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Entscheid

ZKBER.2017.36

Abänderung Eheschutz

25. August 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 11. April 2016 hatte die

Amtsgerichtspräsidentin A.___ (nachfolgend: Ehemann) verpflichtet, an den

Unterhalt der beiden aus der Ehe hervorgegangenen und der Mutter B.___

(nachfolgend: Ehefrau) zugeteilten Kinder CHF 680.00 pro Monat zu bezahlen

(Ziffer 5 des Urteils). Den vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden monatlichen

Unterhaltsbeitrag setzte sie auf CHF 673.00 fest (Ziffer 6). Das Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 29. März 2017 leitete der Ehemann beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren auf Abänderung des Urteils vom 11. April

2016 ein. Er beantragte, in Abänderung von Ziffer 6 des Urteils sei er zu

verpflichten, mit Wirkung ab 1. April 2017 anstelle von CHF 673.00 einen

reduzierten Betrag von CHF 284.00 pro Monat zu bezahlen. Zur Begründung machte

er geltend, sein Einkommen sei seit dem Eheschutzurteil gesunken, weil er keine

Überstunden mehr leisten könne. Auf der anderen Seite seien seine Auslagen

gestiegen. Die Ehefrau stellte anlässlich der Verhandlung vom 8. Juni 2017 den Antrag,

eine neue Berechnung zu machen und Betreuungsunterhalt für die Kinder

zuzusprechen.

Mit Urteil vom 27. Juni 2017 hob die

Amtsgerichtspräsidentin die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 11. April 2016 auf (Ziffer

1 des Urteils) und verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2017, an

seine beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'015.00 (CHF

490.00 Barunterhalt und CHF 525.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich

Kinderzulagen (Ziffer 2). Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte sie dem

Ehemann zur Bezahlung (Ziffer 3).

3. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 des

angefochtenen Urteils aufzuheben und ihn mit Wirkung ab 1. April 2017 zu

verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich je CHF 822.00 zu

bezahlen. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung

abzuweisen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der

Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, das

aktuelle Einkommen des Ehemannes betrage CHF 4‘691.00 pro Monat. Im

Eheschutzverfahren sei von einem monatlichen Verdienst von CHF 5‘024.00

ausgegangen worden. Das entspreche einem Minus von CHF 333.00 beziehungsweise

rund 6,6 %. Andererseits mache der Ehemann geltend, dass er nun höhere

monatliche Auslagen für die Krankenkasse (+ CHF 9.00) und für das Busabonnement

(+ CHF 15.00) habe. Bezüglich des Busabonnements sei festzuhalten, dass er ein

solches für 2 Zonen benötige, das pro Jahr CHF 792.00 koste, was pro Monat CHF 66.00

= + CHF 3.00 ausmache. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann

infolge des kürzlich gesenkten Referenzzinssatzes Anspruch auf eine

Mietzinssenkung habe, was selbst unter Berücksichtigung der inzwischen

eingetretenen Kostensteigerung zu einer Senkung im gleichen Umfang wie die anderenorts

gestiegenen Kosten führe. Insgesamt blieben seine notwendigen Auslagen somit

ungefähr gleich hoch wie zur Zeit der Trennung.

Im Hinblick auf die geltend gemachte

Einkommensreduktion, weil er keine Überstunden mehr leiste, habe der Ehemann

zur Antwort gegeben, dass er mehr Steuern bezahlen müsste, falls er weiterhin

Überstunden leisten würde. Das impliziere, dass die Möglichkeit zur Leistung

von Überstunden vorhanden sei, der Ehemann aber keine mehr übernommen habe. Auf

mehrmalige Nachfrage hin, habe er erklärt, dass die Firma nicht immer

gleichviel Arbeit habe und er zurzeit höchstens eine Stunde pro Woche mehr

arbeiten könnte. Die Aussagen des Ehemannes seien nicht belegt. Ob und wie viel

Gelegenheit er zur Leistung von Überstunden habe, bleibe unklar. Aus den Akten

ergebe sich, dass gemessen an der bezahlten Entschädigung im Jahr 2015 rund 3

Überstunden pro Woche geleistet worden seien. Nach Aussagen des Ehemannes fielen

nach wie vor gelegentlich Überstunden an. Es sei zumutbar, dass er solche

leiste, zumal mit den verfügten Unterhaltsbeiträgen auf Seiten der Ehefrau nach

wie vor ein Manko bestehe. Hinzu komme, dass die Einkommenssenkung von weniger

als 7 % pro Monat ohnehin unwesentlich sei. Vor diesem Hintergrund sei der

Ehegattenunterhalt nicht entsprechend zu kürzen.

Die Ehefrau habe beantragt, die

Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend dem neuen Unterhaltsrecht zu berechnen.

Unter dem Strich ändere sich dadurch nichts, hingegen sei die Verteilung eine

andere. Der Ehegattenunterhalt falle zu Gunsten des Betreuungsunterhalts ganz

weg, beziehungsweise sei als Betreuungsunterhalt auf beide Kinder zu verteilen.

Die Ehefrau arbeite inzwischen temporär im

[…], weil sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein wolle. Die aktuelle

Nachtarbeit könne sie aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten, da sie

tagsüber für ihre Kinder sorgen müsse und zu wenig Unterstützung bei der

Kinderbetreuung habe. Sie habe die Absicht, sich wieder eine geregelte

Teilzeitanstellung auf dem erlernten Beruf im Verkauf zu suchen. Da sie ein fünf-

und ein siebenjähriges Kind zu versorgen habe und die Unterhaltsbeiträge des

Ehemannes bei weitem den Bedarf nicht deckten, könne der Ehemann daraus nichts

für sich ableiten. Trotz der Unterhaltsbeiträge habe sie ein monatliches Manko

von CHF 2‘241.00. Gelegentliche Temporäreinsätze wirkten da nicht mehr als ein

Tropfen auf einen heissen Stein und seien deshalb nicht in die Berechnung

einzubeziehen.

1.2

Der Ehemann und Berufungskläger

rügt, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge gesamthaft um lediglich CHF

3.00

auf monatlich CHF 2'030.00 reduziert, wobei der Sachverhalt unrichtig

festgestellt und dadurch in sein familienrechtliches Existenzminimum

eingegriffen worden sei. Ausgehend von den Lohnabrechnungen ab April 2016 bis

Mai 2017 resultiere ein durchschnittlicher Monatslohn von CHF 4'662.00 und nicht

von CHF 4'691.00, wie dies die Vorderrichterin festgestellt habe. Ebenso müsse

das dem Eheschutzurteil zugrunde gelegte Einkommen korrigiert werden. Dieses

betrage CHF 5'042.00 und nicht wie im angefochtenen Urteil angenommen CHF 5'024.00.

Sein Einkommen habe sich daher entgegen der Annahme der Amtsgerichtspräsidentin

nicht bloss um 6,6 %, sondern um 7,5 % vermindert. Bei diesen

Einkommensverhältnissen sei es ihm nicht zumutbar, für seinen Arbeitsweg ein

Jahresabo in der Höhe von fast CHF 800.00 zu kaufen und sofort zu bezahlen.

Beim Bedarf sei dieses auf Monatsbasis zu berechnen, weshalb ihm die geltend

gemachten Kosten von CHF 88.00 pro Monat anzurechnen seien. Der

Referenzzinssatz sei per 2. Juni 2017, das heisst nach Anhängigmachung des

Abänderungsgesuchs, gesenkt worden. Er bezahle nach wie vor einen Mietzins von

CHF 1'250.00. Ob eine Senkung des Mietzinses nach Abzug von Kostensteigerungen

schlussendlich resultieren würde, sei im konkreten Fall noch offen und somit

eine reine Mutmassung der Vorinstanz. Insgesamt belaufe sich sein tatsächlicher

Notbedarf somit auf CHF 3'018.00, was eine leichte Erhöhung gegenüber dem

Bedarf zur Zeit der Trennung bedeute.

Hinsichtlich der Überstunden habe er

bereits im Eheschutzverfahren im Jahre 2016 geltend gemacht, dass Überstunden

nicht in einer Regelmässigkeit anfallen würden. Er habe in der persönlichen

Befragung vor der Vorinstanz klar zum Ausdruck gebracht, dass er in der Firma

im Moment keine Überstunden leisten könne. Es widerspreche den Fakten, wenn die

Vorinstanz die Annahme treffe, es bestehe die Möglichkeit zur Leistung von

Überstunden, der Kläger würde aber keine mehr übernehmen. Der eingebrachte

Vorwand der höheren Steuerbelastung durch das Leisten von Überstunden könne ihm

nicht entgegengehalten werden, stehe es doch nicht in seinem Belieben, ob er

Überstunden annehme oder nicht. Es müsse bei der Ermittlung seines Einkommens

somit auf die eingereichten Lohnabrechnungen abgestellt werden. Indem die Vorderrichterin

im angefochtenen Urteil die Einkommenssenkung zu Unrecht nicht berücksichtigt

habe und damit bei der neuen Festsetzung in sein Existenzminimum eingreife,

widerspreche das angefochtene Urteil der ständigen

Bundesgerichtsrechtsprechung.

2.1.1

Ob die Amtsgerichtspräsidentin auf

Seiten des Ehemannes zu Recht von einer effektiven Einkommensreduktion von 6,6

% ausgegangen ist oder ob mit dem Berufungskläger von einer Reduktion von 7,5 %

auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die für das Abänderungsgesuch

entscheidende Frage ist, ob die Vorderrichterin zutreffend annahm, der Ehemann

könne weiterhin Überstunden im bisherigen Umfang leisten und damit auch ein

Einkommen in der bisherigen Grössenordnung erzielen.

2.1.2

Verlangt ein Unterhaltsschuldner

in einem Abänderungsverfahren die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, obliegt

es ihm, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf

die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Urteils - hier: desjenigen vom 11. April

2016.

- beziehungsweise auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs

geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni

2012, E 3.1.2). Es liegt somit vorliegend am Ehemann, glaubhaft zu machen, dass

sein Einkommen unwiederbringlich gesunken ist.

2.1.3

Die Vorderrichterin hielt im

angefochtenen Urteil fest, der Ehemann habe seine Behauptung, er könne keine

Überstunden mehr leisten, nicht belegt. Der Berufungskläger zeigt im

Berufungsverfahren nicht auf, inwiefern diese Feststellung unzutreffend wäre.

Insbesondere legt er nicht dar, mit welchen Beweismitteln (zum Beispiel einer

entsprechenden Bestätigung der Arbeitgeberin) er seine Behauptung belegt hätte.

Der Hinweis, er habe in der Befragung klar zum Ausdruck gebracht, in der Firma

im Moment keine Überstunden leisten zu können, wird von der

Amtsgerichtspräsidentin aus guten Gründen in Frage gestellt. Die Aussage, er

müsste mehr Steuern bezahlen, falls er Überstunden leisten würde, lassen nämlich

erheblich daran zweifeln, dass wirklich keine Möglichkeit zur Leistung von

Überstunden mehr besteht.

Die Feststellung der Vorderrichterin,

dem Ehemann sei es weiterhin möglich, im bisherigen Ausmass Überstunden zu

leisten, ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie rechnete ihm daher zu Recht ein

hypothetisches Einkommen im Umfang des zum Zeitpunkt des Eheschutzurteils

erzielten Verdienstes auf. Diese Annahme ist auch noch aus einem anderen Grund

gerechtfertigt. Der Ehemann bringt nämlich vor, er habe bereits im

Eheschutzverfahren im Jahre 2016 geltend gemacht, dass Überstunden nicht in

einer Regelmässigkeit anfallen würden. Er kann deshalb diese Rüge in einem

Abänderungsverfahren nicht nochmals vorbringen. Das Abänderungsverfahren ist

kein Rechtsmittelverfahren, denn es bezweckt nicht, das erste Urteil zu

korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_136/2014 vom 5. November 2014, E. 3.2).

2.2

Auch die Vorbringen des

Berufungsklägers zu seiner Bedarfssituation sind nicht geeignet, die für eine

Gutheissung des Abänderungsgesuchs erforderliche wesentliche und dauernde

Veränderung der Verh.tnisse zu belegen. Dass es ihm nicht möglich sein soll,

ein Jahresabonnement zu kaufen und sofort zu bezahlen, ist eine blosse

Behauptung, die durch nichts belegt ist. Dass die von der Vorinstanz

angenommene Senkung des Mietzinses nicht möglich sein soll, behauptet er sogar selber

nicht. Wenn er bis anhin keine entsprechenden Schritte eingeleitet hat, kann er

daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es bleibt deshalb dabei, dass eine

Reduktion der Wohnkosten für die weitere Dauer der Trennung möglich sein

sollte, und insgesamt die notwendigen Auslagen des Ehemannes daher ungefähr

gleich hoch sind, wie zur Zeit der Trennung. Ganz abgesehen davon sind die vom

Ehemann behaupteten Veränderungen zu gering, als dass sie als wesentlich

bezeichnet werden könnten.

2.3

Zum Einkommen der Ehefrau bringt der

Berufungskläger vor, dieses sei bei der Berechnung des Mankos zu

berücksichtigen. Was konkret er damit am angefochtenen Urteil aussetzen will,

ist unklar. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 3) verwiesen werden: «Da sie ein fünf-

und ein siebenjähriges Kind zu versorgen hat und die Unterhaltsbeiträge des

Ehemannes bei weitem den Bedarf nicht decken, kann der Ehemann daraus nichts

für sich ableiten. Trotz der Unterhaltsbeiträge hat sie ein monatliches Manko

von CHF 2‘241.00, oder CHF 26‘892.00 pro Jahr. Gelegentliche Temporäreinsätze

wirken da nicht mehr als ein Tropfen auf einen heissen Stein und sind deshalb

nicht in die Berechnung einzubeziehen».

3.

Die Berufung des Ehemannes ist aus

diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang

entsprechend zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Beide Parteien

verlangen für das Verfahren vor Obergericht die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Das Gesuch des Berufungsklägers muss abgewiesen werden. Wie die

vorstehenden Erwägungen zeigen, war das von ihm eingereichte Rechtsmittel

aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b

ZPO). Das Gesuch der Berufungsbeklagten dagegen kann – soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist – gutgeheissen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Roland Winiger, eine

Parteientschädigung von CHF 606.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für

diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller