ZKBER.2017.40
vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil
12. September 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2
des Gerichtskreises X Thun vom 17. März 2009 wurde die Ehe von B.___ und A.___ geschieden.
Die Kinder der Parteien C.___ (geb. 2001) und D.___ (geb. 2002) wurden unter
die elterliche Sorge von A.___ gestellt und B.___ verpflichtet, monatliche
Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
2.1 Am 8. Mai 2017 klagte B.___ beim
Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ unter anderem mit dem Antrag, die
elterliche Sorge über die beiden Kinder neu ihm zuzuteilen. Zur Begründung
führte er aus, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] habe mit
superprovisorischem Entscheid vom 15. Februar 2017 die Kinder bei ihm
untergebracht und der Beklagten das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der
Kinder entzogen. Die KESB habe diese Anordnung am 7. April 2017 bestätigt.
Bereits früher schon sei über die Kinder im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme
eine Beistandschaft angeordnet worden. Die Kinder lebten seit 15. Februar 2017
bei ihm und seiner Ehefrau in [...] und wollten auch dort wohnen bleiben.
2.2 B.___ stellte am 28. Juni 2017 bei
der Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch, D.___ zu gestatten, ab Sommer 2017 das
9. Schuljahr in der für [...] zuständigen Schule in [...] zu absolvieren und
ihm zu erlauben, den Sohn bei der Schule anzumelden. Nach Eingang einer
schriftlichen Stellungnahme von A.___ verfügte die Amtsgerichtspräsidentin am
13. Juli 2017, D.___ werde gestattet, ab Sommer 2017 das 9. Schuljahr in [...] zu
absolvieren und B.___ werde erlaubt, D.___ für das 9. Schuljahr in der Schule [...]
anzumelden.
3. Frist- und formgerecht erhob A.___
Berufung gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017. Sie beantragt, den Entscheid
aufzuheben. B.___ schliesst in seiner Berufungsantwort auf Abweisung des
Rechtsmittels.
4.1 Der Präsident der Zivilkammer
erteilte mit Verfügung vom 31. Juli 2017 dem Begehren der Berufungsklägerin
entsprechend der Berufung die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 10.
August 2017 entzog er der Berufung die aufschiebende Wirkung wieder mit dem
ergänzenden Hinweis, B.___ sei es damit erlaubt, D.___ für das 9. Schuljahr in
der Schule [...] anzumelden.
4.2 Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, D.___
beginne im August 2017 mit dem letzten obligatorischen Schuljahr. Gemäss einem
von D.___ eigenhändig unterzeichneten Schreiben bringe der Schulwechsel für ihn
wesentliche Vorteile. Insbesondere habe er die Möglichkeit, über den Mittag
nach Hause zu gehen. D.___ wolle zudem vermeiden, seiner Mutter in [...] über
den Weg zu laufen. Weiter sehe er Vorteile im kürzeren Schulweg, verbunden mit
längerem Schlafen am Morgen. Auch wenn ihm der längere Schulweg nach [...] aufgrund
seines Alters grundsätzlich zumutbar wäre, erscheine der Wunsch für den
Schulwechsel nach [...] nachvollziehbar und entspreche dem Kindeswohl. Auch
werde wegen des Schulwechsels der Entscheid im Verfahren nicht präjudiziert.
Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, werde D.___ das Schuljahr fast oder
ganz beendet haben. Wo er allenfalls eine Lehre beginnen oder eine andere
Schule besuchen werde, sei offen. Dem Wunsch von D.___ sei daher zu entsprechen
und es sei ihm zu erlauben, das 9. Schuljahr in [...] zu besuchen.
2.
Die Berufungsklägerin macht
unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die
Vorinstanz habe nicht geprüft, ob das von ihr erwähnte Schreiben beziehungsweise
dessen Inhalt wirklich vollumfänglich von D.___ stamme. Da er nur in der Lage
sei, einfache Sätze zu konstruieren, seien Zweifel angebracht, ob es sich um
einen gut überlegten und definitiven Wunsch von D.___ handle und nicht bloss um
einen Schachzug des Kindesvaters. Weiter habe es die Vorderrichterin
unterlassen, zur Frage des Schulwechsels die Beiständin der Kinder anzuhören.
Die Beibehaltung des jetzigen Schulortes mit einem etwas längeren, aber
zumutbaren Schulweg, könne nicht als Gefährdung des Kindeswohls bezeichnet
werden. Der angefochtene Entscheid greife in das hängige Verfahren auf
Abänderung des Scheidungsurteils ein und schaffe Bedingungen, die das Verfahren
präjudizierten. Wenn der Kindesvater seine Erziehungsverantwortung nicht
wahrnehme, könne eine Fremdplatzierung nötig sein, was bei einem Schulwechsel
zu Komplikationen führe. Der Kindesvater sei nicht erziehungsfähig. Die
Voraussetzungen für einen Eingriff in ihr Sorgerecht fehlten, da die Frage des
Schulortwechsels nicht als Gefährdung des Kindeswohls bezeichnet werden könne. Wenn
das Gericht das Scheidungsurteil nicht abändere, würde der beantragte neue
Schulort [...] die Sachlage nur unnötig komplizieren, wäre doch ein weiterer
Schulwechsel dann wohl nicht mehr angezeigt.
3.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, so trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sofern das Gericht im
Rahmen einer Scheidung oder einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils über
Kinderbelange zu entscheiden hat, ist es auch zuständig, über
Kindesschutzmassnahmen zu befinden (Art. 315a f. ZGB). Die
Amtsgerichtspräsidentin entschied deshalb zu Recht im Rahmen des bei ihr
hängigen Abänderungsverfahrens über das Gesuch des Klägers, zufolge fehlendem
Einverständnis der sorgeberechtigten Kindesmutter von Gerichts wegen die
Zustimmung zum Schulwechsel zu erteilen.
3.2
Umstritten ist, ob D.___ das 9.
Schuljahr in [...] besuchen kann. D.___ ist immer noch schulpflichtig. Die
Schulpflicht ist am Wohnort zu erfüllen (§ 20ter Abs. 1
Volksschulgesetz, BGS 413.111). Der Wohnort von D.___ befindet sich seit dem
Entscheid der KESB vom 7. April 2017, mit dem der Inhaberin der elterlichen
Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen wurde,
definitiv am Wohnort seines Vaters in [...]. Die für [...] zuständige Schule
ist in der Nachbargemeinde [...].
3.3
Die Regel, wonach Kinder die
Schulpflicht an ihrem Wohnort zu erfüllen haben, dient dem Kindeswohl. Sie
ermöglicht unter anderem einen kurzen Schulweg, die Einnahme des Mittagessens
zu Hause und erleichtert die Kontaktpflege mit anderen Schülerinnen und
Schülern. Da sich die Kinder der Parteien seit 15. Februar 2017 in der Obhut
des Vaters befinden, liegt es auf der Hand, dass D.___ ab Beginn des neuen
Schuljahres auch die Schule an seinem neuen Wohnort besucht. Dies ganz
besonders auch deswegen, weil dies seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht. Angesichts
des Alters von D.___ (er ist 15-jährig) kann seine Haltung bei der
Entscheidfindung nicht ausser Betracht bleiben. In den beiden eingereichten
Schreiben vom 23. Juni 2017 und 7. August 2017 bringt er klar zum Ausdruck,
dass er nicht mehr am Wohnort seiner Mutter, den er mit dem Zug erreichen muss,
die Schule besuchen will. Unbestrittenermassen hat D.___ die beiden Briefe
selber geschrieben und unterzeichnet. Dass er vom Inhalt her dazu gezwungen
worden wäre, ist eine blosse Behauptung der Berufungsklägerin.
Das Verhältnis von D.___ zu seiner
Mutter ist belastet, was sich aus dem Entscheid der KESB vom 7. April 2017
ergibt. Mit dem Schulwechsel von [...] nach [...] dürfte es zu weniger häufigen
Begegnungen mit der Mutter kommen, was zur Entkrampfung der Situation beitragen
dürfte. Der Entscheid im Hauptverfahren, wie das Sorgerecht zu regeln ist, wird
mit dem Entscheid über den Schulwechsel in keiner Weise präjudiziert. Die
Vorderrichterin war nicht gehalten, vor ihrem Entscheid über die angesichts des
bevorstehenden Schuljahresbeginns doch relativ dringliche Frage eines
Schulwechsels vorgängig die Beiständin zu konsultieren. Ganz abgesehen war die
Beiständin darüber informiert und hat sich zumindest über die dabei zu
beachtenden Rahmenbedingungen am 6. Juni 2017 in einem an den Vater gerichteten
Email auch geäussert. Hätte sie Bedenken gegen einen Schulwechsel gehabt, hätte
sie zweifellos entsprechend interveniert. Die von der Berufungsklägerin
aufgeworfene Frage einer Fremdplatzierung der Kinder vermag den Entscheid, ob D.___
das 9. Schuljahr am Wohnort der Mutter in [...], oder an seinem neuen Wohnort
beim Vater in [...] beziehungsweise [...] besucht, nicht zu beeinflussen.
3.4
Die immer noch sorgeberechtigte
Mutter von D.___ weigerte sich, einem Wechsel des Schulortes von [...] nach [...]
zuzustimmen. Dieser Wechsel drängte sich jedoch auf, um das Wohl von D.___
nicht noch mehr zu gefährden. Die Vorderrichterin gestattete deshalb mit der
angefochtenen Verfügung D.___ und dem Berufungsbeklagten zu Recht, ab Sommer
2017.
das 9. Schuljahr in [...] zu besuchen beziehungsweise die entsprechende
Anmeldung in der Schule vorzunehmen. Was die Berufungsklägerin dagegen
vorbringt, ist unbegründet. Die Berufung muss abgewiesen werden.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der
Berufungsklägerin. Die von ihr dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche
Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte
Kostennote auf CHF 1'041.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. In
Übereinstimmung mit der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 1. September
2017.
ist das Gesuch des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'041.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel