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Entscheid

ZKBER.2017.48

Eheschutz

31. Oktober 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Dezember 2016

(Posteingang) angehoben hatte. Am 10. Juli 2017 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Am 22. August 2017 fällte dieser

folgendes Urteil:

1. Die Parteien sind zur Aufhebung des

gemeinsamen Haushaltes berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 3.

Juli 2015 getrennt leben.

2. Der Sohn C.___, geb. [...].2010, wird

für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt.

3. Für den Sohn wird eine

Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der

Beistand hat die Aufgabe, dem Vater in naher Zukunft ein Besuchsrecht zu

ermöglichen und ein solches auszugestalten. Er hat ausserdem die Aufgabe, die

Eltern in Erziehungsfragen zu beraten und bei auftretenden Problemen und/oder

Sorgen in Bezug auf C.___ sowohl für die Eltern als auch für den Sohn als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

4. Die von den Parteien am

10. Juli 2017 abgeschlossene Teilvereinbarung wird genehmigt. Sie hat

folgenden Wortlaut:

1. …

2. …

3. Die Ehegatten ziehen ihre Strafanträge

(Strafantrag von B.___ gegen A.___ wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher

Körperverletzung STA.2016.3767/Strafantrag von A.___ gegen B.___ wegen

Beschimpfung und Drohung STA.2016.3947) zurück. In Bezug auf allfällige

Offizialdelikte erklären die Parteien gegenseitig ihr Desinteresse.

5. Der Vater hat für C.___ monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- ab 14.12.2015 bis 31.12.2016*

CHF

840.00

- ab 01.01.2017 bis 30.04.2017

Barunterhalt

CHF

730.00

Betreuungsunterhalt

CHF

1’700.00

- ab 01.05.2017*

Barunterhalt

CHF

530.00

Betreuungsunterhalt

CHF

735.00

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen (*) nicht inbegriffen; sie sollen dem Sohn zusätzlich

zukommen.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- ab

14.12.2015 bis 30.06.2016:

CHF

870.00

- ab

01.07.2016 bis 14.09.2016:

CHF

795.00

- ab

15.09.2016 bis 31.10.2016:

CHF

1’275.00

- ab

01.11.2016 bis 31.12.2016:

CHF

1'590.00

7. Der Ehefrau wird die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird

Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, eingesetzt.

8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Ehefrau, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird festgesetzt auf

CHF 2‘585.75 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 675.00 (Differenz zum

vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00

werden den Parteien hälftig, ausmachend je CHF 750.00, zur Bezahlung

auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kosten von B.___;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren für ihren Anteil im Umfang von CHF 750.00, sobald sie zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

1.2 Fristgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen Ziffer 5 und 6 des Urteils vom 22. August 2017. Er

stellt den Antrag, der Unterhaltsbeitrag für den Sohn sei ab 1. Mai 2017 auf

CHF 245.00 festzusetzen. Vom 14. Mai 2015 bis 30. April 2017 habe er keine

Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er habe der Ehefrau keinen persönlichen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Über die Berufung kann

gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter hat

zum Einkommen des Berufungsklägers zusammenfassend folgende Erwägungen

angestellt: Aufgrund der Angaben des Ehemannes sei als nachgewiesen zu

betrachten, dass der Ehemann seit 2008 als Hilfsmonteur und seit 2011 als

Fenstermonteur gearbeitet habe. Ab 20. Oktober 2015 sei er als Monteur bei der

Firma D.___ angestellt gewesen und habe ein monatliches Bruttoeinkommen von

CHF 5‘700.00 erzielt. Bei dieser Firma habe er bis Ende April 2016

gearbeitet. Sein Nettoeinkommen habe nach Abzug der Quellensteuer

CHF 3‘900.00 betragen. Diese Anstellung habe er aufgegeben, da er sich

selbständig machen wollte und zu diesem Zweck die Firma E.___ GmbH gegründet

habe. Im November 2016 habe er seine Firma sodann für den Betrag von

CHF 3‘000.00 seinem Cousin verkauft und zwar deshalb, weil er damit keinen

Erfolg gehabt habe. Seit 1. Mai 2017 arbeitete er bei der F.___ GmbH und

erziele dort ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 3‘520.00

(inkl. Verpflegungsentschädigung von CHF 300.00 und Anteil

13.

Monatslohn). Es sei davon auszugehen, dass er in der Zeit von Anfang

November 2016 bis zum Antritt dieser neuen Stelle ohne Arbeit und Einkommen

ausgekommen sei. Zusammenfassend stehe deshalb fest, dass der Ehemann in der

Zeit vom 20. Oktober 2015 bis Ende April 2016 als Monteur angestellt gewesen

sei und ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘700.00 erzielt habe.

Diese Anstellung habe er ohne Not aufgegeben, um als Selbständig erwerbender

tätig zu sein. In der Folge sei er nicht erfolgreich gewesen. Er habe erst seit

1.

Mai 2017 wieder ein regelmässiges Einkommen erzielt, das allerdings

wesentlich geringer sei, als dasjenige, welches er in der Zeit von Ende Oktober

2015.

bis Ende April 2016 erwirtschaftet hatte. Ein hypothetisches Einkommen sei

u.a. dann anzunehmen, wenn eine bisherige Anstellung ohne zureichende Gründe

aufgegeben werde, was vorliegend der Fall sei. Dementsprechend habe sich der

Ehemann ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 5‘700.00 brutto mit

Wirkung ab 1. Mai 2016 anrechnen zu lassen. Für die Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen sei auf den massgebenden Nettolohn abzustellen, wobei ein

Quellensteuerabzug nicht berücksichtigt werden könne, da Unterhaltsansprüche

gemäss Art. 219 SchKG bestehenden Steuerforderungen vorgehen. Dementsprechend seien

vom Bruttoeinkommen, das der Ehemann in der Zeit vom 20. Oktober 2015 bis Ende

April 2016 erzielt habe, die Sozialabgaben in Abzug zu bringen. Praxisgemäss sei

davon auszugehen, dass die vorgenannten Abzüge rund 13% des Einkommens

betragen, womit sich ein massgebendes, monatliches Nettoeinkommen von

(gerundet) CHF 4‘960.00 ergebe. Dem Ehemann sei demnach mit Wirkung ab 1.

Mai 2016 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 4‘960.00 anzurechnen

und zwar unabhängig davon, was er ab diesem Zeitpunkt tatsächlich für ein

Einkommen erzielt bzw. nicht erzielt habe.

1.2

Der Berufungskläger

rügt, die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich

erzielten, komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage, da

es in dieser Zeit offensichtlich an einer realen Möglichkeit der

Einkommenssteigerung fehle. Es sei dementsprechend vom tatsächlich erzielten

monatlichen Einkommen auszugehen, welches sich wie folgt darstelle:

14.12.2015

– 30.04.2016:

CHF

3’900.00

01.05.2016

– 30.04.2017:

CHF

00.00

01.05.2017

– 24.08.2017:

CHF

3’520.00

Inwiefern ihm in Zukunft eine

Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sein solle, begründe die Vorinstanz

nicht. Sie verletze damit seinen Gehörsanspruch und verunmögliche es ihm,

seiner Rügepflicht nachzukommen. Seine schlechten Deutschkenntnisse und sein

fehlender Berufsabschluss würden ihn faktisch zwingen, im Niedriglohnbereich

tätig zu sein. Bei einer korrekten Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz für den

Zeitraum ab 24. August 2017 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF

3'520.00 ausgehen müssen. Die Vorinstanz verletze sodann das Recht, indem sie

erwäge, der Quellensteuerabzug sei nicht zu berücksichtigen, da

Unterhaltsansprüche gemäss Art. 219 SchKG Steuerforderungen vorgehe. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es auch in Mankofällen nicht zulässig,

die von Gesetzes wegen direkt vom Einkommen abgezogene Quellensteuer

aufzurechnen.

1.3

Die Rüge des

Berufungsklägers erfolgt zu Recht. Das Bundesgericht hat wiederholt

festgehalten, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen anstatt vom

tatsächlichen Leistungsvermögen, von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen

werden dürfe, falls und soweit die betreffende Person bei gutem Willen bzw. bei

ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv

verdiene. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehle, müsse eine

solche jedoch ausser Betracht bleiben. Eine rückwirkende Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens dürfe nicht vorgenommen werden, da es für diese Zeit

offensichtlich an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden

Einkommenserzielung fehle (vgl. Urteil 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 mit

weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt lediglich eine Einkommensverminderung

in Schädigungsabsicht (BGE 143 III 233), was aber vorliegend nicht erstellt

ist.

Der Einwand des

Berufungsklägers, dass es rechtlich nicht haltbar sei, die Quellensteuer nicht

zu berücksichtigen, ist ebenfalls berechtigt. Die Quellensteuer wird direkt vom

Lohn abgezogen und ist zwingend geschuldet. Weil die Quellensteuer direkt vom

Arbeitgeber dem Fiskus abgeliefert wird, kann sie kein Einkommen des

Arbeitnehmers darstellen. Dies entspricht der einhelligen Lehre und Praxis. Die

Berufungsbeklagte macht geltend, es fehle an einem Beleg für einen Quellensteuerabzug

bei früheren Arbeitgebern und die aktuelle Arbeitgeberin mache nur einen

provisorischen Quellensteuerabzug. Sowohl dem Arbeitsvertrag mit der Firma F.___

GmbH vom 1. Mai 2017 als auch der Lohnabrechnung Mai 2017 ist zu entnehmen,

dass der Berufungskläger der Quellensteuer unterliegt. Weshalb das bei früheren

Arbeitgebern anders gewesen sein soll, erklärt die Berufungsbeklagte nicht. Die

Quellensteuer ist deshalb zu berücksichtigen.

Der Berufungskläger

arbeitet seit 1. Mai 2017 wieder zu 100 % als Arbeitnehmer. Er erzielt

gegenüber der früheren Anstellung bei der Firma D.___ ein etwas tieferes

Nettoeinkommen. Der Vorderrichter rechnet dem Berufungskläger das früher

erzielte Einkommen als hypothetisches Einkommen an. Der Vorderrichter hat es

aber unterlassen, unabdingbare Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu

treffen, ob es dem Berufungskläger angesichts seiner mangelnden

Sprachkenntnisse und mangels eines Berufsabschlusses überhaupt möglich ist, ein

höheres Einkommen zu erzielen. Es ist daher auf das effektive Nettoeinkommen

von CHF 3'520.00 abzustellen.

Zusammenfassend ist

deshalb für den massgebenden Zeitpunkt (Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht) von

folgenden vom Vorderrichter festgestellten Einkommenszahlen auszugehen:

ab 14.12.2015 – 30.04.2016:

CHF

3’900.00

ab 01.05.2016 – 30.04.2017:

CHF

00.00

ab 01.05.2017

CHF

3’520.00

2.1

Der

Amtsgerichtspräsident hat erwogen, aufgrund der von den Ehegatten gemachten

Angaben und der eingereichten Urkunden sei davon auszugehen, dass die Ehefrau

im Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 1‘640.00

erzielt habe (Jahreseinkommen von CHF 19‘650.00 / 12). Für die Zeit vom

1.

Januar 2016 bis Ende Oktober 2016 sei aufgrund der eingereichten

Lohnunterlagen der E.___ und der gemachten Angaben im Eheschutzgesuch davon

auszugehen, dass sie ein durchschnittliches Unfalltaggeld von monatlich

CHF 2‘320.00 erhalten habe (Nettotaggeld für 5 Monate gerundet

CHF 11‘615.00 / 5). Das Eheschutzgesuch sei dem Gericht am

14.

Dezember 2016 übergeben worden. Dementsprechend sei das Einkommen der

Ehefrau für die Zeit ab dem 14. Dezember 2015 für die Festsetzung der

geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Bedeutung. Im Dezember 2015 sei von einem

monatlichen Einkommen von CHF 1‘640.00 und für die Monate Januar bis und

mit Oktober 2016 von einem solchen von CHF 2‘320.00 auszugehen. Es stehe

zudem zweifelsfrei fest, dass die Ehefrau ab November 2016 über kein

Erwerbseinkommen verfüge. Daraus resultiere, dass die Ehefrau in den

vorgenannten 11 Monaten gesamthaft ein Einkommen von CHF 24‘840.00 erzielt

habe, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von (gerundet) CHF 2‘260.00

entspreche. Überdies sei festzustellen, dass die Behauptungen des Ehemannes

anlässlich seines ersten Parteivortrags, wonach die Ehefrau nebst ihrer

Tätigkeit als Geschäftsführerin der H.___ AG und der I.___ GmbH offenbar noch

einer weiteren Tätigkeit nachgehe, als nicht nachgewiesen zu betrachten seien.

Beweismässig sei vielmehr auf die glaubhaften Angaben der Ehefrau in der

Parteibefragung abzustellen, wonach diese eine angebliche Tätigkeit als Geschäftsführerin

der H.___ AG abgestritten habe. Dies sei im Übrigen bereits von der

Sozialbehörde abgeklärt worden. Schliesslich sei dem Vorbringen des Ehemannes,

wonach der Ehefrau ein Einkommen von monatlich CHF 4‘000.00 zuzumuten sei,

entgegenzuhalten, dass ihr die Obhut über den gemeinsamen Sohn C.___ zugeteilt

werde. Aufgrund seines Alters und der daraus folgenden Betreuungspflichten für

die Mutter könne und dürfe ihr in Beachtung der bestehenden Rechtsprechung kein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

2.2

Der Berufungskläger

bestreitet die Glaubwürdigkeit der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz hätte

nicht unbesehen auf die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe nichts mit der

H.___ AG zu tun, abstützen dürfen. Dies zumal die Berufungsbeklagte nicht

erläutert habe, weshalb genau ihr (nicht sehr geläufiger) Name und ihr

ehemaliger Wohnort ([...]) im Handelsregistereintrag der H.___ AG erscheine. Am

Beweisantrag, dass die Berufungsbeklagte Belege über ihre Einkünfte in den

Jahren 2016 und 2017 aus der Tätigkeit für die H.___ AG einzureichen habe,

werde deshalb explizit festgehalten. Da die Berufungsbeklagte bereits während

des Zusammenlebens sowie auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

erwerbstätig gewesen sei, sei es der perfekt deutsch sprechenden

Berufungsbeklagten möglich und zumutbar, im Rahmen eines Vollzeitpensums ein

Einkommen von monatlich CHF 4'000.00 zu erzielen.

2.3

Der Vorderrichter hat

das Durchschnittseinkommen der Berufungsbeklagten in der Zeit vom 14. Dezember

2015.

bis Ende Oktober 2016 auf monatlich netto CHF 2'260.00 ermittelt. In der

Zeit danach habe die Ehefrau kein Einkommen mehr erzielt. Diese Feststellung

des Vorderrichters wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Ohne

nähere Begründung behauptet er einfach, es sei der Berufungsbeklagten möglich

und zumutbar ein Einkommen von CHF 4'000.00 pro Monat zu erzielen, was

praktisch einer Verdoppelung des Durchschnittseinkommens vom 14. Dezember 2015

bis 31. Oktober 2016 entspricht. Mit der Erwägung, dass die Ehefrau seit 1.

November 2016 kein Einkommen mehr erzielte, setzt sich der Berufungskläger gar

nicht auseinander. Die Rügen des Berufungsklägers sind appellatorischer Natur

und reichen im Berufungsverfahren nicht aus, eine unrichtige

Sachverhaltsfestellung bzw. unrichtige Rechtsanwendung zu begründen. Die

Tatsache, dass die Berufungsbeklagte bei der H.___ AG im Handelsregister des

Kantons [...] seit 17. November 2016 als Geschäftsführerin eingetragen ist,

wirft in der Tat einige Fragen auf. Eine Eintragung im Handelsregister als

Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift kann jedenfalls nur unter Mitwirkung

der einzutragenden Person erfolgen. Es erübrigt sich jedoch hier weitere

Abklärungen vorzunehmen, da der Berufungskläger bei der Berechnung der

Unterhaltsbeiträge von einer Unterdeckung ausgeht, bei der lediglich das

Einkommen sowie der Bedarf des Unterhaltsschuldners massgebend sind.

3.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, was die vom Ehemann in seinem Parteivortrag geltend gemachte

Schuldentilgung von monatlich CHF 500.00 anbelange, die seinem Bedarf

anzurechnen sei, sei festzuhalten, dass die Schuldentilgung den ehelichen

Unterhaltspflichten grundsätzlich nachgehe. Im Parteivortrag habe der Ehemann

keinen Grund vorgebracht, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden

könnte. Dementsprechend sei sein geltend gemachter Anspruch auf Zulassung einer

Schuldentilgung von monatlich CHF 500.00 in seinem Bedarf als unbegründete

und nicht substantiierte Behauptung zu werten. Es sei ihm unter diesem Titel

kein Betrag im Bedarf zu berücksichtigen.

3.2

Der Berufungskläger

macht geltend, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung seien jene

Tilgungsraten im Bedarf des Ehegatten zu berücksichtigen, welche Schulden

betreffen, die nicht nur einem Ehegatten dienten, sondern für den Unterhalt

beider Ehegatten eingesetzt worden seien. Er habe im Rahmen seines ersten

Parteivortrages (Stellungnahme vom 9. Juli 2017, S. 7 Rz 9 und 10) dargelegt

und bewiesen, dass er Schulden, welche den gemeinsamen Lebensunterhalt der

Parteien betreffen, abbezahlt habe, nämlich beim Steueramt, bei der

Krankenkasse F.___ und bei der K.___ AG und deshalb beantragt habe, dass ihm

ein Betrag von CHF 500.00 für die Schuldenamortisation im Bedarf angerechnet

werde.

3.3

Die Berufung ist

gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre

und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen

darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid

falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber

insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.

Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens

sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.

Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,

indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am

angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der

Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar

unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des

Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer

Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss

zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die

Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz

ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass

sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was

seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert

werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu

setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter

Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE

138.

III 374 E. 4.3).

Die vom Berufungskläger

gemachten Hinweise auf die Vorakten, sowie die Wiederholung, er habe bewiesen,

dass er gemeinsame Schulden abbezahlt habe, genügen den Anforderungen an eine

Berufung bei Weitem nicht. In der Stellungnahme, auf die der Berufungskläger in

seiner Berufung hinweist, sind betriebene Forderungen von total CHF 15'179.50

aufgelistet, die angeblich getilgt worden sind. Wieso «in Anbetracht dieser

Abzahlungsbemühungen» für weitere nicht näher genannte Schulden ein

Abzahlungsbetrag von CHF 500.00 pro Monat gerechtfertigt sein sollte, hat der

Berufungskläger weder bei der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dargelegt.

4.1

Der Berufungskläger

rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Gemäss den schriftlichen Anträgen vom

10.

Juli 2017 habe die Ehefrau rückwirkend ab 14. Dezember 2015 Kinderunterhaltsbeiträge,

jedoch keinen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich verlangt. Indem der

Vorderrichter der Berufungsbeklagten im Zeitraum vom 14. Dezember 2015 bis 31.

Dezember 2016 persönliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen habe, habe er die

Dispositionsmaxime verletzt und das Recht unrichtig angewendet.

4.2

Mit Einreichung des

Gesuchs am 14. Dezember 2016 hat die Ehefrau die Zusprechung persönlicher

Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen beantragt. Am 10. Juli 2017 hat

sie ihre Anträge rückwirkend dem neuen Kindsunterhaltsrecht angepasst und einen

Bar- und Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 2'002.00 verlangt.

4.3

Das neue

Kindsunterhaltsrecht ist per 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Eine

rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist nicht möglich. Im Vergleich

zur bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt

(zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen

Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Der

Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zusammen wieder gleich

gross, wie der nach der bisherigen Berechnungsart ermittelte nacheheliche

Unterhalt (Matthias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang in:

FamPra 2016 S. 922). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum neuen

Kindsunterhaltsrecht ausgeführt, eine Stärkung des Unterhalts des Kindes sei

beabsichtigt, ohne aber die Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen ändern zu

wollen. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines Bestandteils des

nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Das System des nachehelichen

Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung erfahren. Der

Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit angezeigt und

notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden Elternteils unter

Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit abdecken. Diese

Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts einbezogen

würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu berücksichtigen

(Botschaft, BBl, 2014, S. 556).

Die Berufungsbeklagte hat

mit ihrem Antrag zwar fälschlicherweise bereits ab 14. Dezember 2015 die

Zusprechung eines Bar- und eines Betreuungsunterhalts beantragt, damit aber auch

klargemacht, dass sie damit einen altrechtlichen persönlichen Unterhaltsbeitrag

verlangt. Der Vorderrichter hat die Dispositionsmaxime nicht verletzt.

5.1

Zusammenfassend ist

nach den hievor dargelegten Korrekturen am Einkommen sowie nach dem vom Vorderrichter

korrekt ermittelten Bedarf des Berufungsklägers (der Berufungskläger hat

lediglich die Nichtberücksichtigung der Schuldentilgung kritisiert, was jedoch

zu verwerfen ist [vergl. Ziffer 3 hievor]) von folgenden Zahlen auszugehen:

-

Einkommen des Berufungsklägers:

ab 14.12.2015 – 30.04.2016

CHF

3'900.00

ab 01.05.2016 – 30.04.2017

CHF

00.00

ab 01.05.2017

CHF

3'520.00

-

Bedarf des Berufungsklägers:

vom 14.12.2015 – 14.09.2016

CHF

3'250.00

vom 15.09.2016 – 31.12.2016

CHF

2'530.00

vom 01.01.2017 – 30.04.2017

CHF

2'530.00

ab 01.05.2017

CHF

2'530.00

5.2

Entsprechend der

Berechnung des Vorderrichters ist der Unterhaltsbeitrag für das Kind C.___ für

die Zeit vom 14. Dezember 2015 – 30. April 2016 auf 17 % des Einkommens des

Ehemannes, mithin auf (leicht abgerundet) CHF 660.00 festzusetzen. Damit wird

das Existenzminimum des Berufungsklägers nicht tangiert. Für einen persönlichen

Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bleibt jedoch kein Spielraum. Ab 1. Mai 2016 –

30.

April 2017 hat der Berufungskläger kein Einkommen erzielt, weitere

Abklärungen sind nicht vorgenommen und von der Ehefrau auch nicht beantragt

worden und eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist

nicht möglich. Entsprechend kann der Berufungskläger für diese Zeit nicht zu

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Ab 1. Mai 2017 hat der Berufungskläger

CHF 990.00 zur Verfügung (CHF 3'520.00 abzüglich CHF 2'530.00). Mit diesem

Betrag kann lediglich der Barunterhalt der beiden Kinder (seit [...].2017 ist

der Berufungskläger Vater eines weiteren Kindes) gedeckt werden. Der

Unterhaltsbeitrag für C.___ ist deshalb auf (leicht aufgerundet) CHF 500.00

festzusetzen. Für die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts sind zu wenig

finanzielle Mittel vorhanden.

6.1

Die Berufung ist

teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 des Urteils vom 22. August 2017 wird

aufgehoben. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ wird für die Zeit vom 14. Dezember

2015.

– 30. April 2016 auf CHF 660.00 zuzüglich Kinderzulage festgesetzt. In der

Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 hat der Berufungskläger keinen

Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ab 1. Mai 2017 beträgt der

Unterhaltsbeitrag für C.___ CHF 500.00 (Barunterhalt). Ziffer 6 des Urteils vom

22.

August 2017 wird ersatzlos aufgehoben.

6.2

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die

Parteikosten wettzuschlagen. Der Ehefrau wird auch für das Verfahren vor

Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Viktor Müller bewilligt. Die von

Rechtsanwalt Viktor Müller eingereichte Kostennote wird genehmigt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. August 2017 wird aufgehoben

und lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für C.___

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- ab

14.12.2015 – 30.04.2016

CHF

660.00

(zuzüglich

Kinderzulage)

- ab

01.05.2016 – 30.04.2017

CHF

0.00

- ab

01.05.2017

CHF

500.00

(Barunterhalt).

3. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. August 2017 wird ersatzlos

aufgehoben.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der von A.___ geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird damit verrechnet. Die Gerichtskasse hat A.___

den zu viel bezahlten Betrag von CHF 500.00 zurück zu erstatten. Der Anteil von

B.___ in der Höhe von CHF 500.00 trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der

Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von B.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 1'074.20 festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

349.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller