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Entscheid

ZKBER.2017.39

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

23. Oktober 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien leben gemäss einer am

11. März 2012 abgeschlossenen Trennungsvereinbarung seit Mitte Januar 2012

getrennt. Die Ehefrau blieb mit ihren vier, mittlerweile volljährigen Kindern

in der ehelichen Liegenschaft. Der Ehemann verpflichtete sich, der Ehefrau

rückwirkend ab 1. Februar 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF

5'420.00 zu bezahlen, wovon CHF 1'400.00 inkl. Kinderzulagen, für den damals

noch minderjährigen Sohn C.___ bestimmt waren.

1.2 Am 8. Januar 2016 leitete

der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das Ehescheidungsverfahren ein. Am 19.

Mai 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Mit Verfügung

vom 23. Mai 2016 wurde D.___, als Schätzer für die eheliche Liegenschaft [...] vorgeschlagen.

Nach Eingang der Kostenvorschüsse und nachdem keine Einwände gegen den Liegenschaftenschätzer

erhoben worden waren, wurde der Auftrag erteilt. Die Verkehrswertschätzung

datiert vom 25. August 2016. Am 14. Februar 2017 reichte der Ehemann die begründete

Klage ein. Die Klageantwort datiert vom 12. Mai 2017.

1.3 Am 10. März 2017

reichte der Ehemann zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Er

stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass er an den Unterhalt der Ehefrau

monatlich einen Betrag von maximal CHF 2'600.00 zu bezahlen habe. Die Ehefrau

sei dabei gleichzeitig zu verpflichten, weiterhin, und nächstmals per Ende März

2017, die gesamte Hypothek für das von ihr bewohnte Einfamilienhaus zu

bezahlen. Er stellte den Antrag, diese Feststellung sei superprovisorisch zu

erlassen. Im Weitern beantragte er vorsorglich, für den Fall, dass das

angerufene Scheidungsgericht wider Erwarten die Begehren der Scheidungsklage

die güterrechtliche Auseinandersetzung die eheliche Liegenschaft betreffend in

das vorsorgliche Massnahmeverfahren verweisen sollte, Folgendes:

·

Es sei der Ehemann

für alleinberechtigt zu erklären, das in seinem Alleineigentum befindliche

Einfamilienhaus in [...], mit gerichtlicher Genehmigung als Ersatz für die

erforderliche Zustimmung der Ehefrau gemäss und im Sinne von Art. 169 Abs. 1

und 2 ZGB, auf der Basis des Verkehrswertgutachtens vom 25.08.2016, zu

verkaufen.

·

Die Ehefrau habe

zusammen mit den Söhnen die eheliche Wohnung nach Anzeige des anstehenden

Verkaufs durch den Ehemann – unter Einräumung einer dreimonatigen Frist auf das

Ende des Monats und ohne Möglichkeit einer Erstreckung – zu verlassen.

·

Der Ehemann sei im

Rahmen dieses Verkaufsgeschäfts für berechtigt zu erklären, die bestehenden

Festhypotheken inklusive die Auflösungskosten für den vorzeitigen Ausstieg an

die finanzierende Bank zurückzuführen; sämtliche weiteren Verkaufskosten wie

Beurkundungs- und Grundbuchkosten, Maklergebühren, Kosten für die Erstellung

der Deklaration für die Grundstückgewinnsteuer sowie die Grundstückgewinnsteuer

selbst und alle weiteren im Zusammenhang mit dem Verkauf entstandenen Kosten zu

bezahlen.

Am 13. März 2017 wies die

Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen

Verfügung ab. Am 27. März 2017 reichte die Ehefrau ihre Stellungnahme zum

Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und stellte den

Antrag, das Gesuch des Ehemannes sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Am 4. Mai 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1. Der Antrag des Ehemannes um Reduktion

des Ehegattenunterhalts wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der

Unterhaltsbeitrag gemäss Trennungsvereinbarung bis und mit März 2017 bezahlt

ist.

Erwägungen

2.

Es ist gerichtsnotorisch, dass die im

Fall der ordentlichen Pensionierung des Pflichtigen eintretenden

Einkommensveränderungen bei der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen sind.

3.

Über die güterrechtliche

Dispositiv

Auseinandersetzung wird praxisgemäss im Scheidungsurteil entschieden.

4. Es wird festgestellt, dass die Anträge

der Ehefrau vom 27.3.2017 dem Ehemann versehentlich nur zur Kenntnis zugestellt

wurden. Ihm wird Frist gesetzt zur Stellungnahme bis 22. Mai 2017, ansonsten

Verzicht angenommen wird.

Am 10. Mai 2017 bat die Ehefrau die

Amtsgerichtspräsidentin um eine Korrektur der Verfügung, denn es sei Fakt, dass

der Unterhalt per März 2017 ebengerade nicht bezahlt sei. Mit Eingabe vom 17.

Mai 2017 stellte der Ehemann fest, dass er den Unterhalt bis und mit März 2017

vollständig bezahlt habe. Dann ersuche er im Sinne einer unmissverständlichen

Klarstellung, dass das Gericht die Verfügung vom 4. Mai 2017 in dem Sinne

ergänze, dass der von ihm am 10. März 2017 gestellte Antrag, dass die Ehefrau

verpflichtet sei, die gesamte Hypothek für das von ihr bewohnte Einfamilienhaus

zu bezahlen, gutgeheissen werde und in das Dispositiv aufgenommen werde. Am 23.

Mai 2017 reichte die Ehefrau noch eine weitere Eingabe ein und machte dem

Ehemann einen Vorschlag zur verrechnungsweisen Tilgung des Unterhaltsbeitrages

des Monats März 2017.

Am 28. Juni 2017 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin die Beweisverfügung. Die Ziffern 5 – 7 haben folgenden

Wortlaut:

5. Die eheliche Liegenschaft in [...] steht

im Alleineigentum des Ehemannes. Sie gehört unbestritten zu dessen

Errungenschaft. Es ist ihm daher unbenommen, die Liegenschaft jederzeit zu

verkaufen.

6. Die Ehefrau und die Söhne haben die

Liegenschaft innert 3 Monaten seit der ersten Aufforderung des Ehemannes zu

verlassen.

7. Der Ehemann hat die Hälfte des

Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft bis zum Entscheid über die

Güterausscheidung auf einem Sperrkonto zu deponieren.

2. Frist- und formgerecht

erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 5 – 7 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 28. Juni 2017. Sie beantragt, die Ziffern 5 – 7

seien ersatzlos aufzuheben. Die eheliche Liegenschaft in […] sei für die Dauer

des Verfahrens der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Der Ehemann

beantragt die Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann in

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin hat gegen die

Ziffern 5 – 7 der Verfügung vom 28. Juni 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde

eröffnet.

1.2 Die Ehefrau hat gegen

die Ziffern 5 – 7 Berufung erhoben und ausgeführt, sie gehe davon aus, dass es

sich um eine falsche Rechtsmittelbelehrung der Amtsgerichtspräsidentin handle, da

es sich um vorsorgliche Massnahmen handle und gegen diese sei das Rechtsmittel

der Berufung gegeben. Der Ehemann vertritt die Ansicht, es handle sich beim

angefochtenen Entscheid nicht um einen berufungsfähigen Entscheid über

vorsorgliche Massnahmen, sondern um eine prozessleitende Verfügung bzw. um

einen Zwischenentscheid im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Da die Ehefrau

in erster Linie falsche Rechtsanwendung bemängle, sei aber die Frage an sich zweitrangig,

weil sowohl mit der Berufung als auch mit der Beschwerde die richterliche

Rechtsanwendung überprüft werden könne.

1.3 Unter der

prozessleitenden Verfügung versteht man im Rahmen der formellen und materiellen

Prozessleitung ergehende gerichtliche Anordnungen. Die formelle Prozessleitung

erfasst den äusseren Gang und die Ausgestaltung des Verfahrens, so z.B.

Anordnung und Durchführung von Verhandlungen, Leitung des Schriftenwechsels,

Zustellung von Eingaben an die Gegenpartei, Ansetzung von Fristen, etwa zur

Leistung eines Kostenvorschusses, Bewilligung oder Verweigerung des

Kostenerlasses, Zusammenlegung und Trennung von Verfahren, Sistierung des

Verfahrens, etc. Die materielle Prozessleitung umfasst die richterliche

Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sammlung der prozessrelevanten Tatsachen und

ihres Beweises. Dies ist v.a. durch die Verfahrensgrundsätze (Verhandlungs-,

Untersuchungs- und Eventualmaxime) sowie durch das Beweisrecht geregelt (Adrian

Staehlin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich, Basel,

Genf 2016, Art. 124 ZPO N 3f.).

1.4 In Ziffer 5 der

angefochtenen Verfügung hat die Vorderrichterin festgestellt, dass die eheliche

Liegenschaft im Alleineigentum des Ehemannes stehe, Errungenschaft des

Ehemannes darstelle und daher jederzeit von ihm verkauft werden könne. In

Ziffer 6 ist dann festgehalten, dass die Ehefrau und die Söhne die Liegenschaft

innert drei Monaten seit der ersten Aufforderung des Ehemannes zu verlassen

hätten. Im Weitern regelt die Vorderrichterin in Ziffer 7, dass die Hälfte des Nettoerlöses

aus dem Verkauf der Liegenschaft bis zum Entscheid über die Güterausscheidung auf

einem Sperrkonto zu deponieren sei. Mit diesen Feststellungen und Anordnungen

hat die Vorderrichterin den hängigen Ehescheidungsprozess weder in formeller

noch materieller Hinsicht «zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des

Verfahrens geleitet» (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat vielmehr

einen Aspekt aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweggenommen und

geregelt. Dagegen ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1

ZPO).

2.1 Die Vorderrichterin

hat den Erlass der Ziffern 4 - 6 (recte 5 – 7) der angefochtenen Verfügung wie

folgt begründet: «Die Liegenschaft steht im Alleineigentum des Ehemannes und

gehört zu seiner Errungenschaft. Er kann somit sowohl sachenrechtlich als auch

eherechtlich darüber verfügen, zumal jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig

verwaltet. Er hat lediglich den Gegenwert für allfällige güterrechtliche

Ausgleichszahlungen an die Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung bereitzuhalten.

Über die Höhe des Anspruchs der Ehefrau ist im Scheidungsurteil zu

entscheiden.»

2.2 Die Berufungsklägerin rügt

eine Verletzung der Dispositionsmaxime sowie des Grundsatzes der Einheit des

Scheidungsurteils. Der Berufungsbeklagte habe in seiner Eingabe vom 10. März

2017 gemäss Ziffer 4 lediglich vorsorglich, für den Fall, dass das Gericht die

bereits im Rahmen der Scheidungsklage gestellten Anträge in das vorsorgliche

Massnahmeverfahren verweisen würde, Anträge gestellt. Die Vor­instanz habe aber

die Frage bezüglich eines Verkaufs der ehelichen Liegenschaft bzw. der

Aufteilung des Erlöses nicht ins vorsorgliche Massnahmeverfahren verwiesen, weshalb

diese Anträge nicht vorsorglich zu entscheiden gewesen seien. Die Vorinstanz

habe mit den Ziffern 6 und 7 mehr bzw. etwas Anderes entschieden, als überhaupt

beantragt worden sei, was den Dispositionsgrundsatz verletze. Gemäss Art. 169

Abs. 1 ZGB könne ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern das

Haus der Familie veräussern. Auf Art. 169 Abs. 1 ZGB könne sich ein Ehegatte

während der ganzen Dauer der Ehe berufen. Die Feststellung von Ziffer 5 der

angefochtenen Verfügung sei daher rechtlich unhaltbar.

2.3 Die Rüge der

Berufungsklägerin erfolgt zu recht. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt für die

güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz. Mit Eingabe vom

10. März 2017 hat der Berufungsbeklagte für den Fall, dass die güterrechtliche

Auseinandersetzung, was die eheliche Liegenschaft betrifft, in das vorsorgliche

Massnahmeverfahren verwiesen werde, beantragt, er sei für alleinberechtigt zu

erklären, die eheliche Liegenschaft zu verkaufen, die Ehefrau habe mit den

Söhnen die Liegenschaft innert drei Monaten seit der ersten Aufforderung des

Ehemannes zu verlassen und er sei für berechtigt zu erklären, die mit dem

Verkauf der Liegenschaft anfallenden Kosten vorab zu bezahlen. Die

Vorderrichterin hat am 4. Mai 2017 den Antrag des Ehemannes um Reduktion des

Ehegattenunterhalts abgewiesen und festgestellt, dass über die güterrechtliche

Auseinandersetzung praxisgemäss im Scheidungsurteil entschieden werde. Beide

Parteien haben diese Verfügung akzeptiert und keine Berufung erhoben.

Gleichzeitig mit Erlass der Beweisverfügung am 28. Juni 2017 hat dann die Vorderrichterin

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens und Feststellungen über die eheliche

Liegenschaft getroffen sowie dem Ehemann erlaubt, die Liegenschaft zu verkaufen

und über den Erlös zur Hälfte zu verfügen bzw. die Hälfte des Verkaufserlöses

auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Nachdem beide Parteien akzeptiert haben, dass

über die güterrechtliche Auseinandersetzung erst im Scheidungsurteil befunden

und mithin eben gerade nicht in das vorsorgliche Massnahmeverfahren verwiesen

werde, hat die Vorderrichterin in Missachtung des Verhandlungsgrundsatzes

Feststellungen getroffen und Berechtigungen für die Dauer des Verfahrens bzw.

in güterrechtlicher Hinsicht erteilt, die in diesem Sinne gar nie beantragt

worden sind. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und die Ziffern 5 – 7 der

Verfügung vom 28. Juni 2017 sind ersatzlos aufzuheben. Entsprechend der

Trennungsvereinbarung vom 11. März 2012 kann die Ehefrau weiterhin in der

ehelichen Liegenschaft wohnen. Eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, wie

sie die Ehefrau in der Berufung beantragt, ist nicht vorzunehmen, da

insbesondere die Ehefrau eine derartige Anordnung bei der Vor­instanz gar nicht

beantragt hat.

3. Die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungsbeklagen

aufzuerlegen. Er hat der Berufungsklägerin den von ihr geleisteten

Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Der Berufungsbeklagte hat der

Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. CHF 2'308.35 erscheinen

insbesondere im Vergleich zur Kostennote der Anwältin des Berufungsbeklagten

angemessen. Die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten an die

Berufungsklägerin ist entsprechend auf CHF 2'308.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die

Ziffern 5 – 7 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

28. Juni 2017 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. B.___ hat A.___ den von ihr geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurück zu erstatten.

3. B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'308.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller