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Entscheid

ZKBER.2017.45

Scheidung auf Klage

7. Februar 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...]1960) und B.___

(geb. [...]1961) heirateten am [...]1999 und trennten sich am [...]2011. Der

Ehe entsprang der gemeinsame Sohn C.___ (geb. [...]2000). Im Rahmen eines

Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 28.

Oktober 2013 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 5'250.00 an die Ehefrau

B.___ und von CHF 2'375.00 an den Sohn C.___ verpflichtet.

2. Der Ehemann hatte am 12. August 2013

beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage eingereicht. Mit Verfügung

vom 15. Dezember 2014 stellte der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn neu unter

die alleinige Obhut des Vaters und sistierte mit Wirkung ab 15. Oktober 2014

dessen Unterhaltspflicht. Mit Scheidungsurteil vom 2. Februar 2017 verpflichtete

der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft

des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter

(voraussichtlich [...]2025) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF

6'850.00 zu bezahlen (Ziffer 4 des Urteils). Weiter wies er die

Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an, von dessen Konto den Betrag von CHF

352'641.65 auf das Konto der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen

(Ziffer 8).

3. Frist- und formgerecht nach

Zustellung des begründeten Entscheides erhob der Ehemann am 28. August 2017

Berufung. Er beantragt, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 des

Urteils in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode auf CHF 1'685.00 zu

reduzieren und auf drei Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu

befristen. Eventuell sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag auf drei Jahre ab

Rechtskraft des Scheidungsurteils zu befristen und unter Berücksichtigung der

Verdienstmöglichkeit der Ehefrau, seiner laufenden Steuern, der Ausgaben für

den Sohn sowie einer Sparquote zu seinen Gunsten auf CHF 885.00 zu reduzieren. Weiter

sei in Abänderung von Ziffer 8 des Urteils der Vorsorgeausgleich per 12. August

2013 vorzunehmen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne.

4. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Umstritten ist in erster Linie der

Ehegattenunterhalt. Der Amtsgerichtsstatthalter erwog, für dessen Bemessung sei

«die gleiche und bislang von keiner Seite beanstandete Bemessungsweise

anzuwenden wie im Eheschutzverfahren, indem der beidseitige Bedarf vom

Gesamteinkommen beider Parteien abgezogen und vom resultierenden Überschuss vorab

eine Sparquote von CHF 2‘000.00 dem Ehemann zugewiesen und der verbleibende

Rest unter den Parteien aufgeteilt wird» (Urteil S. 28). Den verbleibenden Rest

teilte er in der Weise auf, dass er diesen dem Ehemann, der die Obhut über den

Sohn inne hat, zu 60 % und der Ehefrau zu 40 % zuwies. Zur Begründung des

Vorgehens erwog er, die Ehegatten hätten trotz des hohen Familieneinkommens –

das massgebende Nettoeinkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 17'594.00 pro

Monat – abgesehen von freiwilligen Einkäufen in die 2. Säule des Ehemannes von

rund CHF 2'000.00 pro Monat während den letzten drei Jahren vor der Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes keine nennenswerten Ersparnisse gebildet. Abgesehen

von diesen Einlagen hätten die Parteien sämtliche Einkünfte zur Finanzierung

eines gehobenen Lebensstandards verbraucht.

Der Ehemann und Berufungskläger rügt

zunächst, der Vorderrichter gehe fälschlicherweise davon aus, dass abgesehen

von freiwilligen Einkäufen in seine 2. Säule von rund CHF 2'000.00 pro Monat

keine Sparquote bestanden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei

unzutreffend, weshalb der nacheheliche Unterhalt in falscher Rechtsanwendung

mit der zweistufigen Methode berechnet worden sei. Da bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung von Errungenschaften beider Ehegatten von total CHF

426'183.87 ausgegangen und er zu einer im Berufungsverfahren nicht mehr

bestrittenen Ausgleichszahlung von CHF 135'074.00 verpflichtet worden sei,

müsse dieser Betrag per definitionem als Sparquote in Betracht gezogen werden. Werde

die gesamte Errungenschaft von CHF 426'153.87 durch die von der Heirat bis zur

Trennung verflossenen elf Jahre geteilt, resultiere eine Sparquote von

monatlich rund CHF 3'200.00, was zusätzlich zu den bereits berücksichtigten

Investitionen von CHF 2'000.00 in die zweite Säule trete. Da somit während der

gesamten Ehedauer eine Sparquote von rund CHF 5'200.00 pro Monat bestanden

habe, müsse zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs auf die einstufige Methode

zurückgegriffen werden, um mit den Unterhaltszahlungen keine nachehelichen

Vermögensverschiebungen zu bewirken.

1.2

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten,

dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte

Methode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die

zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei

besonders guten finanziellen Verhältnissen (vor allem bei namhafter Sparquote) eine

sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der Bemessung

des nachehelichen Unterhalts herangezogen. Hierbei wird auf die tatsächlich

gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende

Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter

Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch

Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen

Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei obliegt es dem

Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und

nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt

werden dürfen. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich,

weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die

entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die

zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten

– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben

oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise

trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass

zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen

gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten

Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Heinz Hausheer/Annette

Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.

2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg

Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung,

Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die

Praxis).

1.3

Die Bemessungsweise der Vorinstanz

beruht auf den Grundsätzen der zweistufigen Methode. Obwohl bei sehr guten

finanziellen Verhältnissen die Anwendung der einstufig-konkreten Methode

naheliegender erscheint, ist das Vorgehen des Amtsgerichtsstatthalters nicht zu

beanstanden. Dem Umstand, dass die frühere Sparquote nicht durch die

scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, kann auch dadurch Rechnung

getragen werden, dass bei der zweistufigen Methode vorweg die Sparquote

ausgeschieden, dem entsprechenden Ehegatten zugewiesen und alsdann nur der

verbleibende Rest zwischen den Parteien aufgeteilt wird (Schwenzer/Büchler,

a.a.O., N 105 zu Art. 125 ZGB). Genau so verfuhr der Vorderrichter, was auch

bei Verhältnissen, wie sie bei den Parteien vorliegen, zu einem angemessenen Ergebnis

führen kann.

1.4

Zu beachten ist zudem Folgendes: Bei

der Vorinstanz war es nie ein Thema, den nachehelichen Unterhalt aufgrund der

einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Der Ehegattenunterhalt wurde bereits

im Rahmen des vorangegangenen Eheschutzverfahrens auf die gleiche Art bemessen,

wie im angefochtenen Urteil. Diese Bemessungsweise war von keiner Seite in

Frage gestellt worden (vgl. Urteil des Obergerichts ZKBER.2013.69 vom 28.

Oktober 2013, E. II/1, S. 2). Auch im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann nie

verlangt, den Unterhalt anhand der einstufig-konkreten Methode zu bemessen. Zur

Sparquote äusserte sich einzig die Ehefrau (Klageantwort vom 2. Mai 2014, S. 11

und 17 [AS 57 und 63], Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. November 2015, S.

4.

[AS 314]). Wenn der Ehemann nun im Berufungsverfahren erstmals verlangt, den

Unterhalt wegen einer hohen Sparquote aufgrund der einstufig-konkreten Methode

zu bemessen, so bringt er dies verspätet vor. Bei der einstufig-konkreten

Methode hätte nämlich die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Bedarf im

Einzelnen substantiieren und nachweisen müssen. Da aber abzusehen war, dass der

Unterhalt aufgrund der zweistufigen Methode ermittelt würde und auch der

Ehemann nicht die Bemessung nach der einstufig-konkreten Methode verlangte,

hatte die Ehefrau keinen Anlass, den entsprechenden Beweis anzutreten. Auf die

im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Forderung, den Unterhalt aufgrund

der einstufig-konkreten Methode zu bemessen, ist auch aus diesem Grund nicht

weiter einzugehen.

2.1.1

Der Berufungskläger rügt, der

Amtsgerichtsstatthalter gehe fälschlicherweise davon aus, dass abgesehen von

den freiwilligen Einkäufen in die zweite Säule von rund 2'000.00 keine

Sparquote bestanden habe. Da bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Errungenschaften

beider Ehegatten von total CHF 426'183.87 ausgegangen und er zu einer im

Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Ausgleichszahlung von CHF 135'074.00

verpflichtet worden sei, müsse dieser Betrag per definitionem als Sparquote in

Betracht gezogen werden.

Eine Sparquote wird dann berücksichtigt,

wenn derjenige, der sie behauptet, sie auch nachweist (Hausheer/Spycher,

a.a.O., Rz 02.65d). Der Ehemann hat sich – wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E.

1.

) beim Amtsgerichtsstatthalter nicht zu einer allfälligen Sparquote

geäussert und damit auch den entsprechenden Nachweis nicht angetreten. Soweit

er dies im Berufungsverfahren versucht, ist er damit nicht zu hören. Gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren

nämlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten. Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des Berufungsklägers nicht

erfüllt. Die Sachverhaltsfrage der Sparquote hätte der Ehemann bereits beim

Amtsgerichtsstatthalter vorbringen können. Unbegründet wäre der Vorwurf des

Berufungsklägers an den Amtsgerichtsstatthalter, er hätte dies von Amtes wegen

abklären müssen. Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und

die Verhandlungsmaxime (Art. 277 ZPO). Unter deren Herrschaft ist es Sache der

Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt

darzulegen und zu beweisen. Dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze

auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (Urteil

des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2). Wird eine

prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht

dargelegt beziehungsweise behauptet oder zwar behauptet, aber nicht mit

Beweismittel erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht

berücksichtigt werden. Mit dem Vorderrichter ist daher von einer Sparquote von

CHF 2'000.00 auszugehen.

2.1.2

Im Übrigen weist die

Berufungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass der vom Berufungskläger im

Zusammenhang mit der Sparquote vorgebrachte Hinweis auf die Errungenschaften

und die Ausgleichszahlung schon deshalb nicht haltbar ist, weil ein grosser

Teil der Errungenschaften konjunkturell bedingt und nicht auf Einkommen

zurückzuführen ist. Berücksichtigt werden müsste zudem auch die Errungenschaft

der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort, S. 3 f. und 10). An der von der Vor­instanz

in der Unterhaltsbemessung berücksichtigten Sparquote ist auch aus diesem Grund

nicht zu rütteln.

2.2.1

Der Amtsgerichtsstatthalter

rechnete der Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ein monatliches

Einkommen von CHF 2'300.00 an. Er erwog dabei, die heute 56-jährige Ehefrau habe

1980.

eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte abgeschlossen, anschliessend

in verschiedenen Berufsfeldern gearbeitet, ehe sie sich dann rund 10 Jahre in [...]

aufgehalten habe, wo sie Englisch gelernt und während drei Jahren Spanisch und [...]

Wissenschaften studiert habe, ohne einen Abschluss zu erlangen. Sie habe von [...]

bis [...] eine Ausbildung zur [...] Trainerin absolviert, 2005 das [...] erworben

und 2011 die Ausbildung zur [...] mit Zertifikat abgeschlossen. Schliesslich

habe sie 2014 mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung das [...] Zertifikat

erworben. Nachdem sie 1991 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie in

wechselnden Tätigkeiten mit Pensen von 70 % bis 100 % gearbeitet. Vor der

Heirat im Jahr 1999 sei sie vollzeitlich im erlernten [...] Sektor bei der [...]

tätig gewesen. Nach der Geburt des Sohnes im [...] 2000 habe sie ihre Erwerbstätigkeit

aufgegeben und sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet. Von 2006 bis

2010.

habe sie im Stundenlohn mit einem Pensum von zirka 40 %

Sekretariatsarbeiten für die Firma ihres Ehemannes erledigt. Diese Stelle habe sie

aufgrund der Ehekonflikte gekündigt. Wegen der belastenden Ehesituation und dem

Trennungsprozess sei sie in der Folge arbeitsunfähig geworden. Von 2011 bis

2014.

habe sie mit einem kleinen Pensum für die [...] gearbeitet. Nachdem die

Arbeitgeberin diese Anstellung wegen eines Rückgangs der [...] gekündigt habe, sei

die Ehefrau von der Arbeitslosenversicherung unterstützt worden. Im Mai 2015 habe

sie eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % als [...] bei den [...] in [...]

angetreten. Gemäss Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH [...]

vom 21. November 2015 habe sie sich damit überfordert und sei körperlich und

psychisch im September 2015 zusammengebrochen, so dass sie sich für über zwei Monate

in eine stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Die

Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag per Ende 2015 gekündigt und die Ehefrau habe

in der Folge Krankentaggelder bezogen. Die Psychiaterin schätze in Anbetracht

des Krankheitsverlaufes und der jeweiligen Erwerbstätigkeit, der äusseren

Belastung durch die Scheidungssituation, durch das nicht förderliche Verhalten

des Ehemannes, der Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen Mandantin und

Sohn, der unsicheren beruflichen Zukunft und angesichts eines Alters, in dem

die Widerstandskräfte abnehmen und unter Einbezug der medizinischen Aspekte die

Arbeitsfähigkeit langfristig vorsichtig auf 30-40 % ein.

Aus dem Bericht von Frau [...] ergebe

sich, dass die teilweise Arbeitsunfähigkeit wesentlich mit den Ehekonflikten,

der belastenden bis unerträglichen Ehesituation und dem Trennungsprozess, dem

ungünstigen Verhalten des Ehemannes und der äusseren Belastung durch die Scheidungssituation

zusammenhänge. Es sei somit davon auszugehen, dass mit dem Abschluss des

vorliegenden Verfahrens wesentliche Faktoren, welche ihre Arbeitsfähigkeit

nebst medizinischen und persönlichen Aspekten beeinträchtigen, wegfallen würden,

so dass sie mindestens die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 40 % erreichen werde.

Die Ehefrau sei mit Ausnahme der Zeit von 2000 bis 2006 und einzelnen

krankheitsbedingten Unterbrüchen stets in unterschiedlichen Bereichen

erwerbstätig gewesen und habe mehrere Aus- und Weiterbildungen erfolgreich absolviert.

Gemäss Anmeldebestätigung des RAV [...] vom 28. August 2014 bezeichne sie

Deutsch, Englisch und [...] als ihre Muttersprachen und gebe an, über gute

mündliche und schriftliche Kenntnisse in Französisch und Spanisch zu verfügen.

Insgesamt verfüge die Ehefrau über eine vielseitige Berufspraxis und zahlreiche

Zusatzqualifikationen, welche sie von einem Grossteil der Mitbewerber auf dem [...]

Arbeitsmarkt deutlich abhebe. So erstaune es denn auch nicht, dass es ihr

gelungen sei, bei der [...] eine anspruchsvolle und gut bezahlte Anstellung zu

finden. Dass sie diese Aufgabe letztlich nicht habe meistern können, sei wohl

zu einem wesentlichen Teil auf die im Bericht von Frau [...] beschriebene

familiäre Konfliktsituation und auch auf die im Betrieb herrschenden

chaotischen Umstände zurückzuführen. Unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen

und Qualifikationen könne davon ausgegangen werden, dass sie wieder eine Stelle

mit ähnlich guten Verdienstmöglichkeiten (netto CHF 4‘745.60 bei 80 %) finde,

so dass es ihr möglich sei, bei einem 40 %-Pensum ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 2‘300.00 zu erzielen.

2.2.2

Der Berufungskläger rügt, die Ehe

sei nicht lebensprägend gewesen und es sei der Ehefrau kurz- bis mittelfristig

möglich, wieder in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Sie werde daher spätestens in

drei Jahren ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich selber erwirtschaften

können. Die Unterhaltspflicht sei deshalb auf drei Jahre zu befristen. Die

nacheheliche ausbleibende berufliche Tätigkeit der Ehefrau sei nicht mit der

während der Ehe gelebten Rollenverteilung begründbar. Vielmehr gehe aus der

fachärztlichen Stellungnahme hervor, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit

im Wesentlichen mit der belasteten Biografie der Ehefrau zusammenhänge. Die Ehe

sei daher insbesondere in Bezug auf die Wiederaufnahme einer vollen

Erwerbstätigkeit nicht lebensprägend. Die Ehefrau sollte in der Lage sein, sich

gute Verdienstmöglichkeiten zu erschliessen und dadurch ihren Lebensunterhalt

selbständig zu erwirtschaften. Soweit sie aufgrund der bereits vor der

Eheschliessung belasteten Biografie nicht höherprozentig arbeite, sei diese

finanzielle Lücke nicht durch ihn zu tragen. Für die Verdienstmöglichkeiten sei

daher grundsätzlich von den vollen CHF 4'745.60 bei 80 % auszugehen.

In jedem Falle falsch sei die von der

Vorinstanz vorgenommene Befristung der Unterhaltsbeiträge bis zu seinem

AHV-Rentenalter. Die Ehefrau sei ein Jahr älter als er und trete bereits im

Juli 2023 oder – falls das Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben werde

- spätestens im Juli 2024 ins ordentliche AHV-Rentenalter. Die

Unterhaltsverpflichtung bis zu seinem Eintritt ins AHV-Rentenalter sei sachlich

nicht begründbar und würde zu einer zusätzlichen Bevorteilung der Ehefrau

führen.

2.2.3

Die Ehe der Parteien, die bis zur

Trennung annähernd zwölf Jahre dauerte und der ein Kind entsprossen war, ist –

im Gegensatz zur im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Behauptung des

Klägers – zweifellos als lebensprägend zu bezeichnen, so dass die Ehegatten

Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (vgl. z.B. BGE 135

III 59 E. 3.1). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist haltlos.

2.2.4

Die Berufung muss nach Art. 311

Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der

Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen

Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert

werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge

darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift

keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen

auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend,

aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder

oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf

die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die

Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum

Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in

einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder

bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne

Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich

ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311;

BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Der Berufungskläger beschränkt sich –

was die Anrechnung eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 2‘300.00 gestützt

auf ein Pensum von 40 % anbetrifft - auf pauschale Kritik am angefochtenen

Urteil. Mit der ausführlichen und differenzierten Begründung des

Amtsgerichtsstatthalters und insbesondere der von diesem sorgfältig

analysierten gesundheitlichen Situation der Ehefrau setzt er sich überhaupt

nicht auseinander. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen nach der Praxis

und Lehre im Übrigen auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der

definitiven Trennung aber vor der Scheidung eingetreten sind. Solange die

Gesundheitsbeeinträchtigung selbst vor der Rechtskraft des Urteils über den

Scheidungspunkt eingetreten ist, sind auch Verschlechterungen des

Gesundheitszustandes bis zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen zu beachten

(Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 72 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen).

2.2.5

Die Erwägungen des Vorderrichters

sind durchwegs nachvollziehbar und überzeugen. Schleierhaft ist, wie der

Berufungskläger zur Behauptung kommt, die Ehefrau sei ein Jahr älter als er

selber. Dem Familienausweis zufolge (AS 4) ist davon auszugehen, dass sie nicht

älter, sondern ein Jahr und zwei Monate jünger ist als der Ehemann. Der

Berufungskläger macht nicht geltend, die im Familienausweis festgehaltenen

Geburtsdaten seien unrichtig, weshalb davon auszugehen ist (Art. 9 ZGB). Selbst

wenn das Rentenalter für Frauen in der Schweiz auch in den nächsten Jahren bei

64.

Jahren bleiben sollte, erreicht der Ehemann somit vor der Ehefrau das

AHV-Rentenalter. Die Kritik an der Befristung des Unterhaltsbeitrages ist damit

der Boden entzogen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

2.3

Gestützt auf den übereinstimmenden

Antrag der Parteien beliess der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn C.___ (geb. [...]2000)

unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut des Vaters. Er

sah davon ab, die Ehefrau und Mutter zu einem Unterhaltsbeitrag zu

verpflichten. Sie sei nicht in der Lage, ihren eigenen gebührenden Unterhalt

nach der Scheidung selber zu decken, weshalb es ihr auch nicht möglich sei,

finanzielle Beiträge an den Unterhalt von C.___ zu leisten (angefochtenes

Urteil, E. V/4 S. 26). Der Ehemann führt in seiner Berufung zu dieser

Urteilserwägung aus, er sei in der Lage und weiterhin bereit, für den

Lebensunterhalt und die Betreuung von C.___ aufzukommen. Er finanziere

namentlich dessen Ausbildung an der [...] in [...], die Abonnementskosten für

den Schulweg sowie die auswärtige Verpflegung. Hinzu kämen ausserordentliche

Ausgaben wie Sprachaufenthalte sowie die Finanzierung von Hobbies wie

Snowboardfahren oder Skaten. Ein Antrag auf Zuspruch eines Kindesunterhalts sei

aufgrund des Mangelfalls auf Seiten der Ehefrau nicht angezeigt. Für die

Berechnung seines Bedarfs seien aber die entsprechenden Beträge im Umfang von

total CHF 2'338.00 zu berücksichtigen.

Der Ehemann verlangt im

Berufungsverfahren erstmals, wegen den von ihm getragenen Aufwendungen für C.___

bei seinem Bedarf zusätzlich einen Betrag von insgesamt CHF 2'338.00 zu

berücksichtigen. Es handelt sich somit dabei erneut um im Berufungsverfahren

unzulässige unechte Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Grunde genommen verlangt er

einen Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn, der im Übrigen in wenigen Wochen

volljährig wird. Dass es ihm um Kinderunterhalt geht, zeigt sich auch daran,

dass er in der Überschrift zur entsprechenden Rüge auf Ziffer V/4 (Titel: «Sohn

C.___») der Urteilserwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt. Auf die

Geltendmachung von Kindesunterhalt hat er aber ausdrücklich verzichtet. Der

Vorderrichter trug dem Umstand, dass der Sohn in der Obhut des Ehemannes steht,

bei dessen Bedarf mit der Aufrechnung eines höheren Grundbetrages, des

Zuschlags für Kinder und der Krankenversicherung für Kinder sowie mit der

Zuweisung eines höheren Anteils am Überschuss, ausreichend Rechnung

(angefochtenes Urteil, S. 31). Die Berufung ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

2.4

Der Berufungskläger macht geltend,

der Vorsorgeunterhalt falle geringer aus als vom Vorderrichter angenommen, weil

die Ehefrau mindestens zu 80 % erwerbstätig sein könne. Da sich die Rüge, der

Ehefrau sei ein höheres Pensum anzurechnen, als unbegründet erwiesen hat,

erübrigt es sich, auf den beanstandeten Vorsorgeunterhalt näher einzugehen.

2.5

Der Amtsgerichtsstatthalter setzte

in der Bedarfsrechnung des Ehemannes für laufende Steuern einen Betrag von CHF

1'993.00 ein (angefochtenes Urteil, S. 31). Der Berufungskläger erachtet diesen

Betrag als zu gering. Er habe in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils Steuern von

mehr als CHF 40'000.00 pro Jahr beglichen. Es sei ihm daher ein Betrag von CHF

3'500.00 anzurechnen. Er hat in diesem Zusammenhang mit seiner Berufung

Zahlungsbelege und Kontoauszüge zu den Staats-, direkten Bundes- und

Gemeindesteuern eingereicht.

Der Berufungskläger legt wiederum nicht dar,

aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen wäre, die neu eingereichten Belege

bereits dem Amtsgerichtsstatthalter vorzulegen. Sie können deshalb nicht

berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorbringen des

Berufungsklägers sind allein schon deshalb unbegründet. Ganz abgesehen davon

zeigt eine unabhängig davon angestellte Nachprüfung, dass der vom Vorderrichter

in der Bedarfsrechnung für Steuern eingesetzte Betrag durchaus in etwa dem

entspricht, was dem Ehemann in den kommenden Jahren vom Fiskus in Rechnung

gestellt werden dürfte. Gemäss der beim Vorderrichter eingereichten

Steuererklärung für das Jahr 2012 (Urkunde 5 des Klägers) beträgt das Total seiner

Einkünfte rund CHF 264'000.00. Davon in Abzug gebracht hatte er Berufsauslagen

von CHF 4'700.00, Schuldzinsen von CHF 33'534.00, Beiträge an die Säule 3a von

CHF 5'731.00 sowie Versicherungsprämien/Zinsen von Sparkapitalien von CHF

8'150.00. Die aktuellen Zahlen dürften zwar nicht auf Franken und Rappen

identisch sein, sich unter dem Strich in der Zwischenzeit aber nicht

entscheidend verändert haben. Nach dem angefochtenen Urteil wird der Ehemann zusätzlich

die Ehegattenalimente von CHF 82'200.00 (12 x CHF 6'850.00) und den Kinderabzug

von CHF 6'000.00 geltend machen können. Es resultiert damit ein steuerbares

Einkommen von rund CHF 125'000.00. Nach dem Steuerrechner des Steueramtes des

Kantons Solothurn (https://steuerrechner.so.ch/stre_main_tab.php) ergibt dies

eine Steuerlast von aufgerundet CHF 23'000.00 pro Jahr (Steuerjahr 2018, Stadt

Solothurn, Tarif A [ermässigter Eltern-Tarif], konfessionslos). Auf den Monat umgerechnet

liegt das somit im Rahmen des vom Vorderrichter in der Bedarfsrechnung des

Ehemannes eingesetzten Betrages von CHF 1'993.00.

2.6

Zusammenfassend erweisen sich alle

vom Berufungskläger gegen die vor­instanzliche Unterhaltsbemessung

vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils

des Amtsgerichtsstatthalters vom 2. Februar 2017 muss deshalb abgewiesen

werden.

3.1

Die Berufung des Ehemannes richtet

sich zusätzlich auch gegen die in Ziffer 8 enthaltene Regelung des

Vorsorgeausgleichs. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Berufungsschrift

lautet wie folgt: «In Abänderung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sei der

Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen» (Berufung, S. 2).

Der Vorsorgeausgleich hat eine Geldsumme

zum Gegenstand. Entsprechende Rechtsbegehren sind – zumindest im

Berufungsverfahren – zu beziffern (BGE 137 III 617). Das Rechtsbegehren des

Berufungsklägers enthält indessen keine Bezifferung. Auch aus der Begründung

der Berufung ergibt sich nicht, auf welchen Betrag konkret der Ehemann die vom

Vorderrichter auf CHF 352'641.65 festgesetzte Überweisung reduziert haben

möchte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm eine Bezifferung nicht möglich

gewesen wäre. Das Bundesgericht tritt in solchen Fällen auf bei ihm erhobene

Beschwerden nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017,

E. 2). Gleich verhält es sich im Berufungsverfahren. Auf die Berufung gegen

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters ist deshalb nicht

einzutreten.

3.2

Auch wenn auf die Berufung gegen

Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten werden kann, drängen

sich doch einige Bemerkungen dazu auf. Der Berufungskläger verlangt, den

Vorsorgeausgleich per 12. August 2013 vorzunehmen. Der Amtsgerichtsstatthalter

teilte nicht nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 12. August

2013, sondern die bis zum Inkrafttreten der Revision der Bestimmungen zum

Vorsorgeausgleich am 1. Januar 2017 aufgelaufenen Vorsorgeguthaben auf. Der

Berufungskläger vertritt die Auffassung, die vom Vorderrichter angewandte

Praxis widerspreche diametral dem Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 Schlusstitel (SchlT)

ZGB und sei deshalb gesetzeswidrig.

Auf den 1. Januar 2017 traten neue

Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidungen in Kraft. Nach dem neuen

Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen (Art. 122

nZGB), während nach dem alten Recht der Vorsorgeausgleich erst auf das Datum

des rechtskräftigen Scheidungsurteils hin zu erfolgen hatte (Art. 122 Abs. 1

aZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim

Inkrafttreten der Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das

neue Recht Anwendung.

Der Vorderrichter ging – wie das (soweit

ersichtlich) auch alle anderen erstinstanzlichen Gerichte des Kantons Solothurn

praktizieren – davon aus, dass in solchen übergangsrechtlichen Fällen das neue

Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das heisst per 1. Januar 2017, seine

Wirksamkeit entfaltet. Diese Praxis entspricht der herrschenden Lehre (Thomas

Geiser, AJP 2015, S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander, Grundsätze des

intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in:

AJP 2016, S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann:

Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016,

S. 917 ff., S. 920; a.M. Roland Fankhauser in: FamPra.ch 2017, S. 157 f.). Auch

das Obergericht hatte in einem anderen Fall im gleichen Sinne entschieden (Urteil

ZKBER.2017.31 vom 30. Januar 2018, E. 2.2). Das Obergericht des Kantons Zürich hat

sich ebenfalls der herrschenden Lehre angeschlossen (Urteil des Obergerichts

Zürich LC160041 vom 23. Juni 2017, E. 13.4, S. 52 f.).

Die Argumente der herrschenden Lehre –

ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts führe (namentlich bei – wie

vorliegend – schon sehr lange hängigen Fällen) zu stossenden Ergebnissen, ein

Abstellen auf den 1. Januar 2017 dagegen entspreche der Rechtssicherheit sowie

dem Gebot von Treu und Glauben und führe zu einer rechtsgleichen Behandlung

aller hängigen Verfahren – überzeugen. Der Berufungskläger bringt nichts vor, das

diese Überzeugung in Frage stellen könnte. Mit dem Amtsgerichtsstatthalter ist

deshalb davon auszugehen, dass die Austrittsleistungen beziehungsweise

Freizügigkeitsguthaben per 1. Januar 2017 aufzuteilen sind. Das vorinstanzliche

Urteil ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Selbst wenn auf die

Berufung gegen Ziffer 8 eingetreten werden könnte, müsste sie aus diesen

Gründen abgewiesen werden.

4.

Die Berufung des Ehemannes ist

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von CHF 5’000.00

sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen.

Weiter hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anwalt der

Ehefrau hat eine Kostennote eingereicht und macht pro Arbeitsstunde einen

Ansatz von CHF 350.00 geltend. Dieser Betrag sprengt den vom Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) vorgegebenen Rahmen. Gemäss § 160 Abs. 3 GT beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 –

330.

Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Rechnung des Vertreters des

Berufungsklägers auf dem maximalen Stundenansatz von CHF 330.00 basiert, kann

dieser Ansatz auch für die Bestimmung der Parteientschädigung der

Berufungsbeklagten angewandt werden. Die Parteientschädigung ist in diesem

Sinne auf CHF 12'663.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 5’000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von

CHF 2'500 wird damit verrechnet. A.___ hat somit noch CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'663.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel