ZKBER.2017.45
Scheidung auf Klage
7. Februar 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...]1960) und B.___
(geb. [...]1961) heirateten am [...]1999 und trennten sich am [...]2011. Der
Ehe entsprang der gemeinsame Sohn C.___ (geb. [...]2000). Im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 28.
Oktober 2013 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 5'250.00 an die Ehefrau
B.___ und von CHF 2'375.00 an den Sohn C.___ verpflichtet.
2. Der Ehemann hatte am 12. August 2013
beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage eingereicht. Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2014 stellte der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn neu unter
die alleinige Obhut des Vaters und sistierte mit Wirkung ab 15. Oktober 2014
dessen Unterhaltspflicht. Mit Scheidungsurteil vom 2. Februar 2017 verpflichtete
der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft
des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter
(voraussichtlich [...]2025) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF
6'850.00 zu bezahlen (Ziffer 4 des Urteils). Weiter wies er die
Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an, von dessen Konto den Betrag von CHF
352'641.65 auf das Konto der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen
(Ziffer 8).
3. Frist- und formgerecht nach
Zustellung des begründeten Entscheides erhob der Ehemann am 28. August 2017
Berufung. Er beantragt, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 des
Urteils in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode auf CHF 1'685.00 zu
reduzieren und auf drei Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu
befristen. Eventuell sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf drei Jahre ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils zu befristen und unter Berücksichtigung der
Verdienstmöglichkeit der Ehefrau, seiner laufenden Steuern, der Ausgaben für
den Sohn sowie einer Sparquote zu seinen Gunsten auf CHF 885.00 zu reduzieren. Weiter
sei in Abänderung von Ziffer 8 des Urteils der Vorsorgeausgleich per 12. August
2013 vorzunehmen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.
4. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Umstritten ist in erster Linie der
Ehegattenunterhalt. Der Amtsgerichtsstatthalter erwog, für dessen Bemessung sei
«die gleiche und bislang von keiner Seite beanstandete Bemessungsweise
anzuwenden wie im Eheschutzverfahren, indem der beidseitige Bedarf vom
Gesamteinkommen beider Parteien abgezogen und vom resultierenden Überschuss vorab
eine Sparquote von CHF 2‘000.00 dem Ehemann zugewiesen und der verbleibende
Rest unter den Parteien aufgeteilt wird» (Urteil S. 28). Den verbleibenden Rest
teilte er in der Weise auf, dass er diesen dem Ehemann, der die Obhut über den
Sohn inne hat, zu 60 % und der Ehefrau zu 40 % zuwies. Zur Begründung des
Vorgehens erwog er, die Ehegatten hätten trotz des hohen Familieneinkommens –
das massgebende Nettoeinkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 17'594.00 pro
Monat – abgesehen von freiwilligen Einkäufen in die 2. Säule des Ehemannes von
rund CHF 2'000.00 pro Monat während den letzten drei Jahren vor der Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes keine nennenswerten Ersparnisse gebildet. Abgesehen
von diesen Einlagen hätten die Parteien sämtliche Einkünfte zur Finanzierung
eines gehobenen Lebensstandards verbraucht.
Der Ehemann und Berufungskläger rügt
zunächst, der Vorderrichter gehe fälschlicherweise davon aus, dass abgesehen
von freiwilligen Einkäufen in seine 2. Säule von rund CHF 2'000.00 pro Monat
keine Sparquote bestanden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei
unzutreffend, weshalb der nacheheliche Unterhalt in falscher Rechtsanwendung
mit der zweistufigen Methode berechnet worden sei. Da bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung von Errungenschaften beider Ehegatten von total CHF
426'183.87 ausgegangen und er zu einer im Berufungsverfahren nicht mehr
bestrittenen Ausgleichszahlung von CHF 135'074.00 verpflichtet worden sei,
müsse dieser Betrag per definitionem als Sparquote in Betracht gezogen werden. Werde
die gesamte Errungenschaft von CHF 426'153.87 durch die von der Heirat bis zur
Trennung verflossenen elf Jahre geteilt, resultiere eine Sparquote von
monatlich rund CHF 3'200.00, was zusätzlich zu den bereits berücksichtigten
Investitionen von CHF 2'000.00 in die zweite Säule trete. Da somit während der
gesamten Ehedauer eine Sparquote von rund CHF 5'200.00 pro Monat bestanden
habe, müsse zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs auf die einstufige Methode
zurückgegriffen werden, um mit den Unterhaltszahlungen keine nachehelichen
Vermögensverschiebungen zu bewirken.
1.2
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten,
dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte
Methode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die
zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei
besonders guten finanziellen Verhältnissen (vor allem bei namhafter Sparquote) eine
sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der Bemessung
des nachehelichen Unterhalts herangezogen. Hierbei wird auf die tatsächlich
gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende
Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter
Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch
Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen
Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei obliegt es dem
Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und
nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich,
weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die
entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die
zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten
– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben
oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise
trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass
zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen
gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten
Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Heinz Hausheer/Annette
Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.
2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg
Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung,
Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die
Praxis).
1.3
Die Bemessungsweise der Vorinstanz
beruht auf den Grundsätzen der zweistufigen Methode. Obwohl bei sehr guten
finanziellen Verhältnissen die Anwendung der einstufig-konkreten Methode
naheliegender erscheint, ist das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters nicht zu
beanstanden. Dem Umstand, dass die frühere Sparquote nicht durch die
scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, kann auch dadurch Rechnung
getragen werden, dass bei der zweistufigen Methode vorweg die Sparquote
ausgeschieden, dem entsprechenden Ehegatten zugewiesen und alsdann nur der
verbleibende Rest zwischen den Parteien aufgeteilt wird (Schwenzer/Büchler,
a.a.O., N 105 zu Art. 125 ZGB). Genau so verfuhr der Vorderrichter, was auch
bei Verhältnissen, wie sie bei den Parteien vorliegen, zu einem angemessenen Ergebnis
führen kann.
1.4
Zu beachten ist zudem Folgendes: Bei
der Vorinstanz war es nie ein Thema, den nachehelichen Unterhalt aufgrund der
einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Der Ehegattenunterhalt wurde bereits
im Rahmen des vorangegangenen Eheschutzverfahrens auf die gleiche Art bemessen,
wie im angefochtenen Urteil. Diese Bemessungsweise war von keiner Seite in
Frage gestellt worden (vgl. Urteil des Obergerichts ZKBER.2013.69 vom 28.
Oktober 2013, E. II/1, S. 2). Auch im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann nie
verlangt, den Unterhalt anhand der einstufig-konkreten Methode zu bemessen. Zur
Sparquote äusserte sich einzig die Ehefrau (Klageantwort vom 2. Mai 2014, S. 11
und 17 [AS 57 und 63], Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. November 2015, S.
4.
[AS 314]). Wenn der Ehemann nun im Berufungsverfahren erstmals verlangt, den
Unterhalt wegen einer hohen Sparquote aufgrund der einstufig-konkreten Methode
zu bemessen, so bringt er dies verspätet vor. Bei der einstufig-konkreten
Methode hätte nämlich die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Bedarf im
Einzelnen substantiieren und nachweisen müssen. Da aber abzusehen war, dass der
Unterhalt aufgrund der zweistufigen Methode ermittelt würde und auch der
Ehemann nicht die Bemessung nach der einstufig-konkreten Methode verlangte,
hatte die Ehefrau keinen Anlass, den entsprechenden Beweis anzutreten. Auf die
im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Forderung, den Unterhalt aufgrund
der einstufig-konkreten Methode zu bemessen, ist auch aus diesem Grund nicht
weiter einzugehen.
2.1.1
Der Berufungskläger rügt, der
Amtsgerichtsstatthalter gehe fälschlicherweise davon aus, dass abgesehen von
den freiwilligen Einkäufen in die zweite Säule von rund 2'000.00 keine
Sparquote bestanden habe. Da bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Errungenschaften
beider Ehegatten von total CHF 426'183.87 ausgegangen und er zu einer im
Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Ausgleichszahlung von CHF 135'074.00
verpflichtet worden sei, müsse dieser Betrag per definitionem als Sparquote in
Betracht gezogen werden.
Eine Sparquote wird dann berücksichtigt,
wenn derjenige, der sie behauptet, sie auch nachweist (Hausheer/Spycher,
a.a.O., Rz 02.65d). Der Ehemann hat sich – wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E.
1.
) beim Amtsgerichtsstatthalter nicht zu einer allfälligen Sparquote
geäussert und damit auch den entsprechenden Nachweis nicht angetreten. Soweit
er dies im Berufungsverfahren versucht, ist er damit nicht zu hören. Gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren
nämlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des Berufungsklägers nicht
erfüllt. Die Sachverhaltsfrage der Sparquote hätte der Ehemann bereits beim
Amtsgerichtsstatthalter vorbringen können. Unbegründet wäre der Vorwurf des
Berufungsklägers an den Amtsgerichtsstatthalter, er hätte dies von Amtes wegen
abklären müssen. Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und
die Verhandlungsmaxime (Art. 277 ZPO). Unter deren Herrschaft ist es Sache der
Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt
darzulegen und zu beweisen. Dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze
auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2). Wird eine
prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht
dargelegt beziehungsweise behauptet oder zwar behauptet, aber nicht mit
Beweismittel erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht
berücksichtigt werden. Mit dem Vorderrichter ist daher von einer Sparquote von
CHF 2'000.00 auszugehen.
2.1.2
Im Übrigen weist die
Berufungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass der vom Berufungskläger im
Zusammenhang mit der Sparquote vorgebrachte Hinweis auf die Errungenschaften
und die Ausgleichszahlung schon deshalb nicht haltbar ist, weil ein grosser
Teil der Errungenschaften konjunkturell bedingt und nicht auf Einkommen
zurückzuführen ist. Berücksichtigt werden müsste zudem auch die Errungenschaft
der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort, S. 3 f. und 10). An der von der Vorinstanz
in der Unterhaltsbemessung berücksichtigten Sparquote ist auch aus diesem Grund
nicht zu rütteln.
2.2.1
Der Amtsgerichtsstatthalter
rechnete der Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ein monatliches
Einkommen von CHF 2'300.00 an. Er erwog dabei, die heute 56-jährige Ehefrau habe
1980.
eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte abgeschlossen, anschliessend
in verschiedenen Berufsfeldern gearbeitet, ehe sie sich dann rund 10 Jahre in [...]
aufgehalten habe, wo sie Englisch gelernt und während drei Jahren Spanisch und [...]
Wissenschaften studiert habe, ohne einen Abschluss zu erlangen. Sie habe von [...]
bis [...] eine Ausbildung zur [...] Trainerin absolviert, 2005 das [...] erworben
und 2011 die Ausbildung zur [...] mit Zertifikat abgeschlossen. Schliesslich
habe sie 2014 mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung das [...] Zertifikat
erworben. Nachdem sie 1991 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie in
wechselnden Tätigkeiten mit Pensen von 70 % bis 100 % gearbeitet. Vor der
Heirat im Jahr 1999 sei sie vollzeitlich im erlernten [...] Sektor bei der [...]
tätig gewesen. Nach der Geburt des Sohnes im [...] 2000 habe sie ihre Erwerbstätigkeit
aufgegeben und sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet. Von 2006 bis
2010.
habe sie im Stundenlohn mit einem Pensum von zirka 40 %
Sekretariatsarbeiten für die Firma ihres Ehemannes erledigt. Diese Stelle habe sie
aufgrund der Ehekonflikte gekündigt. Wegen der belastenden Ehesituation und dem
Trennungsprozess sei sie in der Folge arbeitsunfähig geworden. Von 2011 bis
2014.
habe sie mit einem kleinen Pensum für die [...] gearbeitet. Nachdem die
Arbeitgeberin diese Anstellung wegen eines Rückgangs der [...] gekündigt habe, sei
die Ehefrau von der Arbeitslosenversicherung unterstützt worden. Im Mai 2015 habe
sie eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % als [...] bei den [...] in [...]
angetreten. Gemäss Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH [...]
vom 21. November 2015 habe sie sich damit überfordert und sei körperlich und
psychisch im September 2015 zusammengebrochen, so dass sie sich für über zwei Monate
in eine stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Die
Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag per Ende 2015 gekündigt und die Ehefrau habe
in der Folge Krankentaggelder bezogen. Die Psychiaterin schätze in Anbetracht
des Krankheitsverlaufes und der jeweiligen Erwerbstätigkeit, der äusseren
Belastung durch die Scheidungssituation, durch das nicht förderliche Verhalten
des Ehemannes, der Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen Mandantin und
Sohn, der unsicheren beruflichen Zukunft und angesichts eines Alters, in dem
die Widerstandskräfte abnehmen und unter Einbezug der medizinischen Aspekte die
Arbeitsfähigkeit langfristig vorsichtig auf 30-40 % ein.
Aus dem Bericht von Frau [...] ergebe
sich, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit den Ehekonflikten,
der belastenden bis unerträglichen Ehesituation und dem Trennungsprozess, dem
ungünstigen Verhalten des Ehemannes und der äusseren Belastung durch die Scheidungssituation
zusammenhänge. Es sei somit davon auszugehen, dass mit dem Abschluss des
vorliegenden Verfahrens wesentliche Faktoren, welche ihre Arbeitsfähigkeit
nebst medizinischen und persönlichen Aspekten beeinträchtigen, wegfallen würden,
so dass sie mindestens die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 40 % erreichen werde.
Die Ehefrau sei mit Ausnahme der Zeit von 2000 bis 2006 und einzelnen
krankheitsbedingten Unterbrüchen stets in unterschiedlichen Bereichen
erwerbstätig gewesen und habe mehrere Aus- und Weiterbildungen erfolgreich absolviert.
Gemäss Anmeldebestätigung des RAV [...] vom 28. August 2014 bezeichne sie
Deutsch, Englisch und [...] als ihre Muttersprachen und gebe an, über gute
mündliche und schriftliche Kenntnisse in Französisch und Spanisch zu verfügen.
Insgesamt verfüge die Ehefrau über eine vielseitige Berufspraxis und zahlreiche
Zusatzqualifikationen, welche sie von einem Grossteil der Mitbewerber auf dem [...]
Arbeitsmarkt deutlich abhebe. So erstaune es denn auch nicht, dass es ihr
gelungen sei, bei der [...] eine anspruchsvolle und gut bezahlte Anstellung zu
finden. Dass sie diese Aufgabe letztlich nicht habe meistern können, sei wohl
zu einem wesentlichen Teil auf die im Bericht von Frau [...] beschriebene
familiäre Konfliktsituation und auch auf die im Betrieb herrschenden
chaotischen Umstände zurückzuführen. Unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen
und Qualifikationen könne davon ausgegangen werden, dass sie wieder eine Stelle
mit ähnlich guten Verdienstmöglichkeiten (netto CHF 4‘745.60 bei 80 %) finde,
so dass es ihr möglich sei, bei einem 40 %-Pensum ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 zu erzielen.
2.2.2
Der Berufungskläger rügt, die Ehe
sei nicht lebensprägend gewesen und es sei der Ehefrau kurz- bis mittelfristig
möglich, wieder in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Sie werde daher spätestens in
drei Jahren ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich selber erwirtschaften
können. Die Unterhaltspflicht sei deshalb auf drei Jahre zu befristen. Die
nacheheliche ausbleibende berufliche Tätigkeit der Ehefrau sei nicht mit der
während der Ehe gelebten Rollenverteilung begründbar. Vielmehr gehe aus der
fachärztlichen Stellungnahme hervor, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
im Wesentlichen mit der belasteten Biografie der Ehefrau zusammenhänge. Die Ehe
sei daher insbesondere in Bezug auf die Wiederaufnahme einer vollen
Erwerbstätigkeit nicht lebensprägend. Die Ehefrau sollte in der Lage sein, sich
gute Verdienstmöglichkeiten zu erschliessen und dadurch ihren Lebensunterhalt
selbständig zu erwirtschaften. Soweit sie aufgrund der bereits vor der
Eheschliessung belasteten Biografie nicht höherprozentig arbeite, sei diese
finanzielle Lücke nicht durch ihn zu tragen. Für die Verdienstmöglichkeiten sei
daher grundsätzlich von den vollen CHF 4'745.60 bei 80 % auszugehen.
In jedem Falle falsch sei die von der
Vorinstanz vorgenommene Befristung der Unterhaltsbeiträge bis zu seinem
AHV-Rentenalter. Die Ehefrau sei ein Jahr älter als er und trete bereits im
Juli 2023 oder – falls das Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben werde
- spätestens im Juli 2024 ins ordentliche AHV-Rentenalter. Die
Unterhaltsverpflichtung bis zu seinem Eintritt ins AHV-Rentenalter sei sachlich
nicht begründbar und würde zu einer zusätzlichen Bevorteilung der Ehefrau
führen.
2.2.3
Die Ehe der Parteien, die bis zur
Trennung annähernd zwölf Jahre dauerte und der ein Kind entsprossen war, ist –
im Gegensatz zur im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Behauptung des
Klägers – zweifellos als lebensprägend zu bezeichnen, so dass die Ehegatten
Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (vgl. z.B. BGE 135
III 59 E. 3.1). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist haltlos.
2.2.4
Die Berufung muss nach Art. 311
Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der
Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen
Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert
werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge
darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift
keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen
auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,
aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder
oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf
die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die
Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum
Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in
einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder
bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne
Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich
ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311;
BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Der Berufungskläger beschränkt sich –
was die Anrechnung eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 2‘300.00 gestützt
auf ein Pensum von 40 % anbetrifft - auf pauschale Kritik am angefochtenen
Urteil. Mit der ausführlichen und differenzierten Begründung des
Amtsgerichtsstatthalters und insbesondere der von diesem sorgfältig
analysierten gesundheitlichen Situation der Ehefrau setzt er sich überhaupt
nicht auseinander. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen nach der Praxis
und Lehre im Übrigen auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der
definitiven Trennung aber vor der Scheidung eingetreten sind. Solange die
Gesundheitsbeeinträchtigung selbst vor der Rechtskraft des Urteils über den
Scheidungspunkt eingetreten ist, sind auch Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes bis zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen zu beachten
(Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 72 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen).
2.2.5
Die Erwägungen des Vorderrichters
sind durchwegs nachvollziehbar und überzeugen. Schleierhaft ist, wie der
Berufungskläger zur Behauptung kommt, die Ehefrau sei ein Jahr älter als er
selber. Dem Familienausweis zufolge (AS 4) ist davon auszugehen, dass sie nicht
älter, sondern ein Jahr und zwei Monate jünger ist als der Ehemann. Der
Berufungskläger macht nicht geltend, die im Familienausweis festgehaltenen
Geburtsdaten seien unrichtig, weshalb davon auszugehen ist (Art. 9 ZGB). Selbst
wenn das Rentenalter für Frauen in der Schweiz auch in den nächsten Jahren bei
64.
Jahren bleiben sollte, erreicht der Ehemann somit vor der Ehefrau das
AHV-Rentenalter. Die Kritik an der Befristung des Unterhaltsbeitrages ist damit
der Boden entzogen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
2.3
Gestützt auf den übereinstimmenden
Antrag der Parteien beliess der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn C.___ (geb. [...]2000)
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut des Vaters. Er
sah davon ab, die Ehefrau und Mutter zu einem Unterhaltsbeitrag zu
verpflichten. Sie sei nicht in der Lage, ihren eigenen gebührenden Unterhalt
nach der Scheidung selber zu decken, weshalb es ihr auch nicht möglich sei,
finanzielle Beiträge an den Unterhalt von C.___ zu leisten (angefochtenes
Urteil, E. V/4 S. 26). Der Ehemann führt in seiner Berufung zu dieser
Urteilserwägung aus, er sei in der Lage und weiterhin bereit, für den
Lebensunterhalt und die Betreuung von C.___ aufzukommen. Er finanziere
namentlich dessen Ausbildung an der [...] in [...], die Abonnementskosten für
den Schulweg sowie die auswärtige Verpflegung. Hinzu kämen ausserordentliche
Ausgaben wie Sprachaufenthalte sowie die Finanzierung von Hobbies wie
Snowboardfahren oder Skaten. Ein Antrag auf Zuspruch eines Kindesunterhalts sei
aufgrund des Mangelfalls auf Seiten der Ehefrau nicht angezeigt. Für die
Berechnung seines Bedarfs seien aber die entsprechenden Beträge im Umfang von
total CHF 2'338.00 zu berücksichtigen.
Der Ehemann verlangt im
Berufungsverfahren erstmals, wegen den von ihm getragenen Aufwendungen für C.___
bei seinem Bedarf zusätzlich einen Betrag von insgesamt CHF 2'338.00 zu
berücksichtigen. Es handelt sich somit dabei erneut um im Berufungsverfahren
unzulässige unechte Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Grunde genommen verlangt er
einen Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn, der im Übrigen in wenigen Wochen
volljährig wird. Dass es ihm um Kinderunterhalt geht, zeigt sich auch daran,
dass er in der Überschrift zur entsprechenden Rüge auf Ziffer V/4 (Titel: «Sohn
C.___») der Urteilserwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt. Auf die
Geltendmachung von Kindesunterhalt hat er aber ausdrücklich verzichtet. Der
Vorderrichter trug dem Umstand, dass der Sohn in der Obhut des Ehemannes steht,
bei dessen Bedarf mit der Aufrechnung eines höheren Grundbetrages, des
Zuschlags für Kinder und der Krankenversicherung für Kinder sowie mit der
Zuweisung eines höheren Anteils am Überschuss, ausreichend Rechnung
(angefochtenes Urteil, S. 31). Die Berufung ist auch in diesem Punkt
unbegründet.
2.4
Der Berufungskläger macht geltend,
der Vorsorgeunterhalt falle geringer aus als vom Vorderrichter angenommen, weil
die Ehefrau mindestens zu 80 % erwerbstätig sein könne. Da sich die Rüge, der
Ehefrau sei ein höheres Pensum anzurechnen, als unbegründet erwiesen hat,
erübrigt es sich, auf den beanstandeten Vorsorgeunterhalt näher einzugehen.
2.5
Der Amtsgerichtsstatthalter setzte
in der Bedarfsrechnung des Ehemannes für laufende Steuern einen Betrag von CHF
1'993.00 ein (angefochtenes Urteil, S. 31). Der Berufungskläger erachtet diesen
Betrag als zu gering. Er habe in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils Steuern von
mehr als CHF 40'000.00 pro Jahr beglichen. Es sei ihm daher ein Betrag von CHF
3'500.00 anzurechnen. Er hat in diesem Zusammenhang mit seiner Berufung
Zahlungsbelege und Kontoauszüge zu den Staats-, direkten Bundes- und
Gemeindesteuern eingereicht.
Der Berufungskläger legt wiederum nicht dar,
aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen wäre, die neu eingereichten Belege
bereits dem Amtsgerichtsstatthalter vorzulegen. Sie können deshalb nicht
berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorbringen des
Berufungsklägers sind allein schon deshalb unbegründet. Ganz abgesehen davon
zeigt eine unabhängig davon angestellte Nachprüfung, dass der vom Vorderrichter
in der Bedarfsrechnung für Steuern eingesetzte Betrag durchaus in etwa dem
entspricht, was dem Ehemann in den kommenden Jahren vom Fiskus in Rechnung
gestellt werden dürfte. Gemäss der beim Vorderrichter eingereichten
Steuererklärung für das Jahr 2012 (Urkunde 5 des Klägers) beträgt das Total seiner
Einkünfte rund CHF 264'000.00. Davon in Abzug gebracht hatte er Berufsauslagen
von CHF 4'700.00, Schuldzinsen von CHF 33'534.00, Beiträge an die Säule 3a von
CHF 5'731.00 sowie Versicherungsprämien/Zinsen von Sparkapitalien von CHF
8'150.00. Die aktuellen Zahlen dürften zwar nicht auf Franken und Rappen
identisch sein, sich unter dem Strich in der Zwischenzeit aber nicht
entscheidend verändert haben. Nach dem angefochtenen Urteil wird der Ehemann zusätzlich
die Ehegattenalimente von CHF 82'200.00 (12 x CHF 6'850.00) und den Kinderabzug
von CHF 6'000.00 geltend machen können. Es resultiert damit ein steuerbares
Einkommen von rund CHF 125'000.00. Nach dem Steuerrechner des Steueramtes des
Kantons Solothurn (https://steuerrechner.so.ch/stre_main_tab.php) ergibt dies
eine Steuerlast von aufgerundet CHF 23'000.00 pro Jahr (Steuerjahr 2018, Stadt
Solothurn, Tarif A [ermässigter Eltern-Tarif], konfessionslos). Auf den Monat umgerechnet
liegt das somit im Rahmen des vom Vorderrichter in der Bedarfsrechnung des
Ehemannes eingesetzten Betrages von CHF 1'993.00.
2.6
Zusammenfassend erweisen sich alle
vom Berufungskläger gegen die vorinstanzliche Unterhaltsbemessung
vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils
des Amtsgerichtsstatthalters vom 2. Februar 2017 muss deshalb abgewiesen
werden.
3.1
Die Berufung des Ehemannes richtet
sich zusätzlich auch gegen die in Ziffer 8 enthaltene Regelung des
Vorsorgeausgleichs. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Berufungsschrift
lautet wie folgt: «In Abänderung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sei der
Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen» (Berufung, S. 2).
Der Vorsorgeausgleich hat eine Geldsumme
zum Gegenstand. Entsprechende Rechtsbegehren sind – zumindest im
Berufungsverfahren – zu beziffern (BGE 137 III 617). Das Rechtsbegehren des
Berufungsklägers enthält indessen keine Bezifferung. Auch aus der Begründung
der Berufung ergibt sich nicht, auf welchen Betrag konkret der Ehemann die vom
Vorderrichter auf CHF 352'641.65 festgesetzte Überweisung reduziert haben
möchte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm eine Bezifferung nicht möglich
gewesen wäre. Das Bundesgericht tritt in solchen Fällen auf bei ihm erhobene
Beschwerden nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017,
E. 2). Gleich verhält es sich im Berufungsverfahren. Auf die Berufung gegen
Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb nicht
einzutreten.
3.2
Auch wenn auf die Berufung gegen
Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten werden kann, drängen
sich doch einige Bemerkungen dazu auf. Der Berufungskläger verlangt, den
Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen. Der Amtsgerichtsstatthalter
teilte nicht nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 12. August
2013, sondern die bis zum Inkrafttreten der Revision der Bestimmungen zum
Vorsorgeausgleich am 1. Januar 2017 aufgelaufenen Vorsorgeguthaben auf. Der
Berufungskläger vertritt die Auffassung, die vom Vorderrichter angewandte
Praxis widerspreche diametral dem Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 Schlusstitel (SchlT)
ZGB und sei deshalb gesetzeswidrig.
Auf den 1. Januar 2017 traten neue
Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidungen in Kraft. Nach dem neuen
Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen (Art. 122
nZGB), während nach dem alten Recht der Vorsorgeausgleich erst auf das Datum
des rechtskräftigen Scheidungsurteils hin zu erfolgen hatte (Art. 122 Abs. 1
aZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim
Inkrafttreten der Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das
neue Recht Anwendung.
Der Vorderrichter ging – wie das (soweit
ersichtlich) auch alle anderen erstinstanzlichen Gerichte des Kantons Solothurn
praktizieren – davon aus, dass in solchen übergangsrechtlichen Fällen das neue
Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das heisst per 1. Januar 2017, seine
Wirksamkeit entfaltet. Diese Praxis entspricht der herrschenden Lehre (Thomas
Geiser, AJP 2015, S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander, Grundsätze des
intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in:
AJP 2016, S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann:
Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016,
S. 917 ff., S. 920; a.M. Roland Fankhauser in: FamPra.ch 2017, S. 157 f.). Auch
das Obergericht hatte in einem anderen Fall im gleichen Sinne entschieden (Urteil
ZKBER.2017.31 vom 30. Januar 2018, E. 2.2). Das Obergericht des Kantons Zürich hat
sich ebenfalls der herrschenden Lehre angeschlossen (Urteil des Obergerichts
Zürich LC160041 vom 23. Juni 2017, E. 13.4, S. 52 f.).
Die Argumente der herrschenden Lehre –
ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts führe (namentlich bei – wie
vorliegend – schon sehr lange hängigen Fällen) zu stossenden Ergebnissen, ein
Abstellen auf den 1. Januar 2017 dagegen entspreche der Rechtssicherheit sowie
dem Gebot von Treu und Glauben und führe zu einer rechtsgleichen Behandlung
aller hängigen Verfahren – überzeugen. Der Berufungskläger bringt nichts vor, das
diese Überzeugung in Frage stellen könnte. Mit dem Amtsgerichtsstatthalter ist
deshalb davon auszugehen, dass die Austrittsleistungen beziehungsweise
Freizügigkeitsguthaben per 1. Januar 2017 aufzuteilen sind. Das vorinstanzliche
Urteil ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Selbst wenn auf die
Berufung gegen Ziffer 8 eingetreten werden könnte, müsste sie aus diesen
Gründen abgewiesen werden.
4.
Die Berufung des Ehemannes ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von CHF 5’000.00
sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen.
Weiter hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anwalt der
Ehefrau hat eine Kostennote eingereicht und macht pro Arbeitsstunde einen
Ansatz von CHF 350.00 geltend. Dieser Betrag sprengt den vom Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) vorgegebenen Rahmen. Gemäss § 160 Abs. 3 GT beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 –
330.
Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Rechnung des Vertreters des
Berufungsklägers auf dem maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 basiert, kann
dieser Ansatz auch für die Bestimmung der Parteientschädigung der
Berufungsbeklagten angewandt werden. Die Parteientschädigung ist in diesem
Sinne auf CHF 12'663.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 5’000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
CHF 2'500 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 2'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'663.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel