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Entscheid

ZKBER.2017.56

Abänderung Scheidungsurteil

14. März 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien hatten im Jahre 1991 in

Wachtberg (DE) geheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler

(DE) vom 7. Mai 2003 wurde die Ehe geschieden. Über die Nebenfolgen der

Scheidung einigten sich die Parteien in einem Vergleich. Danach verpflichtete

sich B.___, an A.___ einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von EUR 870.00 zu

bezahlen.

1.2 Im Jahre 2006 zog A.___

mit den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz. Auf Klage von B.___

betreffend Abänderung des Unterhaltstitels erging am 3. Mai 2007 das

Schlussurteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler (DE). Der am 7. Mai 2003

vor dem Amtsgericht geschlossene Vergleich wurde dahingehend abgeändert, dass B.___

verpflichtet wurde, an A.___ in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2007 einen

Unterhaltsbeitrag von EUR 707.16 und ab 1. April 2007 einen Unterhaltsbeitrag

von EUR 857.16 zu bezahlen.

2.1 Am 12. November 2013

reichte B.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage auf Abänderung des

Ehescheidungsurteils ein. Er stellte den Antrag, das Schlussurteil des

Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007 sei bezüglich Ziffer 1

aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab 14. Januar 2013 keinen

Unterhalt mehr schulde. Am 21. Mai 2015 hiess die Amtsgerichtsstatthalterin die

Klage insofern gut, als dass der Kläger ab 01.01.2016 bis und mit 31.12.2019

einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Euro 557.16 an die

Beklagte zu bezahlen hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

2.2 Beide Parteien erhoben

Berufung gegen das Urteil. A.___ stellte den Antrag, Ziffer 1 und 4 des Urteils

der Amtsgerichtsstatthalterin sei aufzuheben. Die Klage von B.___ sei

vollumfänglich abzuweisen und entsprechend habe er sämtliche Gerichtskosten des

Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin zu bezahlen. B.___ beantragte, das

vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab 12.

November 2013 keinen Unterhalt mehr schulde. Entsprechend habe A.___ sämtliche

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen.

2.3 Mit Urteil vom 9. März

2016 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung von B.___ ab und hiess

jene von A.___ gut. Die Abänderungsklage von B.___ wurde entsprechend

abgewiesen.

2.4 B.___ gelangte mit

Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom 2. Februar 2017 die

Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zum erneuten Entscheid an das

Richteramt Dorneck-Thierstein zurückwies.

3. Am 7. April 2017 fällte

die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1.

Die Klage wird

gutgeheissen, Ziffer 1 des Schlussurteils des Amtsgerichts Bad

Neuenahr-Ahrweiler vom 03. Mai 2007 wird aufgehoben und es wird

festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab 12. November 2013

keinen Unterhalt mehr schuldet.

2.

Die Beklagte hat dem

Kläger für das Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine

Parteientschädigung von CHF 12‘127.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer;

Stundenansatz von CHF 230.00) zu bezahlen.

3.

Die Beklagte hat dem

Kläger für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von

CHF 4‘907.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Stundenansatz von

CHF 230.00) zu bezahlen.

4.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Advokatin Anina Hofer resp.

Advokatin Annalisa Landi, […], wird für das Verfahren vor der

Amtsgerichtsstatthalterin auf CHF 7‘530.60 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...] zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Advokatin Anina Hofer resp.

Advokatin Annalisa Landi, […], wird für das Verfahren vor Obergericht auf

CHF 3‘441.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 904.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4‘345.90

[Stundenansatz von CHF 230.00]), sobald A.___, [...] zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.

Die Gerichtskosten

des Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin von CHF 9‘000.00 werden

der Beklagten auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...] zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.

Die Gerichtskosten

des Verfahrens vor Obergericht von CHF 6‘000.00 werden der Beklagten

auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...] zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Frist und formgerecht erhob A.___ Berufung

gegen das Urteil. Sie stellte folgende Anträge:

1. Es sei das Urteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 7. April 2017 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Klage des

Klägers/Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2014 auf Abänderung von Ziff. 1 des

Schlussurteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007

vollumfänglich abzuweisen und es sei Ziff. 1 des Schlussurteils des

Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007 vollumfänglich zu

bestätigen.

3. Im Fall der Abweisung der Rechtsbegehren

1 und 2 sei eventualiter Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts

Dorneck-Thierstein insofern abzuändern, als dass der

Beklagten/Berufungsklägerin höchstens die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor

dem Obergericht, also höchstens CHF 3'000.00, auferlegt werden.

4. Es sei der Beklagten/Berufungsklägerin

für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu gewähren.

Dementsprechend sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Klägers/Berufungsbeklagten.

B.___ schloss auf Abweisung der

Berufung. U.K.u.E.F.

5. Über die Berufung kann gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat im

angefochtenen Urteil erwogen, dass es um die Abänderung des am

07.

Mai 2003 vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler geschlossenen

Vergleichs gehe, welcher bereits mit Schlussurteil des Amtsgerichts Bad

Neuenahr-Ahrweiler vom 03. Mai 2007 abgeändert worden sei. Gemäss

Schreiben des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom

19.

Dezember 2002 sei dem Vergleich vom 07. Mai 2003 die

Annahme zugrunde gelegen, sämtliche Arbeitsbemühungen der Beklagten seien

angesichts der Kinderbetreuung überobligatorisch und nicht anrechenbar. Neben

der Kinderbetreuung habe diese also kein Erwerbseinkommen erzielen müssen, was

allenfalls Anlass zu Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt hätte geben

können (vgl. Hans-Ulrich Maurer, in:

Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 4. Aufl. 2000,

N. 1 und 21 zu a§ 1570 BGB). Zudem habe das Amtsgericht auch im

Urteil vom 03. Mai 2007 festgehalten, es sei dem Grunde nach

Betreuungsunterhalt geschuldet (Entscheidgründe, S. 4; KB 2). Es

handle sich demnach unbestritten zum grössten Teil um Betreuungsunterhalt.

Wie vom Bundesgericht unter

Ziff. 4.3 ausgeführt, könne in dieser Situation der vom Beschwerdeführer

geltend gemachte und bis vor Bundesgericht unbestritten gebliebene Wegfall der

Kinderbetreuung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im

Sinne von § 238 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in

Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

sein (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb,

a.a.O., N. 9 zu § 238 FamFG mit Hinweis auf das Urteil des OLG

Schleswig vom 24. April 2007, in: FamRZ 2008 S. 64

E. II.a). Aufgrund der vorgenannten Tatsachenpräklusion (§ 238

Abs. 2 FamFG) könne der Wegfall der Kinderbetreuung, wie vom Bundesgericht

ausgeführt, aber nur berücksichtigt werden, wenn er nicht bereits dem Vergleich

vom 07. Mai 2003 oder dem Urteil des Amtsgerichts vom

03.

Mai 2007 zugrunde gelegen habe.

Nach § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch

(BGB) a.F. könne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen,

solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines

gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne.

Wann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zumutbar sei, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.

In der Praxis habe sich das sog. Altersphasenmodell, ein auf Alter und Anzahl

Kinder beruhendes Schema durchgesetzt, wobei sich je nach den Umständen des

Einzelfalls Abweichungen ergeben können (vgl. Helmut

Büttner, in: Johannes/Heinrich [Hrsg.], Eherecht, Kommentar,

4.

Aufl. 2003, N. 14 ff. zu § 1570 BGB a.F.; Hans-Ulrich Maurer, in: Münchener

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 7, 5. Aufl. 2010, N. 4

ff. zu § 1570 BGB). Dabei werde, wie vom Bundesgericht unter

Ziff. 4.4 ausgeführt, der Betreuungsunterhalt in der Praxis regelmässig

unbefristet zugesprochen, da zumeist kaum vorhersehbar sei, wann und in welchem

Umfang die unterhaltsberechtigte Person Einkünfte erzielen könne. Nur wenn die

Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sicher vorhersehbar sei, werde eine

Befristung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen (statt vieler Urteil des BGH vom

09.

Juni 2004 E. 3, in: NJW 2004 S. 3106 ff., 3108; Helmut Büttner, a.a.O., N. 28 zu

§ 1570 BGB a.F.; Hans-Ulrich Maurer,

4.

Aufl., N. 18 zu § 1570 BGB a.F.; Otmar Häberle, in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen

Gesetzbuch, 13. Aufl. 2013, N. 32 zu § 1570; Helmut Borth, in: Dieter Schwab [Hrsg.],

Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. 1995, S. 738 f.).

Das Bundesgericht habe unter

Ziff. 4.5 ausgeführt, diese Grundsätze würden verkannt, wenn darauf verwiesen

werde, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sei auf den Zeitpunkt der

Mündigkeit oder des Ausbildungsabschlusses der Kinder möglich gewesen. Diese

Ereignisse würden im Leben eines jeden Kindes mit Sicherheit eintreten. Wäre

hierdurch der Wegfall des Betreuungsaufwands und die Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit sicher vorhersehbar, müsste der Unterhaltsanspruch stets

befristet werden. Dies sei wie ausgeführt aber gerade nicht der Fall. Die

Tatsache, dass die Kinder der Parteien einmal mündig oder eine Ausbildung

abschliessen würden, habe eine Befristung des Betreuungsunterhalts folglich

nicht erwarten lassen. Damit sei es nicht vertretbar, aus der fehlenden

Befristung zu schliessen, die Parteien hätten den Wegfall des

Betreuungsaufwands bereits im Vergleich vom 07. Mai 2003

berücksichtigt. Es erweise sich damit als unhaltbar, den geltend gemachten

Wegfall des Betreuungsaufwands von vornherein nicht zu prüfen (vgl.

Ziff. 4.6 des Bundesgerichtsurteils vom 02.02.2017).

Wie unter Ziff. 4.6 des

bundesgerichtlichen Urteils ausgeführt, sei der Kläger für das Erlöschen des

ursprünglichen Unterhaltsgrunds beweisbelastet, während die Beklagte

demgegenüber gegebenenfalls das Bestehen eines neuen Unterhaltsgrunds

darzulegen und nachzuweisen habe (vgl. Helmut

Borth, in: Dieter Schwab [Hrsg.], Handbuch des Scheidungsrechts,

6.

Aufl. 2010, S. 838 f. und 892; Hans-Ulrich

Maurer, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 7,

6.

Aufl. 2013, N. 29 f. zu § 1573 BGB; exemplarisch zum alten

Recht Urteil des BGH vom 31. Januar 1991 E. 3, in: NJW 1990

S. 2752 ff., 2753).

Es sei unbestritten, dass aus der Ehe

der beiden Parteien zwei gemeinsame Kinder, nämlich C.___ (geb. [...] 1992)

und D.___ (geb. [...] 1993) hervorgegangen seien. Am

12.

November 2013 seien der Sohn C.___ und die Tochter D.___ 21 und

20.

Jahre alt gewesen, mithin seien beide volljährig. Aufgrund des Alters sei

eine Betreuung der beiden Kinder zu dieser Zeit offensichtlich und

unbestrittenermassen nicht mehr erforderlich gewesen.

Indem der Kläger vorbringe,

die beiden gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ würden aufgrund ihres Alters

keiner Betreuung mehr bedürfen und der Beklagten der Nachweis nicht gelinge,

dass sie ihre Kinder aus anderen Gründen über die Volljährigkeit hinaus noch

weiter und insbesondere in einem Umfang betreuen müsse, sodass sie nur

eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei es erwiesen, dass der

ursprüngliche Unterhaltsgrund, nämlich die Kinderbetreuung am

12.

November 2013 weggefallen sei, und dass der Beklagten gestützt

auf diesen Unterhaltsgrund kein Unterhalt mehr zustehe.

1.2

Die Berufungsklägerin

macht geltend, im begründeten Urteil vom 21. Mai 2015 sei die

Amtsgerichtsstatthalterin noch davon ausgegangen, dass im Vergleich vom 7. Mai

2003.

keine Befristung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen gewesen sei, obwohl

eine zeitliche Begrenzung auch nach deutschem Recht durchaus möglich gewesen

wäre. Sie vertrete auch heute noch diese Meinung, selbst wenn das Bundesgericht

ausführe, dass eine zeitliche Begrenzung von Unterhaltsbeiträgen damals

unüblich gewesen sei. Wie in den bisherigen Rechtsschriften habe dargelegt

werden können, sei auch damals eine Befristung durchaus möglich gewesen. Es sei

somit davon auszugehen, dass von den Parteien mit Absicht ein unbefristeter

Unterhaltsbeitrag vereinbart worden sei. Es sei zudem zu betonen, dass im

abgeschlossenen Vergleich vom 7. Mai 2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden

sei, um welche Art von Unterhalt es sich handle. Auch wenn das Bundesgericht

ausführe, dass es davon ausgehe, dass es sich vermutlich hauptsächlich um

Betreuungsunterhalt gehandelt habe, so bedeute dies nicht, dass keine anderen

Unterhaltsgründe eine Rolle gespielt hätten. Die Kinderbetreuung sei damals

sicher ein Argument für die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages

gewesen, jedoch keineswegs das Einzige. Wie bereits mehrfach erwähnt und wie

auch aus den beigezogenen Akten der deutschen Gerichte hervorgehe, sei im

gesamten Rechtsstreit auch mitberücksichtigt worden, dass sie aufgrund der Ehe

berufliche Nachteile erlitten habe, die durch den nachehelichen

Unterhaltsbeitrag ausgeglichen werden mussten. Daran ändere auch die Tatsache

nichts, dass das Amtsgericht Bad Neuahr-Ahrweiler im Jahre 2002 erwähnt hatte,

dass ihre Arbeitsbemühungen überobligatorisch seien. Der Unterhaltsbeitrag sei

somit absichtlich und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der

Betreuungsunterhalt eines Tages wegfallen werde, unbefristet vereinbart worden

und könne somit nicht mit dem Argument, dass die Kinder keine Betreuung mehr

benötigten, abgeändert werden.

1.3

Das Bundesgericht hat

in seinem Entscheid vom 2. Februar 2017 (BGer 5A_314/2016) ausgeführt, in der

Praxis werde Betreuungsunterhalt regelmässig unbefristet zugesprochen, da

zumeist kaum vorhersehbar sei, wann und in welchem Umfang die

unterhaltsberechtigte Person Einkünfte erzielen könne. Anderes gelte nur dann,

wenn die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sicher vorhersehbar sei. Die

Vorinstanz verkenne diese Grundsätze, wenn sie darauf verweise, eine Befristung

des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin sei auf den Zeitpunkt der

Mündigkeit oder des Ausbildungsabschlusses der Kinder möglich gewesen. Diese

Ereignisse würden im Leben eines jeden Kindes mit Sicherheit eintreten. Würde

hierdurch der Wegfall des Betreuungsaufwands und die Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit sicher vorhersehbar, müsste der Unterhaltsanspruch stets

befristet werden. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Tatsache, dass die

Kinder der Parteien einmal mündig oder eine Ausbildung abschliessen werden,

liesse eine Befristung des Betreuungsunterhalts folglich nicht erwarten. Damit

sei es nicht vertretbar, aus der fehlenden Befristung zu schliessen, die

Parteien hätten den Wegfall des Betreuungsaufwands bereits im Vergleich vom 7.

Mai 2003 berücksichtigt, wie die Vorinstanz dies tue.

Gestützt auf diese

Ausführungen hat die Vorderrichterin erwogen, dem Berufungsbeklagten sei der

Beweis gelungen, dass die beiden Kinder der Parteien keiner Betreuung mehr

bedürften, so dass der ursprüngliche Unterhaltsgrund, nämlich die

Kinderbetreuung am 12. November 2013 weggefallen sei. Was die Berufungsklägerin

dagegen vorbringt, vermag die korrekte Schlussfolgerung der Vorderrichterin

nicht umzustossen. So genügt es in einer Berufung nicht, einfach zu behaupten, man

bleibe bei der Meinung, dass eine zeitliche Befristung der Unterhaltsbeiträge

damals durchaus möglich gewesen sei und durch die bisherigen Rechtsschriften

nachgewiesen worden sei, dass die Parteien einen unbefristeten

Unterhaltsbeitrag vereinbart hätten. Zudem geht es um die Abänderung eines

Urteils, nämlich des Entscheids des Schlussurteils des Amtsgerichts Bad

Neuenahr-Ahrweiler vom 7. Mai 2007 und nicht um die Abänderung des Vergleichs

vom 7. Mai 2003. Im Schlussurteil vom 7. Mai 2003 hat das Amtsgericht in den

Entscheidgründen festgehalten, dass der Kläger weiterhin dem Grund nach

Betreuungsunterhalt schulde. Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass den

Akten des deutschen Gerichts entnommen werden könne, dass im ganzen

Rechtsstreit auch mitberücksichtigt worden sei, dass sie durch die Ehe auch

berufliche Nachteile erlitten habe, die durch den nachehelichen

Unterhaltsbeitrag ausgeglichen werden müssten, ist damit nicht nachvollziehbar.

Zum einen genügt es in einer Berufung nicht, pauschal auf Akten von

Vorinstanzen hinzuweisen. Zum andern ist im Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler

vom 7. Mai 2007 klar nur von Betreuungsunterhalt die Rede. Andere Gründe für

einen nachehelichen Unterhalt standen nicht zur Diskussion und wären, wenn sie

denn strittig gewesen wären, zum Thema im Prozess erhoben worden.

2.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat nach

der Begründung des Wegfalls des Betreuungsunterhalts ausgeführt, dass es zu

prüfen bleibe, ob der Beklagten der Beweis für das Bestehen eines neuen

Unterhaltsgrundes gelinge.

Gemäss § 1569 Abs. 1 BGB,

welcher in seiner Fassung am 01. Januar 2008 in Kraft getreten sei,

obliege es nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten, selbst für seinen

Unterhalt zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Ist ein Ehegatte dazu

ausserstande, so habe er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf

Unterhalt nur aus den in §§ 1570 ff. BGB genannten Vorschriften. Diese

Gründe seien Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570

BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB),

Übergangsschwierigkeiten bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 1573

BGB) sowie unzureichende Schul- oder Berufsausbildung (§ 1575 BGB).

Abgesichert werde dieser abschliessende Katalog durch den Auffangtatbestand des

§ 1576 BGB, wonach Unterhalt in besonderen Härtefällen verlangt werden könne

(Koch in Luthin/Koch, Handbuch des

Unterhaltsrechts, 11. Aufl., S. 117, Rn. 2082).

Aus den Akten gehe hervor,

dass die Beklagte seit dem Jahr 2007 regelmässig ein Einkommen habe

erwirtschaften können. So habe sie im Jahr 2008 ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 3‘654.20 (BBK 73; Monate Juli und August nicht belegt) und im

darauffolgenden Jahr 2009 sogar von CHF 5‘237.65 (BBK 74) erzielt. Im

Jahr 2010 habe die Beklagte sodann Leistungen der Arbeitslosenversicherung

(ALV) in der Höhe von total CHF 38‘387.00 bezogen, sei nur vom

01.

August 2010 bis 17. August 2010 erwerbstätig gewesen und

habe in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von CHF 2‘573.00 erzielt

(BBK 75). Inwiefern diese Arbeitslosigkeit aber ehebedingt sein soll, werde

nicht nachgewiesen. Die von der Beklagten eingereichten Belege zu dem von ihr

im Jahr 2011 erzielten Einkommen seien offensichtlich unvollständig, da sie nur

die Periode von 23. Februar 2011 bis 29. Juli 2011 abdecken

würden (BBK 76). Daher werde für dieses Jahr auf das in der

Veranlagungsverfügung ausgewiesene jährliche Nettoeinkommen von

CHF 48‘833.00 abgestellt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von

CHF 4‘069.40 entspreche (BBK 83). Gemäss der Steuerveranlagung für

das Jahr 2012 habe die Beklagte Einkünfte in der Höhe von CHF 39‘434.00

erzielt (BBK 84). Dies entspreche einem monatlichen

Durchschnittsnettoeinkommen von CHF 3‘286.15. Im Jahr 2013 habe die

Beklagte sodann Einkünfte in der Höhe von CHF 44‘947.00 generiert

(BBK 78), was einem monatlichen Einkommen von CHF 3‘745.60 entspreche.

Für das Jahr 2014 habe die Beklagte ALV-Abrechnungen für die Monate April bis

Dezember eingereicht (BBK 30-32 und 61-66). Diesen Belegen sei zu

entnehmen, dass ihr total CHF 26‘942.00 ausbezahlt worden seien, was durchschnittlich

CHF 2‘993.55 pro Monat ergebe. Für die Monate Januar bis März 2014 seien

keine Belege eingereicht worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur

finanziellen Situation der Beklagten (S. 12 ff.) im begründeten Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 21. Mai 2015 verwiesen.

Zusammenfassend könne

somit festgestellt werden, dass die Beklagte regelmässig ein Einkommen von bis

zu CHF 5‘237.65 netto pro Monat habe erzielen können und daher gezeigt habe,

dass sie nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gemäss § 1569

Abs. 1 BGB durchaus in der Lage sei, selber für ihren Unterhalt

aufzukommen.

Die Beklagte bringe vor,

ihren Beruf in der Altenpflege mit der Schwangerschaft ihres Sohnes C.___ und

nach der Eheschliessung mit dem Kläger aufgegeben zu haben, um sich der

Haushaltführung und der Kinderbetreuung zu widmen. Da sie somit über 20 Jahre

nicht mehr im Pflegebereich tätig gewesen sei, sei es ihr zum einen unzumutbar,

wieder in diesem Bereich einzusteigen und zum anderen wäre ein Wiedereinstieg

auch gar nicht mehr möglich, da sich in der Zwischenzeit dieser Beruf massiv

verändert habe. Unklar sei, warum die Beklagte nicht bereits zum Zeitpunkt, als

das Schlussurteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom

03.

Mai 2007 erlassen worden und sie bereits einer Teilzeittätigkeit

nachgegangen sei, in ihren angestammten Beruf wieder eingestiegen sei. Dies könne

allerdings offengelassen werden, entscheidend sei vielmehr, dass jeglicher

Nachweis fehle, wonach sich die Beklagte auf eine Stelle im Pflegebereich

beworben und sich um einen Wiedereinstieg bemüht habe. Indem die Beklagte, wie

vorgenannt, bereits bei Erlass des Schlussurteils am 03. Mai 2007

einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei, werde auch die vorgebrachte

jahrelange Abwesenheit aus dem Berufsalltag stark relativiert.

Die Beklagte, am 30.

Januar 1966 geboren, sei zum Zeitpunkt, als die Ehe der beiden Parteien im Jahr

2003.

geschieden worden sei, 37 Jahre alt gewesen, bei Erlass des Schlussurteils

vom 03. Mai 2007 somit 41-jährig. Bereits damals sei sie einer

Teilzeittätigkeit nachgegangen, daher gehe es im vorliegend zu beurteilenden

Zeitpunkt im Jahr 2013, als die Beklagte 47 Jahre alt geworden sei, nicht um

einen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Eine Weiterführung bzw. Aufstockung der

Erwerbstätigkeit sei in diesem Alter, insbesondere unter Berücksichtigung des

Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit nach § 1569 BGB, durchaus zumutbar und

möglich.

Aus den oben genannten

Erwägungen sei zu schliessen, dass der Beklagten der Nachweis nicht gelungen sei,

dass nach Wegfall des Unterhaltsgrundes der Kinderbetreuung ein neuer Grund,

aufgrund dessen die Beklagte einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen hätte,

entstanden sei.

2.2

Die Berufungsklägerin macht geltend,

es sei eine Tatsache, dass sie bis heute nicht in der Lage sei, selbständig für

ihren Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn den während der Ehe gelebten

Lebensstandard aufrechtzuerhalten, weswegen weiterhin ein nachehelicher

Ehegattenunterhalt in Form eines Aufstockungsunterhalts geschuldet sei. Auch

wenn der Argumentation des Bundesgerichts gefolgt und die Meinung vertreten

würde, dass sie im Jahr 2007 aufgrund ihres Anrechts auf Betreuungsunterhalt

noch keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, so bedeute dies noch lange

nicht, dass sie in ihrer aktuellen Situation nach Wegfall des

Betreuungsunterhalts nicht Anrecht auf einen Aufstockungsunterhalt haben könne.

Die Amtsgerichtsstatthalterin habe in ihrem ersten Urteil vom 21. Mai 2015

richtig anerkannt, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nach der Schwangerschaft mit C.___

während 11,5 Jahren unterbrochen und sich um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt

gekümmert habe. Es sei auch vollumfänglich anerkannt worden, dass sie zugunsten

des ehelichen Lebens auf die eigene berufliche Weiterentwicklung verzichtet

habe. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 2. Februar 2017 lediglich

ausgeführt, dass sich die Vorinstanzen nicht mit gewissen Vorbringen des

Berufungsbeklagen auseinandergesetzt hätte. Es sei aber mit keinem Wort

bestritten oder in Zweifel gezogen worden, dass sie in beruflicher Hinsicht

ehebedingte Nachteile erlitten habe und noch immer erleide. Fest stehe, dass

sie ihren damaligen Beruf im Pflegebereich aufgrund der Ehe aufgegeben habe und

nach über 11 Jahren nicht mehr in ihren alten Beruf habe zurückkehren können,

da sie schlicht den beruflichen Anschluss verloren habe. Wenn ihr nun von der

Vorinstanz vorgeworfen werde, sie hätte sich ja im Jahre 2007 um einen neue

Stelle im Pflegebereich bemühen können, so verkenne diese, dass sie damals

schlicht keine Möglichkeit mehr gehabt habe, in ihren alten Beruf einzusteigen

und sie im Gegenteil ihre gesamte Ausbildung neu hätte in Angriff nehmen und

erneuern müssen. Sie wäre somit gezwungen gewesen, sich umschulen zu lassen,

was sich alles andere als einfach gestaltet habe. Wenn die Vorinstanz nun

ausführe, sie habe ja «regelmässig Einkommen bis zu CHF 5'237.65 erzielt» und

könne somit ihren Lebensunterhalt bestreiten, so handle es sich hiermit um eine

falsche Darstellung des Sachverhalts. Sie habe nur während einem Jahr ein

Einkommen von CHF 5'237.65 pro Monat erzielt. Sie habe damals noch die gemeinsamen

Kinder praktisch alleine unterhalten müssen. Sie habe in der Vergangenheit auch

hohe Schulden angehäuft. Mit den von ihr in der Folge erzielten Einkommen von

unter CHF 3'200.00 pro Monat sei es ihr schlicht nie möglich gewesen, ihren

Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Sie sei auch zeitenweise von der Sozialhilfe

unterstützt worden. Da sie im Lauf der Jahre aufgrund ihrer ehebedingten Nachteile

schlicht nicht in der Lage gewesen sei, eine Stelle zu finden, die es ihr

erlaubt hätte, ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren, habe sie eine letzte

Möglichkeit darin gesehen, sich selbständig zu machen. Es werde im Übrigen durch

die zahlreichen eingereichten Belege der Arbeitslosenkasse eindeutig belegt,

dass sie ihren Arbeitsbemühungen stets lückenlos nachgekommen sei. Aus den

Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass sie auch seit dem Jahre 2013 noch

auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge angewiesen sei und nach wie vor Anspruch

auf nachehelichen Unterhalt im Sinne eines Aufstockungsunterhalts habe. Im

Übrigen sei auszuführen, dass sie, hätte sie ihren Beruf damals nicht aufgrund

der Ehe aufgegeben, heute noch immer im Pflegebereich tätig wäre und ein massiv

höheres Einkommen erzielen könnte. Sie habe somit eindeutig hohe

Einkommenseinbussen, die zwangsweise auf die Ehe mit dem Berufungsbeklagten

zurückzuführen seien. Damit sei nach wie vor ein Aufstockungsunterhalt

geschuldet.

2.3

Die Vorderrichterin

hat die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss den

§§ 1569 ff. BGB korrekt dargelegt und aufgrund der Vorbringen der Parteien und

der Akten geschlossen, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf einen

Aufstockungsunterhalt habe, da sie zum Einen seit dem Jahr 2007 regelmässig ein

Einkommen erzielt habe und zum Andern nicht habe begründen können, weshalb sie

nicht wieder in den Pflegeberuf eingestiegen sei bzw. sich um einen

Wiedereinstieg in den Pflegeberuf bemüht habe. Die von der Berufungsklägerin im

Berufungsverfahren gemachten Ausführungen vermögen die Schlussfolgerungen der

Vorderrichterin nicht umzustossen.

In erster Linie gilt der Grundsatz der

Eigenverantwortung, mithin der Grundsatz der Erwerbsobliegenheit. Ist eine

Erwerbstätigkeit nicht zumutbar infolge Pflege und Erziehung eines gemeinsamen

Kindes (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 (BGB),

Übergangsschwierigkeiten bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB),

unzureichender Schul- oder Berufsausbildung (1575 BGB) oder als Auffangtatbestand

in besonderen Härtefällen (§ 1576 BGB), kann Unterhalt verlangt werden.

Zeitlich knüpfen die einzelnen Unterhaltstatbestände an bestimmte Einsatzpunkte

an, in erster Linie an den der Rechtskraft der Scheidung oder an das Ende der Kinderbetreuung

(Koch in Luthin/Koch, Handbuch des

Unterhaltsrechts, 11. Aufl., S. 117, Rn. 2082 ff.).

Die Ehe der Parteien wurde am 7. März

2003.

geschieden. Damals war die Berufungsklägerin 37 Jahre alt. Als das jüngere

der beiden Kinder im Jahre 2009 16 Jahre alt wurde und mithin keiner

umfassenden Betreuung mehr bedurfte, war die Berufungsklägerin erst 43 Jahre

alt und war in diesem Zeitpunkt bereits wieder erwerbstätig. Die

Vorderrichterin hat anhand der lückenhaften Unterlagen die Einnahmesituation

der Berufungsklägerin aufgezeigt und ist zum Schluss gelangt, die

Berufungsklägerin beziehe regelmässig ein Einkommen von bis zu

CHF 5‘237.65 netto pro Monat, was zeige, dass sie nach dem Grundsatz der

Eigenverantwortlichkeit gemäss § 1569 Abs. 1 BGB durchaus in der Lage

sei, selber für ihren Unterhalt aufzukommen. Die von der Berufungsklägerin

gemachten Behauptungen, sie sei nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt

selber aufzukommen, ist dagegen aktenwidrig. Wenn die Berufungsklägerin nach

Wegfall des Betreuungsunterhalts und nachdem sie mindestens zeitweise ihren

Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, einen

Aufstockungsunterhalt geltend machen will, müsste sie einen neuen

Anknüpfungspunkt zur Begründung dieses Aufstockungsunterhalts nachweisen. Das

hat sie aber nicht in substantiierter Art und Weise getan, denn massgeblich

ist, ob «ehebedingte Nachteile» entstanden sind, die es z.B. der Ehefrau nach

langer Ehezeit und ihrer Rollenwahrnehmung für Ehe und Familie unmöglich

machen, einen vorhandenen Einkommensunterschied nach der Trennung

auszugleichen. Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ist aber nur solange

uneingeschränkt begründet, als die Einkommensdifferenz auf «ehebedingte

Nachteile» zurückzuführen ist (§ 1578b Abs. 1 BGB). Nach § 1573 Abs. 2 und 4

BGB kann ein Unterhaltsbeitrag verlangt werden, wenn die Einkünfte aus einer

angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen bzw. die Einkünfte aus einer

angemessenen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wegfallen, weil es dem

Unterhaltsgläubiger trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt

durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Die

Berufungsklägerin hat zwar behauptet, sie könne ihren Lebensunterhalt nicht

selber bestreiten, hat aber nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb

es ihr im Alter von 37 Jahren (Scheidungszeitpunkt) bzw. 43 Jahren (Wegfall der

Betreuung der Kinder ) nicht möglich gewesen sein soll, den im Jahre 2009

erzielten Lohn von monatlich rund CHF 5‘200.00 netto weiterhin zu erzielen,

weshalb sie nicht zu ihrem angestammten Beruf (im Pflegebereich) zurückgekehrt

ist bzw. in diesem Bereich eine Ausbildung absolviert hat (ein Zeugnis einer

abgeschlossenen Ausbildung liegt jedenfalls nicht vor) und weshalb im Jahre

2013.

ihre Teilzeitanstellung zu Ende gegangen ist und sie sich anschliessend selbständig

gemacht hat und dabei eine markante Einkommenseinbusse in Kauf genommen hat. Bei

der letzten Anstellung im Jahre 2013 hat die Berufungsklägerin mit einem 80 %

Pensum nämlich CHF 3‘745.60 pro Monat erzielt (BBK 78), wogegen die

monatlichen Einnahmen im Jahre 2016 lediglich noch CHF 1'800.00 ausmachen (Berufungsschrift).

Zusammenfassend ist die

Schlussfolgerung der Vorderrichterin, dass der Berufungsklägerin kein Anspruch

auf Aufstockungsunterhalt zustehe, nicht zu beanstanden. Die Rüge der

Berufungsklägerin ist unbegründet.

3.1

Das Obergericht hat im

Urteil vom 9. März 2016 die Kosten von CHF 6'000.00 dem unterlegenen

Berufungsbeklagten auferlegt. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Februar

2017.

die Beschwerde des Berufungsbeklagten gutgeheissen, das Urteil des

Obergerichts vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid ans

Richteramt Dorneck-Thierstein zurückgewiesen. Mit Urteil vom 7. April 2017 hat

die Amtsgerichtsstatthalterin die vom Berufungsbeklagten am 12. November 2013

eingereichte Klage gutgeheissen und die Kosten des Verfahrens vor Obergericht (Urteil

vom 9. März 2016) der Berufungsklägerin auferlegt. Die Vorderrichterin hat

dabei erwogen, die Prozesskosten seien gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der

unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3.2

Die Berufungsklägerin

wendet dagegen ein, es sei daran zu erinnern, dass gegen das Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 21. Mai 2015 beide Parteien Berufung eingelegt

hätten. Ihre Berufung sei gutgeheissen und jene des Berufungsbeklagten

abgewiesen worden. Lediglich der Berufungsbeklagte habe eine Beschwerde ans

Bundesgericht eingereicht. Vom Bundesgericht sei auch nur der Inhalt der

Berufung des Berufungsbeklagten thematisiert worden. Es könne somit nicht sein,

dass ihr die gesamten Verfahrenskosten des Verfahrens vor Obergericht auferlegt

würden, obwohl sie mit ihrer Berufung vollumfänglich obsiegt hatte und ihre

Rechtsbegehren auch nicht mehr angefochten worden waren.

3.3

Die Rüge der

Berufungsklägerin ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte verlangte

mit seiner begründeten Klage vom 17. Februar 2014 die Aufhebung der

Unterhaltsbeitragspflicht ab 12. November 2013. Die Berufungsklägerin

beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Zunächst wurde die Klage teilweise

gutgeheissen (Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Mai 2015)

bzw. abgewiesen (Urteil des Obergerichts vom 9. März 2016). Das Bundesgericht hat

auf Beschwerde des Berufungsbeklagten die Streitsache zur Neubeurteilung ans

Richteramt Dorneck-Thierstein zurückgewiesen, welches die Klage des

Berufungsbeklagten am 7. April 2017 gutgeheissen und folgerichtig sämtliche Verfahrenskosten

der vollständig unterlegenen Partei auferlegt hat. Die Berufungsklägerin

kritisiert zu Recht nicht die Kostenfolgen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die

gegen die Kostenauflage erhobene Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist. Sie ist entsprechend

abzuweisen. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF

3'000.00 zu bezahlen. Sie hat den Berufungsbeklagten zu entschädigen. Entsprechend

der eingereichten Kostennote ist die Parteientschädigung der Berufungsklägerin

an den Berufungsbeklagten auf CHF 2'286.70 (inkl. Auslagen und MWSt.)

festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist auch für das Verfahren vor Obergericht

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren. Grundsätzlich zu Recht rügt der Berufungsbeklagte, dass die

Berufungsklägerin das Gesuch zu belegen hätte und nicht einfach auf die in

früheren Verfahren eingereichten Belege verweisen könnte. Aber selbst wenn die

Berufungsklägerin zu ihrem Freund gezogen sein sollte und die Einnahmen aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit höher als CHF 1'800.00 pro Monat (Ziffer 3 der

Berufung) sein sollten, dürften die Voraussetzungen in finanzieller Hinsicht

für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen. Von der

Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann bei dieser Sachlage sicher nicht die

Rede sein. Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit einem

Aufwand von 9.75 Stunden und Auslagen von CHF 94.90 ist angemessen und daher zu

genehmigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF

3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'286.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Anina Hofer, wird auf CHF

1'997.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel