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Entscheid

ZKBER.2017.49

Scheidung auf Klage

18. Januar 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Mai 2017 geschieden. Dabei wurde

der Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zu seinem

Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter der Ehefrau einen

Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von monatlich CHF 2'050.00 zu

bezahlen (Ziffer 2).

2. Frist- und formgerecht

erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils und beantragte, es sei

festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen

Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden. Die Ehefrau beantragte, die

Berufung sei abzuweisen.

3. Über die Berufung kann

gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat

der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die

Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,

ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht

geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, dass die Berufungsbeklagte ihre Arbeitstätigkeit bereits 1990, also

noch vor der Geburt der Tochter aufgegeben habe und erst im Jahre 2008 zunächst

stundenweise und ab Mitte 2013 voll als einfache Angestellte gearbeitet habe.

Die Ehefrau sei heute 49 Jahre alt und werde als Verkäuferin wohl kaum einen

höheren Verdienst erzielen. Aufgrund der langen Abwesenheit der Ehefrau im

Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass sie bereits jetzt 100 % arbeite, sei für

die Zukunft nach wie vor von einer 100 %-Anstellung im [...] und somit von

einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'470.00 auszugehen. Der Vorderrichter

hat damit das Argument des Berufungsklägers, der Ehefrau müsse ein höheres

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie als gelernte Verkäuferin

mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung deutlich mehr verdienen könnte,

verworfen.

2.2

Der Berufungskläger

wendet dagegen ein, es müsse der Berufungsbeklagten ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden, das deutlich über dem aktuell erzielten liege.

Wenn die Ehefrau aus persönlichen Gründen eine Arbeitsstelle nicht wechseln

wolle, dürfe sie dies tun, nicht aber zu seinen Lasten. Anrechenbar sei ihr ein

monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'000.00. Ein Stellenwechsel zur

Erzielung dieses höheren Einkommens sei dabei auch durchaus zumutbar.

2.3

Die Ausführungen des

Berufungsklägers sind appellatorischer Natur und genügen den Anforderungen an

eine Berufung nicht. So reicht es nicht, der nachvollziehbaren Argumentation

des Vorderrichters die eigene wiederholte Sichtweise entgegen zu setzen und

geltend zu machen, es müsse ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

3.1

Der Vorderrichter hat

im Bedarf der Ehefrau einen Betrag von CHF 437.00 als Vorsorgebeitrag

ausgeschieden. Dieser Betrag ist durch die allgemein bekannten

Berechnungsblätter «Bähler» automatisch berechnet worden.

3.2

Der Berufungskläger

macht geltend, der vom Vorderrichter sinngemäss als Vorsorgeunterhalt

definierte Betrag sei vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, die einen solchen nur dann zuspreche, wenn ein Ehegatte wegen

Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur

einer beschränkten Erwerbstätigkeit werde nachgehen können und deshalb auch

nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge werde einbezahlen

können, nicht geschuldet. Dass die Ehefrau voll erwerbstätig sei, stehe fest.

Der Betrag von CHF 437.00 sei daher im Bedarf der Ehefrau zu streichen ev. zu

reduzieren.

3.3

Das Bundesgericht hat

bezüglich der angemessenen Altersvorsorge festgehalten, Ausgangspunkt des

nachehelichen Unterhalts sei der Schaden, der dadurch entstehe, dass die

Vorsorge der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige

Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert sei. Unter

diesem Blickwinkel erscheine es als folgerichtig, der Bemessung der

Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu

legen. Die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtige

Ehegatte grundsätzlich Anspruch habe, sei dabei in ein fiktives Bruttoeinkommen

umzurechnen und darauf seien die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu

berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den

Vorsorgeunterhalt ergeben würde (BGE 135 III 158). Die Berechnung des

Vorsorgeunterhalts im konkreten Fall unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Berechnungsmethode ergibt Folgendes:

Der gebührende Bedarf als

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Vorsorgebeitrages beträgt gemäss der

Berechnung des Vorderrichters CHF 4'242.00 (ohne Vorsorgebeitrag). Dieser

Betrag ist um den Überschuss von CHF 1'500.00 zu korrigieren (vergl. hiernach

Ziffer 4.5). Es ergibt sich somit ein Betrag von CHF 5'742.00.

gebührender Bedarf netto (87 %)

CHF

5'742.00

gebührender Bedarf brutto

CHF

6'600.00

koordinierter BVG-Lohn (Abzug CHF 2'056.00)

CHF

4'544.00

fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

554.40

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

681.60

Total

CHF

1'236.00

Einkommen netto (87 %)

CHF

3'470.00

Einkommen brutto

CHF

3'988.00

koordinierter BVG (Abzug CHF 2'056.00)

CHF

1’932.00

fiktive AHV-Beiträge (8,4 %)

CHF

335.00

fiktive BVG-Beiträge (15 %)

CHF

290.00

Total

CHF

625.00

Vorsorgeunterhalt

CHF

611.00

4.1

Der Vorderrichter hat

erwogen, die Ehegatten hätten während des Zusammenlebens unbestritten eine

zuletzt erreichte Sparquote von monatlich CHF 583.00 gehabt. Diese Sparquote

werde nun aber ohne Weiteres durch die trennungsbedingten Mehrkosten (zwei

Wohnungen, Vorsorgebeitrag für die Ehefrau, höhere Grundbeträge etc.)

aufgebraucht. Demzufolge sei der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen

Methode zu ermitteln, was ebenso bedeutet, dass ein allfälliger Überschuss

unter den Ehegatten aufzuteilen sei.

4.2

Der Berufungskläger

rügt, dass diese Sparquote von CHF 583.00 zu seinen Ungunsten nicht vom

Überschuss abgezogen worden sei. Die Berufungsbeklagte partizipiere damit zu

Unrecht an der Sparquote. Die vom Vorderrichter vorgenommene Bedarfsberechnung

mit Überschussverteilung sei nicht sachgerecht und führe zu einer nicht

gerechtfertigten finanziellen Besserstellung der Ehefrau. Der Vorderrichter

habe bei seiner Methode einen Überschuss berechnet unter Beizug des Einkommens

der Ehefrau, wie es erst nach der Trennung der Ehe erzielt worden sei. Für die

Berechnung des Überschusses sei allerdings dasjenige Einkommen heranzuziehen,

über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Damit stehe fest,

dass auch bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode und unter

Berücksichtigung der gesamten Reduktion der Steuerbelastung sowie dem Wegfall

der privaten Vorsorge nach Berücksichtigung der Sparquote zu seinen Gunsten

kein relevanter Überschuss mehr bestehe. Es sei dann kein nachehelicher

Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet.

4.3

Die Rügen des

Berufungsklägers bleiben auch bezüglich der Berechnungsmethode, der Sparquote

und dem Überschuss appellatorisch. Der Berufungskläger vermischt die

Berechnungsmethoden und kommt dann zum Schluss, die vom Vorderrichter

vorgenommene Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung sei nicht sachgerecht

und führe zu einer nicht gerechtfertigten finanziellen Besserstellung der

Ehefrau. Die konkrete Unterhaltsberechnung, die angestellt hätte werden müssen,

führe aber zum selben Ergebnis wie die korrekte Berechnung mit Überschussverteilung.

4.4

Der Vorderrichter hat

zu Recht darauf hingewiesen, dass die Art und Weise der Bemessung des

nachehelichen Unterhalts vom Gesetz nicht vorgeschrieben werde. Nach der

Rechtsprechung sei der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB

grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu

ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen habe das Bundesgericht präzisiert,

dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger)

Überschussverteilung (sog. zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen

Ergebnissen führe, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht

zuverlässig ermitteln lasse, wenn feststehe, dass die Ehegatten während des

Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht

hätten, oder aber wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten

Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht werde (BGer 5A_421/2016 E.

2.

; BGer 5A_24/2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3). Der Vorderrichter hat im

Folgenden die zweistufige Methode gewählt, da die Sparquote von CHF 583.00

durch die trennungsbedingten Mehrkosten ohne Weiteres aufgebraucht werde. Der

Berufungskläger bestätigt die Richtigkeit der Sparquote von CHF 583.00 (Protokoll

der Verhandlung vom 4. Mai 2017, AS 82; Berufung). Er kann jedoch nicht in

nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb diese Sparquote durch die

trennungsbedingten Mehrkosten (Differenzgrundbeträge, Mietzins für zusätzliche

Wohnung, Mehrsteuern, Vorsorgeunterhalt) nicht aufgebraucht werden soll.

Nachdem die vom Vorderrichter angewandte zweistufige Berechnungsmethode nicht

rechtsgenüglich durch die Berufung umgestossen worden ist, ist diese Berechnung

anzuwenden. Bei Anwendung der zweistufigen Methode gibt es, da die

trennungsbedingten Mehrkosten durch die Sparquote aufgebraucht werden, keine

Sparquoten auf der einen oder andern Seite zu berücksichtigen.

4.5

Entgegen der

Berechnung des Vorderrichters ist aber nicht nur bezüglich der Einnahmen

sondern auch bezüglich des Bedarfs von den Verhältnissen während der Ehe

auszugehen. Der Überschuss ist somit anhand der Einkommensverhältnisse sowie

unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Bedarfs zu ermitteln. Aufgrund

der von den Parteien eingereichten Unterlagen und eigenen Angaben (insbes.

Steuerveranlagung 2013) sowie der vom Vorderrichter ermittelten Zahlen ist

folgendes festzuhalten:

Grundbedarf

CHF

1'700.00

Hypothekarzins

CHF

800.00

Nebenkosten inkl. Erneuerungsfond

CHF

464.00

Krankenkassen (inkl. VVG)

CHF

840.00

Tel./Vers.

CHF

150.00

Arbeitswege (EM: CHF 282.00; EF:

96.

)

CHF

378.00

Auswärtige Verpflegung

CHF

220.00

Steuern

CHF

850.00

Total

CHF

5'402.00

Einkommen Ehefrau

CHF

1'945.00

Einkommen Ehemann

CHF

7'000.00

Total

CHF

8'945.00

Überschuss

CHF

3'543.00

abzügl. Sparquote

CHF

583.00

CHF

2'960.00

bzw. je

CHF

1'500.00

Der Unterhaltsbeitrag wäre

nach dieser Berechnung um einiges höher, als dies der Vorderrichter berechnet

hat (Überschuss CHF 1'500.00, Vorsorgebeitrag CHF 611.00). Wie die

Berufungsbeklagte richtig einwendet, würde der Unterhaltsbeitrag bei dieser

Berechnung zu hoch bzw. zu einem mit den konkreten Einkommenszahlen nicht zu

vereinbarenden Unterhaltsbeitrag führen.

Wenn nun die Berechnung

anhand der aktuellen Zahlen gemacht wird, ist festzustellen, dass nicht nur auf

die konkrete Bedarfsberechnung der Parteien sowie die aktuellen Einkommenszahlen

der Ehefrau abzustellen ist, sondern auch auf die aktuellen Einkommenszahlen

des Ehemannes – gemäss Lohnausweis 2016 hat der Nettolohn im Jahre 2016 CHF 7'767.00

ohne Dienstaltersgeschenk betragen – was zu einem etwas höheren Unterhaltsbeitrag

führen würde. Nachdem die Berufungsbeklagte kein Rechtsmittel ergriffen hat,

bleibt es bei dem vom Vorderrichter ermittelten Unterhaltsbeitrag.

5.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist. Sie ist entsprechend

abzuweisen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens von CHF 3'000.00

zu bezahlen. Er hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die

Parteientschädigung ist auf die Höhe der eingereichten Kostennote von CHF

3'315.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'315.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller