ZKBER.2017.44
Ehescheidung
19. Januar 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...].1959) und B.___
(geb. [...].1964) heirateten am [...].1986 in [...]. Sie trennten sich am 1.
Januar 2014. Die der Ehe entsprossenen Kinder sind volljährig. Im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 24. März 2014 gestützt auf eine von den Ehegatten
abgeschlossene Vereinbarung verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des
Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu
bezahlen. Mit Abänderungsurteil vom 27. Oktober 2014 wurde der Unterhaltsbeitrag
für den Zeitraum vom 27. Mai 2014 bis 30. September 2014 auf CHF 1'875.00
reduziert, für die Zeit ab 1. Oktober 2014 hingegen auf dem Betrag von CHF
2'000.00 belassen.
2. Der Ehemann reichte am 15. Oktober
2015 beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Das von beiden
Ehegatten gestellte Gesuch um Abänderung, das heisst Erhöhung beziehungsweise
Herabsetzung des Ehegattenaliments wies die Amtsgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 31. März 2016 ab. Mit Urteil vom 6. April 2017 schied sie die Ehe
der Parteien. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau ab Rechtskraft
des Ehescheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche
AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF
2'200.00 zu leisten (Ziffer 2 des Urteils). In güterrechtlicher Hinsicht
verpflichtete sie den Ehemann, der Ehefrau einen Betrag von CHF 105'716.00 zu
bezahlen (Ziffer 5).
3. Noch vor Zustellung des begründeten
Entscheides gelangte der Ehemann am 17. Mai 2017 (Datum der Eingabe, die
Postaufgabe erfolgte am 19. Mai 2017) an die Amtsgerichtspräsidentin. Er wies
im Wesentlichen darauf hin, dass ihm gegenüber ein Berufsverbot ausgesprochen
worden sei und er ab 1. September 2017 beruflich auf der Strasse stehen werde. Er
stellte das Rechtsbegehren «Eheschutzmassnahme aufgrund veränderter
Verdienstverhältnisse» und verlangte sinngemäss, die Ehefrau zur Zahlung von
monatlichen Alimenten von CHF 1'646.00 zu verpflichten.
Nach Zustellung der Entscheidbegründung
erhob der Ehemann Berufung. Sie richtet sich gegen die Ziffern 2 und 5 des
Urteils vom 6. April 2017. Sinngemäss enthält sie den Antrag, den
Unterhaltsbeitrag aufzuheben. Weiter seien die Ehegatten ohne nennenswerte
Ausgleichszahlungen und ohne irgendwelche Belastung güterrechtlich
auseinanderzusetzen. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der
Ehefrau zu auferlegen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Der Berufungskläger reagierte auf die
Berufungsantwort mit einem Schreiben vom 9. November 2017 (Postaufgabe 10.
November 2017). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ersuchte der Ehemann unter
Hinweis auf seine Eingabe vom 17. Mai 2017 die Amtsgerichtspräsidentin, seine
Unterhaltspflicht zu überprüfen und dringend zu korrigieren. Die Ehefrau sei zu
verpflichten, ihm ab 1. Januar 2018 bis zum Ende der Trennungszeit monatlich
CHF 13.50 zu entrichten. Die Amtsgerichtspräsidentin sandte diese Eingabe dem
Ehemann zurück. Am 10. Januar 2018 (Eingang: 12. Januar 2018) reichte er sie
dem Obergericht ein.
4. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der vom Berufungskläger in
seiner Eingabe vom 9. November 2017 sinngemäss gestellte Antrag auf eine
Gerichtsverhandlung ist in diesem Sinne abzuweisen. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Scheidungsurteil und die damit
geregelten Nebenfolgen können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden
(Art. 308 ZPO). Der Ehemann hat die Berufung innerhalb der dafür zu beachtenden
Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides eingereicht
(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die entsprechenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind daher
erfüllt.
1.2
Die Berufung muss nach Art. 311 Abs.
1.
ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Der Berufungskläger beschränkt sich über
weite Strecken auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im
Detail mit der Begründung der Amtsgerichtspräsidentin auseinander zu setzen. Im
Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen. Insgesamt ist die Begründung der
Berufung aber nicht derart ungenügend, dass deswegen nicht darauf eingetreten
werden könnte.
1.3
Im Berufungsverfahren werden neue
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).
Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte
Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).
Beide Parteien haben neue Urkunden
eingereicht. Sie betreffen durchwegs Tatsachen, die nach dem erstinstanzlichen
Urteil eingetreten sind. Als echte Noven sind sie deshalb zulässig und bei der
Beurteilung der Berufung zu beachten.
2.
Im Zusammenhang mit der zunächst
umstrittenen Unterhaltsfrage erwog die Amtsgerichtspräsidentin, der Ehemann
habe in der Zwischenzeit wieder eine Anstellung als [...] in [...] gefunden. Er
erziele dort ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 7'271.25 pro Monat.
Die Behauptung, wonach das entsprechende Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit
gekündigt werde, sei nicht mit Beweisen untermauert worden. Selbst wenn dem so
wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass er wieder eine gleichwertige Stelle
finden würde. Zum Lohn kämen Mieteinnahmen von netto CHF 1'300.00 aus seiner
Liegenschaft in [...] dazu. Das Gesamteinkommen betrage somit total CHF
8'571.00 pro Monat.
Die Ehefrau sei in einem 60%-Pensum
tätig und absolviere nebenbei eine Ausbildung zur [...]. Gemäss den
eingereichten Lohnabrechnungen habe sie im Durchschnitt monatlich CHF 2'505.00
netto verdient. Sie habe bis zu einem Unfall, welcher sich Mitte Dezember 2014
und somit nach der Trennung ereignet habe und der ihre Erwerbsfähigkeit seither
einschränke, zu 80% gearbeitet. Diese unfallbedingte Reduktion des
Arbeitspensums könne demnach nicht als ehelich eingestuft werden. Da die
Ehefrau zumindest in der letzten Zeit der gelebten Ehe zu 80% habe erwerbstätig
sein können, sei ihr auf der aktuellen Grundlage ein hypothetisches Einkommen
von umgerechnet CHF 3'620.00 netto, was einem 80%-Pensum inklusive Anteil 13.
Monatslohn entspreche, anzurechnen.
Die Mieteinnahmen der beiden
Liegenschaften, die der Ehemann und die Ehefrau in [...] besässen, seien ausser
Betracht zu lassen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie ins Gewicht fallen
würden und an der Unterhaltsberechnung etwas ändern könnten. Sowohl auf Seiten
des Ehemannes als auch auf Seiten der Ehefrau lägen für die Mieteinnahmen
keinerlei Belege vor. Deren Höhe könne demnach nicht auf zuverlässige Weise
ermittelt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Ehefrau im Idealfall mit
ihrem Haus höhere Mieteinnahmen erwirtschaften könnte. Dem stünden jedoch
gemäss ihrer glaubwürdigen Aussage in der Parteibefragung gleich mehrere
Hindernisse entgegen.
Die Ehefrau sei während dem Grossteil
der Ehe nicht erwerbstätig gewesen. Die Ehegatten hätten den Lebensunterhalt
vom Einkommen des Ehemannes von rund CHF 10'000.00 netto pro Monat bestritten.
Der Gesamtbedarf habe total CHF 5'240.00 ausgemacht. Es habe somit ein
Überschuss von CHF 4'760.00 resultiert. Unter Berücksichtigung der
trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'850.00 (höherer Grundbetrag von je CHF
350.
, zusätzliche Miete der Ehefrau von CHF 1'150.00) verbleibe heute noch
ein Überschuss von CHF 2'910.00, der hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen sei.
Die Ehefrau habe Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs von CHF 3'876.00,
zuzüglich hälftiger Überschussanteil von CHF 1'455.00, was abzüglich des
hypothetischen Einkommens von CHF 3'620.00 einen Fehlbetrag von CHF 1'711.00
ergebe. Unter Einbezug eines Vorsorgeunterhaltes von CHF 500.00 sei der vom
Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'200.00
festzusetzen.
2.
Der nacheheliche Unterhalt ist in
Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Nach
dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten
ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu
leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in
welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem
zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die
Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten,
Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den
Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung
und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die
berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die
Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen
Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder
nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft,
das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen
worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf
Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts
5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).
Die Ehe der Parteien war
unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an
den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter
Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide
Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln
auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des
Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an
ihren zuletzt gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).
3.1
Der Berufungskläger bringt gegen das
angefochtene Urteil zunächst vor, die Ehefrau habe auf dem Gebiet des [...] ihre
dem [...] nahestehende Freunde mit rufmörderischen Informationen über ihn
beliefert. Es liege inzwischen der Beweis über das Berufsverbot auch im [...] vor.
Er sei wieder arbeitslos. Der Berufungskläger beanstandet somit das ihm von der
Vorderrichterin angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 7'271.25 pro Monat.
Die Amtsgerichtspräsidentin ging in
ihrem Urteil davon aus, der Ehemann habe die Behauptung, wonach das
Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit gekündigt werde, nicht mit Beweisen
untermauert. Aufgrund der im Berufungsverfahren von den Parteien neu
eingereichten Urkunden steht fest, dass diese Annahme unzutreffend war: Der
Ehemann ist heute nicht mehr als [...] in [...] tätig. Die vorinstanzliche
Annahme eines Erwerbseinkommens von CHF 7'271.25 ist aber dennoch nicht zu
beanstanden. Die Amtsgerichtspräsidentin ging nämlich auch für den Fall, dass
die Stelle gekündigt würde, davon aus, dass der Ehemann eine gleichwertige
Stelle finden kann. Sie verwies dabei auf die Begründung ihrer Verfügung vom
31.
März 2016 (S. 3). Mit dieser Erwägung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.
Der […] des […] schlägt denn auch in seinem Schreiben vom 10. Mai 2017 (Beilage
des Ehemannes zur Eingabe vom 17. Mai 2017) vor, aufgrund der Beendigung des
Mandats des Berufungsklägers einen gemeinsamen Versuch zu starten, eine Aufgabe
im sozialen Bereich zu finden. Er sei gerne bereit, als Referenzperson bei
Bewerbungen zu dienen. Was der Ehemann in dieser Hinsicht unternommen hat, legt
er nicht dar. Die Vorderrichterin ging somit zu Recht davon aus, dass es dem
Ehemann möglich sein sollte, eine Tätigkeit mit einem Einkommen in der
ähnlichen Grössenordnung wie bisher zu finden.
3.2.1
Weiter rügt der Berufungskläger,
die Ehefrau erfreue sich 100%-iger Gesundheit, sei erst 52-jährig, habe eine
Ausbildung absolviert und sei während der Ehe erwerbstätig gewesen, soweit dies
nur möglich gewesen sei, das heisst zu 20% im Sekretariat, zu 20% Vermietungen
an Gäste des Hauses in [...] und Kunstmalerei. Von 2009 bis 2011 sei sie zu
100% in der Pflege angestellt gewesen, wie auch von September bis Dezember 2013
und von April bis Oktober 2014. Der einzige Grund ihrer Reduktionen des
Arbeitspensums sei ihr Ausweichmanöver vor dem Gericht, um Unterlegenheit
auszuweichen und zu höheren Unterhaltsleistungen zu gelangen.
Diese Begründung der Berufung erschöpft
sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil. Dass die Ehefrau wegen
eines Unfalls bloss in einem 60%-Pensum erwerbstätig ist, blendet der Ehemann
aus. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin bei der
Festsetzung des massgebenden Einkommens vom Grundsatz her nicht hätte vom
Einkommen, das die Ehefrau aktuell aufgrund ihres reduzierten Pensums erzielt,
ausgehen dürfen. Ganz abgesehen belegt die Ehefrau auch im Berufungsverfahren,
dass sie im Umfang von 40% arbeitsunfähig ist (Arztbericht vom 26. Juni 2017,
Urkunde 2 der Berufungsbeklagten). Die Berufung ist deshalb auch, soweit sie
sich auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau bezieht, unbegründet.
3.2.2
Die Amtsgerichtspräsidentin
rechnete der Ehefrau ausgehend von deren 60%-Pensum und dem damit erzielten
Einkommen von CHF 2'505.00 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'620.00 auf,
was einem 80%-Pensum entspreche. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die
unfallbedingte Reduktion des Arbeitspensums nicht als ehelich eingestuft werden
könne, da sich der Unfall nach der Trennung der Ehegatten ereignet habe.
Abzustellen sei deshalb auf das 80%-Pensum, das die Ehefrau zumindest in der
letzten Zeit der gelebten Ehe ausgeübt habe. Die Berufungsbeklagte erachtet
diese rechtliche Würdigung als falsch.
Der Einwand der Berufungsbeklagten
trifft zu. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen nach der Praxis und Lehre auch
dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der definitiven Trennung aber vor der
Scheidung eingetreten sind. Solange die Gesundheitsbeeinträchtigung selbst vor
der Rechtskraft des Urteils über den Scheidungspunkt eingetreten ist, sind auch
Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bis zur Regelung der
Scheidungsnebenfolgen zu beachten (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 72 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren
Hinweisen). Die Amtsgerichtspräsidentin hätte daher bei der Unterhaltsbemessung
auf Seiten der Ehefrau bloss von einem Erwerbseinkommen von CHF 2'505.00
ausgehen dürfen.
3.3
Einen gravierenden Fehler der
Vorinstanz sieht der Berufungskläger im Umstand, dass diese der Ehefrau keinen
Gewinn aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in [...] angerechnet hatte. Die
Ehefrau verdunkle das Haus und das Gericht schenke ihr Glaubwürdigkeit. Es
komme willkürlich zum Schluss, die Einkünfte aus den Vermietungen beider
Ehegatten in [...] seien gleichzustellen und nicht zu berücksichtigen. Unzutreffend
sei, dass er die Einnahmen der Ehefrau auf CHF 10'000.00 beziffert habe. In seiner
Klageschrift habe er den Betrag von CHF 26'000.00 genannt. Die Ehefrau könne
das Haus nicht nur während der Touristensaison, sondern auch im Winter
vermieten. Unzutreffend sei auch, dass er die Nichtberücksichtigung der
Mieteinnahmen der Liegenschaft der Ehefrau befürwortet habe. Zutreffend sei
einzig, dass er die Nichtberücksichtigung aller Vermietungseinnahmen erwähnt
habe. Die Hindernisse für höhere Vermietungseinnahmen in [...] seien seitens
der Ehefrau erfunden. Die Verhältnisse der Immobilie seien klar geregelt und
das Haus werde von Mai bis Oktober professionell bewirtschaftet.
Auch mit diesen Vorbringen vermag der
Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Es ist
unbestritten, dass sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses keine Mieteinnahmen
für die beiden Liegenschaften der Ehegatten in [...] aufgerechnet worden waren.
Dass es damals im Gegensatz zu heute auch einen Grund gab, für die Liegenschaft
des Ehemannes in [...] keine Mieteinnahmen zu berücksichtigten, hat die
Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl begründet: Diese Liegenschaft sei damals noch
nicht umgebaut und deshalb auch noch nicht vermietet gewesen. Zutreffend ist
auch, dass weder auf Seiten des Ehemannes noch auf Seiten der Ehefrau
aussagekräftige Belege über die Mieteinnahmen in [...] vorliegen. Deren Höhe
kann deshalb in der Tat nicht zuverlässig ermittelt werden. Daran ändert auch
nichts, dass der Ehemann in der Klageschrift – wie er zutreffend bemerkt – die
Einnahmen der Ehefrau aus der Vermietung auf CHF 26'000.00 pro Jahr beziffert
hatte. Dieser Betrag war das Ergebnis einer anhand blosser Annahmen
angestellten Berechnung (AS 45 f.). Auf irgendwelche Belege hatte er sich dabei
aber nicht gestützt. Seine eigenen Mietzinseinnahmen in [...] blendet der
Berufungskläger aus. Angesichts dieser beweismässigen Pattsituation nahm die
Amtsgerichtspräsidentin zutreffend an, dass die Mietzinseinnahmen in [...] ausser
Betracht gelassen werden können. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachten
Rügen sind unbegründet.
3.4
Die Berufung des Ehemannes gegen die
Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom
6.
April 2017 ist aus diesen Gründen abzuweisen. Sie wäre im Übrigen auch dann
abzuweisen, wenn man auf Seiten des Ehemannes nicht von Einkünften von total
CHF 8'571.00 (CHF 7'271.25 Erwerbseinkommen, CHF 1'300.00 Liegenschaftsertrag [...]),
sondern von der Arbeitslosenentschädigung, die er aktuell bezieht, ausginge. Pro
Monat hat der Ehemann im Durchschnitt Anspruch auf Arbeitslosengelder von CHF
5'560.00 (CHF 278.85 Taggeld x 21.7 Tage, abzüglich 5,125% AHV/IV/EO und 2,51%
NBU und CHF 30.00 BVG-Risikoprämie; vgl. Beilagen 2 des Berufungsklägers). Unter
Einschluss des Liegenschaftenertrags von CHF 1'300.00 verfügt er somit über
Einkünfte von total CHF 6'860.00. Nach Abzug seines Grundbedarfs von
unbestritten CHF 3'474.00 (angefochtenes Urteil S. 8) und des
Unterhaltsbeitrages von CHF 2'200.00 verbleibt ihm noch ein Betrag von CHF 1'186.00.
Der Ehefrau selber steht über ihren Grundbedarf hinaus nur ein Betrag von CHF
236.00
zur Verfügung (CHF 2'505.00 Erwerbseinkommen [vgl. Erw. 3.2.2 hievor]
zuzüglich CHF 2'200.00 Unterhaltsbeitrag abzüglich CHF 4'469.00 Grundbedarf
[Urteil, S. 8]). Der Ehemann wird mit der angefochtenen Unterhaltsregelung somit
keineswegs benachteiligt.
4.1
Bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung betrafen die Differenzen der Parteien insbesondere deren
Liegenschaften. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, das Haus des Ehemannes in [...]
stelle unbestrittenermassen Errungenschaft dar. Es werde von der Ehefrau auf
mindestens CHF 240'000.00 geschätzt, wobei die vom Ehemann getätigten
Investitionen nicht eingerechnet seien. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2016
sei der Ehemann vom gleichen Verkehrswert ausgegangen, habe an der
Hauptverhandlung hingegen einen Gesamtwert von CHF 245'000.00 geltend gemacht.
Da die genaue Höhe der Investitionen umstritten und nicht schlüssig belegt
seien, werde vom ursprünglich beidseits anerkannten Verkehrswert von CHF
240'000.00 ausgegangen.
Beim zweiten Haus des Ehemannes in [...]
handle es sich ebenfalls um Errungenschaft. Dessen Wert werde vom Ehemann auf
96'000 Euro veranschlagt, während die Ehefrau von mindestens 161'000 Euro
ausgehe. Verlässliche Unterlagen lägen nicht vor. Der Ehemann sei in einem von
ihm selbst verfassten Dokument im Jahre 2014 von einem Wert von 110'000 Euro
ausgegangen. Dieser Wert erscheine aufgrund der Entstehungsumstände der
jeweiligen Urkunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen
Kostensteigerungen als glaubhaft. Es ergebe sich somit ein Wert dieser
Liegenschaft von umgerechnet CHF 117'000.00, welcher als Teil der
Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen sei.
Die Liegenschaft der Ehefrau in [...] sei
infolge Schenkung auf sie übergegangen und somit als Eigengut zu qualifizieren.
Den Gütermassen, welche zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung der
Eigengutsliegenschaft beigetragen haben, stünden entsprechende
Ersatzforderungen zu. Demzufolge sei nicht der Verkehrswert der Liegenschaft in
[...], sondern der Gebäude- und der Landwert massgebend. Dies sei auch deshalb
sachdienlicher, da vorliegend nicht ein Verkauf, sondern einzig die Bewertung
der Liegenschaft zur Diskussion stehe. Demzufolge sei die ganze Liegenschaft
als Eigengut der Ehefrau einzustufen und es bestehe eine Ersatzforderung der
Errungenschaft beider Ehegatten in der Höhe der investierten Baukosten. Diese
entsprächen dem heutigen Gebäudewert, der gemäss dem von der Ehefrau
eingereichten Gutachten 165'347.44 Euro beziehungsweise umgerechnet CHF
176'921.00 betrage. Der Landwert belaufe sich gemäss diesem Gutachten auf
69'540 Euro beziehungsweise umgerechnet CHF 74'429.00. Das vom Ehemann
eingereichte Gutachten sei über zwei Jahre älter und zudem in [...] Sprache,
weshalb dessen Angaben als wenig zuverlässig eingestuft werden müssten. Hinzu
komme, dass bei der Bewertung der Liegenschaft des Ehemannes in [...] die
getätigten Investitionen nicht eingerechnet würden, weshalb es sich
rechtfertige, auch bei der Liegenschaft der Ehefrau in [...] den tieferen
Schätzwert einzusetzen. Demnach sei von einem Gebäudewert von CHF 176'921.00
auszugehen und einer je hälftigen Ersatzforderung von je CHF 88'460.00 der
Errungenschaft jedes Ehegatten gegenüber dem Eigengut der Ehefrau.
4.2
Der Berufungskläger wendet gegen
diese Erwägungen ein, die Vorinstanz bringe zum Beweis ein von ihm erstelltes
Arbeitspapier aus dem Jahr 2014 über den Wert des Hauses in [...] vor und
bewerte es mit CHF 117’000.00. In diesen dem Gericht unterbreiteten Unterlagen
aus dem Jahr 2014 befände sich aber auch die Wertung des Hauses der Ehefrau in [...],
die gar nicht berücksichtigt werde. Wenn es über den Immobilienwert der
Liegenschaft der Ehefrau zu entscheiden gelte, nehme das Gericht den
angegebenen Bauwert. Es sei eine Ungeheuerlichkeit, den Wert des Hauses in [...]
auf diese Art und Weise tief zu halten und die Immobilien des Ehemannes so hoch
wie möglich zu bewerten. Er habe sicher auch Beweise geliefert, dass der Wert
des Hauses in diesem von Tourismus geprägten Gebiet enorm hoch sei. Das Gericht
müsse entweder den Bauwert oder den Verkaufswert aller Immobilien in Betracht
ziehen. Eine weitere Ungeheuerlichkeit bestehe in der vom Gericht angenommen
Lüge der Ehefrau, deren Verwandten hätten sich am Bau des Hauses beteiligt. Die
Ehefrau versuche nichts anderes als bei den verschwiegenen Einnahmen die
eheliche Errungenschaft zu schmälern. Auch diese Betrachtungsweise zeuge von
zweierlei angewandten Massstäben. Das Gericht nehme die tiefe Wertung der
Ehefrau für Eigengut an und lehne die Wertung des Ehemannes im April 2014,
gerade nach der Gütertrennung ab. Nachdem er im April 2014 das Haus in [...] habe
bewerten lassen, sollte die Ehefrau dies gleichsam tun, auch für das Haus [...].
Daraus ergäbe sich ein Mittelwert, den das Gericht annehmen könnte. Dass die
Vorinstanz den Bauwert des Hauses der Ehefrau und den Verkehrswert der Häuser
des Ehemannes annehme, widerspreche dem Gerechtigkeitssinn. Der Verkaufswert
des Hauses der Ehefrau in [...] liege viel höher.
4.3
Die Erwägungen der Vorinstanz zur
güterrechtlichen Auseinandersetzung sind schlüssig und nachvollziehbar. Die
Ausführungen des Ehemannes dazu beinhalten wiederum weitgehend blosse pauschale
Kritik am Urteil. Die unterschiedliche Behandlung der Liegenschaften des
Ehemannes und derjenigen der Ehefrau hat die Amtsgerichtspräsidentin ausführlich
begründet: Bei der Liegenschaft der Ehefrau in [...] handelt es sich um
Eigengut, was der Berufungskläger soweit ersichtlich auch gar nicht in Frage
stellt. Der von ihm kritisierte Bauwert entspricht den
Errungenschaftsersatzforderungen und die Vorderrichterin durfte den
Verkehrswert deshalb zu Recht als nicht massgebend erachten. Soweit er
kritisiert, es sei eine Lüge, dass sich die Verwandten der Ehefrau am Bau des
Hauses beteiligt hätten, ist ihm entgegen zu halten, dass nicht nur bei der
Ehefrau, sondern bei beiden Ehegatten in gleicher Höhe Ersatzforderungen der Errungenschaften
gegenüber dem Eigengut der Ehefrau in Rechnung gestellt wurden. Was daran
falsch sein soll, dass die Amtsgerichtspräsidentin für den Verkehrswert der
Liegenschaft des Ehemannes in [...] auf dessen eigene Angaben im Jahr 2014 abstellte,
ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist, soweit sie sich gegen Ziffer 5 des
Urteils vom 6. April 2017 richtet, ebenfalls unbegründet.
5.
Soweit der Berufungskläger mit seinen
Eingaben vom 17. Mai 2017 und 22. Dezember 2017 den Erlass vorsorglicher
Massnahmen, das heisst eine Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrages
beziehungsweise die Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines solchen
verlangt, sind die Begehren abzuweisen. Zur Begründung kann ohne Weiteres auf
die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsache verwiesen werden. Wenn wie hier
nicht mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist, sind auch bei
der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer eines Scheidungsverfahrens
die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien massgebend.
6.
Die Berufung ist aus all diesen
Gründen abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hat dem Ausgang
entsprechend der Ehemann und Berufungskläger zu tragen. Weiter ist er zu
verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Die von ihrer Anwältin eingereichte Kostennote ist angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anträge von A.___ vom 17. Mai 2017
und 22. Dezember 2017 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'341.40 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 21. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_186/2018).