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Entscheid

ZKBER.2017.35

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

6. Dezember 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 1. Juni 2016

angehoben hatte. Am 6. Oktober 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine

Verhandlung statt. Da die vom Ehemann eingereichte umfangreiche Eingabe vor der

Verhandlung nicht gesichtet werden konnte, stellte die Amtsgerichtspräsidentin

in Aussicht, dass der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen nach

Eintreffen der Unterlagen schriftlich gefällt werde. In der Folge reichten die

Parteien weitere Eingaben und Unterlagen ein. Am 19. Januar 2017 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1. Die Ehegatten sind zur Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1. August

2010 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft am [...] in [...]

wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zugewiesen. Sie hat während

dieser Zeit für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt,

analog dem Mietrecht aufzukommen.

3. Es wird festgestellt, dass der Sohn C.___

am [...] 2016 mündig geworden ist und sich daher seine Obhutszuteilung ebenso

wie die Kontaktregelung erübrigen.

4. Der Ehemann hat für den Sohn C.___, an

dessen Adresse, mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 und solange die Ausbildung des

Sohnes andauert, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab 1.10.2015 bis

31.7.2016: CHF 1‘600.00,

-

ab 1.8.2016 bis

31.7.2017: CHF 1‘270.00,

-

ab 1.8.2017 bis

31.7.2018: CHF 910.00.

5. Der Ehemann hat der Ehefrau für die

Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00 und ab 1. August 2016 einen

solchen von CHF 3‘400.00 zu bezahlen.

6. Der Antrag der Ehefrau, dass ihr zu

gestatten sei, weiterhin den Pw [...] unentgeltlich zu benutzen, wird

abgewiesen.

7. Der Antrag des Ehemannes auf Bezahlung

eines Gerichts- und Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.

8. […]

Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 28. April 2017

stellte die Ehefrau den Antrag, die D.___, [...], sei unter der Androhung der

doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall superprovisorisch, ev.

provisorisch, anzuweisen, vom Lohn des Ehemannes monatlich ab sofort jeweils

den Betrag von CHF 3‘400.00 auf das von ihr bezeichnete Konto zu überweisen.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde der Erlass einer superprovisorischen

Verfügung abgewiesen. Dem Ehemann wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nach

Eingang der Stellungnahme des Ehemannes erliess die Amtsgerichtspräsidentin am

24. Mai 2017 folgende Verfügung:

1. Die D.___, [...], wird unter der

Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, vom

Lohn des Gesuchsgegners monatlich ab sofort jeweils den Betrag von Fr. 3‘400.00

auf das auf die Gesuchstellerin lautende Konto bei der [...], Kto Nr. [...], zu

überweisen.

2. Die Ehefrau wird darauf aufmerksam

gemacht, dass sie den Hypothekarzins zu bezahlen hat.

3. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 und stellte den

Antrag, dieselbe sei aufzuheben, ev. sei die Anweisung an die D.___ soweit zu

reduzieren, dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gewahrt bleibe. Am

5. Juli 2017 wies der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch um

aufschiebende Wirkung ab. Die Ehefrau beantragte, die Berufung abzuweisen. Am

9. August 2017 reichte der Ehemann unaufgefordert eine Berufungsreplik ein. Mit

Schreiben vom 14. September 2017 stellte er das Gesuch, das Verfahren sei bis

20 Tage nach Vorliegen der durch die Betreibungsbehörde Thal-Gäu vorzunehmende

Berechnung des Existenzminimums zu sistieren. Am 22. September 2017 reichte er

die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Thal-Gäu vom 18. September

2017 ein und stellte den Antrag, ihm sei angemessene Frist anzusetzen, um die

bisherigen Ausführungen zu ergänzen. Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde

der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben des Ehemannes vom 14. und 22.

September 2017 Stellung zu nehmen. Am 10. Oktober 2017 reichte der Ehemann

weitere Unterlagen ein. Am 19. Oktober 2017 reichte die Ehefrau eine

Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 stellte die Referentin

der Zivilkammer des Obergerichts fest, dass die Parteien genügend Gelegenheit gehabt

hatten, sich zu den gegnerischen Eingaben zu äussern. Das Urteil werde

demnächst gefällt. Am 30. Oktober 2017 reichte der Ehemann weitere Unterlagen

ein.

4. Über die Berufung kann

in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Vorinstanz beantragte die Ehefrau

eine Schuldneranweisung, da der Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung trotz

entsprechender Mahnung nicht bzw. nicht vollumfänglich nachkomme. Zusammengefasst

bestätigte der Ehemann, dass er nicht allen Unterhaltszahlungen, welche gemäss

Verfügung vom 19. Januar 2017 angeordnet worden seien, nachkomme. Er bezahle

aber das, was ihm möglich sei, da in sein Existenzminimum eingegriffen würde.

Im Übrigen komme die Ehefrau ihrer Verpflichtung aus der Verfügung vom 19. Januar

2017.

ebenfalls nicht nach. Sie bezahle den Hypothekarzins nicht. Um den Verlust

der ehelichen Liegenschaft zu verhindern, habe er sofort reagiert und zur

Tilgung des Ausstandes einen Zahlungsauftrag im Umfang von CHF 840.00 erteilt. Er

würde selbstverständlich den Unterhalt zahlen, wenn dieser nicht zu hoch

angesetzt worden wäre, gemessen an den tatsächlich bestehenden Verhältnissen. Auch

wenn ihm die D.___ mehrheitlich gehöre, könne er gleichwohl nicht schalten und

walten wie er wolle. Vielmehr sei es so, dass er als verantwortlicher

Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass eine möglichst hohe Auslastung in Bezug

auf Aufträge bestehe und dass die Arbeitnehmer rechtzeitig ihren Lohn erhalten.

Dies bedeute aber auch, dass es aufgrund von konjunkturellen

Ausnahmesituationen absolut üblich sei, dass ein Unternehmer zu Gunsten der

Arbeitnehmer den Lohn reduzieren könne, wenn es zum Wohle der Unternehmung

nötig sei. Als Beweis hiefür verweise er auf seine Lohnabrechnungen der Monate

Januar bis April 2017.

1.2

Die Vorderrichterin

bejahte die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender

Begründung: Der Beklagte sei mit Verfügung vom 19. Januar 2017 zur Bezahlung

von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und den mittlerweile volljährigen Sohn

verurteilt worden. Er habe diese Verfügung akzeptiert. Dennoch sei er dieser

Verfügung kein einziges Mal nachgekommen. Dass er die Unterhaltsbeiträge an den

Sohn bezahlt habe, ändere nichts an der Säumigkeit gegenüber der Ehefrau. Auch

der Hinweis auf die mangelnde Bezahlung der Hypothekenzinsen durch die Ehefrau

ändere daran nichts, wobei man sich hier mit Fug fragen könne, wessen

Säumigkeit hier welche Wirkung habe. Nichts desto trotz sei klar, dass die

Ehefrau im internen Verhältnis zur Bezahlung des Hypothekarzinses verpflichtet

sei. Um dies zu tun, sei sie hingegen auf die lückenlose und vollständige

Bezahlung des Unterhalts durch den Ehemann angewiesen. Die Argumentation des

Ehemannes, dass ihn geschäftliche Rückschläge an der Bezahlung des Unterhalts

gehindert hätten, sei nicht glaubwürdig. Er habe zugestandenermassen nicht

einmal den verfügten Unterhalt an die Ehefrau bezahlt. Die Ausführungen des

Ehemannes über seine finanziellen Verhältnisse und diejenigen der Ehefrau sowie

die Finanzierung der Familienauslagen vor der Trennung seien irrelevant. Die

Unterhaltsverfügung werde in diesem Verfahren nicht überprüft. Sie sei

rechtskräftig. Keine Partei habe dagegen ein Rechtsmittel eingelegt.

2.1

Der Berufungskläger

bestreitet seine Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht, macht

aber geltend, abgesehen davon, dass die Berufungsbeklagte ihren Verpflichtungen

aus der Verfügung vom 19. Januar 2017 nicht nachkomme, bezahle er die

Unterhaltsbeiträge, soweit ihm dies objektiv betrachtet zumutbar sei. Die

Berechnung des Existenzminimums ergebe folgende Situation: Unter

Berücksichtigung der gesamten aktuellen Unterhaltsbelastung für die Ehefrau und

den Sohn ergebe sich ein Manko von CHF 2'672.00. Ein Manko von CHF 272.00

resultiere, wenn der Unterhalt an die Ehefrau nicht voll, d.h. nur zu CHF

1'000.00 berücksichtigt werde. Berücksichtige man sogar die von ihm ebenfalls

getragenen Hypothekarzinsen, so resultiere gar ein Manko von CHF 872.00. Aufgrund

des schlechten Geschäftsganges der D.___ hätten auch im Bereich Löhne

Anpassungen vorgenommen werden müssen. Dass sich der Geschäftsgang

verschlechtere, habe er bereits in der Stellungnahme zu den vorsorglichen

Massnahmen am 5. Dezember 2016 nachgewiesen.

2.2

Der Berufungskläger

macht sinngemäss veränderte Verhältnisse geltend.

3.1

Im Rahmen der

Anweisung sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums bei der Lohnpfändung nur dann sinngemäss anzuwenden, wenn sich

die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer

Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift

(Urteil des BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 und dort zitierte weitere

Urteile).

3.2

Mit Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen machte die Berufungsbeklagte geltend, seitens des

Berufungsklägers sei von einem Mindesteinkommen bei der D.___ von rund CHF

12'300.00 netto pro Monat auszugehen. Zudem sei ihm ein Einkommen der E.___ von

mindestens CHF 2'000.00 netto pro Monat anzurechnen. Mit Eingabe vom 5.

Dezember 2016 hat der Berufungskläger darauf u.a. entgegnet, ihm könne

höchstens ein Einkommen von netto CHF 11'320.00 netto (Durchschnittseinkommen

der Jahre 2012 – 2014) bzw. CHF 9'619.80 netto (Durchschnittseinkommen der

Jahre 2010 – 2014) angerechnet werden. Das von der Ehefrau geltend gemachte

Einkommen von CHF 14'300.00 stamme aus dem Reich der Märchen und Träume. Die

Vorderrichterin hat in der Verfügung vom 19. Januar 2017 erwogen, angesichts der

grossen Schwankungen in den Einkommen und zum Teil selbst verschuldeten

Lohneinbussen der Parteien sei es gerechtfertigt, auf die letzten drei Jahre

vor Eintritt der Lohneinbussen abzustellen. Dies ergebe beim Ehemann gemäss dem

Durchschnitt der Jahre 2012 – 2014 ein Jahreseinkommen von CHF 147'109.00.

Die Vorderrichterin ist mithin beim Erlass der Verfügung von einem

anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 12'259.00 ausgegangen. Die

gestützt darauf ermittelten Unterhaltsbeiträge hat der Berufungskläger

akzeptiert, hat er doch die Verfügung nicht angefochten.

3.3

Im Berufungsverfahren

macht der Berufungskläger geltend, die wirtschaftliche Lage der D.___ habe sich

seit Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2017 beträchtlich verschlechtert und

er habe somit grosse Lohneinbussen. Zum Beweis der Verschlechterung legt der

Berufungskläger Lohnabrechnungen der Monate Januar – Juni 2017 ins Recht. Gemäss

diesen Lohnabrechnungen hat der Bruttolohn in den Monaten Januar und Februar

2017.

CHF 8'500.00 betragen. Danach noch CHF 7'500.00. Der Berufungskläger hat

den aktuellen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'400.00 an die Ehefrau gestützt auf das

von der Vorderrichterin ermittelte Einkommen von CHF 12'259.00 bzw. auf das gemäss

eingereichten Lohnabrechnungen angebliche Einkommen von damals CHF 7'266.00

(CHF 7'016.40 zuzüglich Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderzulagen von

CHF 250.00) akzeptiert. Ab März 2017 will er nun plötzlich nur noch CHF

6'266.40 netto, also CHF 1'000.00 brutto weniger verdienen als noch einen Monat

zuvor.

3.4

Die Berufungsbeklagte

zweifelt die Angaben des Berufungsklägers an. In der Tat sind die

weitschweifigen Angaben des Berufungsklägers seine finanziellen Verhältnisse

betreffend sehr vage und nicht durchsichtig. Gemäss Handelsregisterauszug ist

der Berufungskläger einziges Mitglied des Verwaltungsrates und alleiniger

Geschäftsführer der Firma D.___, [...]. Am 5. Dezember 2016 hat die Firma eine

Statutenänderung vorgenommen und «die Erstellung von Gebäudeisolationen und

–verkleidungen» gestrichen. Sie bietet nunmehr «nur» noch die Beratung und

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Projektierungen und Planungen an

(gemäss Homepage www.D.___.ch führt die Firma D.___ nach wie vor Montage im

Fassadenbau mit einem Team von 5 – 10 Fachkräften selber durch). Die

Statutenrevision ist denn, wie der bei der Vorinstanz eingereichten Urkunde 17

zu entnehmen ist, nicht um das Geschäftsfeld zu reduzieren erfolgt, sondern um

die Kosten für die Unfallversicherungsprämien zu reduzieren. Die Firma E.___,

die ihren Sitz am Wohnort des Berufungsklägers hat, und deren Gesellschafter

und Geschäftsführer der Berufungskläger ist, hat ebenfalls Planung,

Projektierung, Engineering, Akquisitionen und auch Montagedienstleitungen zum

Zweck. Auf den Antrag, der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz, es sei dem

Berufungskläger zudem ein Einkommen der E.___ von mindestens CHF 2'000.00 netto

anzurechnen hat der Berufungskläger lediglich entgegnet, es könne ihm aus

dieser Firma kein Lohn angerechnet werden, da die Berufungsbeklagte die einzige

Person sei, bleibe und gewesen sei, welche einen Lohn der E.___ bezogen habe.

Der Berufungskläger

verliert sich in seinen Ausführungen weitgehend darin, Satz für Satz der

Vorderrichterin bzw. der Gegenpartei zu analysieren und zu bestreiten. Klärung

bringt er dabei nicht. So hat der Berufungskläger keinen einzigen Beschluss des

Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung für die Lohnkürzung beigebracht.

Dann ist auf den eingereichten Lohnabrechnungen der Arbeitgeber nicht genannt,

lediglich, dass sie in [...] (Sitz der D.___?) ausgestellt worden sind. Dann ist

festzustellen, dass in der Festsetzung des Existenzminimums durch das

Betreibungsamt Thal-Gäu in der Höhe von CHF 5'640.00 Unterhaltsbeiträge von CHF

1'000.00 an die Ehefrau und CHF 910.00 an den Sohn C.___ enthalten sind. Die

pfändbare Quote ist damit auf CHF 620.00 (CHF 6’266.40 Einkommen abzüglich Existenzminimum

von CHF 5'640.00) festgesetzt worden. Die Berechnung des Existenzminimums durch

das Betreibungsamt erfolgt – ohne vertiefte Prüfung der Richtigkeit der Angaben

– aufgrund der eingereichten Belege über die Ausgaben. Die Ermittlung der

pfändbaren Quote ergibt sich dann – wiederum folgerichtig – aus der Differenz

zu den vom Schuldner gemachten Angaben über das Einkommen. Der Berufungskläger

hat wahrscheinlich eine Lohnabrechnung (März oder folgende Monate 2017) eingereicht.

Hinweise darauf, dass frühere Lohnabrechnungen oder auch Jahresabschlüsse der D.___

und der E.___ bei der Ermittlung der pfändbaren Quote eine Rolle gespielt

haben, gibt es nicht.

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.

Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen.

Gemessen an den umfangreichen Eingaben des Berufungsklägers sowie an dessen

eigener Kostennote, ist die geltend gemachte Kostenforderung der

Berufungsbeklagten zwar hoch, aber im Verhältnis zum gehabten Aufwand

angemessen. Die Parteientschädigung ist entsprechend auf CHF 5'377.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit

dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'377.90 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel