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Entscheid

ZKBER.2017.57

Forderung

14. Februar 2018Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die C.___ GmbH (Klägerin 1) betreibt

ein Mikrotechnikunternehmen. Sie stellt Präzisionsmikrokomponenten her. Die A.___

AG (Beklagte) bezweckt die Herstellung, die Bearbeitung und den Vertrieb von

Präzisionsteilen, insbesondere für die Uhrenindustrie. Die C.___ GmbH und B.___

(Kläger 2) einerseits standen in geschäftlichen Beziehungen mit der A.___ AG.

Die Beklagte beliefert verschiedene Firmen v.a. in der Luxusuhrenbranche, wobei

die Kläger der Beklagten wiederholt gewisse Präzisionsmikrokomponenten

geliefert haben. Infolge Unstimmigkeiten betreffend «Qualität, Liefertermine

und Leistungen» unterzeichneten die Parteien am 19./26. Mai 2015 eine

Vereinbarung zur Auflösung der Geschäftsbeziehungen. In Ziffer 1 und 2 dieser

Vereinbarung wurde vereinbart, dass sich die Kläger verpflichten, die 1‘000

Ankerräder aus der Bestellung 14377 (Qualität analog der Lieferung im Jahr

2014), spätestens in der Kalenderwoche 22/2015 der Beklagten zu liefern. Die

Beklagte ihrerseits verpflichtete sich zur Abgeltung, namentlich der bereits

ausgeführten Einzelaufträge, zur Bezahlung eines abschliessenden

Pauschalbetrags von CHF 100‘000.00. Dieser Betrag sollte wie folgt bezahlt

werden.

-

Ein Teilbetrag von CHF

68‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer innerhalb von sieben Tagen nach

Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung.

-

Ein weiterer Teilbetrag von

CHF 32‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der

1‘000 Ankerräder aus der Bestellung 14377.

1.2 Am 26. Juni 2016

lieferten die Kläger 989 Ankerräder sowie zusätzlich 70 (mit ästhetischen

Fehlern) kostenlos zum Einrichten (Rivieren) an die Beklagte.

1.3 Mit Schreiben vom 15.

Juli 2015 beanstandete die Beklagte folgendes:

-

Räder weisen zum Teil

Kratzer auf

-

Prüfprotokoll fehlt

-

Verpackung ungenügend

-

11 Stück Unterlieferung

-

Bohrung teilweise zu klein.

Auf dem Schreiben war zudem vermerkt,

die Lieferung werde unter Vorbehalt akzeptiert. Im Weitern wurde erwähnt, dass

der Kunde (der Beklagten) 20 Stück zur Homologation (Prüfung, technisch und

ästhetisch) übernommen habe. Für ergänzende Auskünfte stehe die Beklagte

selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

1.4 Die Kläger reagierten

mit Schreiben vom 24. Juli 2015, wiesen die Beanstandungen zurück, teilten mit,

dass sie das Messprotokoll am 17. Juli 2015 per E-Mail und per Post zugestellt

hätten und forderten die Beklagte auf, wenn sie mit den gelieferten Teilen

nicht zufrieden sei, diese bis am 28. Juli 2015 zurückzusenden, ansonsten sei

der der Betrag von CHF 32‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer gemäss Vereinbarung

vom 19. Mai 2015 ohne Abzüge umgehend zu begleichen.

1.5 Mit Schreiben vom 30.

November 2015 wandte sich der von den Klägern beigezogene Anwalt an die

Beklagte und forderte diese – nachdem auf das Schreiben vom 24. Juli 2015 keine

weitere Reaktion erfolgt ist – zur Bezahlung des Betrages von CHF 32'000.00 bis

10. Dezember 2015 auf.

2.1 Mit Schlichtungsgesuch

vom 22. Januar 2016 forderten die Kläger von der Beklagten den Betrag von CHF

34'560.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Juli 2015.

2.2 An der Schlichtungsverhandlung

vom 14. März 2016 konnte zufolge Abwesenheit der Beklagten – die Beklagte hatte

am Vorabend der Schlichtungsverhandlung der Schlichtungsbehörde per Fax

mitgeteilt, dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom kommenden Tag nicht

teilnehmen werde – keine Einigung erzielt werden. Die Klagebewilligung wurde

erteilt.

3. Am 20. April 2016

stellte die Beklagte den Klägern eine Rechnung im Betrag von CHF 24'846.50 für

Zusatzaufwand Nachbearbeitung und entgangener Gewinn zu. Mit Zahlungsbefehlen

Nr. 96019945 und Nr. 96019946 des Betreibungsamtes [...], vom 10. Mai 2016

betrieb die Beklagte beide Kläger jeweils über CHF 24’846.50 nebst Zins zu 5 %

seit 1. Mai 2016. Die Kläger erhoben fristgerecht Rechtsvorschlag.

4.1 Am 14. Juni 2016

reichten die Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern die Klage ein und

forderten von der Beklagten den Betrag von CHF 34‘560.00 (CHF 32'000.00

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Juli 2015. Sie

beantragten im Weitern, es sei gerichtlich festzustellen, dass sie der

Beklagten nichts schulden und es seien die beiden Betreibungen der Beklagten

gegen die Klägerin 1 (Nr. 96019945) und gegen den Kläger 2 (Nr. 96019946) des

Betreibungsamtes [...], zu löschen. Am 10. November 2016 reichte die Beklagte

die Klageantwort ein und forderte mit Widerklage, die Kläger seien solidarisch

zu verurteilen, ihr den Betrag von CHF 3‘592.10 (CHF 24'846.50 abzüglich

theoretischer Saldo von CHF 21'254.40) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016

zu bezahlen. In den Betreibungen Nr. 96019945 und Nr. 96019946 vor dem

Betreibungsamt [...] sei widerklageweise der Rechtsvorschlag vom 18. respektive

19. Mai 2016 im Umfang von je CH 3‘592.10 zu beseitigen und Rechtsöffnung zu

erteilen.

4.2 Am 29. Juni 2017 fand

die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Das Amtsgericht fällte

daraufhin folgendes Urteil:

1. Die Beklagte hat der C.___ GmbH den

Betrag von CHF 34‘560.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. Juli 2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die von der A.___

AG gegenüber der C.___ GmbH in der Betreibung Nr. 96019945 beim Betreibungsamt [...],

in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 24‘846.50 nebst Zins zu 5 % seit 1.

Mai 2016 sowie die von der A.___ AG gegenüber Herrn B.___ in der Betreibung Nr.

96019946 beim Betreibungsamt [...], in Betreibung gesetzte Forderung von CHF

24‘846.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016 nicht bestehen und die beiden

Betreibungen zu Unrecht erfolgt sind.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat den Klägern eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 10‘000.00 (inklusive Auslagen von CHF

250.00 und inklusive 8 % MWST) zu bezahlen.

5. Die Beklagte hat den Klägern die

bevorschussten Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens SLZSV.2016.16 von CHF

500.00 zu erstatten.

6. Die Gerichtskosten von CHF 5‘700.00

werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 4‘000.00 und dem von der Beklagten geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1‘700.00 verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern an die

Gerichtskosten somit CHF 4‘000.00 zu erstatten.

5. Frist- und formgerecht

erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 29. Juni 2017. Sie stellte den Antrag, die Kläger seien

solidarisch zu verurteilen, ihr den Betrag von CHF 3'592.10 zuzüglich Zins von

5 % seit 1. Mai 2016 zu bezahlen. In den Betreibungen Nr. 96019945 und Nr. 296019946

[recte 96019946] vor dem Betreibungsamt [...] sei widerklageweise der

Rechtsvorschlag vom 18. respektive 19. Mai 2016 im Umfang von je CH 3‘592.10 zu

beseitigen und Rechtsöffnung zu erteilen. U.K.u.E.F. Die Kläger beantragten,

die Berufung vollumfänglich abzuweisen. U.K.u.E.F.

6. Beide Parteien

beantragen als Beweismittel, die Durchführung einer Parteibefragung. Die beiden

Anträge sind nicht begründet. Zudem ist vor der Vorinstanz eine ausführliche

Parteibefragung durchgeführt worden. Die Anträge auf Durchführung einer

Parteibefragung sind deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann damit

in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.

1.

ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat

der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus

welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid falsch ist und

abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch

Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die

Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist

von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht

geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf

rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil

beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen,

lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der

materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt

beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die

Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu

können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift

detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss

ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil

falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der

Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die

Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen

hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht

(vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N

34.

ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die

Lieferung der Berufungsbeklagten vom 26. Juni 2015 frei von Mängeln gewesen

sei. Es sei zudem fraglich, ob lediglich kaufrechtliche Bestimmungen zur

Anwendung kommen würden, seien doch die Ankerräder nach ihren spezifischen

Planvorgaben hergestellt worden. Die Vorinstanz lasse insbesondere folgende,

wesentliche, behauptete und bewiesene Sachverhaltselemente ausser Acht:

2.1.1

Kratzer auf den

Rädern

Die Berufungsklägerin macht geltend, wenn

die Vorinstanz feststelle, dass die auf den Fotografien ersichtlichen Kratzer

auf den Mikrobauteilen keinen Mangel darstellten, stelle sie ihr Urteil auf

eine lückenhafte Sachverhaltsbeurteilung ab. Die Ankerräder würden in

Luxusuhren verbaut. Die Berufungsbeklagten stellten gemäss eigenen Angaben

«anspruchsvolle Uhrenkomponenten» her und verspreche hervorragende

Verarbeitung» und «absolute Plankonformität». Nicht zuletzt aufgrund dieser

Versprechen habe sie sich entschieden, die Räder bei der Berufungsbeklagten zu

beziehen. Die Kratzer auf den Rädern würden weder ihren Erwartungen noch den

Versprechen der Berufungsbeklagten entsprechen. Die Kratzer auf den Rädern

würden deshalb sehr wohl einen Mangel im Rechtssinne darstellen.

2.1.2

Die Vorinstanz hat

zu den teilweisen Kratzern ausgeführt, dass Herr D.___ von der Beklagten der

Aussage von Herrn E.___, die Parteien hätten bezüglich der

Oberflächenbeschaffenheit der Ankerräder den eher niedrigen Qualitätsstandard "polis

fin" vereinbart, nicht widersprochen habe. Die auf den Fotografien Nr. 4-6

der Klageantwortbeilage 29 sichtbaren Kratzer würden weder die Stabilität noch

den vorhersehbaren Gebrauch jedes betreffenden Ankerrades beeinträchtigen und

würden also keinen Mangel der Kaufsache im Sinne von Art. 197 ff. OR

darstellen.

2.1.3

Es ist mit der

Berufungsklägerin einig zu gehen, dass die Erwägungen des Amtsgerichts in

diesem Punkt nicht stichhaltig sind und die Kratzer auf den Ankerrädern grundsätzlich

sehr wohl einen Mangel darstellen könnten. Die Berufungsklägerin argumentiert jedoch

lediglich pauschal, die Mikrokomponenten seien für mechanische Uhrwerke von

Luxusuhren bestimmt gewesen und verkratzte Bauteile könnten auch die

Funktionsweise und die Genauigkeit des ganzen Uhrwerks verunmöglichen bzw.

erheblich beeinträchtigen. Einen Beweis für die effektive Mangelhaftigkeit der

Ware insbesondere bezüglich der Funktionalität liefert die Berufungsklägerin

jedoch nicht. Zudem haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin im

Schreiben vom 24. Juli 2015 aufgefordert, bei Unzufriedenheit der gelieferten

Teile, diese bis 28. Juli 2015 an sie zurück zu schicken. Die Berufungsklägerin

hat weder die Ankerräder zurückgeschickt noch hat sie schriftlich oder mündlich

auf das Schreiben vom 24. Juli 2015 reagiert.

2.2.1

Fehlendes

Prüfprotokoll

Die Berufungsklägerin rügt, die

Feststellung der Vorinstanz sei falsch, dass ein fehlendes Prüfprotokoll keinen

Mangel der Ware darstelle. In der Tat handle es sich dabei um ein wesentliches

Dokument, welches der Prüfung der Waren diene und deren Herkunft und

Beschaffenheit beschreibe. Das Dokument müsse auch dem Endkunden zugänglich

sein.

2.2.2

Das Amtsgericht hat

festgestellt, das Fehlen eines Prüfprotokolls über die gelieferte Ware bedeute

keinen Mangel an der Beschaffenheit oder Qualität der betreffenden Ware,

sondern sei ein untergeordnetes, formelles Versäumnis, das im vorliegenden Fall

durch das Nachsenden des entsprechenden Formulars am 17. Juni 2015 korrigiert

worden sei.

2.2.3

Es genügt in einer

Berufung nicht, einer Feststellung der Vorinstanz lediglich entgegenzusetzen,

diese sei falsch. Vielmehr muss begründet werden, weshalb die Feststellung der

Vorinstanz falsch ist und im vorliegenden Fall, weshalb der angebliche Mangel

der gelieferten Ware weiterhin bestehen soll, obwohl unbestrittenermassen der

Prüfbericht nachgeliefert worden ist.

2.3.1

Fehlerhafte

Verpackung

Die Berufungsklägerin führt aus, wenn

die Vorinstanz feststelle, dass es nicht erstellt sei, dass die Verpackung

mangelhaft gewesen sei, ignoriere sie die der Mängelrüge beiliegenden Fotos

sowie die klaren und glaubhaften Aussagen von Herrn D.___. In der Tat sei klar

ersichtlich, dass die heiklen Mikrobauteile aus den zu deren Transport

vorgesehenen Vertiefungen in der Verpackung herausgefallen seien. Insbesondere

trage die Vorinstanz der Erklärung von Herrn E.___ nicht Rechnung, wenn dieser

zugebe, dass die Verpackung von Mikroteilen wie beispielsweise Uhrenkomponenten

eine grosse Rolle spiele und es wichtig sei, dass man die Ware in einer

sauberen Verpackung liefere.

2.3.2

Die Vorinstanz hat

betreffend der beanstandeten ungenügenden Verpackung der gelieferten Ankerräder

ausgeführt, dies sei aufgrund der nichtssagenden Fotografien 1-3 in

Klageantwortbeilage 29 nicht erstellt beziehungsweise aufgrund der glaubhaften

Ausführungen der Herren E.___ und B.___ in der Parteibefragung widerlegt, weil

die Beklagte den Beweis, inwiefern eine mangelhafte Verpackung tatsächlich

einen Mangel der Kaufsache darstellen könnte, in der Tat schuldig geblieben

sei. Dass eine mit Edelgas (Argon) gefüllte Vakuum-Verpackung beim Öffnen

unweigerlich zerstört werden müsse, verstehe sich von selbst, könne also

sicherlich keinen Mangel darstellen.

2.3.3

Die

Berufungsklägerin behauptet, sie habe die Verpackung als fehlerhaft gerügt, was

durch das Schreiben vom 15. Juli 2015 widerlegt wird, wird doch dort lediglich beanstandet,

die Verpackung sei ungenügend. Dann zitiert die Berufungsklägerin die Aussagen

der Herren E.___ und B.___ bei der vorinstanzlichen Parteibefragung zum

Themenkreis «Verpackung» nur unvollständig, hat doch E.___ bestritten, die Ware

ungenügend verpackt zu haben, und ausgeführt: «Die gelieferte Ware wird von uns

stets mit Argon-Gas vakuumverpackt, unsere Produkte schicken wir auch der Rolex

in genau derselben Verpackung. Beim Aufmachen dieser Vakuumverpackung muss man

aber aufpassen, denn die Ware kann sich (beim) Aufschneiden wegen des

Entweichens des Argons bewegen und es können so Teile aus der Verpackung

fallen, wenn man nicht sorgfältig aufschneidet. Nein, alleine durch das

Herausfallen können die verpackten Teile nicht beschädigt werden, ausser sie

fallen gleich zu Boden. Am Boden hat es immer Staub. Wenn man die Teile dann

wieder aufnimmt, kann es sein, dass sie einen Kratzer erhalten haben». Die

Berufungsklägerin nimmt also kaum Bezug zum vorinstanzlichen Urteil und geht

davon aus, dass durch die nicht weiter substantiierte Behauptung, die

Verpackung sei fehlerhaft gewesen, die Rüge begründet sei, was in einer

Berufung klar nicht genügt.

2.4.1

Unterlieferung

Die Berufungsklägerin rügt, auch in

diesem Punkt gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass

unbestrittenermassen ästhetische Ausschussware die Unterlieferung ersetzen

könne. In der Tat habe die Vorinstanz die Aussage von Herrn E.___ nicht korrekt

gewürdigt. Auch seien die diesbezüglichen Aussagen von Herrn D.___, welcher

hervorgehoben habe, wie wichtig die Ästhetik bei diesen Produkten sei,

unberücksichtigt. Zudem sei die Behauptung von Herrn E.___, dass es Teile zum

Einstellen der Maschinen benötige und diese dabei beschädigt werden, nicht bewiesen.

2.4.2

Die Vorinstanz hat

erwogen, dass die Kläger der Beklagten anstelle der vereinbarten 1‘000 nur 989

Ankerräder geliefert habe und somit elf Exemplare zu wenig, habe die Beklagte

schon anhand des Lieferscheines (Klagebeilage 6), also sofort nach dem

Wareneingang gesehen. Sie hätte sich daher auch sofort entscheiden sollen, ob

sie mit dieser offenkundigen Unterlieferung beziehungsweise den zusätzlichen 70

Stück zum Rivieren einverstanden sei oder nicht, denn allein die ungenügende

Stückzahl wäre ein hinreichender Grund gewesen, die Lieferung umgehend zu

retournieren oder von den Klägern zumindest sofort die unverzügliche

Nachlieferung von 11 Ankerräder zu verlangen. Beides habe die Beklagte aber

nicht getan.

2.4.3

Das Amtsgericht hat

erwogen, dass die Lieferung von 989 anstatt 1'000 Ankerräder Grund genug

gewesen wäre, die Lieferung als ungenügend zu retournieren, was die

Berufungsklägerin aber nicht getan habe. Mit dieser Argumentation setzt sich

die Berufungsklägerin gar nicht auseinander und erklärt mit keinem Wort,

weshalb sie die Ware nicht sofort als ungenügend zurückgewiesen hat.

2.5.1

Fehlerhafte

Bohrung

Die Berufungsklägerin macht geltend, die

Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die fehlerhafte Bohrung kein

Mangel sei, wenn sie feststelle, dass das Problem habe umgangen werden können.

Dass der Mangel keine gravierenden Folgen gehabt habe, bedeute nicht, dass kein

Mangel vorgelegen habe. Entsprechend gehe auch hier die Argumentation der

Vorinstanz in Verletzung von Art. 197 ff OR in eine falsche Richtung und lasse

die Vorinstanz zu einer falschen Schlussfolgerung kommen.

2.5.2

Die Vorinstanz hat

diesbezüglich ausgeführt, dass dieser Vorhalt sich gemäss der Parteibefragung

von Herrn D.___ nicht als wirkliches Problem erwiesen habe, denn sämtliche

Ankerräder hätten gemäss seinen Ausführungen wie vorgesehen mit dem so

genannten Trieb verbunden werden können. Diesbezüglich liege also kein Mangel

der Kaufsache vor.

2.5.3

Die

Berufungsklägerin kann mit der Entgegnung, wenn ein Mangel keine gravierenden

Folgen habe, bedeute dies nicht, dass kein Mangel vorgelegen habe, die Berufung

nicht substantiiert begründen. Die Vorinstanz verweist beim Themenkreis der

«teilweise zu kleinen Bohrung» auf die Parteibefragung mit der Berufungsklägerin.

D.___ hat anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass die Ankerräder trotz

teilweise zu kleiner Bohrung weiterverbaut werden konnten, in der Regel mit

einem anderen Nietwerkzeug. Die zu kleine Bohrung sei ein Risiko in der

Weiterverwendung, aber nicht wirklich ein Problem. Die Berufungsklägerin setzt

sich auch hier mit der Argumentation der Vorinstanz nur ungenügend auseinander

und erklärt nicht, weshalb sie bei der Vorinstanz ausgesagt hat, die teilweise

zu kleine Bohrung sei kein Problem und nun in der Berufung behauptet, die zu

kleine Bohrung sei ein Mangel.

3.1

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorinstanz habe irrtümlicherweise und in Verletzung von Art.

201.

OR festgehalten, dass die unter (aufschiebendem) Vorbehalt der Validierung

des Endkunden akzeptierte Lieferung nicht rechtsgenüglich bemängelt worden sei

(Seiten 13 und 14 sowie 19 und 20 des angefochtenen Urteils). Dieser

tatsachenwidrigen Feststellung könne insbesondere auch mit Hinblick auf die

einschlägige Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Entgegen den Feststellungen

der Vorinstanz bringe das Schreiben vom 15. Juli 2015 klar zum Ausdruck, dass

es sich um eine «Beanstandung» handle. Zudem enthalte die Mängelrüge eine

Fotodokumentation, welche die bemängelten Punkte klar hervorheben würden. Dass

«ein Bild mehr aussagt als tausend Worte» berücksichtige die erste Instanz

jedoch mit keinem Wort. Im Schreiben vom 15. Juli 2015 werde auch klar erwähnt,

dass die Lieferung «unter Vorbehalt» und somit eben nicht akzeptiert

worden sei. Der Vorbehalt von Mängeln beziehe sich zudem nicht auf das

Vorhandensein, sondern um die Folgen und Konsequenzen, die daraus resultieren

würden. Dass das letzte Wort der Endkunde habe, welcher die Teile in seine

Uhrwerke verbaue, sei branchenüblich und sei von Herrn D.___ auch so erklärt

worden. Dass eine Schlussprüfung nicht durch einen Dritten erfolgen könne und

dieses Vorgehen nicht der gesetzlichen Vorgabe von Art. 201 OR entspreche,

stimme nicht, sei branchenwidrig und verletze die gängige Rechtsprechung. Dass

auch die Berufungsbeklagten die Beanstandung der Qualität als Mängelrüge

verstanden hätten, zeige sich in deren Antwortschreiben vom 24. Juli 2015. So

würden die Berufungsbeklagten auf die Mängelrüge eingehen, selbst wenn sie die

Mängelfreiheit der Ware behaupten würden. Weshalb der Berufungsbeklagten der

negative Bescheid der Endkundin nicht mitgeteilt und ihr keine Gelegenheit zur

Nachbesserung gewährt worden sei, sei zudem klar begründet worden. Diese

Vorgehensweise sei im Übrigen gesetzeskonform und stimme insbesondere mit dem

in Art. 108 ff OR visierten Sachverhalt überein. Ein Nachbesserungsanspruch des

Verkäufers sehe das Gesetz im Übrigen bekanntlich nicht vor. Ein solcher sei

zwischen den Parteien auch nicht separat vereinbart worden. In der Tat nehme

das Gericht irrtümlich an, die Berufungsbeklagten hätten die gemäss eigener

Aussage «einwandfreien» Ankerräder bei einer Rücksendung erneut bearbeitet und

die Mängel korrigiert. Dem sei natürlich nicht so. Die Berufungsbeklagten

hätten die Lieferung zurückgenommen und sie hätten die Ankerräder kurzfristig

anderweitig besorgen müssen. Indem das Gericht diesen Sachverhalt ignoriere und

die ins Recht gelegten Urkunden (insbesondere Urkunden 8 und 29) entgegen dem

effektiven Verständnis der Parteien anders interpretiere, verletze sie Art. 18

und 201 OR.

3.2

Das Amtsgericht hat

zur Frage, ob das Schreiben vom 15. Juli 2015 überhaupt als Mängelrüge

betrachtet werden kann, folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe zwar fünf

verschiedene Beanstandungen vorgebracht, habe aber nicht erklärt, dass sie von

den Klägern Gewährleistung verlange oder dass sie die Annahme der Lieferung

verweigere. Vielmehr schreibe sie, die Lieferung sei unter Vorbehalt akzeptiert

und sie habe 20 Ankerräder zur Homologation, das heisst einer technischen und

ästhetischen Prüfung, an ihre Kundin weitergeleitet. Damit habe sie ihre

Prüfungs- und Rügepflicht trotz vorgängiger Prüfung in einer Eingangskontrolle

gar nicht selber wahrgenommen, sondern habe sie an eine den Klägern nicht

bekannte Dritte delegiert. Dieses Vorgehen entspreche nicht der gesetzlichen

Vorgabe von Art. 201 OR, denn der Entscheid darüber, ob eine gekaufte Ware

mangelhaft sei oder nicht, obliege in aller Regel weder dem Produzenten und

Verkäufer – auch wenn dieser von der hervorragenden und garantiert mängelfreien

Qualität seiner Produkte noch so überzeugt sei – noch einem Dritten, sondern

einzig dem Käufer. Das Vorgehen sei sodann weder mit den Klägern so vereinbart

worden, was grundsätzlich möglich und zulässig gewesen wäre, noch könne es im

Lichte der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Herren E.___ und B.___

als branchenüblich bezeichnet werden. Hinzu komme, dass es die Beklagte

unbestrittenermassen nicht einmal für notwendig befunden habe, die Kläger Ende

August 2015 umgehend über den negativen Entscheid ihrer Endkundin F.___ zu

informieren. Schriftliche Belege, dass diese Kundin die Qualität der 20

zugestellten Ankerräder nach ihrer technischen und ästhetischen Prüfung

(Homologation) tatsächlich nicht akzeptierte, würden nota bene keine im Recht

liegen. Zudem hätten die Kläger bereits am 24. Juli 2015 der Beklagten

ausdrücklich angeboten, die gesamte Warenlieferung zu retournieren: «Wenn Sie

mit den gelieferten Teilen nicht zufrieden sind, bitten wir Sie, die Teile bis

Dienstag 28.07.2015 an uns zurück zu senden.» Die Kläger hätten also einerseits

die Rücknahme der Ware offeriert, aber andererseits richtigerweise

festgehalten, falls diese nicht erfolge, sei der Betrag von CHF 32’00.00

zuzüglich 8 % MWST umgehend zu begleichen (Klagebeilage 8). Auf dieses

Schreiben habe die Beklagte aber nicht reagiert. Die «Bemängelung Qualität» vom

15.

Juli 2015 sei daher ein nicht dem Gesetz entsprechendes und so nicht

vereinbartes Akzept der Warenlieferung unter einer aufschiebenden Bedingung und

damit keine Mängelrüge im Sinne von Art. 201 Abs. 1 OR.

Somit gelte die Lieferung vom 26. Juni 2015 in Anwendung von Art. 201 Abs.

2.

OR als von der Beklagten genehmigt. Selbst wenn das von der Beklagte gewählte

Vorgehen, die Ware unter Vorbehalt der Akzeptanz seitens ihrer Endkundin zu

akzeptieren, zulässig wäre, hat die Beklagte ihre Mängelrechte durch ihr

Untätigbleiben nach Beendigung der Prüfung durch die Endkundin F.___ endgültig

verwirkt.

3.3

Die Vorinstanz hat

ausführlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie das Schreiben

vom 15. Juli 2015 nicht als rechtsgültige Mängelrüge erachtet. Die Einwendungen

der Berufungsklägerin – die Vorinstanz irre, ihr gewähltes Vorgehen sei

gesetzeskonform und entspreche dem effektiven Verständnis der Parteien – vermögen

die korrekte Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen. Die Rüge ist

nicht substantiiert und nicht weiter zu hören.

4.1

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorinstanz stelle irrtümlicherweise und in Missachtung

vorgebrachter und bewiesener Tatsachen fest, die Mängelrüge sei verspätet

erfolgt. Die Annahme, die Kontrolle und Rüge hätten innerhalb einer

Kalenderwoche erfolgen können, sei aus dem Nichts gegriffen. Diese Annahme

trage insbesondere dem Umstand nicht Rechnung, dass jedes einzelne Mikroteil

unter dem Mikroskop habe untersucht werden müssen. Ebenso gehe die Vorinstanz

von der falschen Annahme aus, dass ihre insgesamt 57 Mitarbeiter (Buchhalter,

Designer, Ingenieure, Verkäufer, Maschinisten, etc.) eine Qualitätskontrolle

von spezifischen Mikrobauteilen hätte vornehmen können. In der Tat habe Herr D.___

glaubhaft erklärt, dass die 1'000 Ankerräder einzeln unter dem Mikroskop hätten

untersucht werden müssen und dass vor den Uhrmacherferien die Zeit sehr

intensiv sei. Weiter habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Lieferung

an einem Freitagnachmittag erfolgt sei, die Ware effektiv erst in der

Folgewoche entgegengenommen worden sei und somit innert knapp 10 Arbeitstagen

kontrolliert worden sei. Auch lasse das Gericht ausser Acht, dass auch die

Stellungnahme der Berufungsbeklagten auf die Mängelrüge nicht unmittelbar,

sondern erst 10 Tage danach erfolgt sei, obwohl diese nicht 1'000 Teile zu

prüfen hatte. Eine längere Reaktionszeit als eine Kalenderwoche sei somit klar

branchenüblich.

4.2

Die Vorinstanz hat

ausgeführt, die Beklagte habe die Rechtzeitigkeit ihrer Mängelrüge beweisen

müssen. Nach Ansicht der Kläger sei die Reaktion der Beklagten vom

15.

Juli 2015 klar verspätet erfolgt. Die Beklagte habe entgegen der

Darstellung in der Rechtsschrift gemäss Aussage von Herrn D.___ in der ersten

Hälfte des Monats Juli 2015 keine Betriebsferien gehabt und habe gemäss seiner

Antwort zwei volle Arbeitstage für die Prüfung und mikroskopische Begutachtung

aller gelieferten 989 Ankerräder gebraucht und dies unabhängig davon, dass zu

dieser Zeit die eigenen Betriebs- und die Uhrmacherferien 2015 tatsächlich

unmittelbar bevorstanden. Die «Beanstandung Qualität» vom 15. Juli

2015.

habe sie jedoch erst 19 Kalendertage oder 13 Werktage nach Erhalt der

Lieferung verfasst. Im Lichte der zitierten Lehre und Rechtsprechung zu Art.

201.

OR und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte immerhin 57

Personen beschäftigt, weshalb ihr für die Kontrolle wohl nicht nur ein einziger

geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung gestanden haben dürfte, sei vorliegend

jedoch eine Mängelrüge innerhalb einer Kalenderwoche, also bis spätestens

Anfang Juli 2015, nicht nur möglich, sondern auch geboten gewesen, weshalb klar

von einer verspäteten Reaktion auszugehen sei.

4.3

Die Berufungsklägerin

beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Vorinstanz irre sich, wenn sie

feststelle, die Mängelrüge sei verspätet erfolgt. Es ist nochmals darauf

hinzuweisen, dass es nicht genügt, die vorinstanzlichen Erwägungen als falsch

und nicht in der Uhrenbranche üblichen Gepflogenheiten entsprechend zu

taxieren, was zu einer Gutheissung der Berufung führen müsse. Die Vorinstanz

verweist auf die Aussagen von Herr D.___, wozu sich die Berufungsklägerin gar

nicht äussert. Bei der Vorinstanz hat der Vertreter der Berufungsklägerin, D.___,

auf die explizite Frage des eigenen Anwalts, wie lange die vollständige Prüfung

der gelieferten Teile dauere geantwortet «das dauert rund zwei Tage». Die

Berufungsklägerin konnte sowohl bei der Vorinstanz als auch vor Obergericht

nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie ihr Schreiben «Beanstandung

Qualität» – welches sie unter Berücksichtigung der Aussage von D.___ zwei bis

drei Tage nach der Lieferung vom 26. Juni 2015 hätte erstellen können – erst am

15.

Juli 2015 verfasst hat. In diesem Zusammenhang ist es auch belanglos,

welches Datum das Antwortschreiben der Berufungsbeklagten auf das Schreiben

«Beanstandung Qualität» vom 15. Juli 2015 bei der Berufungsklägerin trägt. Die Rüge

die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt, ist unbegründet und ohnehin irrelevant,

zumal die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, das Schreiben vom 15. Juli 2015

stelle keine Mängelrüge im Sinne von Art. 201 Abs. 1 OR dar (siehe Ziffer 3

hievor).

5.1

Die Berufungsklägerin

macht schlussendlich geltend, die Vorinstanz trage der Widerklage und

Verrechnungseinrede mit der Begründung nicht Rechnung, dass «arithmetische»

Ungereimtheiten vorliegen würden. Auch diese Annahme beruhe auf einem

Missverständnis und einer ungenauen Analyse des Sachverhalts. In der Tat sei in

den Urkunden 31 und 32 die Anzahl der schlussendlich gelieferten Teile klar

bewiesen. Die in der Klageantwort enthaltenen Berechnungen seien von Herrn D.___

bestätigt worden. Dass über die zur Behebung der Mängel notwendigen Stunden

keine genaue Zahl vorliege (100 bis 110 Stunden), dürfe auch nicht als

Beweislosigkeit aufgefasst werden. Rein schon gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR

hätte die Vorinstanz den genauen Betrag des Schadens ex aequo et bono festlegen

sollen.

5.2

Das Amtsgericht hat

zur Widerklage erwogen, die Beklagte habe unter dem Titel «Entgangener Gewinn»

den Klägern jeweils CHF 13‘186.00 in Rechnung gestellt, ohne diesen

Betrag in der Rechnung vom 20. April 2016 weiter zu begründen (vgl.

Klagebeilagen 12 und 13). In Beweissatz 17 der Widerklage lasse sie dazu

lediglich ausführen, durch die Tatsache, dass sie 385 Ankerräder nicht zum

Stückpreis von CHF 74.00 habe weitererkaufen können, sei ihr ein

Umsatzausfall von CHF 28‘490.00 entstanden. Bei einer branchenüblichen

Gewinnmarge von 42,5 % belaufe sich der erlittene Verlust auf

CHF 13‘186.00. Das Amtsgericht hält hiezu fest, diese Ausführung sei rein

arithmetisch nicht nachvollziehbar, denn 42,5 % auf dem Umsatzausfall von CHF

28‘490.00 ergebe lediglich einen Betrag von CHF 12‘108.25. Die Beklagte mache

sodann einen «Zusatzaufwand Nachbearbeitung» von CHF 9‘820.00

geltend, welcher folgende Arbeiten beinhalte: «Visuelle Kontrolle, Komponenten

nachmessen inklusive Nachbearbeitung». In der Widerklage führe sie dazu aus,

der Zusatzaufwand, um die fehlerhaft gelieferten Ankerräder zu korrigieren und

die restlichen 615 Stück instand zu stellen, habe rund 110 Arbeitsstunden à CHF

90.00

betragen. Zunächst müsse festgehalten werden, dass die Begründung in BS

17.

der Klageantwort arithmetisch nicht mit den Rechnungen vom 20. April

2016.

übereinstimmen würden, denn bei einem Aufwand von 110 Stunden à 90 Franken

hätte die Beklagte den Klägern CHF 9‘900.00 (110 x CHF 90.00) und nicht 80

Franken weniger in Rechnung stellen sollen. Sodann habe der Anwalt der

Beklagten im Schreiben an das Richteramt vom 13. März 2016, in welchem er mitgeteilt

habe, seine Klientin sei nicht vergleichsbereit und werde nicht zur

Schlichtungsverhandlung vom 14. März 2016 erscheinen, diesbezüglich von einem

Aufwand von 100 Stunden à CHF 90.00, das heisst von einem Betrag von CHF

9‘000.00 gesprochen (vgl. Klagebeilage 11). Die Beklagte wisse offenbar selber

nicht, ob sie für diese Arbeit nun 100 oder 110 Stunden benötigte, was nicht

gerade für eine hohe Präzision ihrer Aussagen spreche. Die «visuelle Kontrolle»

gehöre zudem sicherlich zu den Obliegenheiten der Beklagten im Rahmen ihrer

Prüfungs- und Rügefrist als Käuferin der gelieferten Ankerräder. Hierbei handle

es sich also um Aufwand, den die Beklagte als sorgfältig handelnde Käuferin

ohnehin auf sich nehmen musste und den sie schon allein deshalb nicht

widerklageweise den Verkäufern als angeblichen Mehraufwand anlasten könne.

5.3

Die Berufungsklägerin

setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Es bleibt

eine Tatsache, dass der geltend gemachte Forderungsbetrag von CHF 3'592.10

weder durch Urkunden belegt ist, noch durch die Erläuterungen der

Berufungsklägerin in der Widerklage nachvollziehbar ist. Daran ändern die wenig

verständlichen Ausführungen in der Berufung nichts. Die Berufungsbeklagten

haben zudem richtigerweise darauf hingewiesen, dass kein Anwendungsfall von

Art. 42 OR vorliegt. Die Beweiserleichterungsvorschrift ist nur heranzuziehen,

wenn der strikte Nachweis der Natur der Sache nach nicht möglich ist, oder wenn

die Beweisführung nicht zumutbar ist, was auf den vorliegenden Sachverhalt klar

nicht zutrifft.

6.

Aufgrund der Erwägungen

ist die Berufung unbegründet und muss abgewiesen werden. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht in der Höhe von CHF 5'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die

Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Geltend gemacht wird ein Aufwand von ca. 16 Stunden. Mangels detaillierter

Honorarnote – die Kostennote wird auf CHF 4'300.00 beziffert, was bei

aufgewendeten 16 Stunden einen Stundenansatz von CHF 268.75 ergibt – wird das

Honorar auf CHF 4'160.00 (16 Stunden à CHF 260.00) zuzüglich Spesen von CHF

30.00

festgesetzt, was zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 335.20 ein Total

von CHF 4'525.20 ergibt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 zu bezahlen, welche mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3. Die A.___ AG hat der C.___ GmbH und B.___

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

4'525.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller