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Entscheid

ZKBER.2017.41

Ehescheidung

8. März 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde am 30. März

2017 geschieden. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hielt die

Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die Ehefrau seit 1. April 2016 im Konkubinat

lebt. Umstritten waren die Folgen dieses Konkubinats für den Unterhaltsanspruch

der Ehefrau. Der Ehemann verlangte in seiner Berufung für den Fall, dass er zu

einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des

Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Demgegenüber verlangte die Ehefrau in

ihrer Berufung für den Fall, dass das Konkubinat aufgelöst werden sollte, bevor

es zu einem qualifizierten würde, eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge mit

und ohne Konkubinat. Ebenfalls wegen des Konkubinats stellte der Ehemann in

seiner Berufung den beim Kinderunterhalt angerechneten Wohnkostenanteil des

Kindes in Frage.

Das Obergericht legte in seinem Urteil den

Frauenunterhalt auch für den Fall der Auflösung des Konkubinats vor dem 31.

März 2021 fest. Für den Kinderunterhalt erachtet es eine diesbezügliche

Regelung nicht für nötig und setzte den Wohnkostenanteil des Kindes aufgrund

des bestehendem Konkubinats der Mutter fest.

Erwägungen

5.

Die Ehefrau lebt seit 1. April 2016

im Konkubinat. Nach der Rechtsprechung wird ein sogenanntes qualifiziertes

Konkubinat der Wiederverheiratung, welche gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB die

Unterhaltsbeitragspflicht entfallen lässt, gleichgestellt. Im Sinne einer

Tatsachenvermutung wird von einer solchen qualifizierten eheähnlichen

Lebensgemeinschaft ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als fünf Jahre

gedauert hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auf diesen Zeitpunkt hin regelmässig

aufzuheben. Vor Ablauf von fünf Jahren kommt unter gewissen Voraussetzungen

allenfalls eine Sistierung in Frage (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, FamKomm

Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 17 ff. zu Art. 129 ZGB, mit Hinweisen auf

die Rechtsprechung).

Die Ehefrau und Berufungsklägerin stellt

den Antrag, ihr den Unterhaltsbeitrag bei bestehendem Konkubinat bis zum 31.

März 2021 zuzusprechen. Sie verlangt somit Unterhalt bis zum Zeitpunkt, ab

welchem aufgrund der erwähnten Tatsachenvermutung von einem qualifizierten

Konkubinat auszugehen ist. Der Ehemann selber beantragt für den Fall, dass er

zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des

Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Weshalb im konkreten Fall die

Voraussetzungen für eine Sistierung erfüllt sein sollten, zeigt er jedoch nicht

auf. Dies müsste er aber, bedeutet das Bestehen eines einfachen Konkubinats

doch für sich allein noch nicht, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines

Unterhaltsbeitrages zu sistieren wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung eines

Unterhaltsbeitrages ist bei bestehendem Konkubinat somit bis zum 31. März 2021

zu befristen. Von einer früheren Sistierung hingegen ist abzusehen.

6.1

Die Ehefrau vertritt die Auffassung,

ihr Bedarf und daher auch der Unterhaltsbeitrag seien nicht nur unter

Berücksichtigung ihres aktuellen Konkubinats, sondern auch für den Fall zu

berechnen, dass das Konkubinat aufgelöst würde. Für den Ehemann besteht dafür

kein Anlass. Beide Parteien hätten das Risiko der mit einer Beendigung des

Konkubinats verbundenen Veränderung der Verhältnisse selber zu tragen.

6.2

In der Lehre wird für den Fall, dass

auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei eine nichteheliche

Lebensgemeinschaft besteht, angeregt, sowohl eine Berechnung mit als auch eine

solche ohne Konkubinat anzustellen und für den Fall der Auflösung der

Lebensgemeinschaft die Erhöhung der Unterhaltsrente vorzubehalten. Ohne

besondere Vereinbarung sei eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages

ansonsten nämlich nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Im

Gegensatz dazu sei eine dauernde oder vorübergehende Herabsetzung der

Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Änderung fast immer möglich (Sabine

Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 66 zu

Anh. UB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.

Aufl. 2010, N 10.28)

Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann

leben zur Zeit im Konkubinat. Sollte das Konkubinat des Ehemannes enden, so hat

er die Möglichkeit, wegen den dadurch auf ihn zukommenden Mehrbelastungen - wie

zum Beispiel höhere Wohnkosten - klageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages

anzustreben. Im umgekehrten Fall ist der Ehefrau dieser Weg verwehrt: Die

Heraufsetzung des Unterhaltsbeitrages wegen veränderten Verhältnissen ist nur

in Ausnahmefällen möglich (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Risiken der mit einer

Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderungen sind somit ungleich

verteilt. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der dargelegten Lehre einen

Unterhaltsbeitrag auch für den Fall festzulegen, dass das Konkubinat der

Ehefrau vor dem 31. März 2021 enden sollte.

(…)

8.3

Die aktuellen Wohnkosten der Ehefrau

betragen CHF 750.00. Geht man mit den Parteien davon aus, dass sich die Tochter

daran mit 17 % zu beteiligen hat, ergibt dies für sie Wohnkosten von CHF 128.00.

Die von der Vorinstanz erwähnten Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'400.00

betreffen den hypothetischen Fall, dass auf ihrer Seite das Konkubinat

aufgelöst würde. Dieser Betrag kann nicht als Basis für den Anteil der Tochter

dienen, da von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist. Sollte sich die

Situation verändern und ihre Mutter das Konkubinat auflösen, könnte sie wegen

ihres dann wohl gestiegenen Wohnkostenanteils eine Erhöhung des

Unterhaltsbeitrages verlangen. Bei Kinderalimenten ist dies im Gegensatz zum

nachehelichen Unterhalt ohne Einschränkungen möglich (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

Entgegen der Vorinstanz sind in der Bedarfsrechnung der Tochter deshalb bloss

Wohnkosten von CHF 128.00 einzusetzen. Für den Fall, dass die Ehefrau ihr

Konkubinat auflösen sollte, ist im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt im

jetzigen Zeitpunkt keine Regelung nötig.

Zivilkammer, Urteil vom 8. März 2018

(ZKBER.2017.41)