ZKBER.2017.61
Forderung
19. Januar 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
Zentrale Paritätische Berufskommission
Plattenleger, vertreten
durch Rechtsanwalt André Weber,
Berufungsklägerin
gegen
A.___ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Michael
Ueltschi,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Entscheid vom 11. November 2014 stellte
die Regionale Paritätische Berufskommission Plattenleger fest, die A.___ GmbH
habe gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das
Plattenlegergewerbe verstossen. Der A.___ GmbH wurde eine Konventionalstrafe in
der Höhe von CHF 13'075.00 (u.a. CHF 10'000.00 wegen fehlender
Arbeitszeitkontrolle und CHF 2'000.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz) sowie
die Kontrollkosten von CHF 900.00 und die Verfahrenskosten von CHF 300.00
auferlegt. Der Entscheid stützte sich auf den Kontrollbericht vom 16. August
2014, welcher aufgrund der von der A.___ GmbH im Rahmen der Selbstdeklaration
eingereichten Unterlagen erstellt worden ist.
1.2 Dagegen erhob die A.___ GmbH am 2.
Dezember 2014 Rekurs bei der Zentralen Paritätischen Berufskommission
Plattenleger (ZPBK). Diese hiess den Rekurs mit Beschluss vom 3. November 2015
teilweise gut und stellte fest, dass die A.___ GmbH folgende im
Plattenlegergewerbe bestehenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
(Gesamtarbeitsvertrag «GAV»; Zusatzvereinbarung «ZV»;
Allgemeinverbindlicherklärung «AVE») verletzt hat:
-
Art. 6.1.0 AVE-GAV
(Arbeitszeitkontrolle)
-
Art. 7.1.2 i.V.m. Anhang 1
AVE-ZV (Mindestlöhne)
-
Art. 7.2 i.V.m. Anhang 1
AVE-GAV (Lohnanpassungen)
-
Art. 11.1 GAV (ASA
Branchenlösung)
Die ZPBK reduzierte die
Konventionalstrafe auf CHF 12'500.00 (u.a. CHF 10'000.00 wegen fehlender
Arbeitszeitkontrolle und CHF 2'000.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz) und
auferlegte der A.___ GmbH die Kontrollkosten von CHF 900.00 sowie die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der
Höhe von je CHF 300.00.
2.1 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015
mahnte die ZPBK die A.___ GmbH für den Betrag von CHF 14'000.00, worauf
Letztere mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärte, sie werde diesen
Betrag nicht bezahlen.
2.2 Am 23. September 2015 reichte die
ZPBK (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen
die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein und verlangte, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr den Betrag von CHF 14'000.00 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 11. Dezember 2015 zu bezahlen, u.K.u.E.F.
2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017
schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.
2.4 Am 4. Mai 2017 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung mit Parteibefragung statt.
Gleichentags fällte der Amtsgerichtpräsident folgendes im Dispositiv eröffnete
Urteil:
1. Die Beklagte hat der Klägerin
CHF 5‘500.00 [u.a. CHF 3'000.00 wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle und
CHF 500.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz] nebst Zins zu 5 % seit
23. Dezember 2015 zu bezahlen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten betragen
CHF 3‘000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren von CHF 500.00) und sind
von der Beklagten mit CHF 1’040.00 und von der Klägerin mit
CHF 1‘960.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss von total CHF 2‘500.00 verrechnet, so dass die Beklagte
dem Gericht CHF 500.00 und an die Klägerin CHF 540.00 zu bezahlen
hat.
4. Wird auf eine Begründung verzichtet, so
reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 2‘000.00 (inkl.
Schlichtungsverhandlung von CHF 500.00) und sind mit CHF 700.00 von
der Beklagten und mit CHF 1‘300.00 von der Klägerin zu tragen. Sie werden
mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die
Beklagte der Klägerin CHF 700.00 zu bezahlen hat und die Gerichtskasse der
Klägerin CHF 500.00 zu erstatten hat.
3.1 Nach Erhalt des begründeten Urteils
erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 20. September 2017 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Ziff. 1 des Entscheids der
Vorinstanz aufzuheben und die Beklagte neu zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'000.00
zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 23. Dezember 2015 zu bezahlen.
2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
seien auch Ziff. 2, 3 und 4 betreffend Verteilung der Gerichtskosten und
Parteientschädigung aufzuheben und anzupassen.
3. Eventuell sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3.2 Mit Berufungsantwort vom 8. November
2017 schloss die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung
der Berufung, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Berufungsbeklagte fällt
unbestritten in den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des vom
Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für das Plattenlegergewerbe
(nachfolgend: GAV).
1.2.1
Art. 6.1.0 GAV regelt
die Arbeitszeitkontrolle. Über die Arbeitsstunden muss pro Arbeitnehmer im
Betrieb täglich detailliert Buch geführt werden. Zu diesem Zweck ist die von
der ZPBK zur Verfügung gestellte Arbeitszeitkontrolle oder ein in allen Teilen
gleichwertiges Arbeitszeitkontrollsystem anzuwenden.
1.2.2
Art. 11.1 GAV betrifft
den Gesundheitsschutz (ASA-Branchenlösung). Die ASA-Branchenlösung verpflichtet
alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu
gewährleisten.
1.3
Es ist (im vorliegenden Verfahren) unbestritten,
dass die Beklagte ihre Pflicht, über die Arbeitszeiten der Angestellten Buch zu
führen und ihre Pflicht, die ASA-Branchenlösung vertragskonform umzusetzen,
verletzt hat. Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter die gegen die Berufungsbeklagte
verhängten Konventionalstrafen wegen fehlender Buchführung über die
Arbeitszeiten und wegen der Nichteinhaltung der ASA-Branchenlösung zu Recht von
CHF 10'000.00 auf CHF 3'000.00 bzw. von CHF 2'000.00 auf CHF 500.00 reduziert
hat.
1.4.1
Mit der Berufung kann neben
unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art.
310.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 210) auch Unangemessenheit
geltend gemacht werden. Der Berufungsinstanz kommt – im Gegensatz zum
Bundesgericht – die Befugnis zu, Ermessensentscheide frei bzw. umfassend und
namentlich auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Berufungsinstanz hat
auch für die Rüge der blossen Unangemessenheit volle Kognition.
Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich bei der Angemessenheitskontrolle
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Sie weichen nicht ohne Not von den
Erkenntnissen der Vorinstanz ab. Die Rechtsmittelinstanz setzt daher nicht
einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und beschränkt sich
darauf, in Ermessensentscheide nur dann einzugreifen, wenn dazu ein
hinreichender Anlass besteht (siehe zum Ganzen: Benedikt Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 8 N. 469 ff.; vgl. Peter Reetz/Stefanie
Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 310 N. 6; Urteil des BGer 5A_198/2012
vom 24. August 2012 E. 4.2;4A_699/2014 vom 7. April 2015 E. 3.3;5P.463/2005
vom 20. März 2006 E. 2.2).
1.4.2
Die Berufung ist gemäss Art. 311
Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Verlangt wird, dass sich ein
Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen
Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung
nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll.
Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Reetz/Theiler, a.a.O.,
Art. 311 N. 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
2.1
Nach Art. 3.1.5 GAV ist die
paritätische Berufungskommission berechtigt, bei Verletzungen der
gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine Konventionalstrafe zu
verhängen. Entspricht die Buchführung der Arbeitszeitkontrolle nicht den
Vorgaben des GAV (Art. 6.1.0 GAV), so kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00
verhängt werden (Art. 3.1.5 lit. c GAV). Wird Art. 11.1 GAV nicht umgesetzt, so
kann eine Konventionalstrafe bis CHF 5'000.00 auferlegt werden (Art. 3.1.5
lit. d GAV). Die Strafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare
Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des
Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden (Art. 3.1.5 lit. a GAV). Sodann
bestimmt sich die Höhe der Konventionalstrafe nach der Höhe der vorenthaltenen geldwerten
Leistungen, nach der Verletzung der nicht geldwerten Bestimmungen, nach dem Umstand,
ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ihre
Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten, nach Anzahl sowie der Schwere
der Verletzungen, nach der Grösse des Betriebs sowie danach, ob es sich um
einen Rückfall handelt. Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, ob der
Arbeitnehmer seine individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren
Arbeitgeber von sich aus geltend macht bzw. damit zu rechnen ist, dass er diese
in absehbarer Zeit geltend macht (Art. 3.1.5 lit. b Ziff. 1 bis 7 GAV).
2.2
Gemäss dem Bundesgericht sind bei
der Bemessung der Konventionalstrafe in erster Linie die Schwere der
Vertragsverletzung sowie das Verschulden und der Zweck, Vertragsverletzungen zu
bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, zu berücksichtigen, während
das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und die Schädigung der
Arbeitnehmer, deren Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag durch die
Konventionalstrafe nicht konsumiert sind, eher von untergeordneter Bedeutung
sind (BGE 116 II 302 E. 3; vgl. auch Jean-Fritz Stöckli in:
Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356-360
OR, Bern 1999, Art. 357a N. 74; Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 357a N.
4).
2.3
Übermässige Konventionalstrafen sind
ermessensweise herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 Schweizerisches
Obligationenrecht, OR, SR 220). Das muss erst recht gelten, wenn das Gericht
damit wie im vorliegenden Fall, wo die Höhe der Konventionalstrafe von einer
Partei einseitig bestimmt und nicht im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt
worden ist, nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift, die
Konventionalstrafe mit anderen Worten gestützt auf objektives Zivilrecht
ausgesprochen wird, bei dessen Vereinbarung die betroffene Partei nicht mitgewirkt
hat (BGE 116 II 302 E. 4; Stöckli, a.a.O., Art. 357a N. 77).
Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 163 Abs. 3 OR nicht zu
einer gänzlichen Neufestsetzung der Konventionalstrafe kommt, sondern die von
der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen ist. Bei einem
wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeber genügt bereits ein geringerer Betrag, um
ihn von Vertragsverletzungen abzuhalten (BGE 116 II 302 E. 4).
3.
Der Vorderrichter, erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Klägerin habe mit CHF
10'000.00 die höchstmögliche Konventionalstrafe wegen mangelnder Buchführung
über die Arbeitszeiten ausgefällt. Dies mit der Begründung, dass überhaupt
keine Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung eingereicht worden seien. Die
Klägerin habe ausgeführt, dass es gemäss etablierter Praxis für Arbeitgeber,
welche ihr Formular nicht verwenden würden, eine Gleichwertigkeitsprüfung mit zehn
Kriterien gebe. Pro nicht eingehaltenem Kriterium werde CHF 1'000.00
Konventionalstrafe ausgesprochen. Die Klägerin habe aus dem Umstand, dass überhaupt
keine Arbeitszeiterfassung eingereicht worden sei, geschlossen, es sei keines
der Gleichwertigkeitskriterien erfüllt. Der GAV zähle in Art. 3.1.5. lit. b
sieben verschiedene Kriterien auf, welche bei der Bemessung der
Konventionalstrafe kumulativ zu berücksichtigen seien. Darunter werden auch «Grösse
des Betriebes» und «Rückfall» aufgezählt. In der Begründung der Klägerin für
die festgesetzte Höhe der Konventionalstrafe seien weder die Kriterien des
Bundesgerichtes noch diejenigen des GAV berücksichtigt worden. Es möge zwar
sein, dass mit einer Gleichwertigkeitstabelle (welche in der Begründung der
ZPBK vom 3. November 2014 mit keinem Wort erwähnt wurde) alle gleich behandelt
werden, wenn jeweils für das Fehlen eines Kriteriums immer der gleiche Betrag
ausgefällt werde. Da es sich aber um verschiedene Betriebe in verschiedenen
(finanziellen) Situationen handle, führe gerade diese immer gleiche Anwendung
ohne Berücksichtigung anderer Kriterien im Resultat zu einer Ungleichbehandlung
der unterstellten Betriebe.
Vorliegend handle es sich um einen
kleinen Betrieb (steuerbarer Gewinn 2014: CHF 35'000.00, zwei Angestellte;
steuerbarer Gewinn 2015: CHF 11'929.00, keine Angestellten). Zu beurteilen
sei ein erstmaliger Verstoss gegen die Pflicht, über die Arbeitszeiten der
Angestellten Buch zu führen. Da diese Aufzeichnungen die Grundlage für die
Lohnforderungen der Arbeitnehmer bildeten, handle es sich dabei um eine
wichtige Pflicht, deren Verletzung mehr als nur ein leichter Verstoss gegen den
GAV darstelle. Zur Erklärung habe die Beklagte ausgeführt, sie habe den beiden
Arbeitnehmern die Formulare der Klägerin abgegeben, die Arbeitnehmer hätte sie
aber nicht ausgefüllt. Daraufhin habe sie die Einhaltung der Arbeitszeiten
jeweils selbst überprüft, aber keine schriftlichen Rapporte erstellt. Auch habe
sie kurz darauf das Arbeitsverhältnis beendet. Dieser Darstellung des
Sachverhaltes sei von Seiten der Klägerin nicht widersprochen worden. Die
Beklagte habe sich demnach informiert und habe die Formulare der Klägerin gekannt
und habe diese den Arbeitnehmern auch ausgeteilt, damit diese sie hätten ausfüllen
können. Als die Arbeitnehmer dieser Aufgabe nicht nachgekommen seien, habe die
Beklagte die Einhaltung der Arbeitszeiten zwar überprüft, aber keine
schriftlichen Aufzeichnungen darüber gemacht. Das Verschulden der Beklagten sei
damit als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung der geringen
Wirtschaftskraft der Beklagten, der nur kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse
(und in Anbetracht der Tatsache, dass seither keine Arbeitnehmer mehr
beschäftigt wurden), der Erstmaligkeit des Verstosses und des Ausmasses des
Verstosses sowie des Verschuldens sei eine Konventionalstrafe von
CHF 3'000.00 verhältnismässig.
Die Beklagte habe Art. 11.1.2 GAV
verletzt. Auch bei dieser Verletzung spiele die bescheidene wirtschaftliche
Grösse der Beklagten und die Erstmaligkeit des Verstosses eine Rolle. Die
Beklagte sei sich der Bedeutung von Sicherheit am Arbeitsplatz bewusst gewesen und
habe ihre Arbeitnehmer mit neuer Schutzkleidung ausgerüstet und sie darüber
informiert, wo Gefahren auftreten könnten und wie sie sich dagegen schützen
könnten. Hingegen habe die Beklagte keine Analyse der Arbeitsplatzsicherheit
vorgenommen und entsprechend auch keine Dokumentation darüber angelegt. In
Anbetracht der umfassenden Bemühungen der Beklagten, ihre Arbeitnehmer vor den
möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, sei das Verschulden der
Beklagten als sehr gering einzustufen. Sie habe getan, was sie gekonnt habe, um
die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Hingegen sei es für die Beklagte
anscheinend sehr schwierig gewesen, die ASA-Branchenlösung zu verstehen und
umzusetzen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass die
Beklagte das in ihren Fähigkeiten Liegende getan habe, um die Sicherheit am
Arbeitsplatz zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei in Anbetracht der
geringen wirtschaftlichen Grösse der Beklagten, der Erstmaligkeit des
Verstosses sowie des geringen Verschuldens eine Strafe von CHF 500.00 angemessen.
4.
Die Berufungsklägerin rügt in ihrer
Berufungsschrift zusammengefasst und im Wesentlichen, durch die übermässige Herabsetzung
der Teilkonventionalstrafen habe die Vorinstanz ihre Vollzugskompetenz krass
missachtet und ihre Arbeit bzw. ihre Bemühungen, gesamtschweizerisch gleich
lange Spiesse im Wettbewerb zu schaffen, willkürlich desavouiert.
Art. 3.1.5 lit. c GAV konkretisiere die
Kriterien für die Bemessung der Konventionalstrafe für die Verletzung der
Bestimmungen über die Arbeitszeitkontrolle. Demnach werde einem Betrieb, der
wie vorliegend überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle führe, die maximale
Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 auferlegt. Bei der vollständigen
Unterlassung der Arbeitszeitkontrolle sei von einer besonders schweren
Verletzung des GAV auszugehen. Die Vorinstanz berücksichtige in nicht
nachvollziehbarer Weise die behauptete Tatsache, dass sich die Beklagte über
die Arbeitszeitbestimmung informiert habe, als schuldmindernd. Die Beklagte
habe aber die Durchführung einer vollständigen Lohnbuchkontrolle faktisch
verunmöglicht und die Feststellung allfälliger zusätzlicher GAV-Verletzungen
betreffend Arbeitszeit bewusst in Kauf genommen. Die Vorinstanz berücksichtige
zudem zu Unrecht nicht, dass der Rahmen der Konventionalstrafe bis CHF
10'000.00 unabhängig von der Grösse des Betriebes Anwendung finde. Richtig sei,
dass die Gesamtkonventionalstrafe, welche einem Betrieb auferlegt werden könne,
die Kriterien gemäss Art. 3.1.5 lit. a und b GAV berücksichtigen solle. Eine
Konventionalstrafe, welche für eine konkrete Verletzung aufgrund einer
speziellen GAV-Bestimmung ausgesprochen werde, welche ausschliesslich diese
Verletzung regle, sei aber von den Vollzugsorganen analog der Anwendung einer
lex specialis unabhängig von den übrigen Kriterien festzulegen. Im vorliegenden
Fall sei unbestritten, dass die Beklagte überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle
geführt habe. Es sei deshalb willkürlich und stelle eine falsche Anwendung von
Art. 3.1.5 lit. c GAV dar, in diesem Falle die maximale Konventionalstrafe
nicht auszusprechen. Die übermässige Herabsetzung der Konventionalstrafe entbehre
jeglicher Grundlage und habe mit einer Angemessenheitsprüfung nichts zu tun.
Letzteres gelte auch für die
Herabsetzung der Konventionalstrafe wegen der Verletzung von Art. 11.1 GAV. Entgegen
der Meinung der Vorinstanz komme für die Verletzung von Art. 11.1 GAV primär
Art. 3.1.5 lit. d GAV zur Anwendung, unabhängig von der Grösse des Betriebes,
von einem allfälligen Rückfall oder von der wirtschaftlichen Kraft der
Beklagten. Zu berücksichtigen sei lediglich, dass die Beklagte sich objektiv
bemüht habe, gewisse Massnahmen umzusetzen, ohne jedoch die Vorgaben des GAV zu
erfüllen. Die Vorinstanz habe das Verschulden der Beklagten willkürlich als
sehr gering eingestuft, obwohl die Beklagte Art. 11.1.2 GAV bewusst und ohne
jegliche Entschuldigung oder nachvollziehbare Begründung missachtet habe. Es entbehre
jeglicher Grundlage, zu behaupten, die Beklagte habe gemacht, was sie gekonnt
habe, um die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Die Beklagte habe nicht
einmal annähernd begründet, warum es für sie anscheinend sehr schwierig gewesen
sein soll, die ASA-Branchenlösung zu verstehen und umzusetzen. Es sei auch
sozialpolitisch nicht wünschenswert, wenn sich nicht lebensfähige Betriebe
durch leichtfertige Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
von Gesamtarbeitsverträgen einen Wettbewerbsvorteil erwirkten.
5.
Der Argumentation der
Berufungsklägerin, sowohl bei Art. 3.1.5 lit. c GAV und bei Art. 3.1.5 lit. d
GAV handle es sich um eine lex specialis, kann nicht gefolgt werden. Der
Wortlaut der Bestimmungen der Art. 3.1.5 lit. c und d GAV ist klar. Bei einer
Verletzung der entsprechenden Bestimmungen kann eine Strafe «bis 10'000.00
Franken», bzw. «bis 5'000.00 Franken» verhängt werden. Die genannten
Bestimmungen geben also einen Rahmen für die Bemessung der Konventionalstrafe
bei einem Verstoss gegen Art. 6.1.0 GAV bzw. Art. 11.1 GAV vor. Die Bemessung
hat sich allerdings nach den Kriterien von Art. 3.1.5 lit. a und b GAV zu
richten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der Art. 3.1.5 lit.
c und d GAV sondern auch aus der Systematik von Art. 3.1.5 GAV. Dass die
Klägerin selbst davon ausgeht, die einschlägigen gesamtarbeitsvertraglichen
Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts seien auch für die
vorgenannten Bestimmungen zu beachten, ergibt sich einerseits aus dem Umstand,
dass die Klägerin noch anlässlich der Verhandlung selbst ausführte, die
entsprechenden Kriterien seien zu berücksichtigen (AS 29). Andererseits wird
auch auf der von ihr eingereichten «Internen Notiz, Auslegung GAV für
Kommissionsmitglieder» darauf hingewiesen, dass die Formulierung «bis 10'000.00
Franken» den Vollzugsorganen des GAV einen Ermessensspielraum einräume. Es
trifft somit - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin - nicht zu, dass
eine Verpflichtung besteht, bei gewissen Verstössen gegen die
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen eine fixe Konventionalstrafe in der
Maximalhöhe auszusprechen.
Die Klägerin verweist zwar in ihrem Entscheid
vom 3. November 2015 auf die Kriterien des Bundesgerichts (S. 10), wendet diese
aber in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe nicht an.
Die von ihr benutzten Gleichwertigkeitskriterien entsprechen nicht denen des
Bundesgerichts und des GAV.
Im Gegenteil zur Klägerin hat sich der
Vorderrichter bei der Festsetzung der Konventionalstrafe an die einschlägigen
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und an die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gehalten. Er hat sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt.
Die Herabsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden. Wie die Klägerin selbst
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausführte, geht es darum, dass die
Beklagte die Vorschriften in Zukunft einhält, aber auch darum, dass sie für die
Verstösse bestraft wird (AS 24, 29). Die verhängte Konventionalstrafe ist
geeignet, die Verstösse der Beklagten gegen den GAV zu ahnden und sie
gleichzeitig von weiteren Vertragsverletzungen abzuhalten. Durch die Anpassung
der Strafe an die Grösse und den Ertrag des Betriebs der Beklagten
berücksichtigt der Vorderrichter die präventive Funktion der Konventionalstrafe
ausreichend, genügt doch bei einem wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeber
bereits ein geringerer Betrag, um ihn von Vertragsverletzungen abzuhalten.
Ebenfalls berücksichtigt er zu Recht, dass es sich um einen ersten Verstoss
gegen die genannten Bestimmungen handelt. Weitere Verstösse könnten wiederum
mit Strafe belegt werden, bei welcher der Rückfall als strafschärfender Umstand
zu berücksichtigen wäre. Schliesslich begründet der Vorderrichter in
nachvollziehbarer Weise, wieso er das Verschulden der Beklagten in Bezug auf
die Verletzung von Art. 6.1.0 GAV als mittelschwer und in Bezug auf die
Verletzung von Art. 11.1 GAV als sehr gering einstuft. Was die
Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist rein appellatorischer Natur. Kein
rechtliches, sondern ein volkswirtschaftliches Argument ist schliesslich der in
diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht wünschenswert,
wenn nicht lebensfähige Betriebe durch leichtfertige Verstösse gegen
allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen einen
Wettbewerbsvorteil erwirkten.
6.
Die Berufung muss aus den genannten
Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'500.00 sind dem
Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die von der
Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung
für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die von deren Rechtsanwalt eingereichte
Kostennote auf CHF 2'160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'500.00 hat die Zentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger zu
bezahlen
3. Die Zentrale Paritätische
Berufskommission Plattenleger hat der A.___ GmbH eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'160.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel