ZKBER.2017.37
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
16. Oktober 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. März 2017 reichte die Ehefrau
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzgesuch ein und stellte
gleichzeitig ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Mit
Verfügung vom 15. März 2017 belegte der Amtsgerichtspräsident mit sofortiger
Wirkung das auf den Namen des Ehemannes lautende Mitglieder-Privatkonto sowie
das Kontokorrent bei der [...] mit Beschlag. Dem Ehemann wurde im Weitern mit
sofortiger Wirkung untersagt, über die Liegenschaft inklusive Hausrat, Mobiliar
und Antiquitäten in [...], über das Privatkonto bei der [...], über das [...],
über die [...] sowie über die [...] zu verfügen. Am 29. Mai 2017 fand eine
Verhandlung statt, an der beide Parteien beantragten, das Eheschutzverfahren in
ein Ehescheidungsverfahren umzuwandeln. Am 30. Juni 2017 erliess der
Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
1.
Das
Eheschutzverfahren BWZPR.2017.244 wird als Ehescheidungsverfahren
BWZPR.2017.547 gemäss Art. 112 ZGB weitergeführt. Die Kosten werden übertragen.
2.
Die Ehegatten haben
anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2017 in gemeinsamer und getrennter
Anhörung ihren übereinstimmenden Willen zur Scheidung mitgeteilt.
3.
Den Ehegatten wird
Frist gesetzt, bis Mittwoch, 16. August 2017,
eine umfassende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzureichen. Im
Nichteinigungsfall haben die Ehegatten innert gleicher Frist die Rechtsbegehren
zu den strittigen Nebenfolgen zu formulieren und die dazugehörigen Beweismittel
zu nennen und einzureichen.
4.
Für die Dauer des
Verfahrens gelten folgende vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO:
4.1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben
bewilligt; sie leben bereits seit 20. April 2017 getrennt.
4.2. Die eheliche Wohnung an der [...] in [...]
wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
4.3. Der Ehemann hat seine sich noch in der
Liegenschaft befindenden persönlichen Gegenstände bis Mitte Juni abzuholen und
der Ehefrau sämtliche Schlüssel zu übergeben.
4.4. Die Tochter C.___, geb. [...] 2001, wird
für die Dauer der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.
4.5. Die Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts wird der freien Vereinbarung zwischen Vater und Tochter
überlassen. Die Mutter unterstützt den Kontakt zwischen C.___ und dem Vater.
4.6. Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend
ab 20. April 2017 an den Unterhalt von C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘110.00 (CHF 1‘210.00 Barunterhalt,
CHF 900.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
4.7. Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend
ab 20. April 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 4‘400.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
5.
Die Verfügungssperre
über folgende Konten wird aufgehoben:
-
Privatkonto bei der [...]
-
Förmanskonto bei der [...]
6.
Beiden Ehegatten
wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung
und bis auf weiteres untersagt, über die Liegenschaft inklusive Hausrat,
Mobiliar und Antiquitäten in [...] zu verfügen.
Art. 292 StGB lautet:
„Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.“
7.
Die Verfügungssperre
über folgende Konten wird bestätigt:
-
[...];
-
[...];
-
[...];
-
[...].
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung. Er stellte den Antrag, die Ziffern 4.6, 4.7, 5 und
7 der Verfügung vom 30. Juni 2017 seien wie folgt zu ändern:
4.6 Der
Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 20. April 2017 an den Unterhalt von C.___
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'288.00 (Barunterhalt),
zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete
Zahlungen können angerechnet werden.
4.7 Es
wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau keinen persönlichen
Unterhaltsbeitrag schuldet.
5. Die
Verfügungssperre über folgende Konten wird aufgehoben:
- [...]
- [...]
- [...].
7. Die
Verfügungssperre über folgende Konten wird bestätigt:
- [...];
- [...];
- [...]
Als Eventualantrag zu Ziffer 5 und 7
verlangte er, anstelle der Aufhebung der Verfügungssperre über das
Mitglieder-Privatkonto bei der [...] sei die Verfügungssperre über das
Kontokorrentkonto bei der [...] aufzuheben und im Gegenzug dazu sei die
Verfügungssperre über das Mitglieder-Privatkonto bei der [...] zu bestätigen. Die
Ehefrau beantragte die Berufung abzuweisen. Am 16. August 2017 reichte der
Ehemann eine Replik und am 6. September 2017 die Ehefrau eine Duplik ein. Mit
Eingabe vom 18. September 2017 verlangte der Ehemann, die unaufgeforderte
Duplik der Ehefrau sei wegen Verspätung aus den Akten zu weisen.
3.1 Der Ehemann verweist
zur Forderung, die Duplik der Ehefrau sei aus den Akten zu weisen auf den
Entscheid des Bundesgerichts 5D_81/2015 hin. Das Bundesgericht hat im erwähnten
Entscheid ausgeführt, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör hätten,
woraus unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen
Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen äussern zu können,
folge. Damit die Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen könne,
müsse ihr die Eingabe der andern Partei vor Erlass des Urteils zugestellt
werden. Nur so könne sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu
äussern wolle. In diesem Sinne sei der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit
zu einer effektiven Replik einzuräumen.
Die Replik des Ehemannes ist der Ehefrau
am 17. August 2017 zugestellt worden. Am 6. September 2017 hat die Ehefrau ihr
Recht auf das Anbringen von Gegenbemerkungen wahrgenommen. Mit dem Zuwarten bis
am 6. September 2017 ist die Ehefrau einzig das Risiko eingegangen, dass das
Obergericht, den Berufungsentscheid bereits vorher gefällt hätte, denn das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn
Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das
Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteile 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E.
3;9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.2;5A_155/2013 vom 17. April 2013 E.
1.4;1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2;6B_629/2010 vom 25. November
2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Mehr und anderes ist dem
Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen. Selbstverständlich kann nicht der
Umkehrschluss gezogen werden, dass die rund 20 Tage nach Zustellung der Replik
eingereichte Duplik aus den Akten zu weisen sei, zumal die Replik des Ehemannes
der Ehefrau ohne Fristansetzung für Gegenbemerkungen zur Kenntnis gebracht
worden ist.
3.2 Beide Parteien
beantragen im Berufungsverfahren sei eine Parteibefragung durchzuführen. Dann
werden auch Zeugen angerufen. Beide Parteien reichen zudem verschiedene
Unterlagen ein und verlangen die Edition weiterer Unterlagen (Ehemann).
Gemäss Art. 317 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten
Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen
und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als
zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die
Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die
bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird
zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist
es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit
eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht
werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von
der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).
Vor der Vorinstanz hat eine
Parteibefragung stattgefunden. Im Berufungsverfahren begründen die Parteien mit
keinem Wort weshalb nochmals eine Parteibefragung durchgeführt werden soll.
Gleich verhält es sich mit dem Antrag auf die Befragung der behandelnden Ärzte
des Ehemannes. Bereits bei der Vorinstanz war die Höhe des Einkommen angesichts
der Rückenbeschwerden des Ehemannes ein Thema. Der Antrag ist daher verspätet.
3.3 Über die Berufung kann
deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters
und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter hat erwogen, der
Ehemann habe von August 2016 bis März 2017 ein Nettoeinkommen von
durchschnittlich CHF 12‘850.00 pro Monat (Beilage 4 der Ehefrau; Beilage 1
des Ehemannes) erzielt. Da das Einkommen des Ehemannes laut Bestätigung von Dr.
D.___ allein davon abhängig ist, wie viel Umsatz er erwirtschaftet und nicht
wie hoch seine Präsenzzeit in der Praxis ist, sei aufgrund der vorgelegten
Dokumente (ärztliches Zeugnis vom 10. April 2017 von Prof. Dr. med. E.___ des
Kantonsspitals […] [Beilage 2 des Ehemannes], Schreiben von Dr. D.___ vom
8.
April 2017 [Beilage 3 des Ehemannes]) nicht nachvollziehbar, wie hoch das
vom Ehemann geleistete Pensum in den einzelnen Monaten tatsächlich gewesen sei.
Es sei insbesondere nicht bewiesen, dass der Ehemann das Einkommen von
CHF 12‘850.00 nur dank einem höheren Arbeitseinsatz als ihm gesundheitlich
zumutbar ist, erzielt habe. Beim Ehemann werde daher bei der folgenden
Unterhaltsberechnung von einem monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 12‘850.00 (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen.
1.2
Der Berufungskläger
macht geltend der Bestätigung von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass er indirekt
aufgrund seines Arbeitspensums entlöhnt werde. Denn je höher sein
Arbeitspensum, desto höher sei sein Umsatzvolumen. Es sei gerichtsnotorisch,
dass Zahnärzte aufgrund eines fixen Zahnarzttarifes mit sogenannten Taxpunktezahlen
abrechnen müssten, wobei die Höhe der Taxpunktzahl abhängig sei vom
Arbeitsaufwand für die jeweilige zahnärztliche Arbeit. Ferner habe Dr. D.___
mit aller wünschenswerten Klarheit bestätigt, dass er in den Monate August bis
November 2016 bewusst versucht habe, eine hohe Arbeitsleistung anzusteuern, bis
100.
% eines Normalpensums, und dann ab Dezember 2016 aufgrund seines
Gesundheitszustandes und auftretender Rücken- und Nackenschmerzen gezwungen
gewesen sei, sein Arbeitspensum wieder zu reduzieren. Abzustellen sei auf seine
aktuelle Einkommenssituation. Im Dezember 2016 habe sein Nettolohn CHF 9'065.75
und im Januar bis März 2017 CHF 35'750.00 betragen, was umgerechnet auf einen
Monat CHF 11'200.00 ergebe.
