ZKBER.2017.48
Eheschutz
31. Oktober 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Dezember 2016
(Posteingang) angehoben hatte. Am 10. Juli 2017 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Am 22. August 2017 fällte dieser
folgendes Urteil:
1. Die Parteien sind zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 3.
Juli 2015 getrennt leben.
2. Der Sohn C.___, geb. [...].2010, wird
für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.
3. Für den Sohn wird eine
Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der
Beistand hat die Aufgabe, dem Vater in naher Zukunft ein Besuchsrecht zu
ermöglichen und ein solches auszugestalten. Er hat ausserdem die Aufgabe, die
Eltern in Erziehungsfragen zu beraten und bei auftretenden Problemen und/oder
Sorgen in Bezug auf C.___ sowohl für die Eltern als auch für den Sohn als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
4. Die von den Parteien am
10. Juli 2017 abgeschlossene Teilvereinbarung wird genehmigt. Sie hat
folgenden Wortlaut:
1. …
2. …
3. Die Ehegatten ziehen ihre Strafanträge
(Strafantrag von B.___ gegen A.___ wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher
Körperverletzung STA.2016.3767/Strafantrag von A.___ gegen B.___ wegen
Beschimpfung und Drohung STA.2016.3947) zurück. In Bezug auf allfällige
Offizialdelikte erklären die Parteien gegenseitig ihr Desinteresse.
5. Der Vater hat für C.___ monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab 14.12.2015 bis 31.12.2016*
CHF
840.00
- ab 01.01.2017 bis 30.04.2017
Barunterhalt
CHF
730.00
Betreuungsunterhalt
CHF
1’700.00
- ab 01.05.2017*
Barunterhalt
CHF
530.00
Betreuungsunterhalt
CHF
735.00
Die Kinderzulagen sind in
diesen Beiträgen (*) nicht inbegriffen; sie sollen dem Sohn zusätzlich
zukommen.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab
14.12.2015 bis 30.06.2016:
CHF
870.00
- ab
01.07.2016 bis 14.09.2016:
CHF
795.00
- ab
15.09.2016 bis 31.10.2016:
CHF
1’275.00
- ab
01.11.2016 bis 31.12.2016:
CHF
1'590.00
7. Der Ehefrau wird die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird
Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, eingesetzt.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Ehefrau, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird festgesetzt auf
CHF 2‘585.75 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 675.00 (Differenz zum
vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00
werden den Parteien hälftig, ausmachend je CHF 750.00, zur Bezahlung
auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten von B.___;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren für ihren Anteil im Umfang von CHF 750.00, sobald sie zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
1.2 Fristgerecht erhob der
Ehemann Berufung gegen Ziffer 5 und 6 des Urteils vom 22. August 2017. Er
stellt den Antrag, der Unterhaltsbeitrag für den Sohn sei ab 1. Mai 2017 auf
CHF 245.00 festzusetzen. Vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 habe er keine
Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er habe der Ehefrau keinen persönlichen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Über die Berufung kann
gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter hat
zum Einkommen des Berufungsklägers zusammenfassend folgende Erwägungen
angestellt: Aufgrund der Angaben des Ehemannes sei als nachgewiesen zu
betrachten, dass der Ehemann seit 2008 als Hilfsmonteur und seit 2011 als
Fenstermonteur gearbeitet habe. Ab 20. Oktober 2015 sei er als Monteur bei der
Firma D.___ angestellt gewesen und habe ein monatliches Bruttoeinkommen von
CHF 5‘700.00 erzielt. Bei dieser Firma habe er bis Ende April 2016
gearbeitet. Sein Nettoeinkommen habe nach Abzug der Quellensteuer
CHF 3‘900.00 betragen. Diese Anstellung habe er aufgegeben, da er sich
selbständig machen wollte und zu diesem Zweck die Firma E.___ GmbH gegründet
habe. Im November 2016 habe er seine Firma sodann für den Betrag von
CHF 3‘000.00 seinem Cousin verkauft und zwar deshalb, weil er damit keinen
Erfolg gehabt habe. Seit 1. Mai 2017 arbeitete er bei der F.___ GmbH und
erziele dort ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 3‘520.00
(inkl. Verpflegungsentschädigung von CHF 300.00 und Anteil
13.
Monatslohn). Es sei davon auszugehen, dass er in der Zeit von Anfang
November 2016 bis zum Antritt dieser neuen Stelle ohne Arbeit und Einkommen
ausgekommen sei. Zusammenfassend stehe deshalb fest, dass der Ehemann in der
Zeit vom 20. Oktober 2015 bis Ende April 2016 als Monteur angestellt gewesen
sei und ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘700.00 erzielt habe.
Diese Anstellung habe er ohne Not aufgegeben, um als Selbständig erwerbender
tätig zu sein. In der Folge sei er nicht erfolgreich gewesen. Er habe erst seit
1.
Mai 2017 wieder ein regelmässiges Einkommen erzielt, das allerdings
wesentlich geringer sei, als dasjenige, welches er in der Zeit von Ende Oktober
2015.
bis Ende April 2016 erwirtschaftet hatte. Ein hypothetisches Einkommen sei
u.a. dann anzunehmen, wenn eine bisherige Anstellung ohne zureichende Gründe
aufgegeben werde, was vorliegend der Fall sei. Dementsprechend habe sich der
Ehemann ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 5‘700.00 brutto mit
Wirkung ab 1. Mai 2016 anrechnen zu lassen. Für die Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen sei auf den massgebenden Nettolohn abzustellen, wobei ein
Quellensteuerabzug nicht berücksichtigt werden könne, da Unterhaltsansprüche
gemäss Art. 219 SchKG bestehenden Steuerforderungen vorgehen. Dementsprechend seien
vom Bruttoeinkommen, das der Ehemann in der Zeit vom 20. Oktober 2015 bis Ende
April 2016 erzielt habe, die Sozialabgaben in Abzug zu bringen. Praxisgemäss sei
davon auszugehen, dass die vorgenannten Abzüge rund 13% des Einkommens
betragen, womit sich ein massgebendes, monatliches Nettoeinkommen von
(gerundet) CHF 4‘960.00 ergebe. Dem Ehemann sei demnach mit Wirkung ab 1.
Mai 2016 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 4‘960.00 anzurechnen
und zwar unabhängig davon, was er ab diesem Zeitpunkt tatsächlich für ein
Einkommen erzielt bzw. nicht erzielt habe.
1.2
Der Berufungskläger
rügt, die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich
erzielten, komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage, da
es in dieser Zeit offensichtlich an einer realen Möglichkeit der
Einkommenssteigerung fehle. Es sei dementsprechend vom tatsächlich erzielten
monatlichen Einkommen auszugehen, welches sich wie folgt darstelle:
14.12.2015
– 30.04.2016:
CHF
3’900.00
01.05.2016
– 30.04.2017:
CHF
00.00
01.05.2017
– 24.08.2017:
CHF
3’520.00
Inwiefern ihm in Zukunft eine
Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sein solle, begründe die Vorinstanz
nicht. Sie verletze damit seinen Gehörsanspruch und verunmögliche es ihm,
seiner Rügepflicht nachzukommen. Seine schlechten Deutschkenntnisse und sein
fehlender Berufsabschluss würden ihn faktisch zwingen, im Niedriglohnbereich
tätig zu sein. Bei einer korrekten Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz für den
Zeitraum ab 24. August 2017 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF
3'520.00 ausgehen müssen. Die Vorinstanz verletze sodann das Recht, indem sie
erwäge, der Quellensteuerabzug sei nicht zu berücksichtigen, da
Unterhaltsansprüche gemäss Art. 219 SchKG Steuerforderungen vorgehe. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es auch in Mankofällen nicht zulässig,
die von Gesetzes wegen direkt vom Einkommen abgezogene Quellensteuer
aufzurechnen.
1.3
Die Rüge des
Berufungsklägers erfolgt zu Recht. Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen anstatt vom
tatsächlichen Leistungsvermögen, von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen
werden dürfe, falls und soweit die betreffende Person bei gutem Willen bzw. bei
ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv
verdiene. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, müsse eine
solche jedoch ausser Betracht bleiben. Eine rückwirkende Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens dürfe nicht vorgenommen werden, da es für diese Zeit
offensichtlich an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden
Einkommenserzielung fehle (vgl. Urteil 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 mit
weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt lediglich eine Einkommensverminderung
in Schädigungsabsicht (BGE 143 III 233), was aber vorliegend nicht erstellt
ist.
Der Einwand des
Berufungsklägers, dass es rechtlich nicht haltbar sei, die Quellensteuer nicht
zu berücksichtigen, ist ebenfalls berechtigt. Die Quellensteuer wird direkt vom
Lohn abgezogen und ist zwingend geschuldet. Weil die Quellensteuer direkt vom
Arbeitgeber dem Fiskus abgeliefert wird, kann sie kein Einkommen des
Arbeitnehmers darstellen. Dies entspricht der einhelligen Lehre und Praxis. Die
Berufungsbeklagte macht geltend, es fehle an einem Beleg für einen Quellensteuerabzug
bei früheren Arbeitgebern und die aktuelle Arbeitgeberin mache nur einen
provisorischen Quellensteuerabzug. Sowohl dem Arbeitsvertrag mit der Firma F.___
GmbH vom 1. Mai 2017 als auch der Lohnabrechnung Mai 2017 ist zu entnehmen,
dass der Berufungskläger der Quellensteuer unterliegt. Weshalb das bei früheren
Arbeitgebern anders gewesen sein soll, erklärt die Berufungsbeklagte nicht. Die
Quellensteuer ist deshalb zu berücksichtigen.
Der Berufungskläger
arbeitet seit 1. Mai 2017 wieder zu 100 % als Arbeitnehmer. Er erzielt
gegenüber der früheren Anstellung bei der Firma D.___ ein etwas tieferes
Nettoeinkommen. Der Vorderrichter rechnet dem Berufungskläger das früher
erzielte Einkommen als hypothetisches Einkommen an. Der Vorderrichter hat es
aber unterlassen, unabdingbare Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu
treffen, ob es dem Berufungskläger angesichts seiner mangelnden
Sprachkenntnisse und mangels eines Berufsabschlusses überhaupt möglich ist, ein
höheres Einkommen zu erzielen. Es ist daher auf das effektive Nettoeinkommen
von CHF 3'520.00 abzustellen.
Zusammenfassend ist
deshalb für den massgebenden Zeitpunkt (Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht) von
folgenden vom Vorderrichter festgestellten Einkommenszahlen auszugehen:
ab 14.12.2015 – 30.04.2016:
CHF
3’900.00
ab 01.05.2016 – 30.04.2017:
CHF
00.00
ab 01.05.2017
CHF
3’520.00
2.1
Der
Amtsgerichtspräsident hat erwogen, aufgrund der von den Ehegatten gemachten
Angaben und der eingereichten Urkunden sei davon auszugehen, dass die Ehefrau
im Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 1‘640.00
erzielt habe (Jahreseinkommen von CHF 19‘650.00 / 12). Für die Zeit vom
1.
Januar 2016 bis Ende Oktober 2016 sei aufgrund der eingereichten
Lohnunterlagen der E.___ und der gemachten Angaben im Eheschutzgesuch davon
auszugehen, dass sie ein durchschnittliches Unfalltaggeld von monatlich
CHF 2‘320.00 erhalten habe (Nettotaggeld für 5 Monate gerundet
CHF 11‘615.00 / 5). Das Eheschutzgesuch sei dem Gericht am
14.
Dezember 2016 übergeben worden. Dementsprechend sei das Einkommen der
Ehefrau für die Zeit ab dem 14. Dezember 2015 für die Festsetzung der
geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Bedeutung. Im Dezember 2015 sei von einem
monatlichen Einkommen von CHF 1‘640.00 und für die Monate Januar bis und
mit Oktober 2016 von einem solchen von CHF 2‘320.00 auszugehen. Es stehe
zudem zweifelsfrei fest, dass die Ehefrau ab November 2016 über kein
Erwerbseinkommen verfüge. Daraus resultiere, dass die Ehefrau in den
vorgenannten 11 Monaten gesamthaft ein Einkommen von CHF 24‘840.00 erzielt
habe, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von (gerundet) CHF 2‘260.00
entspreche. Überdies sei festzustellen, dass die Behauptungen des Ehemannes
anlässlich seines ersten Parteivortrags, wonach die Ehefrau nebst ihrer
Tätigkeit als Geschäftsführerin der H.___ AG und der I.___ GmbH offenbar noch
einer weiteren Tätigkeit nachgehe, als nicht nachgewiesen zu betrachten seien.
Beweismässig sei vielmehr auf die glaubhaften Angaben der Ehefrau in der
Parteibefragung abzustellen, wonach diese eine angebliche Tätigkeit als Geschäftsführerin
der H.___ AG abgestritten habe. Dies sei im Übrigen bereits von der
Sozialbehörde abgeklärt worden. Schliesslich sei dem Vorbringen des Ehemannes,
wonach der Ehefrau ein Einkommen von monatlich CHF 4‘000.00 zuzumuten sei,
entgegenzuhalten, dass ihr die Obhut über den gemeinsamen Sohn C.___ zugeteilt
werde. Aufgrund seines Alters und der daraus folgenden Betreuungspflichten für
die Mutter könne und dürfe ihr in Beachtung der bestehenden Rechtsprechung kein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
2.2
Der Berufungskläger
bestreitet die Glaubwürdigkeit der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz hätte
nicht unbesehen auf die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe nichts mit der
H.___ AG zu tun, abstützen dürfen. Dies zumal die Berufungsbeklagte nicht
erläutert habe, weshalb genau ihr (nicht sehr geläufiger) Name und ihr
ehemaliger Wohnort ([...]) im Handelsregistereintrag der H.___ AG erscheine. Am
Beweisantrag, dass die Berufungsbeklagte Belege über ihre Einkünfte in den
Jahren 2016 und 2017 aus der Tätigkeit für die H.___ AG einzureichen habe,
werde deshalb explizit festgehalten. Da die Berufungsbeklagte bereits während
des Zusammenlebens sowie auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
erwerbstätig gewesen sei, sei es der perfekt deutsch sprechenden
Berufungsbeklagten möglich und zumutbar, im Rahmen eines Vollzeitpensums ein
Einkommen von monatlich CHF 4'000.00 zu erzielen.
2.3
Der Vorderrichter hat
das Durchschnittseinkommen der Berufungsbeklagten in der Zeit vom 14. Dezember
2015.
bis Ende Oktober 2016 auf monatlich netto CHF 2'260.00 ermittelt. In der
Zeit danach habe die Ehefrau kein Einkommen mehr erzielt. Diese Feststellung
des Vorderrichters wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Ohne
nähere Begründung behauptet er einfach, es sei der Berufungsbeklagten möglich
und zumutbar ein Einkommen von CHF 4'000.00 pro Monat zu erzielen, was
praktisch einer Verdoppelung des Durchschnittseinkommens vom 14. Dezember 2015
bis 31. Oktober 2016 entspricht. Mit der Erwägung, dass die Ehefrau seit 1.
November 2016 kein Einkommen mehr erzielte, setzt sich der Berufungskläger gar
nicht auseinander. Die Rügen des Berufungsklägers sind appellatorischer Natur
und reichen im Berufungsverfahren nicht aus, eine unrichtige
Sachverhaltsfestellung bzw. unrichtige Rechtsanwendung zu begründen. Die
Tatsache, dass die Berufungsbeklagte bei der H.___ AG im Handelsregister des
Kantons [...] seit 17. November 2016 als Geschäftsführerin eingetragen ist,
wirft in der Tat einige Fragen auf. Eine Eintragung im Handelsregister als
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift kann jedenfalls nur unter Mitwirkung
der einzutragenden Person erfolgen. Es erübrigt sich jedoch hier weitere
Abklärungen vorzunehmen, da der Berufungskläger bei der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge von einer Unterdeckung ausgeht, bei der lediglich das
Einkommen sowie der Bedarf des Unterhaltsschuldners massgebend sind.
3.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, was die vom Ehemann in seinem Parteivortrag geltend gemachte
Schuldentilgung von monatlich CHF 500.00 anbelange, die seinem Bedarf
anzurechnen sei, sei festzuhalten, dass die Schuldentilgung den ehelichen
Unterhaltspflichten grundsätzlich nachgehe. Im Parteivortrag habe der Ehemann
keinen Grund vorgebracht, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden
könnte. Dementsprechend sei sein geltend gemachter Anspruch auf Zulassung einer
Schuldentilgung von monatlich CHF 500.00 in seinem Bedarf als unbegründete
und nicht substantiierte Behauptung zu werten. Es sei ihm unter diesem Titel
kein Betrag im Bedarf zu berücksichtigen.
3.2
Der Berufungskläger
macht geltend, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung seien jene
Tilgungsraten im Bedarf des Ehegatten zu berücksichtigen, welche Schulden
betreffen, die nicht nur einem Ehegatten dienten, sondern für den Unterhalt
beider Ehegatten eingesetzt worden seien. Er habe im Rahmen seines ersten
Parteivortrages (Stellungnahme vom 9. Juli 2017, S. 7 Rz 9 und 10) dargelegt
und bewiesen, dass er Schulden, welche den gemeinsamen Lebensunterhalt der
Parteien betreffen, abbezahlt habe, nämlich beim Steueramt, bei der
Krankenkasse F.___ und bei der K.___ AG und deshalb beantragt habe, dass ihm
ein Betrag von CHF 500.00 für die Schuldenamortisation im Bedarf angerechnet
werde.
3.3
Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre
und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz
ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass
sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was
seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert
werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu
setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter
Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE
138.
III 374 E. 4.3).
Die vom Berufungskläger
gemachten Hinweise auf die Vorakten, sowie die Wiederholung, er habe bewiesen,
dass er gemeinsame Schulden abbezahlt habe, genügen den Anforderungen an eine
Berufung bei Weitem nicht. In der Stellungnahme, auf die der Berufungskläger in
seiner Berufung hinweist, sind betriebene Forderungen von total CHF 15'179.50
aufgelistet, die angeblich getilgt worden sind. Wieso «in Anbetracht dieser
Abzahlungsbemühungen» für weitere nicht näher genannte Schulden ein
Abzahlungsbetrag von CHF 500.00 pro Monat gerechtfertigt sein sollte, hat der
Berufungskläger weder bei der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dargelegt.
4.1
Der Berufungskläger
rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Gemäss den schriftlichen Anträgen vom
10.
Juli 2017 habe die Ehefrau rückwirkend ab 14. Dezember 2015 Kinderunterhaltsbeiträge,
jedoch keinen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich verlangt. Indem der
Vorderrichter der Berufungsbeklagten im Zeitraum vom 14. Dezember 2015 bis 31.
Dezember 2016 persönliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen habe, habe er die
Dispositionsmaxime verletzt und das Recht unrichtig angewendet.
4.2
Mit Einreichung des
Gesuchs am 14. Dezember 2016 hat die Ehefrau die Zusprechung persönlicher
Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen beantragt. Am 10. Juli 2017 hat
sie ihre Anträge rückwirkend dem neuen Kindsunterhaltsrecht angepasst und einen
Bar- und Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 2'002.00 verlangt.
4.3
Das neue
Kindsunterhaltsrecht ist per 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Eine
rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist nicht möglich. Im Vergleich
zur bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt
(zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen
Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Der
Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zusammen wieder gleich
gross, wie der nach der bisherigen Berechnungsart ermittelte nacheheliche
Unterhalt (Matthias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang in:
FamPra 2016 S. 922). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum neuen
Kindsunterhaltsrecht ausgeführt, eine Stärkung des Unterhalts des Kindes sei
beabsichtigt, ohne aber die Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen ändern zu
wollen. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines Bestandteils des
nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Das System des nachehelichen
Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung erfahren. Der
Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit angezeigt und
notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden Elternteils unter
Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit abdecken. Diese
Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts einbezogen
würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu berücksichtigen
(Botschaft, BBl, 2014, S. 556).
Die Berufungsbeklagte hat
mit ihrem Antrag zwar fälschlicherweise bereits ab 14. Dezember 2015 die
Zusprechung eines Bar- und eines Betreuungsunterhalts beantragt, damit aber auch
klargemacht, dass sie damit einen altrechtlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag
verlangt. Der Vorderrichter hat die Dispositionsmaxime nicht verletzt.
5.1
Zusammenfassend ist
nach den hievor dargelegten Korrekturen am Einkommen sowie nach dem vom Vorderrichter
korrekt ermittelten Bedarf des Berufungsklägers (der Berufungskläger hat
lediglich die Nichtberücksichtigung der Schuldentilgung kritisiert, was jedoch
zu verwerfen ist [vergl. Ziffer 3 hievor]) von folgenden Zahlen auszugehen:
-
Einkommen des Berufungsklägers:
ab 14.12.2015 – 30.04.2016
CHF
3'900.00
ab 01.05.2016 – 30.04.2017
CHF
00.00
ab 01.05.2017
CHF
3'520.00
-
Bedarf des Berufungsklägers:
vom 14.12.2015 – 14.09.2016
CHF
3'250.00
vom 15.09.2016 – 31.12.2016
CHF
2'530.00
vom 01.01.2017 – 30.04.2017
CHF
2'530.00
ab 01.05.2017
CHF
2'530.00
5.2
Entsprechend der
Berechnung des Vorderrichters ist der Unterhaltsbeitrag für das Kind C.___ für
die Zeit vom 14. Dezember 2015 – 30. April 2016 auf 17 % des Einkommens des
Ehemannes, mithin auf (leicht abgerundet) CHF 660.00 festzusetzen. Damit wird
das Existenzminimum des Berufungsklägers nicht tangiert. Für einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bleibt jedoch kein Spielraum. Ab 1. Mai 2016 –
30.
April 2017 hat der Berufungskläger kein Einkommen erzielt, weitere
Abklärungen sind nicht vorgenommen und von der Ehefrau auch nicht beantragt
worden und eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist
nicht möglich. Entsprechend kann der Berufungskläger für diese Zeit nicht zu
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Ab 1. Mai 2017 hat der Berufungskläger
CHF 990.00 zur Verfügung (CHF 3'520.00 abzüglich CHF 2'530.00). Mit diesem
Betrag kann lediglich der Barunterhalt der beiden Kinder (seit [...].2017 ist
der Berufungskläger Vater eines weiteren Kindes) gedeckt werden. Der
Unterhaltsbeitrag für C.___ ist deshalb auf (leicht aufgerundet) CHF 500.00
festzusetzen. Für die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts sind zu wenig
finanzielle Mittel vorhanden.
6.1
Die Berufung ist
teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des Urteils vom 22. August 2017 wird
aufgehoben. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ wird für die Zeit vom 14. Dezember
2015.
– 30. April 2016 auf CHF 660.00 zuzüglich Kinderzulage festgesetzt. In der
Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 hat der Berufungskläger keinen
Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ab 1. Mai 2017 beträgt der
Unterhaltsbeitrag für C.___ CHF 500.00 (Barunterhalt). Ziffer 6 des Urteils vom
22.
August 2017 wird ersatzlos aufgehoben.
6.2
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen. Der Ehefrau wird auch für das Verfahren vor
Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Viktor Müller bewilligt. Die von
Rechtsanwalt Viktor Müller eingereichte Kostennote wird genehmigt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. August 2017 wird aufgehoben
und lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für C.___
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab
14.12.2015 – 30.04.2016
CHF
660.00
(zuzüglich
Kinderzulage)
- ab
01.05.2016 – 30.04.2017
CHF
0.00
- ab
01.05.2017
CHF
500.00
(Barunterhalt).
3. Ziffer 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. August 2017 wird ersatzlos
aufgehoben.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der von A.___ geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. Die Gerichtskasse hat A.___
den zu viel bezahlten Betrag von CHF 500.00 zurück zu erstatten. Der Anteil von
B.___ in der Höhe von CHF 500.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der
Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens
werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
von B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 1'074.20 festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
349.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller