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Entscheid

ZKBER.2017.42

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

5. Oktober 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 6. Dezember 2016

eingeleitet hat. Sie stellte zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen. Am 10. Mai 2017 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung

statt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verlangte er von den Parteien weitere

Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse. Nach Eingang diverser

Unterlagen und Stellungnahmen der Parteien erliess der Amtsgerichtstatthalter

am 8. August 2017 ohne weitere Verhandlung folgende Verfügung:

1. Auf

den Antrag der Ehefrau, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem

1. Juli 2016 getrennt leben wird nicht eingetreten.

2. Die

eheliche Liegenschaft an der [...] wird dem Ehemann für die Dauer des

Verfahrens zur Nutzung und Bezahlung zugewiesen.

3. Die

gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2000, und D.___, geb. [...] 2002, werden

für die Dauer des Verfahrens unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt.

4. Die

Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wird der freien Vereinbarung der Parteien

überlassen unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Kinder.

Im

Streitfall hat die Mutter das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

5. Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- vom

1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'600.00;

- vom

1. Januar 2017 bis 30. September 2017 CHF 1'500.00;

- ab

1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens CHF 850.00.

Für

die Zeit ab 1. Juli 2016 bereits geleistete Unterhaltzahlungen sind auf die

Unterhaltspflicht anzurechnen.

6. Der

Ehefrau wird mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und

der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsanwalt Severin Bellwald wird

als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

7. […]

2. Am 23. August 2017

erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 8. August 2017 und erklärte,

er habe Einwände gegen Ziffer 5 der Verfügung. Die Ehefrau schloss auf

Abweisung der Berufung soweit darauf eingetreten werden könne.

3. Über die Berufung kann

gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Gerichtsstatthalter berechnete

die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau mittels Berechnungsblätter, welche er der

Verfügung beilegte. Im Weitern erwog er, in der ersten Phase ab Trennung am 1.

Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 sei bei der Ehefrau gemäss den Lohnausweisen

für das Jahr 2016 von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 1'251.00

auszugehen und beim Ehemann von einem monatlichen Nettolohn von CHF 5'734.00

(exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Ehemann verfüge über einen 13.

Monatslohn, welcher monatlich nach Abzug der Sparbeiträge für die Pensionskasse

CHF 530.00 betrage. Der Bedarf der Ehefrau betrage CHF 3'021.00 und setze sich

zusammen aus CHF 1'200.00 für den Grundbetrag, CHF 1'280.00 für Miete,

CHF 375.00 für Krankenkassenprämien, CHF 100.00 für Versicherungen und

Telekommunikation sowie CHF 66.00 für den Arbeitsweg. Dem Ehemann sei ein

Bedarf von CHF 3'936.00 anzurechnen, welcher sich aus den folgenden Positionen

zusammensetze: Grundbetrag von CHF 1’350.00, Wohnkosten von CHF 925.00

(Hypozins von CHF 508.00 und Pflichtamortisation von CHF 417.00) und

Nebenkosten von CHF 300.00, Krankenkassenkosten von CHF 380.00,

Arbeitswegkosten von CHF 163.00 (Streckenabo), auswärtige Verpflegung im Umfang

von CHF 100.00, Schuldentilgung für die Liegenschaft in Däniken CHF 595.00,

monatlicher Unterhaltsbeitrag für den volljährigen Sohn E.___ von CHF 309.00.

Die Steuern würden bei beiden Ehegatten nicht berücksichtigt, da es sich

vorliegend um eine Mankosituation handle.

In der zweiten Phase von 1. Januar 2017

bis 30. September 2017 sei von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 1'671.00

auszugehen. Das Einkommen des Ehemannes sei unverändert. Im Bedarf würden der

Ehefrau Krankenkassenkosten von CHF 403.00 (inkl. VVG) berücksichtigt und dem

Ehemann CHF 440.00. Der Ehefrau werde ab 1. Januar 2017 ein Vorsorgeunterhalt

von CHF 367.00 angerechnet, da gemäss neuem Recht das Guthaben aus der

Pensionskasse bei Scheidung per diesem Datum zu teilen sei. Der Unterhalt für E.___

werde sich um CHF 34.00 erhöhen, da davon auszugehen sei, dass er im Jahr

2017.

aufgrund der Ausbildung keinen Militärdienst werde leisten können und

Wehrpflichtersatz zu berücksichtigen sei.

In der dritten Phase ab 1. Oktober 2017

ziehe die Ehefrau in die Liegenschaft des Ehemannes in Däniken ein und müsse

vorerst für die Dauer eines Jahres keine Miete bezahlen. Diese sei folglich im

Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Weiter werde E.___ ins zweite

Ausbildungsjahr kommen und ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil des 13.

Monatslohnes von CHF 1'007.00 erzielen. Der Unterhaltsbeitrag für E.___

reduziere sich folglich im Umfang von CHF 201.00. Da kein Manko mehr bestehe, seien

die Steuern zu berücksichtigen.

Abschliessend sei anzumerken, dass die

Ehefrau eine 100%-Stelle suchen müsse, da sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht

eingeschränkt sei. Vorläufig werde ihr aber noch das bisherige Einkommen

angerechnet.

1.2

Der Berufungskläger erklärt,

er habe verschiedene Einwände zu machen. Der Beitrag von CHF 250.00 als Betrag

von C.___ an die Kosten des Haushalts betrachte er nicht als angemessen. Bei

einem Lehrlingslohn von CHF 700.00 sei es nicht üblich, ein Haushaltsgeld von

den Kindern zu verlangen. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ und D.___ in der Höhe

von je CHF 600.00 sei offensichtlich am untersten Limit angesetzt. Er fordere

einen Betrag von CHF 1'250.00 pro Kind. In den Berechnungstabellen des

Vorderrichters sei die Krankenversicherung für die Kinder nicht richtig. Die

Prämie betrage CHF 104.00 pro Kind. Er habe für das laufende Jahr keine

Prämienverbilligung erhalten. Für sich selber fordere er besondere

Krankheitskosten von CHF 83.00 pro Monat. Gemäss seinen Informationen wohne die

Ehefrau ab 1. Oktober 2017 mit ihrem neuen Partner zusammen. Er sei nicht

bereit, das zu finanzieren. Der neue Partner müsse sich mit CHF 400.00 pro

Monat am Wohnen beteiligen bzw. das Einkommen der Ehefrau müsse um CHF 400.00

erhöht werden.

2.

Die Berufung ist gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und

Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich

aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers

auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen

blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was

bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und

nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in

der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am

angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,

dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik

beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische

Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1

Die Eingabe des

Berufungsklägers genügt diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. Er begnügt

sich damit seinen Unmut über die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte

Kostenbeteiligung der Tochter C.___ sowie die zu tief bemessenen

Bedarfspositionen (Grundbetrag für die Kinder, Krankenkassenprämien für die

Kinder, besondere Krankheitskosten) zu äussern. Der Berufungskläger zeigt

(ausser in einem Punkt) nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern der Vorderrichter

das Recht oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 310

ZPO).

3.2

Der Vorderrichter hat

für die Berechnung des Bedarfs die massgebenden Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Obergericht des Kantons

Solothurn) für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

13.

Oktober 2014 beigezogen. Gemäss Ziffer I der Richtlinien beträgt der

Grundbetrag für jedes Kind über 10 Jahren CHF 600.00. Der Vorderrichter hat

diese Beträge in seiner Berechnung eingesetzt. Gemäss Ziffer III der

Richtlinien sind Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die

in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben vorab vom gemeinsamen

Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.) Dieser Abzug ist in der Regel

auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für

sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Der Vorderrichter ist den Angaben der

Ehefrau zufolge von einem Nettolohn von C.___ von CHF 750.00 ausgegangen und hat

hievon ein Drittel bzw. CHF 250.00 beim Ehemann als bedarfsmindernd

berücksichtigt. Der Berufungskläger hat die Höhe des Lehrlingslohnes von C.___,

welcher ab August 2017 sogar etwas höher sein dürfte (2. Lehrlingsjahr) nie

bestritten. Bezüglich der Rüge der Krankenkassenprämien für die Kinder ist die

Berufung teilweise begründet. In ihrer Berechnung bei der Vorinstanz ist die

Berufungsbeklagte von Krankenkassenprämien für die beiden Töchter C.___ und D.___

von CHF 104.00 ausgegangen. Sie hat diesen Betrag durch eine Prämienrechnung

der Krankenversicherung Groupe Mutuel vom 17. Mai 2016 in der Höhe von je CHF

51.80

für jedes Kind belegt. Der Berufungskläger hat diese Beträge nicht in

Frage gestellt. Weshalb der Vorderrichter lediglich CHF 9.00 pro Kind

berücksichtigt hat, ist nicht nachvollziehbar und muss entsprechend korrigiert

werden. Der Berufungskläger macht erstmals im Rahmen der Berufung besondere

Krankheitskosten geltend, was klar verspätet ist, zumal es sich bei der

eingereichten Leistungsabrechnung nicht um ein echtes Novum handelt, datiert

die Abrechnung doch vom 29. Juli 2017 und hätte somit bereits bei der Vorinstanz

eingereicht werden können. Bei der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte zur

Behauptung des Berufungsklägers, sie und ihr neuer Partner würden am 1. Oktober

2017.

in seine Liegenschaft einziehe, entgegnet, es sei unklar, ob der neue

Partner mit ihr in die Liegenschaft des Ehemannes einziehe. Da sie im ersten

Jahr ohnehin mietfrei lebe, würden bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens

hier allenfalls neue Erkenntnisse vorliegen, die im Endentscheid entsprechend

berücksichtigt werden könnten. Im Berufungsverfahren behauptet der Ehemann

wiederholt, die Ehefrau werde mit ihrem neuen Partner zusammenziehen. Belegt

sind diese Behauptungen jedoch keineswegs und sie werden zudem von der

Berufungsbeklagten bestritten.

3.3

Nach der Korrektur der

Krankenkassenprämien für die Kinder (je CHF 52.00 anstatt CHF 9.00),

resultieren analog der Berechnung des Vorderrichters folgende

Unterhaltsbeiträge (gerundet): CHF 1'500.00 in der ersten Phase, CHF 1'400.00

in der zweiten Phase und CHF 820.00 ab 1. Oktober 2017.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens, – der Berufungskläger hat zwar keine konkreten Anträge gestellt,

seine Berufung ist jedoch nur in einem geringen Mass erfolgreich – hat der

Berufungskläger 4/5 und die Berufungsbeklagte 1/5 der Kosten zu bezahlen. Der

Berufungsbeklagten ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichte Kostennote ist (im Umfang von 4/5)

zu genehmigen. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege

ist demgegenüber abzuweisen. Der Ehemann ist Eigentümer von zwei

Liegenschaften, deren Wert dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu

entnehmen ist. So ist auch nicht klar, ob eine der beiden Liegenschaften nicht noch

weiter belastet werden könnte, um die Kosten des Verfahrens bezahlen zu können.

Da Vermögen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst, ist

das Gesuch abzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahren

betragen CHF 1'000.00. Hievon hat der Berufungskläger 4/5, also CHF 800.00 zu

bezahlen. Den Anteil der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 200.00 hat der

Staat zu tragen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 4/5 der geltend

gemachten Parteientschädigung von CHF 1'159.40, also CHF 927.50 zu bezahlen. Das

gesamte Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 beträgt CHF 838.10. Für

4/5 davon, also für CHF 670.50 besteht eine Ausfallhaftung des Staates. Der

Nachzahlungsanspruch beträgt entsprechend CHF 257.00 (CHF 927.50 abzüglich CHF

670.

). Die Berufungsbeklagte ist zu 1/5 unterlegen. 1/5 der armenrechtlichen

Honorarnote in der Höhe von CHF 167.60 sind Rechtsanwalt Severin Bellwald vom

Staat zu bezahlen. 1/5 des gesamten Honorars von CHF 1'159.40 beträgt CHF

231.90

Der Nachzahlungsanspruch beträgt entsprechend CHF 64.30 (CHF 231.90

abzüglich CHF 167.60).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung vom 8. August 2017 wird aufgehoben und

lautet neu wie folgt:

Der Ehemann

wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- vom

1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'500.00;

- vom

1. Januar 2017 bis 30. September 2017 CHF 1'400.00;

- ab

1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens CHF 820.00.

Für die Zeit

ab 1. Juli 2016 bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind auf die

Unterhaltspflicht anzurechnen.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Severin Bellwald als ihr

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden A.___ zu 4/5, entsprechend CHF 800.00 und B.___ zu 1/5

entsprechend CHF 200.00 auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtpflege trägt den

Anteil von B.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 927.50 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF

670.50 besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 257.00 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt

Severin Bellwald, wird auf CHF 167.70 festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

64.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaller