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Entscheid

ZKBER.2017.55

Anerkennung Vaterschaft / Unterhalt

11. April 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Anerkennung Vaterschaft und Unterhalt. Der

vermutete Vater von B.___ (geb. [...] 2015), A.___, beteiligte sich nicht am

Verfahren, so dass auch das Vaterschaftsgutachten beim rechtsmedizinischen

Institut Zürich nicht durchgeführt werden konnte. Von Amtes wegen wurden die

Steuerunterlagen von A.___ eingeholt. Am 10. Juli 2017 fand die Hauptverhandlung

mit der Befragung der Mutter von B.___ als Zeugin statt. A.___ erschien auch

zur Hauptverhandlung nicht. Am 25. Juli 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident

folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass A.___,

geboren am [...] 1991, der Vater der am [...] 2015 von D.___ geborenen Tochter B.___

ist.

2. Die elterliche Sorge wird der Mutter

allein zugeteilt. Die Tochter befindet sich unter der Obhut der Mutter.

3. A.___ wird verpflichtet, an den

Unterhalt seiner Tochter B.___ monatlich vorschüssig, rückwirkend ab dem

23. September 2015, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab

23.09.2015 bis 31.12.2016:

Unterhaltsbeitrag:

CHF 680.00

- ab

01.01.2017 bis 30.04.2025:

Barunterhalt:

CHF 510.00

Betreuungsunterhalt:

CHF 760.00

- ab

01.05.2025 bis 30.04.2031:

Barunterhalt:

CHF 710.00

Betreuungsunterhalt:

CHF 560.00

- ab

01.05.2031 bis 30.04.2033:

Unterhaltsbeitrag:

CHF 910.00

Die Kinderzulagen sind in

diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen der Tochter zusätzlich zukommen.

4. Es wird festgestellt, dass der

Betreuungsunterhalt von B.___ im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO in der Zeit vom

1. Januar 2017 bis 30. April 2025 im Umfang von CHF 2'066.00 pro Monat

resp. in der Zeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2031 im Umfang von CHF 460.00

pro Monat nicht gedeckt ist.

5. Die in der Ziffer 3 hiervor festgelegten

Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Juni 2017 von 100.9 Punkten auf der Basis Dezember 2015 =

100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals

per 1. Januar 2019, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November

angepasst.

Es ist dabei auf ganze

Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie

folgt:

Neuer UB = ursprünglicher

UB x neuer Index___

ursprünglicher

Index (100.9 Punkte)

Für den Fall, dass das

Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine

geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 (inkl.

Publikationskosten) hat A.___ zu bezahlen.

2. Frist- und formgerecht

erhob der nunmehr durch einen Anwalt vertretene A.___ Berufung gegen das Urteil

vom 25. Juli 2017 und stellt den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Als Beweis

verlangte er die Anordnung eines Vaterschaftsgutachtens. Mit Verfügung vom 23.

Oktober 2017 ordnete der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts beim

Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein Vaterschaftsgutachten an. Das

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich stellte am 16. November 2017

fest, dass aufgrund der DNA-Befunde und der Erbgesetze die Vaterschaft von A.___

praktisch als erwiesen zu gelten habe. Zur Stellungnahme aufgefordert, liess A.___

am 4. Januar 2018 mitteilen, dass er die Vaterschaft anerkenne und dass er um

Frist zur Einreichung von Anträgen und Belege betreffend der Folgen der

Anerkennung der Vaterschaft ersuche. Am 15. März 2018 stellte A.___ den Antrag,

in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass er der Vater

von B.___ sei, die elterliche Sorge sei der Mutter alleine zuzuteilen und er

sei zu gerichtlich zu bestimmenden Unterhaltsbeiträgen an den Unterhalt seiner

Tochter zu verpflichten. Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies der Präsident der

Zivilkammer des Obergerichts den Antrag, der Lohnausweis 2017 von A.___ sei

durch das Gericht direkt beim Arbeitgeber einzuholen, ab.

3. Über die Berufung kann

gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat

der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die

Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag,

ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht

geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1

Der Vorderrichter hat

die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die von Amtes wegen eingeholten

Steuerauskünfte sowie auf den ermessensweise ermittelten Bedarf des

Berufungsklägers festgesetzt.

2.2

Der Berufungskläger

führt aus, er habe Mühe mit dem Gedanken, dass er nun plötzlich der Vater von B.___

sei. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtlich zu bestimmen, sobald alle

Unterlagen vorliegen würden. Sein Arbeitgeber habe ihm immer noch nicht den

Lohnausweis für 2017 ausgestellt. Somit würden wesentliche Unterlagen zur

Berechnung der Unterhaltsverpflichtung fehlen.

2.3

Die vom

Berufungskläger vorgebrachten Rügen genügen den Anforderungen an eine Berufung

nicht ansatzweise. Er hat sich weder am Verfahren beteiligt noch hat er sich

darum bemüht, Unterlagen über seine Einnahmen und Ausgaben beizubringen. Die

Berufung ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Die Berufungsbeklagte bzw.

deren Beistand hat sich am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, so dass

die Parteikosten wettzuschlagen sind. Der Berufungskläger hat um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht. Diese ist zu gewähren. Der von Rechtsanwalt Rubeli geltend

gemachte Aufwand von 8 Stunden erscheint jedoch zu hoch, zumal die Kostennote

nicht detailliert ist. Eine pauschale Entschädigung von 800.00 (inkl. Auslagen

und MWSt.) ist angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'292.75, werden A.___

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Ulrich Rubeli, wird

auf CHF 800.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller