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Entscheid

ZKBER.2017.47

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

10. November 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 10. Mai

2017 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 22. August 2017 verpflichtete der

Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 21. August 2017

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'800.00 zu bezahlen

(Ziffer 2 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie beantragt, Ziffer 2 aufzuheben und

den Ehemann zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungsverfahrens

monatlich CHF 6'500.00 zu bezahlen. Das Aliment sei rückwirkend seit 21. August

2016 festzusetzen, wobei bereits bezahlte Alimente anzurechnen seien. Der

Ehemann stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Parteien führen ein

Scheidungsverfahren, leben aber bereits seit 1. Mai 2015 getrennt. Die drei der

Ehe entsprossenen Kinder sind volljährig. Die beiden Jüngeren wohnen noch beim

Vater. Während der bisherigen Dauer der Trennung bezahlte der Ehemann der

Ehefrau monatlich CHF 2'250.00. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21.

August 2017 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag ab September 2017 für

die weitere Dauer des Verfahrens auf CHF 2'000.00 zu reduzieren. Die Ehefrau

verlangte rückwirkend ab Mai 2016 ein Aliment von CHF 6'500.00 pro Monat.

Der Amtsgerichtspräsident ging bei der

Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens

grundsätzlich von der so genannten zweistufigen Methode mit

Überschussbeteiligung aus. Vom Überschuss, der nach der Gegenüberstellung von

Einkünften und Bedarf der Ehegatten resultierte, schied er eine Sparquote von

CHF 2'245.00 aus. Den verbleibenden Betrag teilte er den Parteien je zur Hälfte

zu. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu

Unrecht eine Sparquote ausgeschieden. Sodann beanstandet sie die Höhe der dem

Ehemann angerechneten Einkünfte und einzelne Positionen der Bedarfsrechnungen.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident erwog im

Zusammenhang mit der umstrittenen Sparquote, der Ehemann habe anlässlich der

Verhandlung vom 21. August 2017 verlangt, bei der Anwendung der zweistufigen

Berechnungsmethode müsse eine monatliche Sparquote von CHF 2'500.00

ausgeschieden werden. Er habe im Rahmen der Parteibefragung ausgeführt, sie

hätten das Haus in [...] im Jahr 2004 für CHF 1'050'000.00 gebaut. Die Hypothek

sei in den vergangenen 13 Jahren um CHF 350'000.00 auf CHF 700'000.00 reduziert

worden. Die Ehefrau beziehungsweise deren Vertreter hätten sich zur geltend

gemachten Sparquote nicht geäussert. Die Ausführungen des Ehemannes seien damit

unbestritten geblieben. Die Ehefrau sei während der Ehe erst spät und nur in

geringem Umfang ausser Haus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Wenn die

Hypothek in den letzten 13 Jahren um insgesamt CHF 350'000.00 habe reduziert werden

können, dann also nur aus dem Einkommen des Ehemannes. Dem Ehemann sei daher

eine Sparquote von monatlich CHF 2'245.00 (CHF 350'000.00/13/12) als

Vorabzuteilung anzurechnen.

Die Berufungsklägerin rügt, aus dem

Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017 ergebe sich, dass die Sparquote

sehr wohl bestritten worden sei. Es treffe nicht zu, dass sich die Ehefrau beziehungsweise

ihr Vertreter nicht dazu geäussert hätten. Es sei festgehalten worden, dass bei

den konkreten Einkommen keine Sparquote zu berücksichtigen sei. Zudem sei auf

die eigene Unterhaltsberechnung verwiesen worden, die keine Sparquote enthalte.

Dies sei allerdings nicht richtig vollständig protokolliert worden. Zutreffend

sei, dass die Ehegatten während intakter Ehe gespart hätten. Seit der Trennung

im Jahr 2015 könnten jedoch keine Ersparnisse mehr gebildet werden. Selbst wenn

die Ehegatten während der Dauer der Ehe monatlich CHF 2'245.00 hätten auf die

Seite legen können, dann habe sich dies ausschliesslich auf die Zeitspanne

bezogen, während der die Ehegatten zusammenlebten. Die behaupteten Ersparnisse

seien ausschliesslich während der Dauer der intakten Ehe gebildet worden. Die

nach der Trennung entstandenen Mehrkosten zeigten, dass eine allfällige frühere

Sparquote aufgezehrt sei. Richtig sei die Feststellung der Vor­instanz, dass

der Überschuss unter den Parteien hälftig aufzuteilen sei.

2.2

Dem Protokoll der vorinstanzlichen

Verhandlung vom 21. August 2017 kann nicht entnommen werden, dass die Ehefrau bestritten

hätte, beim Ehemann eine Sparquote auszuscheiden. Auch aus dem von ihr in der

Berufungsschrift angebrachten Hinweis auf den ersten Abschnitt auf Seite 12 des

Protokolls kann nichts Anderes entnommen werden. Danach hatte sie nicht die

Berücksichtigung einer Sparquote beim Ehemann bestritten, sondern zusätzlich auch

die Berücksichtigung einer Sparquote auf ihrer Seite verlangt («Eine Sparquote

müsste bei beiden berücksichtigt werden»). Bei der Bemerkung, dies sei

allerdings «nicht richtig vollständig protokolliert» worden, handelt es sich um

eine blosse Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Weshalb und in

welchem Umfang auch bei ihr eine Sparquote ausgeschieden werden sollte,

erläutert die Berufungsklägerin nicht weiter. Es fällt denn auch auf, dass der

Vertreter der Ehefrau im Rahmen der Parteibefragung keine Fragen zum Thema

Sparquote stellte, dies im Gegensatz zur Vertreterin des Ehemannes (Protokoll

der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 6 unten). Auch die Behauptung, die nach

der Trennung entstandenen Mehrkosten zeigten, dass eine allfällige frühere

Sparquote aufgezehrt sei, konkretisiert und untermauert die Berufungsklägerin

nicht weiter. Ganz abgesehen davon, steht sie im Widerspruch zur Forderung,

auch auf ihrer Seite eine Sparquote auszuscheiden. Die Erwägungen des

Vorderrichters zum Grundsatz und zur konkreten Höhe der Sparquote sind

nachvollziehbar und überzeugen. Die von der Berufungsklägerin dagegen

vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

3.1

Der Amtsgerichtspräsident rechnete

dem Ehemann Einkünfte von total CHF 14'254.00 pro Monat an. Dieser Betrag setzt

sich zusammen aus einem Nettoeinkommen von CHF 11'632.00, dem Anteil 13.

Monatslohn von CHF 969.00, einer Familienzulage von CHF 250.00, einem

Zusatzeinkommen/Erfolgsbeteiligung von CHF 1'286.00 sowie VR-Honorar von CHF

117.00

Die Berufungsklägerin beanstandet die Höhe des angerechneten

Nettoeinkommens und entsprechend auch den Anteil 13. Monatslohn sowie das

Zusatzeinkommen. Weiter verlangt sie die Anrechnung eines Vermögensertrages.

3.2

Der vom Amtsgerichtspräsidenten

angerechnete Nettolohn von CHF 11'632.00 (exklusive Familienzulage) ist vom

Grundsatz her unbestritten. Nicht inbegriffen in diesem Betrag ist jedoch der

in den Lohnabrechnungen ebenfalls ausgewiesene Privatanteil des Geschäftswagens

von CHF 390.00 beziehungsweise CHF 370.00 netto (die Sozialversicherungsabzüge

werden zumindest teilweise auch auf diesem Betrag erhoben). Die

Berufungsklägerin verlangt zu Recht, diesen Naturallohn bei der Bemessung der

Unterhaltsbeiträge ebenfalls zu berücksichtigen. Auf die Höhe des 13.

Monatslohnes hat dies indessen keine Auswirkungen, kann der Naturallohn doch selbstredend

bloss während 12 Monaten bezogen werden.

3.3

Der vom Vorderrichter unter dem

Titel Zusatzeinkommen/Erfolgsbeteiligung angerechnete Betrag von CHF 1'268.00

pro Monat entspricht der im Mai 2017 ausgerichteten Erfolgsbeteiligung von CHF

16'271.00, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge. Die Berufungsklägerin

verlangt die Anrechnung des Bruttobetrages, was nicht angeht. Massgebend ist

stets das Nettoeinkommen. Zum massgebenden Einkommen gehören jedoch entgegen

der Auffassung des Berufungsbeklagten auch effektiv bezahlte Provisionen,

Gratifikationen, Boni, Verwaltungsratshonorare und ähnliche Entschädigungen (Jann Six, Eheschutz, 2.

Aufl. 2014, S. 132 Rz. 2.128).

3.4

Der Ehemann bezieht vereinzelt [...]entschädigungen.

Auch diese Entschädigungen sind Lohnbestandteil. Der Amtsgerichtspräsident

hatte den Ehemann denn auch ausführlich dazu befragt (Protokoll der Verhandlung

vom 21. August 2017, S. 4), die Entschädigungen bei seiner Berechnung aber

ausser Betracht gelassen. Gemäss der nachvollziehbaren Berechnung der

Berufungsklägerin ist von solchen Entschädigungen in der Höhe von CHF 1'410.00

brutto pro Jahr auszugehen, was pro Monat CHF 110.00 netto ergibt.

3.5

Nicht zu berücksichtigten ist

hingegen ein Wertschriftenertrag. Aufgrund der bescheidenen Höhe von CHF 674.00

pro Jahr ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident diesen Betrag

nicht in die Unterhaltsbemessung miteinbezogen hat (vgl. dazu Six, a.a.O., S.

145.

Rz. 2.155).

3.6

Neu verlangt die Berufungsklägerin,

beim Ehemann einen Betrag von CHF 250.00 aufzurechnen, weil dieser für die

Tochter C.___ ab 1. August 2017 eine Ausbildungszulage beziehen könne. Sie habe

soeben erfahren, dass die Tochter ab 1. August 2017 ihr Studium beginne.

Diese von der Berufungsklägerin als neu

bezeichnete Behauptung betreffend Ausbildungszulage hätte sie ohne weiteres

bereits bei der Vorinstanz vorbringen können. Sie ist deshalb unbeachtlich

(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass C.___ neu die Fachhochschule besucht, war nämlich

bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt (Protokoll der Verhandlung vom

21.

August 2017, S. 4).

3.7

Die Einkünfte des Ehemannes sind

somit um die Beträge von CHF 370.00 (Naturallohn) und CHF 110.00 ([...]entschädigungen)

zu erhöhen. Auszugehen ist damit von Einkünften von total CHF 14'734.00 (CHF 14'254.00

+ CHF 370.00 + CHF 110.00).

4.1

Beim Bedarf des Ehemannes rügt die

Berufungsklägerin, es sei nicht korrekt, für den bereits volljährigen Sohn D.___

einen Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Der Ehemann habe anlässlich

der Parteibefragung gesagt, er bezahle für D.___ einzig die

Krankenkassenprämien, während dieser den Rest aus seinem Lehrlingslohn

bestreite. Laut dem Ehemann verdiene D.___ über CHF 1'000.00 pro Monat. Richtigerweise

müsste bei beiden volljährigen Kindern, die zuhause wohnten, ein Wohnbeitrag

berücksichtigt werden.

Der Amtsgerichtspräsident

berücksichtigte den Zuschlag von CHF 600.00 zum Grundbetrag, weil der

unterhaltsberechtigte Sohn D.___ noch beim Vater wohnt. Es liegt auf der Hand,

dass er sich dabei – wie der Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet – morgens

und abends zu Hause verpflegt und häufig auch Essen von daheim mitnimmt. Angesichts

der überdurchschnittlichen Einkünfte, die der Ehemann erzielt und seiner damit

einhergehenden Lebensstellung und Leistungsfähigkeit, ist es durchaus

angemessen, ihm den Zuschlag zum Grundbetrag anzurechnen, ohne dass ihm auf der

anderen Seite ein Teil des Lehrlingslohnes des Sohnes gutgeschrieben wird. Nicht

zuletzt überzeugen in diesem Zusammenhang auch die vom Ehemann angeführten

Bestrebungen, alle Kinder gleich behandeln zu wollen (Protokoll der Verhandlung

vom 21. August 2017, S. 3). Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb

unbegründet.

4.2

Der Berufungsklägerin zufolge sei es

nicht korrekt, beim Ehemann unter dem Titel «besondere Krankenkosten» CHF 14.00

anzurechnen. Laut dessen Urkunde 12 seien zum Beispiel im Jahr 2016 keine

Selbstbehalte angefallen.

Diese Rüge kann – wie der Berufungsbeklagte

treffend anmerkt – als Erbsenzählerei bezeichnet werden. Sie ist aber auch

unbegründet. Aus Urkunde 13 des Ehemannes ergibt sich nämlich, dass er für den

Sohn D.___ im Jahr 2016 Selbstbehalte von total CHF 171.35, beziehungsweise CHF

14.25

pro Monat zu berappen hatte.

4.3

Im Weiteren beanstandet die

Berufungsklägerin, es seien die Steuern bei beiden Parteien falsch berechnet

worden, was daran liege, dass von einem falschen Einkommen und von falschen

Unterhaltsbeiträgen ausgegangen worden sei und man den Computer habe rechnen

lassen. Auf ihrer Seite sei zudem der Vorsorgeunterhalt unzutreffend

berücksichtigt worden, was ebenfalls auf die falschen Parameter beim Ehemann

zurückzuführen sei.

Der Berufungsklägerin ist auch in diesem

Punkt nicht zu folgen, da der vom Vorderrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag –

wie noch aufzuzeigen ist – mit dem vorliegenden Urteil bestätigt wird. Zudem

wird die Beanstandung auch in keiner Weise weiter begründet.

5.

Das massgebende Einkommen des

Ehemannes beträgt CHF 480.00 mehr als vom Amtsgerichtspräsidenten angenommen. Der

auf CHF 3'800.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist aber dennoch

angemessen und nicht zu korrigieren. Wie der Ehemann bereits bei der Vorinstanz

und nun auch wieder im Berufungsverfahren mit guten Gründen bemerkt, ist es der

Ehefrau nämlich möglich und zumutbar, mehr als den ihr vom Vorderrichter

angerechnete Betrag von CHF 2'257.00 pro Monat zu erwirtschaften.

Der Betrag von CHF 2'257.00 entspricht

dem von der Ehefrau beim Vorderrichter eingereichten Berechnungsblatt

deklarierten Einkommen (Urk. 20). Bereits aufgrund ihrer Angaben in der

Parteibefragung vom 21. August 2017 ist indessen von einem höheren Einkommen

auszugehen. So erzielte sie von März bis Juli 2017 mit ihrem Hauptjob, den sie

zu 40 % ausübt, ein Durchschnittseinkommen von CHF 1'860.00 pro Monat

(Protokoll, S. 7). Dazu kommen die Entschädigungen für [...]kurse von rund CHF

560.00

pro Monat (Protokoll, S. 8). Weiter werden ihr für das Präsidium des [...]vereins

pro Jahr CHF 2'000.00 beziehungsweise CHF 166.00 pro Monat ausgerichtet. Insgesamt

ergibt dies Einkünfte von CHF 2'586.00 pro Monat (CHF 1860.00 + CHF 560.00 + CHF

166.

) beziehungsweise CHF 329.00 mehr als ihr vom Amtsgerichtspräsidenten

angerechnet wurden. Nachdem der Amtsgerichtspräsident den Überschuss den

Parteien je hälftig zugewiesen hat, wirkte sich die Differenz zwischen der

Abweichung auf Seiten des Ehemannes und der Ehefrau von rund CHF 150.00 (Ehemann:

+ 480.00; Ehefrau: + 329.00) rein rechnerisch bloss marginal aus. Die minime

Abweichung rechtfertigt keine Änderung des Aliments.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die vom

Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage, ob der Ehefrau nicht ein noch höherer

Verdienst angerechnet werden müsste, durchaus am Platz ist. Erstens wird ihr in

dem von ihr eingereichten Arztzeugnis nämlich nicht nur eine Arbeitsfähigkeit

von 40 %, sondern eine solche von 60 – 70 % attestiert (Urk. 5). Zweitens

könnte die gut ausgebildete Ehefrau in einer Festanstellung von mehr als 40 % wohl

ein höheres Einkommen erzielen als mit ihren aktuellen Einsätzen an diversen

Orten. Und drittens ist stets zu beachten, dass die Festsetzung von Alimenten

keine reine Mathematikaufgabe, sondern von zahlreichen Ermessens- und

Wertungsfragen abhängig ist. Die Berufung der Ehefrau ist deshalb, soweit sie

sich gegen die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet, abzuweisen.

6.1

Die Ehefrau beantragte bei der

Vorinstanz, die Ehegattenalimente rückwirkend, ein Jahr vor Einreichung der

Scheidungsklage, das heisst ab Mai 2016, festzusetzen. Der

Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Ehefrau sei unbestrittenermassen am 1.

Mai 2015 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Am 23. Dezember 2016 habe

die Vertreterin des Ehemannes dem Vertreter der Ehefrau einen

Konventionsentwurf zugestellt, auf welchen dieser nicht reagiert habe. Am 10.

Mai 2017 sei sodann die Scheidungsklage eingereicht worden. Die anwaltlich vertretene

Ehefrau habe während der gesamten Trennungszeit nie beantragt, der

Unterhaltsbeitrag während der Dauer des Verfahrens sei durch das Gericht

festzusetzen. Indem sie jetzt den Antrag stelle, den Unterhaltsbeitrag

rückwirkend auf ein Jahr vor Einreichung der Scheidung festzusetzen, handle sie

rechtsmissbräuchlich. Der Unterhaltsbeitrag sei somit ab dem Zeitpunkt, als der

entsprechende Antrag gestellt wurde, festzusetzen, das heisst mit Wirkung ab

21.

August 2017.

Die Berufungsklägerin wendet dagegen

ein, gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten

Unterhaltsleistungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch für das Jahr

vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Es könne deshalb a priori nicht

rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Ehegatte diesen Anspruch stelle. Die

Parteien hätten bereits seit 16. November 2016 Konventionsverhandlungen

geführt. Sie habe die Behauptung des Ehemannes in seiner Eingabe vom 10. Mai

2017, man habe die Trennungsfolgen einvernehmlich geregelt und einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 vereinbart, an der Einigungsverhandlung rechtzeitig

bestritten.

6.2

Nach der im Verfahren auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbaren

Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das

Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Hatten die Ehegatten die

Unterhaltsbeiträge vor Einreichung der Scheidungsklage in einer

aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, gilt der Grundsatz, dass eine

Änderung frühestens ab Einreichung des Begehrens möglich ist. Verheiratete

Parteien sind gemäss Art. 168 ZGB frei, miteinander Rechtsgeschäfte

abzuschliessen. Würde man trotz Vorliegen einer aussergerichtlichen

Vereinbarung eine gerichtliche, rückwirkende Neufestsetzung von

Unterhaltsbeiträgen zulassen, wäre dies gleichbedeutend mit einer

Nichtrespektierung der Vertragsfreiheit der Ehegatten (Annette Spycher, in: Berner

Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 24 ff. zu Art. 276 ZPO, mit weiteren Hinweisen;

Urteil des Obergerichts ZKBER.2013.122 vom 5. Februar 2014, E. 2.1)

6.3

Der Ehemann führte in seiner

Scheidungsklage vom 10. Mai 2017 aus (Seite 3, Ziffer 4), die Ehegatten hätten

die Trennungsfolgen einvernehmlich geregelt. Der Ehemann bezahle der Ehefrau

Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 2'250.00. Für den Unterhalt der Kinder

komme er, soweit erforderlich, selber auf. Der Vertreter der Ehefrau stellte

erstmals an der Verhandlung vom 21. August 2017 den Antrag, die

Ehegattenalimente rückwirkend ab Mai 2016 auf CHF 6'500.00 festzulegen. Es habe

nie ein Konsens darüber bestanden, wie viel das Ehefrauenaliment betragen

solle. Der Ehemann habe das Aliment festgelegt und sie habe schauen müssen, wie

sie damit zurechtkomme (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 2). Vom

Amtsgerichtspräsidenten darauf angesprochen, sie habe seit längerem einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00, führte die Ehefrau aus: «Ich habe auf

Ferien verzichtet. Auch sonst, ich sehe manchmal etwas, da muss ich mir sagen,

nein, das kann ich mir jetzt nicht leisten, oder auch fort gehen. Ja man schaut

es heute anders an. Ich sage, wenn etwas passiert, ich muss ja eine gewisse

Reserve haben. Ich gehe nicht zu meinen Eltern oder Geschwistern betteln. Das

mache ich nicht. Ich schaffe es selber» (Protokoll der Verhandlung vom 21.

August 2017, S. 11).

6.4

Der Vertreter der Ehefrau hatte sich

anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2017 darauf beschränkt, das Vorliegen

einer Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge in allgemeiner Weise zu

bestreiten. Dass überhaupt oder in welcher Form sich die Ehefrau vorher gegen

den Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 gewehrt hätte, legte er nicht dar. Auf

den Hinweis des Ehemannes in der Klage vom 10. Mai 2017, es liege eine

einvernehmliche Regelung vor, reagierte der Anwalt der Ehefrau nicht, obwohl ihm

die Klage mit Verfügung vom 17. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden

war. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen,

dass die Ehefrau vor dem 21. August 2017 mit dem über längere Zeit

ausgerichteten Betrag von CHF 2'250.00 nicht einverstanden gewesen wäre. Auch

die Ehefrau selber hatte anlässlich der Parteibefragung gegenüber dem

Amtsgerichtspräsidenten nichts in dieser Richtung ausgeführt. Die Forderung

nach einem höheren Unterhaltsbeitrag erhob sie erstmals an der Verhandlung

selber. Der Vorderrichter wies das Begehren um rückwirkende Festsetzung des

Alimentes deshalb zu Recht ab. Die Berufung ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

7.

Die Berufung der Ehefrau ist aus all

diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind

somit dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Die von ihr

dem Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die

Honorarnote der Anwältin des Ehemannes festzulegen. Mit CHF 4’574.65 (inkl.

Auslagen und MwSt.) liegt der geltend gemachte Betrag zwar an der oberen Grenze

dessen, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Zu beachten ist aber,

dass der Berufungsbeklagte zu doch recht zahlreichen Vorbringen der

Berufungsklägerin Stellung nehmen musste, was zeitaufwändig war. Ganz abgesehen

davon hat die Berufungsklägerin, die immerhin auch eine Parteientschädigung von

CHF 3'581.30 fordert, die Honorarnote des Berufungsbeklagten nicht bestritten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'574.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel