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Entscheid

ZKBER.2017.46

Scheidung auf Klage

17. April 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1966, nachfolgend

Ehemann) und B.___ (geb. [...] 1966, nachfolgend Ehefrau) heirateten im Jahre

1990. Sie sind die Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder C.___ (geb.

1992) und D.___ (geb. 1994). Die Ehegatten trennten sich am 1. April 2014. Die

Folgen der Trennung wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.

Am 1. April 2016 reichte der Ehemann

beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 12.

Mai 2017 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Er verpflichtete dabei den

Ehemann, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

2'700.00 beziehungsweise von CHF 2'875.00 ab ihrem Auszug aus der ehelichen

Liegenschaft bis zum Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte zuerst das ordentliche

AHV-Alter erreicht, zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteils). Gemäss der vom Gericht

genehmigten Ehescheidungsteilkonvention (Ziffer 4 des Urteils) ist die Ehefrau

berechtigt, die eheliche Liegenschaft bis spätestens Ende Mai 2019 zu einem

bestimmten Anrechnungswert zu übernehmen. Für den Fall, dass die Ehefrau die

Liegenschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht übernimmt, vereinbarten die

Ehegatten den Verkauf der Liegenschaft.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 aufzuheben

und festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge

schulden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen. Zusammen mit der

Berufungsantwort erhob sie zudem Anschlussberufung, die sie jedoch – nachdem

sie festgestellt hatte, zwei Ratenzahlungen für den Gerichtskostenvorschuss um

je einen Tag verspätet geleistet zu haben – am 2. Februar 2018 wieder

zurückzog. Am 12. und 19. März 2018 reichten die Parteivertreter ihre

Honorarnoten ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der

Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1

ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise

der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet

einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der

Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der

Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.

Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Der Berufungskläger beschränkt sich zum

Teil auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der

Begründung des Amtsgerichtspräsidenten auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist

nachfolgend darauf einzugehen.

2.1

Vom Ehemann und Berufungskläger

angefochten wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der Amtsgerichtspräsident

erwog zusammenfassend, es liege unbestrittenermassen eine lebensprägende Ehe

vor, weshalb ein Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung bestehe. Die

Ehegatten hätten zusammen mehr als 10'000 Franken pro Monat verdient und somit

in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Auch für die Zeit nach der

Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei eine Sparquote von CHF 528.60 pro

Monat erstellt. Auch bei solch kleinen Sparquoten könne die so genannte

zweistufige Bemessungsmethode angewandt werden. Vor der hälftigen Teilung des

Überschusses sei die Sparquote abzuziehen. Die konkrete Methode sei erst bei

hohen verbleibenden Sparquoten anzuwenden. Aus diesen Gründen rechtfertige es

sich, den Ehegattenunterhalt nach der zweistufig-abstrakten Methode zu

bemessen.

Angesichts der von den Parteien

abgeschlossenen Ehescheidungsteilkonvention sei es angezeigt, für die

Unterhaltsbemessung zwei Phasen zu unterscheiden, und zwar eine erste Phase für

die Zeit bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft und eine

zweite Phase für die Zeit nach dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen

Liegenschaft. Das Einkommen des Ehemannes betrage CHF 9'941.00 pro Monat. Bei

der Ehefrau sei von hypothetisch verfügbaren Mitteln von CHF 5'000.00

auszugehen. Der Ehemann habe ein Existenzminimum von CHF 3'622.00, die Ehefrau

ein solches von CHF 4'650.00 für die erste und von CHF 4'983.00 für die zweite

Phase. Vom Überschuss von CHF 6'669.00 beziehungsweise CHF 6'336.00 sei vorab

die Sparquote von CHF 529.00 in Abzug zu bringen. Nach Halbieren des

verbleibenden Überschusses und unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte

resultierten monatliche Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau in der Höhe

von CHF 2'700.00 für die erste und von CHF 2'875.00 für die zweite Phase.

Der Ehemann und Berufungskläger

beanstandet die Bemessungsmethode des Vorderrichters, die Höhe des der Ehefrau

angerechneten Einkommens sowie den ihr zugestandenen Bedarf.

2.2

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten,

dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen

Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte

Methode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die

zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei

besonders guten finanziellen Verhältnissen (vor allem bei namhafter Sparquote)

eine sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der

Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen. Hierbei wird auf die

tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und

der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter

Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch

Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen

Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei obliegt es dem

Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und

nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt

werden dürfen. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich,

weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die

entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die

zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten

– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben

oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise

trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass

zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen

gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten

Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Heinz

Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des

Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in:

Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl.

2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und

106.

ff. zu Art. 125 ZGB;

je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).

Die Bemessungsweise der Vorinstanz

beruht auf den Grundsätzen der zweistufigen Methode. Obwohl bei sehr guten

finanziellen Verhältnissen die Anwendung der einstufig-konkreten Methode

naheliegender erscheint, ist das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten nicht zu

beanstanden. Dem Umstand, dass die frühere Sparquote nicht durch die

scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, kann in der Tat dadurch

Rechnung getragen werden, dass bei der zweistufigen Methode vorweg die

Sparquote ausgeschieden und alsdann nur der verbleibende Rest zwischen den

Parteien aufgeteilt wird (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 105 zu Art. 125 ZGB).

Genau so verfuhr der Vorderrichter, was auch bei Verhältnissen, wie sie bei den

Parteien vorliegen, zu einem angemessenen Ergebnis führt.

2.3.1

Im Zusammenhang mit dem der

Ehefrau anzurechnenden Einkommen ging der Amtsgerichtspräsident von deren

Aussage anlässlich der Parteibefragung aus, wonach sie noch im vergangenen Jahr

80.

% gearbeitet und nun das Pensum auf 60 % reduziert habe. Da sie für die

Reduktion keine Arztzeugnisse oder ähnliches vorgebracht habe, sei weiterhin

von einem zumutbaren Pensum von 80 % auszugehen. Nachweislich habe sie im [...]

2016.

einen Hirnschlag erlitten. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein solcher

Hirnschlag Spuren hinterlasse. Aus diesem Grund könne ihr nicht zugemutet

werden, das Pensum zu erweitern. Da sie momentan nur 60 % arbeite, sei ihr

darüber hinaus bis zu einem Pensum von 80 % ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen. Bei 80% habe sie vier Tage die Woche zu arbeiten und somit eine

Wochenarbeitszeit von 33 Stunden. Diese habe sie 46 Wochen im Jahr zu

erbringen, da ihr 5 Wochen Ferien sowie Feiertage gutzuschreiben seien.

Damit ergebe sich eine Jahresarbeitszeit von 1‘518 Stunden. Als selbständig

Erwerbende verrechne sie gemäss eigenen Angaben einen Stundenansatz zwischen

CHF 50.00 und CHF 80.00. Da der Stundenansatz schwankend sei und bei

selbständig Erwerbenden zudem nicht immer alles verrechnet werden könne, sei

vorliegend von einem Stundenansatz von CHF 55.00 auszugehen. Bei 1‘518 Stunden

im Jahr ergebe dies einen Umsatz von CHF 83‘490.00. Davon seien die

Auslagen abzuziehen. Gemäss Beilage 15 der Ehefrau seien für das Jahr 2016

Auslagen von CHF 20‘053.10 aufgelaufen, dies bei einem Umsatz von

CHF 58‘375.00. Da vorliegend von einem höheren Umsatz auszugehen sei, erhöhten

sich dementsprechend auch die Auslagen. Es rechtfertige sich deshalb, von einem

Jahresnettoeinkommen von CHF 60‘000.00 auszugehen. Dies führe auf Seiten der

Ehefrau somit zu monatlich (hypothetisch) verfügbaren Mitteln in der Höhe von

CHF 5‘000.00.

2.3.2

Der Ehemann und Berufungskläger

verlangt zunächst, bei der Ehefrau von einer Erwerbstätigkeit von 100 %

auszugehen. Einerseits sei sie in einem Alter, in dem eine entsprechende

Ausdehnung des Erwerbspensums noch als zumutbar erachtet werde.

Zugestandenermassen habe sie zwar einen Hirnschlag erlitten, was er auch

aufrichtig bedaure. Dass dieser Hirnschlag allerdings Auswirkungen auf die

Eigenversorgungskapazität haben soll, werde weder behauptet noch

rechtsgenüglich dargetan.

Die Rüge ist unbegründet. Dass ein

Hirnschlag Spuren hinterlässt, ist – wie die Vor­instanz zutreffend bemerkt –

allgemein bekannt. Und die Behauptung des Berufungsklägers, die Ehefrau habe

die Auswirkungen des Hirnschlags weder behauptet noch dargetan, ist

unzutreffend. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung – gemäss Art. 168

Abs. 1 lit. f ZPO ein Beweismittel – führte sie nach Ermahnung zur Wahrheit und

Hinweis auf die Folgen eines mutwilligen Leugnens aus, es gehe ihr

gesundheitlich nicht so gut. Mittlerweile könne sie nicht mehr 80 % arbeiten.

Sie habe massive Konzentrationsprobleme und werde extrem müde. Das sei ganz

klar auf den Hirnschlag zurückzuführen (Protokoll der Parteibefragung vom 12.

Mai 2017, AS 130 ff.). Dass der Vorderrichter die Forderung des Ehemannes, die

Ehefrau müsse ihr Erwerbspensum auf 100 % ausdehnen, zurückwies, ist angesichts

dieser Ausgangslage absolut korrekt.

2.3.3

Der Ehemann macht weiter geltend,

die Ehefrau habe keine aussagekräftigen Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse

vorgelegt, sondern bloss erwähnt, dass ihr Stundenansatz variiere. Die einzigen

aussagekräftigen Unterlagen habe er selber eingereicht. Daraus ergebe sich,

dass die Ehefrau im Jahre 2015 alleine mit einem Auftrag bei seinem

Arbeitnehmer Einnahmen in der Höhe von CHF 27'679.00 erzielt habe, und zwar mit

Sprachunterricht zu einem Stundenansatz von CHF 85.00. Dass die Vorinstanz von

einem durchschnittlichen Stundenlohn von nur CHF 55.00 ausgehe, sei sachlich

nicht nachvollziehbar und führe zu einem falschen Ergebnis.

Der Amtsgerichtspräsident hat im

angefochtenen Urteil ausführlich und detailliert dargelegt, wie er zu dem von

ihm ermittelten Einkommen von CHF 5'000.00 kommt (Urteil, S. 13 oben). Der

Berufungskläger setzt sich mit dieser – im Übrigen einleuchtenden – Begründung

nicht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer

Kritik. Die Berufung ist daher in diesem Punkt ungenügend begründet (vgl. Erw.

1.

hievor). Es bleibt damit beim Betrag von CHF 5'000.00, welcher der Ehefrau

als möglicher und zumutbarer Eigenverdienst anzurechnen ist.

2.4

Bei der Ermittlung des Bedarfs der

Ehefrau berechnete der Amtsgerichtspräsident für Steuern einen Betrag von

monatlich CHF 1'400.00. In der zweiten Phase erhalte die Ehefrau zwar mehr

Unterhalt, dafür falle die Besteuerung des Eigenmietwerts der Liegenschaft

dahin. Es rechtfertige sich deshalb, für die zweite Phase von einer leicht

tieferen Steuerbelastung von CHF 1'350.00 auszugehen (Urteil S. 14).

Der Berufungskläger beanstandet den

Betrag von CHF 1'400.00 mit den Worten: «Diese Position fällt klar zu hoch aus

und ist entsprechend zu reduzieren» (Berufung, S. 6 unten). Weshalb der Betrag

zu hoch und zu reduzieren ist, legt er mit keiner Silbe dar. Die Begründung der

Berufung ist daher auch in dieser Hinsicht unzureichend (vgl. Erw. 1 hievor).

2.5.1

Unter dem Titel Vorsorge gestand

der Vorderrichter der Ehefrau einen Betrag von CHF 550.00 zu. Da die Ehefrau

nach der Scheidung eine Einbusse in der persönlichen Altersvorsorge haben

werde, habe ein angemessener Betrag für die private Vorsorge Eingang zu finden,

um sicherzustellen, dass sie sich eine entsprechende Altersvorsorge aufbauen

könne. Aufgrund der Berechnung ergäbe sich zwar ein höherer Betrag. Da die

Ehefrau nur CHF 550.00 beantragt habe, könne ihr aufgrund der

Dispositionsmaxime aber nicht mehr zugesprochen werden.

Dem Ehemann und Berufungskläger zufolge

sei dieser Betrag nicht geschuldet. Vorsorgeunterhalt sei nur dann geschuldet,

wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der

Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und auch

nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen könne. Die

Ehefrau sei hypothetisch zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Betrag von CHF

550.00

in ihrer Bedarfsrechnung zu streichen sei.

2.5.2

Der Ehefrau ist wie aufgezeigt

kein Pensum zu 100 % anzurechnen (vgl. Erw. 2.3.2 hievor). Die Argumentation

des Berufungsklägers ist bereits deswegen unbegründet. Mit dem konkreten Betrag

setzt er sich in seiner Berufung nicht auseinander, weshalb auch an dieser

Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Erw. 1 hievor).

2.6

Der vom Amtsgerichtspräsidenten der

Ehefrau zugestandene Bedarf von total CHF 4'650.00 beziehungsweise CHF 4'983.00

für die zweite Phase ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

2.7

Für den Fall, dass der Unterhaltsbeitrag

mit der Vorinstanz nach der zweistufigen Methode bemessen werden sollte, rügt

der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident sei zu Unrecht vom Einkommen der

Ehefrau nach der Trennung ausgegangen. Heranzuziehen sei vielmehr dasjenige

Einkommen, über welches die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügen

konnten. Dies sei von Bedeutung, weil die Ausdehnung des Arbeitspensums der

Ehefrau und mithin die Erhöhung des Einkommens klarerweise in der Trennung der

Ehe begründet sei. Konsequenterweise müsse somit von dem von der Ehefrau bei

der Trennung erzielten Einkommen von CHF 1'830.00 ausgegangen werden.

Die Rüge ist begründet (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2). Für die Ermittlung

des massgebenden Überschusses ist deshalb von Einkünften der Ehefrau von CHF

1'830.00 auszugehen (vgl. Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2014 mit

Trennungsbudget [in den Akten des Eheschutzverfahrens SLZPR.2014.1334]).

2.8

Die für die Berechnung des

Überschusses massgebenden Einkünfte betragen total CHF 11'771.00 (CHF 9'941.00

und CHF 1'830.00). Der gemeinsame Bedarf inklusive trennungsbedingter

Mehrkosten beläuft sich für die erste Phase auf CHF 8'272.00 (CHF 3'622.00 und

CHF 4'650.00) und für die zweite Phase auf CHF 8'605.00 (CHF 3'622.00 und CHF

4'983.00). Der Überschuss beträgt damit CHF 3'499.00 für die erste Phase und

CHF 3'166.00 für die zweite Phase. Vorweg davon in Abzug zu bringen ist die

Sparquote von CHF 529.00, so dass ein aufzuteilender Überschuss von CHF 2'970.00

beziehungsweise 2'637.00 verbleibt. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres

Bedarfs (CHF 4'650.00 beziehungsweise CHF 4'983.00), zuzüglich der Hälfte des

Überschusses (CHF 1'485.00 beziehungsweise CHF 1'318.00). In Abzug zu bringen

ist der Betrag von CHF 5'000.00, den sie selber zur Deckung der ihr zustehenden

Summe beitragen kann. Unter dem Strich resultiert damit ein gerundeter

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 bis zum Auszug aus der ehelichen

Liegenschaft beziehungsweise von CHF 1'300.00 nach dem Auszug aus der ehelichen

Liegenschaft. Die Berufung gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 2'500.00 sind angesichts des Ausgangs und des familienrechtlichen

Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur

Hälfte zu auferlegen. Die Anteile der beiden Parteien werden mit den von ihnen

geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Soweit der geleistete Vorschuss ihre

Anteile übersteigt, sind die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

12. Mai 2017 aufgehoben.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’150.00 bzw.

von CHF 1’300.00 ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum

Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte zuerst das ordentliche AHV-Alter erreicht, zu

bezahlen.

3. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 auferliegen den Parteien je zur Hälfte.

Die Anteile der Parteien werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 21. November 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_429/2018).