ZKBER.2017.34
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
20. September 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 2. November 2016
angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 nahm die
Amtsgerichtspräsidentin zu Protokoll, dass beide Parteien die Scheidung
beantragen und der Unterhalt ab 1. November 2015 geregelt werden soll. Nach
weiteren Eingaben der Parteien erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 19. Juni
2017 folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien
berechtigt sind, getrennt zu leben und dass sie seit 1. August 2014 getrennt
leben.
2. Die Kinder C.___, geb. [...] 2011, und D.___,
geb. [...] 2013, werden für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter
gestellt.
3. Die Betreuung der Kinder hat für die
Dauer des Verfahrens gemäss Vereinbarung vom 1. Juli 2016 zu erfolgen. Die
Vereinbarung wird genehmigt.
Es wird festgestellt, dass
sich die Eltern geeinigt haben, dass die Kinder vom 8. Juli 2017 bis 25. Juli
2017 abends die Ferien mit dem Vater und die restlichen Ferien mit der Mutter
verbringen.
4. Der Ehemann wird verpflichtet, mit
Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a) Vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016
CHF 470.00 Barunterhalt
und CHF 82.00 Betreuungsunterhalt je Kind
(Gebührender Bedarf je
Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 = Barunterhalt CHF
470.00; Betreuungsbedarf CHF 298.50 ./. Betreuungsunterhalt CHF 82.00 = Manko
Betreuungsbedarf gerundet CHF 216.00).
b) Vom 1. August 2016 – 31. Oktober 2016
CHF 270.00 Barunterhalt je
Kind
(Gebührender Bedarf je
Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 ./. Barunterhalt CHF
270.00 = Manko Barbedarf CHF 200.00; Betreuungsbedarf CHF 105.00 = Manko
Betreuungsbedarf).
c) Ab 1. November 2016
CHF 470.00 Barunterhalt
und CHF 27.00 Betreuungsunterhalt je Kind
(Gebührender Bedarf je
Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 = Barunterhalt CHF
470.00; Betreuungsbedarf CHF 159.00 ./. Betreuungsunterhalt CHF 27.00 = Manko
Betreuungsbedarf CHF 132.00).
Bereits
geleistete Zahlungen sind an diese Beiträge anzurechnen.
5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung
eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch den Ehemann wird abgewiesen.
6. …
2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau
Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei folgende Anträge:
1. Ziffer 4 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben und wie folgt neu zu
formulieren:
«Der Ehemann wird
verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für
die Kinder C.___, geb. [...] 2011, und D.___, geb. [...] 2013, folgende
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a) vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016
CHF 670.00
Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen
b) vom 1. August 2016 – 31. August 2016
CHF 617.00
Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen
c) vom 1. September 2016 – 31. Oktober 2016
CHF 533.00
Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen
d) ab 1. November 2016
CHF 645.00
Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen»
2. Ziffer 5 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben und wie folgt neu zu
formulieren:
«Der Ehemann wird
verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für
die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu
bezahlen:
a) vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016
CHF 276.00
b) vom 1. August 2016 – 31. August 2016
CHF 46.00
c) vom 1. September 2016 – 31. Oktober 2016
CHF 129.00
d) ab 1. November 2016
CHF 353.00»
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Ehemannes.
Der Ehemann beantragt, die Berufung
abzuweisen.
3. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,
der Unterhalt sei für drei Phasen zu berechnen. Die erste Phase betreffe den
Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016. Die zweite Phase stehe für die
Zeit, in welcher der Ehemann arbeitslos gewesen sei, nämlich vom 1. August 2016
bis 25. Oktober 2016. Die dritte Phase schliesslich beginne ab 1. November
2016, nachdem der Ehemann wieder eine Stelle gefunden habe. Anlässlich der
Verhandlung vom 2. Februar 2017 seien die Bedarfszahlen aufgrund der vom Anwalt
des Ehemannes eingereichten Berechnung bereinigt worden. Die grösste noch
bestehende Differenz betreffe den Grundbetrag des Ehemannes. Die Ehefrau
vertrete den Standpunkt, der Ehemann lebe im Konkubinat, was beim Grundbetrag
zu berücksichtigen sei. Dieser bestreite, im Konkubinat zu leben. Zwar wiesen
viele Indizien darauf hin, dass die Freundin des Ehemannes tatsächlich bei ihm
wohne. Andrerseits lägen eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [...] und eine
Bestätigung ihrer Eltern vor, wonach sie seit 16. Januar 2016 in deren
Familienhaus in [...] wohnhaft sei. Auch die angebliche Schwangerschaft der
Freundin des Ehemannes sei nur eine Behauptung. Lediglich aufgrund von
Behauptungen und Interpretationen gewisser Verhaltensweisen lasse sich kein
Konkubinat begründen. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass der
Ehemann mit seiner Freundin tatsächlich im Konkubinat lebe. Es sei ihm somit
ebenfalls der volle Grundbetrag für Alleinerziehende anzurechnen. Das
Nettoeinkommen der Ehefrau betrage inklusive Anteil 13. Monatslohn in allen
drei Phasen unverändert CHF 2'873.00, dasjenige des Ehemannes in der ersten
Phase CHF 4'759.00, in der zweiten Phase CHF 3'941.00 und in der dritten Phase
CHF 4'772.00. Bezüglich der konkreten Unterhaltsberechnung werde auf die
einzelnen Berechnungsblätter verwiesen, welche integrierenden Bestandteil der
Verfügung bildeten.
1.2
Die Berufungsklägerin macht
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung
geltend. Es sei korrekt, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom
2.
Februar 2017 auf Zahlen geeinigt hätten. Die erfolgte Berechnung missachte
jedoch einige dieser Abmachungen und enthalte weitere wesentliche Fehler.
Insbesondere sei festzuhalten, dass das sich in den Akten befindliche Protokoll
bei Weitem nicht vollständig und daher falsch sei. Beim Einkommen des Ehemannes
sei die Vorderrichterin sowohl für die erste als auch für die zweite Phase von
zu geringen Beträgen ausgegangen. Zu Unrecht habe sie sodann verneint, dass der
Ehemann in einem Konkubinat lebe. Erst recht verfehlt sei es, ihm den für
Alleinerziehende massgebenden Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen. Unzulässig
sei auch, dem Ehemann im Umfang von 40 % den Grundbetrag der Kinder und einen
Anteil an den Wohnkosten zuzugestehen. Weiter verlangt sie, den Kindern die
Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenkasse anzurechnen. Darüber hinaus
beanstandet sie die in der Bedarfsrechnung beim Ehemann eingesetzten Beträge
für den Arbeitsweg, die Schuldentilgung und das auswärtige Essen. Im
Zusammenhang mit ihrer eigenen Bedarfsrechnung verlangt die Berufungsklägerin,
dass ein Betrag für Krankheitskosten sowie die Kinderbetreuungskosten auch für den
Monat August 2016 berücksichtigt werden. Praxiswidrig und nicht akzeptabel sei
sodann, dass die Amtsgerichtspräsidentin die laufenden Steuern eingerechnet
habe.
2.1
Die Berufungsklägerin führt aus, das
in den Akten befindliche Protokoll sei bei Weitem nicht vollständig und daher
falsch. Sie untermauert und konkretisiert diese Behauptung aber nicht weiter.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb und konkret in welchen Punkten das
Protokoll der Verhandlung bei der Vorderrichterin vom 2. Februar 2017 fehlerhaft
sein soll. Die Richtigkeit des Protokolls wird am Schluss von der langjährigen
und erfahrenen Amtsgerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt (AS 7). Es
ist darauf abzustellen.
2.2
Dem Protokoll der Verhandlung vom 2.
Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Ehemannes im Anschluss an
die Feststellung, beide Parteien beantragten nun die Scheidung, eine
«3-Phasen-Berechnung der UHB’s zu den Akten» gab. Die Amtsgerichtspräsidentin
schlug darauf vor, sie anzuschauen (AS 3). Die vom Vertreter des Ehemannes eingereichten
Berechnungstabellen befinden sich in den Akten des Eheschutzverfahrens. Sie
enthalten handschriftliche Ergänzungen der Amtsgerichtspräsidentin und den
Hinweis «An der Verhandlung vom 2.2.17 gemeinsam besprochene Änderungen». In
der Folge besprachen und bereinigten die Parteien zusammen mit der
Vorderrichterin die einzelnen Positionen der Berechnungstabelle für die erste
Phase (AS 3 f.). Keine Übereinstimmung fanden die Parteien in der Frage, ob der
Ehemann im Konkubinat lebt (AS 4). Die Amtsgerichtspräsidentin bemerkte hierauf
Folgendes: «Dann können wir von den jetzt besprochenen Zahlen ausgehen? Rechnen
kann ich dann erst, wenn der Mietvertrag der Lebenspartnerin vorliegt. Die
Nebenkosten sind relativ hoch. Aber das ist bei Eigentumswohnungen
erstaunlicherweise oft der Fall» (AS 5). Die Parteien bereinigten hierauf noch
den für die Nebenkosten einzusetzenden Betrag, worauf die
Amtsgerichtspräsidentin fragte: «Dann sind die übrigen Zahlen so in Ordnung?»,
was der Vertreter der Ehefrau und Berufungsklägerin mit «Ja» beantwortete (AS
5). Anschliessend bereinigten die Parteien in derselben Weise die zwei weiteren
Phasen (AS 5 f.). Die Vorderrichterin hielt abschliessend Folgendes fest: «Dann
wären Sie sich über die Zahlen einig. Wir müssten jetzt noch den Mietvertrag
haben. Dann würde ich diesen der Ehefrau zur Stellungnahme vorlegen» (AS 6).
Zum Schluss der Verhandlung besprachen die Parteien dann noch eine Differenz im
Zusammenhang mit den Ferien, die sie mit den Kindern verbringen wollten.
2.3
Das Protokoll und der Ablauf der
Verhandlung zeigen, dass sich die Parteien mit Ausnahme der Frage, ob die neue
Partnerschaft des Ehemannes als Konkubinat zu behandeln ist, über sämtliche
Grundlagen für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge einig waren. Auch die
Ehefrau und Berufungsklägerin bestätigte dies in ihrer Eingabe an die
Amtsgerichtspräsidentin vom 20. März 2017 (in den Akten des Eheschutzverfahrens):
«Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 haben die Parteien bezüglich
der einzelnen Phasen die konkreten Zahlen besprochen und man wurde sich bis auf
die Frage, ob der Ehemann im Konkubinat lebt oder nicht, einig».
Die Berufungsklägerin ist darauf zu
behaften. Soweit sie mit der vorliegenden Berufung nun nachträglich einzelne
Positionen doch wieder in Frage stellt, ist sie nicht zu hören. Gemäss Art. 52
ZPO haben alle an einem Zivilprozess beteiligten Personen nach Treu und Glauben
zu handeln. Dieser Grundsatz beinhaltet auch, dass man sich an ein einmal
gegebenes Wort hält: «Le principe de la bonne foi de l'art. 52 CPC comprend le droit au
respect de la parole donnée» (Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2014 vom 8. Oktober 2014, E.4.1). Da für die
Bemessung der Kinderalimente der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt
(Art. 296 ZPO), stellt sich höchstens die Frage, ob aus diesem Grund einzelne
Positionen zu korrigieren sind. Das ist indessen nicht der Fall. Die
Berechnungsgrundlagen der Vorderrichterin sind alle nachvollziehbar und liegen
im Ermessensbereich, welcher der Festsetzung von Alimenten eigen ist.
Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen,
ob die Vorderrichterin der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu Recht kein
Konkubinat des Ehemannes zugrunde gelegt hat und ob in den übrigen Punkten die
Berechnungsgrundlagen auch tatsächlich den Vereinbarungen der Parteien
anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 entsprechen.
3.1
Die Berufungsklägerin beanstandet
zunächst das dem Ehemann angerechnete Einkommen. Aufgrund des Lohnausweises
2015.
betrage sein monatliches Nettoeinkommen für die erste Phase CHF 4'919.35
und nicht CHF 4'759.00, wie von der Amtsgerichtspräsidentin in der
Berechnungstabelle angerechnet worden sei. Für die zweite Phase, das heisst
während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, sei das Einkommen richtig berechnet
worden. Für die dritte Phase ergebe sich bei richtiger Berechnung inklusive 5 %
Bonus ein Einkommen des Ehemannes von CHF 5'025.00. Die Amtsgerichtspräsidentin
hatte ihm CHF 4'772.00 angerechnet.
Die Parteien bereinigten die Grundlagen
für die Bemessung der Alimente anhand der vom Vertreter des Ehemannes
eingereichten Berechnungstabellen. Diese enthalten als Nettoeinkommen des
Ehemannes für die erste Phase einen Betrag von CHF 4'974.00 (inkl. 13.
Monatslohn) und für die dritte Phase von CHF 4'758.00 (ebenfalls inkl. 13.
Monatslohn). Während das der angefochtenen Verfügung beigelegte
Berechnungsblatt für die erste Phase bloss von CHF 4'759.00 – und damit CHF
215.00
weniger - ausgeht, enthält das Berechnungsblatt für die dritte Phase mit
CHF 4'772.00 einen geringfügig höheren Betrag. Für die erste Phase ist die
Amtsgerichtspräsidentin somit zu Ungunsten der Berufungsklägerin von den
Zahlen, wie sie anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigt worden
sind, abgewichen. Die Rüge, das dem Ehemann im Rahmen der angefochtenen
Verfügung angerechnete Einkommen sei zu gering, ist daher begründet und es ist
dem Ehemann für die erste Phase wie von der Berufungsklägerin verlangt, ein
Betrag von CHF 4'919.00 anzurechnen.
Für die dritte Phase kommt angesichts
der an der Verhandlung einvernehmlich festgelegten Grundlagen eine Erhöhung des
Einkommens des Ehemannes auf den von der Berufungsklägerin geforderten Betrag
von CHF 5'025.00 hingegen nicht in Frage. Die Berufungsklägerin geht von CHF
5'025.00 aus, weil sie noch einen Bonus von 5 % miteinrechnet. Die Frage des
Bonus war ebenfalls ein Thema anlässlich der Verhandlung und wurde in dem Sinne
bereinigt, dass dieser nicht berücksichtigt wurde (Hinweis des Vertreters des
Ehemannes: «Das Einkommen ist ohne Bonus gerechnet … Ein allfällig ausbezahlter
Bonus müsste separat geregelt werden» [Protokoll, S. 3]; diese Zahlen wurden
vom Vertreter der Ehefrau ausdrücklich als für «in Ordnung» befunden
[Protokoll, S. 5]). Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei
einer allfälligen Ausrichtung eines Bonus die Unterhaltsberechtigten ebenfalls
daran zu beteiligen wären. Dies wird auch vom Berufungsbeklagten akzeptiert:
«Die Frage des Bonus ist, wie auch bei der Ehefrau, noch ungewiss und daher
unberücksichtigt. Gegen eine allfällige spätere Ergänzung, wenn die Zahlen
bekannt sind, ist selbstverständlich nichts einzuwenden» (Berufungsantwort, S.
5.
oben). Darauf ist er zu behaften.
3.2
Bereits anlässlich der Verhandlung
vom 2. Februar 2017 war umstritten, ob der Ehemann mit seiner Partnerin in
einem Konkubinat lebt und dies bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Die
Amtsgerichtspräsidentin erwog in diesem Zusammenhang, es wiesen zwar viele
Indizien darauf hin, dass die Freundin des Ehemannes tatsächlich bei ihm wohne.
Andrerseits lägen aber eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde […] und eine
Bestätigung ihrer Eltern vor, wonach sie seit 16. Januar 2016 in deren
Familienhaus in […] wohnhaft sei. Auch die angebliche Schwangerschaft der
Freundin des Ehemannes sei nur eine Behauptung. Lediglich aufgrund von
Behauptungen und Interpretationen gewisser Verhaltensweisen lasse sich kein
Konkubinat begründen. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass der
Ehemann mit seiner Freundin tatsächlich im Konkubinat lebe. Die
Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Behauptung des Ehemannes an der
Verhandlung, wonach seine Partnerin eine eigene Wohnung habe, sei durch die von
ihm nachträglich eingereichte Gefälligkeitsbestätigung der Eltern widerlegt
worden. Aufgrund dessen sei offensichtlich, dass er tatsächlich in einem
Konkubinat lebe. Dies sei damit zweifellos glaubhaft gemacht. Der Grundbetrag
sei deshalb auf CHF 850.00 festzusetzen.
Dass die Vorderrichterin nicht von einem
Konkubinat ausging, ist nicht zu beanstanden. Die von ihr erwähnten Indizien,
die für ein Konkubinat sprechen, werden entkräftet durch die von ihr erwähnte Niederlassungsbescheinigung
und die Bestätigung der Eltern. Weiter liegt eine mit dem Datum von 24. März
2017.
versehene Stellungnahme von E.___ vor, die folgenden Inhalt aufweist
(Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. April 2017): «Vor einigen Tagen
wurde ich von A.___ angefragt, ob ich für Sie eine Bestätigung machen könnte,
dass F.___ bei B.___, [...]strasse [...] wohnhaft ist. Da diese Behauptung von A.___
nicht der Wahrheit entspricht, konnte ich keine entsprechende Bestätigung
aushändigen». Dieses Schreiben spricht ebenfalls nicht für ein Konkubinat. Auch
wenn F.___ schwanger sein sollte, bedeutet das allein noch nicht, dass von
einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Der Ehefrau gelingt es
damit nicht, das behauptete Konkubinat glaubhaft zu machen.
3.3.1
Eventualiter verlangt die
Berufungsklägerin, dass dem Ehemann nicht ein Grundbetrag von CHF 1'350.00,
sondern von CHF 1'200.00 anzurechnen sei. Der Ehemann selber habe diesen Betrag
in seiner Berechnungstabelle eingesetzt. Ebensowenig gehe es an, dass der
Zuschlag für die beiden Kinder aufgeteilt werde. Es liege ein klarer Plan
betreffend Betreuung der Kinder vor. Wie die Vorderrichterin auf
Betreuungsanteile von 40 und 60 % komme, sei nicht nachvollziehbar. Wenn man
rein auf Tage abstellen würde, dann wären es wenn schon 35 und 65 % Anteil an
der Betreuung. Doch auch dies könne nicht angehen, da es nicht um eine
alternierende Obhut gehe, sondern lediglich um einen Fall mit verlängertem
Besuchsrecht. Auch diesbezüglich seien sich die Parteien anlässlich der
Verhandlung einig gewesen, dass die normale Berechnungstabelle zur Anwendung
gelange. Da die Vorderrichterin im Einvernehmen und gemäss den Anträgen beider
Parteien die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt habe und die Kinder den
Hauptwohnort bei der Mutter hätten, sei es die klare Meinung beider Parteien
gewesen, dass man auch nur bei der Mutter die Wohnkosten der Kinder abziehe.
Dies sei auch sachgerecht.
3.3.2
Bei der Vorinstanz hatten sowohl
der Ehemann als auch die Ehefrau beantragt, die beiden Kinder unter die
elterliche Obhut der Mutter zu stellen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte
die Obhut anschliessend gemäss diesen Anträgen (Ziffer 2 der Verfügung vom 19.
Januar 2017). Die Betreuung der Kinder hatten die Parteien bereits vorher im
Rahmen einer Vereinbarung geregelt (Urkunde 4 der Ehefrau). Die Amtsgerichtspräsidentin
erklärte die Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens als anwendbar (Ziffer 3
der Verfügung). Ob es sich bei dieser Regelung faktisch um eine alternierende
Obhut mit Betreuungsanteilen (worauf der Wortlaut von Ziffer 3 der Verfügung
hindeutet) oder um eine alleinige Obhut der Mutter verbunden mit einem
Besuchsrecht des Vaters (wofür der Wortlaut von Ziffer 2 der Verfügung spricht)
handelt, kann im vorliegenden Fall, in dem lediglich die Unterhaltsbeiträge
umstritten sind, offen bleiben. Tatsache ist aber, dass der Ehemann und Vater
mehr als nur ein «übliches» Besuchsrecht ausübt. Über die Frage, wie diesem
Umstand bei der Bemessung der Alimente Rechnung zu tragen ist, kann trefflich
Dispositiv
gestritten werden. Die Parteien hatten dies offenbar erkannt und sich deshalb
über diese und andere Fragen – mit Ausnahme derjenigen des Konkubinats –
anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 geeinigt. Darauf sind sie wie
erwähnt zu behaften.
3.3.3 Die vom Vertreter des Ehemannes
eingereichte Berechnungstabelle, anhand welcher die Parteien unter der Leitung
der Amtsgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung die Bemessungsgrundlagen
für die Alimente bereinigten, enthält beim Grundbetrag des Ehemannes den Betrag
von CHF 1'200.00. Gemäss einer handschriftlichen Ergänzung der
Amtsgerichtspräsidentin haben sie diesen erhöht auf CHF 1'350.00 (vgl. den
zusätzlichen Hinweis «An der Verhandlung vom 2.2.17 gemeinsam besprochene
Änderungen»). Keine Korrekturen enthalten hingegen die Grundbeträge und
Wohnkostenanteile der Kinder. Die Grundbeträge wurden somit wie in der vom
Vertreter des Ehemannes eingereichten Berechnungstabelle vorgesehen
vollumfänglich und ungeteilt den Kindern und die Wohnkostenanteile ausschliesslich
der Ehefrau angerechnet. Dem Verhandlungsprotokoll kann nichts Gegenteiliges
entnommen werden. Die Parteien verfuhren damit beim Grundbetrag der Ehegatten so,
wie wenn sie die alternierende Obhut ausübten. Die Grundbeträge der Kinder und deren
Wohnkostenanteile hingegen behandelten sie so, wie sie bei alleiniger Obhut der
Ehefrau zu berücksichtigen sind. Sie trugen damit der konkreten Situation und
den damit verbundenen Unsicherheiten angemessen Rechnung.
Die Amtsgerichtspräsidentin berücksichtigte
die an der Verhandlung gefundene Übereinstimmung und gestand dem Ehemann
ebenfalls einen Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu. Soweit die Berufungsklägerin das
rügt, ist ihre Berufung unbegründet. Zutreffend beanstandet sie hingegen, dass
die Vorderrichterin den Zuschlag zum Grundbetrag für die beiden Kinder von je
CHF 400.00 im Verhältnis 40 und 60 % aufgeteilt und auch beim Ehemann einen
Wohnkostenabzug zugelassen hatte. Dieses Vorgehen widerspricht den anlässlich
der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Berechnungsgrundlagen und ist
entsprechend zu korrigieren. Der Anteil der beiden Kinder an den Wohnkosten
ihrer Mutter und Berufungsklägerin beträgt 27 %, was gemäss dem vom Ehemann
eingereichten Berechnungsblatt total CHF 312.00 ausmacht.
3.4 Begründet ist die Berufung auch,
soweit die Berufungsklägerin verlangt, bei den Kindern zusätzlich die Prämien
für die Zusatzversicherungen anzurechnen. Die vom Vertreter des Ehemannes
eingereichte Berechnungstabelle enthält Krankenkassenprämien für die Kinder von
CHF 115.00 beziehungsweise CHF 96.00. In diesen Beträgen sind die Zahlungen für
die Zusatzversicherungen eingeschlossen und sie wurden an der Verhandlung vom
2. Februar 2017 nicht in Frage gestellt. Die Vorderrichterin hat sie deshalb im
Hinblick auf die Festsetzung der Alimente in der angefochtenen Verfügung zu
Unrecht auf je CHF 72.00 reduziert.
3.5 Dasselbe gilt für die von der
Ehefrau geltend gemachten besonderen Krankheitskosten. Die vom Vertreter des
Ehemannes eingereichte Berechnungstabelle gesteht der Ehefrau unter diesem
Titel einen Betrag von CHF 83.00 zu. Es gibt keine Hinweise, dass die Parteien
anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 daran etwas geändert hätten. Die
Vorderrichterin hätte diesen Betrag deshalb ebenfalls berücksichtigen müssen.
3.6 Unbegründet ist die Berufung
hingegen, soweit die Ehefrau damit die dem Ehemann angerechneten Auslagen für
den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung beanstandet. Die entsprechenden
Zahlen in der Berechnungstabelle der Vorderrichterin entsprechen der vom
Vertreter des Ehemannes eingereichten Tabelle beziehungsweise den dabei
vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen. Entgegen der Behauptung der
Berufungsklägerin hat die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann für die zweite
Phase vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 keine Berufsunkosten angerechnet.
Die Kinderbetreuungskosten wurden ihr für den gleichen Zeitraum angerechnet,
wie dies aus den vom Ehemann eingereichten Berechnungstabellen hervorgeht. Es
besteht deshalb kein Anlass, für den Monat August 2016 allein zusätzlich
nochmals eine Unterhaltsbemessung vorzunehmen. Zudem widersprechen allzu
kleinliche Rechnereien dem Wesen der Unterhaltsbemessung, welche letztlich von
zahlreichen Ermessensfragen abhängig ist.
4. Die Unterhaltsbeiträge sind somit ausgehend
von den vorstehenden Ausführungen und Korrekturen in teilweiser Gutheissung der
Berufung gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung für alle drei Phasen neu
festzusetzen. Zu beachten ist dabei, dass das bei der Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf resultierende Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten
zu tragen ist (BGE 135 III 66). Beim Ehemann als Unterhaltsschuldner können bei
dieser Ausgangslage die laufenden Steuern und die Schuldentilgung (Amortisation
der Hypothek, vgl. Urk. 10 des Ehemannes) grundsätzlich nur insoweit
berücksichtigt werden, als dadurch kein Mangelfall entsteht (BGE 140 III 337). Bei
der Amortisation kommt dazu, dass diese vermögensbildend wirkt, was bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein wird (BGE 127 III
289 E. 2a). Dass die Parteien die Steuern und die Amortisation bei der
Bereinigung der Bemessungsgrundlagen anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar
2017 nicht thematisiert hatten, ändert daran - jedenfalls soweit es um den
Kinderunterhalt geht - nichts. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen
Angelegenheiten gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO).
Dem ist im Rahmen der Neubeurteilung der Streitsache Rechnung zu tragen. Soweit
es um den Ehegattenunterhalt geht, ist hingegen der Umstand, dass die
Berücksichtigung der Steuern und der Amortisation bei der Bereinigung der
Bemessungsgrundlagen nicht in Frage gestellt wurden, zu beachten. Für die
Beurteilung der Frage, ob der Ehemann Ehegattenunterhalt zu leisten hat
beziehungsweise kann, sind die bereinigten Bemessungsgrundlagen massgebend.
4.1 Der Bedarf des Ehemannes und Vaters
beläuft sich für die Phase vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 auf CHF
3'940.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie
CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 322.00, Auswärtiges
Essen CHF 140.00, Laufende Steuern CHF 495.00, Schuldentilgung CHF 300.00). Abzüglich
Steuern und Schuldentilgung resultiert ein zu wahrendes Existenzminimum von CHF
3'145.00. Der Bedarf der Ehefrau und Mutter beläuft sich auf CHF 3'557.00 (Grundbetrag
CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil
312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00,
Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 530.00, Drittbetreuung Kinder CHF 250.00,
Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Der Bedarf des älteren Kindes beträgt
CHF 671.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnosten CHF 156.00,
Krankenversicherungsprämie CHF 115.00). Derjenige des jüngeren Kindes ist infolge
der etwas geringeren Prämie für die Zusatzversicherung um CHF 19.00 geringer.
Um die beiden Kinder gleich zu behandeln und weil die Unterhaltsbemessung keine
reine Rechenaufgabe ist, rechtfertigt es sich, bei beiden Kinder vom gleichen
Betrag auszugehen. Ihr Bedarf wird in diesem Sinne auf CHF 671.00 beziffert.
Die massgebenden monatlichen Einkünfte belaufen sich im Zeitraum vom 1.
November 2015 bis 31. Juli 2016 auf CHF 4'919.00 für den Ehemann und gemäss den
unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auf CHF 2’873.00 für die
Ehefrau und je CHF 302.00 für die beiden Kinder.
Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00
stehen Einkünfte von je CHF 302.00 gegenüber. Der rechnerische Barunterhalt beträgt
damit je CHF 369.00. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs CHF 684.00
(CHF 3'557.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00). Das Manko ist auf die
erforderliche Betreuung der Kinder zurückzuführen, weshalb diese den
entsprechenden Betrag als Betreuungsunterhalt beanspruchen können. Der Ehemann
und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'422.00 (Barunterhalt je
CHF 369.00, Betreuungsunterhalt total CHF 684.00) ohne Beeinträchtigung seines
Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 4'919.00 abzüglich Existenzminimum CHF
3'145.00 ergibt CHF 1'774.00). Für einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag an die
Ehefrau selber besteht kein Raum mehr (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2.
Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF 3'940.00] und der Kinderalimente [CHF 1'422.00]
vom Einkommen [CHF 4'919.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).
4.2 Für die zweite Phase (1. August 2016
– 31. Oktober 2016) ist von einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'487.00
(Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00,
Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Laufende
Steuern CHF 504.00, Schuldentilgung CHF 300.00) auszugehen. Das Existenzminimum
(ohne Steuern und Amortisation) beträgt CHF 2'683.00. Der Bedarf der Ehefrau summiert
sich auf CHF 3'169.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00
+ 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00,
Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 392.00,
Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Der Bedarf der beiden Kinder beläuft
sich unverändert auf je CHF 671.00. Die massgebenden monatlichen Einkünfte betragen
im Zeitraum vom 1. August 2016 – 31. Oktober 2016 CHF 3'941.00 für den Ehemann,
CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 203.00 für die beiden Kinder.
Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00
stehen in dieser Phase Einkünfte von je CHF 203.00 gegenüber. Der rechnerische
Barunterhalt beträgt damit je CHF 468.00. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres
eigenen Bedarfs CHF 296.00 (CHF 3'169.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00).
Diesen Betrag können die Kinder als Betreuungsunterhalt beanspruchen. Der
Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'232.00
(Barunterhalt je CHF 468.00, Betreuungsunterhalt total CHF 296.00) ohne
Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 3'941.00
abzüglich Existenzminimum CHF 2'683.00 ergibt CHF 1'258.00). Für einen
zusätzlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau selber besteht kein Raum mehr
(nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF
3'487.00] und der Kinderalimente [CHF 1'232.00] vom Einkommen [CHF 3'941.00]
verbleibt kein Freibetrag mehr).
4.3 Für die Zeit ab 1. November 2016 beträgt
der Bedarf des Ehemannes CHF 3'940.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF
532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation
CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 322.00, Auswärtiges Essen CHF 140.00, Laufende
Steuern CHF 495.00, Schuldentilgung CHF 300.00), das Existenzminimum CHF 3'145.00.
Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'277.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00,
Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00],
Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg
CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 500.00, Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Beim
Bedarf der Kinder ist nach wie vor von CHF 671.00 auszugehen. Die monatlichen
Einkünfte ab 1. November 2016 belaufen sich auf CHF 4'772.00 für den Ehemann,
CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 240.00 für die beiden Kinder.
Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00
stehen die Einkünfte von je CHF 240.00 gegenüber, was einen rechnerischen
Barunterhalt von je CHF 431.00 ergibt. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres
eigenen Bedarfs CHF 404.00 (CHF 3'277.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00.).
Diesen Betrag können die Kinder als Betreuungsunterhalt beanspruchen. Der
Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'266.00
(Barunterhalt je CHF 431.00, Betreuungsunterhalt total CHF 404.00) ohne
Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 4'772.00
abzüglich Existenzminimum CHF 3'145.00 ergibt CHF 1'627.00). Ein
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau fällt auch für diese dritte Phase ausser
Betracht (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten
Bedarfs [CHF 3'940.00] und der Kinderalimente [CHF 1'266.00] vom Einkommen [CHF
4'772.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).
5. Die Berufung der Ehefrau ist aus
diesen Gründen wie erwähnt teilweise gutzuheissen. Ziffer 4 der angefochtenen
Verfügung (Kinderalimente) ist aufzuheben. Soweit sich die Berufung gegen die
Abweisung des Antrags auf Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages
durch den Ehemann richtet (Ziffer 5), ist sie abzuweisen.
Bei der Neubeurteilung der
Kinderalimente ist zu beachten, dass die Festsetzung von Alimenten von
Prognosen, Wertungen und Ermessensentscheiden abhängt. Es ist deshalb zu
runden. Für die erste Phase (1. November 2015 bis 31. Juli 2016) beträgt der
rechnerische Anspruch der Kinder total CHF 1'422.00, für die zweite Phase (1.
August 2016 – 31. Oktober 2016) CHF 1'232.00 und die dritte Phase (ab 1.
November 2016) CHF 1'266.00. Da sich für die zweite und dritte Phase annähernd dasselbe
Resultat ergibt, ist der Unterhaltsbeitrag für beide Zeiträume auf den
identischen Betrag von CHF 1'250.00 festzusetzen, aufgeteilt in einen
Barunterhalt von je CHF 450.00 und einen Betreuungsunterhalt von je CHF 175.00.
Auch für die erste Phase rechtfertigt es sich, den Barunterhalt auf je CHF
450.00 festzusetzen. Für den Betreuungsunterhalt verbleibt somit noch ein
Betrag von (gerundet) je CHF 250.00.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 sind den Parteien angesichts des Ausgangs und in Anbetracht
des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)
je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
19. Juni 2017 aufgehoben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, mit
Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für die beiden Kinder C.___
und D.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu
bezahlen:
- Vom
1. November 2015 – 31. Juli 2016 je CHF 700.00 (je CHF 450.00 Barunterhalt und
CHF 250.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab
1. August 2016 je CHF 625.00 (je CHF 450.00 Barunterhalt und CHF 175.00
Betreuungsunterhalt)
Bereits geleistete
Zahlungen sind an diese Beiträge anzurechnen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem
von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen
Betrag von CHF 500.00 zu erstatten.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel