ZKBER.2017.54
Forderung aus Arbeitsvertrag
5. Februar 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter,
Berufungsklägerin
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
2. Oeffentliche
Arbeitslosenkasse […],
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2014
wurde B.___ (Klägerin 1) als Gruppenleiterin mit einem 100 %-Pensum in der
Kindertagesstätte A.___ GmbH in [...] (Beklagte) angestellt. Der Arbeitsbeginn
wurde auf 1. August 2014 vereinbart. Am 28. August 2015 wurde das
Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin unter Einhaltung der dreimonatigen
Kündigungsfrist ordentlich auf 30. November 2015 gekündigt. Gleichentags wurde B.___
schriftlich verwarnt. Am 10. September 2015 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis fristlos.
1.2 B.___ war mit der
fristlosen Kündigung nicht einverstanden. Sie forderte Lohn- und Schadenersatz
nach Art. 337c Abs. 1 und 3 OR sowie die Ausstellung eines Vollzeugnisses. Am
30. November 2015 leitete B.___ ein Schlichtungsverfahren ein. Am 16. Februar
2016 fand eine Schlichtungsverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu statt. Es konnte keine Einigung erzielt werden, so dass die
Klagebewilligung ausgestellt wurde.
2.1 Am 13. Mai 2016
reichte B.___ beim Richteramt Thal-Gäu die schriftliche Klage ein. Am 2. Juni
2016 stellte die öffentliche Arbeitslosenkasse […] (Klägerin 2) das Gesuch um
Beitritt in das hängige Verfahren. Am 12. August 2016 reichte die A.___ GmbH
die Klageantwort ein. Nach Eingang der Stellungnahme verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 30. August 2016, der öffentlichen Arbeitslosenkasse
[…] werde der Prozessbeitritt auf Klägerseite bewilligt. Es wurde ein zweiter
Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Am 9. November 2016 reichte B.___ die Replik
und am 7. Dezember 2016 die A.___ GmbH ihre Duplik ein.
2.2 Am 21. März 2017 fand
die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Das Amtsgericht
fällte daraufhin folgendes Urteil:
1.
Die Beklagte hat den
Klägerinnen 1 und 2 insgesamt den Betrag von CHF 19‘572.00 brutto zzgl.
Zins zu 5% seit 6. Dezember 2015 zu bezahlen.
2.
Vom Nettobetrag
gemäss Ziffer 1 hiervor hat die Beklagte der Klägerin 2 den Betrag von CHF
3‘524.05 zu bezahlen. Den Netto-Restbetrag hat die Beklagte der Klägerin 1 zu
bezahlen.
3.
Die Beklagte hat der
Klägerin 1 den Betrag von CHF 1‘631.00 brutto (Anteil 13. Monatslohn)
zzgl. Zins zu 5% seit 31. Januar 2016 zu bezahlen.
4.
Die Beklagte hat der
Klägerin 1 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein
Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:
„Frau B.___, geboren am
[…].1992, aus […], war in der Zeit vom 01. August 2014 bis 10. September 2015
bei uns als Gruppenleiterin tätig. Ihr Pensum betrug 100%.
A.___ GmbH ist eine
Kindertagesstätte mit erstklassigem Standard, spezieller Frühförderung und
zweisprachiger Betreuung in Englisch und Deutsch, in welcher Kinder von 3
Monaten bis zum Primarschuleintritt individuell in ihrer körperlichen,
geistigen und sozialen Persönlichkeit gefördert und liebevoll betreut werden.
Frau B.___
Aufgabenkreis umfasste:
· Eingewöhnen, betreuen und fördern von Kindern zwischen 3
Monaten und 6 Jahren
· Vorbereiten von geführten Sequenzen
· Planung und Einhaltung des Tagesablaufes
· Verfassen von Tagesberichten und Fortschrittsberichten
· Beteiligung an der Raumgestaltung
· Beteiligung an der Ausbildung der Lehrlinge
Wir lernten Frau B.___
als ideenreiche Mitarbeiterin mit praktischem Geschick kennen. Die ihr
übertragenen Aufgaben hat sie teilweise zu unserer Zufriedenheit erledigt. Auch
erkannte sie bei Mitarbeitergesprächen ihr Verbesserungspotenzial und setzte
sich entsprechend sinnvolle Jahresziele für ihre Funktion als Gruppenleiterin.
Durch ihre freundliche
und offene Art war Frau B.___ bei Kunden und Kindern rasch akzeptiert. Sie
pflegte einen liebevollen, korrekten Umgang mit den Kindern.
Frau B.___ verhielt sich
stets freundlich und respektvoll gegenüber ihren Vorgesetzten. Bei
Herausforderungen mit Praktikanten oder Lernenden suchte sie das Gespräch mit
den Vorgesetzten und informierte diese über die jeweilige Situation. Sie war
ambitioniert, sich in der Arbeit mit Lehrlingen zu engagieren und
weiterzuentwickeln.
Per 10. September 2015
verlässt uns Frau B.___. Wir wünschen ihr beruflich und privat alles Gute.
Frau B.___ ist frei von
jeder Verpflichtung, mit Ausnahme der über die Kündigung hinausgehenden Schweigepflicht.“
5.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
6.
Die Parteikosten
werden wettgeschlagen.
7.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin 1, Rechtsanwältin Jeanine
Breunig-Hollinger, […], wird auf CHF 9‘935.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 5‘424.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald die Klägerin 1 zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
Die Gerichtskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 500.00 und die weiteren Kosten von CHF 1'300.00, ausmachend
total CHF 6‘800.00, haben die Klägerin 1 und die Beklagte je zur Hälfte zu
bezahlen. Den Anteil der Klägerin 1 an den Gerichtskosten, ausmachend
CHF 3‘400.00, ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald die Klägerin 1 zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommt
(Art. 123 ZPO).
3. Frist- und formgerecht
erhob die A.___ GmbH Berufung gegen das Urteil vom 21. März 2017 und stellte
den Antrag, die Ziffern 1, 2, 3, 6 und 8 des angefochtenen Urteils seien
aufzuheben und die Klage abzuweisen, u.K.u.E.F. B.___ schloss auf Abweisung der
Berufung, u.K.u.E.F., unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
öffentliche Arbeitslosenkasse […] liess sich nicht vernehmen.
4.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden neue Tatsachen und
Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das
heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung
des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer
als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden.
Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die
bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird
zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des
Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist
es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit
eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden
können (Peter Reetz/ Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 317 N 39).
Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime
beherrscht sind (BGE 138 III 625).
4.2 Die von der A.___ GmbH
neu eingereichten Urkunden (zwei WhatsApp-Chats vom September 2015) sind in dem
Sinne unbeachtlich. Auf die von beiden Parteien anbegehrte Parteibefragung kann
verzichtet werden, zumal bei der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung
durchgeführt worden ist und die Parteien nicht erklären, weshalb vor
Obergericht eine solche wiederholt werden sollte. Die noch offenen
Beweisanträge sind in diesem Sinne abzuweisen.
4.3 Über die Berufung kann
damit gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufungsklägerin führt aus, das
Amtsgericht habe im angefochtenen Urteil festgehalten, dass die fristlose
Kündigung zu Unrecht erfolgt sei und äussere sich zum Thema der geltend
gemachten Lügen im Zusammenhang mit den Entwicklungsberichten wie folgt:
a. In Ziffer 2.6 halte das Gericht fest,
der Vorwurf der Beklagten an die Klägerin 1, sie habe die Arbeitgeberin schon
am 3. September 2015 direkt angelogen, lasse sich nicht erhärten.
b. In Ziffer 2.7 werde ausgeführt, dass
nicht widerspruchsfrei erstellt werden könne, dass die Beklagte die Klägerin 1
am Montag, 7. September 2015, auf einen fehlenden Entwicklungsbericht
angesprochen habe.
c. In Ziffer 2.8 halte die Vorinstanz
schliesslich fest, dass in den Akten keine einzige schriftliche Aussage der
Klägerin 1 zuhanden ihrer Arbeitgeberin ersichtlich sei, sie habe alle Berichte
geschrieben. Es sei absolut möglich, dass sich der Sachverhalt so zugetragen
habe, wie dies von der Beklagten geschildert worden sei. Für die Darstellung
der Beklagten würden die Zeugenaussage von F.___ sowie die unbestrittene
Tatsache sprechen, dass die Klägerin 1 die Beklagte bereits früher bewusst über
die Bezahlung einer Rechnung belogen habe. Der Beweis für die geltend gemachten
Lügen gelinge ihr nach den obigen Ausführungen nicht.
Nachfolgend werde aufgezeigt, dass die
Schlüsse des Amtsgerichts unhaltbar und offensichtlich falsch seien.
Offensichtlich sei der Sachverhalt diesbezüglich falsch festgestellt worden.
2.
Die Berufung ist gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und
Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar
unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des
Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer
Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss
zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können.
Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift
detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss
ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil
falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der
Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die
Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen
hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N
34.
ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3.1
Das Amtsgericht hat in
Ziffer 2.6 des angefochtenen Urteils erwogen, es sei unbestritten, dass die
Klägerin 1 nach Erhalt der ordentlichen Kündigung ab 29. August 2015 für eine
Woche, d.h. bis und mit 6. September 2015, Ferien gehabt habe. Am 3. September 2015
habe die Geschäftsführerin der Beklagten, D.___, eine WhatsApp-Nachricht an die
Klägerin 1 gesandt, sie solle sie spätestens am Montagmorgen (gemeint sei der
7.
September 2015) bezüglich E.___ telefonisch kontaktieren (Beilage 44). Die
Nachricht sei um 11:40 Uhr gesendet worden. Um 12:48 Uhr habe D.___ eine
E-Mailnachricht an die Klägerin 1 gesandt sowie zur Kenntnisnahme an F.___, in
der sie geschrieben habe: „B.___, wie telefonisch schon besprochen vorhin.“
Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien habe am 3. September 2015, nach
Erhalt der WhatsApp-Nachricht, ein Telefongespräch zwischen der Klägerin 1 und
der Geschäftsführerin D.___ stattgefunden (Parteibefragung Klägerin 1, Rz. 150
ff.; Parteibefragung Beklagte, Rz. 249 ff.). Aufgrund der eingereichten Akten
müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin 1 die Geschäftsführerin D.___
nach Erhalt der WhatsApp-Nachricht von sich aus angerufen habe (Parteibefragung
Klägerin 1, Rz. 286 ff.). Über den genauen Gesprächsinhalt seien sich die
Parteien nicht einig. Unbestritten sei, dass es um einen Entwicklungsbericht
eines Kindes, konkret desjenigen von E.___, gegangen sei, weil dessen Eltern
ein Gespräch gewünscht hätten. Überdies würden die Angaben der Parteien jedoch
auseinandergehen: Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, die Klägerin 1
habe ihr klipp und klar mitgeteilt, sie habe den Entwicklungsbericht
geschrieben (Parteibefragung Beklagte, Rz. 261 ff.), während die Klägerin 1
selbst angebe, sie habe lediglich gesagt, sie glaube, den Bericht
geschrieben zu haben, sei sich aber nicht sicher (Parteibefragung Klägerin 1,
Rz. 156 ff.). Der Wortlaut der E-Mail vom 3. September 2015 (Beilage 45)
jedenfalls müsse dahingehend ausgelegt werden, dass die Frage, ob jetzt der
Entwicklungsbericht von E.___ geschrieben und abgegeben worden sei oder nicht,
während des vorgängigen Telefonates offengeblieben sei, ansonsten nämlich die
Beklagte die Klägerin 1 nicht mehr danach hätte fragen müssen. Überdies sei die
Klägerin 1 aufgefordert worden, entweder einen detaillierten
Entwicklungsbericht nochmals zu schreiben oder zu überarbeiten. Dieser Hinweis
wäre nicht nötig gewesen, hätte die Klägerin 1 anlässlich des Telefongesprächs
ganz klar gesagt, der Bericht sei bereits geschrieben. Der Vorwurf der Beklagten
an die Klägerin 1, sie habe die Arbeitgeberin schon am 3. September 2015
direkt angelogen, lasse sich nicht erhärten.
3.2
Die Berufungsklägerin
rügt, die Vorinstanz ziehe falsche Schlüsse aus der E-Mail vom 3. September
2015.
Aus der Bitte, den Bericht nochmals zu schreiben, könne nur der
Schluss gezogen werden, dass der Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten 1
gesagt worden sei, sie habe den Bericht geschrieben. Auch die Feststellung,
dass der Bericht vom Juni 2015 nicht vorhanden sei, mit anschliessenden Frage-
und Ausrufezeichen, können nicht anders verstanden werden. Hätte die
Berufungsbeklagte 1 am Telefon lediglich gesagt, sie hätte ihres Erachtens den
Bericht geschrieben, sei sich aber nicht sicher, würde die Reaktion von Frau D.___
schlichtweg keinen Sinn machen. Aufgrund der vorliegenden E-Mail sei also
zweifelsfrei erstellt, dass die Berufungsbeklagte 1 nicht gesagt habe, sie
glaube, sie haben den Bericht geschrieben. Im Gegenteil habe sie bewusst
wahrheitswidrig behauptet, sie hätte den Bericht geschrieben. Im Weitern sei
festzuhalten, dass es absolut unmöglich sei, dass die Berufungsbeklagte 1 nicht
gewusst habe, ob sie den Bericht gemacht habe oder nicht, weil sie die Berichte
habe schreiben müssen, sie die Berichte gemäss dem 4-Augenprinzip von einem
Teammitglied habe kontrollieren lassen müssen und sie die Berichte den Eltern
des Kindes habe abgeben müssen.
3.3
Die Vorinstanz hat die
ihr vorgelegte E-Mail (Beilage 45) in Verbindung mit den Parteiaussagen korrekt
gewürdigt. Aufgrund der E-Mail vom 3. September 2015 kann in der Tat davon
ausgegangen werden, dass die Frage, ob der Entwicklungsbericht geschrieben und
den Eltern von E.___ abgegeben worden ist oder nicht, im vorgängig geführten
Telefongespräch offengeblieben ist. Ansonsten hätte die Berufungsklägerin die
Berufungsbeklagte 1 nicht nochmals danach fragen bzw. auffordern müssen,
entweder einen detaillierten Bericht nochmals zu schreiben oder zu
überarbeiten. In einer Berufung genügt es nicht, lediglich isoliert andere Schlussfolgerungen
aus einem Dokument zu ziehen, als dies die Vorinstanz getan hat. Das
Amtsgericht hat bei der Frage, ob die Berufungsbeklagte 1 am 3. September 2015
gelogen hat, nebst Urkunde 45 auch die Parteiaussagen gewürdigt und ist zum
Schluss gekommen, der Vorwurf der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte 1,
sie habe die Arbeitgeberin schon am 3. September 2015 direkt angelogen, lasse
sich nicht erhärten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar.
Die Rüge ist unbegründet.
4.1
In Ziffer 2.7 des
vorinstanzlichen Urteils argumentiert das Amtsgericht, die Klägerin 1 sei am
Montag, 7. September 2015, aus ihren Ferien an den Arbeitsplatz zurückgekehrt.
Seitens der Beklagten werde geltend gemacht, die Klägerin 1 sei sofort nach
ihrer Rückkehr am 7. September 2015 von F.___ auf den fehlenden
Entwicklungsbericht aufmerksam gemacht worden (Klageantwort, Ziff. 11
lit. b; Parteibefragung Beklagte, Rz. 271 ff.; Zeugenbefragung F.___, Rz. 256
ff. und Rz 313 ff.). Die Klägerin 1 hingegen widerspreche dieser Darstellung.
Sie sei am 7. September 2015 nicht auf Entwicklungsberichte angesprochen
worden. Sie habe erst am 8. oder 9. September 2015 diesbezüglich eine E-Mail
von Frau D.___ erhalten (Parteibefragung Klägerin 1, Rz. 162 ff.). In der
begründeten fristlosen Kündigung vom 10. September 2015 (Beilage 6) werde
ausgeführt, die Zentrumsleitung habe am 8. September 2015 zusätzlich überprüft,
ob ein bestimmter Entwicklungsbericht wirklich fehle. Am 9. September 2015 sei
dann das Vorhandensein aller Berichte überprüft und festgestellt worden, dass
drei weitere Berichte fehlten. Weiter habe die Beklagte eine E-Mail von F.___
an die Klägerin 1, datiert auf den 8. September 2015, zu den Akten gegeben
(Beilage 46). Darin schreibe F.___, sie habe die aktuellen
Entwicklungsberichte durchgeschaut und denjenigen von E.___ nicht gefunden. Die
Kernaussagen in den beiden Schriftstücken würden sich mit der Aussage der
Klägerin 1, sie sei am Montag, 7. September 2015, nicht auf fehlende
Entwicklungsberichte angesprochen worden, decken. Es erschliesse sich von
alleine, dass die Klägerin 1 nicht auf einen fehlenden Bericht
angesprochen worden sein könne, wenn die Existenz desselben erst am nächsten
Tag überprüft worden sei. Auch die E-Mail vom Dienstag, 8. September 2015,
könne in ihrem Wortlaut nicht anders ausgelegt werden, als dass F.___ erst an
diesem Tag definitiv verifiziert habe, dass der Entwicklungsbericht von E.___
noch nicht geschrieben worden sei. Folgerichtig habe sie die Klägerin 1 noch
gleichentags per E-Mail darauf aufmerksam gemacht und aufgefordert, den Bericht
noch zu schreiben. Insgesamt könne nicht widerspruchsfrei erstellt werden, dass
die Beklagte die Klägerin 1 am Montag, 7. September 2015, auf einen fehlenden
Entwicklungsbericht angesprochen hätte.
4.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, auch der Schluss – «Es erschliesst sich von alleine, dass die Klägerin
1.
nicht auf einen fehlenden Bericht angesprochen worden sein kann, wenn die Existenz
derselben erst am nächsten Tag überprüft wird» – sei offensichtlich falsch. Die
E-Mail von Frau F.___ (Beilage 46) sei nur so zu erklären, als dass sie
nochmals (da dies ja Frau D.___ bereits gemacht habe) alle Entwicklungsberichte
durchgeschaut und den von E.___ wirklich nicht gefunden habe. Dies mache eben
gerade nur dann Sinn, wenn ihr gegenüber am Montag auch nochmals gesagt worden
sei, dass der Bericht bereits gemacht worden sei.
4.3
Die Vorinstanz hat die
Beweise korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz zitiert aus der schriftlichen
fristlosen Kündigung vom 10. September 2015 (Beilage 6) worin festgehalten
werde, die Zentrumsleitung habe am 8. September 2015 zusätzlich überprüft, ob
ein bestimmter Entwicklungsbericht wirklich fehle und am 9. September 2015 nach
einer weiteren Prüfung festgestellt, dass drei weitere Berichte fehlten. Gestützt
darauf ist es nicht mehr als folgerichtig, wenn die Vorinstanz feststellt, dass
die Berufungsbeklagte 1 vor dem 8. September 2015 nicht auf einen fehlenden
Bericht angesprochen worden sei. Der Einwand der Berufungsklägerin, F.___ habe
in der E-Mail vom 8. September 2015 der Berufungsbeklagten 1 mitgeteilt, sie
habe die Entwicklungsberichte durchgeschaut und jenen von E.___ nicht gefunden,
ist in diesem Zusammenhang unbehelflich.
5.1
Das Amtsgericht hat
erwogen, nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien habe die
Klägerin 1 am Dienstag, 8. September 2015, am Vormittag nur kurz gearbeitet,
bevor sie krankheitshalber die Arbeitsstelle verlassen habe (Parteibefragung
Klägerin 1, Rz. 191 ff., Zeugenbefragung F.___, Rz. 275 ff.). Sie sei dann am
Nachmittag desselben Tages von F.___ per E-Mail darauf aufmerksam gemacht
worden, dass sie den aktuellen Entwicklungsbericht von E.___ nicht gefunden
habe und die Klägerin 1 noch einen verfassen solle. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass das Fehlen des Berichtes auch am Vormittag des 8.
Septembers 2015 zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten kein Thema gewesen
sei. In den Akten sei keine einzige schriftliche Aussage der Klägerin 1
zuhanden ihrer Arbeitgeberin, sie habe alle Berichte geschrieben, ersichtlich.
Es sei absolut möglich, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie dies
von der Beklagten geschildert werde. Für die Darstellung der Beklagten würden
die Zeugenaussage von F.___ sowie die unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin
1.
die Beklagte bereits früher bewusst über die Bezahlung einer Rechnung belogen
habe, sprechen. Gegen die Ausführungen der Beklagten würde der Wortlaut der
fristlosen Kündigung und derjenige des E-Mails von F.___ vom 8. September 2015
sprechen. Es gebe schlussendlich zwei denkbare Versionen, und es könne nicht
mit Sicherheit festgestellt werden, welche zutreffe. Die Beklagte treffe jedoch
als fristlos kündende Partei die Beweispflicht. Der Beweis für die geltend
gemachten Lügen der Klägerin 1 gelinge ihr nach den obigen Ausführungen jedoch
nicht. In diesem Punkt sei die fristlose Kündigung vom 10. September 2015
somit zu Unrecht erfolgt.
5.2
Die Berufungsklägerin macht
geltend, alles in allem sei das Fazit der Vorinstanz, dass der Beweis für die
geltend gemachten Lügen nicht gelinge, in Anbetracht der Verfahrensakten
absolut nicht nachvollziehbar und falsch. Hätte das Gericht den Sachverhalt
richtig festgestellt, dann hätte es überzeugt sein müssen, dass die
Berufungsbeklagte 1 die Berufungsklägerin bezüglich der Entwicklungsberichte
mehrfach angelogen habe. Da diese Lügen nach der ordentlichen Kündigung erfolgt
seien, bestehe auch kein Zweifel, dass es der Berufungsbeklagten 1 nach Treu
und Glauben nicht mehr zumutbar gewesen sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
und somit sei die fristlose Kündigung rechtmässig. Es sei bezüglich all der
anderen relevanten Punkte auf die Vorakten und die Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen.
5.3
In Ziffer 2 hievor ist
bereits darauf hingewiesen worden, dass es in einem Berufungsverfahren nicht
genügt, auf die Argumentation bei der Vorinstanz sowie auf die dort eingereichten
Beweismittel pauschal zu verweisen. Die Berufungsklägerin nimmt eine andere
Beweiswürdigung vor, als dies die Vorinstanz getan hat und schliesst, damit sei
klar, dass die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz hat in
nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht habe
beweisen können, dass die Berufungsbeklagte 1 bezüglich des Entwicklungsberichtes
gelogen habe, sodass die fristlose Kündigung diesbezüglich zu Unrecht erfolgt
sei. Wie erwähnt, genügt es nicht, den Erwägungen der Vorinstanz einfach seine
Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Die Rüge ist unbegründet.
6.1
Das Amtsgericht hat im
Weitern erwogen, als zweiter Grund für die fristlose Kündigung vom 10.
September 2015 werde von der Beklagten geltend gemacht, die Anzahl
Kurzerkrankungen der Klägerin 1 habe ein tragbares Ausmass deutlich
überschritten. Die Klägerin 1 sei bereits früher angewiesen worden, bereits
nach einem Tag ein Arztzeugnis vorzuweisen. Für die Krankheitsabwesenheit ab 8.
September 2015 liege immer noch kein Arztzeugnis vor. Aus dem Schriftenwechsel,
der Partei- und Zeugenbefragungen sowie den Ausführungen der jeweiligen
Parteivertreter ergebe sich, dass die Klägerin 1 tatsächlich
überdurchschnittlich oft krank gewesen sei. Meistens habe es sich um
Kurzerkrankungen gehandelt. Belegt sei weiter, dass die Klägerin 1 mit der
Verwarnung vom 28. August 2015 schriftlich aufgefordert worden sei, künftig ab
dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzulegen, was angesichts der
häufigen Kurzerkrankungen nicht unverhältnismässig erscheine. Aktenkundig sei
jedoch auch, dass für die hier massgebliche Krankheit ab dem 8. September
2015.
ein Arztzeugnis, datiert auf den 9. September 2015, vorliege (Beilage 56).
Der Vorwurf, den die Beklagte der Klägerin 1 in der fristlosen Kündigung vom
10.
September 2015 mache, sei denn auch nicht, dass die Krankheit nicht durch
ein Zeugnis belegt sei, sondern, dass das Zeugnis immer noch nicht bei der
Arbeitgeberin eingetroffen sei. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer nicht ewig Zeit
lassen könne, ein Arztzeugnis einzureichen, müsse ihm doch eine realistische
Frist bleiben, um den Beweis für seine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit zu
erbringen. Vorliegend sei die Klägerin 1 nach übereinstimmender Aussage
der Parteien am 8. September 2015 krank geworden, wobei sie vormittags noch
eine kurze Zeit gearbeitet habe. Am 9. September 2015 sei sie dann zum Arzt
gegangen, wo ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 7.
September 2015 bis und mit 16. September 2015 bescheinigt worden sei. Es sei
nicht zu beanstanden, dass die Klägerin 1 erst am zweiten Tag ihrer Krankheit
zum Arzt gegangen sei. Wenn nun die Beklagte am 10. September 2015, also nur
einen Tag nach der Arztvisite der Klägerin 1 und an ihrem dritten
Krankheitstag, zur Begründung ihrer fristlosen Kündigung geltend mache, sie
habe noch immer kein Arztzeugnis erhalten, dann sei ihr nicht zu folgen. Sie
hätte ohne weiteres erst nach Ablauf einer realistischen Frist zum Einreichen
des Arztzeugnisses handeln können, insbesondere da sie gewusst habe, dass ein
Arztzeugnis vorhanden sei (Parteibefragung Beklagte, Rz. 453 ff.). Wenn die
Beklagte weiter geltend mache, die Krankheitsgründe der Klägerin 1 seien
unwahr, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe selbst
ausgeführt, sie habe keine Untersuchung der Klägerin 1 durch einen
Vertrauensarzt gewollt (Parteibefragung Beklagte, Rz. 102 ff.). Hätte die
Beklagte tatsächlich jeweils so grosse Zweifel über die Arbeitsunfähigkeiten
der Klägerin 1 gehabt, wie sie anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2017
ausgeführt habe, hätte sie konsequenterweise eine vertrauensärztliche
Untersuchung verlangen müssen. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten könne die
Beklagte aus der Tatsache ableiten, dass die Klägerin 1 ihr über den
Krankheitsgrund für ihre Erkrankung ab 8. September 2015 nicht die Wahrheit
gesagt habe, denn die Arbeitsunfähigkeit an sich sei ausgewiesen, und ein
Arbeitnehmer sei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht
verpflichtet, den genauen Grund für seine Krankheit anzugeben. Dass das
Arztzeugnis der Klägerin 1 am 10. September 2015 noch nicht bei der Beklagten
eingetroffen sei, sei nach dem Ausgeführten kein wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung.
6.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, es sei unbestritten, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet
sei, den genauen Grund für seine Krankheit anzugeben. Es gehe vorliegend aber
darum, dass die Berufungsbeklagte 1 die Arbeitgeberin und die Lernende derart
offensichtlich und schamlos angelogen habe, dass diese sich für dumm verkauft
vorkommen mussten. Dieses offensichtliche Anlügen, nachdem sie bereits mehrfach
wegen ihrer Unehrlichkeit verwarnt worden sei, sei eine ausserordentliche
Dreistigkeit, welche sich die Arbeitgeberin sicherlich nicht gefallen lassen
musste. Dies insbesondere auch nicht bei der Krankheits- und Vorgeschichte der
Berufungsbeklagten 1. Nachdem man ein ernstes Gespräch mit der
Berufungsbeklagten 1 geführt und versucht habe, ihr eine Chance zu geben,
wieder auf den richtigen Weg zu gelangen, sei der erste Kontakt mit der
Arbeitgeberin bereits wieder eine Lüge, so dass die Zumutbarkeit der
Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gegeben gewesen sei und ihr
schlichtweg nichts anderes übriggeblieben sei, als die fristlose Kündigung
auszusprechen. Ein solches Verhalten, wie es die Berufungsbeklagte 1 gezeigt
habe, müsse von einem Arbeitgeber nicht toleriert werden, dies auch in
Anbetracht der gesamten Vorgeschichte, welche an dieser Stelle nicht wiederholt
werde. Es werde auf die Verfahrensakten verwiesen.
6.3
Die Vorinstanz hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten 1
ausgewiesen gewesen sei und dass ein Arbeitnehmer aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den genauen Grund
für die entsprechende Krankheit anzugeben. Mit dieser Argumentation setzt sich
die Berufungsklägerin nur ungenügend auseinander. Sie erwähnt lediglich, die
Lüge über den wahren Grund der Krankheit sei insbesondere in Anbetracht der
Vorgeschichte Grund genug, für eine fristlose Kündigung. Ob die anfängliche Nennung
eines unrichtigen Krankheitsgrundes geschickt war, kann an dieser Stelle offengelassen
werden. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass die Krankheit und damit die
Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten 1 ab 7. September 2015 durch ein
Arztzeugnis bestätigt ist. Die Berufung in diesem Punkt lediglich damit zu
begründen, die Berufungsbeklagte habe am 8. September 2015 den wahren
Krankheitsgrund nicht offengelegt, genügt den Anforderungen an eine Berufung
nicht. Die Rüge ist auch in diesem Punkt nur ungenügend substantiiert.
7.
Zusammenfassend bleibt
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, hat die Berufungsklägerin die Kosten des
Verfahrens von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsklägerin hat die
Berufungsbeklagte 1 zu entschädigen. Der Berufungsbeklagten 1 ist auch für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit das
Gesuch nicht gegenstandslos ist. Die Kostennote (Stundenansatz CHF 180.00) in
der Höhe von total CHF 1'642.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird genehmigt. Da
keine Honorarvereinbarung vorliegt, wird die volle Entschädigung auf einem
Stundenansatz von CHF 250.00 – der Fall war nicht derart komplex, so dass der
verlangte Stundenansatz von CHF 285.00 auf das in derartigen Fällen
üblicherweise zugesprochene Mass zu reduzieren ist – berechnet, was total CHF
2'228.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Die Berufungsbeklagte 2 hat sich am
Berufungsverfahren nicht beteiligt, so dass kein Anspruch auf eine
Entschädigung besteht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00
werden der A.___ GmbH auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3. Die A.___ GmbH hat B.___, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Leimbacher, eine
Parteientschädigung von CHF 2'228.70 zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF
1'642.90 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 585.80 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel