ZKBER.2017.47
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
10. November 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 10. Mai
2017 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 22. August 2017 verpflichtete der
Amtsgerichtspräsident den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 21. August 2017
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'800.00 zu bezahlen
(Ziffer 2 der Verfügung).
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie beantragt, Ziffer 2 aufzuheben und
den Ehemann zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungsverfahrens
monatlich CHF 6'500.00 zu bezahlen. Das Aliment sei rückwirkend seit 21. August
2016 festzusetzen, wobei bereits bezahlte Alimente anzurechnen seien. Der
Ehemann stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Parteien führen ein
Scheidungsverfahren, leben aber bereits seit 1. Mai 2015 getrennt. Die drei der
Ehe entsprossenen Kinder sind volljährig. Die beiden Jüngeren wohnen noch beim
Vater. Während der bisherigen Dauer der Trennung bezahlte der Ehemann der
Ehefrau monatlich CHF 2'250.00. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21.
August 2017 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag ab September 2017 für
die weitere Dauer des Verfahrens auf CHF 2'000.00 zu reduzieren. Die Ehefrau
verlangte rückwirkend ab Mai 2016 ein Aliment von CHF 6'500.00 pro Monat.
Der Amtsgerichtspräsident ging bei der
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens
grundsätzlich von der so genannten zweistufigen Methode mit
Überschussbeteiligung aus. Vom Überschuss, der nach der Gegenüberstellung von
Einkünften und Bedarf der Ehegatten resultierte, schied er eine Sparquote von
CHF 2'245.00 aus. Den verbleibenden Betrag teilte er den Parteien je zur Hälfte
zu. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht eine Sparquote ausgeschieden. Sodann beanstandet sie die Höhe der dem
Ehemann angerechneten Einkünfte und einzelne Positionen der Bedarfsrechnungen.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident erwog im
Zusammenhang mit der umstrittenen Sparquote, der Ehemann habe anlässlich der
Verhandlung vom 21. August 2017 verlangt, bei der Anwendung der zweistufigen
Berechnungsmethode müsse eine monatliche Sparquote von CHF 2'500.00
ausgeschieden werden. Er habe im Rahmen der Parteibefragung ausgeführt, sie
hätten das Haus in [...] im Jahr 2004 für CHF 1'050'000.00 gebaut. Die Hypothek
sei in den vergangenen 13 Jahren um CHF 350'000.00 auf CHF 700'000.00 reduziert
worden. Die Ehefrau beziehungsweise deren Vertreter hätten sich zur geltend
gemachten Sparquote nicht geäussert. Die Ausführungen des Ehemannes seien damit
unbestritten geblieben. Die Ehefrau sei während der Ehe erst spät und nur in
geringem Umfang ausser Haus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Wenn die
Hypothek in den letzten 13 Jahren um insgesamt CHF 350'000.00 habe reduziert werden
können, dann also nur aus dem Einkommen des Ehemannes. Dem Ehemann sei daher
eine Sparquote von monatlich CHF 2'245.00 (CHF 350'000.00/13/12) als
Vorabzuteilung anzurechnen.
Die Berufungsklägerin rügt, aus dem
Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017 ergebe sich, dass die Sparquote
sehr wohl bestritten worden sei. Es treffe nicht zu, dass sich die Ehefrau beziehungsweise
ihr Vertreter nicht dazu geäussert hätten. Es sei festgehalten worden, dass bei
den konkreten Einkommen keine Sparquote zu berücksichtigen sei. Zudem sei auf
die eigene Unterhaltsberechnung verwiesen worden, die keine Sparquote enthalte.
Dies sei allerdings nicht richtig vollständig protokolliert worden. Zutreffend
sei, dass die Ehegatten während intakter Ehe gespart hätten. Seit der Trennung
im Jahr 2015 könnten jedoch keine Ersparnisse mehr gebildet werden. Selbst wenn
die Ehegatten während der Dauer der Ehe monatlich CHF 2'245.00 hätten auf die
Seite legen können, dann habe sich dies ausschliesslich auf die Zeitspanne
bezogen, während der die Ehegatten zusammenlebten. Die behaupteten Ersparnisse
seien ausschliesslich während der Dauer der intakten Ehe gebildet worden. Die
nach der Trennung entstandenen Mehrkosten zeigten, dass eine allfällige frühere
Sparquote aufgezehrt sei. Richtig sei die Feststellung der Vorinstanz, dass
der Überschuss unter den Parteien hälftig aufzuteilen sei.
2.2
Dem Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung vom 21. August 2017 kann nicht entnommen werden, dass die Ehefrau bestritten
hätte, beim Ehemann eine Sparquote auszuscheiden. Auch aus dem von ihr in der
Berufungsschrift angebrachten Hinweis auf den ersten Abschnitt auf Seite 12 des
Protokolls kann nichts Anderes entnommen werden. Danach hatte sie nicht die
Berücksichtigung einer Sparquote beim Ehemann bestritten, sondern zusätzlich auch
die Berücksichtigung einer Sparquote auf ihrer Seite verlangt («Eine Sparquote
müsste bei beiden berücksichtigt werden»). Bei der Bemerkung, dies sei
allerdings «nicht richtig vollständig protokolliert» worden, handelt es sich um
eine blosse Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Weshalb und in
welchem Umfang auch bei ihr eine Sparquote ausgeschieden werden sollte,
erläutert die Berufungsklägerin nicht weiter. Es fällt denn auch auf, dass der
Vertreter der Ehefrau im Rahmen der Parteibefragung keine Fragen zum Thema
Sparquote stellte, dies im Gegensatz zur Vertreterin des Ehemannes (Protokoll
der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 6 unten). Auch die Behauptung, die nach
der Trennung entstandenen Mehrkosten zeigten, dass eine allfällige frühere
Sparquote aufgezehrt sei, konkretisiert und untermauert die Berufungsklägerin
nicht weiter. Ganz abgesehen davon, steht sie im Widerspruch zur Forderung,
auch auf ihrer Seite eine Sparquote auszuscheiden. Die Erwägungen des
Vorderrichters zum Grundsatz und zur konkreten Höhe der Sparquote sind
nachvollziehbar und überzeugen. Die von der Berufungsklägerin dagegen
vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
3.1
Der Amtsgerichtspräsident rechnete
dem Ehemann Einkünfte von total CHF 14'254.00 pro Monat an. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus einem Nettoeinkommen von CHF 11'632.00, dem Anteil 13.
Monatslohn von CHF 969.00, einer Familienzulage von CHF 250.00, einem
Zusatzeinkommen/Erfolgsbeteiligung von CHF 1'286.00 sowie VR-Honorar von CHF
117.00
Die Berufungsklägerin beanstandet die Höhe des angerechneten
Nettoeinkommens und entsprechend auch den Anteil 13. Monatslohn sowie das
Zusatzeinkommen. Weiter verlangt sie die Anrechnung eines Vermögensertrages.
3.2
Der vom Amtsgerichtspräsidenten
angerechnete Nettolohn von CHF 11'632.00 (exklusive Familienzulage) ist vom
Grundsatz her unbestritten. Nicht inbegriffen in diesem Betrag ist jedoch der
in den Lohnabrechnungen ebenfalls ausgewiesene Privatanteil des Geschäftswagens
von CHF 390.00 beziehungsweise CHF 370.00 netto (die Sozialversicherungsabzüge
werden zumindest teilweise auch auf diesem Betrag erhoben). Die
Berufungsklägerin verlangt zu Recht, diesen Naturallohn bei der Bemessung der
Unterhaltsbeiträge ebenfalls zu berücksichtigen. Auf die Höhe des 13.
Monatslohnes hat dies indessen keine Auswirkungen, kann der Naturallohn doch selbstredend
bloss während 12 Monaten bezogen werden.
3.3
Der vom Vorderrichter unter dem
Titel Zusatzeinkommen/Erfolgsbeteiligung angerechnete Betrag von CHF 1'268.00
pro Monat entspricht der im Mai 2017 ausgerichteten Erfolgsbeteiligung von CHF
16'271.00, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge. Die Berufungsklägerin
verlangt die Anrechnung des Bruttobetrages, was nicht angeht. Massgebend ist
stets das Nettoeinkommen. Zum massgebenden Einkommen gehören jedoch entgegen
der Auffassung des Berufungsbeklagten auch effektiv bezahlte Provisionen,
Gratifikationen, Boni, Verwaltungsratshonorare und ähnliche Entschädigungen (Jann Six, Eheschutz, 2.
Aufl. 2014, S. 132 Rz. 2.128).
3.4
Der Ehemann bezieht vereinzelt [...]entschädigungen.
Auch diese Entschädigungen sind Lohnbestandteil. Der Amtsgerichtspräsident
hatte den Ehemann denn auch ausführlich dazu befragt (Protokoll der Verhandlung
vom 21. August 2017, S. 4), die Entschädigungen bei seiner Berechnung aber
ausser Betracht gelassen. Gemäss der nachvollziehbaren Berechnung der
Berufungsklägerin ist von solchen Entschädigungen in der Höhe von CHF 1'410.00
brutto pro Jahr auszugehen, was pro Monat CHF 110.00 netto ergibt.
3.5
Nicht zu berücksichtigten ist
hingegen ein Wertschriftenertrag. Aufgrund der bescheidenen Höhe von CHF 674.00
pro Jahr ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident diesen Betrag
nicht in die Unterhaltsbemessung miteinbezogen hat (vgl. dazu Six, a.a.O., S.
145.
Rz. 2.155).
3.6
Neu verlangt die Berufungsklägerin,
beim Ehemann einen Betrag von CHF 250.00 aufzurechnen, weil dieser für die
Tochter C.___ ab 1. August 2017 eine Ausbildungszulage beziehen könne. Sie habe
soeben erfahren, dass die Tochter ab 1. August 2017 ihr Studium beginne.
Diese von der Berufungsklägerin als neu
bezeichnete Behauptung betreffend Ausbildungszulage hätte sie ohne weiteres
bereits bei der Vorinstanz vorbringen können. Sie ist deshalb unbeachtlich
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass C.___ neu die Fachhochschule besucht, war nämlich
bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt (Protokoll der Verhandlung vom
21.
August 2017, S. 4).
3.7
Die Einkünfte des Ehemannes sind
somit um die Beträge von CHF 370.00 (Naturallohn) und CHF 110.00 ([...]entschädigungen)
zu erhöhen. Auszugehen ist damit von Einkünften von total CHF 14'734.00 (CHF 14'254.00
+ CHF 370.00 + CHF 110.00).
4.1
Beim Bedarf des Ehemannes rügt die
Berufungsklägerin, es sei nicht korrekt, für den bereits volljährigen Sohn D.___
einen Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Der Ehemann habe anlässlich
der Parteibefragung gesagt, er bezahle für D.___ einzig die
Krankenkassenprämien, während dieser den Rest aus seinem Lehrlingslohn
bestreite. Laut dem Ehemann verdiene D.___ über CHF 1'000.00 pro Monat. Richtigerweise
müsste bei beiden volljährigen Kindern, die zuhause wohnten, ein Wohnbeitrag
berücksichtigt werden.
Der Amtsgerichtspräsident
berücksichtigte den Zuschlag von CHF 600.00 zum Grundbetrag, weil der
unterhaltsberechtigte Sohn D.___ noch beim Vater wohnt. Es liegt auf der Hand,
dass er sich dabei – wie der Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet – morgens
und abends zu Hause verpflegt und häufig auch Essen von daheim mitnimmt. Angesichts
der überdurchschnittlichen Einkünfte, die der Ehemann erzielt und seiner damit
einhergehenden Lebensstellung und Leistungsfähigkeit, ist es durchaus
angemessen, ihm den Zuschlag zum Grundbetrag anzurechnen, ohne dass ihm auf der
anderen Seite ein Teil des Lehrlingslohnes des Sohnes gutgeschrieben wird. Nicht
zuletzt überzeugen in diesem Zusammenhang auch die vom Ehemann angeführten
Bestrebungen, alle Kinder gleich behandeln zu wollen (Protokoll der Verhandlung
vom 21. August 2017, S. 3). Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb
unbegründet.
4.2
Der Berufungsklägerin zufolge sei es
nicht korrekt, beim Ehemann unter dem Titel «besondere Krankenkosten» CHF 14.00
anzurechnen. Laut dessen Urkunde 12 seien zum Beispiel im Jahr 2016 keine
Selbstbehalte angefallen.
Diese Rüge kann – wie der Berufungsbeklagte
treffend anmerkt – als Erbsenzählerei bezeichnet werden. Sie ist aber auch
unbegründet. Aus Urkunde 13 des Ehemannes ergibt sich nämlich, dass er für den
Sohn D.___ im Jahr 2016 Selbstbehalte von total CHF 171.35, beziehungsweise CHF
14.25
pro Monat zu berappen hatte.
4.3
Im Weiteren beanstandet die
Berufungsklägerin, es seien die Steuern bei beiden Parteien falsch berechnet
worden, was daran liege, dass von einem falschen Einkommen und von falschen
Unterhaltsbeiträgen ausgegangen worden sei und man den Computer habe rechnen
lassen. Auf ihrer Seite sei zudem der Vorsorgeunterhalt unzutreffend
berücksichtigt worden, was ebenfalls auf die falschen Parameter beim Ehemann
zurückzuführen sei.
Der Berufungsklägerin ist auch in diesem
Punkt nicht zu folgen, da der vom Vorderrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag –
wie noch aufzuzeigen ist – mit dem vorliegenden Urteil bestätigt wird. Zudem
wird die Beanstandung auch in keiner Weise weiter begründet.
5.
Das massgebende Einkommen des
Ehemannes beträgt CHF 480.00 mehr als vom Amtsgerichtspräsidenten angenommen. Der
auf CHF 3'800.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist aber dennoch
angemessen und nicht zu korrigieren. Wie der Ehemann bereits bei der Vorinstanz
und nun auch wieder im Berufungsverfahren mit guten Gründen bemerkt, ist es der
Ehefrau nämlich möglich und zumutbar, mehr als den ihr vom Vorderrichter
angerechnete Betrag von CHF 2'257.00 pro Monat zu erwirtschaften.
Der Betrag von CHF 2'257.00 entspricht
dem von der Ehefrau beim Vorderrichter eingereichten Berechnungsblatt
deklarierten Einkommen (Urk. 20). Bereits aufgrund ihrer Angaben in der
Parteibefragung vom 21. August 2017 ist indessen von einem höheren Einkommen
auszugehen. So erzielte sie von März bis Juli 2017 mit ihrem Hauptjob, den sie
zu 40 % ausübt, ein Durchschnittseinkommen von CHF 1'860.00 pro Monat
(Protokoll, S. 7). Dazu kommen die Entschädigungen für [...]kurse von rund CHF
560.00
pro Monat (Protokoll, S. 8). Weiter werden ihr für das Präsidium des [...]vereins
pro Jahr CHF 2'000.00 beziehungsweise CHF 166.00 pro Monat ausgerichtet. Insgesamt
ergibt dies Einkünfte von CHF 2'586.00 pro Monat (CHF 1860.00 + CHF 560.00 + CHF
166.
) beziehungsweise CHF 329.00 mehr als ihr vom Amtsgerichtspräsidenten
angerechnet wurden. Nachdem der Amtsgerichtspräsident den Überschuss den
Parteien je hälftig zugewiesen hat, wirkte sich die Differenz zwischen der
Abweichung auf Seiten des Ehemannes und der Ehefrau von rund CHF 150.00 (Ehemann:
+ 480.00; Ehefrau: + 329.00) rein rechnerisch bloss marginal aus. Die minime
Abweichung rechtfertigt keine Änderung des Aliments.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die vom
Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage, ob der Ehefrau nicht ein noch höherer
Verdienst angerechnet werden müsste, durchaus am Platz ist. Erstens wird ihr in
dem von ihr eingereichten Arztzeugnis nämlich nicht nur eine Arbeitsfähigkeit
von 40 %, sondern eine solche von 60 – 70 % attestiert (Urk. 5). Zweitens
könnte die gut ausgebildete Ehefrau in einer Festanstellung von mehr als 40 % wohl
ein höheres Einkommen erzielen als mit ihren aktuellen Einsätzen an diversen
Orten. Und drittens ist stets zu beachten, dass die Festsetzung von Alimenten
keine reine Mathematikaufgabe, sondern von zahlreichen Ermessens- und
Wertungsfragen abhängig ist. Die Berufung der Ehefrau ist deshalb, soweit sie
sich gegen die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet, abzuweisen.
6.1
Die Ehefrau beantragte bei der
Vorinstanz, die Ehegattenalimente rückwirkend, ein Jahr vor Einreichung der
Scheidungsklage, das heisst ab Mai 2016, festzusetzen. Der
Amtsgerichtspräsident erwog dazu, die Ehefrau sei unbestrittenermassen am 1.
Mai 2015 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Am 23. Dezember 2016 habe
die Vertreterin des Ehemannes dem Vertreter der Ehefrau einen
Konventionsentwurf zugestellt, auf welchen dieser nicht reagiert habe. Am 10.
Mai 2017 sei sodann die Scheidungsklage eingereicht worden. Die anwaltlich vertretene
Ehefrau habe während der gesamten Trennungszeit nie beantragt, der
Unterhaltsbeitrag während der Dauer des Verfahrens sei durch das Gericht
festzusetzen. Indem sie jetzt den Antrag stelle, den Unterhaltsbeitrag
rückwirkend auf ein Jahr vor Einreichung der Scheidung festzusetzen, handle sie
rechtsmissbräuchlich. Der Unterhaltsbeitrag sei somit ab dem Zeitpunkt, als der
entsprechende Antrag gestellt wurde, festzusetzen, das heisst mit Wirkung ab
21.
August 2017.
Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten
Unterhaltsleistungen für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch für das Jahr
vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Es könne deshalb a priori nicht
rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Ehegatte diesen Anspruch stelle. Die
Parteien hätten bereits seit 16. November 2016 Konventionsverhandlungen
geführt. Sie habe die Behauptung des Ehemannes in seiner Eingabe vom 10. Mai
2017, man habe die Trennungsfolgen einvernehmlich geregelt und einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 vereinbart, an der Einigungsverhandlung rechtzeitig
bestritten.
6.2
Nach der im Verfahren auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbaren
Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das
Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Hatten die Ehegatten die
Unterhaltsbeiträge vor Einreichung der Scheidungsklage in einer
aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, gilt der Grundsatz, dass eine
Änderung frühestens ab Einreichung des Begehrens möglich ist. Verheiratete
Parteien sind gemäss Art. 168 ZGB frei, miteinander Rechtsgeschäfte
abzuschliessen. Würde man trotz Vorliegen einer aussergerichtlichen
Vereinbarung eine gerichtliche, rückwirkende Neufestsetzung von
Unterhaltsbeiträgen zulassen, wäre dies gleichbedeutend mit einer
Nichtrespektierung der Vertragsfreiheit der Ehegatten (Annette Spycher, in: Berner
Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 24 ff. zu Art. 276 ZPO, mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Obergerichts ZKBER.2013.122 vom 5. Februar 2014, E. 2.1)
6.3
Der Ehemann führte in seiner
Scheidungsklage vom 10. Mai 2017 aus (Seite 3, Ziffer 4), die Ehegatten hätten
die Trennungsfolgen einvernehmlich geregelt. Der Ehemann bezahle der Ehefrau
Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 2'250.00. Für den Unterhalt der Kinder
komme er, soweit erforderlich, selber auf. Der Vertreter der Ehefrau stellte
erstmals an der Verhandlung vom 21. August 2017 den Antrag, die
Ehegattenalimente rückwirkend ab Mai 2016 auf CHF 6'500.00 festzulegen. Es habe
nie ein Konsens darüber bestanden, wie viel das Ehefrauenaliment betragen
solle. Der Ehemann habe das Aliment festgelegt und sie habe schauen müssen, wie
sie damit zurechtkomme (Protokoll der Verhandlung vom 21. August 2017, S. 2). Vom
Amtsgerichtspräsidenten darauf angesprochen, sie habe seit längerem einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00, führte die Ehefrau aus: «Ich habe auf
Ferien verzichtet. Auch sonst, ich sehe manchmal etwas, da muss ich mir sagen,
nein, das kann ich mir jetzt nicht leisten, oder auch fort gehen. Ja man schaut
es heute anders an. Ich sage, wenn etwas passiert, ich muss ja eine gewisse
Reserve haben. Ich gehe nicht zu meinen Eltern oder Geschwistern betteln. Das
mache ich nicht. Ich schaffe es selber» (Protokoll der Verhandlung vom 21.
August 2017, S. 11).
6.4
Der Vertreter der Ehefrau hatte sich
anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2017 darauf beschränkt, das Vorliegen
einer Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge in allgemeiner Weise zu
bestreiten. Dass überhaupt oder in welcher Form sich die Ehefrau vorher gegen
den Unterhaltsbeitrag von CHF 2'250.00 gewehrt hätte, legte er nicht dar. Auf
den Hinweis des Ehemannes in der Klage vom 10. Mai 2017, es liege eine
einvernehmliche Regelung vor, reagierte der Anwalt der Ehefrau nicht, obwohl ihm
die Klage mit Verfügung vom 17. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden
war. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen,
dass die Ehefrau vor dem 21. August 2017 mit dem über längere Zeit
ausgerichteten Betrag von CHF 2'250.00 nicht einverstanden gewesen wäre. Auch
die Ehefrau selber hatte anlässlich der Parteibefragung gegenüber dem
Amtsgerichtspräsidenten nichts in dieser Richtung ausgeführt. Die Forderung
nach einem höheren Unterhaltsbeitrag erhob sie erstmals an der Verhandlung
selber. Der Vorderrichter wies das Begehren um rückwirkende Festsetzung des
Alimentes deshalb zu Recht ab. Die Berufung ist auch in diesem Punkt
unbegründet.
7.
Die Berufung der Ehefrau ist aus all
diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind
somit dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Die von ihr
dem Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die
Honorarnote der Anwältin des Ehemannes festzulegen. Mit CHF 4’574.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) liegt der geltend gemachte Betrag zwar an der oberen Grenze
dessen, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Zu beachten ist aber,
dass der Berufungsbeklagte zu doch recht zahlreichen Vorbringen der
Berufungsklägerin Stellung nehmen musste, was zeitaufwändig war. Ganz abgesehen
davon hat die Berufungsklägerin, die immerhin auch eine Parteientschädigung von
CHF 3'581.30 fordert, die Honorarnote des Berufungsbeklagten nicht bestritten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'574.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel