ZKBER.2017.49
Scheidung auf Klage
18. Januar 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien wurden mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Mai 2017 geschieden. Dabei wurde
der Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zu seinem
Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter der Ehefrau einen
Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von monatlich CHF 2'050.00 zu
bezahlen (Ziffer 2).
2. Frist- und formgerecht
erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils und beantragte, es sei
festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen
Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden. Die Ehefrau beantragte, die
Berufung sei abzuweisen.
3. Über die Berufung kann
gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.
1.
ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat
der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und
abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch
Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die
Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,
ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht
geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf
rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil
beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,
lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der
materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt
beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die
Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu
können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, dass die Berufungsbeklagte ihre Arbeitstätigkeit bereits 1990, also
noch vor der Geburt der Tochter aufgegeben habe und erst im Jahre 2008 zunächst
stundenweise und ab Mitte 2013 voll als einfache Angestellte gearbeitet habe.
Die Ehefrau sei heute 49 Jahre alt und werde als Verkäuferin wohl kaum einen
höheren Verdienst erzielen. Aufgrund der langen Abwesenheit der Ehefrau im
Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass sie bereits jetzt 100 % arbeite, sei für
die Zukunft nach wie vor von einer 100 %-Anstellung im [...] und somit von
einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'470.00 auszugehen. Der Vorderrichter
hat damit das Argument des Berufungsklägers, der Ehefrau müsse ein höheres
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie als gelernte Verkäuferin
mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung deutlich mehr verdienen könnte,
verworfen.
2.2
Der Berufungskläger
wendet dagegen ein, es müsse der Berufungsbeklagten ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, das deutlich über dem aktuell erzielten liege.
Wenn die Ehefrau aus persönlichen Gründen eine Arbeitsstelle nicht wechseln
wolle, dürfe sie dies tun, nicht aber zu seinen Lasten. Anrechenbar sei ihr ein
monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'000.00. Ein Stellenwechsel zur
Erzielung dieses höheren Einkommens sei dabei auch durchaus zumutbar.
2.3
Die Ausführungen des
Berufungsklägers sind appellatorischer Natur und genügen den Anforderungen an
eine Berufung nicht. So reicht es nicht, der nachvollziehbaren Argumentation
des Vorderrichters die eigene wiederholte Sichtweise entgegen zu setzen und
geltend zu machen, es müsse ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
3.1
Der Vorderrichter hat
im Bedarf der Ehefrau einen Betrag von CHF 437.00 als Vorsorgebeitrag
ausgeschieden. Dieser Betrag ist durch die allgemein bekannten
Berechnungsblätter «Bähler» automatisch berechnet worden.
3.2
Der Berufungskläger
macht geltend, der vom Vorderrichter sinngemäss als Vorsorgeunterhalt
definierte Betrag sei vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, die einen solchen nur dann zuspreche, wenn ein Ehegatte wegen
Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur
einer beschränkten Erwerbstätigkeit werde nachgehen können und deshalb auch
nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge werde einbezahlen
können, nicht geschuldet. Dass die Ehefrau voll erwerbstätig sei, stehe fest.
Der Betrag von CHF 437.00 sei daher im Bedarf der Ehefrau zu streichen ev. zu
reduzieren.
3.3
Das Bundesgericht hat
bezüglich der angemessenen Altersvorsorge festgehalten, Ausgangspunkt des
nachehelichen Unterhalts sei der Schaden, der dadurch entstehe, dass die
Vorsorge der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige
Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert sei. Unter
diesem Blickwinkel erscheine es als folgerichtig, der Bemessung der
Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu
legen. Die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtige
Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe, sei dabei in ein fiktives Bruttoeinkommen
umzurechnen und darauf seien die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu
berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den
Vorsorgeunterhalt ergeben würde (BGE 135 III 158). Die Berechnung des
Vorsorgeunterhalts im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Berechnungsmethode ergibt Folgendes:
Der gebührende Bedarf als
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgebeitrages beträgt gemäss der
Berechnung des Vorderrichters CHF 4'242.00 (ohne Vorsorgebeitrag). Dieser
Betrag ist um den Überschuss von CHF 1'500.00 zu korrigieren (vergl. hiernach
Ziffer 4.5). Es ergibt sich somit ein Betrag von CHF 5'742.00.
gebührender Bedarf netto (87 %)
CHF
5'742.00
gebührender Bedarf brutto
CHF
6'600.00
koordinierter BVG-Lohn (Abzug CHF 2'056.00)
CHF
4'544.00
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
554.40
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
681.60
Total
CHF
1'236.00
Einkommen netto (87 %)
CHF
3'470.00
Einkommen brutto
CHF
3'988.00
koordinierter BVG (Abzug CHF 2'056.00)
CHF
1’932.00
fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)
CHF
335.00
fiktive BVG-Beiträge (15 %)
CHF
290.00
Total
CHF
625.00
Vorsorgeunterhalt
CHF
611.00
4.1
Der Vorderrichter hat
erwogen, die Ehegatten hätten während des Zusammenlebens unbestritten eine
zuletzt erreichte Sparquote von monatlich CHF 583.00 gehabt. Diese Sparquote
werde nun aber ohne Weiteres durch die trennungsbedingten Mehrkosten (zwei
Wohnungen, Vorsorgebeitrag für die Ehefrau, höhere Grundbeträge etc.)
aufgebraucht. Demzufolge sei der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen
Methode zu ermitteln, was ebenso bedeutet, dass ein allfälliger Überschuss
unter den Ehegatten aufzuteilen sei.
4.2
Der Berufungskläger
rügt, dass diese Sparquote von CHF 583.00 zu seinen Ungunsten nicht vom
Überschuss abgezogen worden sei. Die Berufungsbeklagte partizipiere damit zu
Unrecht an der Sparquote. Die vom Vorderrichter vorgenommene Bedarfsberechnung
mit Überschussverteilung sei nicht sachgerecht und führe zu einer nicht
gerechtfertigten finanziellen Besserstellung der Ehefrau. Der Vorderrichter
habe bei seiner Methode einen Überschuss berechnet unter Beizug des Einkommens
der Ehefrau, wie es erst nach der Trennung der Ehe erzielt worden sei. Für die
Berechnung des Überschusses sei allerdings dasjenige Einkommen heranzuziehen,
über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Damit stehe fest,
dass auch bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode und unter
Berücksichtigung der gesamten Reduktion der Steuerbelastung sowie dem Wegfall
der privaten Vorsorge nach Berücksichtigung der Sparquote zu seinen Gunsten
kein relevanter Überschuss mehr bestehe. Es sei dann kein nachehelicher
Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet.
4.3
Die Rügen des
Berufungsklägers bleiben auch bezüglich der Berechnungsmethode, der Sparquote
und dem Überschuss appellatorisch. Der Berufungskläger vermischt die
Berechnungsmethoden und kommt dann zum Schluss, die vom Vorderrichter
vorgenommene Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung sei nicht sachgerecht
und führe zu einer nicht gerechtfertigten finanziellen Besserstellung der
Ehefrau. Die konkrete Unterhaltsberechnung, die angestellt hätte werden müssen,
führe aber zum selben Ergebnis wie die korrekte Berechnung mit Überschussverteilung.
4.4
Der Vorderrichter hat
zu Recht darauf hingewiesen, dass die Art und Weise der Bemessung des
nachehelichen Unterhalts vom Gesetz nicht vorgeschrieben werde. Nach der
Rechtsprechung sei der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB
grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu
ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen habe das Bundesgericht präzisiert,
dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)
Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen
Ergebnissen führe, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht
zuverlässig ermitteln lasse, wenn feststehe, dass die Ehegatten während des
Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht
hätten, oder aber wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten
Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht werde (BGer 5A_421/2016 E.
2.
; BGer 5A_24/2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3). Der Vorderrichter hat im
Folgenden die zweistufige Methode gewählt, da die Sparquote von CHF 583.00
durch die trennungsbedingten Mehrkosten ohne Weiteres aufgebraucht werde. Der
Berufungskläger bestätigt die Richtigkeit der Sparquote von CHF 583.00 (Protokoll
der Verhandlung vom 4. Mai 2017, AS 82; Berufung). Er kann jedoch nicht in
nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb diese Sparquote durch die
trennungsbedingten Mehrkosten (Differenzgrundbeträge, Mietzins für zusätzliche
Wohnung, Mehrsteuern, Vorsorgeunterhalt) nicht aufgebraucht werden soll.
Nachdem die vom Vorderrichter angewandte zweistufige Berechnungsmethode nicht
rechtsgenüglich durch die Berufung umgestossen worden ist, ist diese Berechnung
anzuwenden. Bei Anwendung der zweistufigen Methode gibt es, da die
trennungsbedingten Mehrkosten durch die Sparquote aufgebraucht werden, keine
Sparquoten auf der einen oder andern Seite zu berücksichtigen.
4.5
Entgegen der
Berechnung des Vorderrichters ist aber nicht nur bezüglich der Einnahmen
sondern auch bezüglich des Bedarfs von den Verhältnissen während der Ehe
auszugehen. Der Überschuss ist somit anhand der Einkommensverhältnisse sowie
unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Bedarfs zu ermitteln. Aufgrund
der von den Parteien eingereichten Unterlagen und eigenen Angaben (insbes.
Steuerveranlagung 2013) sowie der vom Vorderrichter ermittelten Zahlen ist
folgendes festzuhalten:
Grundbedarf
CHF
1'700.00
Hypothekarzins
CHF
800.00
Nebenkosten inkl. Erneuerungsfond
CHF
464.00
Krankenkassen (inkl. VVG)
CHF
840.00
Tel./Vers.
CHF
150.00
Arbeitswege (EM: CHF 282.00; EF:
96.
)
CHF
378.00
Auswärtige Verpflegung
CHF
220.00
Steuern
CHF
850.00
Total
CHF
5'402.00
Einkommen Ehefrau
CHF
1'945.00
Einkommen Ehemann
CHF
7'000.00
Total
CHF
8'945.00
Überschuss
CHF
3'543.00
abzügl. Sparquote
CHF
583.00
CHF
2'960.00
bzw. je
CHF
1'500.00
Der Unterhaltsbeitrag wäre
nach dieser Berechnung um einiges höher, als dies der Vorderrichter berechnet
hat (Überschuss CHF 1'500.00, Vorsorgebeitrag CHF 611.00). Wie die
Berufungsbeklagte richtig einwendet, würde der Unterhaltsbeitrag bei dieser
Berechnung zu hoch bzw. zu einem mit den konkreten Einkommenszahlen nicht zu
vereinbarenden Unterhaltsbeitrag führen.
Wenn nun die Berechnung
anhand der aktuellen Zahlen gemacht wird, ist festzustellen, dass nicht nur auf
die konkrete Bedarfsberechnung der Parteien sowie die aktuellen Einkommenszahlen
der Ehefrau abzustellen ist, sondern auch auf die aktuellen Einkommenszahlen
des Ehemannes – gemäss Lohnausweis 2016 hat der Nettolohn im Jahre 2016 CHF 7'767.00
ohne Dienstaltersgeschenk betragen – was zu einem etwas höheren Unterhaltsbeitrag
führen würde. Nachdem die Berufungsbeklagte kein Rechtsmittel ergriffen hat,
bleibt es bei dem vom Vorderrichter ermittelten Unterhaltsbeitrag.
5.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist. Sie ist entsprechend
abzuweisen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens von CHF 3'000.00
zu bezahlen. Er hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die
Parteientschädigung ist auf die Höhe der eingereichten Kostennote von CHF
3'315.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'315.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller