspflicht von Art. 239 ZPO nicht nach.
2.2
Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts,
seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss
so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et. al.
[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
53.
N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die
Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare
Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.
2.3
Die Amtsgerichtspräsidentin
verweist in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf Berechnungsblätter.
Es handelt sich dabei einerseits um eine «Berechnungstabelle
Unterhaltsbeiträge» und anderseits um eine Tabelle mit dem Titel «Berechnung
Vorsorgeunterhalt». Weshalb sie den Beginn der Unterhaltspflicht nicht wie
üblich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage
festsetzte, geht daraus ebenso wenig hervor wie die Gründe, weshalb sie die
Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf
der Parteien mit anschliessender Überschussverteilung ermittelte und nicht, wie
dies der Ehemann beantragt hatte, aufgrund der so genannten einstufig-konkreten
Bemessungsmethode. Angesichts der doch sehr überdurchschnittlichen Einkünfte
der Parteien (gemäss den Berechnungstabellen verdienen der Ehemann monatlich
CHF 12'101.00 und die Ehefrau CHF 7'231.00) erscheint eine Bemessung nach der
einstufig-konkreten Methode zumindest nicht völlig abwegig. Eine Begründung
fehlt auch zu einzelnen Faktoren der Berechnung des Vorsorgeunterhalts, die der
Berufungskläger denn auch prompt in Frage stellt. Zumindest diejenigen
Positionen, die sich nicht von selber verstehen, hätte die Vorderrichterin
erläutern müssen. Immerhin war die Berücksichtigung eines Betrages für die
Vorsorge Anlass für das Gesuch der Ehefrau. Der angefochtene Entscheid enthält
aber nicht einmal zum Grundsatz, weshalb dem Anliegen der Ehefrau zu
entsprechen ist, eine Erwägung. Nachdem der Ehemann die Abweisung des Begehrens
der Ehefrau beantragt hatte, müsste sich der angefochtene Entscheid auch dazu
äussern.
Der angefochtene Entscheid wird aus
diesen Gründen den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise
gerecht. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik,
weshalb der Verweis auf Berechnungsblätter allein in der Regel als Begründung
nicht genügt. Die Verfügung vom 6. Juni 2017 ist deshalb aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird neu zu entscheiden und den
Entscheid auch mit einer Begründung, die den Anforderungen genügt, zu versehen
haben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29.
August 2017 (ZKBER.2017.32)