ZKBER.2017.33
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
19. September 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) leben seit dem Jahr 2005 getrennt. Sie führen vor
Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann mit Klage
vom 16. September 2015 angehoben hatte. Gestützt auf eine vorsorgliche
Massnahme im Rahmen eines bereits 2008 eingeleiteten, dann aber wieder
zur.kgezogenen Ehescheidungsverfahrens ist der Ehemann verpflichtet, für die
der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb. [...] 2004) einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 und für die Ehefrau selber CHF 3'915.00 zu
bezahlen. Weiter hat er der Ehefrau die Hälfte des ihm ausgerichteten Bonus zu
bezahlen (Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15.
Dezember 2008).
1.2 Die Ehefrau stellte im neuen Ehescheidungsverfahren
anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 den Antrag, für die Dauer
des Verfahrens die Verfügung vom 15. Dezember 2008 zu bestätigen. Mit Verfügung
vom 7. September 2016 entsprach die Amtsgerichtspräsidentin diesem Antrag
(Ziffer 2 der Verfügung). Das Obergericht hiess mit Urteil vom 8. Dezember 2016
die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung gut und hob Ziffer 2 der Verfügung
der Amtsgerichtspräsidentin auf. Die Sache wurde zur Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht erachtete im Gegensatz zur Vorderrichterin
die Voraussetzungen für eine Abänderung der im Jahr 2008 verfügten
Unterhaltsregelung im Wesentlichen deshalb als erfüllt, weil das Einkommen der
Ehefrau heute viel höher sei als damals. Die Parteien stellten hierauf am 25.
Januar 2017 (Ehefrau) und am 22. Februar 2017 (Ehemann) bei der Vorinstanz ihre
neuen Anträge.
Am 20. Juni 2017 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung (Ziffer 1):
Der Ehemann hat für die
Dauer des Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu
bezahlen:
a) rückwirkend ab 17. März 2016 bis
24. Januar 2017
für die Ehefrau
CHF 3‘124.00;
b) ab 25. Januar 2017
für die Ehefrau CHF
2‘910.00;
für die Tochter C.___ CHF
2‘682.00 zuzüglich Kinderzulagen (davon CHF 2‘266.00 Barunterhalt und
CHF 416.00 Betreuungsunterhalt).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und wie
folgt neu zu formulieren:
Mit Wirkung ab 25. Januar 2017 hat der
Ehemann für die Dauer des Verfahrens für die Tochter C.___ monatlich im Voraus
CHF 2'487.00 Barunterhalt zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.
Eventualiter sei Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 wie folgt neu zu formulieren:
Der Ehemann hat für die Dauer des
Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a)
Rückwirkend ab 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 für die Ehefrau CHF 1'588.00;
b) Ab 25. Januar 2017
für
die Ehefrau CHF 1'477.00
Für die
Tochter C.___ CHF 2'487.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen als Barunterhalt.
Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Der angefochtene Entscheid sei zu
bestätigen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Berufungskläger reichte mit
seiner Berufung neue Urkunden ein. Die Berufungsbeklagte beantragt, diese
Beweisanträge abzuweisen. Auch die Ehefrau legte ihrer Berufungsantwort eine
Urkunde bei.
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
1.2
Zwei der vom Berufungskläger
eingereichten neuen Urkunden beinhalten Zusammenstellungen (Urk. 2 und 4), die
bloss den Stellenwert von Parteibehauptungen haben. Bei den Lohnabrechnungen
(Urk. 5) und dem Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 (erster Teil von Urk. 3) handelt
es sich um Belege, die er ohne Weiteres vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 20. Juni 2017 bereits bei der Vorinstanz hätte einreichen
können. Da er mit keiner Silbe darlegt, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein
soll, sind diese Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Das Arztzeugnis vom 19.
Juni 2017 (zweiter Teil von Urk. 3) hat der Ehemann der Vorderrichterin jedoch kaum
vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterbreiten können. Dieses Arztzeugnis
ist deshalb als echtes Novum zuzulassen. Die von der Ehefrau mit der
Berufungsantwort eingereichte Urkunde hatte sie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht (Urk. 44).
2.
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,
die Kinderunterhaltsbeiträge seien per 25. Januar 2017, das heisst dem
Zeitpunkt, in welchem die Ehefrau ihre neuen Anträge gestellt habe, an das neue
Recht anzupassen, ohne dass veränderte Verhältnisse vorzuliegen hätten.
Gleichzeitig sei auch der Ehegattenunterhalt neu zu bemessen, da die Positionen
des Kindesbedarfs mit denen der Ehefrau zusammenhingen. Als monatliche
Einkünfte rechnete sie sodann der Ehefrau einen Betrag von CHF 4'400.00 und dem
Ehemann einen solchen von CHF 11'975.30 an. Da der Ehemann in den Jahren 2015
und 2016 keinen Bonus erhalten habe, sei ihm auch für das Jahr 2017 kein Bonus
anzurechnen. Anschliessend ermittelte die Vorderrichterin den Bedarf der
Parteien und des Kindes, verteilte den nach der Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf resultierenden Überschuss und ermittelte gestützt darauf
die Unterhaltsbeiträge. Der Berufungskläger beanstandet zunächst die den
Parteien angerechneten Einkünfte.
3.1
Zum angerechneten Einkommen der
Ehefrau hielt die Vorderrichterin fest, die Ehefrau habe im Jahr 2016 bei der D.___
vom 1. August bis 31. Dezember 2016 netto CHF 5'870.95 und beim E.___ im
gleichen Zeitraum CHF 21'399.65 verdient. Weiter habe sie beim F.___ vom 1.
April bis 31. Dezember 2016 CHF 1'434.75 und bei der G.___ vom 1. Januar bis
31.
Dezember 2016 netto CHF 843.95 verdient. Zusätzlich habe sie von März bis
Juli 2016 Krankentaggelder von total CHF 15'365.60 bezogen. Gesamthaft habe sie
im Jahr 2016 somit Einkünfte von CHF 44'914.90 erzielt. Da der
Ehegattenunterhaltsbeitrag per 17. März 2016 zu berechnen sei, müssten die
Einnahmen der Ehefrau der Monate März bis Dezember 2016 bestimmt werden. Vom
Jahreseinkommen von CHF 44'914.90 seien die Einkünfte von Januar und Februar
2016.
von gesamthaft CHF 140.60 abzuziehen, so dass ein durchschnittliches
Monatseinkommen von CHF 4’477.40 (CHF 44'774.30 : 10) resultiere. Das Einkommen
im Jahr 2017 sei nicht bekannt. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau im
Durchschnitt CHF 5'800.00 verdient. Auch im Jahr 2016 sei es ihr möglich
gewesen, ein Einkommen von CHF 4'477.00 zu erwirtschaften. Von diesem Einkommen
sei somit auch für das Jahr 2017 auszugehen, weshalb ihr der Betrag von CHF
4'400.00 anzurechnen sei.
3.2
Der Berufungskläger macht geltend,
die von der Vorderrichterin getroffene Feststellung des Einkommens sei
unrichtig. Der Ehegattenunterhalt sei für die Zeit ab 17. März 2016 zu
bestimmen. Dass die Ehefrau während fünf Monaten ein etwas tieferes
Nettoeinkommen erzielt habe, sei offensichtlich nicht von Dauer und könne daher
nicht berücksichtigt werden. Bereits ab 1. August 2016 erziele die Ehefrau
wieder ein deutlich höheres Einkommen. Von August bis Dezember 2016 belaufe
sich das monatliche Einkommen jeweils auf CHF 6'249.65, bestehend aus CHF 4'279.80
gemäss Lohnausweis des E.___, CHF 1’174.20 gemäss Lohnausweis D.___, CHF 566.00
aus selbständiger Erwerbstätigkeit, CHF 70.00 gemäss Lohnausweis G.___ und CHF
159.00
gemäss Lohnausweis F.___. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei
somit von einem Nettoeinkommen von CHF 6'249.65 auszugehen. Dies entspreche
auch dem, was die Ehefrau 2014 monatlich netto verdient habe.
Die Ehefrau und Berufungsbeklagte
entgegnet, sie habe aufgrund der wirtschaftlichen Situation in der
Vergangenheit verschiedene Anstellungen verloren. Sie sei unheilbar erkrankt,
was die Ausübung des Berufes erschwere. Zudem sei sie in der Lohnklasse
erheblich zurückgestuft worden, was ein massiv tieferes Einkommen zur Folge
habe. Es sei deshalb auch für das Jahr 2017 von dem durch die Vorderrichterin
angerechnete Einkommen von monatlich CHF 4'400.00 auszugehen.
3.3
Die vom Berufungskläger erwähnten
Zahlen stimmen mit den von der Ehefrau bei der Vorinstanz eingereichten
Ausweisen über ihre Einkünfte überein (Urk. 65, 66, 68, 70, 71). Ab 1. August
2016.
belaufen sich ihre Einkünfte umgerechnet auf einen Monat auf CHF 6'249.00.
Vorher, das heisst insbesondere während der Zeit ab 17. März bis Ende Juli 2016
waren die Einnahmen geringer. Wie der Berufungskläger aber zutreffend bemerkt,
war dies nur vorübergehend der Fall. Die Einkünfte der Ehefrau sind seit jeher
schwankend. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Vorderrichterin betrugen sie in den Jahren 2013 bis 2015 im Durchschnitt CHF
5'800.00. Bei schwankenden Einkünften ist für die Bemessung von Alimenten von
solchen Durchschnittszahlen auszugehen. Die Amtsgerichtspräsidentin hätte
deshalb nicht allein auf die Zeit von März bis Dezember 2016 abstellen dürfen,
zumal die mit der vorliegenden vorsorglichen Massnahme zu regelnde
Unterhaltspflicht ja auch im Jahr 2017 und vielleicht noch darüber hinaus gilt.
Es rechtfertigt sich bei dieser
Ausgangslage, der Ehefrau das in der Vergangenheit erzielte Durchschnittseinkommen
von CHF 5'800.00 anzurechnen. Eine Anrechnung des in der Zeit von August bis
Dezember 2016 erzielten Einkommens von CHF 6'249.00 ist hingegen nicht
angezeigt. Zwar war die von der Berufungsbeklagten angesprochene
Lohnklassenreduktion per 1. August 2016 erfolgt, das heisst bevor sie dieses
Monatseinkommen erzielte (Urk. 44 der Ehefrau). Entscheidend ist aber, dass die
Einkünfte der Ehefrau wie erwähnt schwankend sind. Und zweitens ist auch dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass dem unter dem Titel selbständige
Erwerbstätigkeit angerechneten Betrag von CHF 566.00 noch Unkosten
gegenüberstehen, die bei diesem Betrag nicht berücksichtigt sind. Alles in
allem ist die Rüge des Berufungsklägers somit zum Teil begründet und es ist der
Ehefrau für die Bemessung der neu festzusetzenden Alimente ein Einkommen von
CHF 5'800.00 pro Monat anzurechnen.
4.1
Das Einkommen des Ehemannes
bezifferte die Vorderrichterin auf CHF 11'975.30 pro Monat, was dem ihm im Jahr
2016.
ausbezahlten Betrag entspreche. Hinsichtlich des Einkommens im Jahr 2017
zeige die Lohnabrechnung des Januars 2017 aufgrund des Bezugs von
Unfall-Taggeldern zwar eine geringe Einkommenseinbusse. Da jedoch keine
Anhaltspunkte vorlägen, wonach es sich dabei um eine dauerhafte Lohneinbusse
handeln könnte, sei diese Änderung nicht zu berücksichtigen. Weil er in den
Jahren 2015 und 2016 keinen Bonus erhalten habe, sei ihm auch im Jahr 2017 kein
Bonus anzurechnen.
Der Berufungskläger rügt, entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz habe sich seine Situation leider nachhaltig
verändert, indem ihm seine gut bezahlte Stelle bei der H.___ im Oktober 2016
gekündigt worden sei. 2017 erhalte er noch monatliche Nettozahlungen von CHF
10'076.40. Aktuell sei er immer noch zu 100 % krank geschrieben. Seit November
2016.
sei er auf Stellensuche und habe bislang über 50 Absagen erhalten. Ob er
an das Salär bei der vormaligen Arbeitgeberin H.___ werde anknüpfen können, sei
mehr als fraglich.
4.2
Der Ehemann führte in seiner
vorinstanzlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen
Verfügung Folgendes aus: «Bonuszahlungen hat der Ehemann 2015 und 2016 keine
erhalten. Erhalten hat er dafür die Kündigung des Arbeitsvertrags. Aufgrund
einer Erkrankung während der Kündigungsfrist schiebt sich das Ende der
Vertragsdauer hinaus, kommt aber unweigerlich auf den Ehemann zu, der bislang
noch keine neue Stelle in Aussicht hat. Ein monatliches Nettoeinkommen von über
CHF 14'000.00 hat der Ehemann entgegen den phantasievollen Ausführungen der
Gegenpartei niemals erzielt und kann ihm daher auch nicht angerechnet werden.
Für die Berechnungen ist somit von einem Einkommen des Ehemannes von CHF
11'976.00 auszugehen.» (S. 3 der Eingabe, AS 105).
Der Ehemann hatte bei der
Vorderrichterin verlangt, bei ihm von einem Monatseinkommen von CHF 11'976.00
auszugehen. Exakt diesen Betrag hat ihm die Vorderrichterin im Hinblick auf die
angefochtene Verfügung denn auch angerechnet. Der Ehemann und Berufungskläger
ist darauf zu behaften, zumal er sein Einkommen in Kenntnis der auch im Berufungsverfahren
vorgebrachten Umstände – Kündigung, Erkrankung, bisher erfolgslose Stellensuche
– beziffert hatte. Seine Rüge, die Amtsgerichtspräsidentin sei von einem zu
hohen Einkommen ausgegangen, ist deshalb unbegründet. Sollte sich
herausstellen, dass er künftig dauerhaft erheblich weniger verdienen sollte, stünde
ihm die Möglichkeit offen, ein Abänderungsgesuch einzureichen.
5.1
Die Vorderrichterin rechnete dem
Ehemann keine Arbeitsweg- und Berufskosten an, weil er Repräsentationsspesen
von CHF 800.00 erhalte. Der Berufungskläger rügt, die Repräsentationsspesen
würden ihm nicht für die Abgeltung des Arbeitsweges ausbezahlt, sondern für
Auslagen, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen wie Berufskleidung, deren
Pflege sowie Essen und ähnliches. Die Auslagen für den Arbeitsweg seien daher trotz
Repräsentationsspesen in die Berechnung miteinzubeziehen.
5.2
Welche Auslagen des Ehemannes die
Repräsentationsspesen abdecken, ist nicht klar. In der Regel versteht man
darunter Kosten, die für die Kundenpflege und Kundenbewirtung anfallen. Die Auslagen
für den Arbeitsweg gehören nicht dazu. In der bei der Vorinstanz eingereichten
Steuererklärung 2015 (Urk. 29) deklarierte der Ehemann Berufsunkosten von CHF
3'927.00 beziehungsweise CHF 330.00 pro Monat. Es rechtfertigt sich, dem
Ehemann als Berufsunkosten diesen Betrag anzurechnen. Die vorinstanzliche
Bedarfsrechnung ist entsprechend zu ergänzen.
6.
Der Berufungskläger rügt, die
Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, wonach im
Scheidungsverfahren zu beachten sei, dass die vorsorglichen Massnahmen einen
anderen Zweck verfolgten als die Eheschutzmassnahmen. Nach Rechtshängigkeit des
Scheidungsprozesses dürfe dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit
Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren
auf die Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden.
Mit dem Hinweis auf das Ziel der
wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau spricht der Berufungskläger deren
Eigenversorgungskapazität an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die
Ehefrau in grösserem Ausmass erwerbstätig ist, als dies die Richtlinien des
Bundesgerichts vorsehen. Nach den Grundregeln des Bundesgerichts wird beim
Ehegatten, der ein Kind im Alter zwischen 10 und 16 Jahren zu betreuen hat (die
Tochter der Parteien ist 13-jährig), eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % als
zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E.
4.
). Die Ehefrau übt aktuell wie gesagt ein deutlich höheres Erwerbspensum
aus. Der Berufungskläger kann deshalb aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
7.1
Für die Bemessung der Alimente für
die Zeit von 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 ist somit von monatlichen
Einkünften der Ehefrau von CHF 5'800.00 und des Ehemannes von CHF 11'976.00,
total somit CHF 17’776.00 auszugehen. Der Bedarf der Ehefrau mit dem Kind
beträgt gemäss der nicht in Frage gestellten Berechnung der Vorderrichterin CHF
5'097.00. Der Bedarf des Ehemannes ist um die Berufsunkosten von CHF 330.00 zu
ergänzen und beläuft sich damit auf CHF 3'178.00 (CHF 2'848.00 [gemäss
Berechnung Vorinstanz] + 330.00). Der Überschuss von CHF 9'501.00 (Einkünfte
von CHF 17'776.00 minus gemeinsamer Bedarf von CHF 5'097.00 und CHF 3'178.00) ist
gemäss der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Berechnung der
Vorderrichterin den Parteien je hälftig zuzuweisen. Die Ehefrau und Tochter
haben Anspruch auf ihren Bedarf von CHF 5'097.00, zuzüglich Überschussanteil
von CHF 4'750.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 5'800.00, was CHF 4'047.00
ergibt. Nach Abzug des für diese Zeit nicht umstrittenen
Kinderunterhaltsbeitrages von CHF 1'800.00 resultiert (gerundet) ein
Ehegattenaliment von CHF 2'200.00.
7.2.1
Die Anpassung der Alimente für die
Zeit ab 25. Januar 2017 hat zu erfolgen, weil seit 1. Januar 2017 neue
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) über den
Kindesunterhalt gelten und die Ehefrau am 25. Januar 2017 ihre neuen Anträge
gestellt hatte. Dass sich die Verhältnisse der Parteien auf diesen Zeitpunkt
hin verändert hätten, ist nicht bekannt. Zu beachten ist, dass mit der
Gesetzesrevision der Kinderunterhaltsbeitrag neu und zusätzlich auch der
Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dienen
soll (Betreuungsunterhalt; Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Gewährleistung der
Betreuung der Kinder war bisher im Rahmen des Ehegattenunterhalts Rechnung zu
tragen. Im Ergebnis soll der neue Betreuungsunterhalt zusammen mit Trennungsunterhalt
beziehungsweise nachehelichem Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe
führen sowie der bisherige Trennungsunterhalt beziehungsweise nacheheliche
Unterhalt (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S.
556). Die angefochtene Verfügung steht im Gegensatz zu diesem Grundsatz, hat
die Amtsgerichtspräsidentin doch das Total der Alimente für die Zeit ab 25.
Januar 2017 um immerhin CHF 668.00 erhöht (Ehegattenunterhalt CHF 2'910.00 +
Kindesunterhalt CHF 2'682.00; vorher: Ehegattenunterhalt CHF 3'124.00 +
Kindesunterhalt CHF 1'800.00).
Da sich die Verhältnisse per 25. Januar
2017.
nicht verändert haben, besteht kein Anlass, vom vorstehend dargelegten
Grundsatz abzuweichen. Das Total der neu auf CHF 4'000.00 festzusetzenden
Alimente hat sich daher auch nach dem 25. Januar 2017 auf diesen Betrag zu
belaufen. Neu zu bestimmen ist lediglich, welcher Anteil auf den Barunterhalt
und welcher auf den nun dem Kind zustehenden Betreuungsunterhalt entfällt. Was
darüber hinaus verbleibt, kann die Ehefrau als Ehegattenunterhalt beanspruchen.
Eine genaue Berechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf Berechnungstabellen
ist dazu nicht erforderlich. Die Festsetzung von Alimenten ist nicht reine
Mathematik, sondern letztlich eine Ermessensaufgabe.
7.2.2
Das Einkommen des Ehemannes hat
sich seit 2008, als der Kindesunterhaltsbeitrag auf CHF 1'800.00 festgesetzt
wurde, erhöht. Bestimmt man den Barunterhalt wie damals nach der Prozentregel,
resultiert aktuell ein rechnerischer Betrag von CHF 2'035.00 (17 % von CHF 11'975.00).
Der Berufungskläger selber geht bei seinen Anträgen von einem Unterhaltsbeitrag
für die Tochter von CHF 2'487.00 aus, wobei er diesen als Barunterhalt
bezeichnet. Es rechtfertigt sich, auf diesen Betrag abzustellen und den
Kindesunterhalt total neu auf den gerundeten Betrag von CHF 2'500.00 festzulegen.
Davon ist – wie mit der Prozentregel ermittelt – ein Anteil von CHF 2'100.00
als Barunterhalt auszuscheiden. Der Betreuungsunterhalt beträgt damit CHF
400.00
Dieser relativ bescheidene Betreuungsunterhalt entspricht der Tatsache,
dass die Kinderbetreuung die Erwerbstätigkeit der Ehefrau nur in bescheidenem
Ausmass behindert. Obwohl sie die Obhut über C.___ ausübt, kann sie – offenbar
auch, weil sie als [...] doch über ein gewisses Mass an Flexibilität verfügt –
ein ansehnliches Erwerbspensum ausüben. Der für das Ehegattenaliment
verbleibende Betrag beläuft sich damit auf CHF 1'500.00.
8.
Die Berufung des Ehemannes ist aus
diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben. Für die Zeit von 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 ist der Ehemann
zu verpflichten, für die Ehefrau CHF 2'200.00 pro Monat und für die Tochter CHF
1'800.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu bezahlen. Für die weitere
Dauer des Verfahrens ab 25. Januar 2017 sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge
für die Ehefrau auf CHF 1'500.00 und für die Tochter auf CHF 2'500.00, wovon CHF
2'100.00 Bar- und CHF 400.00 Betreuungsunterhalt, festzusetzen.
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'500.00 sind den Parteien angesichts des Ausgangs und in Anbetracht
des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)
je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
20. Juni 2017 aufgehoben.
2. Der Ehemann hat für die Dauer des
Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a) rückwirkend ab 17. März 2016 bis
24. Januar 2017
- für die
Ehefrau CHF 2'200.00;
- für die
Tochter C.___ CHF 1'800.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.
b) ab 25. Januar 2017
- für die
Ehefrau CHF 1'500.00;
- für die
Tochter C.___ CHF 2'500.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen (davon CHF 2‘100.00
Barunterhalt und CHF 400.00 Betreuungsunterhalt).
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem
von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen
Betrag von CHF 750.00 zu erstatten.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel