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Entscheid

ZKBER.2017.33

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

19. September 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) leben seit dem Jahr 2005 getrennt. Sie führen vor

Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann mit Klage

vom 16. September 2015 angehoben hatte. Gestützt auf eine vorsorgliche

Massnahme im Rahmen eines bereits 2008 eingeleiteten, dann aber wieder

zur.kgezogenen Ehescheidungsverfahrens ist der Ehemann verpflichtet, für die

der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb. [...] 2004) einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 und für die Ehefrau selber CHF 3'915.00 zu

bezahlen. Weiter hat er der Ehefrau die Hälfte des ihm ausgerichteten Bonus zu

bezahlen (Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15.

Dezember 2008).

1.2 Die Ehefrau stellte im neuen Ehescheidungsverfahren

anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 den Antrag, für die Dauer

des Verfahrens die Verfügung vom 15. Dezember 2008 zu bestätigen. Mit Verfügung

vom 7. September 2016 entsprach die Amtsgerichtspräsidentin diesem Antrag

(Ziffer 2 der Verfügung). Das Obergericht hiess mit Urteil vom 8. Dezember 2016

die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung gut und hob Ziffer 2 der Verfügung

der Amtsgerichtspräsidentin auf. Die Sache wurde zur Festsetzung des

Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die

Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht erachtete im Gegensatz zur Vorderrichterin

die Voraussetzungen für eine Abänderung der im Jahr 2008 verfügten

Unterhaltsregelung im Wesentlichen deshalb als erfüllt, weil das Einkommen der

Ehefrau heute viel höher sei als damals. Die Parteien stellten hierauf am 25.

Januar 2017 (Ehefrau) und am 22. Februar 2017 (Ehemann) bei der Vorinstanz ihre

neuen Anträge.

Am 20. Juni 2017 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung (Ziffer 1):

Der Ehemann hat für die

Dauer des Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu

bezahlen:

a) rückwirkend ab 17. März 2016 bis

24. Januar 2017

für die Ehefrau

CHF 3‘124.00;

b) ab 25. Januar 2017

für die Ehefrau CHF

2‘910.00;

für die Tochter C.___ CHF

2‘682.00 zuzüglich Kinderzulagen (davon CHF 2‘266.00 Barunterhalt und

CHF 416.00 Betreuungsunterhalt).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und wie

folgt neu zu formulieren:

Mit Wirkung ab 25. Januar 2017 hat der

Ehemann für die Dauer des Verfahrens für die Tochter C.___ monatlich im Voraus

CHF 2'487.00 Barunterhalt zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.

Eventualiter sei Ziff. 1 der

angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 wie folgt neu zu formulieren:

Der Ehemann hat für die Dauer des

Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a)

Rückwirkend ab 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 für die Ehefrau CHF 1'588.00;

b) Ab 25. Januar 2017

für

die Ehefrau CHF 1'477.00

Für die

Tochter C.___ CHF 2'487.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen als Barunterhalt.

Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne. Der angefochtene Entscheid sei zu

bestätigen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Berufungskläger reichte mit

seiner Berufung neue Urkunden ein. Die Berufungsbeklagte beantragt, diese

Beweisanträge abzuweisen. Auch die Ehefrau legte ihrer Berufungsantwort eine

Urkunde bei.

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des

Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

1.2

Zwei der vom Berufungskläger

eingereichten neuen Urkunden beinhalten Zusammenstellungen (Urk. 2 und 4), die

bloss den Stellenwert von Parteibehauptungen haben. Bei den Lohnabrechnungen

(Urk. 5) und dem Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 (erster Teil von Urk. 3) handelt

es sich um Belege, die er ohne Weiteres vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 20. Juni 2017 bereits bei der Vor­instanz hätte einreichen

können. Da er mit keiner Silbe darlegt, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein

soll, sind diese Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Das Arztzeugnis vom 19.

Juni 2017 (zweiter Teil von Urk. 3) hat der Ehemann der Vorderrichterin jedoch kaum

vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterbreiten können. Dieses Arztzeugnis

ist deshalb als echtes Novum zuzulassen. Die von der Ehefrau mit der

Berufungsantwort eingereichte Urkunde hatte sie bereits im vor­instanzlichen

Verfahren eingereicht (Urk. 44).

2.

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,

die Kinderunterhaltsbeiträge seien per 25. Januar 2017, das heisst dem

Zeitpunkt, in welchem die Ehefrau ihre neuen Anträge gestellt habe, an das neue

Recht anzupassen, ohne dass veränderte Verhältnisse vorzuliegen hätten.

Gleichzeitig sei auch der Ehegattenunterhalt neu zu bemessen, da die Positionen

des Kindesbedarfs mit denen der Ehefrau zusammenhingen. Als monatliche

Einkünfte rechnete sie sodann der Ehefrau einen Betrag von CHF 4'400.00 und dem

Ehemann einen solchen von CHF 11'975.30 an. Da der Ehemann in den Jahren 2015

und 2016 keinen Bonus erhalten habe, sei ihm auch für das Jahr 2017 kein Bonus

anzurechnen. Anschliessend ermittelte die Vorderrichterin den Bedarf der

Parteien und des Kindes, verteilte den nach der Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf resultierenden Überschuss und ermittelte gestützt darauf

die Unterhaltsbeiträge. Der Berufungskläger beanstandet zunächst die den

Parteien angerechneten Einkünfte.

3.1

Zum angerechneten Einkommen der

Ehefrau hielt die Vorderrichterin fest, die Ehefrau habe im Jahr 2016 bei der D.___

vom 1. August bis 31. Dezember 2016 netto CHF 5'870.95 und beim E.___ im

gleichen Zeitraum CHF 21'399.65 verdient. Weiter habe sie beim F.___ vom 1.

April bis 31. Dezember 2016 CHF 1'434.75 und bei der G.___ vom 1. Januar bis

31.

Dezember 2016 netto CHF 843.95 verdient. Zusätzlich habe sie von März bis

Juli 2016 Krankentaggelder von total CHF 15'365.60 bezogen. Gesamthaft habe sie

im Jahr 2016 somit Einkünfte von CHF 44'914.90 erzielt. Da der

Ehegattenunterhaltsbeitrag per 17. März 2016 zu berechnen sei, müssten die

Einnahmen der Ehefrau der Monate März bis Dezember 2016 bestimmt werden. Vom

Jahreseinkommen von CHF 44'914.90 seien die Einkünfte von Januar und Februar

2016.

von gesamthaft CHF 140.60 abzuziehen, so dass ein durchschnittliches

Monatseinkommen von CHF 4’477.40 (CHF 44'774.30 : 10) resultiere. Das Einkommen

im Jahr 2017 sei nicht bekannt. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau im

Durchschnitt CHF 5'800.00 verdient. Auch im Jahr 2016 sei es ihr möglich

gewesen, ein Einkommen von CHF 4'477.00 zu erwirtschaften. Von diesem Einkommen

sei somit auch für das Jahr 2017 auszugehen, weshalb ihr der Betrag von CHF

4'400.00 anzurechnen sei.

3.2

Der Berufungskläger macht geltend,

die von der Vorderrichterin getroffene Feststellung des Einkommens sei

unrichtig. Der Ehegattenunterhalt sei für die Zeit ab 17. März 2016 zu

bestimmen. Dass die Ehefrau während fünf Monaten ein etwas tieferes

Nettoeinkommen erzielt habe, sei offensichtlich nicht von Dauer und könne daher

nicht berücksichtigt werden. Bereits ab 1. August 2016 erziele die Ehefrau

wieder ein deutlich höheres Einkommen. Von August bis Dezember 2016 belaufe

sich das monatliche Einkommen jeweils auf CHF 6'249.65, bestehend aus CHF 4'279.80

gemäss Lohnausweis des E.___, CHF 1’174.20 gemäss Lohnausweis D.___, CHF 566.00

aus selbständiger Erwerbstätigkeit, CHF 70.00 gemäss Lohnausweis G.___ und CHF

159.00

gemäss Lohnausweis F.___. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei

somit von einem Nettoeinkommen von CHF 6'249.65 auszugehen. Dies entspreche

auch dem, was die Ehefrau 2014 monatlich netto verdient habe.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte

entgegnet, sie habe aufgrund der wirtschaftlichen Situation in der

Vergangenheit verschiedene Anstellungen verloren. Sie sei unheilbar erkrankt,

was die Ausübung des Berufes erschwere. Zudem sei sie in der Lohnklasse

erheblich zurückgestuft worden, was ein massiv tieferes Einkommen zur Folge

habe. Es sei deshalb auch für das Jahr 2017 von dem durch die Vorderrichterin

angerechnete Einkommen von monatlich CHF 4'400.00 auszugehen.

3.3

Die vom Berufungskläger erwähnten

Zahlen stimmen mit den von der Ehefrau bei der Vorinstanz eingereichten

Ausweisen über ihre Einkünfte überein (Urk. 65, 66, 68, 70, 71). Ab 1. August

2016.

belaufen sich ihre Einkünfte umgerechnet auf einen Monat auf CHF 6'249.00.

Vorher, das heisst insbesondere während der Zeit ab 17. März bis Ende Juli 2016

waren die Einnahmen geringer. Wie der Berufungskläger aber zutreffend bemerkt,

war dies nur vorübergehend der Fall. Die Einkünfte der Ehefrau sind seit jeher

schwankend. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der

Vorderrichterin betrugen sie in den Jahren 2013 bis 2015 im Durchschnitt CHF

5'800.00. Bei schwankenden Einkünften ist für die Bemessung von Alimenten von

solchen Durchschnittszahlen auszugehen. Die Amtsgerichtspräsidentin hätte

deshalb nicht allein auf die Zeit von März bis Dezember 2016 abstellen dürfen,

zumal die mit der vorliegenden vorsorglichen Massnahme zu regelnde

Unterhaltspflicht ja auch im Jahr 2017 und vielleicht noch darüber hinaus gilt.

Es rechtfertigt sich bei dieser

Ausgangslage, der Ehefrau das in der Vergangenheit erzielte Durchschnittseinkommen

von CHF 5'800.00 anzurechnen. Eine Anrechnung des in der Zeit von August bis

Dezember 2016 erzielten Einkommens von CHF 6'249.00 ist hingegen nicht

angezeigt. Zwar war die von der Berufungsbeklagten angesprochene

Lohnklassenreduktion per 1. August 2016 erfolgt, das heisst bevor sie dieses

Monatseinkommen erzielte (Urk. 44 der Ehefrau). Entscheidend ist aber, dass die

Einkünfte der Ehefrau wie erwähnt schwankend sind. Und zweitens ist auch dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass dem unter dem Titel selbständige

Erwerbstätigkeit angerechneten Betrag von CHF 566.00 noch Unkosten

gegenüberstehen, die bei diesem Betrag nicht berücksichtigt sind. Alles in

allem ist die Rüge des Berufungsklägers somit zum Teil begründet und es ist der

Ehefrau für die Bemessung der neu festzusetzenden Alimente ein Einkommen von

CHF 5'800.00 pro Monat anzurechnen.

4.1

Das Einkommen des Ehemannes

bezifferte die Vorderrichterin auf CHF 11'975.30 pro Monat, was dem ihm im Jahr

2016.

ausbezahlten Betrag entspreche. Hinsichtlich des Einkommens im Jahr 2017

zeige die Lohnabrechnung des Januars 2017 aufgrund des Bezugs von

Unfall-Taggeldern zwar eine geringe Einkommenseinbusse. Da jedoch keine

Anhaltspunkte vorlägen, wonach es sich dabei um eine dauerhafte Lohneinbusse

handeln könnte, sei diese Änderung nicht zu berücksichtigen. Weil er in den

Jahren 2015 und 2016 keinen Bonus erhalten habe, sei ihm auch im Jahr 2017 kein

Bonus anzurechnen.

Der Berufungskläger rügt, entgegen den

Feststellungen der Vorinstanz habe sich seine Situation leider nachhaltig

verändert, indem ihm seine gut bezahlte Stelle bei der H.___ im Oktober 2016

gekündigt worden sei. 2017 erhalte er noch monatliche Nettozahlungen von CHF

10'076.40. Aktuell sei er immer noch zu 100 % krank geschrieben. Seit November

2016.

sei er auf Stellensuche und habe bislang über 50 Absagen erhalten. Ob er

an das Salär bei der vormaligen Arbeitgeberin H.___ werde anknüpfen können, sei

mehr als fraglich.

4.2

Der Ehemann führte in seiner

vorinstanzlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen

Verfügung Folgendes aus: «Bonuszahlungen hat der Ehemann 2015 und 2016 keine

erhalten. Erhalten hat er dafür die Kündigung des Arbeitsvertrags. Aufgrund

einer Erkrankung während der Kündigungsfrist schiebt sich das Ende der

Vertragsdauer hinaus, kommt aber unweigerlich auf den Ehemann zu, der bislang

noch keine neue Stelle in Aussicht hat. Ein monatliches Nettoeinkommen von über

CHF 14'000.00 hat der Ehemann entgegen den phantasievollen Ausführungen der

Gegenpartei niemals erzielt und kann ihm daher auch nicht angerechnet werden.

Für die Berechnungen ist somit von einem Einkommen des Ehemannes von CHF

11'976.00 auszugehen.» (S. 3 der Eingabe, AS 105).

Der Ehemann hatte bei der

Vorderrichterin verlangt, bei ihm von einem Monatseinkommen von CHF 11'976.00

auszugehen. Exakt diesen Betrag hat ihm die Vorderrichterin im Hinblick auf die

angefochtene Verfügung denn auch angerechnet. Der Ehemann und Berufungskläger

ist darauf zu behaften, zumal er sein Einkommen in Kenntnis der auch im Berufungsverfahren

vorgebrachten Umstände – Kündigung, Erkrankung, bisher erfolgslose Stellensuche

– beziffert hatte. Seine Rüge, die Amtsgerichtspräsidentin sei von einem zu

hohen Einkommen ausgegangen, ist deshalb unbegründet. Sollte sich

herausstellen, dass er künftig dauerhaft erheblich weniger verdienen sollte, stünde

ihm die Möglichkeit offen, ein Abänderungsgesuch einzureichen.

5.1

Die Vorderrichterin rechnete dem

Ehemann keine Arbeitsweg- und Berufskosten an, weil er Repräsentationsspesen

von CHF 800.00 erhalte. Der Berufungskläger rügt, die Repräsentationsspesen

würden ihm nicht für die Abgeltung des Arbeitsweges ausbezahlt, sondern für

Auslagen, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen wie Berufskleidung, deren

Pflege sowie Essen und ähnliches. Die Auslagen für den Arbeitsweg seien daher trotz

Repräsentationsspesen in die Berechnung miteinzubeziehen.

5.2

Welche Auslagen des Ehemannes die

Repräsentationsspesen abdecken, ist nicht klar. In der Regel versteht man

darunter Kosten, die für die Kundenpflege und Kundenbewirtung anfallen. Die Auslagen

für den Arbeitsweg gehören nicht dazu. In der bei der Vorinstanz eingereichten

Steuererklärung 2015 (Urk. 29) deklarierte der Ehemann Berufsunkosten von CHF

3'927.00 beziehungsweise CHF 330.00 pro Monat. Es rechtfertigt sich, dem

Ehemann als Berufsunkosten diesen Betrag anzurechnen. Die vorinstanzliche

Bedarfsrechnung ist entsprechend zu ergänzen.

6.

Der Berufungskläger rügt, die

Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, wonach im

Scheidungsverfahren zu beachten sei, dass die vorsorglichen Massnahmen einen

anderen Zweck verfolgten als die Eheschutzmassnahmen. Nach Rechtshängigkeit des

Scheidungsprozesses dürfe dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit

Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren

auf die Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden.

Mit dem Hinweis auf das Ziel der

wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau spricht der Berufungskläger deren

Eigenversorgungskapazität an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die

Ehefrau in grösserem Ausmass erwerbstätig ist, als dies die Richtlinien des

Bundesgerichts vorsehen. Nach den Grundregeln des Bundesgerichts wird beim

Ehegatten, der ein Kind im Alter zwischen 10 und 16 Jahren zu betreuen hat (die

Tochter der Parteien ist 13-jährig), eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % als

zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E.

4.

). Die Ehefrau übt aktuell wie gesagt ein deutlich höheres Erwerbspensum

aus. Der Berufungskläger kann deshalb aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

7.1

Für die Bemessung der Alimente für

die Zeit von 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 ist somit von monatlichen

Einkünften der Ehefrau von CHF 5'800.00 und des Ehemannes von CHF 11'976.00,

total somit CHF 17’776.00 auszugehen. Der Bedarf der Ehefrau mit dem Kind

beträgt gemäss der nicht in Frage gestellten Berechnung der Vorderrichterin CHF

5'097.00. Der Bedarf des Ehemannes ist um die Berufsunkosten von CHF 330.00 zu

ergänzen und beläuft sich damit auf CHF 3'178.00 (CHF 2'848.00 [gemäss

Berechnung Vorinstanz] + 330.00). Der Überschuss von CHF 9'501.00 (Einkünfte

von CHF 17'776.00 minus gemeinsamer Bedarf von CHF 5'097.00 und CHF 3'178.00) ist

gemäss der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Berechnung der

Vorderrichterin den Parteien je hälftig zuzuweisen. Die Ehefrau und Tochter

haben Anspruch auf ihren Bedarf von CHF 5'097.00, zuzüglich Überschussanteil

von CHF 4'750.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 5'800.00, was CHF 4'047.00

ergibt. Nach Abzug des für diese Zeit nicht umstrittenen

Kinderunterhaltsbeitrages von CHF 1'800.00 resultiert (gerundet) ein

Ehegattenaliment von CHF 2'200.00.

7.2.1

Die Anpassung der Alimente für die

Zeit ab 25. Januar 2017 hat zu erfolgen, weil seit 1. Januar 2017 neue

Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) über den

Kindesunterhalt gelten und die Ehefrau am 25. Januar 2017 ihre neuen Anträge

gestellt hatte. Dass sich die Verhältnisse der Parteien auf diesen Zeitpunkt

hin verändert hätten, ist nicht bekannt. Zu beachten ist, dass mit der

Gesetzesrevision der Kinderunterhaltsbeitrag neu und zusätzlich auch der

Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dienen

soll (Betreuungsunterhalt; Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Gewährleistung der

Betreuung der Kinder war bisher im Rahmen des Ehegattenunterhalts Rechnung zu

tragen. Im Ergebnis soll der neue Betreuungsunterhalt zusammen mit Trennungsunterhalt

beziehungsweise nachehelichem Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe

führen sowie der bisherige Trennungsunterhalt beziehungsweise nacheheliche

Unterhalt (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S.

556). Die angefochtene Verfügung steht im Gegensatz zu diesem Grundsatz, hat

die Amtsgerichtspräsidentin doch das Total der Alimente für die Zeit ab 25.

Januar 2017 um immerhin CHF 668.00 erhöht (Ehegattenunterhalt CHF 2'910.00 +

Kindesunterhalt CHF 2'682.00; vorher: Ehegattenunterhalt CHF 3'124.00 +

Kindesunterhalt CHF 1'800.00).

Da sich die Verhältnisse per 25. Januar

2017.

nicht verändert haben, besteht kein Anlass, vom vorstehend dargelegten

Grundsatz abzuweichen. Das Total der neu auf CHF 4'000.00 festzusetzenden

Alimente hat sich daher auch nach dem 25. Januar 2017 auf diesen Betrag zu

belaufen. Neu zu bestimmen ist lediglich, welcher Anteil auf den Barunterhalt

und welcher auf den nun dem Kind zustehenden Betreuungsunterhalt entfällt. Was

darüber hinaus verbleibt, kann die Ehefrau als Ehegattenunterhalt beanspruchen.

Eine genaue Berechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf Berechnungstabellen

ist dazu nicht erforderlich. Die Festsetzung von Alimenten ist nicht reine

Mathematik, sondern letztlich eine Ermessensaufgabe.

7.2.2

Das Einkommen des Ehemannes hat

sich seit 2008, als der Kindesunterhaltsbeitrag auf CHF 1'800.00 festgesetzt

wurde, erhöht. Bestimmt man den Barunterhalt wie damals nach der Prozentregel,

resultiert aktuell ein rechnerischer Betrag von CHF 2'035.00 (17 % von CHF 11'975.00).

Der Berufungskläger selber geht bei seinen Anträgen von einem Unterhaltsbeitrag

für die Tochter von CHF 2'487.00 aus, wobei er diesen als Barunterhalt

bezeichnet. Es rechtfertigt sich, auf diesen Betrag abzustellen und den

Kindesunterhalt total neu auf den gerundeten Betrag von CHF 2'500.00 festzulegen.

Davon ist – wie mit der Prozentregel ermittelt – ein Anteil von CHF 2'100.00

als Barunterhalt auszuscheiden. Der Betreuungsunterhalt beträgt damit CHF

400.00

Dieser relativ bescheidene Betreuungsunterhalt entspricht der Tatsache,

dass die Kinderbetreuung die Erwerbstätigkeit der Ehefrau nur in bescheidenem

Ausmass behindert. Obwohl sie die Obhut über C.___ ausübt, kann sie – offenbar

auch, weil sie als [...] doch über ein gewisses Mass an Flexibilität verfügt –

ein ansehnliches Erwerbspensum ausüben. Der für das Ehegattenaliment

verbleibende Betrag beläuft sich damit auf CHF 1'500.00.

8.

Die Berufung des Ehemannes ist aus

diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist

aufzuheben. Für die Zeit von 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 ist der Ehemann

zu verpflichten, für die Ehefrau CHF 2'200.00 pro Monat und für die Tochter CHF

1'800.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu bezahlen. Für die weitere

Dauer des Verfahrens ab 25. Januar 2017 sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge

für die Ehefrau auf CHF 1'500.00 und für die Tochter auf CHF 2'500.00, wovon CHF

2'100.00 Bar- und CHF 400.00 Betreuungsunterhalt, festzusetzen.

9.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'500.00 sind den Parteien angesichts des Ausgangs und in Anbetracht

des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)

je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

20. Juni 2017 aufgehoben.

2. Der Ehemann hat für die Dauer des

Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a) rückwirkend ab 17. März 2016 bis

24. Januar 2017

- für die

Ehefrau CHF 2'200.00;

- für die

Tochter C.___ CHF 1'800.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

b) ab 25. Januar 2017

- für die

Ehefrau CHF 1'500.00;

- für die

Tochter C.___ CHF 2'500.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen (davon CHF 2‘100.00

Barunterhalt und CHF 400.00 Betreuungsunterhalt).

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem

von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen

Betrag von CHF 750.00 zu erstatten.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel