ZKBER.2017.4
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
6. April 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Peter
Liatowitsch,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Edgar
Schürmann,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor Richteramt
Erwägungen
Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 7. Juli 2014
angehoben hat. Der Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli
2014.
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Am 11.
Dispositiv
August 2016 hat der Amtsgerichtspräsident u. a. folgendes verfügt (Ziffer 6):
Der Antrag der Klägerin
vom 10. Juni 2016 auf Schuldneranweisung (Anweisung der Mieter der
Liegenschaften [...], monatliche Mietzinszahlungen auf das Konto der Klägerin
bei der […] zu leisten) wird im Grundsatz gutgeheissen.
Der Beklagte hat dem
Gericht bis spätestens Freitag, 26. August 2016 - Frist nicht erstreckbar!
– Kopien sämtlicher Mietverträge inkl. Zusatzvereinbarungen und
Mietzinsanpassungen, aus welchen sich die aktuell geschuldeten Mietzinsen ergeben
sowie zusätzlich Belege (Bankauszüge) über alle Mietzinszahlungseingänge der Monate
Mai bis und mit Juli 2016, beides betr. die Liegenschaft [...], einzureichen.
Diese Fristansetzung
wird verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinreichung der verlangten
Dokumente/Belege innert gesetzter Frist der von der Klägerin am 10. Juni 2016
gestellte Antrag vollumfänglich gutgeheissen würde.
Nach Eingang der
verlangten Belege ist vorgesehen, die konkret bezifferten Anweisungen zu
erlassen sowie den Mietern der vorgenannten Liegenschaft zuzustellen.
Die vom Ehemann dagegen erhobene
Berufung wies das Obergericht am 25. November 2016 ab.
1.2 Am 7. bzw. 12. Dezember
2016 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe Kopien sämtlicher
Mietverträge inkl. Zusatzvereinbarungen und Mietzinsanpassungen, aus welchen
sich die aktuell geschuldeten Mietzinse ergeben sowie zusätzlich Belege
(Bankauszüge) über alle Mietzinszahlungseingänge der Monate Mai bis und mit
November 2016, beides betr. die Liegenschaft [...], einzureichen. Mit Verfügung
vom 5. Januar (rektifiziert am 9. bzw. 17. Januar) 2017 wies der
Amtsgerichtspräsident gesamthaft neun verschiedene Mieter der Liegenschaft [...]
an, die von ihnen geschuldeten Mietzinse vollumfänglich bzw. teilweise der
Ehefrau zu überweisen.
1.3 Mit Schreiben vom 9.
Januar 2017 teilte die Raiffeisenbank [...] dem Gericht mit, A.___ habe die
Mietzinse der Liegenschaft [...] am 20. Januar 2016 an sie abgetreten und diese
könnten somit nicht ohne Weiteres umverfügt werden. Die Bank benötige diese
Mietzinse zur Alimentierung der Bankzinsen und Amortisationen. Nach Eingang der
Stellungnahmen der Parteien wies der Amtsgerichtspräsident am 23. Januar 2017
die Anträge des Ehemannes, die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben und
die Mieter seien anzuweisen, die Mietzinse und Nebenkosten nicht an die
Ehefrau zu bezahlen, sondern wie bisher an die Raiffeisenbank [...] zu
überweisen, ab.
2. Form- und
fristgerecht erhob der Ehemann sowohl gegen die Verfügung vom 17. Januar 2017
als auch gegen die Verfügung vom 23. Januar 2017 Berufung. Er stellt den
Antrag, es sei von einer Anweisung der Mieter der [...] abzusehen, ev. sei die
Anweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
angemessen zu reduzieren bzw. die Mieter der Liegenschaft [...] seien
anzuweisen, die Mietzinse und Nebenkosten nicht an die Ehefrau, sondern
wie bisher an die Raiffeisenbank [...] zu überweisen. Die Ehefrau stellt die
Anträge, auf die Berufung gegen die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei nicht
einzutreten, ev. sei diese abzuweisen und die Berufung gegen die Verfügung vom
23. Januar 2017 sei abzuweisen.
3. Über die beiden
Berufungen kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten
entschieden werden. für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des
Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Berufungskläger rügt, die
angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2017 halte fälschlicherweise fest, ein
Rechtsmittel sei nicht gegeben. Das Obergericht habe mit Urteil vom 25.
November 2016 bestätigt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die von der
Berufungsbeklagten beantragte Schuldneranweisung gegeben seien. Tatsache sei
aber auch, dass die konkrete betragsmässige Festsetzung der Schuldneranweisung
erst mit der Verfügung vom 5. bzw. 17. Januar 2017 erfolgt sei. Aus diesem
Grund sei – entgegen der Rechmittelbelehrung der Vorinstanz – die Berufung,
eventualiter die Beschwerde zulässig.
1.2 Die gesetzlichen
Grundlagen für die Anweisung an die Schuldner finden sich direkt in den Art.
132 Abs. 1, 177 und 291 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), indirekt überdies in
Art. 276 Abs. 1 ZPO, der für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess
auf Art. 177 ZGB verweist. Damit eine Anweisung erfolgen kann, muss eine konkrete
Drittschuld bestehen. Die Anweisung des Gerichts hat sich demnach grundsätzlich
an einen oder mehrere bestimmte Schuldner des Unterhaltsverpflichteten zu
richten. Die Schuldneranweisung erfordert klare Angaben betreffend den Grund,
sowie den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Forderung, welche inskünftig
gegenüber dem Ehegatten des Gläubigers zu erfüllen ist. Besonderer Klarheit der
gerichtlichen Anordnungen bedarf es, wenn gleichzeitig mehrere Schuldner
angewiesen werden (Roger Weber: Anweisungen an die Schuldner, Sicherstellung
der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkungen, in: AJP 2002, S. 235 ff.;
Heinz Hausheer et al. [Hrsg.]: Das Familienrecht, Berner Kommentar, Bern 1999,
Art. 177 ZGB N 11 und 11a).
1.3 Mit Vereinbarung vom
8. Oktober 2014 verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1.
Juli 2014 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Am 29. Oktober 2014 stellte
der Amtsgerichtspräsident fest, dass die Vereinbarung von keiner Partei widerrufen
worden ist und entsprechend wurde der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet
und verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2014 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 11. August
2016 hiess der Amtsgerichtspräsident den Antrag der Ehefrau auf
Schuldneranweisung (Anweisung der Mieter der Liegenschaften [...], monatliche
Mietzinszahlungen auf das Konto der Ehefrau bei der UBS zu leisten) im
Grundsatz gut. Das Obergericht wies am 25. November 2016 die dagegen erhobene
Berufung des Ehemannes ab. Die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung hat
der Amtsgerichtspräsident bzw. das Obergericht geprüft und als erfüllt
betrachtet. Konkrete Anweisungen sind aber erst mit der Verfügung vom 17.
Januar 2017 erfolgt. Eine Schuldneranweisung erfordert klare Angaben. Der bzw.
die Schuldner des Unterhaltsverpflichteten müssen genau bestimmt sein. Diese
erforderliche Genauigkeit der Schuldneranweisung ist erst mit der Verfügung vom
5. bzw. 17. Januar 2017 erfolgt und die Schuldneranweisung kann somit erst ab
diesem Zeitpunkt ihre Rechtswirkung entfalten. Entsprechend ist gegen die
Verfügung vom 17. Januar 2017 das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
2.1 Der Berufungskläger
macht geltend, die Anordnung einer Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB sei
unter anderem auch in Bezug auf ihren Umfang zu begründen und habe demnach den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. So sei auch bei einer
Lohnanweisung das betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners
zu schützen. Aus diesem Grund könnten Gegenstand einer Anweisung an die Mieter
eines Unterhaltsschuldners einerseits nur die Nettomietzinse sein, nicht jedoch
die Bruttomietzinse. Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit seien
die vom Vermieter bzw. Unterhaltsschuldner zu bezahlenden Hypothekarzinsen und
Amortisationszahlungen zu berücksichtigen. Schliesslich seien unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit auch Rückstellungen für mögliche Unterhaltsarbeiten an
der Liegenschaft zu berücksichtigen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass
er mit Zessionserklärung vom 20. Januar 2016 der Raiffeisenbank [...] sämtliche
Mietzinsforderungen betreffend die Liegenschaft [...] gemäss Art. 164 OR
abgetreten habe.
2.2 Das Obergericht hat
im Urteil vom 25. November 2016 das Argument der Unverhältnismässigkeit
verworfen. Im jetzigen Zeitpunkt bringt der Berufungskläger nichts vor, was
eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Die Argumente, dass unter
dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch die zu bezahlenden Hypothekarzinsen
und Amortisationszahlungen sowie Rückstellungen für mögliche Unterhaltsarbeiten
an der Liegenschaft zu berücksichtigen seien und dass daher nur die
Nettomietzinse Gegenstand einer Anweisung sein könnten, sind nicht stichhaltig.
Zum einen gehen die familienrechtlichen Unterhaltszahlungen den übrigen
finanziellen Verpflichtungen vor und der Unterhaltsverpflichtete muss sich
entsprechend organisieren. Zum andern geht es nicht an, dass der Berufungskläger
hier mit diesem Argument seine rechtskräftig beurteilte Unterhaltsverpflichtung
bzw. die Schuldneranweisung reduzieren will und anderseits offenbar ohne in
finanzielle Nöte zu geraten, die Bruttomieten am 20. Januar 2016 an die Bank
abgetreten hat.
2.3 Die Raiffeisenbank [...]
hat die Vorinstanz am 9. Januar 2017 über die Abtretung informiert. Der
Berufungskläger selber hat dem Vorderrichter fristgerecht am 20. Januar 2017
mitgeteilt, dass er sämtliche Bruttomietzinsforderungen bezüglich der
Liegenschaft [...] an die Raiffeisenbank [...] abgetreten habe und dass er
deshalb den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2017 stelle. Der
Entscheid des Vorderrichters ist Gegenstand der Verfügung vom 23. Januar 2017.
Es wird daher erst hienach (Ziffer III.) auf dieses Argument eingegangen.
III.
1. Der Berufungskläger
macht geltend, die Raiffeisenbank [...] habe mit Schreiben vom 9. Januar 2017
dem Gericht mitgeteilt, dass er mit Zessionserklärung vom 20. Januar 2016 unter
anderem sämtliche Mietzinsansprüche an die Bank abgetreten habe und daher keine
Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB erfolgen könne. Diese
Zessionserklärung sei ihm vor jenem Zeitpunkt nicht mehr gegenwärtig gewesen,
weshalb er am 20. Januar 2017 beantragt habe, gestützt auf Art. 268 ZPO die Schuldneranweisung
aufzuheben. Da es sich bei Mietzinszahlungen nicht um künftige Forderungen
handle, sondern lediglich um Forderungen, welche im Zeitpunkt der Abtretungserklärung
noch nicht fällig gewesen seien, jedoch bereits bestehen würden, sei die
Schuldneranweisung aufzuheben. Gestützt auf Art. 268 ZPO könnten vorsorgliche
Massnahmen geändert oder aufgehoben werden, sofern sich die Umstände geändert
oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweisen
sollte. Sollte das Gericht davon ausgehen, Art. 268 ZPO sei nicht anwendbar, so
sei gestützt auf Art. 328 ZPO eine Revision der angefochtenen Verfügung
vorzunehmen, da nachträglich mit der Zessionserklärung ein wesentliches
Beweismittel gefunden worden sei.
2. Der Vorderrichter hat
den Antrag auf Aufhebung der Schuldneranweisung abgewiesen mit der Begründung,
bereits bestehende Forderungen des Unterhaltsschuldners, welche abgetreten
worden seien, würden ins Vermögen des Zessionars übergehen, weshalb eine
nachfolgende Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB nicht mehr wirksam sei. Handle
es sich aber, wie vorliegend, nicht um bereits bestehende, sondern künftige
Forderungen, stelle sich die Wirkung erst mit Entstehung der Forderung ein und
in der Zwischenzeit könne eine wirksame Anweisung verfügt werden, denn der
Unterhaltsschuldner sei noch immer Gläubiger der Forderung. Somit sei die am 5.
bzw. 17. Januar 2017 verfügte Schuldneranweisung rechtmässig und gehe der
Abtretung gegenüber der Raiffeisenbank [...] vor.
3.1 Der Berufungskläger
beruft sich zu Unrecht auf Art. 268 ZPO. Art. 177 ZGB regelt die
Schuldneranweisung. Bei Änderung der Verhältnisse ist Art. 179 ZGB anwendbar. Gemäss
Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die
Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.
Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine
wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen
Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als
unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des
Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner
ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches,
mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).
Im Abänderungsverfahren
sind echte Noven zu berücksichtigen; unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu
ändernden Urteils eingetretene Tatsachen nur dann, wenn sie anlässlich des
früheren Entscheides wegen fehlender Beweismöglichkeit nicht geltend gemacht
werden konnten. Was im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache war, ist
kein Novum und demzufolge grundsätzlich kein Abänderungsgrund. Das
Abänderungsverfahren ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage
und erlaubt es nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen
Verfahrensfehler wie ein unterlassenes Rechtsmittel nachträglich zu
korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren oft die gleichen Fragen
stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren,
dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung,
nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren
Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die grundsätzliche
Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren.
In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle
Neuberechnung zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte und erhebliche
Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Urteile des
Bundesgerichts 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008, E. 3.2 und 5A_581/2009 vom 18.
November 2009, E. 2; Hausheer/Spycher: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.
2010, N. 09.13 f. S. 595 f.; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 4.06).
Der Ehegatte, der die
Abänderung oder Aufhebung einer ihn belastenden Eheschutzmassnahme beantragt,
muss nachweisen, dass die Abänderungsvoraussetzungen erfüllt sind
(Hausheer/Reusser/Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner
Kommentar, Art. 179 ZGB N 10a; Bräm/Hasenböhler: Die Wirkungen der Ehe im
Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Art. 179 ZGB N 29).
3.2 Am 11. August 2016
verfügte der Amtsgerichtspräsident die Schuldneranweisung im Grundsatz. Das
Obergericht hat mit Urteil vom 25. November 2016 eine vom Berufungskläger
dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Anweisung der Mieter der
Liegenschaften [...], die monatlichen Mietzinszahlungen auf das Konto der Berufungsbeklagten
bei der UBS zu leisten ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die
Forderungsabtretung zwischen dem Berufungskläger und der Raiffeisenbank [...]
wurde bereits im Januar 2016 unterschrieben. Da das Abänderungsverfahren kein
Rechtsmittelverfahren ist, kann auf die Schuldneranweisung nicht mehr
zurückgekommen werden. Die Zession kann nicht berücksichtigt werden, war diese
doch im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache und könnte als unechtes
Novum nur berücksichtigt werden, wenn diese Tatsache anlässlich des Entscheids
betreffend die Schuldneranweisung nicht geltend gemacht werden konnte. Davon
kann keine Rede sein.
4.1 Der Berufungskläger
macht geltend, sollte das Gericht davon ausgehen, Art. 268 ZPO sei nicht
anwendbar, so sei gestützt auf Art. 328 ZPO eine Revision der angefochtenen
Verfügungen vorzunehmen, da nachträglich mit der Zessionserklärung ein
wesentliches Beweismittel aufgefunden werden konnte.
4.2 Die materielle
Rechtskraft eines Entscheids kann u.a. durchbrochen werden, wenn nachträglich
unechte Noven entdeckt werden (Art. 328 Abs. 1 lit a ZPO). Das Gesetz verlangt
von den nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, dass sie im
früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Es müssen also
entschuldbare Gründe für die unterlassene Beibringung von Tatsachen und
Beweismitteln vorgelegen haben. Die Versäumnis darf demnach nicht auf
Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Es ist dabei ein objektivierter Massstab
anzuwenden. Die Revision dient nicht dazu, Unterlassungen in der Prozessführung
wieder gutzumachen (Nicolas Herzog in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 328 ZPO N 34
ff.).
4.3 Der Berufungskläger
hat am 20. Januar 2016 die Mietzinsforderungen der Liegenschaft [...] an die
Raiffeisenbank [...] abgetreten. Am 10. Juni 2016, also nicht einmal fünf Monate
später hat die Berufungsbeklagte beim Vorderrichter das Gesuch um
Schuldneranweisung gestellt. Der Berufungskläger hat erst nach Erlass der
zweiten konkretisierenden Verfügung betr. der Anweisung der Mieter der
Liegenschaft [...] am 20. Januar 2017 geltend gemacht, es sei ihm gar nicht
mehr bewusst gewesen, dass er vor rund einem Jahr eine solche Abtretungserklärung
der Bank gegenüber unterzeichnet habe, was angesichts der grossen Anzahl der zu
verwaltenden Liegenschaften und diversen Bankbeziehungen nicht weiter erstaune
und nachvollziehbar sei. Der Umstand, dass dem Berufungskläger nur wenige
Monate nach Unterzeichnung der Zessionserklärung in einem Verfahren, in dem
u.a. eine Schuldneranweisung zur Diskussion stand, nicht mehr daran gedacht
habe, dass er gegenüber der Bank die Mietzinsforderungen der Liegenschaft [...]
abgetreten hat, erscheint nicht sehr glaubhaft. Jedenfalls muss ihm die
unterlassene Sichtung seiner Bankunterlagen im Zeitpunkt der Anordnung der
Schuldneranweisung als vorwerfbare Nachlässigkeit angelastet werden. Ein
Revisionsgrund ist aufgrund der Vernachlässigung dieser prozessualen Sorgfaltspflicht
nicht gegeben.
IV.
1. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass beide Berufungen unbegründet sind und abgewiesen werden
müssen. Es braucht daher auf die Begründung des Vorderrichters – bereits
bestehende Forderungen des Unterhaltsschuldners, welche abgetreten worden
seien, könnten nicht mehr Gegenstand einer Schuldneranweisung sein, bei den
monatlichen Mietzinsen handle es sich aber um künftige Forderungen, für die
eine wirksame Anweisung verfügt werden könne – nicht weiter eingegangen zu
werden. Nachdem die Schuldneranweisung wie sie der Vorderrichter verfügt hat,
der Zession vorgeht, ist es Sache des Berufungsklägers sich mit der am Prozess
nicht beteiligten Raiffeisenbank [...] betreffend der Zession auseinander zu
setzen.
2. Bei diesem Ausgang
hat der Berufungskläger die Kosten beider Verfahren in der Höhe von total CHF
2‘000.00 zu tragen. Diese werden mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen
in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss für beide
Verfahren auf CHF 3‘335.68 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen von A.___ werden abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 2‘000.00 zu bezahlen, welche mit den
von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden.
3. A.___ hat B.___ für die beiden
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 3‘335.68 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel