ZKBER.2017.53
Eheschutz
2. November 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 29. März 2017 angehoben
hatte. Mit verfahrensabschliessendem Entscheid vom 28. Juni 2017 wies die
Amtsgerichtspräsidentin die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung
dem Ehemann zur Benutzung und Bezahlung zu (Ziffer 2 des Urteils).
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie
stellt den Antrag, Ziffer 2 aufzuheben und die Liegenschaft ihr zur alleinigen
und uneingeschränkten Benutzung zuzuweisen. Der Ehemann beantragt, die Berufung
abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung
von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Zwischen den Parteien ist einzig
umstritten, wem die eheliche Liegenschaft zuzuweisen ist. Die
Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Ehegatten hätten ihre 4 ½ -Zimmer Eigentumswohnung
im Jahr 1996 erworben. Die Liegenschaft bestehe aus zwei Stockwerkeinheiten,
wobei die untere Einheit der mündigen Tochter der Parteien gehöre. Die
klassischen Zuteilungskriterien wie ein Interesse der Kinder, in der vertrauten
Umgebung bleiben zu können oder eine berufliche oder gesundheitliche Situation,
die auf ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung schliessen
liessen, fänden sich im vorliegenden Fall bei keinem der Ehegatten. Auch das
Affektionsinteresse überwiege bei keinem der Ehegatten. Massgebend seien daher
«unwichtigere Gründe». In diesem Sinne sei entscheidend, dass es der Ehefrau
möglich sei, vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn zu wohnen. Die
Tochter habe in einem Schreiben vom 20. Juni 2017 zwar erklärt, sie sei nicht
bereit, die Mutter in ihrer Wohnung aufzunehmen. Anderseits bringe sie aber
auch zum Ausdruck, dass sie durchaus gewillt sei, die Mutter zu unterstützen.
Diese Möglichkeit habe der Ehemann und Vater nicht. Er könne im Gegensatz zu
ihr nirgendwo anders wohnen, denn unbestrittenermassen sei das Verhältnis der
Kinder zu ihrem Vater sehr schlecht. Auch wolle er in der Schweiz bleiben und
nicht in die Türkei auswandern.
2.1
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass «unwichtige Gründe»
darüber entscheiden müssten, wem die Liegenschaft zuzuweisen sei. So sei in der
mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 aktenkundig belegt worden, dass sich der
Ehemann vorwiegend im Ausland aufhalte. Nachweislich habe er sich in den Jahren
2015.
bis Mai 2017 insgesamt über 12 Monate im Ausland aufgehalten. Darunter
seien Reisen von mehreren Monaten nach Australien, Belgien und vor allem in die
Türkei. Diese Tatsache könne nicht als «unwichtig» für die Bestimmung des
Lebensmittelpunktes des Ehemannes gewertet werden, deuteten sie doch
offensichtlich darauf hin, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der
Liegenschaft am [...] in [...] habe, sondern aufgrund seiner guten
gesundheitlichen Verfassung und seiner Mobilität gut seinem Hobby, nämlich dem
Reisen, nachgehen könne. Die Behauptung, er habe aufgrund des
Trennungsschmerzes beziehungsweise wegen Zahnbehandlungen verreisen müssen,
entspreche nicht den Tatsachen, da die Reisen vor allem vor den
Trennungsdiskussionen im Juli 2016 erfolgt seien. Dass er zudem einen
türkischen Pass beantragt habe, dürfte einzig zum Zweck erfolgt sein, einen
längerfristigen Aufenthalt in der Türkei zu planen oder seinen
Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegen zu wollen.
Weiter habe die Vorinstanz die gute
gesundheitliche Verfassung sowie die Mobilität des Ehemannes ausser Betracht
gelassen. Als Eigentümer eines Motorfahrzeuges sei er sehr mobil. Da er viel
Auto fahre, kenne er sich in [...] und Umgebung gut aus. Sie selber könne
hingegen weder lesen noch schreiben und spreche auch kein Deutsch. Sie habe
sich in den letzten 20 Jahren vorwiegend zu Fuss in der unmittelbaren Umgebung
ihrer Liegenschaft aufgehalten und sei nicht sehr mobil. Seit dem Kauf des
Hauses halte sie sich fast ausschliesslich dort auf und es sei ihr sehnlichster
Wunsch, auch ihren Lebensabend im Haus zu verbringen. Diesen Wunsch könne sie
nur mit finanzieller Unterstützung ihrer Tochter realisieren. Da sie sich seit
geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung befinde, sei auch der Feststellung
der Vorderrichterin, es bestünden keine gesundheitlichen Gründe, die für eine
Zuweisung der Liegenschaft sprächen, nicht zu folgen. Es sei zwar zutreffend,
dass die Stockwerkeinheit im Parterre der ehelichen Liegenschaft leer gestanden
sei. Seit Juli 2017 wohne aber die Eigentümerin und Tochter der Parteien in
dieser Parterrewohnung.
2.2
Der Ehemann und Berufungsbeklagte
entgegnet, er habe sich in der Zeit von 2015 bis Mai 2017 nicht während 12
Monaten, sondern nur während rund 270 Tagen, mithin also während neun Monaten
im Ausland aufgehalten. Die Behauptung, er halte sich vorwiegend im Ausland
auf, sei deshalb schlichtweg falsch. Die Vorderrichterin habe seine
Auslandaufenthalte im angefochtenen Entscheid angemessen berücksichtigt. Mit
seinem Aufenthalt bei Verwandten in Belgien kurz vor der Eheschutzverhandlung
habe er zu einer Deeskalation der Situation beitragen wollen. Weitere Auslandaufenthalte
seien nicht vorgesehen und wären auch gar nicht finanzierbar. Völlig haltlos
und spekulativ seien die Ausführungen zu angeblichen Plänen, in die Türkei
ziehen zu wollen. Es sei selbstverständlich seine Absicht, den Lebensabend in
der Schweiz zu verbringen, wo er seit über vierzig Jahren lebe und sich
klarerweise auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Auch die Ehefrau lebe seit
über vierzig Jahren in der Schweiz. Es könne von einem gewissen Grad an
Integration ausgegangen werden. Zudem seien auch keine körperlichen Beschwerden
bekannt, weshalb der Umstand, dass sie über kein Motorfahrzeug verfüge, keine
fehlende Mobilität begründen könne.
Der Berufungsbeklagte weist weiter
darauf hin, dass auch er alles daran setzen werde, die eheliche Liegenschaft
übernehmen zu können. Es sei zwar aktenkundig, dass sich die Ehefrau in
psychiatrischer Behandlung befunden habe. Nicht aktenkundig und bestritten sei
hingegen die Behauptung, der Auszug aus der Liegenschaft wäre für sie
gesundheitlich nicht zu verkraften. Die angestrebte räumliche Trennung von ihm
könne auch erreicht werden, indem sie ihrerseits aus der ehelichen Liegenschaft
ausziehe. Dass die Tochter die untere Stockwerkeinheit bezogen haben soll, habe
er bis anhin nicht festgestellt, weshalb er davon ausgehen müsse, dies
entspreche nicht den Tatsachen. Die Qualität der Beziehung der Tochter als
Bewohnerin der unteren Stockwerkeinheit zum Vater als Bewohner der oberen
Stockwerkeinheit könne keinen Einfluss auf die Zuteilung der Liegenschaft haben.
Da die Tochter es für unzumutbar halte, im selben Haus wie ihr Vater zu wohnen
und sie derzeit zumindest in Betracht ziehen müsse, die eheliche Liegenschaft
werde ihm zugeteilt, sei es ohnehin unwahrscheinlich, dass sie in die untere
Stockwerkeinheit einziehen werde.
3.
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss
das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des
Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist.
Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine
der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und
grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar,
wem die bisherige Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige
Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug
unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_848/2014 vom 4. Mai 2015, E. 3.2).
Was unter
«Zweckmässigkeit» und «grösserem Nutzen» im Einzelnen zu verstehen ist, haben
Gerichtspraxis und Lehre verdeutlicht. Im Vordergrund der Beurteilung stehen
das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu
dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als
Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den
Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte
in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt
oder wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen
oder invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden
Affektionsinteressen berücksichtigt wie zum Beispiel die Beziehungsnähe zur
ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit
für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die
Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel
den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung
zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (zum
Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf oder in offensichtlichen
Mangelfällen) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen
Wohnhauses entscheidend sein. In seiner Rechtsprechung verweist das
Bundesgericht fallbezogen auf die geschilderten Zuteilungskriterien, betont
aber stets, dass im Streitfall das Eheschutzgericht über die Zuteilung von
Wohnung und Hausrat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder entscheidet
(Urteile des Bundegerichts 5P.336/2004 vom 10. März 2005 E.2,5A_344/2008 vom
28.
Juli 2008 E. 5 und 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009; FamPra 2009, S. 422).
4.
Mit der Vorderrichterin ist davon
auszugehen, dass die vorstehend dargelegten Zuweisungskriterien im vorliegenden
Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Zutreffend erachtete sie deshalb
andere Aspekte als massgebend. Entscheidend für die Zuweisung der ehelichen
Liegenschaft an den Ehemann war für sie der Umstand, dass es der Ehefrau
möglich sei, vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn zu wohnen. Die
Vorderrichterin wies dabei darauf hin, dass die Tochter zwar erklärt habe, sie
sei nicht bereit, die Mutter in ihrer Wohnung aufzunehmen. Dennoch habe sie zum
Ausdruck gebracht, gewillt zu sein, die Mutter zu unterstützen. Dass die
Tochter trotz ihrer ausdrücklichen Erklärung, die Mutter nicht bei sich aufnehmen
zu wollen, dies bei einer definitiven Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an
den Ehemann dennoch tun würde, ist indessen reine Spekulation. Die Vorinstanz
hätte deshalb auch weitere Gesichtspunkte beachten müssen.
Wie die Berufungsklägerin zu Recht
bemerkt, trägt der vorinstanzliche Entscheid der Tatsache, dass sich der
Ehemann seit 2015 bis Mai 2017 insgesamt während mindestens neun Monaten im
Ausland aufgehalten hat, zu wenig Rechnung. Unabhängig von den Gründen für die
Reisen manifestiert der Ehemann mit diesem Verhalten nämlich eine gewisse
Bereitschaft zu «Luftveränderungen» und Flexibilität. Darauf deutet auch seine bei
der Vorinstanz erklärte Absicht hin, den türkischen Pass zu erwerben (AS 50).
Im Gegensatz zur Ehefrau besitzt er zudem ein Motorfahrzeug, was die Mobilität
zusätzlich unterstützt. Diese Umstände führen zum Schluss, dass ihm ein Umzug
leichter fallen dürfte als der Ehefrau und damit eher zumutbar ist. Nicht
ausser Betracht bleiben kann schliesslich, dass bei einem Auszug des Ehemannes
die eheliche Wohnung von der Ehefrau bewohnt wird, die – im Gegensatz zum
Ehemann – ein gutes Einvernehmen mit der Eigentümerin der anderen Stockwerkeinheit
des Hauses pflegt. Ob die Tochter dort in der Zwischenzeit Wohnsitz genommen
hat oder noch nehmen wird, ist dabei unerheblich. Ein gutes Einvernehmen in
Stockwerkeigentümergemeinschaften ist so oder so vorteilhaft.
Die Vorderrichterin hätte aus all diesen
Gründen die eheliche Liegenschaft der Ehefrau zur Benutzung und Bezahlung
zuweisen müssen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bei der
Vorinstanz ist den Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2
des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 wird
aufgehoben.
2. Die eheliche Liegenschaft samt Hausrat
und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Ehemannes) wird für
die Dauer der Trennung der Ehefrau zur alleinigen und uneingeschränkten
Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. B.___ hat A.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Elif Sengül, eine
Parteientschädigung von CHF 2'118.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Elif Sengül eine
Entschädigung von CHF 1'537.15 und Rechtsanwalt Severin Bellwald eine
Entschädigung von CHF 1'203.10 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Elif
Sengül CHF 581.55 und für Rechtsanwalt Severin Bellwald CHF 453.60.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 14. Juni 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_971/2017).