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Entscheid

ZKBER.2017.61

Forderung

19. Januar 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Entscheid vom 11. November 2014 stellte

die Regionale Paritätische Berufskommission Plattenleger fest, die A.___ GmbH

habe gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das

Plattenlegergewerbe verstossen. Der A.___ GmbH wurde eine Konventionalstrafe in

der Höhe von CHF 13'075.00 (u.a. CHF 10'000.00 wegen fehlender

Arbeitszeitkontrolle und CHF 2'000.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz) sowie

die Kontrollkosten von CHF 900.00 und die Verfahrenskosten von CHF 300.00

auferlegt. Der Entscheid stützte sich auf den Kontrollbericht vom 16. August

2014, welcher aufgrund der von der A.___ GmbH im Rahmen der Selbstdeklaration

eingereichten Unterlagen erstellt worden ist.

1.2 Dagegen erhob die A.___ GmbH am 2.

Dezember 2014 Rekurs bei der Zentralen Paritätischen Berufskommission

Plattenleger (ZPBK). Diese hiess den Rekurs mit Beschluss vom 3. November 2015

teilweise gut und stellte fest, dass die A.___ GmbH folgende im

Plattenlegergewerbe bestehenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen

(Gesamtarbeitsvertrag «GAV»; Zusatzvereinbarung «ZV»;

Allgemeinverbindlicherklärung «AVE») verletzt hat:

-

Art. 6.1.0 AVE-GAV

(Arbeitszeitkontrolle)

-

Art. 7.1.2 i.V.m. Anhang 1

AVE-ZV (Mindestlöhne)

-

Art. 7.2 i.V.m. Anhang 1

AVE-GAV (Lohnanpassungen)

-

Art. 11.1 GAV (ASA

Branchenlösung)

Die ZPBK reduzierte die

Konventionalstrafe auf CHF 12'500.00 (u.a. CHF 10'000.00 wegen fehlender

Arbeitszeitkontrolle und CHF 2'000.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz) und

auferlegte der A.___ GmbH die Kontrollkosten von CHF 900.00 sowie die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der

Höhe von je CHF 300.00.

2.1 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015

mahnte die ZPBK die A.___ GmbH für den Betrag von CHF 14'000.00, worauf

Letztere mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärte, sie werde diesen

Betrag nicht bezahlen.

2.2 Am 23. September 2015 reichte die

ZPBK (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen

die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein und verlangte, die Beklagte sei zu

verpflichten, ihr den Betrag von CHF 14'000.00 zuzüglich Zins zu 5 %

seit 11. Dezember 2015 zu bezahlen, u.K.u.E.F.

2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017

schloss die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.

2.4 Am 4. Mai 2017 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung mit Parteibefragung statt.

Gleichentags fällte der Amtsgerichtpräsident folgendes im Dispositiv eröffnete

Urteil:

1. Die Beklagte hat der Klägerin

CHF 5‘500.00 [u.a. CHF 3'000.00 wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle und

CHF 500.00 wegen Mängeln beim Gesundheitsschutz] nebst Zins zu 5 % seit

23. Dezember 2015 zu bezahlen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten betragen

CHF 3‘000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren von CHF 500.00) und sind

von der Beklagten mit CHF 1’040.00 und von der Klägerin mit

CHF 1‘960.00 zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten

Kostenvorschuss von total CHF 2‘500.00 verrechnet, so dass die Beklagte

dem Gericht CHF 500.00 und an die Klägerin CHF 540.00 zu bezahlen

hat.

4. Wird auf eine Begründung verzichtet, so

reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 2‘000.00 (inkl.

Schlichtungsverhandlung von CHF 500.00) und sind mit CHF 700.00 von

der Beklagten und mit CHF 1‘300.00 von der Klägerin zu tragen. Sie werden

mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die

Beklagte der Klägerin CHF 700.00 zu bezahlen hat und die Gerichtskasse der

Klägerin CHF 500.00 zu erstatten hat.

3.1 Nach Erhalt des begründeten Urteils

erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 20. September 2017 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Ziff. 1 des Entscheids der

Vorinstanz aufzuheben und die Beklagte neu zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'000.00

zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 23. Dezember 2015 zu bezahlen.

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend

seien auch Ziff. 2, 3 und 4 betreffend Verteilung der Gerichtskosten und

Parteientschädigung aufzuheben und anzupassen.

3. Eventuell sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 8. November

2017 schloss die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung

der Berufung, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufungsbeklagte fällt

unbestritten in den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des vom

Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für das Plattenlegergewerbe

(nachfolgend: GAV).

1.2.1

Art. 6.1.0 GAV regelt

die Arbeitszeitkontrolle. Über die Arbeitsstunden muss pro Arbeitnehmer im

Betrieb täglich detailliert Buch geführt werden. Zu diesem Zweck ist die von

der ZPBK zur Verfügung gestellte Arbeitszeitkontrolle oder ein in allen Teilen

gleichwertiges Arbeitszeitkontrollsystem anzuwenden.

1.2.2

Art. 11.1 GAV betrifft

den Gesundheitsschutz (ASA-Branchenlösung). Die ASA-Branchenlösung verpflichtet

alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu

gewährleisten.

1.3

Es ist (im vorliegenden Verfahren) unbestritten,

dass die Beklagte ihre Pflicht, über die Arbeitszeiten der Angestellten Buch zu

führen und ihre Pflicht, die ASA-Branchenlösung vertragskonform umzusetzen,

verletzt hat. Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter die gegen die Berufungsbeklagte

verhängten Konventionalstrafen wegen fehlender Buchführung über die

Arbeitszeiten und wegen der Nichteinhaltung der ASA-Branchenlösung zu Recht von

CHF 10'000.00 auf CHF 3'000.00 bzw. von CHF 2'000.00 auf CHF 500.00 reduziert

hat.

1.4.1

Mit der Berufung kann neben

unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art.

310.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 210) auch Unangemessenheit

geltend gemacht werden. Der Berufungsinstanz kommt – im Gegensatz zum

Bundesgericht – die Befugnis zu, Ermessensentscheide frei bzw. umfassend und

namentlich auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Berufungsinstanz hat

auch für die Rüge der blossen Unangemessenheit volle Kognition.

Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich bei der Angemessenheitskontrolle

praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Sie weichen nicht ohne Not von den

Erkenntnissen der Vorinstanz ab. Die Rechtsmittelinstanz setzt daher nicht

einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und beschränkt sich

darauf, in Ermessensentscheide nur dann einzugreifen, wenn dazu ein

hinreichender Anlass besteht (siehe zum Ganzen: Benedikt Seiler, Die Berufung

nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, § 8 N. 469 ff.; vgl. Peter Reetz/Stefanie

Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 310 N. 6; Urteil des BGer 5A_198/2012

vom 24. August 2012 E. 4.2;4A_699/2014 vom 7. April 2015 E. 3.3;5P.463/2005

vom 20. März 2006 E. 2.2).

1.4.2

Die Berufung ist gemäss Art. 311

Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Verlangt wird, dass sich ein

Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen

Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung

nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll.

Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Reetz/Theiler, a.a.O.,

Art. 311 N. 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

2.1

Nach Art. 3.1.5 GAV ist die

paritätische Berufungskommission berechtigt, bei Verletzungen der

gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine Konventionalstrafe zu

verhängen. Entspricht die Buchführung der Arbeitszeitkontrolle nicht den

Vorgaben des GAV (Art. 6.1.0 GAV), so kann eine Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00

verhängt werden (Art. 3.1.5 lit. c GAV). Wird Art. 11.1 GAV nicht umgesetzt, so

kann eine Konventionalstrafe bis CHF 5'000.00 auferlegt werden (Art. 3.1.5

lit. d GAV). Die Strafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare

Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des

Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden (Art. 3.1.5 lit. a GAV). Sodann

bestimmt sich die Höhe der Konventionalstrafe nach der Höhe der vorenthaltenen geldwerten

Leistungen, nach der Verletzung der nicht geldwerten Bestimmungen, nach dem Umstand,

ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ihre

Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten, nach Anzahl sowie der Schwere

der Verletzungen, nach der Grösse des Betriebs sowie danach, ob es sich um

einen Rückfall handelt. Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, ob der

Arbeitnehmer seine individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren

Arbeitgeber von sich aus geltend macht bzw. damit zu rechnen ist, dass er diese

in absehbarer Zeit geltend macht (Art. 3.1.5 lit. b Ziff. 1 bis 7 GAV).

2.2

Gemäss dem Bundesgericht sind bei

der Bemessung der Konventionalstrafe in erster Linie die Schwere der

Vertragsverletzung sowie das Verschulden und der Zweck, Vertragsverletzungen zu

bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, zu berücksichtigen, während

das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und die Schädigung der

Arbeitnehmer, deren Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag durch die

Konventionalstrafe nicht konsumiert sind, eher von untergeordneter Bedeutung

sind (BGE 116 II 302 E. 3; vgl. auch Jean-Fritz Stöckli in:

Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356-360

OR, Bern 1999, Art. 357a N. 74; Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 357a N.

4).

2.3

Übermässige Konventionalstrafen sind

ermessensweise herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 Schweizerisches

Obligationenrecht, OR, SR 220). Das muss erst recht gelten, wenn das Gericht

damit wie im vorliegenden Fall, wo die Höhe der Konventionalstrafe von einer

Partei einseitig bestimmt und nicht im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt

worden ist, nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift, die

Konventionalstrafe mit anderen Worten gestützt auf objektives Zivilrecht

ausgesprochen wird, bei dessen Vereinbarung die betroffene Partei nicht mitgewirkt

hat (BGE 116 II 302 E. 4; Stöckli, a.a.O., Art. 357a N. 77).

Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 163 Abs. 3 OR nicht zu

einer gänzlichen Neufestsetzung der Konventionalstrafe kommt, sondern die von

der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen ist. Bei einem

wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeber genügt bereits ein geringerer Betrag, um

ihn von Vertragsverletzungen abzuhalten (BGE 116 II 302 E. 4).

3.

Der Vorderrichter, erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Klägerin habe mit CHF

10'000.00 die höchstmögliche Konventionalstrafe wegen mangelnder Buchführung

über die Arbeitszeiten ausgefällt. Dies mit der Begründung, dass überhaupt

keine Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung eingereicht worden seien. Die

Klägerin habe ausgeführt, dass es gemäss etablierter Praxis für Arbeitgeber,

welche ihr Formular nicht verwenden würden, eine Gleichwertigkeitsprüfung mit zehn

Kriterien gebe. Pro nicht eingehaltenem Kriterium werde CHF 1'000.00

Konventionalstrafe ausgesprochen. Die Klägerin habe aus dem Umstand, dass überhaupt

keine Arbeitszeiterfassung eingereicht worden sei, geschlossen, es sei keines

der Gleichwertigkeitskriterien erfüllt. Der GAV zähle in Art. 3.1.5. lit. b

sieben verschiedene Kriterien auf, welche bei der Bemessung der

Konventionalstrafe kumulativ zu berücksichtigen seien. Darunter werden auch «Grösse

des Betriebes» und «Rückfall» aufgezählt. In der Begründung der Klägerin für

die festgesetzte Höhe der Konventionalstrafe seien weder die Kriterien des

Bundesgerichtes noch diejenigen des GAV berücksichtigt worden. Es möge zwar

sein, dass mit einer Gleichwertigkeitstabelle (welche in der Begründung der

ZPBK vom 3. November 2014 mit keinem Wort erwähnt wurde) alle gleich behandelt

werden, wenn jeweils für das Fehlen eines Kriteriums immer der gleiche Betrag

ausgefällt werde. Da es sich aber um verschiedene Betriebe in verschiedenen

(finanziellen) Situationen handle, führe gerade diese immer gleiche Anwendung

ohne Berücksichtigung anderer Kriterien im Resultat zu einer Ungleichbehandlung

der unterstellten Betriebe.

Vorliegend handle es sich um einen

kleinen Betrieb (steuerbarer Gewinn 2014: CHF 35'000.00, zwei Angestellte;

steuerbarer Gewinn 2015: CHF 11'929.00, keine Angestellten). Zu beurteilen

sei ein erstmaliger Verstoss gegen die Pflicht, über die Arbeitszeiten der

Angestellten Buch zu führen. Da diese Aufzeichnungen die Grundlage für die

Lohnforderungen der Arbeitnehmer bildeten, handle es sich dabei um eine

wichtige Pflicht, deren Verletzung mehr als nur ein leichter Verstoss gegen den

GAV darstelle. Zur Erklärung habe die Beklagte ausgeführt, sie habe den beiden

Arbeitnehmern die Formulare der Klägerin abgegeben, die Arbeitnehmer hätte sie

aber nicht ausgefüllt. Daraufhin habe sie die Einhaltung der Arbeitszeiten

jeweils selbst überprüft, aber keine schriftlichen Rapporte erstellt. Auch habe

sie kurz darauf das Arbeitsverhältnis beendet. Dieser Darstellung des

Sachverhaltes sei von Seiten der Klägerin nicht widersprochen worden. Die

Beklagte habe sich demnach informiert und habe die Formulare der Klägerin gekannt

und habe diese den Arbeitnehmern auch ausgeteilt, damit diese sie hätten ausfüllen

können. Als die Arbeitnehmer dieser Aufgabe nicht nachgekommen seien, habe die

Beklagte die Einhaltung der Arbeitszeiten zwar überprüft, aber keine

schriftlichen Aufzeichnungen darüber gemacht. Das Verschulden der Beklagten sei

damit als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung der geringen

Wirtschaftskraft der Beklagten, der nur kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse

(und in Anbetracht der Tatsache, dass seither keine Arbeitnehmer mehr

beschäftigt wurden), der Erstmaligkeit des Verstosses und des Ausmasses des

Verstosses sowie des Verschuldens sei eine Konventionalstrafe von

CHF 3'000.00 verhältnismässig.

Die Beklagte habe Art. 11.1.2 GAV

verletzt. Auch bei dieser Verletzung spiele die bescheidene wirtschaftliche

Grösse der Beklagten und die Erstmaligkeit des Verstosses eine Rolle. Die

Beklagte sei sich der Bedeutung von Sicherheit am Arbeitsplatz bewusst gewesen und

habe ihre Arbeitnehmer mit neuer Schutzkleidung ausgerüstet und sie darüber

informiert, wo Gefahren auftreten könnten und wie sie sich dagegen schützen

könnten. Hingegen habe die Beklagte keine Analyse der Arbeitsplatzsicherheit

vorgenommen und entsprechend auch keine Dokumentation darüber angelegt. In

Anbetracht der umfassenden Bemühungen der Beklagten, ihre Arbeitnehmer vor den

möglichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, sei das Verschulden der

Beklagten als sehr gering einzustufen. Sie habe getan, was sie gekonnt habe, um

die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Hingegen sei es für die Beklagte

anscheinend sehr schwierig gewesen, die ASA-Branchenlösung zu verstehen und

umzusetzen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass die

Beklagte das in ihren Fähigkeiten Liegende getan habe, um die Sicherheit am

Arbeitsplatz zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei in Anbetracht der

geringen wirtschaftlichen Grösse der Beklagten, der Erstmaligkeit des

Verstosses sowie des geringen Verschuldens eine Strafe von CHF 500.00 angemessen.

4.

Die Berufungsklägerin rügt in ihrer

Berufungsschrift zusammengefasst und im Wesentlichen, durch die übermässige Herabsetzung

der Teilkonventionalstrafen habe die Vorinstanz ihre Vollzugskompetenz krass

missachtet und ihre Arbeit bzw. ihre Bemühungen, gesamtschweizerisch gleich

lange Spiesse im Wettbewerb zu schaffen, willkürlich desavouiert.

Art. 3.1.5 lit. c GAV konkretisiere die

Kriterien für die Bemessung der Konventionalstrafe für die Verletzung der

Bestimmungen über die Arbeitszeitkontrolle. Demnach werde einem Betrieb, der

wie vorliegend überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle führe, die maximale

Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 auferlegt. Bei der vollständigen

Unterlassung der Arbeitszeitkontrolle sei von einer besonders schweren

Verletzung des GAV auszugehen. Die Vorinstanz berücksichtige in nicht

nachvollziehbarer Weise die behauptete Tatsache, dass sich die Beklagte über

die Arbeitszeitbestimmung informiert habe, als schuldmindernd. Die Beklagte

habe aber die Durchführung einer vollständigen Lohnbuchkontrolle faktisch

verunmöglicht und die Feststellung allfälliger zusätzlicher GAV-Verletzungen

betreffend Arbeitszeit bewusst in Kauf genommen. Die Vorinstanz berücksichtige

zudem zu Unrecht nicht, dass der Rahmen der Konventionalstrafe bis CHF

10'000.00 unabhängig von der Grösse des Betriebes Anwendung finde. Richtig sei,

dass die Gesamtkonventionalstrafe, welche einem Betrieb auferlegt werden könne,

die Kriterien gemäss Art. 3.1.5 lit. a und b GAV berücksichtigen solle. Eine

Konventionalstrafe, welche für eine konkrete Verletzung aufgrund einer

speziellen GAV-Bestimmung ausgesprochen werde, welche ausschliesslich diese

Verletzung regle, sei aber von den Vollzugsorganen analog der Anwendung einer

lex specialis unabhängig von den übrigen Kriterien festzulegen. Im vorliegenden

Fall sei unbestritten, dass die Beklagte überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle

geführt habe. Es sei deshalb willkürlich und stelle eine falsche Anwendung von

Art. 3.1.5 lit. c GAV dar, in diesem Falle die maximale Konventionalstrafe

nicht auszusprechen. Die übermässige Herabsetzung der Konventionalstrafe entbehre

jeglicher Grundlage und habe mit einer Angemessenheitsprüfung nichts zu tun.

Letzteres gelte auch für die

Herabsetzung der Konventionalstrafe wegen der Verletzung von Art. 11.1 GAV. Entgegen

der Meinung der Vorinstanz komme für die Verletzung von Art. 11.1 GAV primär

Art. 3.1.5 lit. d GAV zur Anwendung, unabhängig von der Grösse des Betriebes,

von einem allfälligen Rückfall oder von der wirtschaftlichen Kraft der

Beklagten. Zu berücksichtigen sei lediglich, dass die Beklagte sich objektiv

bemüht habe, gewisse Massnahmen umzusetzen, ohne jedoch die Vorgaben des GAV zu

erfüllen. Die Vorinstanz habe das Verschulden der Beklagten willkürlich als

sehr gering eingestuft, obwohl die Beklagte Art. 11.1.2 GAV bewusst und ohne

jegliche Entschuldigung oder nachvollziehbare Begründung missachtet habe. Es entbehre

jeglicher Grundlage, zu behaupten, die Beklagte habe gemacht, was sie gekonnt

habe, um die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Die Beklagte habe nicht

einmal annähernd begründet, warum es für sie anscheinend sehr schwierig gewesen

sein soll, die ASA-Branchenlösung zu verstehen und umzusetzen. Es sei auch

sozialpolitisch nicht wünschenswert, wenn sich nicht lebensfähige Betriebe

durch leichtfertige Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

von Gesamtarbeitsverträgen einen Wettbewerbsvorteil erwirkten.

5.

Der Argumentation der

Berufungsklägerin, sowohl bei Art. 3.1.5 lit. c GAV und bei Art. 3.1.5 lit. d

GAV handle es sich um eine lex specialis, kann nicht gefolgt werden. Der

Wortlaut der Bestimmungen der Art. 3.1.5 lit. c und d GAV ist klar. Bei einer

Verletzung der entsprechenden Bestimmungen kann eine Strafe «bis 10'000.00

Franken», bzw. «bis 5'000.00 Franken» verhängt werden. Die genannten

Bestimmungen geben also einen Rahmen für die Bemessung der Konventionalstrafe

bei einem Verstoss gegen Art. 6.1.0 GAV bzw. Art. 11.1 GAV vor. Die Bemessung

hat sich allerdings nach den Kriterien von Art. 3.1.5 lit. a und b GAV zu

richten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der Art. 3.1.5 lit.

c und d GAV sondern auch aus der Systematik von Art. 3.1.5 GAV. Dass die

Klägerin selbst davon ausgeht, die einschlägigen gesamtarbeitsvertraglichen

Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts seien auch für die

vorgenannten Bestimmungen zu beachten, ergibt sich einerseits aus dem Umstand,

dass die Klägerin noch anlässlich der Verhandlung selbst ausführte, die

entsprechenden Kriterien seien zu berücksichtigen (AS 29). Andererseits wird

auch auf der von ihr eingereichten «Internen Notiz, Auslegung GAV für

Kommissionsmitglieder» darauf hingewiesen, dass die Formulierung «bis 10'000.00

Franken» den Vollzugsorganen des GAV einen Ermessensspielraum einräume. Es

trifft somit - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin - nicht zu, dass

eine Verpflichtung besteht, bei gewissen Verstössen gegen die

gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen eine fixe Konventionalstrafe in der

Maximalhöhe auszusprechen.

Die Klägerin verweist zwar in ihrem Entscheid

vom 3. November 2015 auf die Kriterien des Bundesgerichts (S. 10), wendet diese

aber in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe nicht an.

Die von ihr benutzten Gleichwertigkeitskriterien entsprechen nicht denen des

Bundesgerichts und des GAV.

Im Gegenteil zur Klägerin hat sich der

Vorderrichter bei der Festsetzung der Konventionalstrafe an die einschlägigen

gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und an die bundesgerichtliche

Rechtsprechung gehalten. Er hat sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigt.

Die Herabsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden. Wie die Klägerin selbst

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausführte, geht es darum, dass die

Beklagte die Vorschriften in Zukunft einhält, aber auch darum, dass sie für die

Verstösse bestraft wird (AS 24, 29). Die verhängte Konventionalstrafe ist

geeignet, die Verstösse der Beklagten gegen den GAV zu ahnden und sie

gleichzeitig von weiteren Vertragsverletzungen abzuhalten. Durch die Anpassung

der Strafe an die Grösse und den Ertrag des Betriebs der Beklagten

berücksichtigt der Vorderrichter die präventive Funktion der Konventionalstrafe

ausreichend, genügt doch bei einem wirtschaftlich schwächeren Arbeitgeber

bereits ein geringerer Betrag, um ihn von Vertragsverletzungen abzuhalten.

Ebenfalls berücksichtigt er zu Recht, dass es sich um einen ersten Verstoss

gegen die genannten Bestimmungen handelt. Weitere Verstösse könnten wiederum

mit Strafe belegt werden, bei welcher der Rückfall als strafschärfender Umstand

zu berücksichtigen wäre. Schliesslich begründet der Vorderrichter in

nachvollziehbarer Weise, wieso er das Verschulden der Beklagten in Bezug auf

die Verletzung von Art. 6.1.0 GAV als mittelschwer und in Bezug auf die

Verletzung von Art. 11.1 GAV als sehr gering einstuft. Was die

Berufungsklägerin dagegen vorbringt, ist rein appellatorischer Natur. Kein

rechtliches, sondern ein volkswirtschaftliches Argument ist schliesslich der in

diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, es sei nicht wünschenswert,

wenn nicht lebensfähige Betriebe durch leichtfertige Verstösse gegen

allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen einen

Wettbewerbsvorteil erwirkten.

6.

Die Berufung muss aus den genannten

Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'500.00 sind dem

Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die von der

Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung

für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die von deren Rechtsanwalt eingereichte

Kostennote auf CHF 2'160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'500.00 hat die Zentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger zu

bezahlen

3. Die Zentrale Paritätische

Berufskommission Plattenleger hat der A.___ GmbH eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 2'160.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel