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Entscheid

ZKBER.2017.34

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

20. September 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 2. November 2016

angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 nahm die

Amtsgerichtspräsidentin zu Protokoll, dass beide Parteien die Scheidung

beantragen und der Unterhalt ab 1. November 2015 geregelt werden soll. Nach

weiteren Eingaben der Parteien erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 19. Juni

2017 folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien

berechtigt sind, getrennt zu leben und dass sie seit 1. August 2014 getrennt

leben.

2. Die Kinder C.___, geb. [...] 2011, und D.___,

geb. [...] 2013, werden für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter

gestellt.

3. Die Betreuung der Kinder hat für die

Dauer des Verfahrens gemäss Vereinbarung vom 1. Juli 2016 zu erfolgen. Die

Vereinbarung wird genehmigt.

Es wird festgestellt, dass

sich die Eltern geeinigt haben, dass die Kinder vom 8. Juli 2017 bis 25. Juli

2017 abends die Ferien mit dem Vater und die restlichen Ferien mit der Mutter

verbringen.

4. Der Ehemann wird verpflichtet, mit

Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a) Vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016

CHF 470.00 Barunterhalt

und CHF 82.00 Betreuungsunterhalt je Kind

(Gebührender Bedarf je

Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 = Barunterhalt CHF

470.00; Betreuungsbedarf CHF 298.50 ./. Betreuungsunterhalt CHF 82.00 = Manko

Betreuungsbedarf gerundet CHF 216.00).

b) Vom 1. August 2016 – 31. Oktober 2016

CHF 270.00 Barunterhalt je

Kind

(Gebührender Bedarf je

Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 ./. Barunterhalt CHF

270.00 = Manko Barbedarf CHF 200.00; Betreuungsbedarf CHF 105.00 = Manko

Betreuungsbedarf).

c) Ab 1. November 2016

CHF 470.00 Barunterhalt

und CHF 27.00 Betreuungsunterhalt je Kind

(Gebührender Bedarf je

Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 = Barunterhalt CHF

470.00; Betreuungsbedarf CHF 159.00 ./. Betreuungsunterhalt CHF 27.00 = Manko

Betreuungsbedarf CHF 132.00).

Bereits

geleistete Zahlungen sind an diese Beiträge anzurechnen.

5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung

eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch den Ehemann wird abgewiesen.

6. …

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau

Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei folgende Anträge:

1. Ziffer 4 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben und wie folgt neu zu

formulieren:

«Der Ehemann wird

verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für

die Kinder C.___, geb. [...] 2011, und D.___, geb. [...] 2013, folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a) vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016

CHF 670.00

Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen

b) vom 1. August 2016 – 31. August 2016

CHF 617.00

Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen

c) vom 1. September 2016 – 31. Oktober 2016

CHF 533.00

Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen

d) ab 1. November 2016

CHF 645.00

Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen»

2. Ziffer 5 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben und wie folgt neu zu

formulieren:

«Der Ehemann wird

verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für

die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu

bezahlen:

a) vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016

CHF 276.00

b) vom 1. August 2016 – 31. August 2016

CHF 46.00

c) vom 1. September 2016 – 31. Oktober 2016

CHF 129.00

d) ab 1. November 2016

CHF 353.00»

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Ehemannes.

Der Ehemann beantragt, die Berufung

abzuweisen.

3. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog,

der Unterhalt sei für drei Phasen zu berechnen. Die erste Phase betreffe den

Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016. Die zweite Phase stehe für die

Zeit, in welcher der Ehemann arbeitslos gewesen sei, nämlich vom 1. August 2016

bis 25. Oktober 2016. Die dritte Phase schliesslich beginne ab 1. November

2016, nachdem der Ehemann wieder eine Stelle gefunden habe. Anlässlich der

Verhandlung vom 2. Februar 2017 seien die Bedarfszahlen aufgrund der vom Anwalt

des Ehemannes eingereichten Berechnung bereinigt worden. Die grösste noch

bestehende Differenz betreffe den Grundbetrag des Ehemannes. Die Ehefrau

vertrete den Standpunkt, der Ehemann lebe im Konkubinat, was beim Grundbetrag

zu berücksichtigen sei. Dieser bestreite, im Konkubinat zu leben. Zwar wiesen

viele Indizien darauf hin, dass die Freundin des Ehemannes tatsächlich bei ihm

wohne. Andrerseits lägen eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [...] und eine

Bestätigung ihrer Eltern vor, wonach sie seit 16. Januar 2016 in deren

Familienhaus in [...] wohnhaft sei. Auch die angebliche Schwangerschaft der

Freundin des Ehemannes sei nur eine Behauptung. Lediglich aufgrund von

Behauptungen und Interpretationen gewisser Verhaltensweisen lasse sich kein

Konkubinat begründen. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass der

Ehemann mit seiner Freundin tatsächlich im Konkubinat lebe. Es sei ihm somit

ebenfalls der volle Grundbetrag für Alleinerziehende anzurechnen. Das

Nettoeinkommen der Ehefrau betrage inklusive Anteil 13. Monatslohn in allen

drei Phasen unverändert CHF 2'873.00, dasjenige des Ehemannes in der ersten

Phase CHF 4'759.00, in der zweiten Phase CHF 3'941.00 und in der dritten Phase

CHF 4'772.00. Bezüglich der konkreten Unterhaltsberechnung werde auf die

einzelnen Berechnungsblätter verwiesen, welche integrierenden Bestandteil der

Verfügung bildeten.

1.2

Die Berufungsklägerin macht

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung

geltend. Es sei korrekt, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom

2.

Februar 2017 auf Zahlen geeinigt hätten. Die erfolgte Berechnung missachte

jedoch einige dieser Abmachungen und enthalte weitere wesentliche Fehler.

Insbesondere sei festzuhalten, dass das sich in den Akten befindliche Protokoll

bei Weitem nicht vollständig und daher falsch sei. Beim Einkommen des Ehemannes

sei die Vorderrichterin sowohl für die erste als auch für die zweite Phase von

zu geringen Beträgen ausgegangen. Zu Unrecht habe sie sodann verneint, dass der

Ehemann in einem Konkubinat lebe. Erst recht verfehlt sei es, ihm den für

Alleinerziehende massgebenden Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen. Unzulässig

sei auch, dem Ehemann im Umfang von 40 % den Grundbetrag der Kinder und einen

Anteil an den Wohnkosten zuzugestehen. Weiter verlangt sie, den Kindern die

Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenkasse anzurechnen. Darüber hinaus

beanstandet sie die in der Bedarfsrechnung beim Ehemann eingesetzten Beträge

für den Arbeitsweg, die Schuldentilgung und das auswärtige Essen. Im

Zusammenhang mit ihrer eigenen Bedarfsrechnung verlangt die Berufungsklägerin,

dass ein Betrag für Krankheitskosten sowie die Kinderbetreuungskosten auch für den

Monat August 2016 berücksichtigt werden. Praxiswidrig und nicht akzeptabel sei

sodann, dass die Amtsgerichtspräsidentin die laufenden Steuern eingerechnet

habe.

2.1

Die Berufungsklägerin führt aus, das

in den Akten befindliche Protokoll sei bei Weitem nicht vollständig und daher

falsch. Sie untermauert und konkretisiert diese Behauptung aber nicht weiter.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb und konkret in welchen Punkten das

Protokoll der Verhandlung bei der Vorderrichterin vom 2. Februar 2017 fehlerhaft

sein soll. Die Richtigkeit des Protokolls wird am Schluss von der langjährigen

und erfahrenen Amtsgerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt (AS 7). Es

ist darauf abzustellen.

2.2

Dem Protokoll der Verhandlung vom 2.

Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Ehemannes im Anschluss an

die Feststellung, beide Parteien beantragten nun die Scheidung, eine

«3-Phasen-Berechnung der UHB’s zu den Akten» gab. Die Amtsgerichtspräsidentin

schlug darauf vor, sie anzuschauen (AS 3). Die vom Vertreter des Ehemannes eingereichten

Berechnungstabellen befinden sich in den Akten des Eheschutzverfahrens. Sie

enthalten handschriftliche Ergänzungen der Amtsgerichtspräsidentin und den

Hinweis «An der Verhandlung vom 2.2.17 gemeinsam besprochene Änderungen». In

der Folge besprachen und bereinigten die Parteien zusammen mit der

Vorderrichterin die einzelnen Positionen der Berechnungstabelle für die erste

Phase (AS 3 f.). Keine Übereinstimmung fanden die Parteien in der Frage, ob der

Ehemann im Konkubinat lebt (AS 4). Die Amtsgerichtspräsidentin bemerkte hierauf

Folgendes: «Dann können wir von den jetzt besprochenen Zahlen ausgehen? Rechnen

kann ich dann erst, wenn der Mietvertrag der Lebenspartnerin vorliegt. Die

Nebenkosten sind relativ hoch. Aber das ist bei Eigentumswohnungen

erstaunlicherweise oft der Fall» (AS 5). Die Parteien bereinigten hierauf noch

den für die Nebenkosten einzusetzenden Betrag, worauf die

Amtsgerichtspräsidentin fragte: «Dann sind die übrigen Zahlen so in Ordnung?»,

was der Vertreter der Ehefrau und Berufungsklägerin mit «Ja» beantwortete (AS

5). Anschliessend bereinigten die Parteien in derselben Weise die zwei weiteren

Phasen (AS 5 f.). Die Vorderrichterin hielt abschliessend Folgendes fest: «Dann

wären Sie sich über die Zahlen einig. Wir müssten jetzt noch den Mietvertrag

haben. Dann würde ich diesen der Ehefrau zur Stellungnahme vorlegen» (AS 6).

Zum Schluss der Verhandlung besprachen die Parteien dann noch eine Differenz im

Zusammenhang mit den Ferien, die sie mit den Kindern verbringen wollten.

2.3

Das Protokoll und der Ablauf der

Verhandlung zeigen, dass sich die Parteien mit Ausnahme der Frage, ob die neue

Partnerschaft des Ehemannes als Konkubinat zu behandeln ist, über sämtliche

Grundlagen für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge einig waren. Auch die

Ehefrau und Berufungsklägerin bestätigte dies in ihrer Eingabe an die

Amtsgerichtspräsidentin vom 20. März 2017 (in den Akten des Eheschutzverfahrens):

«Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 haben die Parteien bezüglich

der einzelnen Phasen die konkreten Zahlen besprochen und man wurde sich bis auf

die Frage, ob der Ehemann im Konkubinat lebt oder nicht, einig».

Die Berufungsklägerin ist darauf zu

behaften. Soweit sie mit der vorliegenden Berufung nun nachträglich einzelne

Positionen doch wieder in Frage stellt, ist sie nicht zu hören. Gemäss Art. 52

ZPO haben alle an einem Zivilprozess beteiligten Personen nach Treu und Glauben

zu handeln. Dieser Grundsatz beinhaltet auch, dass man sich an ein einmal

gegebenes Wort hält: «Le principe de la bonne foi de l'art. 52 CPC comprend le droit au

respect de la parole donnée» (Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2014 vom 8. Oktober 2014, E.4.1). Da für die

Bemessung der Kinderalimente der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt

(Art. 296 ZPO), stellt sich höchstens die Frage, ob aus diesem Grund einzelne

Positionen zu korrigieren sind. Das ist indessen nicht der Fall. Die

Berechnungsgrundlagen der Vorderrichterin sind alle nachvollziehbar und liegen

im Ermessensbereich, welcher der Festsetzung von Alimenten eigen ist.

Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen,

ob die Vorderrichterin der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu Recht kein

Konkubinat des Ehemannes zugrunde gelegt hat und ob in den übrigen Punkten die

Berechnungsgrundlagen auch tatsächlich den Vereinbarungen der Parteien

anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 entsprechen.

3.1

Die Berufungsklägerin beanstandet

zunächst das dem Ehemann angerechnete Einkommen. Aufgrund des Lohnausweises

2015.

betrage sein monatliches Nettoeinkommen für die erste Phase CHF 4'919.35

und nicht CHF 4'759.00, wie von der Amtsgerichtspräsidentin in der

Berechnungstabelle angerechnet worden sei. Für die zweite Phase, das heisst

während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, sei das Einkommen richtig berechnet

worden. Für die dritte Phase ergebe sich bei richtiger Berechnung inklusive 5 %

Bonus ein Einkommen des Ehemannes von CHF 5'025.00. Die Amtsgerichtspräsidentin

hatte ihm CHF 4'772.00 angerechnet.

Die Parteien bereinigten die Grundlagen

für die Bemessung der Alimente anhand der vom Vertreter des Ehemannes

eingereichten Berechnungstabellen. Diese enthalten als Nettoeinkommen des

Ehemannes für die erste Phase einen Betrag von CHF 4'974.00 (inkl. 13.

Monatslohn) und für die dritte Phase von CHF 4'758.00 (ebenfalls inkl. 13.

Monatslohn). Während das der angefochtenen Verfügung beigelegte

Berechnungsblatt für die erste Phase bloss von CHF 4'759.00 – und damit CHF

215.00

weniger - ausgeht, enthält das Berechnungsblatt für die dritte Phase mit

CHF 4'772.00 einen geringfügig höheren Betrag. Für die erste Phase ist die

Amtsgerichtspräsidentin somit zu Ungunsten der Berufungsklägerin von den

Zahlen, wie sie anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigt worden

sind, abgewichen. Die Rüge, das dem Ehemann im Rahmen der angefochtenen

Verfügung angerechnete Einkommen sei zu gering, ist daher begründet und es ist

dem Ehemann für die erste Phase wie von der Berufungsklägerin verlangt, ein

Betrag von CHF 4'919.00 anzurechnen.

Für die dritte Phase kommt angesichts

der an der Verhandlung einvernehmlich festgelegten Grundlagen eine Erhöhung des

Einkommens des Ehemannes auf den von der Berufungsklägerin geforderten Betrag

von CHF 5'025.00 hingegen nicht in Frage. Die Berufungsklägerin geht von CHF

5'025.00 aus, weil sie noch einen Bonus von 5 % miteinrechnet. Die Frage des

Bonus war ebenfalls ein Thema anlässlich der Verhandlung und wurde in dem Sinne

bereinigt, dass dieser nicht berücksichtigt wurde (Hinweis des Vertreters des

Ehemannes: «Das Einkommen ist ohne Bonus gerechnet … Ein allfällig ausbezahlter

Bonus müsste separat geregelt werden» [Protokoll, S. 3]; diese Zahlen wurden

vom Vertreter der Ehefrau ausdrücklich als für «in Ordnung» befunden

[Protokoll, S. 5]). Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei

einer allfälligen Ausrichtung eines Bonus die Unterhaltsberechtigten ebenfalls

daran zu beteiligen wären. Dies wird auch vom Berufungsbeklagten akzeptiert:

«Die Frage des Bonus ist, wie auch bei der Ehefrau, noch ungewiss und daher

unberücksichtigt. Gegen eine allfällige spätere Ergänzung, wenn die Zahlen

bekannt sind, ist selbstverständlich nichts einzuwenden» (Berufungsantwort, S.

5.

oben). Darauf ist er zu behaften.

3.2

Bereits anlässlich der Verhandlung

vom 2. Februar 2017 war umstritten, ob der Ehemann mit seiner Partnerin in

einem Konkubinat lebt und dies bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Die

Amtsgerichtspräsidentin erwog in diesem Zusammenhang, es wiesen zwar viele

Indizien darauf hin, dass die Freundin des Ehemannes tatsächlich bei ihm wohne.

Andrerseits lägen aber eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde […] und eine

Bestätigung ihrer Eltern vor, wonach sie seit 16. Januar 2016 in deren

Familienhaus in […] wohnhaft sei. Auch die angebliche Schwangerschaft der

Freundin des Ehemannes sei nur eine Behauptung. Lediglich aufgrund von

Behauptungen und Interpretationen gewisser Verhaltensweisen lasse sich kein

Konkubinat begründen. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass der

Ehemann mit seiner Freundin tatsächlich im Konkubinat lebe. Die

Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Behauptung des Ehemannes an der

Verhandlung, wonach seine Partnerin eine eigene Wohnung habe, sei durch die von

ihm nachträglich eingereichte Gefälligkeitsbestätigung der Eltern widerlegt

worden. Aufgrund dessen sei offensichtlich, dass er tatsächlich in einem

Konkubinat lebe. Dies sei damit zweifellos glaubhaft gemacht. Der Grundbetrag

sei deshalb auf CHF 850.00 festzusetzen.

Dass die Vorderrichterin nicht von einem

Konkubinat ausging, ist nicht zu beanstanden. Die von ihr erwähnten Indizien,

die für ein Konkubinat sprechen, werden entkräftet durch die von ihr erwähnte Niederlassungsbescheinigung

und die Bestätigung der Eltern. Weiter liegt eine mit dem Datum von 24. März

2017.

versehene Stellungnahme von E.___ vor, die folgenden Inhalt aufweist

(Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. April 2017): «Vor einigen Tagen

wurde ich von A.___ angefragt, ob ich für Sie eine Bestätigung machen könnte,

dass F.___ bei B.___, [...]strasse [...] wohnhaft ist. Da diese Behauptung von A.___

nicht der Wahrheit entspricht, konnte ich keine entsprechende Bestätigung

aushändigen». Dieses Schreiben spricht ebenfalls nicht für ein Konkubinat. Auch

wenn F.___ schwanger sein sollte, bedeutet das allein noch nicht, dass von

einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Der Ehefrau gelingt es

damit nicht, das behauptete Konkubinat glaubhaft zu machen.

3.3.1

Eventualiter verlangt die

Berufungsklägerin, dass dem Ehemann nicht ein Grundbetrag von CHF 1'350.00,

sondern von CHF 1'200.00 anzurechnen sei. Der Ehemann selber habe diesen Betrag

in seiner Berechnungstabelle eingesetzt. Ebensowenig gehe es an, dass der

Zuschlag für die beiden Kinder aufgeteilt werde. Es liege ein klarer Plan

betreffend Betreuung der Kinder vor. Wie die Vorderrichterin auf

Betreuungsanteile von 40 und 60 % komme, sei nicht nachvollziehbar. Wenn man

rein auf Tage abstellen würde, dann wären es wenn schon 35 und 65 % Anteil an

der Betreuung. Doch auch dies könne nicht angehen, da es nicht um eine

alternierende Obhut gehe, sondern lediglich um einen Fall mit verlängertem

Besuchsrecht. Auch diesbezüglich seien sich die Parteien anlässlich der

Verhandlung einig gewesen, dass die normale Berechnungstabelle zur Anwendung

gelange. Da die Vorderrichterin im Einvernehmen und gemäss den Anträgen beider

Parteien die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt habe und die Kinder den

Hauptwohnort bei der Mutter hätten, sei es die klare Meinung beider Parteien

gewesen, dass man auch nur bei der Mutter die Wohnkosten der Kinder abziehe.

Dies sei auch sachgerecht.

3.3.2

Bei der Vorinstanz hatten sowohl

der Ehemann als auch die Ehefrau beantragt, die beiden Kinder unter die

elterliche Obhut der Mutter zu stellen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte

die Obhut anschliessend gemäss diesen Anträgen (Ziffer 2 der Verfügung vom 19.

Januar 2017). Die Betreuung der Kinder hatten die Parteien bereits vorher im

Rahmen einer Vereinbarung geregelt (Urkunde 4 der Ehefrau). Die Amtsgerichtspräsidentin

erklärte die Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens als anwendbar (Ziffer 3

der Verfügung). Ob es sich bei dieser Regelung faktisch um eine alternierende

Obhut mit Betreuungsanteilen (worauf der Wortlaut von Ziffer 3 der Verfügung

hindeutet) oder um eine alleinige Obhut der Mutter verbunden mit einem

Besuchsrecht des Vaters (wofür der Wortlaut von Ziffer 2 der Verfügung spricht)

handelt, kann im vorliegenden Fall, in dem lediglich die Unterhaltsbeiträge

umstritten sind, offen bleiben. Tatsache ist aber, dass der Ehemann und Vater

mehr als nur ein «übliches» Besuchsrecht ausübt. Über die Frage, wie diesem

Umstand bei der Bemessung der Alimente Rechnung zu tragen ist, kann trefflich

Dispositiv

gestritten werden. Die Parteien hatten dies offenbar erkannt und sich deshalb

über diese und andere Fragen – mit Ausnahme derjenigen des Konkubinats –

anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 geeinigt. Darauf sind sie wie

erwähnt zu behaften.

3.3.3 Die vom Vertreter des Ehemannes

eingereichte Berechnungstabelle, anhand welcher die Parteien unter der Leitung

der Amtsgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung die Bemessungsgrundlagen

für die Alimente bereinigten, enthält beim Grundbetrag des Ehemannes den Betrag

von CHF 1'200.00. Gemäss einer handschriftlichen Ergänzung der

Amtsgerichtspräsidentin haben sie diesen erhöht auf CHF 1'350.00 (vgl. den

zusätzlichen Hinweis «An der Verhandlung vom 2.2.17 gemeinsam besprochene

Änderungen»). Keine Korrekturen enthalten hingegen die Grundbeträge und

Wohnkostenanteile der Kinder. Die Grundbeträge wurden somit wie in der vom

Vertreter des Ehemannes eingereichten Berechnungstabelle vorgesehen

vollumfänglich und ungeteilt den Kindern und die Wohnkostenanteile ausschliesslich

der Ehefrau angerechnet. Dem Verhandlungsprotokoll kann nichts Gegenteiliges

entnommen werden. Die Parteien verfuhren damit beim Grundbetrag der Ehegatten so,

wie wenn sie die alternierende Obhut ausübten. Die Grundbeträge der Kinder und deren

Wohnkostenanteile hingegen behandelten sie so, wie sie bei alleiniger Obhut der

Ehefrau zu berücksichtigen sind. Sie trugen damit der konkreten Situation und

den damit verbundenen Unsicherheiten angemessen Rechnung.

Die Amtsgerichtspräsidentin berücksichtigte

die an der Verhandlung gefundene Übereinstimmung und gestand dem Ehemann

ebenfalls einen Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu. Soweit die Berufungsklägerin das

rügt, ist ihre Berufung unbegründet. Zutreffend beanstandet sie hingegen, dass

die Vorderrichterin den Zuschlag zum Grundbetrag für die beiden Kinder von je

CHF 400.00 im Verhältnis 40 und 60 % aufgeteilt und auch beim Ehemann einen

Wohnkostenabzug zugelassen hatte. Dieses Vorgehen widerspricht den anlässlich

der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Berechnungsgrundlagen und ist

entsprechend zu korrigieren. Der Anteil der beiden Kinder an den Wohnkosten

ihrer Mutter und Berufungsklägerin beträgt 27 %, was gemäss dem vom Ehemann

eingereichten Berechnungsblatt total CHF 312.00 ausmacht.

3.4 Begründet ist die Berufung auch,

soweit die Berufungsklägerin verlangt, bei den Kindern zusätzlich die Prämien

für die Zusatzversicherungen anzurechnen. Die vom Vertreter des Ehemannes

eingereichte Berechnungstabelle enthält Krankenkassenprämien für die Kinder von

CHF 115.00 beziehungsweise CHF 96.00. In diesen Beträgen sind die Zahlungen für

die Zusatzversicherungen eingeschlossen und sie wurden an der Verhandlung vom

2. Februar 2017 nicht in Frage gestellt. Die Vorderrichterin hat sie deshalb im

Hinblick auf die Festsetzung der Alimente in der angefochtenen Verfügung zu

Unrecht auf je CHF 72.00 reduziert.

3.5 Dasselbe gilt für die von der

Ehefrau geltend gemachten besonderen Krankheitskosten. Die vom Vertreter des

Ehemannes eingereichte Berechnungstabelle gesteht der Ehefrau unter diesem

Titel einen Betrag von CHF 83.00 zu. Es gibt keine Hinweise, dass die Parteien

anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 daran etwas geändert hätten. Die

Vorderrichterin hätte diesen Betrag deshalb ebenfalls berücksichtigen müssen.

3.6 Unbegründet ist die Berufung

hingegen, soweit die Ehefrau damit die dem Ehemann angerechneten Auslagen für

den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung beanstandet. Die entsprechenden

Zahlen in der Berechnungstabelle der Vorderrichterin entsprechen der vom

Vertreter des Ehemannes eingereichten Tabelle beziehungsweise den dabei

vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen. Entgegen der Behauptung der

Berufungsklägerin hat die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann für die zweite

Phase vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 keine Berufsunkosten angerechnet.

Die Kinderbetreuungskosten wurden ihr für den gleichen Zeitraum angerechnet,

wie dies aus den vom Ehemann eingereichten Berechnungstabellen hervorgeht. Es

besteht deshalb kein Anlass, für den Monat August 2016 allein zusätzlich

nochmals eine Unterhaltsbemessung vorzunehmen. Zudem widersprechen allzu

kleinliche Rechnereien dem Wesen der Unterhaltsbemessung, welche letztlich von

zahlreichen Ermessensfragen abhängig ist.

4. Die Unterhaltsbeiträge sind somit ausgehend

von den vorstehenden Ausführungen und Korrekturen in teilweiser Gutheissung der

Berufung gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung für alle drei Phasen neu

festzusetzen. Zu beachten ist dabei, dass das bei der Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf resultierende Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten

zu tragen ist (BGE 135 III 66). Beim Ehemann als Unterhaltsschuldner können bei

dieser Ausgangslage die laufenden Steuern und die Schuldentilgung (Amortisation

der Hypothek, vgl. Urk. 10 des Ehemannes) grundsätzlich nur insoweit

berücksichtigt werden, als dadurch kein Mangelfall entsteht (BGE 140 III 337). Bei

der Amortisation kommt dazu, dass diese vermögensbildend wirkt, was bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein wird (BGE 127 III

289 E. 2a). Dass die Parteien die Steuern und die Amortisation bei der

Bereinigung der Bemessungsgrundlagen anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar

2017 nicht thematisiert hatten, ändert daran - jedenfalls soweit es um den

Kinderunterhalt geht - nichts. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen

Angelegenheiten gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO).

Dem ist im Rahmen der Neubeurteilung der Streitsache Rechnung zu tragen. Soweit

es um den Ehegattenunterhalt geht, ist hingegen der Umstand, dass die

Berücksichtigung der Steuern und der Amortisation bei der Bereinigung der

Bemessungsgrundlagen nicht in Frage gestellt wurden, zu beachten. Für die

Beurteilung der Frage, ob der Ehemann Ehegattenunterhalt zu leisten hat

beziehungsweise kann, sind die bereinigten Bemessungsgrundlagen massgebend.

4.1 Der Bedarf des Ehemannes und Vaters

beläuft sich für die Phase vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 auf CHF

3'940.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie

CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 322.00, Auswärtiges

Essen CHF 140.00, Laufende Steuern CHF 495.00, Schuldentilgung CHF 300.00). Abzüglich

Steuern und Schuldentilgung resultiert ein zu wahrendes Existenzminimum von CHF

3'145.00. Der Bedarf der Ehefrau und Mutter beläuft sich auf CHF 3'557.00 (Grundbetrag

CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil

312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00,

Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 530.00, Drittbetreuung Kinder CHF 250.00,

Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Der Bedarf des älteren Kindes beträgt

CHF 671.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnosten CHF 156.00,

Krankenversicherungsprämie CHF 115.00). Derjenige des jüngeren Kindes ist infolge

der etwas geringeren Prämie für die Zusatzversicherung um CHF 19.00 geringer.

Um die beiden Kinder gleich zu behandeln und weil die Unterhaltsbemessung keine

reine Rechenaufgabe ist, rechtfertigt es sich, bei beiden Kinder vom gleichen

Betrag auszugehen. Ihr Bedarf wird in diesem Sinne auf CHF 671.00 beziffert.

Die massgebenden monatlichen Einkünfte belaufen sich im Zeitraum vom 1.

November 2015 bis 31. Juli 2016 auf CHF 4'919.00 für den Ehemann und gemäss den

unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auf CHF 2’873.00 für die

Ehefrau und je CHF 302.00 für die beiden Kinder.

Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00

stehen Einkünfte von je CHF 302.00 gegenüber. Der rechnerische Barunterhalt beträgt

damit je CHF 369.00. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs CHF 684.00

(CHF 3'557.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00). Das Manko ist auf die

erforderliche Betreuung der Kinder zurückzuführen, weshalb diese den

entsprechenden Betrag als Betreuungsunterhalt beanspruchen können. Der Ehemann

und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'422.00 (Barunterhalt je

CHF 369.00, Betreuungsunterhalt total CHF 684.00) ohne Beeinträchtigung seines

Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 4'919.00 abzüglich Existenzminimum CHF

3'145.00 ergibt CHF 1'774.00). Für einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag an die

Ehefrau selber besteht kein Raum mehr (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2.

Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF 3'940.00] und der Kinderalimente [CHF 1'422.00]

vom Einkommen [CHF 4'919.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).

4.2 Für die zweite Phase (1. August 2016

– 31. Oktober 2016) ist von einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'487.00

(Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00,

Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Laufende

Steuern CHF 504.00, Schuldentilgung CHF 300.00) auszugehen. Das Existenzminimum

(ohne Steuern und Amortisation) beträgt CHF 2'683.00. Der Bedarf der Ehefrau summiert

sich auf CHF 3'169.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00

+ 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00,

Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 392.00,

Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Der Bedarf der beiden Kinder beläuft

sich unverändert auf je CHF 671.00. Die massgebenden monatlichen Einkünfte betragen

im Zeitraum vom 1. August 2016 – 31. Oktober 2016 CHF 3'941.00 für den Ehemann,

CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 203.00 für die beiden Kinder.

Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00

stehen in dieser Phase Einkünfte von je CHF 203.00 gegenüber. Der rechnerische

Barunterhalt beträgt damit je CHF 468.00. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres

eigenen Bedarfs CHF 296.00 (CHF 3'169.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00).

Diesen Betrag können die Kinder als Betreuungsunterhalt beanspruchen. Der

Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'232.00

(Barunterhalt je CHF 468.00, Betreuungsunterhalt total CHF 296.00) ohne

Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 3'941.00

abzüglich Existenzminimum CHF 2'683.00 ergibt CHF 1'258.00). Für einen

zusätzlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau selber besteht kein Raum mehr

(nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF

3'487.00] und der Kinderalimente [CHF 1'232.00] vom Einkommen [CHF 3'941.00]

verbleibt kein Freibetrag mehr).

4.3 Für die Zeit ab 1. November 2016 beträgt

der Bedarf des Ehemannes CHF 3'940.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF

532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation

CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 322.00, Auswärtiges Essen CHF 140.00, Laufende

Steuern CHF 495.00, Schuldentilgung CHF 300.00), das Existenzminimum CHF 3'145.00.

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'277.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00,

Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00],

Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg

CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 500.00, Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Beim

Bedarf der Kinder ist nach wie vor von CHF 671.00 auszugehen. Die monatlichen

Einkünfte ab 1. November 2016 belaufen sich auf CHF 4'772.00 für den Ehemann,

CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 240.00 für die beiden Kinder.

Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00

stehen die Einkünfte von je CHF 240.00 gegenüber, was einen rechnerischen

Barunterhalt von je CHF 431.00 ergibt. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres

eigenen Bedarfs CHF 404.00 (CHF 3'277.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00.).

Diesen Betrag können die Kinder als Betreuungsunterhalt beanspruchen. Der

Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'266.00

(Barunterhalt je CHF 431.00, Betreuungsunterhalt total CHF 404.00) ohne

Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 4'772.00

abzüglich Existenzminimum CHF 3'145.00 ergibt CHF 1'627.00). Ein

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau fällt auch für diese dritte Phase ausser

Betracht (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten

Bedarfs [CHF 3'940.00] und der Kinderalimente [CHF 1'266.00] vom Einkommen [CHF

4'772.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).

5. Die Berufung der Ehefrau ist aus

diesen Gründen wie erwähnt teilweise gutzuheissen. Ziffer 4 der angefochtenen

Verfügung (Kinderalimente) ist aufzuheben. Soweit sich die Berufung gegen die

Abweisung des Antrags auf Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages

durch den Ehemann richtet (Ziffer 5), ist sie abzuweisen.

Bei der Neubeurteilung der

Kinderalimente ist zu beachten, dass die Festsetzung von Alimenten von

Prognosen, Wertungen und Ermessensentscheiden abhängt. Es ist deshalb zu

runden. Für die erste Phase (1. November 2015 bis 31. Juli 2016) beträgt der

rechnerische Anspruch der Kinder total CHF 1'422.00, für die zweite Phase (1.

August 2016 – 31. Oktober 2016) CHF 1'232.00 und die dritte Phase (ab 1.

November 2016) CHF 1'266.00. Da sich für die zweite und dritte Phase annähernd dasselbe

Resultat ergibt, ist der Unterhaltsbeitrag für beide Zeiträume auf den

identischen Betrag von CHF 1'250.00 festzusetzen, aufgeteilt in einen

Barunterhalt von je CHF 450.00 und einen Betreuungsunterhalt von je CHF 175.00.

Auch für die erste Phase rechtfertigt es sich, den Barunterhalt auf je CHF

450.00 festzusetzen. Für den Betreuungsunterhalt verbleibt somit noch ein

Betrag von (gerundet) je CHF 250.00.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 sind den Parteien angesichts des Ausgangs und in Anbetracht

des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO)

je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

19. Juni 2017 aufgehoben.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, mit

Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für die beiden Kinder C.___

und D.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu

bezahlen:

- Vom

1. November 2015 – 31. Juli 2016 je CHF 700.00 (je CHF 450.00 Barunterhalt und

CHF 250.00 Betreuungsunterhalt)

- Ab

1. August 2016 je CHF 625.00 (je CHF 450.00 Barunterhalt und CHF 175.00

Betreuungsunterhalt)

Bereits geleistete

Zahlungen sind an diese Beiträge anzurechnen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem

von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen

Betrag von CHF 500.00 zu erstatten.

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel