ZKBER.2017.42
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
5. Oktober 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Berufungskläger
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 6. Dezember 2016
eingeleitet hat. Sie stellte zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Am 10. Mai 2017 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung
statt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verlangte er von den Parteien weitere
Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse. Nach Eingang diverser
Unterlagen und Stellungnahmen der Parteien erliess der Amtsgerichtstatthalter
am 8. August 2017 ohne weitere Verhandlung folgende Verfügung:
1. Auf
den Antrag der Ehefrau, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem
1. Juli 2016 getrennt leben wird nicht eingetreten.
2. Die
eheliche Liegenschaft an der [...] wird dem Ehemann für die Dauer des
Verfahrens zur Nutzung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die
gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2000, und D.___, geb. [...] 2002, werden
für die Dauer des Verfahrens unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt.
4. Die
Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wird der freien Vereinbarung der Parteien
überlassen unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Kinder.
Im
Streitfall hat die Mutter das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von
Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- vom
1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'600.00;
- vom
1. Januar 2017 bis 30. September 2017 CHF 1'500.00;
- ab
1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens CHF 850.00.
Für
die Zeit ab 1. Juli 2016 bereits geleistete Unterhaltzahlungen sind auf die
Unterhaltspflicht anzurechnen.
6. Der
Ehefrau wird mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und
der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsanwalt Severin Bellwald wird
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
7. […]
2. Am 23. August 2017
erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 8. August 2017 und erklärte,
er habe Einwände gegen Ziffer 5 der Verfügung. Die Ehefrau schloss auf
Abweisung der Berufung soweit darauf eingetreten werden könne.
3. Über die Berufung kann
gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Gerichtsstatthalter berechnete
die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau mittels Berechnungsblätter, welche er der
Verfügung beilegte. Im Weitern erwog er, in der ersten Phase ab Trennung am 1.
Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 sei bei der Ehefrau gemäss den Lohnausweisen
für das Jahr 2016 von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 1'251.00
auszugehen und beim Ehemann von einem monatlichen Nettolohn von CHF 5'734.00
(exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Ehemann verfüge über einen 13.
Monatslohn, welcher monatlich nach Abzug der Sparbeiträge für die Pensionskasse
CHF 530.00 betrage. Der Bedarf der Ehefrau betrage CHF 3'021.00 und setze sich
zusammen aus CHF 1'200.00 für den Grundbetrag, CHF 1'280.00 für Miete,
CHF 375.00 für Krankenkassenprämien, CHF 100.00 für Versicherungen und
Telekommunikation sowie CHF 66.00 für den Arbeitsweg. Dem Ehemann sei ein
Bedarf von CHF 3'936.00 anzurechnen, welcher sich aus den folgenden Positionen
zusammensetze: Grundbetrag von CHF 1’350.00, Wohnkosten von CHF 925.00
(Hypozins von CHF 508.00 und Pflichtamortisation von CHF 417.00) und
Nebenkosten von CHF 300.00, Krankenkassenkosten von CHF 380.00,
Arbeitswegkosten von CHF 163.00 (Streckenabo), auswärtige Verpflegung im Umfang
von CHF 100.00, Schuldentilgung für die Liegenschaft in Däniken CHF 595.00,
monatlicher Unterhaltsbeitrag für den volljährigen Sohn E.___ von CHF 309.00.
Die Steuern würden bei beiden Ehegatten nicht berücksichtigt, da es sich
vorliegend um eine Mankosituation handle.
In der zweiten Phase von 1. Januar 2017
bis 30. September 2017 sei von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 1'671.00
auszugehen. Das Einkommen des Ehemannes sei unverändert. Im Bedarf würden der
Ehefrau Krankenkassenkosten von CHF 403.00 (inkl. VVG) berücksichtigt und dem
Ehemann CHF 440.00. Der Ehefrau werde ab 1. Januar 2017 ein Vorsorgeunterhalt
von CHF 367.00 angerechnet, da gemäss neuem Recht das Guthaben aus der
Pensionskasse bei Scheidung per diesem Datum zu teilen sei. Der Unterhalt für E.___
werde sich um CHF 34.00 erhöhen, da davon auszugehen sei, dass er im Jahr
2017.
aufgrund der Ausbildung keinen Militärdienst werde leisten können und
Wehrpflichtersatz zu berücksichtigen sei.
In der dritten Phase ab 1. Oktober 2017
ziehe die Ehefrau in die Liegenschaft des Ehemannes in Däniken ein und müsse
vorerst für die Dauer eines Jahres keine Miete bezahlen. Diese sei folglich im
Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Weiter werde E.___ ins zweite
Ausbildungsjahr kommen und ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil des 13.
Monatslohnes von CHF 1'007.00 erzielen. Der Unterhaltsbeitrag für E.___
reduziere sich folglich im Umfang von CHF 201.00. Da kein Manko mehr bestehe, seien
die Steuern zu berücksichtigen.
Abschliessend sei anzumerken, dass die
Ehefrau eine 100%-Stelle suchen müsse, da sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht
eingeschränkt sei. Vorläufig werde ihr aber noch das bisherige Einkommen
angerechnet.
1.2
Der Berufungskläger erklärt,
er habe verschiedene Einwände zu machen. Der Beitrag von CHF 250.00 als Betrag
von C.___ an die Kosten des Haushalts betrachte er nicht als angemessen. Bei
einem Lehrlingslohn von CHF 700.00 sei es nicht üblich, ein Haushaltsgeld von
den Kindern zu verlangen. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ und D.___ in der Höhe
von je CHF 600.00 sei offensichtlich am untersten Limit angesetzt. Er fordere
einen Betrag von CHF 1'250.00 pro Kind. In den Berechnungstabellen des
Vorderrichters sei die Krankenversicherung für die Kinder nicht richtig. Die
Prämie betrage CHF 104.00 pro Kind. Er habe für das laufende Jahr keine
Prämienverbilligung erhalten. Für sich selber fordere er besondere
Krankheitskosten von CHF 83.00 pro Monat. Gemäss seinen Informationen wohne die
Ehefrau ab 1. Oktober 2017 mit ihrem neuen Partner zusammen. Er sei nicht
bereit, das zu finanzieren. Der neue Partner müsse sich mit CHF 400.00 pro
Monat am Wohnen beteiligen bzw. das Einkommen der Ehefrau müsse um CHF 400.00
erhöht werden.
2.
Die Berufung ist gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.1
Die Eingabe des
Berufungsklägers genügt diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. Er begnügt
sich damit seinen Unmut über die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte
Kostenbeteiligung der Tochter C.___ sowie die zu tief bemessenen
Bedarfspositionen (Grundbetrag für die Kinder, Krankenkassenprämien für die
Kinder, besondere Krankheitskosten) zu äussern. Der Berufungskläger zeigt
(ausser in einem Punkt) nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern der Vorderrichter
das Recht oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 310
ZPO).
3.2
Der Vorderrichter hat
für die Berechnung des Bedarfs die massgebenden Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Obergericht des Kantons
Solothurn) für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
13.
Oktober 2014 beigezogen. Gemäss Ziffer I der Richtlinien beträgt der
Grundbetrag für jedes Kind über 10 Jahren CHF 600.00. Der Vorderrichter hat
diese Beträge in seiner Berechnung eingesetzt. Gemäss Ziffer III der
Richtlinien sind Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die
in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben vorab vom gemeinsamen
Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.) Dieser Abzug ist in der Regel
auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für
sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Der Vorderrichter ist den Angaben der
Ehefrau zufolge von einem Nettolohn von C.___ von CHF 750.00 ausgegangen und hat
hievon ein Drittel bzw. CHF 250.00 beim Ehemann als bedarfsmindernd
berücksichtigt. Der Berufungskläger hat die Höhe des Lehrlingslohnes von C.___,
welcher ab August 2017 sogar etwas höher sein dürfte (2. Lehrlingsjahr) nie
bestritten. Bezüglich der Rüge der Krankenkassenprämien für die Kinder ist die
Berufung teilweise begründet. In ihrer Berechnung bei der Vorinstanz ist die
Berufungsbeklagte von Krankenkassenprämien für die beiden Töchter C.___ und D.___
von CHF 104.00 ausgegangen. Sie hat diesen Betrag durch eine Prämienrechnung
der Krankenversicherung Groupe Mutuel vom 17. Mai 2016 in der Höhe von je CHF
51.80
für jedes Kind belegt. Der Berufungskläger hat diese Beträge nicht in
Frage gestellt. Weshalb der Vorderrichter lediglich CHF 9.00 pro Kind
berücksichtigt hat, ist nicht nachvollziehbar und muss entsprechend korrigiert
werden. Der Berufungskläger macht erstmals im Rahmen der Berufung besondere
Krankheitskosten geltend, was klar verspätet ist, zumal es sich bei der
eingereichten Leistungsabrechnung nicht um ein echtes Novum handelt, datiert
die Abrechnung doch vom 29. Juli 2017 und hätte somit bereits bei der Vorinstanz
eingereicht werden können. Bei der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte zur
Behauptung des Berufungsklägers, sie und ihr neuer Partner würden am 1. Oktober
2017.
in seine Liegenschaft einziehe, entgegnet, es sei unklar, ob der neue
Partner mit ihr in die Liegenschaft des Ehemannes einziehe. Da sie im ersten
Jahr ohnehin mietfrei lebe, würden bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens
hier allenfalls neue Erkenntnisse vorliegen, die im Endentscheid entsprechend
berücksichtigt werden könnten. Im Berufungsverfahren behauptet der Ehemann
wiederholt, die Ehefrau werde mit ihrem neuen Partner zusammenziehen. Belegt
sind diese Behauptungen jedoch keineswegs und sie werden zudem von der
Berufungsbeklagten bestritten.
3.3
Nach der Korrektur der
Krankenkassenprämien für die Kinder (je CHF 52.00 anstatt CHF 9.00),
resultieren analog der Berechnung des Vorderrichters folgende
Unterhaltsbeiträge (gerundet): CHF 1'500.00 in der ersten Phase, CHF 1'400.00
in der zweiten Phase und CHF 820.00 ab 1. Oktober 2017.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens, – der Berufungskläger hat zwar keine konkreten Anträge gestellt,
seine Berufung ist jedoch nur in einem geringen Mass erfolgreich – hat der
Berufungskläger 4/5 und die Berufungsbeklagte 1/5 der Kosten zu bezahlen. Der
Berufungsbeklagten ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichte Kostennote ist (im Umfang von 4/5)
zu genehmigen. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege
ist demgegenüber abzuweisen. Der Ehemann ist Eigentümer von zwei
Liegenschaften, deren Wert dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu
entnehmen ist. So ist auch nicht klar, ob eine der beiden Liegenschaften nicht noch
weiter belastet werden könnte, um die Kosten des Verfahrens bezahlen zu können.
Da Vermögen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst, ist
das Gesuch abzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahren
betragen CHF 1'000.00. Hievon hat der Berufungskläger 4/5, also CHF 800.00 zu
bezahlen. Den Anteil der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 200.00 hat der
Staat zu tragen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 4/5 der geltend
gemachten Parteientschädigung von CHF 1'159.40, also CHF 927.50 zu bezahlen. Das
gesamte Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 beträgt CHF 838.10. Für
4/5 davon, also für CHF 670.50 besteht eine Ausfallhaftung des Staates. Der
Nachzahlungsanspruch beträgt entsprechend CHF 257.00 (CHF 927.50 abzüglich CHF
670.
). Die Berufungsbeklagte ist zu 1/5 unterlegen. 1/5 der armenrechtlichen
Honorarnote in der Höhe von CHF 167.60 sind Rechtsanwalt Severin Bellwald vom
Staat zu bezahlen. 1/5 des gesamten Honorars von CHF 1'159.40 beträgt CHF
231.90
Der Nachzahlungsanspruch beträgt entsprechend CHF 64.30 (CHF 231.90
abzüglich CHF 167.60).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung vom 8. August 2017 wird aufgehoben und
lautet neu wie folgt:
Der Ehemann
wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- vom
1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'500.00;
- vom
1. Januar 2017 bis 30. September 2017 CHF 1'400.00;
- ab
1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens CHF 820.00.
Für die Zeit
ab 1. Juli 2016 bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind auf die
Unterhaltspflicht anzurechnen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Severin Bellwald als ihr
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden A.___ zu 4/5, entsprechend CHF 800.00 und B.___ zu 1/5
entsprechend CHF 200.00 auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtpflege trägt den
Anteil von B.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 927.50 zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF
670.50 besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 257.00 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt
Severin Bellwald, wird auf CHF 167.70 festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
64.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller