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Entscheid

ZKBER.2017.44

Ehescheidung

19. Januar 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...].1959) und B.___

(geb. [...].1964) heirateten am [...].1986 in [...]. Sie trennten sich am 1.

Januar 2014. Die der Ehe entsprossenen Kinder sind volljährig. Im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 24. März 2014 gestützt auf eine von den Ehegatten

abgeschlossene Vereinbarung verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des

Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu

bezahlen. Mit Abänderungsurteil vom 27. Oktober 2014 wurde der Unterhaltsbeitrag

für den Zeitraum vom 27. Mai 2014 bis 30. September 2014 auf CHF 1'875.00

reduziert, für die Zeit ab 1. Oktober 2014 hingegen auf dem Betrag von CHF

2'000.00 belassen.

2. Der Ehemann reichte am 15. Oktober

2015 beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Das von beiden

Ehegatten gestellte Gesuch um Abänderung, das heisst Erhöhung beziehungsweise

Herabsetzung des Ehegattenaliments wies die Amtsgerichtspräsidentin mit

Verfügung vom 31. März 2016 ab. Mit Urteil vom 6. April 2017 schied sie die Ehe

der Parteien. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau ab Rechtskraft

des Ehescheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche

AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF

2'200.00 zu leisten (Ziffer 2 des Urteils). In güterrechtlicher Hinsicht

verpflichtete sie den Ehemann, der Ehefrau einen Betrag von CHF 105'716.00 zu

bezahlen (Ziffer 5).

3. Noch vor Zustellung des begründeten

Entscheides gelangte der Ehemann am 17. Mai 2017 (Datum der Eingabe, die

Postaufgabe erfolgte am 19. Mai 2017) an die Amtsgerichtspräsidentin. Er wies

im Wesentlichen darauf hin, dass ihm gegenüber ein Berufsverbot ausgesprochen

worden sei und er ab 1. September 2017 beruflich auf der Strasse stehen werde. Er

stellte das Rechtsbegehren «Eheschutzmassnahme aufgrund veränderter

Verdienstverhältnisse» und verlangte sinngemäss, die Ehefrau zur Zahlung von

monatlichen Alimenten von CHF 1'646.00 zu verpflichten.

Nach Zustellung der Entscheidbegründung

erhob der Ehemann Berufung. Sie richtet sich gegen die Ziffern 2 und 5 des

Urteils vom 6. April 2017. Sinngemäss enthält sie den Antrag, den

Unterhaltsbeitrag aufzuheben. Weiter seien die Ehegatten ohne nennenswerte

Ausgleichszahlungen und ohne irgendwelche Belastung güterrechtlich

auseinanderzusetzen. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der

Ehefrau zu auferlegen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Der Berufungskläger reagierte auf die

Berufungsantwort mit einem Schreiben vom 9. November 2017 (Postaufgabe 10.

November 2017). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ersuchte der Ehemann unter

Hinweis auf seine Eingabe vom 17. Mai 2017 die Amtsgerichtspräsidentin, seine

Unterhaltspflicht zu überprüfen und dringend zu korrigieren. Die Ehefrau sei zu

verpflichten, ihm ab 1. Januar 2018 bis zum Ende der Trennungszeit monatlich

CHF 13.50 zu entrichten. Die Amtsgerichtspräsidentin sandte diese Eingabe dem

Ehemann zurück. Am 10. Januar 2018 (Eingang: 12. Januar 2018) reichte er sie

dem Obergericht ein.

4. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der vom Berufungskläger in

seiner Eingabe vom 9. November 2017 sinngemäss gestellte Antrag auf eine

Gerichtsverhandlung ist in diesem Sinne abzuweisen. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Scheidungsurteil und die damit

geregelten Nebenfolgen können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden

(Art. 308 ZPO). Der Ehemann hat die Berufung innerhalb der dafür zu beachtenden

Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides eingereicht

(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die entsprechenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind daher

erfüllt.

1.2

Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.

1.

ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Der Berufungskläger beschränkt sich über

weite Strecken auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im

Detail mit der Begründung der Amtsgerichtspräsidentin auseinander zu setzen. Im

Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen. Insgesamt ist die Begründung der

Berufung aber nicht derart ungenügend, dass deswegen nicht darauf eingetreten

werden könnte.

1.3

Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte

Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die

(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,

wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven

sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren

weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei

Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten

vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger

namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das

Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des

Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

Beide Parteien haben neue Urkunden

eingereicht. Sie betreffen durchwegs Tatsachen, die nach dem erstinstanzlichen

Urteil eingetreten sind. Als echte Noven sind sie deshalb zulässig und bei der

Beurteilung der Berufung zu beachten.

2.

Im Zusammenhang mit der zunächst

umstrittenen Unterhaltsfrage erwog die Amtsgerichtspräsidentin, der Ehemann

habe in der Zwischenzeit wieder eine Anstellung als [...] in [...] gefunden. Er

erziele dort ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 7'271.25 pro Monat.

Die Behauptung, wonach das entsprechende Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit

gekündigt werde, sei nicht mit Beweisen untermauert worden. Selbst wenn dem so

wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass er wieder eine gleichwertige Stelle

finden würde. Zum Lohn kämen Mieteinnahmen von netto CHF 1'300.00 aus seiner

Liegenschaft in [...] dazu. Das Gesamteinkommen betrage somit total CHF

8'571.00 pro Monat.

Die Ehefrau sei in einem 60%-Pensum

tätig und absolviere nebenbei eine Ausbildung zur [...]. Gemäss den

eingereichten Lohnabrechnungen habe sie im Durchschnitt monatlich CHF 2'505.00

netto verdient. Sie habe bis zu einem Unfall, welcher sich Mitte Dezember 2014

und somit nach der Trennung ereignet habe und der ihre Erwerbsfähigkeit seither

einschränke, zu 80% gearbeitet. Diese unfallbedingte Reduktion des

Arbeitspensums könne demnach nicht als ehelich eingestuft werden. Da die

Ehefrau zumindest in der letzten Zeit der gelebten Ehe zu 80% habe erwerbstätig

sein können, sei ihr auf der aktuellen Grundlage ein hypothetisches Einkommen

von umgerechnet CHF 3'620.00 netto, was einem 80%-Pensum inklusive Anteil 13.

Monatslohn entspreche, anzurechnen.

Die Mieteinnahmen der beiden

Liegenschaften, die der Ehemann und die Ehefrau in [...] besässen, seien ausser

Betracht zu lassen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie ins Gewicht fallen

würden und an der Unterhaltsberechnung etwas ändern könnten. Sowohl auf Seiten

des Ehemannes als auch auf Seiten der Ehefrau lägen für die Mieteinnahmen

keinerlei Belege vor. Deren Höhe könne demnach nicht auf zuverlässige Weise

ermittelt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Ehefrau im Idealfall mit

ihrem Haus höhere Mieteinnahmen erwirtschaften könnte. Dem stünden jedoch

gemäss ihrer glaubwürdigen Aussage in der Parteibefragung gleich mehrere

Hindernisse entgegen.

Die Ehefrau sei während dem Grossteil

der Ehe nicht erwerbstätig gewesen. Die Ehegatten hätten den Lebensunterhalt

vom Einkommen des Ehemannes von rund CHF 10'000.00 netto pro Monat bestritten.

Der Gesamtbedarf habe total CHF 5'240.00 ausgemacht. Es habe somit ein

Überschuss von CHF 4'760.00 resultiert. Unter Berücksichtigung der

trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'850.00 (höherer Grundbetrag von je CHF

350.

, zusätzliche Miete der Ehefrau von CHF 1'150.00) verbleibe heute noch

ein Überschuss von CHF 2'910.00, der hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen sei.

Die Ehefrau habe Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs von CHF 3'876.00,

zuzüglich hälftiger Überschussanteil von CHF 1'455.00, was abzüglich des

hypothetischen Einkommens von CHF 3'620.00 einen Fehlbetrag von CHF 1'711.00

ergebe. Unter Einbezug eines Vorsorgeunterhaltes von CHF 500.00 sei der vom

Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'200.00

festzusetzen.

2.

Der nacheheliche Unterhalt ist in

Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Nach

dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten

ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu

leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in

welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem

zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die

Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten,

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den

Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung

und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die

berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die

Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen

Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder

nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft,

das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen

worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf

Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts

5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).

Die Ehe der Parteien war

unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an

den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter

Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide

Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln

auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des

Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an

ihren zuletzt gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).

3.1

Der Berufungskläger bringt gegen das

angefochtene Urteil zunächst vor, die Ehefrau habe auf dem Gebiet des [...] ihre

dem [...] nahestehende Freunde mit rufmörderischen Informationen über ihn

beliefert. Es liege inzwischen der Beweis über das Berufsverbot auch im [...] vor.

Er sei wieder arbeitslos. Der Berufungskläger beanstandet somit das ihm von der

Vorderrichterin angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 7'271.25 pro Monat.

Die Amtsgerichtspräsidentin ging in

ihrem Urteil davon aus, der Ehemann habe die Behauptung, wonach das

Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit gekündigt werde, nicht mit Beweisen

untermauert. Aufgrund der im Berufungsverfahren von den Parteien neu

eingereichten Urkunden steht fest, dass diese Annahme unzutreffend war: Der

Ehemann ist heute nicht mehr als [...] in [...] tätig. Die vor­instanzliche

Annahme eines Erwerbseinkommens von CHF 7'271.25 ist aber dennoch nicht zu

beanstanden. Die Amtsgerichtspräsidentin ging nämlich auch für den Fall, dass

die Stelle gekündigt würde, davon aus, dass der Ehemann eine gleichwertige

Stelle finden kann. Sie verwies dabei auf die Begründung ihrer Verfügung vom

31.

März 2016 (S. 3). Mit dieser Erwägung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.

Der […] des […] schlägt denn auch in seinem Schreiben vom 10. Mai 2017 (Beilage

des Ehemannes zur Eingabe vom 17. Mai 2017) vor, aufgrund der Beendigung des

Mandats des Berufungsklägers einen gemeinsamen Versuch zu starten, eine Aufgabe

im sozialen Bereich zu finden. Er sei gerne bereit, als Referenzperson bei

Bewerbungen zu dienen. Was der Ehemann in dieser Hinsicht unternommen hat, legt

er nicht dar. Die Vorderrichterin ging somit zu Recht davon aus, dass es dem

Ehemann möglich sein sollte, eine Tätigkeit mit einem Einkommen in der

ähnlichen Grössenordnung wie bisher zu finden.

3.2.1

Weiter rügt der Berufungskläger,

die Ehefrau erfreue sich 100%-iger Gesundheit, sei erst 52-jährig, habe eine

Ausbildung absolviert und sei während der Ehe erwerbstätig gewesen, soweit dies

nur möglich gewesen sei, das heisst zu 20% im Sekretariat, zu 20% Vermietungen

an Gäste des Hauses in [...] und Kunstmalerei. Von 2009 bis 2011 sei sie zu

100% in der Pflege angestellt gewesen, wie auch von September bis Dezember 2013

und von April bis Oktober 2014. Der einzige Grund ihrer Reduktionen des

Arbeitspensums sei ihr Ausweichmanöver vor dem Gericht, um Unterlegenheit

auszuweichen und zu höheren Unterhaltsleistungen zu gelangen.

Diese Begründung der Berufung erschöpft

sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil. Dass die Ehefrau wegen

eines Unfalls bloss in einem 60%-Pensum erwerbstätig ist, blendet der Ehemann

aus. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin bei der

Festsetzung des massgebenden Einkommens vom Grundsatz her nicht hätte vom

Einkommen, das die Ehefrau aktuell aufgrund ihres reduzierten Pensums erzielt,

ausgehen dürfen. Ganz abgesehen belegt die Ehefrau auch im Berufungsverfahren,

dass sie im Umfang von 40% arbeitsunfähig ist (Arztbericht vom 26. Juni 2017,

Urkunde 2 der Berufungsbeklagten). Die Berufung ist deshalb auch, soweit sie

sich auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau bezieht, unbegründet.

3.2.2

Die Amtsgerichtspräsidentin

rechnete der Ehefrau ausgehend von deren 60%-Pensum und dem damit erzielten

Einkommen von CHF 2'505.00 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'620.00 auf,

was einem 80%-Pensum entspreche. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die

unfallbedingte Reduktion des Arbeitspensums nicht als ehelich eingestuft werden

könne, da sich der Unfall nach der Trennung der Ehegatten ereignet habe.

Abzustellen sei deshalb auf das 80%-Pensum, das die Ehefrau zumindest in der

letzten Zeit der gelebten Ehe ausgeübt habe. Die Berufungsbeklagte erachtet

diese rechtliche Würdigung als falsch.

Der Einwand der Berufungsbeklagten

trifft zu. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen nach der Praxis und Lehre auch

dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der definitiven Trennung aber vor der

Scheidung eingetreten sind. Solange die Gesundheitsbeeinträchtigung selbst vor

der Rechtskraft des Urteils über den Scheidungspunkt eingetreten ist, sind auch

Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bis zur Regelung der

Scheidungsnebenfolgen zu beachten (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 72 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren

Hinweisen). Die Amtsgerichtspräsidentin hätte daher bei der Unterhaltsbemessung

auf Seiten der Ehefrau bloss von einem Erwerbseinkommen von CHF 2'505.00

ausgehen dürfen.

3.3

Einen gravierenden Fehler der

Vorinstanz sieht der Berufungskläger im Umstand, dass diese der Ehefrau keinen

Gewinn aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in [...] angerechnet hatte. Die

Ehefrau verdunkle das Haus und das Gericht schenke ihr Glaubwürdigkeit. Es

komme willkürlich zum Schluss, die Einkünfte aus den Vermietungen beider

Ehegatten in [...] seien gleichzustellen und nicht zu berücksichtigen. Unzutreffend

sei, dass er die Einnahmen der Ehefrau auf CHF 10'000.00 beziffert habe. In seiner

Klageschrift habe er den Betrag von CHF 26'000.00 genannt. Die Ehefrau könne

das Haus nicht nur während der Touristensaison, sondern auch im Winter

vermieten. Unzutreffend sei auch, dass er die Nichtberücksichtigung der

Mieteinnahmen der Liegenschaft der Ehefrau befürwortet habe. Zutreffend sei

einzig, dass er die Nichtberücksichtigung aller Vermietungseinnahmen erwähnt

habe. Die Hindernisse für höhere Vermietungseinnahmen in [...] seien seitens

der Ehefrau erfunden. Die Verhältnisse der Immobilie seien klar geregelt und

das Haus werde von Mai bis Oktober professionell bewirtschaftet.

Auch mit diesen Vorbringen vermag der

Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Es ist

unbestritten, dass sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Rahmen der

vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses keine Mieteinnahmen

für die beiden Liegenschaften der Ehegatten in [...] aufgerechnet worden waren.

Dass es damals im Gegensatz zu heute auch einen Grund gab, für die Liegenschaft

des Ehemannes in [...] keine Mieteinnahmen zu berücksichtigten, hat die

Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl begründet: Diese Liegenschaft sei damals noch

nicht umgebaut und deshalb auch noch nicht vermietet gewesen. Zutreffend ist

auch, dass weder auf Seiten des Ehemannes noch auf Seiten der Ehefrau

aussagekräftige Belege über die Mieteinnahmen in [...] vorliegen. Deren Höhe

kann deshalb in der Tat nicht zuverlässig ermittelt werden. Daran ändert auch

nichts, dass der Ehemann in der Klageschrift – wie er zutreffend bemerkt – die

Einnahmen der Ehefrau aus der Vermietung auf CHF 26'000.00 pro Jahr beziffert

hatte. Dieser Betrag war das Ergebnis einer anhand blosser Annahmen

angestellten Berechnung (AS 45 f.). Auf irgendwelche Belege hatte er sich dabei

aber nicht gestützt. Seine eigenen Mietzinseinnahmen in [...] blendet der

Berufungskläger aus. Angesichts dieser beweismässigen Pattsituation nahm die

Amtsgerichtspräsidentin zutreffend an, dass die Mietzinseinnahmen in [...] ausser

Betracht gelassen werden können. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachten

Rügen sind unbegründet.

3.4

Die Berufung des Ehemannes gegen die

Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom

6.

April 2017 ist aus diesen Gründen abzuweisen. Sie wäre im Übrigen auch dann

abzuweisen, wenn man auf Seiten des Ehemannes nicht von Einkünften von total

CHF 8'571.00 (CHF 7'271.25 Erwerbseinkommen, CHF 1'300.00 Liegenschaftsertrag [...]),

sondern von der Arbeitslosenentschädigung, die er aktuell bezieht, ausginge. Pro

Monat hat der Ehemann im Durchschnitt Anspruch auf Arbeitslosengelder von CHF

5'560.00 (CHF 278.85 Taggeld x 21.7 Tage, abzüglich 5,125% AHV/IV/EO und 2,51%

NBU und CHF 30.00 BVG-Risikoprämie; vgl. Beilagen 2 des Berufungsklägers). Unter

Einschluss des Liegenschaftenertrags von CHF 1'300.00 verfügt er somit über

Einkünfte von total CHF 6'860.00. Nach Abzug seines Grundbedarfs von

unbestritten CHF 3'474.00 (angefochtenes Urteil S. 8) und des

Unterhaltsbeitrages von CHF 2'200.00 verbleibt ihm noch ein Betrag von CHF 1'186.00.

Der Ehefrau selber steht über ihren Grundbedarf hinaus nur ein Betrag von CHF

236.00

zur Verfügung (CHF 2'505.00 Erwerbseinkommen [vgl. Erw. 3.2.2 hievor]

zuzüglich CHF 2'200.00 Unterhaltsbeitrag abzüglich CHF 4'469.00 Grundbedarf

[Urteil, S. 8]). Der Ehemann wird mit der angefochtenen Unterhaltsregelung somit

keineswegs benachteiligt.

4.1

Bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung betrafen die Differenzen der Parteien insbesondere deren

Liegenschaften. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, das Haus des Ehemannes in [...]

stelle unbestrittenermassen Errungenschaft dar. Es werde von der Ehefrau auf

mindestens CHF 240'000.00 geschätzt, wobei die vom Ehemann getätigten

Investitionen nicht eingerechnet seien. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2016

sei der Ehemann vom gleichen Verkehrswert ausgegangen, habe an der

Hauptverhandlung hingegen einen Gesamtwert von CHF 245'000.00 geltend gemacht.

Da die genaue Höhe der Investitionen umstritten und nicht schlüssig belegt

seien, werde vom ursprünglich beidseits anerkannten Verkehrswert von CHF

240'000.00 ausgegangen.

Beim zweiten Haus des Ehemannes in [...]

handle es sich ebenfalls um Errungenschaft. Dessen Wert werde vom Ehemann auf

96'000 Euro veranschlagt, während die Ehefrau von mindestens 161'000 Euro

ausgehe. Verlässliche Unterlagen lägen nicht vor. Der Ehemann sei in einem von

ihm selbst verfassten Dokument im Jahre 2014 von einem Wert von 110'000 Euro

ausgegangen. Dieser Wert erscheine aufgrund der Entstehungsumstände der

jeweiligen Urkunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen

Kostensteigerungen als glaubhaft. Es ergebe sich somit ein Wert dieser

Liegenschaft von umgerechnet CHF 117'000.00, welcher als Teil der

Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen sei.

Die Liegenschaft der Ehefrau in [...] sei

infolge Schenkung auf sie übergegangen und somit als Eigengut zu qualifizieren.

Den Gütermassen, welche zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung der

Eigengutsliegenschaft beigetragen haben, stünden entsprechende

Ersatzforderungen zu. Demzufolge sei nicht der Verkehrswert der Liegenschaft in

[...], sondern der Gebäude- und der Landwert massgebend. Dies sei auch deshalb

sachdienlicher, da vorliegend nicht ein Verkauf, sondern einzig die Bewertung

der Liegenschaft zur Diskussion stehe. Demzufolge sei die ganze Liegenschaft

als Eigengut der Ehefrau einzustufen und es bestehe eine Ersatzforderung der

Errungenschaft beider Ehegatten in der Höhe der investierten Baukosten. Diese

entsprächen dem heutigen Gebäudewert, der gemäss dem von der Ehefrau

eingereichten Gutachten 165'347.44 Euro beziehungsweise umgerechnet CHF

176'921.00 betrage. Der Landwert belaufe sich gemäss diesem Gutachten auf

69'540 Euro beziehungsweise umgerechnet CHF 74'429.00. Das vom Ehemann

eingereichte Gutachten sei über zwei Jahre älter und zudem in [...] Sprache,

weshalb dessen Angaben als wenig zuverlässig eingestuft werden müssten. Hinzu

komme, dass bei der Bewertung der Liegenschaft des Ehemannes in [...] die

getätigten Investitionen nicht eingerechnet würden, weshalb es sich

rechtfertige, auch bei der Liegenschaft der Ehefrau in [...] den tieferen

Schätzwert einzusetzen. Demnach sei von einem Gebäudewert von CHF 176'921.00

auszugehen und einer je hälftigen Ersatzforderung von je CHF 88'460.00 der

Errungenschaft jedes Ehegatten gegenüber dem Eigengut der Ehefrau.

4.2

Der Berufungskläger wendet gegen

diese Erwägungen ein, die Vorinstanz bringe zum Beweis ein von ihm erstelltes

Arbeitspapier aus dem Jahr 2014 über den Wert des Hauses in [...] vor und

bewerte es mit CHF 117’000.00. In diesen dem Gericht unterbreiteten Unterlagen

aus dem Jahr 2014 befände sich aber auch die Wertung des Hauses der Ehefrau in [...],

die gar nicht berücksichtigt werde. Wenn es über den Immobilienwert der

Liegenschaft der Ehefrau zu entscheiden gelte, nehme das Gericht den

angegebenen Bauwert. Es sei eine Ungeheuerlichkeit, den Wert des Hauses in [...]

auf diese Art und Weise tief zu halten und die Immobilien des Ehemannes so hoch

wie möglich zu bewerten. Er habe sicher auch Beweise geliefert, dass der Wert

des Hauses in diesem von Tourismus geprägten Gebiet enorm hoch sei. Das Gericht

müsse entweder den Bauwert oder den Verkaufswert aller Immobilien in Betracht

ziehen. Eine weitere Ungeheuerlichkeit bestehe in der vom Gericht angenommen

Lüge der Ehefrau, deren Verwandten hätten sich am Bau des Hauses beteiligt. Die

Ehefrau versuche nichts anderes als bei den verschwiegenen Einnahmen die

eheliche Errungenschaft zu schmälern. Auch diese Betrachtungsweise zeuge von

zweierlei angewandten Massstäben. Das Gericht nehme die tiefe Wertung der

Ehefrau für Eigengut an und lehne die Wertung des Ehemannes im April 2014,

gerade nach der Gütertrennung ab. Nachdem er im April 2014 das Haus in [...] habe

bewerten lassen, sollte die Ehefrau dies gleichsam tun, auch für das Haus [...].

Daraus ergäbe sich ein Mittelwert, den das Gericht annehmen könnte. Dass die

Vorinstanz den Bauwert des Hauses der Ehefrau und den Verkehrswert der Häuser

des Ehemannes annehme, widerspreche dem Gerechtigkeitssinn. Der Verkaufswert

des Hauses der Ehefrau in [...] liege viel höher.

4.3

Die Erwägungen der Vorinstanz zur

güterrechtlichen Auseinandersetzung sind schlüssig und nachvollziehbar. Die

Ausführungen des Ehemannes dazu beinhalten wiederum weitgehend blosse pauschale

Kritik am Urteil. Die unterschiedliche Behandlung der Liegenschaften des

Ehemannes und derjenigen der Ehefrau hat die Amtsgerichtspräsidentin ausführlich

begründet: Bei der Liegenschaft der Ehefrau in [...] handelt es sich um

Eigengut, was der Berufungskläger soweit ersichtlich auch gar nicht in Frage

stellt. Der von ihm kritisierte Bauwert entspricht den

Errungenschaftsersatzforderungen und die Vorderrichterin durfte den

Verkehrswert deshalb zu Recht als nicht massgebend erachten. Soweit er

kritisiert, es sei eine Lüge, dass sich die Verwandten der Ehefrau am Bau des

Hauses beteiligt hätten, ist ihm entgegen zu halten, dass nicht nur bei der

Ehefrau, sondern bei beiden Ehegatten in gleicher Höhe Ersatzforderungen der Errungenschaften

gegenüber dem Eigengut der Ehefrau in Rechnung gestellt wurden. Was daran

falsch sein soll, dass die Amtsgerichtspräsidentin für den Verkehrswert der

Liegenschaft des Ehemannes in [...] auf dessen eigene Angaben im Jahr 2014 abstellte,

ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist, soweit sie sich gegen Ziffer 5 des

Urteils vom 6. April 2017 richtet, ebenfalls unbegründet.

5.

Soweit der Berufungskläger mit seinen

Eingaben vom 17. Mai 2017 und 22. Dezember 2017 den Erlass vorsorglicher

Massnahmen, das heisst eine Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrages

beziehungsweise die Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines solchen

verlangt, sind die Begehren abzuweisen. Zur Begründung kann ohne Weiteres auf

die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsache verwiesen werden. Wenn wie hier

nicht mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist, sind auch bei

der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer eines Scheidungsverfahrens

die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien massgebend.

6.

Die Berufung ist aus all diesen

Gründen abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hat dem Ausgang

entsprechend der Ehemann und Berufungskläger zu tragen. Weiter ist er zu

verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Die von ihrer Anwältin eingereichte Kostennote ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Anträge von A.___ vom 17. Mai 2017

und 22. Dezember 2017 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

4. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'341.40 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 21. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_186/2018).