1.3
Die Ausführungen des
Berufungsklägers ändern nichts daran, dass aus den Lohnabrechnungen das
geleistete Arbeitspensum nicht ersichtlich ist. Der Vorderrichter hat zu Recht
auf die Berechnungen des Zeitraumes vom 1. August 2016 bis 31. März 2017,
mithin auf ein durchschnittliches Einkommen von CHF 12'850.00 abgestellt. Aus
der Lohnabrechnung 2016 (August bis Dezember) geht hervor, dass der
Berufungskläger im Dezember 2016 zwar einen tieferen Umsatz (CHF 31'660.45) als
noch im November 2016 (CHF 49'802.55) erzielt hat, dass aber ab Januar 2017 der
Umsatz wieder angestiegen bzw. starken Schwankungen unterlegen ist: Januar CHF
47'853.50, Februar CHF 31'961.60, März CHF 40'684.25. Entsprechend hat das
Einkommen bei einem behaupteten reduzierten Arbeitsvolumen bereits im Januar
2017.
wieder CHF 12'638.50 betragen. Bei derart schwankenden Einkommenszahlen
ist klarerweise auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Aus der Beilage B1 des
Ehemannes (Steuererklärung 2015) folgt zudem, dass der Berufungskläger als
selbständig Erwerbender sein Einkommen (inkl. Taggelder) bei einem reduzierten
Pensum auf CHF 156'379.00 im Jahr bzw. auf CHF 13'031.60 pro Monat beziffert
hat. Zwar ist der Berufungskläger heute nach dem Verkauf der Zahnarztpraxis
unselbständig Erwerbender, was sich aber kaum auf die Einkommenshöhe ausgewirkt
haben dürfte, jedenfalls hat der Berufungskläger derartiges nie behauptet, zumal
sämtliche Praxisunkosten weggefallen sind. Für den Zeitraum nach der Aufnahme
der unselbständigen Erwerbstätigkeit liegen Lohnabrechnungen für 5 Monate vor,
welche der Vorderrichter zu Recht vollumfänglich berücksichtigt hat.
2.1
Der Vorderrichter hat zum
Begehren des Ehemannes, der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen, ausgeführt, ein hypothetisches Einkommen sei dann anzurechnen,
wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sei. Diese
beiden Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Die Ehefrau habe ihre
Weiterbildung während des Zusammenlebens begonnen. Es sei der Ehefrau heute
weder zumutbar noch möglich, ein Einkommen zu erzielen, das mehr als
CHF 1‘000.00 über demjenigen liege, das sie zuletzt verdient habe. Es sei
ihr vielmehr zuzugestehen, dass sie die begonnene Weiterbildung abschliessen
könne und danach eine Stelle antrete, wo sie diese Weiterbildung auch anwenden
könne. Im Moment werde der Ehefrau daher kein hypothetisches Einkommen
angerechnet. Welches Einkommen sie später erziele bzw. erzielen könne sei im
Scheidungsurteil festzustellen.
2.2
Der Berufungskläger
macht geltend, es sei unbestritten, dass die Ehefrau bis zum Verkauf der
Zahnarztpraxis im Sommer 2016 in seiner Zahnarztpraxis Teilzeit angestellt
gewesen sei und netto CHF 59'316.00 pro Jahr bzw. CHF 4'943.00 pro Monat
ausbezahlt erhalten habe. Die Weiterbildung der Berufungsbeklagten sei gemäss
ihren eigenen Aussagen Ende Juni 2017 zu Ende. Die Unterrichtszeiten seien
extra so angelegt, dass die Weiterbildung berufsbegleitend absolviert werden
könne. Für die Tochter C.___, welche demnächst 16 Jahre alt werde, bestehe kein
Betreuungsbedarf mehr. Der Berufungsbeklagten sei somit eine 100 %ige
Erwerbstätigkeit zumutbar. Es sei gänzlich unverständlich und willkürlich, wenn
die Vorinstanz der Ehefrau nicht mindestens ab Ende Juni 2017 ein
(hypothetisches) Einkommen in Höhe der Arbeitslosentaggelder (= 80 % des
letzten Lohnes von CHF 4'943.00 pro Monat) anrechne, ja nicht einmal eine
Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ansetze. Der freiwillige
Verzicht der Berufungsbeklagten auf Arbeitslosenentschädigung sei ihr als
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Lohn einer Dentalassistentin bewege
sich im gleichen Rahmen wie der Lohn einer medizinischen Praxisassistentin.
Gemäss SVA-Erhebung der MPA-Löhne 2016 sei von einem Nettolohn von mindestens
CHF 6'120.00 pro Monat auszugehen. Es stelle eine unrichtige und willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung dar, wenn der Vorderrichter
feststelle, über ein der Ehefrau anrechenbares Einkommen könne im
Scheidungsurteil befunden werden. Bis ein rechtskräftiges Scheidungsurteil
vorliege, könne es unter Umständen noch Jahre dauern. Bis dahin der Ehefrau
kein Einkommen anzurechnen sei unrichtig und willkürlich, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Ehefrau selber ausgeführt habe, im Juni 2017 ihre
Weiterbildung bereits abgeschlossen zu haben, sowie vor dem Hintergrund, dass
die Tochter C.___ am 11. September 2017 16-jährig werde.
