ZKBER.2017.56
Abänderung Scheidungsurteil
14. März 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Anina Hofer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien hatten im Jahre 1991 in
Wachtberg (DE) geheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler
(DE) vom 7. Mai 2003 wurde die Ehe geschieden. Über die Nebenfolgen der
Scheidung einigten sich die Parteien in einem Vergleich. Danach verpflichtete
sich B.___, an A.___ einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von EUR 870.00 zu
bezahlen.
1.2 Im Jahre 2006 zog A.___
mit den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz. Auf Klage von B.___
betreffend Abänderung des Unterhaltstitels erging am 3. Mai 2007 das
Schlussurteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler (DE). Der am 7. Mai 2003
vor dem Amtsgericht geschlossene Vergleich wurde dahingehend abgeändert, dass B.___
verpflichtet wurde, an A.___ in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2007 einen
Unterhaltsbeitrag von EUR 707.16 und ab 1. April 2007 einen Unterhaltsbeitrag
von EUR 857.16 zu bezahlen.
2.1 Am 12. November 2013
reichte B.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage auf Abänderung des
Ehescheidungsurteils ein. Er stellte den Antrag, das Schlussurteil des
Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007 sei bezüglich Ziffer 1
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab 14. Januar 2013 keinen
Unterhalt mehr schulde. Am 21. Mai 2015 hiess die Amtsgerichtsstatthalterin die
Klage insofern gut, als dass der Kläger ab 01.01.2016 bis und mit 31.12.2019
einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Euro 557.16 an die
Beklagte zu bezahlen hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
2.2 Beide Parteien erhoben
Berufung gegen das Urteil. A.___ stellte den Antrag, Ziffer 1 und 4 des Urteils
der Amtsgerichtsstatthalterin sei aufzuheben. Die Klage von B.___ sei
vollumfänglich abzuweisen und entsprechend habe er sämtliche Gerichtskosten des
Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin zu bezahlen. B.___ beantragte, das
vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab 12.
November 2013 keinen Unterhalt mehr schulde. Entsprechend habe A.___ sämtliche
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen.
2.3 Mit Urteil vom 9. März
2016 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung von B.___ ab und hiess
jene von A.___ gut. Die Abänderungsklage von B.___ wurde entsprechend
abgewiesen.
2.4 B.___ gelangte mit
Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom 2. Februar 2017 die
Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zum erneuten Entscheid an das
Richteramt Dorneck-Thierstein zurückwies.
3. Am 7. April 2017 fällte
die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1.
Die Klage wird
gutgeheissen, Ziffer 1 des Schlussurteils des Amtsgerichts Bad
Neuenahr-Ahrweiler vom 03. Mai 2007 wird aufgehoben und es wird
festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab 12. November 2013
keinen Unterhalt mehr schuldet.
2.
Die Beklagte hat dem
Kläger für das Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine
Parteientschädigung von CHF 12‘127.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer;
Stundenansatz von CHF 230.00) zu bezahlen.
3.
Die Beklagte hat dem
Kläger für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von
CHF 4‘907.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Stundenansatz von
CHF 230.00) zu bezahlen.
4.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Advokatin Anina Hofer resp.
Advokatin Annalisa Landi, […], wird für das Verfahren vor der
Amtsgerichtsstatthalterin auf CHF 7‘530.60 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...] zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Advokatin Anina Hofer resp.
Advokatin Annalisa Landi, […], wird für das Verfahren vor Obergericht auf
CHF 3‘441.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 904.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4‘345.90
[Stundenansatz von CHF 230.00]), sobald A.___, [...] zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.
Die Gerichtskosten
des Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin von CHF 9‘000.00 werden
der Beklagten auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...] zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.
Die Gerichtskosten
des Verfahrens vor Obergericht von CHF 6‘000.00 werden der Beklagten
auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...] zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Frist und formgerecht erhob A.___ Berufung
gegen das Urteil. Sie stellte folgende Anträge:
1. Es sei das Urteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 7. April 2017 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Klage des
Klägers/Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2014 auf Abänderung von Ziff. 1 des
Schlussurteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007
vollumfänglich abzuweisen und es sei Ziff. 1 des Schlussurteils des
Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3. Mai 2007 vollumfänglich zu
bestätigen.
3. Im Fall der Abweisung der Rechtsbegehren
1 und 2 sei eventualiter Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein insofern abzuändern, als dass der
Beklagten/Berufungsklägerin höchstens die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor
dem Obergericht, also höchstens CHF 3'000.00, auferlegt werden.
4. Es sei der Beklagten/Berufungsklägerin
für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu gewähren.
Dementsprechend sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Klägers/Berufungsbeklagten.
B.___ schloss auf Abweisung der
Berufung. U.K.u.E.F.
5. Über die Berufung kann gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat im
angefochtenen Urteil erwogen, dass es um die Abänderung des am
07.
Mai 2003 vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler geschlossenen
Vergleichs gehe, welcher bereits mit Schlussurteil des Amtsgerichts Bad
Neuenahr-Ahrweiler vom 03. Mai 2007 abgeändert worden sei. Gemäss
Schreiben des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom
19.
Dezember 2002 sei dem Vergleich vom 07. Mai 2003 die
Annahme zugrunde gelegen, sämtliche Arbeitsbemühungen der Beklagten seien
angesichts der Kinderbetreuung überobligatorisch und nicht anrechenbar. Neben
der Kinderbetreuung habe diese also kein Erwerbseinkommen erzielen müssen, was
allenfalls Anlass zu Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt hätte geben
können (vgl. Hans-Ulrich Maurer, in:
Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 4. Aufl. 2000,
N. 1 und 21 zu a§ 1570 BGB). Zudem habe das Amtsgericht auch im
Urteil vom 03. Mai 2007 festgehalten, es sei dem Grunde nach
Betreuungsunterhalt geschuldet (Entscheidgründe, S. 4; KB 2). Es
handle sich demnach unbestritten zum grössten Teil um Betreuungsunterhalt.
Wie vom Bundesgericht unter
Ziff. 4.3 ausgeführt, könne in dieser Situation der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte und bis vor Bundesgericht unbestritten gebliebene Wegfall der
Kinderbetreuung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im
Sinne von § 238 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
sein (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb,
a.a.O., N. 9 zu § 238 FamFG mit Hinweis auf das Urteil des OLG
Schleswig vom 24. April 2007, in: FamRZ 2008 S. 64
E. II.a). Aufgrund der vorgenannten Tatsachenpräklusion (§ 238
Abs. 2 FamFG) könne der Wegfall der Kinderbetreuung, wie vom Bundesgericht
ausgeführt, aber nur berücksichtigt werden, wenn er nicht bereits dem Vergleich
vom 07. Mai 2003 oder dem Urteil des Amtsgerichts vom
03.
Mai 2007 zugrunde gelegen habe.
Nach § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) a.F. könne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne.
Wann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zumutbar sei, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.
In der Praxis habe sich das sog. Altersphasenmodell, ein auf Alter und Anzahl
Kinder beruhendes Schema durchgesetzt, wobei sich je nach den Umständen des
Einzelfalls Abweichungen ergeben können (vgl. Helmut
Büttner, in: Johannes/Heinrich [Hrsg.], Eherecht, Kommentar,
4.
Aufl. 2003, N. 14 ff. zu § 1570 BGB a.F.; Hans-Ulrich Maurer, in: Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 7, 5. Aufl. 2010, N. 4
ff. zu § 1570 BGB). Dabei werde, wie vom Bundesgericht unter
Ziff. 4.4 ausgeführt, der Betreuungsunterhalt in der Praxis regelmässig
unbefristet zugesprochen, da zumeist kaum vorhersehbar sei, wann und in welchem
Umfang die unterhaltsberechtigte Person Einkünfte erzielen könne. Nur wenn die
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sicher vorhersehbar sei, werde eine
Befristung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen (statt vieler Urteil des BGH vom
09.
Juni 2004 E. 3, in: NJW 2004 S. 3106 ff., 3108; Helmut Büttner, a.a.O., N. 28 zu
§ 1570 BGB a.F.; Hans-Ulrich Maurer,
4.
Aufl., N. 18 zu § 1570 BGB a.F.; Otmar Häberle, in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, 13. Aufl. 2013, N. 32 zu § 1570; Helmut Borth, in: Dieter Schwab [Hrsg.],
Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. 1995, S. 738 f.).
Das Bundesgericht habe unter
Ziff. 4.5 ausgeführt, diese Grundsätze würden verkannt, wenn darauf verwiesen
werde, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sei auf den Zeitpunkt der
Mündigkeit oder des Ausbildungsabschlusses der Kinder möglich gewesen. Diese
Ereignisse würden im Leben eines jeden Kindes mit Sicherheit eintreten. Wäre
hierdurch der Wegfall des Betreuungsaufwands und die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit sicher vorhersehbar, müsste der Unterhaltsanspruch stets
befristet werden. Dies sei wie ausgeführt aber gerade nicht der Fall. Die
Tatsache, dass die Kinder der Parteien einmal mündig oder eine Ausbildung
abschliessen würden, habe eine Befristung des Betreuungsunterhalts folglich
nicht erwarten lassen. Damit sei es nicht vertretbar, aus der fehlenden
Befristung zu schliessen, die Parteien hätten den Wegfall des
Betreuungsaufwands bereits im Vergleich vom 07. Mai 2003
berücksichtigt. Es erweise sich damit als unhaltbar, den geltend gemachten
Wegfall des Betreuungsaufwands von vornherein nicht zu prüfen (vgl.
Ziff. 4.6 des Bundesgerichtsurteils vom 02.02.2017).
Wie unter Ziff. 4.6 des
bundesgerichtlichen Urteils ausgeführt, sei der Kläger für das Erlöschen des
ursprünglichen Unterhaltsgrunds beweisbelastet, während die Beklagte
demgegenüber gegebenenfalls das Bestehen eines neuen Unterhaltsgrunds
darzulegen und nachzuweisen habe (vgl. Helmut
Borth, in: Dieter Schwab [Hrsg.], Handbuch des Scheidungsrechts,
6.
Aufl. 2010, S. 838 f. und 892; Hans-Ulrich
Maurer, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 7,
6.
Aufl. 2013, N. 29 f. zu § 1573 BGB; exemplarisch zum alten
Recht Urteil des BGH vom 31. Januar 1991 E. 3, in: NJW 1990
S. 2752 ff., 2753).
Es sei unbestritten, dass aus der Ehe
der beiden Parteien zwei gemeinsame Kinder, nämlich C.___ (geb. [...] 1992)
und D.___ (geb. [...] 1993) hervorgegangen seien. Am
12.
November 2013 seien der Sohn C.___ und die Tochter D.___ 21 und
20.
Jahre alt gewesen, mithin seien beide volljährig. Aufgrund des Alters sei
eine Betreuung der beiden Kinder zu dieser Zeit offensichtlich und
unbestrittenermassen nicht mehr erforderlich gewesen.
Indem der Kläger vorbringe,
die beiden gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ würden aufgrund ihres Alters
keiner Betreuung mehr bedürfen und der Beklagten der Nachweis nicht gelinge,
dass sie ihre Kinder aus anderen Gründen über die Volljährigkeit hinaus noch
weiter und insbesondere in einem Umfang betreuen müsse, sodass sie nur
eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei es erwiesen, dass der
ursprüngliche Unterhaltsgrund, nämlich die Kinderbetreuung am
12.
November 2013 weggefallen sei, und dass der Beklagten gestützt
auf diesen Unterhaltsgrund kein Unterhalt mehr zustehe.
1.2
Die Berufungsklägerin
macht geltend, im begründeten Urteil vom 21. Mai 2015 sei die
Amtsgerichtsstatthalterin noch davon ausgegangen, dass im Vergleich vom 7. Mai
2003.
keine Befristung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen gewesen sei, obwohl
eine zeitliche Begrenzung auch nach deutschem Recht durchaus möglich gewesen
wäre. Sie vertrete auch heute noch diese Meinung, selbst wenn das Bundesgericht
ausführe, dass eine zeitliche Begrenzung von Unterhaltsbeiträgen damals
unüblich gewesen sei. Wie in den bisherigen Rechtsschriften habe dargelegt
werden können, sei auch damals eine Befristung durchaus möglich gewesen. Es sei
somit davon auszugehen, dass von den Parteien mit Absicht ein unbefristeter
Unterhaltsbeitrag vereinbart worden sei. Es sei zudem zu betonen, dass im
abgeschlossenen Vergleich vom 7. Mai 2003 nicht ausdrücklich erwähnt worden
sei, um welche Art von Unterhalt es sich handle. Auch wenn das Bundesgericht
ausführe, dass es davon ausgehe, dass es sich vermutlich hauptsächlich um
Betreuungsunterhalt gehandelt habe, so bedeute dies nicht, dass keine anderen
Unterhaltsgründe eine Rolle gespielt hätten. Die Kinderbetreuung sei damals
sicher ein Argument für die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages
gewesen, jedoch keineswegs das Einzige. Wie bereits mehrfach erwähnt und wie
auch aus den beigezogenen Akten der deutschen Gerichte hervorgehe, sei im
gesamten Rechtsstreit auch mitberücksichtigt worden, dass sie aufgrund der Ehe
berufliche Nachteile erlitten habe, die durch den nachehelichen
Unterhaltsbeitrag ausgeglichen werden mussten. Daran ändere auch die Tatsache
nichts, dass das Amtsgericht Bad Neuahr-Ahrweiler im Jahre 2002 erwähnt hatte,
dass ihre Arbeitsbemühungen überobligatorisch seien. Der Unterhaltsbeitrag sei
somit absichtlich und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Betreuungsunterhalt eines Tages wegfallen werde, unbefristet vereinbart worden
und könne somit nicht mit dem Argument, dass die Kinder keine Betreuung mehr
benötigten, abgeändert werden.
1.3
Das Bundesgericht hat
in seinem Entscheid vom 2. Februar 2017 (BGer 5A_314/2016) ausgeführt, in der
Praxis werde Betreuungsunterhalt regelmässig unbefristet zugesprochen, da
zumeist kaum vorhersehbar sei, wann und in welchem Umfang die
unterhaltsberechtigte Person Einkünfte erzielen könne. Anderes gelte nur dann,
wenn die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sicher vorhersehbar sei. Die
Vorinstanz verkenne diese Grundsätze, wenn sie darauf verweise, eine Befristung
des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin sei auf den Zeitpunkt der
Mündigkeit oder des Ausbildungsabschlusses der Kinder möglich gewesen. Diese
Ereignisse würden im Leben eines jeden Kindes mit Sicherheit eintreten. Würde
hierdurch der Wegfall des Betreuungsaufwands und die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit sicher vorhersehbar, müsste der Unterhaltsanspruch stets
befristet werden. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Tatsache, dass die
Kinder der Parteien einmal mündig oder eine Ausbildung abschliessen werden,
liesse eine Befristung des Betreuungsunterhalts folglich nicht erwarten. Damit
sei es nicht vertretbar, aus der fehlenden Befristung zu schliessen, die
Parteien hätten den Wegfall des Betreuungsaufwands bereits im Vergleich vom 7.
Mai 2003 berücksichtigt, wie die Vorinstanz dies tue.
Gestützt auf diese
Ausführungen hat die Vorderrichterin erwogen, dem Berufungsbeklagten sei der
Beweis gelungen, dass die beiden Kinder der Parteien keiner Betreuung mehr
bedürften, so dass der ursprüngliche Unterhaltsgrund, nämlich die
Kinderbetreuung am 12. November 2013 weggefallen sei. Was die Berufungsklägerin
dagegen vorbringt, vermag die korrekte Schlussfolgerung der Vorderrichterin
nicht umzustossen. So genügt es in einer Berufung nicht, einfach zu behaupten, man
bleibe bei der Meinung, dass eine zeitliche Befristung der Unterhaltsbeiträge
damals durchaus möglich gewesen sei und durch die bisherigen Rechtsschriften
nachgewiesen worden sei, dass die Parteien einen unbefristeten
Unterhaltsbeitrag vereinbart hätten. Zudem geht es um die Abänderung eines
Urteils, nämlich des Entscheids des Schlussurteils des Amtsgerichts Bad
Neuenahr-Ahrweiler vom 7. Mai 2007 und nicht um die Abänderung des Vergleichs
vom 7. Mai 2003. Im Schlussurteil vom 7. Mai 2003 hat das Amtsgericht in den
Entscheidgründen festgehalten, dass der Kläger weiterhin dem Grund nach
Betreuungsunterhalt schulde. Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass den
Akten des deutschen Gerichts entnommen werden könne, dass im ganzen
Rechtsstreit auch mitberücksichtigt worden sei, dass sie durch die Ehe auch
berufliche Nachteile erlitten habe, die durch den nachehelichen
Unterhaltsbeitrag ausgeglichen werden müssten, ist damit nicht nachvollziehbar.
Zum einen genügt es in einer Berufung nicht, pauschal auf Akten von
Vorinstanzen hinzuweisen. Zum andern ist im Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler
vom 7. Mai 2007 klar nur von Betreuungsunterhalt die Rede. Andere Gründe für
einen nachehelichen Unterhalt standen nicht zur Diskussion und wären, wenn sie
denn strittig gewesen wären, zum Thema im Prozess erhoben worden.
2.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat nach
der Begründung des Wegfalls des Betreuungsunterhalts ausgeführt, dass es zu
prüfen bleibe, ob der Beklagten der Beweis für das Bestehen eines neuen
Unterhaltsgrundes gelinge.
Gemäss § 1569 Abs. 1 BGB,
welcher in seiner Fassung am 01. Januar 2008 in Kraft getreten sei,
obliege es nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten, selbst für seinen
Unterhalt zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Ist ein Ehegatte dazu
ausserstande, so habe er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt nur aus den in §§ 1570 ff. BGB genannten Vorschriften. Diese
Gründe seien Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570
BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB),
Übergangsschwierigkeiten bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 1573
BGB) sowie unzureichende Schul- oder Berufsausbildung (§ 1575 BGB).
Abgesichert werde dieser abschliessende Katalog durch den Auffangtatbestand des
§ 1576 BGB, wonach Unterhalt in besonderen Härtefällen verlangt werden könne
(Koch in Luthin/Koch, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 11. Aufl., S. 117, Rn. 2082).
Aus den Akten gehe hervor,
dass die Beklagte seit dem Jahr 2007 regelmässig ein Einkommen habe
erwirtschaften können. So habe sie im Jahr 2008 ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 3‘654.20 (BBK 73; Monate Juli und August nicht belegt) und im
darauffolgenden Jahr 2009 sogar von CHF 5‘237.65 (BBK 74) erzielt. Im
Jahr 2010 habe die Beklagte sodann Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(ALV) in der Höhe von total CHF 38‘387.00 bezogen, sei nur vom
01.
August 2010 bis 17. August 2010 erwerbstätig gewesen und
habe in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von CHF 2‘573.00 erzielt
(BBK 75). Inwiefern diese Arbeitslosigkeit aber ehebedingt sein soll, werde
nicht nachgewiesen. Die von der Beklagten eingereichten Belege zu dem von ihr
im Jahr 2011 erzielten Einkommen seien offensichtlich unvollständig, da sie nur
die Periode von 23. Februar 2011 bis 29. Juli 2011 abdecken
würden (BBK 76). Daher werde für dieses Jahr auf das in der
Veranlagungsverfügung ausgewiesene jährliche Nettoeinkommen von
CHF 48‘833.00 abgestellt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 4‘069.40 entspreche (BBK 83). Gemäss der Steuerveranlagung für
das Jahr 2012 habe die Beklagte Einkünfte in der Höhe von CHF 39‘434.00
erzielt (BBK 84). Dies entspreche einem monatlichen
Durchschnittsnettoeinkommen von CHF 3‘286.15. Im Jahr 2013 habe die
Beklagte sodann Einkünfte in der Höhe von CHF 44‘947.00 generiert
(BBK 78), was einem monatlichen Einkommen von CHF 3‘745.60 entspreche.
Für das Jahr 2014 habe die Beklagte ALV-Abrechnungen für die Monate April bis
Dezember eingereicht (BBK 30-32 und 61-66). Diesen Belegen sei zu
entnehmen, dass ihr total CHF 26‘942.00 ausbezahlt worden seien, was durchschnittlich
CHF 2‘993.55 pro Monat ergebe. Für die Monate Januar bis März 2014 seien
keine Belege eingereicht worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur
finanziellen Situation der Beklagten (S. 12 ff.) im begründeten Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 21. Mai 2015 verwiesen.
Zusammenfassend könne
somit festgestellt werden, dass die Beklagte regelmässig ein Einkommen von bis
zu CHF 5‘237.65 netto pro Monat habe erzielen können und daher gezeigt habe,
dass sie nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gemäss § 1569
Abs. 1 BGB durchaus in der Lage sei, selber für ihren Unterhalt
aufzukommen.
Die Beklagte bringe vor,
ihren Beruf in der Altenpflege mit der Schwangerschaft ihres Sohnes C.___ und
nach der Eheschliessung mit dem Kläger aufgegeben zu haben, um sich der
Haushaltführung und der Kinderbetreuung zu widmen. Da sie somit über 20 Jahre
nicht mehr im Pflegebereich tätig gewesen sei, sei es ihr zum einen unzumutbar,
wieder in diesem Bereich einzusteigen und zum anderen wäre ein Wiedereinstieg
auch gar nicht mehr möglich, da sich in der Zwischenzeit dieser Beruf massiv
verändert habe. Unklar sei, warum die Beklagte nicht bereits zum Zeitpunkt, als
das Schlussurteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom
03.
Mai 2007 erlassen worden und sie bereits einer Teilzeittätigkeit
nachgegangen sei, in ihren angestammten Beruf wieder eingestiegen sei. Dies könne
allerdings offengelassen werden, entscheidend sei vielmehr, dass jeglicher
Nachweis fehle, wonach sich die Beklagte auf eine Stelle im Pflegebereich
beworben und sich um einen Wiedereinstieg bemüht habe. Indem die Beklagte, wie
vorgenannt, bereits bei Erlass des Schlussurteils am 03. Mai 2007
einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei, werde auch die vorgebrachte
jahrelange Abwesenheit aus dem Berufsalltag stark relativiert.
Die Beklagte, am 30.
Januar 1966 geboren, sei zum Zeitpunkt, als die Ehe der beiden Parteien im Jahr
2003.
geschieden worden sei, 37 Jahre alt gewesen, bei Erlass des Schlussurteils
vom 03. Mai 2007 somit 41-jährig. Bereits damals sei sie einer
Teilzeittätigkeit nachgegangen, daher gehe es im vorliegend zu beurteilenden
Zeitpunkt im Jahr 2013, als die Beklagte 47 Jahre alt geworden sei, nicht um
einen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Eine Weiterführung bzw. Aufstockung der
Erwerbstätigkeit sei in diesem Alter, insbesondere unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit nach § 1569 BGB, durchaus zumutbar und
möglich.
Aus den oben genannten
Erwägungen sei zu schliessen, dass der Beklagten der Nachweis nicht gelungen sei,
dass nach Wegfall des Unterhaltsgrundes der Kinderbetreuung ein neuer Grund,
aufgrund dessen die Beklagte einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen hätte,
entstanden sei.
2.2
Die Berufungsklägerin macht geltend,
es sei eine Tatsache, dass sie bis heute nicht in der Lage sei, selbständig für
ihren Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn den während der Ehe gelebten
Lebensstandard aufrechtzuerhalten, weswegen weiterhin ein nachehelicher
Ehegattenunterhalt in Form eines Aufstockungsunterhalts geschuldet sei. Auch
wenn der Argumentation des Bundesgerichts gefolgt und die Meinung vertreten
würde, dass sie im Jahr 2007 aufgrund ihres Anrechts auf Betreuungsunterhalt
noch keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen, so bedeute dies noch lange
nicht, dass sie in ihrer aktuellen Situation nach Wegfall des
Betreuungsunterhalts nicht Anrecht auf einen Aufstockungsunterhalt haben könne.
Die Amtsgerichtsstatthalterin habe in ihrem ersten Urteil vom 21. Mai 2015
richtig anerkannt, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nach der Schwangerschaft mit C.___
während 11,5 Jahren unterbrochen und sich um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt
gekümmert habe. Es sei auch vollumfänglich anerkannt worden, dass sie zugunsten
des ehelichen Lebens auf die eigene berufliche Weiterentwicklung verzichtet
habe. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 2. Februar 2017 lediglich
ausgeführt, dass sich die Vorinstanzen nicht mit gewissen Vorbringen des
Berufungsbeklagen auseinandergesetzt hätte. Es sei aber mit keinem Wort
bestritten oder in Zweifel gezogen worden, dass sie in beruflicher Hinsicht
ehebedingte Nachteile erlitten habe und noch immer erleide. Fest stehe, dass
sie ihren damaligen Beruf im Pflegebereich aufgrund der Ehe aufgegeben habe und
nach über 11 Jahren nicht mehr in ihren alten Beruf habe zurückkehren können,
da sie schlicht den beruflichen Anschluss verloren habe. Wenn ihr nun von der
Vorinstanz vorgeworfen werde, sie hätte sich ja im Jahre 2007 um einen neue
Stelle im Pflegebereich bemühen können, so verkenne diese, dass sie damals
schlicht keine Möglichkeit mehr gehabt habe, in ihren alten Beruf einzusteigen
und sie im Gegenteil ihre gesamte Ausbildung neu hätte in Angriff nehmen und
erneuern müssen. Sie wäre somit gezwungen gewesen, sich umschulen zu lassen,
was sich alles andere als einfach gestaltet habe. Wenn die Vorinstanz nun
ausführe, sie habe ja «regelmässig Einkommen bis zu CHF 5'237.65 erzielt» und
könne somit ihren Lebensunterhalt bestreiten, so handle es sich hiermit um eine
falsche Darstellung des Sachverhalts. Sie habe nur während einem Jahr ein
Einkommen von CHF 5'237.65 pro Monat erzielt. Sie habe damals noch die gemeinsamen
Kinder praktisch alleine unterhalten müssen. Sie habe in der Vergangenheit auch
hohe Schulden angehäuft. Mit den von ihr in der Folge erzielten Einkommen von
unter CHF 3'200.00 pro Monat sei es ihr schlicht nie möglich gewesen, ihren
Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Sie sei auch zeitenweise von der Sozialhilfe
unterstützt worden. Da sie im Lauf der Jahre aufgrund ihrer ehebedingten Nachteile
schlicht nicht in der Lage gewesen sei, eine Stelle zu finden, die es ihr
erlaubt hätte, ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren, habe sie eine letzte
Möglichkeit darin gesehen, sich selbständig zu machen. Es werde im Übrigen durch
die zahlreichen eingereichten Belege der Arbeitslosenkasse eindeutig belegt,
dass sie ihren Arbeitsbemühungen stets lückenlos nachgekommen sei. Aus den
Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass sie auch seit dem Jahre 2013 noch
auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge angewiesen sei und nach wie vor Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt im Sinne eines Aufstockungsunterhalts habe. Im
Übrigen sei auszuführen, dass sie, hätte sie ihren Beruf damals nicht aufgrund
der Ehe aufgegeben, heute noch immer im Pflegebereich tätig wäre und ein massiv
höheres Einkommen erzielen könnte. Sie habe somit eindeutig hohe
Einkommenseinbussen, die zwangsweise auf die Ehe mit dem Berufungsbeklagten
zurückzuführen seien. Damit sei nach wie vor ein Aufstockungsunterhalt
geschuldet.
2.3
Die Vorderrichterin
hat die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss den
§§ 1569 ff. BGB korrekt dargelegt und aufgrund der Vorbringen der Parteien und
der Akten geschlossen, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf einen
Aufstockungsunterhalt habe, da sie zum Einen seit dem Jahr 2007 regelmässig ein
Einkommen erzielt habe und zum Andern nicht habe begründen können, weshalb sie
nicht wieder in den Pflegeberuf eingestiegen sei bzw. sich um einen
Wiedereinstieg in den Pflegeberuf bemüht habe. Die von der Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren gemachten Ausführungen vermögen die Schlussfolgerungen der
Vorderrichterin nicht umzustossen.
In erster Linie gilt der Grundsatz der
Eigenverantwortung, mithin der Grundsatz der Erwerbsobliegenheit. Ist eine
Erwerbstätigkeit nicht zumutbar infolge Pflege und Erziehung eines gemeinsamen
Kindes (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 (BGB),
Übergangsschwierigkeiten bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB),
unzureichender Schul- oder Berufsausbildung (1575 BGB) oder als Auffangtatbestand
in besonderen Härtefällen (§ 1576 BGB), kann Unterhalt verlangt werden.
Zeitlich knüpfen die einzelnen Unterhaltstatbestände an bestimmte Einsatzpunkte
an, in erster Linie an den der Rechtskraft der Scheidung oder an das Ende der Kinderbetreuung
(Koch in Luthin/Koch, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 11. Aufl., S. 117, Rn. 2082 ff.).
Die Ehe der Parteien wurde am 7. März
2003.
geschieden. Damals war die Berufungsklägerin 37 Jahre alt. Als das jüngere
der beiden Kinder im Jahre 2009 16 Jahre alt wurde und mithin keiner
umfassenden Betreuung mehr bedurfte, war die Berufungsklägerin erst 43 Jahre
alt und war in diesem Zeitpunkt bereits wieder erwerbstätig. Die
Vorderrichterin hat anhand der lückenhaften Unterlagen die Einnahmesituation
der Berufungsklägerin aufgezeigt und ist zum Schluss gelangt, die
Berufungsklägerin beziehe regelmässig ein Einkommen von bis zu
CHF 5‘237.65 netto pro Monat, was zeige, dass sie nach dem Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit gemäss § 1569 Abs. 1 BGB durchaus in der Lage
sei, selber für ihren Unterhalt aufzukommen. Die von der Berufungsklägerin
gemachten Behauptungen, sie sei nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt
selber aufzukommen, ist dagegen aktenwidrig. Wenn die Berufungsklägerin nach
Wegfall des Betreuungsunterhalts und nachdem sie mindestens zeitweise ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, einen
Aufstockungsunterhalt geltend machen will, müsste sie einen neuen
Anknüpfungspunkt zur Begründung dieses Aufstockungsunterhalts nachweisen. Das
hat sie aber nicht in substantiierter Art und Weise getan, denn massgeblich
ist, ob «ehebedingte Nachteile» entstanden sind, die es z.B. der Ehefrau nach
langer Ehezeit und ihrer Rollenwahrnehmung für Ehe und Familie unmöglich
machen, einen vorhandenen Einkommensunterschied nach der Trennung
auszugleichen. Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ist aber nur solange
uneingeschränkt begründet, als die Einkommensdifferenz auf «ehebedingte
Nachteile» zurückzuführen ist (§ 1578b Abs. 1 BGB). Nach § 1573 Abs. 2 und 4
BGB kann ein Unterhaltsbeitrag verlangt werden, wenn die Einkünfte aus einer
angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen bzw. die Einkünfte aus einer
angemessenen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wegfallen, weil es dem
Unterhaltsgläubiger trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt
durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Die
Berufungsklägerin hat zwar behauptet, sie könne ihren Lebensunterhalt nicht
selber bestreiten, hat aber nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb
es ihr im Alter von 37 Jahren (Scheidungszeitpunkt) bzw. 43 Jahren (Wegfall der
Betreuung der Kinder ) nicht möglich gewesen sein soll, den im Jahre 2009
erzielten Lohn von monatlich rund CHF 5‘200.00 netto weiterhin zu erzielen,
weshalb sie nicht zu ihrem angestammten Beruf (im Pflegebereich) zurückgekehrt
ist bzw. in diesem Bereich eine Ausbildung absolviert hat (ein Zeugnis einer
abgeschlossenen Ausbildung liegt jedenfalls nicht vor) und weshalb im Jahre
2013.
ihre Teilzeitanstellung zu Ende gegangen ist und sie sich anschliessend selbständig
gemacht hat und dabei eine markante Einkommenseinbusse in Kauf genommen hat. Bei
der letzten Anstellung im Jahre 2013 hat die Berufungsklägerin mit einem 80 %
Pensum nämlich CHF 3‘745.60 pro Monat erzielt (BBK 78), wogegen die
monatlichen Einnahmen im Jahre 2016 lediglich noch CHF 1'800.00 ausmachen (Berufungsschrift).
Zusammenfassend ist die
Schlussfolgerung der Vorderrichterin, dass der Berufungsklägerin kein Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt zustehe, nicht zu beanstanden. Die Rüge der
Berufungsklägerin ist unbegründet.
3.1
Das Obergericht hat im
Urteil vom 9. März 2016 die Kosten von CHF 6'000.00 dem unterlegenen
Berufungsbeklagten auferlegt. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Februar
2017.
die Beschwerde des Berufungsbeklagten gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid ans
Richteramt Dorneck-Thierstein zurückgewiesen. Mit Urteil vom 7. April 2017 hat
die Amtsgerichtsstatthalterin die vom Berufungsbeklagten am 12. November 2013
eingereichte Klage gutgeheissen und die Kosten des Verfahrens vor Obergericht (Urteil
vom 9. März 2016) der Berufungsklägerin auferlegt. Die Vorderrichterin hat
dabei erwogen, die Prozesskosten seien gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der
unterliegenden Partei aufzuerlegen.
3.2
Die Berufungsklägerin
wendet dagegen ein, es sei daran zu erinnern, dass gegen das Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 21. Mai 2015 beide Parteien Berufung eingelegt
hätten. Ihre Berufung sei gutgeheissen und jene des Berufungsbeklagten
abgewiesen worden. Lediglich der Berufungsbeklagte habe eine Beschwerde ans
Bundesgericht eingereicht. Vom Bundesgericht sei auch nur der Inhalt der
Berufung des Berufungsbeklagten thematisiert worden. Es könne somit nicht sein,
dass ihr die gesamten Verfahrenskosten des Verfahrens vor Obergericht auferlegt
würden, obwohl sie mit ihrer Berufung vollumfänglich obsiegt hatte und ihre
Rechtsbegehren auch nicht mehr angefochten worden waren.
3.3
Die Rüge der
Berufungsklägerin ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte verlangte
mit seiner begründeten Klage vom 17. Februar 2014 die Aufhebung der
Unterhaltsbeitragspflicht ab 12. November 2013. Die Berufungsklägerin
beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Zunächst wurde die Klage teilweise
gutgeheissen (Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Mai 2015)
bzw. abgewiesen (Urteil des Obergerichts vom 9. März 2016). Das Bundesgericht hat
auf Beschwerde des Berufungsbeklagten die Streitsache zur Neubeurteilung ans
Richteramt Dorneck-Thierstein zurückgewiesen, welches die Klage des
Berufungsbeklagten am 7. April 2017 gutgeheissen und folgerichtig sämtliche Verfahrenskosten
der vollständig unterlegenen Partei auferlegt hat. Die Berufungsklägerin
kritisiert zu Recht nicht die Kostenfolgen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die
gegen die Kostenauflage erhobene Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
4.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist. Sie ist entsprechend
abzuweisen. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF
3'000.00 zu bezahlen. Sie hat den Berufungsbeklagten zu entschädigen. Entsprechend
der eingereichten Kostennote ist die Parteientschädigung der Berufungsklägerin
an den Berufungsbeklagten auf CHF 2'286.70 (inkl. Auslagen und MWSt.)
festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist auch für das Verfahren vor Obergericht
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren. Grundsätzlich zu Recht rügt der Berufungsbeklagte, dass die
Berufungsklägerin das Gesuch zu belegen hätte und nicht einfach auf die in
früheren Verfahren eingereichten Belege verweisen könnte. Aber selbst wenn die
Berufungsklägerin zu ihrem Freund gezogen sein sollte und die Einnahmen aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit höher als CHF 1'800.00 pro Monat (Ziffer 3 der
Berufung) sein sollten, dürften die Voraussetzungen in finanzieller Hinsicht
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen. Von der
Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann bei dieser Sachlage sicher nicht die
Rede sein. Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit einem
Aufwand von 9.75 Stunden und Auslagen von CHF 94.90 ist angemessen und daher zu
genehmigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF
3'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'286.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Anina Hofer, wird auf CHF
1'997.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel