ZKBER.2017.35
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
6. Dezember 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frey,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 1. Juni 2016
angehoben hatte. Am 6. Oktober 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine
Verhandlung statt. Da die vom Ehemann eingereichte umfangreiche Eingabe vor der
Verhandlung nicht gesichtet werden konnte, stellte die Amtsgerichtspräsidentin
in Aussicht, dass der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen nach
Eintreffen der Unterlagen schriftlich gefällt werde. In der Folge reichten die
Parteien weitere Eingaben und Unterlagen ein. Am 19. Januar 2017 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:
1. Die Ehegatten sind zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1. August
2010 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft am [...] in [...]
wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zugewiesen. Sie hat während
dieser Zeit für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt,
analog dem Mietrecht aufzukommen.
3. Es wird festgestellt, dass der Sohn C.___
am [...] 2016 mündig geworden ist und sich daher seine Obhutszuteilung ebenso
wie die Kontaktregelung erübrigen.
4. Der Ehemann hat für den Sohn C.___, an
dessen Adresse, mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 und solange die Ausbildung des
Sohnes andauert, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab 1.10.2015 bis
31.7.2016: CHF 1‘600.00,
-
ab 1.8.2016 bis
31.7.2017: CHF 1‘270.00,
-
ab 1.8.2017 bis
31.7.2018: CHF 910.00.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau für die
Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00 und ab 1. August 2016 einen
solchen von CHF 3‘400.00 zu bezahlen.
6. Der Antrag der Ehefrau, dass ihr zu
gestatten sei, weiterhin den Pw [...] unentgeltlich zu benutzen, wird
abgewiesen.
7. Der Antrag des Ehemannes auf Bezahlung
eines Gerichts- und Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.
8. […]
Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 28. April 2017
stellte die Ehefrau den Antrag, die D.___, [...], sei unter der Androhung der
doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall superprovisorisch, ev.
provisorisch, anzuweisen, vom Lohn des Ehemannes monatlich ab sofort jeweils
den Betrag von CHF 3‘400.00 auf das von ihr bezeichnete Konto zu überweisen.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde der Erlass einer superprovisorischen
Verfügung abgewiesen. Dem Ehemann wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nach
Eingang der Stellungnahme des Ehemannes erliess die Amtsgerichtspräsidentin am
24. Mai 2017 folgende Verfügung:
1. Die D.___, [...], wird unter der
Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, vom
Lohn des Gesuchsgegners monatlich ab sofort jeweils den Betrag von Fr. 3‘400.00
auf das auf die Gesuchstellerin lautende Konto bei der [...], Kto Nr. [...], zu
überweisen.
2. Die Ehefrau wird darauf aufmerksam
gemacht, dass sie den Hypothekarzins zu bezahlen hat.
3. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 und stellte den
Antrag, dieselbe sei aufzuheben, ev. sei die Anweisung an die D.___ soweit zu
reduzieren, dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gewahrt bleibe. Am
5. Juli 2017 wies der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab. Die Ehefrau beantragte, die Berufung abzuweisen. Am
9. August 2017 reichte der Ehemann unaufgefordert eine Berufungsreplik ein. Mit
Schreiben vom 14. September 2017 stellte er das Gesuch, das Verfahren sei bis
20 Tage nach Vorliegen der durch die Betreibungsbehörde Thal-Gäu vorzunehmende
Berechnung des Existenzminimums zu sistieren. Am 22. September 2017 reichte er
die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Thal-Gäu vom 18. September
2017 ein und stellte den Antrag, ihm sei angemessene Frist anzusetzen, um die
bisherigen Ausführungen zu ergänzen. Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde
der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben des Ehemannes vom 14. und 22.
September 2017 Stellung zu nehmen. Am 10. Oktober 2017 reichte der Ehemann
weitere Unterlagen ein. Am 19. Oktober 2017 reichte die Ehefrau eine
Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 stellte die Referentin
der Zivilkammer des Obergerichts fest, dass die Parteien genügend Gelegenheit gehabt
hatten, sich zu den gegnerischen Eingaben zu äussern. Das Urteil werde
demnächst gefällt. Am 30. Oktober 2017 reichte der Ehemann weitere Unterlagen
ein.
4. Über die Berufung kann
in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der Vorinstanz beantragte die Ehefrau
eine Schuldneranweisung, da der Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung trotz
entsprechender Mahnung nicht bzw. nicht vollumfänglich nachkomme. Zusammengefasst
bestätigte der Ehemann, dass er nicht allen Unterhaltszahlungen, welche gemäss
Verfügung vom 19. Januar 2017 angeordnet worden seien, nachkomme. Er bezahle
aber das, was ihm möglich sei, da in sein Existenzminimum eingegriffen würde.
Im Übrigen komme die Ehefrau ihrer Verpflichtung aus der Verfügung vom 19. Januar
2017.
ebenfalls nicht nach. Sie bezahle den Hypothekarzins nicht. Um den Verlust
der ehelichen Liegenschaft zu verhindern, habe er sofort reagiert und zur
Tilgung des Ausstandes einen Zahlungsauftrag im Umfang von CHF 840.00 erteilt. Er
würde selbstverständlich den Unterhalt zahlen, wenn dieser nicht zu hoch
angesetzt worden wäre, gemessen an den tatsächlich bestehenden Verhältnissen. Auch
wenn ihm die D.___ mehrheitlich gehöre, könne er gleichwohl nicht schalten und
walten wie er wolle. Vielmehr sei es so, dass er als verantwortlicher
Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass eine möglichst hohe Auslastung in Bezug
auf Aufträge bestehe und dass die Arbeitnehmer rechtzeitig ihren Lohn erhalten.
Dies bedeute aber auch, dass es aufgrund von konjunkturellen
Ausnahmesituationen absolut üblich sei, dass ein Unternehmer zu Gunsten der
Arbeitnehmer den Lohn reduzieren könne, wenn es zum Wohle der Unternehmung
nötig sei. Als Beweis hiefür verweise er auf seine Lohnabrechnungen der Monate
Januar bis April 2017.
1.2
Die Vorderrichterin
bejahte die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender
Begründung: Der Beklagte sei mit Verfügung vom 19. Januar 2017 zur Bezahlung
von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und den mittlerweile volljährigen Sohn
verurteilt worden. Er habe diese Verfügung akzeptiert. Dennoch sei er dieser
Verfügung kein einziges Mal nachgekommen. Dass er die Unterhaltsbeiträge an den
Sohn bezahlt habe, ändere nichts an der Säumigkeit gegenüber der Ehefrau. Auch
der Hinweis auf die mangelnde Bezahlung der Hypothekenzinsen durch die Ehefrau
ändere daran nichts, wobei man sich hier mit Fug fragen könne, wessen
Säumigkeit hier welche Wirkung habe. Nichts desto trotz sei klar, dass die
Ehefrau im internen Verhältnis zur Bezahlung des Hypothekarzinses verpflichtet
sei. Um dies zu tun, sei sie hingegen auf die lückenlose und vollständige
Bezahlung des Unterhalts durch den Ehemann angewiesen. Die Argumentation des
Ehemannes, dass ihn geschäftliche Rückschläge an der Bezahlung des Unterhalts
gehindert hätten, sei nicht glaubwürdig. Er habe zugestandenermassen nicht
einmal den verfügten Unterhalt an die Ehefrau bezahlt. Die Ausführungen des
Ehemannes über seine finanziellen Verhältnisse und diejenigen der Ehefrau sowie
die Finanzierung der Familienauslagen vor der Trennung seien irrelevant. Die
Unterhaltsverfügung werde in diesem Verfahren nicht überprüft. Sie sei
rechtskräftig. Keine Partei habe dagegen ein Rechtsmittel eingelegt.
2.1
Der Berufungskläger
bestreitet seine Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht, macht
aber geltend, abgesehen davon, dass die Berufungsbeklagte ihren Verpflichtungen
aus der Verfügung vom 19. Januar 2017 nicht nachkomme, bezahle er die
Unterhaltsbeiträge, soweit ihm dies objektiv betrachtet zumutbar sei. Die
Berechnung des Existenzminimums ergebe folgende Situation: Unter
Berücksichtigung der gesamten aktuellen Unterhaltsbelastung für die Ehefrau und
den Sohn ergebe sich ein Manko von CHF 2'672.00. Ein Manko von CHF 272.00
resultiere, wenn der Unterhalt an die Ehefrau nicht voll, d.h. nur zu CHF
1'000.00 berücksichtigt werde. Berücksichtige man sogar die von ihm ebenfalls
getragenen Hypothekarzinsen, so resultiere gar ein Manko von CHF 872.00. Aufgrund
des schlechten Geschäftsganges der D.___ hätten auch im Bereich Löhne
Anpassungen vorgenommen werden müssen. Dass sich der Geschäftsgang
verschlechtere, habe er bereits in der Stellungnahme zu den vorsorglichen
Massnahmen am 5. Dezember 2016 nachgewiesen.
2.2
Der Berufungskläger
macht sinngemäss veränderte Verhältnisse geltend.
3.1
Im Rahmen der
Anweisung sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums bei der Lohnpfändung nur dann sinngemäss anzuwenden, wenn sich
die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer
Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift
(Urteil des BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 und dort zitierte weitere
Urteile).
3.2
Mit Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen machte die Berufungsbeklagte geltend, seitens des
Berufungsklägers sei von einem Mindesteinkommen bei der D.___ von rund CHF
12'300.00 netto pro Monat auszugehen. Zudem sei ihm ein Einkommen der E.___ von
mindestens CHF 2'000.00 netto pro Monat anzurechnen. Mit Eingabe vom 5.
Dezember 2016 hat der Berufungskläger darauf u.a. entgegnet, ihm könne
höchstens ein Einkommen von netto CHF 11'320.00 netto (Durchschnittseinkommen
der Jahre 2012 – 2014) bzw. CHF 9'619.80 netto (Durchschnittseinkommen der
Jahre 2010 – 2014) angerechnet werden. Das von der Ehefrau geltend gemachte
Einkommen von CHF 14'300.00 stamme aus dem Reich der Märchen und Träume. Die
Vorderrichterin hat in der Verfügung vom 19. Januar 2017 erwogen, angesichts der
grossen Schwankungen in den Einkommen und zum Teil selbst verschuldeten
Lohneinbussen der Parteien sei es gerechtfertigt, auf die letzten drei Jahre
vor Eintritt der Lohneinbussen abzustellen. Dies ergebe beim Ehemann gemäss dem
Durchschnitt der Jahre 2012 – 2014 ein Jahreseinkommen von CHF 147'109.00.
Die Vorderrichterin ist mithin beim Erlass der Verfügung von einem
anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 12'259.00 ausgegangen. Die
gestützt darauf ermittelten Unterhaltsbeiträge hat der Berufungskläger
akzeptiert, hat er doch die Verfügung nicht angefochten.
3.3
Im Berufungsverfahren
macht der Berufungskläger geltend, die wirtschaftliche Lage der D.___ habe sich
seit Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2017 beträchtlich verschlechtert und
er habe somit grosse Lohneinbussen. Zum Beweis der Verschlechterung legt der
Berufungskläger Lohnabrechnungen der Monate Januar – Juni 2017 ins Recht. Gemäss
diesen Lohnabrechnungen hat der Bruttolohn in den Monaten Januar und Februar
2017.
CHF 8'500.00 betragen. Danach noch CHF 7'500.00. Der Berufungskläger hat
den aktuellen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'400.00 an die Ehefrau gestützt auf das
von der Vorderrichterin ermittelte Einkommen von CHF 12'259.00 bzw. auf das gemäss
eingereichten Lohnabrechnungen angebliche Einkommen von damals CHF 7'266.00
(CHF 7'016.40 zuzüglich Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderzulagen von
CHF 250.00) akzeptiert. Ab März 2017 will er nun plötzlich nur noch CHF
6'266.40 netto, also CHF 1'000.00 brutto weniger verdienen als noch einen Monat
zuvor.
3.4
Die Berufungsbeklagte
zweifelt die Angaben des Berufungsklägers an. In der Tat sind die
weitschweifigen Angaben des Berufungsklägers seine finanziellen Verhältnisse
betreffend sehr vage und nicht durchsichtig. Gemäss Handelsregisterauszug ist
der Berufungskläger einziges Mitglied des Verwaltungsrates und alleiniger
Geschäftsführer der Firma D.___, [...]. Am 5. Dezember 2016 hat die Firma eine
Statutenänderung vorgenommen und «die Erstellung von Gebäudeisolationen und
–verkleidungen» gestrichen. Sie bietet nunmehr «nur» noch die Beratung und
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Projektierungen und Planungen an
(gemäss Homepage www.D.___.ch führt die Firma D.___ nach wie vor Montage im
Fassadenbau mit einem Team von 5 – 10 Fachkräften selber durch). Die
Statutenrevision ist denn, wie der bei der Vorinstanz eingereichten Urkunde 17
zu entnehmen ist, nicht um das Geschäftsfeld zu reduzieren erfolgt, sondern um
die Kosten für die Unfallversicherungsprämien zu reduzieren. Die Firma E.___,
die ihren Sitz am Wohnort des Berufungsklägers hat, und deren Gesellschafter
und Geschäftsführer der Berufungskläger ist, hat ebenfalls Planung,
Projektierung, Engineering, Akquisitionen und auch Montagedienstleitungen zum
Zweck. Auf den Antrag, der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz, es sei dem
Berufungskläger zudem ein Einkommen der E.___ von mindestens CHF 2'000.00 netto
anzurechnen hat der Berufungskläger lediglich entgegnet, es könne ihm aus
dieser Firma kein Lohn angerechnet werden, da die Berufungsbeklagte die einzige
Person sei, bleibe und gewesen sei, welche einen Lohn der E.___ bezogen habe.
Der Berufungskläger
verliert sich in seinen Ausführungen weitgehend darin, Satz für Satz der
Vorderrichterin bzw. der Gegenpartei zu analysieren und zu bestreiten. Klärung
bringt er dabei nicht. So hat der Berufungskläger keinen einzigen Beschluss des
Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung für die Lohnkürzung beigebracht.
Dann ist auf den eingereichten Lohnabrechnungen der Arbeitgeber nicht genannt,
lediglich, dass sie in [...] (Sitz der D.___?) ausgestellt worden sind. Dann ist
festzustellen, dass in der Festsetzung des Existenzminimums durch das
Betreibungsamt Thal-Gäu in der Höhe von CHF 5'640.00 Unterhaltsbeiträge von CHF
1'000.00 an die Ehefrau und CHF 910.00 an den Sohn C.___ enthalten sind. Die
pfändbare Quote ist damit auf CHF 620.00 (CHF 6’266.40 Einkommen abzüglich Existenzminimum
von CHF 5'640.00) festgesetzt worden. Die Berechnung des Existenzminimums durch
das Betreibungsamt erfolgt – ohne vertiefte Prüfung der Richtigkeit der Angaben
– aufgrund der eingereichten Belege über die Ausgaben. Die Ermittlung der
pfändbaren Quote ergibt sich dann – wiederum folgerichtig – aus der Differenz
zu den vom Schuldner gemachten Angaben über das Einkommen. Der Berufungskläger
hat wahrscheinlich eine Lohnabrechnung (März oder folgende Monate 2017) eingereicht.
Hinweise darauf, dass frühere Lohnabrechnungen oder auch Jahresabschlüsse der D.___
und der E.___ bei der Ermittlung der pfändbaren Quote eine Rolle gespielt
haben, gibt es nicht.
4.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen.
Gemessen an den umfangreichen Eingaben des Berufungsklägers sowie an dessen
eigener Kostennote, ist die geltend gemachte Kostenforderung der
Berufungsbeklagten zwar hoch, aber im Verhältnis zum gehabten Aufwand
angemessen. Die Parteientschädigung ist entsprechend auf CHF 5'377.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'377.90 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel