ZKBER.2017.46
Scheidung auf Klage
17. April 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1966, nachfolgend
Ehemann) und B.___ (geb. [...] 1966, nachfolgend Ehefrau) heirateten im Jahre
1990. Sie sind die Eltern der mittlerweile volljährigen Kinder C.___ (geb.
1992) und D.___ (geb. 1994). Die Ehegatten trennten sich am 1. April 2014. Die
Folgen der Trennung wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.
Am 1. April 2016 reichte der Ehemann
beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 12.
Mai 2017 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Er verpflichtete dabei den
Ehemann, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2'700.00 beziehungsweise von CHF 2'875.00 ab ihrem Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft bis zum Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte zuerst das ordentliche
AHV-Alter erreicht, zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteils). Gemäss der vom Gericht
genehmigten Ehescheidungsteilkonvention (Ziffer 4 des Urteils) ist die Ehefrau
berechtigt, die eheliche Liegenschaft bis spätestens Ende Mai 2019 zu einem
bestimmten Anrechnungswert zu übernehmen. Für den Fall, dass die Ehefrau die
Liegenschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht übernimmt, vereinbarten die
Ehegatten den Verkauf der Liegenschaft.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er stellt den Antrag, Ziffer 2 aufzuheben
und festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge
schulden. Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen. Zusammen mit der
Berufungsantwort erhob sie zudem Anschlussberufung, die sie jedoch – nachdem
sie festgestellt hatte, zwei Ratenzahlungen für den Gerichtskostenvorschuss um
je einen Tag verspätet geleistet zu haben – am 2. Februar 2018 wieder
zurückzog. Am 12. und 19. März 2018 reichten die Parteivertreter ihre
Honorarnoten ein.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der
Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1
ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise
der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet
einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der
Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
Der Berufungskläger beschränkt sich zum
Teil auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der
Begründung des Amtsgerichtspräsidenten auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist
nachfolgend darauf einzugehen.
2.1
Vom Ehemann und Berufungskläger
angefochten wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der Amtsgerichtspräsident
erwog zusammenfassend, es liege unbestrittenermassen eine lebensprägende Ehe
vor, weshalb ein Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung bestehe. Die
Ehegatten hätten zusammen mehr als 10'000 Franken pro Monat verdient und somit
in guten finanziellen Verhältnissen gelebt. Auch für die Zeit nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei eine Sparquote von CHF 528.60 pro
Monat erstellt. Auch bei solch kleinen Sparquoten könne die so genannte
zweistufige Bemessungsmethode angewandt werden. Vor der hälftigen Teilung des
Überschusses sei die Sparquote abzuziehen. Die konkrete Methode sei erst bei
hohen verbleibenden Sparquoten anzuwenden. Aus diesen Gründen rechtfertige es
sich, den Ehegattenunterhalt nach der zweistufig-abstrakten Methode zu
bemessen.
Angesichts der von den Parteien
abgeschlossenen Ehescheidungsteilkonvention sei es angezeigt, für die
Unterhaltsbemessung zwei Phasen zu unterscheiden, und zwar eine erste Phase für
die Zeit bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft und eine
zweite Phase für die Zeit nach dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen
Liegenschaft. Das Einkommen des Ehemannes betrage CHF 9'941.00 pro Monat. Bei
der Ehefrau sei von hypothetisch verfügbaren Mitteln von CHF 5'000.00
auszugehen. Der Ehemann habe ein Existenzminimum von CHF 3'622.00, die Ehefrau
ein solches von CHF 4'650.00 für die erste und von CHF 4'983.00 für die zweite
Phase. Vom Überschuss von CHF 6'669.00 beziehungsweise CHF 6'336.00 sei vorab
die Sparquote von CHF 529.00 in Abzug zu bringen. Nach Halbieren des
verbleibenden Überschusses und unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte
resultierten monatliche Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau in der Höhe
von CHF 2'700.00 für die erste und von CHF 2'875.00 für die zweite Phase.
Der Ehemann und Berufungskläger
beanstandet die Bemessungsmethode des Vorderrichters, die Höhe des der Ehefrau
angerechneten Einkommens sowie den ihr zugestandenen Bedarf.
2.2
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten,
dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine bestimmte
Methode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die
zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei
besonders guten finanziellen Verhältnissen (vor allem bei namhafter Sparquote)
eine sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der
Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen. Hierbei wird auf die
tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und
der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter
Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch
Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen
Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei obliegt es dem
Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und
nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich,
weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die
entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die
zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten
– gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben
oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- beziehungsweise
trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass
zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen
gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten
Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Heinz
Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl.
2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und
106.
ff. zu Art. 125 ZGB;
je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
Die Bemessungsweise der Vorinstanz
beruht auf den Grundsätzen der zweistufigen Methode. Obwohl bei sehr guten
finanziellen Verhältnissen die Anwendung der einstufig-konkreten Methode
naheliegender erscheint, ist das Vorgehen des Amtsgerichtspräsidenten nicht zu
beanstanden. Dem Umstand, dass die frühere Sparquote nicht durch die
scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, kann in der Tat dadurch
Rechnung getragen werden, dass bei der zweistufigen Methode vorweg die
Sparquote ausgeschieden und alsdann nur der verbleibende Rest zwischen den
Parteien aufgeteilt wird (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N 105 zu Art. 125 ZGB).
Genau so verfuhr der Vorderrichter, was auch bei Verhältnissen, wie sie bei den
Parteien vorliegen, zu einem angemessenen Ergebnis führt.
2.3.1
Im Zusammenhang mit dem der
Ehefrau anzurechnenden Einkommen ging der Amtsgerichtspräsident von deren
Aussage anlässlich der Parteibefragung aus, wonach sie noch im vergangenen Jahr
80.
% gearbeitet und nun das Pensum auf 60 % reduziert habe. Da sie für die
Reduktion keine Arztzeugnisse oder ähnliches vorgebracht habe, sei weiterhin
von einem zumutbaren Pensum von 80 % auszugehen. Nachweislich habe sie im [...]
2016.
einen Hirnschlag erlitten. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein solcher
Hirnschlag Spuren hinterlasse. Aus diesem Grund könne ihr nicht zugemutet
werden, das Pensum zu erweitern. Da sie momentan nur 60 % arbeite, sei ihr
darüber hinaus bis zu einem Pensum von 80 % ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen. Bei 80% habe sie vier Tage die Woche zu arbeiten und somit eine
Wochenarbeitszeit von 33 Stunden. Diese habe sie 46 Wochen im Jahr zu
erbringen, da ihr 5 Wochen Ferien sowie Feiertage gutzuschreiben seien.
Damit ergebe sich eine Jahresarbeitszeit von 1‘518 Stunden. Als selbständig
Erwerbende verrechne sie gemäss eigenen Angaben einen Stundenansatz zwischen
CHF 50.00 und CHF 80.00. Da der Stundenansatz schwankend sei und bei
selbständig Erwerbenden zudem nicht immer alles verrechnet werden könne, sei
vorliegend von einem Stundenansatz von CHF 55.00 auszugehen. Bei 1‘518 Stunden
im Jahr ergebe dies einen Umsatz von CHF 83‘490.00. Davon seien die
Auslagen abzuziehen. Gemäss Beilage 15 der Ehefrau seien für das Jahr 2016
Auslagen von CHF 20‘053.10 aufgelaufen, dies bei einem Umsatz von
CHF 58‘375.00. Da vorliegend von einem höheren Umsatz auszugehen sei, erhöhten
sich dementsprechend auch die Auslagen. Es rechtfertige sich deshalb, von einem
Jahresnettoeinkommen von CHF 60‘000.00 auszugehen. Dies führe auf Seiten der
Ehefrau somit zu monatlich (hypothetisch) verfügbaren Mitteln in der Höhe von
CHF 5‘000.00.
2.3.2
Der Ehemann und Berufungskläger
verlangt zunächst, bei der Ehefrau von einer Erwerbstätigkeit von 100 %
auszugehen. Einerseits sei sie in einem Alter, in dem eine entsprechende
Ausdehnung des Erwerbspensums noch als zumutbar erachtet werde.
Zugestandenermassen habe sie zwar einen Hirnschlag erlitten, was er auch
aufrichtig bedaure. Dass dieser Hirnschlag allerdings Auswirkungen auf die
Eigenversorgungskapazität haben soll, werde weder behauptet noch
rechtsgenüglich dargetan.
Die Rüge ist unbegründet. Dass ein
Hirnschlag Spuren hinterlässt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt –
allgemein bekannt. Und die Behauptung des Berufungsklägers, die Ehefrau habe
die Auswirkungen des Hirnschlags weder behauptet noch dargetan, ist
unzutreffend. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung – gemäss Art. 168
Abs. 1 lit. f ZPO ein Beweismittel – führte sie nach Ermahnung zur Wahrheit und
Hinweis auf die Folgen eines mutwilligen Leugnens aus, es gehe ihr
gesundheitlich nicht so gut. Mittlerweile könne sie nicht mehr 80 % arbeiten.
Sie habe massive Konzentrationsprobleme und werde extrem müde. Das sei ganz
klar auf den Hirnschlag zurückzuführen (Protokoll der Parteibefragung vom 12.
Mai 2017, AS 130 ff.). Dass der Vorderrichter die Forderung des Ehemannes, die
Ehefrau müsse ihr Erwerbspensum auf 100 % ausdehnen, zurückwies, ist angesichts
dieser Ausgangslage absolut korrekt.
2.3.3
Der Ehemann macht weiter geltend,
die Ehefrau habe keine aussagekräftigen Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse
vorgelegt, sondern bloss erwähnt, dass ihr Stundenansatz variiere. Die einzigen
aussagekräftigen Unterlagen habe er selber eingereicht. Daraus ergebe sich,
dass die Ehefrau im Jahre 2015 alleine mit einem Auftrag bei seinem
Arbeitnehmer Einnahmen in der Höhe von CHF 27'679.00 erzielt habe, und zwar mit
Sprachunterricht zu einem Stundenansatz von CHF 85.00. Dass die Vorinstanz von
einem durchschnittlichen Stundenlohn von nur CHF 55.00 ausgehe, sei sachlich
nicht nachvollziehbar und führe zu einem falschen Ergebnis.
Der Amtsgerichtspräsident hat im
angefochtenen Urteil ausführlich und detailliert dargelegt, wie er zu dem von
ihm ermittelten Einkommen von CHF 5'000.00 kommt (Urteil, S. 13 oben). Der
Berufungskläger setzt sich mit dieser – im Übrigen einleuchtenden – Begründung
nicht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik. Die Berufung ist daher in diesem Punkt ungenügend begründet (vgl. Erw.
1.
hievor). Es bleibt damit beim Betrag von CHF 5'000.00, welcher der Ehefrau
als möglicher und zumutbarer Eigenverdienst anzurechnen ist.
2.4
Bei der Ermittlung des Bedarfs der
Ehefrau berechnete der Amtsgerichtspräsident für Steuern einen Betrag von
monatlich CHF 1'400.00. In der zweiten Phase erhalte die Ehefrau zwar mehr
Unterhalt, dafür falle die Besteuerung des Eigenmietwerts der Liegenschaft
dahin. Es rechtfertige sich deshalb, für die zweite Phase von einer leicht
tieferen Steuerbelastung von CHF 1'350.00 auszugehen (Urteil S. 14).
Der Berufungskläger beanstandet den
Betrag von CHF 1'400.00 mit den Worten: «Diese Position fällt klar zu hoch aus
und ist entsprechend zu reduzieren» (Berufung, S. 6 unten). Weshalb der Betrag
zu hoch und zu reduzieren ist, legt er mit keiner Silbe dar. Die Begründung der
Berufung ist daher auch in dieser Hinsicht unzureichend (vgl. Erw. 1 hievor).
2.5.1
Unter dem Titel Vorsorge gestand
der Vorderrichter der Ehefrau einen Betrag von CHF 550.00 zu. Da die Ehefrau
nach der Scheidung eine Einbusse in der persönlichen Altersvorsorge haben
werde, habe ein angemessener Betrag für die private Vorsorge Eingang zu finden,
um sicherzustellen, dass sie sich eine entsprechende Altersvorsorge aufbauen
könne. Aufgrund der Berechnung ergäbe sich zwar ein höherer Betrag. Da die
Ehefrau nur CHF 550.00 beantragt habe, könne ihr aufgrund der
Dispositionsmaxime aber nicht mehr zugesprochen werden.
Dem Ehemann und Berufungskläger zufolge
sei dieser Betrag nicht geschuldet. Vorsorgeunterhalt sei nur dann geschuldet,
wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der
Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und auch
nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen könne. Die
Ehefrau sei hypothetisch zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Betrag von CHF
550.00
in ihrer Bedarfsrechnung zu streichen sei.
2.5.2
Der Ehefrau ist wie aufgezeigt
kein Pensum zu 100 % anzurechnen (vgl. Erw. 2.3.2 hievor). Die Argumentation
des Berufungsklägers ist bereits deswegen unbegründet. Mit dem konkreten Betrag
setzt er sich in seiner Berufung nicht auseinander, weshalb auch an dieser
Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Erw. 1 hievor).
2.6
Der vom Amtsgerichtspräsidenten der
Ehefrau zugestandene Bedarf von total CHF 4'650.00 beziehungsweise CHF 4'983.00
für die zweite Phase ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.
2.7
Für den Fall, dass der Unterhaltsbeitrag
mit der Vorinstanz nach der zweistufigen Methode bemessen werden sollte, rügt
der Berufungskläger, der Amtsgerichtspräsident sei zu Unrecht vom Einkommen der
Ehefrau nach der Trennung ausgegangen. Heranzuziehen sei vielmehr dasjenige
Einkommen, über welches die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügen
konnten. Dies sei von Bedeutung, weil die Ausdehnung des Arbeitspensums der
Ehefrau und mithin die Erhöhung des Einkommens klarerweise in der Trennung der
Ehe begründet sei. Konsequenterweise müsse somit von dem von der Ehefrau bei
der Trennung erzielten Einkommen von CHF 1'830.00 ausgegangen werden.
Die Rüge ist begründet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2). Für die Ermittlung
des massgebenden Überschusses ist deshalb von Einkünften der Ehefrau von CHF
1'830.00 auszugehen (vgl. Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2014 mit
Trennungsbudget [in den Akten des Eheschutzverfahrens SLZPR.2014.1334]).
2.8
Die für die Berechnung des
Überschusses massgebenden Einkünfte betragen total CHF 11'771.00 (CHF 9'941.00
und CHF 1'830.00). Der gemeinsame Bedarf inklusive trennungsbedingter
Mehrkosten beläuft sich für die erste Phase auf CHF 8'272.00 (CHF 3'622.00 und
CHF 4'650.00) und für die zweite Phase auf CHF 8'605.00 (CHF 3'622.00 und CHF
4'983.00). Der Überschuss beträgt damit CHF 3'499.00 für die erste Phase und
CHF 3'166.00 für die zweite Phase. Vorweg davon in Abzug zu bringen ist die
Sparquote von CHF 529.00, so dass ein aufzuteilender Überschuss von CHF 2'970.00
beziehungsweise 2'637.00 verbleibt. Die Ehefrau hat Anspruch auf Deckung ihres
Bedarfs (CHF 4'650.00 beziehungsweise CHF 4'983.00), zuzüglich der Hälfte des
Überschusses (CHF 1'485.00 beziehungsweise CHF 1'318.00). In Abzug zu bringen
ist der Betrag von CHF 5'000.00, den sie selber zur Deckung der ihr zustehenden
Summe beitragen kann. Unter dem Strich resultiert damit ein gerundeter
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 bis zum Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft beziehungsweise von CHF 1'300.00 nach dem Auszug aus der ehelichen
Liegenschaft. Die Berufung gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2'500.00 sind angesichts des Ausgangs und des familienrechtlichen
Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je zur
Hälfte zu auferlegen. Die Anteile der beiden Parteien werden mit den von ihnen
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Soweit der geleistete Vorschuss ihre
Anteile übersteigt, sind die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
12. Mai 2017 aufgehoben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’150.00 bzw.
von CHF 1’300.00 ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum
Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte zuerst das ordentliche AHV-Alter erreicht, zu
bezahlen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 auferliegen den Parteien je zur Hälfte.
Die Anteile der Parteien werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet.
4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 21. November 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_429/2018).