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Entscheid

ZKBER.2017.53

Eheschutz

2. November 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 29. März 2017 angehoben

hatte. Mit verfahrensabschliessendem Entscheid vom 28. Juni 2017 wies die

Amtsgerichtspräsidentin die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung

dem Ehemann zur Benutzung und Bezahlung zu (Ziffer 2 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie

stellt den Antrag, Ziffer 2 aufzuheben und die Liegenschaft ihr zur alleinigen

und uneingeschränkten Benutzung zuzuweisen. Der Ehemann beantragt, die Berufung

abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung

von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Zwischen den Parteien ist einzig

umstritten, wem die eheliche Liegenschaft zuzuweisen ist. Die

Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Ehegatten hätten ihre 4 ½ -Zimmer Eigentumswohnung

im Jahr 1996 erworben. Die Liegenschaft bestehe aus zwei Stockwerkeinheiten,

wobei die untere Einheit der mündigen Tochter der Parteien gehöre. Die

klassischen Zuteilungskriterien wie ein Interesse der Kinder, in der vertrauten

Umgebung bleiben zu können oder eine berufliche oder gesundheitliche Situation,

die auf ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung schliessen

liessen, fänden sich im vorliegenden Fall bei keinem der Ehegatten. Auch das

Affektionsinteresse überwiege bei keinem der Ehegatten. Massgebend seien daher

«unwichtigere Gründe». In diesem Sinne sei entscheidend, dass es der Ehefrau

möglich sei, vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn zu wohnen. Die

Tochter habe in einem Schreiben vom 20. Juni 2017 zwar erklärt, sie sei nicht

bereit, die Mutter in ihrer Wohnung aufzunehmen. Anderseits bringe sie aber

auch zum Ausdruck, dass sie durchaus gewillt sei, die Mutter zu unterstützen.

Diese Möglichkeit habe der Ehemann und Vater nicht. Er könne im Gegensatz zu

ihr nirgendwo anders wohnen, denn unbestrittenermassen sei das Verhältnis der

Kinder zu ihrem Vater sehr schlecht. Auch wolle er in der Schweiz bleiben und

nicht in die Türkei auswandern.

2.1

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass «unwichtige Gründe»

darüber entscheiden müssten, wem die Liegenschaft zuzuweisen sei. So sei in der

mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 aktenkundig belegt worden, dass sich der

Ehemann vorwiegend im Ausland aufhalte. Nachweislich habe er sich in den Jahren

2015.

bis Mai 2017 insgesamt über 12 Monate im Ausland aufgehalten. Darunter

seien Reisen von mehreren Monaten nach Australien, Belgien und vor allem in die

Türkei. Diese Tatsache könne nicht als «unwichtig» für die Bestimmung des

Lebensmittelpunktes des Ehemannes gewertet werden, deuteten sie doch

offensichtlich darauf hin, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der

Liegenschaft am [...] in [...] habe, sondern aufgrund seiner guten

gesundheitlichen Verfassung und seiner Mobilität gut seinem Hobby, nämlich dem

Reisen, nachgehen könne. Die Behauptung, er habe aufgrund des

Trennungsschmerzes beziehungsweise wegen Zahnbehandlungen verreisen müssen,

entspreche nicht den Tatsachen, da die Reisen vor allem vor den

Trennungsdiskussionen im Juli 2016 erfolgt seien. Dass er zudem einen

türkischen Pass beantragt habe, dürfte einzig zum Zweck erfolgt sein, einen

längerfristigen Aufenthalt in der Türkei zu planen oder seinen

Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegen zu wollen.

Weiter habe die Vorinstanz die gute

gesundheitliche Verfassung sowie die Mobilität des Ehemannes ausser Betracht

gelassen. Als Eigentümer eines Motorfahrzeuges sei er sehr mobil. Da er viel

Auto fahre, kenne er sich in [...] und Umgebung gut aus. Sie selber könne

hingegen weder lesen noch schreiben und spreche auch kein Deutsch. Sie habe

sich in den letzten 20 Jahren vorwiegend zu Fuss in der unmittelbaren Umgebung

ihrer Liegenschaft aufgehalten und sei nicht sehr mobil. Seit dem Kauf des

Hauses halte sie sich fast ausschliesslich dort auf und es sei ihr sehnlichster

Wunsch, auch ihren Lebensabend im Haus zu verbringen. Diesen Wunsch könne sie

nur mit finanzieller Unterstützung ihrer Tochter realisieren. Da sie sich seit

geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung befinde, sei auch der Feststellung

der Vorderrichterin, es bestünden keine gesundheitlichen Gründe, die für eine

Zuweisung der Liegenschaft sprächen, nicht zu folgen. Es sei zwar zutreffend,

dass die Stockwerkeinheit im Parterre der ehelichen Liegenschaft leer gestanden

sei. Seit Juli 2017 wohne aber die Eigentümerin und Tochter der Parteien in

dieser Parterrewohnung.

2.2

Der Ehemann und Berufungsbeklagte

entgegnet, er habe sich in der Zeit von 2015 bis Mai 2017 nicht während 12

Monaten, sondern nur während rund 270 Tagen, mithin also während neun Monaten

im Ausland aufgehalten. Die Behauptung, er halte sich vorwiegend im Ausland

auf, sei deshalb schlichtweg falsch. Die Vorderrichterin habe seine

Auslandaufenthalte im angefochtenen Entscheid angemessen berücksichtigt. Mit

seinem Aufenthalt bei Verwandten in Belgien kurz vor der Eheschutzverhandlung

habe er zu einer Deeskalation der Situation beitragen wollen. Weitere Auslandaufenthalte

seien nicht vorgesehen und wären auch gar nicht finanzierbar. Völlig haltlos

und spekulativ seien die Ausführungen zu angeblichen Plänen, in die Türkei

ziehen zu wollen. Es sei selbstverständlich seine Absicht, den Lebensabend in

der Schweiz zu verbringen, wo er seit über vierzig Jahren lebe und sich

klarerweise auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Auch die Ehefrau lebe seit

über vierzig Jahren in der Schweiz. Es könne von einem gewissen Grad an

Integration ausgegangen werden. Zudem seien auch keine körperlichen Beschwerden

bekannt, weshalb der Umstand, dass sie über kein Motorfahrzeug verfüge, keine

fehlende Mobilität begründen könne.

Der Berufungsbeklagte weist weiter

darauf hin, dass auch er alles daran setzen werde, die eheliche Liegenschaft

übernehmen zu können. Es sei zwar aktenkundig, dass sich die Ehefrau in

psychiatrischer Behandlung befunden habe. Nicht aktenkundig und bestritten sei

hingegen die Behauptung, der Auszug aus der Liegenschaft wäre für sie

gesundheitlich nicht zu verkraften. Die angestrebte räumliche Trennung von ihm

könne auch erreicht werden, indem sie ihrerseits aus der ehelichen Liegenschaft

ausziehe. Dass die Tochter die untere Stockwerkeinheit bezogen haben soll, habe

er bis anhin nicht festgestellt, weshalb er davon ausgehen müsse, dies

entspreche nicht den Tatsachen. Die Qualität der Beziehung der Tochter als

Bewohnerin der unteren Stockwerkeinheit zum Vater als Bewohner der oberen

Stockwerkeinheit könne keinen Einfluss auf die Zuteilung der Liegenschaft haben.

Da die Tochter es für unzumutbar halte, im selben Haus wie ihr Vater zu wohnen

und sie derzeit zumindest in Betracht ziehen müsse, die eheliche Liegenschaft

werde ihm zugeteilt, sei es ohnehin unwahrscheinlich, dass sie in die untere

Stockwerkeinheit einziehen werde.

3.

Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss

das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des

Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist.

Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine

der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und

grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar,

wem die bisherige Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige

Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug

unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_848/2014 vom 4. Mai 2015, E. 3.2).

Was unter

«Zweckmässigkeit» und «grösserem Nutzen» im Einzelnen zu verstehen ist, haben

Gerichtspraxis und Lehre verdeutlicht. Im Vordergrund der Beurteilung stehen

das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu

dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als

Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den

Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte

in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt

oder wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen

oder invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden

Affektionsinteressen berücksichtigt wie zum Beispiel die Beziehungsnähe zur

ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit

für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die

Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel

den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung

zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (zum

Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf oder in offensichtlichen

Mangelfällen) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen

Wohnhauses entscheidend sein. In seiner Rechtsprechung verweist das

Bundesgericht fallbezogen auf die geschilderten Zuteilungskriterien, betont

aber stets, dass im Streitfall das Eheschutzgericht über die Zuteilung von

Wohnung und Hausrat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder entscheidet

(Urteile des Bundegerichts 5P.336/2004 vom 10. März 2005 E.2,5A_344/2008 vom

28.

Juli 2008 E. 5 und 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009; FamPra 2009, S. 422).

4.

Mit der Vorderrichterin ist davon

auszugehen, dass die vorstehend dargelegten Zuweisungskriterien im vorliegenden

Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Zutreffend erachtete sie deshalb

andere Aspekte als massgebend. Entscheidend für die Zuweisung der ehelichen

Liegenschaft an den Ehemann war für sie der Umstand, dass es der Ehefrau

möglich sei, vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn zu wohnen. Die

Vorderrichterin wies dabei darauf hin, dass die Tochter zwar erklärt habe, sie

sei nicht bereit, die Mutter in ihrer Wohnung aufzunehmen. Dennoch habe sie zum

Ausdruck gebracht, gewillt zu sein, die Mutter zu unterstützen. Dass die

Tochter trotz ihrer ausdrücklichen Erklärung, die Mutter nicht bei sich aufnehmen

zu wollen, dies bei einer definitiven Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an

den Ehemann dennoch tun würde, ist indessen reine Spekulation. Die Vorinstanz

hätte deshalb auch weitere Gesichtspunkte beachten müssen.

Wie die Berufungsklägerin zu Recht

bemerkt, trägt der vorinstanzliche Entscheid der Tatsache, dass sich der

Ehemann seit 2015 bis Mai 2017 insgesamt während mindestens neun Monaten im

Ausland aufgehalten hat, zu wenig Rechnung. Unabhängig von den Gründen für die

Reisen manifestiert der Ehemann mit diesem Verhalten nämlich eine gewisse

Bereitschaft zu «Luftveränderungen» und Flexibilität. Darauf deutet auch seine bei

der Vorinstanz erklärte Absicht hin, den türkischen Pass zu erwerben (AS 50).

Im Gegensatz zur Ehefrau besitzt er zudem ein Motorfahrzeug, was die Mobilität

zusätzlich unterstützt. Diese Umstände führen zum Schluss, dass ihm ein Umzug

leichter fallen dürfte als der Ehefrau und damit eher zumutbar ist. Nicht

ausser Betracht bleiben kann schliesslich, dass bei einem Auszug des Ehemannes

die eheliche Wohnung von der Ehefrau bewohnt wird, die – im Gegensatz zum

Ehemann – ein gutes Einvernehmen mit der Eigentümerin der anderen Stockwerk­einheit

des Hauses pflegt. Ob die Tochter dort in der Zwischenzeit Wohnsitz genommen

hat oder noch nehmen wird, ist dabei unerheblich. Ein gutes Einvernehmen in

Stockwerkeigentümergemeinschaften ist so oder so vorteilhaft.

Die Vorderrichterin hätte aus all diesen

Gründen die eheliche Liegenschaft der Ehefrau zur Benutzung und Bezahlung

zuweisen müssen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bei der

Vorinstanz ist den Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2

des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 wird

aufgehoben.

2. Die eheliche Liegenschaft samt Hausrat

und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Ehemannes) wird für

die Dauer der Trennung der Ehefrau zur alleinigen und uneingeschränkten

Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. B.___ hat A.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Elif Sengül, eine

Parteientschädigung von CHF 2'118.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Elif Sengül eine

Entschädigung von CHF 1'537.15 und Rechtsanwalt Severin Bellwald eine

Entschädigung von CHF 1'203.10 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Elif

Sengül CHF 581.55 und für Rechtsanwalt Severin Bellwald CHF 453.60.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 14. Juni 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_971/2017).