ZKBER.2017.41
Ehescheidung
8. März 2018Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 1
Art. 125 und 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Lebt der unterhaltberechtigte Ehegatte
in einem einfachen Konkubinat, sind seine Unterhaltsansprüche auch für den Fall
zu berechnen, dass dieses aufgelöst wird, bevor es zum qualifizierten wird. Für
Kinderalimente ist diese doppelte Berechnung nicht nötig. Der Kinderanteil an
den Wohnkosten bemisst sich nach den aktuellen Verhältnissen des bestehenden
Konkubinats.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde am 30. März
2017 geschieden. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hielt die
Amtsgerichtspräsidentin fest, dass die Ehefrau seit 1. April 2016 im Konkubinat
lebt. Umstritten waren die Folgen dieses Konkubinats für den Unterhaltsanspruch
der Ehefrau. Der Ehemann verlangte in seiner Berufung für den Fall, dass er zu
einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des
Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Demgegenüber verlangte die Ehefrau in
ihrer Berufung für den Fall, dass das Konkubinat aufgelöst werden sollte, bevor
es zu einem qualifizierten würde, eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge mit
und ohne Konkubinat. Ebenfalls wegen des Konkubinats stellte der Ehemann in
seiner Berufung den beim Kinderunterhalt angerechneten Wohnkostenanteil des
Kindes in Frage.
Das Obergericht legte in seinem Urteil den
Frauenunterhalt auch für den Fall der Auflösung des Konkubinats vor dem 31.
März 2021 fest. Für den Kinderunterhalt erachtet es eine diesbezügliche
Regelung nicht für nötig und setzte den Wohnkostenanteil des Kindes aufgrund
des bestehendem Konkubinats der Mutter fest.
Erwägungen
5.
Die Ehefrau lebt seit 1. April 2016
im Konkubinat. Nach der Rechtsprechung wird ein sogenanntes qualifiziertes
Konkubinat der Wiederverheiratung, welche gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB die
Unterhaltsbeitragspflicht entfallen lässt, gleichgestellt. Im Sinne einer
Tatsachenvermutung wird von einer solchen qualifizierten eheähnlichen
Lebensgemeinschaft ausgegangen, wenn die Lebensgemeinschaft mehr als fünf Jahre
gedauert hat. Der Unterhaltsbeitrag ist auf diesen Zeitpunkt hin regelmässig
aufzuheben. Vor Ablauf von fünf Jahren kommt unter gewissen Voraussetzungen
allenfalls eine Sistierung in Frage (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, FamKomm
Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 17 ff. zu Art. 129 ZGB, mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung).
Die Ehefrau und Berufungsklägerin stellt
den Antrag, ihr den Unterhaltsbeitrag bei bestehendem Konkubinat bis zum 31.
März 2021 zuzusprechen. Sie verlangt somit Unterhalt bis zum Zeitpunkt, ab
welchem aufgrund der erwähnten Tatsachenvermutung von einem qualifizierten
Konkubinat auszugehen ist. Der Ehemann selber beantragt für den Fall, dass er
zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden sollte, diesen für die Dauer des
Konkubinats der Ehefrau zu sistieren. Weshalb im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine Sistierung erfüllt sein sollten, zeigt er jedoch nicht
auf. Dies müsste er aber, bedeutet das Bestehen eines einfachen Konkubinats
doch für sich allein noch nicht, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages zu sistieren wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages ist bei bestehendem Konkubinat somit bis zum 31. März 2021
zu befristen. Von einer früheren Sistierung hingegen ist abzusehen.
6.1
Die Ehefrau vertritt die Auffassung,
ihr Bedarf und daher auch der Unterhaltsbeitrag seien nicht nur unter
Berücksichtigung ihres aktuellen Konkubinats, sondern auch für den Fall zu
berechnen, dass das Konkubinat aufgelöst würde. Für den Ehemann besteht dafür
kein Anlass. Beide Parteien hätten das Risiko der mit einer Beendigung des
Konkubinats verbundenen Veränderung der Verhältnisse selber zu tragen.
6.2
In der Lehre wird für den Fall, dass
auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft besteht, angeregt, sowohl eine Berechnung mit als auch eine
solche ohne Konkubinat anzustellen und für den Fall der Auflösung der
Lebensgemeinschaft die Erhöhung der Unterhaltsrente vorzubehalten. Ohne
besondere Vereinbarung sei eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
ansonsten nämlich nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Im
Gegensatz dazu sei eine dauernde oder vorübergehende Herabsetzung der
Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Änderung fast immer möglich (Sabine
Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 66 zu
Anh. UB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.
Aufl. 2010, N 10.28)
Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann
leben zur Zeit im Konkubinat. Sollte das Konkubinat des Ehemannes enden, so hat
er die Möglichkeit, wegen den dadurch auf ihn zukommenden Mehrbelastungen - wie
zum Beispiel höhere Wohnkosten - klageweise eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages
anzustreben. Im umgekehrten Fall ist der Ehefrau dieser Weg verwehrt: Die
Heraufsetzung des Unterhaltsbeitrages wegen veränderten Verhältnissen ist nur
in Ausnahmefällen möglich (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Risiken der mit einer
Beendigung des Konkubinats verbundenen Veränderungen sind somit ungleich
verteilt. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der dargelegten Lehre einen
Unterhaltsbeitrag auch für den Fall festzulegen, dass das Konkubinat der
Ehefrau vor dem 31. März 2021 enden sollte.
(…)
8.3
Die aktuellen Wohnkosten der Ehefrau
betragen CHF 750.00. Geht man mit den Parteien davon aus, dass sich die Tochter
daran mit 17 % zu beteiligen hat, ergibt dies für sie Wohnkosten von CHF 128.00.
Die von der Vorinstanz erwähnten Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'400.00
betreffen den hypothetischen Fall, dass auf ihrer Seite das Konkubinat
aufgelöst würde. Dieser Betrag kann nicht als Basis für den Anteil der Tochter
dienen, da von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist. Sollte sich die
Situation verändern und ihre Mutter das Konkubinat auflösen, könnte sie wegen
ihres dann wohl gestiegenen Wohnkostenanteils eine Erhöhung des
Unterhaltsbeitrages verlangen. Bei Kinderalimenten ist dies im Gegensatz zum
nachehelichen Unterhalt ohne Einschränkungen möglich (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Entgegen der Vorinstanz sind in der Bedarfsrechnung der Tochter deshalb bloss
Wohnkosten von CHF 128.00 einzusetzen. Für den Fall, dass die Ehefrau ihr
Konkubinat auflösen sollte, ist im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt im
jetzigen Zeitpunkt keine Regelung nötig.
Zivilkammer, Urteil vom 8. März 2018
(ZKBER.2017.41)