2.3
In seiner Berufung
bestätigt der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte seit ca. 2006
Teilzeit in der Praxisadministration gearbeitet habe, bis die Zahnarztpraxis im
Sommer 2016 verkauft worden sei. Die Berufungsbeklagte habe insbesondere
administrative Aufgaben erledigt und Bestellungen gemacht. Da der neue Inhaber
der verkauften Zahnarztpraxis seine Bestellungen selber mache, habe die
Berufungsbeklagte in der Zahnarztpraxis von Dr. D.___ nicht weiter angestellt
bleiben können. Es sei ihr per 31. Juli 2016 gekündigt worden. Wenn der Inhaber
einer grossen Praxis mit mehreren Zahnärzten und Dentalassistentinnen
zusätzlich noch die Bestellungen selber vornehmen kann, wird das
Teilzeit-Pensum in der Praxis des Berufungsklägers nur sehr gering gewesen
sein. Es dürfte daher wohl zutreffen, dass der der Berufungsbeklagten
ausbezahlte Betrag nicht nur «Lohn», sondern auch Haushaltsgeld und Geld für C.___
(CHF 1'000.00) dargestellt haben dürfte und dass die Höhe des ausbezahlten
«Gehalts» an die Berufungsbeklagte vor allem aus sozialversicherungsrechtlichen
und steuerlichen Gründen so gehandhabt worden ist (BS 13 der Berufungsantwort).
Nachdem die Berufungsbeklagte bis Ende Juli 2016 nur ein kleines effektives
Erwerbseinkommen erzielt haben dürfte, ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Vorderrichter der Ehefrau während der Weiterbildung kein Erwerbseinkommen
angerechnet hat. Wie noch zu zeigen sein wird, muss die Sache an die Vorinstanz
zur Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages zurückgewiesen werden. Der
Vorderrichter wird sich dann zur Frage einer Übergangsfrist bis zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit äussern müssen, denn trotz Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Scheidungskonvention ist das Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteils nicht absehbar und eine blosse Absichtserklärung, wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und eine Arbeitsstelle zu suchen, ist zu
vage. Es ist auch nicht angebracht, den Berufungskläger auf ein
Abänderungsverfahren zu verweisen.
3.1
Der Vorderrichter hat
den Bedarf beider Parteien sowie der Tochter C.___ tabellarisch aufgelistet und
die einzelnen Positionen mit Kurzbegründungen versehen.
3.2
Der Vorderrichter hat
bei beiden Parteien und auch bei C.___ die Krankenkassenprämien inkl. VVG
berücksichtigt. Beim Berufungskläger hat er vermerkt «inkl. VVG wegen gesundheitlicher
Probleme». Bei der Berufungsbeklagten und der Tochter hat er die VVG-Prämien
wegen «Gleichbehandlung» berücksichtigt.
Der Berufungskläger rügt, gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in der Bedarfsberechnung für
die Krankenkassenprämie grundsätzlich nur die KVG-Prämie zu berücksichtigen.
Während bei ihm chronische und dauerhafte Krankheiten vorliegen würden und auch
belegt worden seien, seien bei der Ehefrau und der Tochter keine solchen
Krankheiten vorhanden. Bei der Ehefrau und der Tochter könnten deshalb mit der
Begründung «Gleichbehandlung» keine VVG-Prämien berücksichtigt werden.
Vorliegend liegt keine Mankosituation
vor. Da die KVG- und VVG-Prämien bis anhin bezahlt worden sind und somit zum
gelebten Standard gehörten, sind bei beiden Parteien und der Tochter im Sinne
der Gleichbehandlung nach wie vor auch die VVG-Prämien zu berücksichtigen. Die
Kurzbegründung des Vorderrichters ist dabei missverständlich, sind doch
VVG-Prämien auch beim Ehemann wegen «Gleichbehandlung» zu berücksichtigen. Die
zusätzlichen Kosten wegen chronischer Krankheiten sind dann unter der
entsprechenden Rubrik zu beurteilen.
3.3
Der Vorderrichter hat
für Miete, Nebenkosten und Parkplatz bei der Ehefrau CHF 1'750.00
berücksichtigt und bemerkt, der Ehemann habe an der Verhandlung bestätigt, dass
dieser Betrag effektiv bezahlt worden sei.
Der Berufungskläger rügt diese
Feststellung als falsch. Gemäss der Bestätigung der Vermieter seien im Mietzins
von CHF 1'650.00 die CHF 100.00 für die Garage inbegriffen. Da das Auto der
Berufungsbeklagten keinen Kompetenzcharakter aufweise, seien die Garagenkosten
von CHF 100.00 vom Mietzins abzuziehen, so dass lediglich CHF 1'550.00 zu
berücksichtigen seien.
Die Berufungsbeklagte stimmt zu, dass
der Mietzins CHF 1'650.00 beträgt. Wie sich aus der Bestätigung der Vermieter
aber auch ergibt, sind damit noch keine Nebenkosten abgegolten (Beilage 6 der
Ehefrau). Mit der Berücksichtigung eines Betrages von CHF 1'650.00 wären
demnach gar keine Nebenkosten berücksichtigt. Ein Betrag hiefür von CHF 100.00
ist angemessen. Da die Ehefrau immer ein Auto zur Verfügung hatte, ist die
Garage ebenfalls zu berücksichtigen (zu den Kosten der Autos siehe hienach).
3.4
Der Vorderrichter hat
bei der Ehefrau CHF 200.00 für die Weiterbildung angerechnet und dazu bemerkt,
dieser Betrag könne später als Stellensuche bzw. Arbeitskosten weiterbestehen.
Der Ehemann macht geltend, er habe stets
bestritten, dass der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Trennung per 20. April 2017
noch Weiterbildungskosten anfallen würden. Die Ehefrau habe denn solche auch
nicht bewiesen. Dann sei es unhaltbar, die Position «Weiterbildung» in der Höhe
von CHF 200.00 später als «Stellensuche» bzw. «Arbeitskosten» weiterbestehen zu
lassen.
Die von der Berufungsbeklagten
absolvierte Weiterbildung ist wohl kaum unentgeltlich erfolgt. Die
entsprechenden Kosten hat die Berufungsbeklagte bezahlt jedenfalls behauptet
der Berufungskläger nichts Anderes. Dann ist es äusserst kleinlich, der Ehefrau
vorzurechnen, für die Stellensuche würden lediglich Kosten für das
Druckerpapier und für die Porti anfallen. Eine erfolgreiche Stellensuche hat
unter Umständen grössere Kosten zur Folge (Reisekosten zu möglichen
Arbeitgebern, etc.). Dann blendet der Berufungskläger aus, dass ihm der
Vorderrichter für die auswärtige Verpflegung CHF 200.00 angerechnet hat, obwohl
er selber nie so viel verlangt hat (Stellungnahme vom 29. Mai 2017) und darüber
hinaus, solche auch nicht belegt sind, zumal der Berufungskläger lediglich wenige
Gehminuten von seinem Arbeitsort entfernt wohnt.
3.5
Der Vorderrichter hat
bei der Berufungsbeklagten CHF 100.00 unter dem Titel «besondere
Krankheitskosten» berücksichtigt und hiezu die Ergänzung «EF ist in Behandlung,
Gleichbehandlung» angefügt.
Der Berufungskläger bestreitet besondere
Krankheitskosten der Ehefrau. Er habe seine Kosten belegt, die Ehefrau habe
dies aber nicht ansatzweise getan.
Es ist dem Berufungskläger recht zu
geben, die Begründung «Gleichbehandlung» kann nicht als Argument zur
Berücksichtigung von Krankheitskosten herangezogen werden. Dann hat die
Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz lediglich behauptet, sie gehe in die
Physio und müsse wegen Rückenschmerzen zum Arzt gehen. C.___ gehe zurzeit auch
in die Physio, sie habe mit dem Knie Probleme. Sie werde eine Spange bekommen.
Belege für ihre Behauptung hat die Berufungsbeklagte aber nicht eingereicht.
Besondere Krankheitskosten im Umfang von CHF 100.00 können unter diesen
Umständen nicht berücksichtigt werden.
3.6
Der Vorderrichter hat
die private Vorsorge der Ehefrau auf CHF 905.00 bemessen. Eine Begründung zu
diesem Betrag fehlt.
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
verletze damit ihre Begründungspflicht.
Die Rüge des Berufungsklägers ist
berechtigt. Der Vorderrichter wird in der neu vorzunehmenden Berechnung hiezu
Stellung nehmen müssen.
3.7
Der Amtsgerichtspräsident
hat einen Betrag von CHF 400.00 für Fahrzeuge berücksichtigt mit der
Begründung, dieser werde bei beiden Ehegatten angerechnet.
Der Berufungskläger macht geltend, die
Ehefrau besitze nur einen alten Toyota Starlet. Es sei gerichtsnotorisch, dass
ihm für den Ford Focus und den Porsche Kosten anfallen würden, die ein
Vielfaches der Kosten für den alten Toyota der Ehefrau betragen würden.
Bei beiden Ehegatten stellen die
Fahrzeuge keinen Kompetenzcharakter dar. Der Vorderrichter hat in Anbetracht
des gelebten Standards bei beiden Parteien CHF 400.00 berücksichtigt. Dies ist
korrekt und nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Berufungsklägers ist
dagegen nicht nachvollziehbar. Mit einem Betrag von monatlich CHF 400.00 können
beide Ehegatten ihre Mobilität mit einem Auto beibehalten unabhängig davon, ob
es sich nun um ein altes oder neues Auto handelt. Der Porsche des Ehemannes
stellt offenbar sein Hobby dar, dessen Finanzierung nicht durch die Rubrik
«Fahrzeuge» zu decken ist.
3.8
Der Vorderrichter hat
beim Bedarf der Tochter C.___ «besondere Auslagen hauptbetreuender Elternteil»
in der Höhe von CHF 400.00 berücksichtigt. Eine Begründung zur Höhe dieses
Betrages fehlt.
Der Berufungskläger bestreitet derartige
Auslagen, zumal sie von der Berufungsbeklagten nicht ansatzweise belegt worden
seien, dies umso mehr, als die Berufungsbeklagte an der Verhandlung sogar noch
explizit eingeräumt habe, dass die Tochter keine teuren Hobbies habe und auch
sonst nicht viel mache. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, der
Berufungskläger habe jahrelang die Kosten für den Klavierunterricht bezahlt.
Ein Kind solle am höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben können. Dass mit
einem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 600.00 nicht einmal die
minimalsten Lebenshaltungskosten abgedeckt werden könnten, sei
gerichtsnotorisch.
Die Rüge des Berufungsklägers an der
pauschalen Summe von CHF 400.00 erfolgt zu Recht. Es ist klar, dass mit einem
Grundbetrag von CHF 600.00 die Grundbedürfnisse in den Verhältnissen in denen
die Parteien gelebt haben nicht abgedeckt werden können. Ein Betrag für
besondere Auslagen ist berechtigt. Nachdem die Höhe des Betrages nicht
begründet ist, wird dies der Vorderrichter bei der Neuberechnung nachholen
müssen, zumal zusätzliche Kosten vom Ehemann bestritten werden und die Ehefrau
selber bei der Vorinstanz diesbezüglich tiefere Kosten beantragt hat (Beilage 5
der Ehefrau).
4.1
Der Berufungskläger
rügt, der Vorderrichter verletze bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die
Begründungspflicht in eklatanter Weise. Wieso die 16-jährige Tochter noch Anspruch
auf Betreuungsunterhalt habe, sei nicht dargelegt worden und verletze die
konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung. Dann sei auch nicht
nachvollziehbar wie der Überschussbetrag berechnet worden sei. Die Vorinstanz
verweise wiederholt auf ein Berechnungsblatt. Dieses habe er vergeblich bei der
Vorinstanz angefordert. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt.
4.2
Der angefochtene
Entscheid wird der Begründungspflicht in der Tat in keiner Weise gerecht. Die
Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik, weshalb der
Verweis auf Berechnungsblätter allein in der Regel als Begründung nicht genügt.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 hat der Berufungskläger bei der Vorinstanz das
Berechnungsblatt, auf welches in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen
wird, angefordert. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 hat der Vorderrichter lapidar
festgestellt, dass sich in den Akten kein Berechnungsblatt befinde. Wenn schon
ein Verweis auf Berechnungsblätter in der Regel als Begründung nicht ausreicht
(vergl. Urteil ZKREK.2017.32 vom 29. August 2017, zur Publikation als SOG
vorgesehen), muss dies erst recht für Berechnungsblätter gelten, die gar nicht
Eingang in die Akten gefunden haben. Ziffer 4.6 und 4.7 der Verfügung vom 30.
Juni 2017 sind deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird neu zu entscheiden und den Entscheid auch mit einer
Begründung, die den Anforderungen genügt, zu versehen haben. Dabei kann
durchaus auf die heute üblichen Berechnungsblätter verwiesen werden. Diese
müssen aber beiliegen und wenn die Zahlen nicht selbsterklärend oder
unumstritten sind, nachvollziehbar begründet werden.
5.1
Der Vorderrichter hat
bezüglich der Verfügungssperre ausgeführt, bei der angeordneten
Verfügungssperre handle es sich nicht um eine Globalsperre. Bei einer
Globalsperre werde einem Ehegatten pauschal die Verfügung über sämtliche
Vermögenswerte verboten. Vorliegend würden die von der Verfügungssperre
betroffenen Konten und Guthaben jedoch konkret bezeichnet. Zudem verfüge der
Ehemann unbestritten über ein Konto auf welches er den Verkaufserlös für den VW
Golf einbezahlt habe und auf welches sein Lohn überwiesen werde. Dem Ehemann
werde jeden Monat ein Einkommen von über CHF 10‘000.00 auf ein nicht von der
Sperre betroffenes Konto überwiesen. Auf diesem Konto sei auch der
Verkaufserlös des VW Golf. Er verfüge damit über ausreichend liquide Mittel um
seinen laufenden Verpflichtungen inkl. Unterhalt für die Tochter und die Ehefrau
nachkommen zu können. Die Art und Weise, wie der Ehemann die beträchtliche
Summe von CHF 200‘000.00 verloren habe, müsse als äusserst leichtfertig
bezeichnet werden und allein die Zusicherung, es werde nicht mehr passieren,
töne etwas simpel. Es sei daher gerechtfertigt, die superprovisorisch
angeordnete Verfügungssperre beizubehalten.
5.2
Der Berufungskläger
macht geltend, formell habe die Vorinstanz ihm zwar nicht pauschal die
Verfügung über sämtliche Vermögenswerte verboten. Materiell habe die
superprovisorische Verfügung vom 15. Mai 2017 jedoch den Umfang einer
Globalsperre, da damit sämtliche Bankkontos und Vermögenswerte gesperrt worden
seien. Es sei richtig, dass er nach der Verfügungssperre ein neues Konto habe
eröffnen müssen, auf welches sein Lohn fliesse und auch den Verkaufserlös von
CHF 18'000.00 für den VW Golf habe er auf dieses Konto einbezahlt. Er sei
verpflichtet worden, Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 6'510.00 zuzüglich
Kinderzulagen rückwirkend seit 20. April 2017 zu bezahlen. Ferner habe er
Rechnungen der [...] für persönliche Beiträge, der [...] für Treuhandleistungen
und Steuerrechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 64'121.10 erhalten. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach er über ausreichend liquide Mittel verfügen
solle, sei unrichtig, ja willkürlich. Die angeordnete Verfügungssperre sei
unverhältnismässig. Ihm seien CHF 200'000.00 geraubt worden. Dies sei ein
einmaliger Vorfall. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Verfügungssperre
sei deshalb unverhältnismässig. Die Verfügungssperre über das
Mitglieder-Privatkonto bei der [...] sei deshalb aufzuheben. Der Saldo auf
diesem Konto betrage rund CHF 91'000.00. Eventualiter sei die Verfügungssperre
über das Kontokorrent bei der [...] mit einem Saldo von rund CHF 52'000.00
aufzuheben. Im Zusammenhang mit der angeordneten Verfügungssperre rüge er auch
unrichtige Rechtsanwendung (Verletzung von Art. 178 ZGB). Eine Bedrohung der
wirtschaftlichen Grundlage der Familie als Voraussetzung einer
Verfügungsbeschränkung sei in casu nicht gegeben. Die CHF 200'000.00, welche er
abgehoben hatte, seien ihm geraubt worden. Dies stelle einen einmaligen Vorfall
dar. Aufgrund des einmaligen Vorfalls und der fehlenden Wiederholungsgefahr sei
die wirtschaftliche Grundlage der Familie nicht bedroht. Die Berufungsbeklagte
habe zudem vom Kontokorrent der früheren Zahnarztpraxis kontinuierlich rund CHF
120'000.00 auf ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto beiseitegeschafft. Diese
rund CHF 120'000.00 stellten Errungenschaft dar und befänden sich bereits bei
der Berufungsbeklagten. Eine sichernde Massnahme in dem Sinne, dass allfällige
güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau noch sichergestellt werden müssten, sei
deshalb gar nicht notwendig.
5.3
Verfügungsbeschränkungen
dienen dem Schutz aller finanziellen Ansprüche aus der Ehe. Sie können im
Unterhaltsrecht oder auch im Güterrecht begründet sein. Ein Ehegatte, der eine
Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei glaubhaft zu machen, nämlich die
Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch
eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also wenigstens in kurzer summarischer
Weise darlegen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang
besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht
ist. Gerade in dieser Hinsicht darf aber auch nicht zu viel gefordert werden,
weil der andere Ehegatte seine Pläne naturgemäss geheim hält und es meist dem
Zufall überlassen bleibt, wie weit sie bekannt werden. Einzelne Indizien müssen
ausreichen, zum Beispiel übermässige Bankbezüge, freigiebige Schenkungen,
offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte
Auskünfte, ein Verkaufsinserat für ein Grundstück bzw. ein Übernahmeangebot für
ein Geschäft, die Räumung eines Tresors, die Abreise ins Ausland oder eine
Androhung, alles verschwinden zu lassen. Der Kern einer Verfügungsbeschränkung
besteht darin, dass einem Ehegatten untersagt wird, ohne Einverständnis des
anderen bzw. gerichtliche Ermächtigung über individuell bezeichnete
Vermögensobjekte, geldwerte Sachen oder Rechte, zu verfügen. Der Umfang
bestimmt sich nach der Verhältnismässigkeit. Er darf den Sicherungszweck
nicht überschreiten und sollte auch nicht so weit gehen, dass der betroffene
Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann (Rolf
Vetterli in: Scheidung, Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.],
FamKommentar, Band I, Bern 2017, Art. 178 ZGB N 1 ff.).
5.4
Der Berufungskläger
hat unbestrittenermassen am 1. Februar 2017 ab seinem Mitgliedersparkonto bei
der [...] CHF 200'000.00 bezogen. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat
er zum Verwendungszweck ausgeführt, dass er die Idee gehabt habe, F.___ (eine
rumänische Escortdame) von ihren Schleppern und Zuhältern frei zu kaufen. Dafür
habe er mit vier dieser Männer ein Treffen arrangiert und mit ihnen vereinbart,
F.___ für Euro 200'000.00 (bzw. CHF 200'000.00, vergl. Verhandlungsprotokoll
vom 29. Mai 2017) frei kaufen zu können. Am Treffen mit diesen vier Männern
habe einer der Männer seine Schusswaffe auf den Tisch gelegt. Er sei genötigt
worden, den Zuhältern den Geldbetrag in bar zu übergeben. Trotz der Zahlung an
die Zuhälter, hätten diese F.___ nicht gehen lassen. Aus Angst um F.___ habe er
bis heute diesen Raub bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Er habe aber
seine Lehren aus diesem Vorfall gezogen, weshalb nicht die Gefahr bestehe, dass
er auf solche Machenschaften noch einmal hereinfalle und Geld verliere. Der
Vorderrichter hat das Verfügungsverbot damit begründet, dass die Art und Weise,
wie der Ehemann die beträchtliche Summe von CHF 200'000.00 verloren habe, als
äusserst leichtfertig bezeichnet werden müsse, und allein die Zusicherung, es
werde nicht mehr passieren, etwas simpel töne. In seiner Berufung erklärt der
Berufungskläger hiezu lediglich, CHF 200'000.00 seien ihm geraubt worden. Dies
sei ein einmaliger Vorfall. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die
Verfügungssperre ist unter dem Aspekt der Gefährdung berechtigter Ansprüche
nicht zu beanstanden. Sollte die «Geschichte» mit dem Raub der CHF 200'000.00
durch vier Rumänen sich tatsächlich so abgespielt haben, vermag die Erklärung,
es werde nicht mehr passieren, in der Tat nicht zu genügen. Die Version des Berufungsklägers,
dass er durch die Übergabe eines Barbetrages von CHF 200'000.00 an vier
wildfremde Männer an einem geheimen Ort, die Escortdame F.___ freikaufen werde,
tönt sehr naiv und nicht gerade sehr glaubhaft, dies auch in Berücksichtigung
der Behauptung, dass er die Sache aus Angst um F.___ bei der Polizei nicht zur
Anzeige gebracht habe. Zum Schutz der Ansprüche der Berufungsbeklagten (und sinnvollerweise
auch zum Schutz des Berufungsklägers selbst vor weiteren derartig kopflosen
Handlungen) ist die Verfügungsbeschränkung nicht zu beanstanden. Es handelt
sich denn auch nicht, wie behauptet um eine Globalsperre.
5.5
Der Berufungskläger
bestätigt, dass er auf sein neu eröffnetes Konto den Verkaufserlös des VW Golfs
einbezahlt habe, dass die monatlichen Lohnzahlungen von CHF 10'000.00 auf dieses
Konto überwiesen würden und dass der Saldo des Kontos am 7. Juli 2017 CHF
28'397.03 betragen habe. Es stehen ihm damit genügend liquide Mittel zur Verfügung,
um die laufenden Verpflichtungen inkl. Unterhalt für Tochter und Ehefrau zu
bezahlen. Zur Sicherung einer Verfügungsbeschränkung hat der Vorderrichter die
beiden Konten bei der [...] sowie die [...] und die [...] mit einer
Verfügungssperre belegt (Verfügung vom 30. Juni 2017). Lediglich die Sperrung
der beiden Konten hat er der [...] angezeigt (Verfügung vom 15. März 2017).
Dies bedeutet, dass der Berufungskläger nicht mehr ohne anderslautende Anordnung
des Gerichts über die Konten disponieren darf. Der Berufungskläger beantragt,
dass die Verfügungssperre über das auf seinen Namen lautende Mitglieder-Privatkonto
bei der [...], aufgehoben wird. Da der Berufungskläger glaubhaft dargelegt hat,
dass nebst den täglichen Ausgaben auch noch höhere Rechnung zu begleichen sind
und da er die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 20. April 2017 zu bezahlen hat,
ist die Verfügungssperre in dem Sinne zu lockern, dass der Berufungskläger über
das genannte Konto nur mit Zustimmung des Gerichts oder mit Zustimmung der
Ehefrau disponieren darf. Es ist in diesem Sinne, zu erwarten, dass die Ehefrau
ihre Zustimmung zu Bezügen ab dem Mitglieder-Privatkonto für die Bezahlung von
Rechnungen gibt, die während des gemeinsamen Zusammenlebens entstanden sind
(Rechnung der medisuisse, Rechnungen des Treuhänders, Steuerrechnungen, etc.).
Der Berufungskläger ist
mit einer Verfügungssperre der [...], der [...] und des Kontokorrentkontos bei
der [...] einverstanden. Der Vorderrichter hat jedoch der [...] nur eine
Verfügungssperre des Mitglieder-Privatkontos und des Kontokorrentkontos angezeigt.
Bei den übrigen Vermögenswerten hat er lediglich ein Verfügungsverbot (unter
Strafandrohung im Fall der Zuwiderhandlung) angeordnet. Im Rahmen der
Neubeurteilung wird der Vorderrichter die zugestandenen Vermögenssperren ([...],
[...]) entsprechend anzuzeigen haben. Im Weitern wird er der [...] anzuzeigen
haben, dass der Berufungskläger über das Mitglieder-Privatkonto nicht nur mit
Zustimmung des Gerichts, sondern auch im Einverständnis der Berufungsbeklagten
verfügen darf.
6.
Die Berufung ist teilweise
gutzuheissen. Ziffer 4.6, 4.7 und 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
vom 30. Juni 2017 werden aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In Anbetracht des Ausgangs
des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren
abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist dem Berufungskläger der von
ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Da mit dem
vorliegenden Entscheid weder dem Hauptrechtsbegehren des Berufungsklägers noch
demjenigen der Berufungsbeklagten entsprochen werden kann, rechtfertigt es
sich, die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Ziffer 4.6, 4.7 und 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 30. Juni 2017 werden aufgehoben.
2. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird
ihm zurückerstattet.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller